Daten
Kommune
Aachen
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284194.pdf
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277 kB
Erstellt
08.01.18, 12:00
Aktualisiert
23.01.18, 16:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 01/0382/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
08.01.2018
Information zu den Aufgaben und dem Verfahren des
Wahlprüfungsausschusses
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
24.01.2018
Wahlprüfungsausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss nimmt die Informationen zu den Aufgaben und dem Verfahren des
Wahlprüfungsausschusses zur Kenntnis.
Vorlage FB 01/0382/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.01.2018
Seite: 1/8
Erläuterungen:
Informationen zu den Aufgaben und dem Verfahren des Wahlprüfungsausschusses
Rahmenbedingungen:
1. Verfahren bei einem Einspruch
Sofern ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Seniorenrates beim Wahlleiter
eingeht, legt dieser den Einspruch nach § 66 der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) sowie die
„sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung“ dem Wahlprüfungsausschuss vor. Bei den
sonstigen Unterlagen der amtlichen Vorprüfung handelt es sich um die nach § 61 Absatz 1 KWahlO
für die Sitzung des Wahlausschusses überprüften Niederschriften der Wahlvorstände sowie die
Änderungsprotokolle.
Die Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses zur Wahl des Seniorenrates vom 08.12.2017 ist
beigefügt.
In seiner Sitzung erhält der Wahlprüfungsausschuss einen bereits vom Wahlleiter aufbereiteten
Prüfungsvorgang, der die Einsprüche, deren rechtliche Würdigung und ggfs. „sonstige“ Unterlagen
gemäß § 66 KWahlO enthält. Auf dieser Grundlage kann der Ausschuss ohne weitere Ermittlungen
entscheiden.
Durch seine Entscheidung unterbreitet der Wahlprüfungsausschuss dem Rat einen Vorschlag für die
abschließende Entscheidung. Der Rat entscheidet nach Vorprüfung durch den
Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) über die Gültigkeit
der Wahl. Die Entscheidungen des Rates werden gemäß § 65 KWahlO öffentlich bekannt gegeben.
Gemäß § 41 Abs. 1 KWahlG kann gegen den Beschluss des Rates nach § 40 Abs. 1 KWahlG binnen
eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde
zu.
1.1.
Hält der Wahlprüfungsausschuss den Einspruch für unzulässig oder unbegründet, empfiehlt er
dem Rat, den Einspruch zurückzuweisen (siehe dazu im Einzelnen unter Ziffer 2).
Hält der Wahlprüfungsausschuss den Einspruch für zulässig und begründet, schlägt der Wahlprüfungsausschuss entsprechend § 40 Absatz 1 KWahlG dem Rat folgende Entscheidung vor:
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Alternative 1:
Hält der Wahlprüfungsausschuss einen gewählten Vertreter bzw. eine gewählte Vertreterin für
nicht wählbar, schlägt der dem Rat vor, das Ausscheiden dieses Vertreters bzw. dieser
Vertreterin aus dem Gremium, in das die Person gewählt wurde, anzuordnen (§ 40 Absatz 1
Buchstabe a KWahlG).
Alternative 2:
Geht der Wahlprüfungsausschuss von Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung oder der
Wahlhandlung aus, so empfiehlt er dem Rat, die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu
erklären und in diesem Umfang eine Wiederholungswahl im Sinne des § 42 KWahlG
anzuordnen (§ 40 Absatz 1 Buchstabe b KWahlG).
Alternative 3:
Hält der Wahlprüfungsausschuss die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so
empfiehlt er dem Rat, diese für ungültig zu erklären und eine Neufeststellung im Sinne des §
43 KWahlG anzuordnen (§ 40 Absatz 1 Buchstabe c KWahlG).
Geht der Wahlprüfungsausschuss davon aus, dass keine Fälle des § 40 Absatz 1 Buchstaben a-c
KWahlG vorliegen, empfiehlt er dem Rat, die Wahl für gültig zu erklären (§ 40 Absatz1 Buchstabe d
KWahlG).
1.2.
Der Prüfungsmaßstab des Wahlprüfungsausschusses unterscheidet sich dabei von dem
Prüfungsumfang des Wahlausschusses:
1.2.1.
Der Wahlausschuss stellt nach dem Wahltag gemäß §§ 33, 34 KWahlG i.V.m. § 9 Ziff. 4 der
Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen das endgültige Wahlergebnis
fest. Hierfür werden nach § 9 Ziff. 4 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der
Stadt Aachen zuvor durch den Wahlausschuss alle Niederschriften auf ihre Vollständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit überprüft. Gibt eine Niederschrift zu Bedenken Anlass, werden auch
die weiteren Unterlagen aus diesem Stimmbezirk, wie z.B. die Stimmzettel aus diesem
Stimmbezirk, angefordert und überprüft.
Daraufhin stellt der Wahlausschuss das amtliche Endergebnis der Wahl fest. Er ist dabei nach
§ 34 Absatz 2 KWahlG an die Entscheidungen der Wahlvorstände (z.B. über die Gültigkeit
einzelner Stimmen) gebunden und nur berechtigt, rechnerische Korrekturen vorzunehmen.
1.2.2.
Der Wahlprüfungsausschuss ist nicht an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden und
daher z.B. auch berechtigt, über die Gültigkeit einzelner Stimmen anders zu befinden als der
Wahlvorstand. Dagegen reicht es jedoch für den Wahlprüfungsausschuss nicht aus, wenn
hinsichtlich der Richtigkeit der Ergebnisermittlung durch den Wahlvorstand nur Bedenken
vorliegen. Vielmehr müssen „Unregelmäßigkeiten“ (zur Begriffserläuterung s.u.) vorliegen, die
über Bedenken, Spekulationen oder Ungereimtheiten hinausgehen und die eine abweichende
Bewertung der Entscheidungen des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses zwingend notwendig machen. Solange keine Unregelmäßigkeiten dargelegt werden, kann die
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Vertrauensstellung und Verantwortung, die der ehrenamtliche Wahlvorstand als Repräsentant
des Souveräns, der Wahlberechtigten, für die Durchführung und Ergebnisfeststellung der Wahl
innehat, nicht in Frage gestellt oder erschüttert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Wahlausschuss in einer gesonderten Prüfung das amtliche Wahlergebnis festgestellt hat.
2. Zulässigkeit des Wahleinspruches
Nach § 39 Absatz 1 KWahlG ist ein Wahleinspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung
des Wahlergebnisses schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Wahlleiter zu erklären.
Die Wahlergebnisse für die Seniorenratswahlwahl wurden auf der Internetseite der Stadt Aachen am
09.12.2017 öffentlich bekannt gemacht. Die Hinweisveröffentlichung erfolgte am 16.12.2017. Die
Einspruchsfrist begann daher mit dem 11.12.2017 und endete am 12.01.2018.
2.1. Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl können gemäß § 39 Absatz 1 KWahlG
einlegen:
jede/jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der
Wahl teilgenommen haben, sowie
die Aufsichtsbehörde.
2.2. Ein zulässiger Einspruch muss daneben auch hinreichend begründet sein. Nach ständiger
Spruchpraxis der Wahlprüfungsausschüsse des Deutschen Bundestags und der Rechtsprechung
sind insbesondere Wahleinsprüche (offensichtlich) nicht ausreichend begründet,
die einen Sachverhalt vortragen, der einen Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der
Wahl nicht erkennen lässt,
mangels ausreichender Angabe von Tatsachen nicht erkennen lassen, auf welchen
Tatbestand der Einspruch gestützt wird (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975, Az. 2 BvC 1/74,
Rn. 68),
die sich zwar auf nachprüfbare Mängel bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl
stützen, wobei diese Mängel jedoch angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf
die Mandatsverteilung haben können (sogenannte „Mandatsrelevanz“ eines Wahlfehlers)
(BVerfG, Beschluss vom 21.12.1955, Az. 1 BvC 1/54, Rn. 15]).
Dem entspricht auch die gesetzliche Regelung im Kommunalwahlgesetz. Gemäß § 40 Absatz 1
Buchstabe b KWahlG ist die Wahl nur dann für ungültig zu erklären, wenn bei der Wahl oder bei der
Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss gewesen sein können.
Nach § 40 Absatz 1 Buchstabe c KWahlG kann auch die Ergebnisfeststellung für ungültig erklärt
werden. Auch hierfür ist es jedoch erforderlich, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der
Ergebnisfeststellung gekommen sein muss, die im Einzelfall eine Mandatsrelevanz haben müsste.
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Daher ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Urteil des BVerfG
vom 12. 12.1991, Az. 2 BvR 562/91, Rn. 39 mit Verweis auf BVerfG 03.06.1975, Az. 2 BvC 1/74,
BVerfG vom 24.11.1981, Az. 2 BvL 4/80 und BVerfG vom 11.10.1988, Az. 2 BvC 5/88) ein
Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert zu begründen. Dies bedeutet, dass konkret
vorgetragen werden muss, welche wahlrechtlichen Vorschriften bei der Vorbereitung und
Durchführung der Wahl verletzt worden sein sollen.
Dieses sogenannte Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass die sich aus der Grundlage der
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung des zu wählenden
Gremiums nicht vorschnell in Frage gestellt wird. Daher sind Wahlbeanstandungen, die über nicht
belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen
und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als
unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. BVerfG, Urteil vom 12..12.1991, Az. BvR 562/91, Rn. 41). Die
Wahlprüfung erfolgt auch nicht in Form einer erneuten Überprüfung der gesamten Wahl von Amts
wegen (Totalitätsprinzip). Vielmehr richtet sich ihr Umfang nach dem Einspruch, durch den der
Einspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975, Az.
1/74, Rn. 68).
Von dieser Substantiierungspflicht kann sich der Einspruchsführer auch nicht dadurch befreien, dass
er im Einzelfall, z.B. mangels Informations- und Ermittlungsmöglichkeiten, Schwierigkeiten
insbesondere im tatsächlichen Bereich für die Darlegung hat (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1975,
1/74, Rn. 71). Hierfür sieht der Gesetzgeber beispielsweise in § 39 Absatz 1 KWahlG ein
Einspruchsrecht der Aufsichtsbehörde, also einer amtlichen Stelle, vor, deren Informations- und
Ermittlungsmöglichkeiten umfangreicher gestaltet sind.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass ein Einspruchsführer nur mit solchen Anfechtungsgründen
gehört werden kann, die sowohl in tatsächlicher sowie auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend
konkretisiert sind. Mit bloßen Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oder
allgemeinen Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen muss ein
Einspruchsführer dagegen zurückgewiesen werden (vgl. VG Weimar, Urteil vom 25. Januar 2006, Az.
6 K 20/05 We, S. 6, mwN).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Wahleinspruch zulässig.
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3. Begründetheit des Wahleinspruchs
Für die Begründetheit des Wahleinspruchs ergeben sich dadurch folgende Prüfungsmaßstäbe bei
Einsprüchen auf der Grundlage von §§ 40 Abs. 1, Buchstabe b i.V.m. § 41 KWahlG.
3.1. Vorliegen eines Wahlfehlers
Bei der Vorbereitung, der Durchführung oder der Ergebnisermittlung der Wahl muss es zu
Unregelmäßigkeiten gekommen sein. Gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes, § 40 Abs.
1, Buchstabe b KWahlG ist hierfür ein hohes Maß an Gewissheit erforderlich: „Wird festgestellt, dass
bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind,
die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der
Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem
aus § 42 Abs.1 KWahlG, ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine
Wiederholungswahl anzuordnen“.
Von dem Begriff der Unregelmäßigkeit werden die Umstände erfasst, die dem Schutzzweck der
beeinträchtigten wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen (Bätge, Wahlen und
Abstimmungen in NRW, Kennzahl 11.40, Rn. 9, Loseblattkommentar, Stand 1. Juni 2014 mwN). Es
handelt sich bei Unregelmäßigkeiten um mehr als reine Spekulationen, Ungereimtheiten oder
Verdachtsmomente. So entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
12.12.1991(BVerfG Az. 2 BvR 562/91, Rn. 44):
„Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit
von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen
Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden.“
Der Wahlfehler erfordert vielmehr einen Verstoß gegen wahlrechtliche Bestimmungen oder allgemeine
Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze.
3.2. Erheblichkeit des Wahlfehlers; Mandatsrelevanz
Dieser festgestellte Wahlfehler müsste zudem für die Sitzverteilung von entscheidendem Einfluss
gewesen sein können. Hierbei reicht ein möglicher ursächlicher Zusammenhang zwischen Wahlfehler
und Wahlergebnis aus. Dieser soll gegeben sein, wenn sich nicht nur eine theoretische, sondern eine
konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des
Wahlergebnisses ergibt (Bätge, Wahlen und Abstimmungen in NRW, Kennzahl 11.40, Rn. 11,
Loseblattkommentar, Stand 1. Juni 2014 mwN). Hierbei bestehen zwei unterschiedliche
Möglichkeiten:
Mandatsrelevant hinsichtlich eines Wahlbezirks ist ein Wahlfehler, wenn ohne diesen Fehler
nicht auszuschließen wäre, dass ein anderer Kandidat in diesem Wahlbezirk die meisten
Stimmen errungen hätte. Hierdurch würde nämlich beeinflusst, welche Kandidaten direkt in
den Rat einziehen und welche Kandidaten über die Reserveliste ihr Mandat erhalten.
Mandatsrelevant in Bezug auf das Gesamtergebnis, das den Verhältnisausgleich über die
Reservelisten regelt, ist ein Wahlfehler, sofern er dazu führt, dass eine abweichende Anzahl
an Sitzen auf die Wahlvorschläge entfallen ist, als dies ohne den Wahlfehler der Fall gewesen
wäre.
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4. Verfahren im Wahlprüfungsausschuss
4.1. Rederecht der Einspruchsführenden
Der Wahlprüfungsausschuss ist ein Pflichtausschuss nach Sondergesetz (§ 40 KWahlG iV.m. § 66
KWahlO). Es handelt sich gleichwohl um einen sogenannten „echten“ Ratsausschuss. Das
Kommunalwahlrecht, die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung der Stadt Aachen und die
Geschäftsordnung des Rates enthalten keine speziellen Verfahrensregelungen zur Beteiligung der
Einspruchsführerinnen/Einspruchsführer (z.B. Beiladung, Rederecht etc.) im Wahlprüfungsverfahren.
Das Verfahren vor dem Wahlprüfungsausschuss richtet sich demnach nach den allgemeinen
Regelungen für Ausschüsse des Rates der Stadt Aachen.
Nach der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und der Geschäftsordnung für den Rat und die
Bezirksvertretungen und die Ratsausschüsse der Stadt Aachen (GeschO) besteht kein generelles
Rederecht für Dritte. Das gilt auch dann, wenn Beschlüsse von einem Ausschuss getroffen werden
sollen, die auf unmittelbar oder mittelbar auf Eingaben, Einsprüchen und Anträgen von Bürgerinnen
und Bürgern beruhen. Eine ausdrückliche Ausnahme besteht z.B. im Rahmen eines Bürgerbegehrens
(§ 26 Abs.6 S. 4 GO NRW) sowie für das Bürgerforum.
Für die Beratung und Entscheidung von Einsprüchen im Wahlprüfungsverfahren vor dem
Wahlprüfungsausschuss besteht mithin kein originäres Rederecht der Beteiligten.
Der Wahlprüfungsausschuss kann aber analog § 26 Abs. 12 GeschO beschließen, den
Einspruchsführern Gelegenheit zu geben, ihren Einspruch zu erläutern. Der Beschluss hierüber sollte
vor Eintritt in die Tagesordnung gefasst werden.
5. Weiteres Verfahren nach einem Ratsbeschluss über den Umgang mit Einsprüchen aus dem
Wahlprüfungsausschuss
Gemäß § 65 Satz 1 KWahlO sind die folgenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörde, dem vom
Verlust des Sitzes betroffenen Vertreter und, wenn sie einen Einspruch betreffen, dem
Einspruchserheber zuzustellen:
1. Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes,
2. Beschluss der Vertretung über den Verlust eines Sitzes gemäß § 44 Abs. 1 des Gesetzes,
3. nachträgliche Feststellung des Wahlleiters, dass ein Bewerber die Wahl angenommen hat,
obwohl er an der Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war (§ 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und
Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes), und Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft (§ 13 Abs. 3
Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes),
4. Feststellung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes bei der
Ersatzbestimmung von Vertretern (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes),
5. Feststellung des Wahlleiters über den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots
gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des
Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der
Landesverfassung (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes).
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Gemäß § 65 Satz 2 und Satz 3 der KWahlO sind der Beschluss der Vertretung und die Feststellung
des Wahlleiters öffentlich bekanntzumachen.
Bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung des Rates wird auf § 41 Absatz 1
Kommunalwahlgesetz NRW verwiesen. Danach ist gegen den Beschluss des Rates zur Gültigkeit der
Seniorenratswahl gemäß § 40 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten eröffnet. Vor Klageerhebung findet kein Widerspruchsverfahren statt. Die Klage
ist gegen den Rat, vertreten durch den Oberbürgermeister, zu richten.
Anlage/n:
Anlage 1: Gesetzliche Normierungen
Anlage 2: Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen vom 23. Mai 2012 (in der
Fassung der ersten Änderung vom 25. Januar 2017)
Anlage 3: Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses vom 08.12.2017
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Anlage 1: Zitierte Rechtsnormen
Kommunalwahlgesetz
§ 33 KWahlG - Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten
(1) Der Wahlausschuss zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, nach
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Er stellt
dann fest, welche Parteien und Wählergruppen weniger als 2,5 vom Hundert der Gesamtstimmenzahl
erhalten haben. Diese Parteien und Wählergruppen bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.
Durch Abzug der Stimmen dieser Parteien und Wählergruppen sowie der Stimmen der Parteien und
Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen ist, und der Stimmen der Einzelbewerber von
der Gesamtstimmenzahl, wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet.
(2) Von der gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern wird die Zahl
der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen, die als Einzelbewerber aufgetreten oder von einer
nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht zu berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind.
Von der so gebildeten Ausgangszahl werden den am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und
Wählergruppen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im
Verhältnis der auf ihre Reserveliste entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl nach Absatz
1 zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach
Teilung ihrer Stimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender Rundung ergeben. Der
Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf
die Reservelisten entfallen. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende
Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Kommt es
bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu Rundungsmöglichkeiten mit
gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Zur Ermittlung des
Zuteilungsdivisors ist die Gesamtstimmenzahl durch die Ausgangszahl zu teilen.
Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach der
Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die
Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach der Ausgangszahl
vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt,
heraufzusetzen.
(3) Haben Parteien und Wählergruppen mehr Sitze in den Wahlbezirken errungen, als ihnen nach
Absatz 2 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um bei
erneuter Berechnung nach Absatz 2 mit den Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen, denen
nach Absatz 2 mindestens ein Sitz zusteht, unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine
Sitzverteilung nach dem Verhältnis dieser Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den
Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser
Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der Gesamtstimmenzahl der nach Satz 1 am
Verhältnisausgleich noch teilnehmenden Parteien und Wählergruppen multipliziert und durch die
Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzzuteilung
ist mit einer Stelle nach dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 2 Satz 5 aufoder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine ungerade Zahl,
wird diese Ausgangszahl um eins erhöht.
Erhalten Parteien oder Wählergruppen bei der Berechnung der erhöhten Ausgangszahl nicht eine
Sitzzahl, die der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht, wird die erhöhte
Ausgangszahl um zwei erhöht, bis die Zahl der Listenmandate nach erneuter Berechnung gemäß
Absatz 2 erstmals der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht oder diese übersteigt.
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Partei oder Wählergruppe, die mehr als die
Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden
Sitze, wird ihr vorab ein weiterer Sitz zugeteilt (Zusatzmandat). Von den anderen Parteien oder
Wählergruppen erhält diejenige mit dem niedrigsten Zahlenbruchteil ab 0,5 einen Sitz weniger als
nach Absatz 2. Betragen die Zahlenbruchteile sämtlich weniger als 0,5, erhält die Partei oder
Wählergruppe einen Sitz weniger, die bei einer erneuten Berechnung nach Absatz 2 mit der
Gesamtstimmenzahl und der Gesamtsitzzahl der verbleibenden Parteien und Wählergruppen den
niedrigsten Zahlenbruchteil erreicht. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier
Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(5) Parteien und Wählergruppen, die weniger Sitze in den Wahlbezirken errungen haben, als ihre
Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der Reserveliste.
(6) Die Sitze werden aus den Reservelisten in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. § 32 Satz 2
gilt entsprechend. Bewerber, die in einem Wahlbezirk gewählt sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
Entfallen auf eine Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf der Reserveliste benannt
sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
§ 34 KWahlG - Feststellung des Gesamtergebnisses
(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken und für die
Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in den Wahlbezirken und
aus den Reservelisten gewählt sind.
(2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch
berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.
§ 39 KWahlG - Einspruchseinlegung
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können
jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl
teilgenommen haben,
sowie die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c für erforderlich
halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu
erklären.
(2) Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt werden, um eine
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 herbeizuführen. § 9 Abs. 3 Satz 2, § 11,
§ 18 Abs. 4 bleiben unberührt.
§ 40 KWahlG - Anfechtungsgründe
(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich
über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu
beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das
Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis
im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss
gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1, ersichtlichen Umfang für ungültig zu
erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine
Neufeststellung anzuordnen (§ 42). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen
verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste
von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl
für gültig zu erklären.
(2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß
Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken.
(3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen
Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
(4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass ein
Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung
bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung
teilnehmen darf.
§ 43 KWahlG – Neufeststellung des Wahlergebnisses
(1) Ist der Beschluss über die Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe c
unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt, so hat der
von der neuen Vertretung gewählte Wahlausschuss das Ergebnis neu festzustellen. Er ist hierbei an
die Grundsätze der Entscheidung gemäß Satz 1 gebunden.
(2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter neu bekannt zu machen. Auf seine Nachprüfung finden die
Vorschriften §§ 39 bis 41 Anwendung.
§ 44 KWahlG – Sitzverlust
(1) Die Vertretung entscheidet darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die
Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind; § 39 Abs. 1 , § 40 Abs. 2 bis 4
und § 41 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts über das Beanstandungsrecht
des Bürgermeisters oder Landrates und über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben
unberührt.
Kommunalwahlordnung
§ 61 KWahlO – Feststellung des Wahlergebnisses (auszugsweise hier Absatz 1)
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die
Wahlniederschrift eines Stimmbezirks zu Bedenken Anlass, so fordert der Wahlleiter die notwendigen
Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die gemäß § 54 Absatz 2 , § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 4
und 5 versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu
fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der Wahlleiter stellt nach den
Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster
der Anlage 25 zusammen.
§ 63 KWahlO – Veröffentlichung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. § 30
Satz 2 gilt entsprechend. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der
Wahl durch die Bewerber.
(2) Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (
§ 39 Abs. 1 des Gesetzes ). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 65 KWahlO – Bekanntgabe von Entscheidungen
Die folgenden Entscheidungen sind der Aufsichtsbehörde, dem vom Verlust des Sitzes betroffenen
Vertreter und, wenn sie einen Einspruch betreffen, dem Einspruchserheber zuzustellen:
1. Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes ,
2. Beschluss der Vertretung über den Verlust eines Sitzes gemäß § 44 Abs. 1 des Gesetzes ,
3. nachträgliche Feststellung des Wahlleiters, dass ein Bewerber die Wahl angenommen hat,
obwohl er an der Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war ( § 13 Abs. 3 Satz 2 , Abs. 4 und
Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes ), und Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft ( § 13 Abs. 3
Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes ),
4. Feststellung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes bei der
Ersatzbestimmung von Vertretern ( § 45 Abs. 2 des Gesetzes ),
5. Feststellung des Wahlleiters über den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots
gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes , auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2
des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der
Landesverfassung ( § 46 Abs. 4 des Gesetzes ).
Der Beschluss der Vertretung und die Feststellung des Wahlleiters sind öffentlich bekannt zu machen;
vereinfachte Bekanntmachung genügt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung gilt als
Bekanntgabe im Sinne des § 41 Satz 1 des Gesetzes, soweit der Beschluss oder die Feststellung
nicht zugestellt ist.
§ 66 KWahlO – Wahlprüfung
Der Wahlleiter legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden Wahlprüfungsausschuss
die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung
des Wahlergebnisses unverzüglich vor.
Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23. Mai 2012
(in der Fassung der ersten Änderung vom 25.Januar 2017)
Präambel
Die Stadt Aachen bekennt sich zu den besonderen Verpflichtungen, die sie gegenüber ihren älteren
Mitbürgerinnen und Mitbürgern hat. Sie bejaht die Beteiligung aller älteren Menschen an der
politischen Willensbildung und setzt sich auf allen politischen Ebenen für die Erhaltung von deren
Selbstständigkeit und Unabhängigkeit ein.
Die Stadt Aachen informiert den Seniorenrat der Stadt Aachen über alle Fragen, die die älteren
Menschen betreffen und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und versucht, auftretende Probleme mit
dem Seniorenrat zu erörtern und gemeinsam zu lösen. Die Stadt Aachen erkennt den Seniorenrat der
Stadt Aachen als Vertretung der in ihr lebenden älteren Menschen an.
§ 1 Aufgaben und Selbstverständnis
1. Der Seniorenrat hat die Aufgabe:
a) die Interessen der älteren Generation gegenüber Rat und Verwaltung, den Verbänden der Freien
Wohlfahrtspflege, den Alteneinrichtungen und der Öffentlichkeit zu vertreten
b) Rat und Verwaltung sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Träger von
Alteneinrichtungen zu beraten und zu unterstützen
c) sich durch Aufklärung und Anregungen um eine sinnvolle Stellung der älteren Menschen in der
Gesellschaft und im persönlichen Lebensbereich zu bemühen mit dem Ziel, ihre Aktivität und
Selbständigkeit zu fördern und möglichst lange zu erhalten
d) die älteren Mitbürger/innen zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen
e) mitzuarbeiten bei der Vorbereitung von Gemeinschaftsaufgaben und Programmen für ältere
Mitbürger/innen
f) an Ausschusssitzungen teilzunehmen
g) mit anderen örtlichen sowie überörtlichen und grenzüberschreitenden Seniorenorganisationen
zusammenzuarbeiten.
2. Der Seniorenrat ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Ziele. Die Tätigkeit im Seniorenrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Ihnen
steht lediglich ein Ersatz ihrer aus der Tätigkeit im Seniorenrat entstehenden unabwendbaren
Auslagen zu.
§ 2 Wahlsystem und Zusammensetzung des Seniorenrats
1. Die Mitglieder des Seniorenrats der Stadt Aachen werden auf Stadtviertelebene (Wahlbezirke) in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl findet als Briefwahl
statt.
2. In jedem Wahlbezirk werden mindestens zwei Mitglieder gewählt. In Wahlbezirken mit über 4.000,
aber nicht über 7.000 Wahlberechtigten (§ 4) werden drei Mitglieder, in Wahlbezirken mit über 7000,
aber nicht über 10.0000 Wahlberechtigten werden vier Mitglieder und in Wahlbezirken mit über
10.0000 Wahlberechtigten werden fünf Mitglieder gewählt. Diese bezirklichen Mitglieder sind
Ansprechpartner zu Altersfragen im jeweiligen Stadtviertel.
-1-
3. In jedem Bezirk gibt es eine/n Sprecher/in. Das ist das Mitglied mit den meisten Stimmen im
Wahlbezirk. Lehnt sie/er die Sprecherfunktion ab, übernimmt das Mitglied mit der nächsthöheren
Stimmenzahl diese Funktion.
4. Alle auf Stadtviertelebene gewählten bezirklichen Mitglieder bilden in ihrer Gesamtheit den
gesamtstädtischen Seniorenrat.
5. Dem gesamtstädtischen Seniorenrat gehören außerdem mit beratender Funktion je eine/ein
Vertreter/in der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Leitstelle "Älter werden in Aachen"
an.
6. Die Amtszeit des Seniorenrats der Stadt Aachen beträgt fünf Jahre. Die fünfjährige Amtszeit des
Seniorenrates wird einmalig für die Wahlperiode 2018 bis 2022 um fünf Monate verkürzt.
§ 3 Wahlgebiet, Wahlbezirke
Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen gelten
die folgenden Wahlbezirke, die den Sozialräumen der Stadt Aachen entsprechen:
1.
Zentrum und Soers
2.
Hochschulviertel und Hörn
3.
Ostviertel und Rothe Erde
4.
Lütticher Straße, Maria-Theresia-Allee und Preuswald
5.
Burtscheid und Beverau
6.
Forst und Driescher Hof
7.
Eilendorf
8.
Haaren und Verlautenheide
9.
Richterich
10.
Laurensberg
11.
Kronenberg und Aachen-West
12.
Brand
13.
Kornelimünster und Oberforstbach
14.
Walheim
§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
1. Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
2. Wahlberechtigt sind alle Einwohner/innen der Stadt Aachen, die am Wahltag das sechzigste
Lebensjahr vollendet haben und seit dem 35. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei
mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben.
3. Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte. Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die zeitgleich Mitglied des
Rats der Stadt Aachen oder einer Bezirksvertretung sind.
-2-
§ 5 Wahlorgane
Wahlorgane für das Wahlgebiet sind
1. die/der Oberbürgermeister/in als Wahlleiterin/Wahlleiter oder sein/seine Vertreter/in im Amt
2. der Wahlausschuss, bestehend aus der/die Wahlleiter/in als Vorsitzende/n und 4 Beisitzer gem. § 2
KWahlG;
3. der Briefwahlvorstand, bestehend aus dem/der Briefwahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden
Wahlvorsteher/in und 3 bis 6 Beisitzer/innen gem. §§ 7, 8 KWahlO.
Für die Auszählung der Briefwahl können mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden.
§ 6 Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen
1. Die/der Wahlleiter/in fordert über die örtlichen Medien zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Wahlvorschläge können von Wahlberechtigten (§ 4) bis zu 13 Wochen vor Wahlbeginn bei der
Leitstelle "Älter werden in Aachen" eingereicht werden.
2. Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu verwenden, die vom Bekanntmachungstage an von der
Leitstelle "Älter werden in Aachen" zur Verfügung gestellt werden
3. Voraussetzungen für eine Kandidatur als Vertreter/in für einen Wahlbezirk sind:
- Wählbarkeit (§ 4)
- Wohnsitz in dem Wahlbezirk, in dem kandidiert wird
- fristgerechte Abgabe der Kandidatenmeldung
- Zustimmungserklärung der Bewerber/innen bzw. der vorgeschlagenen Personen.
4. Die/der Wahlleiter/in prüft die Wahlvorschläge und entscheidet über ihre Zulassung.
§ 7 Zustellung der Briefwahlunterlagen
Spätestens vier Wochen vor dem Wahltag erhalten die Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.
Die Briefwahlunterlagen enthalten:
- Wahlschein mit Informationen zur Seniorenratswahl
- Stimmzettel für den Wahlbezirk
- einen amtlichen Umschlag für den Stimmzettel (Wahlbriefumschlag)
- einen amtlich adressierten Umschlag für die portofreie Rücksendung von Wahlschein, Stimmzettel
und Wahlbriefumschlag
§ 8 Durchführung der Wahl
1. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl obliegt der/dem Oberbürgermeister/in der Stadt
Aachen als der/dem Wahlleiter/in. Sie/er kann ihre/seine Befugnisse übertragen.
-3-
2. Die Wahl erfolgt ausschließlich als Briefwahl. Die/der Briefwähler/in kennzeichnet den Stimmzettel,
legt ausschließlich den Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließt den Wahlumschlag.
Anschließend legt sie/er den verschlossenen Wahlumschlag sowie den unterschriebenen Wahlschein
in den Rücksendeumschlag.
3. Die amtlich adressierten Rücksendeumschläge müssen am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr beim
Wahlamt eingegangen sein.
4. Den Wahltag bestimmt die/der Wahlleiter/in im Einvernehmen mit dem Seniorenrat der Stadt
Aachen.
5. Durch die Rücksendung der amtlich adressierten Rücksendeumschläge auf dem Postweg
entstehenden der Wählerin/dem Wähler keine Portokosten. Für eine rechtzeitige Stimmabgabe haben
die Wählerinnen und Wähler den Postlauf im Falle einer Beförderung des Rücksendeumschlags durch
die Post zu berücksichtigen.
6. Alternativ kann eine Abgabe der amtlich adressierten Rücksendeumschläge bis zum Vortag der
Wahlen zu den üblichen Öffnungszeiten in den Bezirksämtern erfolgen. Die Bezirksämter stellen die
für den Einwurf der Rücksendeumschläge verschlossenen Behälter bereit. Auf diese Möglichkeit sind
die Wahlberechtigten mit der Übersendung der Wahlbriefunterlagen hinzuweisen. Die in den
Bezirksämtern bereit gestellten Behälter werden am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr im
verschlossenen Zustand dem Wahlamt überbracht.
§ 9 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
1. Die Stimmenauszählung ist öffentlich. Sie erfolgt am 1. Werktag nach dem Wahltag um 9.00 Uhr im
Wahlamt durch den Briefwahlvorstand getrennt nach Wahlbezirken. Dabei werden zunächst die
Wahlscheine geprüft. Anschließend werden getrennt davon die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen
entnommen und die abgegebenen Stimmen gezählt.
2. In jedem Wahlbezirk sind diejenigen Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen gewählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Über das Ergebnis ist eine Wahlniederschrift zu fertigen. Dieses ist dem Wahlausschuss umgehend
zuzustellen.
4. Der Wahlausschuss prüft die Wahlniederschriften aller Wahlbezirke auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit und stellt danach das Wahlergebnis fest. Die gewählten Kandidaten/innen sind
über das gesamte Ergebnis der Wahl umgehend persönlich und schriftlich zu informieren.
5. Die Gewählten werden schriftlich aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erklären,
ob sie die Wahl annehmen. Geht innerhalb dieser Frist keine Erklärung ein, so gilt dies als Ablehnung.
§ 10 Berufung der Mitglieder des Seniorenrats der Stadt Aachen
Nach der Wahl zum Seniorenrat der Stadt Aachen beruft die/der Wahlleiter/in den gesamtstädtischen
Seniorenrat der Stadt Aachen zu seiner konstituierenden Sitzung ein. Diese soll innerhalb von drei
Monaten nach der Wahl stattfinden. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Sitzungstag soll
mindestens ein Monat liegen. In dieser konstituierenden Sitzung übernimmt ein/e Vertreter/in der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ bis zur erfolgten Wahl einer/s Vorsitzenden den Vorsitz. Danach
leitet die/der gewählte Vorsitzende die weiteren Wahlhandlungen.
§ 11 Ersatzbestimmung von Mitgliedern des Seniorenrats der Stadt Aachen
-4-
1. Wenn ein gewähltes Mitglied des Seniorenrats der Stadt Aachen die Annahme der Wahl ablehnt,
stirbt oder aus sonstigen Gründen aus dem Seniorenrat ausscheidet, wird der Sitz mit einer/m
Kandidaten/in aus demselben Stadtviertel besetzt. Nachfolger/in ist die/der Bewerber/in mit der
nächsthöheren Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der/dem Wahlleiter/in
gezogene Los.
2. Sollten in einem Bezirk alle gewählten Vertreter/innen ausscheiden und keine Nachrücker/ innen
mehr zur Verfügung stehen, so kann der Bezirk nach Absprache von den Vertreter/innen/n eines
Nachbarbezirks betreut werden.
§ 12 Wahlprüfung
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber der für die
Kommunalwahl gebildete Wahlprüfungsausschuss.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
-5-
Der Oberbürgermeister
Niederschrift
öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses
12. Dezember 2017
Sitzungstermin:
Freitag, 08.12.2017
Sitzungsbeginn:
11:00 Uhr
Sitzungsende:
11:25 Uhr
Ort, Raum:
Sitzungssaal des Rates, Rathaus
Anwesende:
Ratsherr Michael Bredohl
Ratsherr Ralf Demmer
Ratsfrau Rosa Höller-Radtke
Ratsherr Harro Mies
Ratsfrau Melanie Astrid Seufert
Ratsfrau Sibylle Reuß
von der Verwaltung:
Stadtdirektorin Grehling
Dez. II
als Schriftführerin:
Frau Stühlen
KWA/06/WP.17
FB 01/Wahlen
Ausdruck vom: 12.12.2017
Seite: 1/12
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1
Eröffnung der Sitzung
2
Verpflichtung der Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen (bei Bedarf)
3
Feststellung des Wahlergebnisses der Seniorenratswahl am 19.11.2017
Vorlage: FB 01/0356/WP17
KWA/06/WP.17
Ausdruck vom: 12.12.2017
Seite: 2/12
Protokoll:
Öffentlicher Teil
zu 1
Eröffnung der Sitzung
Die stellvertretende Kreiswahlleiterin Frau Grehling begrüßt die Anwesenden zur Sitzung des
Kreiswahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Seniorenratswahl 2017.
zu 2
Verpflichtung der Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen (bei Bedarf)
Die Verpflichtung eines Beisitzers bzw. einer Beisitzerin oder eines Stellvertreters bzw. einer
Stellvertreterin ist nicht notwendig.
zu 3
Feststellung des Wahlergebnisses der Seniorenratswahl am 19.11.2017
Vorlage: FB 01/0356/WP17
Die stellvertretende Kreiswahlleiterin, Stadtdirektorin Grehling, weist auf die insgesamt 14 vorliegenden
Niederschriften über die Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse zur Seniorenratswahl hin, die bei
Bedarf eingesehen werden können.
Anschließend verliest sie die Ergebnisse der Auszählung für jeden Wahlbezirk.
Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke ergibt folgendes Gesamtergebnis:
A
Wahlberechtigte
59.110
B
Wähler
16.536
C
Wahlbeteiligung in %
27,97
D
Ungültige Stimmen
1.379
E
Ungültige Stimmen in
8,34
%
KWA/06/WP.17
Ausdruck vom: 12.12.2017
Seite: 3/12
Je Wahlbezirk stellen sich die Ergebnisse wie folgt dar.
Wahlbezirk 1 - Zentrum und Soers
Im Wahlbezirk 1 gab es 7.721 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 1.776 Stimmen abgegeben, wovon 147 ungültig waren.
Die insgesamt 1629 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Dagmar Bach
Hildegard Bechholds
Günter Behner
Petra Dude
Kornelia Feilgenhauer
Dr. Willy Foellmer
Marion Hein
Franz-Josef Marx
Gerhard Roszak
Hartmut Schumacher
Helmut Stollmann
Stimmen
199
125
151
130
147
365
145
124
43
109
91
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 1 die folgenden vier Kandidaten gewählt:
Name
Dr. Willy Foellmer
Dagmar Bach
Günter Behner
Kornelia Feilgenhauer
KWA/06/WP.17
Stimmen
365
199
151
147
Ausdruck vom: 12.12.2017
Seite: 4/12
Wahlbezirk 2 - Hochschulviertel und Hörn
Im Wahlbezirk 2 gab es 3.600 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 1.090 Stimmen abgegeben, wovon 86 ungültig waren.
Die insgesamt 1004 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Uwe Dümmer
Klaus-Dieter Freyer
Bernd Gundermann
Ursula Hartges
Dr.-Ing. Hubert S. Klöcker
Peter Pütz
Rosemarie Seidenberg
Eckhard Sucrow
Stimmen
166
105
88
148
152
70
154
121
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 2 die folgenden zwei Kandidaten gewählt:
Name
Uwe Dümmer
Rosemarie Seidenberg
Stimmen
166
154
Wahlbezirk 3 - Ostviertel und Rothe Erde
Im Wahlbezirk 3 gab es 3.835 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 684 Stimmen abgegeben, wovon 45 ungültig waren.
Die insgesamt 639 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Günter Faier
Roberto Graf
Angela Ortmanns-Dohrmann
Karl Heinz Otten
Angelino Santamaria
Stimmen
76
132
272
99
60
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 3 die folgenden zwei Kandidaten gewählt:
Name
Angela Ortmanns-Dohrmann
Roberto Graf
KWA/06/WP.17
Stimmen
272
132
Ausdruck vom: 12.12.2017
Seite: 5/12
Wahlbezirk 4 – Lütticher Straße, Maria-Theresia Allee und Preuswald
Im Wahlbezirk 4 gab es 3.029 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 952 Stimmen abgegeben, wovon 62 ungültig waren.
Die insgesamt 890 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Joachim Brandt
Christel Buchholz
Meinolf Engel
Hermann Frantzen
Herma Harloff
Udo Herforth
Bernd Neuefeind
Eckhard Pruy
Stimmen
122
169
131
83
122
113
115
35
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 4 die folgenden zwei Kandidaten gewählt:
Name
Christel Buchholz
Meinolf Engel
Stimmen
169
131
Wahlbezirk 5 – Burtscheid
Im Wahlbezirk 5 gab es 7.637 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 2.216 Stimmen abgegeben, wovon 171 ungültig waren.
Die insgesamt 2045 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Regina Anne Achterberg
Jürgen Diehm
Christina Gennes
Dieter Göttlicher
Klaus Konrad
Jürgen Kratzenberg
Hans-Josef Laumanns
Gerd Lindgens
Kurt Meyer
Ingrid Nuglisch
Hans-Georg Rade
Dr. Hans Schindewolf
Karin Schöler
Dietlind Schudoma-Wollgarten
Irmgard Stapf
KWA/06/WP.17
Stimmen
224
85
143
140
89
291
54
115
120
134
76
186
207
80
101
Ausdruck vom: 12.12.2017
Seite: 6/12
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 5 die folgenden vier Kandidaten gewählt:
Name
Jürgen Kratzenberg
Regina Anne Achterberg
Karin Schöler
Dr. Hans Schindewolf
Stimmen
291
224
207
186
Wahlbezirk 6 – Forst und Driescher Hof
Im Wahlbezirk 6 gab es 5.698 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 1.483 Stimmen abgegeben, wovon 154 ungültig waren.
Die insgesamt 1329 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Hannelore BittnerWojnarowski
Rolf Eckert
Dagmar Eisenbach
Dr. Dorothee Heßel
Wilhelm Heinz Jennissen
Reinhold Lummerich
Dolores Reich-Giesen
Josef Roos
Stimmen
167
154
208
206
355
58
62
119
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 6 die folgenden drei Kandidaten gewählt:
Name
Wilhelm Heinz Jennissen
Dagmar Eisenbach
Dr. Dorothee Heßel
KWA/06/WP.17
Stimmen
355
208
206
Ausdruck vom: 12.12.2017
Seite: 7/12
Wahlbezirk 7 – Eilendorf
Im Wahlbezirk 7 gab es 4.373 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 1.173 Stimmen abgegeben, wovon 124 ungültig waren.
Die insgesamt 1049 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Anni Brodmüller
Ismail Celik
Karl Heinz Deutz
Jürgen Klaukien
Angelika Mertens
Auguste Schär
Marita Schein
Wilfried Scherer
Gisela Vercio
Karin von Buhrmeister
Stimmen
191
52
146
34
197
84
112
40
117
76
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 7 die folgenden drei Kandidaten gewählt:
Name
Angelika Mertens
Anni Brodmüller
Karl Heinz Deutz
Stimmen
197
191
146
Wahlbezirk 8 – Haaren und Verlautenheide
Im Wahlbezirk 8 gab es 3.632 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 1.023 Stimmen abgegeben, wovon 78 ungültig waren.
Die insgesamt 945 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Ingeborg Herzog
Irmgard Holzinger
Ingrid Ostlender
Helmut Radermacher
Waltraud Schumacher
Martina Uerdingen
Adolf Wendel
Rolf Winand
Stimmen
144
92
65
106
183
105
154
96
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 8 die folgenden zwei Kandidaten gewählt:
Name
Waltraud Schumacher
Adolf Wendel
KWA/06/WP.17
Stimmen
183
154
Ausdruck vom: 12.12.2017
Seite: 8/12
Wahlbezirk 9 – Richterich
Im Wahlbezirk 9 gab es 2.827 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 878 Stimmen abgegeben, wovon 77 ungültig waren.
Die insgesamt 801 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Marlene Beaujean
Rainer Rehbein
Günter Schmitz
Rolf Winkler
Stimmen
347
49
108
297
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 9 die folgenden zwei Kandidaten gewählt:
Name
Marlene Beaujean
Rolf Winkler
Stimmen
347
297
Wahlbezirk 10 – Laurensberg
Im Wahlbezirk 10 gab es 2.680 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 899 Stimmen abgegeben, wovon 77 ungültig waren.
Die insgesamt 822 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Gabriele Mathieu
Franz Sparla
Harald Steinmann
Stimmen
260
327
235
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 10 die folgenden zwei Kandidaten gewählt:
Name
Franz Sparla
Gabriele Mathieu
KWA/06/WP.17
Stimmen
327
260
Ausdruck vom: 12.12.2017
Seite: 9/12
Wahlbezirk 11 – Kronenberg und Aachen-West
Im Wahlbezirk 11 gab es 4.013 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 1.089 Stimmen abgegeben, wovon 75 ungültig waren.
Die insgesamt 1014 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Wolfgang Bebronne
Martha Heinen
Siegfried Klinkhammer
Petra Nieländer
Sigrid Sick
Hans Günter Sittardt
Edgar Stollenwerk
Stimmen
156
71
189
206
199
104
89
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 11 die folgenden zwei Kandidaten gewählt:
Name
Petra Nieländer
Sigrid Sick
Stimmen
206
199
Wahlbezirk 12 – Brand
Im Wahlbezirk 12 gab es 5.011 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 1.635 Stimmen abgegeben, wovon 155 ungültig waren.
Die insgesamt 1480 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Erich Espenhahn
Brigitte Goebbels
Dieter Kämpfe
Norbert Klüppel
Marlene Schölgens
Brigitte Tellschow-Schäfers
Reinhard Wolf
Stimmen
71
390
124
469
188
86
152
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 12 die folgenden drei Kandidaten gewählt:
Name
Norbert Klüppel
Brigitte Goebbels
Marlene Schölgens
KWA/06/WP.17
Stimmen
469
390
188
Ausdruck vom: 12.12.2017
Seite: 10/12
Wahlbezirk 13 – Kornelimünster und Oberforstbach
Im Wahlbezirk 13 gab es 2.717 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 801 Stimmen abgegeben, wovon 65 ungültig waren.
Die insgesamt 736 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Wilfried Bauer
Monika Berger
Herbert Jäger
Herbert Momm
Peter Schiefer
Peter Schreiber
Stimmen
102
209
91
68
130
136
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 13 die folgenden zwei Kandidaten gewählt:
Name
Monika Berger
Peter Schreiber
Stimmen
209
136
Wahlbezirk 14 – Walheim
Im Wahlbezirk 14 gab es 2.337 Wahlberechtigte.
Insgesamt wurden 837 Stimmen abgegeben, wovon 62 ungültig waren.
Die insgesamt 775 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt:
Name
Siegfried Jungbluth
Fritz Kuckartz
Erika Monnartz
Hanne Pothmann
Werner Setzen
Stimmen
131
298
148
69
129
Entsprechend wurden im Wahlbezirk 14 die folgenden zwei Kandidaten gewählt:
Name
Fritz Kuckartz
Erika Monnartz
Stimmen
298
148
Der Kreiswahlausschuss stellt fest, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu keinen Beanstandungen
oder Bedenken Anlass geben.
Ferner nimmt er keine rechnerischen Berichtigungen in einer der Wahlniederschriften vor.
KWA/06/WP.17
Ausdruck vom: 12.12.2017
Seite: 11/12
Ratsherr Demmer erfragt die Gründe für die Höhe der ungültigen Stimmen, die die stellvertretende
Kreiswahlleiterin mit formalen Fehlern beim Ausfüllen der Briefwahlunterlagen erklärt.
Abschließend lässt die stellvertretende Kreiswahlleiterin Stadtdirektorin Grehling über die Feststellung
des Ergebnisses abstimmen.
Beschluss:
Der Wahlausschuss stellt entsprechend § 9 Ziff. 4 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der
Stadt Aachen vom 23. Mai 2012 (in der Fassung der ersten Änderung vom 25.Januar 2017) einstimmig
das endgültige Wahlergebnis der Seniorenratswahl vom 19.11.2017 und die hiernach gewählten
Bewerber/innen fest.
Nach erfolgter Abstimmung bemängelt Ratsfrau Höller-Radtke die Kooperation zwischen dem Wahlamt
und dem Fachbereich für Wohnen, Soziales und Integration. Für zukünftige Wahlen bitte sie um mehr
Informationen zu den Kandidatinnen und Kandidaten, die unter Umständen in einer Broschüre
Niederschlag finden können.
Ein reiner Hinweis in Form eines Internetlinks auf dem Stimmzettel sei nicht ausreichend, zumal nicht
erwartet werden könne, dass jede Wählerin und jeder Wähler über einen Internetanschluss verfüge.
Auch eine Information an die Fraktionen sei wünschenswert.
Die stellvertretende Kreiswahlleiterin, Stadtdirektorin Grehling, stellt klar, dass die Kandidatenbewerbung
nicht Aufgabe eines zur Neutralität verpflichteten Wahlamtes sein könne.
Die Kandidatenbewerbung könne durchaus auch in der Verantwortung des neu gewählten Seniorenrates
liegen. Gerne werde man seitens der Verwaltung die Anregung aber für zukünftige Wahlen aufnehmen.
Stadtdirektorin Grehling informiert die Mitglieder des Kreiswahlausschusses des Weiteren darüber, dass
ein förmlicher Einspruch gegen die Wahl des Seniorenrates eingelegt wurde, über den noch zu
bescheiden sei. Dieser ließe jedoch die heutige Feststellung des Ergebnisses der Seniorenratswahl
unberührt.
Das Verfahren nehme hier seinen normalen Gang. Die Einspruchsfrist dauere einen Monat und beginne
einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses.
Philipp
Stühlen
Kreiswahlleiter
Schriftführerin
KWA/06/WP.17
Ausdruck vom: 12.12.2017
Seite: 12/12