Daten
Kommune
Aachen
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286885.pdf
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123 kB
Erstellt
31.01.18, 12:00
Aktualisiert
18.02.18, 16:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0872/WP17
öffentlich
31.01.2018
Dez. III / FB 61/400
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h
im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten,
-tagesstätten, -krippen, -horten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen
und Krankenhäusern
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
01.03.2018
Mobilitätsausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und
beschließt vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushaltes 2018 die Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h incl. der jeweiligen Zusatzzeichen an den unter A) aufgeführten
schützenswerten Einrichtungen bzw. die Integration der Stolberger Straße im Abschnitt zw.
Einmündung Breslauer Straße und Elassstraße, die Nebenfahrbahn der Lothringer Straße sowie die
Weißhausstraße im Abschnitt zw. Eupener Straße und Eisenbahnbrücke in die bestehenden Tempo30 Zonen.
Vorlage FB 61/0872/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.02.2018
Seite: 1/11
Finanzielle Auswirkungen
vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushalts 2018
JA
NEIN
x
PSP-Element 5-120102-900-07900-300-1 Beschilderung –JInvestive
Ansatz
Auswirkungen
2018
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2019 ff.
2018
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
2019 ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
20.000
20.000
60.000
60.000
0
0
Ergebnis
20.000
20.000
60.000
60.000
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
- Verschlechterung
PSP-Element 4-120102-970-4 Beschilderung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2018
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2019 ff.
2018
2019 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
20.000
20.000
60.000
60.000
0
0
Ergebnis
20.000
20.000
60.000
60.000
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
Vorlage FB 61/0872/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.02.2018
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Erläuterungen:
Gem. § 3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für
alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.
§ 45 (9) StVO sah bisher Beschränkungen und Verbote für den fließenden Verkehr, zu denen auch
Geschwindigkeitsreduzierungen gehören, nur dann vor, wenn aufgrund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der
Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Entsprechend des sog. „Schulwegerlass“ des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
NRW vom 19.Juli 1989 (III A 3-75-05/14) wurde in der Vergangenheit gegen die Gefährdung von
Schülern durch den Kfz-Verkehr an innerorts gelegenen Schulen die zulässige Höchstgeschwindigkeit
auf einer Länge von max. 300 Metern von 50 km/h auf 30 km/h reduziert. Es wurde jeweils ein Bereich
von 150 m beiderseits der Schulzuwegung bzw. beiderseits der nächstgelegenen Querungsstelle
erfasst. Gleichzeitig erfolgte eine zeitliche Begrenzung auf werktags zwischen 07.00 Uhr und 19.00
Uhr.
Kindertagesstätten waren von dieser Regelung ausgenommen, weil Kleinkinder von z.B. Eltern bis in
die Kindertagesstätte gebracht werden müssen und der notwendige Schutz zu jeder Zeit sichergestellt
ist.
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung wurde der § 45 (9) StVO um
die Ziffer 6 ergänzt und damit die erleichterte Anordnung von streckenbezogenen
Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (VZ 274) auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen) und auf weiteren Vorfahrtsstraßen (VZ 306) innerhalb geschlossener
Ortschaften im unmittelbaren Bereich von Schulen, Kindergärten, Alten- und Pflegeheimen und
Krankenhäusern ermöglicht. Diese Möglichkeit wurde durch die Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 22.Mai 2017 konkretisiert.
In der VwV-StVO zu VZ 274 heißt es:
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen
gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -horten, allgemeinbildenden Schule, Förderschulden für
geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der
Regel auf Tempo 30 zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur
Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr vorhanden
ist. Die Ermächtigung gilt insbesondere auf klassifizierten Straßen sowie auf weiteren
Vorfahrtsstraßen (VZ 306).
Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige
negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan) oder eine drohende
Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind
dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und
Querungshilfen (z.B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter etc.) einzubeziehen. Die
streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf
höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Zur besseren Akzeptanz können Zusatzzeichen „ Altenheim“,
oder „Kindertagesstätte“, oder „Krankenhaus“ oder „Pflegeheim“ angeordnet werden. Die
Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschl. Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden,
auf diese zu beschränken. Die Fahrtrichtungen müssen nicht gleich behandelt werden.
Vorlage FB 61/0872/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.02.2018
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Hier wird deutlich, dass es sich bei der Änderung des § 45 (9) Ziffer 6 StVO keineswegs um eine
generelle Verpflichtung handelt, sondern vielmehr sowohl bei der Anordnung als auch bei der
Ablehnung der streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung der Einzelfall betrachtet und
bewertet werden muss.
Der Verwaltung liegen bis heute insgesamt nur 4 Anträge auf Einrichtung von Tempo 30 km/h vor
Kindertagesstätten vor. Die Anträge der Kindertagesstätten Kaubendenstraße und Hüttenstraße
wurden bereits positiv bewertet; im Jahr 2016 erfolgte im Vorgriff auf die zu erwartende
Gesetzesnovelle die Anordnung auf streckenbezogene Tempo 30 auf einer Länge von 300 m und in
Absprache mit der jeweiligen Einrichtung befristet von mo – fr von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
Die CDU-Fraktion sowie die Bezirksvertreter der FDP in der Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
haben mit Schreiben vom 01.11.2016 den Antrag auf Einrichtung von Tempo 30 auf der Heckstraße
für die Kita St. Apollonia, Apolloniaweg 12, gestellt.
Für das evangelische Kinderheim, Freunder Landstraße 60 fordert eine Bürgerin die Einrichtung von
Tempo 30.
Da in 2016 nicht absehbar war, wie viele Anträge auf Einrichtung von Tempo 30 eingehen und vor
allem zur Sicherstellung einer Gleichbehandlung sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht, hat
die Verwaltung zugesagt, eine gesamtstädtische Betrachtung und Prüfung vorzunehmen und diese in
ein Gesamtkonzept einzubinden. Die CDU-Fraktion und die Bezirksvertreter der FDP in der
Bezirksvertretung Eilendorf waren mit der Vorgehensweise einverstanden.
Auf dem Gebiet der Stadt Aachen gibt es insgesamt ca. 290 schützenswerte Einrichtungen incl. der
Krankenhäuser, von denen nur 37 Einrichtungen noch nicht innerhalb von Tempo-30 Zonen oder
innerhalb von streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h liegen. Bei diesen 37
Einrichtungen wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft, die Polizei und die ASEAG wurden
im Vorfeld entsprechend angehört.
Die ASEAG hat sich – mit Ausnahme der Einrichtungen Eupener Straße 158, Goerdelerstraße 10,
Kaubendenstraße 18 und Stolberger Straße 126 – grundsätzlich gegen die Einrichtung von Tempo 30
ausgesprochen, weil Auswirkungen auf den ÖPNV befürchtet werden und an vielen Stellen auch
Querungshilfen oder Fußgängerüberwege vorhanden sind.
Die Stellungnahme der Polizei ist im Wesentlichen mit der Position der Verwaltung identisch, insofern
wird nur bei einer abweichenden Beurteilung bei der jeweiligen Einrichtung darauf hingewiesen.
A.
Bei den nachfolgenden Einrichtungen soll Tempo 30 incl. der jeweiligen Zusatzschilder
angeordnet werden bzw. die Integration in die bereits bestehende Tempo-30 Zone erfolgen:
a)
Alexianergraben 33, Krankenhaus
Der Alexianergraben ist eine Vorfahrtstraße (VZ 306). Das Alexianerkrankenhaus verfügt über einen
direkten Zugang zum Alexianergraben. Mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraßen ist nicht zu
rechnen. Der Ziel- und Quellverkehr kann durch die dortigen Schrägparkplätze aufgenommen werden.
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Trotz der in der Nähe vorhandenen signalisierten Querungshilfe trägt die
Geschwindigkeitsreduzierung zur Erhöhung des Sicherheitsgewinns bei. In der Abwägung des
Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem
Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.
b)
Eupener Straße 158, Gymnasium
Die Eupener Straße ist eine Bundesstraße. Das Gymnasium verfügt über einen direkten Zugang zur
Eupener Straße. Mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraßen ist nicht zu rechnen. Insbesondere
zu Schulbeginn- und –Ende ist mit starkem Ziel- und Quellverkehr zu rechnen. Trotz des in der Nähe
vorhandenen Fußgängerüberweges trägt die Geschwindigkeitsreduzierung zur Erhöhung des
Sicherheitsgewinns bei. In der Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der
Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.
c)
Franzstraße 36-38, Seniorenzentrum
Die Franzstraße ist eine Vorfahrtstraße (VZ 306). Das Seniorenzentrum verfügt über einen direkten
Zugang zur Franzstraße. Mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraße ist nicht zu rechnen. Der Zielund Quellverkehr wird sich über den Tag verteilen. Trotz der in der Nähe vorhandenen signalisierten
Querungshilfe trägt die Geschwindigkeitsreduzierung zur Erhöhung des Sicherheitsgewinns bei. In der
Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem
Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.
d)
Goerdelerstraße 10, Kita/Familienzentrum
Die Goerdelerstraße ist eine Erschließungsstraße. Das Familienzentrum verfügt über einen direkten
Zugang zur Goerdelerstraße. Es ist mit starkem Ziel- und Quellverkehr zu rechnen, mit
Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraßen hingegen nicht. Trotz der in der Nähe vorhandenen
signalisierten Querungshilfe trägt die Geschwindigkeitsreduzierung zur Erhöhung des
Sicherheitsgewinns bei. In der Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der
Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.
e)
Hüttenstraße, Kita
Die Hüttenstraße ist eine Hauptverkehrsstraße. Die Kita verfügt über einen direkten Zugang zur
Hüttenstraße. Mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraßen ist nicht zu rechnen. Mit starkem Zielund Quellverkehr ist hingegen zu rechnen. Die Querungshilfe liegt nicht in unmittelbarer Nähe, so
dass die Geschwindigkeitsreduzierung zur Erhöhung des Sicherheitsgewinns beiträgt. In der
Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem
Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.
Die Polizei ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht
greifen, weil die Hüttenstraße keine Vorfahrtsstraße ist. Da sich die Gesetzesnovelle in der letzten
Fassung nicht mehr nur auf klassifizierte Straßen und Vorfahrtsstraßen bezieht, sondern das gesamte
Straßennetz einbezieht, teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung der Polizei ausdrücklich nicht.
Es verbleibt weiterhin bei der bereits in 2016 angeordneten Geschwindigkeitsreduzierung.
f)
Kaubendenstraße, Kita
Die Kaubendenstraße ist eine Erschließungsstraße im Gewerbegebiet. Die Kita verfügt über einen
direkten Zugang zur Kaubendenstraße. Mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraßen ist nicht zu
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rechnen. ÖPNV findet nicht statt.
Die Polizei ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht
greifen, weil die Kaubendenstraße keine Vorfahrtsstraße ist. Da sich die Gesetzesnovelle in der
letzten Fassung nicht mehr nur auf klassifizierte Straßen und Vorfahrtsstraßen bezieht, sondern das
gesamte Straßennetz einbezieht, teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung der Polizei ausdrücklich
nicht.
Es verbleibt weiterhin bei der bereits in 2016 angeordneten Geschwindigkeitsreduzierung.
g)
Kurbrunnenstraße, privates Gymnasium
Die Kurbrunnenstraße ist eine Landesstraße. Die Schule verfügt über einen Zugang in unmittelbarer
Nähe zur Kurbrunnenstraße. Insbesondere zu Schulbeginn- und –Ende ist mit starkem Ziel- und
Quellverkehr zu rechnen. Mit Ausweichverkehren auf Wohnnebenstraßen ist nicht zu rechnen. Trotz
der in der Nähe vorhandenen signalisierten Querungshilfe trägt die Geschwindigkeitsreduzierung zur
Erhöhung des Sicherheitsgewinns bei. In der Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit
der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.
h)
Lothringer Straße, Kita
Die Kindertagesstätte liegt an der Nebenfahrbahn zur Lothringer Straße mit direktem Zugang zur
Nebenfahrbahn. Ausweichverkehre auf Wohnnebenstraßen sind nicht zu erwarten. Die
Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung in der Nebenfahrbahn sind grundsätzlich
erfüllt. Da die umliegenden Straßen eine Tempo-30 Zone bilden, soll die Nebenfahrbahn in diese
Tempo-30 Zone integriert werden. Die Hauptverkehrsstraße erfährt hingegen keine
Geschwindigkeitsreduzierung.
Die Polizei ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht
greifen, weil die Lothringerstraße keine Vorfahrtsstraße ist und sich die Kita an der Nebenfahrbahn
befindet. Da sich die Gesetzesnovelle in der letzten Fassung nicht mehr nur auf klassifizierte Straßen
und Vorfahrtsstraßen bezieht, sondern das gesamte Straßennetz einbezieht, teilt die Verwaltung die
Rechtsauffassung der Polizei ausdrücklich nicht.
i)
Lütticher Straße und Hohenstaufenallee, Gymnasium
Die Lütticher Straße ist eine Bundesstraße, die Hohenstaufenallee ist eine Vorfahrtsstraße. (VZ 306).
Die Schule verfügt über einen direkten Zugang zur Lütticher Straße, es befinden sich tatsächlich
genutzte weitere Eingänge an der Hohenstaufenallee und an der Limburger Straße. Insbesondere zu
Schulbeginn- und –Ende ist mit starkem Ziel- und Quellverkehr zu rechnen. Mit Ausweichverkehren
auf Wohnnebenstraßen ist nicht zu rechnen. Trotz der in der Nähe vorhandenen signalisierten
Querungshilfen in der Lütticher Straße und der Hohenstaufenallee trägt die
Geschwindigkeitsreduzierung auf beiden Straßen zur Erhöhung des Sicherheitsgewinns bei. In der
Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist dem
Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.
j)
Pascalstraße 71, Kita
Die Adresse der Kindertagesstätte lautet zwar Pascalstraße 71, der Eingang liegt aber nicht an der
Hauptstraße Pascalstraße sondern in der von der Hauptstraße Pascalstraße abzweigenden
Sackgasse, die ebenfalls Pascalstr. heißt. Ein Ausweichverkehr wird wegen der Sackgassenlage nicht
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eintreten. Insofern wird in der Seitenstraße Tempo 30 angeordnet.
k)
Robert-Schumann-Straße 4 (Gymnasium) und 25 (Kita)
Die Robert-Schumann-Straße ist eine Landesstraße. Das Gymnasium hat einen direkten Zugang zur
Robert-Schumann-Straße, ein weiterer Zugang liegt an der Malmedyer Straße. Insbesondere zu
Schulbeginn- und –Ende ist mit starkem Ziel- und Quellverkehr in der Robert-Schumann-Straße zu
rechnen. Trotz des in der Nähe vorhandenen Fußgängerüberweges trägt die
Geschwindigkeitsreduzierung zur Erhöhung des Sicherheitsgewinns bei. Die Kita ist sowohl über eine
Zuwegung der Robert-Schumann-Straße als auch über eine Zuwegung zur Bayernallee erreichbar.
Sie hat somit zwar keinen direkten Zugang zur Straße, allerdings ist erfahrungsgemäß mit einem
hohen Bring- und Holverkehr in der Robert-Schumann-Straße zu rechnen. In Verbindung mit der
Entscheidung der Einrichtung von Tempo 30 im Bereich des Gymnasiums wird die Einrichtung von
Tempo 30 vor der Kita im weiteren Verlauf ebenfalls für sinnvoll erachtet.
In der Abwägung des Sicherheitsgewinns durch Tempo 30 mit der Beeinträchtigung für den ÖPNV ist
dem Sicherheitsgewinn der Vorrang einzuräumen.
l)
Sandkaulstraße 75, Gesamtschule
Bereits heute ist werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr wegen der dortigen Schule eine
streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 ausgeschildert. Es besteht kein
weiterer Handlungsbedarf.
m)
Stolberger Straße 126, Kita
Die Stolberger Straße ist eine reine Verkehrsstraße. Die Kita hat einen direkten Zugang zur Stolberger
Straße. Es ist mit Ziel- und Quellverkehr zu rechnen. Da die umliegenden Straßen eine Tempo-30
Zone bilden, soll die Stolberger Straße im Abschnitt zw. der Einmündung Breslauer Straße und der
Elsassstraße in die bereits bestehende Tempo-30 Zone integriert werden.
B)
Bei den nachfolgenden Einrichtungen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Einrichtung von Tempo 30 nicht vor:
a)
Boxgraben 99, Kita, Seniorenheim und Krankenhaus
Der Boxgraben ist eine Bundesstraße. Die Kita und das Seniorenheim haben keinen direkten Zugang
zum Boxgraben, sondern befinden sich in 2. Reihe. Der Krankenhauseingang ist über die vom
Boxgraben abbiegende Stichstraße zu erreichen. Der dortige Parkplatz ist öffentlich nutzbar, so dass
der Ziel- und Quellverkehr gut aufgenommen werden kann. Der Boxgraben hat als Teilstück des
Alleenrings mit einer Verkehrsbelastung von 19.125 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden und der
hohen Frequentierung durch den ÖPNV eine besondere Bedeutung im gesamten Straßennetz. In
zumutbarer Entfernung befinden sich eine Querungshilfe und eine Lichtsignalanlage, so dass ein
ausreichender Schutz für den Fußgänger gegeben ist.
Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.
b)
Brüsseler Ring 81, Seniorenzentrum
Der Brüsseler Ring ist eine Landesstraße. Das Seniorenzentrum verfügt nicht über einen direkten
Zugang zum Brüsseler Ring, sondern ist über einen privaten Abzweig zu erreichen. Mit starkem ZielVorlage FB 61/0872/WP17 der Stadt Aachen
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und Quellverkehr ist nicht zu rechnen. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der
Einrichtung von Tempo 30 zu.
c)
Campus Boulevard, Kita
Der Campus Boulevard ist eine Erschließungsstraße zum Campus. Die Einrichtung verfügt nicht über
einen direkten Zugang; der Eingang liegt an einem Fußweg in der Grünanlage. Es ist zwar mit Zielund Quellverkehr zu rechnen, der aber durch die dortigen Parkplätze aufgenommen werden kann. Die
Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.
d)
Eisenhütte, Hospiz
Die Einrichtung befindet sich außerorts und wird deshalb von dem Erlass nicht erfasst.
e)
Freunder Landstraße, Kita
Die Freunder Landesstraße ist eine Landstraße. Die Kita liegt im Hintergelände und hat keinen
direkten Zugang zur Freunder Landstraße, sie ist vielmehr über einen Stichweg zu erreichen. Hol- und
Bringverkehr ist an der Freunder Landstraße nicht möglich, die Eltern nutzen den in unmittelbarer
Nähe gelegenen Parkplatz des Supermarktes auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Ein
unmittelbar am Parkplatz befindlicher Fußgängerüberweg bietet ausreichenden Schutz für Fußgänger.
Der Bezirksdienst der Polizei führt an diesem FGÜ regelmäßig Kontrollen durch. Auch mehrere
Erhebungen der Fahrgeschwindigkeiten sind mit einem für eine Hauptverkehrsstraße moderaten
Ergebnis geendet. Die Freunder Landstraße hat als Hauptverbindungsachse zwischen Stolberg und
Aachen mit einer Verkehrsbelastung von 13.738 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden und der
hohen Frequentierung durch den ÖPNV eine besondere Bedeutung im gesamten Straßennetz. Die
Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.
f)
Heinrichsallee 56, Seniorenzentrum
Die Heinrichsallee ist eine Bundesstraße. Das Seniorenzentrum hat zwar einen direkten Zugang zur
Heinrichsallee, aufgrund der Verkehrsraumaufteilung (nur Fahrtrichtung stadtauswärts: Gehweg,
Parkstreifen, 2 Fahrspuren, Busspur in Mittellage), ist nicht davon auszugehen, dass ein Queren der
Straße zwischen der vorhandenen Lichtsignalanlage an der Maxstraße. und dem FGÜ und der
Signalanlage an der Jülicher Straße erfolgt. Darüber hinaus hat die Heinrichsallee als 4-streifige
Hauptverkehrsstraße aufgrund der Verkehrsbelastung und der hohen Frequentierung durch den
ÖPNV eine besondere Bedeutung im gesamten Straßennetz. Die Gesamtbetrachtung lässt die
Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.
g)
Jülicher Straße 68
Die Jülicher Straße ist eine Bundesstraße. Die Einrichtung verfügt zwar über einen direkten Zugang
zur Jülicher Straße, befindet sich aber im Hintergelände. Der Ziel- und Quellverkehr kann von dem in
unmittelbarer Nähe befindlichen Parkplatz des Supermarktes gut aufgenommen werden. Die Jülicher
Straße hat als 4-streifige Hauptverkehrsstraße aufgrund der Verkehrsbelastung und der hohen
Frequentierung durch den ÖPNV eine besondere Bedeutung im gesamten Straßennetz. In
zumutbarer Entfernung befindet sich eine Lichtsignalanlage, so dass ein ausreichender Schutz für den
Fußgänger gegeben ist.
Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.
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h)
Krefelder Straße, Kita
Die Krefelder Straße ist eine Bundesstraße. Die Einrichtung verfügt nicht über einen direkten Zugang
zur Krefelder Straße, vielmehr erfolgt der Zugang zur Einrichtung über den Parkplatz des
Supermarktes, der wiederum über eine Stichstraße von der Krefelder Straße aus zu erreichen ist. Der
Parkplatz des Supermarktes kann Ziel- und Quellverkehr aufnehmen. In unmittelbarer Nähe befinden
sich eine Lichtsignalanlage und eine Brückenquerung.
Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.
i)
Lintertstraße 148, Kita
Die Einrichtung befindet sich in diesem Bereich außerorts und wird von dem Erlass nicht erfasst.
j)
Lütticher Straße 320, Kita
Die Einrichtung befindet sich in diesem Bereich außerorts und wird von dem Erlass nicht erfasst.
k)
Lütticher Straße 50 a, Kita
Die Lütticher Straße ist eine Bundesstraße. Die Kita liegt am Verbindungsweg zwischen Morillenhang
und Lütticher Straße und verfügt nicht über einen direkten Zugang zur Lütticher Straße. Die
verkehrliche Erschließung erfolgt über den Morillenhang, der bereits in einer Tempo-30 Zone liegt. Es
besteht kein Erfordernis, die Geschwindigkeit auf der Lütticher Straße zu reduzieren.
l)
Neuköllner Straße 15 und 17, Berufskolleg
Das Berufskolleg befindet sich in diesem Bereich außerorts und wird von dem Erlass nicht erfasst.
m)
Passstraße 123, Kita
Die Passstraße ist eine Vorfahrtsstraße (VZ 306). Die Einrichtung hat keinen direkten Zugang zur
Passstraße sondern liegt vielmehr im Stadtpark. Der Zugang erfolgt über parallel verlaufende
Gehwege durch den Park.
Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.
n)
Saarstraße 66, Grundschule
Die Saarstraße ist eine Bundesstraße. Entsprechend dem aktuellen Schulwegplan hat die
Grundschule ihren Eingang in der Bergstraße, die bereits Teil einer Tempo-30 Zone ist. Der Bereich
unmittelbar an der Saarstraße gilt nicht als empfohlener Schulweg, insofern besteht kein Erfordernis,
die Geschwindigkeit auf der Saarstraße zu reduzieren. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme
von der Einrichtung von Tempo 30 zu.
o)
Sandkaulstraße 12, jetzt Heinzenstraße 19, Realschule/Gesamtschule
Die Gesamtschule hat keinen direkten Zugang über die Sandkaulstraße, vielmehr liegen die Eingänge
in der Heinzenstraße und in der Rochusstraße, die beide bereits Teil einer Tempo-30 Zone sind.
Insofern besteht kein Erfordernis, die Geschwindigkeit auf der Sandkaulstraße zu reduzieren. Die
Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.
p)
Siegelallee 2 a, Kita
Die Siegelallee ist eine Landesstraße. Die Einrichtung verfügt zwar über einen Zugang an der
Siegelallee, allerdings ist dieser von der Landesstraße durch einen Grünstreifen getrennt. Eine direkte
Zuwegung ist demnach zu verneinen. Der Zugang erfolgt tatsächlich über die Louis-Beissel-Straße,
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die Teil einer Tempo-30 Zone ist. Insofern besteht kein Erfordernis, die Geschwindigkeit auf der
Siegelallee zu reduzieren. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von
Tempo 30 zu.
q)
Süsterfeldstraße 99, Kita
Das Gebäude der Kita in der Süsterfeldstraße wurde zwischenzeitlich bereits abgerissen. Der Neubau
der Kita entsteht auf dem Gelände „Guter Freund“, das dann Teil einer Tempo-30 Zone wird. Insofern
besteht kein Erfordernis, die Geschwindigkeit auf der Süsterfeldstraße zu reduzieren.
r)
Vaalser Straße 153, Kita
Die Vaalser Straße ist eine Bundesstraße. Die Kita verfügt nicht über einen direkten Zugang zur
Vaalser Straße, vielmehr liegt die Kita in einem Wohnhausbereich in 3. Reihe. Der Ziel- und
Quellverkehr wird von der Zuwegung und dem nahegelegenen Parkplatz aufgenommen. In Höhe der
Kita befindet sich eine Lichtsignalanlage, die ausreichenden Schutz bietet. Die Gesamtbetrachtung
lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.
s)
Vaalser Straße 259, Kita
Die Kita ist zwischenzeitlich zur Weißhausstraße verzogen. Die Kita liegt dort zwar auf dem
eingezäunten Gelände des Aachener Südparks und es gibt auch genügend Parkplätze, die den Zielund Quellverkehr aufnehmen können. Es bestehen aber Planungen, den Eingangsbereich zu
verlegen, so dass ein direkter Zugang zur Weißhausstraße entstehen wird. Da in der Weißhausstraße
ab der Eisenbahnbrücke bis zur Einmündung Maria-Theresia-Allee bereits eine Tempo-30 Zone
besteht, wird im Vorgriff auf die Eingangsverlegung die Tempo-30 Zone für die gesamte
Weißhausstraße ab Einmündung Eupener Straße erweitert.
t) Von-Coels-Straße 162, Förderschule
Die Von-Coels-Straße ist eine Landesstraße. Die Förderschule liegt nicht direkt an der Von-CoelsStraße sondern in zweiter Reihe und ist nur über ein verschlossenes Tor erreichbar. Der
Schülertransport wird von einem Busunternehmen übernommen, so dass die Kinder tatsächlich nicht
die Von-Coels-Straße alleine erreichen. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der
Einrichtung von Tempo 30 zu.
u)
Wilhelmstraße 22, (Kita) und 49-51 (Kita)
Die Wilhelmstraße ist eine Bundesstraße. Beide Einrichtungen haben einen direkten Zugang zur
Wilhelmstraße, aufgrund der Verkehrsraumaufteilung (in beide Fahrtrichtungen: Gehweg,
Parkstreifen, 4 Fahrspuren, Parkstreifen, Gehweg) ist nicht davon auszugehen, dass ein Queren der
Straße zwischen den beiden in zumutbarer Entfernung vorhandenen Lichtsignalanlagen an der
Lothringer Straße oder der Martin-Luther-Straße erfolgt. Darüber hinaus hat die Wilhelmstraße als 4streifige Hauptverkehrsstraße aufgrund der Verkehrsbelastung von 38.041 Fahrzeugen innerhalb von
24 Stunden und der hohen Frequentierung durch den ÖPNV eine besondere Bedeutung im gesamten
Straßennetz. Die Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.
v)
Apolloniaweg 12, Kita
Die Kita wurde im Antrag der CDU Fraktion und den Bezirksvertretern der FDP in der
Bezirksvertretung Eilendorf irrtümlich der Adresse Heckstraße zugeordnet. Tatsächlich aber befindet
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sich der Eingang der Kita im Apolloniaweg, der bereits in einer Tempo-30 Zone liegt. Es besteht
insofern kein Erfordernis, die Geschwindigkeit in der Heckstraße zu reduzieren. Darüber hinaus
befindet sich in der Heckstraße in unmittelbarer Nähe ein FGÜ.
Kosten und Finanzierung:
Für die Beschilderung ist mit Gesamtkosten von ca. 4.000,- € zu rechnen.
Unter PSP-Element 5-120102-900-07900-300-1 "Beschilderung -J-" sind vorbehaltlich der Rechtskraft
des Haushaltes jährliche Mittel in Höhe von 20.000 € eingeplant. Die Umsetzung der Maßnahme
erfolgt möglichst zeitnah.
Fazit:
Nach Prüfung der Rechtslage und Auswertung der jeweiligen Stellungnahmen soll an den unter
Buchstabe A aufgeführten Einrichtungen eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung auf 30
km/h angeordnet werden. Die Stolberger Str. im Abschnitt zw. Einmündung Breslauer Str. und
Elassstraße, die Nebenfahrbahn der Lothringer Straße sowie die Weißhausstraße im Abschnitt zw.
Eupener Straße und Eisenbahnbrücke sollen in die bestehenden Tempo-30 Zonen integriert werden.
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