Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
285957.pdf
Größe
373 kB
Erstellt
31.01.18, 12:00
Aktualisiert
03.09.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Bauaufsicht
Dezernat III
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
B 03/0103/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
31.01.2018
Stellplatzsatzung der Stadt Aachen
hier: Erprobung neuer Möglichkeiten
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
22.02.2018
01.03.2018
Planungsausschuss
Mobilitätsausschuss
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, bei Baumaßnahmen mit sozialem Wohnungsbau oder
Studentenwohnheimen neue Modelle zur Ermittlung des Stellplatzbedarfes zu testen und die
Ergebnisse in den Entwurf einer neuen Stellplatzsatzung, die zum 01.01.2020 in Kraft treten soll,
einzuarbeiten.
Vorlage B 03/0103/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 1/4
Erläuterungen:
Die neue Landesbauordnung sieht vor, dass die Kommunen zukünftig den Stellplatzbedarf
eigenständig über eine kommunale Satzung regeln können.
Dies bietet der Stadt Aachen die Option, mögliche neue Ansätze zur Ermittlung des notwendigen
Stellplatzbedarfes im Rahmen eines Pilotversuches zu erproben.
Die Stadt Aachen hat bereits im Rahmen von CIVITAS DYN@MO zusammen mit der städtischen
Tochter Gewoge die Entwicklung von wohnungsbezogenen Mobilitätsangeboten im Bestand erprobt.
Einerseits weisen Investoren bei aktuellen Bauvorhaben darauf hin, dass der Stellplatzschlüssel von
1:1 als nicht zeitgemäß anzusehen ist, andererseits ist feststellbar, dass sich das Mobilitätsverhalten
von Menschen in den letzten Jahren gewandelt hat. War in den 70 er Jahren des vorherigen
Jahrtausend noch der Führerschein mit 18 und das erste Auto ein „must have“, hat dieser Ansatz
zugunsten von Smartphone und flexiblem Einsatz von Mobilitätsmöglichkeiten an Bedeutung verloren.
Weiterhin ist der öffentliche Parkdruck in Aachen extrem hoch. Indikator ist hierzu, dass fast die
gesamte Innenstadt als Anwohnerparkzone ausgewiesen ist.
Der letzte Beschluss des Planungsausschusses zum Thema Stellplatzschlüssel stammt vom
28.08.2014 in dem der Stellplatzschlüssel von 1:1 nochmals bekräftigt wurde und lediglich als
Ausnahmetatbestand Studentenwohnheime mit 1 Stellplatz je 50 m² Wohnfläche zugelassen wurde.
Auch die Thematik der Luftreinhaltung erhält hier einen Stellenwert. Bei der Verfolgung des Ziels,
durch verbesserte Rahmenbedingungen auf den Einsatz eines Fahrzeuges bzw. eines Zweitwagens
verzichten zu können, führt im Ergebnis zu weniger PKW-Verkehr.
Neben einem sich an Wohnungsgrößen orientierten Stellplatzschlüssel könnten Mobilitätsangebote
von Seiten der Investoren erforderlich zu schaffende Stellplätze substituieren.
Auch
können
Regularien
erprobt
werden,
die
unter
den
bisherigen
Regelungen
der
Landesbauordnung nicht möglich sind, beispielsweise ein Nebeneinander von zu schaffenden
Stellplätzen und ggfls. zu zahlenden Ablösen, wenn der Stellplatznachweis nicht vollumfänglich
nachweisbar ist.
Ziel ist es, Erfahrungen im Laufe dieses Jahres zu nutzen, um eine neue kommunale Satzung mit
Regelungsmöglichkeiten auszustatten, die zum 01.01.2020 zur Anwendung kommen soll.
Folgende Regelungen könnten in die Erprobungsphase für eine neue Berechnung von
Stellplatzverpflichtungen einfließen:
Vorlage B 03/0103/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 2/4
1. Die Verwaltung schlägt vor, zukünftig einen Schlüssel nach Wohnungsgrößen mit den
entsprechenden Wohnflächen anzuwenden, der sich im Wesentlichen an den
Wohnflächenobergrenzen des sozialen Wohnungsbaus orientiert.
Wohnungsgröße (Wohnfläche)
KFZ-Stellplatzschlüssel
unter 25 m“
0,5
bis 47 m²
0,6
bis 62 m“
0,7
bis 77 m²
0,8
bis 92 m²
0,9
bis 107 m²
1,0
bis 120 m²
1,2
bis 150 m²
1,5
> 150 m²
2,0
2. Der Straßenraum in der Stadt ist nicht vergrößerbar. Ziel muss es daher sein, die Zahl der
PKW in der Stadt zu verringern. Dies ist in erster Linie nur schwer über Verbote zu realisieren,
erfolgversprechend sind in erster Linie Anreizsysteme.
Die Herstellung von Stellplätzen erfordert Kapitaleinsatz. Wenn dieser Kapitaleinsatz
umgelenkt werden kann, um mobilitätspolitische Maßnahmen zu finanzieren, kann dies zur
Zielerreichung beitragen.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung weiterhin vor, einen solchen und auch
weitergehende
Mobilitätsmaßnahmen
bei
der
Ermittlung
des
Stellplatzbedarfes
zu
berücksichtigen.
So könnte die Errichtung von
- CAR-Sharing-Station,
- Bike-Sharing Station,
- Übernahme von Kostenanteilen für ÖPNV-Dauertickets für einen zu definierenden Zeitraum,
- Übernahme von Grundgebühren für Car- oder Bike-Sharing Angeboten für einen begrenzten
Zeitraum,
mit einem Abminderungsfaktor versehen werden.
Dieser könnte sich an der Höhe der in der Stellplatzsatzung vorgesehen Ablösebeträge
orientieren.
Darüber
hinaus
sind
allerdings
entsprechende
Sicherungsinstrumente
vorzusehen. Der Vorschlag zum Berechnungsmodus ist als Anlage der Vorlage beigefügt.
3. Die aktuelle Stellplatzsatzung der Stadt Aachen sieht einen weiteren Abminderungsfaktor –
allerdings nur für Nichtwohngebäude - in Abhängigkeit zur ÖPNV Anbindung vor.
Danach ist eine Abminderung um 10 % möglich, wenn das Bauvorhaben weniger als 400
Meter vom nächsten ÖPNV-Haltepunkt entfernt ist und (kumulativ) dieser Haltepunkt
zwischen 6:00 Uhr und 19:00 Uhr in einem Takt von 20 Minuten bedient wird. Dieser soll so
für Wohnbauprojekte übernommen werden.
4. Analysen des Stadtgebietes zum PKW-Besitz je Wohneinheit in Aachen kommen zu Werten
zwischen 0,5 und 1,3 PKW je Wohneinheit. Von daher wäre es denkbar, neben dem ÖPNVVorlage B 03/0103/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 3/4
Minderungsfaktor ggfls. einen lagebezogenen Zu- bzw. Abschlag vorzusehen. Dies bedarf
jedoch eines genauen Monitorings der Entwicklung. Darüber hinaus wären diese Zonen
kartografisch festzulegen.
5. Nach derzeitiger Landesbauordnung sind Stellplatzablösen nur im Einzelfall zulässig, wenn
die Stellplätze auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich sind.
Dies führt immer wieder zu Diskussionen.
Nicht gewollt ist, dass durch die Zahlung von Ablöse die Verpflichtung zur Schaffung von
Stellplätzen gänzlich substituiert wird. Um aber flexibel reagieren zu können und Bauvorhaben
nicht wegen der Stellplatzproblematik scheitern zu lassen, wäre eine Regelung denkbar, die
es erlaubt, dass bei einer tatsächlichen Schaffung von 70 % – 80 % der erforderlichen
Stellplätze die restlichen Stellplätze abgelöst werden können. Bei einer Ablöse von mehr als 5
Stellplätzen ist eine Entscheidung des Mobilitätsausschusses erforderlich.
Die nach Ziffer 2 bis 4 weitergehenden möglichen Abminderungen sollen allerdings die notwendigen
Stellplätze nach Ziffer 1 berechnet um maximal 25 % zusätzlich reduzieren.
Mit diesen vorgeschlagenen Regelungen wird es zu reduzierten Stellplatznachweisen kommen.
Sollten dann Stellplätze nicht nachgewiesen werden können, bleibt nach wie vor das Instrument der
Ablöse. Ein interkommunaler Vergleich hat ergeben, dass die Ablösebeträge, die seitens der Stadt
gefordert werden, deutlich hinter denen vergleichbarer Städte zurückbleiben. Von daher hält die
Verwaltung
bei
Berücksichtigung
von
Abminderungen
eine
Kompensation
durch
erhöhte
Ablösebeträge für geboten. Die Verwaltung wird hierzu bei Umsetzung des neuen Stellplatzkonzeptes
einen
entsprechenden
Vorschlag
erarbeiten.
Bis
dahin
sollte
es
bei
der
bisherigen
satzungsrechtlichen Lösung bleiben.
Diese
Regelungen
sollen
zunächst
nur
für
Projekte
mit
sozialem
Wohnungsbau
und
Studentenwohnheimen erprobt werden. Um eine qualifizierte Evaluation leisten zu können, ist es
unabdingbar, dass die Investoren für die Dauer der Erprobung mit den „besseren Stellplatzschlüsseln“
im Gegenzug dazu ein Monitoring liefern, mit dem der tatsächliche Stellplatzbedarf ermittelt werden
kann.
Anlage/n:
Musterrechnungen
Reduktionen
Vorlage B 03/0103/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 4/4
b) Mobilitätsmaßnahmen des Bauherren zur Reduktion der Zahl der notwendigen Stellplätze
vertraglich vereinbarte Förderung der Nutzung
Mobilitätsangebot
Mindestbetrag je WE
öffentliches CarSharing
350 €
öffentliches Leihradsystem
350 €
ÖPNV (nicht Studierende)
350 €
Reduktionsansatz
1 je 10 WE
1 je 15 WE
(+ Reduktion beim Radparken)
1 je 10 WE
Aus den Beträgen werden von den Mobilitätsanbietern Vergünstigungen für registrierte Nutzer in Abstimmung mit der Stadt Aachen finanziert.
Dabei sind für alle interessierten Bewohner die Grundgebühren für die Nutzung von CarSharing und für Leihrad im ersten Jahr auf 0 € zu senken.
Der Restbetrag ist für flexible Guthaben zur Nutzung der Mobilitätangebote und für die Erfassung der Mobilität (s.u.) zu verwenden.
Der Fußweg zur nächsten Station eines Angebotes darf max. 300 m vom Eingang eines Gebäude entfernt liegen.
Mindestlaufzeit des Vertrages mit dem/den Mobilitätsanbieter(n): 5 Jahre
30 % des Betrages für CarSharing und Leihradsystem dürfen reduziert verwendet werden, wenn dem Mobilitätsanbieter auf dem Baugrundstück
stark vergünstigte Mietkonditionen für mind. 10 Jahre vertraglich zugesichert werden.
Wird der Vertrag gekündigt oder die zur Reduktion angesetzte Station vor Ablauf von 10 Jahren aufgelöst, so ist für die hiervon betroffenen Stellplätze
der Ablösebetrag im Verhältnis der verbleibenden Jahre zu 10 Jahren an die Stadt zu entrichten.
c) Anwendung ÖPNV-Bonus
20 Min. Takt / max. 400 m Entf.
10%
d) evtl. alternativ oder ergänzend zu c) Minderung/Zuschlag aus der Lage
Auf- und innerhalb Alleenring +
sonst. Gebiete m. hohem
Parkdruck
max. - 0,2
je WE
Außenbezirke
max. + 0,2
je WE