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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
284194.pdf
Größe
277 kB
Erstellt
08.01.18, 12:00
Aktualisiert
23.01.18, 16:05

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Verwaltungsleitung Beteiligte Dienststelle/n: FB 01/0382/WP17 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 08.01.2018 Information zu den Aufgaben und dem Verfahren des Wahlprüfungsausschusses Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 24.01.2018 Wahlprüfungsausschuss Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Wahlprüfungsausschuss nimmt die Informationen zu den Aufgaben und dem Verfahren des Wahlprüfungsausschusses zur Kenntnis. Vorlage FB 01/0382/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.01.2018 Seite: 1/8 Erläuterungen: Informationen zu den Aufgaben und dem Verfahren des Wahlprüfungsausschusses Rahmenbedingungen: 1. Verfahren bei einem Einspruch Sofern ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Seniorenrates beim Wahlleiter eingeht, legt dieser den Einspruch nach § 66 der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) sowie die „sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung“ dem Wahlprüfungsausschuss vor. Bei den sonstigen Unterlagen der amtlichen Vorprüfung handelt es sich um die nach § 61 Absatz 1 KWahlO für die Sitzung des Wahlausschusses überprüften Niederschriften der Wahlvorstände sowie die Änderungsprotokolle. Die Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses zur Wahl des Seniorenrates vom 08.12.2017 ist beigefügt. In seiner Sitzung erhält der Wahlprüfungsausschuss einen bereits vom Wahlleiter aufbereiteten Prüfungsvorgang, der die Einsprüche, deren rechtliche Würdigung und ggfs. „sonstige“ Unterlagen gemäß § 66 KWahlO enthält. Auf dieser Grundlage kann der Ausschuss ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Durch seine Entscheidung unterbreitet der Wahlprüfungsausschuss dem Rat einen Vorschlag für die abschließende Entscheidung. Der Rat entscheidet nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) über die Gültigkeit der Wahl. Die Entscheidungen des Rates werden gemäß § 65 KWahlO öffentlich bekannt gegeben. Gemäß § 41 Abs. 1 KWahlG kann gegen den Beschluss des Rates nach § 40 Abs. 1 KWahlG binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. 1.1. Hält der Wahlprüfungsausschuss den Einspruch für unzulässig oder unbegründet, empfiehlt er dem Rat, den Einspruch zurückzuweisen (siehe dazu im Einzelnen unter Ziffer 2). Hält der Wahlprüfungsausschuss den Einspruch für zulässig und begründet, schlägt der Wahlprüfungsausschuss entsprechend § 40 Absatz 1 KWahlG dem Rat folgende Entscheidung vor: Vorlage FB 01/0382/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.01.2018 Seite: 2/8 Alternative 1: Hält der Wahlprüfungsausschuss einen gewählten Vertreter bzw. eine gewählte Vertreterin für nicht wählbar, schlägt der dem Rat vor, das Ausscheiden dieses Vertreters bzw. dieser Vertreterin aus dem Gremium, in das die Person gewählt wurde, anzuordnen (§ 40 Absatz 1 Buchstabe a KWahlG). Alternative 2: Geht der Wahlprüfungsausschuss von Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung oder der Wahlhandlung aus, so empfiehlt er dem Rat, die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären und in diesem Umfang eine Wiederholungswahl im Sinne des § 42 KWahlG anzuordnen (§ 40 Absatz 1 Buchstabe b KWahlG). Alternative 3: Hält der Wahlprüfungsausschuss die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so empfiehlt er dem Rat, diese für ungültig zu erklären und eine Neufeststellung im Sinne des § 43 KWahlG anzuordnen (§ 40 Absatz 1 Buchstabe c KWahlG). Geht der Wahlprüfungsausschuss davon aus, dass keine Fälle des § 40 Absatz 1 Buchstaben a-c KWahlG vorliegen, empfiehlt er dem Rat, die Wahl für gültig zu erklären (§ 40 Absatz1 Buchstabe d KWahlG). 1.2. Der Prüfungsmaßstab des Wahlprüfungsausschusses unterscheidet sich dabei von dem Prüfungsumfang des Wahlausschusses: 1.2.1. Der Wahlausschuss stellt nach dem Wahltag gemäß §§ 33, 34 KWahlG i.V.m. § 9 Ziff. 4 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen das endgültige Wahlergebnis fest. Hierfür werden nach § 9 Ziff. 4 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen zuvor durch den Wahlausschuss alle Niederschriften auf ihre Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit überprüft. Gibt eine Niederschrift zu Bedenken Anlass, werden auch die weiteren Unterlagen aus diesem Stimmbezirk, wie z.B. die Stimmzettel aus diesem Stimmbezirk, angefordert und überprüft. Daraufhin stellt der Wahlausschuss das amtliche Endergebnis der Wahl fest. Er ist dabei nach § 34 Absatz 2 KWahlG an die Entscheidungen der Wahlvorstände (z.B. über die Gültigkeit einzelner Stimmen) gebunden und nur berechtigt, rechnerische Korrekturen vorzunehmen. 1.2.2. Der Wahlprüfungsausschuss ist nicht an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden und daher z.B. auch berechtigt, über die Gültigkeit einzelner Stimmen anders zu befinden als der Wahlvorstand. Dagegen reicht es jedoch für den Wahlprüfungsausschuss nicht aus, wenn hinsichtlich der Richtigkeit der Ergebnisermittlung durch den Wahlvorstand nur Bedenken vorliegen. Vielmehr müssen „Unregelmäßigkeiten“ (zur Begriffserläuterung s.u.) vorliegen, die über Bedenken, Spekulationen oder Ungereimtheiten hinausgehen und die eine abweichende Bewertung der Entscheidungen des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses zwingend notwendig machen. Solange keine Unregelmäßigkeiten dargelegt werden, kann die Vorlage FB 01/0382/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.01.2018 Seite: 3/8 Vertrauensstellung und Verantwortung, die der ehrenamtliche Wahlvorstand als Repräsentant des Souveräns, der Wahlberechtigten, für die Durchführung und Ergebnisfeststellung der Wahl innehat, nicht in Frage gestellt oder erschüttert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wahlausschuss in einer gesonderten Prüfung das amtliche Wahlergebnis festgestellt hat. 2. Zulässigkeit des Wahleinspruches Nach § 39 Absatz 1 KWahlG ist ein Wahleinspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Wahlleiter zu erklären. Die Wahlergebnisse für die Seniorenratswahlwahl wurden auf der Internetseite der Stadt Aachen am 09.12.2017 öffentlich bekannt gemacht. Die Hinweisveröffentlichung erfolgte am 16.12.2017. Die Einspruchsfrist begann daher mit dem 11.12.2017 und endete am 12.01.2018. 2.1. Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl können gemäß § 39 Absatz 1 KWahlG einlegen:  jede/jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,  die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie  die Aufsichtsbehörde. 2.2. Ein zulässiger Einspruch muss daneben auch hinreichend begründet sein. Nach ständiger Spruchpraxis der Wahlprüfungsausschüsse des Deutschen Bundestags und der Rechtsprechung sind insbesondere Wahleinsprüche (offensichtlich) nicht ausreichend begründet,  die einen Sachverhalt vortragen, der einen Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht erkennen lässt,  mangels ausreichender Angabe von Tatsachen nicht erkennen lassen, auf welchen Tatbestand der Einspruch gestützt wird (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975, Az. 2 BvC 1/74, Rn. 68),  die sich zwar auf nachprüfbare Mängel bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl stützen, wobei diese Mängel jedoch angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben können (sogenannte „Mandatsrelevanz“ eines Wahlfehlers) (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1955, Az. 1 BvC 1/54, Rn. 15]). Dem entspricht auch die gesetzliche Regelung im Kommunalwahlgesetz. Gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe b KWahlG ist die Wahl nur dann für ungültig zu erklären, wenn bei der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Nach § 40 Absatz 1 Buchstabe c KWahlG kann auch die Ergebnisfeststellung für ungültig erklärt werden. Auch hierfür ist es jedoch erforderlich, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Ergebnisfeststellung gekommen sein muss, die im Einzelfall eine Mandatsrelevanz haben müsste. Vorlage FB 01/0382/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.01.2018 Seite: 4/8 Daher ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Urteil des BVerfG vom 12. 12.1991, Az. 2 BvR 562/91, Rn. 39 mit Verweis auf BVerfG 03.06.1975, Az. 2 BvC 1/74, BVerfG vom 24.11.1981, Az. 2 BvL 4/80 und BVerfG vom 11.10.1988, Az. 2 BvC 5/88) ein Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert zu begründen. Dies bedeutet, dass konkret vorgetragen werden muss, welche wahlrechtlichen Vorschriften bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl verletzt worden sein sollen. Dieses sogenannte Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass die sich aus der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung des zu wählenden Gremiums nicht vorschnell in Frage gestellt wird. Daher sind Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. BVerfG, Urteil vom 12..12.1991, Az. BvR 562/91, Rn. 41). Die Wahlprüfung erfolgt auch nicht in Form einer erneuten Überprüfung der gesamten Wahl von Amts wegen (Totalitätsprinzip). Vielmehr richtet sich ihr Umfang nach dem Einspruch, durch den der Einspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975, Az. 1/74, Rn. 68). Von dieser Substantiierungspflicht kann sich der Einspruchsführer auch nicht dadurch befreien, dass er im Einzelfall, z.B. mangels Informations- und Ermittlungsmöglichkeiten, Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich für die Darlegung hat (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1975, 1/74, Rn. 71). Hierfür sieht der Gesetzgeber beispielsweise in § 39 Absatz 1 KWahlG ein Einspruchsrecht der Aufsichtsbehörde, also einer amtlichen Stelle, vor, deren Informations- und Ermittlungsmöglichkeiten umfangreicher gestaltet sind. Zusammenfassend bedeutet dies, dass ein Einspruchsführer nur mit solchen Anfechtungsgründen gehört werden kann, die sowohl in tatsächlicher sowie auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert sind. Mit bloßen Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oder allgemeinen Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen muss ein Einspruchsführer dagegen zurückgewiesen werden (vgl. VG Weimar, Urteil vom 25. Januar 2006, Az. 6 K 20/05 We, S. 6, mwN). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Wahleinspruch zulässig. Vorlage FB 01/0382/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.01.2018 Seite: 5/8 3. Begründetheit des Wahleinspruchs Für die Begründetheit des Wahleinspruchs ergeben sich dadurch folgende Prüfungsmaßstäbe bei Einsprüchen auf der Grundlage von §§ 40 Abs. 1, Buchstabe b i.V.m. § 41 KWahlG. 3.1. Vorliegen eines Wahlfehlers Bei der Vorbereitung, der Durchführung oder der Ergebnisermittlung der Wahl muss es zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein. Gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes, § 40 Abs. 1, Buchstabe b KWahlG ist hierfür ein hohes Maß an Gewissheit erforderlich: „Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs.1 KWahlG, ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen“. Von dem Begriff der Unregelmäßigkeit werden die Umstände erfasst, die dem Schutzzweck der beeinträchtigten wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen (Bätge, Wahlen und Abstimmungen in NRW, Kennzahl 11.40, Rn. 9, Loseblattkommentar, Stand 1. Juni 2014 mwN). Es handelt sich bei Unregelmäßigkeiten um mehr als reine Spekulationen, Ungereimtheiten oder Verdachtsmomente. So entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12.12.1991(BVerfG Az. 2 BvR 562/91, Rn. 44): „Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden.“ Der Wahlfehler erfordert vielmehr einen Verstoß gegen wahlrechtliche Bestimmungen oder allgemeine Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze. 3.2. Erheblichkeit des Wahlfehlers; Mandatsrelevanz Dieser festgestellte Wahlfehler müsste zudem für die Sitzverteilung von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Hierbei reicht ein möglicher ursächlicher Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis aus. Dieser soll gegeben sein, wenn sich nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt (Bätge, Wahlen und Abstimmungen in NRW, Kennzahl 11.40, Rn. 11, Loseblattkommentar, Stand 1. Juni 2014 mwN). Hierbei bestehen zwei unterschiedliche Möglichkeiten:  Mandatsrelevant hinsichtlich eines Wahlbezirks ist ein Wahlfehler, wenn ohne diesen Fehler nicht auszuschließen wäre, dass ein anderer Kandidat in diesem Wahlbezirk die meisten Stimmen errungen hätte. Hierdurch würde nämlich beeinflusst, welche Kandidaten direkt in den Rat einziehen und welche Kandidaten über die Reserveliste ihr Mandat erhalten.  Mandatsrelevant in Bezug auf das Gesamtergebnis, das den Verhältnisausgleich über die Reservelisten regelt, ist ein Wahlfehler, sofern er dazu führt, dass eine abweichende Anzahl an Sitzen auf die Wahlvorschläge entfallen ist, als dies ohne den Wahlfehler der Fall gewesen wäre. Vorlage FB 01/0382/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.01.2018 Seite: 6/8 4. Verfahren im Wahlprüfungsausschuss 4.1. Rederecht der Einspruchsführenden Der Wahlprüfungsausschuss ist ein Pflichtausschuss nach Sondergesetz (§ 40 KWahlG iV.m. § 66 KWahlO). Es handelt sich gleichwohl um einen sogenannten „echten“ Ratsausschuss. Das Kommunalwahlrecht, die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung der Stadt Aachen und die Geschäftsordnung des Rates enthalten keine speziellen Verfahrensregelungen zur Beteiligung der Einspruchsführerinnen/Einspruchsführer (z.B. Beiladung, Rederecht etc.) im Wahlprüfungsverfahren. Das Verfahren vor dem Wahlprüfungsausschuss richtet sich demnach nach den allgemeinen Regelungen für Ausschüsse des Rates der Stadt Aachen. Nach der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen und die Ratsausschüsse der Stadt Aachen (GeschO) besteht kein generelles Rederecht für Dritte. Das gilt auch dann, wenn Beschlüsse von einem Ausschuss getroffen werden sollen, die auf unmittelbar oder mittelbar auf Eingaben, Einsprüchen und Anträgen von Bürgerinnen und Bürgern beruhen. Eine ausdrückliche Ausnahme besteht z.B. im Rahmen eines Bürgerbegehrens (§ 26 Abs.6 S. 4 GO NRW) sowie für das Bürgerforum. Für die Beratung und Entscheidung von Einsprüchen im Wahlprüfungsverfahren vor dem Wahlprüfungsausschuss besteht mithin kein originäres Rederecht der Beteiligten. Der Wahlprüfungsausschuss kann aber analog § 26 Abs. 12 GeschO beschließen, den Einspruchsführern Gelegenheit zu geben, ihren Einspruch zu erläutern. Der Beschluss hierüber sollte vor Eintritt in die Tagesordnung gefasst werden. 5. Weiteres Verfahren nach einem Ratsbeschluss über den Umgang mit Einsprüchen aus dem Wahlprüfungsausschuss Gemäß § 65 Satz 1 KWahlO sind die folgenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörde, dem vom Verlust des Sitzes betroffenen Vertreter und, wenn sie einen Einspruch betreffen, dem Einspruchserheber zuzustellen: 1. Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes, 2. Beschluss der Vertretung über den Verlust eines Sitzes gemäß § 44 Abs. 1 des Gesetzes, 3. nachträgliche Feststellung des Wahlleiters, dass ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl er an der Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war (§ 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes), und Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft (§ 13 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes), 4. Feststellung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes bei der Ersatzbestimmung von Vertretern (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes), 5. Feststellung des Wahlleiters über den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes). Vorlage FB 01/0382/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.01.2018 Seite: 7/8 Gemäß § 65 Satz 2 und Satz 3 der KWahlO sind der Beschluss der Vertretung und die Feststellung des Wahlleiters öffentlich bekanntzumachen. Bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung des Rates wird auf § 41 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW verwiesen. Danach ist gegen den Beschluss des Rates zur Gültigkeit der Seniorenratswahl gemäß § 40 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Vor Klageerhebung findet kein Widerspruchsverfahren statt. Die Klage ist gegen den Rat, vertreten durch den Oberbürgermeister, zu richten. Anlage/n: Anlage 1: Gesetzliche Normierungen Anlage 2: Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen vom 23. Mai 2012 (in der Fassung der ersten Änderung vom 25. Januar 2017) Anlage 3: Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses vom 08.12.2017 Vorlage FB 01/0382/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.01.2018 Seite: 8/8 Anlage 1: Zitierte Rechtsnormen Kommunalwahlgesetz § 33 KWahlG - Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten (1) Der Wahlausschuss zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Er stellt dann fest, welche Parteien und Wählergruppen weniger als 2,5 vom Hundert der Gesamtstimmenzahl erhalten haben. Diese Parteien und Wählergruppen bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt. Durch Abzug der Stimmen dieser Parteien und Wählergruppen sowie der Stimmen der Parteien und Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen ist, und der Stimmen der Einzelbewerber von der Gesamtstimmenzahl, wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet. (2) Von der gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen, die als Einzelbewerber aufgetreten oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht zu berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. Von der so gebildeten Ausgangszahl werden den am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Reserveliste entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender Rundung ergeben. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf die Reservelisten entfallen. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Kommt es bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die Gesamtstimmenzahl durch die Ausgangszahl zu teilen. Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, heraufzusetzen. (3) Haben Parteien und Wählergruppen mehr Sitze in den Wahlbezirken errungen, als ihnen nach Absatz 2 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um bei erneuter Berechnung nach Absatz 2 mit den Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen, denen nach Absatz 2 mindestens ein Sitz zusteht, unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis dieser Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der Gesamtstimmenzahl der nach Satz 1 am Verhältnisausgleich noch teilnehmenden Parteien und Wählergruppen multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzzuteilung ist mit einer Stelle nach dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 2 Satz 5 aufoder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine ungerade Zahl, wird diese Ausgangszahl um eins erhöht. Erhalten Parteien oder Wählergruppen bei der Berechnung der erhöhten Ausgangszahl nicht eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht, wird die erhöhte Ausgangszahl um zwei erhöht, bis die Zahl der Listenmandate nach erneuter Berechnung gemäß Absatz 2 erstmals der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht oder diese übersteigt. (4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Partei oder Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, wird ihr vorab ein weiterer Sitz zugeteilt (Zusatzmandat). Von den anderen Parteien oder Wählergruppen erhält diejenige mit dem niedrigsten Zahlenbruchteil ab 0,5 einen Sitz weniger als nach Absatz 2. Betragen die Zahlenbruchteile sämtlich weniger als 0,5, erhält die Partei oder Wählergruppe einen Sitz weniger, die bei einer erneuten Berechnung nach Absatz 2 mit der Gesamtstimmenzahl und der Gesamtsitzzahl der verbleibenden Parteien und Wählergruppen den niedrigsten Zahlenbruchteil erreicht. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (5) Parteien und Wählergruppen, die weniger Sitze in den Wahlbezirken errungen haben, als ihre Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der Reserveliste. (6) Die Sitze werden aus den Reservelisten in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. Bewerber, die in einem Wahlbezirk gewählt sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Entfallen auf eine Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf der Reserveliste benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. § 34 KWahlG - Feststellung des Gesamtergebnisses (1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind. (2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. § 39 KWahlG - Einspruchseinlegung (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. (2) Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 herbeizuführen. § 9 Abs. 3 Satz 2, § 11, § 18 Abs. 4 bleiben unberührt. § 40 KWahlG - Anfechtungsgründe (1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1, ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. (2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken. (3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt. (4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf. § 43 KWahlG – Neufeststellung des Wahlergebnisses (1) Ist der Beschluss über die Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe c unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt, so hat der von der neuen Vertretung gewählte Wahlausschuss das Ergebnis neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze der Entscheidung gemäß Satz 1 gebunden. (2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter neu bekannt zu machen. Auf seine Nachprüfung finden die Vorschriften §§ 39 bis 41 Anwendung. § 44 KWahlG – Sitzverlust (1) Die Vertretung entscheidet darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind; § 39 Abs. 1 , § 40 Abs. 2 bis 4 und § 41 findet entsprechende Anwendung. (2) Die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts über das Beanstandungsrecht des Bürgermeisters oder Landrates und über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt. Kommunalwahlordnung § 61 KWahlO – Feststellung des Wahlergebnisses (auszugsweise hier Absatz 1) (1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Stimmbezirks zu Bedenken Anlass, so fordert der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die gemäß § 54 Absatz 2 , § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 4 und 5 versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 25 zusammen. § 63 KWahlO – Veröffentlichung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber. (2) Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl ( § 39 Abs. 1 des Gesetzes ). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 65 KWahlO – Bekanntgabe von Entscheidungen Die folgenden Entscheidungen sind der Aufsichtsbehörde, dem vom Verlust des Sitzes betroffenen Vertreter und, wenn sie einen Einspruch betreffen, dem Einspruchserheber zuzustellen: 1. Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes , 2. Beschluss der Vertretung über den Verlust eines Sitzes gemäß § 44 Abs. 1 des Gesetzes , 3. nachträgliche Feststellung des Wahlleiters, dass ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl er an der Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war ( § 13 Abs. 3 Satz 2 , Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes ), und Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft ( § 13 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes ), 4. Feststellung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes bei der Ersatzbestimmung von Vertretern ( § 45 Abs. 2 des Gesetzes ), 5. Feststellung des Wahlleiters über den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes , auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung ( § 46 Abs. 4 des Gesetzes ). Der Beschluss der Vertretung und die Feststellung des Wahlleiters sind öffentlich bekannt zu machen; vereinfachte Bekanntmachung genügt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung gilt als Bekanntgabe im Sinne des § 41 Satz 1 des Gesetzes, soweit der Beschluss oder die Feststellung nicht zugestellt ist. § 66 KWahlO – Wahlprüfung Der Wahlleiter legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor. Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23. Mai 2012 (in der Fassung der ersten Änderung vom 25.Januar 2017) Präambel Die Stadt Aachen bekennt sich zu den besonderen Verpflichtungen, die sie gegenüber ihren älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern hat. Sie bejaht die Beteiligung aller älteren Menschen an der politischen Willensbildung und setzt sich auf allen politischen Ebenen für die Erhaltung von deren Selbstständigkeit und Unabhängigkeit ein. Die Stadt Aachen informiert den Seniorenrat der Stadt Aachen über alle Fragen, die die älteren Menschen betreffen und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und versucht, auftretende Probleme mit dem Seniorenrat zu erörtern und gemeinsam zu lösen. Die Stadt Aachen erkennt den Seniorenrat der Stadt Aachen als Vertretung der in ihr lebenden älteren Menschen an. § 1 Aufgaben und Selbstverständnis 1. Der Seniorenrat hat die Aufgabe: a) die Interessen der älteren Generation gegenüber Rat und Verwaltung, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den Alteneinrichtungen und der Öffentlichkeit zu vertreten b) Rat und Verwaltung sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Träger von Alteneinrichtungen zu beraten und zu unterstützen c) sich durch Aufklärung und Anregungen um eine sinnvolle Stellung der älteren Menschen in der Gesellschaft und im persönlichen Lebensbereich zu bemühen mit dem Ziel, ihre Aktivität und Selbständigkeit zu fördern und möglichst lange zu erhalten d) die älteren Mitbürger/innen zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen e) mitzuarbeiten bei der Vorbereitung von Gemeinschaftsaufgaben und Programmen für ältere Mitbürger/innen f) an Ausschusssitzungen teilzunehmen g) mit anderen örtlichen sowie überörtlichen und grenzüberschreitenden Seniorenorganisationen zusammenzuarbeiten. 2. Der Seniorenrat ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Tätigkeit im Seniorenrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Ihnen steht lediglich ein Ersatz ihrer aus der Tätigkeit im Seniorenrat entstehenden unabwendbaren Auslagen zu. § 2 Wahlsystem und Zusammensetzung des Seniorenrats 1. Die Mitglieder des Seniorenrats der Stadt Aachen werden auf Stadtviertelebene (Wahlbezirke) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl findet als Briefwahl statt. 2. In jedem Wahlbezirk werden mindestens zwei Mitglieder gewählt. In Wahlbezirken mit über 4.000, aber nicht über 7.000 Wahlberechtigten (§ 4) werden drei Mitglieder, in Wahlbezirken mit über 7000, aber nicht über 10.0000 Wahlberechtigten werden vier Mitglieder und in Wahlbezirken mit über 10.0000 Wahlberechtigten werden fünf Mitglieder gewählt. Diese bezirklichen Mitglieder sind Ansprechpartner zu Altersfragen im jeweiligen Stadtviertel. -1- 3. In jedem Bezirk gibt es eine/n Sprecher/in. Das ist das Mitglied mit den meisten Stimmen im Wahlbezirk. Lehnt sie/er die Sprecherfunktion ab, übernimmt das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl diese Funktion. 4. Alle auf Stadtviertelebene gewählten bezirklichen Mitglieder bilden in ihrer Gesamtheit den gesamtstädtischen Seniorenrat. 5. Dem gesamtstädtischen Seniorenrat gehören außerdem mit beratender Funktion je eine/ein Vertreter/in der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Leitstelle "Älter werden in Aachen" an. 6. Die Amtszeit des Seniorenrats der Stadt Aachen beträgt fünf Jahre. Die fünfjährige Amtszeit des Seniorenrates wird einmalig für die Wahlperiode 2018 bis 2022 um fünf Monate verkürzt. § 3 Wahlgebiet, Wahlbezirke Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen gelten die folgenden Wahlbezirke, die den Sozialräumen der Stadt Aachen entsprechen: 1. Zentrum und Soers 2. Hochschulviertel und Hörn 3. Ostviertel und Rothe Erde 4. Lütticher Straße, Maria-Theresia-Allee und Preuswald 5. Burtscheid und Beverau 6. Forst und Driescher Hof 7. Eilendorf 8. Haaren und Verlautenheide 9. Richterich 10. Laurensberg 11. Kronenberg und Aachen-West 12. Brand 13. Kornelimünster und Oberforstbach 14. Walheim § 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit 1. Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2. Wahlberechtigt sind alle Einwohner/innen der Stadt Aachen, die am Wahltag das sechzigste Lebensjahr vollendet haben und seit dem 35. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben. 3. Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte. Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die zeitgleich Mitglied des Rats der Stadt Aachen oder einer Bezirksvertretung sind. -2- § 5 Wahlorgane Wahlorgane für das Wahlgebiet sind 1. die/der Oberbürgermeister/in als Wahlleiterin/Wahlleiter oder sein/seine Vertreter/in im Amt 2. der Wahlausschuss, bestehend aus der/die Wahlleiter/in als Vorsitzende/n und 4 Beisitzer gem. § 2 KWahlG; 3. der Briefwahlvorstand, bestehend aus dem/der Briefwahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in und 3 bis 6 Beisitzer/innen gem. §§ 7, 8 KWahlO. Für die Auszählung der Briefwahl können mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden. § 6 Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen 1. Die/der Wahlleiter/in fordert über die örtlichen Medien zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Wahlvorschläge können von Wahlberechtigten (§ 4) bis zu 13 Wochen vor Wahlbeginn bei der Leitstelle "Älter werden in Aachen" eingereicht werden. 2. Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu verwenden, die vom Bekanntmachungstage an von der Leitstelle "Älter werden in Aachen" zur Verfügung gestellt werden 3. Voraussetzungen für eine Kandidatur als Vertreter/in für einen Wahlbezirk sind: - Wählbarkeit (§ 4) - Wohnsitz in dem Wahlbezirk, in dem kandidiert wird - fristgerechte Abgabe der Kandidatenmeldung - Zustimmungserklärung der Bewerber/innen bzw. der vorgeschlagenen Personen. 4. Die/der Wahlleiter/in prüft die Wahlvorschläge und entscheidet über ihre Zulassung. § 7 Zustellung der Briefwahlunterlagen Spätestens vier Wochen vor dem Wahltag erhalten die Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen. Die Briefwahlunterlagen enthalten: - Wahlschein mit Informationen zur Seniorenratswahl - Stimmzettel für den Wahlbezirk - einen amtlichen Umschlag für den Stimmzettel (Wahlbriefumschlag) - einen amtlich adressierten Umschlag für die portofreie Rücksendung von Wahlschein, Stimmzettel und Wahlbriefumschlag § 8 Durchführung der Wahl 1. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl obliegt der/dem Oberbürgermeister/in der Stadt Aachen als der/dem Wahlleiter/in. Sie/er kann ihre/seine Befugnisse übertragen. -3- 2. Die Wahl erfolgt ausschließlich als Briefwahl. Die/der Briefwähler/in kennzeichnet den Stimmzettel, legt ausschließlich den Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließt den Wahlumschlag. Anschließend legt sie/er den verschlossenen Wahlumschlag sowie den unterschriebenen Wahlschein in den Rücksendeumschlag. 3. Die amtlich adressierten Rücksendeumschläge müssen am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr beim Wahlamt eingegangen sein. 4. Den Wahltag bestimmt die/der Wahlleiter/in im Einvernehmen mit dem Seniorenrat der Stadt Aachen. 5. Durch die Rücksendung der amtlich adressierten Rücksendeumschläge auf dem Postweg entstehenden der Wählerin/dem Wähler keine Portokosten. Für eine rechtzeitige Stimmabgabe haben die Wählerinnen und Wähler den Postlauf im Falle einer Beförderung des Rücksendeumschlags durch die Post zu berücksichtigen. 6. Alternativ kann eine Abgabe der amtlich adressierten Rücksendeumschläge bis zum Vortag der Wahlen zu den üblichen Öffnungszeiten in den Bezirksämtern erfolgen. Die Bezirksämter stellen die für den Einwurf der Rücksendeumschläge verschlossenen Behälter bereit. Auf diese Möglichkeit sind die Wahlberechtigten mit der Übersendung der Wahlbriefunterlagen hinzuweisen. Die in den Bezirksämtern bereit gestellten Behälter werden am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr im verschlossenen Zustand dem Wahlamt überbracht. § 9 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 1. Die Stimmenauszählung ist öffentlich. Sie erfolgt am 1. Werktag nach dem Wahltag um 9.00 Uhr im Wahlamt durch den Briefwahlvorstand getrennt nach Wahlbezirken. Dabei werden zunächst die Wahlscheine geprüft. Anschließend werden getrennt davon die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen entnommen und die abgegebenen Stimmen gezählt. 2. In jedem Wahlbezirk sind diejenigen Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3. Über das Ergebnis ist eine Wahlniederschrift zu fertigen. Dieses ist dem Wahlausschuss umgehend zuzustellen. 4. Der Wahlausschuss prüft die Wahlniederschriften aller Wahlbezirke auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und stellt danach das Wahlergebnis fest. Die gewählten Kandidaten/innen sind über das gesamte Ergebnis der Wahl umgehend persönlich und schriftlich zu informieren. 5. Die Gewählten werden schriftlich aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Geht innerhalb dieser Frist keine Erklärung ein, so gilt dies als Ablehnung. § 10 Berufung der Mitglieder des Seniorenrats der Stadt Aachen Nach der Wahl zum Seniorenrat der Stadt Aachen beruft die/der Wahlleiter/in den gesamtstädtischen Seniorenrat der Stadt Aachen zu seiner konstituierenden Sitzung ein. Diese soll innerhalb von drei Monaten nach der Wahl stattfinden. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Sitzungstag soll mindestens ein Monat liegen. In dieser konstituierenden Sitzung übernimmt ein/e Vertreter/in der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ bis zur erfolgten Wahl einer/s Vorsitzenden den Vorsitz. Danach leitet die/der gewählte Vorsitzende die weiteren Wahlhandlungen. § 11 Ersatzbestimmung von Mitgliedern des Seniorenrats der Stadt Aachen -4- 1. Wenn ein gewähltes Mitglied des Seniorenrats der Stadt Aachen die Annahme der Wahl ablehnt, stirbt oder aus sonstigen Gründen aus dem Seniorenrat ausscheidet, wird der Sitz mit einer/m Kandidaten/in aus demselben Stadtviertel besetzt. Nachfolger/in ist die/der Bewerber/in mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der/dem Wahlleiter/in gezogene Los. 2. Sollten in einem Bezirk alle gewählten Vertreter/innen ausscheiden und keine Nachrücker/ innen mehr zur Verfügung stehen, so kann der Bezirk nach Absprache von den Vertreter/innen/n eines Nachbarbezirks betreut werden. § 12 Wahlprüfung Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber der für die Kommunalwahl gebildete Wahlprüfungsausschuss. § 13 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. -5- Der Oberbürgermeister Niederschrift öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses 12. Dezember 2017 Sitzungstermin: Freitag, 08.12.2017 Sitzungsbeginn: 11:00 Uhr Sitzungsende: 11:25 Uhr Ort, Raum: Sitzungssaal des Rates, Rathaus Anwesende: Ratsherr Michael Bredohl Ratsherr Ralf Demmer Ratsfrau Rosa Höller-Radtke Ratsherr Harro Mies Ratsfrau Melanie Astrid Seufert Ratsfrau Sibylle Reuß von der Verwaltung: Stadtdirektorin Grehling Dez. II als Schriftführerin: Frau Stühlen KWA/06/WP.17 FB 01/Wahlen Ausdruck vom: 12.12.2017 Seite: 1/12 Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1 Eröffnung der Sitzung 2 Verpflichtung der Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen (bei Bedarf) 3 Feststellung des Wahlergebnisses der Seniorenratswahl am 19.11.2017 Vorlage: FB 01/0356/WP17 KWA/06/WP.17 Ausdruck vom: 12.12.2017 Seite: 2/12 Protokoll: Öffentlicher Teil zu 1 Eröffnung der Sitzung Die stellvertretende Kreiswahlleiterin Frau Grehling begrüßt die Anwesenden zur Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Seniorenratswahl 2017. zu 2 Verpflichtung der Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen (bei Bedarf) Die Verpflichtung eines Beisitzers bzw. einer Beisitzerin oder eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin ist nicht notwendig. zu 3 Feststellung des Wahlergebnisses der Seniorenratswahl am 19.11.2017 Vorlage: FB 01/0356/WP17 Die stellvertretende Kreiswahlleiterin, Stadtdirektorin Grehling, weist auf die insgesamt 14 vorliegenden Niederschriften über die Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse zur Seniorenratswahl hin, die bei Bedarf eingesehen werden können. Anschließend verliest sie die Ergebnisse der Auszählung für jeden Wahlbezirk. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke ergibt folgendes Gesamtergebnis: A Wahlberechtigte 59.110 B Wähler 16.536 C Wahlbeteiligung in % 27,97 D Ungültige Stimmen 1.379 E Ungültige Stimmen in 8,34 % KWA/06/WP.17 Ausdruck vom: 12.12.2017 Seite: 3/12 Je Wahlbezirk stellen sich die Ergebnisse wie folgt dar. Wahlbezirk 1 - Zentrum und Soers Im Wahlbezirk 1 gab es 7.721 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 1.776 Stimmen abgegeben, wovon 147 ungültig waren. Die insgesamt 1629 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Dagmar Bach Hildegard Bechholds Günter Behner Petra Dude Kornelia Feilgenhauer Dr. Willy Foellmer Marion Hein Franz-Josef Marx Gerhard Roszak Hartmut Schumacher Helmut Stollmann Stimmen 199 125 151 130 147 365 145 124 43 109 91 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 1 die folgenden vier Kandidaten gewählt: Name Dr. Willy Foellmer Dagmar Bach Günter Behner Kornelia Feilgenhauer KWA/06/WP.17 Stimmen 365 199 151 147 Ausdruck vom: 12.12.2017 Seite: 4/12 Wahlbezirk 2 - Hochschulviertel und Hörn Im Wahlbezirk 2 gab es 3.600 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 1.090 Stimmen abgegeben, wovon 86 ungültig waren. Die insgesamt 1004 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Uwe Dümmer Klaus-Dieter Freyer Bernd Gundermann Ursula Hartges Dr.-Ing. Hubert S. Klöcker Peter Pütz Rosemarie Seidenberg Eckhard Sucrow Stimmen 166 105 88 148 152 70 154 121 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 2 die folgenden zwei Kandidaten gewählt: Name Uwe Dümmer Rosemarie Seidenberg Stimmen 166 154 Wahlbezirk 3 - Ostviertel und Rothe Erde Im Wahlbezirk 3 gab es 3.835 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 684 Stimmen abgegeben, wovon 45 ungültig waren. Die insgesamt 639 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Günter Faier Roberto Graf Angela Ortmanns-Dohrmann Karl Heinz Otten Angelino Santamaria Stimmen 76 132 272 99 60 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 3 die folgenden zwei Kandidaten gewählt: Name Angela Ortmanns-Dohrmann Roberto Graf KWA/06/WP.17 Stimmen 272 132 Ausdruck vom: 12.12.2017 Seite: 5/12 Wahlbezirk 4 – Lütticher Straße, Maria-Theresia Allee und Preuswald Im Wahlbezirk 4 gab es 3.029 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 952 Stimmen abgegeben, wovon 62 ungültig waren. Die insgesamt 890 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Joachim Brandt Christel Buchholz Meinolf Engel Hermann Frantzen Herma Harloff Udo Herforth Bernd Neuefeind Eckhard Pruy Stimmen 122 169 131 83 122 113 115 35 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 4 die folgenden zwei Kandidaten gewählt: Name Christel Buchholz Meinolf Engel Stimmen 169 131 Wahlbezirk 5 – Burtscheid Im Wahlbezirk 5 gab es 7.637 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 2.216 Stimmen abgegeben, wovon 171 ungültig waren. Die insgesamt 2045 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Regina Anne Achterberg Jürgen Diehm Christina Gennes Dieter Göttlicher Klaus Konrad Jürgen Kratzenberg Hans-Josef Laumanns Gerd Lindgens Kurt Meyer Ingrid Nuglisch Hans-Georg Rade Dr. Hans Schindewolf Karin Schöler Dietlind Schudoma-Wollgarten Irmgard Stapf KWA/06/WP.17 Stimmen 224 85 143 140 89 291 54 115 120 134 76 186 207 80 101 Ausdruck vom: 12.12.2017 Seite: 6/12 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 5 die folgenden vier Kandidaten gewählt: Name Jürgen Kratzenberg Regina Anne Achterberg Karin Schöler Dr. Hans Schindewolf Stimmen 291 224 207 186 Wahlbezirk 6 – Forst und Driescher Hof Im Wahlbezirk 6 gab es 5.698 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 1.483 Stimmen abgegeben, wovon 154 ungültig waren. Die insgesamt 1329 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Hannelore BittnerWojnarowski Rolf Eckert Dagmar Eisenbach Dr. Dorothee Heßel Wilhelm Heinz Jennissen Reinhold Lummerich Dolores Reich-Giesen Josef Roos Stimmen 167 154 208 206 355 58 62 119 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 6 die folgenden drei Kandidaten gewählt: Name Wilhelm Heinz Jennissen Dagmar Eisenbach Dr. Dorothee Heßel KWA/06/WP.17 Stimmen 355 208 206 Ausdruck vom: 12.12.2017 Seite: 7/12 Wahlbezirk 7 – Eilendorf Im Wahlbezirk 7 gab es 4.373 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 1.173 Stimmen abgegeben, wovon 124 ungültig waren. Die insgesamt 1049 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Anni Brodmüller Ismail Celik Karl Heinz Deutz Jürgen Klaukien Angelika Mertens Auguste Schär Marita Schein Wilfried Scherer Gisela Vercio Karin von Buhrmeister Stimmen 191 52 146 34 197 84 112 40 117 76 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 7 die folgenden drei Kandidaten gewählt: Name Angelika Mertens Anni Brodmüller Karl Heinz Deutz Stimmen 197 191 146 Wahlbezirk 8 – Haaren und Verlautenheide Im Wahlbezirk 8 gab es 3.632 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 1.023 Stimmen abgegeben, wovon 78 ungültig waren. Die insgesamt 945 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Ingeborg Herzog Irmgard Holzinger Ingrid Ostlender Helmut Radermacher Waltraud Schumacher Martina Uerdingen Adolf Wendel Rolf Winand Stimmen 144 92 65 106 183 105 154 96 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 8 die folgenden zwei Kandidaten gewählt: Name Waltraud Schumacher Adolf Wendel KWA/06/WP.17 Stimmen 183 154 Ausdruck vom: 12.12.2017 Seite: 8/12 Wahlbezirk 9 – Richterich Im Wahlbezirk 9 gab es 2.827 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 878 Stimmen abgegeben, wovon 77 ungültig waren. Die insgesamt 801 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Marlene Beaujean Rainer Rehbein Günter Schmitz Rolf Winkler Stimmen 347 49 108 297 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 9 die folgenden zwei Kandidaten gewählt: Name Marlene Beaujean Rolf Winkler Stimmen 347 297 Wahlbezirk 10 – Laurensberg Im Wahlbezirk 10 gab es 2.680 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 899 Stimmen abgegeben, wovon 77 ungültig waren. Die insgesamt 822 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Gabriele Mathieu Franz Sparla Harald Steinmann Stimmen 260 327 235 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 10 die folgenden zwei Kandidaten gewählt: Name Franz Sparla Gabriele Mathieu KWA/06/WP.17 Stimmen 327 260 Ausdruck vom: 12.12.2017 Seite: 9/12 Wahlbezirk 11 – Kronenberg und Aachen-West Im Wahlbezirk 11 gab es 4.013 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 1.089 Stimmen abgegeben, wovon 75 ungültig waren. Die insgesamt 1014 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Wolfgang Bebronne Martha Heinen Siegfried Klinkhammer Petra Nieländer Sigrid Sick Hans Günter Sittardt Edgar Stollenwerk Stimmen 156 71 189 206 199 104 89 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 11 die folgenden zwei Kandidaten gewählt: Name Petra Nieländer Sigrid Sick Stimmen 206 199 Wahlbezirk 12 – Brand Im Wahlbezirk 12 gab es 5.011 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 1.635 Stimmen abgegeben, wovon 155 ungültig waren. Die insgesamt 1480 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Erich Espenhahn Brigitte Goebbels Dieter Kämpfe Norbert Klüppel Marlene Schölgens Brigitte Tellschow-Schäfers Reinhard Wolf Stimmen 71 390 124 469 188 86 152 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 12 die folgenden drei Kandidaten gewählt: Name Norbert Klüppel Brigitte Goebbels Marlene Schölgens KWA/06/WP.17 Stimmen 469 390 188 Ausdruck vom: 12.12.2017 Seite: 10/12 Wahlbezirk 13 – Kornelimünster und Oberforstbach Im Wahlbezirk 13 gab es 2.717 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 801 Stimmen abgegeben, wovon 65 ungültig waren. Die insgesamt 736 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Wilfried Bauer Monika Berger Herbert Jäger Herbert Momm Peter Schiefer Peter Schreiber Stimmen 102 209 91 68 130 136 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 13 die folgenden zwei Kandidaten gewählt: Name Monika Berger Peter Schreiber Stimmen 209 136 Wahlbezirk 14 – Walheim Im Wahlbezirk 14 gab es 2.337 Wahlberechtigte. Insgesamt wurden 837 Stimmen abgegeben, wovon 62 ungültig waren. Die insgesamt 775 gültigen Stimmen verteilten sich wie folgt: Name Siegfried Jungbluth Fritz Kuckartz Erika Monnartz Hanne Pothmann Werner Setzen Stimmen 131 298 148 69 129 Entsprechend wurden im Wahlbezirk 14 die folgenden zwei Kandidaten gewählt: Name Fritz Kuckartz Erika Monnartz Stimmen 298 148 Der Kreiswahlausschuss stellt fest, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu keinen Beanstandungen oder Bedenken Anlass geben. Ferner nimmt er keine rechnerischen Berichtigungen in einer der Wahlniederschriften vor. KWA/06/WP.17 Ausdruck vom: 12.12.2017 Seite: 11/12 Ratsherr Demmer erfragt die Gründe für die Höhe der ungültigen Stimmen, die die stellvertretende Kreiswahlleiterin mit formalen Fehlern beim Ausfüllen der Briefwahlunterlagen erklärt. Abschließend lässt die stellvertretende Kreiswahlleiterin Stadtdirektorin Grehling über die Feststellung des Ergebnisses abstimmen. Beschluss: Der Wahlausschuss stellt entsprechend § 9 Ziff. 4 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23. Mai 2012 (in der Fassung der ersten Änderung vom 25.Januar 2017) einstimmig das endgültige Wahlergebnis der Seniorenratswahl vom 19.11.2017 und die hiernach gewählten Bewerber/innen fest. Nach erfolgter Abstimmung bemängelt Ratsfrau Höller-Radtke die Kooperation zwischen dem Wahlamt und dem Fachbereich für Wohnen, Soziales und Integration. Für zukünftige Wahlen bitte sie um mehr Informationen zu den Kandidatinnen und Kandidaten, die unter Umständen in einer Broschüre Niederschlag finden können. Ein reiner Hinweis in Form eines Internetlinks auf dem Stimmzettel sei nicht ausreichend, zumal nicht erwartet werden könne, dass jede Wählerin und jeder Wähler über einen Internetanschluss verfüge. Auch eine Information an die Fraktionen sei wünschenswert. Die stellvertretende Kreiswahlleiterin, Stadtdirektorin Grehling, stellt klar, dass die Kandidatenbewerbung nicht Aufgabe eines zur Neutralität verpflichteten Wahlamtes sein könne. Die Kandidatenbewerbung könne durchaus auch in der Verantwortung des neu gewählten Seniorenrates liegen. Gerne werde man seitens der Verwaltung die Anregung aber für zukünftige Wahlen aufnehmen. Stadtdirektorin Grehling informiert die Mitglieder des Kreiswahlausschusses des Weiteren darüber, dass ein förmlicher Einspruch gegen die Wahl des Seniorenrates eingelegt wurde, über den noch zu bescheiden sei. Dieser ließe jedoch die heutige Feststellung des Ergebnisses der Seniorenratswahl unberührt. Das Verfahren nehme hier seinen normalen Gang. Die Einspruchsfrist dauere einen Monat und beginne einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses. Philipp Stühlen Kreiswahlleiter Schriftführerin KWA/06/WP.17 Ausdruck vom: 12.12.2017 Seite: 12/12