Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
276441.pdf
Größe
321 kB
Erstellt
08.11.17, 12:00
Aktualisiert
05.12.17, 14:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Finanzsteuerung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0094/WP17
öffentlich
08.11.2017
B 03/10
17. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von
Kläreinrichtungen
Beratungsfolge:
TOP: 5
Datum
Gremium
Zuständigkeit
05.12.2017
12.12.2017
13.12.2017
Finanzausschuss
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Finanzausschuss:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 17. Nachtrages zur Satzung über
die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2018 sind Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 17.
Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2018 sind Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 17. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von
Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2018 sind Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Vorlage B 03/0094/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2017
Seite: 1/5
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht, da weiterhin Vollkostendeckung erwartet wird.
Vorlage B 03/0094/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2017
Seite: 2/5
Erläuterungen:
Die
Entleerung
von
Kleinkläranlagen
erfolgt
durch
ein
von
der
STAWAG
beauftragtes
Privatunternehmen. Kontrollfunktionen sowie administrative Arbeiten werden überwiegend durch die
STAWAG wahrgenommen.
Die
Gebührenveranlagung
erfolgt
durch
den
Fachbereich
“Bauverwaltung,
B
03/10“
in
Zusammenarbeit mit der STAWAG.
Gebührenanpassung
Es ist eine Gebührenanpassung erforderlich. Diese ist zurückzuführen auf die Aufnahme des
Verwaltungsgemeinkostenbeitrages sowie die Aufnahme der anfallenden anteiligen Personalkosten.
Diese sind aufgrund der Neubesetzung der Stelle im Januar 2017 in der Gebührenbedarfsberechnung
wieder
zu
berücksichtigen.
Des
Weiteren
sind
allgemeine
Kostenanpassungen
und
die
Berücksichtigung der Unterdeckung aus dem bereinigten Betriebsergebnis 2015 erforderlich.
Nach aktuellem Stand gibt es in der Stadt Aachen „nur noch“ 46 Kleineinleiter. Diese Zahl wird nicht
mehr
wesentlich
abnehmen, da aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht alle betroffenen
Grundstücke an die städtische Kanalisation angeschlossen werden können. Dies wurde bereits im
Rahmen der Beratung des Abwasserbeseitigungskonzeptes 2013 – 2018 dargelegt.
Hinzu kommt, dass vorhandene Kleinkläranlagen technisch auf den neuesten Stand gebracht wurden
und hierdurch die Wartungs- und Entleerungsintervalle gestreckt werden. In der Regel werden
Klärschlämme durchschnittlich nur noch alle 2 Jahre abgefahren. Folgende Mengen wurden für die
Ermittlung des jährlichen Gebührensatzes zugrunde gelegt:
Jahr
Prognose
tatsächliche Abfuhrmengen
2014
250 m³
194,00 m³
2015
260 m³
205,00 m³
2016
216 m³
176,50 m³
2017
200 m³
2018
185 m³
92,50 m³ (Stand 30.06.2017)
Die Abfuhrmenge für einen 4 Personenhaushalt von rund 4 m³ alle 2 Jahre entspricht einer jährlichen
Gebühr von 163,66 € (4 m³ x 81,83 € : 2 Jahre). Dem gegenüber stehen Schmutzwassergebühren
für einen 4 Personenhaushalt in Höhe von derzeit rund 120 m³ x 2,82 €/ m³ = 338,40 € jährlich. Damit
ist die Nutzung einer Kleinkläranlage in Bezug auf die anfallenden Gebühren nach wie vor deutlich
günstiger als ein Kanalanschluss.
Durch diese „geringe Anzahl“ von Kleineinleitern verringert sich die Gesamtmenge abgefahrenen
Klärschlamms signifikant, wodurch es zu einer Gebührenanpassung kommt.
Vorlage B 03/0094/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2017
Seite: 3/5
In der Gebührenkalkulation für 2018 ist das bereinigte Betriebsergebnis aus 2015 in Höhe 189,85 €
mitberücksichtigt. Diese Unterdeckung wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz
(KAG) in der Gebührenberechnung für das Jahr 2018 berücksichtigt.
Der bisherige Gebührensatz betrug 31,11 € / m³. Aufgrund der neu durchgeführten Kalkulation für das
Jahr 2018 ist ein Gebührensatz in Höhe von
81,83 € / m³
kostendeckend.
Die Gebührenbedarfsberechnung 2018 einschl. Erläuterungen ist als Anlage beigefügt.
Zu den einzelnen Kostenarten:
Unternehmerlohn:
Der Abfuhrpreis ist konstant geblieben. Aufgrund der niedrigeren Abfuhrmenge verringert sich der
Unternehmerlohn um 7,50 % im Vergleich zum Jahr 2017.
Klärschlammbehandlung:
Der vom Wasserverband Eifel-Rur in Rechnung gestellte Preis von 7,30 € pro m3 für die Beseitigung
von Grubeninhalten wird sich laut Mitteilung des WVER für 2018 nicht ändern. Durch die erwartete
niedrigere Abfuhrmenge im Jahr 2018 sinken auch die Kosten für die Klärschlammbehandlung um
7,50 % zum Jahr 2017.
Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen:
In den Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind die anteiligen Personalkosten und der
Verwaltungskostenbeitrag enthalten. Aufgrund der Umstellung auf SAP in 2010 wurden beide v. g.
Kostenarten zu einer Kostenart zusammengefasst.
Bei den Personalkosten handelt es sich um die anteiligen Personalkosten der mit der
Entsorgungsaufgabe beauftragten Mitarbeiter der STAWAG. Hier liegt eine geringe Erhöhung
aufgrund der eingeplanten linearen Anpassung der Vergütung für 2018 vor.
Des Weiteren sind in den Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen anteilige
Personalkosten für Mitarbeiter der Stadt Aachen für den Aufgabenbereich der Kleinkläranlagen
enthalten. Die Stelle wurde im Januar 2017 wieder besetzt. Hier wurden 10 % der
Gesamtpersonalkosten für den Aufgabenbereich Kleinkläranlagen berücksichtigt.
Vorlage B 03/0094/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2017
Seite: 4/5
Der
Verwaltungsgemeinkostenbeitrag
ist
aufgrund
einer
Überprüfung
ab
2018
in
der
Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgemeinkostenbeitrag wird zentral
durch FB 20 ermittelt.
Die Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen steigen insgesamt um 150,60 %.
Sachkosten:
In den Sachkosten sind Raumkosten, Reisekosten, Kosten für fachbezogene Fortbildung und sonstige
Sachmittel der beauftragten Mitarbeiter der STAWAG enthalten. Außerdem sind die Kosten für die
Satzungsveröffentlichung in voller Höhe gebührenfähig. Die Sachkosten erhöhen sich um 0,50 %.
Überschuss-/Verlustausgleich:
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz ( KAG ) müssen Kostenüberdeckungen
innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen
sollen ausgeglichen werden.
Das Gebührenjahr 2015 schloss mit einem bereinigten negative Betriebsergebnis in Höhe von 189,85
€ ab. Dieser Verlust ist in die Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2018 miteinzubeziehen.
Entleerungsmenge:
Aufgrund der Schließung von Kleinkläranlagen infolge von Kanalbaumaßnahmen und der
entwässerungstechnischen Erschließung / Anbindung von Kleinsiedlungsgebieten haben sich die
Abfuhrmengen verringert. Dies führt dazu, dass immer weniger Kleineinleiter die vorhandenen Kosten
zu tragen haben. Außerdem ist festzustellen, dass die Kleineinleiter aufgrund des technischen
Standards der Anlagen in der Regel nur noch alle 2 Jahre Klärschlamm abfahren lassen. Für 2018
kann von einer weiteren Verringerung der Abfuhrmenge ausgegangen werden, so dass für 2018 mit
einer 7,50 % geringeren Abfuhrmenge gerechnet werden kann.
Aufgrund der tatsächlichen Abfuhrmengen im ersten Halbjahr 2017 (92,50 m³) wird für das
Gebührenjahr 2018 eine Abfuhrmenge von 185 m³ prognostiziert. Die prognostizierte Abfuhrmenge
singt somit im Vergleich zum Jahr 2017 um 7,50 %.
Anlage/n:
-
Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen
-
17. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen
Vorlage B 03/0094/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2017
Seite: 5/5
Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen
2017
2018
Veränderung in %
zu Gebührenkalkulation 2017
Unternehmerlohn
3.130,00 €
2.895,25 €
-7,50 %
Klärschlammbehandlung
1.460,00 €
1.350,50 €
-7,50 %
Aufw. aus intern. Leistungsbeziehungen
4.030,99 €
10.101,61 €
150,60 %
598,00 €
600,97 €
0,50 %
9.218,99 €
14.948,33 €
62,15 %
189,85 €
-106,33 %
6.221,44 €
15.138,18 €
143,32 %
Entleerungsmenge
200 m³
185 m³
-7,50 %
Einzelentleerung
31,11 €
81,83 €
163,05 %
Gebührenvorschlag:
31,11 €
81,83 €
163,05 %
Kostenart
Sachkosten
Gesamtkosten
Berücksichtigung Überschuss BAB 2013 + 2014
-2.997,55 €
Bereinigtes Betriebsergebnis 2015
Durch Gebühren zu deckende Kosten
Kostenstruktur pro m³
Unternehmerlohn
Klärschlammbehandlung
Aufw. Aus intern. Leistungsbeziehungen
Sachkosten
Ausgleich Überschuss BAB 2015
15,65 €
7,30 €
54,60 €
3,25 €
1,03 €
Anteil in%
19,13 %
8,92 %
66,73 %
3,97 %
1,25 %
Gesamt:
81,83 €
100,00%
17. Nachtrag
zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen
vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), des § 54 des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV. NRW. S. 926) sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat
der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am __________ folgenden Nachtrag beschlossen:
1.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr für die Entsorgung von Kläreinrichtungen beträgt € 81,83/m3.
2.
Dieser 17. Nachtrag tritt am 01.01.2018 in Kraft.