Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
302954.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
11.06.18, 12:00
Aktualisiert
19.01.19, 17:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0502/WP17
öffentlich
11.06.2018
FB 45/400.030
Änderung des OGS Erlasses zur Teilnahmeregelung für die OGS
im Primarbereich - Grundschulen und Förderschulen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
03.07.2018
05.07.2018
Kinder- und Jugendausschuss
Schulausschuss
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Der Kinder – und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung bezüglich der
Teilnahmeregelungen für die offene Ganztagsschule im Primarbereich entsprechend des
geänderten OGS Erlasses vom 16.02.2018 zustimmend zur Kenntnis.
2. Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung bezüglich der Teilnahmeregelungen
für die offene Ganztagsschule im Primarbereich entsprechend des geänderten OGS Erlasses vom
16.02.2018 zustimmend zur Kenntnis. Der Schulausschuss beauftragt die Verwaltung die
entsprechenden Ergänzungen in den Bildungs- und Betreuungsvertrag und in die
Kooperationsvereinbarung aufzunehmen.
Vorlage FB 45/0502/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.06.2018
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Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
Es entstehen keine Kosten.
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Ausdruck vom: 12.06.2018
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Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Mit Erlass vom 16.02.2018 wurde die Teilnahmeregelung für die offene Ganztagsschule im
Primarbereich ergänzt. Hier werden im Hinblick auf die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten
im offenen Ganztag Ausnahmen benannt, die unter Wahrung einer dauerhaften und möglichst
vollumfänglichen Teilnahme an den Ganztagsangeboten, eine Freistellung von Kindern ermöglicht.
Insofern wird die Verpflichtung zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten
konkretisiert.
Der Erlass wurde wie folgt geändert:
In Nummer 5 wurde folgende Nummer 5.6 angefügt, nach der sich Ausnahmen von der
Teilnahmeverpflichtung richten:
5.6.1 Im Hinblick auf die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten in offenen Ganztagsschulen
stellen
Schulen,
Träger
und
Kommunen
sicher,
dass
Schülerinnen
und
Schüler
am
herkunftssprachlichen Unterricht, an regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten
(z.B. im Sportverein, in der Musikschule, beim Erlernen eines Musikinstruments), an ehrenamtlichen
Tätigkeiten (z.B. in Kirchen und Religionsgemeinschaften, Vereinen und Jugendgruppen) sowie an
Therapien oder an familiären Ereignissen teilnehmen können. In Absprache mit den Eltern sorgen sie
dabei dafür, dass die Kontinuität der außerunterrichtlichen Angebote der Ganztagsschulen gewahrt
bleibt. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine dauerhafte und möglichst vollumfängliche Teilnahme an
den
Ganztagsangeboten
gewährleistet
und
Regel
und
Ausnahme
deutlich
voneinander
unterscheidbar sind.
5.6.2 Freistellungswünsche sind durch die Eltern rechtzeitig mitzuteilen, bei regelmäßig stattfindenden
außerschulischen Bildungsangeboten möglichst vor Schuljahresbeginn. Die Entscheidungskompetenz
über die Freistellung von der Teilnahme an der OGS wird in den Kooperationsverträgen gem.
Nummer 6.8 dieses Erlasses geregelt.
5.6.3 Für andere flexible Betreuungsbedarfe, z.B. an einzelnen Tagen, sollen die im RdErl. d. MSJK
vom 12.2.2003-BASS 11-02 Nr. 19, s. dort Nummer 5.4.6 beschriebenen anderen Betreuungsformen
genutzt werden."
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2. Bereits praktizierte Vorgehensweise zum Umgang mit Freistellungswünschen der
Erziehungsberechtigten in den OGS der Stadt Aachen
Die bisherigen Gespräche mit den Schulleitungen und den Trägern des offenen Ganztags zeigen,
dass es bereits jetzt an allen Grundschulen im Ganztag in Aachen differenzierte, mit Schulleitung,
Träger der OGS und Koordinatorin abgestimmte Ausnahmen zur Freistellung der Kinder gibt, die dem
Tenor der Erlassänderung Rechnung tragen.
Teilnahme an Ergotherapie, Logopädie, anderen therapeutischen Maßnahmen, wichtigen
Arztterminen, Musikschule, Klavierunterricht, Sportverein etc. sind häufige Ausnahmen.
Der Besuch des muttersprachlichen Unterrichts oder auch von Deutschkursen gehört entweder zum
Unterricht oder ist während der OGS Zeit selbstverständlich möglich.
Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für die Schulneulinge in der 1. Schulwoche, für Geschwisterkinder
am Tag der Einschulung des Schulneulings, für Geschwisterkinder zur Erstkommunion der
Geschwister, jeweils am letzten Schultag vor den Ferien oder „langen Wochenenden“, an Tagen
schulischer Veranstaltungen, z.B. St. Martins-Zug, Schulfest, Projektwochen-Präsentation, Teilnahme
an Kommunionsvorbereitungsterminen, Adventbazar, an Elternsprechtagen, nach Klassenfahrten und
zu Klassentreffen, bei Sonderabsprachen mit der Kinder- und Jugendhilfe, zur Brauchtumspflege, wie
z.B. Karneval, zur Anmeldung an und zu Probeunterrichten an weiterführenden Schulen, wegen
Teilnahme an Sportwettkämpfen, Familienfeiern, Hochzeiten, Beerdigungen.
Bei der Anmeldung zur OGS oder zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern z.B. ein Datenblatt oder sie
teilen der Koordinatorin die benötigten Ausnahmen mit. Diese Informationen werden bei Erfordernis
auch mit Schulleitung besprochen. Es gibt z.B. einen festen Familientag für die Dauer eines
Schulhalbjahres, der mit den Eltern festgelegt wird. Die Absprachen erfolgen grundsätzlich auf
Vertrauensebene mit den Eltern. Ergänzend dazu werden ggf. Bescheinigungen vorgelegt. An
einzelnen Standorten ist es erforderlich sich z.B. Arztbesuche bescheinigen zu lassen, da Eltern ihre
Kinder vorzeitig und willkürlich aus dem laufenden OGS-Betrieb unter dem Vorwand eines
Arztbesuches abholten, der dann nicht erfolgte.
In der Regel teilen die Eltern einzelne Ausnahmen eine Woche vorher mit. Kommunikationsmittel sind
die sozialen Netzwerke, Email oder das persönliche Gespräch.
Die An – und Abwesenheitszeiten der Kinder werden in Listen eingetragen. Die Kinder melden sich
selbständig ab. Darüber hinaus gibt es Tagebücher, die als Kommunikationsmittel dienen. Hier
werden alle Ausnahmen tagesaktuell eingetragen.
Die frühere Abholzeit ist entweder nach Unterrichtsende oder ab ca. 14.00 Uhr/14.30 Uhr. Wenn
Kinder nach Unterrichtssende nach Hause gehen liegt dies in ihrer Eigenverantwortung und der ihrer
Eltern. Die OGS kontrolliert nicht, ob diese Kinder nach Hause gegangen sind.
Die Ausnahmeregelungen werden z.B. auf Elternversammlungen und bei anderen Gelegenheiten
mündlich oder auch schriftlich den Eltern mitgeteilt. Wesentlich ist hierbei der regelmäßige und
kontinuierliche Besuch der OGS, um dem Bildungsauftrag gerecht werden zu können.
Die Zahl der Kinder für die Flexibilität notwendig ist, verteilt sich, bezogen auf die Woche und in
Abhängigkeit von der Größe der OGS, in der Regel, auf fünf bis 30 Kinder. Es gibt aber auch OGS mit
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200 Kindern, wo nahezu jedes OGS Kind eine 1x wöchentliche Ausnahme hat. Dies gilt es
organisatorisch zu bewältigen und zu begrenzen.
Die an den einzelnen Grundschulen mit Schulleitung abgestimmten aber gleichfalls unterschiedlichen
Konzepte zu Ausnahmeregelungen, die auf die Bedürfnislage der Kinder und der Eltern eingehen,
führen im lebenspraktischen Alltag dazu, dass sich Eltern auf „lockerere“ Ausnahmeregelungen an
anderen Grundschulen berufen und diese für sich einfordern. Vor Ort führt dies zu einem erhöhten
Diskussionsbedarf, auch für die Schulleitung
3. Vorschlag der AG §78 OGS zum Umgang mit dem OGS Erlass zur Flexibilisierung
Die AG § 78 OGS hat sich mit dem Änderungserlass vom 16.02.2018 befasst.
Wesentlich ist es aus Sicht der AG 78 OGS, einen möglichst alltagstauglichen Ablauf in den OGS zu
gewährleisten. Hierbei soll es unter keinen Umständen zu einer beliebigen Abholpraxis kommen. Eine dauerhafte Freistellung soll nur an einem Tag in der Woche stattfinden. Aus
Erfahrung der OGS Träger heraus ist es insbesondere wichtig, den Eltern einen klaren Rahmen der
Regelungen zur Teilnahme vorzugeben.
Einvernehmen besteht dahingehend:
Im Sinne der veränderten Erlasslage ist sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler vom
OGS Besuch freigestellt werden können.
Hierbei ist darauf zu achten, dass eine dauerhafte und möglichst voll umfängliche Teilnahme
an den Ganztagesangeboten gewährleistet bleibt.
Die Entscheidungskompetenz über diese Ausnahmen liegt beim Träger der OGS, in
Absprache und im Einvernehmen mit der Schulleitung. In strittigen Fällen erfolgt im Einzelfall
die Einbindung des Schulträges.
Um einen möglichst alltagstauglichen Ablauf in den OGS zu gewährleisten werden folgende Punkte
als wesentlich angesehen:
Der Freistellungswunsch ist rechtzeitig mitzuteilen und muss von den Eltern glaubhaft
versichert werden.
Bei der Freistellung vom OGS Besuch ist darauf zu achten, dass die strukturierten Abläufe,
insbesondere die Lernzeit, das Mittagessen und die Kursangebote nicht beeinträchtigt
werden.
Die konkrete Freistellung und die damit verbundenen Absprachen sind im Vorfeld mit den
koordinierenden Ansprechpartnern, entsprechend der jeweiligen Konzeption des Ganztags
abzustimmen.
Die AG 78 OGS hält es für erforderlich zur Wahrung der Kontinuität der außerunterrichtlichen
Angebote
in
den
offenen
Ganztagsschulen
entsprechende
Ergänzungen
im
Bildungs-und
Betreuungsvertrag und in der Kooperationsvereinbarung vorzunehmen.
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4. Resümee und Vorschlag der Verwaltung
Hinsichtlich der Wahrung der Kontinuität der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten im
offenen Ganztag sind Regelungen zu Ausnahmen der Verpflichtung zur Teilnahme und die Kenntnis
dieser notwendig. Die Verwaltung schlägt vor, den Bildungs- und Betreuungsvertrag und die
Kooperationsvereinbarung mit folgendem Passus zu ergänzen:
Bei der offenen Ganztagsschule im Primarbereich handelt es sich um eine schulische
Veranstaltung mit grundsätzlicher Teilnahmeverpflichtung im Rahmen der festgelegten
Öffnungszeiten.
Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung richten sich nach den Nummern 5.6.1 und 5.6.2
des Runderlass 12-63 Nr. 2 des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW und
unter Beachtung des Beschlusses vom Schulausschuss in seiner Sitzung am 05.07.2018.
Die Entscheidungskompetenz über diese Ausnahmen liegt beim Träger der OGS, in
Absprache und Einvernehmen mit der Schulleitung. In strittigen Fällen erfolgt im Einzelfall die
Einbindung des Schulträgers.
Anlage/n:
OGS Erlass vom 16.02.2018
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