Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
296081.pdf
Größe
342 kB
Erstellt
17.04.18, 12:00
Aktualisiert
24.04.18, 08:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Dezernat I
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
B 03/0109/WP17
öffentlich
17.04.2018
B03
5. Nachtrag zur Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im
Gebiet der Stadt Aachen (Parkgebührenordnung)
Förderung der Elektromobilität durch die Befreiung von
Parkgebühren von E-Mobilen beim Parken an
Parkscheinautomaten
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
03.05.2018
15.05.2018
16.05.2018
Mobilitätsausschuss
Finanzausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem
Rat, den 5. Nachtrag zur Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen
(Parkgebührenordnung) zu beschließen.
Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat,
den 5. Nachtrag zur Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen
(Parkgebührenordnung) zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt den 5. Nachtrag zur Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im
Gebiet der Stadt Aachen (Parkgebührenordnung).
Vorlage B 03/0109/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.04.2018
Seite: 1/4
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
Die Kosten für die Gestaltung und Produktion der Aufkleber für die Parkscheinautomaten belaufen
sich auf ca. 1.200 €. Die Deckung der Mehrkosten erfolgt haushaltsneutral.
Darüber hinaus wird es aufgrund der geringen Parkdauer und der noch geringen Anzahl an
zugelassenen Elektrofahrzeugen zu einer geringfügigen Verringerung der Gebühreneinnahmen
kommen.
Entsprechende
Informationen
hierzu
werden
der
vor
Auslauf
der
Befristung
vorzunehmenden Evaluation zu entnehmen sein. Die Mindereinnahmen sollten im Übrigen im
Rahmen der Gebührenerträgnisse Deckung finden können.
Vorlage B 03/0109/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.04.2018
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Die Stadt Aachen ist ein Hotspot in der Entwicklung und Anwendung der Elektromobilität in
Deutschland. Die Elektrifizierung großer Flotten, insbesondere der Fahrzeuge der Deutschen
Post/DHL, hat durch den Streetscooter, eines Spin-offs der RWTH, hier ihren Anfang genommen. Die
Stadtverwaltung nimmt mit der Umstellung eines Großteils ihrer Dienstfahrten mit Elektrofahrzeugen
eine Vorreiterrolle ein. Auch mit der Beteiligung an Förderprogrammen im Rahmen des
„Sofortprogramms
Saubere
Luft
2017-2020“
der
Bundesregierung
und
des
„Kommunalen
Klimaschutz.NRW“ ist durch verschiedene Maßnahmen eine Steigerung der Nutzung der
Elektromobilität in Aachen zu erwarten. Gemeinsam mit der RWTH Aachen hat die Stadt im Rahmen
der aktuellen Förderrichtlinie „Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im engen
Zusammenhang mit dem Abbau bestehender Netzhemmnisse sowie dem Aufbau von Low CostInfrastruktur und Mobile Metering-Ladepunkten“ eine Projektskizze eingereicht, die den massiven
Ausbau der Ladeinfrastruktur vorsieht.
Derzeit betreibt die STAWAG Ladesäulen an rund 30 Standorten in Aachen mit 65 öffentlichen
Ladepunkten, die von Kunden innerhalb des Ladenetz-Verbundes sowie über eine online
Bezahlmöglichkeit genutzt werden können. Etwa 10 weitere öffentliche Ladesäulen werden von
anderen Anbietern betrieben (z.B. innogy, NewMotion, Tesla). Von den 111.817 Personenkraftwagen
waren nach Angaben des Straßenverkehrsamtes der StädteRegion Anfang Januar 2018 445 reine EFahrzeuge und 498 Hybridfahrzeuge im Stadtgebiet Aachen zugelassen, was einem Anteil von 0,84
Prozent entspricht. Im Vorjahr betrug dieser Anteil 0,72 Prozent. Die Zahl der reinen Elektroautos
stieg um 24 Prozent. Dies spiegelt den deutschlandweiten Trend wider, nach dem im letzten Jahr ein
deutlicher Anstieg der Zulassungszahlen von E-Fahrzeugen zu verzeichnen ist. Von den in der
StädteRegion 751 angemeldeten reinen Elektrofahrzeugen (Stand April 2018) sind 396 Fahrzeuge auf
Gewerbebetriebe zugelassen, was einem Anteil von knapp 53 Prozent entspricht. Diese Quote ist im
Vergleich zum Bundesdurchschnitt bei konventionellen Fahrzeugen – dort rund 10 Prozent - sehr
hoch. Mit dem im Juni 2015 in Kraft getretenen „Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung
elektrisch betriebener Fahrzeuge“ (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) werden Maßnahmen zur
Bevorrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge am Straßenverkehr ermöglicht, „um
deren Verwendung zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des
motorisierten Individualverkehrs zu fördern“ (§ 1). Darin sind Bevorrechtigungen auch für das Parken
sowie in Hinblick auf die Erhebung von Gebühren für das Parken vorgesehen. Zahlreiche Städte
haben hiervon bereits Gebrauch gemacht, unter anderem Stuttgart, Hamburg, Hannover und Mainz.
In Nordrhein-Westfalen sind die Städte Bonn, Paderborn und Iserlohn beispielhaft zu nennen. Die
Stadt Aachen hat auf Bitten der Energieagentur NRW einen Vertreter in die „Expertengruppe
Elektromobilitätsgesetz“ entsandt, auch um den Erfahrungsaustausch mit anderen Städten zu fördern.
Die zeitlich beschränkte Befreiung der Gebührenpflicht für Elektrofahrzeuge verfolgt dabei nicht nur
den Zweck, Schützenhilfe zu leisten für eine Technologie, die die Luftqualität in Aachen verbessert,
sondern soll insbesondere dazu dienen, dass Ladeinfrastruktur E-Fahrzeugen zur Verfügung steht,
die aufgrund eines niedrigen Ladestandes der Batterie auf einen freien Ladepunkt angewiesen sind.
Denn mit der jetzigen Regelung bestehen Anreize, Ladesäulen auch dann schon zu nutzen, wenn der
Akkustand ein Nachladen noch nicht dringend erforderlich macht, aber Parkgebühren durch den
Vorlage B 03/0109/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.04.2018
Seite: 3/4
Ladevorgang gespart werden können. Aus diesen Gründen sind viele Städte dazu übergegangen,
Elektroautos von der Parkgebührenpflicht für eine bestimmte Dauer zu befreien.
Der Mobilitätsausschuss hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 12.10.2017 damit beauftragt, die
befristete Umsetzung des kostenfreien Parkens für E-Mobile zu erarbeiten und der Politik hierfür
weitere Vorschläge zu unterbreiten. Die Allianz für Aachen hat darüber hinaus mit Datum vom
05.12.2017 einen Ratsantrag zur Verbesserung der Parkraumbewirtschaftung für Elektrofahrzeuge
gestellt.
Die Straßenverkehrsbehörde hat sich bei der Bezirksregierung in Köln erfolgreich darum bemüht, eine
kostensparende, wirtschaftlich vernünftige Regelung für die Kennzeichnung der Parkbevorrechtigung
für Elektrofahrzeuge zu erwirken. Hiernach können auch bei Einzelbeschilderungen mit VZ 314 und
315 anstelle von Zusatzzeichen gemäß Rn 45c der VwV-StVO zu § 45 zu Absatz 1 bis 1e künftig
Aufkleber verwendet werden, die an Parkscheinautomaten angebracht werden und die auf die
Gebührenbefreiung hinweisen. Bisher war dies nur im Falle von Zonenanordnungen mit VZ 314.1 und
290.1 möglich. Diese Regelung wurde zuvor auch vom Bund-Länder-Fachausschuss StVO/OWi im
Mai 2017 im Vorgriff auf die beabsichtige Änderung des § 13 Abs. 2 StVO empfohlen.
Die Elektrofahrzeuge sind für die Kontrolle seitens der Verkehrsüberwachung eindeutig, entweder
durch das amtliche Kennzeichen mit Zusatz „E“ oder – bei ausländischen Fahrzeugen – mit einer
Vignette mit Zusatz „E“ zu kennzeichnen. Ein E-Kennzeichen erhalten jedoch nur jene
Hybridfahrzeuge, die nach § 3 Elektromobilitätsgesetz eine Kohlendioxidemission von höchstens 50
Gramm je gefahrenen Kilometer aufweisen oder deren „Reichweite unter ausschließlicher Nutzung
der elektrischen Antriebsmaschine“ mindestens 40 Kilometer beträgt. Die oben erwähnte Zahl der
statistisch erfassten Hybridfahrzeuge stimmt nach Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes nicht mit der
Zahl der Hybridfahrzeuge überein, die diese Kriterien erfüllen.
Die Befreiung gilt bei Verwendung einer Parkscheibe bis zu einer Parkdauer von zwei Stunden. Die
Regelung soll zunächst auf einen Zeitraum von 2 Jahren befristet werden. Ein Jahr nach Inkrafttreten
der Änderung wird die Verwaltung über die Erfahrungen mit der Regelung im Mobilitätsausschuss
berichten.
Für die Umsetzung der Gebührenbefreiung ist der beigefügte 5. Nachtrag zur Parkgebührenordnung
der Stadt Aachen zu beschließen.
Anlage/n:
-
Entwurf des 5. Nachtrages zur Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet
der Stadt Aachen (Parkgebührenordnung)
-
Ratsantrag Nr. 312/17 der Allianz für Aachen
Vorlage B 03/0109/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.04.2018
Seite: 4/4
5. Nachtrag zur Gebührenordnung
für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen
(Parkgebührenordnung)
vom ____________
Aufgrund von § 6a Absatz 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312,
919), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), und § 4 der Verordnung
über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05.07.2016 (GV. NRW. S. 527) i. V. mit
§ 38 Buchstabe b) des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.
NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), sowie mit § 3 Absatz 6 des
Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
__________ folgenden 5. Nachtrag zur Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen
(Parkgebührenordnung) beschlossen:
I.
In § 1 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:
(3) Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne von § 3 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes
vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), die nach § 9a Absätze 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9a Absatz 5
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert am 15. September
2015 (BGBl. I S. 1573), gekennzeichnet sind, wird bei der Verwendung der Parkscheibe für die Dauer von zwei
Stunden keine Gebühr erhoben. Die Gebührenbefreiung endet mit Ablauf des 31.05.2020.
II.
Dieser 5. Nachtrag tritt zum 01.06.2018 in Kraft.