Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
277087.pdf
Größe
101 kB
Erstellt
15.11.17, 12:00
Aktualisiert
03.12.17, 15:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0820/WP17
öffentlich
15.11.2017
Dez. III / FB 61/400
Neuregelung zu Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe
und ambulante soziale Dienste gem. § 46 StVO
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
14.12.2017
Mobilitätsausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage FB 61/0820/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.11.2017
Seite: 1/4
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 61/0820/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.11.2017
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Sachstandsbericht:
Entsprechend dem bisherigen sogenannten „Handwerkerparkausweis-Erlass“ des Ministeriums für
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.Dezember 2004 waren die Kommunen ermächtigt,
für Handwerksbetriebe und ambulante soziale Dienste auf Antrag Ausnahmegenehmigungen gemäß
§ 46 StVO zu erteilen. Mit diesem Erlass wurde zudem die Möglichkeit verbunden,
gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Durch entsprechende vertragliche
Vereinbarung hatten sich seinerzeit die Stadt Aachen, die StädteRegion Aachen und die Kreise
Heinsberg, Düren und Euskirchen zu einem Verbund zusammengeschlossen und damit die jeweiligen
Handwerkerparkausweise und Ausnahmegenehmigungen für soziale Dienste gegenseitig anerkannt.
Die Handwerkerparkausweise wurden in der Kommune beantragt, in der der Betriebssitz lag, wurden
ohne Kennzeichenbezug befristet für ein Jahr ausgestellt und kosteten 120,- € pro Jahr. Die
Ausnahmegenehmigungen für soziale Dienste wurden ebenfalls in der Kommune beantragt, in der der
Betriebssitz lag, wurden ohne Kennzeichenbezug befristet für ein Jahr ausgestellt und kosteten 155,€ pro Jahr.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Mit Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.Dezember 2015
wurde die o.g. bisherige Regelung aufgehoben. Erst im März 2017 gab es eine Dienstbesprechung
bei der Bezirksregierung, in der Detailfragen erörtert wurden. Im Ergebnis sind der bisherige
gebietsübergreifende Handwerkerparkausweis und die gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigung
für soziale Dienste nicht mehr zulässig und laufen mit Fristablauf aus.
Ab sofort gilt folgende Neuregelung:
Die Kommunen können für Handwerker und ambulante soziale Dienste Ausnahmegenehmigungen
erteilen
a) für den Bereich der eigenen Kommune
b) für den Regierungsbezirk Köln
c) für das ganze Land Nordrhein-Westfalen
Die Ausnahmegenehmigungen können sowohl in der Kommune, in der sich der Betriebssitz befindet
beantragt werden, als auch in der Kommune, in der der jeweilige Antragsteller nachweislich tätig ist.
Die neuen Ausnahmegenehmigungen werden mit einem Kennzeichenbezug ausgestellt und gelten
weiterhin befristet für 1 Jahr.
Bedauerlicherweise erfolgte durch das Land mit der Neuregelung keine einheitliche
Gebührenfestsetzung, so dass jede Kommune im Rahmen der Gebührenordnung für Maßnahmen um
Straßenverkehr hinsichtlich der Gebührenhöhe frei in ihrer Entscheidung ist. Hier wird bei den
beteiligten Kommunen ein „Gebührentourismus“ erwartet, da die Antragstellung nicht mehr nur in der
Kommune erfolgen muss, in der der Betriebssitz liegt.
Vorlage FB 61/0820/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.11.2017
Seite: 3/4
Um dieser Befürchtung entgegen zu wirken, hatte die Verwaltung versucht, mit den ehemaligen
Verbundkommunen eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Gebührenhöhe zu schaffen. Diese
Bemühungen sind leider gescheitert.
Vor dem Hintergrund, dass die Erweiterung der Parkberechtigung auf den Regierungsbezirk Köln und
das Land Nordrhein-Westfalen mit erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen für die einzelnen Betriebe
verbunden ist, ist aus Sicht der Verwaltung eine Gebührenanpassung zwingend erforderlich.
Fazit:
Die Verwaltung legt in Abhängigkeit des Berechtigungsbezirkes folgende Gebühren fest:
a) für das Stadtgebiet Aachen
- 120,- € HWP/ 155,- € soziale Dienste
b) für den Regierungsbezirk Köln - 180,- € für Handwerksbetriebe und soziale Dienste
c) für das Land NRW
- 300,- € für Handwerksbetriebe und soziale Dienste
Da sich bei den neuen kommunalen Ausnahmegenehmigungen der Berechtigungsbezirk im Vergleich
zur alten Regelung verkleinert und sich damit auch der wirtschaftliche Vorteil für die Betriebe
relativiert, verbleibt es hier bei der bisherigen Gebührenhöhe von 120,- € für
Handwerkerparkausweise und von 155,- € für Ausnahmegenehmigungen für soziale Dienste.
In der Prognose darf davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl der Betriebe statt der
kommunalen Ausnahmegenehmigung eher die Ausnahmegenehmigungen für den Regierungsbezirk
Köln oder für das Land NRW beantragen wird.
Da jede Kommune eigenständige Gebühren festsetzen kann und sich der Betriebssitz des
Antragstellers nicht mehr zwingend im Bereich der Genehmigungsbehörde befinden muss, kann
derzeit weder hinsichtlich der Entwicklung der Anzahl der Antragstellungen noch hinsichtlich der
Einnahmenentwicklung eine Prognose abgegeben werden.
Zwischen Stadt Aachen und StädteRegion Aachen besteht Einvernehmen, eine einheitliche
Gebührenhöhe festzusetzen.
Die StädteRegion Aachen kann sich grundsätzlich die o.g. Staffelung für den Regierungsbezirk Köln
und für das Land Nordrhein-Westfalen vorstellen, befindet sich derzeit aber noch im
Abstimmungsprozess. Die Gebührenhöhe der kommunalen Ausnahmegenehmigungen legt die
StädteRegion Aachen individuell und in Abhängigkeit der jeweiligen Kommune fest.
Die Gebührenhöhe wurde im Vorfeld mit der Handwerkskammer Aachen einvernehmlich besprochen.
Vorlage FB 61/0820/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.11.2017
Seite: 4/4