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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
288612.pdf
Größe
236 kB
Erstellt
21.02.18, 12:00
Aktualisiert
24.02.18, 07:18

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Recht und Versicherung Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Fachbereich Umwelt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 30/0028/WP17 öffentlich 21.02.2018 FB 30 Sechster Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 07.03.2018 Rat der Stadt Aachen Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt den sechsten Nachtrag zu Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 in der Fassung des fünften Nachtrages der Zuständigkeitsordnung vom 19.11.2014. Vorlage FB 30/0028/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.02.2018 Seite: 1/4 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN x Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Vorlage FB 30/0028/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.02.2018 Seite: 2/4 Erläuterungen: Im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. 34 vom 24.11.2016 ist das Artikel-Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) verkündet worden. Dies ist Anlass für eine präzisierende Anpassung des § 8 Abs. 2 lit. a) der Zuständigkeitsordnung sowie des § 9 Abs. 2 lit. f) der Zuständigkeitsordnung. Nach § 8 Abs. 2 lit. a) der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Planungsausschuss "über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Plänen und sonstigen Satzungen auf Grundlage des Baugesetzbuchs - mit Ausnahme von abschließenden Beschlüssen im Flächennutzungsplan- und Landschaftsplanverfahren". Die Formulierung des Spiegelstriches spricht dafür, dass vorbereitende Beschlüsse sowohl im Bauleitplanverfahren als auch im Landschaftsplanverfahren vom Planungsausschuss zu treffen sind. Hierfür spricht auch, dass die Richtlinien über die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung nach § 3 BauGB entsprechend für den Landschaftsplan gelten. Allerdings ist der Landschaftsplan keine Satzung nach dem BauGB, sondern eine Satzung auf Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes NRW. Um die entsprechende Regelung der Zuständigkeitsordnung unmissverständlich zu fassen, ist § 8 Abs. 2 lit. a) um die Worte "und nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW" zu ergänzen. Dies stellt klar, dass der Planungsausschuss auch für vorbereitende Beschlüsse im Landschaftsplanverfahren zuständig ist. Die abschließenden (Satzungs-)Beschlüsse bleiben beim Landschaftsplanverfahren ebenso wie im Flächennutzungsplanverfahren und bei Bebauungsplänen dem Rat vorbehalten. Nach § 9 Abs. 2 lit. f) der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Ausschuss für Umwelt und Klima über "Stellungnahmen zu Widersprüchen des Landschaftsbeirats bei der Unteren Landschaftsbehörde bei Befreiungen nach § 69 Landschaftsgesetz". § 69 Landschaftsgesetz NRW wurde durch die gesetzlichen Regelungen des § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 75 Landesnaturschutzgesetz abgelöst. Auch nach diesen Regelungen besteht die Möglichkeit von Widersprüchen des Beirats einer beabsichtigten Befreiung widersprechen. Sodann hat die Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden. Hält er den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Naturschutzbehörde die Befreiung versagen. Hält er den Widerspruch für unberechtigt, hat die Höhere Naturschutzbehörde innerhalb von sechs Wochen darüber zu entscheiden (§ 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW). Gegenüber der Rechtslage nach § 69 Landschaftsgesetz hat sich zum einen die Bezeichnung der Behörde geändert, zum anderen ist in der gesetzlichen Neuregelung nunmehr geregelt, dass bei einem für unberechtigt gehaltenen Widerspruch die Höhere Naturschutzbehörde zu entscheiden hat, während früher die Untere Landschaftsbehörde die beabsichtigte Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilen durfte. Um der gesetzlichen Neuregelung Rechnung zu tragen, ist § 9 Abs. 2 lit. f) der Zuständigkeitsordnung wie folgt zu fassen: "Stellungnahmen zu Widersprüchen des Beirats bei der Unteren Naturschutzbehörde bei Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 75 Landesnaturschutzgesetz". Bei dieser Gelegenheit wird die Bezeichnung des Kinder- und Jugendausschusses in § 15 der Zuständigkeitsordnung redaktionell angepasst. Anlage/n: Sechster Nachtrag zur Zuständigkeistordnung vom 15.12.1995 in der Fassung des fünften Nachtrags der Zuständigkeitsordnung vom 19.11.2014 Vorlage FB 30/0028/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.02.2018 Seite: 3/4 Vorlage FB 30/0028/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 22.02.2018 Seite: 4/4 Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des sechsten Nachtrages vom 07.03.2018). Dieser sechste Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 tritt zum 01.04.2018 in Kraft Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 13.12.1995 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666, SGV NW S. 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 in der jeweils gültigen Fassung folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen: §1 Ausschüsse (1) Die in dieser Zuständigkeitsordnung genannten Ausschüsse sind berechtigt, alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten zu beraten und gegenüber der zur Entscheidung berufenen Stelle (Rat, Hauptausschuss, ein anderer Ausschuss, Bezirksvertretung oder Oberbürgermeister) eine Empfehlung auszusprechen. Liegt das Entscheidungsrecht bei einer Bezirksvertretung, ist zusätzlich § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung zu beachten. (2) Alle Ausschüsse des Rates beraten für ihren Zuständigkeitsbereich die Entwürfe des Haushaltsplanes und des Investitionsprogrammes und sprechen hierzu Empfehlungen gegenüber dem Finanzausschuss aus, der seinerseits die abschließenden Empfehlungen gegenüber dem Rat der Stadt ausspricht. (3) Zur Entscheidung in ihrem Zuständigkeitsbereich sind die in dieser Zuständigkeitsordnung genannten Ausschüsse nur berechtigt, soweit ihnen dieses Entscheidungsrecht entweder durch ausdrückliche gesetzliche Regelung, die Hauptsatzung oder durch diese Zuständigkeitsordnung übertragen ist. Dieses Entscheidungsrecht steht unter folgenden Maßgaben: a) Die Entscheidung darf nur im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes und/oder bereitgestellter über- oder außerplanmäßiger Mittel und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen getroffen werden. b) Die Entscheidung muss sich im Rahmen etwaiger vom Rat der Stadt erlassener allgemeinen Richtlinien bewegen. c) § 60 GO NRW und § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung NRW (Dringlichkeitsentscheidungen) bleiben unberührt. d) Der Rat der Stadt ist berechtigt, im Einzelfall und ohne Änderung dieser Zuständigkeitsordnung von seinem Rückholrecht nach § 41 GO NRW Gebrauch zu machen und eine andere Zuständigkeitsregelung zu treffen. §2 Bezirksvertretungen (1) Die Entscheidungs-, Anhörungs-, Vorschlags- und Anregungsrechte der Bezirksvertretungen bestimmen sich nach § 37 GO NRW in Verbindung mit §§ 13, 14 der Hauptsatzung der Stadt Aachen. (2) Die hiernach den Bezirksvertretungen obliegenden Entscheidungsrechte sind in § 21 dieser Zuständigkeitsordnung beispielhaft geregelt. (3) Das Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen erstreckt sich auf die Beratung der Haushaltssatzung insoweit, als die Entscheidungsrechte der Bezirksvertretung berührt werden oder sonstige speziell den Bezirk betreffende Ansätze in Rede stehen, im Übrigen auf alle dem Rat oder den Ausschüssen obliegenden wichtigen Entscheidungen, soweit diese ausschließlich den Stadtbezirk betreffen oder sich dort in besonderer Weise auswirken. (4) Das Vorschlags- und Anregungsrecht der Bezirksvertretungen erstreckt sich auf alle den Bezirk betreffenden Angelegenheiten sowie auf die Haushaltsansätze, die den Bezirk und seine Aufgaben betreffen. §3 Oberbürgermeister/-in (1) Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister obliegt gemäß § 62 GO NRW die Vorbereitung aller Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse. Sie/er führt diese Beschlüsse, Entscheidungen nach § 60 GO NRW sowie Weisungen, die im Rahmen der §§ 3 Abs. 2 und 132 GO NRW ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. (2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister entscheidet über alle in die Entscheidungskompetenz der Stadt Aachen fallenden Angelegenheiten, welche nicht durch Gesetz, Hauptsatzung, Geschäftsordnung, diese Zuständigkeitsordnung oder besonderen Ratsbeschluss dem Rat der Stadt, den Bezirksvertretungen oder einem Ausschuss zur Entscheidung vorbehalten sind. Insoweit ist die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister insbesondere entscheidungsbefugt in folgenden Angelegenheiten: a) Geschäfte der laufenden Verwaltung, b) Vergaben von Bauleistungen nach der VOB − bei freihändiger Vergabe bis 15.000,- €, − bei beschränkter Ausschreibung bis 150.000,- €, − bei öffentlicher Ausschreibung bis 220.000,- €. Bei beabsichtigten Vergaben oberhalb dieser Wertgrenzen teilt die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern des zuständigen Gremiums unter Angabe der eingegangenen Gebote mit, an welchen Bieter die Vergabe erfolgen soll. Wird gegen diesen Vorschlag innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen kein Einspruch erhoben, erfolgt die Vergabe entsprechend dem mitgeteilten Vorschlag durch die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister. Wird Einspruch erhoben, erfolgt die Vergabe im zuständigen Gremium. c) Vergaben von Leistungen und Lieferungen nach der VOL − bei freihändiger Vergabe bis 8.000,- €, − bei beschränkter Ausschreibung bis 15.000,- €, − bei öffentlicher Ausschreibung bis 40.000,- € Buchstabe b), Satz 2 und 3, gilt entsprechend. d) Personalmaßnahmen nach Maßgabe des § 24 der Hauptsatzung, e) sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen, soweit diese nicht zwingend vom Rat als oberster Dienstbehörde selbst getroffen werden müssen, oder nach § 24 der Hauptsatzung einer anderen Stelle obliegen, f) Heranziehung der Abgabepflichtigen zu Gemeindesteuern, Gebühren und Beiträgen im Rahmen der bestehenden rechtlichen Bestimmungen, g) Entscheidungen, die der Stadt Aachen als Allgemeiner und Unterer Wasserbehörde nach dem Landeswassergesetz oder im Übrigen als Sonderordnungsbehörde obliegen, soweit nicht diese Zuständigkeitsordnung Abweichendes regelt, h) Entscheidungen über die gegen Verwaltungsakte der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters eingelegten Widersprüche oder sonstigen Rechtsbehelfe. (3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist der gesetzliche Vertreter der Stadt Aachen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. §4 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss ist zuständig für − die ihm durch Gesetz und die Hauptsatzung der Stadt übertragenen Aufgaben, − Angelegenheiten der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, soweit nicht für einen Regiebetrieb, Eigenbetrieb, Quasi-Eigenbetrieb oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts besondere Zuständigkeiten bestehen, − nicht bezirksbezogene Städtepartnerschaften, − Angelegenheiten der Gleichstellung von Frau und Mann, − Generelle Fragen des Vergabewesens − Vorhaben aus dem Programm “Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf” Der Hauptausschuss hat die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. (2) Der Hauptausschuss entscheidet a) in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht − dem Rat der Stadt zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten sind oder − wegen ihrer politischen oder wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung des Rates der Stadt erforderlich machen oder − einer Bezirksvertretung, einem anderen Ausschuss oder der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zur Entscheidung übertragen sind; b) in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist; c) über die Zustimmung zu Dienstreisen von Ausschüssen und Bezirksvertretungen, die nicht auf einem Beschluss des Rates beruhen, der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen über Europa hinaus; d) über die Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien; e) bei Streitigkeiten der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall; f) bei nicht erzielbarer Übereinstimmung zwischen einem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister in Fällen der direkten oder entsprechenden Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Satz 4 der Eigenbetriebsverordnung NRW; g) über die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit nicht der Oberbürgermeister entscheidungsbefugt ist; h) über die kommunale Marketing- und Werbepolitik; i) über den Ausschluss bzw. die zeitweise Sperrung von Unternehmen / Bietern von städtischen Vergabeverfahren; j) über Maßnahmen aus dem Programm “Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf”; k) Angelegenheiten des Ehrenamts sowie Grundsatzfragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements (3) Der Hauptausschuss erarbeitet die Entscheidungsgrundlage des Rates in Angelegenheiten a) betreffend die Ehrenordnung b) aus dem Bereich Wissenschaftsallianz / Wissenschaftsstadt Aachen c) betreffend Beteiligungen, mit Ausnahme von abschließenden Entscheidungen. §5 Finanzausschuss (1) Der Finanzausschuss ist zuständig für alle finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten der Stadt, sofern nicht ein Betriebsausschuss entscheidungsbefugt ist. (2) Er entscheidet über a) die zur Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen Maßnahmen, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse oder die Kämmerin /der Kämmerer zuständig sind, b) die Stundung von Forderungen über 150.000,- € und einer längeren Stundungsdauer als 3 Monate, c) den Erlass von Forderungen über 60.000,- €, d) Härtefälle bei der Gewährung von Bedienstetendarlehen, e) die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB, soweit nicht die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b), ein Betriebsausschuss oder eine Bezirksvertretung nach § 21 entscheidungsbefugt ist. f) die Gewährung von Darlehen der Stadt an Dritte und die Vornahme von Schenkungen, soweit nicht die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister entscheidungsbefugt ist. §5a Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb (1) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb ist zuständig für die Angelegenheiten des Stadtbetriebes. (2) Er entscheidet über die Angelegenheiten des Stadtbetriebes nach Maßgabe der Betriebssatzung und dieser Zuständigkeitsordnung (vgl. §§ 9 Abs. 3 und 21 Nr. 34). §6 Personal- und Verwaltungsausschuss (1) Der Personal- und Verwaltungsausschuss ist zuständig für Personal- und Organisationsangelegenheiten. Ferner für Vergaben nach der VOL und der VOF, sofern nicht ein Betriebsausschuss entscheidungsbefugt ist. (2) Er entscheidet über a) ihm durch die Hauptsatzung übertragene Personalangelegenheiten b) über den Bedarf an − nicht in den Bereich der Gebäudeunterhaltung fallende Baumaßnahmen für städtische Verwaltungsgebäude − Mietvorhaben zur Deckung des Raumbedarfs der allgemeinen Verwaltung c) das Raumprogramm für städtische Verwaltungsgebäude d) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOL, sofern nicht der Oberbürgermeister nach § 3 Abs. 2 lit. c), ein Betriebsausschuss oder eine Bezirksvertretung nach § 21 entscheidungsbefugt ist und e) die Vergabe von Leistungen nach der VOF, sofern nicht ein Betriebsausschuss entscheidungsbefugt ist. §7 Rechnungsprüfungsausschuss Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses ergibt sich aus §§ 59 Abs. 3, Abs. 4, 92 Abs. 5, 101, 105 Abs. 6, 116 Abs. 6 GO NRW und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung. §8 Planungsausschuss (1) Der Planungsausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Stadtentwicklung, der Stadtplanung sowie für die städtischen Hochbaumaßnahmen. Er ist zugleich Denkmalausschuss für die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz NRW. (2) Er entscheidet über a) alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Plänen und sonstigen Satzungen auf der Grundlage des Baugesetzbuches und des Landesnaturschutzgesetzes NRW, mit Ausnahme von − abschließenden Beschlüssen im Flächennutzungs- und Landschaftsplanverfahren − abschließenden Satzungsbeschlüssen − Entscheidungen über die mit diesen Plänen im Zusammenhang stehenden Umweltverträglichkeitsprüfungen und Verkehrsplanungen − Entscheidungen über die Form der Bürgerbeteiligung bei Planungen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung, b) alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Stadt an örtlichen und überörtlichen Planungsmaßnahmen Dritter entsprechend vorstehend lit. a), c) städtische Hochbauprojekte und Maßnahmen des kommunalen Wohnungsbaus, soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist, d) das Programm bei der Durchführung baulicher Auslobungen, soweit sie nicht Objekte im Sondervermögen des Gebäudemanagements der Stadt Aachen betreffen, und städtebaulicher Auslobungen (Ingenieur- und Architektenwettbewerbe), soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist sowie - unter den genannten Voraussetzungen - die Benennung der Jurymitglieder, e) die Aufstellung und das Anbringen von Brunnen, Plastiken und Standbildern sowie von Gedenktafeln auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in Grün- und Parkanlagen von überbezirklicher Bedeutung, f) Angelegenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Denkmalschutzgesetz NW und nach § 1 der Satzung zur Bestimmung eines Ausschusses für die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz als Denkmalausschuss einschließlich der Gewährung städt. Zuschüsse über 3.000,- € im denkmalpflegerischen Bereich, soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist, g) städtebauliche Konzepte als Grundlage für Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen, soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist, h) informelle städtebauliche Planungen (z. B. Rahmenpläne, städtebauliche Konzepte), soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist, i) konzeptionelle Angelegenheiten der Stadtentwicklung, Stadtplanung und Stadtgestaltung, soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist, j) Ausnahmen von Veränderungssperren vor der Offenlage bei Vorhaben von besonderer städtebaulicher Bedeutung. k) städtebauliche Entscheidungen gemäß § 176 BauGB (Baugebote). l) Herstellung des Einvernehmens mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister bei Anwendung der städtischen Stellplatzsatzung (vgl. §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung) m) Planung und Bau von Maßnahmen der Gestaltung des öffentlichen Raumes, die überbezirkliche städtebauliche Bedeutung haben (3) Soweit Entscheidungen des Planungsausschusses Objekte im Sondervermögen eines Betriebes betreffen und diese Entscheidungen zur Durchführung der Zustimmung des Betriebsausschusses nach Maßgabe der Betriebssatzung bedürfen, entscheidet bei verweigerter Zustimmung des Betriebsausschusses der Rat. §9 Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz (1) Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz ist zuständig für alle Angelegenheiten der Landschafts- und Umweltpflege, der Energieversorgung, der Abfallwirtschaft, der Wasserwirtschaft und Abwasserwirtschaft, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Kanalbaus handelt sowie für Angelegenheiten des Feuerschutzes, Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes. (2) Er entscheidet über a) die Landschafts- und Umweltpflege betreffende Maßnahmen, soweit überbezirkliche Bedeutung vorliegt, b) Planungs- und Baubeschlüsse für die Errichtung und Änderung von Grün- und Parkanlagen von überbezirklicher Bedeutung mit Ausnahme von Grünanlagen, die Bestandteil öffentlicher Verkehrsflächen sind (vgl. auch §§ 10 Abs. 2 lit. e), 8 Abs. 2 lit. a) und b) sowie 21 Nr. 7) c) Planungs- und Baubeschlüsse bei der Errichtung und Änderung von Friedhofsanlagen von überbezirklicher Bedeutung. d) Planungs- und Baubeschlüsse bei Kleingartenanlagen, soweit überbezirkliche Bedeutung vorliegt, e) Planungs- und Baubeschlüsse für Ausbau-, Ausgleichs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern, zu denen die Stadt Aachen nach Wasserrecht verpflichtet ist, soweit überbezirkliche Bedeutung vorliegt, f) Stellungnahmen zu Widersprüchen des Beirats bei der Unteren Naturschutzbehörde bei Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 75 Landesnaturschutzgesetz, g) die jährlichen Forstwirtschaftspläne, h) die Umweltverträglichkeit in Angelegenheiten der Waldnutzung, insbesondere durch Leitungen und sonstige Rechte, i) Angelegenheiten des Reitens in Wald und Landschaft, soweit überbezirkliche Bedeutung vorliegt, j) Durchführung von umweltrelevanten Mess- und Untersuchungsprogrammen von besonderer Bedeutung, k) Angelegenheiten der Tiergesundheit, der Tierkörperbeseitigung, der Tierzucht, des Tierschutzes, der Fleischhygiene und der Lebensmittelüberwachung, l) die Gewährung von Zuschüssen an Umweltverbände/-vereine nach den geltenden Richtlinien, soweit die Verbände/Vereine von überbezirklicher Bedeutung sind, m) Erholungsmaßnahmen im Wald, soweit die Maßnahme überbezirkliche Bedeutung hat, n) Umweltverträglichkeitsprüfungen o) die Gewährung von Zuschüssen von mehr als 6.000,- € an die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, p) den Bedarf und das Raumprogramm an Maßnahmen zur baulichen und technischen Ausstattung der Einrichtungen des Feuerschutzes, des Rettungswesens sowie des Katastrophenschutzes. (3) Soweit Entscheidungen des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz Angelegenheiten eines Betriebes betreffen und diese Entscheidungen zur Durchführung der Zustimmung des jeweiligen Betriebsausschusses bedürfen, entscheidet bei verweigerter Zustimmung des Betriebsausschuss der Rat. § 10 Mobilitätsausschuss (1) Der Mobilitätsausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten des Straßenverkehrs und des Straßenbaus, des Tief- und Kanalbaus, der Abwasserreinigungsanlagen und der Abwasserwirtschaft sowie für die Planung und den Bau von Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen. (2) Er entscheidet über a) Angelegenheiten der Verkehrsplanung von überbezirklicher Bedeutung, ausgenommen die Aufstellung und Änderung des Verkehrsentwicklungsplanes, b) folgende Maßnahmen zur Verkehrslenkung und -regelung sowie straßenrechtliche Maßnahmen, soweit diese überbezirkliche Auswirkungen haben: − Einbahnstraßenregelungen und Straßensperrungen, − Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche und verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche), − Bewirtschaften von Parkplätzen mit Parkuhren, Parkscheiben, Parkscheinautomaten o. Ä., − Einrichtung von Anwohnerparkbereichen und Zonenhalteverboten, − Einführung von Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen, − Anlage von Fußgängerüberwegen, − Aufstellen von Pollern, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, − Einrichtung von Bussonderspuren, − Einrichtung und Steuerung von Lichtzeichenanlagen. Vor jeder Entscheidung des Mobilitätsausschusses zu diesen Maßnahmen ist die zuständige Bezirksvertretung zu hören; c) Verkehrsangelegenheiten einschließlich des Baus, Umbaus und der Unterhaltung und der Entwässerung von Straßen, Wegen und Plätzen in gesamtstädtisch bedeutsamen Gewerbegebieten über 2 ha Größe sowie im TH-Erweiterungsgebiet Seffent-Melaten, d) Planungs- und Baubeschlüsse der städtischen Tiefbauprojekte von überbezirklicher Bedeutung, soweit nicht das Entscheidungsrecht des Planungsausschusses gegeben ist, e) Planung und Bau von Grünanlagen, die Bestandteil öffentlicher Verkehrsflächen sind, soweit die Maßnahmen von überbezirklicher Bedeutung sind und nicht das Entscheidungsrecht des Planungsausschusses gegeben ist, f) die Abrechnung von Erschließungsanlagen nach Baugesetzbuch und von Anlagen nach § 8 KAG NRW zur Erhebung von Beiträgen, g) Planung und Bau von Abwasserreinigungsanlagen. (3) Neben seiner Funktion als Ratsausschuss ist der Mobilitätsausschuss zugleich regionaler AVVBeirat für die Stadt Aachen im Rahmen des Aachener Verkehrsverbundes (AVV-Beirat). § 11 Bürgerforum Die Zuständigkeit des Bürgerforums ergibt sich aus § 24 GO NRW und § 11 der Hauptsatzung. § 12 Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss (1) Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten des Liegenschaftswesens, des Wohnungswesens und für die Vergabe von Landesdarlehen. (2) Er entscheidet über a) den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bei einem Wert (Kaufpreis) von mehr als 60.000,- € bis einschl. 600.000,- €, b) die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Bestellung und Aufhebung von Vor- und Ankaufsrechten an städtischen Grundstücken bei einem Wert (Kaufpreis) von 60.000,- € bis einschließlich 600.000,- €, c) den Verzicht auf die Ausübung von Vor- und Ankaufsrechten bei einem Wert (Kaufpreis) von mehr als 60.000,- € bis einschließlich 600.000,- €, d) Entschädigungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und anderen Rechtsvorschriften bei einem Wert von mehr als 60.000,- € bis einschließlich 600.000,- €, e) die Bestellung und Änderung von Dienstbarkeiten und Baulasten an städtischen Grundstücken und anderen Grundstücken jeweils im Wert von mehr als 60.000,- €, f) die Bestellung und Änderung von Erbbaurechten an städtischen Grundstücken bei einem Wert von mehr als 60.000,- € bis einschl. 600.000,- €, g) die Einleitung von Enteignungsverfahren, h) die Einrichtung und Aufhebung von Märkten, Messen und Volksfesten in städtischer Trägerschaft, soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist, i) den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen über bebaute und unbebaute Grundstücke, wenn die Vertragsdauer 10 Jahre übersteigt sowie über den Abschluss solcher Verträge, deren Miet- oder Pachtsummen im Einzelfall 60.000,- € jährlich übersteigen, soweit es sich um eine überbezirkliche Angelegenheit handelt; der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 13.11.1978 mit der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft für Aachen AG in der jeweils gültigen Fassung bleibt hiervon unberührt, j) Abschluss von Baudurchführungsverträgen mit privaten Trägern für Bau- bzw. Umbaumaßnahmen auf städtischen Grundstücken bzw. an städtischen Miet- und Pachtobjekten mit einer Bausumme von mehr als 60.000,- €, soweit das Objekt überbezirkliche Bedeutung hat, k) Neubau, Umbau und Erhalt städtischer Wohnungen unter Gesichtspunkten des Wohnungsbedarfs, l) größere Umbauten und Sanierungsmaßnahmen in städtischen Wohnobjekten sowie in vermieteten/verpachteten städtischen Liegenschaften, von überbezirklicher Bedeutung, m) Vergabe von städtischen Darlehen und Aufwendungszuschüssen an junge und kinderreiche Familien, n) die Gewährung von Aufwendungsbeihilfen nach den "Richtlinien zur Förderung von Mietwohnungen im sozialen Wohnungsbau mit Mietsubventionen durch die Stadt Aachen", o) die Förderung von baulichen Modellmaßnahmen im Wohnungswesen, an denen sich die Stadt Aachen finanziell beteiligt, p) die Vergabe von städtischen Altbauwohnungen an Nichtberechtigte gem. § 5 Wohnungsbindungsgesetz. (3) Soweit Entscheidungen des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses Objekte im Sondervermögen eines Betriebes betreffen und diese Entscheidungen zur Durchführung der Zustimmung des jeweiligen Betriebsausschusses nach Maßgabe der Betriebssatzung bedürfen, entscheidet bei verweigerter Zustimmung des Betriebsausschusses der Rat. § 12 a Betriebsausschuss Gebäudemanagement (1) Der Betriebsausschuss Gebäudemanagement ist zuständig für die Angelegenheiten des Betriebes Gebäudemanagement. (2) Er entscheidet über die Angelegenheiten des Betriebes Gebäudemanagement nach Maßgabe der Betriebssatzung und dieser Zuständigkeitsordnung (vgl. §§ 8 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 21 Nr. 34) § 13 Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie (1) Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie ist zuständig für Angelegenheiten aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich, Obdachlosenangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Bereichs Integration und Demographie. (2) Er entscheidet über a) Planung sozialer Hilfen im Rahmen der kommunalen Gesamtentwicklungsplanung (Planung von Einrichtungen und Dienstleistungen im Sozial- und Gesundheitsbereich einschl. Planungsaufgaben zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung), sowie Grundfragen der Integration und des demographischen Wandels b) Einzelprojekte, die sich mit der Lage der sozial Schwachen, der Alten, der Kranken, der Behinderten, der Obdachlosen, der Aussiedler sowie der Asylbewerber befassen, soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist, c) grundsätzliche Fragen der Wohnungssicherungshilfe, d) die Gewährung von Zuschüssen an die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Organisationen des Gesundheitsdienstes und sonstige soziale Einrichtungen im Sinne von Abs. 1, soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist, e) die Gewährung von Bau-, Einrichtungs- und Renovierungszuschüssen an Einrichtungen im Sinne von Abs. 1, soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist, f) den Bedarf und das Raumprogramm an größeren Umbau- bzw. Modernisierungsmaßnahmen in den Übergangswohnheimen für den Aussiedlungs- und Asylbereich sowie in den Obdachlosenunterkünften, sofern es sich nicht um laufende Unterhaltungsmaßnahmen handelt. § 14 Schulausschuss (1) Der Schulausschuss ist zuständig für Angelegenheiten des Schulwesens. (2) Er entscheidet über a) den Bedarf zur Errichtung von Neu- und Erweiterungsbauten für städt. Schulen (einschließlich Turnhallen, Lehrschwimmbecken und Schulsportanlagen sowie Aufstellen und Versetzen von Fertigbauklassen), b) Raumprogramme für Neu- und Erweiterungsbauten für städt. Schulen, c) den Bedarf der Ausstattung (Einrichtung sowie Lehr- und Lernmittel) bei Neu- und Erweiterungsbauten für städtische Schulen von überbezirklicher Bedeutung, d) Schulneu- und -erweiterungsbauten bei Schulen im Hinblick auf Funktionsvorgaben mit Ausnahme bauspezifischer Angelegenheiten, e) den Bedarf an Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an städtischen Schulen von überbezirklicher Bedeutung, der über die laufende Unterhaltung hinausgeht, f) die Ausstattung und Erweiterung von Schulhöfen für städt. Schulen, ausgenommen der städt. Grundschulen von bezirklicher Bedeutung, g) die Einführung der 5-Tage-Woche an städt. Schulen von überbezirklicher Bedeutung, h) den Bedarf an Schulversuchen und sonstigen pädagogischen Sondermaßnahmen an städt. Schulen, i) Grundsätze der Schülerbeförderung, j) die Grundsätze für die Förderung von Silentien. § 15 Kinder- und Jugendausschuss Der Kinder- und Jugendausschuss ist entscheidungsbefugt im Rahmen der ihm durch die Satzung für das Jugendamt der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung oder durch andere Vorschriften übertragenen Angelegenheiten. § 16 Betriebsausschuss Kultur (1) Der Betriebsausschuss Kultur ist zuständig für Angelegenheiten des Kulturwesens, soweit nicht die Zuständigkeit des Betriebsausschusses Theater und VHS gegeben ist. (2) Er entscheidet über a) die finanzielle Förderung kultureller Aktivitäten von überbezirklicher Bedeutung, die von Einzelpersonen, Gruppen, Vereinigungen und Einrichtungen mit kulturtragendem Charakter durchgeführt werden, sofern die Zuwendung im Einzelfall mehr als 6.000,- € beträgt oder die Förderung mehr als 30% ausmacht und den Betrag von 3.000,- € übersteigt, b) grundsätzliche Fragen, die sich aus dem Betrieb des Künstlerhauses "Barockfabrik" ergeben, c) grundsätzliche konzeptionelle Fragen der städtischen Kulturentwicklungsplanung, d) die Zusammensetzung der Jury für die Vergabe des Förderpreises für den künstlerischen Nachwuchs, e) die Zusammensetzung der Jury für die Vergabe des Aachener Literaturpreises "WalterHasenclever-Preis", f) Bedarf und Raumprogramm für kulturelle Einrichtungen von überbezirklicher Bedeutung. § 16 a Betriebsausschuss Theater und VHS (1) Der Betriebsausschuss Theater und VHS ist zuständig für die Angelegenheiten der beiden Betriebe “Stadttheater und Musikdirektion” und “Volkshochschule”. (2) Er entscheidet über die Angelegenheiten dieser beiden Betriebe nach Maßgabe der für diese Betriebe bestehenden Betriebssatzungen. § 17 Sportausschuss (1) Der Sportausschuss ist zuständig für Angelegenheiten des Sports. (2) Er entscheidet über a) den Bedarf und ggf. das Raumprogramm an Neubau, Umbau und Verbesserungen von Sportstätten sowie deren Ausstattung in sportfunktionaler Hinsicht, b) die Prioritäten beim Bau geplanter Sportstätten, c) die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Sportveranstaltungen von besonderer Bedeutung nach den von ihm erlassenen Richtlinien, d) allgemeine Angelegenheiten der Benutzung städtischer Sportstätten. e) Gewährung einmaliger Bau- und Unterhaltungskostenzuschüsse sowie Zuschüsse zur Anschaffung von vereinseigenen Sportgeräten, soweit der Zuschuss im Einzelfall 6.000,- € übersteigt, nicht als Pauschalzuschuss gewährt wird und im Wesentlichen von überbezirklicher Bedeutung ist, f) die Festsetzung der Öffnungszeiten in den städtischen Schwimmsportstätten. § 18 Ausschuss für Arbeit Wirtschaft und Wissenschaft (1) Der Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft, und Wissenschaft ist zuständig für – Angelegenheiten der Sicherung und Förderung gewerblicher Arbeitsplätze, – Maßnahmen mit dem Ziel, Aachen als Zentrum des europäischen Technologietransfers zu entwickeln, – Angelegenheiten der Förderung der Wirtschaft und des Fremdenverkehrs, – Angelegenheiten euregionaler und europäischer Zusammenarbeit. (2) Er entscheidet a) über Grundsatzfragen des Fremdenverkehrs und des Kur- und Badewesens, b) über grundlegende Aktivitäten im Bereich der kommunalen Wirtschaftsförderung, c) in allen Angelegenheiten der Zusammenarbeit von Stadt und Hochschulen, soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, ein ausschließliches Entscheidungsrecht des Rates besteht oder der Mobilitätsausschuss gemäß § 10 dieser Zuständigkeitsordnung entscheidungsberechtigt ist, d) über Angelegenheiten euregionaler und europäischer Zusammenarbeit, soweit nicht der Rat dafür zuständig ist oder ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt. § 19 Betriebsausschuss Eurogress (1) Der Betriebsausschuss Eurogress ist zuständig für Angelegenheiten des Eurogress Aachen. (2) Er entscheidet über Angelegenheiten des Betriebes "Eurogress Aachen" nach Maßgabe der Betriebssatzung. § 20 Sondergesetzliche Ausschüsse Die Zuständigkeiten von Wahlausschuss, Wahlprüfungsausschuss, und sonstiger sondergesetzlicher Ausschüsse bestimmt sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. § 21 Bezirksvertretungen Unter Beachtung der sich aus § 13 der Hauptsatzung ergebenden Begrenzung entscheiden die Bezirksvertretungen insbesondere über: 1. Benennung, Unterhaltung und Ausstattung, Überlassung sowie Vermietung/Verpachtung im Stadtbezirk gelegener öffentlicher Einrichtungen oder ähnlicher Einrichtungen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen allgemeinen Richtlinien. Hierbei ist folgendes zu beachten: 1.1. Öffentliche Einrichtungen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung sind: − Altenstuben, Altentagesstätten − Gemeinschaftseinrichtungen − Sportstätten (mit Ausnahme der unter Ziffer 1.3 genannten) − Kinderspielplätze − Tageseinrichtungen für Kinder, soweit kein überbezirklicher Einzugsbereich besteht (Montessori-, Waldorf-, Integrations-Angebote etc.) − Jugendfreizeiteinrichtungen − Friedhöfe, ausgenommen Friedhof Hüls (einschl. Krematorium), Ostfriedhof, Westfriedhöfe einschl. Campo Santo, jüdischer Friedhof Lütticher Straße, Waldfriedhof − Schulen nach Maßgabe der Ziffer 1.4 1.2. Als öffentliche Einrichtungen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung gelten auch: − Welsche Mühle − Haarbachtalhalle − Schloss Schönau − Mehrzweckeinrichtung Walheim − Sandhäuschen − ehemalige Schulen Josefsallee, Nirmerstraße, Kirchplatz und Lemierser Berg − Mehrzweckhalle Richterich 1.3. Sportstätten von überbezirklicher Bedeutung sind: − Sporthalle am Inda-Gymnasium − Sporthalle Gillesbachtal − Sporthalle Stolberger Straße − Sporthalle Robert-Schuman-Straße − Turnhalle Am Höfling − Sporthalle Bayernallee − Sporthalle Branderfeld − Sporthallen Hander Weg − Sporthalle Neuköllner Straße − Tivoli-Sportanlagen − Waldstadion − Ludwig-Kuhnen-Stadion − Sportplatz Neuköllner Straße − Schwimmhalle Mitte − Schwimmhalle Ost − - Schwimmhalle Süd − Schwimmhalle Brand − Schwimmhalle West − Freibad Hangeweiher 1.4. Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, sind nur die Grundschulen einschließlich der dazugehörenden Turnhallen. Dies gilt nicht für die evangelische Grundschule Annastraße und die Montessori-Grundschulen. Die Turnhallen an der Hauptschule Eilendorf, der Behindertenschule Lindenstraße, der Behindertenschule von- Coels-Straße und der Haarener Lindenschule gelten in der Nutzungszuweisung als im Wesentlichen bezirkliche Einrichtung. 1.5. Die Ausstattung umfasst sowohl die Erstausstattung als auch Ersatz- und Ergänzungsausstattungen. Die Ausstattung einer Schule besteht aus den beweglichen Gegenständen (Einrichtungsgegenständen und Lehrmitteln), welche zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterrichts erforderlich sind, sowie der Gestaltung und ggf. Erweiterung von Schulhöfen. 1.6. Die einzelne Maßnahme muss die Wertgrenze von 12.000,- € überschreiten. 2. Angelegenheiten des Denkmalschutzes sowie Gewährung städt. Zuschüsse im denkmalpflegerischen Bereich über 3.000,- €, soweit die Maßnahme im Wesentlichen bezirkliche Bedeutung hat. 3. Maßnahmen zur Pflege des Ortsbildes und der Ausgestaltung und Pflege der Grün- und Parkanlagen. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere: – die Aufstellung, das Anbringen und Demontieren von Brunnen, Plastiken, Standbildern und sonstigen Kunstwerken sowie von Gedenktafeln auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in Grün- und Parkanlagen, – die Durchführung bezirksbezogener Wettbewerbe zur Verschönerung von Gebäudefassaden durch Farbgebung oder Bepflanzung, – die Ausgestaltung der Grün- und Parkanlagen einschließlich der Friedhöfe im Rahmen der Ersterstellung und gestalterischen Veränderungen. 4. Festlegung der Programme, Planungs- und Baubeschlüsse bei Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung. Soweit mit der Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme Straßenbaumaßnahmen verbunden sind, ist Ziffer 16.1 zu beachten. 5. Die Standorte von Litfaßsäulen, sonstigen Werbeeinrichtungen, Normaluhren und Fernsprecheinrichtungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mit dem zuständigen Leistungserbringer auf öffentlichen Verkehrsflächen. 6. Maßnahmen der Landschafts- und Umweltpflege von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung. 7. Planungs- und Baubeschlüsse bei der Erweiterung von Friedhofsanlagen und Grünanlagen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung. 8. Planungs- und Baubeschlüsse bei Kleingartenanlagen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung. 9. Planungs- und Baubeschlüsse bei städtischen Tiefbauprojekten von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung (mit Ausnahme der Abwasserreinigungsanlagen). Soweit es sich um Straßenbaumaßnahmen handelt, ist Ziffer 16.1 zu beachten. 10. Planung und Bau von städtischen Hochbauprojekten , soweit sie im Wesentlichen bezirkliche Bedeutung haben. 11. Planungs- und Baubeschlüsse für Ausbau-, Ausgleichs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern bei im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung. 12. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOL, soweit diese von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung sind und nicht die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nach § 3 Abs. 2 lit. c) gegeben ist. 13. Abschluss von Baudurchführungsverträgen mit privaten Trägern für Bau- bzw. Umbaumaßnahmen auf städt. Grundstücken bzw. an städt. Miet- und Pachtobjekten mit einer Bausumme von mehr als 60.000,- €, soweit das Objekt im Wesentlichen bezirkliche Bedeutung hat. 14. Benennung von Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Abs. 4 und 5 des Straßen- und Wegegesetzes NRW. Mehrfachverwendungen von Straßennamen im Stadtgebiet sind unzulässig. 15. Die Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt. Hierbei ist folgendes zu beachten: 15.1. Straßen, Wege und Plätze von bezirklicher Bedeutung sind "Gemeindestraßen" und "sonstige öffentliche Straßen" im Sinne des § 3 Abs. 4 und 5 des Straßen- und Wegegesetzes NRW, solange die konkrete Maßnahme im Wesentlichen bezirkliche Auswirkung hat. Bei Maßnahmen im Sinne von Ziffern 4, 9, und 16 an Straßen, die durch Beschluss des Rates in das Verkehrsstraßennetz aufgenommen sind, ist jedoch grundsätzlich überbezirkliche Bedeutung gegeben. (Die Straßen von überbezirklicher Bedeutung - Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen - sowie die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Abs. 4 und 5 des Straßen- und Wegegesetzes NRW, die durch Beschluss des Rates in das Verkehrsstraßennetz aufgenommen worden sind, sind in der Anlage zu dieser Zuständigkeitsordnung für jeden Bezirk gesondert aufgeführt). 15.2. Die Maßnahmenkataloge einschließlich der notwendigen Erläuterungen werden den zuständigen Bezirksvertretungen zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Die Bezirksvertretungen haben die Reihenfolge festzulegen, in der die Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Sie haben auch die Möglichkeit, den Maßnahmenkatalog abzuändern oder zu erweitern. 15.3. Der zuständige Ratsausschuss prüft sodann die von den Bezirksvertretungen vorgeschlagenen, nach Priorität geordneten Maßnahmen aus gesamtstädtischer Sicht und unter Berücksichtigung der Haushaltslage auf ihre Dringlichkeit und stellt aus den Vorschlägen der einzelnen Bezirksvertretungen ein gesamtstädtisches Programm zusammen. Dabei ist er an die von den Bezirksvertretungen jeweils für den Bezirk getroffene Prioritätsfestsetzung gebunden. 15.4. Die endgültige Entscheidung über das von dem zuständigen Ratsausschuss erstellte Gesamtprogramm trifft der Rat im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Bereitstellung der für die in Ziffer 16 bezeichneten Arbeiten erforderlichen Haushaltsmittel. Ziffer 15.3 Satz 2 gilt für den Rat entsprechend. 16. Verkehrsregelnde und verkehrslenkende Maßnahmen sowie straßenrechtliche Maßnahmen an Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Abs. 4 und 5 des Straßen- und Wegegesetzes NW, soweit die Maßnahme im Wesentlichen bezirkliche Auswirkung hat. Hierbei ist folgendes zu beachten: 16.1. Vor einer Entscheidung der Bezirksvertretung in folgenden Fällen ist der Mobilitätsausschuss zu hören: − bei Maßnahmen zur Verkehrslenkung und -regelung sowie straßenrechtlichen Maßnahmen an aufeinanderstoßenden Straßen in unterschiedlicher Entscheidungszuständigkeit, − bei Maßnahmen zur Verkehrslenkung und -regelung sowie straßenrechtlichen Maßnahmen für Straßen, die mit Buslinien belegt sind. 16.2. Verkehrsregelungsmaßnahmen zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum und bei der Inanspruchnahme von Straßenflächen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen sowie das Aufstellen von Sperrpfosten im Sinne des § 43 Abs. 1 StVO gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung. 16.3. Soweit die Widmung oder Einziehung einer Straße eine zwangsläufige Folge bereits vorliegender Beschlüsse ist, entfällt eine nochmalige Entscheidung. 17. Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk. Hierbei ist folgendes zu beachten: 17.1. Mit dem Begriff "Unterstützung" ist die Gewährung von geldwerten Leistungen (im Wesentlichen in der Form von Zuschüssen) erfasst. Unter "Betreuung" sind alle ideellen Stützungsmaßnahmen zu verstehen, die keinen finanziellen Aufwand erfordern (z.B. die Übernahme der Schirmherrschaft für Veranstaltungen der Vereine). 17.2. Die für das gesamte Stadtgebiet zuständigen Wohlfahrtsverbände, caritativen Hilfsorganisationen und Verbände des Gesundheitsdienstes, die Träger von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, deren Förderung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vorgeschrieben ist, der Stadtsportbund und die Sportfachverbände sind keine örtlichen, sondern überörtliche Verbände. Als überörtlich sind ferner alle kulturellen Vereinigungen und Aktivitäten anzusehen, die das gesamte Stadtgebiet umfassen. Alle sonstigen Vereine, Verbände und Vereinigungen gelten als "Örtliche". Ihre Zuordnung zu den einzelnen Stadtbezirken richtet sich bis auf weiteres danach, durch welchen Stadtbezirk sie bis zum 01.01.1975 gefördert wurden. 17.3. Bei wesentlichen Veränderungen oder bei Neubildungen von Vereinen entscheidet im Zweifel der Hauptausschuss darüber, welchem Bezirk die ideelle und materielle Betreuung des Vereins obliegt. 17.4. Für die Aufteilung der vom Rat für die Unterstützung der örtlichen Vereine, Verbände und sonstigen Vereinigungen bereitgestellten Haushaltsmittel sind die jeweils zum 31.12. des Vorvorjahres vom Statistischen Amt der Stadt Aachen ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. 18. Gewährung von Zuschüssen an Umweltverbände/-vereine von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung unter Beachtung hierzu etwaiger vom Rat erlassener allgemeiner Richtlinien. 19. Gewährung von Zuschüssen an soziale Einrichtungen, Sportvereine und -organisationen, soweit im Wesentlichen bezirkliche Bedeutung gegeben ist. 20. Gewährung einmaliger Bau- und Unterhaltungskostenzuschüsse sowie Zuschüsse zur Anschaffung von vereinseigenen Sportgeräten, soweit der Zuschuss im Einzelfall 6.000,- € übersteigt, nicht als Pauschalzuschuss gewährt wird und im Wesentlichen von bezirklicher Bedeutung ist. 21. Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschl. Kunst im öffentlichen Raum, Heimat- und Brauchtumspflege im Stadtbezirk, Pflege von vorhandenen Paten- und Städte-partnerschaften. Hierbei ist Folgendes zu beachten: 21.1. Mit Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums (Volksfest, Kirmes, Schützenfest) sind sowohl städtische Veranstaltungen als auch solche gemeint, die von anderen Veranstaltern getragen werden. Auch hier geht es im Wesentlichen um die ideelle Betreuung und ggf. finanzielle Unterstützung dieser Veranstaltungen. 21.2. Was die Pflege von Paten- und Städtepartnerschaften anbelangt, so erstreckt sich diese ausschließlich auf vorhandene Paten- und Städtepartnerschaften. Die Begründung neuer Paten- und Städtepartnerschaften fällt nicht in die Kompetenz der Bezirksvertretungen. 21.3. Die einzige vorhandene bezirksbezogene Städtepartnerschaft ist die Partnerschaft Walheim/Montebourg, für deren Pflege die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/ Wahlheim zuständig ist. 21.4. Ziffer 17.2 S. 4 gilt entsprechend. 22. Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen mit im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung. 23. Einrichtung und Aufhebung von Märkten, Messen und Volksfesten in städtischer Trägerschaft,soweit im Wesentlichen bezirkliche Bedeutung gegeben ist. 24. Informationen, Dokumentationen und Repräsentationen in Angelegenheiten des Stadtbezirks. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Die Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks liegt im Allgemeinen weniger bei der Bezirksvertretung in ihrer Gesamtheit, als vielmehr bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister. Sie umfasst die Vornahme von Ehrungen, beispielsweise bei Geburtstagen und Ehejubiläen, die Vertretung des Bezirks bei feierlichen Anlässen, bei Veranstaltungen von Vereinen und dergleichen. Stets muss es sich um Anlässe handeln, deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht wesentlich hinausgeht. Handelt es sich dagegen um Anlässe von überbezirklicher Bedeutung, so ist in erster Linie die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister zur Repräsentation berufen (§ 63 Abs. 2 GO NRW). Nimmt außerdem die Bezirksbürgermeisterin/ der Bezirksbürgermeister teil, so gebührt dem Oberbürgermeister der Vorrang. Es bleibt der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister im Übrigen unbenommen, auch bei Anlässen von lediglich bezirklicher Bedeutung die Gesamtstadt zu repräsentieren. 25. Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters gem. § 61 SchulG NRW an Schulen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung (s. Ziffer 1.4). 26. Entscheidung in Fällen des § 14 Abs. 2 lit. c), e), f), g) an Schulen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung. 27. Entsendung städtischer Vertreter in Organe und andere Gremien von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung, soweit § 113 GO NW und sondergesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. 28. Angelegenheiten des Reitens in Wald und Landschaft von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung. 29. Erholungsmaßnahmen im Wald, soweit die Maßnahmen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung sind. 30. Wahl der Schiedsperson(en) für den/die Schiedsamtsbezirk(e) des Stadtbezirks. 31. Abschluss und Beendigung von Miet- und Pachtverträgen über bebaute und unbebaute Grundstücke, wenn die Vertragsdauer 10 Jahre übersteigt, sowie Abschluss und Beendigung solcher Verträge, deren Miet- oder Pachtsumme im Einzelfall 60.000,- € jährlich übersteigt, soweit es sich um eine Angelegenheit von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung handelt; der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 13.11.1978 mit der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft für Aachen AG in seiner jeweils gültigen Fassung bleibt hiervon unberührt. 32. Größere Umbauten und Sanierungsmaßnahmen in vermieteten/verpachteten städtischen Liegenschaften von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung. 33. Benennung und Abgrenzung der Ortsteile im Stadtbezirk. 34. Soweit Entscheidungen einer Bezirksvertretung Angelegenheiten eines Betriebes betreffen und zur Durchführung nach Maßgabe der jeweiligen Betriebssatzung der Zustimmung des jeweiligen Betriebsausschusses bedürfen, entscheidet bei verweigerter Zustimmung des Betriebsausschusses der Rat. § 22 Schlussvorschriften (1) Alle bisherigen Ratsbeschlüsse über Zuständigkeiten von Ausschüssen, die dieser Zuständigkeitsordnung entgegenstehen, sind mit dem Inkrafttreten dieser Zuständigkeitsordnung aufgehoben. (2) Diese Zuständigkeitsordnung tritt zugleich mit der Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 in Kraft.