Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
296432.pdf
Größe
4,7 MB
Erstellt
23.04.18, 12:00
Aktualisiert
09.05.18, 14:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 32/0014/WP17-1
öffentlich
23.04.2018
FB 32
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
02.05.2018
09.05.2018
06.06.2018
13.06.2018
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Hauptausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Für die Bezirksvertretungen:
Die Bezirksvertretungen Aachen-Mitte und Aachen-Brand nehmen den beiliegenden Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss
des beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.
Für den Hauptausschuss (Sitzung am 06.06.2018):
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen Aachen-Mitte und Aachen
Brand empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als
Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 13.06.2018):
Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Beratung und Empfehlung der Bezirksvertretungen AachenMitte und Aachen-Brand und des Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden
Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.
Vorlage FB 32/0014/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2018
Seite: 1/10
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2018
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2018 ff.
2018
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
2018 ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
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0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
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0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2018
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2018 ff.
2018
2018 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 32/0014/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2018
Seite: 2/10
Erläuterungen:
Mit Vorlage vom 23.03.2018 (FB 32/0014/WP17) wurden dem Rat der Stadt Aachen die Anträge des
MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V., der BIG – Burtscheider Interessen Gemeinschaft e.V., der
IG Aachener Portal e.V., und der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe über die
verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2018 – insgesamt 8 Termine, verteilt auf 7 Tage und 3
Stadtbezirke bzw. -teile – zur Kenntnisnahme gegeben.
Auch mit Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) am 30.03.2018 ist eine Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte
nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW weiterhin ab 13 Uhr im öffentlichen Interesse bis zur Dauer von fünf
Stunden möglich.
Ein öffentliches Interesse für eine Sonntagsöffnung liegt insbesondere dann vor, wenn die Öffnung
1.
im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen
erfolgt,
2.
dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebot dient,
3.
dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4.
der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilkerne dient oder
5.
die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort
insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort
sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs einer möglichen Sonntagsöffnung, mit örtlichen Festen,
Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe
zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters
müssen die jeweiligen Veranstaltungen für die Öffnung der Verkaufsstellen gemäß der gesetzlichen
Vorgabe im Vordergrund stehen.
Die Anzahl der möglichen freizugebenden Sonn- und Feiertage wurde von vier auf acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertage, erhöht.
Für, auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkte Freigaben sonntäglicher Ladenöffnungen,
wurde die Anzahl der insgesamt innerhalb einer Gemeinde freizugebenden Sonn- und Feiertage je
Kalenderjahr von elf auf sechszehn erhöht. Dabei darf aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw.
Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§
6 Abs. 4 LÖG).
Von der Freigabe ausgenommen sind nach wie vor die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag sowie der
1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt (§ 6 Abs. 5
LÖG).
Vorlage FB 32/0014/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2018
Seite: 3/10
Die nach den Bestimmungen des LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderliche
Anhörung der Gewerkschaften (DBG und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchengemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer ist mit Schreiben vom
20.03.2018 erfolgt. Die Stellungnahmen sind – soweit sie vorliegen – in der Anlage beigefügt.
Während
der
Kirchenkreis
Aachen
möglichen
sonntäglichen
Ladenöffnungen
grundsätzlich
widerspricht, verbleibt das Bischöfliche Generalvikariat bei seiner Auffassung, dass je Stadtbezirk
nicht mehr als 2 Sonntage je Kalenderjahr verkaufsoffen sein sollen, wobei davon die
Adventssonntage ausdrücklich ausgenommen sind. Insoweit besteht „kein Einverständnis mit
Verkaufsöffnungen am 09.12.18 in den Stadtbezirken Innenstadt und Burtscheid sowie am 16.12.18 in
Brand.“ Die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer stimmen den eingereichten
Anträgen zu. Der Handelsverband unterstützt ausnahmslos alle Anträge. Nach dortiger Ansicht „sind
die verkaufsoffenen Sonntage nach wie vor ein geeignetes und wichtiges Instrument, den stationären
Handel nicht nur in den Innenstädten sondern auch in den einzelnen Stadtteilen nachhaltig zu
stärken.“
Die Stellungnahmen der Gewerkschaften DGB und ver.di liegen bis zur Drucklage der Vorlage nicht
vor.
Grundsätzlich ist festzuhalten:
Die gesetzliche Vorgabe der höchstens zulässigen Freigabe von acht flächendeckenden Sonntagen
wird nicht berührt, da keine Freigabe für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen beantragt wurde.
Vielmehr wurden nur Freigaben einer sonntäglichen Ladenöffnung in Teilen der Innenstadt bzw. in
einzelnen Stadtteilen bzw. -bezirken beantragt. In fünf von acht Stadtbezirken bzw. -teilen sollen keine
sonntäglichen Ladenöffnungen erfolgen. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf
insgesamt sechszehn Sonntage wird somit nicht erreicht oder gar überschritten. Ladenöffnungszeiten
werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt und die mögliche
Öffnungszeit von fünf Stunden wird eingehalten.
Keine abschließende Rechtssicherheit besteht hinsichtlich der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG,
wonach Verkaufsstellen nur an nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen
geöffnet sein dürfen. Unklar ist, ob diese Bestimmung nur für die flächendeckende Freigabe für das
gesamte Gemeindegebiet oder auch für aufeinanderfolgende Verkaufsöffnungen in unterschiedlichen
Stadtteilen/-bezirken Wirkung entfaltet.
Betroffen von dieser Fragestellung sind die beabsichtigten Ladenöffnungen am 08.07.18 im
Stadtbezirk Brand anlässlich der dortigen Sommerkirmes und am 15.07.18 in Aachen-Nord anlässlich
des Soerser Sonntag.
Da es sich bei den o.a. Anlassveranstaltungen um jeweils langfristig feststehende Termine handelt,
auf die die jeweiligen Interessengemeinschaften keinen oder kaum Einfluss haben, scheint die
Freigabe der Ladenöffnungen trotz der bestehenden zeitlichen Nähe aus Sicht der Verwaltung
zumindest in diesem Jahr vertretbar.
Vorlage FB 32/0014/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2018
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Alle vorliegenden Anträge auf Freigabe der Sonntagsöffnung stehen im Zusammenhang mit einer am
gleichen Tag stattfindenden Veranstaltung. Die den vorgesehenen Ladenöffnungen zugrunde
liegenden Anlässe entsprechen – mit Ausnahme des Burtscheider Weihnachtsmarktes – denen der
Vorjahre.
Im Besonderen ist festzuhalten:
Nach dem Wortlaut der am 30.03. diesen Jahres in Kraft getretenen Änderung des LÖG entfällt
grundsätzlich die strenge Prüfung der „Anlassbezogenheit“ einer möglichen Ladenöffnung
entsprechend der aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden Kriterien. Erklärtes Ziel
des Gesetzgebers ist die Erleichterung der Zulassung verkaufsoffener Sonntage.
Nicht außer Acht gelassen werden darf aber, dass das Bundesverfassungsgericht auf den
verfassungsrechtlichen Schutzauftrag zur Wahrung der Sonntagsruhe verwiesen hat. Danach hat die
werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen. Ausnahmen sind somit
– auch nach der Änderung des LÖG – immer dahingehend zu prüfen, ob das öffentliche Interesse
dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz bzw. Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung
trägt.
Die nun vorliegenden Anträge auf die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen waren – mit Ausnahme
des Burtscheider Weihnachtsmarktes – auch im Vorjahr, nach entsprechender Prüfung nach den
strengen Kriterien, ausreichender Anlass für die erfolgte Freigabe entsprechender Ladenöffnungen.
Mit Blick auf die mit der Gesetzesänderung beschlossene Erleichterung der Zulassung
verkaufsoffener Sonntage stehen diesen gleichlautenden Anträgen für das laufende Jahr Bedenken
aus Sicht der Verwaltung nicht entgegen.
Dies gilt auch für die nun beantragte Ladenöffnung anlässlich des erstmalig stattfindenden
Burtscheider Weihnachtsmarktes.
Die Prüfung der eingereichten Anträge auf Ladenöffnung führt aus Verwaltungssicht im Einzelnen zu
folgenden Ergebnissen:
Anträge Aachen-Innenstadt
Gemessen an den o.a. Ausführungen stellt die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich
des Aachener Weihnachtsmarktes am 09.12.2018 einen Anlass dar, der aus Sicht der Verwaltung
den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird.
Mehrere tausend Besucher besuchen gerade an den Wochenenden den Weihnachtsmarkt. Somit
kommt dem Aachener Weihnachtsmarkt, in Verbindung mit den Adventsmärkten auf dem Holzgraben
und vor dem Kugelbrunnen, für das Oberzentrum Aachen eine prägende auch internationale
Bedeutung zu. Mit ca. 1,5 Millionen regionaler und internationaler Besucher gehört er zu den
beliebtesten der europäischen Weihnachtsmärkte.
Der räumliche Geltungsbereich für die vorgesehene Ladenöffnung wurde entsprechend dem Vorjahr
festgelegt und begrenzt. Hierbei orientiert sich die Begrenzung an den Hauptzuwegen zum
Weihnachtsmarkt insgesamt; dies gilt sowohl im Hinblick auf Besucher, die per Bahn (Hauptbahnhof)
Vorlage FB 32/0014/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2018
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als mit dem Bus (Bushof) oder mit dem PKW anreisen und die nahegelegenen Parkhäuser in der
Innenstadt aufsuchen sowie an den Verbindungswegen vom Weihnachtsmarkt zum Adventsmarkt und
umgekehrt.
Die Einbeziehung der jeweiligen Zuwegungen in den räumlichen Geltungsbereich rundet die
Veranstaltung des Weihnachtsmarktes ab. Bei den Besuchern handelt es sich in der Vielzahl um
auswärtige Touristen, welche sich in der Regel mehrere Stunden in der Innenstadt aufhalten und
neben dem Weihnachtsmarkt auch die dortigen Verkaufsstellen besuchen und „die symbiotische
Verbindung zwischen den Ständen des Weihnachtsmarktes und den Geschäften der Innenstadt
nutzen möchten“.
Anlässlich der Aktion „Ehrenwert - Tag der Vereine“ am 09.09.2018, der bereits seit sieben Jahren
stattfindet, präsentieren mehr als 160 Vereine aus den unterschiedlichsten Bereichen sich und ihr
Tätigkeitsspektrum. Die Stände und Aktionsflächen sind über die gesamte Altstadt verteilt. Erstmalig
soll in diesem Jahr auch der Bereich um den Kugelbrunnen in der Adalbertstraße in die Veranstaltung
mit einbezogen werden.
Viele Vereinsstände sind dabei auch in Geschäften untergebracht. Zwischen Vereinen und
Geschäften gibt es Patenschaften. Dies ist einzigartig und wird in Aachen sehr geschätzt. In einer
Zeit, in der ehrenamtliches Engagement an gesellschaftlicher Bedeutung verliert, kommt der
Veranstaltung ein hoher Stellenwert zu. Viele tausende Besucher informieren sich an den Ständen
über die Arbeit der Vereine.
Gemäß den Antragsunterlagen wird der Besucherstrom mit „25.000 bis 35.000 Besuchern, je nach
Witterung“ angegeben.
Durch die Hinzunahme des Bereiches um den Kugelbrunnen in der Adalbertstraße orientiert sich der
räumliche Geltungsbereich der beantragten Ladenöffnung an der anlässlich des Weihnachtsmarktes.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst für beide Veranstaltungen die Straßen Neupforte, Seilgraben,
untere Sandkaulstraße, Kurhausstraße, Blondelstraße, Stiftstraße, Adalbertstift, Adalbertstraße,
Harscampstraße,
Wirichsbongardstraße,
Kapuzinergraben,
Alexianergraben,
Löhergraben,
Karlsgraben, Templergraben, Pontstraße.
Anlässlich
des
Weihnachtsmarktes
mit
der
Erweiterung
um
den
Bereich
Franzstraße,
Lagerhausstraße, Wilhelmstraße bis zum Hansemannplatz und Alexanderstraße.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens des Antragsstellers die neuen gesetzlichen
Voraussetzungen und die aus den zuvor geltenden strengeren Vorgaben resultierenden
Anforderungen
der
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
berücksichtigt
wurden.
Beiden
Anlassveranstaltungen kommt eine prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages
gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung zu. Auch wurde das übliche
Verhalten der Besucher berücksichtigt, indem die üblichen Wegeverbindungen und das übliche
Verhalten der Besucher bei der „An- und Abreise“ zu bzw. von den Veranstaltungen berücksichtigt
wurden. („Stöbern“ in Läden rechts und links der besuchten Fußgängerzone bis zu deren Ende).
Vorlage FB 32/0014/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2018
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Antrag Aachen-Innenstadt Nord
Im Rahmen des vom 13. bis zum 22.07.2018 stattfindenden CHIO Aachen soll anlässlich des Soerser
Sonntags am 15.07.2018 bereits im zweiten Jahr ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden.
Der CHIO ist ein Traditionsturnier seit 1898. In 5 Disziplinen messen sich Reiterinnen und Reiter aus
aller Welt. Der Soerser Sonntag ist traditionell ein Tag der Familie. Tausende Aachener und
auswärtige Besucher strömen in die Soers, um das bunte Rahmenprogramm zu verfolgen.
Laut Presseberichterstattungen nutzten 2014 bis 2017 zwischen 28.000 und 30.000 Besucher den
Soerser Sonntag als sommerlichen Ausflug auf das 220.000 qm große CHIO Gelände.
Während der Soerser Sonntag beispielsweise im Vorjahr rund 30.000 Besucher zu verzeichnen hatte,
geht die IG Aachener Portal e.V. „aufgrund der Erfahrungen mit anderen verkaufsoffenen Sonntagen
von einer Gesamtfrequenz von ca. 4.800 Kunden“ aus, die sich auf sechs große und mehrere kleine
teilnehmende Betriebe verteilen. Diese Besucherangaben bzw. Prognosen beruhen auf den
Erfahrungswerten
der
unabhängig
voneinander
durchgeführten
Veranstaltungen
bzw.
Ladenöffnungen.
Der räumliche Geltungsbereich der möglichen sonntäglichen Ladenöffnung umfasst die Straßen Am
Gut Wolf, Krefelder Straße von der Einmündung Am Gut Wolf bis zur Einmündung Prager Ring, GutDämme-Straße, Grüner Weg von der Einmündung Gut-Dämme-Straße bis einschließlich Möbelhaus
Grüner Weg 106.
Nach Auffassung der Verwaltung ist bei dieser Veranstaltung neben der prägenden Wirkung des
Anlasses für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen
Geschäftigkeit der Ladenöffnung auch der geforderte enge räumliche Bezug zur Anlassveranstaltung,
durch die Begrenzung der möglichen Ladenöffnung auf die Verkaufsflächen im unmittelbaren Umfeld,
als gegeben anzusehen.
Anträge Aachen-Burtscheid
Bei der Veranstaltung Burtscheider Aktionstage am 23.09.2018, die sich vom Ferberpark über die
Fußgängerzone Kapellenstraße bis zum Burtscheider Markt erstreckt, handelt es sich um eine seit
vielen Jahren stattfindende Veranstaltung, die bereits für sich eine für den Stadtteil Burtscheid
prägende Bedeutung darstellt.
Von Seiten des Veranstalters werden in diesem Jahr mehr als 50 Aussteller erwartet. Dabei handelt
es sich u.a. um Sport-, Schützen- und Karnevalsvereine, Institutionen, Kindergärten, Euro-Jugend,
Verkehrswacht, usw. Die Burtscheider Vereine und die Geschäftswelt präsentieren sich ihren Gästen
mit Informationen und Aktionen. Neben einem Rahmenprogramm mit Live-Musik präsentieren sich die
Sport- und Schützenvereine mit Mitmachaktionen.
Die zu erwartende Besucherzahl für die Veranstaltung wird mit 1.550 Personen angegeben. Dem
gegenüber steht gemäß dem Antrag eine erwartete Besucherzahl durch den verkaufsoffenen Sonntag
von 150 Besuchern.
Vorlage FB 32/0014/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2018
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Neben dem im Marienhospital stattfindenden traditionellen Nikolausmarkt soll in diesem Jahr erstmalig
am 09.012.2018 auch ein Weihnachtsmarkt vor dem Abteitor abgehalten werden.
Schon dem seit vielen Jahren im Marienhospital abgehaltenen Nikolausmarkt kommt eine prägende
Bedeutung für den Stadtteil Burtscheid zu. Dieser Besuchermagnet soll erweitert werden um den
Weihnachtsmarkt vor der „romantischen Kulisse des Abteitors.“ Durch die gleichzeitige Abhaltung des
Nikolausmarktes und des Weihnachtsmarktes (Entfernung zwischen Weihnachtsmarkt Abteitor und
zum Nikolausmarkt im Marienhospital ca. 100 Meter) wird davon ausgegangen, dass Besucher die
Gelegenheit nutzen, „in der weihnachtlich beleuchteten Fußgängerzone mit dem Weihnachtsbaum vor
dem Abteitor, die vorweihnachtliche Atmosphäre zu genießen und Burtscheid zu besuchen.“
Gerechnet wird mit 750 – 1.000 Besuchern. Hierbei handelt es sich gemäß den Antragsunterlagen um
Schätzwerte, da es die erste Veranstaltung dieser Art ist.
Der beantragten Ladenöffnung wurde ein enger räumlicher Bezug zwischen den Veranstaltungsorten
und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Laut Antragsteller handelt es sich bei den Verkaufsstellen, welche anlässlich einer möglichen
Freigabe der Ladenöffnungen an diesen Tagen neben den Cafés, Restaurants und Eisdielen öffnen
werden, allenfalls um bis zu 10 kleinflächige inhabergeführte Geschäfte/kleine Ladenlokale in der
Burtscheider Fußgängerzone.
Der räumliche Geltungsbereich für beide Veranstaltungen beschränkt sich auf die Straßen
Viehhofstraße,
Kapellenstraße
(Fußgängerzone),
Altdorfstraße
(Fußgängerzone)
und
den
Burtscheider Markt.
Hinsichtlich der im Stadtteil Burtscheid stattfindenden Veranstaltungen vertritt die Verwaltung die
Auffassung, dass durch die enge räumliche Begrenzung und die zu erwartende Zahl von max. 10
teilnehmenden Geschäftsstellen die Bedeutung der verkaufsoffenen Sonntage in Bezug auf die
Anlässe deutlich in den Hintergrund treten.
Anträge Aachen-Brand
Der im letzten Jahr neugestaltete Brander Marktplatz hat sich als Veranstaltungsort gut etabliert. Wie
sich bereits im letzten Jahr gezeigt hat, haben die traditionellen Veranstaltungen von den besseren
Rahmenbedingungen profitiert und sich positiv weiter entwickelt.
Daher wird auch in diesem Jahr anlässlich der traditionellen Veranstaltungen der Sommerkirmes am
08.07.2018, der Traditionellen Herbstkirmes am 21.10.2018 und des Adventmarktes mit Eisbahn
am 16.12.2018 die Freigabe jeweils eines verkaufsoffenen Sonntages beantragt.
Vorlage FB 32/0014/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2018
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Zu den insoweit beabsichtigten Ladenöffnungen wurden seitens des Bezirksamtes Aachen-Brand
aktualisierte und ergänzende Unterlagen übersandt, die in der Anlage ebenfalls beigefügt sind.
Ausweislich dieser Unterlagen werden zu den Kirmesveranstaltungen zwischen 3.000 und 4.500
Besucher erwartet. Aufgrund der günstigen Bedingungen hat sich die Kirmes in Brand positiv
entwickelt. Neue Schausteller konnten gewonnen werden, die die Attraktivität für Besucher erhöht
haben.
Wenngleich auch abweichend vom Antrag der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe das
Pfarrfest in diesem Jahr nicht zeitgleich mit der Sommerkirmes stattfindet, „spielt“ dies aus Sicht des
Bezirksamtes „kaum eine Rolle“ für die Veranstaltung an sich.
Durch
die
mögliche
Freigabe
sonntäglicher
Ladenöffnungen
anlässlich
der
beiden
Kirmesveranstaltungen würde das „Ortsteilzentrum zusätzlich belebt“ und „das Brander Zentrum als
Versorgungsstandort gestärkt“.
Anlässlich des in diesem Jahr zum 2. Mal stattfindenden Adventsmarktes ist seitens des
Antragstellers sogar von einem Besucheraufkommen in Höhe von ca. 4.500 – 5.000 Besuchern
auszugehen.
Die im vergangenen Jahr erstmalig mit einem Adventsmarkt betriebene Eislaufbahn auf dem
Marktplatz in Brand war ein voller Erfolg. Anders als im Vorjahr verzichtet die Interessengemeinschaft
zwar in diesem Jahr auf die Ausrichtung eines eigenen Weihnachtsmarktes, die Betreiber der
Eislaufbahn aber haben eine „Vergrößerung der Eislaufbahn angekündigt“. Auch ist dortseits die
Erweiterung des Adventsmarktes beabsichtigt.
Den beantragten Ladenöffnungen wurde ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort
– durch die Neugestaltung des Brander Marktplatzes steht nunmehr eine Fläche von ca. 4.800 qm zur
Verfügung – und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Der räumliche Geltungsbereich der Veranstaltungen beschränkt sich in Abstimmung mit dem
Bezirksamt Brand auf die Geschäfte rund um den Marktplatz, der Trierer Straße zwischen Ringstraße
und Nordstraße und bzgl. der Freunder Landstraße entgegen dem Antragsschreiben nur bis zur
Einmündung Auf der Ell.
Auch hinsichtlich der im Stadtbezirk Brand stattfindenden Veranstaltungen vertritt die Verwaltung die
Auffassung, dass durch diese enge räumliche Begrenzung die Bedeutung der möglichen
sonntäglichen Ladenöffnungen in Bezug auf die Anlässe deutlich in den Hintergrund treten.
Ergebnis:
Nach den vorliegenden Erkenntnissen und auf Basis der Prüfung der vom MAC – Märkte und
Aktionskreis City e.V., der BIG – Burtscheider Interessengemeinschaft e. V, der IG Aachener Portal
e.V. und der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe übermittelten Unterlagen und Fakten, ist
Vorlage FB 32/0014/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2018
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aus Verwaltungssicht davon auszugehen, dass die in Rede stehenden örtlichen Veranstaltungen
insgesamt im öffentlichen Interesse sind und die beabsichtigten Ladenöffnungen die gesetzlich fixierte
Voraussetzung des Zusammenhangs einer möglichen Ladenöffnung mit örtlichen Festen, Märkten
oder ähnlichen Veranstaltungen erfüllen. Ohne Ausnahme sollen die beantragten Ladenöffnungen nur
in räumlicher Nähe zu den örtlichen Veranstaltungen und am selben Tag der jeweiligen Veranstaltung
erfolgen. Dem Ausnahmecharakter der sonntäglichen Ladenöffnungen von dem hohen Schutzgut der
Sonntagsruhe wird somit Rechnung getragen.
Es wird empfohlen, den Anträgen stattzugeben und den als Anlage beigefügten Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung zu beschließen.
Anlage/n:
-
Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen
-
Übersicht „verkaufsoffene Sonntage 2018“
-
aktualisierter und ergänzter Antrag Brand
-
Stellungnahme Handwerkskammer Aachen
-
Stellungnahme Bischöfliches Generalvikariat
-
Stellungnahme Industrie- und Handelskammer
-
Stellungnahme Handelsverband Aachen
-
Stellungnahme Kirchenkreis Aachen
Vorlage FB 32/0014/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2018
Seite: 10/10
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
vom
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV.NRW. S. 171) und § 27 des Gesetzes über Aufbau und
Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Art. 9
Zweites BefristungsÄndG IM vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765, ber. S. 793) wird von der Stadt Aachen
als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom
folgende
Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
1.
im Stadtbezirk Aachen-Mitte (außer Stadtteil Aachen-Burtscheid)
am 15.07.2018, 09.09.2018 und 09.12.2019;
2.
im Stadtteil Aachen-Burtscheid
am 23.09.2018 und 09.12.2018;
3.
im Stadtbezirk Aachen-Brand am
08.07.2018, 21.10.2018 und 16.12.2018.
§2
Die in § 1 getroffenen Ausnahmeregelungen gelten für Verkaufsstellen in den nachfolgenden Straßen:
1.
Stadtbezirk Aachen-Mitte
anlässlich „CHIO Aachen/Soerser Sonntag“:
Am Gut Wolf, Krefelder Straße von der Einmündung Am Gut Wolf bis zur Einmündung Prager
Ring, Gut-Dämme-Straße, Grüner Weg von der Einmündung Gut-Dämme-Straße bis
einschließlich Möbelhaus Grüner Weg 106;
anlässlich „Ehrenwert-Tag der Vereine“:
Neupforte, Seilgraben, Kurhausstraße, Blondelstraße, Stiftstraße, Adalbertstift, Adalbertstraße,
Harscampstraße bis zur Einmündung Suermondtplatz, Suermondtplatz, Wespienstraße bis zur
Einmündung
Borngasse,
Wirichsbongardstraße,
Borngasse
bis
Kapuzinergraben,
zur
Einmündung
Alexianergraben,
Wirichsbongardstraße,
Löhergraben,
Karlsgraben,
Templergraben bis zur Einmündung Pontstraße, Pontstraße sowie das Gebiet, das von den
vorgenannten Straßen umschlossen wird sowie für Verkaufsstellen, die an die genannten
Straßen unmittelbar angrenzen; des weiteren Alexanderstraße bis zur Einmündung
Sandkaulstraße, Sandkaulstraße bis zur Einmündung Rochusstraße;
anlässlich „Aachener Weihnachtsmarkt“:
Innerhalb des Grabenringes in den Bereichen die umschlossen werden von Alexianergraben,
Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Hirschgraben, Seilgraben einschließlich des
Bereiches der umschlossen wird von der Alexanderstraße, Hansemannplatz, Heinrichsallee,
Kaiserplatz, Wilhelmstraße, Dunantstraße, Römerstraße, Lagerhausstraße und Franzstraße;
2.
Stadtteil Aachen-Burtscheid
anlässlich „Burtscheider Aktionstage“ und „Weihnachtsmarkt“:
Viehhofstraße,
Kapellenstraße
(Fußgängerzone),
Altdorfstraße
(Fußgängerzone)
und
Burtscheider Markt;
3.
Stadtbezirk Aachen-Brand:
anlässlich „Sommerkirmes“, „Herbstkirmes“ und „Adventsmarkt“:
Marktplatz, Marktstraße, Donatusplatz, Trierer Straße zwischen Einmündung Hochstraße/
Josefsallee und Einmündung Ringstraße/Nordstraße sowie Freunder Landstraße bis zur
Einmündung Auf der Ell;
§3
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den in § 1 geregelten
Vorgaben Geschäftsstellen öffnet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Aachen, den
Philipp
Oberbürgermeister
geplante verkaufsoffene Sonntage 2018
Termin
15.07.2018
09.09.2018
09.12.2018
Anlass
CHIO Aachen/Soerser Sontag
Aktion "Ehrenwert - Tag der Vereine"
Aachener Weihnachtsmarkt
Burtscheid
23.09.2018
09.12.2018
Burtscheider Aktionstage
Burtscheider Weihnachtsmarkt/Nikolausmarkt Marienhospital
Brand
08.07.2018
21.10.2018
16.12.2018
Sommerkirmes
Herbstkirmes
Adventsmarkt mit Eisbahn
AC- Innenstadt
Handelsverband Aachen - Düren - Köln An Lyskirchen 14 50676 Köln
An die
Aachen – Der Oberbürgermeister
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Herrn Fröhlke
Lagerhausstrasse 20
52058 Aachen
Köln, 06.04.2018
Jörg Hamel (jha)
Stellungnahme verkaufsoffene Sonntage 2018 in Aachen
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Fröhlke,
vielen Dank dafür, dass sie uns die Möglichkeit zu einer Stellungnahme
bezüglich der geplanten Sonderöffnungen 2018 einräumen.
Wie Sie wissen, haben wir als Handelsverband sehr intensiv mit den
Werbegemeinschaften der Stadt Aachen über die Rechtslage bezüglich der
verkaufsoffenen Sonntage diskutiert und standen unseren
Mitgliedsunternehmen beratend zur Seite. Am Ende eines intensiven und
langen Prozesses standen die nun vorliegenden Anträge. Wir sind der
Ansicht, dass diese Anträge sowohl der bisherigen, wie auch der neuen
Rechtsprechung vollumfänglich entsprechen.
Die Tatsache, dass bei den vorliegenden Anträgen die strengeren Richtlinien
des „alten Ladenöffnungsgesetzes“ gelten, macht dies umso deutlicher.
Wir unterstützen alle Anträge, ohne Ausnahme. Wir hoffen, dass durch die
Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes die Rechtsunsicherheit aller
Beteiligten nun ein Ende finden wird. Unserer Ansicht nach sind
verkaufsoffene Sonntage nach wie vor ein geeignetes und wichtiges
Instrument, den stationären Handel nicht nur in den Innenstädten sondern
auch in den einzelnen Stadtteilen nachhaltig zu stärken.
Handelsverband
Nordrhein-Westfalen
Aachen - Düren - Köln
Geschäftsstelle Köln
An Lyskirchen 14
50676 Köln
Tel.: 0221/20 80 40
Fax: 0221/20 80 440
Geschäftsstelle Aachen
Theaterstraße 56
52062 Aachen
Tel.: 0241/25 141
Fax: 0241/29 906
kontakt@ehdv.de
www.ehdv.de
Vorsitzender
Gerd-Kurt Schwieren
Geschäftsführer
Dipl.-Vw. Jörg Hamel
Mit freundlichen Grüßen,
Vereinsregister AG Köln
VR 5486
Gerichtsstand Köln
(Jörg Hamel, Geschäftsführer)