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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
275630.pdf
Größe
129 kB
Erstellt
30.10.17, 12:00
Aktualisiert
05.02.18, 13:02

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage E 18/0105/WP17 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Aachener Stadtbetrieb Beteiligte Dienststelle/n: 30.10.2017 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987 Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 15.11.2017 29.11.2017 06.12.2017 07.12.2017 17.01.2018 24.01.2018 Bezirksvertretung Aachen-Brand Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg Bezirksvertretung Aachen-Mitte Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb Bezirksvertretung Aachen-Mitte Rat der Stadt Aachen Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Entscheidung Beschlussvorschlag: a) Die zuständigen Bezirksvertretungen Aachen Brand Aachen Laurensberg Aachen Mitte und b) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nehmen die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der Stadt Aachen, die vorgelegte 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen zu beschließen. c) Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung der zuständigen Bezirksvertretungen und des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb, die vorgelegte 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen. Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.02.2018 Seite: 1/12 Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.02.2018 Seite: 2/12 Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.02.2018 Seite: 3/12 Erläuterungen: Zum 30. Nachtrag der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sind die nachfolgenden Änderungen vorzunehmen. 1) Änderung des Satzungstextes des § 7 Abs. 5 Das Verwaltungsgericht Aachen hat im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits – 7 K 3235/16- die Regelung des § 7 Abs. 5 der Satzung für nicht gerechtfertigt erachtet. Nach der Regelung werden bei der Feststellung der Grundstücksseiten (=Bemessungsgrundlage der Straßenreinigungsgebühr) Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. Aufrundungen zum Nachteil des Abgabepflichtigen seien in der Regel nicht zulässig. Eine generelle Abrundung auf volle Meter sei hingegen unbedenklich. Zur Wahrung der Rechtssicherung der Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren ist es daher geboten, die Satzung zu ändern. Bisher: „Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.“ Neu: „Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden Bruchteile eines Meters auf volle Meter abgerundet.“ 2) Änderungen im Straßenverzeichnis Im Rahmen der kontinuierlichen Überprüfung der den im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen zugeordneten Reinigungsklassen wurde festgestellt, dass bei den nachstehend aufgeführten Straßen der Verschmutzungsgrad und das daraus abzuleitende Reinigungsbedürfnis nicht mehr der derzeit festgelegten Reinigungshäufigkeit entspricht. Auf Grund dessen ist bei diesen Straßen eine Anpassung der Reinigungsklasse an den festgestellten Verschmutzungsgrad in dem nachstehend beschriebenen Umfang erforderlich. Bezüglich Art und Umfang der Reinigungspflicht und der entsprechenden Zuordnung der Reinigungsklassen wird auf den als Anlage beigefügten Auszug aus der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (§ 3 dieser Satzung) verwiesen. Erhöhung der Reinigungshäufigkeit: - Süsterfeldstraße mit der Einschränkung: Intzestraße – Kühlwetterstraße (Aachen - Mitte) - Herderstraße von RKL S 8 nach RKL S 5 (Aachen - Mitte) von RKL S 9 nach (Aachen - Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 8 - Goerdelerstraße RKL S 6 - Alsenstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Aretzstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Blücherplatz (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.02.2018 Seite: 4/12 - Düppelstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Eifelstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Eintrachtstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Hein-Jansen-Straße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Heinrichsallee (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Holsteinstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Jülicher Straße mit der Einschränkung: Haus Nr. 1 bis 85 (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Maxstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Oberstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Ottostraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Rehmplatz (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Reichsweg (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Rudolfstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Scheibenstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Schleswigstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Sedanstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Sigmundstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Steinkaulstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Talstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Weißenburger Straße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Wenzelstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 Verringerung der Reinigungshäufigkeit: - Bungert (Aachen - Mitte) von RKL S 4 nach (Aachen - Mitte) von RKL S 4 nach (Aachen - Mitte) von RKL S 4 nach (Aachen - Mitte) von RKL S 4 nach (Aachen - Mitte) von RKL S 5 nach (Aachen - Mitte) von RKL S 4 nach RKL S 8 - Fringsgraben RKL S 8 - Katharinenstraße RKL S 8 - Weißwasserstraße RKL S 8 - Rudolf – Schwarz – Weg RKL S 8 - Steubenstraße RKL S 8 Neueinteilung der Lütticher Straße: Aufgrund einer neuen Aufteilung der Lütticher Straße in Bezug auf die jeweiligen Straßenabschnitte ergibt sich folgende neue Einteilung inkl. Reinigungsklassen: Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.02.2018 Seite: 5/12 - Lütticher Straße vom Boxgraben bis Hohenstaufenallee und Amsterdamer Ring unverändert - Lütticher Straße von Hohenstaufenallee und Amsterdamer Ring bis Brüsseler Ring unverändert in der Reinigungsklasse S 4 Änderung in der Einteilung - Lütticher Straße Brüsseler Ring bis Grundhaus wird in die RKL S 8 eingestuft 3) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Negativkatalog) Der nachstehend aufgeführte und zum 01.01.2018 öffentlich gewidmete Verkehrsweg ist aufgrund seiner baulichen Ausgestaltung und des daraus abzuleitenden Reinigungsbedürfnisses in den Negativkatalog aufzunehmen. - Schloss – Rahe – Winkel (Aachen – Laurensberg) 4) Streichung aus dem Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Negativkatalog) - An der Schmiede (Aachen – Brand) - Am Kelk (Aachen – Brand) 5) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung gemäß § 2 Abs.1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Stichstraßen-Negativkatalog). Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf die Behandlung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichwege, sind die nachgenannten Straßen in den Stichstraßen - Negativkatalog aufzunehmen. - Heusstraße - Am Backes (Aachen - Mitte) - Steppenbergallee (Aachen - Laurensberg) - Hermann – Heusch – Platz (Aachen – Mitte) (Aachen - Brand) 6) Gebühren Eine Gebührenanpassung für das Jahr 2018 ist nicht erforderlich, da die Straßenreinigungsgebühren im Interesse einer Gebührenkonstanz in der Ratssitzung vom 09.12.2015 für den Kalkulationszeitraum 2016 – 2018 festgesetzt wurden. Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.02.2018 Seite: 6/12 Vorstehende Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. Eine Beschlussfassung über die 30. Nachtragssatzung in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 13. Dezember 2017 war wegen einer zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Beratung in der Bezirksvertretung Aachen –Mitte nicht mehr möglich. 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987. Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2015 (GV.NRW.S. 966), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/ SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV.NRW. S.1150) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706 ber. 1976. S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25.10.2016 (Gv.NRW. S. 868) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 24.01.2018 folgende 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987 beschlossen: Artikel 1 § 7 Abs. 5 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung erhält folgende Fassung: „Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden Bruchteile eines Meters auf volle Meter abgerundet.“ Artikel 2 Änderungen im Straßenverzeichnis (1) Nachstehende Straßen werden in Ihrer Reinigungshäufigkeit erhöht: - Süsterfeldstraße mit der Einschränkung: Intzestraße – Kühlwetterstraße (Aachen - Mitte) - Herderstraße von RKL S 8 nach RKL S 5 (Aachen - Mitte) von RKL S 9 nach (Aachen - Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 8 - Goerdelerstraße RKL S 6 - Alsenstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Aretzstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Blücherplatz (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.02.2018 Seite: 7/12 - Düppelstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Eifelstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Eintrachtstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Hein-Jansen-Straße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Heinrichsallee (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Holsteinstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Jülicher Straße mit der Einschränkung: Haus Nr. 1 bis 85 (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Maxstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Oberstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Ottostraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Rehmplatz (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Reichsweg (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Rudolfstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Scheibenstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Schleswigstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Sedanstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Sigmundstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Steinkaulstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Talstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 5 nach RKL S 7 - Weißenburger Straße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 - Wenzelstraße (Aachen – Mitte) von RKL S 6 nach RKL S 7 (2) Nachstehende Straßen werden in ihrer Reinigungshäufigkeit verringert: - Bungert (Aachen - Mitte) von RKL S 4 nach (Aachen - Mitte) von RKL S 4 nach (Aachen - Mitte) von RKL S 4 nach (Aachen - Mitte) von RKL S 4 nach (Aachen - Mitte) von RKL S 5 nach (Aachen - Mitte) von RKL S 4 nach RKL S 8 - Fringsgraben RKL S 8 - Katharinenstraße RKL S 8 - Weißwasserstraße RKL S 8 - Rudolf – Schwarz – Weg RKL S 8 - Steubenstraße RKL S 8 (3) Nachfolgende Neueinteilung bzgl. der Reinigungshäufigkeit der Lütticher Straße: - Lütticher Straße von Boxgraben bis Hohenstaufenallee und Amsterdamer Ring unverändert Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.02.2018 Seite: 8/12 - Lütticher Straße von Hohenstaufenallee und Amsterdamer Ring bis Brüsseler Ring unverändert in der Reinigungsklasse S 4 Änderung in der Einteilung - Lütticher Straße Brüsseler Ring bis Grundhaus wird in die RKL S 8 eingestuft Artikel 3 Neuaufnahme von Straßen in den Negativkatalog der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Nachstehende Straßen werden in den Negativkatalog der Satzung neu aufgenommen: - Schloss – Rahe – Winkel (Aachen – Laurensberg) Artikel 4 Streichung von Straßen aus dem Negativkatalog der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Nachstehende Straßen werden aus dem Negativkatalog der Satzung gestrichen: - An der Schmiede (Aachen – Brand) - Am Kelk (Aachen – Brand) Artikel 5 Neuaufnahme von Straßen in den Stichstraßen-Negativkatalog der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Nachstehende Straßen werden in den Stichstraßen-Negativkatalog der Satzung neu aufgenommen: - Heusstraße - Am Backes (Aachen - Mitte) - Steppenbergallee (Aachen - Laurensberg) - Hermann – Heusch – Platz (Aachen – Mitte) (Aachen - Brand) Artikel 6 § 30 Inkrafttreten Die 30. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.02.2018 Seite: 9/12 Die vorstehende 30. Nachtragssatzung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 24. Januar 2018 beschlossen. Aachen, den 24. Januar 2018 (Philipp) Oberbürgermeister (Lohe) Schriftführer Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 30. Nachtragssatzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Aachen, den 24. Januar 2018 (Philipp) Oberbürgermeister Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.02.2018 Seite: 10/12 Vorstehende 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht; c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt. Aachen, den 24. Januar 2018 (Philipp) Oberbürgermeister Der Wortlaut der 30. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 24. Januar 2018 Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind. Aachen, den 24. Januar 2018 (Philipp) Oberbürgermeister Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.02.2018 Seite: 11/12 Anlage/n: Auszug aus der Straßenreinigungssatzung Vorlage E 18/0105/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 05.02.2018 Seite: 12/12 §3 ART UND UMFANG DER REINIGUNGSPFLICHT (1) Die zu reinigenden Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Reinigungsverpflichtung obliegt in Reinigungsklasse a) S 4, S 5, S 6 und S 7 der Stadt für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und die Winterwartung auf den Fahrbahnen, den Eigentümern für die Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen; b) S8 der Stadt für die Reinigung und Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen, den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen; c) S9 der Stadt für die Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen, den Eigentümern für die Reinigung auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen und für die Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbständigen Gehwegen; d) U6 den Eigentümern für die Reinigung und Winterwartung auf den Rad- und Gehwegen. Die Reinigungshäufigkeit beträgt in Reinigungsklasse S 4 und S 8 S5 S6 S7 jährlich jährlich jährlich jährlich 52 mal, 104 mal, 156 mal, 260 mal. Soweit keine zwingenden Gründe, wie beispielsweise Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Straßenbauarbeiten und Verschmutzungsgrad, dem entgegenstehen, soll sich die Jahresreinigungsleistung gleichmäßig auf die einzelnen Jahreswochen verteilen. Ausgefallene Reinigungsleistungen sollen bedarfsgerecht zu einem späteren Zeitpunkt des laufenden Jahres nachgeholt werden. Die ordnungsgemäße Reinigung umfasst die Beseitigung von Unrat jeder Art, insbesondere Kehricht, Schlamm, Unkraut, Laub sowie sonstiger den Verkehr behindernder oder gefährdender Gegenstände und Stoffe. Unkraut ist zu entfernen, wenn es den Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen wesentlich einschränkt oder geeignet ist, Straßen- oder Gehwegbeläge zu schädigen. Art und Umfang der Reinigung richtet sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Flächendeckendes Kehren (sog. Strichreinigung) ist in der Regel nicht erforderlich. Chemische Mittel dürfen hierbei nicht eingesetzt werden. (2) Soweit die Reinigungsverpflichtung dem Eigentümer obliegt, ist die Reinigung i.d.R. einmal wöchentlich durchzuführen. (3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen, andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Verursachers beseitigen. Abs. 3 Satz 2 gilt auch für Verunreinigungen durch Hundekot. Hundeführerinnen und Hundeführer sowie Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hundekot unverzüglich von öffentlichen Straßen zu entfernen.