Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
298066.pdf
Größe
586 kB
Erstellt
07.05.18, 12:00
Aktualisiert
14.05.18, 07:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Steuern und Kasse
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 22/0021/WP17
öffentlich
07.05.2018
Hr. Hermanns
Antrag zur Tagesordnung der Fraktion "Die Linke" im Rat der
Stadt Aachen
Fehlerhafte Gebührenbescheide
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
15.05.2018
Finanzausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Antrag zur Tagesordnung der Fraktion „Die Linke“ im Rat der Stadt Aachen ist damit behandelt.
Vorlage FB 22/0021/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.05.2018
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Erläuterungen:
Die Veranlagung der Abfallbeseitigungs-, Schutz- und Niederschlagswassergebühren sowie der
Straßenreinigungsgebühren erfolgt mit den Grundbesitzabgabenbescheiden. Diese werden zu Beginn
eines jeden Jahres Anfang Februar versendet. Diese Gebührenbescheide beinhalten die geänderten
Gebührensätze, die bis zum 31.12. des Vorjahres durch Satzungsänderung beschlossen wurden. Die
Satzungsänderungen werden fortlaufend im Stadtportal unter www.aachen.de veröffentlicht.
Den Gebührenbescheiden wird zusätzlich jeweils ein Merkblatt beigefügt, das alle aktuellen
Gebührensätze beinhaltet. Auch die Satzungsregelungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen
werden mit diesem Merkblatt kurz zusammengefasst. Größere Abweichungen der im
Gebührenbescheid aufgeführten Bemessungsgrundlagen und der tatsächlichen
Grundstücksverhältnisse sind damit für den Vermieter feststellbar.
Normale Korrekturen (z.B. Anzahl der Müllgefäße, Frischwassermengen, falsche Gebühren- bzw.
Hebesätze) sind daher nicht die Regel und standen bisher auch nicht im Fokus der Berichterstattung
über Nachveranlagungen in der Vergangenheit.
Bei den Nachveranlagungen handelt es sich hauptsächlich vielmehr um Korrekturen im Bereich der
Straßenreinigungs- und Niederschlagswassergebühren. Diese Korrekturen werden innerhalb der 4jährigen Verjährungsfrist erforderlich, wenn die Berechnungsgrundlagen (= zugewandte
Grundstücksseiten bzw. versiegelte Flächen) nicht richtig erfasst wurden. Die Ursachen von falschen
Bemessungsgrundlagen liegen überwiegend in den Ersterfassungen, die bei der Umstellung der
Berechnungsgrundlagen für die Straßenreinigungsgebühren in den 80´er Jahren bzw. bei der
Einführung der Niederschlagswassergebühren im Jahr 1994 erfasst wurden. Für diese
Ersterfassungen standen nur kurze Zeitfenster zur Verfügung.
Bei den Niederschlagswassergebühren wurde die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zudem
mithilfe einer Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen und einem anschließenden Abgleich aufgrund
von Referenzgebieten mit durchschnittlichen Versiegelungsgraden durch ein Ingenieurbüro
vorgenommen. Auf eine flächendeckende Ermittlung der maßgeblichen Flächen durch Aufmaß bzw.
Überprüfung vor Ort musste seinerzeit in Anbetracht des kurzen Zeitfensters verzichtet werden.
Bis 2015 konnten die Veranlagungen nur im Rahmen von Stichproben kontrolliert werden, da gerade
im Gebührenbereich durch die Rechtsprechung und organisatorische Veränderungen andere
Aufgaben Priorität hatten. Seit 2015 hat der Fachbereich neu entschieden, nunmehr die Veranlagung
der Grundstücke mit einem gewissen Automatismus strukturiert zu prüfen, sobald sich Veränderungen
beispielsweise durch einen Eigentumswechsel ergeben.
Dieser neue strukturelle Prozess hat zu einem erhöhten Anstieg der Nachveranlagungen geführt.
Bezogen auf die Gesamtzahl der veranlagten Grundstücke (= ca. 42.000) liegt der jährliche Anteil der
Nachveranlagungen allerdings nur zwischen 0,28 % und 1,42 %. Soweit hierdurch
Kostenüberdeckungen entstehen, sind diese nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NW innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.
Vorlage FB 22/0021/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.05.2018
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Die Summe der Nachveranlagungen beträgt zwischen ca. 200.000 € bis 1.200.000 € jährlich. Die
überwiegende Anzahl der Nachveranlagungen lag dabei im Einzelfall unter 500 € insgesamt. Höhere
Nachveranlagungen treffen in der Regel auch nur größere Grundstücke von juristischen Personen
oder Wohnungseigentümergemeinschaften, nicht aber Einzeleigentümer.
Soweit vermietete Objekte von einer Nachveranlagung betroffen sind, können die
Nebenkostenabrechnungen der Mieter nach § 566 Abs. 3 BGB nur rückwirkend für ein Jahr geändert
werden. Die darüber hinaus für weitere Vorjahre nachveranlagten Beträge sind durch den
Grundstückseigentümer zu tragen. Sofern im Einzelfall Härten entstehen, ist auf die Möglichkeiten im
Rahmen des § 227 AO zu verweisen.
Anlage:
- Antrag zur Tagesordnung des Finanzausschusses am 15.05.2018 der Fraktion „Die Linke“ im Rat
der Stadt Aachen: Fehlerhafte Gebührenbescheide
Vorlage FB 22/0021/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.05.2018
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Fraktion D IE L INKE. • Verwaltungsgebäude Katschhof • 52058 Aachen
Ratsherr
Dieter Claßen
Weststraße 18
52074 Aachen
Aachen, 16. April 2018
Antrag zur Tagesordnung des Finanzausschusses am 15.5.2018:
Fehlerhafte Gebührenbescheide
Sehr geehrter Herr Claßen,
bitte setzen Sie folgendes Thema auf die Tagesordnung des Finanzausschusses am 15. Mai 2018:
Fehlerhafte Gebührenbescheide
Die Verwaltung wird gebeten zu berichten, wie viele Fälle von korrigierten Gebührenbescheiden
es in den vergangenen drei Jahren gab, welche Ursachen diesen zugrunde lagen und welche
Schritte unternommen werden, um die Situation zu verbessern.
Begründung
Gebührensatzungen ändern sich teilweise jährlich. Diese nachzuverfolgen, ist nur unter erheblichem Aufwand möglich. Ein Aufwand, der gerade für Vermieter*innen mit wenigen Wohneinheiten
schwerlich zu leisten ist.
Unterläuft bei der Erstellung von Gebührenbescheiden ein Fehler, so treffen Nachforderungen
gerade Menschen mit wenig Geld besonders hart.
Mit freundlichen Grüßen
Leo Deumens
Ellen Begolli
Lasse Klopstein
Fraktion D IE L INKE. im Rat der Stadt Aachen · Verwaltungsgebäude Katschhof · 52058 Aachen
Tel. 0241/432-7244 · 0241/432-7246 • E-Mail: fraktion.dielinke@mail.aachen.de