Daten
Kommune
Aachen
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27.12.17, 12:00
Aktualisiert
08.01.18, 06:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Dezernat II
Beteiligte Dienststelle/n:
Dezernat IV
Stadttheater und Musikdirektion
Fachbereich Finanzsteuerung
Dez II/0017/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
27.12.2017
Zukünftige Finanzausstattung des Eigenbetriebs Stadttheater und
Musikdirektion – Abschluss einer Zielvereinbarung
Ratsantrag Nr. 257/17 der Fraktion der Grünen im Rat der Stadt
Aachen – "Eigenbetriebe im Bereich Kultur brauchen
Planungssicherheit"
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
10.01.2018
16.01.2018
24.01.2018
Betriebsausschuss Theater und VHS
Finanzausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Theater und VHS nimmt die Ausführungen der Verwaltung sowie die in der
Anlage beigefügte Zielvereinbarung zur Kenntnis. Er stimmt dem Abschluss der vorgestellten
Zielvereinbarung zu. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Zielvereinbarung zur Kenntnis zu
nehmen und die entsprechenden haushalterischen Auswirkungen mit der Verabschiedung des
Haushaltsplans 2018 zu bestätigen.
Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung sowie die in der Anlage beigefügte
Zielvereinbarung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Zielvereinbarung zur
Kenntnis zu nehmen und zu beschließen, die entsprechenden haushalterischen Auswirkungen mit der
Verabschiedung des Haushaltsplans 2018 zu bestätigen.
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung sowie die in der Anlage beigefügte
Zielvereinbarung zur Kenntnis und beschließt die entsprechenden haushalterischen Auswirkungen mit
der Verabschiedung des Haushaltsplans 2018.
Der Ratsantrag Nr. 257/17 der Fraktion der Grünen im Rat der Stadt Aachen – „Eigenbetriebe im
Bereich Kultur brauchen Planungssicherheit“ gilt damit als behandelt.
Vorlage Dez II/0017/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.01.2018
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Finanzielle Auswirkungen gegenüber dem Haushaltsplanentwurf 2018
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2018
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2019 ff.
2018
2019 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
21.439.700
21.439.700
65.195.500
65.517.200
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
-321.700
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Im Jahr 2017 wird zudem die Bildung einer Rückstellung – wie in den Erläuterungen dargestellt –
notwendig.
Die jahresbezogene Aufteilung von Betriebskostenzuschusserhöhung und Konsolidierungsbeitrag
kann den Erläuterungen entnommen werden.
Vorlage Dez II/0017/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.01.2018
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Erläuterungen:
Mit Ratsantrag Nr. 257/17 (siehe Anlage 3) beantragt die Grünen-Fraktion im Rat der Stadt Aachen
die Einrichtung einer Finanz- und Strukturkommission für die städtischen Eigenbetriebe im Bereich
Kultur. Ziel sei, ein abgestimmtes Konzept zu erarbeiten, das den Eigenbetrieben im Bereich Kultur
mittelfristig für den Zeitraum von 3-5 Jahren Planungssicherheit gibt.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Bildung einer Strukturkommission für den Kulturbereich insgesamt
nicht angezeigt. Die Wirtschaftspläne der VHS sowie des Kulturbetriebs, aber auch die
Jahresabschlüsse dieser Kulturbetriebe weisen keine strukturellen Defizite aus, was insbesondere
auch den nachhaltigen Konsolidierungsbemühungen der Betriebe zu verdanken ist. Wirtschaftspläne
und Jahresabschlüsse der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadttheater und Musikdirektion weisen
hingegen seit mehreren Jahren ein strukturelles Defizit aus, dass voraussichtlich nach Ende der
Spielzeit 2017/2018 nicht mehr aus der Rücklage gedeckt werden kann.
Anstelle einer Strukturkommission hat die Verwaltung gemeinschaftlich die Erarbeitung einer
Zielvereinbarung bereits vor dem o.g. Ratsantrag eingeleitet. Zielsetzung ist, die zukünftige
Finanzausstattung des Theaters nachhaltig mithilfe von wirkungsorientierten Steuerungsmechanismen
sicherzustellen. Die Verknüpfung zwischen den Belangen und qualitativen Zielen aller Eigenbetriebe
sowie den notwendigen Vorgaben der gesamtstädtischen Verwaltung und damit die sichtbare
Einbindung der Eigenbetriebe in den wirkungsorientierten Haushalt im Wege einer Zielvereinbarung
soll grundsätzlich wesentliches Element der Steuerung werden. Die erarbeitete Zielvereinbarung mit
dem Theater ist folgerichtig beispielhaft für das zukünftige Vorgehen.
Ohne entsprechende vertrags- bzw. vertragsähnliche Gestaltung (wie etwa im Rahmen eines
Gesellschafterdarlehens) werden keine zwingenden Eckdaten für nachfolgende Wirtschafts- und
Haushaltsplanungen geschaffen. Ebenso fehlen verbindliche Grundlagen für bilanzielle Maßnahmen.
Zur Erarbeitung der Grundlagen wurde in einem ersten Schritt die wirtschaftliche Entwicklung des
Theaters seit der Spielzeit 2006/2007 analysiert. Die Analyse ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
Datengrundlage sind die öffentlich zugänglichen Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne des
Theaters. Nicht einbezogen wurden jeweils die Zinsen für eventuelle Gesellschafterdarlehen,
Beamtenkosten und der Verwaltungskostenbeitrag, da es sich hierbei aufgrund der 100 %
Berücksichtigung im Betriebskostenzuschuss im Ergebnis um wirtschafts- und haushaltsplanneutrale
Positionen handelt.
Vorlage Dez II/0017/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.01.2018
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Im Wesentlichen ist festzuhalten, dass
•
die Gesamtaufwendungen des Theaters im Durchschnitt um rund 2 % p.a. steigen, was im
Vergleichszeitraum eine Aufwandssteigerung von insgesamt rund 4,5 Mio. Euro bedeutet,
•
der Betriebskostenzuschuss im gleichen Zeitraum um 5 Mio. Euro angestiegen ist (Steigerung
von durchschnittlich 2,7 % p.a.)
•
die Gesamterträge – aus verschiedenen Gründen - um zuletzt rund 0,3 Mio. Euro/Jahr
gesunken sind (bei mindestens gleichbleibender Landesförderung).
•
Der Kostendeckungsgrad, also das Verhältnis der erwirtschafteten Erträge zu den
entstehenden Aufwendungen, ist in der Folge von rund 16 % in der Spielzeit 2011/2012 auf
13,1 % Stand heute gesunken.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Zuführungen durch den städtischen Haushalt zwar
ausreichten, um die steigenden Aufwendungen auszugleichen, nicht aber den darüber hinaus zu
verzeichnenden Rückgang von Erträgen kompensieren konnten.
Wie in der Präambel der vorgelegten Zielvereinbarung (siehe Anlage 1) ausgeführt, ist die
verbindliche Regelung der finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Theater und der Stadt
Vereinbarungsgegenstand.
Dabei hat die Stadt der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung der kulturellen Einrichtungen und
der wirtschaftlichen Verantwortung gegenüber dem Theater Rechnung zu tragen, sodass eine
wirtschaftliche Unterstützung in Form des Betriebskostenzuschusses nicht allein aus den Vorschriften
der Eigenbetriebsverordnung selbstverständlich erfolgen muss. Andererseits unterliegt die Stadt
Aachen – insbesondere in den freiwilligen Bereichen – ebenso selbstverständlich dem Gebot der
Konsolidierung und kann den Eigenbetrieb nicht von dieser gesamtstädtischen Vorgabe ausnehmen.
Dieses Spannungsverhältnis wird aufgelöst, indem im Sinne der beiderseitigen Planungssicherheit
einerseits ein ansteigender Zuschuss, andererseits aber auch Konsolidierungsbemühungen des
Theaters verbindlich festgelegt werden.
Dabei orientiert sich die Festlegung des Konsolidierungsbeitrages an den Ergebnissen der
vorangegangenen Jahresabschlüsse und Wirtschaftsdaten sowie den Vorgaben einer
wirkungsorientierten Steuerung mittels Zielen und Kennzahlen. Zur Sicherung der Eigenständigkeit
des Eigenbetriebs erfolgen ausdrücklich keine inhaltlichen Vorgaben etwa hinsichtlich Qualität und
Quantität der Veranstaltungen. Die Vereinbarung beschränkt sich allein auf wirtschaftliche Zielgrößen.
In der Folge wird darauf zu achten sein, dass die Festlegung inhaltlicher Ziele die Erreichung der
wirtschaftlichen Zielsetzungen nicht gefährden darf.
Vorlage Dez II/0017/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.01.2018
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Die Kennzahl „Kostendeckungsgrad“ als Bemessungsgrundlage für den vom Theater zu erbringenden
Konsolidierungsbeitrag bietet die größtmögliche Flexibilität für das Theater, da ein ZielKostendeckungsgrad sowohl durch Ertrags- als auch durch Aufwandsveränderungen erreicht werden
kann. Dabei ist begünstigend für das Theater, dass etwaige Zuschüsse Dritter allein auf der
Ertragsseite des Theaters – quasi als Eigenbeitrag – zu Buche schlagen. Aufgrund der simplen
Berechnungsmethodik ergeben sich eine hohe Vergleichbarkeit und nachhaltige Transparenz.
Hinzuweisen ist allerdings auch darauf, dass die Ausrichtung an einem Zielkostendeckungsgrad im
Sinne der Planungssicherheit eine Dynamisierung von Konsolidierungsbemühungen erforderlich
macht, da die Bezugsgröße „Gesamtaufwendungen“ in der Regel ansteigt.
Mit der vorgeschlagenen Zielvereinbarung wird das Ziel festgesetzt, den Kostendeckungsgrad bis zum
Ende der Spielzeit 2020/2021 auf 16 % zu steigern. Die zur Erreichung dieses Kostendeckungsgrades
erforderlichen Ertragsmehrungen oder Aufwandsreduzierungen stellen den Konsolidierungsbeitrag
des Theaters dar. Um eine ausreichende Vorlaufzeit zur Umsetzung von Konsolidierungsmaßnahmen
zu ermöglichen, wird seitens des Haushalts auf einen Konsolidierungsbeitrag für die Spielzeit
2018/2019 verzichtet. Etwaige Konsolidierungserfolge können seitens des Eigenbetriebs
„vorgetragen“ werden und werden bei der Zielerreichung berücksichtigt.
Spiegelbild der verbindlichen Zusage entsprechender Konsolidierung ist die Zusage einer jeweiligen
Erhöhung des Betriebskostenzuschusses in Höhe der Differenz zwischen dem prognostizierten
Verlust und dem so ermittelten Konsolidierungsbeitrag.
Da entsprechende Erfahrungswerte hinsichtlich der Realisierung mehrjähriger wirtschaftlicher
Ergebnisse fehlen, ist als Folge der verbindlichen Vereinbarung die Bildung einer Rückstellung im
städtischen Haushalt für den Fall vorgesehen, dass der Konsolidierungsbeitrag des Theaters
(teilweise) nicht erreicht werden kann, um der grundsätzlichen Verlustausgleichsverpflichtung gem.
Eigenbetriebsverordnung ausreichend Rechnung zu tragen. Dabei wird der über die mittelfristige
Planung zu erwirtschaftende Konsolidierungsbeitrag als Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Sofern
keine verbindliche Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen würde, entfiele dieser
Rückstellungsbedarf.
Als Zuschuss bzw. Konsolidierungsbeitrag wird damit festgelegt:
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Ausdruck vom: 03.01.2018
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Sollte während der Umsetzung dieser Zielvereinbarung erkennbar werden, dass sich dieser
Vereinbarung zugrunde liegende Annahmen nicht bestätigen, Konsolidierungsmaßnahmen aufgrund
externer Einflüsse nicht erfolgreich umgesetzt werden können oder sonstige, nicht zu vertretende
Bevor- oder Benachteiligungen eintreten, regelt § 8 zudem die Möglichkeit der Anpassung der
Vereinbarung. Hier ist zudem eine fortlaufende Evaluationsverpflichtung im Rahmen der regelmäßigen
Quartalsberichte, Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne vorgeschrieben. Mit dieser Regelung wird
die Möglichkeit eingeräumt, auf von den heutigen Erkenntnissen abweichenden Entwicklungen auf
beiden Seiten reagieren zu können, ohne die gewählte Vorgehensweise an sich in Frage zu stellen.
Darüber hinaus enthält § 8 eine Öffnungsklausel, die im Falle eines drohenden
Haushaltssicherungskonzepts eine Neuverhandlung dieser Zielvereinbarung ermöglicht. Diese
kommunalrechtlich gebotene Öffnungsklausel verpflichtet dabei ausdrücklich nicht zur Aufkündigung
der Vereinbarung, sondern schließt lediglich eine stillschweigende Weiterführung im Sinne eines
Automatismus aus.
Die Laufzeit dieser Vereinbarung ist zunächst bis zum Ende der Spielzeit 2020/2021 begrenzt, wobei
eine Neuverhandlung spätestens im Jahr 2020 verpflichtend vorgegeben ist.
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Ausdruck vom: 03.01.2018
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ZIELVEREINBARUNG
zwischen
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadttheater und Musikdirektion
(E46/47),
vertreten durch die Betriebsleitung,
und
dem Oberbürgermeister der Stadt Aachen
Präambel
Gegenstand der Vereinbarung ist die verbindliche Regelung der finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadttheater und Musikdirektion, nachfolgend „Theater“ genannt, einerseits und
dem Oberbürgermeister der Stadt Aachen andererseits.
Die Stadt Aachen ist sich in ihrer Tradition der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung gerade der kulturellen
Einrichtungen der Stadt Aachen bewusst. Hieraus – und natürlich auch aus den Vorgaben der
Eigenbetriebsverordnung – folgt das klare Bekenntnis zur wirtschaftlichen Verantwortung gegenüber dem Theater
und den diesem obliegenden Handlungsauftrag wie er u.a. in § 3 (Ziff. 1) der Betriebssatzung für die für die
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadttheater und Musikdirektion (E 46/47), vom 20. Juli 1992 in der Fassung des
zweiten Nachtrags vom 08. Dezember 2004 als Betriebszweck definiert ist:
„Der Betrieb ist integraler Bestandteil des kulturellen Lebens in der Stadt Aachen. Aufgabe des Betriebes ist die
Pflege und Förderung des kulturellen Lebens durch eigene Veranstaltungen in den Sparten der darstellenden Künste
und Musik.
Das Interesse der Jugend an Musik und Theater soll durch spezielle Veranstaltungen gefördert werden.“
Allerdings unterliegt die Stadt Aachen ebenso selbstverständlich dem Gebot der sparsamen
Haushaltsbewirtschaftung und kann schon aufgrund des kommunalrechtlichen Verbots des Eingehens
unbeschränkter Verpflichtungen keine zeitlich und betraglich unbeschränkte Kostenübernahmegarantien abgeben
und den Eigenbetrieb des Theaters von den notwendigen Vorgaben einer wirkungsorientierten Steuerung und
Konsolidierung ausnehmen.
Diese Vereinbarung soll dieses Spannungsverhältnis zum Ausgleich bringen und ausdrücklich beiden Parteien
hinsichtlich der notwendigen Finanzausstattung, insbesondere der Höhe des städtischen Zuschusses und der
Konsolidierungsanforderungen an das Theater, Planungssicherheit ermöglichen.
Ziel dieser Vereinbarung ist folgerichtig die Festlegung zu erwartender Zuschusshöhen und ihrer
Bemessungsgrundlagen einerseits sowie die Festlegung des Eigenbeitrags des Theaters in wirtschaftlicher Hinsicht
sowie dessen Bemessungsgrundlagen andererseits.
Mit dieser Vereinbarung werden ausdrücklich keine inhaltlichen Zielsetzungen und Leistungskennzahlen
festgeschrieben. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der vorgesehenen Quantität und Qualität der
Veranstaltungen und Spielstätten sowie der angestrebten Besucherzahlen und –strukturen. Inhaltliche Zielsetzungen
obliegen entsprechend der geltenden Grundsätze der Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO) der eigenen
Verantwortung der Betriebsleitung bzw. – je nach Festlegung in der Betriebssatzung – dem Betriebsausschuss oder
dem Rat. Allerdings werden mit dieser Vereinbarung die entsprechenden Entscheidungen ergänzend unter den
allgemeinen Vorbehalt der Einhaltung der in dieser Vereinbarung geschlossenen Finanzierungsregelungen gestellt.
Daraus folgend unterliegen auch die Wahl und die Umsetzung von Maßnahmen zur Erreichung der vereinbarten
Konsolidierungsbeiträge der Entscheidungshoheit und Verantwortung des Theaters. Eine Vorgabe inhaltlicher Art
durch die Finanzverwaltung der Stadt Aachen ist damit ausgeschlossen.
1
Zuschussvereinbarung
§1
Zielsetzung
(1)
Auf der Grundlage der o.g. Prämissen wird der Betriebskostenzuschuss für die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung Stadttheater und Musikdirektion zur Erreichung der angestrebten beiderseitigen
Planungssicherheit bis zum Ende der Spielzeit 2020/2021festgesetzt.
(2)
Korrespondierend wird ein vom Theater zu erwirtschaftender Konsolidierungsbeitrag festgelegt und seitens
des Theaters zur Minderung des verlustdeckenden Zuschusses zugesagt. Dieser bemisst sich an dem gem. §
3 definierten und festzulegenden Kostendeckungsgrad.
(3)
Das Konsolidierungsziel ist erreicht, wenn
a) Der Kostendeckungsgrad gem § 3 Abs.1 nachhaltig erreicht wird und/oder
b) Der Konsolidierungsrahmen gem. § 3 Abs. 3 innerhalb der Laufzeit dieser Vereinbarung erreicht wird.
§2
Berechnungsgrundlagen
(1)
Grundlage weiterer Berechnungen von Betriebskostenzuschuss und Konsolidierungsbeitrag des Theaters ist
die auf Basis des Wirtschaftsplans 2017/2018 einvernehmlich erstellte Prognoseberechnung des
wirtschaftlichen Ergebnisses des Theaters bis zum Ende der Spielzeit 2020/2021. Berücksichtigt werden die
betriebseigenen Erträge und Aufwendungen gem. § 2 Abs. 2 u. 3. Die betriebseigenen Erträge werden im
Rahmen der Berechnung auf ihrem Wert des Wirtschaftsplans 2017/2018 festgeschrieben. Die
Aufwendungen werden hingegen mit der durchschnittlichen Aufwandssteigerung in Höhe von 2% p.a.
fortgeschrieben. Die Prognoserechnung ist dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt.
(2)
Als betriebseigene Erträge werden alle Erträge mit Ausnahme von Zuschüssen des Rechtsträgers des
Theaters definiert. Damit sind insbesondere Eintritts- und Verkaufserlöse sowie Zuwendungen von Dritten
(z.B. Theaterförderung des Landes) einbezogen. Nicht mit einbezogen werden demnach der jährliche
Betriebskostenzuschuss sowie übrige Zuschüsse der Stadt Aachen (z.B. auch Beamtenkostenerstattungen)
und Verlustübernahmen oder Rücklagenerhöhungen.
(3)
Als betriebseigener Aufwand zählen alle Aufwendungen mit Ausnahme der durch den Zuschuss vollständig
refinanzierten Aufwendungen (Kosten der eingesetzten Beamten, des Verwaltungskostenbeitrages und der
Zinsen evtl. Gesellschafterdarlehen).
(4)
Der Kostendeckungsgrad beschreibt das Verhältnis zwischen betriebseigenen Erträgen und betriebseigenen
Aufwendungen.
2
§3
Konsolidierungsbeitrag/ Kostendeckungsgrad
(1)
Zur Minderung des seitens der Stadt Aachen zu erbringenden verlustdeckenden Zuschusses verpflichtet sich
die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadttheater und Musikdirektion, einen Konsolidierungsbeitrag durch
Steigerung des Kostendeckungsgrades zu erwirtschaften. Das Theater sagt zu, diesen Kostendeckungsgrad
des Betriebes von 12,9% in der Spielzeit 2018/2019
auf 16 % bis zum Ende der Spielzeit 2020/2021
zu steigern. Dabei ist unerheblich, ob diese Kostendeckungsgradsteigerung im Wege der Ertragsmehrung
und/oder der Aufwandsreduzierung erfolgt.
(2)
Um eine ausreichende Vorlaufzeit zur Umsetzung der zur Erreichung des Kostendeckungsgrades
erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen, wird auf eine Festlegung der Steigerung des
Kostendeckungsgrades für die Spielzeit 2018/2019 verzichtet. Im Übrigen wird die vereinbarte Steigerung des
Kostendeckungsgrades von 12,9 % auf 16 % bis zum Ende der Spielzeit 2020/2021 gleichmäßig in Höhe von
1,55 %-Pkt. p.a. auf die Spielzeiten 2019/2020 bis 2020/2021 verteilt.
(3)
Der so ermittelte Konsolidierungsbeitrag beläuft sich bis zur Spielzeit 2020/2021 auf insgesamt rund
1.336.200 Euro.
(4)
Die Entwicklung der Kennzahl „Kostendeckungsgrad“ ist als Bestandteil des Wirtschaftsplans, der
unterjährigen – zur Beratung vorzulegenden - Berichte und der Jahresabschlüsse des Theaters,
insbesondere hinsichtlich des Umsetzungsstandes der zur Erreichung des Kostendeckungsgrades
erforderlichen Maßnahmen, aufzunehmen.
§4
Zuschuss der Stadt Aachen
(1)
Die Stadt Aachen verpflichtet sich, den aus der Prognoserechnung gem. § 2 Abs. 1 resultierenden Verlust im
Rahmen der erforderlichen Leistung eines Zuschusses bereinigt um den nach § 3 zu erwirtschaftenden
Konsolidierungsbeitrag des Theaters zu decken.
3
§5
Umgang mit Jahresüberschüssen bzw. –fehlbedarfen innerhalb des Vereinbarungsrahmens
(1)
Während der Laufzeit dieser Vereinbarung werden tatsächlich entstehende Jahresüberschüsse der
betrieblichen Rücklage zugeführt. Eine entsprechende Kürzung der Zuschüsse wird – für die Laufzeit dieser
Vereinbarung – ausgeschlossen.
Im Sinne der beiderseitigen Planungssicherheit werden tatsächlich entstehende Jahresfehlbedarfe während
der Laufzeit dieser Vereinbarung vorgetragen und sollen, soweit möglich, durch das Theater ausgeglichen
werden. Eine über diese Vereinbarung hinausgehende Zuschusserhöhung erfolgt in diesem Zeitraum nicht.
Die Verlustabdeckung gemäß der Eigenbetriebsverordnung nach Ablauf dieser Vereinbarung bleibt davon
unberührt.
(2)
Die betriebliche Rücklage dient damit in erster Linie als „Ausgleichsmasse“ für den Fall, dass der
Konsolidierungsbeitrag gem. § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung in einzelnen Jahren nicht erreicht werden kann,
jedoch während der Laufzeit dieser Vereinbarung insgesamt erreicht wird. Sie ermöglicht damit eine zeitlich
flexible Aufteilung des Konsolidierungsrahmens gem. § 3 Abs. 3 bis zum Ende der Spielzeit 2020/2021.
Gleichwohl trifft die Stadt Aachen haushalterisch für den Fall Vorsorge, dass das Konsolidierungsvolumen
insgesamt nicht erreicht wird, um den Vorgaben der Eigenbetriebsverordnung Folge leisten zu können. Eine
Inanspruchnahme der im Haushalt der Stadt Aachen zu bildenden Rückstellung bedarf der Zustimmung des
Rates.
§6
Freie Rücklage
(1)
Sofern der Bestand der betrieblichen Rücklage ausreicht, um die noch ausstehenden
Konsolidierungserfordernisse innerhalb der Laufzeit dieser Vereinbarung auszugleichen, so sind der Stadt
Aachen 50 % des im jeweiligen Jahr über die bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung noch
erforderliche Absicherung gem. § 5 Abs. 2 S. 1 hinaus überschießenden Betrages – der im Grunde eine
Überzahlung des Zuschusses darstellt - zu erstatten.
(2)
50 % des jahresbezogenen überschießenden Betrages verbleiben als freie Rücklage beim Theater und
können – nach Erfüllung der in der Betriebssatzung festgelegten Zustimmungserfordernisse – für besondere
Veranstaltungen, Investitionen o.ä. frei verwendet werden, sofern dadurch keine Folgekosten generiert
werden, die eine Erfüllung des Ziel- Kostendeckungsgrades gefährden. Unabhängig von den
Zustimmungserfordernissen der Betriebssatzung ist mindestens eine Mitteilung an den Rat der Stadt über die
beabsichtige Verwendung erforderlich.
4
§7
Investitionen
(1)
Investitionen des Theaters können – unabhängig davon, ob sie aus freier Liquidität, freier Rücklage oder
Gesellschafterdarlehen finanziert werden – unter dem Vorbehalt getätigt werden, dass die sich
anschließenden Folgekosten die Erreichung des Konsolidierungsbeitrages nicht gefährden.
§8
Evaluation und Anpassung der Vereinbarung
(1)
Veränderungen der Zielvereinbarung sind im Sinne der beiderseitigen Planungssicherheit nicht möglich,
soweit sie nicht nachfolgend explizit zugelassen sind:
1.
Soweit sich im Rahmen der Vollziehung dieser Vereinbarung zeigt, dass einzelne Inhalte bzw.
Formulierungen dieser Zielvereinbarung offensichtlich in einem unverhältnismäßigen Widerspruch
zum Ziel der beiderseitigen Planungs- und Finanzsicherheit stehen bzw. eine der Parteien
unverhältnismäßig bevor- oder benachteiligt ist, kann diese Vereinbarung zur Beseitigung dieses
Mangels mit beiderseitigem Einverständnis angepasst werden. Eine diesbezügliche Evaluation findet
fortlaufend im Rahmen der vorzulegenden Wirtschaftsplanungen und Quartalsberichte sowie der
Jahresabschlüsse statt.
Dieses Anpassungserfordernis liegt insbesondere vor, wenn die unterstellte Prognoseberechnung
gem. § 2 Abs. 1 in erheblichem Maße aus nicht von den Parteien zu vertretenden Gründen von der
tatsächlichen Entwicklung abweicht und daher eine unvertretbare Bevor- oder Benachteiligung einer
der Parteien entsteht.
Die Heilung derartiger Mängel kann im Wege der Änderung, Ergänzung oder Nebenabrede erfolgen
und bedarf der Schriftform. Die Zustimmung des Betriebsausschusses Theater und VHS sowie des
Finanzausschusses ist erforderlich. Im Streitfalle entscheidet der Rat der Stadt. Die Regelung darf erst
nach erfolgter Zustimmung zur Anwendung gelangen.
Ausgenommen von diesem Verfahren sind redaktionelle Anpassungen oder Klarstellungen ohne
wesentliche inhaltliche Auswirkung.
2.
(2)
Die Regelungen dieser Zielvereinbarung gelten darüber hinaus unter dem Vorbehalt, dass die Stadt
Aachen nicht der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 GO NRW
unterliegt.
Sollte die Pflicht zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gem. § 76 GO NRW zum Tragen
kommen, sind die Inhalte dieser Zielvereinbarung, insbesondere die Regelungen zur Zuschusshöhe
und der Verwendung evtl. Rücklagen über den Konsolidierungsbeitrag hinaus sowie der Verwendung
von Überschüssen, unverzüglich neu zu verhandeln. Dabei ist dem Grundsatz der beiderseitigen
Planungs- und Finanzierungssicherheit weiterhin Rechnung zu tragen.
Diese Vereinbarung bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen und Vereinbarungen im Übrigen
wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel gilt, was dem von den Parteien Gewollten am Nächsten kommt
und dem Ziel der beiderseitigen Planungs- und Finanzsicherheit dient.
5
§9
Inkrafttreten, Dauer und Fortschreibung der Vereinbarung
(1)
Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Unterschrift beider Parteien in Kraft. Die hierin festgeschriebenen
Regelungen finden Eingang in die Haushaltsplanungen ab dem Jahr 2018 bzw. Wirtschaftsplanungen ab der
Spielzeit 2018/2019.
Diese Vereinbarung ist befristet bis zum Ende der Spielzeit 2020/2021.
(2)
Um die nachhaltige finanzielle Absicherung des Theaters langfristig zu sichern, verpflichten sich die Parteien
- vorbehaltlich der fortlaufenden Evaluation gem. § 8 Abs. 1 – die zum Abschluss einer Folgevereinbarung mit
dem Bestreben einer weiteren nachhaltigen Steigerung, mindestens Sicherung des Kostendeckungsgrades.
Die entsprechenden Verhandlungen sind so zu terminieren und zum Abschluss zu bringen, dass die
Berücksichtigung des Ergebnisses sowohl in den anschließenden Wirtschafts- als auch Haushaltsplanungen
sichergestellt ist.
Diese Vereinbarung wird nach entsprechender Empfehlung der zuständigen Gremien der Stadt Aachen
geschlossen. Die finanziellen Rahmendaten sind Grundlage der Wirtschaftsplanung des Eigenbetriebs als auch des
am 24.01.2018 zu verabschiedenden Haushalts der Stadt Aachen.
Aachen, den XX.XX.XXXX
Für die Stadt Aachen:
Philipp
Oberbürgermeister
Für das Theater:
Rüber
Verwaltungsdirektor
6
Anlage 1: Prognoseberechnung
2017/2018
Steigerungsrate
2019/2020
2020/2021
3.070.800 €
23.825.874 €
17.058.460 €
3.070.800 €
24.302.391 €
17.484.922 €
3.070.800 €
24.788.439 €
17.922.045 €
Ertrag
Aufwand
davon Personalaufwand festes Personal
3.070.800 €
23.358.700 €
16.642.400 €
Ergebnis vor BKZ
Kostendeckungsbeitrag
-20.287.900 €
13,1%
-20.755.074 €
12,9%
-21.231.591 €
12,6%
-21.717.639 €
12,4%
BKZ
Defizit je Spielzeit
19.816.000 €
-471.900 €
19.871.100 €
-883.974 €
19.877.400 €
-1.354.191 €
19.877.400 €
-1.840.239 €
0€
2018
-368.323 €
2019
-1.079.898 €
2020
-1.556.711 €
Defizit je Haushaltsjahr
0,0%
2,0%
2,5%
2018/2019
Die Gesamtaufwandssteigerung in Höhe von 2 % p.a. entspricht der durchschnittlichen Aufwandssteigerung der Spielzeiten 2006/2007 bis 2017/2018
(bis 2015/2016: Ist-Daten, ab 2016/2017 Plan-Werte)
Anlage 2: Berechnung von Zuschuss und Konsolidierungsbeitrag
2018/2019
Steigerung Kostendeckungsgrad zum Vorjahr (%-Pkt.)
Kostendeckungsgrad dann
Konsolidierungsbeitrag Theater je Spielzeit
Defizit/Zuschussbedarf nach Konsolidierung je Spielzeit
Konsolidierungsbeitrag Theater je Haushaltsjahr
Defizit/Zuschussbedarf nach Konsolidierung je Haushaltsjahr
2019/2020
2020/2021
Summe
12,90%
1,55%
14,45%
1,55%
16,00%
0€
-883.974 €
440.896 €
-913.296 €
895.350 €
-944.889 €
1.336.246 €
-2.742.159 €
2018
2019
183.706 €
896.191 €
2020
630.252 €
926.460 €
2021
522.288 €
551.185 €
0€
368.323 €
Summe
1.336.246 €
2.742.159 €
Finanzierung von
Theater und
Musikdirektion
Analyse
Hinweis:
Die zu 100 % über den Zuschuss refinanzierten Aufwandspositionen (Beamtenkosten,
Zinsen für Gesellschafterdarlehen, Verwaltungskostenbeitrag (VKB) etc.) wurden in
den folgenden Berechnungen in Abzug gebracht, soweit nicht anders beschrieben.
www.aachen.de
Entwicklung des Eigenbetriebes
Besucherzahlen (nur Ist-Zahlen bis 2015/2016)
180.000
160.000
140.000
120.000
100.000
80.000
60.000
40.000
20.000
0
Ist
06/07
Ist
07/08
Ist
08/09
Ist
09/10
Ist
10/11
Theaterbetrieb
Veränderung
zum Vorjahr
12,9 %
11,8 %
-6,9 %
Anstieg Besucher 06/07 bis 15/16:
durchschnittlich:
Dezernat II – Finanzen und Recht
5,8 %
Ist
11/12
Ist
12/13
Ist
13/14
Ist
14/15
7,4 %
-3,1 %
11,3 %
Ist 15/16
Konzertbetrieb
-5,0 %
9,2 %
1,6 % pro Jahr
-20,3 %
Entwicklung des Eigenbetriebes
Rücklage in T€
3.000 T€
1.762 T€
2.000 T€
1.000 T€
992 T€
965 T€
624 T€
0 T€
Ist
06/07
Ist
07/08
Ist
08/09
Ist
09/10
Ist
10/11
Ist
11/12
Ist
12/13
Ist
13/14
Ist
14/15
-1.000 T€
-2.000 T€
-3.000 T€
-4.000 T€
-4.030 T€
-5.000 T€
Städt. Sonderzuschuss 3,7 Mio. Euro /
Theater-Strukturkommission
Dezernat II – Finanzen und Recht
Ist
15/16
Plan
16/17
Plan
17/18
Entwicklung des Eigenbetriebes
Betriebskostenzuschuss (BKZ) in T€
Veränderung zum Vorjahr
1,2%
-1,0%
8,0%
2,8%
Zuschusssteigerung 06/07 bis 17/18:
durchschnittlich:
Dezernat II – Finanzen und Recht
7,4%
3,0%
1,3%
33,5 %
2,7 % pro Jahr
0,9%
1,1%
3,9%
1,1%
Entwicklung des Eigenbetriebes
Zuschussbedarf (ohne BKZ) in T€
21.000 T€
20.288 T€
20.000 T€
19.000 T€
18.000 T€
17.000 T€
16.454 T€
16.000 T€
15.000 T€
15.457 T€
14.000 T€
Ist
06/07
Veränderung zum Vorjahr
Ist
07/08
Ist
08/09
Ist
09/10
Ist
10/11
4,8%
3,9%
2,0%
0,9%
Verluststeigerung 06/07 bis 17/18:
durchschnittlich:
Dezernat II – Finanzen und Recht
Ist
11/12
-5,0%
Ist
12/13
6,6%
Ist
13/14
5,2%
31,3 %
2,5 % pro Jahr
Ist
14/15
2,2%
Ist
15/16
2,2%
Plan
16/17
2,1%
Plan
17/18
3,1%
Entwicklung des Eigenbetriebes
Erträge und Aufwendungen in T€
25.000 T€
23.359 T€
20.000 T€
19.654 T€
18.839 T€
15.000 T€
10.000 T€
5.000 T€
3.382 T€
3.071 T€
3.200 T€
0 T€
Ist
06/07
Ist
07/08
Ist
08/09
Ist
09/10
Aufwendungen
Dezernat II – Finanzen und Recht
Ist
10/11
Ist
11/12
Ist
12/13
Ist
13/14
Ist
14/15
Erträge
Ist
15/16
Plan
16/17
Plan
17/18
Entwicklung des Eigenbetriebes
Zusammensetzung Erträge (ohne BKZ) in T€
3.500 T€
3.000 T€
2.500 T€
2.000 T€
1.500 T€
1.000 T€
500 T€
0 T€
Ist 06/07
Ist 07/08
Ist 08/09
Ist 09/10
Ist 10/11
Ist 11/12
Umsatzerlöse / sonstige Erlöse
Dezernat II – Finanzen und Recht
Ist 12/13
Ist 13/14
Landeszuweisungen
Ist 14/15
Ist 15/16
Plan 16/17
Plan 17/18
Entwicklung des Eigenbetriebes
Einzelne Aufwandsarten in T€
18.000 T€
16.000 T€
16.642 T€
14.000 T€
12.000 T€
13.648 T€
12.852 T€
10.000 T€
8.000 T€
6.000 T€
4.090 T€
4.457 T€
5.029 T€
1.549 T€
1.687 T€
4.000 T€
2.000 T€
0 T€
1.896 T€
Ist
06/07
Ist
07/08
Ist
08/09
Ist
09/10
Festes Personal
Ist
10/11
Ist
11/12
Ist
12/13
Teilspielkräfte und Gäste
Steigerung festes Personal 06/07 bis 17/18:
durchschnittlich:
29,5 %
2,5 % pro Jahr
Steigerung Teilspielkräfte und Gäste 06/07 bis 17/18:
durchschnittlich:
-11,0 %
+0,9 % pro Jahr
Steigerung übriger Aufwand 06/07 bis 17/18:
durchschnittlich:
23,0 %
2,2 % pro Jahr
Dezernat II – Finanzen und Recht
Ist
13/14
Ist
14/15
Übrige Aufwandsarten
Ist
15/16
Plan
16/17
vorl. Plan
17/18
Personalaufwendungen
Gegenüberstellung tatsächlicher Entwicklung und unterstellter
Tarifentwicklung 2% auf festes Personal in T€
19.000 T€
18.329 T€
18.500 T€
18.000 T€
17.500 T€
17.877 T€
17.000 T€
16.500 T€
16.087 T€
16.000 T€
15.500 T€
15.000 T€
15.196 T€
14.500 T€
14.749 T€
14.000 T€
Ist
06/07
Ist
07/08
Ist
08/09
Ist
09/10
Ist
10/11
Ist
11/12
Ist
12/13
tatsächliche Entwicklung
Ist
13/14
Ist
14/15
Ist
15/16
Fortschreibung 2%
Erläuterung: Dargestellt sind die Personalaufwendungen für festes Personal sowie Teilspielzeit- und Gastbeschäftigungen.
Die Aufwendungen für das feste Personal wurden mit 2 % Tarifentwicklung fortgeschrieben.
Dezernat II – Finanzen und Recht
Plan
16/17
vorl. Plan
17/18
Derzeitige Finanzlage
Finanzierung der Aufwendungen im WP 2017/2018
Dezernat II – Finanzen und Recht
Entwicklung des Eigenbetriebes
Kostendeckungsgrad in %
TheaterStrukturkommission
Dezernat II – Finanzen und Recht
Derzeitige Finanzlage:
Berechnung des Kostendeckungsgrades im WP 17/18
Berechnung inkl. Landeszuweisungen
= 13,1 %*
Steigerung festes Personal
um 1 %
=
1 % von 16.642 T €
=
166 T Euro
Steigerung Betriebskostenzuschuss
um 1 %
=
1 % von 19.816 T €
=
198 T Euro
Steigerung Kostendeckungsgrad
um 1 %
=
1 % von 23.359 T €
=
234 T Euro
*entspricht nicht der Berechnung der Stadt Bielefeld, die die Landeszuweisung nicht in den Kostendeckungsgrad einbezieht.
Dezernat II – Finanzen und Recht
Fortschreibung der Aufwendungen
Theater und Musikdirektion (Basis WP 17/18)
2017/2018
Ertrag
Aufwand
davon Personalaufwand festes Personal
Ergebnis vor BKZ
Kostendeckungsgrad
BKZ
Defizit je Spielzeit
Defizit je Haushaltsjahr
Dezernat II – Finanzen und Recht
Steigerungsrate 2018/2019
2019/2020
2020/2021
2021/2022
3.070.800 €
23.358.700 €
16.642.400 €
0,0% 3.070.800 € 3.070.800 € 3.070.800 € 3.070.800 €
2,0% 23.825.874 € 24.302.391 € 24.788.439 € 25.284.208 €
2,5% 17.058.460 € 17.484.922 € 17.922.045 € 18.370.096 €
‐20.287.900 €
13,1%
‐20.755.074 € ‐21.231.591 € ‐21.717.639 € ‐22.213.408 €
12,9%
12,6%
12,4%
12,1%
19.816.000 €
‐471.900 €
19.871.100 € 19.877.400 € 19.877.400 € 19.877.400 €
‐883.974 € ‐1.354.191 € ‐1.840.239 € ‐2.336.008 €
2018
2019
2020
2021
‐368.322 € ‐1.079.898 € ‐1.556.711 € ‐2.046.810 €
Fortschreibung des zusätzlich zu deckenden
Bedarfs je Haushaltsjahr
Dezernat II – Finanzen und Recht