Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
288615.pdf
Größe
618 kB
Erstellt
21.02.18, 12:00
Aktualisiert
26.05.18, 11:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Tisch-Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0896/WP17
öffentlich
21.02.2018
Dez. III / FB 61/400
Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich Kapellenstraße;
Ratsantrag der Grüne-Fraktion vom 29.01.2018
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
21.02.2018
01.03.2018
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Mobilitätsausschuss
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Vorlage FB 61/0896/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.02.2018
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 61/0896/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.02.2018
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Die GRÜNE-Fraktion beantragt am 29.01.2018 die Kapellenstraße zwischen dem heutigen
Fußgängerüberweg Ecke Viehofstraße und der Einmündung Malmedyer Straße in einen
verkehrsberuhigten Geschäftsbereich umzuwandeln.
Als Begründung führt die GRÜNE Fraktion an, dass der Bereich entlang des Marktplatzes für
Burtscheid von zentraler Bedeutung ist, die Geschäfte, der Markt, aber auch die Gastronomie im
Ferberpark viele Menschen anziehen und die meisten irgendwo die Kapellenstraße überqueren
müssen.
Schon aufgrund der randständigen Lage des Fußgängerüberweges wird dieser heute nur von
denjenigen genutzt, die dort in der Nähe ihr Ziel haben. Die Gastronomie im Ferberpark, der Kiosk
und die Geschäfte in der Nebenfahrbahn der Kapellenstraße erfordern aber viele weitere
Querungsmöglichkeiten. Die Exkursion „gemischte Verkehrsräume“ hat für die Politik und Verwaltung
deutlich aufgezeigt, dass der „verkehrsberuhigte Geschäftsbereich“ mit einer Geschwindigkeit von 20
km/h ein geeignetes Mittel der Verkehrsberuhigung und vor allem der Ermöglichung sicherer
Querungen durch gegenseitige Rücksichtnahme ist.
Gem. § 45 Absatz 1c) StVO ordnet die Straßenverkehrsbehörde innerhalb geschlossener Ortschaften,
insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie
hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen an.
Die Zonen Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes –
und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen (VZ 306) erstrecken.
Gem. § 45 Absatz 1d) StVO können in zentralen städtischen Bereichen mit hohem
Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion sogenannte verkehrsberuhigte
Geschäftsbereiches mit einer Zonengeschwindigkeit von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
Die sogenannten verkehrsberuhigten Geschäftsbereiche sind als Ergänzung zur Tempo 30-Zone in
die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden und unterliegen somit den gleichen gesetzlichen
Voraussetzungen wie die Tempo 30-Zonen und dürfen sich daher auch nicht auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs und/oder auf Vorfahrtsstraßen erstrecken.
Die Kapellenstraße ist als Landesstraße eine Straße des überörtlichen Verkehrs. Insofern ist die
Ausweisung als verkehrsberuhigter Geschäftsbereich rechtlich unzulässig.
Die Anordnung einer innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h ist
auch nach der jüngsten Novelle der StVO nur dann erlaubt, wenn auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich
übersteigt. Das Erfordernis der Gefahrenlage ist trotz großer Anstrengungen der Kommunen nicht aus
dem Gesetzestext gestrichen worden. Nach Mitteilung der Polizei haben sich im Zeitraum 01.01.2015
bis 31.12.2017 insgesamt 2 Verkehrsunfälle ereignet.
Anlage/n:
1.
Ratsantrag der GRÜNE-Fraktion vom 29.01.2018
Vorlage FB 61/0896/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.02.2018
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