Daten
Kommune
Aachen
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30.10.17, 12:00
Aktualisiert
06.02.18, 22:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
E 18/0104/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
30.10.2017
Aufgabenübertragung der Deponie Maria-Theresia auf den ZEW
hinsichtlich der Nachsorge, des Betriebes des Sickerwasser- und
Gaserfassungsystems und der Sanierung der Deponie MariaTheresia
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
07.12.2017
13.12.2017
07.02.2018
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
Rat der Stadt Aachen
Rat der Stadt Aachen
Kenntnisnahme
Entscheidung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen des Aachener Stadtbetriebes
zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Kooperationsvereinbarung mit
dem ZEW zu genehmigen und zunächst für den Zeitraum von 5 Jahren die Nachsorge, den Betrieb
des Sickerwasser- und Gaserfassungsystems sowie ggf. erforderliche Sanierungen der Deponie
Maria-Theresia mandatierend auf den ZEW zu übertragen.
Der Rat der Stadt Aachen genehmigt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
die Kooperationsvereinbarung mit dem ZEW und beschließt, zunächst für den Zeitraum von 5 Jahren,
die Nachsorge, den Betrieb des Sickerwasser- und Gaserfassungsystems sowie ggf. erforderliche
Sanierungen der Deponie Maria-Theresia mandatierend auf den ZEW zu übertragen.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage E 18/0104/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2018
Seite: 1/6
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage E 18/0104/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2018
Seite: 2/6
Erläuterungen:
Ausgangslage:
Mit den Grundsatzbeschlüssen zur Vorlage des Aachener Stadtbetriebes vom 13.06.2017 bzw.
14.06.2017 wurde dieser durch den Betriebsausschuss des Aachener Stadtbetriebes und den Rat der
Stadt Aachen beauftragt, die erforderlichen Schritte für eine zunächst auf 5 Jahre befristete
mandatierende Aufgabenübertragung der Deponie Maria-Theresia hinsichtlich der Nachsorge, des
Betriebs des Sickerwasser- und Gaserfassungsystems und der Sanierung der Deponie MariaTheresia in die Wege zu leiten. Hierzu wurden die entsprechenden Regelwerke erstellt und der
Vorlage beigefügt.
Die Deponie Maria-Theresia ist die einzige in der Zuständigkeit der Stadt Aachen liegende Deponie
und erfordert beim operativ zuständigen Aachener Stadtbetrieb einen intensiven und hohen zeitlichen
Betreuungsaufwand. Aufgrund der sich permanent ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen in der
Abfallwirtschaft sowie der stetig wachsenden Aufgabenfelder ist dieser Betreuungsaufwand für die
Deponie mit den vorhandenen Ressourcen kaum noch leistbar.
Die AWA Entsorgung GmbH hingegen verfügt durch die Beauftragung zur Betreuung aller im ZEWGebiet liegenden Deponien über umfangreiche und fundierte Kenntnisse und Erfahrungen zu den
umzusetzenden Maßnahmen und den damit verbundenen Kosten zur Umsetzung einer
ordnungsgemäßen Nachsorge.
Aufgrund der vorherigen Ausführungen liegt es nahe, die Nachsorge aller Deponien im ZEW Gebiet
an einer zentralen Stelle anzusiedeln und die hierdurch entstehenden Synergieeffekte zu nutzen.
Hierdurch sind nicht nur im Bereich der Qualität, sondern auch auf finanzieller Seite Vorteile in Höhe
von derzeit prognostizierten 23.000 Euro jährlich, vorwiegend durch die Einsparung von
Personalkosten, zu erwarten.
Infolgedessen und unter Bezugnahme auf die Vorlage vom 22.05.2017 beabsichtigt die Stadt Aachen
die Nachsorge, den Betrieb des Sickerwasser- und Gaserfassungsystems und die Sanierung der
Deponie Maria Theresia mandatierend auf den ZEW zu übertragen.
Spätestens 18 Monate vor Ablauf der 5 Jahre wird eine Neubewertung der Synergieeffekte und
Vorteile erfolgen. Spätestens ein Jahr vor Ablauf der 5-Jahres- Frist erklärt die Stadt Aachen dann
schriftlich und verbindlich gegenüber dem ZEW, wie weiter in der Sache verfahren wird.
Art und Weise der Aufgabenübertragung /-übernahme:
Die Anlagen 1 – 3 der Verbandsatzung des ZEW beinhalten, welche abfallrechtlichen Aufgaben die
Verbandsmitglieder StädteRegion Aachen, Kreis Düren und Stadt Aachen ganz oder teilweise auf den
ZEW übertragen haben. Der Umfang der durch die Stadt Aachen übertragenen Aufgaben ergibt sich
aus Anlage 2.
Hierbei steht es den Verbandsmitgliedern frei, dem ZEW als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
weitere Aufgaben zur Wahrnehmung zu übertragen. Diese delegierende / mandatierende Übertragung
einer Aufgabe erfolgt durch eine Erweiterung der jeweiligen Anlage des jeweiligen Mitglieds zur
Verbandssatzung.
Vorlage E 18/0104/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2018
Seite: 3/6
Beschluss der Verbandsversammlung ZEW:
Satzungen des Verbandes sowie deren Änderung oder Aufhebung bedürfen des Beschlusses der
Verbandsversammlung des ZEW. Soweit es sich um eine Entscheidung über eine Aufgabe handelt,
die nur ein einzelnes Mitglied des Verbandes übertragen hat, sind nur die vertretungsberechtigten
Personen des Mitglieds stimmberechtigt. Dieser Tatbestand der Verbandssatzung des ZEW findet hier
Anwendung.
Vorab erfolgt die Beteiligung des derzeit zuständigen RPA der StädteRegion Aachen zwecks deren
Zustimmung zur beabsichtigten Verbandssatzungsänderung. Die Verbandsversammlung des ZEW
findet am 15.12.2017 statt.
Beschluss des Rates der Stadt Aachen:
Gleichfalls muss vor Beschluss durch die Verbandsversammlung durch das Verbandsmitglied selbst
ein entsprechender Beschluss erfolgen, mit dem die Bereitschaft und die Gründe der
Aufgabenübertragung schriftlich erklärt und dokumentiert werden. Der entsprechende Beschluss des
Rates soll am 22.11.2017 erfolgen.
Erweiterung der Verbandssatzung:
Mit Beschluss des Rates der Stadt Aachen am 22.11.2017 über die mandatierende und befristete
Aufgabenübertragung sowie mit Beschluss der Verbandsversammlung des ZEW am 15.12.2017 über
die entsprechende Änderung der Verbandssatzung, wird diese der Bezirksregierung Köln zur
Genehmigung und Veröffentlichung in deren Amtsblatt übersandt. Soweit nicht ausdrücklich ein
späterer Zeitpunkt genannt wird, werden die neuen Tatbestände einen Tag nach Bekanntmachung
wirksam.
Ab diesem Zeitpunkt ist der ZEW dann für die operative Nachsorge, den Betrieb des Sickerwasserund Gaserfassungsystems und die Sanierung der Deponie im Auftrag der Stadt Aachen
verantwortlich. Diese mandatierende Aufgabenübertragung entspricht inhaltlich im Wesentlichen
einem klassischen Auftragsverhältnis. Danach bleibt die rechtliche und finanzielle Verantwortung bei
der Stadt Aachen. Sie ist und bleibt weiterhin Eigentümerin der Deponie sowie Adressatin
entsprechender Bescheide, Auflagen und Verfügungen der Bezirksregierung Köln.
Umfang der Leistungen / Maßnahmen / Aufgaben:
Grundsätzlich wird die AWA Entsorgung GmbH als Drittbeauftragte des ZEW verpflichtet, die
Nachsorge, den Betrieb des Sickerwasser- und Gaserfassungsystems und die Sanierung der Deponie
Maria Theresia im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, Anordnungen und bestehenden
Genehmigungen wirtschaftlich und sicher durchzuführen.
Sämtliche Maßnahmen der AWA Entsorgung GmbH, von der Planung bis zur Ausführung, sind
grundsätzlich zunächst mit dem ZEW und der Stadt Aachen, im Weiteren ggfs. mit der
Aufsichtsbehörde abzustimmen.
Erst nach Zustimmung der Stadt Aachen und des ZEW werden die Maßnahmen mit den damit
verbundenen und veranschlagten Kosten durch die AWA Entsorgung GmbH durchgeführt.
Vorlage E 18/0104/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2018
Seite: 4/6
Von dieser Vorgehensweise und einem ausdrücklichen Zustimmungsvorbehalt ausgenommen sind
die im Leistungsverzeichnis wiederkehrenden und voraussehbaren Arbeiten (Buchstabe B – F). Das
Leistungsverzeichnis ist als Anlage zu den jeweiligen Verträgen beigefügt.
Leistungsverzeichnis / Wartungsverträge:
Alle einzelnen Maßnahmen sowie der damit verbundene zeitliche Aufwand ergeben sich
weitestgehend aus dem Leistungsverzeichnis (Buchstabe B – F).
Die im Leistungsverzeichnis (Buchstabe B – D) genannten durchzuführenden Wartungsarbeiten
werden durch die AWA durchgeführt, die sich hierbei Fremd-/ Fachfirmen bedienen kann.
Weiterhin sind verschiedenste Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch Fremdfirmen
durchzuführen, die weitestgehend Bestandteil des Leistungsverzeichnisses (Buchstabe F) sind.
Die Beauftragung der Fremdfirmen erfolgt im Rahmen der hier in Rede stehenden
Aufgabenübertragung von der Stadt Aachen auf den ZEW durch die AWA Entsorgung GmbH.
Die derzeit zwischen den Firmen und der Stadt Aachen abgeschlossenen Wartungsverträge, zum
einen mit der Fa. Lambda für die Schwachgasfackelanlage und zum anderen mit der Fa. HGS für das
BHKW, gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die AWA Entsorgung GmbH als beauftragten
Dritten des ZEW über, das heißt, im Ergebnis tritt die AWA Entsorgung GmbH an Stelle der Stadt
Aachen in die Verträge ein
Vertragswerke:
Zwischen dem ZEW und der AWA Entsorgung GmbH ist ein Vertrag (Anlage 2 zu dieser Vorlage)
abzuschließen, der die Umsetzung der Maßnahmen der Nachsorge, des Betriebes des Sickerwasserund Gaserfassungssystems und der Sanierung der Altdeponie Maria Theresia umfassend regelt. Der
Vertrag gilt ab dem Tag seiner Unterzeichnung zunächst für 5 Jahre und verlängert sich automatisch,
soweit nicht eine Partei von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Vergaberechtliche Aspekte sind
bei der Drittbeauftragung zwischen ZEW-AWA insoweit nicht zu beachten, da es sich um eine
Inhouse-Vergabe handelt.
Die detaillierte Beschreibung der erforderlichen Aufgaben (Leistungsverzeichnis Buchstabe B - F) wird
Bestandteil (Anlage) des Vertrages zwischen dem ZEW und der AWA Entsorgung GmbH zur Deponie
Maria Theresia sein. Die obigen Ausführungen unter „Leistungsverzeichnis / Wartungsverträge“ finden
sich entsprechend im Vertrag formuliert.
Auch finden sich im Vertrag ausdrücklich Ausführungen zu dem Procedere der erforderlichen Ab- und
Zustimmungsprozesse mit der Stadt Aachen hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen „neben“
denen aus dem Leistungsverzeichnis (Buchstabe B - F).
Weiterhin wird zwischen der Stadt Aachen und dem ZEW eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung
abgeschlossen (Anlage 3 dieser Vorlage). Diese Vereinbarung bildet im Detail die zwischen dem ZEW
und der Stadt Aachen Prozessregeln betreffende Umsetzung der mandatierenden Aufgabe ab und
knüpft damit an die Nennung dieser Aufgabe in der Anlage 2 der Verbandssatzung unmittelbar an.
Vorlage E 18/0104/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2018
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Das Instrument der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erspart damit die Notwendigkeit der
Anpassung der Anlage 2 der Verbandssatzung bei Änderungen von Prozessschritten bei der
Aufgabenerfüllung.
Kosten und Erlöse sowie Finanzierung:
In allen Fragen der anfallenden Kosten auf Basis des Leistungsverzeichnisses (Buchstabe B – D), der
Kosten für die Leistungen der durch Fremdfirmen zu erbringenden Wartungs- und
Instandhaltungsmaßnahmen (Leistungsverzeichnis Buchstabe F) und allen weiteren erforderlichen
Instandhaltungs-, Nachsorge- und Sanierungskosten erfolgt eine enge Abstimmung zwischen dem
ZEW, der AWA Entsorgung GmbH und der Stadt Aachen. Die Erlöse aus der Gasverstromung werden
kostenmindernd bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
Der ZEW tritt zur Finanzierung der entstehenden Kosten für die Deponie in Vorleistung und wird diese
vierteljährlich in Rechnung stellen.
Anlage/n:
Anlage 1: Anlage 2 der Verbandssatzung
Anlage 2: Vertrag zwischen dem ZEW und der AWA Entsorgung GmbH
Anlage 3: öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem ZEW und der Stadt Aachen
Bei den Anlagen handelt es sich jeweils um einen Entwurfsstand vom 24.10.2017
Vorlage E 18/0104/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2018
Seite: 6/6
Vertrag zur Übertragung der Nachsorge, des Betriebs des Sickerwasser- und
Gaserfassungssystems und der Sanierung der Deponie Maria Theresia
zwischen
dem Zweckverband Entsorgungsregion West
Zum Hagelkreuz 24,52249 Eschweiler
vertreten durch die/den Verbandsversteher/in und stellv. Verbandsvorsteher/-in
-im folgenden ZEW genanntund
zur Drittbeauftragung durch den ZEW
der AWA Entsorgung GmbH
Zum Hagelkreuz 24, 52249 Eschweiler
vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer
-im folgenden AWA genannt-
4
Präambel:
Die Stadt Aachen -Aachener Stadtbetrieb- trägt die originäre Verantwortung für abfallrechtliche Belange
jeglicher Art im Stadtgebiet Aachen und ist zur Nachsorge der Deponie Maria-Theresia verpflichtet. Sie ist die
einzige in der Zuständigkeit der Stadt Aachen liegende Deponie. Die Nachsorge umfasst unter anderem den
Betrieb der Sickerwasserbehandlungsanlage und des Gaserfassungssystems inklusive möglicher
Sanierungsmaßnahmen der Deponie.
Die Deponie Maria Theresia wurde im Zeitraum von 1964 bis 1985 als Hausmülldeponie der Stadt Aachen
betrieben und befindet sich im Stadtgebiet Herzogenrath. Die Deponie verfügt über eine Fläche von 36 ha.
Insgesamt wurden etwa 5,4 Millionen Tonnen Siedlungsabfälle in den ehemaligen Braunkohletagebau
eingebracht. Die Mächtigkeiten liegen zwischen 15 und 25 m. Zur Vermeidung von Gasaustritten wurde
der Deponiekörper ab Ende 1983 über zwei Blockheizkraftwerke mit nachgeschalteter Notfackel entgast. Die
Deponieentgasungsanlage besteht aus insgesamt 53 Gasbrunnen. Im Jahr 2014 wurde die Verdichterstation
mit Notfackel erneuert und durch eine kombinierte Verdichter- und Schwachgasfackelstation ersetzt. Der
Ablagerungskörper ist an der Oberfläche mit einer ca. 1m mächtigen Bodenschicht abgedeckt. An der
Oberfläche hat sich über die Jahre ein Biotop ausgebildet, welches seit 1997 vom NABU-Kreisverband
Aachen-Land gepachtet wurde und betreut wird.
Die Stadt Aachen hat teilweise Aufgaben auf den ZEW als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
übertragen. Diese ergeben sich aus der Anlage 2 der Verbandssatzung des ZEW.
Mit Beschluss der Verbandsversammlung wurde die Anlage 2 der Verbandssatzung insoweit erweitert, als
dass die Stadt Aachen mandatierend ab dem 01.01.2018 die Aufgabe der Nachsorge, des Betriebs des
Sickerwasser- und Gaserfassungssystems und der Sanierung der Deponie Maria Theresia auf den ZEW
übertragen hat. Die Stadt Aachen trägt weiterhin die rechtliche und finanzielle Verantwortung und ist und
bleibt die Adressatin entsprechender Bescheide, Auflagen und Verfügungen der Bezirksregierung Köln sowie
Eigentümerin der Deponie Maria-Theresia.
Der ZEW bedient sich bei der Wahrnehmung seiner abfallrechtlichen Aufgaben seines beauftragten Dritten,
der AWA Entsorgung GmbH. Die AWA verfügt über umfangreiche und fundierte Kenntnisse und Erfahrungen
zu den umzusetzenden Maßnahmen zur Wahrnehmung einer ordnungsgemäßen Nachsorge einer Deponie.
Zur Regelung der Rechte und Pflichten zwischen der Stadt Aachen -Aachener Stadtbetrieb- und dem ZEW
im Kontext mit der mandatierenden Übertragung ist zwischen diesen Parteien mit Datum vom XX.YY.ZZZZ
eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist wiederum
die Grundlage für den nachstehenden zivilrechtlichen Vertrag zur Durchführung der Nachsorge, des
Betriebes des Sickerwasser- und Gaserfassungssystems und der Sanierung der Deponie Maria-Theresia
zwischen dem ZEW und der AWA GmbH.
Dies vorausgeschickt wird folgender Vertrag zwischen den beiden Parteien ZEW und AWA Entsorgung GmbH
geschlossen:
1
§1
Vertragsgegenstand
(1)
Dieser Vertrag zwischen dem ZEW und der AWA regelt die Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen und
den damit verbundenen Kosten aus der Nachsorge, den Betrieb des Sickerwasser- und
Gaserfassungssystems und der Sanierung der Deponie Maria-Theresia unter Wahrung von Ab- und
Zustimmungsprozessen zwischen den Beteiligten.
(2)
Die AWA Entsorgung GmbH wird als Dritte im Sinne des § 22 KrWG i.V.m § 5 Abs. 7 LAbfG NRW durch
den ZEW mit der Wahrnehmung der Nachsorge, des Betriebs des Sickerwasser- und
Gaserfassungssystems und der Sanierung der Deponie Maria Theresia beauftragt. Zwischen dem ZEW und
der AWA ist am 27.10.2004 ein Rahmenvertrag abgeschlossen worden, der Bestandteil dieses Vertrages
wird (siehe Rahmenvertrag § 1 Abs. 2 Buchst. h). Abweichende Regelungen dieses Einzelvertrages gehen
den Regelungen des Rahmenvertrages vor.
§2
Leistungen
(1)
Die AWA ist gemäß dieses Vertrages verpflichtet, die Nachsorge, den Betrieb des Sickerwasser- und
Gaserfassungssystems und die Sanierung der Deponie Maria Theresia im Rahmen der rechtlichen
Vorgaben, Anordnungen und bestehenden Genehmigungen sicher und wirtschaftlich durchzuführen. Die
AWA übergibt dem ZEW zum 01. März des jeweiligen Folgejahres einen aussagekräftigen
Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr.
(2)
Die Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages setzen sich wie folgt zusammen:
(3)
a.
Die im Leistungsverzeichnis, welches sich im Anhang dieses Vertrages befindet, (Buchstabe B1,
B2, B3, B4, C1, C2, C3, C6, C9, D1.02, D1.03, D1.04, D2.02, D2.04, D2.06, D2.07 und D2.08)
genannten Leistungen werden durch die AWA durchgeführt, die sich hierbei Fremd-/Fachfirmen
bedienen kann.
b.
Von der Norm des § 2 Abs. 2 Satz a. abweichend, sind die sich aus Buchstabe F des
Leistungsverzeichnisses ergebenen Leistungen zwingend an Fremdfirmen zu vergeben, da diese
von der AWA selbst nicht erbringbar sind. Die Beauftragung der Fremd-/Fachfirmen durch die AWA
erfolgt nach Freigabe durch den ZEW nach vorheriger Abstimmung zwischen dem ZEW und der
Stadt Aachen.
c.
Die Rechte und Pflichten der derzeit zwischen den Firmen und der Stadt Aachen abgeschlossenen
Wartungsverträge, zum einen mit der Fa. Lambda für die Schwachgasfackelanlage und zum
anderen mit der Fa. HGS für das BHKW, gehen auf die AWA über den ZEW über.
Alle das Grundverhältnis der Deponie betreffenden Maßnahmen und Regelungen werden unmittelbar
zwischen der Bezirksregierung Köln und der Stadt Aachen -Aachener Stadtbetrieb- kommuniziert und
festgelegt. Diese werden wiederum umgehend dem ZEW und der AWA zum Zwecke der
Konzepterarbeitung, Durchführung und Erfüllung mitgeteilt. Im Falle der Konzepterarbeitung bedarf dieses
der Freigabe durch die Stadt Aachen -Aachener Stadtbetrieb- über den ZEW. Hierbei handelt es sich nicht
um Leistungen des vereinbarten Leistungsverzeichnisses gemäß Anlage. Für den Fall einer Anordnung oder
Verfügung der Bezirksregierung Köln unmittelbar gegenüber der AWA, ist der ZEW und in Folge die Stadt
Aachen umgehend zu informieren.
4
§3
Kosten und Erlöse
(1)
Die Kosten der AWA aus diesem Vertrag ergeben sich aus dem Angebot der AWA vom 14.02.2017. Diese
machen einen Betrag von 63.387,78 €/a netto als Fixpreis aus. Dieser Fixpreis umfasst die Leistungen
(Buchstabe B1, B2, B3, B4, C1, C2, C3, C6, C9, D1.02, D1.03, D1.04, D2.02, D2.04, D2.06, D2.07 und
D2.08) aus dem Leistungsverzeichnis gemäß Anlage.
(2)
Die Höhe der anfallenden einmaligen Kosten für notwendige vorbereitende Arbeiten, Bestandsaufnahmen,
Dokumenten-/Datensichtungen gemäß Angebot der AWA vom 14.02.2017 betragen, abweichend und
zusätzlich zu § 3 Abs. 1, 9.392,00 € netto.
(3)
Die Höhe der Kosten für die Leistungen des Leistungsverzeichnisses Buchstabe F der durch die AWA
zu beauftragenden Fremdfirmen und für die Leistungen aus den derzeit bestehenden jeweiligen
Wartungsverträgen zwischen der Stadt Aachen und den beiden Firmen Lambda und HGS, in die die
AWA jeweils eintreten wird, belaufen sich auf ca. 70.000 €/a netto. Bei einer Preisschwankungsbreite von +/20 Prozent der o. g. voraussichtlichen Kosten wird die AWA die Entscheidung des ZEW einholen, der sich
wiederum auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung darüber mit der Stadt Aachen -Aachener
Stadtbetrieb- abstimmt.
(4)
Die genaue Höhe der Kosten für Maßnahmen/Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 dieses Vertrages ist derzeit nicht
bezifferbar.
(5)
Die sich aus den Absätzen 1-4 dieser Vertragsnorm ergebenden Kosten der AWA rechnet diese gegenüber
dem ZEW ab.
(6)
Die Kosten für Aufträge an Fachfirmen gemäß Anlage F richten sich nach den Ergebnissen der
Ausschreibungen und Preisanfragen, die im Vorfeld mit dem ZEW abzustimmen sind.
(7)
Die aus der Verstromung des Deponiegases erzielten Erlöse werden kostenmindernd wie folgt
berücksichtigt: Die Vergütung aus der Stromeinspeisung ist Bestandteil des Vertrages mit der Fa. HGS. Die
Abrechnung mit enwor erfolgt zukünftig über die AWA und wird kostenmindernd für die Stadt Aachen in
den Wartungsvertrag zwischen Fa. HGS und AWA einfließen. Hierbei ist auf eine, soweit technisch
möglich, durchgehende Laufzeit des Motors zu achten. Bei Motorausfällen sind diese unverzüglich zu
beheben.
§4
Inkrafttreten, Vertragslaufzeit und Kündigung
(1)
Dieser Vertrag tritt am 01.01.2018 in Kraft.
(2)
Der Vertrag hat zunächst eine Laufzeit von 5 Jahren.
(3)
Der Vertrag ist erstmals mit einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf des 31.12.2022 kündbar. Er verlängert
sich jeweils um weitere 5 Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf der 5 Jahresfrist
gekündigt wird. Maßgeblich für alle Willenserklärungen des ZEW im Kontext mit dieser Vertragsnorm ist
die zweckentsprechende Regelung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom XX.YY.ZZZZ.
4
(4)
Die Parteien können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich kündigen, wenn hierfür
ein wichtiger Grund vorliegt (außerordentliche Kündigung).
§5
Schlussbestimmungen
(1)
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich zeigen, dass
der Vertrag eine Lücke enthält, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine
solche zu ersetzen, die wirksam ist und mit der der beabsichtigte wirtschaftliche oder ökologische Zweck
erreicht wird.
Eschweiler, den 15.12.2017
Für den ZEW:
Helmut Etschenberg
(Verbandsvorsteher)
Axel Hartmann
(stellv. Verbandsvorsteher)
Für die AWA als Drittbeauftragte des ZEW:
Frank Wolff
(Geschäftsführer)
4
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen
dem Zweckverband Entsorgungsregion West
Zum Hagelkreuz 24,52249 Eschweiler
vertreten durch die/den Verbandsversteher/in und stellv. Verbandsvorsteher/-in
-im folgenden ZEW genanntund
der Stadt Aachen
vertreten durch den Oberbürgermeister Marcel Philipp
-im folgenden Stadt Aachen genannt-
Präambel:
Die Stadt Aachen ist Mitglied im Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW). Hierbei steht es den
Verbandsmitgliedern frei, dem ZEW als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Aufgaben zur Wahrnehmung zu
übertragen. Diese delegierende / mandatierende Übertragung einer Aufgabe erfolgt durch eine Erweiterung der
jeweiligen Anlage des jeweiligen Mitglieds zur Verbandssatzung.
Mit Beschluss der Verbandsversammlung wurde die Anlage 2 der Verbandssatzung insoweit erweitert, als
dass die Stadt Aachen mandatierend ab dem 01.01.2018 die Aufgabe der Nachsorge, des Betriebes des
Sickerwasser- und Gaserfassungssystems und der Sanierung der Deponie Maria Theresia auf den ZEW
übertragen hat. Die Stadt Aachen trägt weiterhin die rechtliche und finanzielle Verantwortung und ist und
bleibt die Adressatin entsprechender Bescheide, Auflagen und Verfügungen der Bezirksregierung Köln sowie
Eigentümerin der Deponie Maria-Theresia.
Ziel dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist es, die konkrete Aufgabenbeschreibung und die sich daraus
ergebenen Rechte und Pflichten zwischen dem ZEW und der Stadt Aachen festzulegen.
Der ZEW bedient sich bei der operativen Wahrnehmung der mandatierten Aufgabe der AWA Entsorgung
GmbH, die zugleich dessen beauftragter Dritter ist.
Zu diesem Zwecke schließt der ZEW mit der AWA Entsorgung GmbH einen privatrechtlichen
Durchführungsvertrag ab. Grundlage für diesen Vertrag ist die vorliegende öffentlich-rechtliche
Vereinbarung.
1
§1
Vereinbarungsgegenstand
(1)
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem ZEW und der Stadt Aachen regelt die Umsetzung aller
erforderlichen Maßnahmen und den damit verbundenen Kosten aus der Nachsorge, dem Betrieb des
Sickerwasser- und Gaserfassungssystems und der Sanierung der Deponie Maria-Theresia unter Wahrung von
Ab- und Zustimmungsprozessen zwischen den Beteiligten.
(2)
Zur Aufgabenwahrnehmung des ZEW zählen die Nachsorge, der Betrieb des Sickerwasser- und
Gaserfassungssystem und die Sanierung der Deponie Maria-Theresia im Rahmen der rechtlichen
Vorgaben, Anordnungen und bestehenden Genehmigungen. Diese Aufgaben sind sicher und
wirtschaftlich durchzuführen. Weiterhin übergibt der ZEW zum 15. März des jeweiligen Folgejahres einen
aussagekräftigen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr an die Stadt Aachen – Aachener
Stadtbetrieb.
(3)
Die Aufgabenübertragung setzt sich wie folgt zusammen:
(4)
a.
Die im Leistungsverzeichnis genannten Leistungen. Dieses befindet sich im Anhang dieser
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
b.
Die Leistungen des Buchstaben F des Leistungsverzeichnisses sind zwingend an Fremdfirmen zu
vergeben. Die Beauftragung der Fremd-/Fachfirmen erfolgt vom ZEW zu beauftragenden
operativem Dritten nach Freigabe durch den ZEW nach vorheriger Abstimmung zwischen dem ZEW
und der Stadt Aachen.
c.
Die Rechte und Pflichten der derzeit zwischen den Firmen und der Stadt Aachen abgeschlossenen
Wartungsverträge, zum einen mit der Fa. Lambda für die Schwachgasfackelanlage und zum
anderen mit der Fa. HGS für das BHKW, gehen auf den ZEW über.
Alle das Grundverhältnis der Deponie betreffenden Maßnahmen und Regelungen werden unmittelbar
zwischen der Bezirksregierung Köln und der Stadt Aachen -Aachener Stadtbetrieb- kommuniziert und
festgelegt. Diese werden wiederum umgehend dem ZEW und dem beauftragten operativen Dritten zum
Zwecke der Konzepterarbeitung, Durchführung und Erfüllung mitgeteilt. Im Falle der Konzepterarbeitung
bedarf dieses der Freigabe durch die Stadt Aachen -Aachener Stadtbetrieb- über den ZEW. Hierbei handelt
es sich nicht um Leistungen des vereinbarten Leistungsverzeichnisses gemäß Anlage. Für den Fall einer
Anordnung oder Verfügung der Bezirksregierung Köln unmittelbar gegenüber dem beauftragten Dritten, ist der
ZEW und in Folge die Stadt Aachen umgehend zu informieren.
§2
Kosten, Erlöse und Zahlungsmodus
(1) Die Kosten des ZEW aus dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ergeben sich aus dem Angebot des vom
ZEW beauftragten operativen Dritten vom 14.02.2017. Diese machen einen Betrag von 63.387,78 €/a netto
als Fixpreis aus. Dieser Fixpreis umfasst die Leistungen (Buchstabe B1, B2, B3, B4, C1, C2, C3, C6, C9,
D1.02, D1.03, D1.04, D2.02, D2.04, D2.06, D2.07 und D2.08) aus dem Leistungsverzeichnis gemäß Anlage.
(2)
Die Höhe der anfallenden einmaligen Kosten für notwendige vorbereitende Arbeiten, Bestandsaufnahmen,
Dokumenten-/Datensichtungen gemäß Angebot des beauftragten Dritten vom 14.02.2017 betragen,
abweichend und zusätzlich zu § 3 Abs. 1, 9.392,00 € netto.
2
(3)
Die Höhe der Kosten für die Leistungen des Leistungsverzeichnisses Buchstabe F der durch den vom
ZEW beauftragten operativem Dritten zu beauftragenden Fremdfirmen und für die Leistungen aus den
derzeit bestehenden jeweiligen Wartungsverträgen zwischen der Stadt Aachen und den beiden Firmen
Lambda und HGS, in die der ZEW jeweils eintreten wird, belaufen sich auf ca. 70.000 €/a netto. Bei einer
Preisschwankungsbreite von +/- 20 Prozent der o. g. voraussichtlichen Kosten wird der beauftragte operative
Dritte die Entscheidung des ZEW einholen, der sich wiederum auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung darüber mit der Stadt Aachen -Aachener Stadtbetrieb- abstimmt.
(4)
Die genaue Höhe der Kosten für Maßnahmen/Leistungen gemäß § 1 Abs. 4 dieser Vereinbarung ist derzeit
nicht bezifferbar.
(5)
Die sich aus den Absätzen 1-4 dieser Vereinbarungsnorm ergebenden Kosten stellt der ZEW der Stadt
Aachen in Rechnung.
(6)
Die Kosten für Aufträge an Fachfirmen gemäß Anlage F richten sich nach den Ergebnissen der
Ausschreibungen und Preisanfragen, die im Vorfeld mit der Stadt Aachen – Aachener Stadtbetriebabzustimmen sind.
(7)
Die aus der Verstromung des Deponiegases erzielten Erlöse werden kostenmindernd wie folgt
berücksichtigt: Die Vergütung aus der Stromeinspeisung ist Bestandteil des Vertrages mit der Fa. HGS. Die
Abrechnung mit enwor erfolgt zukünftig über den ZEW und wird kostenmindernd für die Stadt Aachen in
den Wartungsvertrag zwischen Fa. HGS und dem ZEW einfließen. Hierbei ist auf eine, soweit technisch
möglich, durchgehende Laufzeit des Motors zu achten. Bei Motorausfällen sind diese unverzüglich zu
beheben.
(8)
Dem Aachener Stadtbetrieb ist vierteljährlich eine Rechnung über die unter Absatz 1 – 7 genannten Kosten
vorzulegen.
§3
Inkrafttreten, Vereinbarungslaufzeit und Kündigung
(1)
Diese öffentlich rechtliche Vereinbarung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
(2)
Die Vereinbarung hat zunächst eine Laufzeit von 5 Jahren.
Die Vereinbarung ist erstmals mit einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf des 31.12.2022 kündbar. Sie
verlängert sich jeweils um weitere 5 Jahre, wenn sie nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf
der 5 Jahresfrist gekündigt wird.
Die Parteien können die Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich kündigen, wenn
hierfür ein wichtiger Grund vorliegt (außerordentliche Kündigung).
(3)
(4)
§4
Entscheidung bei Streitigkeiten
3
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist die Bezirksregierung
Köln als Schlichtungsstelle anzurufen.
Der Schlichtungsvorschlag der Kommunalaufsichtsbehörde ist für die Parteien verbindlich.
§5
Schlussbestimmungen
(1)
Alle Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte sich zeigen,
dass die Vereinbarung eine Lücke enthält, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieser Vereinbarung. Die Vereinbarungspartner sind verpflichtet, die unwirksame oder fehlende Bestimmung
durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und mit der der beabsichtigte wirtschaftliche oder ökologische
Zweck erreicht wird.
Aachen, den
Für den ZEW:
Helmut Etschenberg
(Verbandsvorsteher)
Axel Hartmann
(stellv. Verbandsvorsteher)
Für die Stadt Aachen:
Marcel Philipp
(Oberbürgermeister)
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