Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
296721.pdf
Größe
157 kB
Erstellt
25.04.18, 12:00
Aktualisiert
14.05.18, 07:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Steuern und Kasse
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 22/0020/WP17
öffentlich
25.04.2018
Hermanns, Rolf
4. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
15.05.2018
16.05.2018
Finanzausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 4. Nachtrag zur
Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002 zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 4. Nachtrag zur
Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002. Er tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
In Vertretung
Grehling
Stadtdirektorin
Vorlage FB 22/0020/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2018
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 22/0020/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2018
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Buchstabe c wurde 2006 in die
Zweitwohnungssteuersatzung aufgenommen.
„Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind Wohnungen, die von einem nicht
dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartner aus beruflichen
Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz NW genutzt
werden, dessen eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen
Gemeinde befindet …“
Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit mit Urteil vom 11.10.2005 entschieden, die Erhebung
einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung
eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen
Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
Die Verwaltung hat den Ausnahmetatbestand auch bei solchen Tätigkeiten angewandt, die zur
Vorbereitung auf die eigenständige Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium,
Lehre und Ausbildung.
Nach einer Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.01.2009, Az. 4 L 238/08)
erfasst eine Satzungsregelung nur dann nach ihrem Regelungsinhalt auch Wohnungen, die zu
Ausbildungszwecken unterhalten werden, wenn dies in der Satzung ausdrücklich geregelt ist.
Bisher hat es in Aachen aufgrund der analogen Anwendung des Ausnahmetatbestandes auch bei
Wohnungen, die zu Ausbildungszwecken gehalten werden, keine Rechtsstreitigkeiten gegeben.
Dennoch schlägt die Verwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit vor, den Ausnahmetatbestand wie
folgt zu erweitern.
„Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche
Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung und
Volontariat.“
Zwischenzeitlich haben auch andere Städte in NRW ihre Satzung entsprechend angepasst (z. B.
Duisburg, Köln).
Anlage:
4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen
(Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002
Vorlage FB 22/0020/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2018
Seite: 3/3
4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen
(Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), der §§ 20, 21, 34 des
Bundesmeldegesetzes vom 03.05.2013 (BGBI. I S. 1084, 2014 I S. 1738) sowie der §§ 1, 2, 3 und 20
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S.
712/SGV NW 610) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Nachtrages geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 16.05.2018 folgenden 4. Nachtrag zur Satzung über
die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung) vom
11.12.2002 beschlossen:
Art. 1
§ 2 Abs. 5 Buchstabe c wird um folgenden Satz ergänzt:
Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche
Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung und Volontariat.
Art. 2
Der 4. Nachtrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.