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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
284233.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
08.01.18, 12:00
Aktualisiert
18.02.18, 10:12

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage FB 01/0383/WP17 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Verwaltungsleitung Beteiligte Dienststelle/n: 08.01.2018 Einspruch gem. § 39 Kommunalwahlgesetz NRW in Verbindung mit § 12 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen von Herrn Udo Herforth vom 11.12.2017 Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 24.01.2018 24.01.2018 Wahlprüfungsausschuss Rat der Stadt Aachen Entscheidung Entscheidung Beschlussvorschlag: Für den Wahlprüfungsausschuss: In der Wahlprüfungssache betreffend den Wahleinspruch von Herrn Udo Herforth als Einspruchsführer vom 11.12.2017, zugegangen am 11.12.2017 per Mail sowie am gleichen Tag persönlich in Schriftform eingereicht, gegen die Gültigkeit der Seniorenratswahl der Stadt Aachen beschließt der Wahlprüfungsausschuss wie folgt: Der Wahleinspruch ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, entsprechend zu beschließen. Für den Rat der Stadt: Der Rat der Stadt beschließt, der Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu folgen und den Wahleinspruch zurückzuweisen. Vorlage FB 01/0383/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.01.2018 Seite: 1/5 Erläuterungen: I. Sachverhalt Mit seiner an den Fachbereich Verwaltungsleitung – Bereich Wahlen wie an den Fachbereich Recht und Versicherung adressierten E-Mail vom 11.12.2017 (07:58 Uhr), die als Anlage 1 beigefügt ist, hat der Einspruchsführer die nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wahl zum Seniorenrat gerügt , Einspruch gegen diese sowie gegen das endgültige Ergebnis der Seniorenratswahl erhoben und eine Wiederholung der Wahlen gefordert. Seine Forderung zur Wiederholung der Seniorenratswahlen begründet der Einspruchsführer wie folgt: Weder in der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen, noch in der Hauptsatzung der Stadt Aachen sei festgehalten, wie viele Stimmen abgegeben werden dürfen. Auf diesen Umstand und der damit einhergehenden Anfechtbarkeit der Seniorenratswahl habe er vor Verteilung des größten Teils der Briefwahlunterlagen hingewiesen. Seiner Meinung nach müssten in jedem Wahlbezirk ebenso viele Stimmen abgegeben werden können, wie Sitze zu vergeben seien. Die Abgabe von nur einer Stimme sei rechtswidrig. Die vom Einspruchsführer angesprochene Mitteilung ging per Mail am 22.10.2017 um 12.35 Uhr beim Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration ein. Hierin nahm der Einspruchsführer Bezug auf einen in den Wahlunterlagen befindlichen Hinweis, nach dem lediglich eine Stimme abzugeben sei, was er als Anfechtungsgrund erachte. Die Mitteilung des Einspruchsführers wurde mit Datum vom 19.11.2017 vom Fachbereich Recht und Versicherung unter Hinweis auf § 8 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen sowie § 25 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) beantwortet. Mit Datum vom 30.11.2017 erhob der Einspruchsführer Einspruch gegen die Art der Durchführung der Wahl und gegen das Ergebnis, welcher dem Fachbereich Verwaltungsleitung – Bereich Wahlen am 05.12.2017 schriftlich zuging und von dort aus an den Fachbereich Recht und Versicherung weitergeleitet wurde. Dieser Einspruch wurde vom Einspruchsführer mit Datum vom 11.12.2017 per Mail wiederholt und am gleichen Tag persönlich dem Fachbereich Verwaltungsleitung – Bereich Wahlen vorgelegt, der diesen ebenfalls an den Fachbereich Recht und Versicherung weiterleitete. Der für die Seniorenratswahlen zuständige Wahlausschuss wurde in seiner öffentlichen Sitzung am 08.12.2017 durch die stellvertretende Wahlleiterin darüber informiert, dass ein förmlicher Einspruch gegen die Wahl des Seniorenrates eingelegt wurde, über den noch zu bescheiden sei. Der positive Beschluss des Wahlausschusses, mit dem das Ergebnis der Seniorenratswahl entsprechend der Niederschrift beschlossen wurde, erfolgte einstimmig. Die öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen erfolgte entsprechend § 27 der Hauptsatzung der Stadt Aachen auf deren Internetseite am 09.12.2017. II. Rechtliche Würdigung Vorlage FB 01/0383/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.01.2018 Seite: 2/5 1. Zulässigkeit des Wahleinspruchs bezogen auf Form und Fristen Nach § 27 Abs. 11 GO NRW i.V.m. § 39 Abs.1 KWahlG NRW ist ein Wahleinspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem/der Wahlleiter/in schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. 1.1 Frist Das Wahlergebnis zur Wahl des Seniorenrates wurde gemäß § 27 der Hauptsatzung der Stadt Aachen am 09.12.2017 auf deren Internetseite öffentlich bekanntgemacht. Der wiederholte Einspruch des Einspruchsführers, der dem Fachbereich Verwaltungsleitung – Bereich Wahlen am 11.12.2017 sowohl per Mail übersandt als auch persönlich übergeben wurde, erfolgte innerhalb der Monatsfrist nach der Bekanntmachung und somit fristgerecht. 1.2 Schriftformerfordernis In § 39 Abs. 1 KWahlG NRW ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Der Einspruch ist als Schriftstück im Original eingereicht worden, was dem Schriftformerfordernis entspricht. 1.3 Einspruchsberechtigung Der Einspruchsführer Herr Herforth ist als Kandidat gleichzeitig Wahlberechtigter im Sinne von § 27 Abs. 3 GO NRW und damit Einspruchsberechtigter nach § 39 Abs. 1 KWahlG NRW. 2. Zulässigkeit des Wahleinspruchs bezogen auf das Begründungserfordernis Das Begründungserfordernis fordert für die Zulässigkeit von Einsprüchen gegen das Wahlergebnis, dass sich dem tatsächlichen Vorbringen des Einspruchsführers die konkrete Möglichkeit eines für den Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers hinreichend deutlich entnehmen lässt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Wahleinspruch zulässig. Eine hinreichende Begründung eines Wahleinspruches liegt nur dann vor, wenn der Einspruchsführer darlegt, welche konkreten Vorkommnisse bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beanstandet werden, die das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Dabei muss der Einspruchsführer den vermeintlichen Wahlfehler substantiiert geltend machen. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung einer Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (BVerfG, Beschl. v. 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 -, juris). Vorlage FB 01/0383/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.01.2018 Seite: 3/5 Der Einspruchsführer begründet seinen Einspruch wie folgt: „(…) In der Wahlordnung der Stadt Aachen zur Seniorenratswahl ist nicht festgehalten, wie viele Stimmen bei wie viel Sitzen abzugeben sind. Das Gleiche gilt für die Hauptsatzung der Stadt Aachen. Und somit stellt sich die Frage, nach welcher Vorschrift hier zu handeln ist. Hierzu stellt Frau Lammers in Ihrem Schreiben vom 21.11.2017 fest, dass es keine gesetzlich festgelegte Norm gibt, wonach Seniorenratswahlen durchzuführen sind und verweist auf andere Rechtsnormen, die aber auch hier nicht zutreffen. Der einzige Anhaltspunkt ist der § 25 Abs. 1 KWahlG, der ausdrücklich bestimmt, dass der Wähler nur eine Stimme hat. Die Bestimmung bezieht sich aber ausdrücklich auf eine Wahl, bei der im Rahmen einer sogenannten Listenwahl nur ein Sitz zu besetzen ist.“ Gem. § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen ist der Seniorenrat ein Beratungsorgan (insoweit vergleichbar dem des Integrationsrates). Die Wahl eines solchen beratenden Gremiums durch einen näher bestimmten Kreis von Wahlberechtigten -wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Aachen, die am Wahltag das sechzigste Lebensjahr vollendet haben und seit dem 35. Tag vor der Wahl in Aachen ihre Hauptwohnung haben- ist keine allgemeine Wahl und auch keine Kommunalwahl im Sinne des Kommunalwahlgesetzes, sondern ein zusätzliche, eigenständige Wahl, die durch Gesetz und untergesetzliche Rechtsnormen geregelt wird. Dies führt dazu, dass die Wahlen zum Seniorenrat auch innerhalb von NRW in den einzelnen Gebietskörperschaften unterschiedlich gestaltet sind. Dies betrifft auch die mögliche Abgabe von Stimme und die Stimmverteilung auf die einzelnen Wahlbewerber. Vorliegend ist auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen, sowie die einschlägige Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23. Mai 2012 hinzuweisen. § 2 Ziffer 2 der Wahlordnung regelt in Abhängigkeit zur Größe der Wahlbezirke die zu wählende Anzahl der Mitglieder in den Wahlbezirken. Jede/r Wahlberechtigte (60 +) kann sich als Bewerber/in für die Wahl zum Seniorenrat zur Verfügung stellen. Insgesamt stellten sich in 14 Wahlbezirken 105 Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl. § 9 Ziffer 2 bestimmt, dass in jedem Wahlbezirk diejenigen Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen gewählt sind. In Wahlbezirken, die aus 2 Mitgliedern bestehen sind die Bewerber/innen gewählt, die die meisten und zweitmeisten Stimmen auf sich vereinigen können. Für Wahlbezirke, die aus drei oder mehr Bewerbern/innen bestehen, gilt dies entsprechend. Gewählt ist in diesen Bezirken auch der/die Bewerber/in, die/der die drittmeisten Stimmen (u.s.w.) erhalten hat. Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich durch Briefwahl (§ 8 Ziffer 2). Es ist für zukünftige Wahlen durchaus erwägenswert, in der Bestimmung des § 8 der Wahlordnung zur Verdeutlichung auch den Hinweis aufzunehmen, dass jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat, wie dies jetzt im Anschreiben an die Wahlberechtigten und auf dem Wahlschein an exponierter Stelle deutlich gemacht wurde. Die Abgabe nur einer Stimme im Rahmen von Wahlen ist üblich. Dies gilt Vorlage FB 01/0383/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.01.2018 Seite: 4/5 insbesondere auch für Persönlichkeitswahlen wie der vorliegenden. Letztlich entspricht dies auch dem Verständnis des KWahlG NRW, der in § 25 Abs. 1 KWahlG ausdrücklich bestimmt, dass der/die Wähler/in (nur) eine Stimme hat, was den Wahlberechtigten vertraut sein dürfte. Auf den Stimmzetteln zu der Seniorenratswahl geben die Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Auswahl unter den auf den Stimmzetteln enthaltenen Bewerbern/innen erfolgt durch eine eindeutige Kennzeichnung (§ 25 KWahlG NRW). Hierauf werden alle Wahlberechtigten ausdrücklich hingewiesen. Demzufolge ist der Einspruch des Herrn Herforth als unzulässig zurückzuweisen. Anlage/n: Einspruch des Herrn Herforth vom 11.12.2017, zugegangen per Mail wie persönlich überbracht am gleichen Tag Vorlage FB 01/0383/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.01.2018 Seite: 5/5 Stellungnahme des Fachbereichs Recht und Versicherung zum Einspruch des Herrn Udo Herforth, wohnhaft Körnerstr. 25, 52064 Aachen, gemäß § 39 Kommunalwahlgesetz NRW in Verbindung mit § 12 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23. Mai 2012 in der Fassung der ersten Änderung vom 25. Januar 2017 gegen „die Art der Durchführung und das Ergebnis der Wahl“. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter Einspruch erheben, wenn er eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 lit. a) bis c) KWahlG NRW für erforderlich hält. Nach § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW, der unter den möglichen Ungültigkeitsgründen im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt, ist eine Wahl durch den Rat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss für ungültig zu erklären, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Der Umfang der Wahlprüfung ist durch die Vorschriften der §§ 39, 40 KWahlG NRW der Sache nach beschränkt. Er wird inhaltlich bestimmt durch diejenigen Sachverhalte, die der Einspruchsführer innerhalb der Einspruchsfrist rügt. Der zulässige Wahleinspruch ist als unbegründet zurückzuweisen. Der Einspruchsführer ist Wahlberechtigter im Sinne von § 4 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen und damit einspruchsberechtigt gemäß § 39 Abs.1 KWahlG NRW. Der mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 geltend gemachte Einspruch gegen das Verfahren und das Ergebnis der Seniorenratswahl erfolgte innerhalb der Monatsfrist des § 39 Abs. 1 KWahlG und damit fristgerecht. Der Kreiswahlvorstand hat in seiner Sitzung vom 08. Dezember 2017 das Ergebnis der Seniorenratswahl im Stadtgebiet festgestellt. Das Wahlergebnis wurde gemäß § 27 Abs. 1 der Hauptsatzung i.V.m. § 6 Abs. 1 BekanntmVO durch Bereitstellung des digitalisierten Dokumentes im Internet der Stadt Aachen am 09. Dezember 2017 eingestellt und gilt damit gemäß § 7 Abs. 2 BekanntmVO mit Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte Dokument im Internet gemäß § 6 Absatz 1 verfügbar ist, als vollzogen. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Seniorenratswahl erfolgte somit am 10. Dezember 2017 und damit am Tag vor Eingang des Einspruchs. Die Tatsache, dass die Stadt Aachen ihrer Hinweispflicht gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BekanntmVO i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 3 der Hauptsatzung erst durch Veröffentlichung des Hinweises in den Tageszeitungen am 16. Dezember 2017 nachgekommen ist, beeinflusst nicht den Vollzug der Bekanntmachung als solches, da die Hinweispflicht lediglich deklaratorische Wirkung entfaltet. Dem Schriftformerfordernis (§ 39 Abs. 1 S. 2 KWahlG) wurde Genüge getan. Die Einwendungen, die der Antragsteller gegen die Wahlen zum Seniorenrat der Stadt Aachen vorbringt, begründen keine Wahlunregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW. Der Begriff der Unregelmäßigkeit (Wahlfehler), der vom Gesetz selbst nicht definiert wird, ist im Interesse des Zwecks des Wahlprüfungsverfahrens, eine gesetzmäßige Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft zu erzielen, weit zu verstehen. Er erfasst alle Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2011, juris, Rn. 65). Der Einspruchsführer trägt vor, dass „in der Wahlordnung der Stadt zur Seniorenratswahl nicht festgehalten [ist], wie viele Stimmen bei wie viel Sitzen abzugeben sind“. Gleiches gelte für die Hauptsatzung der Stadt Aachen womit sich die Frage stelle, nach welcher Vorschrift zu handeln sei. Hieraus folgert der Einspruchsführer, dass diese Entscheidung von der Verwaltung ohne Legitimation durch den Rat der Stadt allein durch den Aufdruck eines Hinweises auf dem Stimmzettel erfolgt und damit unwirksam sei. Der Einspruchsführer verweist zum Beleg für die von ihm vertretene Auffassung, dass jeder Wahlberechtigte entgegen dem Hinweis auf dem Wahlschein, wonach nur ein/eine Kandidat/in gewählt werden könne, so viele Stimmen haben müsste, wie Mitglieder in den jeweiligen Wahlbezirken zu wählen seien, u.a. auf die Vorschrift des § 7 Abs. 2 der Wahlordnung für die Seniorenratswahl der Stadt Köln. Gem. § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen ist der Seniorenrat ein Beratungsorgan (insoweit vergleichbar dem des Integrationsrates). Die Wahl eines solchen beratenden Gremiums durch einen näher bestimmten Kreis von Wahlbe-rechtigten -wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Aachen, die am Wahltag das sechzigste Lebensjahr vollendet haben und seit dem 35. Tag vor der Wahl in Aachen ihre Hauptwohnung haben- ist keine allgemeine Wahl und auch keine Kommunalwahl im Sinne des Kommunalwahlgesetzes, sondern eine zusätzliche, eigenständige Wahl, die durch Gesetz (KWahlG) und untergesetzliche Rechtsnormen (Wahlordnungen) auf kommunaler Ebene geregelt wird. Soweit die untergesetzlichen Rechtsnormen keine abweichenden Regeln treffen, können die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW ergänzend herangezogen werden. Dies führt dazu, dass die Wahlen zum Seniorenrat auch innerhalb von NRW in den einzelnen Gebietskörperschaften unterschiedlich gestaltet sind. Dies betrifft auch die mögliche Abgabe von Stimmen und die Stimmverteilung auf die einzelnen Wahlbewerber. Voraussetzung ist, dass die für Wahlen geltenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl) und die damit verbundene Chancengleichheit der Wahlbewerber, die Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sind, gewahrt bleibt. Bei der Gestaltung der Wahlordnung wurde den für Wahlen geltenden Verfahrensgrundsätzen Rechnung getragen. Die vom Einspruchsführer gerügte Beschränkung, bei der Stimmabgabe lediglich einen Kandidaten/eine Kandidatin durch Ankreuzen wählen zu können, stellt keine Verletzung der verfassungsrechtlich normierten Wahlgrundsätze dar. Vorliegend ist auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen sowie die einschlägige Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 25. Januar 2017 hinzuweisen. Gemäß § 4 Ziffer 2 und 3 der Wahlordnung können sich alle Wahlberechtigten als Bewerber für die Wahl zum Seniorenrat zur Verfügung stellen. Insgesamt stellten sich in 14 Wahlbezirken 105 Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl § 2 Ziffer 1 der Wahlordnung regelt in Abhängigkeit zur Größe der Wahlbezirke die zu wählende Anzahl der Mitglieder in den Wahlbezirken. Entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Wahlbezirk wohnenden Wahlberechtigten werden in den in § 3 der Wahlordnung genannten Wahlbezirke mindestens 2 und max. 5 Mitglieder des Seniorenrates gewählt. Gemäß § 9 Ziffer 2 der Wahlordnung sind diejenigen Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. In Wahlbezirken, die aus 2 Mitgliedern bestehen sind die Bewerber gewählt, die die meisten und zweitmeisten Stimmen auf sich vereinigen können. Für Wahlbezirke, die aus 3 oder mehr Mitgliedern bestehen, gilt dies entsprechend. Gewählt ist in diesen Bezirken auch der/die Bewerber/in, die/der die drittmeisten Stimmen (u.s.w.) erhalten hat. Diese Regelungen entsprechen den demokratischen Wahlgrundsätzen, wonach die abgegebenen gültigen Stimmen für das Wahlergebnis entscheidend sind. Eine Verletzung des kommunalen Gestaltungsspielraums der Wahlordnung ist auch nicht darin zu sehen, dass in § 9 der Wahlordnung keine ausdrückliche Bestimmung darüber getroffen wurde, dass jeder Wahlberechtigte unabhängig von der Anzahl der in seinem Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder des Seniorenrates nur eine Stimme hat. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 KWahlG NRW treffen die insoweit ergänzend zu der Bestimmung des § 9 Ziffer 2 der Wahlordnung heranzuziehende kommunalwahlrechtliche Regelung, wonach jeder Wähler eine Stimme hat und diese in der Weise abgibt, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll. Hierauf wurden die Wähler durch einen gut sichtbaren Hinweis auf den Stimmzetteln aufmerksam gemacht. Die Verwaltung hat durch das Aufbringen des Hinweises auf den Stimmzettel keine nicht durch den Rat legitimierte Regelung geschaffen, sondern schlicht gesetzliche Vorschriften ergänzend angewendet, wie sie beispielsweise auch bei der Wahl zum Integrationsrat aufgrund des in § 27 Abs. 11 S. 1 GO normierten Verweises u. a. auf die Regelungen des §§ 24 bis 27 KWahlG zu beachten sind.. Die ergänzende Anwendung des § 25 Abs. 1 KWahlG auf die Seniorenratswahl beinhaltet keine Unregelmäßigkeiten in dem Sinne, dass diese dem vorgenannten Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze und damit grundlegenden Wahlprinzipien zuwiderlaufen würden. Der Gleichheits- wie auch der Freiheitsgrundsatz werden dadurch gewahrt, dass jeder Wahlberechtigte, unabhängig von der Größe seines Wahlbezirks, eine Stimme hat und diese entsprechend seinem Wahlwillen bei gleichem Stimmerfolg abgeben kann. Dies zugrunde gelegt sind die von Herrn Herforth in seinem Einspruch vom 11.12.2017 aufgeführten Gründe nicht geeignet, eine zur Ungültigkeit der Seniorenratswahl führende Wahlunregelmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW zu begründen.