Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
288403.pdf
Größe
2,2 MB
Erstellt
07.02.18, 12:00
Aktualisiert
15.03.18, 09:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
B 03/0097/WP17-1
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
07.02.2018
Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung)
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
20.03.2018
18.04.2018
Bürgerforum
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Bürgerforum: Ohne Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung).
Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.03.2018
Seite: 1/8
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.03.2018
Seite: 2/8
Erläuterungen:
Der Entwurf der neuen Satzung der Stadt Aachen über die Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) wurde von der
Verwaltung im April 2017 in die politische Beratung eingebracht. Neben den Stadtbezirken
haben der Mobilitäts- und auch der Planungsausschuss in den Sitzungen am 18.01.2018 /
25.01.2018 dem Rat empfohlen, die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse
und Gebühren für Sondernutzungen unter folgenden Maßgaben zu beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt,
-
einen Vorschlag für eine über die Jahre 2018 – 2020 gestaffelte Gebührenerhöhung
sowie eine zukünftige Indexierung der Gebühren zu erarbeiten
und
-
für den Paragraph 5 Punkt h) und in der Gebührentabelle verwendeten Begriff
„nicht-kommerziell“ in Bezug auf Informationsstände und Veranstaltungen eine
rechtlich eindeutige und überprüfbare Formulierung zu finden, beispielsweise
„Informationsstände/ Veranstaltungen von gemeinnützigen Organisationen“ o.ä..
1. Anpassung der Gebührenhöhe
Abweichend von der Vorlage B 03/0097/WP17 werden die Gebührensätze für das
Jahr 2018 um 10% sowie für die Jahre 2019 und 2020 um jeweils 3 % erhöht.
Da der Gebührenermittlung jeweils der Wert des Vorjahres zugrunde liegt, beträgt die
Erhöhung (vor Rundung) für den Zeitraum 2018 - 2020 insg. 16,7 % (2018: 10%,
2019: 3,3 %, 2020: 3,4%). Grundlage für die Gebührenerhöhung der Jahre 2019 und
2020 ist der fortgeschriebene Wert des Vorjahres (vgl. beigefügte Tabelle).
Die Sondernutzungsgebühren werden zukünftig jährlich überprüft. Bezugsgrößen für
die Anpassung der Gebührensätze ab dem Haushaltsjahr 2021 sind die
fortgeschriebenen Gebührensätze des Vorjahres und die prozentuale Veränderung
des Verbraucherpreisindexes (VPI) der letzten 12 Monate. Die Verwaltung wird
anhand dieser Daten einen Vorschlag zur Gebührenanpassung unterbreiten. Bei
geringfügigen Auswirkungen soll keine Anpassung erfolgen.
Gebührenanpassungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum
01.01. wirksam.
Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.03.2018
Seite: 3/8
Weitere Erläuterungen:
Rundungsregelung: Die Gebührensätze werden auf volle 50 Cent auf- bzw.
abgerundet. Bei Tarifstelle 14, welche eine Gebührenspanne von aktuell 60,00 € bis
3.000,00 € vorsieht, wird der untere Wert auf volle 5,00 €, der obere Wert auf volle
100,00 € mathematisch auf- bzw. abgerundet.
Fortgeschriebene Werte: Da bei niedrigen Gebührensätzen bzw. kleineren
Gebührenanpassungen
tatsächlichen
aufgrund
Anpassungen
der
erfolgen,
v.
g.
wird
Rundungsregelung
jeweils
mit
den
ggf.
keine
mathematisch
fortgeschriebenen Werten des Vorjahres weitergerechnet. So haben bspw. bei
Tarifstelle 17 die Erhöhungen der Jahre 2018-2020 erst im Jahr 2020 tatsächliche
Auswirkungen auf den Gebührensatz (vgl. beigefügte Tabelle).
2. Gebührenverzicht für nichtkommerzielle Veranstaltungen (§ 5 Buchstabe h)
i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1)
Für die Erteilung einer
Für die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis zu politischen,
Sondernutzungserlaubnis zu
kirchlichen, sozialen, kulturellen,
Veranstaltungen ohne
sportlichen, gemeinnützigen oder damit
Gewinnerzielungsabsicht - unabhängig
vergleichbaren Veranstaltungen nicht-
davon, ob die ggf. zu erzielenden
kommerzieller Art wird weder eine
Gewinne zur Finanzierung der eigenen
Verwaltungsgebühr noch eine
gemeinnützigen Ziele des Antragstellers
Sondernutzungsgebühr erhoben.
dienen - wird weder eine
Verwaltungsgebühr noch eine
Sondernutzungsgebühr erhoben.
In den Bezirksvertretungen Haaren und Brand wurde der vorgelegte Satzungsentwurf mit der
Ergänzung
beschlossen,
den
Gebührenverzicht
auf
die
Erteilung
einer
Sondernutzungserlaubnis zu politischen, kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen,
gemeinnützigen oder damit vergleichbaren Veranstaltungen nicht kommerzieller Art zu
erweitern.
Die Verwaltung befürchtet, dass diese Regelung erhebliche Diskussionen auslösen wird, weil
einige Antragsteller sich darauf berufen werden, dass ihre Veranstaltungen gemeinnützig
sind und ein etwaiger Gewinn der von ihnen als nichtkommerziell verstandenen
Veranstaltung dem grundsätzlichen gemeinnützigen Zweck der Organisation zu Gute kommt.
Es wird daher eine Formulierung vorgeschlagen, welche ausdrücklich auf den Charakter der
Veranstaltung – und nicht die Gemeinnützigkeit des Antragstellers – abstellt.
Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.03.2018
Seite: 4/8
Die Verwaltung weist darauf hin, dass auch diese Regelung auslegungsbedürftig ist und in
der Praxis unter Umständen zu Problemen führen kann.
3. Redaktionelle Änderungen
Die Verwaltung hat unabhängig von den politisch diskutierten Themen redaktionelle
Änderung am Satzungsentwurf vorgenommen. Die jeweiligen Änderungen werden im
Folgenden als Synopse mit kurzer Erläuterung dargestellt.
Ziff. Fundstelle Änderung
Erläuterung
1
Das Anbringen von Plakaten,
Konkretisierung - Bei der
Werbetafeln und dergleichen an
sonstigen Benutzung wird im
Einrichtungen und Anlagen oder
Gegensatz zur Sondernutzung
Bauteilen, die sich im Straßenraum
der Gemeingebrauch nicht
befinden, gilt - sofern der
beeinträchtigt (§ 23 StrWG
Gemeingebrauch nicht
NRW)
§ 3 Abs. 3
beeinträchtigt wird - als sonstige
Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in
Verbindung mit § 5 der Aachener
Straßenverordnung vom 19.03.2004, in
der jeweils geltenden Fassung,
grundsätzlich untersagt.
2
3
§ 4 Abs. 1
Automaten und Werbeanlagen an der
Bezug zu
lit. a)
Stätte der Leistung, die nicht mehr als
Werbeanlagensatzungen
0,30 m in den Gehweg hineinragen
wurde entfernt, da es sich
und nicht im Widerspruch zu den
nicht um einen
jeweiligen geltenden
straßenrechtlichen Tatbestand
Werbeanlagensatzungen stehen,
handelt
§ 4 Abs. 1
d) das Aufstellen von Blumenkübeln
Die Blumenkübel und
lit. d) bis f)
und Fahrradständern sowie kleinerer
Fahrradständer waren bislang
Dekorationsgegenstände, soweit diese
sowohl unter den
Sondernutzungen sind.
erlaubnisbedürftigen
Sondernutzungen (§ 5) als
e) Das Aufstellen von Fahrradständern
auch unter den erlaubnisfreien
muss bei der Stadt angezeigt
(§ 4) aufgeführt. Da diese
werden. Je angefangene 10,00 m
künftig nur noch
Hausfrontlänge ist jeweils ein
anzeigepflichtig und damit
Fahrradständer mit einer max. Höhe
erlaubnisfrei sein sollen,
von 1,50 m zulässig. Die
wurden die Regelungen von §
Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.03.2018
Seite: 5/8
Gesamtgrundfläche des
5 nach § 4 verschoben.
Fahrradständers darf eine Fläche von
Ergänzt wurde die
1,00 m² nicht überschreiten. Wird die
Anzeigepflicht. Zudem sollen
zulässige Restgehwegbreite
nach Inkrafttreten der Satzung
unterschritten, ist ein Aufstellen parallel
die Qualitätsvorgaben durch
zur Hausfront zulässig. Die Art der
Bereitstellung im Internet
Fahrradständer orientiert sich an den
veröffentlicht werden.
veröffentlichten Qualitätsvorgaben
der Stadt.
f) Das Aufstellen von Blumenkübeln in
der Nähe des Hauseingangs muss bei
der Stadt angezeigt werden. Je
Blumenkübel darf eine Fläche von 0,50
m² und eine Höhe von 1,00 m nicht
überschritten werden. Wird die
zulässige Restgehwegbreite
unterschritten, ist ein Aufstellen parallel
zur Hausfront zulässig.
4
§6
Werbeanlagen, welche den
Konkretisierung - Regelung
Gemeingebrauch beeinträchtigen,
bezieht sich nur auf
bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Die
Sondernutzungen (vgl. auch
Verkehrssicherheit gefährdende
Ziffer 1)
Werbeanlagen sind unzulässig.
5
§ 8 Abs. 4
Die Sondernutzungserlaubnis wird
Hier wurde zur Vermeidung
unter der Voraussetzung erteilt, dass
von Redundanzen in der
die straßenrechtliche und
Satzung auf die grundsätzliche
straßenverkehrsrechtliche
Regelung zur
Verträglichkeit gewährleistet ist. Dies
Restgehwegbreite verwiesen.
ist regelmäßig dann der Fall, wenn
eine Restgehwegbreite von
mindestens 1,80 m als lichter Raum
verbleibt. Auf einer Länge von max.
10 Metern ist eine Restgehwegbreite
von 1,50 m zulässig. Abhängig von
der jeweiligen Ortslage behält sich
die Stadt die Forderung einer
Restgehwegbreite von mindestens
2,00 m vor. § 2 Abs. 3 gilt
Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.03.2018
Seite: 6/8
entsprechend.
6
§ 8 Abs. 6 Das Aufstellen von transparenten und
u. 7
Konkretisierungen
mobilen Windschutzelementen ist nur
an stark befahrenen Straßen gestattet.
Die Windschutzelemente sind parallel
zur Fahrbahn aufzustellen und dürfen
nicht mit dem Blindenlangstock
unterpendelbar sein
Das Aufstellen von Stehtischen,
wintergartenähnlichen Vorbauten sowie
das Anbringen von Seiten- bzw.
Frontwänden an Markisen und
Sonnenschirmen sind grundsätzlich
nicht erlaubnisfähig.
7
§ 8 Abs. 8
§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
Konkretisierung Erlaubnisvorbehalt, falls
Sondernutzung dem
Gestaltungshandbuch
Innenstadt entgegensteht, gilt
explizit auch bei
Außengastronomie
Im Rahmen der Nacharbeit wurde in § 2 Abs. 3 eine Divergenz festgestellt, die wie folgt
ausgeräumt wird:
Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten
Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten
Gehwegen muss in der Regel eine
Gehwegen muss in der Regel eine
Verkehrsfläche in einer Breite von
Verkehrsfläche in einer Breite von
mindestens 1,80 m lichter Raum freigehalten
mindestens 1,80 m lichter Raum freigehalten
und ein Abstand von der Fahrbahnkante von
und ein Abstand von der Fahrbahnkante von
0,50 m eingehalten werden. Auf einer Länge
0,50 m eingehalten werden. Auf einer Länge
von max. 10 Metern ist eine
von max. 10 Metern ist eine
Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig.
Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Die
Abhängig von der jeweiligen Ortslage
Stadt behält sich die Forderung einer
behält sich die Stadt die Forderung einer
größeren Restgehwegbreite,
Restgehwegbreite von mindestens 2,00 m
insbesondere aus Gründen der
vor.
Verkehrssicherheit, vor.
Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.03.2018
Seite: 7/8
Mit der Änderung wird einerseits das zusätzliche Maß von „mindestens 2,00 m“ entfallen
(Regelungslücke zwischen 1,80 und 2,00 Metern) und durch eine „größere“ (> 1,80 m)
Restgehwegbreite ersetzt, da an einigen Stellen im Stadtgebiet ein Maß von 2,00 m ohnehin
nicht vorhanden ist.
Andererseits wird nicht mehr auf den unbestimmten Begriff der Ortslage abgestellt, sondern
insbesondere auf die Verkehrssicherheit.
Evaluierung
Die Verwaltung wird die Auswirkungen der neuen Satzung auf die Praxis ein Jahr nach
Inkrafttreten evaluieren und – falls erforderlich – Änderungen vorzuschlagen.
Anlage/n:
-
Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
-
Berechnungsmodell Gebühren
-
Vorlage B 03/0097/WP17 (PDF)
-
Antrag DEHOGA
-
Stellungnahme Kommission Barrierefreies Bauen
-
Stellungnahme Handelsverband NRW
-
Stellungnahme DEHOGA
Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.03.2018
Seite: 8/8
Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
Aufgrund der
-
§§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007
S. 327), des
-
§ 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), des
-
§ 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969
(GV. NW. S. 712) und des
-
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV.NRW. S. 666),
-
jeweils in der derzeit geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Aachen am _____________ folgende Satzung beschlossen:
Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
Inhaltsübersicht
§1
Sachlicher Geltungsbereich........................................................................................................................ 3
§2
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch .......................................................................................................... 3
§3
Sonstige Benutzung ................................................................................................................................... 4
§4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen ................................................................................................................ 4
§5
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ....................................................................................................... 5
§6
Werbeanlagen ............................................................................................................................................ 6
§7
Wahlsichtwerbung ...................................................................................................................................... 6
§8
Außengastronomie ..................................................................................................................................... 7
§9
Erlaubnisantrag .......................................................................................................................................... 7
§ 10
Erlaubnis .................................................................................................................................................... 8
§ 11
Gebühren ................................................................................................................................................... 8
§ 12
Gebührenschuldner .................................................................................................................................... 8
§ 13
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit ........................................................................................... 9
§ 14
Gebührenverzicht, Gebührenerstattung ..................................................................................................... 9
§ 15
Schlussbestimmungen ............................................................................................................................... 9
Seite 2 von 9
Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten
im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Aachen.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Absatz 2 StrWG NRW sowie in § 1 Absatz 4
FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das
Zubehör, die Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht
sowie die Nebenanlagen.
§2
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und
soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der
verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage
keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht
dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift
(Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere
-
bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Vordächer,
Balkone, Eingangsstufen, Erker
-
die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen
Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die
der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,
-
Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die
nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen,
-
die Lagerung von Baumaterialien, Umzugsgut u. ä. am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf
Gehwegen und Parkstreifen,
-
das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen
Tag davor, soweit die Abfallbehälter durch die Stadt im Rahmen der öffentlichen
Abfallentsorgungseinrichtung zur Verfügung gestellt worden sind,
sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.
(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss in der Regel eine Verkehrsfläche in einer
Breite von mindestens 1,80 m lichter Raum freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von
0,50 m eingehalten werden. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m
zulässig. Die Stadt behält sich die Forderung einer größeren Restgehwegbreite, insbesondere aus
Gründen der Verkehrssicherheit, vor.
Seite 3 von 9
Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§3
Sonstige Benutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen
Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht
beeinträchtigt (sonstige Benutzung). Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen
Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
(2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der Verkehrsfläche gilt auch dann als sonstige Benutzung,
wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eintritt. Sofern dabei Arbeiten
am Straßenkörper vorgenommen werden oder die Gefahr einer Beschädigung der Straßenbefestigung
besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutz
des Straßenlärmes und zur Sicherheit des Verkehrs versehen werden kann.
(3) Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Einrichtungen und Anlagen oder
Bauteilen, die sich im Straßenraum befinden, gilt - sofern der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird als sonstige Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in Verbindung mit § 5 der Aachener Straßenverordnung
vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden Fassung, grundsätzlich untersagt.
(4) Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in einer Höhe von mehr als 3,00 m über Gehwegen
und mehr als 4,50 m über Fahrbahnen bedarf keiner Zustimmung der Stadt als Straßeneigentümerin.
§4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) Automaten und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen,
b) Lampen ohne Reklame und Sonnenschutzdächer (Markisen), die heruntergelassen in einer Höhe
von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche beginnen und vom Fahrbahnrand mindestens
0,70 m Abstand haben und im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in
einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Straßenoberfläche sowie einer Tiefe von nicht mehr
als 1,30 m, ausgehend von der aufgehenden Häuserfront, in die öffentliche Verkehrsfläche
hineinragen,
c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen
(Tische etc.).
d) das Aufstellen kleinerer Dekorationsgegenstände, soweit diese Sondernutzungen sind.
e) Das Aufstellen von Fahrradständern muss bei der Stadt angezeigt werden. Je angefangene 10,00
m Hausfrontlänge ist jeweils ein Fahrradständer mit einer max. Höhe von 1,50 m zulässig. Die
Gesamtgrundfläche des Fahrradständers darf eine Fläche von 1,00 m² nicht überschreiten. Wird
die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig.
Die Art der Fahrradständer orientiert sich an den veröffentlichten Qualitätsvorgaben der Stadt.
f)
Das Aufstellen von Blumenkübeln in der Nähe des Hauseingangs muss bei der Stadt angezeigt
werden. Je Blumenkübel darf eine Fläche von 0,50 m² und eine Höhe von 1,00 m nicht
überschritten werden. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen
parallel zur Hausfront zulässig.
Seite 4 von 9
Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
(2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn
Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die
Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
§5
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt.
(2) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeinträchtigt durch Benutzung des Straßenraumes
a) über Fahrbahnen einschließlich der Zufahrten im Zuge öffentlicher Verkehrsflächen und den bis zu
einer Breite von 0,70 m angrenzenden Straßenflächen bis zu einer Höhe von 4,50 m.
b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 3,00 m.
(3) Erlaubnisfähig sind insbesondere:
a) Auslagen von Obst, Gemüse und Blumen unmittelbar vor dem Geschäftslokal in einer Tiefe bis
maximal 1,00 m. Die Auslagen sind auf mobilen Stellagen/Regalen aufzubringen, die nach
Geschäftsschluss -spätestens bis 19.30 Uhr - zu entfernen sind. Die Regale dürfen nicht mit dem
Blindenlangstock unterpendelbar sein.
b) Mobile Verkaufswagen im Reisegewerbe, Kioske, traditionelle Verkaufsstände zu Karneval,
Verkauf von Weihnachtsbäumen, Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen, Verkauf von Blumen
vor dem Rathaus sowie auf dem Münsterplatz
c) Postkartenständer (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,80 m) und Passantenstopper (max. Breite
0,65 m und max. Höhe 1,50 m einschl. Fuß/Sockel). Je angefangene 10,00 m Frontlänge ist
jeweils ein Passantenstopper/ ein Postkartenständer zulässig. Wird die zulässige
Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Das Aufstellen
von Postkartenständern und Passantenstoppern innerhalb des Grabenrings sowie der
Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz, ist
nicht erlaubnisfähig. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß Anlage zu
dieser Satzung.
d) Stadtfeste, Straßenfeste, Märkte, Jahrmärkte u. ä. Veranstaltungen
e) Promotionaktionen vor dem Geschäftslokal anlässlich
f)
Neu- und Wiedereröffnung
Firmenjubiläen alle 5 Jahre
(Umfang 1 Tag)
(Umfang 1-6 Tage)
Nichtkommerzielle Informationsstände innerhalb des Alleenrings an folgenden Plätzen:
-
Holzgraben
Augustinerplatz
Willy-Brandt-Platz
Hansemannplatz
Hotmannspief
(max. 5 Stände gleichzeitig)
(max. 5 Stände)
(max. 5 Stände)
(max. 3 Stände)
(max. 3 Stände)
Außerhalb des Alleenrings können nichtkommerzielle Informationsstände genehmigt werden, wenn
sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
g) Besonders gestaltete Elemente als Hinweis auf bedeutsame Großveranstaltungen, wie z. B.:
- Internationales Reitturnier (CHIO)
- Internationaler Karlspreis zu Aachen
- Aachener Heiligtumsfahrt
Seite 5 von 9
Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
h) Bei offiziellen Sportveranstaltungen auf Straßen der Innenstadt ist eine zeitlich begrenzte
Bandenwerbung an Absperrgittern möglich. Die Bandenwerbung darf frühestens 2 Stunden vor
Veranstaltungsbeginn angebracht werden und ist unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung
wieder zu entfernen.
i)
Wegweiser für Fußgänger zu temporären Veranstaltungen entsprechend den geltenden
straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen.
j)
Sammelhinweisanlagen auf Firmen in Gewerbegebieten auf der Grundlage möglicher vertraglicher
Regelungen.
k) feste Einbauten wie z.B. Rückverankerungen, Verbau, Wärmedämmung, Bodenhülsen für
Beschirmung, Kellerlichtschächte und Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen
auf der Grundlage der abzuschließenden Gestattungsverträge.
l)
Baustellenzufahrten und Grundstückszufahrten auf der Grundlage der abzuschließenden
Gestattungsverträge.
(4) Im Bereich des Stadtzentrums (Umfeld des Weltkulturerbes Aachener Dom) sind Sondernutzungen in
der Regel nur erlaubnisfähig, soweit sie dem Gestaltungshandbuch Innenstadt Aachen und öffentlicher
Raum nicht entgegenstehen. Das Gestaltungshandbuch wurde am 20.06.2013 durch den
Planungsausschuss beschlossen. Das Stadtzentrum wird durch folgende Straßen begrenzt: Der Bereich
innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis
gegenüber der Kirche Heiligkreuz. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß
Anlage zu dieser Satzung.
(5) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere
erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung
oder Änderung der Sondernutzung.
(6) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
§6
Werbeanlagen
Werbeanlagen, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Die
Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig.
§7
Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von sechs
Wochen unmittelbar vor dem Wahltag unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene
Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre
Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze
zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe
verlangt werden.
(2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.
Seite 6 von 9
Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§8
Außengastronomie
(1) Außengastronomie im Sinne dieser Satzung umfasst sowohl Gastronomiebetriebe mit Straßenausschank als auch diejenigen Betriebe, die lediglich eine gastronomische Dienstleistung anbieten.
(2) Erlaubnisfähige Flächen für Außengastronomie sind:
a) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront des jeweiligen Betriebes befinden.
b) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront eines benachbarten oder gegenüberliegenden Grundstücks befinden, sofern der jeweilige Grundstückseigentümer der Nutzung
zustimmt.
(3) Die Fläche gemäß Absatz 2 darf sich grundsätzlich nicht auf einen durch eine Fahrbahn von dem
Betrieb getrennten Straßenteil beziehen, es sei denn,
a) der Straßenteil verfügt über eine eigenständige Bewirtungsmöglichkeit oder
b) der Betrieb befindet sich in einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich oder einem
verkehrsberuhigten Geschäftsbereich.
(4) Die Sondernutzungserlaubnis wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die straßenrechtliche und
straßenverkehrsrechtliche Verträglichkeit gewährleistet ist. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die genutzte Fläche kann mit Pflanzkübeln eingefriedet werden unter der Voraussetzung, dass
zwischen jedem Pflanzkübel eine Breite von 1,50 m verbleibt.
(6) Das Aufstellen von transparenten und mobilen Windschutzelementen ist nur an stark befahrenen
Straßen gestattet. Die Windschutzelemente sind parallel zur Fahrbahn aufzustellen und dürfen nicht mit
dem Blindenlangstock unterpendelbar sein
(7) Das Aufstellen von Stehtischen, wintergartenähnlichen Vorbauten sowie das Anbringen von Seitenbzw. Frontwänden an Markisen und Sonnenschirmen sind grundsätzlich nicht erlaubnisfähig.
(8) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
§9
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor
der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der
Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann
diese Frist verkürzt werden. Für Veranstaltungen, für die ein Sicherheitskonzept erforderlich ist, ist die
erste Fassung des Sicherheitskonzeptes 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
Veranstaltungen ohne Sicherheitskonzept sind mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu
beantragen.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung
der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben
darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie
des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung
eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag
Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den
Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
(3) Der Antragsteller hat der Stadt auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten
zu leisten.
Seite 7 von 9
Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§ 10
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter
Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die
barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen
Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der
beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den
bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu
unterhalten.
(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten
Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der
Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der
Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der
Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei
Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
§ 11
Gebühren
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden
Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie
Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht
oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt
unberührt.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Antragssteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Seite 8 von 9
Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§ 13
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
b) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem mit dem Tag, an dem durch die Stadt eine schriftliche
Beanstandung der unerlaubten Sondernutzung erfolgt. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt
werden, fällt die doppelte Nutzungsgebühr an.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
§ 14
Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
(1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem
öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer
barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise
verzichtet werden.
(2) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu Veranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unabhängig davon, ob die ggf. zu erzielenden Gewinne zur Finanzierung der eigenen gemeinnützigen
Ziele des Antragstellers dienen - wird weder eine Verwaltungsgebühr noch eine Sondernutzungsgebühr
erhoben. Gebühren werden auch nicht erhoben für Sondernutzungen zum Aufstellen von
Fahrradständern sowie für das Aufstellen von Blumenkübeln.
(3) Die Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 9 nicht aus, soweit in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf
Erstattung entrichteter Gebühren.
§ 15
Schlussbestimmungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung
der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder die Sondernutzung von
besonderer Bedeutung bzw. besonderem Interesse für die Stadt ist.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen vom 10.
November 1979, in der Fassung des 12. Nachtrages vom 14.04.2011, außer Kraft.
Seite 9 von 9
2018
Jahr
Gebührenanpassung (%)
Tarifstelle
Tarif
1 Werbe- und Hinweisanlagen für gewerbliche Zwecke
a) Tafeln kleiner als 0,5 m² je Stk. je angef. Kalenderjahr
b) Tafeln größer als 0,5 m² je Stk. je angef. Kalenderjahr
c) Litfasssäulen je Stk. je angef. Kalenderjahr
d) Sammelhinweisanlagen je Stk. je angef. Kalenderjahr
e) Uhrensäulen je Stk. je angef. Kalenderjahr
f) Werbetafeln (sog. Passantenstopper) an der Stätte der Leistung je
Gebühr alt
27,50
70,00
122,00
36,00
89,00
70,00
fortgeschr.
€
€
€
€
€
€
2019
3%
10%
30,25
77,00
134,20
39,60
97,90
77,00
gerundet
€
€
€
€
€
€
30,50
77,00
134,00
39,50
98,00
77,00
fortgeschr.
€
€
€
€
€
€
31,16
79,31
138,23
40,79
100,84
79,31
2020
3%
gerundet
€
€
€
€
€
€
31,00
79,50
138,00
41,00
101,00
79,50
fortgeschr.
€
€
€
€
€
€
Werbefläche je angef. Kalenderjahr
2 Masten, soweit sie nicht Bestandteil oder Träger eines anderen
in diesem Tarif aufgeführten Gegenstandes sind
je Stück je angef. Kalenderjahr
3 Automaten und Vitrinen je Stk. je angef. Kalenderjahr
4 Kommerzielle Werbe-/Verkaufsstände je angef. m² der benutzten
Verkehrsfläche je Monat
5 Ausstellung vor Ladenlokalen je angef. m² der benutzten
Verkehrsfläche je Monat
6 Verkaufswagen im Reisegewerbe je Stk. je Monat
7 Aufstellen v. Tischen u. Stühlen zur Bewirtung v. Gästen
je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat
8 Kirmes- u. Marktveranstaltungen sowie Einkaufsstraßenfeste
je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat
9 Baustelleneinrichtungen und Baustofflagerungen mit und ohne
je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je angef. Monat
10 Container bis 10 m³ je Stk. je angef. Monat
Container über 10 m³ je Stk. je angef. Monat
11 Nichtkommerzielle, insbesondere gemeinnützige Veranstaltungen
und Informationsstände
je angef. m² je Monat
12 Zirkusveranstaltungen und ähnliche langfristige Veranstaltungen
je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je angef. Monat
13 Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen
je Stk. Lkw oder Lkw-Anhänger je angef. Tag
je Stk. Pkw je angef. Tag
je Wohnwagen je angef. Tag
je Stk. Kräder je angef. Tag
14 Zufahrten i. S. v. § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrG bzw. d. § 20 Abs. 1
Satz 2 StrWG NRW je Zufahrt je angef. Kalenderjahr
32,09
81,69
142,37
42,01
103,86
gerundet
€
€
€
€
€
32,00
81,50
142,50
42,00
104,00
€
€
€
€
€
81,69 €
81,50 €
9,50 €
30,00 €
10,45 €
33,00 €
10,50 €
33,00 €
10,76 €
33,99 €
11,00 €
34,00 €
11,09 €
35,01 €
11,00 €
35,00 €
14,00 €
14,00 €
15,40 €
15,40 €
15,50 €
15,50 €
15,86 €
15,86 €
16,00 €
16,00 €
16,34 €
16,34 €
16,50 €
16,50 €
91,00 €
100,10 €
100,00 €
103,10 €
103,00 €
106,20 €
106,00 €
6,00 €
6,60 €
6,50 €
6,80 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
8,00 €
8,80 €
9,00 €
9,06 €
9,00 €
9,34 €
9,50 €
3,00 €
14,00 €
18,50 €
3,30 €
15,40 €
20,35 €
3,50 €
15,50 €
20,50 €
3,40 €
15,86 €
20,96 €
3,50 €
16,00 €
21,00 €
3,50 €
16,34 €
21,59 €
3,50 €
16,50 €
21,50 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2,00 €
2,20 €
2,00 €
2,27 €
2,50 €
2,33 €
2,50 €
7,00
3,00
4,00
0,50
7,70
3,30
4,40
0,55
7,50
3,50
4,50
0,50
7,93
3,40
4,53
0,57
8,00
3,50
4,50
0,50
8,17
3,50
4,67
0,58
8,00
3,50
4,50
0,50
€
€
€
€
60,00 €
bis
3.000,00 €
€
€
€
€
66,00 €
bis
3.300,00 €
0,00 €
€
€
€
€
65,00 €
bis
3.300,00 €
0,00 €
€
€
€
€
67,98 €
bis
3.399,00 €
0,00 €
€
€
€
€
70,00 €
bis
3.400,00 €
€
€
€
€
70,02 €
bis
3.500,97 €
€
€
€
€
70,00 €
bis
3.500,00 €
2018
Jahr
Gebührenanpassung (%)
Tarifstelle
Tarif
Gebühr alt
15 Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Reklameträger und
je Reklameträger je angef. Tag
je Reklamefahrzeug je angef. Tag
16 Öffentliche Telekommunikations- und Posteinrichtungen
a) Öffentliche Telefonzellen
je installierter Fernsprecheinrichtung je angef. Kalenderjahr
b) Briefkästen, Postablagekästen
je Stück je angef. Kalenderjahr
c) Wertzeichengeber
je Stück je angef. Kalenderjahr
17 Sonstige Sondernutzungen, soweit sie nicht im Tarif besonders
je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat
fortgeschr.
gerundet
fortgeschr.
2020
3%
gerundet
fortgeschr.
gerundet
0,50 €
3,00 €
0,55 €
3,30 €
0,50 €
3,50 €
0,57 €
3,40 €
0,50 €
3,50 €
0,58 €
3,50 €
0,50 €
3,50 €
95,50 €
105,05 €
105,00 €
108,20 €
108,00 €
111,45 €
111,50 €
30,00 €
33,00 €
33,00 €
33,99 €
34,00 €
35,01 €
35,00 €
40,00 €
44,00 €
44,00 €
45,32 €
45,50 €
46,68 €
46,50 €
1,65 €
1,70 €
14,73 €
1,50 €
bis
14,50 €
50,99 €
51,00 €
1,50 €
13,00 €
14,30 €
1,50 €
bis
14,50 €
45,00 €
49,50 €
49,50 €
bis
18 CarSharing-Einrichtungen
je Stellplatz je Monat
2019
3%
10%
bis
bis
1,75 €
bis
2,00 €
bis
15,17 €
15,00 €
52,51 €
52,50 €
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Dezernat II
Fachbereich Finanzsteuerung
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0097/WP17
öffentlich
23.11.2017
B 03/10
Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung)
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
05.12.2017
14.12.2017
18.01.2018
20.03.2018
18.04.2018
Finanzausschuss
Mobilitätsausschuss
Planungsausschuss
Bürgerforum
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und schließt sich der
Abwägung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen an. Er empfiehlt dem Rat der Stadt
Aachen, die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) zu beschließen.
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und schließt sich der
Abwägung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen an. Er empfiehlt dem Rat der Stadt
Aachen, die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und schließt sich der
Abwägung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen an. Er empfiehlt dem Rat der Stadt
Aachen, die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung).
Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.03.2018
Seite: 1/8
Finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
Auswirkungen
2017
ner Ansatz 2017
2018 ff.
Fortgeschriebener Ansatz 2018
ff.
Gesamtbedarf (alt)
Gesamtbedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
Fortgeschriebe-
konsumtive
Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
Auswirkungen
2017
ner Ansatz 2017
2018 ff.
Ertrag
1,15 Mio.
1,34 Mio.
3,45 Mio.
4,02 Mio.
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
ner Ansatz 2018
ff.
+ Verbesserung /
-
190.000 €
570.000 €
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
Aufgrund
der
Verlagerung
von
Aufgaben
aus
dem
Fachbereich
Stadtentwicklung
und
Verkehrsanlagen (FB 61) in den Fachbereich Sicherheit und Ordnung (FB 32) sind die Erträge und
Einnahmen aus Sondernutzungen im Haushaltsplan 2017 in den Produkten 020101 „Sicherheit und
Ordnung“ (Ansatz: 850.000 €) sowie 120101 „Sondernutzung“ (Ansatz: 300.000 €) dargestellt.
Unter Zugrundelegung der Ansätze kann durch die Gebührenerhöhung um 16,72 % und den
Gebührenverzicht für nicht-kommerzielle Veranstaltungen bei den v. g. Produkten ab dem HH-Jahr
2018 mit Mehrerträgen und -einnahmen in Höhe von insg. rd. 190.000 € (Produkt 120101: rd. 50.000
€, Produkt 020101: rd. 140.000 €) gerechnet werden.
Die Auswirkungen auf die in den Bezirken vereinnahmten Gebühren sind hier nicht dargestellt.
Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.03.2018
Seite: 2/8
Erläuterungen:
Die Fraktionen von FDP, GRÜNEN, CDU und SPD haben Ratsanträge zur Änderung der
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der
Stadt Aachen (Sondernutzungssatzung) gestellt. Die Satzung sollte zunächst dahingehend
angepasst werden, dass Blumenkübel und Fahrradständer im öffentlichen Verkehrsraum
künftig gebührenfrei aufgestellt werden können. Hierdurch soll die Innenstadt aufgewertet
und der Radverkehr gestärkt werden. Der Planungsausschuss hat in der Sitzung am
09.02.2017 den Vorschlag der Verwaltung zu einer umfassenden Neufassung der
Sondernutzungssatzung aufgegriffen.
Der
verwaltungsseitig
abgestimmte
Satzungsentwurf
wurde
in
der
Sitzung
des
Planungsausschusses am 18.05.2017 beraten. Die Verwaltung wurde mit der Erarbeitung
einer neuen Sondernutzungssatzung auf Grundlage des vorgelegten Satzungsentwurfs unter
Beteiligung der Öffentlichkeit und des Einzelhandels- und Gaststättenverbandes beauftragt.
Zudem sollten auch die Bezirke beteiligt werden.
Bisheriger Beratungsverlauf:
Gremium
Sitzung
Vorlage
Planungsausschuss
09.02.2017 B 03/0081/WP17 (Sachstandsbericht)
Planungsausschuss
18.05.2017 B 03/0084/WP17
Mobilitätsausschuss
01.06.2017 B 03/0084/WP17
BV Aachen-Haaren
05.07.2017 B 03/0084/WP17
BV Aachen-Laurensberg
05.07.2017 B 03/0084/WP17
BV Aachen-Richterich
06.09.2017 B 03/0084/WP17
BV Aachen-Mitte
06.09.2017 B 03/0084/WP17
BV Aachen-Eilendorf
06.09.2017 B 03/0084/WP17
BV Aachen-Kornelimünster/ Walheim
06.09.2017 B 03/0084/WP17
BV Aachen-Brand
13.09.2017 B 03/0084/WP17
Abwägung der eingegangen Anregungen und Einwendungen
Der beigefügte Satzungsentwurf wurde unter Berücksichtigung und Abwägung der
eingegangenen Anregungen und Einwendungen aus der Beteiligung der Ausschüsse und
Bezirke, des Hotel- und Gaststättenverbandes sowie der Kommission Barrierefreies Bauen
überarbeitet.
1.
Entfall der Erlaubnispflicht für gebührenfreie Sondernutzungen und Bagatellfälle
Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.03.2018
Seite: 3/8
Die SPD-Fraktion schlägt vor, in Fällen von gebührenfreien Sondernutzungen wie beispielsweise Blumenkübeln oder Fahrradständern lediglich eine Anzeigepflicht vorzusehen. Auch
kleinere Dekorationsgegenstände sollen im Sinne einer unbürokratischen Handhabung nach
Möglichkeit als Bagatellfall gewertet und ebenfalls erlaubnisfrei sein.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der Verwaltung kann einer Anzeigepflicht zugestimmt werden. Auf der Homepage
der Stadt Aachen werden entsprechende Formulare hinterlegt, in denen Angaben zur Größe
und Qualität der Blumenkübel/Fahrradständer und zum beabsichtigten Standort gemacht
werden müssen. Eine Überprüfung der Angaben muss verwaltungsseitig erfolgen, um
sicherzustellen, dass die geforderten Voraussetzungen eingehalten werden. Insbesondere
sind hier die Restgehwegbreite und die Barrierefreiheit von Bedeutung. Nur für den Fall,
dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wird ein rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid erteilt.
2.
Gebührenverzicht für nicht-kommerzielle Veranstaltungen
Seitens der Bezirksvertretungen Haaren und Brand wurde die Ergänzung beschlossen, die
Gebührenregelung des § 14 Abs. 1 (Gebührenverzicht) auf „Gebühren für die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis zu politischen, kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen,
gemeinnützigen oder damit vergleichbaren Veranstaltungen nicht kommerzieller Art“
erweitert wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Gebührenverzicht für die v. g. Veranstaltungen wird akzeptiert. Die jährlichen
Mindereinnahmen belaufen sich auf rd. 10.000 € jährlich.
Bezüglich der sportlichen Veranstaltungen ist anzumerken, dass für Veranstaltungen nach
§ 29 StVO Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
erhoben werden.
3.
Sondernutzungen auf Blindenleitsytemen
Gemäß der Stellungnahme der Kommission Barrierefreies Bauen sollen Sondernutzungen
nicht die Nutzung eines Leitsystems beeinträchtigen dürfen. Dieses besteht aus Rippen- und
Noppenplatten bzw. Kleinpflaster. Sofern kein bauliches Leitsystem vorhanden sei, dient die
Hauskante zur Orientierung und soll deshalb von Einbauten frei bleiben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.03.2018
Seite: 4/8
Die Barrierefreiheit ist der Verwaltung grundsätzlich ein hohes Anliegen. Aus diesem Grund
wird an mehreren Stellen in der Satzung auf das Erfordernis hingewiesen. Bei neu
angelegten Gehwegen werden die taktilen LeiteIemente mittig im Gehweg verlegt, um eine
Beeinträchtigung zu verhindern. Im Bestand befindet sich die Leitlinie näher an der
Hauswand, bei fehlender Leitlinie dient die Hauswand zur Orientierung. Bei Antragstellung
erfolgt verwaltungsseitig immer die Einzelfallprüfung, in die die Belange sehbehinderter,
blinder und mobilitätseingeschränkter Menschen einbezogen werden. Die Prüfung kann auch
dazu führen, dass ein Antrag auf Sondernutzung abgelehnt wird. Die genehmigten
Sondernutzungen werden regelmäßig kontrolliert. Insofern sind aus Sicht der Verwaltung die
Belange der Kommission Barrierefreies Bauen berücksichtigt.
4.
Restgehwegbreite
Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein (DEHOGA) teilt mit, dass eine
Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m bzw. 1,50 m auf einer Länge von maximal 10 m
zu einem erheblichen Eingriff in den Bestand der Außengastronomie führen würde. Teilweise
würde die Hälfte der vorhandenen Fläche im Bereich der Außengastronomie ersatzlos
wegfallen (z. B. im Bereich des historischen Ortskerns in Kornelimünster).
Aus Sicht der Kommission Barrierefreies Bauen soll die Regelung zur Restgehwegbreite von
i. d. R. 1,80 m um die Angabe „lichter Raum“ ergänzt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die bisherige Sondernutzungssatzung sah die Einhaltung einer Restgehwegbreite von
lediglich 1,20 m vor. Diese Restgehbreite hat zum einen in der Vergangenheit vermehrt zu
Beschwerden von Fußgängern mit und ohne Beeinträchtigung geführt. Zum anderen ist nach
DIN 18040-1 für die Begegnung zweier Rollstuhlfahrer eine Breite von 1,80 m vorgegeben.
Da über eine Distanz von 10 m eine Verständigung auf Sicht möglich ist, kann hier eine
Reduzierung der Restgehwegbreite auf 1,50 m akzeptiert werden. Die Einwände des
DEHOGA sind grundsätzlich nachvollziehbar. In der Abwägung des allgemeinen Interesses
an
einem
reibungslosen
und
sicheren
Begegnungsverkehr
für
Fußgänger/
Verkehrsteilnehmer mit und ohne Behinderung, mit dem privaten Interesse der Gastronomen
an einer größeren Außengastronomiefläche ist dem allgemeinen Interesse der Vorrang
einzuräumen.
5.
Einzelne (erlaubnisfähige) Sondernutzungen
Auslagen für Obst und Gemüse sollen aus Sicht der Kommission Barrierefreies Bauen nur
bis zu einer Tiefe von max. 0,60 m zulässig sein. Im Entwurf war bislang Tiefe von 1,00 m
Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.03.2018
Seite: 5/8
vorgesehen. Die Stellagen/ Regale, auf welche die Auslagen aufzubringen sind, dürfen nicht
mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein.
Zudem sollen Windschutzelemente mit geeigneten Maßnahmen in der Höhe zwischen 0,85
m und 1,20 m kontrastreich gestaltet werden und dürfen ebenfalls nicht mit dem
Blindenlangstock unterpendelbar sein.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung der Kommission Barrierefreies Bauen, den Zusatz „dürfen nicht mit dem
Blindenlangstock unterpendelbar sein“ zu verwenden, wird in die Satzung aufgenommen.
Die Notwendigkeit, die Auslagentiefe generell auf 0,60 m zu reduzieren, wird nicht gesehen.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird die vorgeschriebene Restgehwegbreite überprüft.
Unter der Voraussetzung, dass diese eingehalten wird, besteht keine Veranlassung, die
Auslage auf 0,60 m zu reduzieren. Wird die Restgehwegbreite nicht eingehalten, wird die
Auslagefläche selbstverständlich entsprechend reduziert.
Aus
Gründen
der
Stadtgestaltung
und
der
Stadtbildpflege
sollen
sich
die
Windschutzelemente möglichst unauffällig in das Stadtbild einbinden. Der Wunsch nach
einer kontrastreichen Gestaltung ist nachvollziehbar, würde dem grundsätzlichen Anspruch
aber widersprechen. Darüber hinaus sollen aus allgemeinen Sicherheitsgründen keine
Stellen geschaffen werden, hinter denen man nicht gesehen werden kann.
6.
Erlaubnisfähigkeit von Außengastronomie vor benachbarten oder gegenüberliegenden
Grundstücken
Seitens des DEHOGA bestehen rechtliche Bedenken, ob die Erteilung einer öffentlichrechtlichen Erlaubnis von der Zustimmung eines Privaten abhängig gemacht werden kann.
Dies könne dazu führen, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck die Erweiterung der
Außengastronomie verfehlt werde. Zudem wird befürchtet, dass der notwendige
Zusammenhang zwischen Außengastronomie und eigentlicher Gastronomie mit Konzession
damit verloren gehe.
Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, was unter einem
„benachbarten oder gegenüberliegenden Grundstück“ zu verstehen sei und in welcher Form
die Zustimmung erteilt werden müsse.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
rechtlichen
Bedenken
des
DEHOGA
werden
verwaltungsseitig
nicht
geteilt.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, sondern
sie liegt vielmehr im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Die gängige Verwaltungspraxis sieht
Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.03.2018
Seite: 6/8
dabei vor, zunächst nur die Nutzung derjenigen Flächen zu erlauben, die unmittelbar vor der
eigenen Hausfront liegt. Da diese Nutzung dem Grunde nach jedem Hauseigentümer –
respektive dem Mieter – ermöglicht werden kann, muss der Eigentümer des Nachbarhauses
sein Einverständnis erteilen, wenn die Verwaltung dieses Recht an einen vergeben möchte.
Dieses Einverständnis muss schriftlich erteilt werden, kann befristet erfolgen und jederzeit
einseitig widerrufen werden. Da die genutzte Fläche immer einen direkten Bezug zum
Gastronomiebetrieb haben muss, ist regelmäßig nur die direkt benachbarte oder die direkt
gegenüberliegende Fläche gemeint.
7.
Nutzung der Parkplätze vor dem Ladenlokal für Außengastronomie
Der DEHOGA führt weiter aus, dass es in anderen Städten (bspw. Köln und Bonn) die
Möglichkeit gebe, die „innerhalb ihrer Gebäudegrenzen liegenden Parkplätze vor dem Lokal
zum Zwecke der Außengastronomie“ zu nutzen. Tische, Stühle und Schirme dürften sogar
über Nacht stehen bleiben, damit der Parkplatz nicht besetzt wird. Nur Taxistellplätze,
Behindertenparkplätze und Ladezonen dürfen nicht in Außengastronomie „umgewandelt“
werden. Diese Regelung habe in der Stadt Bonn zu einem Wegfall von maximal vier Prozent
der vorhandenen Parkfläche geführt, jedoch zu einer wesentlichen Attraktivitätssteigerung
der Außengastronomie beigetragen. Die Stadt solle prüfen, ob eine solche Regelung nicht in
die Satzung aufgenommen werden könne.
Stellungnahme der Verwaltung:
Vor dem Hintergrund des stetig steigenden Parkdrucks im Aachener Stadtgebiet ist eine
Nutzung der Parkplätze als Außengastronomiefläche aus grundsätzlichen Erwägungen nicht
vorgesehen.
8.
Verbot von Stehtischen
Darüber hinaus bemängelt der DEHOGA das grundsätzliche Verbot von Stehtischen im
öffentlichen Straßenraum. Als Begründung wird das Rauchverbot im Gastgewerbe in NRW
genannt, welches dazu führe, dass viele Gäste auch an kalten und regnerischen Tagen
zum Rauchen vor die Tür gehen und dorthin ihr Getränk mitnehmen. Es solle zumindest eine
Ausnahme zugelassen werden, dass Stehtische für die Errichtung eines Raucherbereiches
erlaubnisfähig sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Aufstellen von Stehtischen wird aus stadtbildpflegerischen und stadtgestalterischen
Gesichtspunkten grundsätzlich nicht gestattet, weil Stehtische dem Gestaltungshandbuch
Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.03.2018
Seite: 7/8
Innenstadt Aachen und öffentlicher Raum entgegenstehen. Den Regelungen des
Rauchverbots wird insofern Rechnung getragen, als es möglich ist, für die Zeit außerhalb der
eigentlichen Außengastronomiesaison eine reduzierte Flächennutzung zu beantragen und
die Fläche mit einem normalen Tisch und mindestens einem Stuhl zu bestücken. Von dieser
Möglichkeit haben in der Vergangenheit zahlreiche Gastronomen Gebrauch gemacht.
Gebührenanpassung
Die Sondernutzungsgebühren wurden zuletzt im September 2006 angepasst. Maßstab für
die letzte Gebührenerhöhung war die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI) des
Statistischen Bundesamtes. In der Zeit von September 2006 bis September 2017 hat sich
der VPI um 16,72 % erhöht:
Eine lineare Gebührenerhöhung um 16,72 % erscheint unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Vorteile für die Sondernutzungsnehmer vertretbar. Die Beträge werden auf
volle 50 Cent auf- bzw. abgerundet. Die Veränderungen der einzelnen Tarifstellen sind als
Anlage nachrichtlich aufgeführt.
Anlage/n:
-
Entwurf der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) inkl. Gebührentarif
-
Entwicklung des Gebührentarifs
-
Stellungnahme der Kommission Barrierefreies Bauen
-
Stellungnahme des DEHOGA Nordrhein e. V.
-
Stellungnahme des Handelsverbands Aachen - Düren - Köln
Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.03.2018
Seite: 8/8
Sitzung der Kommission Barrierefreies Bauen
Protokollauszug vom 30.05.2017
TOP 4:
Neufassung der
Sondernutzungssatzung
Die Kommission Barrierefreies Bauen beschließt zur
Vorlage der Sitzung des Mobilitätsauschusses am 01.06.2017,
B 03/0084/WP 17 - Neufassung der Satzung über Erlaubnisse
und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzung), dass die Ergänzungen der Kommission
Barrierefreies Bauen zur Barrierefreiheit in dem Entwurf der
Sondernutzungssatzung berücksichtigt werden sollen (siehe
Anlage).
Protokollführerin: Frau Krauß, FB 56/110
Seite
von
Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für
Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Aachen.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Absatz 2 StrWG NRW sowie in §
1 Absatz 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem
Straßenkörper, das Zubehör, die Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der
Einhaltung der Mautpflicht sowie die Nebenanlagen.
§2
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis
erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen
der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist
(Gemeingebrauch).
(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb
geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich
ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in
den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere
-
bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke,
Vordächer, Balkone, Eingangsstufen, Erker
die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und
inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und
ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken
dienen,.
-
-
Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel,
Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen,
die Lagerung von Baumaterialien, Umzugsgut u. ä. am Tag der Lieferung bzw.
Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,
das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr
sowie einen Tag davor, soweit die Abfallbehälter durch die Stadt im Rahmen der
öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zur Verfügung gestellt worden sind,
sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität
beeinträchtigt werden.
Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass sie nicht ein Leitsystem ragen (siehe
auch Absatz 4).
(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss in der Regel eine
Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,80 m lichter Raum freigehalten und
ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Auf einer Länge
von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Abhängig von
der jeweiligen Ortslage behält sich die Stadt die Forderung einer Restgehwegbreite
von mindestens 2,00 m vor.
(4) Die Sondernutzungen dürfen die Nutzung eines Leitsystems (Leitstreifen aus
Rippenplatten, Kleinpflaster) in keiner Weise beeinträchtigen. Sofern kein bauliches
Leitsystem vorhanden ist, dient die Hauskante zur Orientierung und muss von
Einbauten frei bleiben.
§3
Sonstige Benutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb
des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie
den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (sonstige Benutzung). Eine
vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der
Entsorgung bleibt außer Betracht
(2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der Verkehrsfläche gilt auch dann als
sonstige Benutzung, wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des
Gemeingebrauchs eintritt. Sofern dabei Arbeiten am Straßenkörper vorgenommen
werden oder die Gefahr einer Beschädigung der Straßenbefestigung besteht, ist die
Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutz
des Straßenlärmes und zur Sicherheit des Verkehrs versehen werden kann.
(3) Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Einrichtungen und
Anlagen oder Bauteilen, die sich im Straßenraum befinden, gilt als sonstige
Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in Verbindung mit § 5 der Aachener
Straßenverordnung vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden Fassung, grundsätzlich
untersagt.
(4) Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in einer Höhe von mehr als 3,00 m
über Gehwegen und mehr als 4,50 m über Fahrbahnen bedarf keiner Zustimmung
der Stadt als Straßeneigentümerin.
§4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) Automaten und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in
den Gehweg hineinragen und nicht im Widerspruch zu den jeweiligen geltenden
Werbeanlagensatzungen stehen.
b) Lampen ohne Reklame und Sonnenschutzdächer (Markisen), die heruntergelassen in
einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche beginnen und vom
Fahrbahnrand mindestens 0,70 m Abstand haben und im Bereich von
Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe von mindestens
2,50 m über der Straßenoberfläche sowie einer Tiefe von nicht mehr als 1,30 m,
ausgehend von der aufgehenden Häuserfront, in die öffentliche Verkehrsfläche
hineinragen,
c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester
Einrichtungen (Tische etc.).
(2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt
werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der
Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes dies erfordern. § 2
Absatz 3 gilt entsprechend.
§5
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt.
Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeinträchtigt durch Benutzung des
Straßenraumes
a) über Fahrbahnen einschließlich der Zufahrten im Zuge öffentlicher Verkehrsflächen
und den bis zu einer Breite von 0,70 m angrenzenden Straßenflächen bis zu einer
Höhe von 4,50 m.
b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 3,00 m.
c) Zur Beachtung der Barrierefreiheit muss die Restweggehbreite von 1,80 m lichter
Raum (1,50 m bei schmalen Gehwegen) erhalten bleiben.
(3) Erlaubnisfähig sind insbesondere:
a) Auslagen von Obst, Gemüse und Blumen unmittelbar vor dem Geschäftslokal in einer
Tiefe bis maximal 1,00 m 0,60 m. Die Auslagen sind auf mobilen Stellagen/Regalen
aufzubringen, die nach Geschäftsschluss -spätestens bis 19.30 Uhr - zu entfernen sind.
Diese dürfen nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein.
b) Mobile Verkaufswagen im Reisegewerbe, Kioske, traditionelle Verkaufsstände zu
Karneval, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen,
Verkauf von Blumen vor dem Rathaus sowie auf dem Münsterplatz.
c) Postkartenständer (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,80 m) und
Passantenstopper (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,50 m einschl. Fuß/Sockel).
Je angefangene 10,00 m Frontlänge ist jeweils ein Passantenstopper/ ein
Postkartenständer zulässig. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist
ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Das Aufstellen von Postkartenständern
und Passantenstoppern innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und
Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz, ist nicht
erlaubnisfähig. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß
Anlage 1 dieser Satzung.
c) Das Aufstellen von Fahrradständern. Je angefangene 10,00 m Hausfrontlänge ist
jeweils ein Fahrradständer mit einer max. Höhe von 1,50 m zulässig. Die
Gesamtgrundfläche des Fahrradständers darf eine Fläche von 1,00 m² nicht
überschreiten.
.
Die Art der Fahrradständer orientiert sich an den Qualitätsvorgaben der Stadt.
e) Das Aufstellen von Blumenkübeln in der Nähe des Hauseingangs. Je Blumenkübel
darf eine Fläche von 0,50 m² und eine Höhe von 1,00 m nicht überschritten werden.
f) Stadtfeste, Straßenfeste, Märkte, Jahrmärkte u. ä. Veranstaltungen
g) Promotionaktionen vor dem Geschäftslokal anlässlich
- Neu- und Wiedereröffnung (Umfang 1 Tag)
- Firmenjubiläen alle 5 Jahre (Umfang 1-6 Tage)
h) Nichtkommerzielle Informationsstände innerhalb des Alleenrings an folgenden
Plätzen:
- Holzgraben (max. 5 Stände gleichzeitig)
- Augustinerplatz (max. 5 Stände)
- Willy-Brandt-Platz (max. 5 Stände)
- Hansemannplatz (max. 3 Stände)
- Hotmannspief (max. 3 Stände)
Außerhalb des Alleenrings können nichtkommerzielle Informationsstände genehmigt
werden, wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
i)
Besonders gestaltete Elemente als Hinweis auf bedeutsame Großveranstaltungen,
wie z. B.:
- Internationales Reitturnier (CHIO)
- Internationaler Karlspreis zu Aachen
- Aachener Heiligtumsfahrt
j)
Bei offiziellen Sportveranstaltungen auf Straßen der Innenstadt ist eine zeitlich
begrenzte Bandenwerbung an Absperrgittern möglich. Die Bandenwerbung darf
frühestens 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn angebracht werden und ist
unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung wieder zu entfernen.
k) Wegweiser für Fußgänger zu temporären Veranstaltungen entsprechend den
geltenden straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen.
l)
Sammelhinweisanlagen auf Firmen in Gewerbegebieten auf der Grundlage
möglicher vertraglicher Regelungen.
m) feste Einbauten wie z.B. Rückverankerungen, Verbau, Wärmedämmung,
Bodenhülsen für Beschirmung, Kellerlichtschächte und Aufzugsschächte (müssen
nach Nutzung unverzüglich verschlossen werden) für Waren und Mülltonnen in
Gehwegen auf der Grundlage der abzuschließenden Gestattungsverträge.
n) Baustellenzufahrten und Grundstückszufahrten auf der Grundlage der
abzuschließenden Gestattungsverträge.
(4) Im Bereich des Stadtzentrums (Umfeld des Weltkulturerbes Aachener Dom) sind
Sondernutzungen in der Regel nur erlaubnisfähig, soweit sie dem Gestaltungshandbuch
Innenstadt Aachen und öffentlicher Raum nicht entgegenstehen. Das Gestaltungshandbuch
wurde am 20.06.2013 durch den Planungsausschuss beschlossen. Das Stadtzentrum wird
durch folgende Straßen begrenzt: Der Bereich innerhalb des Grabenrings sowie der
Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche
Heiligkreuz. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß
Anlage 1 dieser Satzung.
(5) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie
andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch
die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
(6) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
§6
Werbeanlagen
Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Die Verkehrssicherheit gefährdende
Werbeanlagen sind unzulässig.
§7
Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt. Wahlsichtwerbung ist in einem
Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag unter den folgenden
Voraussetzungen zulässig:
Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl
eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald
eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können
bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können
Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden.
(2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen
entsprechend
§8
Außengastronomie
Außengastronomie im Sinne dieser Satzung umfasst sowohl Gastronomiebetriebe mit
Straßenausschank als auch diejenigen Betriebe, die lediglich eine gastronomische
Dienstleistung anbieten. Das Leitsystem (§ 2 Abs. 4) darf keine nutzbare Fläche sein.
(1) Erlaubnisfähige Flächen für Außengastronomie sind:
a) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront des jeweiligen Betriebes
befinden.
b) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront eines benachbarten oder
gegenüberliegenden Grundstücks befinden, sofern der jeweilige
Grundstückseigentümer der Nutzung zustimmt.
(2) Die Fläche gemäß Absatz 2 darf sich grundsätzlich nicht auf einen durch eine
Fahrbahn von dem Betrieb getrennten Straßenteil beziehen, es sei denn,
a) der Straßenteil verfügt über eine eigenständige Bewirtungsmöglichkeit oder
b) der Betrieb befindet sich in einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich
oder einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich.
(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die
straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Verträglichkeit gewährleistet ist.
Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80
m als lichter Raum verbleibt. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine
Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Abhängig von der jeweiligen Ortslage behält
sich die Stadt die Forderung einer Restgehwegbreite von mindestens 2,00 m vor.
(4) Die genutzte Fläche kann mit Pflanzkübeln eingefriedet werden unter der
Voraussetzung, dass zwischen jedem Pflanzkübel eine Breite von 1,50 m verbleibt.
(5) Das Aufstellen von transparenten Windschutzelementen ist nur an stark befahrenen
Straßen gestattet. Die Windschutzelemente sind parallel zur Fahrbahn aufzustellen
und mit geeigneten Maßnahmen in der Höhe zw. 85 und 1,20 m kontrastreich zu
gestalten; diese dürfen nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein.
(6) Das Aufstellen von Stehtischen, wintergartenähnlichen Vorbauten sowie das
Anbringen von Seiten bzw. Frontwänden an Markisen sind grundsätzlich nicht
erlaubnisfähig.
§9
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3
Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art,
Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. In vom Antragsteller zu
begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden. Für Veranstaltungen, für
die ein Sicherheitskonzept erforderlich ist, ist die erste Fassung des Sicherheitskonzeptes 3
Monate vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Veranstaltungen ohne Sicherheitskonzept
sind mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine
Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss
der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit
und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße
Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß
hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag
Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den
Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
(3) Der Antragsteller hat der Stadt auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen
oder Sicherheiten zu leisten.
§ 10
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder
unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße
erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann
die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten
Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen
Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln
der Technik zu errichten und zu unterhalten.
(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum
Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche
Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen
der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird
dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der
Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der
Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
§ 11
Gebühren
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des
anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser
Satzung.
(2) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG
Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach
dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen
nicht berührt.
(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu
erheben, bleibt unberührt.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Antragssteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse
ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 13
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
b) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem mit dem Tag, an dem durch die Stadt eine
schriftliche Beanstandung der unerlaubten Sondernutzung erfolgt. Kann die
Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die doppelte Nutzungsgebühr an.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den
Gebührenschuldner fällig.
§ 14
Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
(1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben,
bei überwiegendem öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege
sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von
Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.
(2) Für das Aufstellen von Blumenkübeln und Fahrradständern werden weder
Verwaltungs- noch Sondernutzungsgebühren erhoben.
(3) Die Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 9 nicht
aus.
(4) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein
Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
§ 15
Schlussbestimmungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden,
wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde oder die Sondernutzung von besonderer Bedeutung bzw. besonderem
Interesse für die Stadt ist.
(2) Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen in der Stadt Aachen vom 10. November 1979, in der Fassung des 12.
Nachtrages vom 14.04.2011, außer Kraft.
Handelsverband Aachen - Düren - Köln An Lyskirchen 14 50676 Köln
An die
Stadtverwaltung Aachen
Herrn Jörissen
Lagerhausstrasse 20
B 03
52058 Aachen
Per Mail
Köln, 21.07.2017
Jörg Hamel (jha)
Neufassung der Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
hier: Beteiligung bei der Aufstellung des Satzungsentwurfs
Sehr geehrter Herr Jörissen,
herzlichen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.g. Satzungsentwurf.
Unserer Ansicht nach entspricht der Inhalt der Satzung den üblichen Standards
in vergleichbaren Städten. Wir sind der Auffassung, dass es notwendig ist durch
solch eine Satzung dem Wildwuchs in der Stadt Einhalt zu gebieten, ohne die
Freiheiten der Unternehmen zu sehr einzuschränken. Es wird immer wichtiger,
in den Städten ein besonderes Ambiente zu erzeugen. Die neuesten Studien
zeigen auch für Aachen, dass der Faktor Ambiente den höchsten Einfluss auf
die Entscheidung der Besucher hat genau diesen Standort aufzusuchen. Von
daher stimmen wir dem vorliegenden Entwurf zu, weisen aber auch gleichzeitig
darauf hin, dass die Gebühren für die Sondernutzungen auf ein erträgliches
Maß geführt werden.
.
Mit freundlichen Grüßen,
Handelsverband
Nordrhein-Westfalen
Aachen - Düren - Köln
Geschäftsstelle Köln
An Lyskirchen 14
50676 Köln
Tel.: 0221/20 80 40
Fax: 0221/20 80 440
Kölner Bank eG
IBAN: DE64 3716 0087 0010 3480 05
BIC: GENODED1CGN
VR-Bank-Rhein-Erft eG
IBAN: DE75 3716 1289 0000 0260 18
BIC: GENODED1BRH
Geschäftsstelle Aachen
Theaterstraße 56
52062 Aachen
Tel.: 0241/25 141
Fax: 0241/29 906
Jörg Hamel, Geschäftsführer
Aachener Bank
IBAN: DE23 3906 0180 0120 8170 19
BIC: GENODED1AAC
kontakt@ehdv.de
www.ehdv.de
Vorsitzender
Gerd-Kurt Schwieren
Geschäftsführer
Dipl.-Vw. Jörg Hamel
Vereinsregister AG Köln
VR 5486
Gerichtsstand Köln