Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
292099.pdf
Größe
2,2 MB
Erstellt
14.03.18, 12:00
Aktualisiert
31.07.18, 13:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0915/WP17
öffentlich
14.03.2018
Dez. III / FB 61/300
Gestaltung von Fahrradstraßen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
07.06.2018
Mobilitätsausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsauschuss nimmt das Konzept zur Gestaltung von Fahrradstraßen zustimmend zur
Kenntnis.
Er fasst den Beschluss, dass Fahrradstraßen zukünftig entsprechend den vorgelegten Ausführungen
ausgestaltet werden sollen und beauftragt die Verwaltung damit, bei der Planung von Fahrradstraßen
das Gestaltungskonzept zu Grunde zu legen.
Vorlage FB 61/0915/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.07.2018
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Erläuterungen:
Anlass
Der Luftreinhalteplan 2015 für die Stadt Aachen beinhaltet in Maßnahme MR3 den Auftrag an die
Verwaltung, im Rahmen der Verkehrsentwicklungsplanung einen Vorschlag für ein Rad-Vorrang-Netz
vorzulegen. Darin heißt es konkret:
„Einbringung eines Vorschlags für ein „Rad-Vorrang-Routen-Netz“ im Rahmen des
Verkehrsentwicklungsplanes bis 2016. Das Netz soll den Bedürfnissen von Pendlern nach einer
schnellen Verbindung zwischen den Außenbezirken und der Innenstadt gerecht werden und die
Ansprüche von Pedelec- und E-Bike-Fahrern mit Geschwindigkeiten von bis zu 30 km/h erfüllen.
Merkmale der Rad-Vorrang-Routen sind eine besonders gute Qualität der Wegeoberfläche und wenig
Verzögerungen durch einen möglichst durchgängigen "Vorrang" gegenüber querenden Verkehren.
Dies soll primär durch eine Linienführung in Tempo 30-Zonen mit Vorfahrt für den Radverkehr
(Fahrradstraßen), durch breite Radwege oder Radfahrstreifen an Hauptverkehrsstraßen und durch auf
den Radverkehr abgestimmte Ampelschaltungen erreicht werden. Anknüpfungspunkte bilden die
vorhandene Vennbahntrasse bzw. die o.a. geplanten regionalen Radverbindungen
(Radschnellwege).“
Am 27.04.2017 wurde im Mobilitätsausschuss das von der Verwaltung entwickelte Konzept eines
Rad-Vorrang-Netzes zustimmend zur Kenntnis genommen. Zur Umsetzung dieser Rad-VorrangRouten und der Ertüchtigung weiterer Hauptverbindungen des Radverkehrs erscheint es aus Gründen
der Kosten- und Flächeneffizienz sinnvoll, innerorts das verkehrsrechtliche Instrument der
Fahrradstraße in erheblichem Maße zu nutzen.
In einem von der Verwaltung am 16.05.2017 ausgerichteten Workshop mit Vertretern von Verbänden,
Politik, Experten der Verkehrsplanung und Verwaltung wurde das Thema Fahrradstraßen erstmals
umfänglicher diskutiert. Dabei wurde der Bedarf an einer möglichst stadtweit einheitlichen Gestaltung
von Fahrradstraßen als Ergebnis der Diskussion festgehalten. Eine Konkretisierung wird hiermit
vorgstellt.
Sachstand
In Aachen gibt es zurzeit mit der Annastraße zwischen Löhergraben und Hermann-Heusch-Platz und
der Karl-Kuck-Straße in Brand zwischen Brander Bahnhof und Trierer Straße zwei Fahrradstraßen mit
einer Gesamtlänge von circa 180 m. Beide Straßen sind mit dem VZ 244 „Fahrradstraße“ und dem
Zusatz „Kfz frei“ beschildert. Weitere Gestaltungmerkmale zur Verdeutlichung der besonderen
verkehrsrechtlichen Situation in diesen Straßen gibt es nicht.
Rechtliche Voraussetzungen
Um eine Fahrradstraße einzurichten, gibt es nach Straßenverkehrsordnung (StVO) und der
Verwaltungsvorschrift zu den VZ 244.1 und VZ 244.2 (VwV StVO) folgende Vorgaben:
Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende
Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.
Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung
entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor
Vorlage FB 61/0915/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.07.2018
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der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden
(alternative Verkehrsführung).
Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder
gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die
Geschwindigkeit weiter verringern.
Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
Richtlinien und Empfehlungen
In den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 2006) werden für den Einsatzbereich von
Fahrradstraßen Erschließungsstraßen mit Belastungen bis etwa 400 Kfz/h, die im Kontext des
Radverkehrsnetzes Hauptverbindungen für den Radverkehr darstellen, benannt. Sie sollen der
Bündelung des vorhandenen oder zu erwartenden Radverkehrs abseits von KfzHauptverkehrsstraßen dienen. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr (z. B. Anliegerverkehr) ist
dort zulässig soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt wird. Deshalb ist dafür zu sorgen, dass die
Bedürfnisse des Kfz-Verkehrs z.B. durch parallele und akzeptable Verkehrsführungen berücksichtigt
werden. In Einzelfällen können auch Stadtbuslinien über Fahrradstraßen geführt werden. An
Knotenpunkten sollten Fahrradstraßen Vorfahrt gegenüber anderen Erschließungsstraßen erhalten,
um eine hohe Reisegeschwindigkeit für den Radverkehr zu ermöglichen. Um die in Fahrradstraßen
erforderliche mäßige Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs zu erreichen, sind in der Regel
verkehrsregelnde oder bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung erforderlich.
Darauf aufbauende Hinweise zur Gestaltung von Fahrradstraßen werden in den Empfehlungen für
Radverkehrsanlagen (ERA 2010) gegeben. So wird an Einmündungen und Kreuzungen zusätzlich zur
Beschilderung die Markierung von Fahrradpiktogrammen auf der Fahrbahn empfohlen.
In einem 2016 von der Unfallforschung der Versicherer (UDV) veröffentlichten Forschungsbericht zur
Verkehrssicherheit von Fahrradstraßen wurden Verbesserungspotenziale hinsichtlich der Gestaltung
von Fahrradstraßen identifiziert und daraus Empfehlungen abgeleitet. Grundsätzlich sollten
Fahrradstraßen über den gesamten Streckenzug einheitlich gestaltet werden. Da auf der Strecke
überwiegend Unfälle mit parkenden und Unfälle mit überholenden Kraftfahrzeugen festgestellt
wurden, spielt die Fahrgassenbreite unter Berücksichtigung des notwendigen Sicherheitsabstandes zu
parkenden Fahrzeugen eine besondere Rolle bei der Gestaltung von Fahrradstraßen. So sollte
ausreichend Raum für das Begegnen von jeweils zwei nebeneinanderfahrenden Fahrrädern
beziehungsweise das Begegnen von einem Kraftfahrzeug und einem Fahrrad zur Verfügung stehen.
Der zusätzlich notwendige Sicherheitsabstand zu parkenden Fahrzeugen sollte durch eine Markierung
verdeutlicht werden. Um die Verkehrsteilnehmer verstärkend darauf hinzuweisen, dass sie sich auf
einer Fahrradstraße befinden und der Radfahrer dort bevorrechtigt ist, sind Piktogrammmarkierungen
zum Beispiel mit dem Sinnbild „Fahrrad“ oder dem Verkehrszeichen 244.1 auf der Fahrbahn sinnvoll.
Bei einer (anzustrebenden) Vorfahrtsberechtigung der Fahrradstraße gegenüber anderen
Erschließungsstraßen ist die eindeutige Erkennbarkeit durch entsprechende Markierung oder bauliche
Maßnahmen sicherzustellen.
Vorlage FB 61/0915/WP17 der Stadt Aachen
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Beispiele von Fahrradstraßengestaltungen in anderen Städten (s. Anlage 1)
Fahrradstraßen werden in Deutschland mittlerweile in vielen Städten eingesetzt. Es gibt allerdings
keine einheitlichen Gestaltungsstandards von Fahrradstraßen. In einigen Städten wird die
Erkennbarkeit einer Fahrradstraße durch Piktogrammmarkierungen auf der Fahrbahn erhöht. Die
Ausführungen der Piktogramme in Gestaltung und Größe zeigen dabei eine große Vielfalt. (Beispiele
1-4)
Konzepte mit linienhafter Markierung (zusätzlich zu Piktogrammmarkierungen) von Fahrradstraßen
werden beispielsweise in den Städten Bonn, Kiel und Ulm umgesetzt. Die Funktion und Gestaltung
der Linienmarkierung unterscheidet sich jeweils: In Bonn wird eine unterbrochene Breitstrichlinie
(Strichbreite: 25 cm, Strich-Lückenverhältnis: 1m:1m) zur Kennzeichnung der Fahrgasse am
Fahrbahnrand bzw. neben dem Parken beidseitig durchgängig markiert (Beispiel 5). Zu diesem Zweck
wird in Kiel eine durchgezogene Breitstrichlinie verwendet (Beispiel 6). In Ulm wird mit der Markierung
einer unterbrochenen Breitstrichlinie (Strich-Lückenverhältnis: 0,5m:0,2m) der Sicherheitstrennstreifen
zu parkenden Fahrzeugen verdeutlicht (Beispiel 7).
Die Verwaltung in Münster sieht derzeit einen Gestaltungsstandard für Fahrradstraßen vor, der eine
komplette Roteinfärbung der Fahrbahn impliziert. Begründet wird dies mit der dadurch erzielbaren
eindeutigen Erkennbarkeit und Verdeutlichung der Bevorrechtigung des Radverkehrs auf einer
Fahrradstraße. Damit folgt die Stadt Münster als erste Stadt in Deutschland dem niederländischen
Vorbild. In den Niederlanden weist eine Fahrradstraße (wie auch alle anderen Radverkehrsanlagen)
im Regelfall eine rote Asphaltfahrbahn auf (Beispiel 8).
Grundsätzlich erfolgen in Aachen gemäß den Empfehlungen der ERA 2010 Roteinfärbungen aus
Sicherheitsgründen nur an besonderen Konfliktbereichen, z.B. im Zuge gekennzeichneter
Vorfahrtstraßen und an Knotenpunkten. In Mannheim wird diese Empfehlung auch für Fahrradstraßen
angewendet, indem vorfahrtberechtige Knotenpunkte flächig rot markiert werden (Beispiel 9).
Vorschlag der Verwaltung
Fahrradstraßen in Aachen sollen zukünftig durch die Art der Gestaltung eine eindeutige einheitliche
Erkennbarkeit aufweisen und eine möglichst hohe Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer
gewährleisten. Dabei sieht das Konzept Gestaltungsmaßnahmen vor, die bestandsorientiert
umsetzbar sind. Im Regelfall soll in Fahrradstraßen der Kfz-Verkehr auch weiterhin möglich sein,
allerdings müssen die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Breiten des Begegnungsraumes und des Sicherheitstrennstreifens (s. Anlage 2)
Zur Ermöglichung einer möglichst konfliktfreien Interaktion der Verkehrsteilnehmer auf einer
Fahrradstraße sollen folgende Mindestbreiten von Begegnungsräumen eingehalten werden:
In Fahrradstraßen ohne Kfz-Verkehr soll mindestens der Begegnungsfall „2 Fahrräder / 1
Fahrrad“ (Fall 2) durchgängig möglich sein. Hierzu ist eine Breite des Begegnungsraumes von
3,5 m notwendig.
In Fahrradstraßen, in denen der Kfz-Verkehr nur in eine Richtung freigegeben ist, sollen
mindestens der Begegnungsfall „1 Fahrrad / 1 Pkw“ (Fall 3) durchgängig möglich sein. Nach
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den in den RASt 2006 definierten Lichtraumprofilen ist hierzu eine Breite von 4,0 m
notwendig.
In Fahrradstraßen, in denen der Kfz-Verkehr in beide Richtungen freigegeben ist, sollen
mindestens die o.g. Begegnungsfälle durchgängig möglich sein. In der Regel sind die
Begegnungsfälle 1 Pkw / 1 Pkw (Fall 7) bzw. 1 Pkw / 1 Lkw (Fall 8) für die Breite des
notwendigen Begegnungsraumes einer Straße mit Kfz-Begegnungsverkehr maßgebend.
Bei besonderen Rahmenbedingungen (z.B. sehr hohe Radverkehrsstärke, hoher SV-Anteil) sind
entsprechend die notwendigen Lichträume für die Begegnungsfälle „2 Fahrräder / 2 Fahrräder“ (Fall 4)
bzw. „1 Fahrrad / 1 Lkw“ (Fall 5) zu berücksichtigen.
Zusätzlich zu den benötigten Raumprofilen für das Begegnen soll ein Sicherheitsraum für Radfahrer
zu parkenden Kraftfahrzeugen beachtet werden. Folgende Maße sind hierfür vorzusehen:
Optimum: 0,75 m (Standardbreite von Sicherheitsräumen zu Parkständen nach den ERA
2010)
Minimum: 0,50 m (bei Längsparkständen und beengten Verhältnissen nach den ERA 2010)
Maximum: 1,00 m (ansonsten Verwechslungsgefahr Fahr- und Sicherheitsraum)
Linienhafte Markierung
Das Gestaltungskonzept sieht vor, eine Fahrradstraße beidseitig mit unterbrochenen Breitstrichlinien
(25 cm) zu markieren. Nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) handelt es sich bei
einer unterbrochenen Strichmarkierung um eine „Leitlinie“ (Zeichen 340). Entsprechend Abschnitt 8
der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) StVO darf eine Leitlinie überfahren werden, wenn dadurch der
Verkehr nicht gefährdet wird.
Durch die Breitstrichmarkierung soll zum einen die Fahrgasse für Radfahrer unter Berücksichtigung
der Sicherheitsabstände zu Parkständen begrenzt werden. Die Markierung ist dabei Teil des
Sicherheitsraumes. Zum anderen bietet der Fortlauf der Markierung über die gesamte Strecke einer
Fahrradstraße eine durchgängige Erkennbarkeit der besonderen Funktion der Straße, wodurch die
Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erhöht und die Sicherheit gesteigert wird.
Zur Gewährleistung der für den Sicherheitsraum notwendigen Abstände zwischen der
Breitstrichmarkierung und den parkenden Kfz sollen auch die Parkstandbegrenzungen durch
Markierung kenntlich gemacht werden
Punktuelle Markierung
Zusätzliche punktuelle Markierungselemente sollen die Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam
machen, dass sie sich auf einer Fahrradstraße befinden und der Radfahrer dort bevorrechtigt ist. Der
Gestaltungsvorschlag sieht folgende zwei punktuelle Markierungselemente vor:
Piktogrammmarkierung mit Sinnbild „VZ 244.1 Fahrradstraße“ am Beginn einer Fahrradstraße
zur Verdeutlichung der Verkehrsform.
Piktogrammmarkierung mit Sinnbild Radfahrer und Richtungspfeilen zur Verdeutlichung der
Bevorrechtigung des Radverkehrs an Einmündungen und Kreuzungen sowie wiederkehrend
in regelmäßigen Abständen.
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Einmündungen / Kreuzungen
Um die planerisch erwünschte Bevorrechtigung des Radverkehrs auf Fahrradstraßen umzusetzen und
hiermit die gewünschte Bündelung zu erreichen, ist eine Vorfahrtsregelung für Fahrradstraßen
gegenüber anderen Erschließungsstraßen anzustreben. Hierfür ist eine Veränderung der im Regelfall
bestehenden Rechts-Vor-Links-Regelung vorzunehmen, was stets eine Einzelfallbetrachtung
hinsichtlich der Bewertung der Verkehrssicherheit notwendig macht. Abwägungskriterien sind dabei
eine klare Erkennbarkeit der Vorfahrtsregelung sowie geringe Kfz-Geschwindigkeiten.
Der Gestaltungsvorschlag sieht den Fortlauf des linienhaften Markierungselements (unterbrochener
Breitstrich) an vorfahrtberechtigten Knotenpunkten vor. Zudem soll der Kreuzungs- bzw.
Einmündungsbereich flächig rot eingefärbt und mit einer Piktogrammmarkierung (s.o.) versehen
werden. Das Erfordernis zusätzlicher baulicher Maßnahmen, wie z.B. Gehwegüberfahrten an den
untergeordneten Knotenpunktarmen oder Aufpflasterungen über den gesamten Kreuzungs- bzw.
Einmündungsbereich zum Zwecke der Erhöhung der Verkehrssicherheit muss im Einzelfall geprüft
werden.
Geschwindigkeitsdämpfung des Kfz-Verkehrs
In Fahrradstraßen gilt für den Fahrverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, wobei der
Kraftfahrzeugverkehr bei Berücksichtigung des Radverkehrs die Geschwindigkeit verringern soll.
Insofern bedarf es stets einer Prüfung der zu erwartenden Kfz-Geschwindigkeiten und daraus
ableitend einer Notwendigkeitsbetrachtung baulicher Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung.
Nach den RASt 2006 werden als geeignete bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung für
den Kfz-Verkehr bei gleichzeitigem Erhalt des Fahrkomforts für den Radverkehr Teilaufpflasterungen
mit sinusförmigen Rampensteinen und Plateauaufpflasterungen vorgeschlagen.
Auf Grundlage der o. g. Ausführungen schlägt die Verwaltung die in Anlage 3 dargestellten Standards
für die Gestaltung von Fahrradstraßen in Aachen vor.
Weitere Vorgehensweise
Bei der zukünftigen Planung von Fahrradstraßen wird das aufgeführte Gestaltungskonzept mit dem
Ziel der einheitlichen eindeutigen Erkennbarkeit von Fahrradstraßen in Aachen zu Grunde gelegt. Die
Verwaltung behält sich vor in Einzelfällen die Gestaltungsmaßnahmen entsprechend besonderer
vorherrschender Rahmenbedingungen anzupassen. Die konkret durchzuführenden
Gestaltungsmaßnahmen bei der Umsetzung von Fahrradstraßen werden insbesondere in Bezug auf
ggf. notwendige bauliche Maßnahmen den entsprechend zuständigen Gremien zur Beratung
vorgelegt.
Anlage/n:
1)
Beispiele von Fahrradstraßengestaltungen in anderen Städten
2)
Maßgebende Begegnungsfälle in Fahrradstraßen und maßgebende minimale Raumbreiten für
Fahrradstraßen mit Kfz-Freigabe
3)
Standards für die Gestaltung von Fahrradstraßen
Vorlage FB 61/0915/WP17 der Stadt Aachen
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Anlage 1
Markierungsbeispiele von Piktogrammen in Fahrradstraßen
Beispiel 1: Berlin
Beispiel 2: Darmstadt
Beispiel 3: München
Beispiel 4: Hamburg
Markierungsbeispiele von linienhaften Elementen in Fahrradstraßen
Beispiel 5: Bonn
Beispiel 6: Kiel
Beispiel 7: Ulm
Markierungsbeispiele von Roteinfärbungen in Fahrradstraße
Beispiel 8: Fahrradstraße in den Niederlanden
Beispiel 9: Knotenpunkt einer Fahrradstraße in Mannheim
Anlage 2
Maßgebende Begegnungsfälle in Fahrradstraßen
Der Begegnungsraum in Fahrradstraßen sollte groß genug, um die Standard-Begegnungsfälle zu
ermöglichen. Abhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen bedarf es Einzelfallprüfungen, ob
auch die Begegnungsräume für die weiteren Begegnungsfälle (Ausnahmefälle) zur Verfügung gestellt
werden müssen.
Maßgebende minimale Raumbreiten für Fahrradstraßen mit Kfz-Freigabe
Kfz-Freigabe in einer Richtung
Der hier dargestellte minimal notwendige Sicherheitsraum für den Radfahrer bezieht sich auf
Längsparkstände und beengte Verhältnisse. Bei schräg oder senkrecht zur Fahrbahn angeordneten
Parkständen muss der Sicherheitsraum auf 0,75 m erhöht werden.
Kfz-Freigabe in beide Richtungen
Das im Folgenden dargestellte Beispiel zeigt, dass bei zugelassenen Kfz-Begegnungsverkehr in der
Regel der Kfz-Begegnungsfall (hier: Lkw / Pkw mit eingeschränktem Bewegungsspielraum) für die
notwendigen Begegnungsräume der Straße maßgebend ist. In diesem Fall ist eine Breite des
Sicherheitsraumes von 0,75 m möglich.
Anlage 3: Standards für die Gestaltung von Fahrradstraßen
Gestaltung einer Fahrradstraße auf der Strecke
Unterbrochene Breitstrichlinie (25 cm, 1m:1m) zum Parken (mit Sicherheitsraum) und am
Fahrbahnrand.
Piktogrammmarkierung mit Sinnbild Radfahrer und Richtungspfeilen wiederholend mittig der
Radfahrer-Fahrgasse.
Beispiel Kfz-Freigabe in einer Richtung
Beispiel Kfz-Freigabe in beide Richtungen
Gestaltung des Beginns bzw. Endes einer Fahrradstraße
Piktogrammmarkierung mit Sinnbild „VZ 244.1 Fahrradstraße“ mittig der Radfahrer-Fahrgasse
am Beginn einer Fahrradstraße
Gestaltung des vorfahrberechtigten Knotenpunktbereiches einer Fahrradstraße
Fortlauf der unterbrochenen Breitstrichmarkierung über den Kreuzungs- /
Einmündungsbereich
Piktogrammmarkierungen mit dem Sinnbild Radfahrer (bzw. „VZ 244.1 Fahrradstraße“) und
Richtungspfeilen an den Knotenpunktarmen der Fahrradstraße
Roteinfärbung des Kreuzungs- / Einmündungsbereiches
Minimal (Sinnbild „Radfahrer“)
Minimal (Sinnbild „VZ 244.1 Fahrradstraße“)
Optional: Gehwegüberfahrt an den
untergeordneten Knotenpunktarmen
Optional: Aufpflasterung des gesamten
Knotenpunktbereiches