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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
288403.pdf
Größe
2,2 MB
Erstellt
07.02.18, 12:00
Aktualisiert
15.03.18, 09:24

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Fachbereich Sicherheit und Ordnung B 03/0097/WP17-1 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 07.02.2018 Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 20.03.2018 18.04.2018 Bürgerforum Rat der Stadt Aachen Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Bürgerforum: Ohne Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Aachen beschließt die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung). Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.03.2018 Seite: 1/8 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN x Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.03.2018 Seite: 2/8 Erläuterungen: Der Entwurf der neuen Satzung der Stadt Aachen über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) wurde von der Verwaltung im April 2017 in die politische Beratung eingebracht. Neben den Stadtbezirken haben der Mobilitäts- und auch der Planungsausschuss in den Sitzungen am 18.01.2018 / 25.01.2018 dem Rat empfohlen, die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen unter folgenden Maßgaben zu beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt, - einen Vorschlag für eine über die Jahre 2018 – 2020 gestaffelte Gebührenerhöhung sowie eine zukünftige Indexierung der Gebühren zu erarbeiten und - für den Paragraph 5 Punkt h) und in der Gebührentabelle verwendeten Begriff „nicht-kommerziell“ in Bezug auf Informationsstände und Veranstaltungen eine rechtlich eindeutige und überprüfbare Formulierung zu finden, beispielsweise „Informationsstände/ Veranstaltungen von gemeinnützigen Organisationen“ o.ä.. 1. Anpassung der Gebührenhöhe Abweichend von der Vorlage B 03/0097/WP17 werden die Gebührensätze für das Jahr 2018 um 10% sowie für die Jahre 2019 und 2020 um jeweils 3 % erhöht. Da der Gebührenermittlung jeweils der Wert des Vorjahres zugrunde liegt, beträgt die Erhöhung (vor Rundung) für den Zeitraum 2018 - 2020 insg. 16,7 % (2018: 10%, 2019: 3,3 %, 2020: 3,4%). Grundlage für die Gebührenerhöhung der Jahre 2019 und 2020 ist der fortgeschriebene Wert des Vorjahres (vgl. beigefügte Tabelle). Die Sondernutzungsgebühren werden zukünftig jährlich überprüft. Bezugsgrößen für die Anpassung der Gebührensätze ab dem Haushaltsjahr 2021 sind die fortgeschriebenen Gebührensätze des Vorjahres und die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindexes (VPI) der letzten 12 Monate. Die Verwaltung wird anhand dieser Daten einen Vorschlag zur Gebührenanpassung unterbreiten. Bei geringfügigen Auswirkungen soll keine Anpassung erfolgen. Gebührenanpassungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum 01.01. wirksam. Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.03.2018 Seite: 3/8 Weitere Erläuterungen: Rundungsregelung: Die Gebührensätze werden auf volle 50 Cent auf- bzw. abgerundet. Bei Tarifstelle 14, welche eine Gebührenspanne von aktuell 60,00 € bis 3.000,00 € vorsieht, wird der untere Wert auf volle 5,00 €, der obere Wert auf volle 100,00 € mathematisch auf- bzw. abgerundet. Fortgeschriebene Werte: Da bei niedrigen Gebührensätzen bzw. kleineren Gebührenanpassungen tatsächlichen aufgrund Anpassungen der erfolgen, v. g. wird Rundungsregelung jeweils mit den ggf. keine mathematisch fortgeschriebenen Werten des Vorjahres weitergerechnet. So haben bspw. bei Tarifstelle 17 die Erhöhungen der Jahre 2018-2020 erst im Jahr 2020 tatsächliche Auswirkungen auf den Gebührensatz (vgl. beigefügte Tabelle). 2. Gebührenverzicht für nichtkommerzielle Veranstaltungen (§ 5 Buchstabe h) i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1) Für die Erteilung einer Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu politischen, Sondernutzungserlaubnis zu kirchlichen, sozialen, kulturellen, Veranstaltungen ohne sportlichen, gemeinnützigen oder damit Gewinnerzielungsabsicht - unabhängig vergleichbaren Veranstaltungen nicht- davon, ob die ggf. zu erzielenden kommerzieller Art wird weder eine Gewinne zur Finanzierung der eigenen Verwaltungsgebühr noch eine gemeinnützigen Ziele des Antragstellers Sondernutzungsgebühr erhoben. dienen - wird weder eine Verwaltungsgebühr noch eine Sondernutzungsgebühr erhoben. In den Bezirksvertretungen Haaren und Brand wurde der vorgelegte Satzungsentwurf mit der Ergänzung beschlossen, den Gebührenverzicht auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu politischen, kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen oder damit vergleichbaren Veranstaltungen nicht kommerzieller Art zu erweitern. Die Verwaltung befürchtet, dass diese Regelung erhebliche Diskussionen auslösen wird, weil einige Antragsteller sich darauf berufen werden, dass ihre Veranstaltungen gemeinnützig sind und ein etwaiger Gewinn der von ihnen als nichtkommerziell verstandenen Veranstaltung dem grundsätzlichen gemeinnützigen Zweck der Organisation zu Gute kommt. Es wird daher eine Formulierung vorgeschlagen, welche ausdrücklich auf den Charakter der Veranstaltung – und nicht die Gemeinnützigkeit des Antragstellers – abstellt. Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.03.2018 Seite: 4/8 Die Verwaltung weist darauf hin, dass auch diese Regelung auslegungsbedürftig ist und in der Praxis unter Umständen zu Problemen führen kann. 3. Redaktionelle Änderungen Die Verwaltung hat unabhängig von den politisch diskutierten Themen redaktionelle Änderung am Satzungsentwurf vorgenommen. Die jeweiligen Änderungen werden im Folgenden als Synopse mit kurzer Erläuterung dargestellt. Ziff. Fundstelle Änderung Erläuterung 1 Das Anbringen von Plakaten, Konkretisierung - Bei der Werbetafeln und dergleichen an sonstigen Benutzung wird im Einrichtungen und Anlagen oder Gegensatz zur Sondernutzung Bauteilen, die sich im Straßenraum der Gemeingebrauch nicht befinden, gilt - sofern der beeinträchtigt (§ 23 StrWG Gemeingebrauch nicht NRW) § 3 Abs. 3 beeinträchtigt wird - als sonstige Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in Verbindung mit § 5 der Aachener Straßenverordnung vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden Fassung, grundsätzlich untersagt. 2 3 § 4 Abs. 1 Automaten und Werbeanlagen an der Bezug zu lit. a) Stätte der Leistung, die nicht mehr als Werbeanlagensatzungen 0,30 m in den Gehweg hineinragen wurde entfernt, da es sich und nicht im Widerspruch zu den nicht um einen jeweiligen geltenden straßenrechtlichen Tatbestand Werbeanlagensatzungen stehen, handelt § 4 Abs. 1 d) das Aufstellen von Blumenkübeln Die Blumenkübel und lit. d) bis f) und Fahrradständern sowie kleinerer Fahrradständer waren bislang Dekorationsgegenstände, soweit diese sowohl unter den Sondernutzungen sind. erlaubnisbedürftigen Sondernutzungen (§ 5) als e) Das Aufstellen von Fahrradständern auch unter den erlaubnisfreien muss bei der Stadt angezeigt (§ 4) aufgeführt. Da diese werden. Je angefangene 10,00 m künftig nur noch Hausfrontlänge ist jeweils ein anzeigepflichtig und damit Fahrradständer mit einer max. Höhe erlaubnisfrei sein sollen, von 1,50 m zulässig. Die wurden die Regelungen von § Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.03.2018 Seite: 5/8 Gesamtgrundfläche des 5 nach § 4 verschoben. Fahrradständers darf eine Fläche von Ergänzt wurde die 1,00 m² nicht überschreiten. Wird die Anzeigepflicht. Zudem sollen zulässige Restgehwegbreite nach Inkrafttreten der Satzung unterschritten, ist ein Aufstellen parallel die Qualitätsvorgaben durch zur Hausfront zulässig. Die Art der Bereitstellung im Internet Fahrradständer orientiert sich an den veröffentlicht werden. veröffentlichten Qualitätsvorgaben der Stadt. f) Das Aufstellen von Blumenkübeln in der Nähe des Hauseingangs muss bei der Stadt angezeigt werden. Je Blumenkübel darf eine Fläche von 0,50 m² und eine Höhe von 1,00 m nicht überschritten werden. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. 4 §6 Werbeanlagen, welche den Konkretisierung - Regelung Gemeingebrauch beeinträchtigen, bezieht sich nur auf bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Die Sondernutzungen (vgl. auch Verkehrssicherheit gefährdende Ziffer 1) Werbeanlagen sind unzulässig. 5 § 8 Abs. 4 Die Sondernutzungserlaubnis wird Hier wurde zur Vermeidung unter der Voraussetzung erteilt, dass von Redundanzen in der die straßenrechtliche und Satzung auf die grundsätzliche straßenverkehrsrechtliche Regelung zur Verträglichkeit gewährleistet ist. Dies Restgehwegbreite verwiesen. ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m als lichter Raum verbleibt. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Abhängig von der jeweiligen Ortslage behält sich die Stadt die Forderung einer Restgehwegbreite von mindestens 2,00 m vor. § 2 Abs. 3 gilt Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.03.2018 Seite: 6/8 entsprechend. 6 § 8 Abs. 6 Das Aufstellen von transparenten und u. 7 Konkretisierungen mobilen Windschutzelementen ist nur an stark befahrenen Straßen gestattet. Die Windschutzelemente sind parallel zur Fahrbahn aufzustellen und dürfen nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein Das Aufstellen von Stehtischen, wintergartenähnlichen Vorbauten sowie das Anbringen von Seiten- bzw. Frontwänden an Markisen und Sonnenschirmen sind grundsätzlich nicht erlaubnisfähig. 7 § 8 Abs. 8 § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Konkretisierung Erlaubnisvorbehalt, falls Sondernutzung dem Gestaltungshandbuch Innenstadt entgegensteht, gilt explizit auch bei Außengastronomie Im Rahmen der Nacharbeit wurde in § 2 Abs. 3 eine Divergenz festgestellt, die wie folgt ausgeräumt wird: Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss in der Regel eine Gehwegen muss in der Regel eine Verkehrsfläche in einer Breite von Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,80 m lichter Raum freigehalten mindestens 1,80 m lichter Raum freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Auf einer Länge 0,50 m eingehalten werden. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Die Abhängig von der jeweiligen Ortslage Stadt behält sich die Forderung einer behält sich die Stadt die Forderung einer größeren Restgehwegbreite, Restgehwegbreite von mindestens 2,00 m insbesondere aus Gründen der vor. Verkehrssicherheit, vor. Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.03.2018 Seite: 7/8 Mit der Änderung wird einerseits das zusätzliche Maß von „mindestens 2,00 m“ entfallen (Regelungslücke zwischen 1,80 und 2,00 Metern) und durch eine „größere“ (> 1,80 m) Restgehwegbreite ersetzt, da an einigen Stellen im Stadtgebiet ein Maß von 2,00 m ohnehin nicht vorhanden ist. Andererseits wird nicht mehr auf den unbestimmten Begriff der Ortslage abgestellt, sondern insbesondere auf die Verkehrssicherheit. Evaluierung Die Verwaltung wird die Auswirkungen der neuen Satzung auf die Praxis ein Jahr nach Inkrafttreten evaluieren und – falls erforderlich – Änderungen vorzuschlagen. Anlage/n: - Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) - Berechnungsmodell Gebühren - Vorlage B 03/0097/WP17 (PDF) - Antrag DEHOGA - Stellungnahme Kommission Barrierefreies Bauen - Stellungnahme Handelsverband NRW - Stellungnahme DEHOGA Vorlage B 03/0097/WP17-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.03.2018 Seite: 8/8 Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Aufgrund der - §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), des - § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), des - § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) und des - § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), - jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am _____________ folgende Satzung beschlossen: Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen Inhaltsübersicht §1 Sachlicher Geltungsbereich........................................................................................................................ 3 §2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch .......................................................................................................... 3 §3 Sonstige Benutzung ................................................................................................................................... 4 §4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen ................................................................................................................ 4 §5 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ....................................................................................................... 5 §6 Werbeanlagen ............................................................................................................................................ 6 §7 Wahlsichtwerbung ...................................................................................................................................... 6 §8 Außengastronomie ..................................................................................................................................... 7 §9 Erlaubnisantrag .......................................................................................................................................... 7 § 10 Erlaubnis .................................................................................................................................................... 8 § 11 Gebühren ................................................................................................................................................... 8 § 12 Gebührenschuldner .................................................................................................................................... 8 § 13 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit ........................................................................................... 9 § 14 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung ..................................................................................................... 9 § 15 Schlussbestimmungen ............................................................................................................................... 9 Seite 2 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen §1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Aachen. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Absatz 2 StrWG NRW sowie in § 1 Absatz 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör, die Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht sowie die Nebenanlagen. §2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch (1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch). (2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere - bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Vordächer, Balkone, Eingangsstufen, Erker - die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen, - Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, - die Lagerung von Baumaterialien, Umzugsgut u. ä. am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen, - das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor, soweit die Abfallbehälter durch die Stadt im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zur Verfügung gestellt worden sind, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden. (3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss in der Regel eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,80 m lichter Raum freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Die Stadt behält sich die Forderung einer größeren Restgehwegbreite, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, vor. Seite 3 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen §3 Sonstige Benutzung (1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (sonstige Benutzung). Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht. (2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der Verkehrsfläche gilt auch dann als sonstige Benutzung, wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eintritt. Sofern dabei Arbeiten am Straßenkörper vorgenommen werden oder die Gefahr einer Beschädigung der Straßenbefestigung besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutz des Straßenlärmes und zur Sicherheit des Verkehrs versehen werden kann. (3) Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Einrichtungen und Anlagen oder Bauteilen, die sich im Straßenraum befinden, gilt - sofern der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird als sonstige Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in Verbindung mit § 5 der Aachener Straßenverordnung vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden Fassung, grundsätzlich untersagt. (4) Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in einer Höhe von mehr als 3,00 m über Gehwegen und mehr als 4,50 m über Fahrbahnen bedarf keiner Zustimmung der Stadt als Straßeneigentümerin. §4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: a) Automaten und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen, b) Lampen ohne Reklame und Sonnenschutzdächer (Markisen), die heruntergelassen in einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche beginnen und vom Fahrbahnrand mindestens 0,70 m Abstand haben und im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Straßenoberfläche sowie einer Tiefe von nicht mehr als 1,30 m, ausgehend von der aufgehenden Häuserfront, in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen, c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.). d) das Aufstellen kleinerer Dekorationsgegenstände, soweit diese Sondernutzungen sind. e) Das Aufstellen von Fahrradständern muss bei der Stadt angezeigt werden. Je angefangene 10,00 m Hausfrontlänge ist jeweils ein Fahrradständer mit einer max. Höhe von 1,50 m zulässig. Die Gesamtgrundfläche des Fahrradständers darf eine Fläche von 1,00 m² nicht überschreiten. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Die Art der Fahrradständer orientiert sich an den veröffentlichten Qualitätsvorgaben der Stadt. f) Das Aufstellen von Blumenkübeln in der Nähe des Hauseingangs muss bei der Stadt angezeigt werden. Je Blumenkübel darf eine Fläche von 0,50 m² und eine Höhe von 1,00 m nicht überschritten werden. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Seite 4 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen (2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. §5 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. (2) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeinträchtigt durch Benutzung des Straßenraumes a) über Fahrbahnen einschließlich der Zufahrten im Zuge öffentlicher Verkehrsflächen und den bis zu einer Breite von 0,70 m angrenzenden Straßenflächen bis zu einer Höhe von 4,50 m. b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 3,00 m. (3) Erlaubnisfähig sind insbesondere: a) Auslagen von Obst, Gemüse und Blumen unmittelbar vor dem Geschäftslokal in einer Tiefe bis maximal 1,00 m. Die Auslagen sind auf mobilen Stellagen/Regalen aufzubringen, die nach Geschäftsschluss -spätestens bis 19.30 Uhr - zu entfernen sind. Die Regale dürfen nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein. b) Mobile Verkaufswagen im Reisegewerbe, Kioske, traditionelle Verkaufsstände zu Karneval, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen, Verkauf von Blumen vor dem Rathaus sowie auf dem Münsterplatz c) Postkartenständer (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,80 m) und Passantenstopper (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,50 m einschl. Fuß/Sockel). Je angefangene 10,00 m Frontlänge ist jeweils ein Passantenstopper/ ein Postkartenständer zulässig. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Das Aufstellen von Postkartenständern und Passantenstoppern innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz, ist nicht erlaubnisfähig. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß Anlage zu dieser Satzung. d) Stadtfeste, Straßenfeste, Märkte, Jahrmärkte u. ä. Veranstaltungen e) Promotionaktionen vor dem Geschäftslokal anlässlich f) Neu- und Wiedereröffnung Firmenjubiläen alle 5 Jahre (Umfang 1 Tag) (Umfang 1-6 Tage) Nichtkommerzielle Informationsstände innerhalb des Alleenrings an folgenden Plätzen: - Holzgraben Augustinerplatz Willy-Brandt-Platz Hansemannplatz Hotmannspief (max. 5 Stände gleichzeitig) (max. 5 Stände) (max. 5 Stände) (max. 3 Stände) (max. 3 Stände) Außerhalb des Alleenrings können nichtkommerzielle Informationsstände genehmigt werden, wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. g) Besonders gestaltete Elemente als Hinweis auf bedeutsame Großveranstaltungen, wie z. B.: - Internationales Reitturnier (CHIO) - Internationaler Karlspreis zu Aachen - Aachener Heiligtumsfahrt Seite 5 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen h) Bei offiziellen Sportveranstaltungen auf Straßen der Innenstadt ist eine zeitlich begrenzte Bandenwerbung an Absperrgittern möglich. Die Bandenwerbung darf frühestens 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn angebracht werden und ist unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung wieder zu entfernen. i) Wegweiser für Fußgänger zu temporären Veranstaltungen entsprechend den geltenden straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. j) Sammelhinweisanlagen auf Firmen in Gewerbegebieten auf der Grundlage möglicher vertraglicher Regelungen. k) feste Einbauten wie z.B. Rückverankerungen, Verbau, Wärmedämmung, Bodenhülsen für Beschirmung, Kellerlichtschächte und Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen auf der Grundlage der abzuschließenden Gestattungsverträge. l) Baustellenzufahrten und Grundstückszufahrten auf der Grundlage der abzuschließenden Gestattungsverträge. (4) Im Bereich des Stadtzentrums (Umfeld des Weltkulturerbes Aachener Dom) sind Sondernutzungen in der Regel nur erlaubnisfähig, soweit sie dem Gestaltungshandbuch Innenstadt Aachen und öffentlicher Raum nicht entgegenstehen. Das Gestaltungshandbuch wurde am 20.06.2013 durch den Planungsausschuss beschlossen. Das Stadtzentrum wird durch folgende Straßen begrenzt: Der Bereich innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß Anlage zu dieser Satzung. (5) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung. (6) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. §6 Werbeanlagen Werbeanlagen, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. §7 Wahlsichtwerbung (1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden. (2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend. Seite 6 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen §8 Außengastronomie (1) Außengastronomie im Sinne dieser Satzung umfasst sowohl Gastronomiebetriebe mit Straßenausschank als auch diejenigen Betriebe, die lediglich eine gastronomische Dienstleistung anbieten. (2) Erlaubnisfähige Flächen für Außengastronomie sind: a) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront des jeweiligen Betriebes befinden. b) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront eines benachbarten oder gegenüberliegenden Grundstücks befinden, sofern der jeweilige Grundstückseigentümer der Nutzung zustimmt. (3) Die Fläche gemäß Absatz 2 darf sich grundsätzlich nicht auf einen durch eine Fahrbahn von dem Betrieb getrennten Straßenteil beziehen, es sei denn, a) der Straßenteil verfügt über eine eigenständige Bewirtungsmöglichkeit oder b) der Betrieb befindet sich in einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich oder einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich. (4) Die Sondernutzungserlaubnis wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Verträglichkeit gewährleistet ist. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Die genutzte Fläche kann mit Pflanzkübeln eingefriedet werden unter der Voraussetzung, dass zwischen jedem Pflanzkübel eine Breite von 1,50 m verbleibt. (6) Das Aufstellen von transparenten und mobilen Windschutzelementen ist nur an stark befahrenen Straßen gestattet. Die Windschutzelemente sind parallel zur Fahrbahn aufzustellen und dürfen nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein (7) Das Aufstellen von Stehtischen, wintergartenähnlichen Vorbauten sowie das Anbringen von Seitenbzw. Frontwänden an Markisen und Sonnenschirmen sind grundsätzlich nicht erlaubnisfähig. (8) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. §9 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden. Für Veranstaltungen, für die ein Sicherheitskonzept erforderlich ist, ist die erste Fassung des Sicherheitskonzeptes 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Veranstaltungen ohne Sicherheitskonzept sind mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird. (3) Der Antragsteller hat der Stadt auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten. Seite 7 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen § 10 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird. (2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. (3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. § 11 Gebühren (1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. § 12 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) der Antragssteller, b) der Erlaubnisnehmer, c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Seite 8 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen § 13 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis b) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem mit dem Tag, an dem durch die Stadt eine schriftliche Beanstandung der unerlaubten Sondernutzung erfolgt. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die doppelte Nutzungsgebühr an. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. § 14 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung (1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden. (2) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu Veranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unabhängig davon, ob die ggf. zu erzielenden Gewinne zur Finanzierung der eigenen gemeinnützigen Ziele des Antragstellers dienen - wird weder eine Verwaltungsgebühr noch eine Sondernutzungsgebühr erhoben. Gebühren werden auch nicht erhoben für Sondernutzungen zum Aufstellen von Fahrradständern sowie für das Aufstellen von Blumenkübeln. (3) Die Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 9 nicht aus, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. (4) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. § 15 Schlussbestimmungen (1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder die Sondernutzung von besonderer Bedeutung bzw. besonderem Interesse für die Stadt ist. (2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen vom 10. November 1979, in der Fassung des 12. Nachtrages vom 14.04.2011, außer Kraft. Seite 9 von 9 2018 Jahr Gebührenanpassung (%) Tarifstelle Tarif 1 Werbe- und Hinweisanlagen für gewerbliche Zwecke a) Tafeln kleiner als 0,5 m² je Stk. je angef. Kalenderjahr b) Tafeln größer als 0,5 m² je Stk. je angef. Kalenderjahr c) Litfasssäulen je Stk. je angef. Kalenderjahr d) Sammelhinweisanlagen je Stk. je angef. Kalenderjahr e) Uhrensäulen je Stk. je angef. Kalenderjahr f) Werbetafeln (sog. Passantenstopper) an der Stätte der Leistung je Gebühr alt 27,50 70,00 122,00 36,00 89,00 70,00 fortgeschr. € € € € € € 2019 3% 10% 30,25 77,00 134,20 39,60 97,90 77,00 gerundet € € € € € € 30,50 77,00 134,00 39,50 98,00 77,00 fortgeschr. € € € € € € 31,16 79,31 138,23 40,79 100,84 79,31 2020 3% gerundet € € € € € € 31,00 79,50 138,00 41,00 101,00 79,50 fortgeschr. € € € € € € Werbefläche je angef. Kalenderjahr 2 Masten, soweit sie nicht Bestandteil oder Träger eines anderen in diesem Tarif aufgeführten Gegenstandes sind je Stück je angef. Kalenderjahr 3 Automaten und Vitrinen je Stk. je angef. Kalenderjahr 4 Kommerzielle Werbe-/Verkaufsstände je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat 5 Ausstellung vor Ladenlokalen je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat 6 Verkaufswagen im Reisegewerbe je Stk. je Monat 7 Aufstellen v. Tischen u. Stühlen zur Bewirtung v. Gästen je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat 8 Kirmes- u. Marktveranstaltungen sowie Einkaufsstraßenfeste je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat 9 Baustelleneinrichtungen und Baustofflagerungen mit und ohne je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je angef. Monat 10 Container bis 10 m³ je Stk. je angef. Monat Container über 10 m³ je Stk. je angef. Monat 11 Nichtkommerzielle, insbesondere gemeinnützige Veranstaltungen und Informationsstände je angef. m² je Monat 12 Zirkusveranstaltungen und ähnliche langfristige Veranstaltungen je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je angef. Monat 13 Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen je Stk. Lkw oder Lkw-Anhänger je angef. Tag je Stk. Pkw je angef. Tag je Wohnwagen je angef. Tag je Stk. Kräder je angef. Tag 14 Zufahrten i. S. v. § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrG bzw. d. § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW je Zufahrt je angef. Kalenderjahr 32,09 81,69 142,37 42,01 103,86 gerundet € € € € € 32,00 81,50 142,50 42,00 104,00 € € € € € 81,69 € 81,50 € 9,50 € 30,00 € 10,45 € 33,00 € 10,50 € 33,00 € 10,76 € 33,99 € 11,00 € 34,00 € 11,09 € 35,01 € 11,00 € 35,00 € 14,00 € 14,00 € 15,40 € 15,40 € 15,50 € 15,50 € 15,86 € 15,86 € 16,00 € 16,00 € 16,34 € 16,34 € 16,50 € 16,50 € 91,00 € 100,10 € 100,00 € 103,10 € 103,00 € 106,20 € 106,00 € 6,00 € 6,60 € 6,50 € 6,80 € 7,00 € 7,00 € 7,00 € 8,00 € 8,80 € 9,00 € 9,06 € 9,00 € 9,34 € 9,50 € 3,00 € 14,00 € 18,50 € 3,30 € 15,40 € 20,35 € 3,50 € 15,50 € 20,50 € 3,40 € 15,86 € 20,96 € 3,50 € 16,00 € 21,00 € 3,50 € 16,34 € 21,59 € 3,50 € 16,50 € 21,50 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2,00 € 2,20 € 2,00 € 2,27 € 2,50 € 2,33 € 2,50 € 7,00 3,00 4,00 0,50 7,70 3,30 4,40 0,55 7,50 3,50 4,50 0,50 7,93 3,40 4,53 0,57 8,00 3,50 4,50 0,50 8,17 3,50 4,67 0,58 8,00 3,50 4,50 0,50 € € € € 60,00 € bis 3.000,00 € € € € € 66,00 € bis 3.300,00 € 0,00 € € € € € 65,00 € bis 3.300,00 € 0,00 € € € € € 67,98 € bis 3.399,00 € 0,00 € € € € € 70,00 € bis 3.400,00 € € € € € 70,02 € bis 3.500,97 € € € € € 70,00 € bis 3.500,00 € 2018 Jahr Gebührenanpassung (%) Tarifstelle Tarif Gebühr alt 15 Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Reklameträger und je Reklameträger je angef. Tag je Reklamefahrzeug je angef. Tag 16 Öffentliche Telekommunikations- und Posteinrichtungen a) Öffentliche Telefonzellen je installierter Fernsprecheinrichtung je angef. Kalenderjahr b) Briefkästen, Postablagekästen je Stück je angef. Kalenderjahr c) Wertzeichengeber je Stück je angef. Kalenderjahr 17 Sonstige Sondernutzungen, soweit sie nicht im Tarif besonders je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat fortgeschr. gerundet fortgeschr. 2020 3% gerundet fortgeschr. gerundet 0,50 € 3,00 € 0,55 € 3,30 € 0,50 € 3,50 € 0,57 € 3,40 € 0,50 € 3,50 € 0,58 € 3,50 € 0,50 € 3,50 € 95,50 € 105,05 € 105,00 € 108,20 € 108,00 € 111,45 € 111,50 € 30,00 € 33,00 € 33,00 € 33,99 € 34,00 € 35,01 € 35,00 € 40,00 € 44,00 € 44,00 € 45,32 € 45,50 € 46,68 € 46,50 € 1,65 € 1,70 € 14,73 € 1,50 € bis 14,50 € 50,99 € 51,00 € 1,50 € 13,00 € 14,30 € 1,50 € bis 14,50 € 45,00 € 49,50 € 49,50 € bis 18 CarSharing-Einrichtungen je Stellplatz je Monat 2019 3% 10% bis bis 1,75 € bis 2,00 € bis 15,17 € 15,00 € 52,51 € 52,50 € Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Dezernat II Fachbereich Finanzsteuerung Fachbereich Sicherheit und Ordnung Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: B 03/0097/WP17 öffentlich 23.11.2017 B 03/10 Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 05.12.2017 14.12.2017 18.01.2018 20.03.2018 18.04.2018 Finanzausschuss Mobilitätsausschuss Planungsausschuss Bürgerforum Rat der Stadt Aachen Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und schließt sich der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen an. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) zu beschließen. Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und schließt sich der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen an. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und schließt sich der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen an. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) zu beschließen. Der Rat der Stadt Aachen beschließt die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung). Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.03.2018 Seite: 1/8 Finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz Auswirkungen 2017 ner Ansatz 2017 2018 ff. Fortgeschriebener Ansatz 2018 ff. Gesamtbedarf (alt) Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung Fortgeschriebe- konsumtive Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz Auswirkungen 2017 ner Ansatz 2017 2018 ff. Ertrag 1,15 Mio. 1,34 Mio. 3,45 Mio. 4,02 Mio. 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand ner Ansatz 2018 ff. + Verbesserung / - 190.000 € 570.000 € Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung Aufgrund der Verlagerung von Aufgaben aus dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB 61) in den Fachbereich Sicherheit und Ordnung (FB 32) sind die Erträge und Einnahmen aus Sondernutzungen im Haushaltsplan 2017 in den Produkten 020101 „Sicherheit und Ordnung“ (Ansatz: 850.000 €) sowie 120101 „Sondernutzung“ (Ansatz: 300.000 €) dargestellt. Unter Zugrundelegung der Ansätze kann durch die Gebührenerhöhung um 16,72 % und den Gebührenverzicht für nicht-kommerzielle Veranstaltungen bei den v. g. Produkten ab dem HH-Jahr 2018 mit Mehrerträgen und -einnahmen in Höhe von insg. rd. 190.000 € (Produkt 120101: rd. 50.000 €, Produkt 020101: rd. 140.000 €) gerechnet werden. Die Auswirkungen auf die in den Bezirken vereinnahmten Gebühren sind hier nicht dargestellt. Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.03.2018 Seite: 2/8 Erläuterungen: Die Fraktionen von FDP, GRÜNEN, CDU und SPD haben Ratsanträge zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen (Sondernutzungssatzung) gestellt. Die Satzung sollte zunächst dahingehend angepasst werden, dass Blumenkübel und Fahrradständer im öffentlichen Verkehrsraum künftig gebührenfrei aufgestellt werden können. Hierdurch soll die Innenstadt aufgewertet und der Radverkehr gestärkt werden. Der Planungsausschuss hat in der Sitzung am 09.02.2017 den Vorschlag der Verwaltung zu einer umfassenden Neufassung der Sondernutzungssatzung aufgegriffen. Der verwaltungsseitig abgestimmte Satzungsentwurf wurde in der Sitzung des Planungsausschusses am 18.05.2017 beraten. Die Verwaltung wurde mit der Erarbeitung einer neuen Sondernutzungssatzung auf Grundlage des vorgelegten Satzungsentwurfs unter Beteiligung der Öffentlichkeit und des Einzelhandels- und Gaststättenverbandes beauftragt. Zudem sollten auch die Bezirke beteiligt werden. Bisheriger Beratungsverlauf: Gremium Sitzung Vorlage Planungsausschuss 09.02.2017 B 03/0081/WP17 (Sachstandsbericht) Planungsausschuss 18.05.2017 B 03/0084/WP17 Mobilitätsausschuss 01.06.2017 B 03/0084/WP17 BV Aachen-Haaren 05.07.2017 B 03/0084/WP17 BV Aachen-Laurensberg 05.07.2017 B 03/0084/WP17 BV Aachen-Richterich 06.09.2017 B 03/0084/WP17 BV Aachen-Mitte 06.09.2017 B 03/0084/WP17 BV Aachen-Eilendorf 06.09.2017 B 03/0084/WP17 BV Aachen-Kornelimünster/ Walheim 06.09.2017 B 03/0084/WP17 BV Aachen-Brand 13.09.2017 B 03/0084/WP17 Abwägung der eingegangen Anregungen und Einwendungen Der beigefügte Satzungsentwurf wurde unter Berücksichtigung und Abwägung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen aus der Beteiligung der Ausschüsse und Bezirke, des Hotel- und Gaststättenverbandes sowie der Kommission Barrierefreies Bauen überarbeitet. 1. Entfall der Erlaubnispflicht für gebührenfreie Sondernutzungen und Bagatellfälle Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.03.2018 Seite: 3/8 Die SPD-Fraktion schlägt vor, in Fällen von gebührenfreien Sondernutzungen wie beispielsweise Blumenkübeln oder Fahrradständern lediglich eine Anzeigepflicht vorzusehen. Auch kleinere Dekorationsgegenstände sollen im Sinne einer unbürokratischen Handhabung nach Möglichkeit als Bagatellfall gewertet und ebenfalls erlaubnisfrei sein. Stellungnahme der Verwaltung: Aus Sicht der Verwaltung kann einer Anzeigepflicht zugestimmt werden. Auf der Homepage der Stadt Aachen werden entsprechende Formulare hinterlegt, in denen Angaben zur Größe und Qualität der Blumenkübel/Fahrradständer und zum beabsichtigten Standort gemacht werden müssen. Eine Überprüfung der Angaben muss verwaltungsseitig erfolgen, um sicherzustellen, dass die geforderten Voraussetzungen eingehalten werden. Insbesondere sind hier die Restgehwegbreite und die Barrierefreiheit von Bedeutung. Nur für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wird ein rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid erteilt. 2. Gebührenverzicht für nicht-kommerzielle Veranstaltungen Seitens der Bezirksvertretungen Haaren und Brand wurde die Ergänzung beschlossen, die Gebührenregelung des § 14 Abs. 1 (Gebührenverzicht) auf „Gebühren für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu politischen, kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen oder damit vergleichbaren Veranstaltungen nicht kommerzieller Art“ erweitert wird. Stellungnahme der Verwaltung: Der Gebührenverzicht für die v. g. Veranstaltungen wird akzeptiert. Die jährlichen Mindereinnahmen belaufen sich auf rd. 10.000 € jährlich. Bezüglich der sportlichen Veranstaltungen ist anzumerken, dass für Veranstaltungen nach § 29 StVO Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben werden. 3. Sondernutzungen auf Blindenleitsytemen Gemäß der Stellungnahme der Kommission Barrierefreies Bauen sollen Sondernutzungen nicht die Nutzung eines Leitsystems beeinträchtigen dürfen. Dieses besteht aus Rippen- und Noppenplatten bzw. Kleinpflaster. Sofern kein bauliches Leitsystem vorhanden sei, dient die Hauskante zur Orientierung und soll deshalb von Einbauten frei bleiben. Stellungnahme der Verwaltung: Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.03.2018 Seite: 4/8 Die Barrierefreiheit ist der Verwaltung grundsätzlich ein hohes Anliegen. Aus diesem Grund wird an mehreren Stellen in der Satzung auf das Erfordernis hingewiesen. Bei neu angelegten Gehwegen werden die taktilen LeiteIemente mittig im Gehweg verlegt, um eine Beeinträchtigung zu verhindern. Im Bestand befindet sich die Leitlinie näher an der Hauswand, bei fehlender Leitlinie dient die Hauswand zur Orientierung. Bei Antragstellung erfolgt verwaltungsseitig immer die Einzelfallprüfung, in die die Belange sehbehinderter, blinder und mobilitätseingeschränkter Menschen einbezogen werden. Die Prüfung kann auch dazu führen, dass ein Antrag auf Sondernutzung abgelehnt wird. Die genehmigten Sondernutzungen werden regelmäßig kontrolliert. Insofern sind aus Sicht der Verwaltung die Belange der Kommission Barrierefreies Bauen berücksichtigt. 4. Restgehwegbreite Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein (DEHOGA) teilt mit, dass eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m bzw. 1,50 m auf einer Länge von maximal 10 m zu einem erheblichen Eingriff in den Bestand der Außengastronomie führen würde. Teilweise würde die Hälfte der vorhandenen Fläche im Bereich der Außengastronomie ersatzlos wegfallen (z. B. im Bereich des historischen Ortskerns in Kornelimünster). Aus Sicht der Kommission Barrierefreies Bauen soll die Regelung zur Restgehwegbreite von i. d. R. 1,80 m um die Angabe „lichter Raum“ ergänzt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die bisherige Sondernutzungssatzung sah die Einhaltung einer Restgehwegbreite von lediglich 1,20 m vor. Diese Restgehbreite hat zum einen in der Vergangenheit vermehrt zu Beschwerden von Fußgängern mit und ohne Beeinträchtigung geführt. Zum anderen ist nach DIN 18040-1 für die Begegnung zweier Rollstuhlfahrer eine Breite von 1,80 m vorgegeben. Da über eine Distanz von 10 m eine Verständigung auf Sicht möglich ist, kann hier eine Reduzierung der Restgehwegbreite auf 1,50 m akzeptiert werden. Die Einwände des DEHOGA sind grundsätzlich nachvollziehbar. In der Abwägung des allgemeinen Interesses an einem reibungslosen und sicheren Begegnungsverkehr für Fußgänger/ Verkehrsteilnehmer mit und ohne Behinderung, mit dem privaten Interesse der Gastronomen an einer größeren Außengastronomiefläche ist dem allgemeinen Interesse der Vorrang einzuräumen. 5. Einzelne (erlaubnisfähige) Sondernutzungen Auslagen für Obst und Gemüse sollen aus Sicht der Kommission Barrierefreies Bauen nur bis zu einer Tiefe von max. 0,60 m zulässig sein. Im Entwurf war bislang Tiefe von 1,00 m Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.03.2018 Seite: 5/8 vorgesehen. Die Stellagen/ Regale, auf welche die Auslagen aufzubringen sind, dürfen nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein. Zudem sollen Windschutzelemente mit geeigneten Maßnahmen in der Höhe zwischen 0,85 m und 1,20 m kontrastreich gestaltet werden und dürfen ebenfalls nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregung der Kommission Barrierefreies Bauen, den Zusatz „dürfen nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein“ zu verwenden, wird in die Satzung aufgenommen. Die Notwendigkeit, die Auslagentiefe generell auf 0,60 m zu reduzieren, wird nicht gesehen. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird die vorgeschriebene Restgehwegbreite überprüft. Unter der Voraussetzung, dass diese eingehalten wird, besteht keine Veranlassung, die Auslage auf 0,60 m zu reduzieren. Wird die Restgehwegbreite nicht eingehalten, wird die Auslagefläche selbstverständlich entsprechend reduziert. Aus Gründen der Stadtgestaltung und der Stadtbildpflege sollen sich die Windschutzelemente möglichst unauffällig in das Stadtbild einbinden. Der Wunsch nach einer kontrastreichen Gestaltung ist nachvollziehbar, würde dem grundsätzlichen Anspruch aber widersprechen. Darüber hinaus sollen aus allgemeinen Sicherheitsgründen keine Stellen geschaffen werden, hinter denen man nicht gesehen werden kann. 6. Erlaubnisfähigkeit von Außengastronomie vor benachbarten oder gegenüberliegenden Grundstücken Seitens des DEHOGA bestehen rechtliche Bedenken, ob die Erteilung einer öffentlichrechtlichen Erlaubnis von der Zustimmung eines Privaten abhängig gemacht werden kann. Dies könne dazu führen, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck  die Erweiterung der Außengastronomie  verfehlt werde. Zudem wird befürchtet, dass der notwendige Zusammenhang zwischen Außengastronomie und eigentlicher Gastronomie mit Konzession damit verloren gehe. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, was unter einem „benachbarten oder gegenüberliegenden Grundstück“ zu verstehen sei und in welcher Form die Zustimmung erteilt werden müsse. Stellungnahme der Verwaltung: Die rechtlichen Bedenken des DEHOGA werden verwaltungsseitig nicht geteilt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, sondern sie liegt vielmehr im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Die gängige Verwaltungspraxis sieht Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.03.2018 Seite: 6/8 dabei vor, zunächst nur die Nutzung derjenigen Flächen zu erlauben, die unmittelbar vor der eigenen Hausfront liegt. Da diese Nutzung dem Grunde nach jedem Hauseigentümer – respektive dem Mieter – ermöglicht werden kann, muss der Eigentümer des Nachbarhauses sein Einverständnis erteilen, wenn die Verwaltung dieses Recht an einen vergeben möchte. Dieses Einverständnis muss schriftlich erteilt werden, kann befristet erfolgen und jederzeit einseitig widerrufen werden. Da die genutzte Fläche immer einen direkten Bezug zum Gastronomiebetrieb haben muss, ist regelmäßig nur die direkt benachbarte oder die direkt gegenüberliegende Fläche gemeint. 7. Nutzung der Parkplätze vor dem Ladenlokal für Außengastronomie Der DEHOGA führt weiter aus, dass es in anderen Städten (bspw. Köln und Bonn) die Möglichkeit gebe, die „innerhalb ihrer Gebäudegrenzen liegenden Parkplätze vor dem Lokal zum Zwecke der Außengastronomie“ zu nutzen. Tische, Stühle und Schirme dürften sogar über Nacht stehen bleiben, damit der Parkplatz nicht besetzt wird. Nur Taxistellplätze, Behindertenparkplätze und Ladezonen dürfen nicht in Außengastronomie „umgewandelt“ werden. Diese Regelung habe in der Stadt Bonn zu einem Wegfall von maximal vier Prozent der vorhandenen Parkfläche geführt, jedoch zu einer wesentlichen Attraktivitätssteigerung der Außengastronomie beigetragen. Die Stadt solle prüfen, ob eine solche Regelung nicht in die Satzung aufgenommen werden könne. Stellungnahme der Verwaltung: Vor dem Hintergrund des stetig steigenden Parkdrucks im Aachener Stadtgebiet ist eine Nutzung der Parkplätze als Außengastronomiefläche aus grundsätzlichen Erwägungen nicht vorgesehen. 8. Verbot von Stehtischen Darüber hinaus bemängelt der DEHOGA das grundsätzliche Verbot von Stehtischen im öffentlichen Straßenraum. Als Begründung wird das Rauchverbot im Gastgewerbe in NRW genannt, welches dazu führe, dass viele Gäste  auch an kalten und regnerischen Tagen  zum Rauchen vor die Tür gehen und dorthin ihr Getränk mitnehmen. Es solle zumindest eine Ausnahme zugelassen werden, dass Stehtische für die Errichtung eines Raucherbereiches erlaubnisfähig sind. Stellungnahme der Verwaltung: Das Aufstellen von Stehtischen wird aus stadtbildpflegerischen und stadtgestalterischen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht gestattet, weil Stehtische dem Gestaltungshandbuch Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.03.2018 Seite: 7/8 Innenstadt Aachen und öffentlicher Raum entgegenstehen. Den Regelungen des Rauchverbots wird insofern Rechnung getragen, als es möglich ist, für die Zeit außerhalb der eigentlichen Außengastronomiesaison eine reduzierte Flächennutzung zu beantragen und die Fläche mit einem normalen Tisch und mindestens einem Stuhl zu bestücken. Von dieser Möglichkeit haben in der Vergangenheit zahlreiche Gastronomen Gebrauch gemacht. Gebührenanpassung Die Sondernutzungsgebühren wurden zuletzt im September 2006 angepasst. Maßstab für die letzte Gebührenerhöhung war die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI) des Statistischen Bundesamtes. In der Zeit von September 2006 bis September 2017 hat sich der VPI um 16,72 % erhöht: Eine lineare Gebührenerhöhung um 16,72 % erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vorteile für die Sondernutzungsnehmer vertretbar. Die Beträge werden auf volle 50 Cent auf- bzw. abgerundet. Die Veränderungen der einzelnen Tarifstellen sind als Anlage nachrichtlich aufgeführt. Anlage/n: - Entwurf der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) inkl. Gebührentarif - Entwicklung des Gebührentarifs - Stellungnahme der Kommission Barrierefreies Bauen - Stellungnahme des DEHOGA Nordrhein e. V. - Stellungnahme des Handelsverbands Aachen - Düren - Köln Vorlage B 03/0097/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 02.03.2018 Seite: 8/8 Sitzung der Kommission Barrierefreies Bauen Protokollauszug vom 30.05.2017 TOP 4: Neufassung der Sondernutzungssatzung Die Kommission Barrierefreies Bauen beschließt zur Vorlage der Sitzung des Mobilitätsauschusses am 01.06.2017, B 03/0084/WP 17 - Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzung), dass die Ergänzungen der Kommission Barrierefreies Bauen zur Barrierefreiheit in dem Entwurf der Sondernutzungssatzung berücksichtigt werden sollen (siehe Anlage). Protokollführerin: Frau Krauß, FB 56/110 Seite von Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen §1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Aachen. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Absatz 2 StrWG NRW sowie in § 1 Absatz 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör, die Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht sowie die Nebenanlagen. §2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch (1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch). (2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere - bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Vordächer, Balkone, Eingangsstufen, Erker die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,. - - Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, die Lagerung von Baumaterialien, Umzugsgut u. ä. am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen, das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor, soweit die Abfallbehälter durch die Stadt im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zur Verfügung gestellt worden sind, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden. Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass sie nicht ein Leitsystem ragen (siehe auch Absatz 4). (3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss in der Regel eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,80 m lichter Raum freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Abhängig von der jeweiligen Ortslage behält sich die Stadt die Forderung einer Restgehwegbreite von mindestens 2,00 m vor. (4) Die Sondernutzungen dürfen die Nutzung eines Leitsystems (Leitstreifen aus Rippenplatten, Kleinpflaster) in keiner Weise beeinträchtigen. Sofern kein bauliches Leitsystem vorhanden ist, dient die Hauskante zur Orientierung und muss von Einbauten frei bleiben. §3 Sonstige Benutzung (1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (sonstige Benutzung). Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht (2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der Verkehrsfläche gilt auch dann als sonstige Benutzung, wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eintritt. Sofern dabei Arbeiten am Straßenkörper vorgenommen werden oder die Gefahr einer Beschädigung der Straßenbefestigung besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutz des Straßenlärmes und zur Sicherheit des Verkehrs versehen werden kann. (3) Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Einrichtungen und Anlagen oder Bauteilen, die sich im Straßenraum befinden, gilt als sonstige Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in Verbindung mit § 5 der Aachener Straßenverordnung vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden Fassung, grundsätzlich untersagt. (4) Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in einer Höhe von mehr als 3,00 m über Gehwegen und mehr als 4,50 m über Fahrbahnen bedarf keiner Zustimmung der Stadt als Straßeneigentümerin. §4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: a) Automaten und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen und nicht im Widerspruch zu den jeweiligen geltenden Werbeanlagensatzungen stehen. b) Lampen ohne Reklame und Sonnenschutzdächer (Markisen), die heruntergelassen in einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche beginnen und vom Fahrbahnrand mindestens 0,70 m Abstand haben und im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Straßenoberfläche sowie einer Tiefe von nicht mehr als 1,30 m, ausgehend von der aufgehenden Häuserfront, in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen, c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.). (2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. §5 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeinträchtigt durch Benutzung des Straßenraumes a) über Fahrbahnen einschließlich der Zufahrten im Zuge öffentlicher Verkehrsflächen und den bis zu einer Breite von 0,70 m angrenzenden Straßenflächen bis zu einer Höhe von 4,50 m. b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 3,00 m. c) Zur Beachtung der Barrierefreiheit muss die Restweggehbreite von 1,80 m lichter Raum (1,50 m bei schmalen Gehwegen) erhalten bleiben. (3) Erlaubnisfähig sind insbesondere: a) Auslagen von Obst, Gemüse und Blumen unmittelbar vor dem Geschäftslokal in einer Tiefe bis maximal 1,00 m 0,60 m. Die Auslagen sind auf mobilen Stellagen/Regalen aufzubringen, die nach Geschäftsschluss -spätestens bis 19.30 Uhr - zu entfernen sind. Diese dürfen nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein. b) Mobile Verkaufswagen im Reisegewerbe, Kioske, traditionelle Verkaufsstände zu Karneval, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen, Verkauf von Blumen vor dem Rathaus sowie auf dem Münsterplatz. c) Postkartenständer (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,80 m) und Passantenstopper (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,50 m einschl. Fuß/Sockel). Je angefangene 10,00 m Frontlänge ist jeweils ein Passantenstopper/ ein Postkartenständer zulässig. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Das Aufstellen von Postkartenständern und Passantenstoppern innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz, ist nicht erlaubnisfähig. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß Anlage 1 dieser Satzung. c) Das Aufstellen von Fahrradständern. Je angefangene 10,00 m Hausfrontlänge ist jeweils ein Fahrradständer mit einer max. Höhe von 1,50 m zulässig. Die Gesamtgrundfläche des Fahrradständers darf eine Fläche von 1,00 m² nicht überschreiten. . Die Art der Fahrradständer orientiert sich an den Qualitätsvorgaben der Stadt. e) Das Aufstellen von Blumenkübeln in der Nähe des Hauseingangs. Je Blumenkübel darf eine Fläche von 0,50 m² und eine Höhe von 1,00 m nicht überschritten werden. f) Stadtfeste, Straßenfeste, Märkte, Jahrmärkte u. ä. Veranstaltungen g) Promotionaktionen vor dem Geschäftslokal anlässlich - Neu- und Wiedereröffnung (Umfang 1 Tag) - Firmenjubiläen alle 5 Jahre (Umfang 1-6 Tage) h) Nichtkommerzielle Informationsstände innerhalb des Alleenrings an folgenden Plätzen: - Holzgraben (max. 5 Stände gleichzeitig) - Augustinerplatz (max. 5 Stände) - Willy-Brandt-Platz (max. 5 Stände) - Hansemannplatz (max. 3 Stände) - Hotmannspief (max. 3 Stände) Außerhalb des Alleenrings können nichtkommerzielle Informationsstände genehmigt werden, wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. i) Besonders gestaltete Elemente als Hinweis auf bedeutsame Großveranstaltungen, wie z. B.: - Internationales Reitturnier (CHIO) - Internationaler Karlspreis zu Aachen - Aachener Heiligtumsfahrt j) Bei offiziellen Sportveranstaltungen auf Straßen der Innenstadt ist eine zeitlich begrenzte Bandenwerbung an Absperrgittern möglich. Die Bandenwerbung darf frühestens 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn angebracht werden und ist unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung wieder zu entfernen. k) Wegweiser für Fußgänger zu temporären Veranstaltungen entsprechend den geltenden straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. l) Sammelhinweisanlagen auf Firmen in Gewerbegebieten auf der Grundlage möglicher vertraglicher Regelungen. m) feste Einbauten wie z.B. Rückverankerungen, Verbau, Wärmedämmung, Bodenhülsen für Beschirmung, Kellerlichtschächte und Aufzugsschächte (müssen nach Nutzung unverzüglich verschlossen werden) für Waren und Mülltonnen in Gehwegen auf der Grundlage der abzuschließenden Gestattungsverträge. n) Baustellenzufahrten und Grundstückszufahrten auf der Grundlage der abzuschließenden Gestattungsverträge. (4) Im Bereich des Stadtzentrums (Umfeld des Weltkulturerbes Aachener Dom) sind Sondernutzungen in der Regel nur erlaubnisfähig, soweit sie dem Gestaltungshandbuch Innenstadt Aachen und öffentlicher Raum nicht entgegenstehen. Das Gestaltungshandbuch wurde am 20.06.2013 durch den Planungsausschuss beschlossen. Das Stadtzentrum wird durch folgende Straßen begrenzt: Der Bereich innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß Anlage 1 dieser Satzung. (5) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung. (6) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. §6 Werbeanlagen Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. §7 Wahlsichtwerbung (1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden. (2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend §8 Außengastronomie Außengastronomie im Sinne dieser Satzung umfasst sowohl Gastronomiebetriebe mit Straßenausschank als auch diejenigen Betriebe, die lediglich eine gastronomische Dienstleistung anbieten. Das Leitsystem (§ 2 Abs. 4) darf keine nutzbare Fläche sein. (1) Erlaubnisfähige Flächen für Außengastronomie sind: a) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront des jeweiligen Betriebes befinden. b) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront eines benachbarten oder gegenüberliegenden Grundstücks befinden, sofern der jeweilige Grundstückseigentümer der Nutzung zustimmt. (2) Die Fläche gemäß Absatz 2 darf sich grundsätzlich nicht auf einen durch eine Fahrbahn von dem Betrieb getrennten Straßenteil beziehen, es sei denn, a) der Straßenteil verfügt über eine eigenständige Bewirtungsmöglichkeit oder b) der Betrieb befindet sich in einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich oder einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich. (3) Die Sondernutzungserlaubnis wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Verträglichkeit gewährleistet ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m als lichter Raum verbleibt. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Abhängig von der jeweiligen Ortslage behält sich die Stadt die Forderung einer Restgehwegbreite von mindestens 2,00 m vor. (4) Die genutzte Fläche kann mit Pflanzkübeln eingefriedet werden unter der Voraussetzung, dass zwischen jedem Pflanzkübel eine Breite von 1,50 m verbleibt. (5) Das Aufstellen von transparenten Windschutzelementen ist nur an stark befahrenen Straßen gestattet. Die Windschutzelemente sind parallel zur Fahrbahn aufzustellen und mit geeigneten Maßnahmen in der Höhe zw. 85 und 1,20 m kontrastreich zu gestalten; diese dürfen nicht mit dem Blindenlangstock unterpendelbar sein. (6) Das Aufstellen von Stehtischen, wintergartenähnlichen Vorbauten sowie das Anbringen von Seiten bzw. Frontwänden an Markisen sind grundsätzlich nicht erlaubnisfähig. §9 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden. Für Veranstaltungen, für die ein Sicherheitskonzept erforderlich ist, ist die erste Fassung des Sicherheitskonzeptes 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Veranstaltungen ohne Sicherheitskonzept sind mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird. (3) Der Antragsteller hat der Stadt auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten. § 10 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird. (2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. (3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. § 11 Gebühren (1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. § 12 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) der Antragssteller, b) der Erlaubnisnehmer, c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner § 13 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis b) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem mit dem Tag, an dem durch die Stadt eine schriftliche Beanstandung der unerlaubten Sondernutzung erfolgt. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die doppelte Nutzungsgebühr an. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. § 14 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung (1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden. (2) Für das Aufstellen von Blumenkübeln und Fahrradständern werden weder Verwaltungs- noch Sondernutzungsgebühren erhoben. (3) Die Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 9 nicht aus. (4) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. § 15 Schlussbestimmungen (1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder die Sondernutzung von besonderer Bedeutung bzw. besonderem Interesse für die Stadt ist. (2) Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen vom 10. November 1979, in der Fassung des 12. Nachtrages vom 14.04.2011, außer Kraft. Handelsverband Aachen - Düren - Köln  An Lyskirchen 14  50676 Köln An die Stadtverwaltung Aachen Herrn Jörissen Lagerhausstrasse 20 B 03 52058 Aachen Per Mail Köln, 21.07.2017 Jörg Hamel (jha) Neufassung der Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen hier: Beteiligung bei der Aufstellung des Satzungsentwurfs Sehr geehrter Herr Jörissen, herzlichen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.g. Satzungsentwurf. Unserer Ansicht nach entspricht der Inhalt der Satzung den üblichen Standards in vergleichbaren Städten. Wir sind der Auffassung, dass es notwendig ist durch solch eine Satzung dem Wildwuchs in der Stadt Einhalt zu gebieten, ohne die Freiheiten der Unternehmen zu sehr einzuschränken. Es wird immer wichtiger, in den Städten ein besonderes Ambiente zu erzeugen. Die neuesten Studien zeigen auch für Aachen, dass der Faktor Ambiente den höchsten Einfluss auf die Entscheidung der Besucher hat genau diesen Standort aufzusuchen. Von daher stimmen wir dem vorliegenden Entwurf zu, weisen aber auch gleichzeitig darauf hin, dass die Gebühren für die Sondernutzungen auf ein erträgliches Maß geführt werden. . Mit freundlichen Grüßen, Handelsverband Nordrhein-Westfalen Aachen - Düren - Köln Geschäftsstelle Köln An Lyskirchen 14 50676 Köln Tel.: 0221/20 80 40 Fax: 0221/20 80 440 Kölner Bank eG IBAN: DE64 3716 0087 0010 3480 05 BIC: GENODED1CGN VR-Bank-Rhein-Erft eG IBAN: DE75 3716 1289 0000 0260 18 BIC: GENODED1BRH Geschäftsstelle Aachen Theaterstraße 56 52062 Aachen Tel.: 0241/25 141 Fax: 0241/29 906 Jörg Hamel, Geschäftsführer Aachener Bank IBAN: DE23 3906 0180 0120 8170 19 BIC: GENODED1AAC kontakt@ehdv.de www.ehdv.de Vorsitzender Gerd-Kurt Schwieren Geschäftsführer Dipl.-Vw. Jörg Hamel Vereinsregister AG Köln VR 5486 Gerichtsstand Köln