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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
295209.pdf
Größe
307 kB
Erstellt
12.04.18, 12:00
Aktualisiert
18.04.18, 16:28

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Tisch- Vorlage Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Recht und Versicherung B 03/0097/WP17-1-1 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 12.04.2018 Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Beratungsfolge: Datum 18.04.2018 Gremium Zuständigkeit Rat der Stadt Aachen Entscheidung Beschlussvorschlag: wie Vorlage B03 0097 WP17-1 Vorlage B 03/0097/WP17-1-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.04.2018 Seite: 1/2 Erläuterungen: In der vorliegenden Fassung der neuen Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) wurde auf Wunsch und zur Vereinfachung ein Anzeigeverfahren für das Aufstellen von Blumenkübeln und Fahrradständern bis zu einer vordefinierten Größe vorgesehen. Im Rahmen der angestellten Überlegungen zur Umsetzung dieser neuen Regelung ist aufgefallen, dass es noch klarzustellenden Bedarf zwischen anzeigepflichtigen und erlaubnispflichtigen Nutzungen gibt. Eine den inhaltlichen Vorgaben für erlaubnisfreie (lediglich anzeigepflichtige) Sondernutzungen überschreitende Nutzung würde dann zunächst eine Erlaubnispflicht auslösen, die im Einzelfall eine Genehmigung erfordert. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nutzung wäre dann im Einzelfall durch die zuständige Fachdienststelle zu treffen. Sofern Sondernutzungen die Vorgaben der rein anzeigepflichtigen Nutzungen übersteigen, fehlt derzeit eine klarstellende Regelung im Satzungstext. Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen wird daher folgender Passus in dem vorliegenden Satzungsentwurf wie folgt angepasst: Alte Fassung § 14 Absatz 2 Satz 2: Gebühren werden auch nicht erhoben für Sondernutzungen zum Aufstellen von Fahrradständern sowie das Aufstellen von Blumenkübeln. Neue Fassung § 14 Absatz 2 Satz 2 Gebühren werden auch nicht erhoben für das Aufstellen von Fahrradständern gemäß § 4 Absatz 1 lit. e) sowie für das Aufstellen von Blumenkübeln gemäß § 4 Absatz 1 lit. f). Der aktualisierte Satzungstext ist als Anlage beigefügt und wird Bestandteil des Satzungsbeschlusses. Anlage/n: Aktualisierter Satzungstext Vorlage B 03/0097/WP17-1-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 18.04.2018 Seite: 2/2 Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Aufgrund der - §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), des - § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), des - § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) und des - § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), - jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am _____________ folgende Satzung beschlossen: Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen Inhaltsübersicht §1 Sachlicher Geltungsbereich........................................................................................................................ 3 §2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch .......................................................................................................... 3 §3 Sonstige Benutzung ................................................................................................................................... 4 §4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen ................................................................................................................ 4 §5 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ....................................................................................................... 5 §6 Werbeanlagen ............................................................................................................................................ 6 §7 Wahlsichtwerbung ...................................................................................................................................... 6 §8 Außengastronomie ..................................................................................................................................... 7 §9 Erlaubnisantrag .......................................................................................................................................... 7 § 10 Erlaubnis .................................................................................................................................................... 8 § 11 Gebühren ................................................................................................................................................... 8 § 12 Gebührenschuldner .................................................................................................................................... 8 § 13 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit........................................................................................... 9 § 14 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung ..................................................................................................... 9 § 15 Schlussbestimmungen ............................................................................................................................... 9 Seite 2 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen §1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Aachen. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Absatz 2 StrWG NRW sowie in § 1 Absatz 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör, die Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht sowie die Nebenanlagen. §2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch (1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch). (2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere - bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Vordächer, Balkone, Eingangsstufen, Erker - die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen, - Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, - die Lagerung von Baumaterialien, Umzugsgut u. ä. am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen, - das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor, soweit die Abfallbehälter durch die Stadt im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zur Verfügung gestellt worden sind, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden. (3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss in der Regel eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,80 m lichter Raum freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Die Stadt behält sich die Forderung einer größeren Restgehwegbreite, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, vor. Seite 3 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen §3 Sonstige Benutzung (1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (sonstige Benutzung). Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht. (2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der Verkehrsfläche gilt auch dann als sonstige Benutzung, wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eintritt. Sofern dabei Arbeiten am Straßenkörper vorgenommen werden oder die Gefahr einer Beschädigung der Straßenbefestigung besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutz des Straßenlärmes und zur Sicherheit des Verkehrs versehen werden kann. (3) Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Einrichtungen und Anlagen oder Bauteilen, die sich im Straßenraum befinden, gilt - sofern der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird als sonstige Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in Verbindung mit § 5 der Aachener Straßenverordnung vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden Fassung, grundsätzlich untersagt. (4) Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in einer Höhe von mehr als 3,00 m über Gehwegen und mehr als 4,50 m über Fahrbahnen bedarf keiner Zustimmung der Stadt als Straßeneigentümerin. §4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: a) Automaten und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen, b) Lampen ohne Reklame und Sonnenschutzdächer (Markisen), die heruntergelassen in einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche beginnen und vom Fahrbahnrand mindestens 0,70 m Abstand haben und im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Straßenoberfläche sowie einer Tiefe von nicht mehr als 1,30 m, ausgehend von der aufgehenden Häuserfront, in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen, c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.). d) das Aufstellen kleinerer Dekorationsgegenstände, soweit diese Sondernutzungen sind. e) Das Aufstellen von Fahrradständern muss bei der Stadt angezeigt werden. Je angefangene 10,00 m Hausfrontlänge ist jeweils ein Fahrradständer mit einer max. Höhe von 1,50 m zulässig. Die Gesamtgrundfläche des Fahrradständers darf eine Fläche von 1,00 m² nicht überschreiten. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Die Art der Fahrradständer orientiert sich an den veröffentlichten Qualitätsvorgaben der Stadt. f) Das Aufstellen von Blumenkübeln in der Nähe des Hauseingangs muss bei der Stadt angezeigt werden. Je Blumenkübel darf eine Fläche von 0,50 m² und eine Höhe von 1,00 m nicht überschritten werden. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Seite 4 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen (2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. §5 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. (2) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeinträchtigt durch Benutzung des Straßenraumes a) über Fahrbahnen einschließlich der Zufahrten im Zuge öffentlicher Verkehrsflächen und den bis zu einer Breite von 0,70 m angrenzenden Straßenflächen bis zu einer Höhe von 4,50 m. b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 3,00 m. (3) Erlaubnisfähig sind insbesondere: a) Auslagen von Obst, Gemüse und Blumen unmittelbar vor dem Geschäftslokal in einer Tiefe bis maximal 1,00 m. Die Auslagen sind auf mobilen Stellagen/Regalen aufzubringen, die nach Geschäftsschluss -spätestens bis 19.30 Uhr - zu entfernen sind. Die Regale dürfen nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein. b) Mobile Verkaufswagen im Reisegewerbe, Kioske, traditionelle Verkaufsstände zu Karneval, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen, Verkauf von Blumen vor dem Rathaus sowie auf dem Münsterplatz c) Postkartenständer (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,80 m) und Passantenstopper (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,50 m einschl. Fuß/Sockel). Je angefangene 10,00 m Frontlänge ist jeweils ein Passantenstopper/ ein Postkartenständer zulässig. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Das Aufstellen von Postkartenständern und Passantenstoppern innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz, ist nicht erlaubnisfähig. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß Anlage zu dieser Satzung. d) Stadtfeste, Straßenfeste, Märkte, Jahrmärkte u. ä. Veranstaltungen e) Promotionaktionen vor dem Geschäftslokal anlässlich f) Neu- und Wiedereröffnung Firmenjubiläen alle 5 Jahre (Umfang 1 Tag) (Umfang 1-6 Tage) Nichtkommerzielle Informationsstände innerhalb des Alleenrings an folgenden Plätzen: - Holzgraben Augustinerplatz Willy-Brandt-Platz Hansemannplatz Hotmannspief (max. 5 Stände gleichzeitig) (max. 5 Stände) (max. 5 Stände) (max. 3 Stände) (max. 3 Stände) Außerhalb des Alleenrings können nichtkommerzielle Informationsstände genehmigt werden, wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. g) Besonders gestaltete Elemente als Hinweis auf bedeutsame Großveranstaltungen, wie z. B.: - Internationales Reitturnier (CHIO) - Internationaler Karlspreis zu Aachen - Aachener Heiligtumsfahrt Seite 5 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen h) Bei offiziellen Sportveranstaltungen auf Straßen der Innenstadt ist eine zeitlich begrenzte Bandenwerbung an Absperrgittern möglich. Die Bandenwerbung darf frühestens 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn angebracht werden und ist unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung wieder zu entfernen. i) Wegweiser für Fußgänger zu temporären Veranstaltungen entsprechend den geltenden straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. j) Sammelhinweisanlagen auf Firmen in Gewerbegebieten auf der Grundlage möglicher vertraglicher Regelungen. k) feste Einbauten wie z.B. Rückverankerungen, Verbau, Wärmedämmung, Bodenhülsen für Beschirmung, Kellerlichtschächte und Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen auf der Grundlage der abzuschließenden Gestattungsverträge. l) Baustellenzufahrten und Grundstückszufahrten auf der Grundlage der abzuschließenden Gestattungsverträge. (4) Im Bereich des Stadtzentrums (Umfeld des Weltkulturerbes Aachener Dom) sind Sondernutzungen in der Regel nur erlaubnisfähig, soweit sie dem Gestaltungshandbuch Innenstadt Aachen und öffentlicher Raum nicht entgegenstehen. Das Gestaltungshandbuch wurde am 20.06.2013 durch den Planungsausschuss beschlossen. Das Stadtzentrum wird durch folgende Straßen begrenzt: Der Bereich innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß Anlage zu dieser Satzung. (5) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung. (6) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. §6 Werbeanlagen Werbeanlagen, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. §7 Wahlsichtwerbung (1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden. (2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend. Seite 6 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen §8 Außengastronomie (1) Außengastronomie im Sinne dieser Satzung umfasst sowohl Gastronomiebetriebe mit Straßenausschank als auch diejenigen Betriebe, die lediglich eine gastronomische Dienstleistung anbieten. (2) Erlaubnisfähige Flächen für Außengastronomie sind: a) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront des jeweiligen Betriebes befinden. b) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront eines benachbarten oder gegenüberliegenden Grundstücks befinden, sofern der jeweilige Grundstückseigentümer der Nutzung zustimmt. (3) Die Fläche gemäß Absatz 2 darf sich grundsätzlich nicht auf einen durch eine Fahrbahn von dem Betrieb getrennten Straßenteil beziehen, es sei denn, a) der Straßenteil verfügt über eine eigenständige Bewirtungsmöglichkeit oder b) der Betrieb befindet sich in einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich oder einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich. (4) Die Sondernutzungserlaubnis wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Verträglichkeit gewährleistet ist. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Die genutzte Fläche kann mit Pflanzkübeln eingefriedet werden unter der Voraussetzung, dass zwischen jedem Pflanzkübel eine Breite von 1,50 m verbleibt. (6) Das Aufstellen von transparenten und mobilen Windschutzelementen ist nur an stark befahrenen Straßen gestattet. Die Windschutzelemente sind parallel zur Fahrbahn aufzustellen und dürfen nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein (7) Das Aufstellen von Stehtischen, wintergartenähnlichen Vorbauten sowie das Anbringen von Seitenbzw. Frontwänden an Markisen und Sonnenschirmen sind grundsätzlich nicht erlaubnisfähig. (8) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. §9 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden. Für Veranstaltungen, für die ein Sicherheitskonzept erforderlich ist, ist die erste Fassung des Sicherheitskonzeptes 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Veranstaltungen ohne Sicherheitskonzept sind mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird. (3) Der Antragsteller hat der Stadt auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten. Seite 7 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen § 10 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird. (2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. (3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. § 11 Gebühren (1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. § 12 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) der Antragssteller, b) der Erlaubnisnehmer, c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Seite 8 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen § 13 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis b) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem mit dem Tag, an dem durch die Stadt eine schriftliche Beanstandung der unerlaubten Sondernutzung erfolgt. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die doppelte Nutzungsgebühr an. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. § 14 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung (1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden. (2) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu Veranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unabhängig davon, ob die ggf. zu erzielenden Gewinne zur Finanzierung der eigenen gemeinnützigen Ziele des Antragstellers dienen - wird weder eine Verwaltungsgebühr noch eine Sondernutzungsgebühr erhoben. Gebühren werden auch nicht erhoben für das Aufstellen von Fahrradständern gemäß § 4 Abs. 1 lit. e) sowie für das Aufstellen von Blumenkübeln gemäß § 4 Abs. 1 lit. f). (3) Die Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 9 nicht aus, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. (4) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. § 15 Schlussbestimmungen (1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder die Sondernutzung von besonderer Bedeutung bzw. besonderem Interesse für die Stadt ist. (2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen vom 10. November 1979, in der Fassung des 12. Nachtrages vom 14.04.2011, außer Kraft. Seite 9 von 9