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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
286845.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
31.01.18, 12:00
Aktualisiert
16.02.18, 10:42

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Immobilienmanagement FB 56/0130/WP17 öffentlich 31.01.2018 Kommunale Pflegeplanung der StädteRegion Aachen, Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung 2018-2020 und Ausschreibung von stationären Pflegeplätzen in Aachen Beratungsfolge: TOP: Datum Gremium Zuständigkeit 22.02.2018 06.03.2018 Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie Kenntnisnahme Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen zur Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung 2018-2020 der StädteRegion Aachen und zur Ausschreibung von stationären Pflegeplätzen in Aachen zur Kenntnis. Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt die Ausführungen zur Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung 2018-2020 der StädteRegion Aachen und zur Ausschreibung von stationären Pflegeplätzen in Aachen zur Kenntnis. Vorlage FB 56/0130/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.02.2018 Seite: 1/3 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN x Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Vorlage FB 56/0130/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.02.2018 Seite: 2/3 Erläuterungen: Im Oktober 2017 wurde dem Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration mit der Bitte um Stellungnahme die aktuelle verbindliche Pflegebedarfsplanung der StädteRegion Aachen, die als zuständige Behörde für die Bedarfsplanung im vollstationären Pflegebereich fungiert, zur Verfügung gestellt (s. Anlage). Die Bedarfsplanung prognostiziert die Bedarfe für den Zeitraum 2018-2020. Die Prognose zeigt, dass bereits im Jahr 2018 von einem Mehrbedarf auszugehen ist und sich dieser bis zum Jahr 2020 deutlich erhöhen wird. 2020 werden in der Stadt Aachen den Berechnungen zur Folge 190 Plätze im vollstationären Pflegebereich fehlen. Damit ergibt sich im Vergleich zu den anderen Kommunen in der StädteRegion besonders in Aachen eine Handlungsnotwendigkeit, um Engpässen in den nächsten Jahren vorbeugen zu können. Daneben wird aus den Analysen deutlich, dass die Auslastung der bestehenden Einrichtungen auf einem kontinuierlich hohen Niveau liegt. Die durchschnittliche Jahresauslastungsquote im 1. Halbjahr 2017 in der Stadt Aachen lag bei 94,3 %. Eine Kompensation über Plätze in anderen Kommunen der StädteRegion ist nur bedingt möglich. In der Regel wollen Menschen, die in eine Pflegeeinrichtung ziehen, in der Nähe ihres Lebensumfeldes bleiben. Das Ziel der Versorgung der betroffenen Personen an ihrem Wohnort sollte daher grundsätzlich verfolgt werden. Es ist daher wichtig, dass jede Kommune über entsprechende Kapazitäten zur Versorgung ihrer Einwohner verfügt. Die Prognose der StädteRegion zeigt, dass dieser ohne eine Erweiterung der Angebote nicht mehr gegeben sein wird. Da Pflegeinfrastrukturplanungen und -realisierungen eine lange Umsetzungsphase benötigen wurde kurzfristig eine Bedarfsausschreibung unter Berücksichtigung der prognostizierten Bedarfe an vollstationären Pflegeplätzen vorgenommen. In Absprache mit dem Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration schreibt die StädteRegion Aachen aktuell zwei vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit jeweils 80 Pflegeplätzen für das Stadtgebiet Aachen aus (s. Anlage). Damit wären 160 Pflegeplätze geschaffen. Darüber hinaus haben die in der Planung befindlichen Projekte im Bereich des altengerechten Wohnens oder der gemeinschaftlichen Wohnprojekte kompensatorische Effekte. Sie stärken die Inanspruchnahme ambulanter Versorgungsmöglichkeiten. Es ist davon auszugehen, dass der Mehrbedarf im Bereich Pflege dadurch abgedeckt werden kann. Die Ausschreibung sieht vor, dass die Konzepte der Bewerber zur Schaffung von Pflegeplätzen auch teilstationäre Angebote enthalten (z.B. eine Tagespflege) können. Vorzugsweise sollen die Einrichtungen im innerstädtischen Bereich, bzw. im Bereich Soers, sowie in Richterich gebaut werden, da hier bereits jetzt konkrete Bedarfe bestehen. Es kommen alternativ auch andere Stadtteile bzw. Bezirke in Frage, in Abhängigkeit von der jeweiligen Flächenverfügbarkeit Anlagen: Anlage 1 - Pflegebedarfsplanung Anlage 2 - Ausschreibungstext Vorlage FB 56/0130/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.02.2018 Seite: 3/3 Bedarfsausschreibung nach § 27 Abs. 1 APG DVO NRW Die verbindliche Bedarfsplanung 2018-2020 nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz NRW für die StädteRegion Aachen wurde am 14.12.2017 durch den Städteregionstag beschlossen und vorstehend im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Bedarfsausschreibung nach § 27 Abs. 1 APG DVO erfolgt nachfolgend: Die verbindliche Bedarfsplanung weist für die Stadt Aachen bis zum Jahr 2020 einen zusätzlichen Bedarf von 190 vollstationären Pflegeplätzen aus. In Absprache mit der Stadt Aachen werden hiermit gemäß § 27 Abs. 1 APG DVO NRW zwei vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit jeweils 80 Pflegeplätzen für das Stadtgebiet Aachen ausgeschrieben. Da in der StädteRegion eine hohe Nachfrage nach Kurzzeitpflegeplätzen besteht, ist bei der Ausweisung von separaten Kurzzeitpflegeplätzen eine Überschreitung der 80 Pflegeplätze möglich. Vorzugsweise sollen die Einrichtungen im Sozialraum „Aachen-Innenstadt 1 - Zentrum Soers“ oder im Sozialraum „Richterich“ errichtet werden. Zur Weiterentwicklung der Quartiere soll die Pflegeeinrichtung nicht nur Leistungen für die Bewohnerinnen und Bewohner erbringen, sondern auch Angebote für ältere Menschen vorhalten, die noch zu Hause leben. Für teilstationäre Einrichtungen ist keine verbindliche Bedarfsplanung eingeführt worden, so dass eine Tagespflegeeinrichtung mit geplant werden kann. Diese wird bei der Bewertung positiv berücksichtigt. Das Angebot von weiteren Wohnformen wird ebenfalls bei der Bewertung positiv berücksichtigt. Trägerinnen und Träger, die Interesse an der Schaffung der zusätzlichen Plätze in Aachen haben, werden hiermit aufgefordert sich zu bewerben und die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bis zum 15.07.2018. an die StädteRegion Aachen Amt für soziale Angelegenheiten Zollernstr. 10 52070 Aachen zu schicken. Die Unterlagen sind in einem verschlossenen Umschlag mit dem deutlichen Vermerk „Bedarfsausschreibung nach der verbindlichen Bedarfsplanung 2018-2020, nicht vor dem 15.07.2018 zu öffnen“ einzureichen. Eine Interessensbekundung, die nicht fristgerecht eingeht oder die den Anforderungen des APG NRW, der APG DVO NRW, des WTG sowie den vorstehend gemachten Vorgaben nicht oder nicht vollständig entspricht, wird nicht berücksichtigt. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:  Bemaßte Grundrisspläne im Maßstab 1:100, Darstellung der Außenanlage und des Nordpfeils  Lageplan  Gesamtflächenberechnung nach DIN 277  Pflegekonzept  Gegebenenfalls Konzept für weitere Wohnformen   Konzept zur Einbindung in das Quartier, um auch für ältere in Aachen lebende Menschen ein Ansprechpartner zu sein Referenzliste der bestehenden Angebote der Trägerin/des Trägers Die Interessenbekundungen müssen das Vorhaben hinsichtlich des geplanten Standortes und der Bezeichnung des Grundstücks, der Zahl der neu zu schaffenden Plätze und der Konzeption der geplanten Einrichtung konkret beschreiben. Die Konzeptionen müssen rechtlich zulässig sowie planerisch, baufachlich und wirtschaftlich schlüssig sein, ohne dass bereits sämtliche Voraussetzungen (wie zum Beispiel Grundeigentum, Vertragsabschlüsse) vorliegen müssen. Gehen mehrere Interessensbekundungen fristgerecht und vollständig ein, wird zwischen allen zulässigen Interessenten eine Auswahlentscheidung über die oben angesprochenen Aspekte hinaus nach den nachfolgenden beschriebenen Auswahlkriterien getroffen.  Pflege- und Betreuungskonzept Bewertet wird, inwieweit das Pflege- und Betreuungskonzept eine möglichst große Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der späteren Bewohnerinnen und Bewohner vorsieht und welches Konzept eine bestmögliche Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner bewerkstelligen kann. Hierbei wird auch bewertet, welche Bauplanung hierzu beitragen kann.  Konzept zur Einbindung in das Quartier Es wird bewertet, welche Möglichkeiten die Bewohnerinnen und Bewohner haben am gesellschaftlichen Leben im Stadtteil/Quartier teilzunehmen und welche Rolle die zukünftige Pflegeeinrichtung als Teil eines kleinräumigen Hilfe- und Unterstützungsnetzwerkes für das gesellschaftliche Leben im Stadtteil einnehmen möchte bzw. welche Dienstleistungen für Menschen angeboten werden, die noch nicht in der Einrichtung leben.  Trägererfahrung Im Interesse einer leistungsfähigen und nachhaltigen Versorgungsstruktur soll die Interessentin/der Interessent Erfahrungen beim erfolgreichen Betrieb von vollstationären Pflegeeinrichtungen nachweisen.  Planerische und baufachliche Schlüssigkeit Es wird beurteilt, wie sich die Einrichtung in die Umgebung einfügt und ob die Belange der Nachbarschaft gewahrt sind. Die baufachliche Wechselwirkung in das Quartier und die Erschließung fließt ebenfalls in die Entscheidung mit ein. Die Auswahl erfolgt anhand der eingereichten Konzepte und Baupläne. Es wird auf die Bestimmung des § 27 Abs. 7 APG DVO NRW hingewiesen, wonach die Bedarfsbestätigung ihre Gültigkeit verliert, wenn die Trägerin oder der Träger nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Bestätigung mit der Baumaßnahme zur Umsetzung des Vorhabens tatsächlich begonnen hat, es sei denn, die Verzögerung ist von ihr oder ihm nicht zu vertreten. Nicht berücksichtige Interessentinnen und Interessenten werden unter Angabe der Gründe, die zu ihrer Nicht-Berücksichtigung geführt haben, unterrichtet, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist. StädteRegion Aachen Helmut Etschenberg, Städteregionsrat