Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
282145.pdf
Größe
19 MB
Erstellt
14.12.17, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 00:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0835/WP17
öffentlich
35030-2017
14.12.2017
Dez. III / FB 61/200
Bebauungsplan Nr. 983 - Trierer Straße / Ellerstraße hier: Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
31.01.2018
22.02.2018
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Planungsausschuss
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 983 -Trierer Straße / Ellerstraße- in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 983 Trierer Straße / Ellerstraße- in der vorgelegten Fassung.
Vorlage FB 61/0835/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 1/3
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Der Planungsausschuss fasste den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan - Trierer Straße /
Ellerstraße - am 22.06.2017 nach vorheriger Beschlussempfehlung durch die Bezirksvertretung
Aachen-Mitte am 10.05.2017.
Da das Verfahren auf Grundlage des § 9 (2b) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB als Vereinfachtes
Verfahren durchgeführt wird, konnte auf eine frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
ebenso verzichtet werden wie auf die Durchführung einer Umweltprüfung. Bebauungspläne nach § 9
(2b) BauGB verfolgen ausschließlich das Ziel, Vergnügungsstätten zu steuern. Voraussetzung ist,
dass für den Bereich noch kein Bebauungsplan zugrunde liegt und er nach § 34 BauGB beurteilt wird.
2.
Offenlagebeschluss
Anlass der Planung ist die wiederholte Anfrage nach Spielhallen und Wettbüros in dem Plangebiet.
1988 wurde in dem Bereich des Plangebiets der Aufstellungsbeschluss A97 aufgestellt, mit dem Ziel
Vergnügungsstätten im Allgemeinen und speziell Spielhallen zu verhindern. Anlass war auch damals
die vermehrte Anfrage von Interessenten an Spielhallen. Die aktuelle Situation hat sich dahingehend
geändert, dass neben Spielhallen immer häufiger Anfragen zur Einrichtung von Wettbüros gestellt
werden. Ein Wettbüro wurde bereits ohne Genehmigung eingerichtet.
Es ist bekannt, dass im Umfeld von solchen Einrichtungen sogenannte „Trading-Down-Effekte“
einsetzen, dies bedeutet einen Wandel hin zu minderwertigen Nutzungen und weiteren
Vergnügungsstätten mit den entsprechenden negativen städtebaulichen Folgen. Ebenfalls ist zu
befürchten, dass sich neben den Spielhallen und Wettbüros weitere Nutzungen ansiedeln, die diese
Entwicklung ihrerseits verstärken. Hierzu gehören auch Sexkinos, Bordelle und bordellartige
Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution.
Der Bereich der Trierer Straße und der Einzugsbereich der Freunder Landstraße zeichnen sich durch
gemischte Nutzungen in den Erdgeschossen und Wohnnutzung in den Obergeschossen aus. Ziel der
Planung ist es, die heutige vielfältige Mischung aus kleinteiligem Einzelhandel, Gastronomie und
Wohnen zu erhalten und zu stärken. Um ein Übergreifen unerwünschter Nutzungen zu vermeiden und
die Wohnfunktion zu schützen und zu stärken, wurde auch die angrenzende Freunder Landstraße in
den Geltungsbereich einbezogen.
Entsprechend dieser Zielsetzung sollen im Bebauungsplan Nr. 983 - Trierer Straße / Ellerstraße Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, aber auch Sexkinos, Bordelle und
bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution ausgeschlossen werden. Das
Verfahren erfolgt auf Grundlage des § 9 Abs. 2b BauGB, der die Möglichkeit bietet, in einem
Bebauungsplan Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten auszuschließen,
sofern sie die vorhandenen Wohnfunktionen einschränken bzw. sofern sie eine Beeinträchtigung der
städtebaulichen Funktion eines Gebiets darstellen, die sich aus der vorhandenen Nutzung ergibt. Dies
gilt insbesondere dann, wenn eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten zu
befürchten ist.
Vorlage FB 61/0835/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 2/3
Umweltbelange sind von der Planung nicht betroffen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen keine Kosten.
Die Verwaltung empfiehlt den Bebauungsplan Nr. 983 - Trierer Straße / Ellerstraße – (nur schriftliche
Festsetzungen) öffentlich auszulegen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes
4.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5.
Entwurf der Begründung
Vorlage FB 61/0835/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 3/3
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. 983
– Trierer Straße / Ellerstraße –
für den Bereich beidseitig der Trierer Straße, zwischen Karl-Kuck-Straße und Ringstraße und Freunder Landstraße
bis Kolpingstraße
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 983
-Trierer Straße / Ellerstraße-
Schriftliche Festsetzungen
Fassung vom 05.12.2017
Gemäß §9 Abs. 2b Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
1.
Bordelle oder bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
2.
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen.
3.
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig Glücksspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden.
Hinweise
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet / Bombenabwurf- und Kampfgebiet.
Bei Bodeneingriffen in diesem Bereich ist eine erneute Vorlage der Bauantragungsunterlagen bei der Bauverwaltung,
- B03/10 -, erforderlich.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland (Mo. – Do.
7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu
benachrichtigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen
etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss
Kontakt zur Bauverwaltung der Stadt Aachen aufgenommen werden.
2
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 983
– Trierer Straße / Ellerstraße –
für den Bereich beidseitig der Trierer Straße, zwischen Karl-Kuck-Straße und Ringstraße und Freunder Landstraße bis
Kolpingstraße
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 983
- Trierer Straße / Ellerstraße -
Begründung
Fassung vom 05.12.2017
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Lage im Stadtgebiet
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Brand, im Bereich der Trierer Straße, zwischen Karl-Kuck-Straße und
Ringstraße und Freunder Landstraße bis Kolpingstraße. Die Fläche hat eine Größe von rund 10 ha.
1.2 Heutige städtebauliche Situation
Das Gebiet ist geprägt durch eine überwiegend III-IV-geschossige geschlossene Blockrandbebauung mit Einzelhandel
und Gastronomie in den Erdgeschossen und Wohnungen, überwiegend in den Obergeschossen. Die
Einzelhandelsbetriebe in dem Bereich bieten ein breit gefächertes Sortimentsangebot für den täglichen und
mittelfristigen Bedarf und erfüllen eine Versorgungsfunktion weit über den Stadtteil hinaus. Die Trierer Straße ist seit
langem ein Mittelpunkt des Aachener Stadtteils Brand. Die Gestaltung des Straßenraumes sowie des angrenzenden
Marktplatzes bieten entsprechende Aufenthaltsqualitäten.
1.3 Planungsrechtliche Situation
Flächennutzungsplan:
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Aachen (FNP 1980), sowie der Entwurf des Flächennutzungsplans
Aachen 2030, stellen den Geltungsbereich als „gemischte Baufläche“ dar.
Informelle Planungen:
Der Bereich ist aufgrund seiner guten Einzelhandelsausstattung und städtebaulichen Lage im Aachener Zentren- und
Nahversorgungskonzept (2015) als Stadtteilzentrum festgelegt.
Bebauungspläne:
Für den Geltungsbereich besteht zurzeit noch eine Bauleitplanung. Der Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen
Gemeinde Brand, für den seit dem 07.09.2017 ein Aufhebungs- und Offenlagebeschluss besteht, soll entsprechend
aufgehoben werden. Weiterhin liegt das Plangebiet im Bereich des Aufstellungsbeschlusses A 97 -Trierer Straße-, für
den ebenso seit dem 07.09.2017 ein Aufhebungsbeschluss besteht.
2.
Anlass der Planung
Das Plangebiet wird durch zwei Hauptnutzungsformen geprägt. In den Erdgeschossen dominieren gemischte
Nutzungen, insbesondere Einzelhandel und Gastronomie. Durch die Wohnnutzung, überwiegend in den
Obergeschossen, ist der Bereich gleichzeitig auch Wohnstandort. Der Anlass der Planung ist das Bestreben, die
heutige vielfältige Nutzungsmischung zu erhalten und zu stärken. Spielhallen und Wettbüronutzungen, die zu einer
städtebaulichen und sozialen Abwertung des Plangebiets, dem sogenannten „Trading-Down-Effekt“, führen, sollten
hier daher ausgeschlossen werden.
3.
Ziel und Zweck der Planung
Der Bereich der Trierer Straße bildet ein lebendiges Stadtteilzentrum mit einer gemischten Einzelhandels- und
Gastronomienutzung in den Erdgeschossen. Er zeichnet sich durch seine Mischung aus kleinteiligem Einzelhandel
(z.B. Bekleidungsgeschäfte, Schuhgeschäfte, Buchhandlungen, Einrichtungsgeschäfte, Optiker, Blumenläden,
Bäckereien, Fleischereien, Drogeriemarkt, Apotheke) und Gastronomie (z.B. Restaurants, Bistros, Eisdiele, Café) aus.
Im Bereich der Freunder Landstraße befinden sich mehrere Einzelhandelsbetriebe und der Vollsortimenter REWE. Die
Trierer Straße sowie die Freunder Landstraße sind beide stark befahren. In den letzten Jahren gab es in dem Gebiet
immer wieder Anfragen zur Errichtung von Wettbüros und Spielhallen. Ein Wettbüro wurde bereits ohne Genehmigung
eingerichtet. Eine Konzentration mehrerer dieser Einrichtungen in einem kleinräumigen Stadtraum führt zwangsläufig
zur Verdrängung der dortigen Nutzungen, was einen starken Trading-Down-Effekt zur Folge hat. Dies hat sich bereits
im Aachener Ostviertel gezeigt, wo durch die Ansiedlung mehrerer Wettbüros das „Versorgungszentrum Elsassstraße“
2/3
Bebauungsplan Nr. 983
- Trierer Straße / Ellerstraße -
Begründung
Fassung vom 05.12.2017
in seiner Funktion nachhaltig beeinträchtigt wurde. Ziel der Planung ist es daher, die Ansiedlung von Spielhallen,
Wettbüros und ähnlichen Vergnügungsstätten aufzuhalten und zukünftig vorbeugend entgegen zu wirken.
Im Bereich des Plangebiets wurde bereits 1988 der Aufstellungsbeschluss A97 aufgestellt, mit dem Ziel,
Vergnügungsstätten im Allgemeinen und speziell Spielhallen zu verhindern. Anlass war damals die vermehrte Anfrage
von Interessenten an Spielhallen. Die aktuelle Situation hat sich dahingehend geändert, dass neben Spielhallen immer
häufiger Anfragen zur Einrichtung von Wettbüros gestellt werden. Die Tatsache, dass diese Problematik nunmehr seit
rund 30 Jahren besteht, zeigt, dass der Planbereich für jene Einrichtungen attraktiv ist und somit als besonders
gefährdet angesehen werden kann. Wettbüros können in diesem Zusammenhang zu den Vergnügungsstätten gezählt
werden, sofern Anreize für den Verbleib und eine kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund stehen.
In der Nähe des Plangebiets befinden sich drei Schulen. In Bezug auf Jugend- und Familienfreundlichkeit trägt ein
Ausschluss von Vergnügungsstätten zu einem stabilen Wohnumfeld bei und sichert die Wohnqualität insbesondere für
Familien mit Kindern bzw. Jugendlichen.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind von der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen.
4.
Begründung der Festsetzung
Die heutige Nutzungsmischung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 983 -Trierer Straße / Ellerstraße- soll erhalten
und gegen mögliche Beeinträchtigungen durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten geschützt werden. Der
Bebauungsplan soll auf Grundlage des § 9 Abs. 2b BauGB aufgestellt werden. Grund für den Ausschluss von
Vergnügungsstätten sind hier zum einen der in § 9 Abs. 2b, Satz 1 BauGB genannte Schutz vor Beeinträchtigung der
vorhandenen Wohnnutzung. Zum anderen aber auch der in Satz 2 aufgeführte Schutz der sich aus der vorhandenen
Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebietes, nämlich der Schutz des Stadtteilzentrums Brand mit
einer lebendigen Mischung aus Einzelhandel, Dienstleistung und Gastronomie. Auf dieser Grundlage soll der
Bebauungsplan Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder Sex-,
Videovorführungen sowie Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä.
dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und/oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig
Glücksspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden, ausschließen.
Eine akute Gefährdung und Notwendigkeit von Handlungsmaßnahmen wird einerseits durch eine erste
Wettbüroansiedlung deutlich. Andererseits liegen der Stadtverwaltung bereits seit rund 30 Jahren immer wieder
Spielhallen- und Wettbüroanfragen für diesen Standort vor. Ebenfalls ist zu befürchten, dass sich neben den
Spielhallen und Wettbüros weitere Nutzungen ansiedeln, die diese Entwicklung ihrerseits verstärken. Hierzu gehören
auch Sexkinos, Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution. Da Einrichtungen wie
diese denselben Trading-Down-Effekt zur Folge haben, wie Spielhallen und Wettbüros, sollen auch diese Nutzungen
im Bebauungsplan ausgeschlossen werden.
Das Konzept für Spielhallen und Vergnügungsstätten der Stadt Aachen bekräftigt diese Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 983 -Trierer Straße / Ellerstraße-. Das vom Rat der Stadt am 14.09.2016 beschlossene „Konzept
zur Steuerung von Spielhallen im Stadtgebiet Aachen“ legt einen Ansiedlungsbereich für Vergnügungsstätten in
Aachen fest. Für das hiesige Plangebiet sind Vergnügungsstätten nicht vorgesehen und sollen ausgeschlossen
werden. Ausreichende Ansiedlungsgebiete sind hingegen in dem ausgewiesenen Bereich gegeben.
5.
Umweltaspekte
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind Umweltbelange nicht betroffen.
6.
Auswirkungen der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplans soll dazu beitragen, dass die heutige gebietstypische Nutzungsmischung
erhalten wird. Durch den Ausschluss der o.g. Vergnügungsstätten soll die Möglichkeit bestehen, entsprechende
Anträge ablehnen zu können, sodass andere Nutzungen, wie Gastronomie, Dienstleistungen und Einzelhandel
bessere Ansiedlungsvoraussetzungen vorfinden.
3/3