Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
284233.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
08.01.18, 12:00
Aktualisiert
18.02.18, 10:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
FB 01/0383/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
08.01.2018
Einspruch gem. § 39 Kommunalwahlgesetz NRW in Verbindung
mit § 12 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt
Aachen von Herrn Udo Herforth vom 11.12.2017
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
24.01.2018
24.01.2018
Wahlprüfungsausschuss
Rat der Stadt Aachen
Entscheidung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Für den Wahlprüfungsausschuss:
In der Wahlprüfungssache betreffend den Wahleinspruch von Herrn Udo Herforth als
Einspruchsführer vom 11.12.2017, zugegangen am 11.12.2017 per Mail sowie am gleichen Tag
persönlich in Schriftform eingereicht, gegen die Gültigkeit der Seniorenratswahl der Stadt Aachen
beschließt der Wahlprüfungsausschuss wie folgt:
Der Wahleinspruch ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt
dem Rat der Stadt, entsprechend zu beschließen.
Für den Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt, der Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu folgen und den
Wahleinspruch zurückzuweisen.
Vorlage FB 01/0383/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.01.2018
Seite: 1/5
Erläuterungen:
I. Sachverhalt
Mit seiner an den Fachbereich Verwaltungsleitung – Bereich Wahlen wie an den Fachbereich Recht
und Versicherung adressierten E-Mail vom 11.12.2017 (07:58 Uhr), die als Anlage 1 beigefügt ist, hat
der Einspruchsführer die nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wahl zum
Seniorenrat gerügt , Einspruch gegen diese sowie gegen das endgültige Ergebnis der
Seniorenratswahl erhoben und eine Wiederholung der Wahlen gefordert. Seine Forderung zur
Wiederholung der Seniorenratswahlen begründet der Einspruchsführer wie folgt:
Weder in der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen, noch in der
Hauptsatzung der Stadt Aachen sei festgehalten, wie viele Stimmen abgegeben werden dürfen.
Auf diesen Umstand und der damit einhergehenden Anfechtbarkeit der Seniorenratswahl habe er vor
Verteilung des größten Teils der Briefwahlunterlagen hingewiesen.
Seiner Meinung nach müssten in jedem Wahlbezirk ebenso viele Stimmen abgegeben werden
können, wie Sitze zu vergeben seien. Die Abgabe von nur einer Stimme sei rechtswidrig.
Die vom Einspruchsführer angesprochene Mitteilung ging per Mail am 22.10.2017 um 12.35 Uhr beim
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration ein. Hierin nahm der Einspruchsführer Bezug auf
einen in den Wahlunterlagen befindlichen Hinweis, nach dem lediglich eine Stimme abzugeben sei,
was er als Anfechtungsgrund erachte.
Die Mitteilung des Einspruchsführers wurde mit Datum vom 19.11.2017 vom Fachbereich Recht und
Versicherung unter Hinweis auf § 8 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Stadt
Aachen sowie § 25 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) beantwortet.
Mit Datum vom 30.11.2017 erhob der Einspruchsführer Einspruch gegen die Art der Durchführung der
Wahl und gegen das Ergebnis, welcher dem Fachbereich Verwaltungsleitung – Bereich Wahlen am
05.12.2017 schriftlich zuging und von dort aus an den Fachbereich Recht und Versicherung
weitergeleitet wurde.
Dieser Einspruch wurde vom Einspruchsführer mit Datum vom 11.12.2017 per Mail wiederholt und am
gleichen Tag persönlich dem Fachbereich Verwaltungsleitung – Bereich Wahlen vorgelegt, der diesen
ebenfalls an den Fachbereich Recht und Versicherung weiterleitete.
Der für die Seniorenratswahlen zuständige Wahlausschuss wurde in seiner öffentlichen Sitzung am
08.12.2017 durch die stellvertretende Wahlleiterin darüber informiert, dass ein förmlicher Einspruch
gegen die Wahl des Seniorenrates eingelegt wurde, über den noch zu bescheiden sei. Der positive
Beschluss des Wahlausschusses, mit dem das Ergebnis der Seniorenratswahl entsprechend der
Niederschrift beschlossen wurde, erfolgte einstimmig.
Die öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl des Seniorenrates der
Stadt Aachen erfolgte entsprechend § 27 der Hauptsatzung der Stadt Aachen auf deren Internetseite
am 09.12.2017.
II. Rechtliche Würdigung
Vorlage FB 01/0383/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.01.2018
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1. Zulässigkeit des Wahleinspruchs bezogen auf Form und Fristen
Nach § 27 Abs. 11 GO NRW i.V.m. § 39 Abs.1 KWahlG NRW ist ein Wahleinspruch innerhalb eines
Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem/der Wahlleiter/in schriftlich
einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
1.1 Frist
Das Wahlergebnis zur Wahl des Seniorenrates wurde gemäß § 27 der Hauptsatzung der Stadt
Aachen am 09.12.2017 auf deren Internetseite öffentlich bekanntgemacht.
Der wiederholte Einspruch des Einspruchsführers, der dem Fachbereich Verwaltungsleitung – Bereich
Wahlen am 11.12.2017 sowohl per Mail übersandt als auch persönlich übergeben wurde, erfolgte
innerhalb der Monatsfrist nach der Bekanntmachung und somit fristgerecht.
1.2 Schriftformerfordernis
In § 39 Abs. 1 KWahlG NRW ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben.
Der Einspruch ist als Schriftstück im Original eingereicht worden, was dem Schriftformerfordernis
entspricht.
1.3 Einspruchsberechtigung
Der Einspruchsführer Herr Herforth ist als Kandidat gleichzeitig Wahlberechtigter im Sinne von § 27
Abs. 3 GO NRW und damit Einspruchsberechtigter nach § 39 Abs. 1 KWahlG NRW.
2. Zulässigkeit des Wahleinspruchs bezogen auf das Begründungserfordernis
Das Begründungserfordernis fordert für die Zulässigkeit von Einsprüchen gegen das Wahlergebnis,
dass sich dem tatsächlichen Vorbringen des Einspruchsführers die konkrete Möglichkeit eines für den
Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers hinreichend deutlich entnehmen lässt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Wahleinspruch zulässig.
Eine hinreichende Begründung eines Wahleinspruches liegt nur dann vor, wenn der Einspruchsführer
darlegt, welche konkreten Vorkommnisse bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl
beanstandet werden, die das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Dabei muss der Einspruchsführer
den vermeintlichen Wahlfehler substantiiert geltend machen. Wahlbeanstandungen, die über nicht
belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung einer Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen
und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen als
unsubstantiiert zurückgewiesen werden (BVerfG, Beschl. v. 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 -, juris).
Vorlage FB 01/0383/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.01.2018
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Der Einspruchsführer begründet seinen Einspruch wie folgt:
„(…)
In der Wahlordnung der Stadt Aachen zur Seniorenratswahl ist nicht festgehalten, wie viele Stimmen
bei wie viel Sitzen abzugeben sind. Das Gleiche gilt für die Hauptsatzung der Stadt Aachen. Und
somit stellt sich die Frage, nach welcher Vorschrift hier zu handeln ist. Hierzu stellt Frau Lammers in
Ihrem Schreiben vom 21.11.2017 fest, dass es keine gesetzlich festgelegte Norm gibt, wonach
Seniorenratswahlen durchzuführen sind und verweist auf andere Rechtsnormen, die aber auch hier
nicht zutreffen. Der einzige Anhaltspunkt ist der § 25 Abs. 1 KWahlG, der ausdrücklich bestimmt, dass
der Wähler nur eine Stimme hat.
Die Bestimmung bezieht sich aber ausdrücklich auf eine Wahl, bei der im Rahmen einer sogenannten
Listenwahl nur ein Sitz zu besetzen ist.“
Gem. § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen ist der Seniorenrat ein Beratungsorgan
(insoweit vergleichbar dem des Integrationsrates). Die Wahl eines solchen beratenden Gremiums
durch einen näher bestimmten Kreis von Wahlberechtigten -wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen
und Einwohner der Stadt Aachen, die am Wahltag das sechzigste Lebensjahr vollendet haben und
seit dem 35. Tag vor der Wahl in Aachen ihre Hauptwohnung haben- ist keine allgemeine Wahl und
auch keine Kommunalwahl im Sinne des Kommunalwahlgesetzes, sondern ein zusätzliche,
eigenständige Wahl, die durch Gesetz und untergesetzliche Rechtsnormen geregelt wird. Dies führt
dazu, dass die Wahlen zum Seniorenrat auch innerhalb von NRW in den einzelnen
Gebietskörperschaften unterschiedlich gestaltet sind. Dies betrifft auch die mögliche Abgabe von
Stimme und die Stimmverteilung auf die einzelnen Wahlbewerber.
Vorliegend ist auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen, sowie die
einschlägige Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23. Mai 2012
hinzuweisen. § 2 Ziffer 2 der Wahlordnung regelt in Abhängigkeit zur Größe der Wahlbezirke die zu
wählende Anzahl der Mitglieder in den Wahlbezirken. Jede/r Wahlberechtigte (60 +) kann sich als
Bewerber/in für die Wahl zum Seniorenrat zur Verfügung stellen. Insgesamt stellten sich in 14
Wahlbezirken 105 Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.
§ 9 Ziffer 2 bestimmt, dass in jedem Wahlbezirk diejenigen Kandidaten/innen mit den meisten
Stimmen gewählt sind. In Wahlbezirken, die aus 2 Mitgliedern bestehen sind die Bewerber/innen
gewählt, die die meisten und zweitmeisten Stimmen auf sich vereinigen können. Für Wahlbezirke, die
aus drei oder mehr Bewerbern/innen bestehen, gilt dies entsprechend. Gewählt ist in diesen Bezirken
auch der/die Bewerber/in, die/der die drittmeisten Stimmen (u.s.w.) erhalten hat. Die Stimmabgabe
erfolgt ausschließlich durch Briefwahl (§ 8 Ziffer 2).
Es ist für zukünftige Wahlen durchaus erwägenswert, in der Bestimmung des § 8 der Wahlordnung
zur Verdeutlichung auch den Hinweis aufzunehmen, dass jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat,
wie dies jetzt im Anschreiben an die Wahlberechtigten und auf dem Wahlschein an exponierter Stelle
deutlich gemacht wurde. Die Abgabe nur einer Stimme im Rahmen von Wahlen ist üblich. Dies gilt
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insbesondere auch für Persönlichkeitswahlen wie der vorliegenden. Letztlich entspricht dies auch dem
Verständnis des KWahlG NRW, der in § 25 Abs. 1 KWahlG ausdrücklich bestimmt, dass der/die
Wähler/in (nur) eine Stimme hat, was den Wahlberechtigten vertraut sein dürfte.
Auf den Stimmzetteln zu der Seniorenratswahl geben die Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die
Auswahl unter den auf den Stimmzetteln enthaltenen Bewerbern/innen erfolgt durch eine eindeutige
Kennzeichnung (§ 25 KWahlG NRW). Hierauf werden alle Wahlberechtigten ausdrücklich
hingewiesen.
Demzufolge ist der Einspruch des Herrn Herforth als unzulässig zurückzuweisen.
Anlage/n:
Einspruch des Herrn Herforth vom 11.12.2017, zugegangen per Mail wie persönlich überbracht am
gleichen Tag
Vorlage FB 01/0383/WP17 der Stadt Aachen
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Stellungnahme des Fachbereichs Recht und Versicherung zum Einspruch des Herrn Udo Herforth,
wohnhaft Körnerstr. 25, 52064 Aachen, gemäß § 39 Kommunalwahlgesetz NRW in Verbindung mit § 12
der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23. Mai 2012 in der Fassung der
ersten Änderung vom 25. Januar 2017 gegen „die Art der Durchführung und das Ergebnis der Wahl“.
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets binnen eines Monats
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter Einspruch erheben, wenn er eine Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 lit. a) bis c) KWahlG NRW für erforderlich hält. Nach § 40 Abs. 1
lit. b) KWahlG NRW, der unter den möglichen Ungültigkeitsgründen im vorliegenden Fall allein in Betracht
kommt, ist eine Wahl durch den Rat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss für ungültig zu erklären,
wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im
jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können.
Der Umfang der Wahlprüfung ist durch die Vorschriften der §§ 39, 40 KWahlG NRW der Sache nach beschränkt.
Er wird inhaltlich bestimmt durch diejenigen Sachverhalte, die der Einspruchsführer innerhalb der Einspruchsfrist
rügt.
Der zulässige Wahleinspruch ist als unbegründet zurückzuweisen.
Der Einspruchsführer ist Wahlberechtigter im Sinne von § 4 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der
Stadt Aachen und damit einspruchsberechtigt gemäß § 39 Abs.1 KWahlG NRW. Der mit Schreiben vom 11.
Dezember 2017 geltend gemachte Einspruch gegen das Verfahren und das Ergebnis der Seniorenratswahl
erfolgte innerhalb der Monatsfrist des § 39 Abs. 1 KWahlG und damit fristgerecht. Der Kreiswahlvorstand hat in
seiner Sitzung vom 08. Dezember 2017 das Ergebnis der Seniorenratswahl im Stadtgebiet festgestellt. Das
Wahlergebnis wurde gemäß § 27 Abs. 1 der Hauptsatzung i.V.m. § 6 Abs. 1 BekanntmVO durch Bereitstellung
des digitalisierten Dokumentes im Internet der Stadt Aachen am 09. Dezember 2017 eingestellt und gilt damit
gemäß § 7 Abs. 2 BekanntmVO mit Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte Dokument im Internet gemäß § 6
Absatz 1 verfügbar ist, als vollzogen. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der
Seniorenratswahl erfolgte somit am 10. Dezember 2017 und damit am Tag vor Eingang des Einspruchs. Die
Tatsache, dass die Stadt Aachen ihrer Hinweispflicht gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BekanntmVO i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 3
der Hauptsatzung erst durch Veröffentlichung des Hinweises in den Tageszeitungen am 16. Dezember 2017
nachgekommen ist, beeinflusst nicht den Vollzug der Bekanntmachung als solches, da die Hinweispflicht lediglich
deklaratorische Wirkung entfaltet.
Dem Schriftformerfordernis (§ 39 Abs. 1 S. 2 KWahlG) wurde Genüge getan.
Die Einwendungen, die der Antragsteller gegen die Wahlen zum Seniorenrat der Stadt Aachen vorbringt,
begründen keine Wahlunregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW.
Der Begriff der Unregelmäßigkeit (Wahlfehler), der vom Gesetz selbst nicht definiert wird, ist im Interesse des
Zwecks des Wahlprüfungsverfahrens, eine gesetzmäßige Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft zu
erzielen, weit zu verstehen. Er erfasst alle Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen
und Grundsätze zuwiderlaufen (vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2011, juris, Rn. 65).
Der Einspruchsführer trägt vor, dass „in der Wahlordnung der Stadt zur Seniorenratswahl nicht festgehalten [ist],
wie viele Stimmen bei wie viel Sitzen abzugeben sind“. Gleiches gelte für die Hauptsatzung der Stadt Aachen
womit sich die Frage stelle, nach welcher Vorschrift zu handeln sei. Hieraus folgert der Einspruchsführer, dass
diese Entscheidung von der Verwaltung ohne Legitimation durch den Rat der Stadt allein durch den Aufdruck
eines Hinweises auf dem Stimmzettel erfolgt und damit unwirksam sei. Der Einspruchsführer verweist zum Beleg
für die von ihm vertretene Auffassung, dass jeder Wahlberechtigte entgegen dem Hinweis auf dem Wahlschein,
wonach nur ein/eine Kandidat/in gewählt werden könne, so viele Stimmen haben müsste, wie Mitglieder in den
jeweiligen Wahlbezirken zu wählen seien, u.a. auf die Vorschrift des § 7 Abs. 2 der Wahlordnung für die
Seniorenratswahl der Stadt Köln.
Gem. § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen ist der Seniorenrat ein Beratungsorgan (insoweit
vergleichbar dem des Integrationsrates). Die Wahl eines solchen beratenden Gremiums durch einen näher
bestimmten Kreis von Wahlbe-rechtigten -wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt
Aachen, die am Wahltag das sechzigste Lebensjahr vollendet haben und seit dem 35. Tag vor der Wahl in
Aachen ihre Hauptwohnung haben- ist keine allgemeine Wahl und auch keine Kommunalwahl im Sinne des
Kommunalwahlgesetzes, sondern eine zusätzliche, eigenständige Wahl, die durch Gesetz (KWahlG) und
untergesetzliche Rechtsnormen (Wahlordnungen) auf kommunaler Ebene geregelt wird. Soweit die
untergesetzlichen Rechtsnormen keine abweichenden Regeln treffen, können die Regelungen des
Kommunalwahlgesetzes NRW ergänzend herangezogen werden. Dies führt dazu, dass die Wahlen zum
Seniorenrat auch innerhalb von NRW in den einzelnen Gebietskörperschaften unterschiedlich gestaltet sind. Dies
betrifft auch die mögliche Abgabe von Stimmen und die Stimmverteilung auf die einzelnen Wahlbewerber.
Voraussetzung ist, dass die für Wahlen geltenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze (allgemeine, unmittelbare,
freie, gleiche und geheime Wahl) und die damit verbundene Chancengleichheit der Wahlbewerber, die Grundlage
eines demokratischen Wahlvorgangs sind, gewahrt bleibt.
Bei der Gestaltung der Wahlordnung wurde den für Wahlen geltenden Verfahrensgrundsätzen Rechnung
getragen.
Die vom Einspruchsführer gerügte Beschränkung, bei der Stimmabgabe lediglich einen Kandidaten/eine
Kandidatin durch Ankreuzen wählen zu können, stellt keine Verletzung der verfassungsrechtlich normierten
Wahlgrundsätze dar.
Vorliegend ist auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen sowie die einschlägige
Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 25. Januar 2017 hinzuweisen. Gemäß § 4
Ziffer 2 und 3 der Wahlordnung können sich alle Wahlberechtigten als Bewerber für die Wahl zum Seniorenrat
zur Verfügung stellen. Insgesamt stellten sich in 14 Wahlbezirken 105 Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl
§ 2 Ziffer 1 der Wahlordnung regelt in Abhängigkeit zur Größe der Wahlbezirke die zu wählende Anzahl der
Mitglieder in den Wahlbezirken. Entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Wahlbezirk wohnenden
Wahlberechtigten werden in den in § 3 der Wahlordnung genannten Wahlbezirke mindestens 2 und max. 5
Mitglieder des Seniorenrates gewählt.
Gemäß § 9 Ziffer 2 der Wahlordnung sind diejenigen Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. In
Wahlbezirken, die aus 2 Mitgliedern bestehen sind die Bewerber gewählt, die die meisten und zweitmeisten
Stimmen auf sich vereinigen können. Für Wahlbezirke, die aus 3 oder mehr Mitgliedern bestehen, gilt dies
entsprechend. Gewählt ist in diesen Bezirken auch der/die Bewerber/in, die/der die drittmeisten Stimmen (u.s.w.)
erhalten hat. Diese Regelungen entsprechen den demokratischen Wahlgrundsätzen, wonach die abgegebenen
gültigen Stimmen für das Wahlergebnis entscheidend sind.
Eine Verletzung des kommunalen Gestaltungsspielraums der Wahlordnung ist auch nicht darin zu sehen, dass in
§ 9 der Wahlordnung keine ausdrückliche Bestimmung darüber getroffen wurde, dass jeder Wahlberechtigte
unabhängig von der Anzahl der in seinem Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder des Seniorenrates nur eine
Stimme hat.
§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 KWahlG NRW treffen die insoweit ergänzend zu der Bestimmung des § 9 Ziffer 2 der
Wahlordnung heranzuziehende kommunalwahlrechtliche Regelung, wonach jeder Wähler eine Stimme hat und
diese in der Weise abgibt, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll. Hierauf wurden die Wähler durch einen gut
sichtbaren Hinweis auf den Stimmzetteln aufmerksam gemacht. Die Verwaltung hat durch das Aufbringen des
Hinweises auf den Stimmzettel keine nicht durch den Rat legitimierte Regelung geschaffen, sondern schlicht
gesetzliche Vorschriften ergänzend angewendet, wie sie beispielsweise auch bei der Wahl zum Integrationsrat
aufgrund des in § 27 Abs. 11 S. 1 GO normierten Verweises u. a. auf die Regelungen des §§ 24 bis 27 KWahlG
zu beachten sind..
Die ergänzende Anwendung des § 25 Abs. 1 KWahlG auf die Seniorenratswahl beinhaltet keine
Unregelmäßigkeiten in dem Sinne, dass diese dem vorgenannten Schutzzweck der wahlrechtlichen
Bestimmungen und Grundsätze und damit grundlegenden Wahlprinzipien zuwiderlaufen würden. Der
Gleichheits- wie auch der Freiheitsgrundsatz werden dadurch gewahrt, dass jeder Wahlberechtigte, unabhängig
von der Größe seines Wahlbezirks, eine Stimme hat und diese entsprechend seinem Wahlwillen bei gleichem
Stimmerfolg abgeben kann.
Dies zugrunde gelegt sind die von Herrn Herforth in seinem Einspruch vom 11.12.2017 aufgeführten
Gründe nicht geeignet, eine zur Ungültigkeit der Seniorenratswahl führende Wahlunregelmäßigkeit im
Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW zu begründen.