Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
291512.pdf
Größe
677 kB
Erstellt
12.03.18, 12:00
Aktualisiert
20.04.18, 18:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0906/WP17
öffentlich
12.03.2018
Dez. III / FB 61/300
Sicherstellung der zukünftigen Mobilität,
Antrag der Piratenfraktion im Rat der Stadt Aachen vom 01.08.2017
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
03.05.2018
08.05.2018
Mobilitätsausschuss
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis.
Vorlage FB 61/0906/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.04.2018
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Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 61/0906/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.04.2018
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Erläuterungen:
Zum Thema „Sicherstellung der zukünftigen Mobilität“ beantragt die Piratenfraktion im Rat der Stadt
Aachen die Verwaltung in Anbetracht zu erwartender Fahrverbote für bestimmte Fahrzeuge in der
Aachener Innenstadt mit der Erarbeitung eines Konzeptes zu beauftragen.
Das Konzept soll sich auf mögliche Fahrverbote für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor für einen
Zeitraum nach 2025 beziehen, Planungssicherheit für die Aachener Bürger bieten und attraktive
Alternativen zum motorisierten Individualverkehr anbieten. Konkret benannt sind Radvorrangrouten,
bessere und breitere Radwege durch Reduktion des straßengebundenen Parkraums, ein P+RKonzept für Berufspendler und eine Ausweitung des ÖPNV-Angebotes. Hierfür sollen ausreichend
Finanz- und Personalkapazitäten zur Verfügung gestellt werden.
Begründet wird dies mit den zu erwartenden Fahrverboten infolge der anstehenden Rechtsprechung,
der übergeordneten Bedeutung des Gesundheitsschutzes und der daraus resultierenden
Notwendigkeit eines frühzeitigen und vorausschauenden Handelns. Die Piraten leiten daraus ab, dass
frühzeitig ein konkretes Datum für ein Fahrverbot zu kommunizieren sei, um genügend Zeit für die
Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen zu bieten.
Aktueller Sachstand
Der Luftreinhalteplan, in dem sich die notwendigen Fahrverbote wiederfinden müssen, befindet sich
aktuell in der 2. Fortschreibung durch die Bezirksregierung (geplant in 2018).
Zum Thema Fahrverbote liegt zwischenzeitlich das Urteil des BVG Leipzig vor. Dieses hatte am 27.
Februar 2018 die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und BadenWürttemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der
Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf
und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen. Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für
Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu
beachten.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen auf Klage der
Deutschen Umwelthilfe, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die
erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten
Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Der
Beklagte sei verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur
Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. Beschränkte Fahrverbote für
bestimmte Dieselfahrzeuge seien rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen. (…)
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der
Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse
Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt.
Bei Erlass dieser Maßnahme wird jedoch - wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen
Maßnahmen - sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine
Vorlage FB 61/0906/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.04.2018
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phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa
bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der
Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender
Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass
Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in
den Blick genommen worden sind. Dies wird der Beklagte nachzuholen haben. Ergibt sich bei der
Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen
zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte darstellen, sind diese - unter
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in Betracht zu ziehen.
Die StVO ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote
für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote ist zwar gegenüber einer „Plakettenregelung“
deutlich erschwert. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung.” (aus:
Pressemitteilung Nr.9/2018 des Bundesverwaltungsgerichts)
Danach sind Fahrverbote grundsätzlich möglich, dies jedoch nur unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit. Für Aachen, das ebenfalls durch die deutsche Umwelthilfe beklagt ist, wird die
Fortsetzung des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht für Juni erwartet.
Die Verwaltung ist optimistisch, dass bei konsequenter Umsetzung der geplanten kommunalen
Maßnahmen und gleichzeitiger Hardware-Nachrüstung von Dieseln (durch die Automobilindustrie)
verbunden mit einer nachhaltigen Mobilitätspolitik des Bundes und des Landes ein Fahrverbot für die
Stadt vermieden werden kann.
Zu den Maßnahmen, die in verschiedenen Förderprogrammen angemeldet werden, gehören unter
anderem die Elektrifizierung von Bussen, die Erprobung von autonom fahrenden Bussen in der Praxis,
die Umrüstung von Diesel-Bussen mit SCRT-Filtern sowie ein umfangreiches Umsteigerprogramm für
Betriebe, um gezielt Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf den Umweltverbund zu
verlagern, auch mithilfe moderner, digitaler Werkzeuge. Aber auch die Elektrifizierung von
Fahrzeugflotten – unter anderem KEP-Dienste und Taxen – ist der Stadt ein wichtiges Anliegen. Eine
Verbesserung der Bedingungen für den Radverkehr soll durch die Beantragung weiterer
Radvorrangrouten, Lückenschließungen im Radwegenetz, Radabstellanlagen und Mobilitätsstationen
erreicht werden.
Zur Umsetzung dieser Maßnahmen werden Fördergelder dringend benötigt. Die Beantragung in
verschiedenen Förderprogrammen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt derzeit
viele Ressourcen in Anspruch. Enge Antragsfristen, verschiedene Fördersätze und
Förderbedingungen unterschiedlicher Fördergeber, die Ansprüche und Wünsche der beteiligten
Partner sowie die damit zu erzielenden Wirkungen auf die Luftreinhaltung sind hierbei zu
berücksichtigen. Zum jetzigen Zeitpunkt befinden sich viele Maßnahmen noch in der
Ausarbeitungsphase, so dass erst zu einem späteren Zeitpunkt eine ausführliche Darstellung erfolgen
kann.
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Anlage/n:
Anlage 1: Antrag der Piratenfraktion im Rat der Stadt Aachen vom 01.08.2017
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