Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
285397.pdf
Größe
9,9 MB
Erstellt
17.01.18, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 00:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0859/WP17
öffentlich
35005-2018
17.01.2018
Dez. III / FB 61/200
Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25
BauGB im Stadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich zwischen
Jägerstraße, Bendstraße und Dammstraße
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
21.02.2018
22.02.2018
07.03.2018
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Planungsausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im
Planbereich befindlichen Grundstücke im Stadtbezirk Aachen-Mitte eine Satzung zur Ausübung eines
besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im
Planbereich befindlichen Grundstücke im Stadtbezirk Aachen-Mitte eine Satzung zur Ausübung eines
besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen.
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im Planbereich
befindlichen Grundstücke im Stadtbezirk Aachen-Mitte eine Satzung zur Ausübung eines besonderen
gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
Vorlage FB 61/0859/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 28.03.2018
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Erlass einer Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 BauGB
Anlass der Vorkaufsrechtssatzung ist die Aufgabe der bisherigen Grundstücksnutzung und das Ziel
der Stadt Aachen auf dem Grundstück eine Wohnnutzung für den öffentlich geförderten
Wohnungsbau unterzubringen.
Das Grundstück liegt im Norden des Stadtteils Burtscheid, in dem Südosthang des Höhenrückens
zwischen Kasinostraße und Dammstraße. Nach langjähriger Nutzung u.a. als Tuchfabrik,
Kondensator- bzw. Radiofabrik, werden die Bestandsbauten gegenwärtig durch ein Institut der RWTH
Aachen genutzt. Zu Unterrichtszwecken wurde im Jahre 1965 ein Forschungsreaktor installiert und bis
2002 betrieben. Nach Außerdienststellung des Forschungsreaktors wurde die Anlage entsprechend
den Vorschriften dekontaminiert. Die RWTH beabsichtigt die Institutsnutzung im Jahre 2025
aufzugeben. Eine Veräußerung der Landesliegenschaft, die durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb
(BLB NRW) verwaltet wird, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll in dem Bereich eine
Vorkaufsrechtssatzung beschlossen werden, um städtebauliche Maßnahmen umsetzen zu können.
Das Grundstück bietet ideale Bedingungen für eine Wohnnutzung. In dem nach Südost geneigten
Hanggrundstück mit Blick auf den Kurgarten und die Kirchensilhouette Burtscheids bietet für eine
Nachverdichtung mit Wohnungsbau besonders an, da die Ausrichtung zur Sonne und die vorhandene
Infrastruktur eine besondere Lagegunst darstellen. Aufgrund des hohen Bedarfs der Stadt Aachen
nach öffentlich gefördertem Wohnraum sollen durch einen Bebauungsplan die planungsrechtlichen
Voraussetzungen ausschließlich für den sozialen Wohnungsbau geschaffen werden. Zur Sicherung
der Ziele der Stadt Aachen sollen ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans und eine
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gefasst werden.
Auch wenn der Bebauungsplan die potentielle Nutzung bereits definiert, soll durch den Beschluss
über die Satzung des besonderen Vorkaufsrechtes das städtebauliche Ziel zusätzlich abgesichert
werden. Sollten z.B. bei einer Veräußerung der Liegenschaft Zweifel an dem Umsetzungswillen eines
möglichen Käufers bestehen, kann die Stadt Aachen das Vorkaufsrecht ausüben, das Grundstück
bauplanungsrechtlich entwickeln, erschließen und das Grundstück - mit einer Verpflichtung zur
Umsetzung des öffentlich geförderten Wohnungsbaues im Kaufvertrag - an Dritte veräußern.
Die Verwaltung empfiehlt, eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Planbereich zu
fassen. Durch die Kombination eines Aufstellungsbeschlusses und den Beschluss einer Satzung über
ein besonderes Vorkaufsrecht wird sichergestellt, dass das Ziel der Stadt Aachen auf dem Grundstück
eine Wohnnutzung vorzubereiten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden
können, erreicht werden kann.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Satzungstext
Vorlage FB 61/0859/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 28.03.2018
Seite: 2/2
Satzung
über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB)
im Stadtbezirk Aachen- Mitte für den Bereich
vom 21.03.2018
Aufgrund § 25 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666/SGV NRW 2023), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der
Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 07.03.2018 gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW folgende Satzung beschlossen:
§1
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Aachen in dem durch § 2 bezeichneten Gebiet
ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§2
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den in der anliegenden Übersichtskarte dargestellten Bereich im
Stadtbezirk Aachen- Mitte.
Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.
§3
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.