Daten
Kommune
Aachen
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300749.pdf
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306 kB
Erstellt
28.05.18, 12:00
Aktualisiert
14.06.18, 16:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0971/WP17
öffentlich
28.05.2018
Dez. III / FB 61/100
Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
(LEP NRW)
hier: Stellungnahme der Stadt Aachen zum Entwurf Stand
17.04.2018
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
28.06.2018
Planungsausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt die
Stellungnahme der Stadt Aachen zur Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
und beauftragt die Verwaltung, diese bei der Landesplanungsbehörde des Landes NordrheinWestfalen einzureichen.
Vorlage FB 61/0971/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.06.2018
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
hier: Stellungnahme der Stadt Aachen zum Entwurf Stand 17.04.2018
Anlass:
Bereits 2015 wurde die Stadt Aachen am Entwurf des neuen LEP NRW beteiligt. Der
Planungsausschuss hatte die Stellungnahme der Stadt Aachen zur Neuaufstellung des LEP NRW
beraten und die Verwaltung beauftragt, diese bei der Landesplanungsbehörde einzureichen.
Zwischenzeitlich wurde das Aufstellungsverfahren abgeschlossen und der LEP NRW mit
Bekanntmachung im Gesetzes- und Verordnungsblatt am 25.01.2017 rechtskräftig.
Die nun vorgesehene Änderung des Landesentwicklungsplanes steht im Zusammenhang mit weiteren
Maßnahmen der Landesregierung zum Bürokratieabbau und zur Belebung der Wirtschaft.
Mit Schreiben vom 26.04.2018 wurde der Stadt Aachen die Möglichkeit eingeräumt, sich am
Änderungsverfahren zum LEP NRW zu beteiligen. Die Beteiligungsfrist hat die
Landesplanungsbehörde auf den 15.07.2018 festgelegt.
Gegenstand des Beteiligungsverfahrens ist der von der Landesregierung beschlossene Entwurf Stand
17.04.2018. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen sind diese dem bestehenden LEP
NRW in einem synoptischen Text gegenübergestellt. Die jeweils geänderten Passagen sind hierbei
mittels Unterstreichung oder Durchstreichung eindeutig kenntlich gemacht. Die als Anlage 1
beigefügte Stellungnahme bezieht sich auf diese Änderungen.
Die Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite des Landes eingesehen werden und stehen
zum Herunterladen zur Verfügung (https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung).
Erläuterungen:
Um die Änderungen des LEP NRW besser einordnen zu können, werden im Folgenden einige kurze
Erläuterungen gegeben.
Die im LEP NRW aufgeführten textlichen Festlegungen sind in Ziele der Raumordnung („zu
beachten“) und Grundsätze der Raumordnung („zu berücksichtigen“) gegliedert und jeweils erläutert.
Für die Stadt Aachen als nachgelagerte konkretisierende Planungsebene bedeutet dies, dass die
beschriebenen „Ziele“ zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindung aus, die nicht durch Abwägung
überwindbar ist. Die Bauleitpläne sind an die neuen Ziele der Raumordnung anzupassen. Es besteht
Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele. Das heißt, bereits mit Rechtswirkung des LEP, spätestens
mit Anpassung der Regionalplanung an die Ziele des neuen LEP NRW sind die Kommunen gehalten,
die daraus resultierenden Änderungen in ihren Planungen umzusetzen.
Vorlage FB 61/0971/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.06.2018
Seite: 2/3
Für die Abwägungs- und Ermessensentscheidung von Planungen und Vorhaben sind die „Grundsätze
der Raumordnung“ zu berücksichtigen. Sie sind, entsprechend ihrem Gewicht, in die Abwägung
einzustellen, können jedoch beim Abwägungsprozess mit anderen relevanten Belangen überwunden
werden.
Stellungnahme der Stadt Aachen:
Die Stellungnahme der Stadt Aachen erfolgt zu dem von der Landesregierung beschlossenen Entwurf
Stand 17.04.2018, und den darin enthaltenen neuen Zielsetzungen. Die Gliederung orientiert sich an
der Struktur des Landesentwicklungsplanes und ist nach Zielen und Grundsätzen mit jeweiligen
Erläuterungen geordnet.
Die angestrebten Änderungen des Landesentwicklungsplanes werden grundsätzlich begrüßt, da sie
tendenziell zu einer Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und einer Erweiterung der lokalen
Entwicklungsspielräume führen. Zu einzelnen Änderungen ergeben sich abweichende fachliche
Positionen.
In der Stellungnahme der Stadt Aachen werden die für Aachen besonders relevanten Änderungen des
LEP NRW herausgefiltert und mit Anmerkungen bzw. konkreten Änderungshinweisen versehen.
Die Verwaltung schlägt vor, die in Anlage 1 beigefügte Stellungnahme als Eingabe der Stadt Aachen
bei der Staatskanzlei einzureichen.
Anlage/n:
-
Stellungnahme der Stadt Aachen
Vorlage FB 61/0971/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.06.2018
Seite: 3/3
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
FB 61/100
Der Oberbürgermeister
Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
hier: Stellungnahme der Stadt Aachen zum Entwurf Stand 17.04.2018
Vorbemerkung
Der Entwurf der Stellungnahme der Stadt Aachen orientiert sich an der Gliederung des LEP Entwurfes Stand
17.04.2018. Es erfolgen Anregungen und Anmerkungen zu den textlichen Zielen, Grundsätzen und
Erläuterungen des Entwurfes. Nachfolgend sind die betreffenden Kapitel und Ziele sowie die
Änderungsvorschläge und zusammenfassenden Anmerkungen der Stadt Aachen umrandet hervorgehoben.
Ergänzungen innerhalb zitierter Passagen sind zusätzlich durch Kursivschrift kenntlich gemacht. Die
Seitenzahlen beziehen sich auf das Gesetzes- und Verordnungsblatt NRW, Nr. 4 vom 25.01.2017, in welchem
der aktuelle Landesentwicklungsplan bekannt gemacht wurde.
Einleitung
Die Änderung des Landesentwicklungsplanes steht im Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen der
Landesregierung zum Bürokratieabbau und zur Belebung der Wirtschaft. Die angestrebten Änderungen des
Landesentwicklungsplanes werden grundsätzlich begrüßt, da sie tendenziell zu einer Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung und einer Erweiterung der lokalen Entwicklungsspielräume führen. Zu den einzelnen
Änderungsvorschlägen die räumlich oder inhaltlich für die Stadt Aachen relevant sind, wird im Folgenden
Stellung genommen.
Ziel 2-3 Siedlung und Freiraum
Bereits in der Stellungnahme zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes hatte die Stadt Aachen die
Erweiterung von Kapitel 2-3 auf vorhandene Betriebe begrüßt (zuvor war die „Eigenentwicklung“ auf die
ortsansässige Bevölkerung beschränkt gewesen) und eine Klärung der diesbezüglichen Passagen angeregt.
Diesem Ansinnen wird mit dem aktuellen Entwurf Rechnung getragen.
Die neue Zielsetzung der Landesregierung, die bedarfsgerechte Ausweisung neuer Wohngebiete und
Wirtschaftsflächen in Ortsteilen mit weniger als 2000 Einwohnen zu erleichtern, wird grundsätzlich begrüßt,
auch wenn dies in der Stadt Aachen nur wenige Ortslagen betrifft. Im konkreten Fall sollte eine ausgewogene
Abwägung städtebaulicher und umweltfachlicher Aspekte erfolgen, damit den Freiraumqualitäten dieser
Ortsteile hinreichend Rechnung getragen wird.
In den Erläuterungen zu diesem Ziel wird deutlich, dass Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern, die im
Freiraum liegen, künftig ausnahmsweise als Siedlungsbereiche dargestellt werden können. In solchen Fällen
orientiert sich die Siedlungsentwicklung am Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung und vorhandenen
Betrieben.
Die Formulierung nach dem ersten Spiegelstrich: „- diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und
die Festlegung des Siedlungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht, “ ermöglicht die
ausnahmsweise Bauflächendarstellung im regionalplanerisch festgelegten Freiraum. Die Erläuterungen führen
hierzu aus, dass raumbedeutsame Planungen in der Regel erst ab einem Flächenbedarf von mehr als
10 ha zeichnerisch darzustellen sind, es sei denn geografische Strukturen (z.B. Gewässer) begrenzen sie.
Diese Neuregelung wird begrüßt, da sie im bevorstehenden Aufstellungsverfahren für den neuen Regionalplan
eine höhere Flexibilität bei der Arrondierung bestehender Siedlungszusammenhänge ermöglicht. Darüber
hinaus sollten auch geplante Straßen analog zu Gewässern o.ä . als begrenzende geografische Struktur mit
aufgenommen werden.
S.1/5
S. 2/5
Nach dem zweiten Spiegelstrich sind Bauflächendarstellungen zur angemessenen Erweiterung vorhandener
Betriebe oder zur Betriebsverlagerung zwischen benachbarten Ortsteilen möglich, sofern diese als
Siedlungsraum im Regionalplan dargestellt sind. Mit dieser Einschränkung soll dem Freiraumschutz Rechnung
getragen werden. Auch diese Neuregelung ist zu begrüßen, da sie die Flexibilität erhöht, auch wenn der
praktische Nutzen derzeit nicht absehbar ist.
Gemäß dem dritten Spiegelstrich sind Bauflächendarstellungen zur angemessenen Weiterentwicklung von
vorhandenen Standorten für Kultur-, Erholungs-, Sport-, Freizeiteinrichtungen etc. möglich. Auch diese
Neuregelung eröffnet Entwicklungsmöglichkeiten für kleine Ortsteile, wenn diese spezifischen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Die Formulierung zum vierten Spiegelstrich ergänzt das Ziel um die angemessene Folgenutzung für das Bild
der Kulturlandschaft prägenden Gebäude und Anlagen. Die Region Aachen weist zahlreiche, historische, den
Kulturraum prägende Zeugnisse auf. Die Neuregelung wird begrüßt, da sie die Weiternutzung von Denkmälern
und kulturlandschaftlich prägender Substanz durch adäquate Erweiterungsmöglichkeiten erleichtert.
Die Erweiterung der Entwicklungsmöglichkeiten und die Flexibilisierung in Kapitel 2-3 werden grundsätzlich
begrüßt. Darüber hinaus sollten auch geplante Straßen analog zu Gewässern o.ä . als begrenzende
geografische Struktur mit aufgenommen werden.
Das Ziel 2-3 enthält unter dem fünften Spiegelstrich noch immer eine Zielsetzung, die die Stadt Aachen bereits
in ihrer Stellungnahme zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans kritisch betrachtet hatte. Hierbei wird
die Möglichkeit eingeräumt ausnahmsweise im Freiraum Bauflächen festzusetzen, wenn die öffentliche
Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder Landes dies erfordert. In den Erläuterungen hierzu
werden beispielhaft Justizvollzugsanstalten und forensische Kliniken genannt. Ohne das grundsätzliche
Regelungsbedürfnis oder die kommunale Mitverantwortung bei der Standortfindung in Frage stellen zu wollen,
geht die angestrebte Formulierung zu weit. Daher sollte die Ergänzung nicht als Ziel, sondern als Grundsatz
formuliert werden, und in den Erläuterungen um eine Verpflichtung zur Beteiligung der jeweils betroffenen
Kommune ergänzt werden.
Der fünfte Spiegelstrich von Kapitel 2-3 „- die besondere öffentliche Zweckbestimmung…“ sollte nicht als Ziel
sondern als Grundsatz formuliert und die Erläuterungen und um eine Verpflichtung zur Beteiligung Kommune
die durch bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes betroffenen sind, ergänzt werden.
Aus diesem Ziel und den Erläuterungen geht außerdem hervor, dass ein weiterer Anlass darin bestehen kann,
dass Einrichtungen der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes ausnahmsweise auch im Freiraum gelegene
Standorte in Anspruch nehmen müssen. In diesem Punkt wird die Neuregelung das Ziel 2-3 ausdrücklich
unterstützt.
Grundsatz 5-4 Strukturwandel in Kohleregionen
Nach diesem Grundsatz soll der Strukturwandel in den Kohleregionen in regionaler Zusammenarbeit gestaltet
und durch regionale Konzepte flankiert werden. Da der Raum Aachen und die angrenzenden Regionen
voraussichtlich vom Strukturwandel in der Braunkohleförderung betroffen sein werden, ist dieser Grundsatz zu
begrüßen. Dies gilt insbesondere, da die Landesregierung beabsichtigt, diesen Prozess unter Einbeziehung der
regionalen Akteure sowie Hochschulen und Kammern zu begleiten und mit Fördermitteln zu unterstützen. Erste
Ansätze zur regionalen Zusammenarbeit im Bereich der Gewerbeflächenentwicklung und die Metropolregion
Rheinland weisen bereits in diese Richtung.
Die Aufnahme des Grundsatzes 5-4 Strukturwandel in Kohleregionen wird begrüßt.
S. 3/5
Kapitel 6 Siedlungsraum
An dieser Stelle wird nochmals vorgeschlagen, das Ziel 6.1-1 „Flächensparende und bedarfsgerechte
Siedlungsentwicklung“ im Sinne der Stellungnahme der Stadt Aachen zur Neuaufstellung des
Landesentwicklungsplans zu überarbeiten, um angemessene kommunale Entwicklungsspielräume zu sichern.
Die Formulierung berücksichtigt die Gliederung des Änderungsvorschlages der Landesregierung und ist
inhaltlich aktualisiert:
Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Es bestehen Zweifel daran, dass die in den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 beschriebenen Berechnungsmethoden
die lokalen Besonderheiten der Stadt Aachen hinreichend abbilden. Im Zusammenhang mit dem Aachener
Handlungskonzept Wohnen und der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde eine differenzierte
Berechnungsmethode erarbeitet, die dies gewährleistet.
In den Erläuterungen ist ein Planungs- und Flexibilitätszuschlag von bis zu 20% vorgesehen. Dieser sollte in
begründeten Ausnahmefällen bis zu 30% weiter erhöht werden können.
In diesem Zusammenhang sollten die Erläuterungen dahingehend ergänzt werden, dass die
Regionalplanungsbehörde in begründeten Fällen auch abweichende, nachvollziehbare Berechnungsmethoden
und empirische Ermittlungen anerkennen kann.
Insgesamt ist noch anzumerken, dass die aktuelle Flüchtlingszuwanderung eine nur schwer abschätzbare
Auswirkung auf die räumliche Planung haben wird. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass ein
erheblicher Mehrbedarf unmittelbar für Wohnbauflächen und mittelbar auch für gewerbliche Bauflächen
entsteht. Prognosen auch seitens des Landes müssen - trotz der Schwierigkeiten bei der Abschätzung Spielräume eröffnen, diesen Mehrbedarf auch befriedigen zu können.
Ergänzung der Erläuterungen Seite 144 am Ende des dritten Absatzes:
Hierbei kann die Regionalplanungsbehörde in begründeten Fällen abweichende, nachvollziehbare, lokale
Berechnungsmethoden oder empirische Ermittlungen anerkennen.
Ergänzungen der Erläuterungen Seite 144 Mitte nach dem zweiten Spiegelstrich:
Bei der Ermittlung des Neubedarfs ist der voraussichtlich erhöhte Bedarf aufgrund der Flüchtlingszuwanderung
zu berücksichtigen.
Ergänzung der Erläuterungen Seite 145 Mitte zweiter Absatz:
…um einen Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 20%, der in begründeten Ausnahmefällen bis zu
30% erhöht werden kann.
6.1-2 Grundsatz Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“
Dieser Grundsatz, der auch unter dem Schlagwort „5 ha Ziel“ bekannt geworden ist, sowie die zugehörigen
Erläuterungen, sind aus dem Landesentwicklungsplan komplett gestrichen worden. Hintergrund dieser
Änderung ist die Absicht der Landesregierung, dass die Kommunen mehr geeignete Wohnbauflächen
bereitstellen können und hierzu Hemmnisse zur Ausweisung von Bauland aus dem Landesentwicklungsplan zu
streichen.
Da es sich nicht um ein Ziel, sondern auch bislang um einen Grundsatz gehandelt hat, der der Güterabwägung
unterliegt und da das Neuaufstellungsverfahren des Regionalplanes noch am Beginn steht, liegen in Aachen
noch keine Erfahrungswerte zur Umsetzung der bisherigen Regelungen vor. Allerdings kann festgestellt
werden, dass die Formulierung einer konkreten Größenordnung die Fachdiskussion über die – raumordnerisch
laut BauGB weiterhin gewollte - Begrenzung des Flächenverbrauches durchaus gefördert hat.
Als Beitrag für die bedarfsgerechte Ausweisung neuer Wohngebiete und Wirtschaftsflächen wird die
Neuregelung grundsätzlich unterstützt. Da die übrigen Regelungen des Abschnittes, 6 Siedlungsraum, weiterhin
Gültigkeit haben, sieht sich die Stadt Aachen in ihrem Bestreben einer flächen- und ressourcenschonenden
S. 4/5
Siedlungsentwicklung weiterhin bestätigt.
Die Streichung des Grundsatzes 6.1-2 Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“ wird grundsätzlich
unterstützt.
7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Mit der Änderung der Erläuterungen zu diesem Grundsatz wird klargestellt, dass Photovoltaikanlagen sich nicht
nur auf bereits versiegelte Konversionsflächen erstrecken dürfen, sondern auch auf bislang nicht versiegelte
Anteile. Diese Klarstellung wird begrüßt, da sie die Bedingungen für die Ansiedlung von
Freiflächensolaranlagen verbessert.
Nach den Erläuterungen sind außerdem im Einzelfall auch andere Nutzungen auf Konversionsflächen denkbar,
allerdings nur „auf dem bereits versiegelten Teil“. Diese Formulierung ist missverständlich – geht es dem
Gesetzgeber darum, parzellenscharf lediglich die Bereiche, auf denen z.B. Gebäude standen einer weiteren
Entwicklung zuzuführen? Dies würde bedeuten, dass dann z.B. Freiflächen zwischen einzelnen Gebäuden auch
weiterhin frei gehalten werden müssten, was wiederum eine Entwicklung erheblich erschweren würde. Es wird
angeregt, eine Formulierung zu finden, die klar zwischen den Flächen unterscheidet, die im raumorderischen
Maßstab nie versiegelt waren (z.B. Truppenübungsplätze) und denen, die im baulichen Bereich zur eigentlichen
Kasernenfläche gehörten (Gebäude, Straßen, über technische Infrastruktur erschlossene Bereiche).
Die Änderung der Erläuterungen zum Grundsatz 7.1-7 „Nutzung militärischer Konversionsflächen“ wird begrüßt,
es wird angeregt, die Formulierung „auf dem bereits versiegelten Teil“ eindeutiger zu fassen.
9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
Auch wenn die Stadt Aachen nicht unmittelbar betroffen ist, wird eine Konzentrationswirkung (Eignungsgebiete)
für Darstellungen im Regionalplan nur in besonderen Konfliktlagen, so wie es die Änderung des LEP NRW
vorsieht, begrüßt. Abgrabungen haben in der Regel erhebliche Auswirkungen auf kommunale Belange.
Zugleich sind diese auf Grundlage der Kenntnis der lokalen Situation und der örtlichen
Entwicklungsperspektiven fundiert zu beurteilen. Eine Regionalplanausweisung mit genereller
Konzentrationswirkung würde zu einer Vorwegnahme der Abwägungsentscheidung auf regionalplanerischer
Ebene führen und die kommunalen Handlungsspielräume zusätzlich einschränken.
Die Änderung des Zieles 9.2-1 „räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe“, das
eine Konzentrationswirkung für Darstellungen im Regionalplan nur in besonderen Konfliktlagen vorsieht, wird
begrüßt.
10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
und
10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für Windenergienutzung
in Verbindung mit
7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
Die Stadt Aachen gehört zu den Städten, die frühzeitig Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Sinne
des §35 Abs.3 Satz 3 BauGB in ihrem Flächennutzungsplan ausgewiesen und zugleich einen aktiven Beitrag
zum Klimaschutz geleistet haben. Da diese Ausweisungen zum Gegenstand umfangreicher gerichtlicher
Überprüfungen wurden, die noch nicht abgeschlossen sind, ergibt sich eine differenzierte Haltung zu den
Änderungsvorschlägen des Landesentwicklungsplanes.
Die Modifizierung der Formulierung „10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ und die Streichung
„10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung“ können für sich genommen
dazu beitragen, die kommunalen Entscheidungsspielräume zu verbessern. In Verbindung mit der Zielsetzung
der Landesregierung, die Möglichkeit der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald aufzuheben „7.3-1 Ziel
Walderhaltung und Waldinanspruchnahme“ und einen generellen Abstand von 1500 m zu Wohngebieten
einzuführen, wirkt sich dies aber eher kontraproduktiv aus.
S. 5/5
Wenn es keine Vorranggebiete im LEP gibt, zugleich der Wald nicht zur Verfügung steht und ein
Vorsorgeabstand von 1500 m einzuhalten ist, wird es vielen Gemeinden nicht mehr möglich sein, eine Planung
mit Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erstellen, weil diese der Windenergie nicht substantiell Raum
verschaffen kann und daher den von der Rechtsprechung des BVerwG aufgestellten Kriterien nicht genügen
kann. Mit diesen Maßgaben wird "unter Berücksichtigung von Rechtssicherheit" gemeindliche Planung mit
Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB jedenfalls in Gemeinden, die nicht nur über minimale Waldanteile
verfügen, kaum mehr möglich sein.
Die Zielsetzung künftig das Ersetzen bestehender Anlagen (Repowering) in bereits ausgewiesenen
Konzentrationszonen zu unterstützen, wird ausdrücklich begrüßt.
Unter Punkt 10.2-2 ist im 4. Abschnitt unter Spiegelstrich 4 im geltenden LEP NRW eine Forderung zur
Rücksichtnahme auf kulturlandschaftliche Elemente und Sichtachsen etc. aufgeführt, die mit der Änderung des
LEP NRW ersatzlos entfällt.
Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für Windenergieanlagen und
anderen Nutzungen sind bei der Festlegung geeigneter Standorte für die Windenergienutzung u.a. folgende
Aspekte zu prüfen:
- Wirkung auf kulturlandschaftlich bedeutsame Elemente wie z.B. Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige
Sichtachsen, Landschaftsbild und Erholungsfunktion
Auch wenn vorgesehen ist, den Abstand von Windenergieanlagen zu allgemeinen und reinen Wohngebieten
pauschal auf 1500 m zu erhöhen, ist nicht auszuschließen, dass dieser aus Sicht der Denkmalpflege im
Einzelfall noch nicht ausreichend ist. Daher sollte der künftige LEP NRW weiter den Schutz von
Baudenkmälern und kulturlandschaftlich bedeutsamen Elementen insbesondere auch Sichtachsen, die z.B.
auch weiträumig für das Welterbe „Dom zu Aachen“ festgelegt wurden, beinhalten.
Es wird angeregt die vorgesehenen Änderungen der Regelungen zur Windenergienutzung unter Würdigung der
rechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes zu überdenken und bei den Prüfaspekten die Wirkung
auf kulturlandschaftlich bedeutsame Elemente auch weiterhin zu berücksichtigen.
Ziel 10.2-5 Solarenergienutzung
Die im Entwurf nun positiv formulierte Zielsetzung zum Ausbau der Solarenergienutzung wird begrüßt. Auch die
neue Regelung stellt auf die Wiedernutzung von Brachflächen, Aufschüttungen oder Standorten entlang
überregionaler Verkehrswege ab. Aus den Erfahrungen in der kommunalen Praxis wird angeregt, die Nutzung
von Standorten, die diese Bedingungen erfüllen, unabhängig von ihrer Lage in Siedlungsbereichen des
Regionalplanes zu ermöglichen.
Textliche Ergänzung des Ziel 10.2-5 Solarenergienutzung nach dem dritten Spiegelstrich: Einer Darstellung als
Siedlungsbereich im Regionalplan bedarf es hierbei nicht.