Daten
Kommune
Aachen
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288463.pdf
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590 kB
Erstellt
20.02.18, 12:00
Aktualisiert
28.02.18, 11:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
E 18/0121/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
20.02.2018
Neuorganisation des Aachener Stadtbetriebs
hier: Änderung in der Betriebsleitung sowie 6. Nachtragssatzung
zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
13.03.2018
18.04.2018
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
beabsichtigten Neuorganisation des Aachener Stadtbetriebs zur Kenntnis.
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb dem
Rat der Stadt Aachen die Betriebssatzung des Aachener Stadtbetriebs dahingehend zu ändern, dass
der Eigenbetrieb mit Ausscheiden des derzeitigen Operativen Leiters aus dem Dienst der Stadt
Aachen zum 01.09.2018 in Form einer Einzelspitze geführt wird.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
die 6. Nachtragssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung Aachener Stadtbetrieb
Vorlage E 18/0121/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.02.2018
Seite: 1/6
Finanzielle Auswirkungen
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2018
Fortgeschrieb
ener Ansatz
0
ner Ansatz 2019
ff.
2018
Ertrag
Fortgeschriebe-
Ansatz 2019
0
ff.
0
140.900 € BL
93.900 € BL
422.700 € BL
Personal-/
0,00 €
33.600 € RL
0,00 €
Sachaufwand
91.900 € SB
91,900 € BL
275.700 € SB
0,00 €
33.600 € RL
0,00 €
Abschreibungen
Ergebnis
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
Folgekos
Folgekos-
-ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0,00 € BL
302.100 € RL
61.300 € SB
302.100 € RL
0
0
0
0
0
0
232.800 €0
253.000 €
698.400 €
665.500 €
0
0
- 20.200 €
32.900
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung vorhanden
vorhanden
Die finanziellen Auswirkungen setzen sich auf Basis des KGSt-Berichtes Nr. 17/2017 – Kosten eines
Arbeitsplatzes (Stand 2017/2018) zusammen. Dabei wird von einer Besetzung der Stellen der
Ressortleitungen mit tariflich Beschäftigten ausgegangen.
Die Deckung der zusätzlichen Kosten für den Wirtschaftsplan des Aachener Stadtbetriebs in 2018 in
Höhe von 20.200 € und in 2019 in Höhe von 29.900 €, in Summe 50.100 € ist durch eine
vorübergehende Nichtbesetzung einer Sachbearbeitungsstelle in der Geschäftsstelle, bewertet nach
EG 12, von 02-08/2018 in Höhe von
50.750 € gegeben. Ab dem Jahr 2020 tritt mit Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers der
Sachbearbeitungsstelle in der Geschäftsstelle, bewertet nach EG 14, (SB) eine Verbesserung in
Höhe von jährlich 31.400 € ein.
Vorlage E 18/0121/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.02.2018
Seite: 2/6
Nähere Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Die bisherige Stelle der Operativen Betriebsleitung (BL) wird für die Stelle Ressortleitung (RL)
Technische Dienste genutzt. Mit Ausscheiden des Operativen Betriebsleiters zum 31.08.2018 aus
dem Dienst der Stadt Aachen wird die Stelle entsprechend nachbesetzt.
Einsparung A 16 09-12/2018 : - 47.000 €
Ab 2019 : - 140.900 €
Kosten EG 15
09-12/2018 :
33.600 €
Ab 2019 : 100.700 €
Eine EG 14- Sachbearbeitungsstelle der Geschäftsstelle (SB) wird vorzeitig für die Stelle der
Ressortleitung (RL) Zentrale Dienste und Recht genutzt (01.09.2018). Der Sachbearbeiter scheidet
zum 31.08.2019 aus dem Dienst der Stadt Aachen aus.
Einsparung EG 14 09-12/2018 :
0€
09-12/2019 : - 30.600 €
ab 2020 : - 91.900 €
Kosten EG 15
09-12/2018 :
33.600 €
b 2019 : 100.700 €
Vorlage E 18/0121/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.02.2018
Seite: 3/6
Erläuterungen:
Der Aachener Stadtbetrieb ist derzeit wie folgt mit einer Doppelspitze in der Betriebsleitung
organisiert:
Mit Erreichen der Lebensarbeitszeitgrenze des derzeitigen Stelleninhabers wird die Operative
Betriebsleitung zum 01.09.2018 vakant. Dies hat Anlass geboten zu reflektieren, ob die Doppelspitze
in der Betriebsleitung künftig beibehalten werden soll.
Die Überlegungen und Überprüfungen führen zu dem Ergebnis, dass
die Betriebsleitung des E 18 kaufmännisch ausgerichtet bleibt,
eine Operative Betriebsleitung in der Neuordnung der Führungsspitze nicht mehr zweckmäßig
ist und damit die Doppelspitze entfällt,
unterhalb der Betriebsleitung eine fachlich geprägte Steuerungsebene eingerichtet wird, der
einerseits die technischen Geschäftsbereiche (3,4 und 5) und andererseits die
Querschnittsbereiche (1,2,6 und Aufgaben der bisherigen Geschäftsstelle) zugeordnet
werden (Ressortleitungen),
dadurch Zuständigkeiten und Kompetenzen geschäftsbereichsübergreifend gebündelt,
Entscheidungsprozesse gestrafft und transparent gestaltet werden,
Personalkosteneinsparungen in der oberen Leitungsebene realisiert werden. Dabei wird
davon ausgegangen, dass die Besetzung der Stellen der Ressortleitung mit tariflich
Beschäftigten erfolgt,
die Betriebsleitung keine ständige Stellvertretung benötigt, sondern eine
Abwesenheitsvertretung durch eine der beiden Ressortleitungen.
Vorlage E 18/0121/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.02.2018
Seite: 4/6
Ressortleitung Technische Dienste
Die Ressortleitung Technische Dienste soll u.a. den begonnenen Prozess der Neuorganisation des
städtischen Grünflächenmanagements konstruktiv begleiten, dabei die innerbetrieblichen Abläufe in
der Rolle als Auftragnehmer unter Beachtung von Qualitätsstandards optimieren und die Schnittstellen
zu den Auftraggebern mit gestalten und klar definieren.
Hierzu wird die Planstelle der Operativen Betriebsleitung verwendet. Hinsichtlich der Qualifikation wird
eine breite Aufstellung mit technischem oder naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss oder auch
Fachhochschulabschluss gefordert. Vorstellbar ist beispielsweise ein Studiengang
Landschaftsarchitektur, Landschaftsplanung (Bachelor/Dipl.Ing(FH) mit langjähriger Berufserfahrung
oder Master) oder vergleichbare Fachrichtung bzw. Schwerpunktsetzung (z.B. Landschaftsbau,
Grünflächenmanagement).
Aufgrund der Leitungsspanne mit den Geschäftsbereichen GB 3,4 und 5 wird die Stelle im
Bewertungsgefüge des E 18 nach EG 15/ A 15 zu bewerten sein.
Ressortleitung Recht und Zentrale Dienste
Die Ressortleitung Zentrale Dienste und Recht soll mit einem juristischen Schwerpunkt den Wegfall
der Kompetenz in der Person des jetzigen Operativen Betriebsleiters auffangen.
Hierzu wird im Vorgriff auf das Ausscheiden einer Sachbearbeitung EG 14 (Geschäftsstelle),
spätestens zum 01.09.2019, diese Stelle herangezogen und bereits ab dem 01.09.2018 besetzt.
Es wird die Besetzung mit einem Volljuristen angestrebt, um insbesondere die Schwerpunkte Arbeits-,
Verwaltungs- und Vergaberecht abzudecken.
Aufgrund der geforderten Qualifikation, der Aufgabenbreite sowie der Leitungsspanne mit den
Geschäftsbereichen 1,2,6 und der jetzigen Geschäftsstelle erfolgt analog der Leitung Technische
Dienste eine Bewertung nach EG 15/ A 15.
Bisherige Geschäftsstelle
Die Aufgaben der Geschäftsstelle, bislang als Stabsstelle der Betriebsleitung organisiert, werden in
die Linienorganisation, konkret im Unterbau des Ressorts Zentrale Dienste und Recht überführt.
Unmittelbar der Betriebsleitung zugeordnet wird eine vorhandene Stelle der Geschäftsstelle für die
Unternehmenskommunikation. Die Stabsstelle entfällt somit.
Zum Vorgehen
Der Dienststellenpersonalrat des Aachener Stadtbetriebes hat eine prozessbegleitende Information
zur beabsichtigten Neuorganisation erhalten und nach Beratung in der Sitzung am 07.02.2018 keine
Bedenken erhoben.
Dem Rat der Stadt Aachen wird nach entsprechender empfehlender Beschlussfassung des
Betriebsausschusses die Änderung der Betriebssatzung zur Regelung der Einzelspitze der
Betriebsleitung des Aachener Stadtbetriebs zur Entscheidung vorgelegt.
Vorlage E 18/0121/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.02.2018
Seite: 5/6
Die Verwaltung wird sodann nach Anpassung der Geschäftsverteilung im Aachener Stadtbetrieb die
Stellen für die Ressortleitung Technische Dienste und die Ressortleitung Recht und Zentrale Dienste
intern und extern mit dem Ziel der Besetzung zum 01.09.2018 ausschreiben.
Die organisatorische Neuausrichtung wird auch Anlass für künftige Bewertungseinschätzungen
nachfolgender Ebenen sein.
Anlage/n:
Anlage 1
neues Organigramm des Aachener Stadtbetriebs ab dem 01.09.2018
Anlage 2
Synoptische Darstellung der Änderungen der Betriebssatzung
Anlage 3
6. Nachtragssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb"
Vorlage E 18/0121/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.02.2018
Seite: 6/6
Anlage 1
Organigramm ab dem 01.09.2018
Unternehmens‐
kommunikation
Personalentwicklung/
Arbeitsschutz
Betriebsleitung
Ressort
Ressort
Zentrale Dienste und Recht
Technische Dienste
Betriebs‐ und
Personalorganisation/
IT
Finanzen/
Controlling
Einkauf/
Abfallwirtschaft/
Stadtgrün/
Straßenunterhaltung/
Betriebliche Dienste
Stadtreinigung
Friedhofswesen
Brückenbau
§ 1
Name, Rechtsform und Rechtsgrundlagen
(1)
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Aachener
Stadtbetrieb".
(2)
Der Aachener Stadtbetrieb wird als städtische Einrichtung ohne
eigene Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften der GO NRW,
entsprechend den Bestimmungen der EigVO NRW und gemäß den
Bestimmungen dieser Betriebssatzung wie ein Eigenbetrieb geführt.
§ 2
Gegenstand der Einrichtung
(1)
Zweck und Gegenstand der Einrichtung ist die Durchführung
sowie die Gewährleistung der Aufgaben der Abfallwirtschaft, soweit keine
Übertragung von Aufgaben hieraus auf den Zweckverband
Entsorgungsregion West (ZEW) erfolgt, der Straßenreinigung und des
Winterdienstes, der Grün‐ und Freiflächenpflege einschließlich der Pflege
und Unterhaltung der Sportanlagen und Spielplätze sowie des
Friedhofswesens, der Straßen‐ und Brückenunterhaltung nebst der
Bereitstellung der zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung notwendigen
Hilfs‐ und Nebenbetriebe (wie z. B. Gärtnerei, Werkstatt und allgemeiner,
betriebsbezogener Fahreinsatz). Darüber hinaus obliegt dem Eigenbetrieb
die Verwaltung, Unterhaltung und Beschaffung des gesamten städtischen
Fuhr‐ und Maschinenparks, soweit es sich nicht um Fahrzeuge und
Maschinen für die städtische Feuerwehr (FB 37) handelt.
(2)
Die Einrichtung kann alle ihren Betriebszweck fördernde und sie
wirtschaftlich berührenden Hilfs‐ und Nebengeschäfte betreiben. Zur
Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich innerhalb sowie außerhalb der
Verwaltung der Stadt Aachen Dritter bedienen. Hierbei hat die Einrichtung
die für sie geltenden ortsrechtlichen, verwaltungsorganisationsrechtlichen
sowie die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
(3)
Der Einrichtung können weitere mit der sich aus dem Absatz 1
dieser Satzungsnorm ergebenden Zielsetzung im Zusammenhang stehende
Aufgaben übertragen werden.
§ 1
Name, Rechtsform und Rechtsgrundlagen
(1)
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Aachener
Stadtbetrieb".
(2)
Der Aachener Stadtbetrieb wird als städtische Einrichtung ohne
eigene Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften der GO NRW,
entsprechend den Bestimmungen der EigVO NRW und gemäß den
Bestimmungen dieser Betriebssatzung wie ein Eigenbetrieb geführt.
§ 2
Gegenstand der Einrichtung
(1)
Zweck und Gegenstand der Einrichtung ist die Durchführung sowie
die Gewährleistung der Aufgaben der Abfallwirtschaft, soweit keine
Übertragung von Aufgaben hieraus auf den Zweckverband Entsorgungsregion
West (ZEW) erfolgt, der Straßenreinigung und des Winterdienstes, der Grün‐
und Freiflächenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der
Sportanlagen und Spielplätze sowie des Friedhofswesens, der Straßen‐ und
Brückenunterhaltung nebst der Bereitstellung der zur Gewährleistung der
Aufgabenerfüllung notwendigen Hilfs‐ und Nebenbetriebe (wie z. B.
Gärtnerei, Werkstatt und allgemeiner, betriebsbezogener Fahreinsatz).
Darüber hinaus obliegt dem Eigenbetrieb die Verwaltung, Unterhaltung und
Beschaffung des gesamten städtischen Fuhr‐ und Maschinenparks, soweit es
sich nicht um Fahrzeuge und Maschinen für die städtische Feuerwehr (FB 37)
handelt.
(2)
Die Einrichtung kann alle ihren Betriebszweck fördernde und sie
wirtschaftlich berührenden Hilfs‐ und Nebengeschäfte betreiben. Zur
Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich innerhalb sowie außerhalb der
Verwaltung der Stadt Aachen Dritter bedienen. Hierbei hat die Einrichtung die
für sie geltenden ortsrechtlichen, verwaltungsorganisationsrechtlichen sowie
die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
(3)
Der Einrichtung können weitere mit der sich aus dem Absatz 1 dieser
Satzungsnorm ergebenden Zielsetzung im Zusammenhang stehende Aufgaben
übertragen werden.
§ 3
Betriebsleitung
(1)
Die Leitung der Einrichtung obliegt der Betriebsleitung.
Die Betriebsleitung besteht aus einem/r Operativen und einem/r
Kaufmännischen Betriebsleiter/Betriebsleiterin.
Die Vertretung innerhalb der Betriebsleitung nehmen die
Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen gegenseitig wahr.
Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin mit der Zustimmung des
Betriebsausschusses durch eine Dienstanweisung.
(2)
Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig und
eigenverantwortlich geleitet, soweit nicht durch GO NRW, EigVO NRW,
Hauptsatzung der Stadt Aachen diese Satzung oder durch die
Dienstanweisung für die Betriebsleitung etwas anderes bestimmt wird.
(3)
Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung
einschließlich der Verfügung über das bewegliche Vermögen. Dazu
gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes
laufend notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die
Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, die Beschaffung
von Roh‐, Hilfs‐ und Betriebsstoffen sowie die von Investitionsgütern des
laufenden Bedarfs.
(4)
Die Betriebsleitung ist gemeinschaftlich für die ordnungsgemäße
und wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich.
(5)
Die Betriebsleitung ist zuständig für die Stundung, die
Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Einrichtung, soweit
diese Satzung bzw. die Dienstanweisung für die Betriebsleitung nicht
etwas anderes bestimmt.
(6)
Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des
Betriebsausschusses teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen des
Betriebsausschusses verpflichtet, ihre Ansicht zu Beratungsgegenständen
darzulegen. Die Dienstanweisung für die Betriebsleitung kann
§ 3
Betriebsleitung
(1)
Die Leitung der Einrichtung obliegt dem Betriebsleiter / der
Betriebsleiterin.
Die Zuständigkeiten des Betriebsleiters, der Betriebsleiterin, sowie dessen /
deren Vertretung regelt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin mit
der Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Dienstanweisung.
(2)
Die Einrichtung wird von dem Betriebsleiter / der Betriebsleiterin
selbstständig und eigenverantwortlich geleitet, soweit nicht durch GO NRW,
EigVO NRW, Hauptsatzung der Stadt Aachen diese Satzung oder durch die
Dienstanweisung für den Betriebsleiter / die Betriebsleiterin etwas anderes
bestimmt wird.
(3)
Dem Betriebsleiter / der Betriebsleiterin obliegt die laufende
Betriebsführung einschließlich der Verfügung über das bewegliche Vermögen.
Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes
laufend notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die
Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, die Beschaffung von
Roh‐, Hilfs‐ und Betriebsstoffen sowie die von Investitionsgütern des
laufenden Bedarfs.
(4)
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin ist für die ordnungsgemäße
und wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich.
(5)
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin ist zuständig für die Stundung,
die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Einrichtung, soweit
diese Satzung bzw. die Dienstanweisung für die Betriebsleitung nicht etwas
anderes bestimmt.
(6)
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin nimmt an den Sitzungen des
Betriebsausschusses teil. Er /sie ist berechtigt und auf Verlangen des
Betriebsausschusses verpflichtet, seine / ihre Ansicht zu
Beratungsgegenständen darzulegen. Die Dienstanweisung für die
weitergehende Regelungen über die Teilnahme der Betriebsleitung an
Sitzungen des Rates der Stadt, der Ausschüsse und der Bezirksvertretung
sowie über deren Berichtspflicht treffen.
(7)
Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die
Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des
Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin nicht übernehmen zu
können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der
Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat die
Betriebsleitung sich unverzüglich an den Betriebsausschuss zu wenden.
Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin erzielt, so ist die
abschließende Entscheidung durch den Hauptausschuss herbeizuführen.
(8)
Für die Beteiligung der Personalvertretung gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
§ 4 Betriebsausschuss
(1)
Der Rat der Stadt bildet auf der Grundlage der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein‐Westfalen, der Eigenbetriebsverordnung für das
Land Nordrhein‐Westfalen und der Hauptsatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb" einen
besonderen "Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb".
Der Betriebsausschuss besteht aus 12 Mitgliedern, die vom Rat gewählt
werden. Der Rat kann weitere beratende Mitglieder entsenden.
(2)
Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die
ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW, die Hauptsatzung der Stadt
Aachen, die Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen und durch diese
Satzung übertragen sind. Hierzu gehören insbesondere
a)
Benennung der Prüfer/Prüferinnen für den Jahresabschluss nach
vorheriger Herbeiführung des Einvernehmens mit der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW.
b)
Beratung der Wirtschaftsplanung und des Jahresabschlusses;
Betriebsleitung kann weitergehende Regelungen über die Teilnahme des
Betriebsleiters / der Betriebsleiterin an Sitzungen des Rates der Stadt, der
Ausschüsse und der Bezirksvertretung sowie über deren Berichtspflicht
treffen.
(7)
Glaubt der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin, nach pflichtgemäßem
Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des
Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin nicht übernehmen zu können
und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken des Betriebsleiters /
der Betriebsleiterin nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat der
Betriebsleiter / die Betriebsleiterin sich unverzüglich an den
Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem
Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin
erzielt, so ist die abschließende Entscheidung durch den Hauptausschuss
herbeizuführen.
(8)
Für die Beteiligung der Personalvertretung gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
§ 4 Betriebsausschuss
(1)
Der Rat der Stadt bildet auf der Grundlage der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein‐Westfalen, der Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein‐Westfalen und der Hauptsatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb" einen besonderen
"Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb".
Der Betriebsausschuss besteht aus 12 Mitgliedern, die vom Rat gewählt
werden. Der Rat kann weitere beratende Mitglieder entsenden.
(2)
Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm
durch die GO NRW, die EigVO NRW, die Hauptsatzung der Stadt Aachen, die
Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen und durch diese Satzung übertragen
sind. Hierzu gehören insbesondere
a)
Benennung der Prüfer/Prüferinnen für den Jahresabschluss nach
vorheriger Herbeiführung des Einvernehmens mit der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW.
b)
Beratung der Wirtschaftsplanung und des Jahresabschlusses;
c)
Beratung und Empfehlen der Entscheidung über die die
Einrichtung betreffenden Ortssatzungen;
d) Beratung und Entscheidungsempfehlung über das
Abfallwirtschaftskonzept, soweit keine Übertragung von Aufgaben hieraus
auf den ZEW erfolgt;
e)
Beratung und Zustimmung zur Aufnahme von
Krediten/darlehensähnlichen Verbindlichkeiten sowie von
Grundstücksgeschäften;
c)
Beratung und Empfehlen der Entscheidung über die die Einrichtung
betreffenden Ortssatzungen;
d) Beratung und Entscheidungsempfehlung über das
Abfallwirtschaftskonzept, soweit keine Übertragung von Aufgaben hieraus auf
den ZEW erfolgt;
e)
Beratung und Zustimmung zur Aufnahme von
Krediten/darlehensähnlichen Verbindlichkeiten sowie von
Grundstücksgeschäften;
(3)
Im Falle der unter dem Buchstaben e) des Absatzes (2) dieser
Satzungsbestimmung genannten Angelegenheiten bestimmt sich die
Zuständigkeit des Betriebsausschusses nach den in der
Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen genannten Mindest‐ und
Höchstbeträgen. Oberhalb des Höchstbetrages ist die Zuständigkeit des
Rates der Stadt Aachen gegeben; unterhalb des Mindestbetrages ist nach
Maßgabe des § 3 dieser Satzung sowie der Dienstanweisung für die
Betriebsleitung die Betriebsleitung zuständig.
(4)
Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat
der Stadt Aachen zu entscheiden sind. Er entscheidet in den
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates der Stadt Aachen
unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen
äußerster Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des
Betriebsausschusses entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Rat der
Stadt Aachen in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(5)
In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des
Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet im Falle einer äußersten
Dringlichkeit der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin mit dem
Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses. Die Entscheidung
ist dem Betriebsausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung
vorzulegen.
(3)
Im Falle der unter dem Buchstaben e) des Absatzes (2) dieser
Satzungsbestimmung genannten Angelegenheiten bestimmt sich die
Zuständigkeit des Betriebsausschusses nach den in der Zuständigkeitsordnung
der Stadt Aachen genannten Mindest‐ und Höchstbeträgen. Oberhalb des
Höchstbetrages ist die Zuständigkeit des Rates der Stadt Aachen gegeben;
unterhalb des Mindestbetrages ist nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung
sowie der Dienstanweisung für die Betriebsleitung der Betriebsleiter / die
Betriebsleiterin zuständig.
(4)
Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat der
Stadt Aachen zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die
der Beschlussfassung des Rates der Stadt Aachen unterliegen, falls die
Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann
der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin mit dem Vorsitzenden/der
Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. Diese Entscheidung ist
dem Rat der Stadt Aachen in der nächsten Sitzung zur Genehmigung
vorzulegen.
(5)
In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses
unterliegen, entscheidet im Falle einer äußersten Dringlichkeit der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin mit dem Vorsitzenden/der
Vorsitzenden des Betriebsausschusses. Die Entscheidung ist dem
Betriebsausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 5
Rat der Stadt Aachen
Der Rat der Stadt Aachen entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm
durch die GO NRW, die EigVO NRW, die Hauptsatzung der Stadt Aachen
sowie die Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen vorbehalten sind.
Hierzu gehören insbesondere:
a)
Die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung der
Einrichtung;
b)
die Umwandlung der Rechtsform der Einrichtung;
c)
die Einstellung, die Bestellung, die Ein‐ und Höhergruppierung, die
Beförderung, die Abberufung und Entlassung der Betriebsleiter/Innen
nach Maßgabe der §§ 73 Abs. 3 S. 2 u. 3 GO NRW und § 24 Abs. 2 u .3 der
Hauptsatzung der Stadt Aachen
d)
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes;
e)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes;
f)
die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt;
g)
der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der
Abfallwirtschaftssatzung, der Straßenreinigungssatzung sowie der
Friedhofssatzung;
h)
die Festsetzung aller den Aufgabenbereich der eigenbetrieblichen
Einrichtung betreffende Gebühren,
i)
die Entscheidung über das Abfallwirtschaftskonzept, soweit
Aufgaben hieraus nicht auf den ZEW übertragen werden;
j)
die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, der
Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten,
soweit sie nicht der Zuständigkeit des Betriebsausschusses unterfallen
oder einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind;
k)
die Verfügung über Vermögen der Einrichtung, die Veräußerung
und Belastung von Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen
sowie die Hingabe von Darlehen zu Lasten der Einrichtung, soweit sie nicht
der Zuständigkeit des Betriebsausschusses unterfallen oder einfache
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind;
§ 5
Rat der Stadt Aachen
Der Rat der Stadt Aachen entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch
die GO NRW, die EigVO NRW, die Hauptsatzung der Stadt Aachen sowie die
Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen vorbehalten sind. Hierzu gehören
insbesondere:
a)
Die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung der
Einrichtung;
b)
die Umwandlung der Rechtsform der Einrichtung;
c)
die Einstellung, die Bestellung, die Ein‐ und Höhergruppierung, die
Beförderung, die Abberufung und Entlassung des Betriebsleiters der
Betriebsleiterin nach Maßgabe der §§ 73 Abs. 3 S. 2 u. 3 GO NRW und § 24
Abs. 2 u .3 der Hauptsatzung der Stadt Aachen
d)
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes;
e)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes;
f)
die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt;
g)
der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der
Abfallwirtschaftssatzung, der Straßenreinigungssatzung sowie der
Friedhofssatzung;
h)
die Festsetzung aller den Aufgabenbereich der eigenbetrieblichen
Einrichtung betreffende Gebühren,
i)
die Entscheidung über das Abfallwirtschaftskonzept, soweit Aufgaben
hieraus nicht auf den ZEW übertragen werden;
j)
die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, der
Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten,
soweit sie nicht der Zuständigkeit des Betriebsausschusses unterfallen oder
einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind;
k)
die Verfügung über Vermögen der Einrichtung, die Veräußerung und
Belastung von Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die
Hingabe von Darlehen zu Lasten der Einrichtung, soweit sie nicht der
Zuständigkeit des Betriebsausschusses unterfallen oder einfache Geschäfte
der laufenden Verwaltung sind;
l.) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von
außergerichtlichen Vergleichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des
Betriebsausschusses fallen oder einfache Geschäfte der laufenden
Verwaltung bzw. der Einrichtung sind.
§ 6
Stellung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
(1)
Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist
Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Bediensteten der Einrichtung
einschl. der Betriebsleitung. Er/Sie regelt in einer Dienstanweisung für die
Betriebsleitung, inwieweit er/sie die ihm/ihr nach der GO NRW und der
Hauptsatzung der Stadt Aachen zustehenden Entscheidungsbefugnisse auf
die Betriebsleitung überträgt.
(2)
Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin hat die Tätigkeit
der Betriebsleitung mit den Zielen der allgemeinen Verwaltung in Einklang
zu bringen und die Interessen der Einrichtung und anderer Bereiche der
Stadtverwaltung zu koordinieren. Zu diesem Zwecke kann er/sie
Weisungen erteilen und von der Betriebsleitung Auskunft verlangen. Die
für die Zusammenarbeit zwischen der Einrichtung und dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, dem Stadtkämmerer/der
Stadtkämmerin und der übrigen Verwaltung erforderlichen Regelungen
sind in der Dienstanweisung für die Betriebsleitung festgelegt.
(3)
Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist außerdem
zuständig für die Einbringung der Vorlagen in den Betriebsausschuss sowie
in den Rat der Stadt Aachen.
§ 6 a
Stellung des/der Beigeordneten
(1)
Die Interessen der Einrichtung werden innerhalb der
Stadtverwaltung von dem/der nach dem Dezernatsverteilungsplan
zuständigen Beigeordneten wahrgenommen. Dieser/diese vertritt den
l.) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von
außergerichtlichen Vergleichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des
Betriebsausschusses fallen oder einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung
bzw. der Einrichtung sind.
§ 6
Stellung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
(1)
Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist
Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Bediensteten der Einrichtung
einschl. des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin. Er/Sie regelt in einer
Dienstanweisung für die Betriebsleitung, inwieweit er/sie die ihm/ihr nach der
GO NRW und der Hauptsatzung der Stadt Aachen zustehenden
Entscheidungsbefugnisse auf den Betriebsleiter / die Betriebsleiterin
überträgt.
(2)
Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin hat die Tätigkeit des
Betriebsleiters / der Betriebsleiterin mit den Zielen der allgemeinen
Verwaltung in Einklang zu bringen und die Interessen der Einrichtung und
anderer Bereiche der Stadtverwaltung zu koordinieren. Zu diesem Zwecke
kann er/sie Weisungen erteilen und von dem Betriebsleiter / der
Betriebsleiterin Auskunft verlangen. Die für die Zusammenarbeit zwischen der
Einrichtung und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, dem
Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin und der übrigen Verwaltung
erforderlichen Regelungen sind in der Dienstanweisung für die Betriebsleitung
festgelegt.
(3)
Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist außerdem
zuständig für die Einbringung der Vorlagen in den Betriebsausschuss sowie in
den Rat der Stadt Aachen.
§ 6 a
Stellung des/der Beigeordneten
(1)
Die Interessen der Einrichtung werden innerhalb der Stadtverwaltung
von dem/der nach dem Dezernatsverteilungsplan zuständigen Beigeordneten
wahrgenommen. Dieser/diese vertritt den Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in allen Angelegenheiten der
Einrichtung, soweit diese nicht dem Oberbürgermeister/der
Oberbürgermeisterin bzw. dessen/deren ständigem Vertreter/ständigen
Vertreterin obliegen.
(2)
Der zuständige Beigeordnete/die zuständige Beigeordnete ist über
alle wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung rechtzeitig zu
unterrichten. Ihm/Ihr ist auf Verlangen in allen Angelegenheiten Auskunft
zu erteilen.
(3)
Der zuständige Beigeordnete/die zuständige Beigeordnete ist
Vorgesetzter/Vorgesetzte der Betriebsleitung im Sinne des § 1 Abs. 2 der
Dienstordnung der Stadtverwaltung Aachen, beschränkt auf Weisungen
zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung, der Einrichtung
„Aachener Stadtbetrieb“ und der Allgemeinen Verwaltung.
§ 7
Stellung des/der Stadtkämmerers/Stadtkämmerin
(1)
Die Betriebsleitung hat dem Stadtkämmerer/der
Stadtkämmerin den Entwurf des Wirtschaftsplanes, der fünfjährigen
Finanzplanung und des Jahresabschlusses und des Lageberichtes vor
Weiterleitung an den Betriebsausschuss zuzuleiten. Tritt der
Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin einem nach Satz 1 dieser
Satzungsbestimmung vorzulegenden Entwurf nicht bei, so hat er/sie
seine/ihre Bedenken oder Änderungs‐ und Ergänzungswünsche innerhalb
von drei Wochen nach Zuleitung der Betriebsleitung mitzuteilen. Kann die
Betriebsleitung diesen nicht zustimmen, sind die unterschiedlichen
Auffassungen des Stadtkämmerers/der Stadtkämmerin und der
Betriebsleitung dem Betriebsausschuss zusammen mit den Entwürfen
vorzulegen.
(2)
Dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin sind von der
Betriebsleitung die Zwischenberichte, Ergebnisse und die Kostenrechnung
zur Verfügung zu stellen.
(3)
Auf Verlangen hat die Betriebsleitung dem Stadtkämmerer/der
Stadtkämmerin darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen
Oberbürgermeisterin in allen Angelegenheiten der Einrichtung, soweit diese
nicht dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bzw. dessen/deren
ständigem Vertreter/ständigen Vertreterin obliegen.
(2)
Der zuständige Beigeordnete/die zuständige Beigeordnete ist über
alle wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung rechtzeitig zu unterrichten.
Ihm/Ihr ist auf Verlangen in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen.
(3)
Der zuständige Beigeordnete/die zuständige Beigeordnete ist
Vorgesetzter/Vorgesetzte des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin im Sinne
des § 1 Abs. 2 der Dienstordnung der Stadtverwaltung Aachen, beschränkt auf
Weisungen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung, der
Einrichtung „Aachener Stadtbetrieb“ und der Allgemeinen Verwaltung.
§ 7
Stellung des/der Stadtkämmerers/Stadtkämmerin
(1)
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin hat dem
Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin den Entwurf des Wirtschaftsplanes, der
fünfjährigen Finanzplanung und des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
vor Weiterleitung an den Betriebsausschuss zuzuleiten. Tritt der
Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin einem nach Satz 1 dieser
Satzungsbestimmung vorzulegenden Entwurf nicht bei, so hat er/sie
seine/ihre Bedenken oder Änderungs‐ und Ergänzungswünsche innerhalb von
drei Wochen nach Zuleitung des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin
mitzuteilen. Kann der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin diesen nicht
zustimmen, sind die unterschiedlichen Auffassungen des Stadtkämmerers/der
Stadtkämmerin und des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin dem
Betriebsausschuss zusammen mit den Entwürfen vorzulegen.
(2)
Dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin sind von dem
Betriebsleiter / der Betriebsleiterin die Zwischenberichte, Ergebnisse und die
Kostenrechnung zur Verfügung zu stellen.
(3)
Auf Verlangen hat der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin dem
Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin darüber hinaus alle sonstigen
Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Vertretung der Einrichtung
(1)
Die Betriebsleitung vertritt die Stadt gemeinschaftlich in allen
Angelegenheiten der Einrichtung, die ihrer eigenen Entscheidung oder
abschließenden Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen. In
allen übrigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes wird dieser durch den
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin vertreten.
Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der Einrichtung
"Aachener Stadtbetrieb” ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses,
wenn die Angelegenheit gemäß dem Abs. 1 Satz 1 dieser
Satzungsbestimmung ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen
Dienstkräfte stets “Im Auftrag”. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 dieser
Satzungsbestimmung ist unter der Bezeichnung "der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ‐ Aachener Stadtbetrieb ‐“
unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. Im Übrigen
gelten ergänzend die Bestimmungen der Dienstanweisung für die
Betriebsleitung.
(2)
Der Kreis der Vertretungsberechtigten und Beauftragten sowie der
Umfang ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnis werden von der
Betriebsleitung entsprechend dem geltenden Ortsrecht öffentlich bekannt
gemacht.
§ 9
Prüfung der Betriebsleitung
(1)
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Handelns der
Betriebsleitung erfolgt gemäß § 106 Abs. 1 GO NRW im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt.
(2)
In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der
Prüfungspflicht durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW gilt, prüft das
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aachen die Ordnungsmäßigkeit des
finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Vertretung der Einrichtung
(1)
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin vertritt die Stadt in allen
Angelegenheiten der Einrichtung, die seiner /ihrer eigenen Entscheidung
oder abschließenden Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen. In
allen übrigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes wird dieser durch den
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin vertreten.
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin unterzeichnet unter dem Namen der
Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb” ohne Angabe eines
Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit gemäß dem Abs. 1 Satz 1
dieser Satzungsbestimmung seiner / ihrer Entscheidung unterliegt, die
übrigen Dienstkräfte stets “Im Auftrag”. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
dieser Satzungsbestimmung ist unter der Bezeichnung "der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ‐ Aachener Stadtbetrieb ‐“ unter
Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. Im Übrigen gelten
ergänzend die Bestimmungen der Dienstanweisung für die Betriebsleitung.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und Beauftragten sowie der
Umfang ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnis werden von dem Betriebsleiter /
der Betriebsleiterin entsprechend dem geltenden Ortsrecht öffentlich
bekannt gemacht.
§ 9
Prüfung des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin
(1)
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Handelns des Betriebsleiters
/ der Betriebsleiterin erfolgt gemäß § 106 Abs. 1 GO NRW im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt.
(2)
In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht
durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW gilt, prüft das
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aachen die Ordnungsmäßigkeit des
Handelns der Betriebsleitung. Hierbei bleiben die Befugnisse des
Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Aachen aufgrund der
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen unberührt.
§ 10
Personalangelegenheiten
(1)
Für die Beschäftigten der Einrichtung trifft die Betriebsleitung alle
arbeits‐ und tarifrechtlichen Entscheidungen, einschließlich der
Einstellungen und Kündigungen im Rahmen der tariflichen Vorschriften.
(2)
Für die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen
und Beamten gelten die Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Aachen
in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Die in der Dienstanweisung für die Betriebsleitung enthaltenden
ergänzenden Bestimmungen sind zu beachten. Die Übertragung von
Entscheidungs‐ und Zeichnungsbefugnissen in Personal‐ und
Organisationsangelegenheiten, die Befugnisse entsprechend § 74 Abs. 3
GO NRW sowie nach § 8 Abs. 1 und 4 Landespersonalvertretungsgesetz
Nordrhein‐Westfalen (LPVG NRW )regelt der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin durch Dienstanweisung für die Betriebsleitung.
(4)
Die personal‐ und dienstrechtlichen Regularien betreffend der
Betriebsleitung ergeben sich aus § 5 Buchstabe c) dieser Betriebssatzung.
§ 11
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Stammkapital
Handelns des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin. Hierbei bleiben die
Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Aachen aufgrund der
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen unberührt.
§ 10
Personalangelegenheiten
(1)
Für die Beschäftigten der Einrichtung trifft der Betriebsleiter / die
Betriebsleiterin alle arbeits‐ und tarifrechtlichen Entscheidungen,
einschließlich der Einstellungen und Kündigungen im Rahmen der tariflichen
Vorschriften.
(2)
Für die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen und
Beamten gelten die Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Aachen in der
jeweils geltenden Fassung.
(3)
Die in der Dienstanweisung für die Betriebsleitung enthaltenden
ergänzenden Bestimmungen sind zu beachten. Die Übertragung von
Entscheidungs‐ und Zeichnungsbefugnissen in Personal‐ und
Organisationsangelegenheiten, die Befugnisse entsprechend § 74 Abs. 3 GO
NRW sowie nach § 8 Abs. 1 und 4 Landespersonalvertretungsgesetz
Nordrhein‐Westfalen (LPVG NRW )regelt der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin durch Dienstanweisung für die Betriebsleitung.
(4)
Die personal‐ und dienstrechtlichen Regularien betreffend den
Betriebsleiter / die Betriebsleiterin ergeben sich aus § 5 Buchstabe c) dieser
Betriebssatzung.
§ 11
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Stammkapital
Das Stammkapital der Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb" beträgt
1.000.000,‐‐ Euro.
§ 13
Rechnungswesen
Das Rechnungswesen ist nach den Grundsätzen der kaufmännischen
Buchhaltung einheitlich zu leiten.
§14
Buchführung, Kostenrechnung und Kassenführung
(1)
Die Einrichtung führt ihre Rechnung nach den Regeln der
kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die
zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens‐ und Schuldenteile
ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der
Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die
den Anforderungen nach § 21 EigVO NRW entsprechen. Eine
Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.(2) Die Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und
Aufbewahrung finden entsprechende Anwendung, soweit sie nicht bereits
unmittelbar gelten.
(3)
Die Einrichtung hat die für die Kostenrechnungen erforderlichen
Unterlagen zu führen und Kostenrechnungen zu erstellen.
(4)
Für die Kassenführung der Einrichtung wird eine Sonderkasse
eingerichtet. Die Bestimmungen der Verordnung über die Kassenführung
der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung NRW) in der jeweils gültigen
Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§ 15
Wirtschaftsplan
(1) Die Einrichtung hat spätestens einen Monat vor Beginn eines
jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht
aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Betriebsausschuss bis
Das Stammkapital der Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb" beträgt
1.000.000,‐‐ Euro.
§ 13
Rechnungswesen
Das Rechnungswesen ist nach den Grundsätzen der kaufmännischen
Buchhaltung einheitlich zu leiten.
§14
Buchführung, Kostenrechnung und Kassenführung
(1)
Die Einrichtung führt ihre Rechnung nach den Regeln der
kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die
zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens‐ und Schuldenteile
ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme
die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach
§ 21 EigVO NRW entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden
sein.(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über
Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden entsprechende Anwendung,
soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.
(3)
Die Einrichtung hat die für die Kostenrechnungen erforderlichen
Unterlagen zu führen und Kostenrechnungen zu erstellen.
(4)
Für die Kassenführung der Einrichtung wird eine Sonderkasse
eingerichtet. Die Bestimmungen der Verordnung über die Kassenführung der
Gemeinden (Gemeindekassenverordnung NRW) in der jeweils gültigen
Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§ 15
Wirtschaftsplan
(1) Die Einrichtung hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden
Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem
Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Betriebsausschuss bis zum
zum 30.09. des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahres
zur Beratung vorzulegen und in Anschluss daran dem Rat der Stadt Aachen
zur Feststellung zuzuleiten.
(3) Für die Änderung des festgestellten Wirtschaftsplanes gelten die
Vorschriften des § 14 Abs. 2 EigVO NRW:
a)
Gegenüber dem Erfolgsplan liegt eine erhebliche Verschlechterung
vor, wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit
voraussichtlich ein um mehr als 150.000 Euro höherer Verlust entstehen
wird.
b) Beim Vermögensplan sind die Voraussetzungen für eine Änderung
insbesondere gegeben, wenn der Verlust entsprechend dem nach a) zu
ändernden Erfolgsplan höher auszuweisen ist, höhere Kredite erforderlich
werden, für Zugänge zum Anlagevermögen insgesamt Mehrausgaben ab
50.000 Euro oder zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich
werden.
(4) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten
die §§ 14 ‐17 EigVO NRW:
a)
Die Ansätze innerhalb des Erfolgsplanes sind gegenseitig
deckungsfähig. Ist trotz Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller Ansätze
und Einsparmöglichkeiten ein erfolgsgefährdender Minderertrag zu
erwarten, muss die Betriebsleitung den Betriebsausschuss sowie den
Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin unverzüglich unterrichten. Ein solcher
Minderertrag liegt vor, wenn der Gesamtansatz der Erträge um mehr als
0,5% unterschritten wird. Ist trotz der Ausnutzung der Deckungsfähigkeit
aller Ansätze und Einsparmöglichkeiten eine erfolgsgefährdende
Mehraufwendung notwendig, bedarf diese der Zustimmung des
Betriebsausschusses. Eine solche Mehraufwendung liegt vor, wenn der
Gesamtansatz der Aufwendungen um mehr als 0,5% überschritten wird.
b) Im Vermögensplan können Auszahlungen für verschiedene
Vorhaben, die sachlich eng zusammenhängen, für deckungsfähig erklärt
werden. Mehrauszahlungen für ein Vorhaben, dessen Ansatz nicht mit
einem anderen Ansatz deckungsfähig ist, bedürfen ab 25.000 Euro der
Zustimmung des Betriebsausschusses. Unterhalb dieses Betrages bleiben
30.09. des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahres zur
Beratung vorzulegen und in Anschluss daran dem Rat der Stadt Aachen zur
Feststellung zuzuleiten.
(3) Für die Änderung des festgestellten Wirtschaftsplanes gelten die
Vorschriften des § 14 Abs. 2 EigVO NRW:
a)
Gegenüber dem Erfolgsplan liegt eine erhebliche Verschlechterung
vor, wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit
voraussichtlich ein um mehr als 150.000 Euro höherer Verlust entstehen wird.
b) Beim Vermögensplan sind die Voraussetzungen für eine Änderung
insbesondere gegeben, wenn der Verlust entsprechend dem nach a) zu
ändernden Erfolgsplan höher auszuweisen ist, höhere Kredite erforderlich
werden, für Zugänge zum Anlagevermögen insgesamt Mehrausgaben ab
50.000 Euro oder zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich
werden.
(4) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die
§§ 14 ‐17 EigVO NRW:
a)
Die Ansätze innerhalb des Erfolgsplanes sind gegenseitig
deckungsfähig. Ist trotz Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller Ansätze und
Einsparmöglichkeiten ein erfolgsgefährdender Minderertrag zu erwarten,
muss der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin den Betriebsausschuss sowie
den Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin unverzüglich unterrichten. Ein solcher
Minderertrag liegt vor, wenn der Gesamtansatz der Erträge um mehr als 0,5%
unterschritten wird. Ist trotz der Ausnutzung der Deckungsfähigkeit aller
Ansätze und Einsparmöglichkeiten eine erfolgsgefährdende Mehraufwendung
notwendig, bedarf diese der Zustimmung des Betriebsausschusses. Eine
solche Mehraufwendung liegt vor, wenn der Gesamtansatz der
Aufwendungen um mehr als 0,5% überschritten wird.
b) Im Vermögensplan können Auszahlungen für verschiedene Vorhaben,
die sachlich eng zusammenhängen, für deckungsfähig erklärt werden.
Mehrauszahlungen für ein Vorhaben, dessen Ansatz nicht mit einem anderen
Ansatz deckungsfähig ist, bedürfen ab 25.000 Euro der Zustimmung des
Betriebsausschusses. Unterhalb dieses Betrages bleiben Mehrauszahlungen
Mehrauszahlungen zustimmungsfrei. Der Stadtkämmerer/die
Stadtkämmerin ist unverzüglich, der Betriebsausschuss regelmäßig über
die Mehrauszahlungen zu unterrichten. Die Sätze 2 und 3 dieser
Bestimmung gelten entsprechend bei zusätzlichen und betrieblich
notwendigen Auszahlungen, für die im Vermögensplan kein Ansatz
existiert. Es handelt sich auch dann um eine zusätzliche Beschaffung, wenn
eine vorgesehene Beschaffung im Vermögenshaushalt entfällt.
Sachanlagen sind in einem Anlagennachweis festzuhalten, welcher
fortlaufend zu ergänzen ist.
§ 16
Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin,
den Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin sowie den Betriebsausschuss
vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der
Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des
Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
§ 17
Jahresabschluss, Lagebericht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des jeweiligen
Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften
von der Betriebsleitung aufzustellen, prüfen zu lassen und anschließend
über den Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und über den
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin dem Betriebsausschuss
vorzulegen.
§ 18
Bestellung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes
Ungeachtet der sich aus der Eigenbetriebsverordnung ergebenden und
von der Einrichtung zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftsführung
und des Rechnungswesens bleiben die eigenständigen Prüfungsrechte des
zustimmungsfrei. Der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin ist unverzüglich, der
Betriebsausschuss regelmäßig über die Mehrauszahlungen zu unterrichten.
Die Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung gelten entsprechend bei zusätzlichen
und betrieblich notwendigen Auszahlungen, für die im Vermögensplan kein
Ansatz existiert. Es handelt sich auch dann um eine zusätzliche Beschaffung,
wenn eine vorgesehene Beschaffung im Vermögenshaushalt entfällt.
Sachanlagen sind in einem Anlagennachweis festzuhalten, welcher fortlaufend
zu ergänzen ist.
§ 16
Zwischenberichte
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin hat den Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin, den Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin sowie den
Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die
Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des
Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
§ 17
Jahresabschluss, Lagebericht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres nach
den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften von dem Betriebsleiter / der
Betriebsleiterin aufzustellen, prüfen zu lassen und anschließend über den
Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und über den Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin dem Betriebsausschuss vorzulegen.
§ 18
Bestellung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes
Ungeachtet der sich aus der Eigenbetriebsverordnung ergebenden und von
der Einrichtung zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftsführung und des
Rechnungswesens bleiben die eigenständigen Prüfungsrechte des städtischen
städtischen Rechnungsprüfungsamtes auf der Grundlage der
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen unberührt und damit
uneingeschränkt gewahrt.
§ 19
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Einrichtung “Aachener Stadtbetrieb“ ist zu sorgen. Hierzu ist u.a. ein
Überwachungssystem einzurichten, das es ermöglicht, etwaige
bestandsgefährdende Entwicklung frühzeitig zu erkennen. Sämtliche
Lieferungen, Leistungen und Darlehen, auch im Verhältnis zwischen der
Einrichtung und der Gemeinde, einer anderen Einrichtung der Gemeinde
oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind
angemessen zu vergüten. Die gemäß dieser Satzungsnorm zu ergreifenden
Maßnahmen haben im Übrigen vollinhaltlich den Vorgaben des § 10 EigVO
NRW zu entsprechen.
§ 20
Inkrafttreten der Änderung der Betriebssatzung
Der fünfte Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Aachener Stadtbetrieb“ vom
27.11.2002 tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Rechnungsprüfungsamtes auf der Grundlage der Rechnungsprüfungsordnung
der Stadt Aachen unberührt und damit uneingeschränkt gewahrt.
§ 19
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Einrichtung “Aachener Stadtbetrieb“ ist zu sorgen. Hierzu ist u.a. ein
Überwachungssystem einzurichten, das es ermöglicht, etwaige
bestandsgefährdende Entwicklung frühzeitig zu erkennen. Sämtliche
Lieferungen, Leistungen und Darlehen, auch im Verhältnis zwischen der
Einrichtung und der Gemeinde, einer anderen Einrichtung der Gemeinde oder
einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu
vergüten. Die gemäß dieser Satzungsnorm zu ergreifenden Maßnahmen
haben im Übrigen vollinhaltlich den Vorgaben des § 10 EigVO NRW zu
entsprechen.
§ 20
Inkrafttreten der Änderung der Betriebssatzung
Der sechste Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Aachener Stadtbetrieb“ vom 18.04.2018
tritt am 01.09.2018 in Kraft.
Der vorstehende 5. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb wurde in der
Sitzung des Rates der Stadt am 24. Oktober 2012 beschlossen.
Vorstehender 5. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens‐ und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‐
Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher
beanstandet hat
oder
d) der Form‐ oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher
gerügt ist und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den
Mangel
ergibt.
Aachen, den 24. Oktober 2012
(Philipp)
Oberbürgermeister
Der vorstehende 6. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb wurde in der Sitzung
des Rates der Stadt am 18.04.2018 beschlossen.
Vorstehender 6. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens‐ und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
hat
oder
d) der Form‐ oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt
ist und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den
Mangel
ergibt.
Aachen, den 18.04.2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
6. Nachtragssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung "Aachener Stadtbetrieb" vom 27.11.2002
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 18.04.2018 aufgrund des § 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes
vom 15.11.2016 (GV NRW S.966), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005
S15), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV NRW S. 559), folgenden
sechsten Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
"Aachener Stadtbetrieb" vom 27.11.2002 beschlossen:
Artikel 1:
§ 3 Abs. 1-7 ändert sich wie folgt:
Die Leitung der Einrichtung obliegt dem Betriebsleiter / der Betriebsleiterin. Die Zuständigkeiten des
Betriebsleiters, der Betriebsleiterin, sowie dessen / deren Vertretung regelt der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin mit der Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Dienstanweisung.
(2)
Die Einrichtung wird von dem Betriebsleiter / der Betriebsleiterin selbstständig und
eigenverantwortlich geleitet, soweit nicht durch GO NRW, EigVO NRW, Hauptsatzung der Stadt
Aachen diese Satzung oder durch die Dienstanweisung für die Betriebsleitung etwas anderes
bestimmt wird.
(3)
Dem Betriebsleiter / der Betriebsleiterin obliegt die laufende Betriebsführung einschließlich
der Verfügung über das bewegliche Vermögen. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur
Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die
Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffen sowie die von Investitionsgütern des laufenden Bedarfs.
(4)
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung
der Einrichtung verantwortlich.
(5)
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin ist zuständig für die Stundung, die Niederschlagung
und den Erlass von Forderungen der Einrichtung, soweit diese Satzung bzw. die Dienstanweisung für
die Betriebsleitung nicht etwas anderes bestimmt.
(6)
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil.
Er /sie ist berechtigt und auf Verlangen des Betriebsausschusses verpflichtet, seine / ihre Ansicht zu
Beratungsgegenständen darzulegen. Die Dienstanweisung für die Betriebsleitung kann weitergehende
Regelungen über die Teilnahme des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin an Sitzungen des Rates der
Stadt, der Ausschüsse und der Bezirksvertretung sowie über deren Berichtspflicht treffen.
(7)
Glaubt der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin, nach pflichtgemäßem Ermessen die
Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken des
Betriebsleiters / der Betriebsleiterin nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat der Betriebsleiter /
die Betriebsleiterin sich unverzüglich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine
Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister/der
Oberbürgermeisterin erzielt, so ist die abschließende Entscheidung durch den Hauptausschuss
herbeizuführen.
Artikel 2:
§ 4 Abs. 3 ändert sich wie folgt:
3)
Im Falle der unter dem Buchstaben e) des Absatzes (2) dieser Satzungsbestimmung
genannten Angelegenheiten bestimmt sich die Zuständigkeit des Betriebsausschusses nach den in
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen genannten Mindest- und Höchstbeträgen. Oberhalb des
Höchstbetrages ist die Zuständigkeit des Rates der Stadt Aachen gegeben; unterhalb des
Mindestbetrages ist nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung sowie der Dienstanweisung für die
Betriebsleitung der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin zuständig.
Artikel 3:
§ 5 c) ändert sich wie folgt:
c)
die Einstellung, die Bestellung, die Ein- und Höhergruppierung, die Beförderung, die
Abberufung und Entlassung des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin nach Maßgabe der §§ 73 Abs. 3
Artikel 4:
§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 ändert sich wie folgt:
(1)
Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der
Bediensteten der Einrichtung einschl. des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin. Er/Sie regelt in einer
Dienstanweisung für die Betriebsleitung, inwieweit er/sie die ihm/ihr nach der GO NRW und der
Hauptsatzung der Stadt Aachen zustehenden Entscheidungsbefugnisse auf den Betriebsleiter / die
Betriebsleiterin überträgt.
(2)
Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin hat die Tätigkeit des Betriebsleiters / der
Betriebsleiterin mit den Zielen der allgemeinen Verwaltung in Einklang zu bringen und die Interessen
der Einrichtung und anderer Bereiche der Stadtverwaltung zu koordinieren. Zu diesem Zwecke kann
er/sie Weisungen erteilen und von dem Betriebsleiter / der Betriebsleiterin Auskunft verlangen. Die für
die Zusammenarbeit zwischen der Einrichtung und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin,
dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin und der übrigen Verwaltung erforderlichen Regelungen sind
in der Dienstanweisung für die Betriebsleitung festgelegt.
Artikel 5:
§ 6 a Abs. 3 ändert sich wie folgt:
(3)
Der zuständige Beigeordnete/die zuständige Beigeordnete ist Vorgesetzter/Vorgesetzte des
Betriebsleiters / der Betriebsleiterin im Sinne des § 1 Abs. 2 der Dienstordnung der Stadtverwaltung
Aachen, beschränkt auf Weisungen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung, der
Einrichtung „Aachener Stadtbetrieb“ und der Allgemeinen Verwaltung.
Artikel 6:
§ 7 ändert sich wie folgt:
(1)
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin hat dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin den
Entwurf des Wirtschaftsplanes, der fünfjährigen Finanzplanung und des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes vor Weiterleitung an den Betriebsausschuss zuzuleiten. Tritt der Stadtkämmerer/die
Stadtkämmerin einem nach Satz 1 dieser Satzungsbestimmung vorzulegenden Entwurf nicht bei, so
hat er/sie seine/ihre Bedenken oder Änderungs- und Ergänzungswünsche innerhalb von drei Wochen
nach Zuleitung des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin mitzuteilen. Kann der Betriebsleiter / die
Betriebsleiterin diesen nicht zustimmen, sind die unterschiedlichen Auffassungen des
Stadtkämmerers/der Stadtkämmerin und des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin dem
Betriebsausschuss zusammen mit den Entwürfen vorzulegen.
(2)
Dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin sind von dem Betriebsleiter / der Betriebsleiterin die
Zwischenberichte, Ergebnisse und die Kostenrechnung zur Verfügung zu stellen.
(3)
Auf Verlangen hat der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin dem Stadtkämmerer/der
Stadtkämmerin darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
Artikel 7:
§ 8 ändert sich wie folgt:
(1)
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin vertritt die Stadt in allen Angelegenheiten der
Einrichtung, die seiner /ihrer eigenen Entscheidung oder abschließenden Entscheidung des
Betriebsausschusses unterliegen. In allen übrigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes wird dieser
durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin vertreten.
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin unterzeichnet unter dem Namen der Einrichtung "Aachener
Stadtbetrieb” ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit gemäß dem Abs.
1 Satz 1 dieser Satzungsbestimmung seiner / ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte
stets “Im Auftrag”. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 dieser Satzungsbestimmung ist unter der
Bezeichnung "der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin - Aachener Stadtbetrieb -“ unter
Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. Im Übrigen gelten ergänzend die
Bestimmungen der Dienstanweisung für die Betriebsleitung.
(2)
Der Kreis der Vertretungsberechtigten und Beauftragten sowie der Umfang ihrer jeweiligen
Vertretungsbefugnis werden von dem Betriebsleiter / der Betriebsleiterin entsprechend dem geltenden
Ortsrecht öffentlich bekannt gemacht.
Artikel 8:
§ 9 ändert sich wie folgt:
(1)
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Handelns des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin
erfolgt gemäß § 106 Abs. 1 GO NRW im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch die
Gemeindeprüfungsanstalt.
(2)
In den Zeiträumen, in denen eine Befreiung von der Prüfungspflicht durch die
Gemeindeprüfungsanstalt NRW gilt, prüft das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aachen die
Ordnungsmäßigkeit des Handelns des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin. Hierbei bleiben die
Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Aachen aufgrund der
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen unberührt.
Artikel 9:
§ 10 Abs. 1 und Abs. 4 ändert sich wie folgt::
(1)
Für die Beschäftigten der Einrichtung trifft der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin alle arbeits-
und tarifrechtlichen Entscheidungen, einschließlich der Einstellungen und Kündigungen im
Rahmen
der tariflichen Vorschriften.
(4)
Die personal- und dienstrechtlichen Regularien betreffend den Betriebsleiter / die
Betriebsleiterin ergeben sich aus § 5 Buchstabe c) dieser Betriebssatzung.
Artikel 10:
§ 15 Abs. 4a ändert sich wie folgt:
(4)
Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 -17 EigVO NRW:
a)
Die Ansätze innerhalb des Erfolgsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Ist trotz Ausnutzung
der Deckungsfähigkeit aller Ansätze und Einsparmöglichkeiten ein erfolgsgefährdender Minderertrag
zu erwarten, muss der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin den Betriebsausschuss sowie den
Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin unverzüglich unterrichten. Ein solcher Minderertrag liegt vor, wenn
der Gesamtansatz der Erträge um mehr als 0,5% unterschritten wird. Ist trotz der Ausnutzung der
Deckungsfähigkeit aller Ansätze und Einsparmöglichkeiten eine erfolgsgefährdende Mehraufwendung
notwendig, bedarf diese der Zustimmung des Betriebsausschusses. Eine solche Mehraufwendung
liegt vor, wenn der Gesamtansatz der Aufwendungen um mehr als 0,5% überschritten wird.
Artikel 11:
§ 16 ändert sich wie folgt:
Der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin hat den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, den
Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin sowie den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach
Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des
Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
Artikel 12:
§ 17 ändert sich wie folgt:
Der Jahresabschluss und der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften für große
Kapitalgesellschaften von dem Betriebsleiter / der Betriebsleiterin aufzustellen, prüfen zu lassen und
anschließend über den Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und über den Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin dem Betriebsausschuss vorzulegen.
Artikel 13:
§ 20 ändert sich wie folgt:
Der 6. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
„Aachener Stadtbetrieb“ vom 18.04.2018 tritt am 01.09.2018 in Kraft.
Die vorstehende 6. Nachtragssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb wurde in der Sitzung des Rates der Stadt
Aachen am 18. April 2018 beschlossen.
Aachen, den 18. April 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
(Lohe)
Schriftführer
Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 6. Nachtragssatzung ist ordnungsgemäß zustande
gekommen.
Aachen, den 18. April 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
Vorstehende 6. Nachtragssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 18. April 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
Der Wortlaut der 6. Nachtragssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 18. April
2018 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom
07. April 1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 18. April 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister