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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
276441.pdf
Größe
321 kB
Erstellt
08.11.17, 12:00
Aktualisiert
05.12.17, 14:10

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Finanzsteuerung Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: B 03/0094/WP17 öffentlich 08.11.2017 B 03/10 17. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen Beratungsfolge: TOP: 5 Datum Gremium Zuständigkeit 05.12.2017 12.12.2017 13.12.2017 Finanzausschuss Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz Rat der Stadt Aachen Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Finanzausschuss: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 17. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2018 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz: Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 17. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2018 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Rat der Stadt: Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 17. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2018 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Vorlage B 03/0094/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.11.2017 Seite: 1/5 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN x Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht, da weiterhin Vollkostendeckung erwartet wird. Vorlage B 03/0094/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.11.2017 Seite: 2/5 Erläuterungen: Die Entleerung von Kleinkläranlagen erfolgt durch ein von der STAWAG beauftragtes Privatunternehmen. Kontrollfunktionen sowie administrative Arbeiten werden überwiegend durch die STAWAG wahrgenommen. Die Gebührenveranlagung erfolgt durch den Fachbereich “Bauverwaltung, B 03/10“ in Zusammenarbeit mit der STAWAG. Gebührenanpassung Es ist eine Gebührenanpassung erforderlich. Diese ist zurückzuführen auf die Aufnahme des Verwaltungsgemeinkostenbeitrages sowie die Aufnahme der anfallenden anteiligen Personalkosten. Diese sind aufgrund der Neubesetzung der Stelle im Januar 2017 in der Gebührenbedarfsberechnung wieder zu berücksichtigen. Des Weiteren sind allgemeine Kostenanpassungen und die Berücksichtigung der Unterdeckung aus dem bereinigten Betriebsergebnis 2015 erforderlich. Nach aktuellem Stand gibt es in der Stadt Aachen „nur noch“ 46 Kleineinleiter. Diese Zahl wird nicht mehr wesentlich abnehmen, da aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht alle betroffenen Grundstücke an die städtische Kanalisation angeschlossen werden können. Dies wurde bereits im Rahmen der Beratung des Abwasserbeseitigungskonzeptes 2013 – 2018 dargelegt. Hinzu kommt, dass vorhandene Kleinkläranlagen technisch auf den neuesten Stand gebracht wurden und hierdurch die Wartungs- und Entleerungsintervalle gestreckt werden. In der Regel werden Klärschlämme durchschnittlich nur noch alle 2 Jahre abgefahren. Folgende Mengen wurden für die Ermittlung des jährlichen Gebührensatzes zugrunde gelegt: Jahr Prognose tatsächliche Abfuhrmengen 2014 250 m³ 194,00 m³ 2015 260 m³ 205,00 m³ 2016 216 m³ 176,50 m³ 2017 200 m³ 2018 185 m³ 92,50 m³ (Stand 30.06.2017) Die Abfuhrmenge für einen 4 Personenhaushalt von rund 4 m³ alle 2 Jahre entspricht einer jährlichen Gebühr von 163,66 € (4 m³ x 81,83 € : 2 Jahre). Dem gegenüber stehen Schmutzwassergebühren für einen 4 Personenhaushalt in Höhe von derzeit rund 120 m³ x 2,82 €/ m³ = 338,40 € jährlich. Damit ist die Nutzung einer Kleinkläranlage in Bezug auf die anfallenden Gebühren nach wie vor deutlich günstiger als ein Kanalanschluss. Durch diese „geringe Anzahl“ von Kleineinleitern verringert sich die Gesamtmenge abgefahrenen Klärschlamms signifikant, wodurch es zu einer Gebührenanpassung kommt. Vorlage B 03/0094/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.11.2017 Seite: 3/5 In der Gebührenkalkulation für 2018 ist das bereinigte Betriebsergebnis aus 2015 in Höhe 189,85 € mitberücksichtigt. Diese Unterdeckung wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Gebührenberechnung für das Jahr 2018 berücksichtigt. Der bisherige Gebührensatz betrug 31,11 € / m³. Aufgrund der neu durchgeführten Kalkulation für das Jahr 2018 ist ein Gebührensatz in Höhe von 81,83 € / m³ kostendeckend. Die Gebührenbedarfsberechnung 2018 einschl. Erläuterungen ist als Anlage beigefügt. Zu den einzelnen Kostenarten: Unternehmerlohn: Der Abfuhrpreis ist konstant geblieben. Aufgrund der niedrigeren Abfuhrmenge verringert sich der Unternehmerlohn um 7,50 % im Vergleich zum Jahr 2017. Klärschlammbehandlung: Der vom Wasserverband Eifel-Rur in Rechnung gestellte Preis von 7,30 € pro m3 für die Beseitigung von Grubeninhalten wird sich laut Mitteilung des WVER für 2018 nicht ändern. Durch die erwartete niedrigere Abfuhrmenge im Jahr 2018 sinken auch die Kosten für die Klärschlammbehandlung um 7,50 % zum Jahr 2017. Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen: In den Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind die anteiligen Personalkosten und der Verwaltungskostenbeitrag enthalten. Aufgrund der Umstellung auf SAP in 2010 wurden beide v. g. Kostenarten zu einer Kostenart zusammengefasst. Bei den Personalkosten handelt es sich um die anteiligen Personalkosten der mit der Entsorgungsaufgabe beauftragten Mitarbeiter der STAWAG. Hier liegt eine geringe Erhöhung aufgrund der eingeplanten linearen Anpassung der Vergütung für 2018 vor. Des Weiteren sind in den Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen anteilige Personalkosten für Mitarbeiter der Stadt Aachen für den Aufgabenbereich der Kleinkläranlagen enthalten. Die Stelle wurde im Januar 2017 wieder besetzt. Hier wurden 10 % der Gesamtpersonalkosten für den Aufgabenbereich Kleinkläranlagen berücksichtigt. Vorlage B 03/0094/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.11.2017 Seite: 4/5 Der Verwaltungsgemeinkostenbeitrag ist aufgrund einer Überprüfung ab 2018 in der Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgemeinkostenbeitrag wird zentral durch FB 20 ermittelt. Die Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen steigen insgesamt um 150,60 %. Sachkosten: In den Sachkosten sind Raumkosten, Reisekosten, Kosten für fachbezogene Fortbildung und sonstige Sachmittel der beauftragten Mitarbeiter der STAWAG enthalten. Außerdem sind die Kosten für die Satzungsveröffentlichung in voller Höhe gebührenfähig. Die Sachkosten erhöhen sich um 0,50 %. Überschuss-/Verlustausgleich: Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz ( KAG ) müssen Kostenüberdeckungen innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen sollen ausgeglichen werden. Das Gebührenjahr 2015 schloss mit einem bereinigten negative Betriebsergebnis in Höhe von 189,85 € ab. Dieser Verlust ist in die Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2018 miteinzubeziehen. Entleerungsmenge: Aufgrund der Schließung von Kleinkläranlagen infolge von Kanalbaumaßnahmen und der entwässerungstechnischen Erschließung / Anbindung von Kleinsiedlungsgebieten haben sich die Abfuhrmengen verringert. Dies führt dazu, dass immer weniger Kleineinleiter die vorhandenen Kosten zu tragen haben. Außerdem ist festzustellen, dass die Kleineinleiter aufgrund des technischen Standards der Anlagen in der Regel nur noch alle 2 Jahre Klärschlamm abfahren lassen. Für 2018 kann von einer weiteren Verringerung der Abfuhrmenge ausgegangen werden, so dass für 2018 mit einer 7,50 % geringeren Abfuhrmenge gerechnet werden kann. Aufgrund der tatsächlichen Abfuhrmengen im ersten Halbjahr 2017 (92,50 m³) wird für das Gebührenjahr 2018 eine Abfuhrmenge von 185 m³ prognostiziert. Die prognostizierte Abfuhrmenge singt somit im Vergleich zum Jahr 2017 um 7,50 %. Anlage/n: - Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen - 17. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen Vorlage B 03/0094/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.11.2017 Seite: 5/5 Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen 2017 2018 Veränderung in % zu Gebührenkalkulation 2017 Unternehmerlohn 3.130,00 € 2.895,25 € -7,50 % Klärschlammbehandlung 1.460,00 € 1.350,50 € -7,50 % Aufw. aus intern. Leistungsbeziehungen 4.030,99 € 10.101,61 € 150,60 % 598,00 € 600,97 € 0,50 % 9.218,99 € 14.948,33 € 62,15 % 189,85 € -106,33 % 6.221,44 € 15.138,18 € 143,32 % Entleerungsmenge 200 m³ 185 m³ -7,50 % Einzelentleerung 31,11 € 81,83 € 163,05 % Gebührenvorschlag: 31,11 € 81,83 € 163,05 % Kostenart Sachkosten Gesamtkosten Berücksichtigung Überschuss BAB 2013 + 2014 -2.997,55 € Bereinigtes Betriebsergebnis 2015 Durch Gebühren zu deckende Kosten Kostenstruktur pro m³ Unternehmerlohn Klärschlammbehandlung Aufw. Aus intern. Leistungsbeziehungen Sachkosten Ausgleich Überschuss BAB 2015 15,65 € 7,30 € 54,60 € 3,25 € 1,03 € Anteil in% 19,13 % 8,92 % 66,73 % 3,97 % 1,25 % Gesamt: 81,83 € 100,00% 17. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am __________ folgenden Nachtrag beschlossen: 1. § 10 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Gebühr für die Entsorgung von Kläreinrichtungen beträgt € 81,83/m3. 2. Dieser 17. Nachtrag tritt am 01.01.2018 in Kraft.