Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
286845.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
31.01.18, 12:00
Aktualisiert
16.02.18, 10:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Immobilienmanagement
FB 56/0130/WP17
öffentlich
31.01.2018
Kommunale Pflegeplanung der StädteRegion Aachen,
Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung 2018-2020 und
Ausschreibung von stationären Pflegeplätzen in Aachen
Beratungsfolge:
TOP:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
22.02.2018
06.03.2018
Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie Kenntnisnahme
Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen zur
Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung 2018-2020 der StädteRegion Aachen und zur
Ausschreibung von stationären Pflegeplätzen in Aachen zur Kenntnis.
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt die Ausführungen zur Fortschreibung der
verbindlichen Bedarfsplanung 2018-2020 der StädteRegion Aachen und zur Ausschreibung von
stationären Pflegeplätzen in Aachen zur Kenntnis.
Vorlage FB 56/0130/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.02.2018
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Vorlage FB 56/0130/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.02.2018
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Im Oktober 2017 wurde dem Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration mit der Bitte um
Stellungnahme die aktuelle verbindliche Pflegebedarfsplanung der StädteRegion Aachen, die als
zuständige Behörde für die Bedarfsplanung im vollstationären Pflegebereich fungiert, zur Verfügung
gestellt (s. Anlage). Die Bedarfsplanung prognostiziert die Bedarfe für den Zeitraum 2018-2020.
Die Prognose zeigt, dass bereits im Jahr 2018 von einem Mehrbedarf auszugehen ist und sich dieser
bis zum Jahr 2020 deutlich erhöhen wird. 2020 werden in der Stadt Aachen den Berechnungen zur
Folge 190 Plätze im vollstationären Pflegebereich fehlen. Damit ergibt sich im Vergleich zu den
anderen Kommunen in der StädteRegion besonders in Aachen eine Handlungsnotwendigkeit, um
Engpässen in den nächsten Jahren vorbeugen zu können. Daneben wird aus den Analysen deutlich,
dass die Auslastung der bestehenden Einrichtungen auf einem kontinuierlich hohen Niveau liegt. Die
durchschnittliche Jahresauslastungsquote im 1. Halbjahr 2017 in der Stadt Aachen lag bei 94,3 %.
Eine Kompensation über Plätze in anderen Kommunen der StädteRegion ist nur bedingt möglich. In
der Regel wollen Menschen, die in eine Pflegeeinrichtung ziehen, in der Nähe ihres Lebensumfeldes
bleiben. Das
Ziel der Versorgung der betroffenen Personen an ihrem Wohnort sollte daher
grundsätzlich verfolgt werden. Es ist daher wichtig, dass jede Kommune über entsprechende
Kapazitäten zur Versorgung ihrer Einwohner verfügt. Die Prognose der StädteRegion zeigt, dass
dieser ohne eine Erweiterung der Angebote nicht mehr gegeben sein wird.
Da Pflegeinfrastrukturplanungen und -realisierungen eine lange Umsetzungsphase benötigen wurde
kurzfristig eine Bedarfsausschreibung unter Berücksichtigung der prognostizierten Bedarfe an
vollstationären Pflegeplätzen vorgenommen.
In Absprache mit dem Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration schreibt die StädteRegion
Aachen aktuell zwei vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit jeweils 80 Pflegeplätzen für das
Stadtgebiet Aachen aus (s. Anlage). Damit wären 160 Pflegeplätze geschaffen. Darüber hinaus haben
die in der Planung befindlichen Projekte im Bereich des altengerechten Wohnens oder der
gemeinschaftlichen Wohnprojekte kompensatorische Effekte. Sie stärken die Inanspruchnahme
ambulanter Versorgungsmöglichkeiten. Es ist davon auszugehen, dass der Mehrbedarf im Bereich
Pflege dadurch abgedeckt werden kann.
Die Ausschreibung sieht vor, dass die Konzepte der Bewerber zur Schaffung von Pflegeplätzen auch
teilstationäre Angebote enthalten (z.B. eine Tagespflege) können. Vorzugsweise sollen die
Einrichtungen im innerstädtischen Bereich, bzw. im Bereich Soers, sowie in Richterich gebaut werden,
da hier bereits jetzt konkrete Bedarfe bestehen. Es kommen alternativ auch andere Stadtteile bzw.
Bezirke in Frage, in Abhängigkeit von der jeweiligen Flächenverfügbarkeit
Anlagen:
Anlage 1 - Pflegebedarfsplanung
Anlage 2 - Ausschreibungstext
Vorlage FB 56/0130/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.02.2018
Seite: 3/3
Bedarfsausschreibung nach § 27 Abs. 1 APG DVO NRW
Die verbindliche Bedarfsplanung 2018-2020 nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz NRW für die
StädteRegion Aachen wurde am 14.12.2017 durch den Städteregionstag beschlossen und vorstehend
im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Bedarfsausschreibung nach § 27 Abs. 1 APG DVO erfolgt
nachfolgend:
Die verbindliche Bedarfsplanung weist für die Stadt Aachen bis zum Jahr 2020 einen zusätzlichen
Bedarf von 190 vollstationären Pflegeplätzen aus. In Absprache mit der Stadt Aachen werden hiermit
gemäß § 27 Abs. 1 APG DVO NRW zwei vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit jeweils 80
Pflegeplätzen für das Stadtgebiet Aachen ausgeschrieben. Da in der StädteRegion eine hohe
Nachfrage nach Kurzzeitpflegeplätzen besteht, ist bei der Ausweisung von separaten
Kurzzeitpflegeplätzen eine Überschreitung der 80 Pflegeplätze möglich. Vorzugsweise sollen die
Einrichtungen im Sozialraum „Aachen-Innenstadt 1 - Zentrum Soers“ oder im Sozialraum „Richterich“
errichtet werden.
Zur Weiterentwicklung der Quartiere soll die Pflegeeinrichtung nicht nur Leistungen für die
Bewohnerinnen und Bewohner erbringen, sondern auch Angebote für ältere Menschen vorhalten,
die noch zu Hause leben. Für teilstationäre Einrichtungen ist keine verbindliche Bedarfsplanung
eingeführt worden, so dass eine Tagespflegeeinrichtung mit geplant werden kann. Diese wird bei der
Bewertung positiv berücksichtigt. Das Angebot von weiteren Wohnformen wird ebenfalls bei der
Bewertung positiv berücksichtigt.
Trägerinnen und Träger, die Interesse an der Schaffung der zusätzlichen Plätze in Aachen haben,
werden hiermit aufgefordert sich zu bewerben und die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bis zum
15.07.2018.
an die
StädteRegion Aachen
Amt für soziale Angelegenheiten
Zollernstr. 10
52070 Aachen
zu schicken. Die Unterlagen sind in einem verschlossenen Umschlag mit dem deutlichen Vermerk
„Bedarfsausschreibung nach der verbindlichen Bedarfsplanung 2018-2020, nicht vor dem
15.07.2018 zu öffnen“ einzureichen.
Eine Interessensbekundung, die nicht fristgerecht eingeht oder die den Anforderungen des APG
NRW, der APG DVO NRW, des WTG sowie den vorstehend gemachten Vorgaben nicht oder nicht
vollständig entspricht, wird nicht berücksichtigt.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
Bemaßte Grundrisspläne im Maßstab 1:100, Darstellung der Außenanlage und des Nordpfeils
Lageplan
Gesamtflächenberechnung nach DIN 277
Pflegekonzept
Gegebenenfalls Konzept für weitere Wohnformen
Konzept zur Einbindung in das Quartier, um auch für ältere in Aachen lebende Menschen ein
Ansprechpartner zu sein
Referenzliste der bestehenden Angebote der Trägerin/des Trägers
Die Interessenbekundungen müssen das Vorhaben hinsichtlich des geplanten Standortes und der
Bezeichnung des Grundstücks, der Zahl der neu zu schaffenden Plätze und der Konzeption der
geplanten Einrichtung konkret beschreiben. Die Konzeptionen müssen rechtlich zulässig sowie
planerisch, baufachlich und wirtschaftlich schlüssig sein, ohne dass bereits sämtliche
Voraussetzungen (wie zum Beispiel Grundeigentum, Vertragsabschlüsse) vorliegen müssen.
Gehen mehrere Interessensbekundungen fristgerecht und vollständig ein, wird zwischen allen
zulässigen Interessenten eine Auswahlentscheidung über die oben angesprochenen Aspekte hinaus
nach den nachfolgenden beschriebenen Auswahlkriterien getroffen.
Pflege- und Betreuungskonzept
Bewertet wird, inwieweit das Pflege- und Betreuungskonzept eine möglichst große
Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der späteren Bewohnerinnen und Bewohner
vorsieht und welches Konzept eine bestmögliche Betreuung der Bewohnerinnen und
Bewohner bewerkstelligen kann. Hierbei wird auch bewertet, welche Bauplanung hierzu
beitragen kann.
Konzept zur Einbindung in das Quartier
Es wird bewertet, welche Möglichkeiten die Bewohnerinnen und Bewohner haben am
gesellschaftlichen Leben im Stadtteil/Quartier teilzunehmen und welche Rolle die zukünftige
Pflegeeinrichtung als Teil eines kleinräumigen Hilfe- und Unterstützungsnetzwerkes für das
gesellschaftliche Leben im Stadtteil einnehmen möchte bzw. welche Dienstleistungen für
Menschen angeboten werden, die noch nicht in der Einrichtung leben.
Trägererfahrung
Im Interesse einer leistungsfähigen und nachhaltigen Versorgungsstruktur soll die
Interessentin/der Interessent Erfahrungen beim erfolgreichen Betrieb von vollstationären
Pflegeeinrichtungen nachweisen.
Planerische und baufachliche Schlüssigkeit
Es wird beurteilt, wie sich die Einrichtung in die Umgebung einfügt und ob die Belange der
Nachbarschaft gewahrt sind. Die baufachliche Wechselwirkung in das Quartier und die
Erschließung fließt ebenfalls in die Entscheidung mit ein.
Die Auswahl erfolgt anhand der eingereichten Konzepte und Baupläne.
Es wird auf die Bestimmung des § 27 Abs. 7 APG DVO NRW hingewiesen, wonach die
Bedarfsbestätigung ihre Gültigkeit verliert, wenn die Trägerin oder der Träger nicht innerhalb von
zwei Jahren nach der Erteilung der Bestätigung mit der Baumaßnahme zur Umsetzung des Vorhabens
tatsächlich begonnen hat, es sei denn, die Verzögerung ist von ihr oder ihm nicht zu vertreten.
Nicht berücksichtige Interessentinnen und Interessenten werden unter Angabe der Gründe, die zu
ihrer Nicht-Berücksichtigung geführt haben, unterrichtet, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig
ist.
StädteRegion Aachen
Helmut Etschenberg, Städteregionsrat