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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
296721.pdf
Größe
157 kB
Erstellt
25.04.18, 12:00
Aktualisiert
14.05.18, 07:46
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Steuern und Kasse Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 22/0020/WP17 öffentlich 25.04.2018 Hermanns, Rolf 4. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 15.05.2018 16.05.2018 Finanzausschuss Rat der Stadt Aachen Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 4. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002 zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 4. Nachtrag zur Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 11.12.2002. Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. In Vertretung Grehling Stadtdirektorin Vorlage FB 22/0020/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 26.04.2018 Seite: 1/3 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN x Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Vorlage FB 22/0020/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 26.04.2018 Seite: 2/3 Erläuterungen: Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Buchstabe c wurde 2006 in die Zweitwohnungssteuersatzung aufgenommen. „Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartner aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz NW genutzt werden, dessen eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet …“ Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit mit Urteil vom 11.10.2005 entschieden, die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die Verwaltung hat den Ausnahmetatbestand auch bei solchen Tätigkeiten angewandt, die zur Vorbereitung auf die eigenständige Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre und Ausbildung. Nach einer Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.01.2009, Az. 4 L 238/08) erfasst eine Satzungsregelung nur dann nach ihrem Regelungsinhalt auch Wohnungen, die zu Ausbildungszwecken unterhalten werden, wenn dies in der Satzung ausdrücklich geregelt ist. Bisher hat es in Aachen aufgrund der analogen Anwendung des Ausnahmetatbestandes auch bei Wohnungen, die zu Ausbildungszwecken gehalten werden, keine Rechtsstreitigkeiten gegeben. Dennoch schlägt die Verwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit vor, den Ausnahmetatbestand wie folgt zu erweitern. „Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung und Volontariat.“ Zwischenzeitlich haben auch andere Städte in NRW ihre Satzung entsprechend angepasst (z. B. Duisburg, Köln). Anlage: 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002 Vorlage FB 22/0020/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 26.04.2018 Seite: 3/3 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002 Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), der §§ 20, 21, 34 des Bundesmeldegesetzes vom 03.05.2013 (BGBI. I S. 1084, 2014 I S. 1738) sowie der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Nachtrages geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 16.05.2018 folgenden 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Aachen (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 11.12.2002 beschlossen: Art. 1 § 2 Abs. 5 Buchstabe c wird um folgenden Satz ergänzt: Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung und Volontariat. Art. 2 Der 4. Nachtrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.