Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
288538.pdf
Größe
504 kB
Erstellt
21.02.18, 12:00
Aktualisiert
09.03.18, 17:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0895/WP17
öffentlich
21.02.2018
Dez. III / FB 61/400
Parksituation im Goldammerweg;
Eingabe eines Anwohners vom 24.01.2018
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
20.03.2018
Bürgerforum
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Das Bürgerforum nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach in der Wendefläche
Goldammerweg ein dauerhaftes eingeschränktes Haltverbot ausgeschildert wird. Eine Ausschilderung
des Goldammerweges als Anliegerstraße erfolgt wegen der fehlenden Kontrollmöglichkeit dort
geparkter Fahrzeuge nicht.
Vorlage FB 61/0895/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.02.2018
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Erläuterungen:
In seiner schriftlichen Eingabe vom 24.01.2018 an das Bürgerforum beklagt ein Anwohner die nach
seiner Erkenntnis starke Nutzung des Goldammerweges als Parkmöglichkeit durch Mitarbeiter der an
der unteren Neuenhofstraße liegenden Autohäuser. Er bittet deshalb im Namen der Anwohner um
Ausschilderung des Goldammerweges als Anliegerstraße und Freihalten des Wendebereiches von
parkenden Fahrzeugen zur Gewährleistung der versorgungstechnischen und rettungstechnischen
Erschließung.
Alle öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Aachen sind für den allgemeinen Verkehr gewidmet und
dürfen somit generell von allen Autofahrern befahren und beparkt werden, auch wenn sie nicht in der
entsprechenden Straße wohnen oder dort jemanden besuchen. Die unmittelbaren Anwohner haben
kein höherwertiges Recht auf die öffentlichen Parkmöglichkeiten als andere Verkehrsteilnehmer. Eine
Sperrung bestimmter Straßenverbindungen für den allgemeinen Verkehr unter Freigabe für den
Anliegerverkehr erfolgt nur dort, wo diese Straßen als Abkürzungen oder Stauumfahrungen für
bedeutsame Verkehrsbeziehungen genutzt werden und hierdurch das betroffene Wohngebiet von
unzumutbarem bzw. sicherheitsgefährdendem Durchgangsverkehr durchquert wird.
Der Goldammerweg ist eine Sackgasse am Ende einer verkehrlich recht ruhigen Tempo 30-Zone,
weist bei einseitigem Fahrbahnrandparken ca. 30 Parkmöglichkeiten auf und verzeichnet hierdurch
keinen unzumutbaren Durchgangsverkehr, der über eine Anliegerbeschilderung ausgeschlossen
werden sollte. Eine Kontrolle der geparkten Fahrzeuge bezüglich Anlieger oder Fremdparker ist den
städtischen Überwachungskräften bei sporadischen Einsätzen nicht möglich, da der Wohnsitz des
Fahrzeughalters nichts über sein Anliegen zum Parken im Goldammerweg aussagt. Auch in anderen
Stadtteilen oder anderen Städten zugelassene Kfz dürfen sehr wohl in ausgeschilderten
Anliegerstraßen parken, wenn deren jeweiliger Fahrer/jeweilige Fahrerin in einem der angrenzenden
Grundstücken oder Wohnhäusern etwas zu erledigen haben. Das können die Überwachungskräfte vor
Ort aber nicht ermitteln. Deshalb erfolgt bei entsprechend ausgeschilderten Straßen keine Kontrolle
des ruhenden Verkehrs im gewünschten Sinne. Und ohne Kontrollmöglichkeit ist jedes Ge- oder
Verbot wirkungslos.
Schließlich würde die Sonderbehandlung einer Wohnstraße im großräumigen Wohngebiet lediglich
die Fremdparker in Nachbarwohnstraßen verlagern und somit innerhalb des Wohngebietes eine
Ungleichbehandlung verschiedener Straßenzüge erzeugen. Dies ist aus Gleichheitsgrundsätzen nicht
vertretbar.
Der Hinweis der Anwohner, das querende Haustiere oder auf der Fahrbahn spielende Kinder durch
Ortsfremde unzumutbar gefährdet würden, wird ebenfalls zu keiner entsprechenden Sperrung für den
Durchgangsverkehr führen. Kinder dürfen Fahrbahnen nur zum Überqueren betreten und müssen
ansonsten private Freiflächen oder öffentliche Spielplätze zum Spielen nutzen. Wenn tagsüber die
Verkehrssituation im Goldammerweg so ruhig ist, dass Kinder auch auf der Straße z. B. mit dem Ball
spielen können, ist dies ein Beleg für die äußerst geringe verkehrliche Belastung dieser Sackgasse,
bildet aber keinen Nutzungsanspruch der Fahrbahn durch Kleinkinder für die Zukunft. Auch Besucher
Vorlage FB 61/0895/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.02.2018
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der Anwohner oder Lieferanten, die als Anlieger einzustufen wären und damit die Sackgasse befahren
dürften, würden u.U. unvermittelt querende Haustiere oder sorglos herumlaufende Kleinkinder
gefährden.
Aus den dargelegten Gründen, der fehlenden Kontrollmöglichkeiten im ruhenden Verkehr und des zu
erwartenden Verlagerns eventueller verdrängter Mitarbeiter in andere Nachbarstraßen erfolgt deshalb
keine Ausschilderung nach Zeichen 260 und 1020-30 StVO „Verkehrsverbot, Anlieger frei“.
Eine Ausschilderung der Wendefläche Goldammerweg in der von Müllfahrzeugen und der Feuerwehr
benötigten Größe wird die Verwaltung vornehmen, um jederzeit das Wenden von Lieferanten in der
dortigen Wendefläche zu gewährleisten. Die Ausschilderung erfolgt über Z. 286 StVO
„eingeschränktes Haltverbot“, um dort weiterhin z. B. ein kurzfristiges Abstellen von größeren
Lieferwagen oder Handwerkerfahrzeugen zur Durchführung von Ladetätigkeiten zu ermöglichen.
Anlage/n:
Eingabe eines Anwohners vom 24.01.2018
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