Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
287837.pdf
Größe
3,7 MB
Erstellt
13.02.18, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 00:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0885/WP17
öffentlich
35000-2018
13.02.2018
Dez. III / FB 61/200
Beschluss über eine Veränderungssperre für das Grundstück
Trierer Straße 781, Gemarkung Brand, Flur 11, Flurstück 1424, im
Stadtbezirk Aachen-Brand
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
21.03.2018
22.03.2018
18.04.2018
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Planungsausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt
dem Rat, für das Flurstück 1424, Flur 11, Gemarkung Brand, eine Veränderungssperre gemäß § 14
Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, für
das Flurstück 1424, Flur 11, Gemarkung Brand, eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 und §
16 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt gem. § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB die als Anlage beigefügte
Satzung über eine Veränderungssperre für das Flurstück 1424, Flur 11, Gemarkung Brand im
Stadtbezirk Aachen- Brand.
Vorlage FB 61/0885/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.08.2018
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Planungsausschuss der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 22.06.2017 zur Sicherung der
Ziele der Bauleitplanung die Aufstellung des Bebauungsplanes A 274 – Trierer Straße / Ellerstraße –
beschlossen. Das Ziel des Bebauungsplanes ist es, die heutige vielfältige Nutzungsmischung aus
kleinteiligem Einzelhandel, Gastronomie und Wohnen zu erhalten und zu stärken. In den letzten
Jahren gab es in dem Bereich der Trierer Straße immer wieder Anfragen zur Errichtung von
Wettbüros und Spielhallen. Es ist bekannt, dass im Umfeld von solchen Einrichtungen sogenannte
„Trading-Down-Effekte“ einsetzen, dies bedeutet einen Wandel hin zu minderwertigen Nutzungen und
weiteren Vergnügungsstätten mit den entsprechenden negativen städtebaulichen Folgen. Daher soll
der Ansiedlung von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Vergnügungsstätten in dem Plangebiet
vorbeugend entgegengewirkt werden.
Im Verfahrensbereich des Bebauungsplanes – Trierer Straße / Ellerstraße – liegt das Grundstück
Trierer Straße 781 (Gemarkung Brand, Flur 11, Flurstück 1424). Für dieses Grundstück liegt der
Verwaltung ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Modeateliers zu einer Wettannahmestelle vor. Auf
Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 21.07.2018 zurückgestellt.
Da der Bebauungsplan vor Ablauf der Zurückstellung voraussichtlich noch keine Rechtskraft erlangt
haben wird, ist zu befürchten, dass die Realisierung der mit dem laufenden Bebauungsplanverfahren
verfolgten städtebaulichen Ziele durch eine Genehmigung des geplanten Vorhabens wesentlich
erschwert bzw. unmöglich gemacht wird.
Die Verwaltung empfiehlt daher, für den Bereich des Grundstücks Trierer Straße 781 eine
Veränderungssperre zu erlassen, um den Antrag rechtssicher ablehnen zu können.
Anlage/n:
1.
Satzungstext
2.
Geltungsbereich
Vorlage FB 61/0885/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.08.2018
Seite: 2/2
Satzung über eine Veränderungssperre
für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen- Brand
im Bereich des Grundstücks Gemarkung Brand, Flur 11, Flurstück 1424 (Trierer Straße 781)
Aufgrund § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), jeweils in der
zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am ……………. folgende Satzung beschlossen:
§1
Für das nachstehend näher bezeichnete Gebiet, für das der Planungsausschuss der Stadt am 22.06.2017 die Aufstellung
eines Bebauungsplanes beschlossen hat, wird eine Veränderungssperre beschlossen. Dieses Gebiet umfasst das folgende
Flurstück:
Gemarkung Brand, Flur 11 Flurstück 1424
Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser
Satzung.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§3
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde.
§4
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§5
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.