Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
277669.pdf
Größe
236 kB
Erstellt
15.11.17, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 00:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Dezernat III
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Dez III/0016/WP17
öffentlich
15.11.2017
Dez. III
Änderung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirats
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
07.12.2017
Planungsausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss beschließt, den Wortlaut der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der
Anlage 2 entsprechend zu ändern.
Vorlage Dez III/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 05.10.2017 mehrheitlich die Umbenennung des bis
dato als „Architektenbeirat“ bekannten Gremiums in „Gestaltungsbeirat“ beschlossen. Es wurde
ebenfalls eine sinngemäße Änderung der seit 1992 bestehenden Geschäftsordnung beschlossen. Die
Änderungen, die sich auf die durchgängige Verwendung der neuen Bezeichnung beschränken,
können anhand der Anlagen nachvollzogen werden.
Anlage/n:
Geschäftsordnung des Beirates von 1992
Änderungsvorschlag für die Geschäftsordnung des Beirates
Vorlage Dez III/0016/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 2/2
„Überall ist man nur dann wahrhaft lebendig, wo man Neues schafft, überall, wo man sich ganz sicher fühlt, hat
der Zustand schon etwas Verdächtiges, denn da weiß man etwas gewiß, also etwas, was schon da ist, wird nur
gehandhabt, wird wiederholt angewendet. Dies ist schon eine halbtote Lebendigkeit.“
(Karl Friedrich Schinkel)
Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Aachen
§1
Wesen und Aufgaben des Gestaltungsbeirates
(1) Der Gestaltungsbeirat berät über Vorhaben, die für die Qualität des Aachener Stadtbildes von
erheblichem Einfluss sind. Diese Beratung betrifft insbesondere die Errichtung oder Änderung von
Bauten im Geltungsbereich der Stadtbildsatzung vom 27.06.1979 in der jeweils gültigen letzten
Fassung, sowie Vorhaben mit wesentlicher Bedeutung für das Stadtbild außerhalb des
Geltungsbereiches der Stadtbildsatzung.
(2) Die Stellungnahmen des Gestaltungsbeirates haben empfehlenden Charakter.
§2
Zusammensetzung
(1) Der Gestaltungsbeirat setzt sich zusammen aus
a) 5 freiberuflichen Architekten(innen), 1 freiberufliche(n) Stadtplaner(in) sowie 1 freiberufliche(n)
Landschaftsarchitekt(en)in
b) je eine(m)r sachkundigen d.h. als Architekt(in) oder Planer(in) tätigen Vertreter(in) der
Stadtratsfraktionen
c) dem/der zuständigen Beigeordneten
d) Vertreter(n)innen der betroffenen städtischen Fachämter.
(2) Stimmberechtigt sind nur die unter (1) a) aufgeführten Mitglieder.
§3
Berufung der stimmberechtigten Mitglieder
Die Amtsdauer des Gestaltungsbeirates beträgt zwei Jahre. Die stimmberechtigten Mitglieder werden durch
den/die Oberbürgermeister(in) auf Vorschlag des Planungsausschusses des Rates für die Dauer von 2 Jahren
bestellt. Sie dürfen höchstens dreimal hintereinander bestellt werden. Es sind jeweils mind. 2 neue Mitglieder zu
bestellen.
§4
Vorsitz
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen in der 1. Sitzung aus ihrer Mitte unter Leitung de(s)r
Altersvorsitzenden den/die Vorsitzende(n) und dessen/deren Stellvertreter(in) für eine Amtsdauer von 2
Jahren.
(2) Eine vorzeitige Abberufung des/der Vorsitzenden oder ihrer/seines Stellvertreter(s)in findet nur dann
statt, wenn mit den Stimmen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ein(e) neue(r) Vorsitzende(r)
oder Stellvertreter(in) gewählt wird.
(3) Endet die Mitgliedschaft de(s)r Vorsitzenden oder ihres/seines Stellvertreter(s)in vor Ablauf der
Amtsdauer, so ist eine Neuwahl für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen.
§5
Hinzuziehung von Beratern
Auf Verlangen der/des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gestaltungsbeirates können für einzelne
Tagesordnungspunkte besondere Sachverständige oder Berater(innen) ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
§6
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung und Vorbereitung der Sitzungen obliegt dem/der Oberbürgermeister(in) – Fachbereich
Bauaufsicht. Er stellt die Tagesordnung auf, versendet die Einladungen mit kurzer Vorinformation, verfasst die
Sitzungsprotokolle und sendet den Mitgliedern Abschriften zu.
§7
Einberufung und Tagesordnung
(1) Der Gestaltungsbeirat tagt in der Regel einmal monatlich (außer in den Sitzungsferien des Rates).
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann beantragen, bestimmte Vorhaben, die im Rahmen der
Zuständigkeit des Beirates liegen, auf die Tagesordnung zu setzen. Solche Anträge sind schriftlich mit
einer Begründung beim/bei der Vorsitzenden einzureichen.
(3) Planungen sind möglichst im frühen Entwurfsstadium zu beraten.
(4) Die Beteiligung des Gestaltungsbeirates soll nicht zu einer Verlängerung des
Baugenehmigungsverfahrens führen.
§8
Nichtöffentlichkeit
(1) Aus Gründen des Datenschutzes in Zusammenhang mit privaten Bauvorhaben tagt der
Gestaltungsbeirat nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Jeder/jedem Planverfasser(in) kann Gelegenheit zur Erläuterung ihres/seines Projektes gegeben
werden.
§9
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
Ist ein Mitglied des Gestaltungsbeirates selbst Bauherr(in), Entwurfsverfasser(in), Unternehmer(in) oder selbst an
der Durchführung eines Projektes, das beurteilt wird, unmittelbar beteiligt, so nimmt dieses Mitglied an der
Beratung und Abstimmung nicht teil. Über Zweifel des Ausschlusses wegen persönlicher Beteiligung entscheidet
der Gestaltungsbeirat ohne Mitwirkung der/des Betroffenen.
§ 10
Sitzungsniederschrift
Über jede Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen.
§ 11
Auswertung der Sitzungsergebnisse
(1) Empfehlungen des Gestaltungsbeirates sind vom/von der Oberbürgermeister(in) der/dem
Bauherr(n)in/Architekt(in) bekanntzugeben.
Der/Die Oberbürgermeister(in) entscheidet im Rahmen der geltenden Gesetze über den Bauantrag nach
pflichtgemäßem Ermessen. Ggf. informiert er/sie in Fällen besonderer Bedeutung den
Planungsausschuss des Rates der Stadt.
(2) Mit Zustimmung durch die Bauherr(n)in und Entwurfsverfasser/in können nach Beschluss des
Gestaltungsbeirates vorbildliche Vorhaben veröffentlicht werden.