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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
285718.pdf
Größe
14 MB
Erstellt
22.01.18, 12:00
Aktualisiert
17.08.18, 13:27

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0860/WP17 öffentlich 22.01.2018 Dez. III / FB 61/200 Altstadtquartier Büchel hier: Prüfung der Auswirkungen der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung auf das städtebauliche Konzept Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 22.02.2018 Planungsausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, dass das der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugrunde liegende städtebauliche Konzept die Grundlage für die Erstellung des Rechtsplans und der Vorbereitung der weiteren planerischen Schritte wie beispielsweise der geplanten Hochbauwettbewerbe bilden soll. Die Verwaltung wird beauftragt, im weiteren Verfahren eine Lösung für die Sicherheitsbelange der Einsatzkräfte zu entwickeln und mit diesen abzustimmen. Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 1/12 Erläuterungen: Wie bereits in der Vorlage für die Sitzung des Planungsausschusses am 09.11.2017 erläutert, ist der Zeitbedarf für die Auswertung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Eingaben und Stellungnahmen im Vergleich zu anderen Verfahren sehr hoch. Dies liegt nicht an der Anzahl, sondern vielmehr an der Komplexität der angesprochenen Themen sowie dem Umfang zumindest einiger Schreiben. Die Auswertung ist inzwischen weitgehend abgeschlossen. Geprüft wurden bislang lediglich Eingaben bzw. Stellungnahmen, die sich auf das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept beziehen. Dabei stand der geplante Umgang mit dem heute in der Antoniusstraße angesiedelten Bordellbereich im Vordergrund. Dieser soll umstrukturiert und zukünftig im östlichen Teil der Straße konzentriert werden. Dazu ist der Neubau eines größeren Bordells geplant. Auch die angrenzenden bzw. gegenüberliegenden Bordelle in diesem Straßenabschnitt sollen zunächst in der alten Form erhalten bleiben. Um im westlichen Teil der Straße sowie darüber hinaus andere Nutzungen (Einzelhandel, Wohnen, Gastronomie etc.) ansiedeln zu können, ist eine in ihrer baulichen und technischen Ausgestaltung noch nicht näher konkretisierte Straßenunterbrechung vorgesehen. Gegenstand der Prüfung und Auswertung der Eingaben und Stellungnahmen war ausschließlich die Frage, ob sie Aspekte enthalten, die dazu führen, dass das städtebauliche Konzept oder die diesem zugrunde liegende Grundkonzeption zum geplanten Umgang mit der Bordellnutzung in Teilen oder grundsätzlich verändert werden müssen. Insofern handelt es sich lediglich um einen Zwischenschritt in der politischen Beratung des Projektes bzw. des Bebauungsplanverfahrens. Das Ergebnis der politischen Beratung ist zwar von wesentlicher Bedeutung für die weiteren Planungsschritte, es erfolgt jedoch kein formeller, verfahrensleitender Beschluss (wie beispielsweise der Beschluss zur öffentlichen Auslegung). Bei der Bewertung eines Teiles der im Verfahren eingegangenen Eingaben und Stellungnahmen handelt es sich insofern nicht um eine vorgezogene (Teil-) Abwägung. Vielmehr ist es insbesondere aufgrund der in großen Teilen öffentlich geführten Diskussion über den Verbleib der Bordellnutzung an ihrem heutigen Standort oder eine Verlagerung an einen nicht näheren definierten anderen Standort wichtig, das Konzept kritisch zu überprüfen, um eine belastbare Grundlage zu haben für das weitere Bauleitplanverfahren. Dadurch soll insbesondere die spätere Umsetzbarkeit des Bebauungsplanes sichergestellt werden. Stellungnahme der Polizei Ausgelöst wurde die Diskussion über Verbleib oder Verlagerung der Bordellnutzung durch den Vorstoß des Polizeipräsidenten im Frühjahr 2017. In einem in der Lokalpresse veröffentlichten Schreiben an den Oberbürgermeister wurden starke Bedenken gegen die geplante Konzentration der Bordellnutzung in der östlichen Antoniusstraße geäußert, die zu der Empfehlung führten, dass eine Auslagerung aus der Innenstadt unter Sicherheitsaspekten positiver zu bewerten ist. Diese Auffassung wurde auch in der Stellungnahme der Polizei im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vertreten (siehe beigefügtes Schreiben von September 2017). Auch einige Bürgerinnen und Bürgern äußerten sich im Planverfahren schriftlich zu dieser Thematik. Anders als in der Stellungnahme der Polizei blieben diese Eingaben jedoch eher allgemein. Insbesondere ging es um die räumliche Nähe der Bordellnutzung und der geplanten Kita. Die in den jeweiligen Eingaben Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 2/12 gezogenen Schlussfolgerungen daraus waren unterschiedlich (Auslagerung Bordellnutzung, keine Ansiedlung einer Kita). Auch bei der im Juli durchgeführten Bürgerinformation war diese Grundsatzfrage Thema (siehe „Öffentlichkeitsbeteiligung“). Die Stellungnahme der Polizei ist sehr umfassend. Damit es durch eine nur auszugweise Wiedergabe bzw. eine Zusammenfassung nicht zu einer teilweise falschen Darstellung kommt, ist die Stellungnahme als Anlage beigefügt. Bei der Prüfung ging es, wie bereits zuvor allgemein erläutert, ausschließlich um die Themen, die von Relevanz für diesen Beratungsschritt waren und beispielsweise nicht um Empfehlungen zur sicheren Ausleuchtung des Straßenraums oder andere Details, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen der Konkretisierung z. B. der Straßenplanung, von Relevanz sind. Aufgrund der gegenüber dem Stand von 2011 geänderten Einschätzung der Polizei wurde die im Verfahren eingereichte Stellungnahme insbesondere dahingehend geprüft, welche Erkenntnisse die Behörde zu diesem Sinneswandel veranlasst haben. Leider enthält die Stellungnahme jedoch keine Angaben zur Kriminalstatistik oder zur Einsatzhäufigkeit im Plangebiet, anhand derer auch ein (kriminaltechnischer) Laie eine Verschlechterung der Sicherheitslage nachvollziehen könnte. Daher wurde die Polizei um Vorlage entsprechender Daten gebeten. Dies umfasste nicht nur die Angaben zum Bereich der Antoniusstraße und ihres Umfeldes, sondern aus Gründen der Vergleichbarkeit auch den Bushof, den Kaiserplatz, den Bahnhof Rothe Erde sowie Aachen gesamt und den Bundesdurchschnitt. Inzwischen liegt ein Antwortschreiben vor, in dem erläutert wird, dass die gewünschten Daten keine Aussagekraft über die tatsächliche Kriminalitätsbelastung haben. Als Gründe werden die Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten sowie die Abhängigkeit von der Kontrolltätigkeit der Polizei angeführt. Weiterhin wird erläutert, dass die von der Verwaltung benannten anderen Bereiche der Stadt (siehe oben) nicht zu einem Vergleich herangezogen werden können, da sie sich „in allgemeinen kriminalgeographischen Gegebenheiten sowie Bereichsgrößen (…) erheblich voneinander unterscheiden“. Lediglich einige Angaben zur Einsatzhäufigkeit im Plangebiet werden gemacht sowie die Daten zur gesamtstädtischen Kriminalstatistik, aufgeschlüsselt nach der Art der Delikte, werden für die Jahre 2011 bis 2016 vorgelegt. Ohne die kleinräumlichen Angaben sind diese Daten zu den verschiedenen Straftaten jedoch ohne Aussagekraft. Die Einsatzhäufigkeit der Polizei war im betrachteten Zeitraum in 2012 am höchsten (544). Zwischen 2013 und 2017 variiert die Zahl zwischen 402 (2013) und 417 (2016). Das Schreiben ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Zu einer besseren Nachvollziehbarkeit der kritischen Haltung der Polizei führte es nicht. Parallel war auch die Staatsanwaltschaft um die zuvor aufgezählten Daten gebeten worden. Dadurch liegen der Verwaltung nun Angaben zur Anzahl und Art der Strafanzeigen in den verschiedenen Straßen vor. Demnach ist die Zahl der Verfahren in der Antoniusstraße und den angrenzenden Bereichen nicht höher als in einigen anderen Bereichen. In der Blondelstraße wurden im Vergleichszeitraum zum Beispiel mehr als doppelt so viele Körperverletzungen als in der Antoniusstraße zur Anzeige gebracht, um nur ein Beispiel zu nennen. Entsprechend trägt die nunmehr verbesserte Kenntnis der Datenlage auch nicht dazu bei, die Sicherheitsbedenken der Polizei gegen die Umstrukturierung des Bordellbereichs nachvollziehen zu können. Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 3/12 In der Stellungnahme der Polizei wird die heutige Situation in der Antoniusstraße und ihrem Umfeld sehr eingehend beschrieben. Dabei geht es um ein sehr breites Spektrum an Themen von widerrechtlichem Befahren der Fußgängerzone durch Personen, die die Antoniusstraße zum Ziel haben, bis zur Gefährdung von Innenstadtbesuchern durch die „Szene“ aus diesem Bereich. Da die Planungsverwaltung nur sehr unzureichende Erkenntnisse über die beschriebenen Zustände hat, wurden der Fachbereich Sicherheit und Ordnung sowie – über das Gleichstellungsbüro der Stadt – der Arbeitskreis Prostitution um Stellungnahme gebeten. Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung bewertet die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Aspekte der Polizeistellungnahme wie folgt: Gewerberechtliche Anmeldungen, Beratungen und Kontrollmöglichkeiten auf Grundlage des seit 1.7.2017 geltenden Prostituiertenschutzgesetz Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Prostitutionsgewerbes sowohl der Bordellbetriebe als auch der Prostituierten wird auf die Kontrolle der Einhaltung der neuen gesetzlichen Grundlagen hingewiesen. Diese würden seitens der Ordnungsbehörde an jedem Standort erforderlich werden und mit den entsprechend vorgesehenen Maßnahmen auch durchgeführt werden müssen. Das neue Prostituiertenschutzgesetz gibt der Ordnungsbehörde seit letztem Jahr auch erweiterte Kontrollkompetenzen, die es bisher in der Form nicht gegeben hat. Darüber hinaus hat die Vergangenheit gezeigt, dass auf Grund von konzertierten Aktionen mehrere kommunale Behörden (wie z. B. Gesundheits- und Ausländerbehörde, Feuerwehr, Bauaufsicht und andere) zusammen mit der Polizei und auch der Staatsanwaltschaft immer wieder von Zeit zu Zeit in entsprechende Untersuchungsaktionen involviert waren. Auch der Runde Tisch „Prostitution in Aachen“ beschäftigt sich regelmäßig mit der Situation der Prostituierten; sicherlich vornehmlich im Bereich der Antoniusstraße, allerdings auch - mit etwas nachgeordneter Bedeutung – in anderen Teilen des Stadtgebiets. Ordnungswidrigkeiten gegen rechtliche Normen auf Landes- und Bundesebene sowie die Aachener Straßenverordnung Die Feststellungen im Umfeld der Antoniusstraße (Mefferdatisstraße, Nikolausstraße), die nicht strafrechtlich, sondern ordnungsbehördlich relevant sind, wie Lärmbelästigungen, Verunreinigungen, Wildurinieren usw, sind sicherlich nicht gänzlich szeneuntypisch, sie sind unangenehm und werden durch entsprechende Kontrollen geahndet. Eine idealtypische Beseitigung der Umfeldumstände ist wie an allen anderen Stellen in Aachen auch - zweifelsohne unmöglich. Sperrgebietsregelungen in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln Der Kontakt mit der Bezirksregierung hinsichtlich der Ausgestaltung der Sperrbezirksregelungen wird aus der Sicht der Ordnungsbehörde ein entscheidender Punkt werden können, da die Bezirksregierung einerseits sicherlich Wert auf die Anzahl der im Restgebiet verbleibenden Arbeitsplätze legt, aber auch im Kern auf eine ausreichend große Ausdehnung einer möglichen Anbahnungsfläche für alle dort tätigen Prostituierten Wert legen wird; das heißt, dass es untereinander in den jeweiligen Betriebsschichten nicht zu Konflikten kommen darf. Von daher wird eine Reduzierung der Anbahnungsflächen auf das unmittelbare Umfeld eines Laufhauses sicherlich nicht zur Genehmigungsfähigkeit der deutlichen Vergrößerung des Sperrbezirkes führen. Aus diesem Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 4/12 Grund empfiehlt der Fachbereich Sicherheit und Ordnung, einerseits eine Sackgassenbildung zu vermeiden, die gerade die Polizei aus Sicherheitsgründen ablehnt, andererseits durch einen möglichen Umlaufverkehr um einen kleineren Häuserblock die Anbahnungsflächen deutlich zu vergrößern und somit eine Genehmigungsfähigkeit eher herzustellen. Gegebenenfalls ist hierin ein möglicher Lösungsansatz zu sehen. Der Arbeitskreis Prostitution hat sich sehr eingehend mit der Stellungnahme der Polizei auseinandergesetzt und eine sehr umfassende schriftliche Bewertung dazu abgegeben, die ebenfalls als Anlage zur Vorlage beigefügt ist. Durch die langjährige Tätigkeit der einzelnen im Arbeitskreis vertretenen Organisationen im engen Kontakt mit den in der Antoniusstraße tätigen Prostituierten liegen sehr genaue Kenntnisse der Situation vor Ort vor. Daher ist die vorliegende Beurteilung für die Planungsverwaltung sehr hilfreich. Viele Argumente des Arbeitskreises tragen dazu bei, dass die von der Polizei vorgetragenen massiven Bedenken gegen den Verbleib der Bordellnutzung am heutigen Standort sowie ihre Konzentration im östlichen Teil der Antoniusstraße abgemildert, in Teilen sogar entkräftet werden. Entsprechend sieht die Verwaltung keine Veranlassung, das städtebauliche Konzept aufgrund der Stellungnahme der Polizei grundsätzlich in Frage zu stellen. Gleichwohl werden die konkreten Bedenken gegen eine reine Sackgassenausbildung sehr ernst genommen. Entsprechend arbeitet die Verwaltung an einer technischen und strukturellen Lösung. Dabei geht es jedoch um Details, die zwar sehr wichtig sind, die aber nicht dazu führen, dass davon ausgegangen werden muss, dass das heutige städtebauliche Konzept nicht umgesetzt werden kann oder die Umsetzung zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage führt. So bald ausreichend ausgereifte Planungsansätze vorliegen, soll eine Abstimmung mit allen von der Thematik betroffenen Institutionen (neben der Polizei z.B. auch der Feuerwehr) stattfinden. Dies soll vor dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung erfolgen, um in der Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung entsprechend mit den geäußerten Sicherheitsbedenken (denen sich im Übrigen auch der Fachbereich Sicherheit und Ordnung angeschlossen hat, siehe oben) umzugehen. In der Stellungnahme der Polizei ging es auch um verkehrliche Aspekte, insbesondere wird ausgeführt, dass Personen, die die Antoniusstraße heute aufsuchen, grundsätzlich „bis in die absolute Nähe“ fahren und dabei „eine Vielzahl von Verkehrsverstößen“ begehen wie z.B. ordnungswidriges Befahren der Fußgängerzone oder Parken im Halteverbot. Die Straßenverkehrsbehörde führt dazu aus, dass die von der Polizei geschilderten Probleme in der Fußgängerzone (Parken, verbotswidriges Befahren etc.) aus ihrer Sicht mit oder ohne Rotlichtviertel bestehen. In einer Fußgängerzone ist grundsätzlich nur der Fußgänger zugelassen. In Einzelfallentscheidungen und mit zeitlichen Begrenzungen wurden bzw. werden Fußgängerzonen für Radfahrer freigegeben. Bei zum Beispiel in der Fußgängerzone befindlichen privaten Parkplätzen dürfen die Fußgängerzonen von den Parkplatzinhabern / Parkplatznutzern befahren werden. Auch ist das Liefern und Laden in Fußgängerzonen werktäglich in der Zeit von 06.00 bis 12.00 Uhr und von 18.30 Uhr bis 21.00 Uhr zugelassen. Zum Befahren außerhalb dieser Zeiten bedarf es einer Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 5/12 Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde, die stringent gehandhabt wird. In allen bisher ausgeschilderten Fußgängerzonen ist leider festzustellen, dass sich Verkehrsteilnehmer verbotswidrig verhalten, obwohl die Beschilderungen und / oder Markierungen eindeutig sind. Zur Regulierung dieses Verhaltens bedarf es der Kontrollen durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung bzw. der Polizei. Nach Kenntnisstand der Straßenverkehrsbehörde werden von beiden Stellen im Rahmen der Kapazitäten Kontrollen durchgeführt. Unabhängig davon wird davon ausgegangen, dass sich das Verkehrsaufkommen von Ortsunkundigen durch den Wegfall des öffentlichen Parkhauses reduziert und lediglich auf Anwohner beschränkt, die sich auskennen und die Fußgängerzone befahren dürfen, weil sie einen Parkplatz dort haben. Entsprechend ist festzustellen, dass an der bisherigen Planung, alle Straßen im Plangebiet als Fußgängerzonen auszuweisen, festgehalten werden kann. Der dazu erforderliche politische Beschluss kann allerdings erst herbeigeführt werden, wenn die Planung für das „Altstadtquartier Büchel“ auch in verkehrsplanerischer Hinsicht weiter konkretisiert wurde. Gegen die beschriebenen Verkehrsverstöße muss vorgegangen werden, unabhängig davon, was die Planung für den Bereich der Antoniusstraße vorsieht. Die Inhalte der Stellungnahmen der anderen im Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange bezogen sich nicht auf das städtebauliche Konzept oder die Grundkonzeption der Planung. Entsprechend ist ihre Prüfung und Behandlung Gegenstand des weiteren Bebauungsplanverfahrens. An dieser Stelle wird daher nicht näher darauf eingegangen. Öffentlichkeitsbeteiligung Wie bereits zuvor kurz erläutert, haben sich zwar viele Bürger vor allem bei der Anhörungsveranstaltung im Juli 2017 gegen einen Verbleib der Bordellnutzung am heutigen Standort ausgesprochen. Die dazu angeführten Argumente blieben zum Teil sehr allgemein, zum Teil entsprachen sie einigen Aspekten, die in der Stellungnahme der Polizei aufgeführt wurden (u.a. Lärmbelästigung, Verunreinigung, Sicherheitsbelange). Von mehreren Personen wurde bezweifelt, dass es gelingen kann, in unmittelbarer Nähe zu den Bordellen andere, hochwertige Nutzungen anzusiedeln, während sich in der Anhörung auch einige Teilnehmer für einen Verbleib der Nutzung vor Ort, teils sogar ohne die geplante Abschottung aussprachen, weil Bordelle zu einer Stadt dazu gehören und weil im Fall einer Verlagerung eine Verdrängung befürchtet wird. Bei der Bürgeranhörung waren die Meinungsäußerungen für und gegen eine Verlagerung der Bordelle in etwa ausgeglichen. Hier der entsprechende Auszug aus der Niederschrift zur Veranstaltung:  Der Charakter der Antoniusstraße bleibt mit allen Nachteilen erhalten.  Ausschließlich „emotionale Gedanken“ der Ratsmitglieder waren die Grundlage für die Entscheidung zum Verbleib der Bordellnutzung am heutigen Standort.  Prostitution ist legal in Deutschland. Die Bordellnutzung muss am heutigen Standort bleiben. Sie muss neu gestaltet werden. Auf die Planung für das zentrale Bordell muss Einfluss genommen werden. Die Bordellnutzung ist integrierbar in die neue städtebauliche Konzeption. Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 6/12  Die geplante Straßenunterbrechung in der Antoniusstraße ist schlecht, da sie nach außen zeigt: „Wir wollen die Bordellnutzung nicht haben.“ Die Funktionsfähigkeit des Gebäudes verhindert eine Eingliederung.  Es sollte keine Straßenunterbrechung geben. Die vorgestellte Planung aus Eindhoven ist nur „ein Notstopfen“. Die Sicht auf Bordelle ist nicht schlecht. Man kann auch in dieser Umgebung wohnen.  Gibt es Vorgaben der Bezirksregierung für den Bordellbetrieb?  Die Bordellnutzung sollte in das Projekt Bluegate am Hauptbahnhof verlagert werden.  Der Arbeitskreis Prostitution hat sich für einen Erhalt des „Sträßchens“ ausgesprochen. Der Verlust der Sozialkontrolle durch eine Auslagerung wäre unverantwortlich. Heute ist zum Beispiel auch eine Beratungsstelle vor Ort. Die Prostituierten sind nicht abgeschottet wie etwa in einem Gewerbebetrieb und können „auch einfach mal in die Stadt gehen“.  In einem Gebäude in der Mefferdatisstraße herrschen unhaltbare Zustände. Unter anderem wohnen dort Prostituierte. Es ist sehr schmutzig, man hört häufig Schreie, aber Polizei und Ordnungsamt reagieren bisher nicht auf Beschwerden der Anwohner.  Bei einer Verlagerung der Bordellnutzung droht eine Verdrängung in Privatwohnungen. Anders als heute unterliegt dies nicht mehr der Kontrolle von Polizei etc.  Bei der Neuplanung ist zu berücksichtigen, dass das Bordell eine ausreichende Größe hat (insbesondere auch ausreichend Fläche pro Zimmer bzw. Beschäftigter).  Was macht die Verwaltung sicher, dass sich die Arbeits- und Lebensbedingungen der Prostituierten in einem Großbordell verbessern?  Nach dem neuen Prostitutionsschutzgesetz dürfen Prostituierte nicht mehr im Bordell wohnen. Entsprechend sind dafür zusätzliche Wohnungen zu schaffen.  Die Einlassungen des Polizeipräsidenten zu einer Auslagerung werden kritisch gesehen, da sie zum falschen Zeitpunkt kamen und dadurch die Planung behindern. Die Einschätzung des Arbeitskreises wird geteilt, da die Mitglieder die Probleme wirklich kennen.  Die Planung für das Bordell ist wegen mangelnder Belichtung fragwürdig. Von einigen Bürgerinnen und Bürgern wurde kritisiert, dass im Plangebiet, in räumlicher Nähe zu den Bordellen, eine Kita geplant ist. Aus Sicht der Verwaltung sind für die Ansiedlung einer Kita eine Vielzahl unterschiedlichster Aspekte Ausschlag gebend, die erst bei der hochbaulichen Konkretisierung der Planung im Einzelnen geprüft werden können. Zum einen spielt dafür (wie auch für Wohnungen, Gastronomie etc.) eine entscheidende Rolle, wie die geplante Straßenunterbrechung ausgestaltet wird. Zum anderen kann erst bei der Hochbauplanung des Teilbereiches, in dem die Kita vorgesehen ist, festgestellt werden, ob der Standort die Anforderungen an den Bau einer Kita erfüllt (z.B. Erreichbarkeit, Größe und Qualität der Außenspielfächen). Eine abschließende Festlegung ist zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich, da der Bebauungsplan keine dezidierte Festsetzung einer Kita vorsehen müsste (etwa als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kita). Stattdessen ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan grundsätzlich Anlagen für soziale Zwecke als allgemein zulässige Nutzung festsetzt. Da in dem Bereich, in dem die Kita nach heutigem Planungsstand vorgesehen ist, die Durchführung eines Hochbauwettbewerbs geplant ist, muss die Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 7/12 Machbarkeit einer Kita in diesem Bereich im Zuge der Erstellung der Wettbewerbsauslobung geprüft und eine Festlegung dazu getroffen werden. Darüber hinaus wurden weder in der Anhörungsveranstaltung, noch in den schriftlichen Eingaben weitere Aspekte des städtebaulichen Konzeptes kritisiert oder entsprechend Änderungen vorgeschlagen. Vom Eigentümer eines Grundstückes in der Antoniusstraße wurde eine sehr umfangreiche Eingabe eingereicht, die eine Vielzahl von Themenfeldern enthält. Auch diesbezüglich gilt, dass bislang lediglich die Punkte geprüft und bewertet wurden, die eine Relevanz für das städtebauliche Konzept haben. Die Eingabe ist, ohne die ebenfalls sehr umfänglichen Anlagen, bestehend aus mehreren Schreiben zweier vom Grundstückseigentümer beauftragter Anwälte, beigefügt. Im Einzelnen wurden folgende Themen behandelt: Unterschutzstellung der Antoniusstraße als Denkmalbereich Dazu führt die Untere Denkmalbehörde aus, dass sich die Antoniusstraße innerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt befindet. Dessen Schutzgegenstand sind die mittelalterliche, kleinteilige Parzellierung, die sich an der aufgehenden Bebauung abbildet, das historische Straßen- und Wegesystem und die Sicht auf das Welterbe. Die Anregung des Grundstückseigentümers beschäftigt sich mit der Nutzung der Antoniusstraße, die schon über Jahrhunderte hinweg der Prostitution diente und daher seiner Meinung nach einen Bestandsschutz erhalten sollte. Die Art der Nutzung kann jedoch nicht Gegenstand einer denkmalrechtlichen Satzung sein, da sich diese immer mit dem baulichen Bestand beschäftigt. Eine Unterschutzstellung einer Nutzung ist nach dem nordrheinwestfälischen Denkmalrecht nicht möglich. Archäologische Prospektion Aufgrund von Erfahrungen aus Grabungen des näheren Umfelds und bestätigt durch ein Gutachten des Landschaftsverbands Rheinland ist die gesamte Fläche innerhalb des inneren Mauerrings als Bodendenkmal einzustufen. Sie ist von höchstem archäologischem Interesse. Die Untere Denkmalbehörde beabsichtigt daher, den Bereich vor Beginn der Maßnahmen unter Schutz zu stellen. Alle Bodeneingriffe müssen selbstverständlich archäologisch begleitet und die Befunde dokumentiert werden. Dieses Procedere stellt einen Standard in allen vergleichbaren Bereichen der Stadt dar. Es handelt sich nicht um einen Belang, der der aktuellen Planung entgegensteht. Es kann lediglich der Fall eintreten, dass Funde von besonderer Bedeutung am Fundort erhalten bleiben müssen. Dadurch könnten sich in Teilbereichen gegebenenfalls Änderungen der Planung ergeben. Biotopschutz Die zwischen dem Parkhaus Büchel, der Mefferdatis- und Antoniusstraße derzeit vorhandene Ruderalvegetation stellt nach fachlicher Bewertung durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Aachen kein einmaliges innerstädtisches bzw. erhaltungswürdiges Biotop im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz dar. Ein Vorkommen planungsrelevanter Tier- oder Pflanzenarten wird aufgrund der geringen Größe und der vorhandenen Vegetationsstrukturen ausgeschlossen. Weitere artenschutzrechtliche Untersuchungen sind deshalb nicht erforderlich. Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 8/12 Brutstätten nicht planungsrelevanter Vogelarten (z. B. Amsel) können in den vorhandenen Bäumen und Gehölzen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind die erforderlichen Fäll- und Rodungsarbeiten deshalb außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar auszuführen. Auch dies entspricht dem gebräuchlichen bzw. gesetzlich geregelten Procedere bei Bauvorhaben, das erst bei der Umsetzung der Planung relevant wird. Verstoß gegen das Kasernierungsverbot sowie das Gleichheitsgebot Der vom Einwender gerügte Verstoß gegen das Kasernierungsgebot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB betrifft nicht das Bebauungsplanverfahren, sondern das Verfahren betreffend einer Änderung der Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Bereich der Stadt Aachen ("Sperrgebietsverordnung"). Zutreffend ist, dass ein Verstoß gegen das Kasernierungsgebot anzunehmen ist, wenn die von einer Sperrgebietsverordnung festgelegten Toleranzzonen so ausgewiesen werden, dass die Ausübung der Prostitution auf wenige Straßenzüge oder Häuserblocks beschränkt wird. In die Abwägung des Verordnungsgebers, welche Gebiete als Toleranzzonen ausgewiesen werden sollen, sind aber auch die tatsächlich verbleibenden Möglichkeiten zur Ausübung der Wohnungsprostitution einzustellen. Diese Überlegungen und Abwägungen werden im Rahmen einer Änderung der Sperrgebietsverordnung zu berücksichtigen sein, nicht hingegen im Bauleitplanverfahren. Der ebenfalls gerügte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt dem städtebaulichen Konzept nicht zu Grunde. Der Einwender kritistiert, dass nach dem städtebaulichen Entwurf nur noch ein Bordellbetrieb zulässig sei, dessen Erbauer dann als einziger das Privileg des Prostitutionsbetriebs besitzen werde und ihm zugleich Konkurrenzschutz vermittle. Dies ist unzutreffend. Nach der städtebaulichen Planung soll die unveränderte Anzahl der Bordellzimmer in der östlichen Antoniusstraße konzentriert werden. Dabei soll etwa die Hälfte in einem größeren, zentralen Bordell untergebracht werden, die andere Hälfte verteilt über mehrere Gebäude beidseitig der Straße. Mithin kommt keineswegs einem Bodellbetreiber eine Monopolstellung zu. Grundlagen des Städtebauwettbewerbs Die Darstellung, dass die Vorgaben, die der Auslobung des Wettbewerbs zugrunde lagen, hätten offen bleiben müssen, ist schlichtweg falsch. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Laut den geltenden Richtlinien (RPW 2013) müssen die Vorgaben einen möglichst hohen Grad an Konkretheit beinhalten, damit die Ergebnisse vergleichbar sind und damit eine gerechte Beurteilung der eingereichten Arbeiten möglich ist. Darüber hinaus ist eine möglichst genaue Formulierung der Anforderungen auch Grundlage für die Umsetzbarkeit der Wettbewerbsergebnisse. Darüber hinaus hat das Wettbewerbsergebnis keine rechtlich bindende Wirkung. Änderungen in Teilen des Konzeptes sind möglich. Sie ergeben sich zumindest in Teilen grundsätzlich im Rahmen der weiteren Ausarbeitung, da eine Wettbewerbsarbeit allein schon aufgrund der kurzen Bearbeitungszeit und wegen des fehlenden bzw. sehr eingeschränkten Austauschs mit dem Auslober lediglich einen ersten Vorentwurf für die planerische Aufgabe darstellen kann. Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 9/12 Die Ausführungen zu diesem Punkt sind irrelevant für das Planverfahren. Planungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Bordells Der geplante Gebäudekomplex ist Teil des Bebauungsplanbereiches. Ob gegebenenfalls eine Zulässigkeit bereits auf Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (oder alternativ § 33) gegeben ist, kann wie für alle anderen geplanten Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs erst bei Vorlage eines konkreten Entwurfes geprüft und beurteilt werden. Insofern spielt diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt keine Rolle. Eine Auseinandersetzung mit allen weiteren im Schreiben des Eigentümers aufgeführten Themen wie zum Beispiel Bestandsschutz, Entschädigungsansprüche, Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands oder das Prostituiertenschutzgesetz muss im weiteren Bebauungsplanverfahren oder auf anderem Wege parallel zum Planverfahren stattfinden. Dazu wird an dieser Stelle auf die spätere Abwägung verwiesen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Dezember 2017 von einem Bürger ein alternativer städtebaulicher Entwurf erstellt und an die Stadt gesendet wurde. Dieser sieht vor, dass große Teile des Plangebiets für einen ortsfesten, aus einer Vielzahl von eingeschossigen Marktständen bestehenden Markt genutzt werden. Da die vorgeschlagene Alternative in keiner Weise die tatsächlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt und entsprechend aus einer Vielzahl von Gründen nicht umsetzbar ist, wird sie in der weiteren Planung keine Berücksichtigung finden. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung keine Belange vorgebracht worden, die zu einer Änderung des städtebaulichen Konzeptes führen. Fazit Nach Auswertung aller nun vorliegenden Informationen kommt die Verwaltung zu der Schlussfolgerung, dass eine Lösung für den Umgang mit dem Thema Prostitution (Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes, Auseinandersetzung mit den negativen Auswirkungen im Umfeld von Bordellen) in Aachen standortunabhängig gefunden werden muss. Die Befassung mit der Thematik sollte losgelöst vom Bebauungsplanverfahren auf den Weg gebracht werden. Zwischen beiden Handlungssträngen muss es jedoch regelmäßig eine Rückkoppelung zum jeweiligen Planungsstand zwischen den Beteiligten geben. Das städtebauliche Konzept, das die Grundlage der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bildete, kann unverändert den weiteren planerischen Schritten zugrunde gelegt werden. Dazu gehört neben der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes insbesondere auch die Vorbereitung der Hochbauwettbewerbe. Lediglich zur Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen der Rettungskräfte ist eine Lösung zu finden und mit Polizei, Feuerwehr etc. abzustimmen. Die Verwaltung geht davon aus, dass dies im Rahmen der weiteren Detailplanung möglich ist. Insbesondere ist eine technische Lösung für die Möglichkeit zur Durchfahrung der geplanten Straßenunterbrechung in der Antoniusstraße zu finden und / oder eine zweite Zuwegung zu dem auch Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 10/12 zukünftig für die Bordellnutzung vorgesehenen Bereich zu schaffen. Die entsprechende Prüfung läuft, eine Abstimmung kann zeitnah erfolgen. Die Ergebnisse fließen in das weitere Verfahren ein. Aus den in der Polizeistellungnahme beschriebenen Missständen, die teilweise im AZ-Forum im November 2017 von Anwohnern und Geschäftsleuten bestätigt wurden, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine „konzertierte“ Aktion gegen verschiedene Ordnungswidrigkeiten (z.B. widerrechtliches Befahren der Fußgängerzonen, ordnungswidriges Parken, Ruhestörung), Delikte (u.a. Drogenkriminalität, Sachbeschädigung) sowie allgemeine Probleme (wie z.B. Verschmutzung des öffentlichen Straßenraums sowie von Privateigentum) unabhängig von der weiteren Entwicklung des „Altstadtquartiers Büchel“ dringend erforderlich ist. Ansonsten behält dieser Teil der Innenstadt sein in Teilen negatives Image, was im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung nicht hinnehmbar ist. Die weitere Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln über die Reduktion der Toleranzzone der Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands wird parallel zum Bebauungsplanverfahren fortgeführt. Dabei sollte auch die Möglichkeit einer schrittweisen Verkleinerung der Toleranzzone erörtert werden. Weiteres Vorgehen Die Verwaltung schlägt – bezogen auf die planerischen Aspekte des Projektes - folgende weitere Schritte vor:  Vorbereitung des Hochbauwettbewerbs für den Südwestblock  parallel dazu abschließende Klärung der offenen Punkte mit den Investoren (u.a. öffentliche oder private Erschließung zwischen Antoniusstraße und Büchel)  anschließend Vorbereitung des Offenlagebeschlusses (Erstellung bzw. Abstimmung Straßenplanung, Erarbeitung Rechtsplan, Umweltbericht etc.) Der für diese Planungsschritte erforderliche Zeitaufwand lässt sich nur sehr schwer abschätzen. Alleine die Vorbereitung und Durchführung eines Hochbauwettbewerbes erfordert einschließlich der politischen Beratung und Beschlussfassung zur Auslobung etwa ein Dreivierteljahr, so dass schon aus diesem Grund nicht vor Anfang 2019 mit dem Offenlagebeschluss gerechnet werden kann. Darüber hinaus sieht die politisch beschlossene Vorgehensweise zur Qualitätssicherung vor, dass erst nach Abschluss des Hochbauwettbewerbs für den Südwestblock (Fläche des heutigen Parkhauses) die Wettbewerbe für die beiden angrenzenden Bereiche durchgeführt werden. Dafür ist entsprechend mit einem ähnlichen Zeitbedarf zu rechnen. Um unnötige Verzögerungen im Bebauungsplanverfahren zu vermeiden, könnte es daher sinnvoll sein, das Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 999 – Antoniusstraße / Mefferdatisstraße – in Teil-Bebauungspläne mit unterschiedlicher Zeitschiene aufzuteilen, zumal auch eine Realisierung nicht in einem Zuge erfolgen wird. Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 11/12 Anlage/n: 1. Stellungnahme der Polizei im Bebauungsplanverfahren 2. Stellungnahme des Arbeitskreises Prostitution zu dieser Stellungnahme der Polizei 3. Eingabe eines Hauseigentümers in der Antoniusstraße (ohne die eingereichten Anlagen) 4. Auszug aus der Eingabe eines Bürgers / alternatives städtebauliches Konzept 5. Schreiben der Polizei zu den nachgeforderten Angaben zur Kriminalitätsstatistik 6. Schreiben der Staatsanwaltschaft in gleicher Sache Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 12/12 Stellungnahme zu den Ausführungen des Polizeipräsidenten Die im Arbeitskreis Prostitution vertretenen Institutionen nehmen zu den einzelnen durch den Polizeipräsidenten vorgebrachten Punkten im Folgenden Stellung. Einleitend muss vorausgeschickt werden, dass die angebrachten Bedenken und Einwände des Polizeipräsidenten nicht durch valide Zahlen oder Daten belegt wurden und damit kein (z.B. statistischer) Maßstab angelegt werden kann. Im Gegensatz hierzu fußen die Einschätzungen des Arbeitskreises auf der regelmäßigen Arbeit z.B. von Solwodi und der Aidshilfe vor Ort. Seit Januar 2011 arbeitet Solwodi aufsuchend in der Antoniusstraße, seit September 2016 gibt es sogar eine Beratungsstelle in der Straße selber. Die Aidshilfe ist ebenfalls seit Jahren mit aufsuchender Arbeit regelmäßig präsent. Auf Grund der Häufigkeit der Kontakte und der hohen Akzeptanz der Beratung haben die Mitarbeiterinnen der vorgenannten Institutionen einen guten Einblick in Strukturen und Vorfälle in der Straße. Basierend auf diesen Daten kommt der Arbeitskreis zu einer deutlich anderen Bewertung hinsichtlich der Einschätzung zu dem Standort Antoniusstraße. 1. Einsatz 1.1. Reduktion der Toleranzzone a) Die höchste Besucherdichte ist erfahrungsgemäß vom späten Abend bis in die Nacht, am Wochenende bis in die frühen Morgenstunden, wenn die übrigen Lokalitäten in der Aachener Innenstadt schließen. Alkoholausschank gibt es zurzeit nur in der Table Dance Bar. Der überwiegende Anteil der Freier sucht die Antoniusstraße aber nur wegen der Prostituierten auf, so dass eine weitere Alkoholisierung dieser Klientel nicht erfolgt. Es konnte auch keine verstärkte Verunreinigung der Straße durch leere Alkoholflaschen festgestellt werden, die den Eindruck erwecken würde, dass viel Alkohol von den Besuchern mitgebracht wird. b) Die überwiegende Anzahl der Besucher der Antoniusstraße sind Freier. Diese sind nicht, jedenfalls nicht per se, kriminell. Ihre Motivation zum Besuch der Straße ist ebenfalls nicht inkriminiert. Ein Aufeinandertreffen von Personen(gruppen) mit kriminellem Hintergrund und sich hieraus ergebenden Konfliktpotential ist daher weder zwangsläufig noch die Regel. c) Die in der Antoniusstraße tätigen Sexarbeiterinnen sind überrascht hinsichtlich der „Kriminalisierung der Straße“ in den Medienberichten. Sie selbst können dies nicht bestätigen. Die seit Jahren in der Straße aktiv tätigen Mitarbeiterinnen von SOLWODI sowie den Mitarbeiterinnen weiterer Sozial- und Gesundheitseinrichtungen wie der AIDS-Hilfe mit unmittelbaren Kontakt zu den Sexarbeiterinnen haben ebenfalls keine Hinweise auf die von der Polizei gemutmaßten regelmäßigen Konflikte, die durch das Aufeinandertreffen krimineller Personen(gruppen) entstehen sollen. d) Bei der Staatsanwaltschaft Aachen liegen ebenfalls keine Hinweise für ein (regelmäßig) gewaltsames Aufeinandertreffen krimineller Personengruppen vor. Der Schwerpunkt der Kriminalität wird vielmehr in dem nach außen nicht sichtbaren Verhältnis der Sexarbeiterinnen zu ihren Zuhältern gesehen. Die übrigen Fallzahlen basieren im Wesentlichen auf Delikten der sog. Kleinkriminalität. Ihre Anzahl in und um die Antoniusstraße entspricht auch aktuell der Einschätzung der Polizei aus dem Jahre 2011 anlässlich der Erörterung der Thematik beim Runden Tisch Prostitution. Das Protokoll vom 08.07.2011 enthält hierzu folgende Erklärung des Vertreters der Polizei: „Die Straßenprostitution stellt in Aachen kein Problem für die Polizei dar. Es handelt sich vielmehr um ein Problem der öffentlichen Wahrnehmung.“ Soweit der Polizeipräsident im Rahmen seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan nunmehr hiervon abweichende Ausführungen macht, sind diese an keiner Stelle mit belastbaren (Fall-) Zahlen belegt. Wäre die Situation in der Antoniusstraße so, wie in der Stellungnahme des Polizeipräsidenten geschildert, hätte seit 2011 ein Wandel festgestellt werden müssen und wäre die Polizei kraft ihres behördlichen Auftrages verpflichtet (gewesen), dem Wandel zu begegnen und derartigen inkriminierten Konflikten durch eine erhöhte Polizeipräsenz in und um die Antoniusstraße gerade in den hoch frequentierten Zeiten entgegenzuwirken. e) Mangels feststellbarer Konflikte wird eine Zunahme und Verschärfung bis hin zur Eskalation durch die geplante Reduzierung der Toleranzzone nicht erwartet. Vielmehr bietet das geplante Laufhaus, welches den überwiegenden Teil der Sexarbeiterinnen als Arbeitsplatz dienen soll, eine zusätzliche Kontrolle, soweit - wie in solchen Betrieben üblich und auch angedacht - ein Sicherheitsdienst die Gäste kontrolliert und die sichtbare Präsenz von Sicherheitspersonal bei aufkommenden Konflikten im Inneren des Laufhauses die Kontrahenten von (verbalen und/oder gewaltsamen) Auseinandersetzungen abhalten dürfte, da sie anderenfalls mit Haus- und Betretungsverboten rechnen müssten. Zudem könnten modernisierte Einrichtungen zusätzliche Sicherheit bieten, beispielsweise durch Notknöpfe in den Zimmern oder Kameraüberwachung auf den Fluren. Ein modernes Laufhaus am jetzigen Standort würde die Beratungsstruktur und die aufsuchende Arbeit erhalten, gewachsene Vertrauensverhältnisse schützen und den Frauen unter Umständen würdigere Arbeitsbedingungen in modernisierten Einrichtungen bieten. 1.2. Straßenunterbrechung a) Eine Einschätzung, ob durch die vorgesehene optische Abschirmung durch ein-bis zweigeschossige Gebäude eine Gefährdung für eine andere höherwertigen Nutzung im Rest des Plangebietes besteht, untersteht nicht der Aufgabenstellung des AK Prostitution. Allerdings merkt der AK hierzu an, dass es in den 1970-iger Jahren in den umliegenden Straßenzügen – u.a. dem Dahmengraben – eine hohe Dichte an hoch exklusiven Geschäften und Gastronomiebetrieben gegeben hat, die sich dort trotz der nahe gelegenen Laufhäuser angesiedelt haben und über Jahrzehnte bestehen konnten. b) Mit der beabsichtigten optischen Abschirmung der Toleranzzone wird nach Ansicht des AK verhindert, dass sich Besucher – bewusst oder unbewusst – dorthin „verlaufen“. Die Reduzierung „offener Fluchtmöglichkeiten“ wirkt zudem hemmend auf konfliktbereite Personen(gruppen). Provokationen gegenüber den Sexarbeiterinnen durch Personen, die die Toleranzzone als reine „Schaulustige“ aufsuchen, werden hierdurch ebenfalls eingedämmt. Eine bauliche Abschirmung mit entsprechenden Hinweisschildern und Zutrittsverboten für Personen unter 18 Jahren wird daher ausdrücklich begrüßt. 1.3. Mantelnutzung Konkrete Anhaltspunkte für die These, dass „angesichts der Gesamtkomprimierung der Bordellnutzung eine erhebliche Ausbreitung der milieutypischen Personen in die angrenzenden Straßen bzw. Orte zu erwarten“ ist, ergeben sich weder aus der Stellungnahme des Polizeipräsidenten noch aus den Einblicken, die die Mitglieder des AK in die örtliche Szene haben. Es widerspricht auch der – insoweit zutreffenden – Feststellung des Polizeipräsidenten, dass die Besucher von Bordellbetrieben wie auch die dort tätigen Sexarbeiterinnen überwiegend unerkannt bleiben möchten. Es ist nicht ersichtlich und es gibt auch keinen Hinweis, weshalb eine Umgestaltung des Bezirkes eine Ausweitung desselbigen in die unmittelbare Umgebung begünstigen sollte, zumal der Sperrbezirk nicht ausgeweitet werden soll. Allerdings kann der Wegfall vertrauter Strukturen letztlich die gesamte Szene in Aachen nachhaltig verändern. Es sollte in diesem Sinne bedacht werden, ob die Frauen zu einem neuen Standort umsiedeln würden, zumal sie sich unter Umständen dort nicht sicher fühlen würden. Unter solchen Umständen kann es zu einer Zersiedelung der vorhandenen Prostitution innerhalb des Stadtgebiets kommen, zu Verstößen gegen die Regelung des Sperrbezirkes. Eine Ausweitung der Wohnungsprostitution könnte die Folge sein, die wiederrum Konflikte mit sich bringt. Diese Form der Prostitution dürfte letztlich noch schwerer durch die Polizei zu kontrollieren sein, ungeahnte Konflikte für Anwohner mit sich bringen und eine aufsuchende Arbeit sehr schwierig machen. 1.4. Abschottung a) Die bauliche „Abschottung“ der Toleranzzone lässt die integrative Wirkung des innerstädtischen Standortes unberührt. Hierfür ist allein die räumliche Nähe zum Sperrbezirk ausschlaggebend, in dem für die Sexarbeiterinnen die sozialen Kontakte des täglichen Lebens, beginnend mit der Nahversorgung bis hin zur fußläufigen Erreichbarkeit öffentlicher Einrichtungen, gewährleistet sind. Soziale Integration, im Sinne der Begrifflichkeit, kann nur am jetzigen Standort erfolgen, da die Frauen nur hier die Möglichkeit haben in einem gesamtgesellschaftlichen Leben eingebunden zu sein und teilzuhaben. Nur hier können sie Geschäfte und andere Plätze des gesellschaftlichen Lebens fußläufig aufsuchen. In diesem Sinne ist hier auch soziale Integration geglückt, da es keine Barrieren gibt, um die Nahversorgung nutzen zu können, sich im Zweifel Hilfe zu verschaffen und letztlich Zugang zu den für sie wichtigen Beratungsangeboten zu haben. Die Vorzüge des Standortes in der Innenstadt, wie gewachsene Beratungsstrukturen und gut angenommene Hilfsangebote, aufgebaute Vertrauensbeziehungen, sowie soziale Kontrolle durch die Bevölkerung würden wegfallen, manche Anbindungen unter Umständen auch ersatzlos. Dies wird sich nicht nur verschlechternd auf den Lebens-/ Gesundheits-/ und Sicherheitskontext der Prostituierten auswirken, sondern auch auf die der Gäste. Mangelnde Gesundheitsprävention durch aufsuchende Arbeit kann zu einer Vermehrung von STI – Fällen führen, mangelnde Sicherheit führt für alle Beteiligten zu mehr Unsicherheit. Stichpunkt Werbung / „auf sich aufmerksam machen wollen“: Schon jetzt ist es so, dass weder im Internet noch visuell irgendwo sichtbar die Antoniusstraße beworben wird. Es ist eher so, dass große Laufhäuser am Stadtrand groß angelegte Werbekampagnen fahren, die Kundschaft aus einem sehr großen Radius anlocken soll und lockt. Bei diesen Werbekampagnen gibt es große Plakattafeln, beklebte Taxen, die in der Innenstadt fahren etc. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich das jetzige Werbeverhalten / Suche nach Aufmerksamkeit beim jetzigen Standort in der Innenstadt ändern sollte, man hat eher den Eindruck, dass gerade durch die soziale Kontrolle des Umfeldes alles „still und leise“ verlaufen soll. Fraglich ist allerdings, wie das Werbeverhalten nach einer Standortverlagerung ausfällt, da dann auch sämtliche Kontrollmechanismen wegfallen. Es ist dann auch die Frage, wie sich das Verhältnis von Angebot und Nachfrage verändern wird, im Sinne einer deutlichen Zunahme von Prostitution in Aachen, da der Standort attraktiver wird und mehr Kunden angelockt werden. Hier kann vermutet werden, dass neue Frauen durch neue Betreiber hergebracht oder angeworben werden. Der abgeschiedene, anonyme und unkontrollierte Standort, im Sinne der sozialen Kontrolle, könnte diversen noch nicht absehbaren Entwicklungen und Angeboten Vorschub leisten, die sich letztlich nicht nur auf den neuen Standort, sondern auch auf die Innenstadt auswirken können. b) Entgegen den Ausführungen des Polizeipräsidenten findet die Integration der Sexarbeiterinnen in ihr soziales Umfeld statt. Dies konnte durch die konsequente Arbeit der Mitarbeiterinnen der Sozialund Gesundheitseinrichtungen vor Ort gerade in den letzten Jahren stark gefördert werden. c) Der AK kann naturgemäß keine Bewertung der baulichen Planung im Hinblick auf die Erfordernisse einer effektiven und effizienten polizeilichen Interventionsmöglichkeit und Lagebewältigung vornehmen. Allerdings ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu Punkt 1.1 anzumerken, dass eine Zunahme gewaltsamer Konflikte, die einen Polizeieinsatz auslösen können, nach Einschätzung des AK nicht zu erwarten ist und ein überproportional hohes Aufkommen an Polizeieinsätzen in der Antoniusstraße in den vergangenen Jahren weder von den dort tätigen Sexarbeiterinnen noch von den Mitarbeiterinnen der Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, insbesondere SOLWODI und AIDS-Hilfe, wahrgenommen wurde. Im Übrigen werden tagtäglich in ganz Deutschland innerstädtische Bauvorhaben von politischer, gesellschaftlicher und religiöser Bedeutung geplant und durchgeführt, die ein weitaus höheres Gefährdungspotential und Sicherheitsrisiko für die umliegende Bebauung und Bevölkerung darstellen. Insoweit vertraut der AK auf die Beurteilung der hierfür zuständigen Träger öffentlicher Belange (z.B. Brand- und Katastrophenschutz pp). d) Die Entstehung einer Subkultur ist nach Ansicht des AK ebenfalls nicht zu befürchten. Vielmehr ist zu erwarten, dass durch die Neugestaltung des Altstadtviertels die Eigentümer der derzeit noch maroden Immobilien in der Antoniusstraße und den umliegenden Straßenzügen, insbesondere in der Mefferdatisstraße, in denen sich zurzeit subkulturelle Wohngemeinschaften etabliert haben, zur Sanierung ihrer Häuser animiert werden, und die hierdurch aufgewerteten Häuser zukünftig für Personen aus dem subkulturellen Milieu nicht mehr anziehend weil finanziell unattraktiv sein werden. 1.5. Fußgängerzone/Verkehrsberuhigter Bereich a) Nach Einschätzung des AK gibt es keine belastbaren Erkenntnisse dazu, dass die Besucher der Antoniusstraße bereits aktuell überwiegend mit dem PKW anreisen. Die Schaffung von weiträumigen Fußgängerzonen unter gleichzeitigem Wegfall öffentlicher Stellplätze (z.B. durch den Abriss des Büchel-Parkhauses) dürfte nach Ansicht des AK zu einer Minderung bis hin zum Wegfall verkehrsbedingter Beeinträchtigungen führen. b) Der AK teilt die Einschätzung des Polizeipräsidenten, dass der überwiegende Teil der Freier unerkannt bleiben wird. Man wird daher davon ausgehen können, dass dieses Klientel – schon aus Angst vor „Entdeckung“ - nicht die befürchteten Verkehrsverstöße begehen wird. Freier wollen unentdeckt bleiben und keine Knöllchen nach Hause bekommen, das sie im Zweifel erklären müssen. c) Die bauliche Abschottung führt zudem dazu, dass ein sichtbares Anfahren an bzw. in die Toleranzzone durch Personen aus dem Milieu (z.B. Zuhälter), die hierdurch einzig ihre Präsenz zeigen wollen, nicht mehr möglich ist. 2. Kriminalität 2.1. Polizeiliche Kriminalstatistik a) Die Ausführungen des Polizeipräsidenten hinsichtlich der polizeilichen Kriminalstatistik, wonach die Fallzahlen gering, jedenfalls nicht bemerkenswert erhöht sind, werden seitens der Staatsanwaltschaft bestätigt. Dies entspricht auch der Wahrnehmung und Einschätzung sowohl der dort tätigen Sexarbeiterinnen wie auch der Mitarbeiterinnen der öffentlichen und nicht öffentlichen Hilfsorganisationen. b) Aus Sicht des AK lassen sich keine Gründe anführen, die gegen die Zulässigkeit der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Kriminalstatistik als Basis für die Bewertung der Kriminalität im Rotlichtbezirk spricht. c) Die Dunkelziffer der polizeilichen Kriminalstatistik im Bereich des Rotlichtmilieus betrifft nach Einschätzung des AK im Wesentlichen das Verhältnis der Sexarbeiterinnen zu den Menschenhändlern/Zuhältern und Bordellbetreibern. So öffnen sich die Sexarbeiterinnen häufig erst nach Monaten oder sogar Jahren den Streetworkerinnen und berichten von Drohungen, Gewalt und Ausbeutung im Zusammenhang mit ihrer Prostituiertentätigkeit. Die Opfer der beschriebenen Kriminalität sind in erster Linie die Frauen in der Antoniusstraße, die nur durch eine niederschwellige und stabile aufsuchende Arbeit erreicht werden können. Das Interesse der Zuhälter richtet sich in der Regel nur auf die Frauen und nicht auf das Umfeld / Anwohner u.a. . d) In der Stellungnahme des Polizeipräsidenten werden die den Strafanzeigen zugrundeliegenden Delikte nicht näher definiert, so dass zu deren Häufigkeit und Relevanz seitens des AK keine Bewertung vorgenommen werden kann. Allerdings steht die Statistik im Einklang mit dem festgestellten Besucheraufkommen in der Antoniusstraße (vgl. oben 1.1.a). Der AK ist allerdings der Meinung, dass durch eine verstärkte Präsenz von Polizei- und Ordnungskräften in genau diesen Zeiträumen dem Phänomen kapazitätsschonend entgegengewirkt werden könnte. 2.2. Straßen- und Gewaltkriminalität a) Eine Verknüpfung zwischen der Reduzierung der Toleranzzone und dem Aufkommen von Straßen- und Gewaltkriminalität lässt sich nach Ansicht des AK nicht begründen. Vielmehr ist – wie bereits unter Ziffer 1.2.b) ausgeführt – zu erwarten, dass die bauliche Abschottung der Toleranzzone die Straßen- und Gewaltkriminalität mangels schneller Fluchtmöglichkeiten reduzieren wird und ein bürgerliches, von Wohn- und Geschäftsgebäuden geprägtes Umfeld mit seiner natürlichen sozialen Kontrolle gerade nicht den Nährboden für einen Anstieg derartiger Delikte bietet. b) Außerhalb der Toleranzzone bleiben Personen, die die Sexarbeiterinnen aufsuchen, weitestgehend unerkannt, gerade weil sie – wie auch von dem Polizeipräsidenten zutreffend dargestellt – nicht auffallen möchten. Sie stellen daher auch keine erkennbare besondere „Opferklientel“ für innerstädtisch agierende Straßen- und Gewalttäter dar. Demgegenüber ist zu erwarten, dass mit einer Standortverlagerung an den Stadtrand dieses Klientel für Straftäter „sichtbar“ und leichter angreifbar wird. 2.3 Drogenkriminalität a) Der AK schließt sich der Argumentation des Polizeipräsidenten an, dass es sich bei der Drogenkriminalität um Kontrolldelikte handelt. Es obliegt daher in erster Linie den Sicherheits- und Ordnungsbehörden, der innerstädtischen Drogenkriminalität durch einen entsprechenden Kontrolldruck entgegenzuwirken. b) Die derzeitige innerstädtische Drogenszene im unmittelbaren Umfeld zur Antoniusstraße wird begünstigt durch die aktuelle bauliche Situation, insbesondere das marode Büchel-Parkhaus als Rückzugsort nicht nur für Obdachlose sondern gerade auch für Drogenkonsumenten und Kleindealer. Durch die Neugestaltung des Altstadtviertels fallen diese Rückzugsorte, die den Drogenkonsumenten heute als Konsum- und Umschlagplatz dienen, weg. 2.4. Organisierte Kriminalität a) Der AK teilt die Einschätzung des Polizeipräsidenten, dass das Rotlichtmilieu der organisierten Kriminalität manifestierte Betätigungsfelder bietet. Eine Standortverlagerung an den Stadtrand ohne räumliche Nähe in das städtischbürgerliche Umfeld würde jedoch nach diesseitiger Einschätzung einen Kontrollverlust zur Folge haben, der ausschließlich den dort tätigen Sexarbeiterinnen zum Nachteil gereichen würde. b) Die sichtbare Präsenz von Security ist bereits seit längerer Zeit Teil des öffentlichen Lebens und der öffentlichen Wahrnehmung als Folge der vielfältigen Gefahren und Gefährder. Sie lässt sich schon lange nicht (mehr) dem Rotlichtbereich allein zuordnen. Das Auftreten von Sicherheitsunternehmen und die Eignung ihrer Mitarbeiter unterliegen hierbei der ordnungsbehördlichen Kontrolle auf Grundlage der Bewachungsverordnung. c) Übernahmebestrebungen gibt es im Rotlichtbereich wie in allen übrigen Unternehmen der freien Wirtschaft. Während am Stadtrand die soziale und politische Kontrolle fehlt, da die Bevölkerung und Politik nicht nachhaltig betroffen sind, gewährt ein innerstädtischer Standort eine permanente Beobachtung mit der Möglichkeit zeitnaher Reaktionen auf negative Entwicklungen in baulicher und personeller Hinsicht. 3.10 Gefahrenabwehr a) Eine Standortverlagerung an den Stadtrand würde der derzeit im hohen Maße funktionierenden Sozial- und Gesundheitsarbeit die Grundlage entziehen. Die soziale Kontrolle des Rotlichtmilieus dient nicht nur dem Schutz der dort tätigen Sexarbeiterinnen sondern auch dem Schutz der dort tätigen Sozial- und Gesundheitsarbeiterinnen. b) Soweit die Stellungnahme des Polizeipräsidenten die hohe Anfälligkeit des Rotlichtmilieus für eine Vielzahl an Kriminalitätsfeldern beschwört, bleibt er die Antwort auf die sich aufdrängende Frage schuldig, wie sich die Mitarbeiterinnen der Sozial- und Gesundheitseinrichtungen innerhalb dieses kriminellen – überwiegend männlich dominierten - Umfeldes in einem Laufhaus außerhalb der Stadt ohne soziale Kontrolle behaupten sollen. c) Frauen, die in der Prostitution arbeiten, sind eine besonders vulnerable Zielgruppe. Sie sind durch viele negative Auswirkungen betroffen. Dazu gehören neben dem Ausgeliefert sein durch Zuhälter und auch Freier, körperliche und seelische Übergriffe, gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung, auch die Isolation durch Sprachbarrieren und ein erschwerter oder fehlender Zugang zu Informationen für alle Lebensbereiche. Eine Verlagerung an den Stadtrand wird diese Lebenssituation der Frauen noch verschärfen. 5. Prostituiertenschutzgesetz a) Gründe für die Versagung der Erlaubnis für bestehende und neu zu errichtende Prostitutionsstätten innerhalb des östlichen Teils der Antoniusstraße sind aus Sicht des AK nicht gegeben. b) Gem. § 37 Abs.2 ProstSchG sind auch bereits bestehende Prostitutionsbetriebe anzeigepflichtig und bedürfen der Erlaubnis. Ein entsprechender Antrag ist der zuständigen Behörde bis zum 31.12.2017 vorzulegen. 6. Fazit a) Die geplante bauliche Abschottung der Toleranzzone verhindert eine fluide Durchmischung der Rotlichtszene mit dem bürgerlichen Umfeld und wird daher für die Polizei- und Ordnungskräfte besser kontrollierbar. Gleichzeitig ermöglicht der innerstädtische Standort den Sexarbeiterinnen ein Höchstmaß an sozialer Integration und Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die überwiegende Anzahl ausländischer Frauen ohne zureichende Sprach- und Ortskenntnisse bei niedrigem Bildungsniveau. Ein Standort am Rande der Stadt würde diesen Frauen die Chance nehmen, auch nur im geringsten Maße (Einkauf, Arzt- und Behördengänge pp) an einem gesellschaftlichen Leben außerhalb des Bordellbetriebes teilzunehmen. Ebenso würden gewachsene Beratungsstrukturen und Vertrauensbeziehungen zunächst, unter Umständen sogar dauerhaft und ersatzlos, wegfallen. b) Die öffentlich diskutierte Standortfrage macht deutlich, dass das Prostituionsgewerbe trotz Legalisierung keine oder nur wenig Akzeptanz in der Bevölkerung findet. Dennoch erfährt die Antoniusstraße selbst gegenwärtig trotz ihres baulich bedenklichen Zustandes und in Konkurrenz zu Bordellbetrieben am Rande der Stadt Zulauf. Hieraus lässt sich ein entsprechend hoher Bedarf innerstädtischer Prostitutionsangebote ableiten. Eine Verlagerung der Toleranzzone an den Stadtrand dürfte daher auch zu einem gefährlichen Anstieg illegaler Wohnungsprostitution im Innenstadtbereich führen, der durch die Nachfrage forciert werden würde. Diese wäre auch mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz nicht bzw. nur schwer kontrollierbar, während die gegenwärtige Planung die Belange des Kinder- und Jugendschutzes umfassend berücksichtigen kann. Zudem wird es Frauen geben, die ihren Arbeitsplatz nicht an den Stadtrand verlegen würden, da sie ihre soziale Integration und den Schutz nicht aufgeben möchten. Sollten die Frauen sich nach innerstädtischen Wohnungsbordellen umsehen, könnte auch dies zu einer Zunahme von Wohnungsprostitution führen. c) Mit der Verlagerung der Prostitutionsbetriebe an den Stadtrand wird dieser Teil des gesellschaftlichen Lebens der öffentlichen Wahrnehmung entzogen. Die gesellschaftliche und politische Beobachtung der Szene und die damit einhergehende soziale Kontrolle würden entfallen. Die Erkenntnisgewinnung über die Zustände innerhalb der Prostitutionsbetriebe würde von der Häufigkeit und Intensität polizeilicher und ordnungsbehördlicher Kontrollen abhängen. Diese sind in den zurückliegenden Jahren mangels vorhandener Kapazitäten (anlassunabhängig) jedoch maximal einmal jährlich und überwiegend nur in Teilbereichen der Antoniusstraße durchgeführt worden. Mit einem Anstieg der Kontrollen ist mit Blick auf die personelle Ausstattung der Polizei- und Ordnungsbehörden im Kontext zu den steigenden Aufgaben (z.B. Terrorbekämpfung, Gefahrenabwehr) nicht zu rechnen. Zudem kann auch ein verändertes Prostitutionsgewerbe erwartet werden, welches sich von dem Innerstädtischen unterscheidet. Es kann durch den neuen Standort zur Bewerbung desselbigen kommen und somit von einer Erweiterung von Angebot und Nachfrage ausgegangen werden. d) Die von den Sozial- und Gesundheitseinrichtungen derzeit wahrgenommene zusätzliche Kontrollfunktion in der Antoniusstraße lässt sich nicht einfach auf einen Standort am Stadtrand übertragen. Fehlt es dort – wie zuvor ausgeführt - an (polizeilicher) Kontrolle, steigt der Anteil krimineller Einflüsse, denen die Sexarbeiterinnen aber auch die Mitarbeiterinnen der Sozial- und Gesundheitseinrichtungen ausgesetzt wären. Es erscheint geradezu unverantwortlich und mit der Fürsorgepflicht des jeweiligen Dienstherren nicht zu vereinbaren, wenn man die Mitarbeiterinnen der Sozialund Gesundheitseinrichtungen bei ihren täglichen Besuchen in den Prostitutionsbetrieben auf sich selbst überlassen ließe, während die Polizei – wie in der Vergangenheit üblich - nur mit einem personellen Großaufgebot (geplante, anlassunabhängige) Kontrollen im Rotlichtbezirk durchführt. Der AK Prostitution vermag aufgrund der vorgenannten Ausführungen der Argumentation des Polizeipräsidenten nicht folgen und spricht sich für den Erhalt der Prostitutionsbetriebe in der Antoniusstraße im Rahmen der vorgelegten Planung aus. 14. Juli 2017 Stadt Aachen Stadtverwaltung Dezernat 111 Planung Verbindliche Bauleitplanung FB 61/201 Lagerhausstraße 20 52064 Aachen Vorschläge und Einwendungen gegen den Vorentwurf zum Bebauungsplan Antoniusstraße I Mefferdatisstraße (Bebauungsplan Nr.999) Sehr geehrte Damen und Herren, gestatten Sie mir zunächst die Bemerkung, dass eine Auslegung des Vorentwurfs vom 3. bis zum 14.Juli in Verbindung mit der Möglichkeit Einwendungen zu erheben (§ 3 Abs . 1 BauGB) eine sehr knappe· Frist ist bei einem so tiefgreifenden Stadtplanerischen . Vorhaben. Auch die öffentliche Anhörung af"D10. Juli 2017, von 18.00 bis 19.00 Uhr scheint mir extrer:n knapp bemessen. · · Unser-zentraler Vorschlag ist, auf dem projektierten Bebauungsplan wegen der vielen ungelösten Probleme einfach zu verzichten . . Deshalb übersende ich Ihnen für meine Person und stellvertretend für meine Mutter Hilde Heuser beiliegende Vorschläge und Einwendungen.fristwahrend am heuteigen Tageper Email. · · Des weiteren. verweise ich auf die Briefe und Schriftsätze der.Kanzleien Michael Lorig in Aachen und GTW in Düsseldorf namens meiner Mutter, die lh.n en bereits vorliegen. Die wichtigsten Schriftstücke füge ich noch einmal anbei, bitte betrachten Sie sie als Teil unserer Einwendungen. Ich freue mich auf Ihre frdl. Stellungnahme, herzlichen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen Anlagen . Vorschläge und Einwendungen zum Bebauungsplan Nr.999 anwaltliehe SchriftstOcke 1 Einwendungen gegen den Vorentwurf zum Bebauungsplan Antoniusstraße I Mefferdatisstraße (Bebauungsplan Nr.999) Sehr.geehrte Damen und Herren, im Verfahren der frühzeitigen Bürgerbeteiligung bringe ich für mich qls Eigentümer und i·n Vertretung für meine Mutter als Nießbrauchsberechtigte als folgende Einwände und Vorschläge vor: Von Ihnen wünsche ich mir, dass Sie sie bei der Aufstellung· des Bebauungsplans und der Folgeplanungen für das· sog. "Aitstadtquartier Büchel" angemessen berücksichtigen. 1. Antoniusstraße als Kulturgut Seite 2 2. Vorschlag archäolögischer Prospektion 2 3 3. Vorschlag Naturschutz und Biotop 4. Abrissschäden und Tiefbau 3 3 5: Verstoß gegen ~as Gleichheitsgebot 6. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit 4 5 7. Der städtebauliche Wettbewerb 8. Das Laufhaus 6 9. Besta.ndsschutz ·8 9.a Bestandsschutz zugunsten der Nutzung 8 9.b Bestandsschutz aufgrund Baugenehmigung 10 11 9.c Bestandsschutz durch Duldung 11 10. Nutzungskonflikte 14 11. Bebauungs plan· dient Privatinteressen 15 12. Kein Dienst an der städtebauli.chen Entwicklung 16 13. Sperrgebietsverordnung 16 13.a Bestandsschutz - Straßenrechtlicher Anliegergebrauch 17 . 13.b Bestandsschutz -.Belange der Eigentümer 17 13.c Verhältnismäßigkeit 18 13.d Fehlende rechtliche Voraussetzungen 22 13.e Prostitutionsgesetz - 23 14: Fazit 1. Antoniusstraße als Kulturgut Die Antoniusstraße muss in ihrer derzeitigen Nutzung und in der hergebrachten Form erhalten bleiben .. Seit ihrer ersten bekannten urkundlichen Erwähnung im Jahr 1386 als "Hurengasse'.-, vermutlich aber sehr viel länger, dient sie dem beschriebenen Zweck. Abgesehen von der Hamburger Herbertstraße auf St. Pauli, im Herzeh der Stadt, zwi~chen der Reeperbahn und den alten Landungsbrücken gelegen, ist die Antoniusstraße die einzige solche Straße in Deutschland. Bis in die ?Oer Jahre hinein galt sie als lokale Attraktion , und Touristenbuss~ · schoben sich durch die enge Straße. Dabei stand die Antoniusstraße stets als lebendiges Symbol für die Toleranz und Großzügigkeit der Aachener. Deshalb können die Aachener stolz sein auf diese Institution, und es würde Aachen gut ·ansteh~n. endlich für Recntssicherheit zu sorgen , indem endlich auch formal ein Be-. Standsschutz geschaffen wird, der die traditionelle N1.,1tzung festschreibt, L:Jnd Rahmenbedingungen schafft, die wieder. sinnvolle Investitionen erlauben in die Antoniusstraße als Bordellstraße. !I Dann könnte sich die Straße innerhalb weniger Jahre zu einem erneuerten Touristenmagneten entwickeln, der es z.B. mit der Amsterdamer .,Redligh.t Area" auf-:nehmen kann . Bitte schaffen Sie in Abweichung der bisherigen Planung einen solchen formalen Bestandsschutz und erhalten Sie die jetzige kleinteilige Nutzung! 2. Archäologische Prospektion Im Boden zwischen Büchel, Mefferdatis-, Nikolaus- und Großkölnstraße sollten noch immense archäologische Schätze aus dem Mittelalter und der Römerzeit ruhen , die in der Hektik des Wiederaufbaus nach dem Ki-ieg nicht geborgen werden konnten . Das zeigt schon die Geschichte des Baus der .,Fischhalle Frohn" zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Bei der ausgeprägten Bordellkultur der Römer, wie sie bei den Ausgrabungen in Pompeij sichtbar wurde, ist zudem nicht auszuschließen , dass sich in diesem historischen Boden archäologische Beweise finden, dass.dieses Areal schon in der Antike entsprechend gen,utzt wurde, und nicht erst seit dem 14. Jahrhundert, wie der aktuelle Forschungsstand beweist. Der Vorentwurf des Bebauungsplans und die Rahmenplanungen nehmen auf diese kulturhistorische Chance keinerlei erkennbare Rücksicht. .Deshalb wünsche ich mir, der Stadtrat möge eine entsprechende Satzung erlassen um das künftige Baugebiet unter den· Schutz des § 4 Abs. 1 DSchG NRW zu stellen und der Denkmalbehörde vorzulegen (§§ 5 und 6 DSchG NRW). 3 3. Naturschutz: Biotop hinter de·m Parkhaus Zwischen dem jetzigen. Parkhaus Büchel und der Mefferdatisstraße hat sich entlang der Rückfronten der Gebäude auf der südlichen Anton i us~traße in den vergangeneo Jahrzehnten seit dem Ende des zweiten Weltkriegs ein einmaliges innerstädtisches Biotop.entwickelt, das unb.edingt erhalten werden muss. Dieser einzigartige Lebensraum ist ökologisch noch vollständig unerforscht und beheimatet möglicherweise seltene oder aussterbende Tier- und Pflanzenarten. Das ist auch der Grund , warum z. 8. in Berlin 'ähnliche Flä.c hen , z. B. das Gleisdreieck, unter Naturschutz g,estellt und behutsam zu innerstädtischen Naturmisen umgewandelt und der Allgemeinh~it zugänglich gemacht worden sind. Es darf nicht sein, dass dieses einmalige Stück Stadtnatur blind zugebaut wird. Der Bebauungsplan 'lässt seiweit bisher ersichtlich für eine Erhaltung dieses Naturschatzes keinen Raum. Stellen Sie diesen Grünstreifen unter den Schutz des § 30 Bundesnaturschutzgese~ bzw. des§ 42 Landesnaturschutzgesetz NRW! Wenigstens aber stellen Sie bitte entsprechende Untersuchungen an! 4. Abrissschäden und Tiefbau Der Bebauungsplan und schon der zugrundeliegende städtebauliche Wettbewerb sehen umfangreiche Abrisse, zum Beispiel .des Parkhauses am Büchel, vielfach komplette· Neubebauung und damit verbunden ausgiebige Ausschachtungsarbeiten vor. Der Vorentwurf zum Bebauungsplan und seine Rahmenplanung geben bislang keinerlei }\uskunft darüber, wie bei den massiven Erdbewegungen die verbleibenden Bestandsgebäude in Ihrer Substanz gesichert werden sollen. Ich schlage deswegen ein umfangreiches Beweissicherungsverfahren für den Gebäudebestand im Planungsgebiet, das auch eine Antwort bietet auf die Frage, wie etwaige Schäden am Baubestand den ursäc~lichen Baumaßnahmen zugeordnet werden könpen, wenn ringsum Erd- und Tiefbaumaßnahmen gleichzeitig stattfinden werden. , 5. Verstoß gegen das Gleichheitsgeb?t Der Bebauungsplan verstößt mit der beabsichtigten Konzentration der Prostitution auf ein einziges "Laufhaus" genanntes Großbordell gegen das Gleichheitsgebot · des Art. 3 GG, denn es ist nicht nachvollziehbar, warum der künftige Erbauer dieses im Be~tand noch gar nicht vorhandenen Laufhauses als Einziger das Privileg des Prostitutionsbetriebs besitzen soll. Dem Nachbarn, ein, zwei oder ein paar Häuser weiter weg, soll aber eben dies 4 verboten werden. Der Bebauungsplan und die damit beabsichtigte Ausweitung der Sperrzone auf einen kleinen Teil der qstliche Antoniusstraße bedeuten für die Investoren und ihr Laufhaus denn auch gleich günstiger Weise einen systematischen Ausschluss konkurrierender Etablissemen1s, die jetzt dort existieren . Diese bereits im Voraus geplante Ausweitung der Sperrzone als Ergebnis, der im Bebauungsplan vorgesehenen gemischten Bauflächen , ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzulässig. Gleichzeitig benachteiligt sie aber auch die Eigentümer der davon betroffenen Bestandsimmobilien im Hinblick auf eine alternative Objektent· . wicklung : Wie sollen die Grundstücks-Nachbarn im Schatten des Großbordells hochwertigen Wohnraum , Gewerbe- oder Einzelhandelsflächen erfolgreich vermarkten können , wenn in unmittelbarer Nachbarschaft der Prostitutionsbetrieb weiterläuft? Leerstand oder Dumpingmieten sind an diesem Standort programmiert. Insofern ist der Bebauungsplan in seiner jetzigen Form für die Bestandseigentümer wirtschaftlich unzumutbar. Eben auch aus Gründende~ Glei~hb~handlung verlange ich, den Bebauungsplan so anzupassen, dass die bisherige kleinteilige Nutzung zu ProstitutiOnszwecken auf der gesamten Länge der Antoniusstraße erhalten bleibt. 6. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit Aber auch in anderer Hinsicht sind die Folgen des hier projektierten Bebauungsplans für die Bestandseigentümer wirtschaftlich unzumutbar: Selbst bei der Erzielung von Spitzenmieten in flöhe von netto EUR 10,- I qm-würden die Einnahmen nur noch die Hälfte der jetzt erzielbaren gewerblichen Mieten aus dem Bordellbetrieb ausmachen, wenn nicht sc;>gar wen iger. Und selbst diese herbe Einbuße gibt es nicht ·k~stenlos : Zunächst müssten die Eigentümer erhebliche Investitionen unternehmen und in aller Regel auch entsprechende Kredite aufnehmen, um überhaupt solche 10 Euro-Topmieten erzielen zu können . . . . Das gilt in ähnlicher Form für die Laden- oder Geschäftsmieten: Durch die Vorgaben des Bebauungsplans wird der jetzt schon bedrohJiche Leerstand bei Ladenflächen in Aachen drastisch verschärft, und die gewerblichen Mieten geraten immer noch weiter unter Druck. Ein Ausschluss der Nutzung,der baulichen Anlagen zum Zwecke der Pmstitution in de.r Antoniusstraße würde sich also in erhebljchem Maße ökonomisch negativ auf die Bestandsobjekte dort auswirken: 5 a. Die Einnahmen aus einer gewöhnlichen Vermietung z.B. als Student~nzimmer würden nur etwa die Hälfte der jetzigen Pacht ausmachen oder weniger. b. Auch den jetzigen Pächtern fehlt im Falle des Verbotes der Nutzung zur Prostitution die Geschäftsgrundlage. Es muss daher mit uneinbringlichen Pachtausfällen gerechnet werden, wenn diese Pächter dadurch insolvent Wt?rden. c. Eine anderweitige Nutzung des Gebäudes setzt erhebliche zusätzliche Investitionen voraus (Umbau, Modernisierung etc.), die sich noch nicht abschätzen lassen. d. Mit dem minderen Ertrag vermindert- bzw. halbiert- siqh auch der Wiederverkaufs- bzw. Marktwert des Objektes, der sich bei. Gewerbeobjekten wesentlich nach dem Ertragspotential richtet (x-fache Jahresnettokaltmiete etc.). e. Viele Bestandseigentümer haben seinerzeit das verpachtete Haus zur Alters. vorsorge erworben. Die Stadt Aachen wird ihnen ·durch den Ausschluss der Prostitution die Existenzgrundlage entziehen. Das bedeutet für diese Bestands-Eigentümer wirtschaftliche Unzumutbarkeit im engeren Sinne. Die im Bebauungsplan manifestierte Planung der Stadt ist nichts anderes, als eine teilweise Enteignung durch die Hintertür. Die Sta~it gibt auch im Vorentwurf des Bebauungsplans und seine·r Rahmenplanung keine Antwort darauf, wer für den wirtschaftlichen Schaden der Bestandseigentümer aufkommen soll. Die Verdrängung des traditionellen Gewerbes aus der Antoniusstraße mittels .des geplanten Bebauungsplans und der damit verbund~nen Änderung der Sperrzo. nenverordnung sind von daher insgesamt im engeren Sinne wirtschaftlich uilzumutbar. 7. Der städtebauliche Wettbewerb Ebenso fragwürdig, wie der Bebauungspl~n ist schon der zugrunde liegende Wettbewerb. Bei der Auslobung des Planungswettbewerbs gern. § 15 Abs. 2 VOF hätte offen gelassen werden sollen, ob die Antoniusstraße ganz, üb~rhaupt nicht oder nur teilweise zu Prostitutionszwecken geplant wird. Diese Ford_erung ~at einen .spezifischen vergaberechtlichen Hintergrund: Die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags erfordert eine sog . Ausschreibl,mgsreife. Darunter versteht man, dass die rechtlichen und tatsächlichen Anforderun- · gen an den Beginn der Leistungsausführung gegeben sirid. Der Auftraggeber (die Vergabestelle) muss vor der Ausschreibung alle rechtlichen- gleichviel ob privatoder öffentlich-rechtlichen -Voraussetzungen dafür schaffen, dass mit den ?U~­ geschriebenen Leistungen innerhalb der in den Vergabeunterlagen angegebenen Fristen begonnen werden kann. Diese Ausschreibungsreife liegt erst recht nicht · vor, wenn das Ziel des Planungswettbewerbs ein rechtswidriger Bebauungsplan 6 ist, der gern.§ 47 Abs . 5 VwGO vom OVG NRW für unwirksam erklärt werden wird . ln ausfüh.rlichen Rechtsgutachten haben Fachjuristen bereits lange vor der Ausschreibung _ a usgeführt, dass die Reduzieru_ng des Rotlichtmilieus auf einen Teil der Antoniusstraße rechtlich nicht zulässig ist, insbesondere ist das geplante Laufhaus nicht mit dem Kasernierungsverbot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB vereinbar (s.u.) . Dies hat di~ zwingen.de Kons~quenz, dass bei der Ausschreibung des Wettbewerbs eine Vorgabe, dass nur ein Teil der Antoni'-'sstr. als Rotlichtmilieu vorgesehen ist, nicht hätte erfolgen dürfen. Die Ausschreibung hätte vielmehr neutral erfolgen müssen, wobei die historischen Gegebenheiten und Besonderheiten der Lage des Rotlichtmilieus zu beachten gewesen wären, solange seitens der Stadt keine geeignete-Alternative für das Rotlichtmilieu gemacht werden kann ( Rotlichtmilieu in der Antoniusstr. wie bisher oder dort gar kein Rotlichtmilieu, weil dieses an anderer Stelle (wo?) städteplanerisch ausgewiesen werden soll) .. · ln diesem Fall wären auch durchaus denkbare tragfähige Stadtplanerische Lösungen für das Altstadtquartier Büchel entstanden, die den status quo ·in _der Antoniusstraße hätten unangetastet lassen können. Die Stadt Aachen hat jedoch das Ergebnis des Wettbewerbs in den Bedingungen derart präjudiziert, dass es von vorneherein feststand . Bedenklich scheint ferner, und dies könnte letztlich den auf dem Wettbewerb gründenden Bebauungsplan zu Fall bringen, dass, wie sogar aus den Medien zu en·t':lehmen war, die Investoren eigene Vertreter in die Jury entsenden konnten. Es kann aber ·nicht angehen,· dass Investoren direkt oder indirekt auf den Ausgang des Wettbewerbs Einfluss nehmen und so ein ihnen genehmes Ergebnis zur städtebaulichen Planung_vorschlagen. Hier begibt s.ich die Stadt ihrer öffentlichrechtlichen Planungshoheit zugunsten privater Interessen Einzelner. 8. Laufhaus fügt sich nicht ein Das geplante "Laufhaus" genannte Großbordell fügt sich im Sinne des § 34 BauGB schon architektonisch und st~dtplanerisch nicht in die Umgebung ein: Eine einfache Rechnung zum Vergleich: Ein übliches viergeschossiges Wohnhaus mit16 Wohneinheiten bietet gerade mal rund 1.000 qm Wohnfläche und braucht eine Kantenbreite von ca. 18 Metern. Wenn jeder der etw~ 170 Frauen, die in der Antoniusstraße arbeiten ein Zimmer von wenigstens 15 qm haben soll, Ünd der.lnnenhof qementsprechend für Jede 7 einen guten Quadratmeter Stellfläche bieten soll, ergibt sich daraus schon ein Platzbedarf von 3.750 qm. Dazu kommt noch die anderweitige Nutzung im Erdgeschoss mit noch einmal 1.275 qm. Bei der im Wettbewerb suggerierten kubischen Form mit viergeschossiger Bebauung ergibt das eine Kantenbreite von fast 36 Metern. Ein solcher Monolith, der zudem im Hinblick auf die geplante Nutzung zumindest in den Stoc~erken ein hohes Maß an Abgeschlossenheit aufweisen muss, wird . von der Anmutung her trat? möglicher architektonischer Dekorationen wie ein Hochbunker aus dem Weltkrieg wirken. ln der Wechselwirkung mit der vorhandenen, aber auch mit der geplanten kleinteiligen Bebauung kann nicht mehr von einem "Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung gesprochen werden". Von dem massiven Gebäude und-seinem Zweck wird eine Signalwirkung ausgeh~n. die die Bauplanung für die Umgebung ad absurdum führt (s.o.). Das sehen selbst Profis so, z.B. Schaller Partner Architekten Stadtplaner BOA, in ihrer Würdigung des Siegerentwurfs von Chapman Taylor : "ln den oberen Geschossen erganzen Wohnungen sowie das Laufhaus die Bestandsgebäude an der Straßenkreuzung Antonius/ Mefferdatisstraße. Das Laufhaus steht als schlichter, geometrisch kubischer Körper im Stadtraum und tritt mit seiner geschlossen wirkenden Pappelfassade nur bedingt in Austausch mit dem Platz und den angrenzenden Wohneinheiten .... Eine vorgehängte Glashautaus Einfachgläsern gibt dem Laufhaus sein homogenes und monolithisches äußeres Erscheinungsbild." Die Wettbewerbssieger 9rücken es in ihren Erläuterungen etwas dezenter aus: "Das Laufhaus ist als introvertiertes Gebäude konzipiert. Im Erdge$choss wird das Laufhaus von allen Se~ten mit anderen Nutzungen umschlossen, so dass die Berührungspunkte zur Straße minimiert werden", heißt es da. Daran ändert auch der Bebauungsplan nichts, der im Hinblick auf das Laufhaus in keinem Punkt die Anforderungen von § 34 V, Nr. 1 BauGB erfüllt und in vielen Punkten nicht die Anforderungen des § 1 BauGB, insbesondere nicht dem Absatz VI, Punkte 1-5 und Punkt 7. Deshalb entspricht der Bebauungsplan insgesamt ·auch nicht der Forderung de~ § 34 VII BauGB. Welche verheerende städtebauliche, architektonische und ökonomische Wirkung ein solcher hermetisch geschlossener Monolith auf die kleinteilig bebaute Umgebung hat, das lässt sich sehr gut sehen an dem "Aquis Plaza" genannten Shoppingcenter in der Adalbertstraße und sein~m zerstörten Umfeld. 8 ·sicherlich kann man das Laufhaus auch klein~r planen, nur dann kann es seinem Verwendungszweck nicht mehr gerecht werden, aJie Prostituierten aufzunehmen, die jetzt in der Antoniusstraße· arbeiten. das Laufhaus kann also nur für die· geplante Nutzung zu klein oder für die Umgebungsbebauung zu groß werden . Dazu kommt: Bislang hat sich die Stadt Aachen noch gar nicht darum bemüht, sicherzustellen, dass dieses Laufhaus zu Prostitutionszwecken überhaubt gebaut werden muss. Ein entsprechender Ba~antrag liegt nach Auskunft des.Planungs· amtes bislang auch nicht vor. Einer Maßgeblichen Investoren, Herr Herrmans, hat mir telefonisch am 22.05.2014 um 11:20 h vor Ohrenzeugen, namentlich meiner Frau Mutter und Herrn Harry Scheel offenbart, dass er gemeinsam mit seinem Partner, Herrn Gerd Sauren, die Zukäufe in der west!ichen. Antoniusstraße (gemeint sind wohl die Hausnummern 20 /20b) und das bestehende Grundstück .. Parkplatz Mefferdatisstraße" keineswegs zur Errichtung eines "Laufhauses" oder ..Eroscenters" nutzen wollen, sondern durch Abriss und anschließende Brachlegung der Flächen auch die westlich~ Antoniusstraße "austrocknen" wollen. Wörtlich sagte Herr Herrmans: 'Wir sind doch keine Puff-Leute!" So vier zu der Idee der Stadt Aacheh zu Kompensationsflächen im Zusammenha~g mit dem Kasernierugnsverbot. Das wäre in der Tatein weiteres Argument für den Verstoß der neuen Sperrgebietsverordnung gegen Art. 297 Abs. 3 EGStGB (s.u.). 9. Bestandsschutz Die Häuser in der Antoniusstraße mitsamt ihrer hergebrachten Nutzung .als·sordelle genießen Bestandsschutz aus verschiedenen Quellen: 9.a Bestandsschutz zugunsten der Nutzung zu Prostitutionszwecken Aus dem Vorentwurf zum Bebauungsplan ist ersichtlich, dass die Stadt Aachen kerngebietstypische Nutzungen wie Einzelhandel UF:"~Q Dienstleistungen sowie in den Obergeschossen auch Wohnen ermöglichen wilL Allerdings geht schon aus S. 3 der Vorlage der Stadtverwaltung vom 14.11 .2013 für die Sitzung des Planungsausschussesam 05.12.2013 auch hervor, "die Prostitutionsnutzung auf die östliche Seite .der Antoniusstraße zu beschränken." . . Mittlerweile ist es vielfach formulierter politischer Wille, die Prostitution alleine auf das ..Laufhaus" genannte Großbordell zu beschränken. Dies wiederspricht dem Bestandsschutz zugunsten der vorhandene·n Bestandsobjekte, denn der Bestandsschutz ber.echtigt nicht .n ur dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu· erhalten, .sondern auch sie wie bisher zu nutzen . 9. Ein durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelter Bestandsschutz liegt vor, wenn der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt war oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen ist. Diese Vorrausetzungen liegen vor. Die Prostitutionsnutzung im westlichen Teil der Antoniusstraß.e war und ist gern. § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung materiell rechtmäßig . .Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Kerngebiet im Sinne von§ 7 BauNVO. ln eiriem Kerngebiet sind Vergnügungsstätten und sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe all·gemein zulässig. Qualifiziert man die hier existierenden bordellartigen Betriebe als Vergnügungsstätten, sind diese gern.§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein Z!Jiässig. Unterstellt man aber, solche Betriebe seien Gewerbebetriebe, handelt es ·sich bei ihnen um "nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe" im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Die vo~ einem Bordell ausgehemden Nachteile und Belästigungen, nämlich vor allem L~rm des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstige "milieubedingte" Unruhe, erreichen die. Schwelle der Erheblichkeif nicht, vor allem nicht in der Antoniusstraße z.B. im Hinblick auf die dortige Verkehrsberuhigung und die von der Aachener Polizei bestätigte geringe Störungs- und. Kriminalitätsrate (s.u.). ln einem Kerngebiet gern. § 7 BauNVO ist jede Art der Prostitutionsausübung in Geb~uden zulässig, selbst formell illegale Nutzungen können i.Ü. Bestandsschutz genießen. Es ist daher unerheblich, ob die Stadt Aachen für die Nutzung der Häuser in der Antoniusstraße zum Zwecke der Prostitution Baugenehmigungen erteilt hatte oder nicht. Der Bestandsschutz deckt die Erhaltung: des vorhandenen Bestands auch in seiner bisherigen Funktion. Außerdem verändert die Stadt Aachen ohne echte No~endigkeit historisch gewachsene und akzeptierte Strukturen (s.o.). Die Häuser in der Antoniusstraße hatten immer schon die Funktion gehabt, dass in ihnen der Prosmution nachgegan- . gen wurde, zumindest in den vergangeneo sechshundertfünfzig Jahren. Wenn die Baubehörden in diesem langen Zeitraum nicht gegen die Nutzung der Häuser in der Antoniusstraße zu Prostitutionszwecken einschreiten, gehen sie offenkundig selbst von einem Bestandsschutz aus. Der Verweis auf das Bauamt im Handlungskonzept des Runden Tisches Prostitution in Aachen, 12i2012, aufS. 7 dokumentiert dieses Bekenntnis des Aachener Bauamtes zum Bestandsschutz in der Antoniusstraße zusätzlich. Deshalb halte ich den Bebauungsplan in seiner vorliegenden Form schon aus Gründen des Bestandsschutzes für rechtswidrig. 10 Ich rege folglich an, dass die Stadt Aachen zur Klarstellung gern.§ 1 Abs. 10 BauNVO eine entsprechende Festsetzung in dem Bebauungsplan auf~immt, dass auch in der Antoniusstraße Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen unq Erneuerungen der Häuser zum Zwecke der Prostitution allg~mein zulässig bleiben. § 1 Abs. 10 BauNVO lässt eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung zu, bei der der-an sich abstrakte Normencharakter des Bebauungsplansverlassen wird und sich die Festsetzungen konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Eine solche anlagenbezogene Einzelfallregelung setzt voraus, dass sich aus den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zum erweiterten .Bestandsschutz zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich die Festsetzungen beziehen. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht eineamBestand orientierte Planung und schafft insbesondere für Gewerbebetriebe Planungs- und Investitionssicherheit . . Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selpst wenn sie dem Gebietscharakter an sich fremd wären. Eine solche Bestandssicherung wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zu:teilwerden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig sein könnte. Bei den Immobilien in der Antoniusstraße handelt es sich um Gewerbebetriebe. Die· Eigentümer vermieten oder verpachten die.se Immobilien· an entsprechende Setreiber oder direkt an Prostituierte, um damit regelmäßige Einnahmen zu erzielen. ich empfehle daher folgende textliche Festsetzung: "Bei allen baulichen Anlagen auf der Antoniusstraße, die im Zeitpunkt d.er Bekanntmachung dieses Bebauungsplans existieren, bleibt deren Nutzung als Bordell, bordellartiger Betrieb oder zum Zwecke der Wohnungsprostitution sowie diesen Zwecken dienende Erweiterungen, Änderungen oder Erneuerungen Zl!lässig." . 9.b Bestandsschutz aufgrund Baugenehmigung Die Eigentümer der Bestandsimmobilien genießen auch Bestandsschutz aufgrund der. Ihnen erteilten Baugenehmigungen. . Als Eigentümer des Hauses Antoniusstraße. 3 zum Beispiel k~mn ich anführen: Sowohl der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 07.12.1960 als auch der Bauschein vom 19.10.1961 hatten als·Bauvorhaben zwar ein "Wohnhaus" zum Inhalt. Allerdings ist aus der mit dem Genehmigungsstempel versehenen Grundriss-Zeichnung vom 10.01.1963 anhand der Vielzahl der Zimmer ersichtlich, dass es sich um eine Art "Wohnheim" oder eine "Pension" handelt. Der Bauschein vom 28.01 .1963 bezieht sich auf diese Grundriss-Zeichnung . Daraus ist zu erkennen, ~ass die Stadt Aachen mit der Baugenehmigung vom 10.01 .1963 kein typisches Wohnhaus genehmigt hat, sondern ein Wohnheim für eine Vielzahl von Person~n . 11 Dementsprechend heißt es in dem Auszug aus dem Veränderungsnachweis der Stadt Aachen vom 09.01·.1963: "Änderung der Nutzungsart", • · der Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes auf den 1. Januar 1964 aufS. 2: "Gewerbliche Zimmervermietung" und • dem Nachlassverzeichnis des Amtsgerichts Aachen vom 24.06.1976: "Dirnenwohnheim". Die Zimmer dürfen daher von den Prostituierten zu Wohnzwecken gemietet werden. Was sie in diesen Wohnungen veranstalten, ist ihre Privatsache. Soweit die eingereichten Bauvorlagen mit einem Genehmigungsvermerk i.S.v. § 75 Abs . 1 S. 3 Bauü NRW versehen sind, werden .sie i:um inhaltlichen Bestandteil der Baugenehmigung und haben Anteil an ihren Rechtswirkungeri. Die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung gern. § 75 Abs. 1 S. 1 BauO verhindert ein ba.uaufsichtliches Einschreiten. Der Bauschein vom 28.01 .1963 steht daher somit einer etwaigen Nutzungsänderungsverfügung der Stadt Aachen entgegen. ·s.c Bestandsschutz durch Duldung Der baurechtliche Bestandsschutz gibt ein Recht auf Duldung einer baulichen Anlage und setzt sich gegen Nutzungsuntersagungsverfügungen durch. Wie oben dargelegt_. genießt die Nutzung der Häuser in der Antoniusstraße zum Zwecke der Prostitution Bestandsschutz. Die Stadt Aachen ist daher verpflichtet, die Nutzung der Häuser in der Antöniusstraße zum Zwecke der Prostitution zu dulden. · 10. Nutzungskonflikte Der Bebauungsplan schafft oder verstärkt Nu~ungskonflikte : Ein Be:bauungsplan ist nicht gern. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn das planerische Konzept, auf das die Stadt ihre Planung stützt, in sich widersprüchlich und inkonsistent ist. Das ist der Fall, wenn ein Konfliktpotenzial zwischen einem Gewerbebetrieb un~ einer Wolinnutzung, das nach dem Willen der Stadt bewältigt werden soll, durch die Planung nicht abgemildert wird , sondern im Gegenteil verschärft bzw. ein bewältigungsbedürftiger Konflikt überhaupt erst erzeugt wird. Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 i3auGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungs.plan grundsätzlich die von ihm selbst 12 geschaffenen oder ihm sonst zu rechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden . . Die Planun9 darf nicht dazu führen , dass K~nflikte, dre durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener l~tztlich ungelöst bleiben. Dies schließt zwar eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. So können Festsetzungen eines Bebauungsplans auch Ausd. ruck einer "planeri. . . sehen Zurückhaltung" sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem . nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen . ·Im Übrigen richtet sich das erforderliche Mc;~ß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die st~dtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht. Je intensiver der Widerspruch zwischen plangemäßer Nutzung und Umgebungsnutzung wird, desto höhere Anforderungen sind auch.an die Konfliktbewältigu·ng im Rahmen d~r Bauleitplanung und damit an den Detaillierungsgrad der jeweiligen Festsetzungen zu stellen. · Schon aufs.· 2 der Vorlage der Stadtverwaltung vom 14.11 .2013 für die Sitzung des Planungsausschussesam 05.12.2013 vom 14.11 .2013 war zu lesen: "Neben den kerngebietstypischen Nu~ungen wie Einzelhandel und Dien~tleistun­ gen soll grundsätzlich in den Obergeschossen auch Wohnen ermöglicht werden." AufS. 3 Ihrer Vorlage vom 14.11.2013 hieß es: · "Übergreifendes städtebauliches Ziel für den gesamten Bereich ist die Aufwertung~ städtebauliche Neuordnung und Schaffung einer Kerngebietsnutzung mit einem honen Anteil an Wohnungen." Der neue projektierte Bebauungsplan schafft oder verstärkt damit Nutzungskonflikte in zweierlei Hinsicht: Zum einen existiert auf den Flurstücken 1841 , 1842 und 1484, ·auf denen diese Wohnungen errichtet werden sollen , momentan ein Parkhaus. Damit existiert z.Zt. kein Konflikt zu der unmittelbar angrenzenden Ausübung der Prostitution auf der Antoniusstraße. Es ist aber zu befürchten, dass die Eigentümer der neu zu errichtenden Wohnungen .versuchen werden, Bau-, Änderungs- und Nutzungsände- . rungsgenehmigungen für die bordellartigen Betriebe und die Wohnungsprostitution in der Antoniusstraße zu verhindern bzw. vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. Denn solange noch. in einem Teil der Antoniusstraße Prostitution erlaubt ist, wird sich in deren Nähe kein Wohnraum - erst recht kein hochwertiger Wohnraum 13 -vermarkten lassen. Es droht erheblicher Leerstan·d. Zum anderen führt jetzt der Bebauungsplan dazu, dass die geplante Wohnnutzung im westlich~n Teil der Antoniusstraße in erheblichem Maße mit der Nutzung zu Prostitutionszwecken im östlichen Teil in Berührung kommen wird. Die Freier, die die Antoniusstraße aufsuchen (aus Richtung lnnensta_dt, Dom, Markt), werden , wie bisher auch, die Antoniusstraße von Westen. lier begehen. Zum einen ist dies der Weg, den die Freier aus dieser Richtung kommend schon seit Jahr und Tag gehen. Zum anderen wäre die Alternative der Umweg über die Klein- und Großkölnstraße. Diesen Umweg wird niemand auf sich nehmen, der dies nicht muss. Ebenso wenig werden die Freier, die die Antoniusstraße in Richtung Innenstadt, Dom oder Markt verlassen wollen , diesen Umweg auf sich nehmen. Die im Siegerentwurf des Wettbewerbs vorgeschlagene Querverbindung, die die Antoniusstraße durchschneiden soll, ist aus tatsächlichen·Gründen wie zum Beispiel den gegebenen Eigentums- und Besitzverhältnissen heraus .nicht realisierbar. Es wird somit in erheblichem Maße zu Situationen kommen , in denen Freier Frauen ansprechen, die in den neu zu errichtenden Wohnungen wohnen oder dort zu Besuch sind. Dabei ist nicht auszuschließen bz~. zu erw~rten , dass die Freier auch älter wirkende weibliche Jugendliche, vielleicht sogar Kinder ansprechen, die sie für Prostituierte halten. Diese Gefahr, dass es vermehrt zu derartigen Begegnungen .Jug~ndlicher oder Kinder mit Freiern kommt, wird zusäglich dadurch erhöht, dass es auf den Flurstücken 1299, 1311 , 1325 und 1326 künftig möglich sein soll, die im Erdgeschoss gele~enen Räume gewerblich zu nutzen. Nach unserem Kenntn isstand plant Herr · Falter auf diesen Flurstücken die Eröffnung einer weiteren Filiale seiner Buchhandlung. Dort soll nach den aktuellen Planungen angeblich vermehrt Literatur für Jugendliche und Kinder angebote~ werden . Dieser Konflikt ließe sich nur lösen, indem die Stadt Aachen auf der Grenze zwischen Prostitutionsnutzung und Wohnnutzung eine durchgehende Ma~:~er auf der Antoniusstraße errichtet. Die Errichtung einer derartigen Mauer o. ä., was zum Entstehen zweier Stichstraßen ohne Wendemöglichkeit führen würde, ist, wie Sie ja selbst wissen, aus vie.lerlei Gründen unzulässig. · Auf andere Weise ließe sich der Konflikt nicht lösen. So hat die Stadt Aachen beispietweise nicht die Möglichkeit, c:ten Bordellbetreibern im Wege von Nebenbestimmungen aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, .dass ihre Kunden die Antoniusstraße in Richtung Osten verlassen. Für eine derartige.Nebenbestimmung gibt es 14 keine Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Stadt Aachen dies tun würde, wäre dies nicht geeignet, dem aufgezeigten Konflikt effektiv zu begegnen. Denn die Bordellbetreiber haben diesbezüglich keinerlei Handhabe gegenüber Kunden. Dem neuen Bebauungsplan mangelt es daher an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. 11. Bebauungsplan dient Privatinteressen Der Bebauungsplan· dient ausschließlich Privatinteressen, und an der Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung fehlt ~s ferner, wenn die Planung nur den privaten Interessen eines bestimmten oder bestimmter Grundstückseigentümers dient oder wenn es nur darum geht, einem Eigentümer eine wirtsch.aftlich vorteilhafte Veräußerung seiner Grundstücke zu ermöglichen. Auf dem Grundstück des dann .abzureißenden Büchel-Parkhauses planen die Investoren Norbert Hermanns und Gerd Sauren Gebäude mit kleinteiliger ·gemischter Bebauung, womit erhebliche Wertste igerungen und Renditen erwirtschaftet werden sollen. Zugleich wollen die beiden Investoren auf dem jetzigen Parkplatz Mefferdatisstraße ein erst als "Eros-Center", dann als ,J_aufhaus" bezeichnetes Objekt in der östlichen Antoniusstraße errichten und haben dazu bereits einzelne Nachbarobjekte angekauft. Der Bebauungsplan und die damit verbund~ne Ausweitung der Sperrzone auf die östliche Antoniusstraße bedeuten für die Investoren und ihr Laufhaus günstigerweise auch einen systematisch~n Ausschluss konkurrierender Etablissements, die jetzt dort existieren. Eine ähnlich~ Bebauung mit Wohnraum und Geschäftsräumen im Erdgeschoss plant der Seniorchef der Mayerschen Buchhandlung, Herr Helmut Falter, mit der Falter GbRGmbH auf dem Eckgrundstück Nikolausstraße I Antoniusstraße (Flurstück 1299), und auf den drei benachbarten Flurstücken 1311, 1325 und .1326. Die Grundstücke werden zurzeit als Parkplätze genutzt. Herr Falter hatte bei der Stadt Aachen auch immer. wieder eingefordert, den Zugang zum eigentlichen Prostitutionsbereich weiter Östlich in die An.toniusstraße zu verschieben und einen Sicht.s chutz zu installieren .. AufS. 3 im 2. Absatz der Vorlage vom 14.11.2013 nimmt die Stadt Aachen exakt auf diese Vorstellurigen von Herrn Falter Bezug. Es liegt auf der Hand, dass diese Grundstücke im Falle ihrer Veräußerung einen deutlichen höheren Wert erzielen werden als bei der jetzigen planungsrechtlichen Situation (Parkplätze). Das Argument auf dem Falter'schen Eckgrundstück solle eine Filiale mit Kinderund Jugendbüchern errichtet werden kann dabei nur als Scheinargument angese- 15 hen werde, sind in der Faiter'schen Buchhandlung doch jetzt schon Ladenflächen untervermietet. Auch hier geht es nur um lmmobiliengeschäfte. Aus alldem ist ersic~tlich , dass die Planung den ökonomischen lnteressen .von Herrn Falter, Herrn Hermanns und Herrn Sauren zu dienen bestimmt ist, und nicht gern. § 1 Abs. 3 BauGB der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung: Es liegt auf der Hand, dass diese Grundstücke im Falle ihrer Veräußerung einen deutli~ chen hoherenWert erzielen werden als bei der jetzigen planungsrechtlichen Situation (Parkplätze). Zugleich tritt' auch die Stadt Aachen als emsiger Aufkäufer in der Antoniusstraße auf und nutzt dabei die unter den Alteigentümern verbreitete Unsi- · cherheit, die die Stadt mit ihren Planungen erst verursacht hat, um zu Dumpingpreisen Immobilien zu erwerben. Die Stadt beteiligt sich also aktiv an den Immobilienspekulationen in ihrem eigenen Planungsgebiet Die ~renzen zulässiger Konfliktverlagerung in ein Baug~nehmigungsverfahren sind übe·rschritten, wenn bereits im Planungsstadium ab~ehbar ist, dass sich der offengelas'Sene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt. Das ist hier der Fall. Aus dem vorgelegten Vorentwurf zum Bebauungsplan geht nicht hervor, wie der oben skizzierte Interessenkonflikt zwischen der bestandgeschützten Ausübung der Prostitution und der geplanten Wohnnutzung durch Maßnahmen im Verfahren über die Baugenehmigung für die zukünftigen Wohnungen gelöst werden kann. Eine solche Lösung ist auch nicht e,rsichtlich. 12. Kein Dienst an der städtebaulichen Entwicklung Der zukünftige Bebauungsplan dient nicht der städtebaulichen. Entwicklung und · Ordnung. Ich habe am 22.05.2014 aus erster Hand erfahren, dass die Herren Norbert Hermanns und Gerd Sauren durch Zukäufe in der westlichen Antoniusstraße und d.urch Nutzung der Flurstücke 1841, 1842 und 14S4 keineswegs ein Laufhaus oder ein Eroscenter errichten wollen. Vielmehr wollen sie durch den Abriss. und das anschließende Brachlegen dieser Flächen auch noch die restliche · Antoniusstraße "austrocknen". Zitat, Herr Hermanns: "Wir sind doch keine PuffLeute!" · · Das hätte eine weitere Verringerung der für die Prostitution zur Verfügung stehen. den Flächen zur Folge. Da keine anderen Möglichkeiten zur Prostitution in Aachen gegeben sind, missach~et die Stadt Aachen durch die immer weitergehende Reduzierung des Rotlichtmilieus in der Antoniusstraße ihre planerische Verpflichtung, dem urbanen Bedürfnis nach Prostitution hinreichen~ Rechnung zu tragen. Damit würde die Planung auch im Hinblick der aufS. 3 der o.a. Beschlussvortage angesprochene "Konzentration der ·Bordelle" dem Kasernierungsverbot des Art. 297 16 Abs. 3 EGStGB noch weiter zuwiderlaufen . Beqauungspläne, die zu rechtswidrigen Nutzungen führen, dienen allerdings nicht . der städtebaulichen ·Entwicklung und Ördnung i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Soweit jedoch die Stadt Aachen das Handlungskonzept Antoniusstr~ße (S. 3 der Verwaltungsvorlage) durch diesen Bebauungsplan umsetzen will, wäre das ein~ unzulässige Verquickung zwischen der vorgeblich beabsichtigten Verbesserung der Situation der. Prostituierten einerseits und städtebaulichen Gesichtspunkten andererseits. 13. Sperrgebietsverordnung Stattdessen will die Stadt Aachen unverhohlen die selbst geschaffenen Nutzungskonflikte auf Kosten der Bestandseigentümer durch eine rechtswidrige Änderung der Sperrgebietsverordnung ersticken: Die Stadt Aachen hatte mit Datum vom 07.10.2010 bei der Bezirksregierung Köln einen Antrag gestellt, den Bereich der Antoniusstraße ab der Nikolausstraße bis zu den Haus-Nrn. 15/18 in die Sperrgebietsverordnung einzu~eziehe·n. Mittlerweile hat die Stadt klargemacht, dass es politischer Wille ist, das Sperrgebiet am liebsten mit Ausnahme des "Laufhauses" auf die gesamte An.toniusstraße zu erstrecken. Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 17.01.2011 ihre grundsätzliche Bereitschaft betont, "den Sperrbezirk um den von Ihnen beantragten Teil der Antoniusstraße zu erweitern. Die entsprechende Verordnung kann jedoch erst erlassen werden , wenn die beabsichtigte Bebauung realisiert und der Schutzzweck der Sperrgebietsverordnung tatsächlich eingetreten ist." Die aufS. 3 ·der Vorlage vom 14.11 .2q13 für d~n Planungsausschuss angekündigte Sperrgebietsverordnung hindert rechtlich, dort der Straßenprostitution nachzugehen. Eine solche Sperrgebietsverordnung wäre aus den folgenden Gründen rechtswidrig : 13.a·Bestandsschutz- Straßenrechtlicher Anliegergebrauch Eine Umplanung der Antoni~sstraße würde mit dem Recht der Eigentümer auf Anliegergebrauch gern.§ 14a StrWG NRW kollidieren . Die Zufahrt oder der Zu. gang zur Straße schafft die Voraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrliehen Kommunikation teilzuhaben. § 14a StrWG garantiert eine nach den jeweiligen Umständen zurnutbare Erreichbarkeit. Eine Umplanung der Antoniusstraße, die diese Erreichbarkeil ausschlösse, würde also rechtswidrig sein. 17 13.b Bestandsschutz- Berücksichtigung-der Belange der Eigentümer Soweit der Eigentümer durch Selbstnutzung oder durch Vermietung sein Eigentum bisher für Zwecke der Prostitution genutzt hat und erstmals eine Sperrgebietsverordnung erlassen werden soll, sind diese Belange nach der Rechtsprechung des· Bundesverfassungsgerichts beim Erlass dieser Verordnung zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung der Eigentümerbelange angesichts der Nutzung auch des westlich~n Bereichs der Antoniusstraße .zum Zwecke der Prostitution seit mindestens dem 14. Jahrhundert kommt an ke.iner Stelle des Antrags der Stadt Aachen vom 07.10.2010 zum Ausdruck. Die Stadt Aachen ist sich schlichtweg dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe nicht bewusst gewesen, als sie diesen Antrag gestellt hat. Bei einem gewachsenen Vergnügungsviertel sind die Anforderungen an die Ausweisung eines Sperrbezi"rks nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte deshalb höher, weil die Ausübung der Prostitution ln einem solchen Gebiet eher als die Gegend prägend denn als störend empfunden wird. Die Sta.dt Aachen hat bei ihrem A~trag vom 07.10.2010 verkannt, dass es sich bei der Antoniusstraße um eine Straße handelt, in welcher bereits seit dem 14. Jahrhundert Prostitution ausgeübt wird. Diese Tätigkeit hat nicht nur die Antoniusstraße, sondern auch deren Umgebung geprägt. Das ist daraus ersichtlich, dass lediglich in der Antoniusstraße mehr oder weniger offen Prostitution betrieben wird. Jedenfalls finden in Aachen Anbahnungsgespräche auf offener Straße ausschließlich in der Antoniusstraße statt. Daher wird die Au_sübung der Prostitution auf der Antoniusstraße ~uch nicht als störend empfunden. So erwähnt die Stadt Aachen in · ihrem Antrag vom 07.10.2010 keine Beschwerden o.ä. von Anwohnern des Vier-· tels. Das Haus Antoniusstr. _ 3 zum Beispiel wurde 1962 erbaut. Es war von Anfang an und seit seiner Errichtung zunächst ein "Wohnheim für Prostituierte" (s.o.). Seit 3 % Jahren ist dort ein am 27.10.2010 gewerberechtlich angemeldeter Bordellbetrieb in der Form einer GbR angesiedelt. Das Haus dient seit jeher demselben Zweck: Der geordneten Ausübung von Prostitution. Bislang war eine andere Nutzung gern. § 34 BauGB bauplanungsrechtlich auch unzulässig. Die Nutzung der Antoniusstr. 3 zum Zwecke der Pros~itutionsaus~ übunggenießt daher Bestandsschutz. 13~c Verhältnismäßigkeit Bei der Aufstellung einer Sperrgebietsverordnung ist Bestandsschutz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zum Schutze des Eigentums und der Berufsfreiheit der 18 Betroffenen geboten. Dem würde eine Ausdehnun.9 der Sperrgebietsverordnung auch auf nur· eine!) Teil der Antoniusstraße ~elbst dann nicht gerecht, wenn sich diese A-usdehnung nur auf den öffentlichen Teil der Antc;miusstraße bezöge. Die Prostituierten sind darauf angewiesen, den öffentlichen Straßenraum vor ihren Häusern insbesondere in der warmen Jahreszeit zur Ansprache von Freiern zu nutzen. Ohne e·ine solche Möglichkeit wäre ihre Berufsausübungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Ursache für diese erhebliche Beeinträchtigung wäre zudem, dass die Prostituierten im nicht · gesperrten Teil der Antoniusstraße weiterhin im öffentlichen Raum um Freier werben dürften. 13.d Fehlende rechtliche Voraussetzungen Weder Geeignetheil noch Erforderlichkeil der Ausdehnung des Sperrgebiets auf äen westlichen Teil der Antoniusstraße für Jugendschutz und öffentlichen Anstand sind erkennbar. Die Voraussetzungen des Art. 297 EGStGB liegen deshalb nicht vor. Keine Geeignetheit: Eine Sperrgebietsverordnung ist rechtmäßig, wenn sie geeignet ist, dem mit der · Ermächtigung verfolgten Zweck ~u dienen. Eine Ausdehnung der Sperrgebiets. verord~ung nur auf einen Teil der Antoniusstraße ist ungeeignet, die Schutzzwecke des A!'f. 297 EGStGB zu erreichen. Wenn Kinder und Jugendliche die Ausübung oder Anbahnung der Prostitution beobachten wollen, müssten sie dazu nur den anderen Teil der Antoniusstraß~ betreten. · Keine Erforderlichkeit: Schutz vor Gewalttätigkeiten- Die St~dt Aachen ll')Utmaßt aufS. 2 ihres Antrags vom 07.10.2010, "auf' die Frauen ausgeübter pruck dürfte auch im Außenbereich für Unbeteiligte bemerkbar sein . ... Diese Gewalttätigkeiten erfolgten naturgemäß ·auf der Straße- für jeden sichtbar." Durch Art. 297 EGStGB sollen aber lediglich die Jugend und der öffentliche Anstand geschützt werden. Art. 297 EGStGB ist eine Norm auf dem Gebiet-der Gefahrenabwehr, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. ·Die Schutzzwecke des §§ 177; 180a StGB zielen dagegen auf den Schutz ·von Einzelpersonen ab, und nicht auf das AllgemeinwohL Sie sind daher ungeeignet, die Ausdehnung der Sperrgebietsverordnung auf den westlichen Teil d~r Antoni- ·· . usstraße zu rechtfertigen . ·' 19 Einsehbarkeit der Antoniusstraße -Anschließend meint die Stadt Aachen aufS. 2 ihres Antrags vom 07.10.2010, .,durch die Städteplanerische Änderung" werde der Bereich von d~r Nikolausstraße bis zu den Häusern Antoniusstraße 15 und 18 für jeden einsehbar werden. Das ist falsch. Bereits jetzt ist die Antoniusstraße bis Nr. 15 und 18 für jedermann einsehbar. Die von der Stadt Aacf:Jem vermuteten Konflik. te existieren allerdings schon im heutigen Zustand der Antoniu.sstraße nicht. Schutzvon Kindern und Jugen_dlichen -Die Stadt Aachen räumt in ihrem Antrag vom 07.10.2010 aufS. 1 ein, .,dass ung.ewollt keine Unbeteiligten (insbesondere . keine Kinder und Jugendlichen) bisher mit dem ,Rotlichtmilieu' in Kontakt kamen". Insbesondere aus dem Bericht des Polizeipräsidiums vom 04.01.2011 geht nicht hervor, waru-m die Erweiterung des.Sperrbezirks auf einen großen Teil der Antoniusstraße ,.einem verstärkten Kinder- und Jugendschutz Rechnung" tragen kann. Es handelt sich dabei um eine reine Behauptung ohne jegliche Begründung, also .,ins Blaue hinein". Davon abgesehen verfolgt der <;3esetzgeber mit der Ermächtigung des Art. 297 EGStGB nicht den Zweck, Jugendliche vor jeder Kenntnisnahme von dem Phänomen der Prostitution ·zu bewahren ." Kinder und Jugendliche würden allerdings nur dann in einer für den Schutzzweck des Art. 297 EGS.t GB relevanten Weise mit dem Phänomen der Prostitution konfrontiert werden, wenn sie die Antoniusstraße beträten. Nur dann würden sie direkt die Anbahnung der Prostitutio·n verfolgen können. Dazu besteht aber für Kinder und Jugendliche selbst dann kein Anlass, wenn die Annahme der Stadt A~chen aufS. 2 ihres Antrags vom 07.10.2010 (Ein- . i:elhandelsbetriebe, Gastronomie, auf~ewertete Wegeverbindung) ~uträfe. Um das Angebot dieser Einzelhandelsbetrie.be, Gastronomie und der aufgewerteten Wegeverbindung wahrzunehmen, müssen weder Kinder noch Jugendliche die Antoniusstraße betreten.· Diese.Einzelhandelsbetriebe und Gastronomie solleri und können in Anbetracht der hier üblichen Nutzung nicht in der Antoniusstraße angesiedelt werden . Auch um die .,aufgewertete Wegeverbindung Kleinkölnstraße I Nikolausstraße" zu nutzen, müssen Kinder und JugendHohe nicht d.ie Antoniusstraße betreten. Des Weiteren begründet die Stadt Aachen aufS. 2 ihres Antrags vorn 07.10.2010 die Ausdehnung des Sperrbezirks damit, dass sich .,im neugestalteten Bereich vermehrt Kinder und Juge'ndliche aufhalten": Die Stadt Aachen schafft also nur wieder durc~ ihre Bebauungsplanung ein Konfliktpotenzial, welches bislang nicht existiert. Ohne die städtebaulichen Absichten der Stadt Aacnen existierte keine Notwendigkeit für die Ausdehnung der Sperrgebietsverordnung auf die Antoniusstraße. Hier scheinen auch wieder die Interessen der Investoren ausschlagg~bend für die 20 · Bauleitplanung zu sein Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Vollzugs des Bebauungsplans sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Nutzungskonflikt in einem nachfolgenden V~rwaltungsverfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen . Ein solcher Bebauungsplan verstößt gegen das Abwägungsgebot d~s § 1 Abs . 7 BauGB ·(s.o.). Es ist bereits jetzt absehbar, dass die .Konflikte, die die von der Stadt.Aachen beabsichtigte Nutzung zu Wohnzwecken im Obergeschoss (vgl. schon die Vorlage für den Planungsausschuss vom 14.11.2013, S. 2) auslösen wi~d, nicht auf der Ebene der Erteilung der Baugenehmigungen für diese Wohnungen geiöst werden können. Wenn also die Stadt Aachen ihre rechtswidrige stßdtebauliche Planung unterlässt, ist die Ausdehnung des Sperrgeb~ets nicht erforderlich : ln diesem Zusammenhang weise ich noch einmal ganz explizit darauf hin, dass erst die Baufeitplanung der Stadt Aachen eine mögliche Gefährdung der Rechts·güter des Art. 297 EGStGB schafft (s.o). Die Stadt Aachen verhält sich allerdings widersprüchlich und entgegen Treu und Glauben, wenn sie einerseits die potentielle Gefahr selbst schafft und andererseits eine Ausdehnung der Sperrgebietsverordnung beantragt, um dieser Gefahr zu begegnen . Außerdem legt die Stadt Aachen nicht dar, welche Örtlichkeiten wie z.B. Spielplätze oder Schulen in unmittelbarer Nähe der Antoniusstraße existieren , die in besonderem Maße von. Kindern und Jugendlichen frequentiert werden. Ein Blick auf Google Maps enthüllt, dass dort weder . Schulen noch Kindergärten o.ä. in der Nä. he sind. Selbst wenn die Stadt Aachen derartige Einrichtunge.n plant, wie der im Wettbewerb angelegte Kindergarten z.B.- ist darauf hinzuweisen, das.s selbst das Preisgericht hinsichtlich des Siegerentwurfs, der der aktuellen Planung zugrunde liegt, skeptisch bleibt: "Das vorgeschlagene Nutzungskonzept für die Kita ist nicht umsetzbar. Kritisch wird die Verteilung der Kita-Nutzung und -Spielfläche auf mehreren Ebenen gesehen. ... Die Lage im 2. + 3.0G stellt hohe Anforderungen an . Brandschutz (Entfluchtung) .... Die Positionierung der Kita in unmittelbarer Nachbarschaft der beiden Laufhäuser an der Antoniusstraße ist kritisch zu sehen . ... Die Inszenierung der Quelle in Verbindung rriit dem Vorschlag zur Unterbringung der Kita erscheint dagegen fraglich und muss überdacht werden. Zudem ist die Enge zwischen Kita und Laufhaus kritisch.". Es drängt-sich der Verdacht auf, die Stadt Aachen verfolgt die Planung der Kita nur, um erst mit Hinweis darauf die Sperrzonenverordnung änderri zu lassen und die Kita dann im Hinblick auf das Laufhaus und der vielen anderen ungelösten Probleine doch riicht zu bauen. 21 Auch ist die Antoniusstraße im Hinblick auf die kriminalitätsbelastung. nicht übermäßig belastet. Laut Antrag der Stadt Aachen vom 07.10.2010 soll die Polizei durchschnittlich ca. 10 Einsätze im Monat haben. Diese Anzahl ist tatsächlich nicht sehr viel (alle drei Tage einer). Die Polizei räumt in ihrer Stellungnahme vom 04.01.2011 ein, diese seien vornehmlich nachts. Die Einsätze finden daher zu einem Zeitpunkt statt, an dem Kinder und Jugendliche schlafen . Die amtliche Kriminalstatistik laut der Tischvorlage Kriminalitätsentwicklung im Jahre 2013 vom 10.03.2014 zeigt außerdem, dass 1.) keine Korrelation zwischen Einsätzen und Straftaten im Datenbestand erfasst wird und 2.) innerhalb des Aachener Stadtgebietes nicht weiter nac~ Stadtvierteln o.ä. differenziert wird. Die Angaben der Polizei kön·nen demnach nur ungefä~re Schätzwerte sein. Die Nikolausstraße ist nur mit Garagen, Warenlagern, Gewerbehöfen u.ä. bebaut. D"ie Straße ist begrenzt durch ein kleines Gebäude mit Zugang zum Büchel. Daneben gibt es die Ausfahrt Büchel, Richtung Kleinkölnstraße mit angrenzenden unbebauten Parkplätzen bis zum Haus Antoniusstraße 10 des Herrn Falter. Dieser hat. das Grundstück Antoniusstraße 10 von der Stadt Aachen erworben. Bis zum Zeitpunkt dieses Erwerbs hatte Herr Falter sich stets dahingehen~ geäußert, ihn störe die Ausübung der Prostitution auf der Antoniusstraße nicht. Seit Erwerb des Grundstücks Antoniusstraße 19 heißt es, Herr Falter wolle dort eines Filiale des Buchhandels eröffnen. Der Schutz einer Buchhandlung ist allerdings vom Zweck des Art. 297 EGStGB nicht umfasst. Zudem kann die Faltersehe Buchhandlung ihre bislang vorgehaltenen ·Flächen schon jetzt n'icht mehr sinnvoll nutzen , so dass einige Bereiche untervermietet wurden. Die Behauptung der Stadt, ausgerechnet an der Ecke Antoniusstraße sollten Kinder- und Jugendbücher vermarktet werden, entbehrt also jetzt schon jeder ökonomischen Grundlage und muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Tatsächlich handelt es sich bei den Grundstücken um.Spekulationsobjekte, bestenfalls um spekulative lmmobilienprojekte, die durch die rylaßnahmen der sollen. Stadt. im Sinne der Investoren aufgewertet werden . Schließlich ergibt sich ein Wertungswiderspruch im Hinblick auf die Nutzung der östlichen Antoniusstrasse. Auch hier !eben an den beiden Ecken zur Mefferdatisstrasse Bürger, die möglicherweise auch Kinder haben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese weniger schützenswert sein sollen als die Kinder der westli-· chen Antoniusstraße, die·es dort- wegen der ausschließlichen Nutzbebauunggar nicht gibt. · Öffentlicher Anstand Der Erlass einer Sperrgebietsverordnung kann zum Schutze des öffentlichen Ansta~ds geboten sein, wenn die Eigenart des. betroffenen Gebietes durch eine be. sondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnan- 22 teil sowie Schulen und Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist. Ein solches Gebiet existiert aber nicht in der näheren Umgebung der Antoniusstraße. Soweit sie im Ergebnis des Wettbewerbs oder gar im Bebauungsplan vorgesehen sind, sind si.e- wie oben gezeigt- dort rechtswidrig. Der Erlass einer Sperrgebietsverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstands kann außerdem gerechtfertigt sein, wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübu~g der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und milieubedingte Unruhe, wie z.B. Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerrinnen, befürchten lässt. Derartige Belästigungen Unbeteiligter und eine milieubedingte Unruhe existieren in der Antoniusstraße nicht. Durch die in unmittelbarer Nähe gelegene Kleinkölnstraße sind Passantinnen nicht aufdie Antoniusstraße angewiesen, um von der Nikolausstraße auf die Mefferdatisstraße zu gelangen. Da die Häuser in der Anto. niusstraße ausschließlich ?U Prostitutionszwecken genutzt werden, können auch keine Anwohnerrinnen belästigt werden. Eine Störung des öffentlichen Anstands durch die Ausübung der Prostitution existiert demzufolge nicht. Insellage . Bei einer lnsellag·e ist es, wenn auch nicht vollkommen-, so doch wegen ihrer weitgehend nach außen abgeschirmten Lage nach gängiger Rechtsprechung nahezu ausgeschJossen, dass eine Gefährdung der Jugend oder des öffentlichen An.stands zu befürchten ist. Die Antoniusstraße bildet im Geviert Kleinkölnstraße- Mefferdatisstraße- Büchel - Nikolausstraße eine Insel. Um diese Geviert-Straßen zu erreichen, müssen Passanten nicht die Antoniusstraße benutzen. Eine Gefährdung der Jugend oder des öffentlichen Anstands ist daher nicht zu besorgen. Die Ausdehnung der Sperrgebietsverordnung auf einen Straßenbereich ist daher nicht erforderlich, um die SchutZzwecke des Art. 297 Abs. 1 EGStGB zu erreichen . 13.e Prostitutionsgesetz Das in der Rechtsprechung nach Erlass des ·Prostitutionsgesetzes veränderte Verständnis - Prostitution kann nicht mehr als sittenwidrig angesehen -werden hat die Auswirkung, dass eine öffentlich nicht wahrnehmbare Prostitutionsausübung nicht mehr durch den Vollzug einer Sperrgebietsverordnüng unterbunden werden k~mn . . Die von der Stadt Aachen beantragte Ausdehnung des Sperrbezirks auch auf den Hausinnenbereich gern. § 1 Abs. 2 des Vorentwurfs 2 wäre damit rechtswidrig. 23 Kasernierungsverbot Gemäß Art. 297 Ab 7s. 3 EGStGB sind Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Häuserblocks unzulässig. Ein Verstoß gegen das Kasernierungsverbot liegt vor, wenn aus tatsächlichen Gründen mit einer Konzentration auf nur wenige Straßenzüge oder Häuser·zu rechnen ist. . Die von der Stadt Aa.chen initiierte Sperrgebietsverordnung würde zu einer .solchen rechtswidrigen Konzentration führen . Ande·re Teile der Stadt sinp zur Ausübung der Wohnungsprostitution und für die Aufnahme bordellartiger Betriebe ungeeignet. Die Prostitution besteht auf der Antoniusstraße mindestens .seit dem 14. Jahrhundert und findet dort ihren angestammten Bereich. Sowohl Prostituierte als auch Freier haben sich auf diesel'} Bereich eingestellt. Hinzu' kommt, dass es in Aachen keine Straßenzüge gibt, die ei._ ne derartige Aufnahmefähigkeit wie die Antoniusstraße besitzen. Würde in der neuen Sperrgebietsverordnung der westliche Teil der Antoniusstraße für die Aus~bung der Prostitution entfallen, würden die Prostituierten ·in die übrigen Häuserblocks .gezwängt", im Extremfall - so die Vorstellungen des Stadtrates- müssten sich sogar alle Frauen (ca. 170 Prostituierte in das projektierte Laufhaus zw.ängen bei stets geschlossenen und verhängten Fenstern, ohne Kontakt nach draußen. Damit würde die gern. Art. 297 EGStGB verbotene Kasernierung erreicht. Es spricht seine eigene Sprache, wenn die Stadt Aachen davon spricht, diese Frauen sollten in dem Laufhaus "konzentriert" werden. Art. 297 EGStGB darf jedoch in keinem Fall ein Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung sein! 14. Fazit: Statt einer gemischten Baufläche kann die Stadt ein Mischgebiet oder ein Kerngebiet im Bebauungsplan festlegen. Wie oben dargestellt, ist die AusÜbung der Prostitution in der Antoniusstraße in einem Kerngebiet entweder als Vergnügungsstätte oder als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb gern. § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 BauNVO allgemein zulässig. Dasselbe gilt gern. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Mischgebiet Ich fordere deshalb, aus Gründen der Klarheit und zwecks Vermeidung rechtswidriger Festsetzungen in dem Bebauungsplan Antoniusstraße I Mefferdatisstraße für den Bereich ~er Antoniusstraße und deren Nachbarschaft entweder eine gewerbliche Baufläche im Sinne von§ 1 Abs . 1 Nr. 3 BauNVO oder ein Kerngebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO darzustellen. Soweit die Stadt Aachen im Bebauungsplan eine Gebietsart festsetzt, in der Prostitu~ion nicht zulässig ist oder künftig nicht zulässig sein kann, erlaube ich mir nochmals den Hinweis, dass die Stadt keine ausreichende Fläche bzw.. keine Al- 24 ternative für das Rotlichtmilieu vorhalten würde. Bei dieser Planung würde die Stadt Aachen dem urbanen Bedürfnis zur Prostitution nicht Rechnung tragen. Berlin, 14. Juli 2014 Polizeipräsidium Aachen Polizeipräsidium Aachen, Postfach 500111, 52085 Aachen 12.01.2018 Seite 1 von 3 Stadtverwaltung Aachen FB 61/200 - z.Hd. Frau Ohlmann Aktenzeichen Lagerhausstraße 20 52058 Aachen (bei Antwort bitte angeben) Sachbearbeiter PD Sauer Telefon 0241/9577-11000 Fax Bebauungsplan Nr. 999 – Antoniusstraße / Mefferdatisstraße 0241/9577-11005 E-Mail Kaiserplatz Schreiben FB 61/200 vom 24.11.2017 @polizei.nrw.de Dienstgebäude Im Mariental 14 52064 Aachen Öffentliche Verkehrsmittel Buslinien 1,2,5,11,14,16,21,46,53 und SB63 Sehr geehrte Frau Ohlmann, Haltestelle Misereor (Finanzamt) mit Bezugsschreiben bitten Sie um ergänzende Informationen zu Pkt. 2.1 - Polizeiliche Kriminalstatistik - unserer Stellungnahme vom 14.09.2017 zu o.a. Bebauungsplan Nr. 999. Nach intensiver fachlicher Prüfung und direktionsübergreifender Erörterung im PP Aachen, nehme ich wie folgt Stellung zu den erbetenen Informationen. Lieferanschrift Hubert-Wienen-Straße 25 52070 Aachen Telefon 0241/9577-0 Entwicklung der Kriminalitätsrate von 2011 bis heute, aufgeteilt nach Delikten für die Bereiche Antoniusstraße und ihres engeren Umfeldes sowie für die Bereiche Kaiserplatz, Bushof und Bahnhofsumfeld Rothe Erde Wie bereits in o.a. Stellungnahme unseres Hauses dargelegt, haben Kriminalitätsraten für ein Rotlichtviertel insbesondere wegen des dargestellten Dunkelfeldes keine Aussagekraft in Bezug auf eine tatsächliche Kriminalitätsbelastung. Alleine die Zu- oder Abnahme der polizeilichen Kontrolltätigkeit kann in diesem Feld der sogenannten Kontrollkriminalität zu erheblichen Datenunterschieden führen. Fax 0241/9577-20555 poststelle.aachen@polizei.nrw.de www.polizei.nrw.de/aachen Zahlungen an Landeskasse Düsseldorf Helaba IBAN DE27 3005 0000 0004 0047 19 BIC WELADEDD Daher sind diese Daten, auch gerade für eine Bewertung durch Personen ohne kriminalfachliche Kompetenz bzw. Hintergrundkenntnisse nicht geeignet. Da die weiterhin aufgeführten Bereiche sich alleine bereits in allgemeinen kriminalgeografischen Gegebenheiten sowie Bereichsgrößen in Teilen erheblich voneinander unterscheiden, ist eine denkbare Gegenüberstellung oder sogar vergleichende Betrachtung von Kriminalitätsraten bzw. -zahlen zum einen ohne jede Aussagekraft, aber birgt zum anderen vor allem große Gefahren erheblicher Fehlinterpretationen und -konsequenzen. So stellt im Bereich der vergleichenden kriminalfachlichen Betrachtung alleine die Definition von sogenannten Referenzräumen hohe Anforderungen und Gewissenhaftigkeit in Bezug auf die jeweiligen Bereiche. Es handelt sich z.B. zwar bei allen genannten Bereichen um öffentlich zugängliche Bereiche, aber im Fall des Bereiches der Antoniusstraße zum Teil eben auch um einen von der Öffentlichkeit gemiedenen Bereich. Neben den Unterschieden in der flächenmäßigen Betrachtung scheitert die Vergleichbarkeit an stark voneinander abweichenden kriminalgeografischen Gegebenheiten und Tatgelegenheiten. Bei den Bereichen Bushof, Kaiserplatz und Bahnhofsumfeld Rothe Erde handelt es sich um Zentralpunkte im Bereich des ÖPNV mit entsprechendem hohem Publikumsverkehr. Anders als im Bereich der Antoniusstr. werden in den anderen Bereichen Straftaten auch von der Öffentlichkeit eher wahrgenommen und polizeilich bekannt. Im Bereich des Bushofes führt die Videobeobachtung zudem zur Erkenntniserlangung von Straftaten. Nur beispielhaft führe ich folgende weitere kriminalgeografische Gegebenheiten auf, die einen Vergleich der genannten Bereiche untereinander nicht zulassen:  unterschiedliche Anzahl, Größe oder Art der Geschäfte (z.B. Aquis Plaza oder Aachen-Arkaden) und damit verbundenem unterschiedlichen Besucheraufkommen  unterschiedliche Bebauung sowie anderes Wohnumfeld (z.B. Ostviertel)  Diskotheken (z.B. NOX)  Spielhallen (z.B. Tipico)  Szenetreffpunkte (z.B. Kaiserplatz)  höheres Touristenaufkommen (z.B. mehrere Hotels im Bereich Bushof)  höheres Parkplatzangebot (z.B. Parkhäuser rund um den Bushof)  zentrale Treffpunkte (z.B. Bushof) Insoweit hoffe ich auf Ihr Verständnis in Bezug auf dargestellte fehlende Aussagekraft, drohende Gefahren und kriminalfachliche Bedenken zu den erbetenen Daten. Entwicklung der Einsatzhäufigkeit in der Antoniusstraße und ihrem engeren Umfeld von 2001 bis heute Die polizeilich mögliche Auswertung der Einsätze (Stand 22.12.2017) bezieht sich auf den Bereich Antoniusstraße, Mefferdatisstraße, Kleinkölnstraße, Nikolausstraße und Büchel. Seite 2 von 3 Die Auswertung der sogenannten außenveranlassten Einsätze zeigt seit 2011 eine Einsatzspitze im Jahre 2012 mit 544 Einsätzen. Hiernach bewegt sich die Gesamtzahl der außenveranlassten Einsätze zwischen 402 (2013), 430 (2014), 485 (2015) und 417 (2016). Die Anzahl der außenveranlassten Einsätze im Jahr 2017 dürfte sich erneut auf dem Niveau zwischen 2014 und 2016 bewegen. Die Entwicklung aller Einsätze (auch der sogenannten eigenveranlassten) folgt der o.a. Entwicklung, wobei die Einsatzspitze ebenfalls im Jahre 2012 mit insgesamt 997 Einsätzen im benannten Auswertebereich lag. Entwicklung der Kriminalitätsrate von 2011 bis heute, aufgeteilt nach Delikten, für die Stadt Aachen sowie Angaben zum Bundesdurchschnitt Die Daten aus der Polizeilichen Kriminalstatistik PKS für den Zeitraum 2011 bis 2016 ergeben sich der beigefügten Anlage. PKS Daten für das Jahr 2017 liegen noch nicht vor und werden erst im Rahmen der Pressekonferenz -voraussichtlich März 2018- veröffentlicht. Vergleichsmöglichkeiten zu anderen Städten ab 200.000 Einwohnern ergeben sich zu verschiedenen Deliktbereichen aus der im Internet eingestellten Statistik des Bundeskriminalamtes BKA - Quelle: BKA - Polizeiliche Kriminalstatistik -. Unter dem jeweiligen Berichtsjahr z.B. PKS 2016 / Jahrbuch Band 4 / Einzelne Straftaten stehen umfangreiche Städtedaten zur Verfügung. Eine gezielte Suche mit dem Begriff Aachen ist hier möglich. Anlage: PKS Daten 2011 – 2016 Stadt Aachen Mit freundlichen Grüßen p. Mail vorab Wilhelm Sauer (Leiter Polizeiinspektion 1) Seite 3 von 3 Quelle: PKS Polizeipräsidium Aachen Direktion Kriminalität FüSt -AStAK Jahr 2011 Stadt Aachen Jahr 2012 Jahr 2016 Straftaten -gesamt- 33.184 52,56 32.416 51,41 30.724 47,42 31.213 50,21 33.285 50,19 31.835 48,58 Mord 7 114,29 2 100,00 4 100,00 2 100,00 3 100,00 1 100,00 Totschlag 10 100,00 10 90,00 10 100,00 4 100,00 5 100,00 10 80,00 Vergewaltigung 38 78,95 43 86,05 32 90,63 21 80,95 23 78,26 38 73,68 Sex.Mißbr.v.Kindern 35 82,86 27 70,37 36 83,33 18 83,33 21 80,95 31 83,87 396 46,97 397 49,87 438 47,49 406 43,35 436 38,76 410 45,85 Raub Geldinst./Postst. 2 100,00 1 0,00 1 100,00 0 0,00 0 0,00 2 0,00 Raub Gesch./Spielh./Tankst. 34 52,94 34 47,06 10 70,00 17 17,65 14 21,43 13 30,77 Handtaschenraub 31 25,81 14 28,57 20 5,00 23 8,70 28 14,29 13 7,69 Straßenraub 229 40,61 213 44,60 255 43,14 241 37,34 241 30,29 222 33,33 Gef.u.schw.KV - gesamt davon 824 79,61 852 78,99 784 75,89 748 74,47 701 76,03 668 78,59 471 70,91 451 73,84 434 67,51 448 68,53 379 69,13 294 68,37 Vors.leichte KV 1.531 88,11 1.703 88,08 1.563 87,52 1.474 86,64 1.418 86,04 1.581 85,26 DB ohne erschw. 7.555 40,28 7.180 38,18 6.837 33,27 7.247 32,45 7.972 33,89 7.569 36,07 DB unter erschw. 6.853 9,51 7.218 8,63 7.777 8,64 6.809 7,71 7.790 7,87 8.005 9,08 DB -gesamt- 14.408 25,65 14.398 23,36 14.614 20,17 14.056 20,47 15.762 21,03 15.574 22,20 ED Gaststätte 124 7,26 103 8,74 94 9,57 85 3,53 128 3,91 109 8,26 ED Geschäft 187 12,30 144 19,44 153 9,80 205 22,44 209 8,13 299 13,38 935 12,83 961 9,99 1.242 11,67 1.019 8,44 1.083 18,01 964 16,91 419 11,69 408 9,31 595 12,61 445 6,29 471 11,68 467 13,49 ED Keller 514 7,59 1.396 3,58 1.268 4,65 1.069 4,68 793 4,41 1.227 2,04 Taschendiebstahl . 911 2,85 774 2,97 893 2,58 847 3,07 1.055 4,55 1.328 5,50 Ladendiebstahl 2.596 93,76 2.201 93,18 1.848 92,26 2.013 90,26 2.469 90,60 2.528 88,77 DB von Kraftw. 281 14,95 352 8,81 362 11,33 457 8,53 656 6,40 631 11,25 DB aus / an Kfz 2.655 7,49 2.098 7,91 2.052 6,04 1.708 4,39 2.276 3,78 2.238 5,50 670 12,69 461 9,11 423 13,00 460 10,43 427 11,71 219 12,79 1.446 5,60 1.675 6,51 1.935 6,15 1.865 4,66 2.318 4,14 2.098 5,62 3.709 74,39 3.558 75,63 3.004 70,04 3.394 73,34 3.965 77,73 2.959 72,22 283 35,69 245 27,76 273 41,39 241 39,00 236 35,59 281 46,62 Erschl.v.Leistungen 1.402 94,01 1.281 97,97 723 97,79 917 95,42 1.350 94,74 1.132 94,26 Sachbeschädigung 3.190 26,11 2.969 24,01 2.559 20,79 2.378 21,11 2.126 20,08 2.250 23,91 Rauschgiftdelikte 2.541 95,59 2.016 91,32 1.251 93,69 1.450 94,69 1.337 92,37 1.771 91,19 Gewaltdelikte 1.279 69,82 1.308 70,34 1.272 66,67 1.185 64,05 1.170 62,31 1.129 66,52 Computerdelikte 500 28,80 413 27,36 404 46,53 521 53,55 388 43,30 440 45,45 Umweltdelikte 37 75,68 57 43,86 38 55,26 43 83,72 35 74,29 48 72,92 8.988 15,13 8.391 15,49 8.397 13,31 7.892 13,22 9.099 10,78 8.798 12,55 Gef. KV Straßen... ED Wohnung davon TWE DB von Mopeds/Krafträder Fahrraddiebstahl Betrug davon Betr.m.rechtsw.erl.Zahlungsm. Straßenkriminalität Fälle Aufklärung in % Jahr 2015 Fälle davon Fälle Aufklärung in % Jahr 2014 Delikt Raub -gesamt- Fälle Aufklärung in % Jahr 2013 Aufklärung in % Fälle Aufklärung in % Fälle Aufklärung in %