Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
288612.pdf
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236 kB
Erstellt
21.02.18, 12:00
Aktualisiert
24.02.18, 07:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Recht und Versicherung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Fachbereich Umwelt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 30/0028/WP17
öffentlich
21.02.2018
FB 30
Sechster Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
07.03.2018
Rat der Stadt Aachen
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt den sechsten Nachtrag zu Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995
in der Fassung des fünften Nachtrages der Zuständigkeitsordnung vom 19.11.2014.
Vorlage FB 30/0028/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.02.2018
Seite: 1/4
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
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0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
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0
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0
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Abschreibungen
0
0
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0
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0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 30/0028/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.02.2018
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. 34 vom 24.11.2016 ist das Artikel-Gesetz
zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz
– LNatSchG NRW) verkündet worden. Dies ist Anlass für eine präzisierende Anpassung des § 8 Abs. 2 lit. a) der
Zuständigkeitsordnung sowie des § 9 Abs. 2 lit. f) der Zuständigkeitsordnung.
Nach § 8 Abs. 2 lit. a) der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Planungsausschuss "über alle Angelegenheiten
im Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Plänen und sonstigen Satzungen auf
Grundlage des Baugesetzbuchs
- mit Ausnahme von abschließenden Beschlüssen im Flächennutzungsplan- und
Landschaftsplanverfahren".
Die Formulierung des Spiegelstriches spricht dafür, dass vorbereitende Beschlüsse sowohl im
Bauleitplanverfahren als auch im Landschaftsplanverfahren vom Planungsausschuss zu treffen sind. Hierfür
spricht auch, dass die Richtlinien über die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung nach §
3 BauGB entsprechend für den Landschaftsplan gelten.
Allerdings ist der Landschaftsplan keine Satzung nach dem BauGB, sondern eine Satzung auf Grundlage des
Landesnaturschutzgesetzes NRW.
Um die entsprechende Regelung der Zuständigkeitsordnung unmissverständlich zu fassen, ist § 8 Abs. 2 lit. a)
um die Worte "und nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW" zu ergänzen. Dies stellt klar, dass der
Planungsausschuss auch für vorbereitende Beschlüsse im Landschaftsplanverfahren zuständig ist. Die
abschließenden (Satzungs-)Beschlüsse bleiben beim Landschaftsplanverfahren ebenso wie im
Flächennutzungsplanverfahren und bei Bebauungsplänen dem Rat vorbehalten.
Nach § 9 Abs. 2 lit. f) der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Ausschuss für Umwelt und Klima über
"Stellungnahmen zu Widersprüchen des Landschaftsbeirats bei der Unteren Landschaftsbehörde bei
Befreiungen nach § 69 Landschaftsgesetz".
§ 69 Landschaftsgesetz NRW wurde durch die gesetzlichen Regelungen des § 67 Bundesnaturschutzgesetz in
Verbindung mit § 75 Landesnaturschutzgesetz abgelöst. Auch nach diesen Regelungen besteht die Möglichkeit
von Widersprüchen des Beirats einer beabsichtigten Befreiung widersprechen. Sodann hat die
Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu
entscheiden. Hält er den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Naturschutzbehörde die Befreiung
versagen. Hält er den Widerspruch für unberechtigt, hat die Höhere Naturschutzbehörde innerhalb von sechs
Wochen darüber zu entscheiden (§ 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW). Gegenüber der Rechtslage nach
§ 69 Landschaftsgesetz hat sich zum einen die Bezeichnung der Behörde geändert, zum anderen ist in der
gesetzlichen Neuregelung nunmehr geregelt, dass bei einem für unberechtigt gehaltenen Widerspruch die
Höhere Naturschutzbehörde zu entscheiden hat, während früher die Untere Landschaftsbehörde die
beabsichtigte Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilen durfte.
Um der gesetzlichen Neuregelung Rechnung zu tragen, ist § 9 Abs. 2 lit. f) der Zuständigkeitsordnung wie folgt
zu fassen:
"Stellungnahmen zu Widersprüchen des Beirats bei der Unteren Naturschutzbehörde bei Befreiungen nach § 67
Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 75 Landesnaturschutzgesetz".
Bei dieser Gelegenheit wird die Bezeichnung des Kinder- und Jugendausschusses in § 15 der
Zuständigkeitsordnung redaktionell angepasst.
Anlage/n:
Sechster Nachtrag zur Zuständigkeistordnung vom 15.12.1995 in der Fassung des fünften Nachtrags der
Zuständigkeitsordnung vom 19.11.2014
Vorlage FB 30/0028/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.02.2018
Seite: 3/4
Vorlage FB 30/0028/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 22.02.2018
Seite: 4/4
Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen (ZustO) vom 15.12.1995 (in der Fassung des
sechsten Nachtrages vom 07.03.2018). Dieser sechste Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der
Stadt Aachen vom 15.12.1995 tritt zum 01.04.2018 in Kraft
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 13.12.1995 aufgrund des § 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666, SGV NW S. 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt
Aachen vom 15.12.1995 in der jeweils gültigen Fassung folgende Zuständigkeitsordnung
beschlossen:
§1
Ausschüsse
(1) Die in dieser Zuständigkeitsordnung genannten Ausschüsse sind berechtigt, alle in ihren
Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten zu beraten und gegenüber der zur Entscheidung
berufenen Stelle (Rat, Hauptausschuss, ein anderer Ausschuss, Bezirksvertretung oder
Oberbürgermeister) eine Empfehlung auszusprechen. Liegt das Entscheidungsrecht bei einer
Bezirksvertretung, ist zusätzlich § 14 Abs. 3 der Hauptsatzung zu beachten.
(2) Alle Ausschüsse des Rates beraten für ihren Zuständigkeitsbereich die Entwürfe des
Haushaltsplanes und des Investitionsprogrammes und sprechen hierzu Empfehlungen gegenüber
dem Finanzausschuss aus, der seinerseits die abschließenden Empfehlungen gegenüber dem Rat
der Stadt ausspricht.
(3) Zur Entscheidung in ihrem Zuständigkeitsbereich sind die in dieser Zuständigkeitsordnung
genannten Ausschüsse nur berechtigt, soweit ihnen dieses Entscheidungsrecht entweder durch
ausdrückliche gesetzliche Regelung, die Hauptsatzung oder durch diese Zuständigkeitsordnung
übertragen ist. Dieses Entscheidungsrecht steht unter folgenden Maßgaben:
a) Die Entscheidung darf nur im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes und/oder
bereitgestellter über- oder außerplanmäßiger Mittel und unter Beachtung der
haushaltsrechtlichen Bestimmungen getroffen werden.
b) Die Entscheidung muss sich im Rahmen etwaiger vom Rat der Stadt erlassener
allgemeinen Richtlinien bewegen.
c) § 60 GO NRW und § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung NRW
(Dringlichkeitsentscheidungen) bleiben unberührt.
d) Der Rat der Stadt ist berechtigt, im Einzelfall und ohne Änderung dieser
Zuständigkeitsordnung von seinem Rückholrecht nach § 41 GO NRW Gebrauch zu machen
und eine andere Zuständigkeitsregelung zu treffen.
§2
Bezirksvertretungen
(1) Die Entscheidungs-, Anhörungs-, Vorschlags- und Anregungsrechte der Bezirksvertretungen
bestimmen sich nach § 37 GO NRW in Verbindung mit §§ 13, 14 der Hauptsatzung der Stadt Aachen.
(2) Die hiernach den Bezirksvertretungen obliegenden Entscheidungsrechte sind in § 21 dieser
Zuständigkeitsordnung beispielhaft geregelt.
(3) Das Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen erstreckt sich auf die Beratung der Haushaltssatzung
insoweit, als die Entscheidungsrechte der Bezirksvertretung berührt werden oder sonstige speziell den
Bezirk betreffende Ansätze in Rede stehen, im Übrigen auf alle dem Rat oder den Ausschüssen
obliegenden wichtigen Entscheidungen, soweit diese ausschließlich den Stadtbezirk betreffen oder
sich dort in besonderer Weise auswirken.
(4) Das Vorschlags- und Anregungsrecht der Bezirksvertretungen erstreckt sich auf alle den Bezirk
betreffenden Angelegenheiten sowie auf die Haushaltsansätze, die den Bezirk und seine Aufgaben
betreffen.
§3
Oberbürgermeister/-in
(1) Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister obliegt gemäß § 62 GO NRW die Vorbereitung
aller Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse. Sie/er führt diese
Beschlüsse, Entscheidungen nach § 60 GO NRW sowie Weisungen, die im Rahmen der §§ 3 Abs. 2
und 132 GO NRW ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber
durch.
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister entscheidet über alle in die
Entscheidungskompetenz der Stadt Aachen fallenden Angelegenheiten, welche nicht durch Gesetz,
Hauptsatzung, Geschäftsordnung, diese Zuständigkeitsordnung oder besonderen Ratsbeschluss dem
Rat der Stadt, den Bezirksvertretungen oder einem Ausschuss zur Entscheidung vorbehalten sind.
Insoweit ist die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister insbesondere entscheidungsbefugt in
folgenden Angelegenheiten:
a) Geschäfte der laufenden Verwaltung,
b) Vergaben von Bauleistungen nach der VOB
− bei freihändiger Vergabe bis 15.000,- €,
− bei beschränkter Ausschreibung bis 150.000,- €,
− bei öffentlicher Ausschreibung bis 220.000,- €.
Bei beabsichtigten Vergaben oberhalb dieser Wertgrenzen teilt die Oberbürgermeisterin/ der
Oberbürgermeister den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern des zuständigen
Gremiums unter Angabe der eingegangenen Gebote mit, an welchen Bieter die Vergabe
erfolgen soll. Wird gegen diesen Vorschlag innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen kein
Einspruch erhoben, erfolgt die Vergabe entsprechend dem mitgeteilten Vorschlag durch die
Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister. Wird Einspruch erhoben, erfolgt die Vergabe im
zuständigen Gremium.
c) Vergaben von Leistungen und Lieferungen nach der VOL
− bei freihändiger Vergabe bis 8.000,- €,
− bei beschränkter Ausschreibung bis 15.000,- €,
− bei öffentlicher Ausschreibung bis 40.000,- €
Buchstabe b), Satz 2 und 3, gilt entsprechend.
d) Personalmaßnahmen nach Maßgabe des § 24 der Hauptsatzung,
e) sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen, soweit diese nicht zwingend vom Rat als
oberster Dienstbehörde selbst getroffen werden müssen, oder nach § 24 der Hauptsatzung
einer anderen Stelle obliegen,
f) Heranziehung der Abgabepflichtigen zu Gemeindesteuern, Gebühren und Beiträgen im
Rahmen der bestehenden rechtlichen Bestimmungen,
g) Entscheidungen, die der Stadt Aachen als Allgemeiner und Unterer Wasserbehörde nach
dem Landeswassergesetz oder im Übrigen als Sonderordnungsbehörde obliegen, soweit
nicht diese Zuständigkeitsordnung Abweichendes regelt,
h) Entscheidungen über die gegen Verwaltungsakte der Oberbürgermeisterin/ des
Oberbürgermeisters eingelegten Widersprüche oder sonstigen Rechtsbehelfe.
(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist der gesetzliche Vertreter der Stadt Aachen in
Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
§4
Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss ist zuständig für
− die ihm durch Gesetz und die Hauptsatzung der Stadt übertragenen Aufgaben,
− Angelegenheiten der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, soweit nicht für einen Regiebetrieb,
Eigenbetrieb, Quasi-Eigenbetrieb oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts besondere
Zuständigkeiten bestehen,
− nicht bezirksbezogene Städtepartnerschaften,
− Angelegenheiten der Gleichstellung von Frau und Mann,
− Generelle Fragen des Vergabewesens
− Vorhaben aus dem Programm “Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf”
Der Hauptausschuss hat die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen.
(2) Der Hauptausschuss entscheidet
a) in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht
− dem Rat der Stadt zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten sind oder
− wegen ihrer politischen oder wirtschaftlichen Bedeutung eine Entscheidung des
Rates der Stadt erforderlich machen oder
− einer Bezirksvertretung, einem anderen Ausschuss oder der
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zur Entscheidung übertragen sind;
b) in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine
Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist;
c) über die Zustimmung zu Dienstreisen von Ausschüssen und Bezirksvertretungen, die nicht
auf einem Beschluss des Rates beruhen, der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen über
Europa hinaus;
d) über die Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen der
vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien;
e) bei Streitigkeiten der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen untereinander und
zwischen Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall;
f) bei nicht erzielbarer Übereinstimmung zwischen einem Betriebsausschuss und dem
Oberbürgermeister in Fällen der direkten oder entsprechenden Anwendbarkeit des § 6 Abs.
2 Satz 4 der Eigenbetriebsverordnung NRW;
g) über die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit nicht
der Oberbürgermeister entscheidungsbefugt ist;
h) über die kommunale Marketing- und Werbepolitik;
i) über den Ausschluss bzw. die zeitweise Sperrung von Unternehmen / Bietern von
städtischen Vergabeverfahren;
j) über Maßnahmen aus dem Programm “Stadtteile mit besonderem Erneuerungsbedarf”;
k) Angelegenheiten des Ehrenamts sowie Grundsatzfragen der Förderung bürgerschaftlichen
Engagements
(3) Der Hauptausschuss erarbeitet die Entscheidungsgrundlage des Rates in Angelegenheiten
a) betreffend die Ehrenordnung
b) aus dem Bereich Wissenschaftsallianz / Wissenschaftsstadt Aachen
c) betreffend Beteiligungen, mit Ausnahme von abschließenden Entscheidungen.
§5
Finanzausschuss
(1) Der Finanzausschuss ist zuständig für alle finanzwirtschaftlichen Angelegenheiten der Stadt,
sofern nicht ein Betriebsausschuss entscheidungsbefugt ist.
(2) Er entscheidet über
a) die zur Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen Maßnahmen, soweit hierfür nicht
andere Ausschüsse oder die Kämmerin /der Kämmerer zuständig sind,
b) die Stundung von Forderungen über 150.000,- € und einer längeren Stundungsdauer als 3
Monate,
c) den Erlass von Forderungen über 60.000,- €,
d) Härtefälle bei der Gewährung von Bedienstetendarlehen,
e) die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB, soweit nicht die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b), ein Betriebsausschuss oder eine
Bezirksvertretung nach § 21 entscheidungsbefugt ist.
f) die Gewährung von Darlehen der Stadt an Dritte und die Vornahme von Schenkungen,
soweit nicht die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister entscheidungsbefugt ist.
§5a
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
(1) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb ist zuständig für die Angelegenheiten des
Stadtbetriebes.
(2) Er entscheidet über die Angelegenheiten des Stadtbetriebes nach Maßgabe der Betriebssatzung
und dieser Zuständigkeitsordnung (vgl. §§ 9 Abs. 3 und 21 Nr. 34).
§6
Personal- und Verwaltungsausschuss
(1) Der Personal- und Verwaltungsausschuss ist zuständig für Personal- und
Organisationsangelegenheiten. Ferner für Vergaben nach der VOL und der VOF, sofern nicht ein
Betriebsausschuss entscheidungsbefugt ist.
(2) Er entscheidet über
a) ihm durch die Hauptsatzung übertragene Personalangelegenheiten
b) über den Bedarf an
− nicht in den Bereich der Gebäudeunterhaltung fallende Baumaßnahmen für
städtische Verwaltungsgebäude
− Mietvorhaben zur Deckung des Raumbedarfs der allgemeinen Verwaltung
c) das Raumprogramm für städtische Verwaltungsgebäude
d) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOL, sofern nicht der
Oberbürgermeister nach § 3 Abs. 2 lit. c), ein Betriebsausschuss oder eine
Bezirksvertretung nach § 21 entscheidungsbefugt ist und
e) die Vergabe von Leistungen nach der VOF, sofern nicht ein Betriebsausschuss
entscheidungsbefugt ist.
§7
Rechnungsprüfungsausschuss
Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses ergibt sich aus §§ 59 Abs. 3, Abs. 4, 92 Abs.
5, 101, 105 Abs. 6, 116 Abs. 6 GO NRW und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen in der
jeweils geltenden Fassung.
§8
Planungsausschuss
(1) Der Planungsausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Stadtentwicklung, der
Stadtplanung sowie für die städtischen Hochbaumaßnahmen. Er ist zugleich Denkmalausschuss für
die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz NRW.
(2) Er entscheidet über
a) alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung und Aufhebung von
Plänen und sonstigen Satzungen auf der Grundlage des Baugesetzbuches und des
Landesnaturschutzgesetzes NRW, mit Ausnahme von
− abschließenden Beschlüssen im Flächennutzungs- und Landschaftsplanverfahren
− abschließenden Satzungsbeschlüssen
− Entscheidungen über die mit diesen Plänen im Zusammenhang stehenden
Umweltverträglichkeitsprüfungen und Verkehrsplanungen
− Entscheidungen über die Form der Bürgerbeteiligung bei Planungen von im
Wesentlichen bezirklicher Bedeutung,
b) alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Stadt an örtlichen und
überörtlichen Planungsmaßnahmen Dritter entsprechend vorstehend lit. a),
c) städtische Hochbauprojekte und Maßnahmen des kommunalen Wohnungsbaus, soweit
überbezirkliche Bedeutung gegeben ist,
d) das Programm bei der Durchführung baulicher Auslobungen, soweit sie nicht Objekte im
Sondervermögen des Gebäudemanagements der Stadt Aachen betreffen, und
städtebaulicher Auslobungen (Ingenieur- und Architektenwettbewerbe), soweit
überbezirkliche Bedeutung gegeben ist sowie - unter den genannten Voraussetzungen - die
Benennung der Jurymitglieder,
e) die Aufstellung und das Anbringen von Brunnen, Plastiken und Standbildern sowie von
Gedenktafeln auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in Grün- und Parkanlagen
von überbezirklicher Bedeutung,
f) Angelegenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Denkmalschutzgesetz NW und
nach § 1 der Satzung zur Bestimmung eines Ausschusses für die Aufgaben nach dem
Denkmalschutzgesetz als Denkmalausschuss einschließlich der Gewährung städt.
Zuschüsse über 3.000,- € im denkmalpflegerischen Bereich, soweit überbezirkliche
Bedeutung gegeben ist,
g) städtebauliche Konzepte als Grundlage für Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen, soweit
überbezirkliche Bedeutung gegeben ist,
h) informelle städtebauliche Planungen (z. B. Rahmenpläne, städtebauliche Konzepte), soweit
überbezirkliche Bedeutung gegeben ist,
i) konzeptionelle Angelegenheiten der Stadtentwicklung, Stadtplanung und Stadtgestaltung,
soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist,
j) Ausnahmen von Veränderungssperren vor der Offenlage bei Vorhaben von besonderer
städtebaulicher Bedeutung.
k) städtebauliche Entscheidungen gemäß § 176 BauGB (Baugebote).
l) Herstellung des Einvernehmens mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister bei
Anwendung der städtischen Stellplatzsatzung (vgl. §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung)
m) Planung und Bau von Maßnahmen der Gestaltung des öffentlichen Raumes, die
überbezirkliche städtebauliche Bedeutung haben
(3) Soweit Entscheidungen des Planungsausschusses Objekte im Sondervermögen eines Betriebes
betreffen und diese Entscheidungen zur Durchführung der Zustimmung des Betriebsausschusses
nach Maßgabe der Betriebssatzung bedürfen, entscheidet bei verweigerter Zustimmung des
Betriebsausschusses der Rat.
§9
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
(1) Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz ist zuständig für alle Angelegenheiten der
Landschafts- und Umweltpflege, der Energieversorgung, der Abfallwirtschaft, der Wasserwirtschaft
und Abwasserwirtschaft, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Kanalbaus handelt sowie für
Angelegenheiten des Feuerschutzes, Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.
(2) Er entscheidet über
a) die Landschafts- und Umweltpflege betreffende Maßnahmen, soweit überbezirkliche
Bedeutung vorliegt,
b) Planungs- und Baubeschlüsse für die Errichtung und Änderung von Grün- und Parkanlagen
von überbezirklicher Bedeutung mit Ausnahme von Grünanlagen, die Bestandteil
öffentlicher Verkehrsflächen sind (vgl. auch §§ 10 Abs. 2 lit. e), 8 Abs. 2 lit. a) und b) sowie
21 Nr. 7)
c) Planungs- und Baubeschlüsse bei der Errichtung und Änderung von Friedhofsanlagen von
überbezirklicher Bedeutung.
d) Planungs- und Baubeschlüsse bei Kleingartenanlagen, soweit überbezirkliche Bedeutung
vorliegt,
e) Planungs- und Baubeschlüsse für Ausbau-, Ausgleichs- und Unterhaltungsmaßnahmen an
Gewässern, zu denen die Stadt Aachen nach Wasserrecht verpflichtet ist, soweit
überbezirkliche Bedeutung vorliegt,
f) Stellungnahmen zu Widersprüchen des Beirats bei der Unteren Naturschutzbehörde bei
Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 75
Landesnaturschutzgesetz,
g) die jährlichen Forstwirtschaftspläne,
h) die Umweltverträglichkeit in Angelegenheiten der Waldnutzung, insbesondere durch
Leitungen und sonstige Rechte,
i) Angelegenheiten des Reitens in Wald und Landschaft, soweit überbezirkliche Bedeutung
vorliegt,
j) Durchführung von umweltrelevanten Mess- und Untersuchungsprogrammen von besonderer
Bedeutung,
k) Angelegenheiten der Tiergesundheit, der Tierkörperbeseitigung, der Tierzucht, des
Tierschutzes, der Fleischhygiene und der Lebensmittelüberwachung,
l) die Gewährung von Zuschüssen an Umweltverbände/-vereine nach den geltenden
Richtlinien, soweit die Verbände/Vereine von überbezirklicher Bedeutung sind,
m) Erholungsmaßnahmen im Wald, soweit die Maßnahme überbezirkliche Bedeutung hat,
n) Umweltverträglichkeitsprüfungen
o) die Gewährung von Zuschüssen von mehr als 6.000,- € an die im Katastrophenschutz
mitwirkenden Hilfsorganisationen,
p) den Bedarf und das Raumprogramm an Maßnahmen zur baulichen und technischen
Ausstattung der Einrichtungen des Feuerschutzes, des Rettungswesens sowie des
Katastrophenschutzes.
(3) Soweit Entscheidungen des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz Angelegenheiten eines
Betriebes betreffen und diese Entscheidungen zur Durchführung der Zustimmung des jeweiligen
Betriebsausschusses bedürfen, entscheidet bei verweigerter Zustimmung des Betriebsausschuss der
Rat.
§ 10
Mobilitätsausschuss
(1) Der Mobilitätsausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten des Straßenverkehrs und des
Straßenbaus, des Tief- und Kanalbaus, der Abwasserreinigungsanlagen und der Abwasserwirtschaft
sowie für die Planung und den Bau von Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen.
(2) Er entscheidet über
a) Angelegenheiten der Verkehrsplanung von überbezirklicher Bedeutung, ausgenommen die
Aufstellung und Änderung des Verkehrsentwicklungsplanes,
b) folgende Maßnahmen zur Verkehrslenkung und -regelung sowie straßenrechtliche
Maßnahmen, soweit diese überbezirkliche Auswirkungen haben:
− Einbahnstraßenregelungen und Straßensperrungen,
− Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte
Bereiche und verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche),
− Bewirtschaften von Parkplätzen mit Parkuhren, Parkscheiben, Parkscheinautomaten
o. Ä.,
− Einrichtung von Anwohnerparkbereichen und Zonenhalteverboten,
− Einführung von Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen,
− Anlage von Fußgängerüberwegen,
− Aufstellen von Pollern, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt,
− Einrichtung von Bussonderspuren,
− Einrichtung und Steuerung von Lichtzeichenanlagen.
Vor jeder Entscheidung des Mobilitätsausschusses zu diesen Maßnahmen ist die
zuständige Bezirksvertretung zu hören;
c) Verkehrsangelegenheiten einschließlich des Baus, Umbaus und der Unterhaltung und der
Entwässerung von Straßen, Wegen und Plätzen in gesamtstädtisch bedeutsamen
Gewerbegebieten über 2 ha Größe sowie im TH-Erweiterungsgebiet Seffent-Melaten,
d) Planungs- und Baubeschlüsse der städtischen Tiefbauprojekte von überbezirklicher
Bedeutung, soweit nicht das Entscheidungsrecht des Planungsausschusses gegeben ist,
e) Planung und Bau von Grünanlagen, die Bestandteil öffentlicher Verkehrsflächen sind,
soweit die Maßnahmen von überbezirklicher Bedeutung sind und nicht das
Entscheidungsrecht des Planungsausschusses gegeben ist,
f) die Abrechnung von Erschließungsanlagen nach Baugesetzbuch und von Anlagen nach § 8
KAG NRW zur Erhebung von Beiträgen,
g) Planung und Bau von Abwasserreinigungsanlagen.
(3) Neben seiner Funktion als Ratsausschuss ist der Mobilitätsausschuss zugleich regionaler
AVVBeirat für die Stadt Aachen im Rahmen des Aachener Verkehrsverbundes (AVV-Beirat).
§ 11
Bürgerforum
Die Zuständigkeit des Bürgerforums ergibt sich aus § 24 GO NRW und § 11 der Hauptsatzung.
§ 12
Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
(1) Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten des
Liegenschaftswesens, des Wohnungswesens und für die Vergabe von Landesdarlehen.
(2) Er entscheidet über
a) den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bei einem Wert (Kaufpreis)
von mehr als 60.000,- € bis einschl. 600.000,- €,
b) die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Bestellung
und Aufhebung von Vor- und Ankaufsrechten an städtischen Grundstücken bei einem Wert
(Kaufpreis) von 60.000,- € bis einschließlich 600.000,- €,
c) den Verzicht auf die Ausübung von Vor- und Ankaufsrechten bei einem Wert (Kaufpreis) von
mehr als 60.000,- € bis einschließlich 600.000,- €,
d) Entschädigungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und anderen
Rechtsvorschriften bei einem Wert von mehr als 60.000,- € bis einschließlich 600.000,- €,
e) die Bestellung und Änderung von Dienstbarkeiten und Baulasten an städtischen
Grundstücken und anderen Grundstücken jeweils im Wert von mehr als 60.000,- €,
f) die Bestellung und Änderung von Erbbaurechten an städtischen Grundstücken bei einem Wert
von mehr als 60.000,- € bis einschl. 600.000,- €,
g) die Einleitung von Enteignungsverfahren,
h) die Einrichtung und Aufhebung von Märkten, Messen und Volksfesten in städtischer
Trägerschaft, soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist,
i) den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen über bebaute und unbebaute Grundstücke, wenn
die Vertragsdauer 10 Jahre übersteigt sowie über den Abschluss solcher Verträge, deren
Miet- oder Pachtsummen im Einzelfall 60.000,- € jährlich übersteigen, soweit es sich um eine
überbezirkliche Angelegenheit handelt; der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 13.11.1978 mit
der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft für Aachen AG in der jeweils gültigen Fassung
bleibt hiervon unberührt,
j) Abschluss von Baudurchführungsverträgen mit privaten Trägern für Bau- bzw.
Umbaumaßnahmen auf städtischen Grundstücken bzw. an städtischen Miet- und
Pachtobjekten mit einer Bausumme von mehr als 60.000,- €, soweit das Objekt
überbezirkliche Bedeutung hat,
k) Neubau, Umbau und Erhalt städtischer Wohnungen unter Gesichtspunkten des
Wohnungsbedarfs,
l) größere Umbauten und Sanierungsmaßnahmen in städtischen Wohnobjekten sowie in
vermieteten/verpachteten städtischen Liegenschaften, von überbezirklicher Bedeutung,
m) Vergabe von städtischen Darlehen und Aufwendungszuschüssen an junge und kinderreiche
Familien,
n) die Gewährung von Aufwendungsbeihilfen nach den "Richtlinien zur Förderung von
Mietwohnungen im sozialen Wohnungsbau mit Mietsubventionen durch die Stadt Aachen",
o) die Förderung von baulichen Modellmaßnahmen im Wohnungswesen, an denen sich die
Stadt Aachen finanziell beteiligt,
p) die Vergabe von städtischen Altbauwohnungen an Nichtberechtigte gem. § 5
Wohnungsbindungsgesetz.
(3) Soweit Entscheidungen des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses Objekte im
Sondervermögen eines Betriebes betreffen und diese Entscheidungen zur Durchführung der
Zustimmung des jeweiligen Betriebsausschusses nach Maßgabe der Betriebssatzung bedürfen,
entscheidet bei verweigerter Zustimmung des Betriebsausschusses der Rat.
§ 12 a
Betriebsausschuss Gebäudemanagement
(1) Der Betriebsausschuss Gebäudemanagement ist zuständig für die Angelegenheiten des Betriebes
Gebäudemanagement.
(2) Er entscheidet über die Angelegenheiten des Betriebes Gebäudemanagement nach Maßgabe der
Betriebssatzung und dieser Zuständigkeitsordnung (vgl. §§ 8 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 21 Nr. 34)
§ 13
Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
(1) Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie ist zuständig für Angelegenheiten aus
dem Sozial- und Gesundheitsbereich, Obdachlosenangelegenheiten sowie Angelegenheiten des
Bereichs Integration und Demographie.
(2) Er entscheidet über
a) Planung sozialer Hilfen im Rahmen der kommunalen Gesamtentwicklungsplanung (Planung
von Einrichtungen und Dienstleistungen im Sozial- und Gesundheitsbereich einschl.
Planungsaufgaben zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung), sowie
Grundfragen der Integration und des demographischen Wandels
b) Einzelprojekte, die sich mit der Lage der sozial Schwachen, der Alten, der Kranken, der
Behinderten, der Obdachlosen, der Aussiedler sowie der Asylbewerber befassen, soweit
überbezirkliche Bedeutung gegeben ist,
c) grundsätzliche Fragen der Wohnungssicherungshilfe,
d) die Gewährung von Zuschüssen an die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, die
Organisationen des Gesundheitsdienstes und sonstige soziale Einrichtungen im Sinne von
Abs. 1, soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist,
e) die Gewährung von Bau-, Einrichtungs- und Renovierungszuschüssen an Einrichtungen im
Sinne von Abs. 1, soweit überbezirkliche Bedeutung gegeben ist,
f) den Bedarf und das Raumprogramm an größeren Umbau- bzw. Modernisierungsmaßnahmen
in den Übergangswohnheimen für den Aussiedlungs- und Asylbereich sowie in den
Obdachlosenunterkünften, sofern es sich nicht um laufende Unterhaltungsmaßnahmen
handelt.
§ 14
Schulausschuss
(1) Der Schulausschuss ist zuständig für Angelegenheiten des Schulwesens.
(2) Er entscheidet über
a) den Bedarf zur Errichtung von Neu- und Erweiterungsbauten für städt. Schulen (einschließlich
Turnhallen, Lehrschwimmbecken und Schulsportanlagen sowie Aufstellen und Versetzen von
Fertigbauklassen),
b) Raumprogramme für Neu- und Erweiterungsbauten für städt. Schulen,
c) den Bedarf der Ausstattung (Einrichtung sowie Lehr- und Lernmittel) bei Neu- und
Erweiterungsbauten für städtische Schulen von überbezirklicher Bedeutung,
d) Schulneu- und -erweiterungsbauten bei Schulen im Hinblick auf Funktionsvorgaben mit
Ausnahme bauspezifischer Angelegenheiten,
e) den Bedarf an Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an städtischen Schulen von
überbezirklicher Bedeutung, der über die laufende Unterhaltung hinausgeht,
f) die Ausstattung und Erweiterung von Schulhöfen für städt. Schulen, ausgenommen der städt.
Grundschulen von bezirklicher Bedeutung,
g) die Einführung der 5-Tage-Woche an städt. Schulen von überbezirklicher Bedeutung,
h) den Bedarf an Schulversuchen und sonstigen pädagogischen Sondermaßnahmen an städt.
Schulen,
i) Grundsätze der Schülerbeförderung,
j) die Grundsätze für die Förderung von Silentien.
§ 15
Kinder- und Jugendausschuss
Der Kinder- und Jugendausschuss ist entscheidungsbefugt im Rahmen der ihm durch die Satzung für
das Jugendamt der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung oder durch andere Vorschriften
übertragenen Angelegenheiten.
§ 16
Betriebsausschuss Kultur
(1) Der Betriebsausschuss Kultur ist zuständig für Angelegenheiten des Kulturwesens, soweit nicht die
Zuständigkeit des Betriebsausschusses Theater und VHS gegeben ist.
(2) Er entscheidet über
a) die finanzielle Förderung kultureller Aktivitäten von überbezirklicher Bedeutung, die von
Einzelpersonen, Gruppen, Vereinigungen und Einrichtungen mit kulturtragendem Charakter
durchgeführt werden, sofern die Zuwendung im Einzelfall mehr als 6.000,- € beträgt oder die
Förderung mehr als 30% ausmacht und den Betrag von 3.000,- € übersteigt,
b) grundsätzliche Fragen, die sich aus dem Betrieb des Künstlerhauses "Barockfabrik" ergeben,
c) grundsätzliche konzeptionelle Fragen der städtischen Kulturentwicklungsplanung,
d) die Zusammensetzung der Jury für die Vergabe des Förderpreises für den künstlerischen
Nachwuchs,
e) die Zusammensetzung der Jury für die Vergabe des Aachener Literaturpreises "WalterHasenclever-Preis",
f) Bedarf und Raumprogramm für kulturelle Einrichtungen von überbezirklicher Bedeutung.
§ 16 a
Betriebsausschuss Theater und VHS
(1) Der Betriebsausschuss Theater und VHS ist zuständig für die Angelegenheiten der beiden
Betriebe “Stadttheater und Musikdirektion” und “Volkshochschule”.
(2) Er entscheidet über die Angelegenheiten dieser beiden Betriebe nach Maßgabe der für diese
Betriebe bestehenden Betriebssatzungen.
§ 17
Sportausschuss
(1) Der Sportausschuss ist zuständig für Angelegenheiten des Sports.
(2) Er entscheidet über
a) den Bedarf und ggf. das Raumprogramm an Neubau, Umbau und Verbesserungen von
Sportstätten sowie deren Ausstattung in sportfunktionaler Hinsicht,
b) die Prioritäten beim Bau geplanter Sportstätten,
c) die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Sportveranstaltungen von besonderer
Bedeutung nach den von ihm erlassenen Richtlinien,
d) allgemeine Angelegenheiten der Benutzung städtischer Sportstätten.
e) Gewährung einmaliger Bau- und Unterhaltungskostenzuschüsse sowie Zuschüsse zur
Anschaffung von vereinseigenen Sportgeräten, soweit der Zuschuss im Einzelfall 6.000,- €
übersteigt, nicht als Pauschalzuschuss gewährt wird und im Wesentlichen von
überbezirklicher Bedeutung ist,
f) die Festsetzung der Öffnungszeiten in den städtischen Schwimmsportstätten.
§ 18
Ausschuss für Arbeit Wirtschaft und Wissenschaft
(1) Der Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft, und Wissenschaft ist zuständig für
– Angelegenheiten der Sicherung und Förderung gewerblicher Arbeitsplätze,
– Maßnahmen mit dem Ziel, Aachen als Zentrum des europäischen Technologietransfers zu
entwickeln,
– Angelegenheiten der Förderung der Wirtschaft und des Fremdenverkehrs,
– Angelegenheiten euregionaler und europäischer Zusammenarbeit.
(2) Er entscheidet
a) über Grundsatzfragen des Fremdenverkehrs und des Kur- und Badewesens,
b) über grundlegende Aktivitäten im Bereich der kommunalen Wirtschaftsförderung,
c) in allen Angelegenheiten der Zusammenarbeit von Stadt und Hochschulen, soweit nicht ein
Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, ein ausschließliches Entscheidungsrecht des
Rates besteht oder der Mobilitätsausschuss gemäß § 10 dieser Zuständigkeitsordnung
entscheidungsberechtigt ist,
d) über Angelegenheiten euregionaler und europäischer Zusammenarbeit, soweit nicht der
Rat dafür zuständig ist oder ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt.
§ 19
Betriebsausschuss Eurogress
(1) Der Betriebsausschuss Eurogress ist zuständig für Angelegenheiten des Eurogress Aachen.
(2) Er entscheidet über Angelegenheiten des Betriebes "Eurogress Aachen" nach Maßgabe der
Betriebssatzung.
§ 20
Sondergesetzliche Ausschüsse
Die Zuständigkeiten von Wahlausschuss, Wahlprüfungsausschuss, und sonstiger sondergesetzlicher
Ausschüsse bestimmt sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
§ 21
Bezirksvertretungen
Unter Beachtung der sich aus § 13 der Hauptsatzung ergebenden Begrenzung entscheiden die
Bezirksvertretungen insbesondere über:
1. Benennung, Unterhaltung und Ausstattung, Überlassung sowie Vermietung/Verpachtung im
Stadtbezirk gelegener öffentlicher Einrichtungen oder ähnlicher Einrichtungen von im Wesentlichen
bezirklicher Bedeutung nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen allgemeinen Richtlinien. Hierbei
ist folgendes zu beachten:
1.1. Öffentliche Einrichtungen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung sind:
− Altenstuben, Altentagesstätten
− Gemeinschaftseinrichtungen
− Sportstätten (mit Ausnahme der unter Ziffer 1.3 genannten)
− Kinderspielplätze
− Tageseinrichtungen für Kinder, soweit kein überbezirklicher Einzugsbereich besteht
(Montessori-, Waldorf-, Integrations-Angebote etc.)
− Jugendfreizeiteinrichtungen
− Friedhöfe, ausgenommen Friedhof Hüls (einschl. Krematorium), Ostfriedhof,
Westfriedhöfe einschl. Campo Santo, jüdischer Friedhof Lütticher Straße,
Waldfriedhof
− Schulen nach Maßgabe der Ziffer 1.4
1.2. Als öffentliche Einrichtungen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung gelten auch:
− Welsche Mühle
− Haarbachtalhalle
− Schloss Schönau
− Mehrzweckeinrichtung Walheim
− Sandhäuschen
− ehemalige Schulen Josefsallee, Nirmerstraße, Kirchplatz und Lemierser Berg
− Mehrzweckhalle Richterich
1.3. Sportstätten von überbezirklicher Bedeutung sind:
− Sporthalle am Inda-Gymnasium
− Sporthalle Gillesbachtal
− Sporthalle Stolberger Straße
− Sporthalle Robert-Schuman-Straße
− Turnhalle Am Höfling
− Sporthalle Bayernallee
− Sporthalle Branderfeld
− Sporthallen Hander Weg
− Sporthalle Neuköllner Straße
− Tivoli-Sportanlagen
− Waldstadion
− Ludwig-Kuhnen-Stadion
− Sportplatz Neuköllner Straße
− Schwimmhalle Mitte
− Schwimmhalle Ost
− - Schwimmhalle Süd
− Schwimmhalle Brand
− Schwimmhalle West
− Freibad Hangeweiher
1.4. Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, sind nur die
Grundschulen einschließlich der dazugehörenden Turnhallen. Dies gilt nicht für die
evangelische Grundschule Annastraße und die Montessori-Grundschulen. Die Turnhallen
an der Hauptschule Eilendorf, der Behindertenschule Lindenstraße, der
Behindertenschule von- Coels-Straße und der Haarener Lindenschule gelten in der
Nutzungszuweisung als im Wesentlichen bezirkliche Einrichtung.
1.5. Die Ausstattung umfasst sowohl die Erstausstattung als auch Ersatz- und
Ergänzungsausstattungen. Die Ausstattung einer Schule besteht aus den beweglichen
Gegenständen (Einrichtungsgegenständen und Lehrmitteln), welche zur Durchführung
eines ordnungsgemäßen Unterrichts erforderlich sind, sowie der Gestaltung und ggf.
Erweiterung von Schulhöfen.
1.6. Die einzelne Maßnahme muss die Wertgrenze von 12.000,- € überschreiten.
2. Angelegenheiten des Denkmalschutzes sowie Gewährung städt. Zuschüsse im
denkmalpflegerischen Bereich über 3.000,- €, soweit die Maßnahme im Wesentlichen bezirkliche
Bedeutung hat.
3. Maßnahmen zur Pflege des Ortsbildes und der Ausgestaltung und Pflege der Grün- und
Parkanlagen. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:
– die Aufstellung, das Anbringen und Demontieren von Brunnen, Plastiken, Standbildern und
sonstigen Kunstwerken sowie von Gedenktafeln auf öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen und in Grün- und Parkanlagen,
– die Durchführung bezirksbezogener Wettbewerbe zur Verschönerung von Gebäudefassaden
durch Farbgebung oder Bepflanzung,
– die Ausgestaltung der Grün- und Parkanlagen einschließlich der Friedhöfe im Rahmen der
Ersterstellung und gestalterischen Veränderungen.
4. Festlegung der Programme, Planungs- und Baubeschlüsse bei
Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung. Soweit mit
der Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme Straßenbaumaßnahmen verbunden sind, ist Ziffer 16.1
zu beachten.
5. Die Standorte von Litfaßsäulen, sonstigen Werbeeinrichtungen, Normaluhren und
Fernsprecheinrichtungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mit dem zuständigen
Leistungserbringer auf öffentlichen Verkehrsflächen.
6. Maßnahmen der Landschafts- und Umweltpflege von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung.
7. Planungs- und Baubeschlüsse bei der Erweiterung von Friedhofsanlagen und Grünanlagen von im
Wesentlichen bezirklicher Bedeutung.
8. Planungs- und Baubeschlüsse bei Kleingartenanlagen von im Wesentlichen bezirklicher
Bedeutung.
9. Planungs- und Baubeschlüsse bei städtischen Tiefbauprojekten von im Wesentlichen bezirklicher
Bedeutung (mit Ausnahme der Abwasserreinigungsanlagen). Soweit es sich um
Straßenbaumaßnahmen handelt, ist Ziffer 16.1 zu beachten.
10. Planung und Bau von städtischen Hochbauprojekten , soweit sie im Wesentlichen bezirkliche
Bedeutung haben.
11. Planungs- und Baubeschlüsse für Ausbau-, Ausgleichs- und Unterhaltungsmaßnahmen an
Gewässern bei im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung.
12. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOL, soweit diese von im Wesentlichen
bezirklicher Bedeutung sind und nicht die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nach § 3 Abs. 2
lit. c) gegeben ist.
13. Abschluss von Baudurchführungsverträgen mit privaten Trägern für Bau- bzw. Umbaumaßnahmen
auf städt. Grundstücken bzw. an städt. Miet- und Pachtobjekten mit einer Bausumme von mehr als
60.000,- €, soweit das Objekt im Wesentlichen bezirkliche Bedeutung hat.
14. Benennung von Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Abs. 4
und 5 des Straßen- und Wegegesetzes NRW. Mehrfachverwendungen von Straßennamen im
Stadtgebiet sind unzulässig.
15. Die Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung
von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der
Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt. Hierbei ist
folgendes zu beachten:
15.1. Straßen, Wege und Plätze von bezirklicher Bedeutung sind "Gemeindestraßen" und
"sonstige öffentliche Straßen" im Sinne des § 3 Abs. 4 und 5 des Straßen- und
Wegegesetzes NRW, solange die konkrete Maßnahme im Wesentlichen bezirkliche
Auswirkung hat. Bei Maßnahmen im Sinne von Ziffern 4, 9, und 16 an Straßen, die durch
Beschluss des Rates in das Verkehrsstraßennetz aufgenommen sind, ist jedoch
grundsätzlich überbezirkliche Bedeutung gegeben. (Die Straßen von überbezirklicher
Bedeutung - Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen - sowie die Gemeindestraßen
und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Abs. 4 und 5 des Straßen- und
Wegegesetzes NRW, die durch Beschluss des Rates in das Verkehrsstraßennetz
aufgenommen worden sind, sind in der Anlage zu dieser Zuständigkeitsordnung für jeden
Bezirk gesondert aufgeführt).
15.2. Die Maßnahmenkataloge einschließlich der notwendigen Erläuterungen werden den
zuständigen Bezirksvertretungen zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Die
Bezirksvertretungen haben die Reihenfolge festzulegen, in der die Maßnahmen durchgeführt
werden sollen. Sie haben auch die Möglichkeit, den Maßnahmenkatalog abzuändern oder zu
erweitern.
15.3. Der zuständige Ratsausschuss prüft sodann die von den Bezirksvertretungen
vorgeschlagenen, nach Priorität geordneten Maßnahmen aus gesamtstädtischer Sicht und
unter Berücksichtigung der Haushaltslage auf ihre Dringlichkeit und stellt aus den
Vorschlägen der einzelnen Bezirksvertretungen ein gesamtstädtisches Programm
zusammen. Dabei ist er an die von den Bezirksvertretungen jeweils für den Bezirk getroffene
Prioritätsfestsetzung gebunden.
15.4. Die endgültige Entscheidung über das von dem zuständigen Ratsausschuss erstellte
Gesamtprogramm trifft der Rat im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die
Bereitstellung der für die in Ziffer 16 bezeichneten Arbeiten erforderlichen Haushaltsmittel.
Ziffer 15.3 Satz 2 gilt für den Rat entsprechend.
16. Verkehrsregelnde und verkehrslenkende Maßnahmen sowie straßenrechtliche Maßnahmen an
Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Abs. 4 und 5 des
Straßen- und Wegegesetzes NW, soweit die Maßnahme im Wesentlichen bezirkliche Auswirkung
hat.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
16.1. Vor einer Entscheidung der Bezirksvertretung in folgenden Fällen ist der
Mobilitätsausschuss zu hören:
− bei Maßnahmen zur Verkehrslenkung und -regelung sowie straßenrechtlichen Maßnahmen
an aufeinanderstoßenden Straßen in unterschiedlicher Entscheidungszuständigkeit,
− bei Maßnahmen zur Verkehrslenkung und -regelung sowie straßenrechtlichen Maßnahmen
für Straßen, die mit Buslinien belegt sind.
16.2. Verkehrsregelungsmaßnahmen zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum und bei der
Inanspruchnahme von Straßenflächen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen sowie das
Aufstellen von Sperrpfosten im Sinne des § 43 Abs. 1 StVO gelten als Geschäfte der
laufenden Verwaltung.
16.3. Soweit die Widmung oder Einziehung einer Straße eine zwangsläufige Folge bereits
vorliegender Beschlüsse ist, entfällt eine nochmalige Entscheidung.
17. Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und
Initiativen im Stadtbezirk. Hierbei ist folgendes zu beachten:
17.1. Mit dem Begriff "Unterstützung" ist die Gewährung von geldwerten Leistungen (im
Wesentlichen in der Form von Zuschüssen) erfasst. Unter "Betreuung" sind alle ideellen
Stützungsmaßnahmen zu verstehen, die keinen finanziellen Aufwand erfordern (z.B. die
Übernahme der Schirmherrschaft für Veranstaltungen der Vereine).
17.2. Die für das gesamte Stadtgebiet zuständigen Wohlfahrtsverbände, caritativen
Hilfsorganisationen und Verbände des Gesundheitsdienstes, die Träger von Einrichtungen
und Maßnahmen der Jugendhilfe, deren Förderung nach dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz vorgeschrieben ist, der Stadtsportbund und die Sportfachverbände sind
keine örtlichen, sondern überörtliche Verbände. Als überörtlich sind ferner alle kulturellen
Vereinigungen und Aktivitäten anzusehen, die das gesamte Stadtgebiet umfassen. Alle
sonstigen Vereine, Verbände und Vereinigungen gelten als "Örtliche". Ihre Zuordnung zu
den einzelnen Stadtbezirken richtet sich bis auf weiteres danach, durch welchen Stadtbezirk
sie bis zum 01.01.1975 gefördert wurden.
17.3. Bei wesentlichen Veränderungen oder bei Neubildungen von Vereinen entscheidet im
Zweifel der Hauptausschuss darüber, welchem Bezirk die ideelle und materielle Betreuung
des Vereins obliegt.
17.4. Für die Aufteilung der vom Rat für die Unterstützung der örtlichen Vereine, Verbände und
sonstigen Vereinigungen bereitgestellten Haushaltsmittel sind die jeweils zum 31.12. des
Vorvorjahres vom Statistischen Amt der Stadt Aachen ermittelten Einwohnerzahlen
maßgebend.
18. Gewährung von Zuschüssen an Umweltverbände/-vereine von im Wesentlichen bezirklicher
Bedeutung unter Beachtung hierzu etwaiger vom Rat erlassener allgemeiner Richtlinien.
19. Gewährung von Zuschüssen an soziale Einrichtungen, Sportvereine und -organisationen, soweit
im Wesentlichen bezirkliche Bedeutung gegeben ist.
20. Gewährung einmaliger Bau- und Unterhaltungskostenzuschüsse sowie Zuschüsse zur
Anschaffung von vereinseigenen Sportgeräten, soweit der Zuschuss im Einzelfall 6.000,- €
übersteigt, nicht als Pauschalzuschuss gewährt wird und im Wesentlichen von bezirklicher
Bedeutung ist.
21. Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschl. Kunst im öffentlichen Raum, Heimat- und
Brauchtumspflege im Stadtbezirk, Pflege von vorhandenen Paten- und Städte-partnerschaften.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
21.1. Mit Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums (Volksfest, Kirmes,
Schützenfest) sind sowohl städtische Veranstaltungen als auch solche gemeint, die von
anderen Veranstaltern getragen werden. Auch hier geht es im Wesentlichen um die ideelle
Betreuung und ggf. finanzielle Unterstützung dieser Veranstaltungen.
21.2. Was die Pflege von Paten- und Städtepartnerschaften anbelangt, so erstreckt sich diese
ausschließlich auf vorhandene Paten- und Städtepartnerschaften. Die Begründung neuer
Paten- und Städtepartnerschaften fällt nicht in die Kompetenz der Bezirksvertretungen.
21.3. Die einzige vorhandene bezirksbezogene Städtepartnerschaft ist die Partnerschaft
Walheim/Montebourg, für deren Pflege die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/
Wahlheim zuständig ist.
21.4. Ziffer 17.2 S. 4 gilt entsprechend.
22. Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen mit im Wesentlichen bezirklicher
Bedeutung.
23. Einrichtung und Aufhebung von Märkten, Messen und Volksfesten in städtischer
Trägerschaft,soweit im Wesentlichen bezirkliche Bedeutung gegeben ist.
24. Informationen, Dokumentationen und Repräsentationen in Angelegenheiten des Stadtbezirks.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Die Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks liegt im Allgemeinen weniger bei der
Bezirksvertretung in ihrer Gesamtheit, als vielmehr bei der Bezirksbürgermeisterin/dem
Bezirksbürgermeister. Sie umfasst die Vornahme von Ehrungen, beispielsweise bei Geburtstagen
und Ehejubiläen, die Vertretung des Bezirks bei feierlichen Anlässen, bei Veranstaltungen von
Vereinen und dergleichen. Stets muss es sich um Anlässe handeln, deren Bedeutung über den
Stadtbezirk nicht wesentlich hinausgeht. Handelt es sich dagegen um Anlässe von
überbezirklicher Bedeutung, so ist in erster Linie die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister
zur Repräsentation berufen (§ 63 Abs. 2 GO NRW). Nimmt außerdem die Bezirksbürgermeisterin/
der Bezirksbürgermeister teil, so gebührt dem Oberbürgermeister der Vorrang. Es bleibt der
Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister im Übrigen unbenommen, auch bei Anlässen von
lediglich bezirklicher Bedeutung die Gesamtstadt zu repräsentieren.
25. Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters gem. § 61 SchulG NRW an
Schulen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung (s. Ziffer 1.4).
26. Entscheidung in Fällen des § 14 Abs. 2 lit. c), e), f), g) an Schulen von im Wesentlichen
bezirklicher Bedeutung.
27. Entsendung städtischer Vertreter in Organe und andere Gremien von im Wesentlichen bezirklicher
Bedeutung, soweit § 113 GO NW und sondergesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.
28. Angelegenheiten des Reitens in Wald und Landschaft von im Wesentlichen bezirklicher
Bedeutung.
29. Erholungsmaßnahmen im Wald, soweit die Maßnahmen von im Wesentlichen bezirklicher
Bedeutung sind.
30. Wahl der Schiedsperson(en) für den/die Schiedsamtsbezirk(e) des Stadtbezirks.
31. Abschluss und Beendigung von Miet- und Pachtverträgen über bebaute und unbebaute
Grundstücke, wenn die Vertragsdauer 10 Jahre übersteigt, sowie Abschluss und Beendigung
solcher Verträge, deren Miet- oder Pachtsumme im Einzelfall 60.000,- € jährlich übersteigt, soweit
es sich um eine Angelegenheit von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung handelt; der
Geschäftsbesorgungsvertrag vom 13.11.1978 mit der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft für
Aachen AG in seiner jeweils gültigen Fassung bleibt hiervon unberührt.
32. Größere Umbauten und Sanierungsmaßnahmen in vermieteten/verpachteten städtischen
Liegenschaften von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung.
33. Benennung und Abgrenzung der Ortsteile im Stadtbezirk.
34. Soweit Entscheidungen einer Bezirksvertretung Angelegenheiten eines Betriebes betreffen und
zur Durchführung nach Maßgabe der jeweiligen Betriebssatzung der Zustimmung des jeweiligen
Betriebsausschusses bedürfen, entscheidet bei verweigerter Zustimmung des
Betriebsausschusses der Rat.
§ 22
Schlussvorschriften
(1) Alle bisherigen Ratsbeschlüsse über Zuständigkeiten von Ausschüssen, die dieser
Zuständigkeitsordnung entgegenstehen, sind mit dem Inkrafttreten dieser Zuständigkeitsordnung
aufgehoben.
(2) Diese Zuständigkeitsordnung tritt zugleich mit der Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995
in Kraft.