Daten
Kommune
Aachen
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Erstellt
30.10.17, 12:00
Aktualisiert
05.02.18, 13:02
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Der Oberbürgermeister
Vorlage
E 18/0105/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
30.10.2017
30. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
15.11.2017
29.11.2017
06.12.2017
07.12.2017
17.01.2018
24.01.2018
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
a) Die zuständigen Bezirksvertretungen
Aachen Brand
Aachen Laurensberg
Aachen Mitte
und
b) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der
Stadt Aachen, die vorgelegte 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen.
c) Der Rat der Stadt Aachen
beschließt auf Empfehlung der zuständigen Bezirksvertretungen und des Betriebsausschuss
Aachener Stadtbetrieb, die vorgelegte 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen.
Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.02.2018
Seite: 1/12
Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.02.2018
Seite: 2/12
Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.02.2018
Seite: 3/12
Erläuterungen:
Zum 30. Nachtrag der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sind die nachfolgenden Änderungen
vorzunehmen.
1) Änderung des Satzungstextes des § 7 Abs. 5
Das Verwaltungsgericht Aachen hat im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits – 7 K 3235/16- die
Regelung des § 7 Abs. 5 der Satzung für nicht gerechtfertigt erachtet. Nach der Regelung werden bei
der Feststellung der Grundstücksseiten (=Bemessungsgrundlage der Straßenreinigungsgebühr)
Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
Aufrundungen zum Nachteil des Abgabepflichtigen seien in der Regel nicht zulässig. Eine generelle
Abrundung auf volle Meter sei hingegen unbedenklich.
Zur Wahrung der Rechtssicherung der Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren ist es daher
geboten, die Satzung zu ändern.
Bisher: „Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden Bruchteile
eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.“
Neu: „Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden Bruchteile
eines Meters auf volle Meter abgerundet.“
2) Änderungen im Straßenverzeichnis
Im Rahmen der kontinuierlichen Überprüfung der den im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen
zugeordneten Reinigungsklassen wurde festgestellt, dass bei den nachstehend aufgeführten Straßen
der Verschmutzungsgrad und das daraus abzuleitende Reinigungsbedürfnis nicht mehr der derzeit
festgelegten Reinigungshäufigkeit entspricht.
Auf Grund dessen ist bei diesen Straßen eine Anpassung der Reinigungsklasse an den festgestellten
Verschmutzungsgrad in dem nachstehend beschriebenen Umfang erforderlich.
Bezüglich Art und Umfang der Reinigungspflicht und der entsprechenden Zuordnung der
Reinigungsklassen wird auf den als Anlage beigefügten Auszug aus der Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung (§ 3 dieser Satzung) verwiesen.
Erhöhung der Reinigungshäufigkeit:
-
Süsterfeldstraße
mit der Einschränkung: Intzestraße – Kühlwetterstraße
(Aachen - Mitte)
-
Herderstraße
von RKL S 8 nach RKL S 5
(Aachen - Mitte)
von RKL S 9 nach
(Aachen - Mitte)
von RKL S 5 nach
RKL S 8
-
Goerdelerstraße
RKL S 6
-
Alsenstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach
RKL S 7
-
Aretzstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Blücherplatz
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.02.2018
Seite: 4/12
-
Düppelstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Eifelstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach RKL S 7
-
Eintrachtstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach RKL S 7
-
Hein-Jansen-Straße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach
RKL S 7
-
Heinrichsallee
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Holsteinstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach RKL S 7
-
Jülicher Straße
mit der Einschränkung: Haus Nr. 1 bis 85
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Maxstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach RKL S 7
-
Oberstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Ottostraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Rehmplatz
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Reichsweg
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Rudolfstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Scheibenstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Schleswigstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Sedanstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Sigmundstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach RKL S 7
-
Steinkaulstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Talstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach RKL S 7
-
Weißenburger Straße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Wenzelstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
Verringerung der Reinigungshäufigkeit:
-
Bungert
(Aachen - Mitte)
von RKL S 4 nach
(Aachen - Mitte)
von RKL S 4 nach
(Aachen - Mitte)
von RKL S 4 nach
(Aachen - Mitte)
von RKL S 4 nach
(Aachen - Mitte)
von RKL S 5 nach
(Aachen - Mitte)
von RKL S 4 nach
RKL S 8
-
Fringsgraben
RKL S 8
-
Katharinenstraße
RKL S 8
-
Weißwasserstraße
RKL S 8
-
Rudolf – Schwarz – Weg
RKL S 8
-
Steubenstraße
RKL S 8
Neueinteilung der Lütticher Straße:
Aufgrund einer neuen Aufteilung der Lütticher Straße in Bezug auf die jeweiligen Straßenabschnitte
ergibt sich folgende neue Einteilung inkl. Reinigungsklassen:
Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.02.2018
Seite: 5/12
-
Lütticher Straße
vom Boxgraben bis Hohenstaufenallee und Amsterdamer Ring
unverändert
-
Lütticher Straße
von Hohenstaufenallee und Amsterdamer Ring bis Brüsseler Ring
unverändert in der Reinigungsklasse S 4
Änderung in der Einteilung
-
Lütticher Straße
Brüsseler Ring bis Grundhaus wird in die RKL S 8 eingestuft
3) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2
Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern
obliegen (Negativkatalog)
Der nachstehend aufgeführte und zum 01.01.2018 öffentlich gewidmete Verkehrsweg ist aufgrund
seiner baulichen Ausgestaltung und des daraus abzuleitenden Reinigungsbedürfnisses in den
Negativkatalog aufzunehmen.
- Schloss – Rahe – Winkel
(Aachen – Laurensberg)
4) Streichung aus dem Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs.
1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen
(Negativkatalog)
-
An der Schmiede
(Aachen – Brand)
-
Am Kelk
(Aachen – Brand)
5) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2
Abs.1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern
obliegen (Stichstraßen-Negativkatalog).
Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf die
Behandlung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichwege, sind die nachgenannten Straßen in
den Stichstraßen - Negativkatalog aufzunehmen.
-
Heusstraße
-
Am Backes
(Aachen - Mitte)
-
Steppenbergallee
(Aachen - Laurensberg)
-
Hermann – Heusch – Platz (Aachen – Mitte)
(Aachen - Brand)
6) Gebühren
Eine Gebührenanpassung für das Jahr 2018 ist nicht erforderlich, da die Straßenreinigungsgebühren
im Interesse einer Gebührenkonstanz in der Ratssitzung vom 09.12.2015 für den Kalkulationszeitraum
2016 – 2018 festgesetzt wurden.
Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.02.2018
Seite: 6/12
Vorstehende Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.
Eine Beschlussfassung über die 30. Nachtragssatzung in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am
13. Dezember 2017 war wegen einer zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Beratung in der
Bezirksvertretung Aachen –Mitte nicht mehr möglich.
30. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt
Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15.11.2015 (GV.NRW.S. 966), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW
S. 712/ SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV.NRW.
S.1150) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW)
vom 18.12.1975 (GV NW S. 706 ber. 1976. S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25.10.2016 (Gv.NRW. S. 868) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 24.01.2018 folgende 30.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
14.12.1987 beschlossen:
Artikel 1
§ 7 Abs. 5 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung erhält folgende Fassung:
„Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden Bruchteile eines
Meters auf volle Meter abgerundet.“
Artikel 2
Änderungen im Straßenverzeichnis
(1) Nachstehende Straßen werden in Ihrer Reinigungshäufigkeit erhöht:
-
Süsterfeldstraße
mit der Einschränkung: Intzestraße – Kühlwetterstraße
(Aachen - Mitte)
-
Herderstraße
von RKL S 8 nach RKL S 5
(Aachen - Mitte)
von RKL S 9 nach
(Aachen - Mitte)
von RKL S 5 nach
RKL S 8
-
Goerdelerstraße
RKL S 6
-
Alsenstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach
RKL S 7
-
Aretzstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Blücherplatz
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.02.2018
Seite: 7/12
-
Düppelstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Eifelstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach RKL S 7
-
Eintrachtstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach RKL S 7
-
Hein-Jansen-Straße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach
RKL S 7
-
Heinrichsallee
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Holsteinstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach RKL S 7
-
Jülicher Straße
mit der Einschränkung: Haus Nr. 1 bis 85
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Maxstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach RKL S 7
-
Oberstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Ottostraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Rehmplatz
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Reichsweg
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Rudolfstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Scheibenstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Schleswigstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Sedanstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Sigmundstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach RKL S 7
-
Steinkaulstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Talstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 5 nach RKL S 7
-
Weißenburger Straße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
-
Wenzelstraße
(Aachen – Mitte)
von RKL S 6 nach RKL S 7
(2) Nachstehende Straßen werden in ihrer Reinigungshäufigkeit verringert:
-
Bungert
(Aachen - Mitte)
von RKL S 4 nach
(Aachen - Mitte)
von RKL S 4 nach
(Aachen - Mitte)
von RKL S 4 nach
(Aachen - Mitte)
von RKL S 4 nach
(Aachen - Mitte)
von RKL S 5 nach
(Aachen - Mitte)
von RKL S 4 nach
RKL S 8
-
Fringsgraben
RKL S 8
-
Katharinenstraße
RKL S 8
-
Weißwasserstraße
RKL S 8
-
Rudolf – Schwarz – Weg
RKL S 8
-
Steubenstraße
RKL S 8
(3) Nachfolgende Neueinteilung bzgl. der Reinigungshäufigkeit der Lütticher Straße:
-
Lütticher Straße
von Boxgraben bis Hohenstaufenallee und Amsterdamer Ring
unverändert
Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.02.2018
Seite: 8/12
-
Lütticher Straße
von Hohenstaufenallee und Amsterdamer Ring bis Brüsseler Ring
unverändert in der Reinigungsklasse S 4
Änderung in der Einteilung
-
Lütticher Straße
Brüsseler Ring bis Grundhaus wird in die RKL S 8 eingestuft
Artikel 3
Neuaufnahme von Straßen in den Negativkatalog der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Nachstehende Straßen werden in den Negativkatalog der Satzung neu aufgenommen:
- Schloss – Rahe – Winkel
(Aachen – Laurensberg)
Artikel 4
Streichung von Straßen aus dem Negativkatalog der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Nachstehende Straßen werden aus dem Negativkatalog der Satzung gestrichen:
-
An der Schmiede
(Aachen – Brand)
-
Am Kelk
(Aachen – Brand)
Artikel 5
Neuaufnahme von Straßen in den Stichstraßen-Negativkatalog der Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung
Nachstehende Straßen werden in den Stichstraßen-Negativkatalog der Satzung neu aufgenommen:
-
Heusstraße
-
Am Backes
(Aachen - Mitte)
-
Steppenbergallee
(Aachen - Laurensberg)
-
Hermann – Heusch – Platz (Aachen – Mitte)
(Aachen - Brand)
Artikel 6
§ 30 Inkrafttreten
Die 30. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.
Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.02.2018
Seite: 9/12
Die vorstehende 30. Nachtragssatzung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 24.
Januar 2018 beschlossen.
Aachen, den 24. Januar 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
(Lohe)
Schriftführer
Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 30. Nachtragssatzung ist ordnungsgemäß zustande
gekommen.
Aachen, den 24. Januar 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.02.2018
Seite: 10/12
Vorstehende 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht;
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 24. Januar 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
Der Wortlaut der 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 24. Januar 2018
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom
07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 24. Januar 2018
(Philipp)
Oberbürgermeister
Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.02.2018
Seite: 11/12
Anlage/n:
Auszug aus der Straßenreinigungssatzung
Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.02.2018
Seite: 12/12
§3
ART UND UMFANG DER REINIGUNGSPFLICHT
(1)
Die zu reinigenden Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung
und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt.
Die Reinigungsverpflichtung obliegt in Reinigungsklasse
a)
S 4, S 5, S 6 und S 7
der Stadt für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und die Winterwartung auf den
Fahrbahnen, den Eigentümern für die Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und
selbständigen Gehwegen;
b)
S8
der Stadt für die Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen, den Eigentümern für die
Reinigung und Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen;
c)
S9
der Stadt für die Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen, den Eigentümern für die Reinigung auf den
Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und für die Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und
selbständigen Gehwegen;
d)
U6
den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen.
Die Reinigungshäufigkeit beträgt in Reinigungsklasse
S 4 und S 8
S5
S6
S7
jährlich
jährlich
jährlich
jährlich
52 mal,
104 mal,
156 mal,
260 mal.
Soweit keine zwingenden Gründe, wie beispielsweise Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen,
Straßenbauarbeiten und Verschmutzungsgrad, dem entgegenstehen, soll sich die Jahresreinigungsleistung
gleichmäßig auf die einzelnen Jahreswochen verteilen.
Ausgefallene Reinigungsleistungen sollen bedarfsgerecht zu einem späteren Zeitpunkt des laufenden Jahres
nachgeholt werden.
Die ordnungsgemäße Reinigung umfasst die Beseitigung von Unrat jeder Art, insbesondere Kehricht, Schlamm,
Unkraut, Laub sowie sonstiger den Verkehr behindernder oder gefährdender Gegenstände und Stoffe.
Unkraut ist zu entfernen, wenn es den Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen
wesentlich einschränkt oder geeignet ist, Straßen- oder Gehwegbeläge zu schädigen. Art und Umfang der
Reinigung richtet sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung. Flächendeckendes Kehren (sog. Strichreinigung) ist in der Regel nicht erforderlich.
Chemische Mittel dürfen hierbei nicht eingesetzt werden.
(2)
Soweit die Reinigungsverpflichtung dem Eigentümer obliegt, ist die Reinigung i.d.R. einmal wöchentlich
durchzuführen.
(3)
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche
Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß
hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen,
andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Verursachers beseitigen.
Abs. 3 Satz 2 gilt auch für Verunreinigungen durch Hundekot. Hundeführerinnen und Hundeführer sowie
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hundekot unverzüglich von öffentlichen Straßen zu
entfernen.