Daten
Kommune
Aachen
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303067.pdf
Größe
121 kB
Erstellt
11.06.18, 12:00
Aktualisiert
19.06.18, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Recht und Versicherung
FB 45/0503/WP17
öffentlich
11.06.2018
FB 45/100
Änderung der Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung
einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
03.07.2018
11.07.2018
Kinder- und Jugendausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis
und beschließt:
1. die Aufhebung des Beschlusses „Übergangslösungen U3-Ausbau – Punkt 3.2. Ausbau
von Großtagespflegestellen“ des KJA vom 11.09.2012.
2. Darüber hinaus empfiehlt der Kinder-und Jugendausschuss dem Rat der Stadt Aachen,
a. die von der Verwaltung vorgelegten Richtlinien über die Gewährung der
laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 1 und Abs. 2
SGB VIII mit Wirkung zum 01.08.2018,
b. abweichend zur Richtlinienänderung (Ziff. 2.2.2.1) zum 01.08.2018 eine
Übergangslösung für die Großtagespflegestellen in der Annastraße und in der
Stromgasse bis zum 31.07.2021
zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Empfehlung des Kinder- und Jugendausschusses und die
Ausführungen der
Verwaltung zustimmend zu Kenntnis und beschließt:
1. die von der Verwaltung vorgelegten Richtlinien über die Gewährung der laufenden
Geldleistung an Tagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII mit
Wirkung zum 01.08.2018,
abweichend zur Richtlinienänderung (Ziff. 2.2.2.1) zum 01.08.2018 eine Übergangslösung für
die Großtagespflegestellen in der Annastraße und in der Stromgasse bis zum 31.07.2021
Vorlage FB 45/0503/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.06.2018
Seite: 1/7
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nach aktuellem Stand keine, da ausreichende Haushaltsmittel
etatisiert sind.
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2018
Ertrag
Personal-/
Sachaufwand
Abschreibungen
Ergebnis
1)
0
Fortgeschriebener Ansatz
2018
-1.400.000
2)
Fortgeschrie-
Ansatz
bener Ansatz
2019 ff.
2019 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
-1.400.000
-4.200.000
-4.200.000
0
0
5.450.400
5.450.400
16.351.200
16.351.200
0
0
0
0
0
0
0
0
4.050.400
4.050.400
12.151.200
12.151.200
0
0
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
1)
4-060101-918-9 SK 43210000
2)
4-060101-918-9 SK 53310000
0
Vorlage FB 45/0503/WP17 der Stadt Aachen
0
Ausdruck vom: 13.06.2018
Seite: 2/7
Erläuterungen:
1.
Ausgangslage
In seiner Sitzung am 24.04.2018 wurde dem Kinder- und Jugendausschuss in nichtöffentlicher Sitzung
die Evaluation der Förderrichtlinie der Stadt Aachen über die Förderung in Kindertagespflege und die
Gewährung einer laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des
SGB VIII vorgelegt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass sich die seit dem 01.03.2017 bestehende
Förderstruktur grundsätzlich bewährt hat, es jedoch noch durchaus Weiterentwicklungsmöglichkeiten
gibt.
Der Kinder- und Jugendausschuss hat daher die Verwaltung beauftragt, die Richtlinie um weitere
Förderaspekte zu erweitern. Die Ergebnisse der Evaluierung wurden im Rahmen einer
Infoveranstaltung beim Verein für Familiäre Tagesbetreuung am 15.05.2018 seitens der Verwaltung
allen interessierten Tagespflegepersonen vorgestellt und dort diskutiert.
2.
Änderung der Richtlinien
2.1 Erhöhung der Eingewöhnungspauschale
Die verschiedensten Rückmeldungen und die Abstimmung mit dem Verein für Familiäre
Tagesbetreuung zeigen, dass eine Unzufriedenheit in Bezug auf die Eingewöhnungspauschale
besteht. Diese wird derzeit ab einer Eingewöhnung von mind. 5 Tagen in Höhe von 150,00 €
unabhängig von der Dauer und vom Erfolg gezahlt. Der Kritikpunkt ist, dass die Höhe nicht
leistungsgerecht sei, da eine Eingewöhnung oftmals länger als 5 Tage dauern würde.
Aufgrund
der Erfahrungen wäre von
Auswertungszeitraum
fand
bei
einer dreiwöchigen Eingewöhnung auszugehen. Im
Inanspruchnahme
des
Angebots
der
Kindertagespflege
durchschnittlich eine Betreuung von 35 Stunden pro Woche statt. Hierfür würde ein Betrag in Höhe
von 165,55 € als Anerkennungsbetrag für die Förderleistung und Kosten für den Sachaufwand pro
Woche bzw. in Höhe von 496,65 € für drei Wochen gezahlt werden. Die Erfahrungen zeigen, dass
Kinder in der Regel nicht sofort 35 Stunden pro Woche betreut werden, sondern anfangs mit
reduziertem Stundenumfang und erst zum Ende hin im vollen Umfang.
Es wird daher davon ausgegangen, dass hierdurch in den 3 Wochen ca. 60 % der Betreuungszeit
tatsächlich stattfinden kann. Somit würde sich ein Betrag in Höhe von rund 300,00 € ergeben (60 %
von 496,65€). Dieser Betrag könnte wie bisher unabhängig von Dauer und Erfolg, ab einer
Mindestdauer von 5 Tagen gewährt werden,
die als Mindeststandard gefordert wird, um eine
kindgerechte Eingewöhnung zu ermöglichen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Eingewöhnungspauschale zukünftig in Höhe von 300,00€
unabhängig von Dauer und Erfolg zu gewähren, wobei weiterhin als Mindeststandard eine
Dauer von 5 Tagen gefordert wird, um eine kindgerechte Eingewöhnung zu ermöglichen.
Dies würde bei einer gleichbleibenden Anzahl an Eingewöhnung zu Mehraufwendungen in Höhe von
ca. 50.000 € jährlich bedeuten.
Vorlage FB 45/0503/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.06.2018
Seite: 3/7
2.2 Mietzuschuss für Großtagespflegestellen
Die Verwaltung begrüßt ausdrücklich die Betreuung von Kindern in Großtagespflegestellen. Durch den
Zusammenschluss von mindestens zwei Tagespflegepersonen in einer Großtagespflegestelle, kann
die Aufsichtspflicht durchgehend gewährleistet werden. Zum anderen ermöglicht diese Konstellation
einen kollegialen und fachlichen Austausch der Tagespflegepersonen untereinander und es ist zu
erwarten, dass dies zu einer höheren Qualität in der Betreuung führt. Darüber hinaus werden an die
Qualifizierung der Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen erhöhte Anforderungen gestellt,
die für die Praxis unabdingbar sind.
Zwischenzeitlich entscheiden sich Menschen für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson, die eine
Tagespflege in den eigenen Räumen nicht anbieten können, da die Privatwohnung dafür ungeeignet
ist. Im Zuge des weiteren Ausbaus ist es notwendig, dass auch diese Tagespflegepersonen die
Tätigkeit baldmöglichst aufnehmen können. Diese konnten sich bisher nur auf die von der Stadt
eingerichteten Großtagespflegestellen bewerben oder die Tätigkeit als Tagespflegeperson nicht
aufnehmen.
Es ist aber auch zu beobachten, dass Tagespflegepersonen, nachdem ihre eigenen Kinder
ein
gewisses Alter erreicht haben, den eigenen Wohnbereich nicht mehr für Tagespflege nutzen möchten.
Um zu verhindern, dass diese Tagespflegepersonen ihre Tätigkeit aufgeben, soll hier ein Anreiz
geschaffen werden, sich zu einer Großtagespflege zusammen zu schließen.
An die räumlichen Gegebenheiten einer Großtagespflegestellen werden im Vergleich zu den privaten
Räumlichkeiten deutlich höhere Ansprüche erhoben und besondere Auflagen erteilt (z.B. beim Thema
Brandschutz und Hygiene), sodass diese als Kleinsteinrichtungen gewertet werden können bzw.
müssen.
Dies bedeutet jedoch auch einen deutlich erhöhten Kostenaufwand für die Tagespflegepersonen bei
der Errichtung und beim Erhalt einer Großtagespflegestelle.
Die Verwaltung schlägt vor, die privaten Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen bei
der Anmietung geeigneter Räumlichkeiten mit einem pauschalierten
Mietzuschuss zur
Nettokaltmiete zu unterstützen und damit die Bildung von weiteren Großtagespflegestellen
stärker zu fördern.
Die Förderung würde unter folgenden Rahmenbedingungen erfolgen:
2.2.1
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist ein tatsächliches Mietverhältnis mit den dort tätigen
Tagespflegepersonen. Großtagespflegestellen, die sich im Eigentum von mindestens einer dort
tätigen Tagespflegeperson befinden, erhalten keinen Mietzuschuss.
Die
Bezuschussung
Vertretungsregelung
gilt
ebenfalls nicht für
eingerichtet
wurden/
Großtagespflegestellen,
werden.
Gemäß
die
Beschluss
im Rahmen
des
Kinder-
der
und
Jugendausschuss vom 08.09.2015 zur „Vertretungsregelung in der Kindertagespflege in der Stadt
Aachen“ werden für diese Räumlichkeiten die Mietkosten durch den FB 45 übernommen und den dort
tätigen Tagespflegepersonen kaltmietfrei überlassen. Diese Regelung bleibt bestehen.
Vorlage FB 45/0503/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.06.2018
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2.2.2
Fördersystematik
Die Mietförderung erfolgt pro Großtagespflegestelle, unabhängig von evtl. neu entstehenden
Betreuungsplätzen, der Anzahl der betreuten Kindern und der betreuenden Tagespflegepersonen.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird der Mietzuschuss durch die Anzahl der dort tätigen
Tagespflegepersonen geteilt und in gleichen Teilen ausgezahlt.
Sollte eine Tagespflegeperson ihre Tätigkeit in einer Großtagespflegestelle beenden und nur noch
eine Tagespflegeperson verbleiben, so wird der verbleibenden Tagespflegeperson der Mietzuschuss
in voller Höhe für eine Übergangszeit von maximal 6 Monaten weitergezahlt. Diese Übergangszeit
wird gewährt, damit die verbleibende Tagespflegeperson eine neue Tagespflegeperson suchen oder
alternativ die Räumlichkeiten fristgerecht kündigen kann.
2.2.3
Aufhebung der Übergangslösung zum U3-Ausbau
In seiner Sitzung am 11.09.2012 hat der Kinder- und Jugendausschuss
Übergangslösungen zum U3-Ausbau beschlossen, dass die Stadt Aachen
im Rahmen der
die Mietkosten für
zusätzliche Großtagespflegestellen übernimmt oder kostenlos Räume zur Verfügung stellt, damit neue
U3-Plätze geschaffen werden. Dies bedeutet, dass die Kaltmiete nur für die Tagespflegepersonen
übernommen wurde, die neue U3-Betreuungsplätze geschaffen haben.
Es wird jedoch als sinnvoll erachtet, nicht nur neue Betreuungsplätze zu schaffen und zu fördern,
sondern auch wie beschrieben den Erhalt vorhandener Plätze.
Die vorgenannten Übergangsregelungen werden durch die neue Regelung ersetzt. Ab dem
01.08.2018 sind die tatsächlichen Mietkosten bzw. bei städtischen Räumlichkeiten die von E 26
ermittelte Kostenmiete durch die Tagespflegpersonen zu zahlen, während gleichzeitig seitens FB 45
der o.g. Mietzuschuss gewährt wird.
Für die im Rahmen dieser Übergangsregelung entstandenen Großtagespflegestellen in der
Annastraße und in der Stromgasse, wird die bisherige Regelung zur Übernahme der Kaltmiete durch
die Stadt Aachen allerdings übergangsweise bis zum 31.07.2021 fortgeführt. Bis dahin wird
Bestandsschutz gewährt, damit die dort tätigen Tagespflegepersonen Zeit haben, die damals
festgelegte Zweckbindungsfrist für den erhaltenen Ausstattungszuschuss von 5 Jahren, unter gleichen
Bedingungen, zu erfüllen.
2.2.4
Höhe des Mietzuschusses
Grundlage
für
die
Bezuschussung
wäre,
in
Adaption
der
Regelungen
des
KiBiz,
eine
Zuschussregelung in Abhängigkeit von der notwendigen Größe (m²) und pauschalierter Kaltmiete/m²,
wobei auf die Besonderheiten der bestehenden Großtagespflegestellen eingegangen werden muss.
In Rückkoppelung mit dem Verein für Familiäre Tagesbetreuung e.V. dürften Räumlichkeiten mit 80
m² die räumlichen Anforderungen einer Großtagespflegestelle erfüllen. Ausgehend vom Mietspiegel
2018 der Stadt Aachen liegt der Preis/m² bei den Baujahren 1994-2002 in mittlerer Wohnlage (der
überwiegende Teil des Wohnungsbestandes ist laut Mietspiegel der mittleren Wohnlage zuzuordnen)
durchschnittlich bei 7,85 €/m². Bei einer 80 qm-Wohnung errechnet sich somit eine Nettokaltmiete in
Höhe von 628,00 €.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Beschluss „Übergangslösungen U3-Ausbau – Punkt 3.2.
Ausbau von Großtagespflegestellen“ des KJA vom 11.09.2012 aufzuheben und alle
Vorlage FB 45/0503/WP17 der Stadt Aachen
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Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen unter den vorgenannten Rahmenbedingungen
mit einem Zuschuss bis zur Nettokaltmiete i.H.v. bis zu 628,00 €/monatlich zu fördern.
Die Verwaltung schlägt für die Großtagespflegestellen in der Annastraße und in der
Stromgasse die vorgenannte Übergangslösung bis zum 31.07.2021 vor.
Der Mietzuschuss für Großtagespflegestellen würde bei einer gleichbleibenden Anzahl und Struktur
an Großtagespflegestellen zu Mehraufwendungen in Höhe von ca. 46.000 € pro Jahr führen.
2.3 Differenzierung der Höhe des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung nach Umfang
der Qualifikation
Bereits in der Vorlage für den KJA am 29.11.2016 hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass für
Tagespflegepersonen ab Februar 2017 die Möglichkeit besteht, an einer umfangreicheren QHBQualifizierung (300 statt 160 Unterrichtsstunden) im Rahmen des Bundesförderprogramms
Kindertagespflege teilzunehmen. Hierdurch wird nochmals eine Steigerung der Qualifikationen der
Tagespflegepersonen einhergehen.
Zu diesem Zeitpunkt wurde empfohlen, die Erfahrungen aus dem auf 3 Jahre befristeten Programm
abzuwarten und auszuwerten, um die Fragestellung nach einer Differenzierung der Höhe des
Anerkennungsbetrages für die Förderleistung nach Umfang der Qualifikation in den Blick zu nehmen.
Zum jetzigen Zeitpunkt hat ca. die Hälfte der Tagespflegepersonen diesen Kurs erfolgreich absolviert.
Um die höhere Qualifizierung der Tagespflegperson anzuerkennen, schlägt die Verwaltung für
Tagespflegepersonen, die die 300 Stunden QHB Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen
haben, einen Aufschlag in Höhe von 10 % auf den Anerkennungsbetrag für die Förderleistung
vor.
Dadurch würde sich der Anerkennungsbetrag für die Förderleistung von 3,00 € auf 3,30 € und somit
der Stundensatz von ca. 5,27 € auf ca. 5,62 € erhöhen.
Bei gleichbleibender Auftragslage würde dies eine Erhöhung der Aufwendungen um rd. 155.000,00 €
bedeuten, wobei davon auszugehen ist, dass die Anzahl der Tagespflegepersonen mit einer 300Stunden-Qualifizierung und damit auch die Höhe der Mehraufwendungen steigen wird. Bei einer
durgehenden erhöhten Qualifizierung aller Tagespflegepersonen würde dies eine Erhöhung von
jährlich rd. 310.000 € bedeuten.
2.4 Erhöhung unbeachtlicher Urlaub des betreuten Kindes
Nach Ziffer 3.2.1 der Förderrichtlinie bleiben Urlaubszeiten des Kindes in einem Umfang von maximal
4 Wochen im Kalenderjahr bei Berechnung der laufenden Geldleistung außen vor. Aus den
Rückmeldungen zeigt sich, dass es neben den „normalen“ Urlauben auch häufiger über die Nutzung
von „Brückentagen“ zu längeren Abwesenheiten der Kinder kommt. Um im Einzelfall eine zu hohe
Belastung durch solche „Brückenurlaube“ zu vermeiden, schlägt die Verwaltung vor, den
bisherigen Zeitraum von 4 Wochen auf zukünftig 5 Wochen auszudehnen. Ausgehend von den
Vorlage FB 45/0503/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.06.2018
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vorliegenden Evaluierungsdaten, geht die Verwaltung nur von geringfügigen Kosten (unter 10.000
€/Jahr) aus.
3.
Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen
Richtlinienänderung
Voraussichtliche
jährliche
Mehraufwendungen
2.1. Erhöhung der Eingewöhnungspauschale auf 300 €
ca. 50.000,00 €
2.2. Mietzuschuss für die Großtagespflegestellen
ca. 46.000,00 €
2.3. Differenzierung des Anerkennungsbetrages für die
ca. 155.000,00 €*
Förderleistung nach Umfang der Qualifikation
2.4
Erhöhung
betreuten
des
unbeachtlichen
Urlaubs
des
max. 10.000 €
Kindes
* 310.000 € bei Qualifizierung alles Tagespflegepersonen
4. Schlussbemerkung
Im Rahmen der Evaluation wurde festgestellt, dass einige Formulierungen in den Richtlinien zu
Irritationen geführt haben und sich rechtliche Rahmenbedingungen geändert haben. Diese wurden
nunmehr angepasst.
Die vorgenannten Änderungen der o.a. Förderbestimmungen haben keine Auswirkungen auf die
aktuellen Satzungsregelungen zur Erhebung von Elternbeiträgen.
Anlage/n:
Anlage 1: Synopse
Anlage 2: Richtlinien der Stadt Aachen über die Förderung in Kindertagespflege und die
Gewährung einer laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs.
2 des SGB VIII, gültig ab dem 01.08.2018
Vorlage FB 45/0503/WP17 der Stadt Aachen
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