Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
280173.pdf
Größe
2,5 MB
Erstellt
06.12.17, 12:00
Aktualisiert
10.12.17, 09:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Dezernat I
Beteiligte Dienststelle/n:
Dez. I/0006/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
06.12.2017
Überführung der Euregio Maas-Rhein von einer Stichting in einen
EVTZ
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
13.12.2017
Rat der Stadt Aachen
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage Dez. I/0006/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.12.2017
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Die Geschäftsführung der Euregio Maas-Rhein (EMR) hatte angeregt, die EMR, die 1976 als
Arbeitsgemeinschaft gegründet und 1991 in eine Stichting (ähnlich einem Verein) niederländischen
Rechts umgewandelt wurde, in einen Europäischen Verbund territorialer Zusammenarbeit (EVTZ)
europäischen Rechts zu überführen. Durch diese konkretere Rechtsform sei die Vertretung der EMR
auf europäischer Ebene und damit die Umsetzung der Ziele der EMR deutlich leichter.
Nach einstimmiger Zustimmung des EMR-Vorstandes zu dieser Umwandlung ist die konkrete
Ausformung dazu von der EMR-Geschäftsführung zusammen mit der Regierungspräsidentin, die
derzeit turnusgemäße Vorsitzende der EMR ist, erarbeitet und in zahlreichen Gesprächsrunden, vor
allem mit dem Vorstand der EMR, konkretisiert worden.
Der Vorstand der EMR hat die so entwickelte Satzung und die zugrundeliegende Übereinkunft in
seiner jüngsten Sitzung beschlossen und an die politischen Gremien der einzelnen EMR-Partner (die
Provinzen Lüttich, belgisch Limburg, niederländisch Limburg, die Deutschsprachige Gemeinschaft
Belgiens und der Zweckverband Region Aachen) zur endgültigen Beschlussfassung weitergeleitet.
Für den Zweckverband Region Aachen haben die Delegierten zur Verbandsversammlung des
Aachener Stadtrates, der Kreistage von Heinsberg, Düren und Euskirchen sowie des
Städteregionstages in ihrer Sitzung am 01. Dezember einstimmig sowohl der Übereinkunft als auch
der Satzung für den künftigen EVTZ als Nachfolger der Stichting zugestimmt.
Direkt nach Gründung des EVTZ will die Geschäftsführung in einer Studie die beste Form suchen, wie
weitere Partner in den EVTZ und seine Gremien integriert werden können. Es geht dabei vor allem um
die selbstständige Mitgliedschaft von Städten. Dieses Ziel schon jetzt umzusetzen, war nicht möglich,
da das die nahtlose Umwandlung der Rechtsform der EMR verhindert hätte. Denn die ist nur möglich,
wenn die Partner der Stichting sich selber eine neue Organisationsform geben, also vor und nach der
Umwandlung die selben sind. Hätte der EVTZ schon bei seiner Gründung weitere Partner haben
sollen, hätte die Euregio Maas-Rhein aufgelöst werden müssen, um dann aus dem rechtlichen und
organisatorischen Nichts als wie auch immer gestaltete Neugründung wiedererstehen zu können.
Die Verwaltung informiert den Rat der Stadt Aachen durch die beigefügten Anlagen über die von den
Delegierten des Rates mitbeschlossene Umwandlung der Euregio Maas-Rhein in einen EVTZ sowie
die Übereinkunft und die Satzung für die zukünftige Form der EMR.
Anlage/n:
1. Auszug aus der genehmigten Niederschrift der Sitzung der Verbandsversammlung vom 01.12.2017
2. Übereinkunft EVTZ EMR
3. Satzung EVTZ EMR
Vorlage Dez. I/0006/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.12.2017
Seite: 2/2
ANHANG 5.2 – Satzung EVTZ EMR
Euregio Maas-Rhein
Satzung des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit
„Euregio Maas-Rhein“
Statuts du Groupement Européen de Coopération Territoriale
« Euregio Meuse-Rhin »
Status van Europese Groeperingen voor Territoriale Samenwerking
“Euregio Maas-Rijn”
Artikel 1
Gründung, Mitglieder
Um die bisher im Rahmen der grenzüberschreitenden örtlichen Stichting „Euregio Maas-Rhein“
geleistete grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu vertiefen und weiterzuentwickeln,
und auf der Grundlage - der VERORDNUNG (EU) Nr. 1302/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den
Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen,
Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise
solcher Verbünde, - der Übereinkunft zur Gründung des Europäischen Verbundes für territoriale
Zusammenarbeit Euregio Maas-Rhein gründen folgende Mitglieder einen Europäischen Verbund für
territoriale Zusammenarbeit:
Belgischer Teilraum:
- Provinz Limburg
- Provinz Lüttich
- Deutschsprachige Gemeinschaft
Deutscher Teilraum:
- Region Aachen-Zweckverband
Niederländischer Teilraum:
- Provinz Limburg
Artikel 2
Bezeichnung
Der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit führt den Namen: „Euregio Maas-Rhein“.
Artikel 3
Ziel, Aufgaben
(1) Die Kernaufgabe der Euregio Maas-Rhein besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den
Partnerregionen zu erleichtern und zu intensivieren zugunsten einer ausgewogenen und
nachhaltigen Entwicklung des Raumes ohne Binnengrenzen und zur Erleichterung des Alltags
seiner Bürgerinnen und Bürger in allen Lebenslagen.
Die Euregio Maas-Rhein versteht sich als Plattform zur Bündelung von Kompetenzen, als
Vermittler zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, ohne
den Anspruch, die bestehenden zuständigen Behörden zu ersetzen.
(2) Die Euregio Maas-Rhein kann Aktivitäten entwickeln, Programme und Projekte erarbeiten und
umsetzen sowie finanzielle Mittel beantragen.
1
Artikel 4
Sitz
Der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit hat seinen Sitz im Haus des
Ministerpräsidenten, Gospertstrasse 42, 4700 Eupen, Belgien.
Artikel 5
Räumliche Abgrenzung
Der EVTZ Euregio Maas-Rhein bezieht sich auf folgendes Gebiet:
Belgischer Teilraum:
- Provinz Limburg: vollständig
- Provinz Lüttich: ohne die Deutschsprachige Gemeinschaft
- Deutschsprachige Gemeinschaft: vollständig
Deutscher Teilraum:
- Region Aachen - Zweckverband: vollständig
Niederländischer Teilraum:
− Süd- und Mittel-Limburg
Artikel 6
Geltendes Recht, Dauer
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 2 der EVTZ-Verordnung gilt für die Haftung der Euregio
Maas-Rhein gegenüber Dritten das belgische Recht.
(2) Die finanziellen Folgen der Haftung trägt der Haushalt des EVTZs.
(3) Bei Zahlungsschwierigkeiten oder bei Auflösung der EVTZ sind die Mitglieder nach Maße
ihrer Beteiligung verpflichtet. Die Mitglieder haften bis zur Erfüllung der Schulden fort.
(4) Für alle anderen Aufgaben, Verpflichtungen oder Streitigkeiten vor Verwaltungs- wie vor
ordentlichen Gerichten ist das belgische Recht anwendbar, da der Sitz des EVTZ sich in
Belgien befindet.
(5) Dies gilt nicht, soweit die Verordnung (EG) Nr. 44/2011 des Rates vom 22. Dezember 2000
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar ist.
(6) Der EVTZ Euregio Maas-Rhein wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Er ist arbeitsfähig ab dem
Tag, an dem die Formalitäten der Registrierung nach Artikel 5 der EVTZ-Verordnung
abgeschlossen sind.
Artikel 7
Arbeitssprachen
(1) Die Arbeitssprachen der Euregio sind Deutsch, Französisch und Niederländisch.
(2) Die Sitzungsdokumente und Niederschriften werden in deutscher, französischer und
niederländischer Sprache angefertigt. Die Beratungen der Versammlung und des Vorstandes
werden simultanübersetzt.
2
(3) Allgemeine Kommunikationsmittel (Broschüren, interne Akten, Internetseite) und Dokumente
(Berichte, Studien), die von der Euregio zum Zwecke der Veröffentlichung hergestellt werden,
werden je nach Notwendigkeit in den drei Arbeitssprachen verfasst.
Artikel 8
Organe
(1) Die Organe der Euregio Maas-Rhein sind :
a) die Versammlung, gebildet aus den Vertretern seiner Mitglieder, sowie beratender
Mitglieder,
b) der Vorstand,
c) eine Präsidentin/ein Präsident und zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, aus den
Reihen der Mitglieder des Vorstandes.
(2) Die Präsidentin/der Präsident der Euregio Maas-Rhein übt die Funktionen der Direktorin/des
Direktors im Sinne des Artikels 10.1.b der EVTZ Verordnung (EU) Nr. 1082/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 aus.
Artikel 9
Versammlung; Zusammensetzung - Aufgaben
(1) Die Versammlung besteht aus 35 stimmberechtigten und 10 beratenden Vertreterinnen und
Vertretern der Mitglieder der Euregio Maas-Rhein, die von den jeweiligen
Mitgliedskörperschaften bestimmt werden. Im Falle einer teilweisen oder vollständigen
Erneuerung der Beschlussgremien der Mitgliedskörperschaften bleibt die Zusammensetzung der
Versammlung bis zur Benennung der neuen Vertreterinnen und Vertreter durch die
Mitgliedskörperschaften unverändert.
(2) Die Versammlung wird zu gleichen Teilen mit Vertreterinnen und Vertretern aus den fünf
Partnerregionen besetzt. Die Benennung und damit die Dauer des Mandats der Vertreterinnen
und Vertreter der jeweiligen Partnerregionen sind an deren Amtsfunktion gebunden.
Die Mitglieder entsenden in die Versammlung:
7
7
7
Beratend
(nicht stimmberechtigt)**
2
2
2
7
7
2
2
Stimmberechtigt*
Provincie Limburg
Province de Liège
Deutschsprachige
Gemeinschaft
Region Aachen Zweckverband
Provincie Limburg
* Die 7 stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus einer Vertreterin/einem Vertreter der lokalen Ebene,
einer Vertreterin/einem Vertreter der Legislative/Parlamente/Politik und fünf Vertreterinnen/Vertretern, die je
nach Bedarf der Partnerregion zu definieren sind, zusammen.
** Die 2 beratenden Mitglieder setzen sich aus 2 Vertreterinnen/Vertretern der sozialen- und
Wirtschaftsakteure zusammen.
(3) Jede/r Vertreter/in darf sich bei Verhinderung von einer/einem Stellvertreter/in vertreten lassen.
Diesem wird dann das Stimmrecht übertragen.
3
(4) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an der Versammlung
teil. Sie/er stimmt nicht mit ab.
(5) Die Versammlung beschließt den jährlichen Haushalt, den Arbeitsplan sowie die Statuten konform
dem in Artikel 3 der Satzung festgelegten Ziel der Euregio Maas-Rhein. Die Versammlung kann
einen Teil ihrer Kompetenzen dem Vorstand und/oder der Präsidentin/dem Präsidenten
übertragen.
Hiervon ausgenommen sind:
a) Annahme der Geschäftsordnung,
b) Genehmigung des Beitritts neuer Mitglieder,
c) Genehmigung des Haushalts und der Haushaltsrechnung,
d) Festlegung und Fälligstellung der Jahresbeiträge der Mitglieder,
e) Aufnahme von Darlehen,
f) Änderung der Finanzierungsbedingungen des Verbunds,
g) Beschreitung des Rechtswegs,
h) Erwerb, Tausch und Veräußerung von Immobilien sowie Abschluss und Auflösung von
Mietverträgen,
i) Annahme oder Ablehnung von Spenden und Legaten,
j) Änderung der Satzung.
Artikel 10
Versammlung; Sitzungen
(1) Die Versammlung tagt mindestens zweimal pro Jahr auf Einladung der Präsidentin/des
Präsidenten und ist möglichst im zeitlichen Zusammenhang zur Vorstandssitzung
durchzuführen.
(2) Die Versammlung tritt auch dann zusammen, wenn ein Viertel der Vertreterinnen und
Vertreter unter Angabe des Beratungsgegenstandes eine außerordentliche Sitzung verlangt.
(3) Die Sitzungen der Versammlung sind grundsätzlich öffentlich. Gleichwohl kann die
Versammlung über die nicht Öffentlichkeit einer Sitzung beschließen.
(4) Die Präsidentin/der Präsident beruft die Versammlung ein. Die Einladung umfasst die
Tagesordnung und die zugehörigen Sitzungsunterlagen. Sie geht den Mitgliedern schriftlich
mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag per Email oder Post zu.
(5) Den Vorsitz in der Versammlung führt die Präsidentin/der Präsident aus oder - falls dies nicht
möglich ist – die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, in der von der Versammlung festgelegten
Reihenfolge. Die Präsidentin/der Präsident übt das Ordnungsrecht in der Versammlung aus.
(6) Weitere Regelungen trifft die Versammlung in einer Geschäftsordnung.
(7) Für die Sitzungen der Versammlungen werden weder Sitzungsgelder gezahlt, noch
Reisekosten erstattet.
Artikel 11
Versammlung; Beschlüsse
(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Vertreterinnen und Vertreter anwesend ist. Wenn keine Beschlussfähigkeit gegeben ist, wird
die Versammlung erneut mit einem zeitlichen Abstand von einer Woche zu demselben
Verhandlungsgegenstand einberufen und ist sodann auch ohne Beschlussfähigkeitsklausel
beschlussfähig.
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(2) Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt, soweit
diese Satzung keine anderen Regelungen enthält.
(3) Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn, ein Drittel der stimmberechtigten anwesenden
Vertreterinnen und Vertreter verlangt eine geheime Abstimmung. Über Personen wird
schriftlich und vertraulich abgestimmt.
(4) Ein an der Sitzungsteilnahme verhindertes Mitglied der Versammlung kann einem anderen
seiner Partnerregion angehörendem Mitglied seiner Wahl schriftlich Vollmacht erteilen, in
seinem Namen abzustimmen. Ein Mitglied kann jeweils nur ein verhindertes Mitglied
vertreten. Die Vollmacht ist jederzeit widerrufbar.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter in der Versammlung wirken darauf hin, dass die
Beratungsergebnisse in ihren Entsendungskörperschaften bekannt werden. Sie unterstützen
die Umsetzung der Beschlüsse.
(6) Satzungsänderungen müssen einstimmig beschlossen werden.
Artikel 12
Präsidentin/Präsident – Vizepräsidentin/Vizepräsidenten
Kompetenzen
Die Präsidentin/der Präsident wechselt turnusmäßig nach 3 Jahren Amtszeit. Das Amt der 1.
Vizepräsidentin/des 1. Vizepräsidenten hat die oder der zukünftige Präsidentin/ Präsident inne,
wobei das Amt der oder des 2. Vizepräsidentin/Vizepräsidenten durch die oder den scheidende/n
Präsidentin/ Präsidenten besetzt wird.
(1) Die Präsidentin/der Präsident:
− ist zuständig für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Versammlung. Sie/er
ordnet Ausgaben an und bestimmt über die Verwendung der Einnahmen;
− ist Leiterin/Leiter der Verwaltung der Euregio. In dieser Eigenschaft bestellt sie oder er die
Geschäftsführerin/den Geschäftsführer, der das Personal der Euregio führt.
(2) Die Präsidentin/der Präsident kann einen Teil ihrer oder seiner Aufgaben unter den in der
Geschäftsordnung geregelten Bedingungen an ihre oder seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter
oder die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer übertragen.
Artikel 13
Vorstand
Zusammensetzung – Arbeitsweise
(1)
Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Verbunds. Er setzt sich aus zwei
Vertreterinnen/Vertretern aus den Reihen der Mitglieder für jede der fünf Partnerregionen
zusammen (inkl. Präsidentin/Präsident und zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten):
Provinz Limburg (BE):
- Die Gouverneurin/der Gouverneur
- Der oder die für europäische Angelegenheiten zuständige Abgeordnete
Provinz Lüttich (ohne die deutschsprachige Gemeinschaft):
- Die Gouverneurin/der Gouverneur
- Ein Abgeordneter/ Eine Abgeordnete
Deutschsprachige Gemeinschaft:
- Die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident
- Ein Mitglied der Regierung
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Region Aachen Zweckverband:
- Der oder die Präsident/in des Zweckverbandes
- Ein Mitglied der Verbandsversammlung
Provinz Limburg (NL):
- Die Kommissarin/der Kommissar der Königin/des Königs
- Eine Vertreterin oder Vertreter der „gedeputeerde staten“
(2) Die Benennung einer ständigen Vertretung pro Partnerregion aus den
Versammlungsmitgliedern ist möglich, die im Fall der Verhinderung beider
Vorstandsmitglieder einer Partnerregion an der Vorstandssitzung in Vertretung teilnimmt.
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teil. Sie/er hat kein Stimmrecht.
(4) Der Vorstand tritt auf Einberufung der Präsidentin/des Präsidenten mindestens dreimal
jährlich zusammen.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einer 2/3 Mehrheit gefasst, wenn mindestens 2/3
der Vertreterinnen/Vertreter, darunter die Präsidentin/der Präsident oder die
Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, anwesend sind. Falls diese Zahl nicht erreicht wird, wird
der Vorstand mit einer Frist von einer Woche (Wochenenden und Feiertage inklusive) zu
demselben Gegenstand erneut einberufen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne
Beschlussfähigkeitsklausel gegeben.
(6) Der Vorstand bereitet in Abstimmung mit den Mitgliedern des EVTZ den Jahreshaushalt
sowie den Arbeitsplan vor.
(7) Der Vorstand beschließt über die Einstellung von Personal für das EVTZ.
(8) Der Vorstand entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich über alle Angelegenheiten, die
nicht der Versammlung vorbehalten sind, unter anderem:
-
Bestimmung der Tätigkeiten im Tagesgeschäft der Euregio und Vorschlag des Arbeitsplans;
Vorbereitung der Sitzungen der Versammlung und der Tagesordnungspunkte;
Vorprüfung des Haushaltplans und der jährlichen Mitgliedsbeiträge;
Einrichtung von Sachverständigengruppen und Bestimmung ihrer Aufgaben;
Empfehlungen an die Versammlung bezüglich der Aufnahme neuer Mitglieder;
Der Ort der Versammlungssitzung;
Die ihm von der Versammlung aufgetragenen Aufgaben.
Artikel 14
Verwaltungsbüro
(1) Die Präsidentin/der Präsident der Euregio handelt in enger und vertrauensvoller
Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Mitglieder.
(2) Die Präsidentin/der Präsident bedient sich der Unterstützung einer Geschäftsführerin/eines
Geschäftsführers unter ihrer oder seiner Leitung.
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer bedient sich der Mitarbeit eines
Verwaltungsbüros, welches insbesondere
a. Die Vorbereitungen der Sitzungen der Euregio und die Ausführung seiner Beschlüsse
und Vorhaben,
b. Die Koordination der Verwaltungen und der technischen Dienste der Mitglieder der
Euregio,
c. Die Öffentlichkeitsarbeit der Euregio,
d. Die Umsetzung des Arbeitsplans und der Strategien und/oder Pläne,
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e. Die Koordinierung der Netzwerke, Arbeitsgruppen, Projekte und Partnerschaften
gewährleistet.
Artikel 15
Personal
(1) Die Verwaltung der Euregio Maas-Rhein arbeitet mit eigenem Personal (im Beamtenund/oder Angestelltenverhältnis) und mit bereitgestelltem oder abgeordnetem Personal.
(2) Die Einstellungs- und Arbeitsbedingungen, die Vergütung und der Sozialschutz der
Mitarbeiter des EVTZ werden nach Maßgabe des geltenden Rechts von der Versammlung
beschlossen.
(3) Die Einstellung und die Verwaltung des eigenen Personals erfolgt über das EMR
Verwaltungsbüro in Absprache mit der Präsidentin/dem Präsidenten.
(4) Jede Partnerregion stellt dem Büro mindestens eine Referentin/einen Referenten
(entsprechend dem belgischen Niveau A, Masterdiplom) für mindestens 0,6
Vollzeitäquivalent zur Verfügung. Bereitgestelltes Personal sollte mindesten zwei der drei
euregionalen Sprachen beherrschen.
Hierbei gehen die Gehaltskosten, sowie Fahrtkostenentschädigungen zum Sitz der Euregio zu
Lasten der Partnerregion. Die für die Aktivitäten der Euregio entstehenden Reisekosten
gehen zu Lasten der Euregio Maas-Rhein.
(5) Sollte eine Partnerregion innerhalb drei Monaten kein Personal bereitstellen können, wird
hierfür von der Euregio Maas-Rhein eine Person eingestellt. Die Kosten hierfür werden von
der jeweiligen Partnerregion erstattet, die kein Personal bereitstellt.
Artikel 16
Beratende Ausschüsse
(1) Die Euregio beabsichtigt, die kommunale Ebene (Städte und Gemeinden) in ihre
Aufgabenerfüllung miteinzubeziehen. Dies geht über die stimmberechtigten Vertreterinnen
und Vertreter der lokalen Ebene in der Versammlung hinaus und soll sich durch gemeinsame
Beratungen und Aktivitäten konkretisieren.
(2) Die Euregio kann und soll zur Aufgabenerfüllung Partnerorganisationen, Netzwerke etc.
beratend hinzuziehen oder mit ihnen aktive Partnerschaften schließen und ihnen gemäß Art.
9.5. Aufgaben übertragen.
Artikel 17
Finanzierung; Rechnungswesen; Haushalt
(1)
−
−
−
−
−
Die Finanzierung der Euregio Maas-Rhein erfolgt durch :
einen jährlichen Beitrag der Mitglieder,
Zuschüsse, Spenden, Sponsoren,
Darlehensaufnahme,
Einnahmen aus erbrachten Dienstleistungen,
sonstige gesetzlich zulässige Einnahmen.
Die Euregio darf Darlehen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder
wirtschaftlich
unzweckmäßig
wäre.
Darlehen
dürfen
nur
für
Investitionen,
Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur Umschuldung aufgenommen werden. Die
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Darlehensverpflichtungen dürfen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Euregio nicht übersteigen.
Soweit die Euregio zur Darlehensaufnahme befugt ist, ist über die Aufnahme und die Einzelheiten der
Rückzahlung des Darlehens eine Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern zu treffen.
(2) Der finanzielle Jahresbeitrag der Mitglieder wird von der Versammlung festgesetzt. Dieser ist
für alle Partnerregionen identisch, kann aber im Fall der beherbergenden Region, einen „in
Kind“ Beitrag enthalten.
(3) Der Jahresbeitrag wird alle drei Jahre in Bezug auf die belgischen Lohn- und
Lebenshaltungskosten indexiert.
(4) Die Begleichung der Jahresbeiträge erfolgt durch halbjährliche Abschlagszahlungen zu Beginn
jedes Halbjahres. Die Mitglieder der Euregio stellen in ihren Haushaltsplänen die für die
Abschlagszahlungen notwendigen Beträge bereit, sobald die Versammlung den Haushalt der
Euregio gebilligt hat.
(5) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten beschließt die Versammlung den jährlichen
Haushaltsplan. Die Präsidentin/der Präsident erstellt die Haushaltsrechnung und den
Jahresabschluss, die der Versammlung zur Billigung vorgelegt werden. Die
Mitgliedskörperschaften erhalten jeweils Ausfertigungen des jährlichen Haushaltsplanes, der
Haushaltsrechnung und des Jahresabschlusses der Euregio.
(6) Die Haushalts- und Kassenführung der Euregio erfolgt nach den in einem der Partnerstaaten
geltenden Regeln der öffentlichen Haushaltsführung.
(7) Sollten Partnerregionen den in Artikel 16 oder Artikel 15 (3) und/oder (4) geltenden
Absprachen nicht nachkommen, wird ihnen eine schriftliche Ermahnung übermittelt. Den
Verpflichtungen kann dann in den drei darauffolgenden Monaten (ab Absenden des Briefes)
nachgekommen werden. Sollte dies nicht der Fall sein wird das Stimmrecht vorrübergehend
(bis den Verpflichtungen genüge getan wurde) aufgehoben.
Artikel 18
Vergabewesen - Konzessionen und
Vergabe öffentlicher Dienstleistungen
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt für die Euregio das belgische Vergaberecht.
Artikel 19
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung für die Euregio wird von der Versammlung spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten der Satzung der Euregio beschlossen.
Artikel 20
Kontrolle
Die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle der Euregio Maas-Rhein wird gemäß den Bestimmungen
des belgischen Rechts durchgeführt. Die Behörden der Partnerregionen oder Mitgliedsstaaten
werden auf Anfrage hierüber informiert.
Artikel 21
Bestimmung einer unabhängigen externen
Stelle für die Rechnungsprüfung
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Die Präsidentin/der Präsident ist zuständig für die Bestimmung der unabhängigen externen
Rechnungsprüfungsstelle.
Artikel 22
Beitritt
(1) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Präsidenten.
(2) Die Versammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder gemäß Artikel 9.5 dieser
Satzung.
(3) Die Aufnahme wird wirksam sobald:
− die zuständige Behörden die Teilnahme des neuen Mitgliedes am EVTZ gemäß Artikel
4 der EVTZ-Verordnung Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 genehmigt haben;
− die Versammlung die Übereinkunft und die Satzung gemäß den Bestimmungen von
Artikel 24 dieser Satzung geändert hat
Artikel 23
Austritt
(1) Jedes Mitglied kann aus der Euregio nach Abschluss eines Haushaltsjahres unter der
Voraussetzung austreten, dass es seine Absicht sechs Monate vor Abschluss des
Haushaltsjahres bekannt gegeben hat.
(2) Das austretende Mitglied beteiligt sich entsprechend den Ergebnissen der letzten
Rechnungsprüfung an der Begleichung von Verbindlichkeiten im proportionalen Verhältnis zu
seinen bisherigen finanziellen Einlagen.
(3) Der Austritt wird wirksam, sobald die Versammlung die Übereinkunft und die Satzung gemäß
Artikel 23 dieser Satzung geändert hat.
(4) Die Beschlussfassung der Versammlung wird den Mitgliedskörperschaften bekanntgegeben.
Artikel 24
Auflösung
(1) Die Auflösung der Euregio kann aufgrund einstimmigen Beschlusses seiner Mitglieder
erfolgen. Die Auflösung wird drei Monate nach der Beschlussfassung wirksam und nach
vollzogener Liquidation und Befriedigung der Rechte Dritter. Die Auflösung wird durch Erlass
der staatlichen Vertreterin/des staatlichen Vertreters im Organ (TBD) spätestens 15 Tage vor
dem Stichtag ausgesprochen, der durch den Auflösungsbeschluss oder durch die Erfüllung
der Bedingungen der Liquidation und der Befriedigung der Rechte Dritter bestimmt wird.
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Euregio auf die
Mitglieder nach Artikel 1 Absatz 1 gemäß dem Verteilungsschlüssel nach Artikel 15, Absatz 2
über.
Artikel 25
Satzungsänderung
(1) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr.1302/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 über den EVTZ, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006
vom 5. Juli 2006 geändert wird, bedarf jede substantielle Änderung der Satzung der Euregio
9
der einstimmigen Zustimmung durch die in der Versammlung abgegebenen Stimmen;
konform den in Artikel 11 festgelegten Modalitäten.
(2) Substanzielle Satzungsänderungen werden den jeweiligen Behörden der EVTZ Mitglieder zu
deren Kenntnis mitgeteilt; eine Zustimmung der Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich.
Artikel 26
Haftung und anwendbares Recht
(1) Die Haftung der Euregio Maas-Rhein und seiner Mitglieder Dritten gegenüber erfolgt gemäß
Artikel 12 der EVTZ Verordnung nach belgischem Recht, da der Verbund seinen Sitz in Belgien
hat.
(2) Die finanziellen Folgen dieser Haftungsregelung gehen zu Lasten des Haushaltes der Euregio.
(3) Im Fall einer Fehlverwendung von Drittmitteln haftet im Innenverhältnis das EVTZ-Mitglied,
in dessen Verantwortungsbereich sich die Fehlverwendung ereignet hat, und stellt die
anderen Mitglieder insoweit frei.
Artikel 27
Inkrafttreten der Satzung
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