Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
285718.pdf
Größe
14 MB
Erstellt
22.01.18, 12:00
Aktualisiert
17.08.18, 13:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0860/WP17
öffentlich
22.01.2018
Dez. III / FB 61/200
Altstadtquartier Büchel
hier: Prüfung der Auswirkungen der Ergebnisse der frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung auf das
städtebauliche Konzept
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
22.02.2018
Planungsausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, dass das der
frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugrunde liegende städtebauliche Konzept die
Grundlage für die Erstellung des Rechtsplans und der Vorbereitung der weiteren planerischen Schritte
wie beispielsweise der geplanten Hochbauwettbewerbe bilden soll. Die Verwaltung wird beauftragt, im
weiteren Verfahren eine Lösung für die Sicherheitsbelange der Einsatzkräfte zu entwickeln und mit
diesen abzustimmen.
Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 1/12
Erläuterungen:
Wie bereits in der Vorlage für die Sitzung des Planungsausschusses am 09.11.2017 erläutert, ist der
Zeitbedarf für die Auswertung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung eingegangenen Eingaben und Stellungnahmen im Vergleich zu anderen
Verfahren sehr hoch. Dies liegt nicht an der Anzahl, sondern vielmehr an der Komplexität der
angesprochenen Themen sowie dem Umfang zumindest einiger Schreiben. Die Auswertung ist
inzwischen weitgehend abgeschlossen. Geprüft wurden bislang lediglich Eingaben bzw.
Stellungnahmen, die sich auf das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept
beziehen. Dabei stand der geplante Umgang mit dem heute in der Antoniusstraße angesiedelten
Bordellbereich im Vordergrund. Dieser soll umstrukturiert und zukünftig im östlichen Teil der Straße
konzentriert werden. Dazu ist der Neubau eines größeren Bordells geplant. Auch die angrenzenden
bzw. gegenüberliegenden Bordelle in diesem Straßenabschnitt sollen zunächst in der alten Form
erhalten bleiben. Um im westlichen Teil der Straße sowie darüber hinaus andere Nutzungen
(Einzelhandel, Wohnen, Gastronomie etc.) ansiedeln zu können, ist eine in ihrer baulichen und
technischen Ausgestaltung noch nicht näher konkretisierte Straßenunterbrechung vorgesehen.
Gegenstand der Prüfung und Auswertung der Eingaben und Stellungnahmen war ausschließlich die
Frage, ob sie Aspekte enthalten, die dazu führen, dass das städtebauliche Konzept oder die diesem
zugrunde liegende Grundkonzeption zum geplanten Umgang mit der Bordellnutzung in Teilen oder
grundsätzlich verändert werden müssen. Insofern handelt es sich lediglich um einen Zwischenschritt
in der politischen Beratung des Projektes bzw. des Bebauungsplanverfahrens. Das Ergebnis der
politischen Beratung ist zwar von wesentlicher Bedeutung für die weiteren Planungsschritte, es erfolgt
jedoch kein formeller, verfahrensleitender Beschluss (wie beispielsweise der Beschluss zur
öffentlichen Auslegung). Bei der Bewertung eines Teiles der im Verfahren eingegangenen Eingaben
und Stellungnahmen handelt es sich insofern nicht um eine vorgezogene (Teil-) Abwägung.
Vielmehr ist es insbesondere aufgrund der in großen Teilen öffentlich geführten Diskussion über den
Verbleib der Bordellnutzung an ihrem heutigen Standort oder eine Verlagerung an einen nicht näheren
definierten anderen Standort wichtig, das Konzept kritisch zu überprüfen, um eine belastbare
Grundlage zu haben für das weitere Bauleitplanverfahren. Dadurch soll insbesondere die spätere
Umsetzbarkeit des Bebauungsplanes sichergestellt werden.
Stellungnahme der Polizei
Ausgelöst wurde die Diskussion über Verbleib oder Verlagerung der Bordellnutzung durch den
Vorstoß des Polizeipräsidenten im Frühjahr 2017. In einem in der Lokalpresse veröffentlichten
Schreiben an den Oberbürgermeister wurden starke Bedenken gegen die geplante Konzentration der
Bordellnutzung in der östlichen Antoniusstraße geäußert, die zu der Empfehlung führten, dass eine
Auslagerung aus der Innenstadt unter Sicherheitsaspekten positiver zu bewerten ist. Diese
Auffassung wurde auch in der Stellungnahme der Polizei im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung vertreten (siehe beigefügtes Schreiben von September 2017). Auch einige
Bürgerinnen und Bürgern äußerten sich im Planverfahren schriftlich zu dieser Thematik. Anders als in
der Stellungnahme der Polizei blieben diese Eingaben jedoch eher allgemein. Insbesondere ging es
um die räumliche Nähe der Bordellnutzung und der geplanten Kita. Die in den jeweiligen Eingaben
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Ausdruck vom: 15.08.2018
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gezogenen Schlussfolgerungen daraus waren unterschiedlich (Auslagerung Bordellnutzung, keine
Ansiedlung einer Kita). Auch bei der im Juli durchgeführten Bürgerinformation war diese
Grundsatzfrage Thema (siehe „Öffentlichkeitsbeteiligung“).
Die Stellungnahme der Polizei ist sehr umfassend. Damit es durch eine nur auszugweise Wiedergabe
bzw. eine Zusammenfassung nicht zu einer teilweise falschen Darstellung kommt, ist die
Stellungnahme als Anlage beigefügt. Bei der Prüfung ging es, wie bereits zuvor allgemein erläutert,
ausschließlich um die Themen, die von Relevanz für diesen Beratungsschritt waren und
beispielsweise nicht um Empfehlungen zur sicheren Ausleuchtung des Straßenraums oder andere
Details, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen der Konkretisierung z. B. der
Straßenplanung, von Relevanz sind.
Aufgrund der gegenüber dem Stand von 2011 geänderten Einschätzung der Polizei wurde die im
Verfahren eingereichte Stellungnahme insbesondere dahingehend geprüft, welche Erkenntnisse die
Behörde zu diesem Sinneswandel veranlasst haben. Leider enthält die Stellungnahme jedoch keine
Angaben zur Kriminalstatistik oder zur Einsatzhäufigkeit im Plangebiet, anhand derer auch ein
(kriminaltechnischer) Laie eine Verschlechterung der Sicherheitslage nachvollziehen könnte. Daher
wurde die Polizei um Vorlage entsprechender Daten gebeten. Dies umfasste nicht nur die Angaben
zum Bereich der Antoniusstraße und ihres Umfeldes, sondern aus Gründen der Vergleichbarkeit auch
den Bushof, den Kaiserplatz, den Bahnhof Rothe Erde sowie Aachen gesamt und den
Bundesdurchschnitt. Inzwischen liegt ein Antwortschreiben vor, in dem erläutert wird, dass die
gewünschten Daten keine Aussagekraft über die tatsächliche Kriminalitätsbelastung haben. Als
Gründe werden die Dunkelziffer nicht angezeigter Straftaten sowie die Abhängigkeit von der
Kontrolltätigkeit der Polizei angeführt. Weiterhin wird erläutert, dass die von der Verwaltung benannten
anderen Bereiche der Stadt (siehe oben) nicht zu einem Vergleich herangezogen werden können, da
sie sich „in allgemeinen kriminalgeographischen Gegebenheiten sowie Bereichsgrößen (…) erheblich
voneinander unterscheiden“. Lediglich einige Angaben zur Einsatzhäufigkeit im Plangebiet werden
gemacht sowie die Daten zur gesamtstädtischen Kriminalstatistik, aufgeschlüsselt nach der Art der
Delikte, werden für die Jahre 2011 bis 2016 vorgelegt. Ohne die kleinräumlichen Angaben sind diese
Daten zu den verschiedenen Straftaten jedoch ohne Aussagekraft. Die Einsatzhäufigkeit der Polizei
war im betrachteten Zeitraum in 2012 am höchsten (544). Zwischen 2013 und 2017 variiert die Zahl
zwischen 402 (2013) und 417 (2016). Das Schreiben ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Zu einer
besseren Nachvollziehbarkeit der kritischen Haltung der Polizei führte es nicht.
Parallel war auch die Staatsanwaltschaft um die zuvor aufgezählten Daten gebeten worden. Dadurch
liegen der Verwaltung nun Angaben zur Anzahl und Art der Strafanzeigen in den verschiedenen
Straßen vor. Demnach ist die Zahl der Verfahren in der Antoniusstraße und den angrenzenden
Bereichen nicht höher als in einigen anderen Bereichen. In der Blondelstraße wurden im
Vergleichszeitraum zum Beispiel mehr als doppelt so viele Körperverletzungen als in der
Antoniusstraße zur Anzeige gebracht, um nur ein Beispiel zu nennen. Entsprechend trägt die nunmehr
verbesserte Kenntnis der Datenlage auch nicht dazu bei, die Sicherheitsbedenken der Polizei gegen
die Umstrukturierung des Bordellbereichs nachvollziehen zu können.
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In der Stellungnahme der Polizei wird die heutige Situation in der Antoniusstraße und ihrem Umfeld
sehr eingehend beschrieben. Dabei geht es um ein sehr breites Spektrum an Themen von
widerrechtlichem Befahren der Fußgängerzone durch Personen, die die Antoniusstraße zum Ziel
haben, bis zur Gefährdung von Innenstadtbesuchern durch die „Szene“ aus diesem Bereich. Da die
Planungsverwaltung nur sehr unzureichende Erkenntnisse über die beschriebenen Zustände hat,
wurden der Fachbereich Sicherheit und Ordnung sowie – über das Gleichstellungsbüro der Stadt –
der Arbeitskreis Prostitution um Stellungnahme gebeten.
Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung bewertet die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden
Aspekte der Polizeistellungnahme wie folgt:
Gewerberechtliche Anmeldungen, Beratungen und Kontrollmöglichkeiten auf Grundlage des seit
1.7.2017 geltenden Prostituiertenschutzgesetz
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Prostitutionsgewerbes sowohl der Bordellbetriebe
als auch der Prostituierten wird auf die Kontrolle der Einhaltung der neuen gesetzlichen Grundlagen
hingewiesen. Diese würden seitens der Ordnungsbehörde an jedem Standort erforderlich werden und
mit den entsprechend vorgesehenen Maßnahmen auch durchgeführt werden müssen. Das neue
Prostituiertenschutzgesetz gibt der Ordnungsbehörde seit letztem Jahr auch erweiterte
Kontrollkompetenzen, die es bisher in der Form nicht gegeben hat. Darüber hinaus hat die
Vergangenheit gezeigt, dass auf Grund von konzertierten Aktionen mehrere kommunale Behörden
(wie z. B. Gesundheits- und Ausländerbehörde, Feuerwehr, Bauaufsicht und andere) zusammen mit
der Polizei und auch der Staatsanwaltschaft immer wieder von Zeit zu Zeit in entsprechende
Untersuchungsaktionen involviert waren.
Auch der Runde Tisch „Prostitution in Aachen“ beschäftigt sich regelmäßig mit der Situation der
Prostituierten; sicherlich vornehmlich im Bereich der Antoniusstraße, allerdings auch - mit etwas
nachgeordneter Bedeutung – in anderen Teilen des Stadtgebiets.
Ordnungswidrigkeiten gegen rechtliche Normen auf Landes- und Bundesebene sowie die Aachener
Straßenverordnung
Die Feststellungen im Umfeld der Antoniusstraße (Mefferdatisstraße, Nikolausstraße), die nicht
strafrechtlich, sondern ordnungsbehördlich relevant sind, wie Lärmbelästigungen, Verunreinigungen,
Wildurinieren usw, sind sicherlich nicht gänzlich szeneuntypisch, sie sind unangenehm und werden
durch entsprechende Kontrollen geahndet. Eine idealtypische Beseitigung der Umfeldumstände ist wie an allen anderen Stellen in Aachen auch - zweifelsohne unmöglich.
Sperrgebietsregelungen in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln
Der Kontakt mit der Bezirksregierung hinsichtlich der Ausgestaltung der Sperrbezirksregelungen wird
aus der Sicht der Ordnungsbehörde ein entscheidender Punkt werden können, da die
Bezirksregierung einerseits sicherlich Wert auf die Anzahl der im Restgebiet verbleibenden
Arbeitsplätze legt, aber auch im Kern auf eine ausreichend große Ausdehnung einer möglichen
Anbahnungsfläche für alle dort tätigen Prostituierten Wert legen wird; das heißt, dass es
untereinander in den jeweiligen Betriebsschichten nicht zu Konflikten kommen darf. Von daher wird
eine Reduzierung der Anbahnungsflächen auf das unmittelbare Umfeld eines Laufhauses sicherlich
nicht zur Genehmigungsfähigkeit der deutlichen Vergrößerung des Sperrbezirkes führen. Aus diesem
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Grund empfiehlt der Fachbereich Sicherheit und Ordnung, einerseits eine Sackgassenbildung zu
vermeiden, die gerade die Polizei aus Sicherheitsgründen ablehnt, andererseits durch einen
möglichen Umlaufverkehr um einen kleineren Häuserblock die Anbahnungsflächen deutlich zu
vergrößern und somit eine Genehmigungsfähigkeit eher herzustellen. Gegebenenfalls ist hierin ein
möglicher Lösungsansatz zu sehen.
Der Arbeitskreis Prostitution hat sich sehr eingehend mit der Stellungnahme der Polizei
auseinandergesetzt und eine sehr umfassende schriftliche Bewertung dazu abgegeben, die ebenfalls
als Anlage zur Vorlage beigefügt ist. Durch die langjährige Tätigkeit der einzelnen im Arbeitskreis
vertretenen Organisationen im engen Kontakt mit den in der Antoniusstraße tätigen Prostituierten
liegen sehr genaue Kenntnisse der Situation vor Ort vor. Daher ist die vorliegende Beurteilung für die
Planungsverwaltung sehr hilfreich.
Viele Argumente des Arbeitskreises tragen dazu bei, dass die von der Polizei vorgetragenen
massiven Bedenken gegen den Verbleib der Bordellnutzung am heutigen Standort sowie ihre
Konzentration im östlichen Teil der Antoniusstraße abgemildert, in Teilen sogar entkräftet werden.
Entsprechend sieht die Verwaltung keine Veranlassung, das städtebauliche Konzept aufgrund der
Stellungnahme der Polizei grundsätzlich in Frage zu stellen.
Gleichwohl werden die konkreten Bedenken gegen eine reine Sackgassenausbildung sehr ernst
genommen. Entsprechend arbeitet die Verwaltung an einer technischen und strukturellen Lösung.
Dabei geht es jedoch um Details, die zwar sehr wichtig sind, die aber nicht dazu führen, dass davon
ausgegangen werden muss, dass das heutige städtebauliche Konzept nicht umgesetzt werden kann
oder die Umsetzung zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage führt. So bald
ausreichend ausgereifte Planungsansätze vorliegen, soll eine Abstimmung mit allen von der Thematik
betroffenen Institutionen (neben der Polizei z.B. auch der Feuerwehr) stattfinden. Dies soll vor dem
Beschluss zur öffentlichen Auslegung erfolgen, um in der Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung
entsprechend mit den geäußerten Sicherheitsbedenken (denen sich im Übrigen auch der Fachbereich
Sicherheit und Ordnung angeschlossen hat, siehe oben) umzugehen.
In der Stellungnahme der Polizei ging es auch um verkehrliche Aspekte, insbesondere wird
ausgeführt, dass Personen, die die Antoniusstraße heute aufsuchen, grundsätzlich „bis in die absolute
Nähe“ fahren und dabei „eine Vielzahl von Verkehrsverstößen“ begehen wie z.B. ordnungswidriges
Befahren der Fußgängerzone oder Parken im Halteverbot.
Die Straßenverkehrsbehörde führt dazu aus, dass die von der Polizei geschilderten Probleme in der
Fußgängerzone (Parken, verbotswidriges Befahren etc.) aus ihrer Sicht mit oder ohne Rotlichtviertel
bestehen. In einer Fußgängerzone ist grundsätzlich nur der Fußgänger zugelassen. In
Einzelfallentscheidungen und mit zeitlichen Begrenzungen wurden bzw. werden Fußgängerzonen für
Radfahrer freigegeben. Bei zum Beispiel in der Fußgängerzone befindlichen privaten Parkplätzen
dürfen die Fußgängerzonen von den Parkplatzinhabern / Parkplatznutzern befahren werden. Auch ist
das Liefern und Laden in Fußgängerzonen werktäglich in der Zeit von 06.00 bis 12.00 Uhr und von
18.30 Uhr bis 21.00 Uhr zugelassen. Zum Befahren außerhalb dieser Zeiten bedarf es einer
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Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde, die stringent gehandhabt wird. In allen bisher
ausgeschilderten Fußgängerzonen ist leider festzustellen, dass sich Verkehrsteilnehmer verbotswidrig
verhalten, obwohl die Beschilderungen und / oder Markierungen eindeutig sind. Zur Regulierung
dieses Verhaltens bedarf es der Kontrollen durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung bzw. der
Polizei. Nach Kenntnisstand der Straßenverkehrsbehörde werden von beiden Stellen im Rahmen der
Kapazitäten Kontrollen durchgeführt.
Unabhängig davon wird davon ausgegangen, dass sich das Verkehrsaufkommen von Ortsunkundigen
durch den Wegfall des öffentlichen Parkhauses reduziert und lediglich auf Anwohner beschränkt, die
sich auskennen und die Fußgängerzone befahren dürfen, weil sie einen Parkplatz dort haben.
Entsprechend ist festzustellen, dass an der bisherigen Planung, alle Straßen im Plangebiet als
Fußgängerzonen auszuweisen, festgehalten werden kann. Der dazu erforderliche politische
Beschluss kann allerdings erst herbeigeführt werden, wenn die Planung für das „Altstadtquartier
Büchel“ auch in verkehrsplanerischer Hinsicht weiter konkretisiert wurde. Gegen die beschriebenen
Verkehrsverstöße muss vorgegangen werden, unabhängig davon, was die Planung für den Bereich
der Antoniusstraße vorsieht.
Die Inhalte der Stellungnahmen der anderen im Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange
bezogen sich nicht auf das städtebauliche Konzept oder die Grundkonzeption der Planung.
Entsprechend ist ihre Prüfung und Behandlung Gegenstand des weiteren Bebauungsplanverfahrens.
An dieser Stelle wird daher nicht näher darauf eingegangen.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Wie bereits zuvor kurz erläutert, haben sich zwar viele Bürger vor allem bei der
Anhörungsveranstaltung im Juli 2017 gegen einen Verbleib der Bordellnutzung am heutigen Standort
ausgesprochen. Die dazu angeführten Argumente blieben zum Teil sehr allgemein, zum Teil
entsprachen sie einigen Aspekten, die in der Stellungnahme der Polizei aufgeführt wurden (u.a.
Lärmbelästigung, Verunreinigung, Sicherheitsbelange). Von mehreren Personen wurde bezweifelt,
dass es gelingen kann, in unmittelbarer Nähe zu den Bordellen andere, hochwertige Nutzungen
anzusiedeln, während sich in der Anhörung auch einige Teilnehmer für einen Verbleib der Nutzung
vor Ort, teils sogar ohne die geplante Abschottung aussprachen, weil Bordelle zu einer Stadt dazu
gehören und weil im Fall einer Verlagerung eine Verdrängung befürchtet wird. Bei der
Bürgeranhörung waren die Meinungsäußerungen für und gegen eine Verlagerung der Bordelle in etwa
ausgeglichen.
Hier der entsprechende Auszug aus der Niederschrift zur Veranstaltung:
Der Charakter der Antoniusstraße bleibt mit allen Nachteilen erhalten.
Ausschließlich „emotionale Gedanken“ der Ratsmitglieder waren die Grundlage für die
Entscheidung zum Verbleib der Bordellnutzung am heutigen Standort.
Prostitution ist legal in Deutschland. Die Bordellnutzung muss am heutigen Standort bleiben.
Sie muss neu gestaltet werden. Auf die Planung für das zentrale Bordell muss Einfluss
genommen werden. Die Bordellnutzung ist integrierbar in die neue städtebauliche Konzeption.
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Die geplante Straßenunterbrechung in der Antoniusstraße ist schlecht, da sie nach außen
zeigt: „Wir wollen die Bordellnutzung nicht haben.“ Die Funktionsfähigkeit des Gebäudes
verhindert eine Eingliederung.
Es sollte keine Straßenunterbrechung geben. Die vorgestellte Planung aus Eindhoven ist nur
„ein Notstopfen“. Die Sicht auf Bordelle ist nicht schlecht. Man kann auch in dieser Umgebung
wohnen.
Gibt es Vorgaben der Bezirksregierung für den Bordellbetrieb?
Die Bordellnutzung sollte in das Projekt Bluegate am Hauptbahnhof verlagert werden.
Der Arbeitskreis Prostitution hat sich für einen Erhalt des „Sträßchens“ ausgesprochen. Der
Verlust der Sozialkontrolle durch eine Auslagerung wäre unverantwortlich. Heute ist zum
Beispiel auch eine Beratungsstelle vor Ort. Die Prostituierten sind nicht abgeschottet wie etwa
in einem Gewerbebetrieb und können „auch einfach mal in die Stadt gehen“.
In einem Gebäude in der Mefferdatisstraße herrschen unhaltbare Zustände. Unter anderem
wohnen dort Prostituierte. Es ist sehr schmutzig, man hört häufig Schreie, aber Polizei und
Ordnungsamt reagieren bisher nicht auf Beschwerden der Anwohner.
Bei einer Verlagerung der Bordellnutzung droht eine Verdrängung in Privatwohnungen.
Anders als heute unterliegt dies nicht mehr der Kontrolle von Polizei etc.
Bei der Neuplanung ist zu berücksichtigen, dass das Bordell eine ausreichende Größe hat
(insbesondere auch ausreichend Fläche pro Zimmer bzw. Beschäftigter).
Was macht die Verwaltung sicher, dass sich die Arbeits- und Lebensbedingungen der
Prostituierten in einem Großbordell verbessern?
Nach dem neuen Prostitutionsschutzgesetz dürfen Prostituierte nicht mehr im Bordell wohnen.
Entsprechend sind dafür zusätzliche Wohnungen zu schaffen.
Die Einlassungen des Polizeipräsidenten zu einer Auslagerung werden kritisch gesehen, da
sie zum falschen Zeitpunkt kamen und dadurch die Planung behindern. Die Einschätzung des
Arbeitskreises wird geteilt, da die Mitglieder die Probleme wirklich kennen.
Die Planung für das Bordell ist wegen mangelnder Belichtung fragwürdig.
Von einigen Bürgerinnen und Bürgern wurde kritisiert, dass im Plangebiet, in räumlicher Nähe zu den
Bordellen, eine Kita geplant ist. Aus Sicht der Verwaltung sind für die Ansiedlung einer Kita eine
Vielzahl unterschiedlichster Aspekte Ausschlag gebend, die erst bei der hochbaulichen
Konkretisierung der Planung im Einzelnen geprüft werden können. Zum einen spielt dafür (wie auch
für Wohnungen, Gastronomie etc.) eine entscheidende Rolle, wie die geplante Straßenunterbrechung
ausgestaltet wird. Zum anderen kann erst bei der Hochbauplanung des Teilbereiches, in dem die Kita
vorgesehen ist, festgestellt werden, ob der Standort die Anforderungen an den Bau einer Kita erfüllt
(z.B. Erreichbarkeit, Größe und Qualität der Außenspielfächen). Eine abschließende Festlegung ist
zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich, da der Bebauungsplan keine dezidierte Festsetzung einer
Kita vorsehen müsste (etwa als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kita).
Stattdessen ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan grundsätzlich Anlagen für soziale
Zwecke als allgemein zulässige Nutzung festsetzt. Da in dem Bereich, in dem die Kita nach heutigem
Planungsstand vorgesehen ist, die Durchführung eines Hochbauwettbewerbs geplant ist, muss die
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Machbarkeit einer Kita in diesem Bereich im Zuge der Erstellung der Wettbewerbsauslobung geprüft
und eine Festlegung dazu getroffen werden.
Darüber hinaus wurden weder in der Anhörungsveranstaltung, noch in den schriftlichen Eingaben
weitere Aspekte des städtebaulichen Konzeptes kritisiert oder entsprechend Änderungen
vorgeschlagen.
Vom Eigentümer eines Grundstückes in der Antoniusstraße wurde eine sehr umfangreiche Eingabe
eingereicht, die eine Vielzahl von Themenfeldern enthält. Auch diesbezüglich gilt, dass bislang
lediglich die Punkte geprüft und bewertet wurden, die eine Relevanz für das städtebauliche Konzept
haben. Die Eingabe ist, ohne die ebenfalls sehr umfänglichen Anlagen, bestehend aus mehreren
Schreiben zweier vom Grundstückseigentümer beauftragter Anwälte, beigefügt. Im Einzelnen wurden
folgende Themen behandelt:
Unterschutzstellung der Antoniusstraße als Denkmalbereich
Dazu führt die Untere Denkmalbehörde aus, dass sich die Antoniusstraße innerhalb des
Denkmalbereiches Innenstadt befindet. Dessen Schutzgegenstand sind die mittelalterliche, kleinteilige
Parzellierung, die sich an der aufgehenden Bebauung abbildet, das historische Straßen- und
Wegesystem und die Sicht auf das Welterbe. Die Anregung des Grundstückseigentümers beschäftigt
sich mit der Nutzung der Antoniusstraße, die schon über Jahrhunderte hinweg der Prostitution diente
und daher seiner Meinung nach einen Bestandsschutz erhalten sollte. Die Art der Nutzung kann
jedoch nicht Gegenstand einer denkmalrechtlichen Satzung sein, da sich diese immer mit dem
baulichen Bestand beschäftigt. Eine Unterschutzstellung einer Nutzung ist nach dem
nordrheinwestfälischen Denkmalrecht nicht möglich.
Archäologische Prospektion
Aufgrund von Erfahrungen aus Grabungen des näheren Umfelds und bestätigt durch ein Gutachten
des Landschaftsverbands Rheinland ist die gesamte Fläche innerhalb des inneren Mauerrings als
Bodendenkmal einzustufen. Sie ist von höchstem archäologischem Interesse. Die Untere
Denkmalbehörde beabsichtigt daher, den Bereich vor Beginn der Maßnahmen unter Schutz zu stellen.
Alle Bodeneingriffe müssen selbstverständlich archäologisch begleitet und die Befunde dokumentiert
werden. Dieses Procedere stellt einen Standard in allen vergleichbaren Bereichen der Stadt dar. Es
handelt sich nicht um einen Belang, der der aktuellen Planung entgegensteht. Es kann lediglich der
Fall eintreten, dass Funde von besonderer Bedeutung am Fundort erhalten bleiben müssen. Dadurch
könnten sich in Teilbereichen gegebenenfalls Änderungen der Planung ergeben.
Biotopschutz
Die zwischen dem Parkhaus Büchel, der Mefferdatis- und Antoniusstraße derzeit vorhandene
Ruderalvegetation stellt nach fachlicher Bewertung durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt
Aachen kein einmaliges innerstädtisches bzw. erhaltungswürdiges Biotop im Sinne des § 30
Bundesnaturschutzgesetz dar. Ein Vorkommen planungsrelevanter Tier- oder Pflanzenarten wird
aufgrund der geringen Größe und der vorhandenen Vegetationsstrukturen ausgeschlossen. Weitere
artenschutzrechtliche Untersuchungen sind deshalb nicht erforderlich.
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Brutstätten nicht planungsrelevanter Vogelarten (z. B. Amsel) können in den vorhandenen Bäumen
und Gehölzen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung eines
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind die
erforderlichen Fäll- und Rodungsarbeiten deshalb außerhalb der Vogelbrutzeit bzw. in der Zeit vom 1.
Oktober bis Ende Februar auszuführen.
Auch dies entspricht dem gebräuchlichen bzw. gesetzlich geregelten Procedere bei Bauvorhaben, das
erst bei der Umsetzung der Planung relevant wird.
Verstoß gegen das Kasernierungsverbot sowie das Gleichheitsgebot
Der vom Einwender gerügte Verstoß gegen das Kasernierungsgebot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB
betrifft nicht das Bebauungsplanverfahren, sondern das Verfahren betreffend einer Änderung der
Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Bereich der Stadt Aachen
("Sperrgebietsverordnung").
Zutreffend ist, dass ein Verstoß gegen das Kasernierungsgebot anzunehmen ist, wenn die von einer
Sperrgebietsverordnung festgelegten Toleranzzonen so ausgewiesen werden, dass die Ausübung der
Prostitution auf wenige Straßenzüge oder Häuserblocks beschränkt wird. In die Abwägung des
Verordnungsgebers, welche Gebiete als Toleranzzonen ausgewiesen werden sollen, sind aber auch
die tatsächlich verbleibenden Möglichkeiten zur Ausübung der Wohnungsprostitution einzustellen.
Diese Überlegungen und Abwägungen werden im Rahmen einer Änderung der
Sperrgebietsverordnung zu berücksichtigen sein, nicht hingegen im Bauleitplanverfahren.
Der ebenfalls gerügte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt dem städtebaulichen Konzept
nicht zu Grunde. Der Einwender kritistiert, dass nach dem städtebaulichen Entwurf nur noch ein
Bordellbetrieb zulässig sei, dessen Erbauer dann als einziger das Privileg des Prostitutionsbetriebs
besitzen werde und ihm zugleich Konkurrenzschutz vermittle. Dies ist unzutreffend. Nach der
städtebaulichen Planung soll die unveränderte Anzahl der Bordellzimmer in der östlichen
Antoniusstraße konzentriert werden. Dabei soll etwa die Hälfte in einem größeren, zentralen Bordell
untergebracht werden, die andere Hälfte verteilt über mehrere Gebäude beidseitig der Straße. Mithin
kommt keineswegs einem Bodellbetreiber eine Monopolstellung zu.
Grundlagen des Städtebauwettbewerbs
Die Darstellung, dass die Vorgaben, die der Auslobung des Wettbewerbs zugrunde lagen, hätten
offen bleiben müssen, ist schlichtweg falsch. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Laut den geltenden
Richtlinien (RPW 2013) müssen die Vorgaben einen möglichst hohen Grad an Konkretheit beinhalten,
damit die Ergebnisse vergleichbar sind und damit eine gerechte Beurteilung der eingereichten
Arbeiten möglich ist. Darüber hinaus ist eine möglichst genaue Formulierung der Anforderungen auch
Grundlage für die Umsetzbarkeit der Wettbewerbsergebnisse. Darüber hinaus hat das
Wettbewerbsergebnis keine rechtlich bindende Wirkung. Änderungen in Teilen des Konzeptes sind
möglich. Sie ergeben sich zumindest in Teilen grundsätzlich im Rahmen der weiteren Ausarbeitung,
da eine Wettbewerbsarbeit allein schon aufgrund der kurzen Bearbeitungszeit und wegen des
fehlenden bzw. sehr eingeschränkten Austauschs mit dem Auslober lediglich einen ersten Vorentwurf
für die planerische Aufgabe darstellen kann.
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Die Ausführungen zu diesem Punkt sind irrelevant für das Planverfahren.
Planungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Bordells
Der geplante Gebäudekomplex ist Teil des Bebauungsplanbereiches. Ob gegebenenfalls eine
Zulässigkeit bereits auf Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (oder alternativ § 33) gegeben ist, kann
wie für alle anderen geplanten Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs erst bei Vorlage eines
konkreten Entwurfes geprüft und beurteilt werden. Insofern spielt diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt
keine Rolle.
Eine Auseinandersetzung mit allen weiteren im Schreiben des Eigentümers aufgeführten Themen wie
zum Beispiel Bestandsschutz, Entschädigungsansprüche, Verordnung zum Schutz der Jugend und
des öffentlichen Anstands oder das Prostituiertenschutzgesetz muss im weiteren
Bebauungsplanverfahren oder auf anderem Wege parallel zum Planverfahren stattfinden. Dazu wird
an dieser Stelle auf die spätere Abwägung verwiesen.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Dezember 2017 von
einem Bürger ein alternativer städtebaulicher Entwurf erstellt und an die Stadt gesendet wurde. Dieser
sieht vor, dass große Teile des Plangebiets für einen ortsfesten, aus einer Vielzahl von
eingeschossigen Marktständen bestehenden Markt genutzt werden. Da die vorgeschlagene
Alternative in keiner Weise die tatsächlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt und entsprechend
aus einer Vielzahl von Gründen nicht umsetzbar ist, wird sie in der weiteren Planung keine
Berücksichtigung finden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung keine
Belange vorgebracht worden, die zu einer Änderung des städtebaulichen Konzeptes führen.
Fazit
Nach Auswertung aller nun vorliegenden Informationen kommt die Verwaltung zu der
Schlussfolgerung, dass eine Lösung für den Umgang mit dem Thema Prostitution (Umsetzung des
Prostituiertenschutzgesetzes, Auseinandersetzung mit den negativen Auswirkungen im Umfeld von
Bordellen) in Aachen standortunabhängig gefunden werden muss. Die Befassung mit der Thematik
sollte losgelöst vom Bebauungsplanverfahren auf den Weg gebracht werden. Zwischen beiden
Handlungssträngen muss es jedoch regelmäßig eine Rückkoppelung zum jeweiligen Planungsstand
zwischen den Beteiligten geben.
Das städtebauliche Konzept, das die Grundlage der frühzeitigen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung bildete, kann unverändert den weiteren planerischen Schritten zugrunde gelegt
werden. Dazu gehört neben der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes insbesondere auch die
Vorbereitung der Hochbauwettbewerbe. Lediglich zur Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen
der Rettungskräfte ist eine Lösung zu finden und mit Polizei, Feuerwehr etc. abzustimmen. Die
Verwaltung geht davon aus, dass dies im Rahmen der weiteren Detailplanung möglich ist.
Insbesondere ist eine technische Lösung für die Möglichkeit zur Durchfahrung der geplanten
Straßenunterbrechung in der Antoniusstraße zu finden und / oder eine zweite Zuwegung zu dem auch
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zukünftig für die Bordellnutzung vorgesehenen Bereich zu schaffen. Die entsprechende Prüfung läuft,
eine Abstimmung kann zeitnah erfolgen. Die Ergebnisse fließen in das weitere Verfahren ein.
Aus den in der Polizeistellungnahme beschriebenen Missständen, die teilweise im AZ-Forum im
November 2017 von Anwohnern und Geschäftsleuten bestätigt wurden, kann die Schlussfolgerung
gezogen werden, dass eine „konzertierte“ Aktion gegen verschiedene Ordnungswidrigkeiten (z.B.
widerrechtliches Befahren der Fußgängerzonen, ordnungswidriges Parken, Ruhestörung), Delikte
(u.a. Drogenkriminalität, Sachbeschädigung) sowie allgemeine Probleme (wie z.B. Verschmutzung
des öffentlichen Straßenraums sowie von Privateigentum) unabhängig von der weiteren Entwicklung
des „Altstadtquartiers Büchel“ dringend erforderlich ist. Ansonsten behält dieser Teil der Innenstadt
sein in Teilen negatives Image, was im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung nicht hinnehmbar
ist.
Die weitere Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln über die Reduktion der Toleranzzone der
Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands wird parallel zum
Bebauungsplanverfahren fortgeführt. Dabei sollte auch die Möglichkeit einer schrittweisen
Verkleinerung der Toleranzzone erörtert werden.
Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung schlägt – bezogen auf die planerischen Aspekte des Projektes - folgende weitere
Schritte vor:
Vorbereitung des Hochbauwettbewerbs für den Südwestblock
parallel dazu abschließende Klärung der offenen Punkte mit den Investoren (u.a. öffentliche
oder private Erschließung zwischen Antoniusstraße und Büchel)
anschließend Vorbereitung des Offenlagebeschlusses (Erstellung bzw. Abstimmung
Straßenplanung, Erarbeitung Rechtsplan, Umweltbericht etc.)
Der für diese Planungsschritte erforderliche Zeitaufwand lässt sich nur sehr schwer abschätzen.
Alleine die Vorbereitung und Durchführung eines Hochbauwettbewerbes erfordert einschließlich der
politischen Beratung und Beschlussfassung zur Auslobung etwa ein Dreivierteljahr, so dass schon aus
diesem Grund nicht vor Anfang 2019 mit dem Offenlagebeschluss gerechnet werden kann. Darüber
hinaus sieht die politisch beschlossene Vorgehensweise zur Qualitätssicherung vor, dass erst nach
Abschluss des Hochbauwettbewerbs für den Südwestblock (Fläche des heutigen Parkhauses) die
Wettbewerbe für die beiden angrenzenden Bereiche durchgeführt werden. Dafür ist entsprechend mit
einem ähnlichen Zeitbedarf zu rechnen. Um unnötige Verzögerungen im Bebauungsplanverfahren zu
vermeiden, könnte es daher sinnvoll sein, das Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 999 –
Antoniusstraße / Mefferdatisstraße – in Teil-Bebauungspläne mit unterschiedlicher Zeitschiene
aufzuteilen, zumal auch eine Realisierung nicht in einem Zuge erfolgen wird.
Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 11/12
Anlage/n:
1.
Stellungnahme der Polizei im Bebauungsplanverfahren
2.
Stellungnahme des Arbeitskreises Prostitution zu dieser Stellungnahme der Polizei
3.
Eingabe eines Hauseigentümers in der Antoniusstraße (ohne die eingereichten Anlagen)
4.
Auszug aus der Eingabe eines Bürgers / alternatives städtebauliches Konzept
5.
Schreiben der Polizei zu den nachgeforderten Angaben zur Kriminalitätsstatistik
6.
Schreiben der Staatsanwaltschaft in gleicher Sache
Vorlage FB 61/0860/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 12/12
Stellungnahme zu den Ausführungen des Polizeipräsidenten
Die im Arbeitskreis Prostitution vertretenen Institutionen nehmen zu den einzelnen durch
den Polizeipräsidenten vorgebrachten Punkten im Folgenden Stellung.
Einleitend muss vorausgeschickt werden, dass die angebrachten Bedenken und Einwände
des Polizeipräsidenten nicht durch valide Zahlen oder Daten belegt wurden und damit kein
(z.B. statistischer) Maßstab angelegt werden kann. Im Gegensatz hierzu fußen die
Einschätzungen des Arbeitskreises auf der regelmäßigen Arbeit z.B. von Solwodi und der
Aidshilfe vor Ort.
Seit Januar 2011 arbeitet Solwodi aufsuchend in der Antoniusstraße, seit September 2016
gibt es sogar eine Beratungsstelle in der Straße selber. Die Aidshilfe ist ebenfalls seit Jahren
mit aufsuchender Arbeit regelmäßig präsent. Auf Grund der Häufigkeit der Kontakte und der
hohen Akzeptanz der Beratung haben die Mitarbeiterinnen der vorgenannten Institutionen
einen guten Einblick in Strukturen und Vorfälle in der Straße.
Basierend auf diesen Daten kommt der Arbeitskreis zu einer deutlich anderen Bewertung
hinsichtlich der Einschätzung zu dem Standort Antoniusstraße.
1. Einsatz
1.1.
Reduktion der Toleranzzone
a) Die höchste Besucherdichte ist erfahrungsgemäß vom späten Abend bis in die
Nacht, am Wochenende bis in die frühen Morgenstunden, wenn die übrigen
Lokalitäten in der Aachener Innenstadt schließen. Alkoholausschank gibt es
zurzeit nur in der Table Dance Bar. Der überwiegende Anteil der Freier sucht
die Antoniusstraße aber nur wegen der Prostituierten auf, so dass eine
weitere Alkoholisierung dieser Klientel nicht erfolgt. Es konnte auch keine
verstärkte Verunreinigung der Straße durch leere Alkoholflaschen festgestellt
werden, die den Eindruck erwecken würde, dass viel Alkohol von den
Besuchern mitgebracht wird.
b) Die überwiegende Anzahl der Besucher der Antoniusstraße sind Freier. Diese
sind nicht, jedenfalls nicht per se, kriminell. Ihre Motivation zum Besuch der
Straße ist ebenfalls nicht inkriminiert. Ein Aufeinandertreffen von
Personen(gruppen) mit kriminellem Hintergrund und sich hieraus ergebenden
Konfliktpotential ist daher weder zwangsläufig noch die Regel.
c) Die in der Antoniusstraße tätigen Sexarbeiterinnen sind überrascht
hinsichtlich der „Kriminalisierung der Straße“ in den Medienberichten. Sie
selbst können dies nicht bestätigen. Die seit Jahren in der Straße aktiv tätigen
Mitarbeiterinnen von SOLWODI sowie den Mitarbeiterinnen weiterer Sozial-
und Gesundheitseinrichtungen wie der AIDS-Hilfe mit unmittelbaren Kontakt
zu den Sexarbeiterinnen haben ebenfalls keine Hinweise auf die von der
Polizei gemutmaßten regelmäßigen
Konflikte, die durch das
Aufeinandertreffen krimineller Personen(gruppen) entstehen sollen.
d) Bei der Staatsanwaltschaft Aachen liegen ebenfalls keine Hinweise für ein
(regelmäßig) gewaltsames Aufeinandertreffen krimineller Personengruppen
vor. Der Schwerpunkt der Kriminalität wird vielmehr in dem nach außen nicht
sichtbaren Verhältnis der Sexarbeiterinnen zu ihren Zuhältern gesehen. Die
übrigen Fallzahlen basieren im Wesentlichen auf Delikten der sog.
Kleinkriminalität. Ihre Anzahl in und um die Antoniusstraße entspricht auch
aktuell der Einschätzung der Polizei aus dem Jahre 2011 anlässlich der
Erörterung der Thematik beim Runden Tisch Prostitution. Das Protokoll vom
08.07.2011 enthält hierzu folgende Erklärung des Vertreters der Polizei:
„Die Straßenprostitution stellt in Aachen kein Problem für die Polizei dar. Es
handelt sich vielmehr um ein Problem der öffentlichen Wahrnehmung.“
Soweit der Polizeipräsident im Rahmen seiner Stellungnahme zum
Bebauungsplan nunmehr hiervon abweichende Ausführungen macht, sind
diese an keiner Stelle mit belastbaren (Fall-) Zahlen belegt. Wäre die Situation
in der Antoniusstraße so, wie in der Stellungnahme des Polizeipräsidenten
geschildert, hätte seit 2011 ein Wandel festgestellt werden müssen und wäre
die Polizei kraft ihres behördlichen Auftrages verpflichtet (gewesen), dem
Wandel zu begegnen und derartigen inkriminierten Konflikten durch eine
erhöhte Polizeipräsenz in und um die Antoniusstraße gerade in den hoch
frequentierten Zeiten entgegenzuwirken.
e) Mangels feststellbarer Konflikte wird eine Zunahme und Verschärfung bis hin
zur Eskalation durch die geplante Reduzierung der Toleranzzone nicht
erwartet. Vielmehr bietet das geplante Laufhaus, welches den
überwiegenden Teil der Sexarbeiterinnen als Arbeitsplatz dienen soll, eine
zusätzliche Kontrolle, soweit - wie in solchen Betrieben üblich und auch
angedacht - ein Sicherheitsdienst die Gäste kontrolliert und die sichtbare
Präsenz von Sicherheitspersonal bei aufkommenden Konflikten im Inneren
des Laufhauses die Kontrahenten von (verbalen und/oder gewaltsamen)
Auseinandersetzungen abhalten dürfte, da sie anderenfalls mit Haus- und
Betretungsverboten rechnen müssten. Zudem könnten modernisierte
Einrichtungen zusätzliche Sicherheit bieten, beispielsweise durch Notknöpfe
in den Zimmern oder Kameraüberwachung auf den Fluren.
Ein modernes Laufhaus am jetzigen Standort würde die Beratungsstruktur
und die aufsuchende Arbeit erhalten, gewachsene Vertrauensverhältnisse
schützen und den Frauen unter Umständen würdigere Arbeitsbedingungen in
modernisierten Einrichtungen bieten.
1.2.
Straßenunterbrechung
a) Eine Einschätzung, ob durch die vorgesehene optische Abschirmung durch
ein-bis zweigeschossige Gebäude eine Gefährdung für eine andere
höherwertigen Nutzung im Rest des Plangebietes besteht, untersteht nicht
der Aufgabenstellung des AK Prostitution. Allerdings merkt der AK hierzu an,
dass es in den 1970-iger Jahren in den umliegenden Straßenzügen – u.a. dem
Dahmengraben – eine hohe Dichte an hoch exklusiven Geschäften und
Gastronomiebetrieben gegeben hat, die sich dort trotz der nahe gelegenen
Laufhäuser angesiedelt haben und über Jahrzehnte bestehen konnten.
b) Mit der beabsichtigten optischen Abschirmung der Toleranzzone wird nach
Ansicht des AK verhindert, dass sich Besucher – bewusst oder unbewusst –
dorthin „verlaufen“. Die Reduzierung „offener Fluchtmöglichkeiten“ wirkt
zudem hemmend auf konfliktbereite Personen(gruppen). Provokationen
gegenüber den Sexarbeiterinnen durch Personen, die die Toleranzzone als
reine „Schaulustige“ aufsuchen, werden hierdurch ebenfalls eingedämmt.
Eine bauliche Abschirmung mit entsprechenden Hinweisschildern und
Zutrittsverboten für Personen unter 18 Jahren wird daher ausdrücklich
begrüßt.
1.3.
Mantelnutzung
Konkrete
Anhaltspunkte
für
die
These,
dass
„angesichts
der
Gesamtkomprimierung der Bordellnutzung eine erhebliche Ausbreitung der
milieutypischen Personen in die angrenzenden Straßen bzw. Orte zu erwarten“
ist, ergeben sich weder aus der Stellungnahme des Polizeipräsidenten noch aus
den Einblicken, die die Mitglieder des AK in die örtliche Szene haben. Es
widerspricht auch der – insoweit zutreffenden – Feststellung des
Polizeipräsidenten, dass die Besucher von Bordellbetrieben wie auch die dort
tätigen Sexarbeiterinnen überwiegend unerkannt bleiben möchten.
Es ist nicht ersichtlich und es gibt auch keinen Hinweis, weshalb eine
Umgestaltung des Bezirkes eine Ausweitung desselbigen in die unmittelbare
Umgebung begünstigen sollte, zumal der Sperrbezirk nicht ausgeweitet werden
soll.
Allerdings kann der Wegfall vertrauter Strukturen letztlich die gesamte Szene in
Aachen nachhaltig verändern. Es sollte in diesem Sinne bedacht werden, ob die
Frauen zu einem neuen Standort umsiedeln würden, zumal sie sich unter
Umständen dort nicht sicher fühlen würden. Unter solchen Umständen kann es
zu einer Zersiedelung der vorhandenen Prostitution innerhalb des Stadtgebiets
kommen, zu Verstößen gegen die Regelung des Sperrbezirkes. Eine Ausweitung
der Wohnungsprostitution könnte die Folge sein, die wiederrum Konflikte mit
sich bringt. Diese Form der Prostitution dürfte letztlich noch schwerer durch die
Polizei zu kontrollieren sein, ungeahnte Konflikte für Anwohner mit sich bringen
und eine aufsuchende Arbeit sehr schwierig machen.
1.4. Abschottung
a) Die bauliche „Abschottung“ der Toleranzzone lässt die integrative Wirkung
des innerstädtischen Standortes unberührt. Hierfür ist allein die räumliche
Nähe zum Sperrbezirk ausschlaggebend, in dem für die Sexarbeiterinnen die
sozialen Kontakte des täglichen Lebens, beginnend mit der Nahversorgung bis
hin zur fußläufigen Erreichbarkeit öffentlicher Einrichtungen, gewährleistet
sind. Soziale Integration, im Sinne der Begrifflichkeit, kann nur am jetzigen
Standort erfolgen, da die Frauen nur hier die Möglichkeit haben in einem
gesamtgesellschaftlichen Leben eingebunden zu sein und teilzuhaben. Nur
hier können sie Geschäfte und andere Plätze des gesellschaftlichen Lebens
fußläufig aufsuchen. In diesem Sinne ist hier auch soziale Integration geglückt,
da es keine Barrieren gibt, um die Nahversorgung nutzen zu können, sich im
Zweifel Hilfe zu verschaffen und letztlich Zugang zu den für sie wichtigen
Beratungsangeboten zu haben.
Die Vorzüge des Standortes in der Innenstadt, wie gewachsene
Beratungsstrukturen und gut angenommene Hilfsangebote, aufgebaute
Vertrauensbeziehungen, sowie soziale Kontrolle durch die Bevölkerung
würden wegfallen, manche Anbindungen unter Umständen auch ersatzlos.
Dies wird sich nicht nur verschlechternd auf den Lebens-/ Gesundheits-/ und
Sicherheitskontext der Prostituierten auswirken, sondern auch auf die der
Gäste. Mangelnde Gesundheitsprävention durch aufsuchende Arbeit kann zu
einer Vermehrung von STI – Fällen führen, mangelnde Sicherheit führt für alle
Beteiligten zu mehr Unsicherheit.
Stichpunkt Werbung / „auf sich aufmerksam machen wollen“: Schon jetzt ist
es so, dass weder im Internet noch visuell irgendwo sichtbar die
Antoniusstraße beworben wird. Es ist eher so, dass große Laufhäuser am
Stadtrand groß angelegte Werbekampagnen fahren, die Kundschaft aus
einem sehr großen Radius anlocken soll und lockt. Bei diesen
Werbekampagnen gibt es große Plakattafeln, beklebte Taxen, die in der
Innenstadt fahren etc. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich das jetzige
Werbeverhalten / Suche nach Aufmerksamkeit beim jetzigen Standort in der
Innenstadt ändern sollte, man hat eher den Eindruck, dass gerade durch die
soziale Kontrolle des Umfeldes alles „still und leise“ verlaufen soll. Fraglich ist
allerdings, wie das Werbeverhalten nach einer Standortverlagerung ausfällt,
da dann auch sämtliche Kontrollmechanismen wegfallen. Es ist dann auch die
Frage, wie sich das Verhältnis von Angebot und Nachfrage verändern wird, im
Sinne einer deutlichen Zunahme von Prostitution in Aachen, da der Standort
attraktiver wird und mehr Kunden angelockt werden. Hier kann vermutet
werden, dass neue Frauen durch neue Betreiber hergebracht oder
angeworben werden. Der abgeschiedene, anonyme und unkontrollierte
Standort, im Sinne der sozialen Kontrolle, könnte diversen noch nicht
absehbaren Entwicklungen und Angeboten Vorschub leisten, die sich letztlich
nicht nur auf den neuen Standort, sondern auch auf die Innenstadt auswirken
können.
b) Entgegen den Ausführungen des Polizeipräsidenten findet die Integration der
Sexarbeiterinnen in ihr soziales Umfeld statt. Dies konnte durch die
konsequente
Arbeit
der
Mitarbeiterinnen
der
Sozialund
Gesundheitseinrichtungen vor Ort gerade in den letzten Jahren stark
gefördert werden.
c) Der AK kann naturgemäß keine Bewertung der baulichen Planung im Hinblick
auf die Erfordernisse einer effektiven und effizienten polizeilichen
Interventionsmöglichkeit und Lagebewältigung vornehmen. Allerdings ist
unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu Punkt 1.1 anzumerken, dass eine
Zunahme gewaltsamer Konflikte, die einen Polizeieinsatz auslösen können,
nach Einschätzung des AK nicht zu erwarten ist und ein überproportional
hohes Aufkommen an Polizeieinsätzen in der Antoniusstraße in den
vergangenen Jahren weder von den dort tätigen Sexarbeiterinnen noch von
den Mitarbeiterinnen der Sozial- und Gesundheitseinrichtungen,
insbesondere SOLWODI und AIDS-Hilfe, wahrgenommen wurde.
Im Übrigen werden tagtäglich in ganz Deutschland innerstädtische
Bauvorhaben von politischer, gesellschaftlicher und religiöser Bedeutung
geplant und durchgeführt, die ein weitaus höheres Gefährdungspotential und
Sicherheitsrisiko für die umliegende Bebauung und Bevölkerung darstellen.
Insoweit vertraut der AK auf die Beurteilung der hierfür zuständigen Träger
öffentlicher Belange (z.B. Brand- und Katastrophenschutz pp).
d) Die Entstehung einer Subkultur ist nach Ansicht des AK ebenfalls nicht zu
befürchten. Vielmehr ist zu erwarten, dass durch die Neugestaltung des
Altstadtviertels die Eigentümer der derzeit noch maroden Immobilien in der
Antoniusstraße und den umliegenden Straßenzügen, insbesondere in der
Mefferdatisstraße, in denen sich zurzeit subkulturelle Wohngemeinschaften
etabliert haben, zur Sanierung ihrer Häuser animiert werden, und die
hierdurch aufgewerteten Häuser zukünftig für Personen aus dem
subkulturellen Milieu nicht mehr anziehend weil finanziell unattraktiv sein
werden.
1.5.
Fußgängerzone/Verkehrsberuhigter Bereich
a) Nach Einschätzung des AK gibt es keine belastbaren Erkenntnisse dazu, dass die
Besucher der Antoniusstraße bereits aktuell überwiegend mit dem PKW anreisen.
Die Schaffung von weiträumigen Fußgängerzonen unter gleichzeitigem Wegfall
öffentlicher Stellplätze (z.B. durch den Abriss des Büchel-Parkhauses) dürfte nach
Ansicht des AK zu einer Minderung bis hin zum Wegfall verkehrsbedingter
Beeinträchtigungen führen.
b) Der AK teilt die Einschätzung des Polizeipräsidenten, dass der überwiegende Teil
der Freier unerkannt bleiben wird. Man wird daher davon ausgehen können,
dass dieses Klientel – schon aus Angst vor „Entdeckung“ - nicht die befürchteten
Verkehrsverstöße begehen wird.
Freier wollen unentdeckt bleiben und keine Knöllchen nach Hause bekommen,
das sie im Zweifel erklären müssen.
c) Die bauliche Abschottung führt zudem dazu, dass ein sichtbares Anfahren an bzw.
in die Toleranzzone durch Personen aus dem Milieu (z.B. Zuhälter), die hierdurch
einzig ihre Präsenz zeigen wollen, nicht mehr möglich ist.
2. Kriminalität
2.1.
Polizeiliche Kriminalstatistik
a) Die Ausführungen des Polizeipräsidenten hinsichtlich der polizeilichen
Kriminalstatistik, wonach die Fallzahlen gering, jedenfalls nicht bemerkenswert
erhöht sind, werden seitens der Staatsanwaltschaft bestätigt. Dies entspricht
auch der Wahrnehmung und Einschätzung sowohl der dort tätigen
Sexarbeiterinnen wie auch der Mitarbeiterinnen der öffentlichen und nicht
öffentlichen Hilfsorganisationen.
b) Aus Sicht des AK lassen sich keine Gründe anführen, die gegen die Zulässigkeit
der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Kriminalstatistik als Basis für die
Bewertung der Kriminalität im Rotlichtbezirk spricht.
c) Die Dunkelziffer der polizeilichen Kriminalstatistik im Bereich des Rotlichtmilieus
betrifft nach Einschätzung des AK im Wesentlichen das Verhältnis der
Sexarbeiterinnen zu den Menschenhändlern/Zuhältern und Bordellbetreibern. So
öffnen sich die Sexarbeiterinnen häufig erst nach Monaten oder sogar Jahren den
Streetworkerinnen und berichten von Drohungen, Gewalt und Ausbeutung im
Zusammenhang mit ihrer Prostituiertentätigkeit. Die Opfer der beschriebenen
Kriminalität sind in erster Linie die Frauen in der Antoniusstraße, die nur durch
eine niederschwellige und stabile aufsuchende Arbeit erreicht werden können.
Das Interesse der Zuhälter richtet sich in der Regel nur auf die Frauen und nicht
auf das Umfeld / Anwohner u.a. .
d) In der Stellungnahme des Polizeipräsidenten werden die den Strafanzeigen
zugrundeliegenden Delikte nicht näher definiert, so dass zu deren Häufigkeit und
Relevanz seitens des AK keine Bewertung vorgenommen werden kann. Allerdings
steht die Statistik im Einklang mit dem festgestellten Besucheraufkommen in der
Antoniusstraße (vgl. oben 1.1.a). Der AK ist allerdings der Meinung, dass durch
eine verstärkte Präsenz von Polizei- und Ordnungskräften in genau diesen
Zeiträumen dem Phänomen kapazitätsschonend entgegengewirkt werden
könnte.
2.2. Straßen- und Gewaltkriminalität
a) Eine Verknüpfung zwischen der Reduzierung der Toleranzzone und dem
Aufkommen von Straßen- und Gewaltkriminalität lässt sich nach Ansicht des AK
nicht begründen. Vielmehr ist – wie bereits unter Ziffer 1.2.b) ausgeführt – zu
erwarten, dass die bauliche Abschottung der Toleranzzone die Straßen- und
Gewaltkriminalität mangels schneller Fluchtmöglichkeiten reduzieren wird und
ein bürgerliches, von Wohn- und Geschäftsgebäuden geprägtes Umfeld mit
seiner natürlichen sozialen Kontrolle gerade nicht den Nährboden für einen
Anstieg derartiger Delikte bietet.
b) Außerhalb der Toleranzzone bleiben Personen, die die Sexarbeiterinnen
aufsuchen, weitestgehend unerkannt, gerade weil sie – wie auch von dem
Polizeipräsidenten zutreffend dargestellt – nicht auffallen möchten. Sie stellen
daher auch keine erkennbare besondere „Opferklientel“ für innerstädtisch
agierende Straßen- und Gewalttäter dar. Demgegenüber ist zu erwarten, dass
mit einer Standortverlagerung an den Stadtrand dieses Klientel für Straftäter
„sichtbar“ und leichter angreifbar wird.
2.3 Drogenkriminalität
a) Der AK schließt sich der Argumentation des Polizeipräsidenten an, dass es sich
bei der Drogenkriminalität um Kontrolldelikte handelt. Es obliegt daher in
erster Linie den Sicherheits- und Ordnungsbehörden, der innerstädtischen
Drogenkriminalität
durch
einen
entsprechenden
Kontrolldruck
entgegenzuwirken.
b) Die derzeitige innerstädtische Drogenszene im unmittelbaren Umfeld zur
Antoniusstraße wird begünstigt durch die aktuelle bauliche Situation,
insbesondere das marode Büchel-Parkhaus als Rückzugsort nicht nur für
Obdachlose sondern gerade auch für Drogenkonsumenten und Kleindealer.
Durch die Neugestaltung des Altstadtviertels fallen diese Rückzugsorte, die
den Drogenkonsumenten heute als Konsum- und Umschlagplatz dienen, weg.
2.4. Organisierte Kriminalität
a) Der AK teilt die Einschätzung des Polizeipräsidenten, dass das Rotlichtmilieu der
organisierten Kriminalität manifestierte Betätigungsfelder bietet. Eine
Standortverlagerung an den Stadtrand ohne räumliche Nähe in das städtischbürgerliche Umfeld würde jedoch nach diesseitiger Einschätzung einen
Kontrollverlust zur Folge haben, der ausschließlich den dort tätigen
Sexarbeiterinnen zum Nachteil gereichen würde.
b)
Die sichtbare Präsenz von Security ist bereits seit längerer Zeit Teil des
öffentlichen Lebens und der öffentlichen Wahrnehmung als Folge der vielfältigen
Gefahren und Gefährder. Sie lässt sich schon lange nicht (mehr) dem
Rotlichtbereich allein zuordnen. Das Auftreten von Sicherheitsunternehmen und
die Eignung ihrer Mitarbeiter unterliegen hierbei der ordnungsbehördlichen
Kontrolle auf Grundlage der Bewachungsverordnung.
c)
Übernahmebestrebungen gibt es im Rotlichtbereich wie in allen übrigen
Unternehmen der freien Wirtschaft. Während am Stadtrand die soziale und
politische Kontrolle fehlt, da die Bevölkerung und Politik nicht nachhaltig
betroffen sind, gewährt ein innerstädtischer Standort eine permanente
Beobachtung mit der Möglichkeit zeitnaher Reaktionen auf negative
Entwicklungen in baulicher und personeller Hinsicht.
3.10 Gefahrenabwehr
a) Eine Standortverlagerung an den Stadtrand würde der derzeit im hohen Maße
funktionierenden Sozial- und Gesundheitsarbeit die Grundlage entziehen. Die
soziale Kontrolle des Rotlichtmilieus dient nicht nur dem Schutz der dort tätigen
Sexarbeiterinnen sondern auch dem Schutz der dort tätigen Sozial- und
Gesundheitsarbeiterinnen.
b) Soweit die Stellungnahme des Polizeipräsidenten die hohe Anfälligkeit des
Rotlichtmilieus für eine Vielzahl an Kriminalitätsfeldern beschwört, bleibt er die
Antwort auf die sich aufdrängende Frage schuldig, wie sich die Mitarbeiterinnen
der Sozial- und Gesundheitseinrichtungen innerhalb dieses kriminellen –
überwiegend männlich dominierten - Umfeldes in einem Laufhaus außerhalb der
Stadt ohne soziale Kontrolle behaupten sollen.
c)
Frauen, die in der Prostitution arbeiten, sind eine besonders vulnerable
Zielgruppe. Sie sind durch viele negative Auswirkungen betroffen. Dazu gehören
neben dem Ausgeliefert sein durch Zuhälter und auch Freier, körperliche und
seelische Übergriffe, gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung, auch
die Isolation durch Sprachbarrieren und ein erschwerter oder fehlender Zugang
zu Informationen für alle Lebensbereiche. Eine Verlagerung an den Stadtrand
wird diese Lebenssituation der Frauen noch verschärfen.
5. Prostituiertenschutzgesetz
a) Gründe für die Versagung der Erlaubnis für bestehende und neu zu errichtende
Prostitutionsstätten innerhalb des östlichen Teils der Antoniusstraße sind aus Sicht
des AK nicht gegeben.
b) Gem. § 37 Abs.2 ProstSchG sind auch bereits bestehende Prostitutionsbetriebe
anzeigepflichtig und bedürfen der Erlaubnis. Ein entsprechender Antrag ist der
zuständigen Behörde bis zum 31.12.2017 vorzulegen.
6. Fazit
a) Die geplante bauliche Abschottung der Toleranzzone verhindert eine fluide
Durchmischung der Rotlichtszene mit dem bürgerlichen Umfeld und wird daher
für die Polizei- und Ordnungskräfte besser kontrollierbar. Gleichzeitig ermöglicht
der innerstädtische Standort den Sexarbeiterinnen ein Höchstmaß an sozialer
Integration und Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die überwiegende Anzahl
ausländischer Frauen ohne zureichende Sprach- und Ortskenntnisse bei niedrigem
Bildungsniveau. Ein Standort am Rande der Stadt würde diesen Frauen die Chance
nehmen, auch nur im geringsten Maße (Einkauf, Arzt- und Behördengänge pp) an
einem gesellschaftlichen Leben außerhalb des Bordellbetriebes teilzunehmen.
Ebenso würden gewachsene Beratungsstrukturen und Vertrauensbeziehungen
zunächst, unter Umständen sogar dauerhaft und ersatzlos, wegfallen.
b) Die öffentlich diskutierte Standortfrage macht deutlich, dass das Prostituionsgewerbe trotz Legalisierung keine oder nur wenig Akzeptanz in der Bevölkerung
findet. Dennoch erfährt die Antoniusstraße selbst gegenwärtig trotz ihres baulich
bedenklichen Zustandes und in Konkurrenz zu Bordellbetrieben am Rande der
Stadt Zulauf. Hieraus lässt sich ein entsprechend hoher Bedarf innerstädtischer
Prostitutionsangebote ableiten. Eine Verlagerung der Toleranzzone an den
Stadtrand dürfte daher auch zu einem gefährlichen Anstieg illegaler
Wohnungsprostitution im Innenstadtbereich führen, der durch die Nachfrage
forciert werden würde. Diese wäre auch mit Blick auf den Kinder- und
Jugendschutz nicht bzw. nur schwer kontrollierbar, während die gegenwärtige
Planung die Belange des Kinder- und Jugendschutzes umfassend berücksichtigen
kann.
Zudem wird es Frauen geben, die ihren Arbeitsplatz nicht an den Stadtrand
verlegen würden, da sie ihre soziale Integration und den Schutz nicht aufgeben
möchten. Sollten die Frauen sich nach innerstädtischen Wohnungsbordellen
umsehen, könnte auch dies zu einer Zunahme von Wohnungsprostitution führen.
c) Mit der Verlagerung der Prostitutionsbetriebe an den Stadtrand wird dieser Teil
des gesellschaftlichen Lebens der öffentlichen Wahrnehmung entzogen. Die
gesellschaftliche und politische Beobachtung der Szene und die damit
einhergehende soziale Kontrolle würden entfallen. Die Erkenntnisgewinnung über
die Zustände innerhalb der Prostitutionsbetriebe würde von der Häufigkeit und
Intensität polizeilicher und ordnungsbehördlicher Kontrollen abhängen. Diese sind
in den zurückliegenden Jahren mangels vorhandener Kapazitäten
(anlassunabhängig) jedoch maximal einmal jährlich und überwiegend nur in
Teilbereichen der Antoniusstraße durchgeführt worden. Mit einem Anstieg der
Kontrollen ist mit Blick auf die personelle Ausstattung der Polizei- und
Ordnungsbehörden im Kontext
zu den steigenden Aufgaben (z.B.
Terrorbekämpfung, Gefahrenabwehr) nicht zu rechnen.
Zudem kann auch ein verändertes Prostitutionsgewerbe erwartet werden,
welches sich von dem Innerstädtischen unterscheidet. Es kann durch den neuen
Standort zur Bewerbung desselbigen kommen und somit von einer Erweiterung
von Angebot und Nachfrage ausgegangen werden.
d) Die von den Sozial- und Gesundheitseinrichtungen derzeit wahrgenommene
zusätzliche Kontrollfunktion in der Antoniusstraße lässt sich nicht einfach auf
einen Standort am Stadtrand übertragen. Fehlt es dort – wie zuvor ausgeführt - an
(polizeilicher) Kontrolle, steigt der Anteil krimineller Einflüsse, denen die
Sexarbeiterinnen aber auch die Mitarbeiterinnen der Sozial- und
Gesundheitseinrichtungen ausgesetzt wären.
Es erscheint geradezu
unverantwortlich und mit der Fürsorgepflicht des jeweiligen Dienstherren nicht zu
vereinbaren,
wenn
man
die
Mitarbeiterinnen
der
Sozialund
Gesundheitseinrichtungen
bei
ihren
täglichen
Besuchen
in
den
Prostitutionsbetrieben auf sich selbst überlassen ließe, während die Polizei – wie
in der Vergangenheit üblich - nur mit einem personellen Großaufgebot (geplante,
anlassunabhängige) Kontrollen im Rotlichtbezirk durchführt.
Der AK Prostitution vermag aufgrund der vorgenannten Ausführungen der
Argumentation des Polizeipräsidenten nicht folgen und spricht sich für den Erhalt
der Prostitutionsbetriebe in der Antoniusstraße im Rahmen der vorgelegten Planung
aus.
14. Juli 2017
Stadt Aachen Stadtverwaltung
Dezernat 111 Planung
Verbindliche Bauleitplanung FB 61/201
Lagerhausstraße 20
52064 Aachen
Vorschläge und Einwendungen gegen den Vorentwurf zum
Bebauungsplan Antoniusstraße I Mefferdatisstraße
(Bebauungsplan Nr.999)
Sehr geehrte Damen und Herren,
gestatten Sie mir zunächst die Bemerkung, dass eine Auslegung des Vorentwurfs vom
3. bis zum 14.Juli in Verbindung mit der Möglichkeit Einwendungen zu erheben (§ 3
Abs . 1 BauGB) eine sehr knappe· Frist ist bei einem so tiefgreifenden Stadtplanerischen
. Vorhaben. Auch die öffentliche Anhörung af"D10. Juli 2017, von 18.00 bis 19.00 Uhr
scheint mir extrer:n knapp bemessen. · ·
Unser-zentraler Vorschlag ist, auf dem projektierten Bebauungsplan wegen der vielen
ungelösten Probleme einfach zu verzichten
.
.
Deshalb übersende ich Ihnen für meine Person und stellvertretend für meine Mutter
Hilde Heuser beiliegende Vorschläge und Einwendungen.fristwahrend am heuteigen
Tageper Email.
·
·
Des weiteren. verweise ich auf die Briefe und Schriftsätze der.Kanzleien Michael Lorig
in Aachen und GTW in Düsseldorf namens meiner Mutter, die lh.n en bereits vorliegen.
Die wichtigsten Schriftstücke füge ich noch einmal anbei, bitte betrachten Sie sie als
Teil unserer Einwendungen.
Ich freue mich auf Ihre frdl. Stellungnahme, herzlichen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen
.
Vorschläge und Einwendungen zum Bebauungsplan Nr.999
anwaltliehe SchriftstOcke
1
Einwendungen gegen den Vorentwurf zum
Bebauungsplan Antoniusstraße I Mefferdatisstraße
(Bebauungsplan Nr.999)
Sehr.geehrte Damen und Herren,
im Verfahren der frühzeitigen Bürgerbeteiligung bringe ich für mich qls Eigentümer
und i·n Vertretung für meine Mutter als Nießbrauchsberechtigte als folgende Einwände und Vorschläge vor: Von Ihnen wünsche ich mir, dass Sie sie bei der Aufstellung· des Bebauungsplans und der Folgeplanungen für das· sog. "Aitstadtquartier Büchel" angemessen berücksichtigen.
1. Antoniusstraße als Kulturgut
Seite 2
2. Vorschlag archäolögischer Prospektion
2
3
3. Vorschlag Naturschutz und Biotop
4. Abrissschäden und Tiefbau
3
3
5: Verstoß gegen ~as Gleichheitsgebot
6. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
4
5
7. Der städtebauliche Wettbewerb
8. Das Laufhaus
6
9. Besta.ndsschutz
·8
9.a Bestandsschutz zugunsten der Nutzung
8
9.b Bestandsschutz aufgrund Baugenehmigung
10
11
9.c Bestandsschutz durch Duldung
11
10. Nutzungskonflikte
14
11. Bebauungs plan· dient Privatinteressen
15
12. Kein Dienst an der städtebauli.chen Entwicklung
16
13. Sperrgebietsverordnung
16
13.a Bestandsschutz - Straßenrechtlicher Anliegergebrauch
17 .
13.b Bestandsschutz -.Belange der Eigentümer
17
13.c Verhältnismäßigkeit
18
13.d Fehlende rechtliche Voraussetzungen
22
13.e Prostitutionsgesetz
- 23
14: Fazit
1. Antoniusstraße als Kulturgut
Die Antoniusstraße muss in ihrer derzeitigen Nutzung und in der hergebrachten
Form erhalten bleiben .. Seit ihrer ersten bekannten urkundlichen Erwähnung im
Jahr 1386 als "Hurengasse'.-, vermutlich aber sehr viel länger, dient sie dem beschriebenen Zweck.
Abgesehen von der Hamburger Herbertstraße auf St. Pauli, im Herzeh der Stadt,
zwi~chen der Reeperbahn und den alten Landungsbrücken gelegen, ist die
Antoniusstraße die einzige solche Straße in Deutschland.
Bis in die ?Oer Jahre hinein galt sie als lokale Attraktion , und Touristenbuss~
· schoben sich durch die enge Straße. Dabei stand die Antoniusstraße stets als lebendiges Symbol für die Toleranz und Großzügigkeit der Aachener. Deshalb können die Aachener stolz sein auf diese Institution, und es würde Aachen gut ·ansteh~n. endlich für Recntssicherheit zu sorgen , indem endlich auch formal ein Be-.
Standsschutz geschaffen wird, der die traditionelle N1.,1tzung festschreibt, L:Jnd
Rahmenbedingungen schafft, die wieder. sinnvolle Investitionen erlauben in die
Antoniusstraße als Bordellstraße.
!I
Dann könnte sich die Straße innerhalb weniger Jahre zu einem erneuerten Touristenmagneten entwickeln, der es z.B. mit der Amsterdamer .,Redligh.t Area" auf-:nehmen kann . Bitte schaffen Sie in Abweichung der bisherigen Planung einen solchen formalen Bestandsschutz und erhalten Sie die jetzige kleinteilige Nutzung!
2. Archäologische Prospektion
Im Boden zwischen Büchel, Mefferdatis-, Nikolaus- und Großkölnstraße sollten
noch immense archäologische Schätze aus dem Mittelalter und der Römerzeit
ruhen , die in der Hektik des Wiederaufbaus nach dem Ki-ieg nicht geborgen werden konnten . Das zeigt schon die Geschichte des Baus der .,Fischhalle Frohn" zu
Beginn des 20. Jahrhunderts.
Bei der ausgeprägten Bordellkultur der Römer, wie sie bei den Ausgrabungen in
Pompeij sichtbar wurde, ist zudem nicht auszuschließen , dass sich in diesem historischen Boden archäologische Beweise finden, dass.dieses Areal schon in der
Antike entsprechend gen,utzt wurde, und nicht erst seit dem 14. Jahrhundert, wie
der aktuelle Forschungsstand beweist. Der Vorentwurf des Bebauungsplans und
die Rahmenplanungen nehmen auf diese kulturhistorische Chance keinerlei erkennbare Rücksicht. .Deshalb wünsche ich mir, der Stadtrat möge eine entsprechende Satzung erlassen um das künftige Baugebiet unter den· Schutz des § 4
Abs. 1 DSchG NRW zu stellen und der Denkmalbehörde vorzulegen (§§ 5 und 6
DSchG NRW).
3
3. Naturschutz: Biotop hinter de·m Parkhaus
Zwischen dem jetzigen. Parkhaus Büchel und der Mefferdatisstraße hat sich entlang der Rückfronten der Gebäude auf der südlichen Anton i us~traße in den vergangeneo Jahrzehnten seit dem Ende des zweiten Weltkriegs ein einmaliges innerstädtisches Biotop.entwickelt, das unb.edingt erhalten werden muss.
Dieser einzigartige Lebensraum ist ökologisch noch vollständig unerforscht und
beheimatet möglicherweise seltene oder aussterbende Tier- und Pflanzenarten.
Das ist auch der Grund , warum z. 8. in Berlin 'ähnliche Flä.c hen , z. B. das Gleisdreieck, unter Naturschutz g,estellt und behutsam zu innerstädtischen Naturmisen
umgewandelt und der Allgemeinh~it zugänglich gemacht worden sind.
Es darf nicht sein, dass dieses einmalige Stück Stadtnatur blind zugebaut wird.
Der Bebauungsplan 'lässt seiweit bisher ersichtlich für eine Erhaltung dieses Naturschatzes keinen Raum. Stellen Sie diesen Grünstreifen unter den Schutz des § 30
Bundesnaturschutzgese~ bzw. des§ 42 Landesnaturschutzgesetz NRW! Wenigstens aber stellen Sie bitte entsprechende Untersuchungen an!
4. Abrissschäden und Tiefbau
Der Bebauungsplan und schon der zugrundeliegende städtebauliche Wettbewerb
sehen umfangreiche Abrisse, zum Beispiel .des Parkhauses am Büchel, vielfach
komplette· Neubebauung und damit verbunden ausgiebige Ausschachtungsarbeiten vor.
Der Vorentwurf zum Bebauungsplan und seine Rahmenplanung geben bislang
keinerlei }\uskunft darüber, wie bei den massiven Erdbewegungen die verbleibenden Bestandsgebäude in Ihrer Substanz gesichert werden sollen.
Ich schlage deswegen ein umfangreiches Beweissicherungsverfahren für den Gebäudebestand im Planungsgebiet, das auch eine Antwort bietet auf die Frage, wie
etwaige Schäden am Baubestand den ursäc~lichen Baumaßnahmen zugeordnet
werden könpen, wenn ringsum Erd- und Tiefbaumaßnahmen gleichzeitig stattfinden werden.
,
5. Verstoß gegen das Gleichheitsgeb?t
Der Bebauungsplan verstößt mit der beabsichtigten Konzentration der Prostitution
auf ein einziges "Laufhaus" genanntes Großbordell gegen das Gleichheitsgebot ·
des Art. 3 GG, denn es ist nicht nachvollziehbar, warum der künftige Erbauer dieses im Be~tand noch gar nicht vorhandenen Laufhauses als Einziger das Privileg
des Prostitutionsbetriebs besitzen soll.
Dem Nachbarn, ein, zwei oder ein paar Häuser weiter weg, soll aber eben dies
4
verboten werden. Der Bebauungsplan und die damit beabsichtigte Ausweitung der
Sperrzone auf einen kleinen Teil der qstliche Antoniusstraße bedeuten für die Investoren und ihr Laufhaus denn auch gleich günstiger Weise einen systematischen Ausschluss konkurrierender Etablissemen1s, die jetzt dort existieren .
Diese bereits im Voraus geplante Ausweitung der Sperrzone als Ergebnis, der im
Bebauungsplan vorgesehenen gemischten Bauflächen , ist in mehrfacher Hinsicht
rechtlich unzulässig. Gleichzeitig benachteiligt sie aber auch die Eigentümer der
davon betroffenen Bestandsimmobilien im Hinblick auf eine alternative Objektent·
.
wicklung :
Wie sollen die Grundstücks-Nachbarn im Schatten des Großbordells hochwertigen
Wohnraum , Gewerbe- oder Einzelhandelsflächen erfolgreich vermarkten können ,
wenn in unmittelbarer Nachbarschaft der Prostitutionsbetrieb weiterläuft? Leerstand oder Dumpingmieten sind an diesem Standort programmiert.
Insofern ist der Bebauungsplan in seiner jetzigen Form für die Bestandseigentümer wirtschaftlich unzumutbar. Eben auch aus Gründende~ Glei~hb~handlung
verlange ich, den Bebauungsplan so anzupassen, dass die bisherige kleinteilige
Nutzung zu ProstitutiOnszwecken auf der gesamten Länge der Antoniusstraße
erhalten bleibt.
6. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Aber auch in anderer Hinsicht sind die Folgen des hier projektierten Bebauungsplans für die Bestandseigentümer wirtschaftlich unzumutbar:
Selbst bei der Erzielung von Spitzenmieten in flöhe von netto EUR 10,- I qm-würden die Einnahmen nur noch die Hälfte der jetzt erzielbaren gewerblichen Mieten
aus dem Bordellbetrieb ausmachen, wenn nicht sc;>gar wen iger. Und selbst diese
herbe Einbuße gibt es nicht ·k~stenlos : Zunächst müssten die Eigentümer erhebliche Investitionen unternehmen und in aller Regel auch entsprechende Kredite
aufnehmen, um überhaupt solche 10 Euro-Topmieten erzielen zu können .
.
.
.
Das gilt in ähnlicher Form für die Laden- oder Geschäftsmieten: Durch die Vorgaben des Bebauungsplans wird der jetzt schon bedrohJiche Leerstand bei Ladenflächen in Aachen drastisch verschärft, und die gewerblichen Mieten geraten immer
noch weiter unter Druck.
Ein Ausschluss der Nutzung,der baulichen Anlagen zum Zwecke der Pmstitution
in de.r Antoniusstraße würde sich also in erhebljchem Maße ökonomisch negativ
auf die Bestandsobjekte dort auswirken:
5
a. Die Einnahmen aus einer gewöhnlichen Vermietung z.B. als Student~nzimmer
würden nur etwa die Hälfte der jetzigen Pacht ausmachen oder weniger.
b. Auch den jetzigen Pächtern fehlt im Falle des Verbotes der Nutzung zur Prostitution die Geschäftsgrundlage. Es muss daher mit uneinbringlichen Pachtausfällen
gerechnet werden, wenn diese Pächter dadurch insolvent Wt?rden.
c. Eine anderweitige Nutzung des Gebäudes setzt erhebliche zusätzliche Investitionen voraus (Umbau, Modernisierung etc.), die sich noch nicht abschätzen lassen.
d. Mit dem minderen Ertrag vermindert- bzw. halbiert- siqh auch der Wiederverkaufs- bzw. Marktwert des Objektes, der sich bei. Gewerbeobjekten wesentlich
nach dem Ertragspotential richtet (x-fache Jahresnettokaltmiete etc.).
e. Viele Bestandseigentümer haben seinerzeit das verpachtete Haus zur Alters. vorsorge erworben. Die Stadt Aachen wird ihnen ·durch den Ausschluss der Prostitution die Existenzgrundlage entziehen.
Das bedeutet für diese Bestands-Eigentümer wirtschaftliche Unzumutbarkeit im
engeren Sinne. Die im Bebauungsplan manifestierte Planung der Stadt ist nichts
anderes, als eine teilweise Enteignung durch die Hintertür. Die Sta~it gibt auch im
Vorentwurf des Bebauungsplans und seine·r Rahmenplanung keine Antwort darauf, wer für den wirtschaftlichen Schaden der Bestandseigentümer aufkommen
soll.
Die Verdrängung des traditionellen Gewerbes aus der Antoniusstraße mittels .des
geplanten Bebauungsplans und der damit verbund~nen Änderung der Sperrzo. nenverordnung sind von daher insgesamt im engeren Sinne wirtschaftlich uilzumutbar.
7. Der städtebauliche Wettbewerb
Ebenso fragwürdig, wie der Bebauungspl~n ist schon der zugrunde liegende
Wettbewerb. Bei der Auslobung des Planungswettbewerbs gern. § 15 Abs. 2 VOF
hätte offen gelassen werden sollen, ob die Antoniusstraße ganz, üb~rhaupt nicht
oder nur teilweise zu Prostitutionszwecken geplant wird. Diese Ford_erung ~at einen .spezifischen vergaberechtlichen Hintergrund:
Die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags erfordert eine sog . Ausschreibl,mgsreife. Darunter versteht man, dass die rechtlichen und tatsächlichen Anforderun- ·
gen an den Beginn der Leistungsausführung gegeben sirid. Der Auftraggeber (die
Vergabestelle) muss vor der Ausschreibung alle rechtlichen- gleichviel ob privatoder öffentlich-rechtlichen -Voraussetzungen dafür schaffen, dass mit den ?U~
geschriebenen Leistungen innerhalb der in den Vergabeunterlagen angegebenen
Fristen begonnen werden kann. Diese Ausschreibungsreife liegt erst recht nicht
· vor, wenn das Ziel des Planungswettbewerbs ein rechtswidriger Bebauungsplan
6
ist, der gern.§ 47 Abs . 5 VwGO vom OVG NRW für unwirksam erklärt werden
wird .
ln ausfüh.rlichen Rechtsgutachten haben Fachjuristen bereits lange vor der Ausschreibung _
a usgeführt, dass die Reduzieru_ng des Rotlichtmilieus auf einen Teil
der Antoniusstraße rechtlich nicht zulässig ist, insbesondere ist das geplante
Laufhaus nicht mit dem Kasernierungsverbot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB vereinbar (s.u.) . Dies hat di~ zwingen.de Kons~quenz, dass bei der Ausschreibung des
Wettbewerbs eine Vorgabe, dass nur ein Teil der Antoni'-'sstr. als Rotlichtmilieu
vorgesehen ist, nicht hätte erfolgen dürfen.
Die Ausschreibung hätte vielmehr neutral erfolgen müssen, wobei die historischen
Gegebenheiten und Besonderheiten der Lage des Rotlichtmilieus zu beachten
gewesen wären, solange seitens der Stadt keine geeignete-Alternative für das
Rotlichtmilieu gemacht werden kann ( Rotlichtmilieu in der Antoniusstr. wie bisher
oder dort gar kein Rotlichtmilieu, weil dieses an anderer Stelle (wo?) städteplanerisch ausgewiesen werden soll) .. ·
ln diesem Fall wären auch durchaus denkbare tragfähige Stadtplanerische Lösungen für das Altstadtquartier Büchel entstanden, die den status quo ·in _der Antoniusstraße hätten unangetastet lassen können. Die Stadt Aachen hat jedoch das
Ergebnis des Wettbewerbs in den Bedingungen derart präjudiziert, dass es von
vorneherein feststand .
Bedenklich scheint ferner, und dies könnte letztlich den auf dem Wettbewerb
gründenden Bebauungsplan zu Fall bringen, dass, wie sogar aus den Medien zu
en·t':lehmen war, die Investoren eigene Vertreter in die Jury entsenden konnten.
Es kann aber ·nicht angehen,· dass Investoren direkt oder indirekt auf den Ausgang
des Wettbewerbs Einfluss nehmen und so ein ihnen genehmes Ergebnis zur städtebaulichen Planung_vorschlagen. Hier begibt s.ich die Stadt ihrer öffentlichrechtlichen Planungshoheit zugunsten privater Interessen Einzelner.
8. Laufhaus fügt sich nicht ein
Das geplante "Laufhaus" genannte Großbordell fügt sich im Sinne des § 34
BauGB schon architektonisch und st~dtplanerisch nicht in die Umgebung ein:
Eine einfache Rechnung zum Vergleich: Ein übliches viergeschossiges Wohnhaus
mit16 Wohneinheiten bietet gerade mal rund 1.000 qm Wohnfläche und braucht
eine Kantenbreite von ca. 18 Metern.
Wenn jeder der etw~ 170 Frauen, die in der Antoniusstraße arbeiten ein Zimmer
von wenigstens 15 qm haben soll, Ünd der.lnnenhof qementsprechend für Jede
7
einen guten Quadratmeter Stellfläche bieten soll, ergibt sich daraus schon ein
Platzbedarf von 3.750 qm. Dazu kommt noch die anderweitige Nutzung im Erdgeschoss mit noch einmal 1.275 qm. Bei der im Wettbewerb suggerierten kubischen
Form mit viergeschossiger Bebauung ergibt das eine Kantenbreite von fast 36 Metern.
Ein solcher Monolith, der zudem im Hinblick auf die geplante Nutzung zumindest
in den Stoc~erken ein hohes Maß an Abgeschlossenheit aufweisen muss, wird
. von der Anmutung her trat? möglicher architektonischer Dekorationen wie ein
Hochbunker aus dem Weltkrieg wirken. ln der Wechselwirkung mit der vorhandenen, aber auch mit der geplanten kleinteiligen Bebauung kann nicht mehr von einem "Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung gesprochen werden".
Von dem massiven Gebäude und-seinem Zweck wird eine Signalwirkung ausgeh~n. die die Bauplanung für die Umgebung ad absurdum führt (s.o.).
Das sehen selbst Profis so, z.B. Schaller Partner Architekten Stadtplaner BOA, in
ihrer Würdigung des Siegerentwurfs von Chapman Taylor :
"ln den oberen Geschossen erganzen Wohnungen sowie das Laufhaus die Bestandsgebäude an der Straßenkreuzung Antonius/ Mefferdatisstraße. Das Laufhaus steht als schlichter, geometrisch kubischer Körper im Stadtraum und tritt mit
seiner geschlossen wirkenden Pappelfassade nur bedingt in Austausch mit dem
Platz und den angrenzenden Wohneinheiten .... Eine vorgehängte Glashautaus
Einfachgläsern gibt dem Laufhaus sein homogenes und monolithisches äußeres
Erscheinungsbild."
Die Wettbewerbssieger 9rücken es in ihren Erläuterungen etwas dezenter aus:
"Das Laufhaus ist als introvertiertes Gebäude konzipiert. Im Erdge$choss wird das
Laufhaus von allen Se~ten mit anderen Nutzungen umschlossen, so dass die Berührungspunkte zur Straße minimiert werden", heißt es da.
Daran ändert auch der Bebauungsplan nichts, der im Hinblick auf das Laufhaus in
keinem Punkt die Anforderungen von § 34 V, Nr. 1 BauGB erfüllt und in vielen
Punkten nicht die Anforderungen des § 1 BauGB, insbesondere nicht dem Absatz
VI, Punkte 1-5 und Punkt 7. Deshalb entspricht der Bebauungsplan insgesamt
·auch nicht der Forderung de~ § 34 VII BauGB.
Welche verheerende städtebauliche, architektonische und ökonomische Wirkung
ein solcher hermetisch geschlossener Monolith auf die kleinteilig bebaute Umgebung hat, das lässt sich sehr gut sehen an dem "Aquis Plaza" genannten Shoppingcenter in der Adalbertstraße und sein~m zerstörten Umfeld.
8
·sicherlich kann man das Laufhaus auch klein~r planen, nur dann kann es seinem
Verwendungszweck nicht mehr gerecht werden, aJie Prostituierten aufzunehmen,
die jetzt in der Antoniusstraße· arbeiten. das Laufhaus kann also nur für die· geplante Nutzung zu klein oder für die Umgebungsbebauung zu groß werden .
Dazu kommt: Bislang hat sich die Stadt Aachen noch gar nicht darum bemüht,
sicherzustellen, dass dieses Laufhaus zu Prostitutionszwecken überhaubt gebaut
werden muss. Ein entsprechender Ba~antrag liegt nach Auskunft des.Planungs·
amtes bislang auch nicht vor.
Einer Maßgeblichen Investoren, Herr Herrmans, hat mir telefonisch am
22.05.2014 um 11:20 h vor Ohrenzeugen, namentlich meiner Frau Mutter
und Herrn Harry Scheel offenbart, dass er gemeinsam mit seinem Partner,
Herrn Gerd Sauren, die Zukäufe in der west!ichen. Antoniusstraße (gemeint sind
wohl die Hausnummern 20 /20b) und das bestehende Grundstück .. Parkplatz Mefferdatisstraße" keineswegs zur Errichtung eines "Laufhauses" oder ..Eroscenters"
nutzen wollen, sondern durch Abriss und anschließende Brachlegung der Flächen
auch die westlich~ Antoniusstraße "austrocknen" wollen. Wörtlich sagte Herr
Herrmans: 'Wir sind doch keine Puff-Leute!" So vier zu der Idee der Stadt Aacheh
zu Kompensationsflächen im Zusammenha~g mit dem Kasernierugnsverbot. Das
wäre in der Tatein weiteres Argument für den Verstoß der neuen Sperrgebietsverordnung gegen Art. 297 Abs. 3 EGStGB (s.u.).
9. Bestandsschutz
Die Häuser in der Antoniusstraße mitsamt ihrer hergebrachten Nutzung .als·sordelle genießen Bestandsschutz aus verschiedenen Quellen:
9.a Bestandsschutz zugunsten der Nutzung zu Prostitutionszwecken
Aus dem Vorentwurf zum Bebauungsplan ist ersichtlich, dass die Stadt Aachen
kerngebietstypische Nutzungen wie Einzelhandel UF:"~Q Dienstleistungen sowie in
den Obergeschossen auch Wohnen ermöglichen wilL
Allerdings geht schon aus S. 3 der Vorlage der Stadtverwaltung vom 14.11 .2013
für die Sitzung des Planungsausschussesam 05.12.2013 auch hervor, "die Prostitutionsnutzung
auf die östliche Seite .der Antoniusstraße
zu beschränken."
.
.
Mittlerweile ist es vielfach formulierter politischer Wille, die Prostitution alleine auf
das ..Laufhaus" genannte Großbordell zu beschränken. Dies wiederspricht dem
Bestandsschutz zugunsten der vorhandene·n Bestandsobjekte, denn der Bestandsschutz ber.echtigt nicht .n ur dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu· erhalten, .sondern auch sie wie bisher zu nutzen .
9.
Ein durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelter Bestandsschutz liegt vor, wenn der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt war oder jedenfalls genehmigungsfähig
gewesen ist. Diese Vorrausetzungen liegen vor. Die Prostitutionsnutzung im westlichen Teil der Antoniusstraß.e war und ist gern. § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art
der baulichen Nutzung materiell rechtmäßig . .Die Eigenart der näheren Umgebung
entspricht einem Kerngebiet im Sinne von§ 7 BauNVO. ln eiriem Kerngebiet sind
Vergnügungsstätten und sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe all·gemein zulässig. Qualifiziert man die hier existierenden bordellartigen Betriebe als
Vergnügungsstätten, sind diese gern.§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein Z!Jiässig.
Unterstellt man aber, solche Betriebe seien Gewerbebetriebe, handelt es ·sich bei
ihnen um "nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe" im Sinne von § 7 Abs. 2
Nr. 3 BauNVO. Die vo~ einem Bordell ausgehemden Nachteile und Belästigungen,
nämlich vor allem L~rm des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstige "milieubedingte" Unruhe, erreichen die. Schwelle der Erheblichkeif nicht, vor allem nicht in der
Antoniusstraße z.B. im Hinblick auf die dortige Verkehrsberuhigung und die von
der Aachener Polizei bestätigte geringe Störungs- und. Kriminalitätsrate (s.u.). ln
einem Kerngebiet gern. § 7 BauNVO ist jede Art der Prostitutionsausübung in Geb~uden zulässig, selbst formell illegale Nutzungen können i.Ü. Bestandsschutz
genießen.
Es ist daher unerheblich, ob die Stadt Aachen für die Nutzung der Häuser in der
Antoniusstraße zum Zwecke der Prostitution Baugenehmigungen erteilt hatte oder
nicht. Der Bestandsschutz deckt die Erhaltung: des vorhandenen Bestands auch in
seiner bisherigen Funktion.
Außerdem verändert die Stadt Aachen ohne echte No~endigkeit historisch gewachsene und akzeptierte Strukturen (s.o.). Die Häuser in der Antoniusstraße hatten immer schon die Funktion gehabt, dass in ihnen der Prosmution nachgegan- .
gen wurde, zumindest in den vergangeneo sechshundertfünfzig Jahren. Wenn die
Baubehörden in diesem langen Zeitraum nicht gegen die Nutzung der Häuser in
der Antoniusstraße zu Prostitutionszwecken einschreiten, gehen sie offenkundig
selbst von einem Bestandsschutz aus.
Der Verweis auf das Bauamt im Handlungskonzept des Runden Tisches Prostitution in Aachen, 12i2012, aufS. 7 dokumentiert dieses Bekenntnis des Aachener
Bauamtes zum Bestandsschutz in der Antoniusstraße zusätzlich.
Deshalb halte ich den Bebauungsplan in seiner vorliegenden Form schon aus
Gründen des Bestandsschutzes für rechtswidrig.
10
Ich rege folglich an, dass die Stadt Aachen zur Klarstellung gern.§ 1 Abs. 10
BauNVO eine entsprechende Festsetzung in dem Bebauungsplan auf~immt, dass
auch in der Antoniusstraße Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen
unq Erneuerungen der Häuser zum Zwecke der Prostitution allg~mein zulässig
bleiben. § 1 Abs. 10 BauNVO lässt eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer
Einzelfallregelung zu, bei der der-an sich abstrakte Normencharakter des Bebauungsplansverlassen wird und sich die Festsetzungen konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Eine solche anlagenbezogene Einzelfallregelung
setzt voraus, dass sich aus den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen zum
erweiterten .Bestandsschutz zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen
Anlagen sich die Festsetzungen beziehen.
§ 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht eineamBestand orientierte Planung und schafft
insbesondere für Gewerbebetriebe Planungs- und Investitionssicherheit
.
.
Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selpst wenn sie dem Gebietscharakter an sich fremd wären. Eine solche
Bestandssicherung wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen
unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zu:teilwerden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig sein könnte. Bei den Immobilien in der Antoniusstraße handelt es sich um Gewerbebetriebe. Die· Eigentümer
vermieten oder verpachten die.se Immobilien· an entsprechende Setreiber oder
direkt an Prostituierte, um damit regelmäßige Einnahmen zu erzielen.
ich empfehle daher folgende textliche Festsetzung:
"Bei allen baulichen Anlagen auf der Antoniusstraße, die im Zeitpunkt d.er Bekanntmachung dieses Bebauungsplans existieren, bleibt deren Nutzung als Bordell, bordellartiger Betrieb oder zum Zwecke der Wohnungsprostitution sowie diesen Zwecken dienende Erweiterungen, Änderungen oder Erneuerungen Zl!lässig." .
9.b Bestandsschutz aufgrund Baugenehmigung
Die Eigentümer der Bestandsimmobilien genießen auch Bestandsschutz aufgrund
der. Ihnen erteilten Baugenehmigungen.
.
Als Eigentümer des Hauses Antoniusstraße. 3 zum Beispiel k~mn ich anführen:
Sowohl der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 07.12.1960 als auch
der Bauschein vom 19.10.1961 hatten als·Bauvorhaben zwar ein "Wohnhaus" zum
Inhalt. Allerdings ist aus der mit dem Genehmigungsstempel versehenen Grundriss-Zeichnung vom 10.01.1963 anhand der Vielzahl der Zimmer ersichtlich, dass
es sich um eine Art "Wohnheim" oder eine "Pension" handelt. Der Bauschein vom
28.01 .1963 bezieht sich auf diese Grundriss-Zeichnung . Daraus ist zu erkennen,
~ass die Stadt Aachen mit der Baugenehmigung vom 10.01 .1963 kein typisches
Wohnhaus genehmigt hat, sondern ein Wohnheim für eine Vielzahl von Person~n .
11
Dementsprechend heißt es in
dem Auszug aus dem Veränderungsnachweis der Stadt Aachen vom
09.01·.1963: "Änderung der Nutzungsart",
•
· der Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes auf den 1. Januar
1964 aufS. 2: "Gewerbliche Zimmervermietung" und
•
dem Nachlassverzeichnis des Amtsgerichts Aachen vom 24.06.1976: "Dirnenwohnheim".
Die Zimmer dürfen daher von den Prostituierten zu Wohnzwecken gemietet werden. Was sie in diesen Wohnungen veranstalten, ist ihre Privatsache.
Soweit die eingereichten Bauvorlagen mit einem Genehmigungsvermerk i.S.v. §
75 Abs . 1 S. 3 Bauü NRW versehen sind, werden .sie i:um inhaltlichen Bestandteil
der Baugenehmigung und haben Anteil an ihren Rechtswirkungeri.
Die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung gern. § 75 Abs. 1 S. 1 BauO
verhindert ein ba.uaufsichtliches Einschreiten. Der Bauschein vom 28.01 .1963
steht daher somit einer etwaigen Nutzungsänderungsverfügung der Stadt Aachen
entgegen.
·s.c Bestandsschutz durch Duldung
Der baurechtliche Bestandsschutz gibt ein Recht auf Duldung einer baulichen Anlage und setzt sich gegen Nutzungsuntersagungsverfügungen durch.
Wie oben dargelegt_. genießt die Nutzung der Häuser in der Antoniusstraße zum
Zwecke der Prostitution Bestandsschutz. Die Stadt Aachen ist daher verpflichtet,
die Nutzung der Häuser in der Antöniusstraße zum Zwecke der Prostitution zu
dulden. ·
10. Nutzungskonflikte
Der Bebauungsplan schafft oder verstärkt
Nu~ungskonflikte :
Ein Be:bauungsplan ist nicht gern. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn das planerische Konzept, auf das die Stadt ihre Planung stützt, in sich widersprüchlich und
inkonsistent ist. Das ist der Fall, wenn ein Konfliktpotenzial zwischen einem Gewerbebetrieb un~ einer Wolinnutzung, das nach dem Willen der Stadt bewältigt
werden soll, durch die Planung nicht abgemildert wird , sondern im Gegenteil verschärft bzw. ein bewältigungsbedürftiger Konflikt überhaupt erst erzeugt wird.
Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 i3auGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungs.plan grundsätzlich die von ihm selbst
12
geschaffenen oder ihm sonst zu rechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von
der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden .
. Die Planun9 darf nicht dazu führen , dass K~nflikte, dre durch sie hervorgerufen
werden, zu Lasten Betroffener l~tztlich ungelöst bleiben. Dies schließt zwar eine
Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus.
So können Festsetzungen eines Bebauungsplans auch Ausd.
ruck einer "planeri.
.
.
sehen Zurückhaltung" sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die
Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem .
nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen . ·Im Übrigen richtet
sich das erforderliche Mc;~ß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen
danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die st~dtebauliche Ordnung
erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht.
Je intensiver der Widerspruch zwischen plangemäßer Nutzung und Umgebungsnutzung wird, desto höhere Anforderungen sind auch.an die Konfliktbewältigu·ng
im Rahmen d~r Bauleitplanung und damit an den Detaillierungsgrad der jeweiligen
Festsetzungen zu stellen.
·
Schon aufs.· 2 der Vorlage der Stadtverwaltung vom 14.11 .2013 für die Sitzung
des Planungsausschussesam 05.12.2013 vom 14.11 .2013 war zu lesen:
"Neben den kerngebietstypischen Nu~ungen wie Einzelhandel und Dien~tleistun
gen soll grundsätzlich in den Obergeschossen auch Wohnen ermöglicht werden."
AufS. 3 Ihrer Vorlage vom 14.11.2013 hieß es:
·
"Übergreifendes städtebauliches Ziel für den gesamten Bereich ist die Aufwertung~
städtebauliche Neuordnung und Schaffung einer Kerngebietsnutzung mit einem
honen Anteil an Wohnungen."
Der neue projektierte Bebauungsplan schafft oder verstärkt damit Nutzungskonflikte in zweierlei Hinsicht:
Zum einen existiert auf den Flurstücken 1841 , 1842 und 1484, ·auf denen diese
Wohnungen errichtet werden sollen , momentan ein Parkhaus. Damit existiert z.Zt.
kein Konflikt zu der unmittelbar angrenzenden Ausübung der Prostitution auf der
Antoniusstraße. Es ist aber zu befürchten, dass die Eigentümer der neu zu errichtenden Wohnungen .versuchen werden, Bau-, Änderungs- und Nutzungsände- .
rungsgenehmigungen für die bordellartigen Betriebe und die Wohnungsprostitution
in der Antoniusstraße zu verhindern bzw. vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. Denn solange noch. in einem Teil der Antoniusstraße Prostitution erlaubt ist,
wird sich in deren Nähe kein Wohnraum - erst recht kein hochwertiger Wohnraum
13
-vermarkten lassen. Es droht erheblicher Leerstan·d.
Zum anderen führt jetzt der Bebauungsplan dazu, dass die geplante Wohnnutzung im westlich~n Teil der Antoniusstraße in erheblichem Maße mit der Nutzung zu Prostitutionszwecken im östlichen Teil in Berührung kommen wird. Die
Freier, die die Antoniusstraße aufsuchen (aus Richtung lnnensta_dt, Dom, Markt),
werden , wie bisher auch, die Antoniusstraße von Westen. lier begehen. Zum einen
ist dies der Weg, den die Freier aus dieser Richtung kommend schon seit Jahr
und Tag gehen. Zum anderen wäre die Alternative der Umweg über die Klein- und
Großkölnstraße. Diesen Umweg wird niemand auf sich nehmen, der dies nicht
muss. Ebenso wenig werden die Freier, die die Antoniusstraße in Richtung Innenstadt, Dom oder Markt verlassen wollen , diesen Umweg auf sich nehmen.
Die im Siegerentwurf des Wettbewerbs vorgeschlagene Querverbindung, die die
Antoniusstraße durchschneiden soll, ist aus tatsächlichen·Gründen wie zum Beispiel den gegebenen Eigentums- und Besitzverhältnissen heraus .nicht realisierbar.
Es wird somit in erheblichem Maße zu Situationen kommen , in denen Freier Frauen ansprechen, die in den neu zu errichtenden Wohnungen wohnen oder dort zu
Besuch sind. Dabei ist nicht auszuschließen bz~. zu erw~rten , dass die Freier
auch älter wirkende weibliche Jugendliche, vielleicht sogar Kinder ansprechen, die
sie für Prostituierte halten.
Diese Gefahr, dass es vermehrt zu derartigen Begegnungen .Jug~ndlicher oder
Kinder mit Freiern kommt, wird zusäglich dadurch erhöht, dass es auf den Flurstücken 1299, 1311 , 1325 und 1326 künftig möglich sein soll, die im Erdgeschoss
gele~enen Räume gewerblich zu nutzen. Nach unserem Kenntn isstand plant Herr ·
Falter auf diesen Flurstücken die Eröffnung einer weiteren Filiale seiner Buchhandlung. Dort soll nach den aktuellen Planungen angeblich vermehrt Literatur für
Jugendliche und Kinder angebote~ werden .
Dieser Konflikt ließe sich nur lösen, indem die Stadt Aachen auf der Grenze zwischen Prostitutionsnutzung und Wohnnutzung eine durchgehende Ma~:~er auf der
Antoniusstraße errichtet. Die Errichtung einer derartigen Mauer o. ä., was zum
Entstehen zweier Stichstraßen ohne Wendemöglichkeit führen würde, ist, wie Sie
ja selbst wissen, aus vie.lerlei Gründen unzulässig.
·
Auf andere Weise ließe sich der Konflikt nicht lösen. So hat die Stadt Aachen beispietweise nicht die Möglichkeit, c:ten Bordellbetreibern im Wege von Nebenbestimmungen aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, .dass ihre Kunden die Antoniusstraße in Richtung Osten verlassen. Für eine derartige.Nebenbestimmung gibt es
14
keine Rechtsgrundlage.
Selbst wenn die Stadt Aachen dies tun würde, wäre dies nicht geeignet, dem aufgezeigten Konflikt effektiv zu begegnen. Denn die Bordellbetreiber haben diesbezüglich keinerlei Handhabe gegenüber Kunden.
Dem neuen Bebauungsplan mangelt es daher an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.
11. Bebauungsplan dient Privatinteressen
Der Bebauungsplan· dient ausschließlich Privatinteressen, und an der Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung fehlt ~s ferner, wenn die Planung nur den privaten
Interessen eines bestimmten oder bestimmter Grundstückseigentümers dient oder
wenn es nur darum geht, einem Eigentümer eine wirtsch.aftlich vorteilhafte Veräußerung seiner Grundstücke zu ermöglichen.
Auf dem Grundstück des dann .abzureißenden Büchel-Parkhauses planen die Investoren Norbert Hermanns und Gerd Sauren Gebäude mit kleinteiliger ·gemischter Bebauung, womit erhebliche Wertste igerungen und Renditen erwirtschaftet
werden sollen. Zugleich wollen die beiden Investoren auf dem jetzigen Parkplatz
Mefferdatisstraße ein erst als "Eros-Center", dann als ,J_aufhaus" bezeichnetes
Objekt in der östlichen Antoniusstraße errichten und haben dazu bereits einzelne
Nachbarobjekte angekauft. Der Bebauungsplan und die damit verbund~ne Ausweitung der Sperrzone auf die östliche Antoniusstraße bedeuten für die Investoren
und ihr Laufhaus günstigerweise auch einen systematisch~n Ausschluss konkurrierender Etablissements, die jetzt dort existieren.
Eine ähnlich~ Bebauung mit Wohnraum und Geschäftsräumen im Erdgeschoss
plant der Seniorchef der Mayerschen Buchhandlung, Herr Helmut Falter, mit der
Falter GbRGmbH auf dem Eckgrundstück Nikolausstraße I Antoniusstraße (Flurstück 1299), und auf den drei benachbarten Flurstücken 1311, 1325 und .1326. Die
Grundstücke werden zurzeit als Parkplätze genutzt. Herr Falter hatte bei der Stadt
Aachen auch immer. wieder eingefordert, den Zugang zum eigentlichen Prostitutionsbereich weiter Östlich in die An.toniusstraße zu verschieben und einen Sicht.s chutz zu installieren ..
AufS. 3 im 2. Absatz der Vorlage vom 14.11.2013 nimmt die Stadt Aachen exakt
auf diese Vorstellurigen von Herrn Falter Bezug. Es liegt auf der Hand, dass diese
Grundstücke im Falle ihrer Veräußerung einen deutlichen höheren Wert erzielen
werden als bei der jetzigen planungsrechtlichen Situation (Parkplätze).
Das Argument auf dem Falter'schen Eckgrundstück solle eine Filiale mit Kinderund Jugendbüchern errichtet werden kann dabei nur als Scheinargument angese-
15
hen werde, sind in der Faiter'schen Buchhandlung doch jetzt schon Ladenflächen
untervermietet. Auch hier geht es nur um lmmobiliengeschäfte.
Aus alldem ist ersic~tlich , dass die Planung den ökonomischen lnteressen .von
Herrn Falter, Herrn Hermanns und Herrn Sauren zu dienen bestimmt ist, und nicht
gern. § 1 Abs. 3 BauGB der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung: Es liegt
auf der Hand, dass diese Grundstücke im Falle ihrer Veräußerung einen deutli~
chen hoherenWert erzielen werden als bei der jetzigen planungsrechtlichen Situation (Parkplätze). Zugleich tritt' auch die Stadt Aachen als emsiger Aufkäufer in der
Antoniusstraße auf und nutzt dabei die unter den Alteigentümern verbreitete Unsi- ·
cherheit, die die Stadt mit ihren Planungen erst verursacht hat, um zu Dumpingpreisen Immobilien zu erwerben. Die Stadt beteiligt sich also aktiv an den Immobilienspekulationen in ihrem eigenen Planungsgebiet
Die ~renzen zulässiger Konfliktverlagerung in ein Baug~nehmigungsverfahren
sind übe·rschritten, wenn bereits im Planungsstadium ab~ehbar ist, dass sich der
offengelas'Sene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht
sachgerecht lösen lässt.
Das ist hier der Fall. Aus dem vorgelegten Vorentwurf zum Bebauungsplan geht
nicht hervor, wie der oben skizzierte Interessenkonflikt zwischen der bestandgeschützten Ausübung der Prostitution und der geplanten Wohnnutzung durch Maßnahmen im Verfahren über die Baugenehmigung für die zukünftigen Wohnungen
gelöst werden kann. Eine solche Lösung ist auch nicht e,rsichtlich.
12. Kein Dienst an der städtebaulichen Entwicklung
Der zukünftige Bebauungsplan dient nicht der städtebaulichen. Entwicklung und ·
Ordnung. Ich habe am 22.05.2014 aus erster Hand erfahren, dass die Herren
Norbert Hermanns und Gerd Sauren durch Zukäufe in der westlichen Antoniusstraße und d.urch Nutzung der Flurstücke 1841, 1842 und 14S4 keineswegs ein
Laufhaus oder ein Eroscenter errichten wollen. Vielmehr wollen sie durch den Abriss. und das anschließende Brachlegen dieser Flächen auch noch die restliche ·
Antoniusstraße "austrocknen". Zitat, Herr Hermanns: "Wir sind doch keine PuffLeute!"
·
·
Das hätte eine weitere Verringerung der für die Prostitution zur Verfügung stehen. den Flächen zur Folge. Da keine anderen Möglichkeiten zur Prostitution in Aachen
gegeben sind, missach~et die Stadt Aachen durch die immer weitergehende Reduzierung des Rotlichtmilieus in der Antoniusstraße ihre planerische Verpflichtung,
dem urbanen Bedürfnis nach Prostitution hinreichen~ Rechnung zu tragen. Damit
würde die Planung auch im Hinblick der aufS. 3 der o.a. Beschlussvortage angesprochene "Konzentration der ·Bordelle" dem Kasernierungsverbot des Art. 297
16
Abs. 3 EGStGB noch weiter zuwiderlaufen .
Beqauungspläne, die zu rechtswidrigen Nutzungen führen, dienen allerdings nicht
. der städtebaulichen ·Entwicklung und Ördnung i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB.
Soweit jedoch die Stadt Aachen das Handlungskonzept Antoniusstr~ße (S. 3 der
Verwaltungsvorlage) durch diesen Bebauungsplan umsetzen will, wäre das ein~
unzulässige Verquickung zwischen der vorgeblich beabsichtigten Verbesserung
der Situation der. Prostituierten einerseits und städtebaulichen Gesichtspunkten
andererseits.
13. Sperrgebietsverordnung
Stattdessen will die Stadt Aachen unverhohlen die selbst geschaffenen Nutzungskonflikte auf Kosten der Bestandseigentümer durch eine rechtswidrige Änderung
der Sperrgebietsverordnung ersticken: Die Stadt Aachen hatte mit Datum vom
07.10.2010 bei der Bezirksregierung Köln einen Antrag gestellt, den Bereich der
Antoniusstraße ab der Nikolausstraße bis zu den Haus-Nrn. 15/18 in die Sperrgebietsverordnung einzu~eziehe·n. Mittlerweile hat die Stadt klargemacht, dass es
politischer Wille ist, das Sperrgebiet am liebsten mit Ausnahme des "Laufhauses"
auf die gesamte An.toniusstraße zu erstrecken.
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 17.01.2011 ihre grundsätzliche
Bereitschaft betont, "den Sperrbezirk um den von Ihnen beantragten Teil der Antoniusstraße zu erweitern. Die entsprechende Verordnung kann jedoch erst erlassen werden , wenn die beabsichtigte Bebauung realisiert und der Schutzzweck der
Sperrgebietsverordnung tatsächlich eingetreten ist."
Die aufS. 3 ·der Vorlage vom 14.11 .2q13 für d~n Planungsausschuss angekündigte Sperrgebietsverordnung hindert rechtlich, dort der Straßenprostitution nachzugehen.
Eine solche Sperrgebietsverordnung wäre aus den folgenden Gründen rechtswidrig :
13.a·Bestandsschutz- Straßenrechtlicher Anliegergebrauch
Eine Umplanung der Antoni~sstraße würde mit dem Recht der Eigentümer auf
Anliegergebrauch gern.§ 14a StrWG NRW kollidieren . Die Zufahrt oder der Zu. gang zur Straße schafft die Voraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrliehen Kommunikation teilzuhaben. § 14a StrWG garantiert eine nach den jeweiligen Umständen zurnutbare Erreichbarkeit. Eine Umplanung der Antoniusstraße,
die diese Erreichbarkeil ausschlösse, würde also rechtswidrig sein.
17
13.b Bestandsschutz- Berücksichtigung-der Belange der Eigentümer
Soweit der Eigentümer durch Selbstnutzung oder durch Vermietung sein Eigentum
bisher für Zwecke der Prostitution genutzt hat und erstmals eine Sperrgebietsverordnung erlassen werden soll, sind diese Belange nach der Rechtsprechung des·
Bundesverfassungsgerichts beim Erlass dieser Verordnung zu berücksichtigen.
Diese Berücksichtigung der Eigentümerbelange angesichts der Nutzung auch des
westlich~n Bereichs der Antoniusstraße .zum Zwecke der Prostitution seit mindestens dem 14. Jahrhundert kommt an ke.iner Stelle des Antrags der Stadt Aachen
vom 07.10.2010 zum Ausdruck. Die Stadt Aachen ist sich schlichtweg dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe nicht bewusst gewesen, als sie diesen Antrag gestellt hat.
Bei einem gewachsenen Vergnügungsviertel sind die Anforderungen an die Ausweisung eines Sperrbezi"rks nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
deshalb höher, weil die Ausübung der Prostitution ln einem solchen Gebiet eher
als die Gegend prägend denn als störend empfunden wird.
Die Sta.dt Aachen hat bei ihrem A~trag vom 07.10.2010 verkannt, dass es sich bei
der Antoniusstraße um eine Straße handelt, in welcher bereits seit dem 14. Jahrhundert Prostitution ausgeübt wird. Diese Tätigkeit hat nicht nur die Antoniusstraße, sondern auch deren Umgebung geprägt. Das ist daraus ersichtlich, dass lediglich in der Antoniusstraße mehr oder weniger offen Prostitution betrieben wird. Jedenfalls finden in Aachen Anbahnungsgespräche auf offener Straße ausschließlich in der Antoniusstraße statt. Daher wird die Au_sübung der Prostitution auf der
Antoniusstraße ~uch nicht als störend empfunden. So erwähnt die Stadt Aachen in
· ihrem Antrag vom 07.10.2010 keine Beschwerden o.ä. von Anwohnern des Vier-·
tels.
Das Haus Antoniusstr. _
3 zum Beispiel wurde 1962 erbaut. Es war von Anfang an
und seit seiner Errichtung zunächst ein "Wohnheim für Prostituierte" (s.o.). Seit 3
% Jahren ist dort ein am 27.10.2010 gewerberechtlich angemeldeter Bordellbetrieb in der Form einer GbR angesiedelt. Das Haus dient seit jeher demselben
Zweck: Der geordneten Ausübung von Prostitution.
Bislang war eine andere Nutzung gern. § 34 BauGB bauplanungsrechtlich auch
unzulässig. Die Nutzung der Antoniusstr. 3 zum Zwecke der Pros~itutionsaus~
übunggenießt daher Bestandsschutz.
13~c
Verhältnismäßigkeit
Bei der Aufstellung einer Sperrgebietsverordnung ist Bestandsschutz aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit zum Schutze des Eigentums und der Berufsfreiheit der
18
Betroffenen geboten.
Dem würde eine Ausdehnun.9 der Sperrgebietsverordnung auch auf nur· eine!) Teil
der Antoniusstraße ~elbst dann nicht gerecht, wenn sich diese A-usdehnung nur
auf den öffentlichen Teil der Antc;miusstraße bezöge. Die Prostituierten sind darauf
angewiesen, den öffentlichen Straßenraum vor ihren Häusern insbesondere in der
warmen Jahreszeit zur Ansprache von Freiern zu nutzen. Ohne e·ine solche Möglichkeit wäre ihre Berufsausübungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Ursache für
diese erhebliche Beeinträchtigung wäre zudem, dass die Prostituierten im nicht
· gesperrten Teil der Antoniusstraße weiterhin im öffentlichen Raum um Freier werben dürften.
13.d Fehlende rechtliche Voraussetzungen
Weder Geeignetheil noch Erforderlichkeil der Ausdehnung des Sperrgebiets auf
äen westlichen Teil der Antoniusstraße für Jugendschutz und öffentlichen Anstand
sind erkennbar. Die Voraussetzungen des Art. 297 EGStGB liegen deshalb nicht
vor.
Keine Geeignetheit:
Eine Sperrgebietsverordnung ist rechtmäßig, wenn sie geeignet ist, dem mit der ·
Ermächtigung verfolgten Zweck ~u dienen. Eine Ausdehnung der Sperrgebiets. verord~ung nur auf einen Teil der Antoniusstraße ist ungeeignet, die Schutzzwecke des A!'f. 297 EGStGB zu erreichen. Wenn Kinder und Jugendliche die Ausübung oder Anbahnung der Prostitution beobachten wollen, müssten sie dazu nur
den anderen Teil der Antoniusstraß~ betreten.
·
Keine Erforderlichkeit:
Schutz vor Gewalttätigkeiten- Die St~dt Aachen ll')Utmaßt aufS. 2 ihres Antrags
vom 07.10.2010, "auf' die Frauen ausgeübter pruck dürfte auch im Außenbereich
für Unbeteiligte bemerkbar sein . ... Diese Gewalttätigkeiten erfolgten naturgemäß
·auf der Straße- für jeden sichtbar."
Durch Art. 297 EGStGB sollen aber lediglich die Jugend und der öffentliche Anstand geschützt werden. Art. 297 EGStGB ist eine Norm auf dem Gebiet-der Gefahrenabwehr, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann.
·Die Schutzzwecke des §§ 177; 180a StGB zielen dagegen auf den Schutz ·von
Einzelpersonen ab, und nicht auf das AllgemeinwohL Sie sind daher ungeeignet,
die Ausdehnung der Sperrgebietsverordnung auf den westlichen Teil d~r Antoni- ··
. usstraße zu rechtfertigen .
·'
19
Einsehbarkeit der Antoniusstraße -Anschließend meint die Stadt Aachen aufS. 2
ihres Antrags vom 07.10.2010, .,durch die Städteplanerische Änderung" werde der
Bereich von d~r Nikolausstraße bis zu den Häusern Antoniusstraße 15 und 18 für
jeden einsehbar werden. Das ist falsch. Bereits jetzt ist die Antoniusstraße bis Nr.
15 und 18 für jedermann einsehbar. Die von der Stadt Aacf:Jem vermuteten Konflik. te existieren allerdings schon im heutigen Zustand der Antoniu.sstraße nicht.
Schutzvon Kindern und Jugen_dlichen -Die Stadt Aachen räumt in ihrem Antrag
vom 07.10.2010 aufS. 1 ein, .,dass ung.ewollt keine Unbeteiligten (insbesondere .
keine Kinder und Jugendlichen) bisher mit dem ,Rotlichtmilieu' in Kontakt kamen".
Insbesondere aus dem Bericht des Polizeipräsidiums vom 04.01.2011 geht nicht
hervor, waru-m die Erweiterung des.Sperrbezirks auf einen großen Teil der Antoniusstraße ,.einem verstärkten Kinder- und Jugendschutz Rechnung" tragen kann.
Es handelt sich dabei um eine reine Behauptung ohne jegliche Begründung, also
.,ins Blaue hinein".
Davon abgesehen verfolgt der <;3esetzgeber mit der Ermächtigung des Art. 297
EGStGB nicht den Zweck, Jugendliche vor jeder Kenntnisnahme von dem Phänomen der Prostitution ·zu bewahren ." Kinder und Jugendliche würden allerdings
nur dann in einer für den Schutzzweck des Art. 297 EGS.t GB relevanten Weise mit
dem Phänomen der Prostitution konfrontiert werden, wenn sie die Antoniusstraße
beträten. Nur dann würden sie direkt die Anbahnung der Prostitutio·n verfolgen
können. Dazu besteht aber für Kinder und Jugendliche selbst dann kein Anlass,
wenn die Annahme der Stadt A~chen aufS. 2 ihres Antrags vom 07.10.2010 (Ein- .
i:elhandelsbetriebe, Gastronomie, auf~ewertete Wegeverbindung) ~uträfe. Um das
Angebot dieser Einzelhandelsbetrie.be, Gastronomie und der aufgewerteten
Wegeverbindung wahrzunehmen, müssen weder Kinder noch Jugendliche die
Antoniusstraße betreten.· Diese.Einzelhandelsbetriebe und Gastronomie solleri
und können in Anbetracht der hier üblichen Nutzung nicht in der Antoniusstraße
angesiedelt werden . Auch um die .,aufgewertete Wegeverbindung Kleinkölnstraße
I Nikolausstraße" zu nutzen, müssen Kinder und JugendHohe nicht d.ie Antoniusstraße betreten.
Des Weiteren begründet die Stadt Aachen aufS. 2 ihres Antrags vorn 07.10.2010
die Ausdehnung des Sperrbezirks damit, dass sich .,im neugestalteten Bereich
vermehrt Kinder und Juge'ndliche aufhalten": Die Stadt Aachen schafft also nur
wieder durc~ ihre Bebauungsplanung ein Konfliktpotenzial, welches bislang nicht
existiert. Ohne die städtebaulichen Absichten der Stadt Aacnen existierte keine
Notwendigkeit für die Ausdehnung der Sperrgebietsverordnung auf die Antoniusstraße.
Hier scheinen auch wieder die Interessen der Investoren ausschlagg~bend für die
20
· Bauleitplanung zu sein
Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Vollzugs des Bebauungsplans sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Nutzungskonflikt in einem nachfolgenden
V~rwaltungsverfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen . Ein solcher Bebauungsplan verstößt gegen das Abwägungsgebot d~s § 1 Abs . 7 BauGB ·(s.o.).
Es ist bereits jetzt absehbar, dass die .Konflikte, die die von der Stadt.Aachen beabsichtigte Nutzung zu Wohnzwecken im Obergeschoss (vgl. schon die Vorlage
für den Planungsausschuss vom 14.11.2013, S. 2) auslösen wi~d, nicht auf der
Ebene der Erteilung der Baugenehmigungen für diese Wohnungen geiöst werden
können. Wenn also die Stadt Aachen ihre rechtswidrige stßdtebauliche Planung
unterlässt, ist die Ausdehnung des Sperrgeb~ets nicht erforderlich :
ln diesem Zusammenhang weise ich noch einmal ganz explizit darauf hin, dass
erst die Baufeitplanung der Stadt Aachen eine mögliche Gefährdung der Rechts·güter des Art. 297 EGStGB schafft (s.o). Die Stadt Aachen verhält sich allerdings
widersprüchlich und entgegen Treu und Glauben, wenn sie einerseits die potentielle Gefahr selbst schafft und andererseits eine Ausdehnung der Sperrgebietsverordnung beantragt, um dieser Gefahr zu begegnen .
Außerdem legt die Stadt Aachen nicht dar, welche Örtlichkeiten wie z.B. Spielplätze oder Schulen in unmittelbarer Nähe der Antoniusstraße existieren , die in besonderem Maße von. Kindern und Jugendlichen frequentiert werden. Ein Blick auf
Google Maps enthüllt, dass dort weder
. Schulen noch Kindergärten o.ä. in der Nä.
he sind. Selbst wenn die Stadt Aachen derartige Einrichtunge.n plant, wie der im
Wettbewerb angelegte Kindergarten z.B.- ist darauf hinzuweisen, das.s selbst das
Preisgericht hinsichtlich des Siegerentwurfs, der der aktuellen Planung zugrunde
liegt, skeptisch bleibt: "Das vorgeschlagene Nutzungskonzept für die Kita ist nicht
umsetzbar. Kritisch wird die Verteilung der Kita-Nutzung und -Spielfläche auf mehreren Ebenen gesehen. ... Die Lage im 2. + 3.0G stellt hohe Anforderungen an .
Brandschutz (Entfluchtung) .... Die Positionierung der Kita in unmittelbarer Nachbarschaft der beiden Laufhäuser an der Antoniusstraße ist kritisch zu sehen . ...
Die Inszenierung der Quelle in Verbindung rriit dem Vorschlag zur Unterbringung
der Kita erscheint dagegen fraglich und muss überdacht werden. Zudem ist die
Enge zwischen Kita und Laufhaus kritisch.".
Es drängt-sich der Verdacht auf, die Stadt Aachen verfolgt die Planung der Kita
nur, um erst mit Hinweis darauf die Sperrzonenverordnung änderri zu lassen und
die Kita dann im Hinblick auf das Laufhaus und der vielen anderen ungelösten
Probleine doch riicht zu bauen.
21
Auch ist die Antoniusstraße im Hinblick auf die kriminalitätsbelastung. nicht übermäßig belastet. Laut Antrag der Stadt Aachen vom 07.10.2010 soll die Polizei
durchschnittlich ca. 10 Einsätze im Monat haben. Diese Anzahl ist tatsächlich nicht
sehr viel (alle drei Tage einer). Die Polizei räumt in ihrer Stellungnahme vom
04.01.2011 ein, diese seien vornehmlich nachts. Die Einsätze finden daher zu einem Zeitpunkt statt, an dem Kinder und Jugendliche schlafen . Die amtliche Kriminalstatistik laut der Tischvorlage Kriminalitätsentwicklung im Jahre 2013 vom
10.03.2014 zeigt außerdem, dass 1.) keine Korrelation zwischen Einsätzen und
Straftaten im Datenbestand erfasst wird und 2.) innerhalb des Aachener Stadtgebietes nicht weiter nac~ Stadtvierteln o.ä. differenziert wird. Die Angaben der Polizei kön·nen demnach nur ungefä~re Schätzwerte sein.
Die Nikolausstraße ist nur mit Garagen, Warenlagern, Gewerbehöfen u.ä. bebaut.
D"ie Straße ist begrenzt durch ein kleines Gebäude mit Zugang zum Büchel. Daneben gibt es die Ausfahrt Büchel, Richtung Kleinkölnstraße mit angrenzenden
unbebauten Parkplätzen bis zum Haus Antoniusstraße 10 des Herrn Falter. Dieser
hat. das Grundstück Antoniusstraße 10 von der Stadt Aachen erworben. Bis zum
Zeitpunkt dieses Erwerbs hatte Herr Falter sich stets dahingehen~ geäußert, ihn
störe die Ausübung der Prostitution auf der Antoniusstraße nicht. Seit Erwerb des
Grundstücks Antoniusstraße 19 heißt es, Herr Falter wolle dort eines Filiale des
Buchhandels eröffnen. Der Schutz einer Buchhandlung ist allerdings vom Zweck
des Art. 297 EGStGB nicht umfasst.
Zudem kann die Faltersehe Buchhandlung ihre bislang vorgehaltenen ·Flächen
schon jetzt n'icht mehr sinnvoll nutzen , so dass einige Bereiche untervermietet
wurden. Die Behauptung der Stadt, ausgerechnet an der Ecke Antoniusstraße
sollten Kinder- und Jugendbücher vermarktet werden, entbehrt also jetzt schon
jeder ökonomischen Grundlage und muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Tatsächlich handelt es sich bei den Grundstücken um.Spekulationsobjekte,
bestenfalls um spekulative lmmobilienprojekte, die durch die rylaßnahmen der
sollen.
Stadt. im Sinne der Investoren aufgewertet werden
.
Schließlich ergibt sich ein Wertungswiderspruch im Hinblick auf die Nutzung der
östlichen Antoniusstrasse. Auch hier !eben an den beiden Ecken zur Mefferdatisstrasse Bürger, die möglicherweise auch Kinder haben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese weniger schützenswert sein sollen als die Kinder der westli-·
chen Antoniusstraße, die·es dort- wegen der ausschließlichen Nutzbebauunggar nicht gibt.
·
Öffentlicher Anstand
Der Erlass einer Sperrgebietsverordnung kann zum Schutze des öffentlichen Ansta~ds geboten sein, wenn die Eigenart des. betroffenen Gebietes durch eine be. sondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnan-
22
teil sowie Schulen und Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist. Ein solches Gebiet existiert aber nicht in der näheren Umgebung der
Antoniusstraße. Soweit sie im Ergebnis des Wettbewerbs oder gar im Bebauungsplan vorgesehen sind, sind si.e- wie oben gezeigt- dort rechtswidrig.
Der Erlass einer Sperrgebietsverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstands
kann außerdem gerechtfertigt sein, wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübu~g der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen
Unbeteiligter und milieubedingte Unruhe, wie z.B. Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerrinnen, befürchten lässt.
Derartige Belästigungen Unbeteiligter und eine milieubedingte Unruhe existieren
in der Antoniusstraße nicht. Durch die in unmittelbarer Nähe gelegene Kleinkölnstraße sind Passantinnen nicht aufdie Antoniusstraße angewiesen, um von der
Nikolausstraße auf die Mefferdatisstraße zu gelangen. Da die Häuser in der Anto. niusstraße ausschließlich ?U Prostitutionszwecken genutzt werden, können auch
keine Anwohnerrinnen belästigt werden.
Eine Störung des öffentlichen Anstands durch die Ausübung der Prostitution existiert demzufolge nicht.
Insellage
.
Bei einer lnsellag·e ist es, wenn auch nicht vollkommen-, so doch wegen ihrer weitgehend nach außen abgeschirmten Lage nach gängiger Rechtsprechung nahezu
ausgeschJossen, dass eine Gefährdung der Jugend oder des öffentlichen An.stands zu befürchten ist.
Die Antoniusstraße bildet im Geviert Kleinkölnstraße- Mefferdatisstraße- Büchel
- Nikolausstraße eine Insel. Um diese Geviert-Straßen zu erreichen, müssen Passanten nicht die Antoniusstraße benutzen. Eine Gefährdung der Jugend oder des
öffentlichen Anstands ist daher nicht zu besorgen.
Die Ausdehnung der Sperrgebietsverordnung auf einen Straßenbereich ist daher
nicht erforderlich, um die SchutZzwecke des Art. 297 Abs. 1 EGStGB zu erreichen .
13.e Prostitutionsgesetz
Das in der Rechtsprechung nach Erlass des ·Prostitutionsgesetzes veränderte
Verständnis - Prostitution kann nicht mehr als sittenwidrig angesehen -werden
hat die Auswirkung, dass eine öffentlich nicht wahrnehmbare Prostitutionsausübung nicht mehr durch den Vollzug einer Sperrgebietsverordnüng unterbunden
werden k~mn .
. Die von der Stadt Aachen beantragte Ausdehnung des Sperrbezirks auch auf den
Hausinnenbereich gern. § 1 Abs. 2 des Vorentwurfs 2 wäre damit rechtswidrig.
23
Kasernierungsverbot
Gemäß Art. 297 Ab 7s. 3 EGStGB sind Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte
Häuserblocks unzulässig. Ein Verstoß gegen das Kasernierungsverbot liegt vor,
wenn aus tatsächlichen Gründen mit einer Konzentration auf nur wenige Straßenzüge oder Häuser·zu rechnen ist. .
Die von der Stadt Aa.chen initiierte Sperrgebietsverordnung würde zu einer .solchen rechtswidrigen Konzentration führen .
Ande·re Teile der Stadt sinp zur Ausübung der Wohnungsprostitution und für die
Aufnahme bordellartiger Betriebe ungeeignet. Die Prostitution besteht auf der
Antoniusstraße mindestens .seit dem 14. Jahrhundert und findet dort ihren angestammten Bereich. Sowohl Prostituierte als auch Freier haben sich auf diesel'} Bereich eingestellt. Hinzu' kommt, dass es in Aachen keine Straßenzüge gibt, die ei._
ne derartige Aufnahmefähigkeit wie die Antoniusstraße besitzen. Würde in der
neuen Sperrgebietsverordnung der westliche Teil der Antoniusstraße für die Aus~bung der Prostitution entfallen, würden die Prostituierten ·in die übrigen Häuserblocks .gezwängt", im Extremfall - so die Vorstellungen des Stadtrates- müssten
sich sogar alle Frauen (ca. 170 Prostituierte in das projektierte Laufhaus zw.ängen
bei stets geschlossenen und verhängten Fenstern, ohne Kontakt nach draußen.
Damit würde die gern. Art. 297 EGStGB verbotene Kasernierung erreicht. Es
spricht seine eigene Sprache, wenn die Stadt Aachen davon spricht, diese Frauen
sollten in dem Laufhaus "konzentriert" werden. Art. 297 EGStGB darf jedoch in
keinem Fall ein Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung sein!
14. Fazit:
Statt einer gemischten Baufläche kann die Stadt ein Mischgebiet oder ein Kerngebiet im Bebauungsplan festlegen. Wie oben dargestellt, ist die AusÜbung der Prostitution in der Antoniusstraße in einem Kerngebiet entweder als Vergnügungsstätte
oder als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb gern. § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3
BauNVO allgemein zulässig. Dasselbe gilt gern. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Mischgebiet
Ich fordere deshalb, aus Gründen der Klarheit und zwecks Vermeidung rechtswidriger Festsetzungen in dem Bebauungsplan Antoniusstraße I Mefferdatisstraße für
den Bereich ~er Antoniusstraße und deren Nachbarschaft entweder eine gewerbliche Baufläche im Sinne von§ 1 Abs . 1 Nr. 3 BauNVO oder ein Kerngebiet im
Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO darzustellen.
Soweit die Stadt Aachen im Bebauungsplan eine Gebietsart festsetzt, in der Prostitu~ion nicht zulässig ist oder künftig nicht zulässig sein kann, erlaube ich mir
nochmals den Hinweis, dass die Stadt keine ausreichende Fläche bzw.. keine Al-
24
ternative für das Rotlichtmilieu vorhalten würde. Bei dieser Planung würde die
Stadt Aachen dem urbanen Bedürfnis zur Prostitution nicht Rechnung tragen.
Berlin, 14. Juli 2014
Polizeipräsidium
Aachen
Polizeipräsidium Aachen, Postfach 500111, 52085 Aachen
12.01.2018
Seite 1 von 3
Stadtverwaltung Aachen
FB 61/200 - z.Hd. Frau Ohlmann
Aktenzeichen
Lagerhausstraße 20
52058 Aachen
(bei Antwort bitte angeben)
Sachbearbeiter
PD Sauer
Telefon 0241/9577-11000
Fax
Bebauungsplan Nr. 999 – Antoniusstraße / Mefferdatisstraße
0241/9577-11005
E-Mail
Kaiserplatz
Schreiben FB 61/200 vom 24.11.2017
@polizei.nrw.de
Dienstgebäude
Im Mariental 14
52064 Aachen
Öffentliche Verkehrsmittel
Buslinien
1,2,5,11,14,16,21,46,53 und SB63
Sehr geehrte Frau Ohlmann,
Haltestelle
Misereor (Finanzamt)
mit Bezugsschreiben bitten Sie um ergänzende Informationen zu
Pkt. 2.1 - Polizeiliche Kriminalstatistik - unserer Stellungnahme
vom 14.09.2017 zu o.a. Bebauungsplan Nr. 999.
Nach intensiver fachlicher Prüfung und direktionsübergreifender
Erörterung im PP Aachen, nehme ich wie folgt Stellung zu den
erbetenen Informationen.
Lieferanschrift
Hubert-Wienen-Straße 25
52070 Aachen
Telefon 0241/9577-0
Entwicklung der Kriminalitätsrate von 2011 bis heute, aufgeteilt nach Delikten für die Bereiche Antoniusstraße und ihres
engeren Umfeldes sowie für die Bereiche Kaiserplatz, Bushof und Bahnhofsumfeld Rothe Erde
Wie bereits in o.a. Stellungnahme unseres Hauses dargelegt,
haben Kriminalitätsraten für ein Rotlichtviertel insbesondere wegen des dargestellten Dunkelfeldes keine Aussagekraft in Bezug
auf eine tatsächliche Kriminalitätsbelastung. Alleine die Zu- oder
Abnahme der polizeilichen Kontrolltätigkeit kann in diesem Feld
der sogenannten Kontrollkriminalität zu erheblichen Datenunterschieden führen.
Fax
0241/9577-20555
poststelle.aachen@polizei.nrw.de
www.polizei.nrw.de/aachen
Zahlungen an
Landeskasse Düsseldorf
Helaba
IBAN
DE27 3005 0000 0004 0047 19
BIC
WELADEDD
Daher sind diese Daten, auch gerade für eine Bewertung durch Personen ohne kriminalfachliche Kompetenz bzw. Hintergrundkenntnisse nicht geeignet.
Da die weiterhin aufgeführten Bereiche sich alleine bereits in allgemeinen kriminalgeografischen Gegebenheiten sowie Bereichsgrößen in Teilen erheblich voneinander unterscheiden, ist eine denkbare Gegenüberstellung oder sogar vergleichende Betrachtung
von Kriminalitätsraten bzw. -zahlen zum einen ohne jede Aussagekraft, aber birgt zum
anderen vor allem große Gefahren erheblicher Fehlinterpretationen und -konsequenzen.
So stellt im Bereich der vergleichenden kriminalfachlichen Betrachtung alleine die Definition von sogenannten Referenzräumen hohe Anforderungen und Gewissenhaftigkeit in
Bezug auf die jeweiligen Bereiche.
Es handelt sich z.B. zwar bei allen genannten Bereichen um öffentlich zugängliche Bereiche, aber im Fall des Bereiches der Antoniusstraße zum Teil eben auch um einen von
der Öffentlichkeit gemiedenen Bereich. Neben den Unterschieden in der flächenmäßigen
Betrachtung scheitert die Vergleichbarkeit an stark voneinander abweichenden kriminalgeografischen Gegebenheiten und Tatgelegenheiten. Bei den Bereichen Bushof, Kaiserplatz und Bahnhofsumfeld Rothe Erde handelt es sich um Zentralpunkte im Bereich des
ÖPNV mit entsprechendem hohem Publikumsverkehr. Anders als im Bereich der Antoniusstr. werden in den anderen Bereichen Straftaten auch von der Öffentlichkeit eher
wahrgenommen und polizeilich bekannt. Im Bereich des Bushofes führt die Videobeobachtung zudem zur Erkenntniserlangung von Straftaten. Nur beispielhaft führe ich folgende weitere kriminalgeografische Gegebenheiten auf, die einen Vergleich der genannten Bereiche untereinander nicht zulassen:
unterschiedliche Anzahl, Größe oder Art der Geschäfte (z.B. Aquis Plaza oder
Aachen-Arkaden) und damit verbundenem unterschiedlichen Besucheraufkommen
unterschiedliche Bebauung sowie anderes Wohnumfeld (z.B. Ostviertel)
Diskotheken (z.B. NOX)
Spielhallen (z.B. Tipico)
Szenetreffpunkte (z.B. Kaiserplatz)
höheres Touristenaufkommen (z.B. mehrere Hotels im Bereich Bushof)
höheres Parkplatzangebot (z.B. Parkhäuser rund um den Bushof)
zentrale Treffpunkte (z.B. Bushof)
Insoweit hoffe ich auf Ihr Verständnis in Bezug auf dargestellte fehlende Aussagekraft,
drohende Gefahren und kriminalfachliche Bedenken zu den erbetenen Daten.
Entwicklung der Einsatzhäufigkeit in der Antoniusstraße und ihrem engeren Umfeld von 2001 bis heute
Die polizeilich mögliche Auswertung der Einsätze (Stand 22.12.2017) bezieht sich auf
den Bereich Antoniusstraße, Mefferdatisstraße, Kleinkölnstraße, Nikolausstraße und Büchel.
Seite 2 von 3
Die Auswertung der sogenannten außenveranlassten Einsätze zeigt seit 2011 eine Einsatzspitze im Jahre 2012 mit 544 Einsätzen. Hiernach bewegt sich die Gesamtzahl der
außenveranlassten Einsätze zwischen 402 (2013), 430 (2014), 485 (2015) und 417
(2016). Die Anzahl der außenveranlassten Einsätze im Jahr 2017 dürfte sich erneut auf
dem Niveau zwischen 2014 und 2016 bewegen.
Die Entwicklung aller Einsätze (auch der sogenannten eigenveranlassten) folgt der o.a.
Entwicklung, wobei die Einsatzspitze ebenfalls im Jahre 2012 mit insgesamt 997 Einsätzen im benannten Auswertebereich lag.
Entwicklung der Kriminalitätsrate von 2011 bis heute, aufgeteilt nach Delikten, für
die Stadt Aachen sowie Angaben zum Bundesdurchschnitt
Die Daten aus der Polizeilichen Kriminalstatistik PKS für den Zeitraum 2011 bis 2016
ergeben sich der beigefügten Anlage. PKS Daten für das Jahr 2017 liegen noch nicht vor
und werden erst im Rahmen der Pressekonferenz -voraussichtlich März 2018- veröffentlicht.
Vergleichsmöglichkeiten zu anderen Städten ab 200.000 Einwohnern ergeben sich zu
verschiedenen Deliktbereichen aus der im Internet eingestellten Statistik des Bundeskriminalamtes BKA - Quelle: BKA - Polizeiliche Kriminalstatistik -. Unter dem jeweiligen Berichtsjahr z.B. PKS 2016 / Jahrbuch Band 4 / Einzelne Straftaten stehen umfangreiche
Städtedaten zur Verfügung. Eine gezielte Suche mit dem Begriff Aachen ist hier möglich.
Anlage: PKS Daten 2011 – 2016 Stadt Aachen
Mit freundlichen Grüßen
p. Mail vorab
Wilhelm Sauer
(Leiter Polizeiinspektion 1)
Seite 3 von 3
Quelle: PKS
Polizeipräsidium Aachen
Direktion Kriminalität
FüSt -AStAK
Jahr 2011
Stadt Aachen
Jahr 2012
Jahr 2016
Straftaten -gesamt-
33.184
52,56
32.416
51,41
30.724
47,42
31.213
50,21
33.285
50,19
31.835
48,58
Mord
7
114,29
2
100,00
4
100,00
2
100,00
3
100,00
1
100,00
Totschlag
10
100,00
10
90,00
10
100,00
4
100,00
5
100,00
10
80,00
Vergewaltigung
38
78,95
43
86,05
32
90,63
21
80,95
23
78,26
38
73,68
Sex.Mißbr.v.Kindern
35
82,86
27
70,37
36
83,33
18
83,33
21
80,95
31
83,87
396
46,97
397
49,87
438
47,49
406
43,35
436
38,76
410
45,85
Raub Geldinst./Postst.
2
100,00
1
0,00
1
100,00
0
0,00
0
0,00
2
0,00
Raub Gesch./Spielh./Tankst.
34
52,94
34
47,06
10
70,00
17
17,65
14
21,43
13
30,77
Handtaschenraub
31
25,81
14
28,57
20
5,00
23
8,70
28
14,29
13
7,69
Straßenraub
229
40,61
213
44,60
255
43,14
241
37,34
241
30,29
222
33,33
Gef.u.schw.KV - gesamt davon
824
79,61
852
78,99
784
75,89
748
74,47
701
76,03
668
78,59
471
70,91
451
73,84
434
67,51
448
68,53
379
69,13
294
68,37
Vors.leichte KV
1.531
88,11
1.703
88,08
1.563
87,52
1.474
86,64
1.418
86,04
1.581
85,26
DB ohne erschw.
7.555
40,28
7.180
38,18
6.837
33,27
7.247
32,45
7.972
33,89
7.569
36,07
DB unter erschw.
6.853
9,51
7.218
8,63
7.777
8,64
6.809
7,71
7.790
7,87
8.005
9,08
DB -gesamt-
14.408
25,65
14.398
23,36
14.614
20,17
14.056
20,47
15.762
21,03
15.574
22,20
ED Gaststätte
124
7,26
103
8,74
94
9,57
85
3,53
128
3,91
109
8,26
ED Geschäft
187
12,30
144
19,44
153
9,80
205
22,44
209
8,13
299
13,38
935
12,83
961
9,99
1.242
11,67
1.019
8,44
1.083
18,01
964
16,91
419
11,69
408
9,31
595
12,61
445
6,29
471
11,68
467
13,49
ED Keller
514
7,59
1.396
3,58
1.268
4,65
1.069
4,68
793
4,41
1.227
2,04
Taschendiebstahl
.
911
2,85
774
2,97
893
2,58
847
3,07
1.055
4,55
1.328
5,50
Ladendiebstahl
2.596
93,76
2.201
93,18
1.848
92,26
2.013
90,26
2.469
90,60
2.528
88,77
DB von Kraftw.
281
14,95
352
8,81
362
11,33
457
8,53
656
6,40
631
11,25
DB aus / an Kfz
2.655
7,49
2.098
7,91
2.052
6,04
1.708
4,39
2.276
3,78
2.238
5,50
670
12,69
461
9,11
423
13,00
460
10,43
427
11,71
219
12,79
1.446
5,60
1.675
6,51
1.935
6,15
1.865
4,66
2.318
4,14
2.098
5,62
3.709
74,39
3.558
75,63
3.004
70,04
3.394
73,34
3.965
77,73
2.959
72,22
283
35,69
245
27,76
273
41,39
241
39,00
236
35,59
281
46,62
Erschl.v.Leistungen
1.402
94,01
1.281
97,97
723
97,79
917
95,42
1.350
94,74
1.132
94,26
Sachbeschädigung
3.190
26,11
2.969
24,01
2.559
20,79
2.378
21,11
2.126
20,08
2.250
23,91
Rauschgiftdelikte
2.541
95,59
2.016
91,32
1.251
93,69
1.450
94,69
1.337
92,37
1.771
91,19
Gewaltdelikte
1.279
69,82
1.308
70,34
1.272
66,67
1.185
64,05
1.170
62,31
1.129
66,52
Computerdelikte
500
28,80
413
27,36
404
46,53
521
53,55
388
43,30
440
45,45
Umweltdelikte
37
75,68
57
43,86
38
55,26
43
83,72
35
74,29
48
72,92
8.988
15,13
8.391
15,49
8.397
13,31
7.892
13,22
9.099
10,78
8.798
12,55
Gef. KV Straßen...
ED Wohnung
davon
TWE
DB von Mopeds/Krafträder
Fahrraddiebstahl
Betrug
davon
Betr.m.rechtsw.erl.Zahlungsm.
Straßenkriminalität
Fälle
Aufklärung
in %
Jahr 2015
Fälle
davon
Fälle
Aufklärung
in %
Jahr 2014
Delikt
Raub -gesamt-
Fälle
Aufklärung
in %
Jahr 2013
Aufklärung
in %
Fälle
Aufklärung
in %
Fälle
Aufklärung
in %