Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
280173.pdf
Größe
2,5 MB
Erstellt
06.12.17, 12:00
Aktualisiert
10.12.17, 09:36

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Dezernat I Beteiligte Dienststelle/n: Dez. I/0006/WP17 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 06.12.2017 Überführung der Euregio Maas-Rhein von einer Stichting in einen EVTZ Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 13.12.2017 Rat der Stadt Aachen Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Philipp Oberbürgermeister Vorlage Dez. I/0006/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.12.2017 Seite: 1/2 Erläuterungen: Die Geschäftsführung der Euregio Maas-Rhein (EMR) hatte angeregt, die EMR, die 1976 als Arbeitsgemeinschaft gegründet und 1991 in eine Stichting (ähnlich einem Verein) niederländischen Rechts umgewandelt wurde, in einen Europäischen Verbund territorialer Zusammenarbeit (EVTZ) europäischen Rechts zu überführen. Durch diese konkretere Rechtsform sei die Vertretung der EMR auf europäischer Ebene und damit die Umsetzung der Ziele der EMR deutlich leichter. Nach einstimmiger Zustimmung des EMR-Vorstandes zu dieser Umwandlung ist die konkrete Ausformung dazu von der EMR-Geschäftsführung zusammen mit der Regierungspräsidentin, die derzeit turnusgemäße Vorsitzende der EMR ist, erarbeitet und in zahlreichen Gesprächsrunden, vor allem mit dem Vorstand der EMR, konkretisiert worden. Der Vorstand der EMR hat die so entwickelte Satzung und die zugrundeliegende Übereinkunft in seiner jüngsten Sitzung beschlossen und an die politischen Gremien der einzelnen EMR-Partner (die Provinzen Lüttich, belgisch Limburg, niederländisch Limburg, die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens und der Zweckverband Region Aachen) zur endgültigen Beschlussfassung weitergeleitet. Für den Zweckverband Region Aachen haben die Delegierten zur Verbandsversammlung des Aachener Stadtrates, der Kreistage von Heinsberg, Düren und Euskirchen sowie des Städteregionstages in ihrer Sitzung am 01. Dezember einstimmig sowohl der Übereinkunft als auch der Satzung für den künftigen EVTZ als Nachfolger der Stichting zugestimmt. Direkt nach Gründung des EVTZ will die Geschäftsführung in einer Studie die beste Form suchen, wie weitere Partner in den EVTZ und seine Gremien integriert werden können. Es geht dabei vor allem um die selbstständige Mitgliedschaft von Städten. Dieses Ziel schon jetzt umzusetzen, war nicht möglich, da das die nahtlose Umwandlung der Rechtsform der EMR verhindert hätte. Denn die ist nur möglich, wenn die Partner der Stichting sich selber eine neue Organisationsform geben, also vor und nach der Umwandlung die selben sind. Hätte der EVTZ schon bei seiner Gründung weitere Partner haben sollen, hätte die Euregio Maas-Rhein aufgelöst werden müssen, um dann aus dem rechtlichen und organisatorischen Nichts als wie auch immer gestaltete Neugründung wiedererstehen zu können. Die Verwaltung informiert den Rat der Stadt Aachen durch die beigefügten Anlagen über die von den Delegierten des Rates mitbeschlossene Umwandlung der Euregio Maas-Rhein in einen EVTZ sowie die Übereinkunft und die Satzung für die zukünftige Form der EMR. Anlage/n: 1. Auszug aus der genehmigten Niederschrift der Sitzung der Verbandsversammlung vom 01.12.2017 2. Übereinkunft EVTZ EMR 3. Satzung EVTZ EMR Vorlage Dez. I/0006/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.12.2017 Seite: 2/2 ANHANG 5.2 – Satzung EVTZ EMR Euregio Maas-Rhein Satzung des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit „Euregio Maas-Rhein“ Statuts du Groupement Européen de Coopération Territoriale « Euregio Meuse-Rhin » Status van Europese Groeperingen voor Territoriale Samenwerking “Euregio Maas-Rijn” Artikel 1 Gründung, Mitglieder Um die bisher im Rahmen der grenzüberschreitenden örtlichen Stichting „Euregio Maas-Rhein“ geleistete grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu vertiefen und weiterzuentwickeln, und auf der Grundlage - der VERORDNUNG (EU) Nr. 1302/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde, - der Übereinkunft zur Gründung des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit Euregio Maas-Rhein gründen folgende Mitglieder einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit: Belgischer Teilraum: - Provinz Limburg - Provinz Lüttich - Deutschsprachige Gemeinschaft Deutscher Teilraum: - Region Aachen-Zweckverband Niederländischer Teilraum: - Provinz Limburg Artikel 2 Bezeichnung Der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit führt den Namen: „Euregio Maas-Rhein“. Artikel 3 Ziel, Aufgaben (1) Die Kernaufgabe der Euregio Maas-Rhein besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den Partnerregionen zu erleichtern und zu intensivieren zugunsten einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Raumes ohne Binnengrenzen und zur Erleichterung des Alltags seiner Bürgerinnen und Bürger in allen Lebenslagen. Die Euregio Maas-Rhein versteht sich als Plattform zur Bündelung von Kompetenzen, als Vermittler zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, ohne den Anspruch, die bestehenden zuständigen Behörden zu ersetzen. (2) Die Euregio Maas-Rhein kann Aktivitäten entwickeln, Programme und Projekte erarbeiten und umsetzen sowie finanzielle Mittel beantragen. 1 Artikel 4 Sitz Der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit hat seinen Sitz im Haus des Ministerpräsidenten, Gospertstrasse 42, 4700 Eupen, Belgien. Artikel 5 Räumliche Abgrenzung Der EVTZ Euregio Maas-Rhein bezieht sich auf folgendes Gebiet: Belgischer Teilraum: - Provinz Limburg: vollständig - Provinz Lüttich: ohne die Deutschsprachige Gemeinschaft - Deutschsprachige Gemeinschaft: vollständig Deutscher Teilraum: - Region Aachen - Zweckverband: vollständig Niederländischer Teilraum: − Süd- und Mittel-Limburg Artikel 6 Geltendes Recht, Dauer (1) In Übereinstimmung mit Artikel 2 der EVTZ-Verordnung gilt für die Haftung der Euregio Maas-Rhein gegenüber Dritten das belgische Recht. (2) Die finanziellen Folgen der Haftung trägt der Haushalt des EVTZs. (3) Bei Zahlungsschwierigkeiten oder bei Auflösung der EVTZ sind die Mitglieder nach Maße ihrer Beteiligung verpflichtet. Die Mitglieder haften bis zur Erfüllung der Schulden fort. (4) Für alle anderen Aufgaben, Verpflichtungen oder Streitigkeiten vor Verwaltungs- wie vor ordentlichen Gerichten ist das belgische Recht anwendbar, da der Sitz des EVTZ sich in Belgien befindet. (5) Dies gilt nicht, soweit die Verordnung (EG) Nr. 44/2011 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar ist. (6) Der EVTZ Euregio Maas-Rhein wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Er ist arbeitsfähig ab dem Tag, an dem die Formalitäten der Registrierung nach Artikel 5 der EVTZ-Verordnung abgeschlossen sind. Artikel 7 Arbeitssprachen (1) Die Arbeitssprachen der Euregio sind Deutsch, Französisch und Niederländisch. (2) Die Sitzungsdokumente und Niederschriften werden in deutscher, französischer und niederländischer Sprache angefertigt. Die Beratungen der Versammlung und des Vorstandes werden simultanübersetzt. 2 (3) Allgemeine Kommunikationsmittel (Broschüren, interne Akten, Internetseite) und Dokumente (Berichte, Studien), die von der Euregio zum Zwecke der Veröffentlichung hergestellt werden, werden je nach Notwendigkeit in den drei Arbeitssprachen verfasst. Artikel 8 Organe (1) Die Organe der Euregio Maas-Rhein sind : a) die Versammlung, gebildet aus den Vertretern seiner Mitglieder, sowie beratender Mitglieder, b) der Vorstand, c) eine Präsidentin/ein Präsident und zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, aus den Reihen der Mitglieder des Vorstandes. (2) Die Präsidentin/der Präsident der Euregio Maas-Rhein übt die Funktionen der Direktorin/des Direktors im Sinne des Artikels 10.1.b der EVTZ Verordnung (EU) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 aus. Artikel 9 Versammlung; Zusammensetzung - Aufgaben (1) Die Versammlung besteht aus 35 stimmberechtigten und 10 beratenden Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder der Euregio Maas-Rhein, die von den jeweiligen Mitgliedskörperschaften bestimmt werden. Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Erneuerung der Beschlussgremien der Mitgliedskörperschaften bleibt die Zusammensetzung der Versammlung bis zur Benennung der neuen Vertreterinnen und Vertreter durch die Mitgliedskörperschaften unverändert. (2) Die Versammlung wird zu gleichen Teilen mit Vertreterinnen und Vertretern aus den fünf Partnerregionen besetzt. Die Benennung und damit die Dauer des Mandats der Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Partnerregionen sind an deren Amtsfunktion gebunden. Die Mitglieder entsenden in die Versammlung: 7 7 7 Beratend (nicht stimmberechtigt)** 2 2 2 7 7 2 2 Stimmberechtigt* Provincie Limburg Province de Liège Deutschsprachige Gemeinschaft Region Aachen Zweckverband Provincie Limburg * Die 7 stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus einer Vertreterin/einem Vertreter der lokalen Ebene, einer Vertreterin/einem Vertreter der Legislative/Parlamente/Politik und fünf Vertreterinnen/Vertretern, die je nach Bedarf der Partnerregion zu definieren sind, zusammen. ** Die 2 beratenden Mitglieder setzen sich aus 2 Vertreterinnen/Vertretern der sozialen- und Wirtschaftsakteure zusammen. (3) Jede/r Vertreter/in darf sich bei Verhinderung von einer/einem Stellvertreter/in vertreten lassen. Diesem wird dann das Stimmrecht übertragen. 3 (4) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an der Versammlung teil. Sie/er stimmt nicht mit ab. (5) Die Versammlung beschließt den jährlichen Haushalt, den Arbeitsplan sowie die Statuten konform dem in Artikel 3 der Satzung festgelegten Ziel der Euregio Maas-Rhein. Die Versammlung kann einen Teil ihrer Kompetenzen dem Vorstand und/oder der Präsidentin/dem Präsidenten übertragen. Hiervon ausgenommen sind: a) Annahme der Geschäftsordnung, b) Genehmigung des Beitritts neuer Mitglieder, c) Genehmigung des Haushalts und der Haushaltsrechnung, d) Festlegung und Fälligstellung der Jahresbeiträge der Mitglieder, e) Aufnahme von Darlehen, f) Änderung der Finanzierungsbedingungen des Verbunds, g) Beschreitung des Rechtswegs, h) Erwerb, Tausch und Veräußerung von Immobilien sowie Abschluss und Auflösung von Mietverträgen, i) Annahme oder Ablehnung von Spenden und Legaten, j) Änderung der Satzung. Artikel 10 Versammlung; Sitzungen (1) Die Versammlung tagt mindestens zweimal pro Jahr auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten und ist möglichst im zeitlichen Zusammenhang zur Vorstandssitzung durchzuführen. (2) Die Versammlung tritt auch dann zusammen, wenn ein Viertel der Vertreterinnen und Vertreter unter Angabe des Beratungsgegenstandes eine außerordentliche Sitzung verlangt. (3) Die Sitzungen der Versammlung sind grundsätzlich öffentlich. Gleichwohl kann die Versammlung über die nicht Öffentlichkeit einer Sitzung beschließen. (4) Die Präsidentin/der Präsident beruft die Versammlung ein. Die Einladung umfasst die Tagesordnung und die zugehörigen Sitzungsunterlagen. Sie geht den Mitgliedern schriftlich mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag per Email oder Post zu. (5) Den Vorsitz in der Versammlung führt die Präsidentin/der Präsident aus oder - falls dies nicht möglich ist – die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, in der von der Versammlung festgelegten Reihenfolge. Die Präsidentin/der Präsident übt das Ordnungsrecht in der Versammlung aus. (6) Weitere Regelungen trifft die Versammlung in einer Geschäftsordnung. (7) Für die Sitzungen der Versammlungen werden weder Sitzungsgelder gezahlt, noch Reisekosten erstattet. Artikel 11 Versammlung; Beschlüsse (1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter anwesend ist. Wenn keine Beschlussfähigkeit gegeben ist, wird die Versammlung erneut mit einem zeitlichen Abstand von einer Woche zu demselben Verhandlungsgegenstand einberufen und ist sodann auch ohne Beschlussfähigkeitsklausel beschlussfähig. 4 (2) Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen enthält. (3) Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn, ein Drittel der stimmberechtigten anwesenden Vertreterinnen und Vertreter verlangt eine geheime Abstimmung. Über Personen wird schriftlich und vertraulich abgestimmt. (4) Ein an der Sitzungsteilnahme verhindertes Mitglied der Versammlung kann einem anderen seiner Partnerregion angehörendem Mitglied seiner Wahl schriftlich Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen. Ein Mitglied kann jeweils nur ein verhindertes Mitglied vertreten. Die Vollmacht ist jederzeit widerrufbar. (5) Die Vertreterinnen und Vertreter in der Versammlung wirken darauf hin, dass die Beratungsergebnisse in ihren Entsendungskörperschaften bekannt werden. Sie unterstützen die Umsetzung der Beschlüsse. (6) Satzungsänderungen müssen einstimmig beschlossen werden. Artikel 12 Präsidentin/Präsident – Vizepräsidentin/Vizepräsidenten Kompetenzen Die Präsidentin/der Präsident wechselt turnusmäßig nach 3 Jahren Amtszeit. Das Amt der 1. Vizepräsidentin/des 1. Vizepräsidenten hat die oder der zukünftige Präsidentin/ Präsident inne, wobei das Amt der oder des 2. Vizepräsidentin/Vizepräsidenten durch die oder den scheidende/n Präsidentin/ Präsidenten besetzt wird. (1) Die Präsidentin/der Präsident: − ist zuständig für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Versammlung. Sie/er ordnet Ausgaben an und bestimmt über die Verwendung der Einnahmen; − ist Leiterin/Leiter der Verwaltung der Euregio. In dieser Eigenschaft bestellt sie oder er die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer, der das Personal der Euregio führt. (2) Die Präsidentin/der Präsident kann einen Teil ihrer oder seiner Aufgaben unter den in der Geschäftsordnung geregelten Bedingungen an ihre oder seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter oder die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer übertragen. Artikel 13 Vorstand Zusammensetzung – Arbeitsweise (1) Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Verbunds. Er setzt sich aus zwei Vertreterinnen/Vertretern aus den Reihen der Mitglieder für jede der fünf Partnerregionen zusammen (inkl. Präsidentin/Präsident und zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten): Provinz Limburg (BE): - Die Gouverneurin/der Gouverneur - Der oder die für europäische Angelegenheiten zuständige Abgeordnete Provinz Lüttich (ohne die deutschsprachige Gemeinschaft): - Die Gouverneurin/der Gouverneur - Ein Abgeordneter/ Eine Abgeordnete Deutschsprachige Gemeinschaft: - Die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident - Ein Mitglied der Regierung 5 Region Aachen Zweckverband: - Der oder die Präsident/in des Zweckverbandes - Ein Mitglied der Verbandsversammlung Provinz Limburg (NL): - Die Kommissarin/der Kommissar der Königin/des Königs - Eine Vertreterin oder Vertreter der „gedeputeerde staten“ (2) Die Benennung einer ständigen Vertretung pro Partnerregion aus den Versammlungsmitgliedern ist möglich, die im Fall der Verhinderung beider Vorstandsmitglieder einer Partnerregion an der Vorstandssitzung in Vertretung teilnimmt. (3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Sie/er hat kein Stimmrecht. (4) Der Vorstand tritt auf Einberufung der Präsidentin/des Präsidenten mindestens dreimal jährlich zusammen. (5) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einer 2/3 Mehrheit gefasst, wenn mindestens 2/3 der Vertreterinnen/Vertreter, darunter die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, anwesend sind. Falls diese Zahl nicht erreicht wird, wird der Vorstand mit einer Frist von einer Woche (Wochenenden und Feiertage inklusive) zu demselben Gegenstand erneut einberufen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne Beschlussfähigkeitsklausel gegeben. (6) Der Vorstand bereitet in Abstimmung mit den Mitgliedern des EVTZ den Jahreshaushalt sowie den Arbeitsplan vor. (7) Der Vorstand beschließt über die Einstellung von Personal für das EVTZ. (8) Der Vorstand entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich über alle Angelegenheiten, die nicht der Versammlung vorbehalten sind, unter anderem: - Bestimmung der Tätigkeiten im Tagesgeschäft der Euregio und Vorschlag des Arbeitsplans; Vorbereitung der Sitzungen der Versammlung und der Tagesordnungspunkte; Vorprüfung des Haushaltplans und der jährlichen Mitgliedsbeiträge; Einrichtung von Sachverständigengruppen und Bestimmung ihrer Aufgaben; Empfehlungen an die Versammlung bezüglich der Aufnahme neuer Mitglieder; Der Ort der Versammlungssitzung; Die ihm von der Versammlung aufgetragenen Aufgaben. Artikel 14 Verwaltungsbüro (1) Die Präsidentin/der Präsident der Euregio handelt in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Mitglieder. (2) Die Präsidentin/der Präsident bedient sich der Unterstützung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers unter ihrer oder seiner Leitung. (3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer bedient sich der Mitarbeit eines Verwaltungsbüros, welches insbesondere a. Die Vorbereitungen der Sitzungen der Euregio und die Ausführung seiner Beschlüsse und Vorhaben, b. Die Koordination der Verwaltungen und der technischen Dienste der Mitglieder der Euregio, c. Die Öffentlichkeitsarbeit der Euregio, d. Die Umsetzung des Arbeitsplans und der Strategien und/oder Pläne, 6 e. Die Koordinierung der Netzwerke, Arbeitsgruppen, Projekte und Partnerschaften gewährleistet. Artikel 15 Personal (1) Die Verwaltung der Euregio Maas-Rhein arbeitet mit eigenem Personal (im Beamtenund/oder Angestelltenverhältnis) und mit bereitgestelltem oder abgeordnetem Personal. (2) Die Einstellungs- und Arbeitsbedingungen, die Vergütung und der Sozialschutz der Mitarbeiter des EVTZ werden nach Maßgabe des geltenden Rechts von der Versammlung beschlossen. (3) Die Einstellung und die Verwaltung des eigenen Personals erfolgt über das EMR Verwaltungsbüro in Absprache mit der Präsidentin/dem Präsidenten. (4) Jede Partnerregion stellt dem Büro mindestens eine Referentin/einen Referenten (entsprechend dem belgischen Niveau A, Masterdiplom) für mindestens 0,6 Vollzeitäquivalent zur Verfügung. Bereitgestelltes Personal sollte mindesten zwei der drei euregionalen Sprachen beherrschen. Hierbei gehen die Gehaltskosten, sowie Fahrtkostenentschädigungen zum Sitz der Euregio zu Lasten der Partnerregion. Die für die Aktivitäten der Euregio entstehenden Reisekosten gehen zu Lasten der Euregio Maas-Rhein. (5) Sollte eine Partnerregion innerhalb drei Monaten kein Personal bereitstellen können, wird hierfür von der Euregio Maas-Rhein eine Person eingestellt. Die Kosten hierfür werden von der jeweiligen Partnerregion erstattet, die kein Personal bereitstellt. Artikel 16 Beratende Ausschüsse (1) Die Euregio beabsichtigt, die kommunale Ebene (Städte und Gemeinden) in ihre Aufgabenerfüllung miteinzubeziehen. Dies geht über die stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der lokalen Ebene in der Versammlung hinaus und soll sich durch gemeinsame Beratungen und Aktivitäten konkretisieren. (2) Die Euregio kann und soll zur Aufgabenerfüllung Partnerorganisationen, Netzwerke etc. beratend hinzuziehen oder mit ihnen aktive Partnerschaften schließen und ihnen gemäß Art. 9.5. Aufgaben übertragen. Artikel 17 Finanzierung; Rechnungswesen; Haushalt (1) − − − − − Die Finanzierung der Euregio Maas-Rhein erfolgt durch : einen jährlichen Beitrag der Mitglieder, Zuschüsse, Spenden, Sponsoren, Darlehensaufnahme, Einnahmen aus erbrachten Dienstleistungen, sonstige gesetzlich zulässige Einnahmen. Die Euregio darf Darlehen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Darlehen dürfen nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur Umschuldung aufgenommen werden. Die 7 Darlehensverpflichtungen dürfen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Euregio nicht übersteigen. Soweit die Euregio zur Darlehensaufnahme befugt ist, ist über die Aufnahme und die Einzelheiten der Rückzahlung des Darlehens eine Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern zu treffen. (2) Der finanzielle Jahresbeitrag der Mitglieder wird von der Versammlung festgesetzt. Dieser ist für alle Partnerregionen identisch, kann aber im Fall der beherbergenden Region, einen „in Kind“ Beitrag enthalten. (3) Der Jahresbeitrag wird alle drei Jahre in Bezug auf die belgischen Lohn- und Lebenshaltungskosten indexiert. (4) Die Begleichung der Jahresbeiträge erfolgt durch halbjährliche Abschlagszahlungen zu Beginn jedes Halbjahres. Die Mitglieder der Euregio stellen in ihren Haushaltsplänen die für die Abschlagszahlungen notwendigen Beträge bereit, sobald die Versammlung den Haushalt der Euregio gebilligt hat. (5) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten beschließt die Versammlung den jährlichen Haushaltsplan. Die Präsidentin/der Präsident erstellt die Haushaltsrechnung und den Jahresabschluss, die der Versammlung zur Billigung vorgelegt werden. Die Mitgliedskörperschaften erhalten jeweils Ausfertigungen des jährlichen Haushaltsplanes, der Haushaltsrechnung und des Jahresabschlusses der Euregio. (6) Die Haushalts- und Kassenführung der Euregio erfolgt nach den in einem der Partnerstaaten geltenden Regeln der öffentlichen Haushaltsführung. (7) Sollten Partnerregionen den in Artikel 16 oder Artikel 15 (3) und/oder (4) geltenden Absprachen nicht nachkommen, wird ihnen eine schriftliche Ermahnung übermittelt. Den Verpflichtungen kann dann in den drei darauffolgenden Monaten (ab Absenden des Briefes) nachgekommen werden. Sollte dies nicht der Fall sein wird das Stimmrecht vorrübergehend (bis den Verpflichtungen genüge getan wurde) aufgehoben. Artikel 18 Vergabewesen - Konzessionen und Vergabe öffentlicher Dienstleistungen Als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt für die Euregio das belgische Vergaberecht. Artikel 19 Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung für die Euregio wird von der Versammlung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Satzung der Euregio beschlossen. Artikel 20 Kontrolle Die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle der Euregio Maas-Rhein wird gemäß den Bestimmungen des belgischen Rechts durchgeführt. Die Behörden der Partnerregionen oder Mitgliedsstaaten werden auf Anfrage hierüber informiert. Artikel 21 Bestimmung einer unabhängigen externen Stelle für die Rechnungsprüfung 8 Die Präsidentin/der Präsident ist zuständig für die Bestimmung der unabhängigen externen Rechnungsprüfungsstelle. Artikel 22 Beitritt (1) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Präsidenten. (2) Die Versammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder gemäß Artikel 9.5 dieser Satzung. (3) Die Aufnahme wird wirksam sobald: − die zuständige Behörden die Teilnahme des neuen Mitgliedes am EVTZ gemäß Artikel 4 der EVTZ-Verordnung Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 genehmigt haben; − die Versammlung die Übereinkunft und die Satzung gemäß den Bestimmungen von Artikel 24 dieser Satzung geändert hat Artikel 23 Austritt (1) Jedes Mitglied kann aus der Euregio nach Abschluss eines Haushaltsjahres unter der Voraussetzung austreten, dass es seine Absicht sechs Monate vor Abschluss des Haushaltsjahres bekannt gegeben hat. (2) Das austretende Mitglied beteiligt sich entsprechend den Ergebnissen der letzten Rechnungsprüfung an der Begleichung von Verbindlichkeiten im proportionalen Verhältnis zu seinen bisherigen finanziellen Einlagen. (3) Der Austritt wird wirksam, sobald die Versammlung die Übereinkunft und die Satzung gemäß Artikel 23 dieser Satzung geändert hat. (4) Die Beschlussfassung der Versammlung wird den Mitgliedskörperschaften bekanntgegeben. Artikel 24 Auflösung (1) Die Auflösung der Euregio kann aufgrund einstimmigen Beschlusses seiner Mitglieder erfolgen. Die Auflösung wird drei Monate nach der Beschlussfassung wirksam und nach vollzogener Liquidation und Befriedigung der Rechte Dritter. Die Auflösung wird durch Erlass der staatlichen Vertreterin/des staatlichen Vertreters im Organ (TBD) spätestens 15 Tage vor dem Stichtag ausgesprochen, der durch den Auflösungsbeschluss oder durch die Erfüllung der Bedingungen der Liquidation und der Befriedigung der Rechte Dritter bestimmt wird. (2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Euregio auf die Mitglieder nach Artikel 1 Absatz 1 gemäß dem Verteilungsschlüssel nach Artikel 15, Absatz 2 über. Artikel 25 Satzungsänderung (1) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr.1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den EVTZ, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vom 5. Juli 2006 geändert wird, bedarf jede substantielle Änderung der Satzung der Euregio 9 der einstimmigen Zustimmung durch die in der Versammlung abgegebenen Stimmen; konform den in Artikel 11 festgelegten Modalitäten. (2) Substanzielle Satzungsänderungen werden den jeweiligen Behörden der EVTZ Mitglieder zu deren Kenntnis mitgeteilt; eine Zustimmung der Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich. Artikel 26 Haftung und anwendbares Recht (1) Die Haftung der Euregio Maas-Rhein und seiner Mitglieder Dritten gegenüber erfolgt gemäß Artikel 12 der EVTZ Verordnung nach belgischem Recht, da der Verbund seinen Sitz in Belgien hat. (2) Die finanziellen Folgen dieser Haftungsregelung gehen zu Lasten des Haushaltes der Euregio. (3) Im Fall einer Fehlverwendung von Drittmitteln haftet im Innenverhältnis das EVTZ-Mitglied, in dessen Verantwortungsbereich sich die Fehlverwendung ereignet hat, und stellt die anderen Mitglieder insoweit frei. Artikel 27 Inkrafttreten der Satzung 10