Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
272358.pdf
Größe
3,7 MB
Erstellt
27.09.17, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 00:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0749/WP17-1
öffentlich
35050-2014
27.09.2017
FB 61/010 // Dez. III
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972 - Rombachstraße /
Wolferskaulwinkel - für den Planbereich im Stadtbezirk AachenBrand zwischen Rombachstraße, Vennbahnweg und
Wolferskaulwinkel
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
18.10.2017
Rat der Stadt Aachen
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
972 sowie den Durchführungsvertrag zur Kenntnis.
Er fasst den Änderungsbeschluss gem. § 4a Abs. 3 BauGB zu den in der Anlage aufgeführten
Punkten und beschließt nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die zu sämtlichen
Verfahrenschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Der Rat der Stadt beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972 – Rombachstraße/
Wolferskaulwinkel – für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Brand zwischen Rombachstraße,
Vennbahnweg und Wolferskaulwinkel gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung
hierzu.
Vorlage FB 61/0749/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.01.2018
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0511/WP17 – Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
FB61/0646/WP17 – Ergebnis der öffentlichen Auslegung
FB61/0749/WP17 – Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Planungsausschus hat die Verwaltung am 14.01.2016 beauftragt, für das Gebiet zwischen
Rombachstraße, Vennbahnweg und Wolferskaulwinkel einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur
Innenentwicklung nach § 13 a BauGB zu erarbeiten. Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hat sich
diesem Beschluss in ihrer Sitzung am 17.02.2016 angeschlossen.
Wenn auch im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann,
hatte die Verwaltung dennoch empfohlen, die Öffentlichkeit in einem sehr frühen Stadium über die
Planung zu informieren.
In der Zeit vom 04.04.2016 bis 15.04.2016 wurde daher die Planung öffentlich ausgestellt und die
betroffenen Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange wurden unterrichtet. Am 06.04.2016 wurde
eine Anhörungsveranstaltung durchgeführt, um die Öffentlichkeit zu informieren und um Fragen und
Anregungen aufzunehmen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hat am 31.08.2016 über das Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligung beraten und dem Planungsausschuss empfohlen, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die
Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB
Nr. 972 – Rombachstraße/
Wolferskaulwinkel – zu beschließen.
Der Planungsausschuss ist dieser Empfehlung in seiner Sitzung am 01.09.2017 gefolgt.
Beide Gremien empfahlen zudem, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die
Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen.
Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 04.10.2016 bis 04.11.2016, zeitgleich wurden die Behörden
bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Am 29.03.2017 beriet die Bezirksvertretung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, am
06.04.2017 folgte der Planungsausschuss . Beide Gremien empfahlen dem Rat, nach Abwägung der
privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die
nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Darüber hinaus beschloss der Planungsausschuss auf Empfehlung der Bezirksvertretung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur
Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 972 –Rombachstraße /Wolferskaulwinkel.
Vorlage FB 61/0749/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.01.2018
Seite: 2/3
Die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 08.05.2017 bis 09.06.2017 statt. Parallel dazu
wurden 11 Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Der Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 05.10.2017 mit dem Ergebnis der erneuten
öffentlichen Auslegung befasst und dem Rat empfohlen, nach Abwägung der privaten und öffentlichen
Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die
nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Weiterhin empfahl er den Änderungsbeschluss
gem. § 4a Abs. 3 BauGB sowie den Bebauungsplan Nr. 972 –Rombachstraße /Wolferskaulwinkelgemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hatte am 13.09.2017 aus bezirklicher Sicht einen
entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.
Anlage/n:
Entwurf des Durchführungsvertrags
Begründung zum Bebauungsplan
Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
Darstellung der Änderungen zum Satzungsbeschluss
Vorlage FB 61/0749/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 02.01.2018
Seite: 3/3
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße/Wolferskaulwinkel -
Seite 1 von 11
DURCHFÜHRUNGSVERTRAG
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972 – Rombachstraße / Wolferskaulwinkel
zwischen der
Stadt Aachen
- vertreten durch
Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp
und Herrn Stadtbaurat Werner Wingenfeld (nachfolgend)
-
und der
SCHLUN Wohnen GmbH
(Amtsgericht Aachen, HRB 20042)
- vertreten durch den Geschäftsführer Christian Wego Oppenhoffallee 37
52066 Aachen
(nachfolgend)
Stadt –
- Vorhabenträgerin –
über die Ausarbeitung und Durchführung der städtebaulichen Planung für die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 972 – Rombachstraße/Wolferskaulwinkel –
Präambel
Der Verfahrensbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 972 – Rombachstraße/Wolferskaulwinkel
- befindet sich im Stadtbezirk Aachen-Brand und liegt nordöstlich der Rombachstraße zwischen Vennbahnweg
und Wolferskaulwinkel. Der Geltungsbereich umfasst mit einer Größe von rd. 5.890 m² das Grundstück der
Gemarkung Brand, Flur 23, Flurstück 1172. Der Geltungsbereich wird im Nordwesten vom Vennbahnweg, im
Südwesten von der Rombachstraße, im Süden von der benachbarten Tischlerei, Zimmerei und
Maschinenbaubetrieb und im Osten von der gemischt genutzten Bebauung an der Ringstraße bzw. im Nordosten
von einer Grünfläche begrenzt. Derzeit wird die zu überplanende Fläche als Grünland genutzt.
Die Vorhabenträgerin hat mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Mai 2016 das Flurstück 1172 erworben. Zu ihren
Gunsten wurde am 23.06.2016 eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch von Brand, Blatt 4401
eingetragen. Die Vorhabenträgerin plant im Verfahrensbereich die Erstellung einer MehrgenerationenWohnanlage in Hof-Form („Bartholomäushof“) mit ca. 62 Wohneinheiten in verschiedenen Wohnungsgrößen
sowie einem geschützten Innenhof und einer Tiefgarage.
Die verkehrliche Erschließung des Bauvorhabens erfolgt ausschließlich über die Rombachstraße und ist somit
gesichert. Das anfallende Schmutzwasser kann in den bestehenden Mischwasserkanal der Rombachstraße
eingeleitet werden, der auch das anfallende Niederschlagswasser gedrosselt aufnehmen kann.
Mit städtebaulichem Vertrag zur Übernahme von Planungskosten vom 12./21.10.2015 hat die Rechtsvorgängerin
der Vorhabenträgerin der Stadt die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) angetragen und sich bereits
zur Übernahme aller durch ihr Vorhaben entstehenden Kosten verpflichtet. Ausgenommen sind lediglich die
Kosten, die der Stadt durch die Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben entstehen. Die Vorhabenträgerin hat
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße/Wolferskaulwinkel -
Seite 2 von 11
alle Rechte und Pflichten dieses Vertrages mit Abschluss des o. g. notariellen Kaufvertrages übernommen. Sie
hat einen entsprechenden Entwurf für den Bebauungsplan erarbeiten lassen und ist bereit und in der Lage, den
Bebauungsplan umzusetzen. Die Stadt hat den Planentwurf geprüft und festgestellt, dass dieser mit einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Sie hat dem Antrag stattgegeben und das
Satzungsverfahren gem. § 12 BauGB in der derzeit geltenden Fassung eingeleitet.
Dies vorausschickend schließen die Vertragspartner nach § 12 BauGB folgenden öffentlich-rechtlichen
Durchführungsvertrag:
§1
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile des Vertrages sind:
a) Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1),
b) vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972 einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplanes, der
schriftlichen Festsetzungen und der Begründung (Anlagen 2a-d),
c) Planung Bauvorhaben Rombachstraße der kadawittfeldarchitektur, Aachen
aa) Visualisierung des Vorhabens (Anlage 3a),
bb) Ansichten des Vorhabens vom 12.07.2017 (Anlagen 3b-e),
cc) Schnitt B-B vom 10.07.2017 (Anlage 3f),
dd) Grundrisse Untergeschoss, Erdgeschoss und 1.-3. Obergeschoss vom 10.07.2017(Anlage 3g-k).
d) Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972 – Rombachstraße/Wolferskaulwinkel von greenbox Landschaftsarchitekten Köln/Düsseldorf, Planbezeichnung 15-25_VE_LA_EG_100_03 vom
27.06.2016, zuletzt angepasst am 10.07.2017 (Anlage 4),
e) Bauvorhaben `Bartholomäushof` Hochwassernachweise für Mischwassereinleitung, Kurzbericht, der RurWasser-Technik GmbH (2016) (RWTG) Düren von Februar/März 2016,
f) Schalltechnisches Gutachten der Schall- und Wärmemessstelle Aachen GmbH (SWA GmbH), Stand 31.
Januar 2017,
g) Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) Stadt Aachen Vorhabenbezogener Bebauungsplan
`Rombachstraße/Wolferskaulwinkel`, BKR Aachen vom 08.09.2015,
h) Geotechnischer Bericht über die geohydrologischen und geotechnische Beschaffenheit des Grundstücks im
Hinblick auf die geplante Wohnbebauung, Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH, Aachen vom
05.12.2014,
i) Ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie
Duldungs- und Handlungspflichten für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen der
Stadtwerke Aachen AG (Vorläufige Anordnung Eicher Stollen) vom 14. Januar 2016, Sonderbeilage zum
Amtsblatt Nr. 3 für den Regierungsbezirk Köln, Ausgegeben in Köln am 25. Januar 2016,
j) gutachterliche Stellungnahme BFT Cognos GmbH , Aachen,
k) Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeiten im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Rombachstraße/Wolferskaulwinkel der Aneco (2016), Stand 11.07.2016,
l) Merkblatt für Baugrundeingriffe der Bezirksregierung Düsseldorf, Stand 30.03.2016 (Anlage 5).
§2
Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist
a) die
Ausarbeitung
des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
Rombachstraße/Wolferskaulwinkel –,
b) die Realisierung des geplanten Vorhabens,
c) die Fristenregelung,
d) die Realisierung von öffentlich gefördertem Wohnraum,
e) die Freiflächengestaltung entsprechend Grünordnungsplan,
f) die Umsetzung weiterer mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele,
g) die Stellung von Sicherheiten und die Vereinbarung von Vertragsstrafen,
Nr.
972
–
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße/Wolferskaulwinkel -
Seite 3 von 11
h) die Regelung der Kostentragung.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 972 besteht seitens der Vorhabenträgerin
nicht und kann auch nicht durch diesen Vertrag begründet werden.
§3
Vorhaben
Das Vorhaben umfasst die Erstellung einer kompakten Mehrgenerationen-Wohnanlage in Hof-Form
(„Bartholomäushof“) mit ca. 62 Wohneinheiten in verschiedenen Wohnungsgrößen sowie einem geschützten
Innenhof und einer Tiefgarage. Es werden Single-Wohnungen, größere Wohnungen für Familien sowie
barrierefreie Wohnungen gebaut. Mindestens. 30 v. H. der insgesamt vorgesehenen Wohneinheiten werden in
Anwendung der Wohnraumförderungsbestimmungen NRW (WFB NRW) in der jeweils aktuell gültigen Fassung
als öffentlich geförderte Mietwohnungen errichtet. Der Wohnhof liegt, sich an den Nachbarbebauungen
orientierend, zurückgesetzt vom öffentlichen Straßenraum der Rombachstraße, über die die verkehrliche
Erschließung der Wohnanlage und der Tiefgarage erfolgt.
Die Gebäudehöhen der Wohnanlage werden gestaffelt. Entlang der Rombachstraße entsteht ein städtebaulich
markanter Gebäudeteil mit vier Geschossen. Dieser westliche Gebäudeteil bildet eine konsistente Raumkante zur
Rombachstraße und bietet den Bewohnern der Hofanlage Schutz vor der Belastung durch den von dieser Straße
ausgehenden Verkehrslärm. Zum Vennbahnweg hin, Richtung Nordwesten, staffelt sich das Gebäude auf drei
Geschosse herab und erhält schließlich zur südöstlichen hinteren Riegelseite zwei Geschosse. Entlang der
Südseite wird der Gebäudeteil dreigeschossig und bildet so eine Abgrenzung zur benachbarten Tischlerei.
Die Fassade des Bauvorhabens greift bewusst eine Horizontalität auf. Diese soll durch einen angemessenen
Anteil an offenen und geschlossenen Fassadenelementen den Eindruck eines offenen und einladenden
Bauwerks vermitteln. Mineralisches Fassadenmaterial sowie vertikal stehende Fensterformate sind prägend für
die Fassade. Das Dach wird als Flachdach ausgebildet, welches teils als begehbare Terrassen und teils mit einer
extensiven Dachbegrünung ausgestattet wird.
Der Innenhof ist von der Rombachstraße über einen barrierefrei gestalteten großzügigen Vorplatz und einen
geschosshohen Durchgang im Erdgeschoss des Gebäudes zu erreichen. Im südöstlichen Bereich des Hofes
befindet sich ein Durchgang zum großzügigen Spielbereich, der hinter dem östlichen Gebäudeteil im
nordöstlichen Bereich des Grundstücks errichtet wird. Durch den natürlichen Geländeverlauf des Grundstücks
befindet sich der Wohnhof auf einem durchgehenden Plateau und überbaut die sich im Untergeschoss
befindende Tiefgarage. Die Auflockerungen im Erdgeschoss führen zu differenzierten räumlichen Übergängen
zwischen dem öffentlichen Vennbahnweg, dem Innenhof für die Bewohner, der das Gebäude einfassenden
Gemeinschaftsgrünfläche und den den Wohnungen direkt zugeordneten Privatterrassen und Balkonen. Die
räumlich klaren Zonierungen der Freiräume tragen zu einem hohen Maß an Orientierung und Übersicht bei, ohne
die Privatsphäre der Bewohner zu beeinträchtigen.
Der Innenhof ist der zentrale Ort der Wohnanlage. Er bildet einen Treffpunkt und ist gleichzeitig ein Ort der
Kommunikation für die Bewohner. Um diesem Aspekt Rechnung zu tragen wird im Innenhof durch eine mittige
Baumpflanzung akzentuiert und erhält durch eine zonierte Begrünung der Randbereiche vor den Wohneinheiten
eine ausgewogene Gliederung. Die Grünbereiche werden mit Sitzgelegenheiten ausgestattet, die zum Verweilen
einladen und somit sowohl die Idee der Gemeinschaftszone unterstützen als auch als Ruhezonen dienen
können. Das Gebäude wird großzügig in einen Grünsaum eingebettet, der als gemeinschaftlich zu nutzender
Grün- und Freiraum gestaltet wird. Die Freiflächengestaltung erfolgt nach den Vorgaben des
Grünordnungsplanes von greenbox Landschaftsarchitekten Köln/Düsseldorf (Anlage 4).
Von der Rombachstraße führt eine südlich des Gebäudes verlaufende Zufahrt in eine unterhalb des nordöstlichen
Gebäudeteils liegende Tiefgarage mit 64 PKW-Stellplätzen (davon 2 Stellplätze für Besucher), die natürlich
belüftet und barrierefrei wird. Um vom Vennbahnweg kommend das Ortsbild weiterhin zu erhalten, ist eine
Abpflanzung des sichtbaren Teils der Tiefgarage vorgesehen. Im Keller des Gebäudes befinden sich neben den
Kellerräumen der Bewohner ca. 130 Fahrradstellplätze. Für Besucher werden (weitere) 9 Stellplätze zwischen
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße/Wolferskaulwinkel -
Seite 4 von 11
der Rombachstraße, dem Baukörper und der Tiefgaragenzufahrt im südöstlichen Teil des Plangebietes angelegt.
Der Standort der Müllcontainer wird sich innerhalb des Gebäudes befinden.
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt über den vorhandenen Mischwasserkanal in der Rombachstraße.
Während das Schmutzwasser uneingeschränkt eingeleitet werden kann, ist das Einleiten des
Niederschlagswassers nur gedrosselt möglich. Daher ist der Bau einer Regenrückhaltung erforderlich, die im
Bereich der Tiefgarage errichtet wird.
§4
Durchführungsverpflichtung
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich aufgrund des von ihr vorgelegten und mit der Stadt abgestimmten
Planes zur Durchführung des in § 3 genannten Vorhabens nach den Regelungen des Bebauungsplanes Nr.
972 und dieses Vertrages.
(2) Die Vorhabenträgerin hat bereits einen Bauantrag für das Vorhaben gestellt, der bei der Stadt – Bauaufsicht
– unter dem Aktenzeichen 63/404-02996-2017 geführt wird. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, diesen
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes vollständig, prüf- und
genehmigungsfähig im Sinne der Verordnung über bautechnische Prüfung (BauPrüfVO) zu machen.
Darüber hinaus darf die Stadt im laufenden Baugenehmigungsverfahren weitere Unterlagen einfordern, die
Voraussetzung für eine evtl. Erteilung der Baugenehmigung sind.
(3) Die Stadt verpflichtet sich, nach Wirksamwerden dieses Vertrages über den im Sinne der Verordnung über
bautechnische Prüfung (BauPrüfVO) vollständigen, prüf- und genehmigungsfähigen Bauantrag innerhalb
von drei Monaten eine Entscheidung zu treffen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Frist erst
mit Vorlage sämtlicher Unterlagen einschließlich von der Behörde berechtigterweise nachgeforderter
Unterlagen zu laufen beginnt. Die Frist wird gehemmt, wenn höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare
bzw. von der Stadt nicht zu vertretende Umstände vorliegen, soweit die Verzögerungen einen
zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen überschreiten.
(4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb von zehn Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung für
das in § 3 bezeichnete Vorhaben, nicht jedoch vor Erteilung der Förderzusage für den öffentlich geförderten
Wohnraum mit dem Vorhaben zu beginnen und es innerhalb von weiteren neunundzwanzig Monaten fertig
zu stellen.
(5) Werden die jeweiligen Fristen nach Abs. 2 und 4 nicht eingehalten, wird die Stadt im Sinne des § 12 Abs. 6
BauGB eine evtl. Aufhebung des Bebauungsplanes prüfen und ggf. von diesem Recht Gebrauch machen.
§5
Anforderungen an das Vorhaben
(1) Leitdetails/architektonische Gestaltung des Gebäudes
Grundlage für die Kubatur des Vorhabens und die Fassadengestaltung des Gebäudes ist die Planung der
kadawittfeldarchitektur, Aachen vom 10. bzw. 12.07.2017 (Anlagen 3a-k).
(2) Umweltbelange/Ausgleich
a) Schutzgut Tier
Zur Vermeidung von Tötungen einzelner Individuen sowie der Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet sich die
Vorhabenträgerin, die Fäll- und Rodungsarbeiten ausschließlich außerhalb der Brutzeit von Vogelarten
in den Wintermonaten (Oktober bis Februar) vorzunehmen.
b) Schutzgut Pflanzen
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Umsetzung der in der Ziffer 6 der schriftlichen Festsetzungen
festgesetzten Maßnahmen sowie der Vorgaben des Grünordnungsplanes von greenbox
Landschaftsarchitekten Köln/Düsseldorf (Anlage 4) in enger Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich
Umwelt - nach folgenden Maßgaben:
aa) Entlang der Rombachstraße sind entsprechend der in der Planzeichnung festgesetzten
Baumstandorte vier Laubbäume (Pflanzqualität: Hochstamm, mind. 4 x verpflanzt, Stammumfang
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße/Wolferskaulwinkel -
Seite 5 von 11
mind. 18-20 cm) anzupflanzen, zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu
ersetzen.
bb) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind darüber hinaus zehn weitere Laubbäume
(Pflanzqualität: mind. 4 x verpflanzt, Stammumfang mind. 18-20 cm) und vier Sträucher
(Pflanzqualität: Strauch, mind. 2 x verpflanzt, 80-100 cm) auf dem Grundstück anzupflanzen, zu
pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
cc) Die weiteren im Grünordnungsplan (Anlage 4) dargestellten Pflanzungen/Ansaaten sind
entsprechend der aufgeführten Pflanzqualitäten anzupflanzen/einzusäen, zu pflegen, dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
dd) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Dachflächen in einem Umfang von rd. 1.610 m² extensiv
zu begrünen. Der Substrataufbau (Schichthöhe der Boden- bzw. Vegetationsschicht) muss
mindestens 8 cm betragen. Das Gründach ist so zu bepflanzen, dass eine geschlossene
Vegetationsfläche dauerhaft gewährleistet ist. Diese muss auf Dauer erhalten werden.
ee) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei der Neupflanzung und Pflege von Pflanzungen und
Ansaaten
die
FLL-Gütevorschriften
(Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e. V.) einzuhalten. Die Qualität der zur Pflanzung vorgesehenen Gehölze muss
den Gütebestimmungen des BdB (Bund Deutscher Baumschulen) entsprechen.
ff) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Pflanz- und Pflegearbeiten auf ihre Kosten fach- und
sachgerecht nach DIN Normen 18915-18919 (Gärtnerische Arbeiten mit Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege) ausführen zu lassen. Die Herstellung der Pflanzungen ist der Stadt –
Fachbereich Umwelt – unter uvp@mail.aachen.de spätestens vierzehn Tage vor der Pflanzung
anzuzeigen und ein Abnahmetermin zu vereinbaren. Der Ablauf der 1-jährigen Entwicklungspflege
für die Dachbegrünung nach lit. dd) sowie der 3-jährige Anwuchspflege für die Bäume nach lit. aa)
und bb) ist ebenfalls der Stadt – Fachbereich Umwelt – unter uvp@mail.aachen.de spätestens
vierzehn Tage vor Fristablauf anzuzeigen und ein Abnahmetermin zu vereinbaren.
gg) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Während der Bauphase sind entsprechende
fachgerechte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Aufschüttungen und Abgrabungen im
Kronentraufbereich sind unzulässig. Die Bäume sind während der Bauphase durch einen 1,80 m
hohen Zaun, im Kronenbereich zuzüglich 1,50 m, zu schützen. Die Richtlinie für die Anlage von
Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4 Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich
von Baustellen (RAS-LP4) und die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien
zur Baumpflege (ZTV Baumpflege) sind zu beachten. Die Bäume sind insbesondere vor
mechanischen Beschädigungen durch Baufahrzeuge, Bodenverdichtungen, Materiallagerungen
usw. zu schützen.
hh) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die festgesetzten sowie die sonstigen Pflanzungen nach
dem Grünordnungsplan (Anlage 4) spätestens in der auf die Schlussabnahme des Bauvorhabens
folgenden Pflanzperiode vorzunehmen.
c) Schutzgut Wasser
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Umsetzung folgender Maßnahmen bzw. Beachtung der
folgenden Auflagen in enger Abstimmung mit der Stadt – Fachbereiche Umwelt/Untere Wasserbehörde
und Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen/Koordinierungsstelle Abwasser -:
aa) Erdberührte Bauteile (z.B. Tiefgeschosse, Bodenplatten) sind druckwasserdicht laut DIN 18195-6
auszubilden.
bb) Tiefgeschosse und sonstige unterirdische Anlagen sind nur zulässig, wenn sowohl die
Arbeitsräume als auch eine mindestens 20 cm dicke Schicht unter den Bauwerkssohlen mit einem
gut wasserdurchlässigen Sand-Kies-Schottergemisch verfüllt werden.
cc) Um Zeitverzögerungen bei der Bauausführung zu verhindern sind Arbeiten, die so tief in den
Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf das Grundwasser auswirken
können, der Stadt - Fachbereich Umwelt/Untere Wasserbehörde - einen Monat vor Beginn der
Arbeiten anzuzeigen. Die Anzeige muss jedoch spätestens dann erfolgen, wenn das Grundwasser
aufgegraben wird. Ggf. wird dann eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die möglicherweise
an Auflagen wie zum Beispiel das Erstellen von hydrogeologischen Gutachten und das Umsetzen
der darin ermittelten Schutzmaßnahmen gebunden ist.
dd) Sollte während der Bauphase Grundwasser aufgegraben werden, ist unverzüglich die Stadt Fachbereich Umwelt/Untere Wasserbehörde - zu informieren.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße/Wolferskaulwinkel -
Seite 6 von 11
ee) Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernde Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen
vorgenommen werden. Darüber hinaus müssen Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen
während der Bauphase vorher bei der Stadt - Fachbereich Umwelt/Untere Wasserbehörde beantragt werden.
ff) Eine Versickerung des Niederschlagswassers ist auf dem Grundstück nicht möglich und damit
auch nicht genehmigungsfähig.
gg) Die Grundstücksentwässerung ist an die Mischwasserkanalisation in der Rombachstraße
anzuschließen.
hh) Aus Gründen der eingeschränkten hydraulischen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation
muss auf dem Baugrundstück eine Rückhaltung mit einem Fassungsvermögen von mindestens
134 m³ errichtet werden. Diese sollte vorzugsweise als Rückhaltebecken im Bereich der Tiefgarage
hergestellt werden. Der Abfluss in den öffentlichen Abwasserkanal muss auf Qab ≤ 4,5 l/s begrenzt
werden. Die Einhaltung der maximal zulässigen Einleitungsmenge ist durch eine geeignete
Drosseleinrichtung mit definierter Leistung sicherzustellen. Das Fabrikat (Hersteller,
Typenbezeichnung) des Drosselorgans ist der Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und
Verkehrsanlagen/Koordinierungsstelle Abwasser – vor dem Ausführungsbeginn mitzuteilen.
Planung, Bau und laufender Betrieb/Unterhaltung der Rückhaltung obliegen der Vorhabenträgerin.
Alle damit verbundenen Aufwendungen gehen zu ihren Lasten. Die vorgenannten Anlagen sind
Bestandteil der privaten Grundstücksentwässerungsanlage.
ii) Die Entwässerungsplanung für das Baugrundstück muss den allgemeinen Regeln der Technik
(einschlägige Normen, Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen, DIN EN, DWA-Arbeits- und
Merkblättern usw.) entsprechen.
jj) Um eine hydraulische Überlastung des öffentlichen Abwasserkanals aber auch Sachschäden durch
Rückstau auf dem Grundstück der Vorhabenträgerin auszuschließen, ist eine einwandfreie
Funktion des Drosselorgans und der Rückhaltung sicherzustellen. Die Wartungsempfehlungen des
Drosselherstellers sind daher zwingend einzuhalten. Ein Wartungsvertrag über eine
Drosselwartung wie auch der Rückhaltung wird empfohlen. Die Stadt behält sich im Falle von
hydraulisch überlasteten Abwasserkanälen im Unterlauf vor, von der Vorhabenträgerin Nachweise
über die Durchführung der Wartungen anzufordern.
kk) Der Grundstücksentwässerungsanschluss an den öffentlichen Abwasserkanal in der
Rombachstraße ist bei der Stadtwerke Aachen AG (STAWAG) zu beantragen und wird durch diese
zu Lasten der Vorhabenträgerin hergestellt.
ll) Hinweis
Nach Inkrafttreten der neuen Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen (voraussichtlich ab
dem 23.12.2018) gelten deren Anordnungen ausnahmslos für alle Planungs- sowie Bautätigkeiten
innerhalb des betroffenen Wasserschutzbereiches. Unter anderem werden dann voraussichtlich
folgende Anordnungen der im Entwurf bereits vorliegenden Verordnung für die betroffenen
südlichen Grundstücksflächen des Plangebietes zu erfüllen sein:
aaa) Das Errichten, Erweitern oder wesentliche Ändern von baulichen Anlagen (auch
Kanalisationsanlagen) ist genehmigungspflichtig. Es ist genehmigungsfähig, wenn für die
betroffenen Gebietsflächen die außerhalb von Gebäuden verlegten Anschlussleitungen
wasserschutzgebietstauglich und doppelwandig bzw. mit vergleichbarer Sicherheit verlegt
werden.
bbb) Das Anlegen/Errichten/Erweitern oder wesentliche Ändern von Verkehrsanlagen sowie das
Verlegen oder Unterhalten von Versorgungsleitungen, Telekommunikationsleitungen und
Stromkabeln ist genehmigungspflichtig. Es ist genehmigungsfähig, da für die betroffenen
Gebietsflächen der zur Wassergewinnung genutzte Grundwasserleiter nicht gefährdet wird.
ccc) Bohrungen (z.B. zur Gewinnung von Erdwärme) sind generell genehmigungspflichtig und
bei der Stadt – Fachbereich Umwelt/Untere Wasserbehörde - zu beantragen.
ddd) Grabungen tiefer als drei Meter oder bis ins Grundwasser sind grundsätzlich unzulässig. Zu
dieser Forderung kann jedoch von der Stadt – Fachbereich Umwelt/Untere Wasserbehörde
- auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn sie dem Zweck zur Erstellung von
Kanalisationsanlagen oder Tiefgaragen dienen und geringfügig sind; z.B. als Ausgleich von
Topographieschwankungen. Die Befreiung wird durch die Stadt – Fachbereich
Umwelt/Untere Wasserbehörde - in Aussicht gestellt, da der zur Wassergewinnung genutzte
Grundwasserleiter nicht gefährdet sein wird.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße/Wolferskaulwinkel -
Seite 7 von 11
d) Schutzgut Mensch
aa) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich gem. Ziffer 5 der schriftlichen Festsetzungen, innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche die
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau“ in der Fassung von Juli 2016 zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche ist der
Planzeichnung zu entnehmen. Die Vorhabenträgerin wird für alle Fassaden das erforderliche
Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden wie folgt
einhalten:
aaa) Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und
Unterrichtsräume ist ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) innerhalb des Lärmpegelbereichs
III von mindestens 35 dB und innerhalb des Lärmpegelbereichs IV von mindestens 40 dB
einzuhalten.
bbb) Für Büroräume ist ein Schalldämmmaß (erf. R´w,res.) innerhalb des Lärmpegelbereichs III
von mindestens 30 dB und innerhalb des Lärmpegelbereichs IV von mindestens 35 dB
einzuhalten.
ccc) Für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster
auf lärmzugewandten Gebäudeseiten aufweisen, sind ab Lärmpegelbereich III zusätzlich
raumlufttechnische Einrichtungen notwendig, die auch bei geschlossenen Fenstern eine
ausreichende Raumlüftung gewährleisten.
ddd) Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderliche
Schalldämmmaß gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit Tabelle 9 anzuwenden.
Ausnahmen von den festgesetzten Schalldämmmaßen gemäß dem jeweilgen
Lärmpegelbereich aus der Planzeichnung können zugelassen werden, wenn die
Vorhabenträgerin im Baugenehmigungsverfahren durch ein Gutachten eines anerkannten
Sachverständigen nachweist, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile gem.
DIN 4109 ausreichend sind.
bb) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich bezüglich der Tiefgarage sowie der Tiefgaragenzufahrt zur
Umsetzung der folgenden Maßnahmen:
aaa) Auf der im Rechtsplan mit den Buchstaben –ABCD- abgegrenzten Fläche zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen (Schallimmissionen) über die gesamte Länge parallel zur
Tiefgaragenzufahrt eine Abschirmwand zu errichten, die eine Mindesthöhe von 250,94 m ü.
NHN und ein erforderliches Schalldämmmaß von erf. R´w > 15 dB aufweisen muss. Die
Abschirmwand ist als flächiges, geschlossenes Lärmschutzelement (z. B. Glasbrüstung)
und Absturzsicherung der Tiefgaragenrampe auszuführen. Die erforderliche Mindestlänge
ist Bild 4 des Lärmgutachtens zu entnehmen.
bbb) Der Personenkreis der Nutzer der Tiefgarage ist auf die Eigentümer, Mieter und Besucher
der Wohnanlege zu beschränken.
ccc) Die Tiefgarage ist über ein Tor in der Südostfassade von Bauteil 4 zu erschließen.
ddd) Innerhalb der Tiefgarage sind mindestens 60 v. H. der Deckenflächen schallabsorbierend
auszubilden. Die Absorber müssen mindestens einen Absorptionsgrad w = 0,60
aufweisen.
e) Schutzgut Luft
Die Tiefgarage wird natürlich belüftet. Gemäß der Anforderungen aus der gutachterlichen
Stellungnahme BFT Cognos GmbH verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zum Einbau von
Nachströmöffnungen und zur Unterstützung der Luftströmung zum Einbau von Jetventilatoren, die zu
den täglichen Verkehrsspitzen einzuschalten sind.
f) Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
aa) Konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler liegen für das Plangebiet nicht vor. Diese sind auf Grund
fehlender Erfassungen jedoch nicht auszuschließen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz
NW sind beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die Bauarbeiten unverzüglich
zu stoppen und die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband
Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385
Nideggen, Tel. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich, Bodendenkmal und Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu
erhalten und die Weisung des Landschaftsverbands Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege –
für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten. Die Vorhabenträgerin wird darauf hingewiesen, dass ein
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße/Wolferskaulwinkel -
Seite 8 von 11
Verstoß gegen die Meldepflicht mit einem Bußgeld geahndet wird (§ 41 DSchG NW). Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich des Weiteren, den Beginn der Bauarbeiten der Unteren
Denkmalbehörde der Stadt Aachen anzuzeigen.
bb) Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet. Luftbilder aus den Jahren 19391945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von
Kampfmitteln in diesem Bereich.
Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann diese
Mitteilung nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind
Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind
die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Stadt – Bauverwaltung – oder die
nächstgelegene Polizeidienststelle zu benachrichtigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfiehlt der Kampfmittelbeseitigungsdienst eine
Sicherheitsdetektion. In diesem Fall wird auf das als Anlage 5 beigefügte „Merkblatt für
Baugrundeingriffe“ verwiesen.
cc) Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an
den Gebäuden berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK44) der Polizei Aachen
bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
§6
Öffentlich geförderter Wohnraum
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, mind. 30 v. H. der insgesamt vorgesehenen Wohneinheiten (mind.
19 Wohneinheiten) in Anwendung der Wohnraumförderungsbestimmungen NRW (WFB NRW) in der jeweils
aktuell gültigen Fassung als öffentlich geförderte Mietwohnungen zu errichten. Erforderlich ist hierbei eine
Förderung für Einkommensgruppe A oder eine Aufteilung der Förderung für die Einkommensgruppen A und
B. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, diesbezüglich wie auch über das Wohngemenge und die Lage der
öffentlich geförderten Wohnungen die Abstimmungen mit der Stadt - Fachbereich Wohnen, Soziales und
Integration - zu treffen.
(2) Der Antrag auf Förderung nach den WFB NRW ist spätestens zehn Wochen nach dem Satzungsbeschluss
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972 bei der Stadt – Fachbereich Wohnen, Soziales und
Integration – und parallel bei der StädteRegion Aachen einzureichen.
(3) Sollte die Vorhabenträgerin entgegen der Regelungen des Absatzes 1 aus Gründen, die sie zu vertreten
hat, keinen oder weniger öffentlich geförderten Wohnraum realisieren, verpflichtet sie sich zur Zahlung einer
Vertragsstrafe an die Stadt - Bauverwaltung - nach folgenden Maßgaben:
a) Grundlage für die Berechnung der Vertragsstrafe ist das mit der Stadt - Fachbereich Wohnen, Soziales
und Integration - abgestimmte Wohnungsgemenge, aus der sich die Menge des zu erstellenden
Wohnraums in m² ergibt. Insgesamt sind 1.127 m². m² öffentlich geförderter Wohnraum zu erstellen. Ist
eine Abstimmung nicht erfolgt, setzt die Stadt - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration - das
Wohnungsgemenge fest.
b) Je m² nicht realisierter Wohnfläche für öffentlich geförderten Wohnraum nach der
Wohnflächenverordnung (i. d .F. v. 25.11.2003) zahlt die Vorhabenträgerin eine Vertragsstrafe i. H. v.
1.146,00 €. Die Vertragsstrafe ist fällig vier Wochen nach schriftlicher Anforderung durch die Stadt Bauverwaltung –.
c) Der Höchstbetrag der Vertragsstrafe (1.291.542,00 €) ist in Höhe von 50 v. H. (645.771,00 €) durch
Bürgschaft zu sichern (vgl. § 8). Die Vorhabenträgerin unterwirft sich hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur
Zahlung der Vertragsstrafe nach lit. a)-b) in Höhe des Restbetrages von 645.771,00 € der sofortigen
Vollstreckung im Sinne des § 61 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVfG NW).
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße/Wolferskaulwinkel -
Seite 9 von 11
§7
Ausgleichszahlung (Ablösezahlung) für fehlende Kinderspielfläche
(1) Durch die Baumaßnahme mit 52 familiengeeigneten Wohnungen wird ein Bedarf an öffentlicher Spielfläche
von 1.040 m² ausgelöst, der um 50 v. H. reduziert werden kann, weil in 500 m Entfernung des Plangebietes
mehrere Spielplätze für verschiedene Altersgruppen in ausreichender Größe vorhanden sind. Aus diesem
Grund ist die Neuanlage eines Spielplatzes innerhalb des Plangebietes nicht erforderlich.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zum Ausgleich der nicht zu realisierenden Spielplatzfläche (520 m²)
gem. des Ratsbeschlusses vom 18.09.2013 zur Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 49.920,00. €
(in Worten: neunundvierzigtausendneunhundertzwanzig EURO). Dieser errechnet sich wie folgt:
520 m² x 120,00 €/m² x 80 % = 49.920,00. €
(2) Der Pauschalbetrag wird fällig und zahlbar innerhalb von 6 Wochen nach Satzungsbeschluss und
Zahlungsaufforderung durch die Stadt - Bauverwaltung -.
(3) Die Stadt verpflichtet sich, den Pauschalbetrag zur Aufwertung von bereits vorhandenen Kinderspielplätzen
im Umfeld zu verwenden.
(4) Darüber hinaus verpflichtet sich die Vorhabenträgerin gemäß den bauordnungsrechtlichen Anforderungen
an wohnungsnahe Spielflächen auf dem privaten Baugrundstück eine entsprechende Spielfläche für
Kleinkinder anzulegen.
§8
Sicherheitsleistung
(1) Die Vorhabenträgerin leistet zur Sicherung der sich für sie aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen
eine
Sicherheit
in
Höhe
von
insgesamt
838.491,00
€
(in
Worten:
achthundertachtunddreißigtausendvierhunderteinundneunzig EURO) durch Übergabe einer unbefristeten
selbstschuldnerischen Vertragserfüllungsbürgschaft einer der deutschen Bankenaufsicht unterstellten Bank
oder Sparkasse.
(2) Der vorgenannten Bürgschaft liegt folgende Kostenkalkulation zugrunde:
a) Ausgleichszahlung Kinderspielplatz
49.920,00 €
b) Pflanzung von 14 Bäumen (§ 5 Abs. 2 lit. b) lit. aa) u. bb))
einschl. 3-j. Anwuchspflege
14.000,00 €
c) extensive Dachbegrünung (§ 5 Abs. 2 lit. b) lit. dd))
einschl. 1-j. Entwicklungspflege
128.800,00 €
d) Vertragsstrafe für nicht realisierten öffentl. gef. Wohnraum
645.771,00 €
Die Bürgschaft ist unaufgefordert innerhalb von vier Wochen nach Satzungsbeschluss des vorgenannten
Bebauungsplanes bei der Stadt – Bauverwaltung – einzureichen.
(3) Die Bürgschaft nach Abs. 2 lit. a) wird nach Eingang der Ausgleichszahlung bei der Stadt – Fachbereich
Kinder, Jugend und Schule – unverzüglich zurückgegeben.
(4) Die Bürgschaften nach Abs. 2 lit. b) und c) werden von der Stadt – Bauverwaltung – nach erfolgter
Abnahme nach der Entwicklungs- bzw. Anwuchspflege und ggf. durchgeführter Mängelbeseitigung
zurückgereicht.
(5) Die Sicherheit nach Abs. 2 lit. d) wird von der Stadt – Bauverwaltung - um 50 v. H. reduziert, nachdem die
Vorhabenträgerin der Stadt – Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration – die Fertigstellung des
Rohbaus des öffentlich geförderten Wohnraums angezeigt hat. Die Fertigstellung des Rohbaus ist durch
Vorlage des Nachweises der Rohbauabnahme durch die Stadt – Fachbereich Bauaufsicht – sowie der
Bescheinigung der StädteRegion – Amt für Bauaufsicht und Wohnraumförderung – über die
Rohbaufertigstellung zu belegen. Die verbliebene Sicherheit wird von der Stadt – Bauverwaltung unverzüglich zurückgereicht, nachdem die Vorhabenträgerin der Stadt – Fachbereich Wohnen, Soziales und
Integration – die Bezugsfertigkeit oder Fertigstellung des öffentlich geförderten Wohnraums angezeigt hat.
Die Bezugsfertigkeit oder Fertigstellung ist dadurch nachzuweisen, dass die NRW-Bank die nach
abschließender Bezugsfertigkeit oder Fertigstellung auszuzahlende Darlehensrate vollständig an die
Vorhabenträgerin oder einen berechtigten Dritten ausgezahlt hat. Ebenso wird die Sicherheit unverzüglich
von der Stadt – Bauverwaltung – zurückgereicht, nachdem die Zahlung der Vertragsstrafe gem. § 6 Abs. 3
erfolgt ist.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße/Wolferskaulwinkel -
Seite 10 von 11
§9
Erschließungsbeitrag
Das Grundstück der Gemarkung Brand, Flur 23, Flurstück 1172 unterliegt noch der Beitragspflicht gem. §§ 127 ff
BauGB zu den Kosten der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage „Rombachstraße“. Der
Vorhabenträgerin ist bekannt, dass die Stadt nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
972 im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ein entsprechendes Heranziehungsverfahren durchführen wird.
§ 10
Kostentragung
Die Vorhabenträgerin trägt alle Kosten für die nach diesem Vertrag durchzuführenden Maßnahmen.
§ 11
Haftungsausschluss der Stadt
Eine Haftung der Stadt für Entschädigungen und etwaige sonstigen Aufwendungen der Vorhabenträgerin, die
diese im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes getroffen hat, wird durch diese Vereinbarung nicht
begründet. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 12
Abtretung von Forderungen
Forderungen der Vorhabenträgerin gegen die Stadt aus diesem Vertrag können an Dritte nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Stadt – Bauverwaltung – abgetreten werden.
§ 13
Rechtsnachfolge
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen einem/r evtl.
Rechtsnachfolger/in in rechtsverbindlicher Form mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Die Vorhabenträgerin
haftet der Gemeinde neben einem/r etwaigen Rechtsnachfolger/in als Gesamtschuldner für die Erfüllung des
Vertrages, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.
§ 14
Rücktrittsrecht
(1) Die Parteien sind berechtigt von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn einer der Vertragspartner so schwer
gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
(2) Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 15
Salvatorische Klausel
(1) Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen sowie das Abweichen von dieser Formvorschrift bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung möglichst so
umzudeuten oder zu ergänzen, dass mit ihr der beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht
wird.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße/Wolferskaulwinkel -
Seite 11 von 11
(3) Die Vertragspartner sichern sich insoweit gegenseitig eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu.
§ 16
Wirksamwerden
Der Vertrag wird mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wirksam.
Aachen, den …………………………..
Aachen, den ………………………………...
Vorhabenträgerin
Stadt Aachen
………………………..…
(Christian Wego)
Geschäftsführer
……………………….
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
In Vertretung
………………………...
(Werner Wingenfeld)
Stadtbaurat
Änderungen zum Satzungsbeschluss VEP 972 –Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Ausführung vorher
Ausführung nachher
Außenanlagenplan - II. Offenlage
Außenanlagenplan – Satzungsbeschluss
- zentrale Grüninsel Innenhof
- dezentrale Grünanlagen Innenhof vor Wohnungen
- Gebäudeteil für Freiberufler
Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen Rombachstraße, Vennbahnweg und Wolferskaulwinkel
(Stand 12.07.2017)
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Inhaltsverzeichnis
1
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ............................................................. 1
1.1
Lage, Begrenzung und Beschreibung des Plangebiets ...................................................................................... 1
1.2
Regionalplan....................................................................................................................................................... 1
1.3
Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................................................................................... 1
1.4
Landschaftsplan ................................................................................................................................................. 2
1.5
Masterplan Aachen*2030 ................................................................................................................................... 2
1.6
Rahmenplan Brand............................................................................................................................................. 2
1.7
Bestehende und benachbarte Bebauungspläne ................................................................................................. 3
1.8
Sonstige Planungen ........................................................................................................................................... 4
2
Anlass der Planung ................................................................................................................................ 5
3
Inhalt, Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................... 5
3.1
Ziel der Planung ................................................................................................................................................. 5
3.2
Beschreibung des Vorhabens (Vorhaben- und Erschließungsplan) ................................................................... 5
3.3
Erschließung....................................................................................................................................................... 7
3.4
Gebäude- und Wohnungstypologien .................................................................................................................. 7
3.5
Freiraumkonzept................................................................................................................................................. 8
3.6
Soziale Infrastruktur............................................................................................................................................ 8
3.7
Jugend- und Familienfreundlichkeit .................................................................................................................... 8
3.8
Klimaschutz und Klimaanpassung ...................................................................................................................... 9
3.9
3.8.1 Mindestanforderung ............................................................................................................................................ 9
3.8.2 Standortwahl der Bebauung ............................................................................................................................... 9
3.8.3 Städtebaulicher Entwurf / Kubatur des Gebäudes .............................................................................................. 9
3.8.4 Umgang mit Niederschlagswasser...................................................................................................................... 9
Entwässerungsplanung ...................................................................................................................................... 9
4
Umweltbelange ..................................................................................................................................... 10
4.1
Schutzgut Mensch / Gesundheit des Menschen .............................................................................................. 10
4.2
Schutzgut Landschaft ....................................................................................................................................... 12
4.3
Schutzgut Tiere / Pflanzen / biologische Vielfalt ............................................................................................... 12
4.4
Schutzgut Wasser ............................................................................................................................................ 15
4.5
Schutzgüter Luft und Geruchsimmissionen ...................................................................................................... 16
4.6
Schutzgut Klima................................................................................................................................................ 17
4.7
Schutzgut Boden .............................................................................................................................................. 17
4.8
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ...................................................................................................................... 18
I
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
5
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Begründung der Festsetzungen .......................................................................................................... 18
5.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ....................................................................................... 18
5.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ..................................................................................... 19
5.3
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) ................................................................................ 20
5.4
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) .......................................... 20
5.5
Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) ......................................................... 20
5.6
Nebenanlagen (§14 BauNVO) .......................................................................................................................... 20
5.7
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) ............................................................................... 20
5.8
Lärmschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) ............................................................................................................ 21
5.9
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) .................. 22
6
Auswirkungen der Planung ................................................................................................................. 22
6.1
Städtebauliche Auswirkungen .......................................................................................................................... 22
6.2
Verkehrliche Auswirkungen .............................................................................................................................. 22
6.3
Umweltauswirkungen ....................................................................................................................................... 22
6.4
Planungsrechtliche Auswirkungen .................................................................................................................... 22
7
Kosten ................................................................................................................................................... 23
8
Durchführungsvertrag .......................................................................................................................... 23
9
Plandaten............................................................................................................................................... 24
II
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
1
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Lage, Begrenzung und Beschreibung des Plangebiets
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Aachen-Brand und liegt nordöstlich der Rombachstraße zwischen Vennbahnweg und Wolferskaulwinkel. Es ist derzeit unbebaut und wird als Grünland genutzt. Der Geltungsbereich umfasst
das Flurstück Nr. 1172 der Gemarkung Brand, Flur 23 und weist eine Größe von rd. 5.890 qm auf. Der Geltungsbereich
wird im Nordwesten vom Vennbahnweg, im Südwesten von der Rombachstraße, im Süden von der benachbarten
Tischlerei, Zimmerei und Maschinenbaubetrieb und im Osten von der gemischt genutzten Bebauung an der Ringstraße
bzw. im Nordosten von einer Grünfläche begrenzt. Das Plangebiet weist an der Rombachstraße eine Geländehöhe von
rd. 250 m ü. NHN auf. In Richtung Norden fällt das Gelände auf eine Höhe von rd. 248 m ü. NHN und in Richtung Osten
auf rd.249 m ü. NHN ab.
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Rombachstraße an und ist damit an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen.
1.2 Regionalplan
Der Regionalplan (ehemaliger Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen 2003,
Stand 2015, stellt für das Plangebiet und die angrenzenden Flächen Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
Abbildung 1:
Vorentwurf des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans 2030 der Stadt Aachen,
Stand 26.05.2014
Quelle: BKR Aachen
1
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Das Plangebiet ist Teil einer südlich der Trierer Straße, östlich des Vennbahnwegs und nördlich der Rombachstraße
ausgewiesenen 'Gemischten Baufläche' des derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 1980.
Der Vorentwurf des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans 2030 der Stadt Aachen stellt das Plangebiet
ebenfalls als Gemischte Baufläche dar. Diese umfasst jedoch nur einen kleineren Bereich zwischen Trierer Straße,
Vennbahnweg, Ringstraße und entlang der Rombachstraße bis zum Wolferskaulwinkel.
Das Vorhaben lässt sich aus den derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplans 1980 entwickeln.
1.4 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes der Stadt Aachen.
1.5 Masterplan Aachen*2030
Der Masterplan für die Stadt Aachen ist am 19.12.2012 vom Rat der Stadt Aachen als gesamtstädtische Zielkonzeption
beschlossen worden. Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren ist diese daher gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als
städtebauliche Entwicklungskonzeption zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung
absteckt.
In folgenden Handlungsfeldern werden Aussagen zum Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung gemacht:
Handlungsfeld Wohnen – Qualitätsoffensive Wohnen:
Im Hinblick auf die Wohnungsmarktoffensive ist die Mobilisierbarkeit vorhandener FNP – Bauflächenreserven zu prüfen.
Bezüglich der Qualitätsoffensive im Wohnungsbestand ist ein Generationswechsel im Wohnungsbestand zu unterstützen.
Handlungsfeld Wirtschaft – moderne Wirtschaft auf erprobten Standorten
Dieses Handlungsfeld betrifft den Planbereich nicht unmittelbar, unterstützt aber die Planung in ihren Grundzügen unter
Betrachtung der unmittelbaren Umgebung. Als innovativer Wirtschaftsstandort entlang der Trierer Straße ist die Sicherung und Entwicklung gemischt genutzter Gebiete zu forcieren.
Handlungsfeld Lebensumfeld– Lebensvielfalt
Als 'Sozial gerechte Stadt' besteht für den Bereich als Lebensraum ein vorrangiger Handlungsbedarf hinsichtlich der
Verbesserung der Lebensqualität aller Menschen, der Sicherstellung der sozialen Infrastruktur im Stadtteil sowie bezüglich einer zielgruppen-gerichteten Integration vor Ort und der Förderung einer altengerechten Stadt.
Handlungsfeld Stadt-Bau-Kultur – Tradition der Baukultur
Unter dem Gesichtspunkt einer 'kompakten und gemischten Stadt' sind neue Nutzungsmischungen zu fördern, einer
Entflechtung ist entgegen zu wirken. Der hier vorgesehenen Innenentwicklung ist Vorrang zu gewähren vor einer Außenentwicklung unter Berücksichtigung von Klimaanpassungsmaßnahmen, einer kompakten und energieeffizienten
Raum- bzw. Siedlungsstruktur und eines damit anzustrebenden ökologisch tragfähigen Siedlungsraumes.
Handlungsfeld Natur und Umwelt – lebenswürdige Umwelt und Lebensraumvielfalt
Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung und Sicherung intakter natürlicher Ressourcen ist der Erhalt der schutzwürdigen Böden an besagter Stelle bei der Planung zu beachten und mit dem Fachbereich 36 der städtischen Verwaltung
abzustimmen.
1.6 Rahmenplan Brand
Durch das Büro scheuvens + wachten aus Dortmund ist in Zusammenarbeit mit der Stadt Aachen und unter Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger aus Brand im Jahr 2009 eine Rahmenplanung für den Stadtbezirk Brand erarbeitet und
veröffentlicht worden. Brand wird auf Grund der guten Infrastrukturausstattungen und der attraktiven Landschaftsräume
2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
als hervorzuhebender Wohnstandort im Süden Aachens charakterisiert. Um diese Qualitäten zu sichern und weiterzuentwickeln gilt es, auf weiteres Siedlungsflächenwachstum an den Rändern des Stadtbezirks zu verzichten. Aus diesem
Grund wird die Entwicklung kleinteiliger und bereits durch eine gute Infrastrukturausstattung gekennzeichneter Standorte fokussiert. Ein ausdrückliches hohes kurz- bis mittelfristiges Entwicklungsziel ist die Schaffung neuer Wohnformen für
unterschiedliche Zielgruppen. Dazu zählt 'familienfreundliches Wohnen', das 'Wohnen im Alter' wie auch das 'Mehrgenerationenwohnen'. Darüber hinaus sollen Dienstleistungseinrichtungen für die verschiedenen Nachfragegruppen, wie
bspw. Familienzentren und weitere soziale Einrichtungen, nachfragegerecht realisiert werden.
Die Rahmenplanung erkennt den Bereich zwischen Trierer Straße und Rombachstraße als einen wesentlichen Entwicklungspunkt für zentrales Wohnen und Einzelhandel und Nahversorgung. Als Rahmenbedingungen werden an die einzelnen Nutzungen die folgenden Anforderungen gestellt, um eine städtebauliche und architektonische Qualität zu schaffen:
1.7
•
Stärkung der Trierer Straße als Zentrumsfunktion und Einzelhandelsstandort
•
Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft
•
Verschiedene verdichtete Wohnformen entwickeln
Bestehende und benachbarte Bebauungspläne
Bestehendes Planungsrecht innerhalb des Plangebiets
Für den überwiegenden Teil des Plangebiets liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Lediglich der südwestliche
Teil des Plangebiets angrenzend an die Rombachstraße ist im Bebauungsplan Nr. 678 'Brander Feld' - Teil 2, rechtskräftig seit 27.09.1979, als Verkehrsfläche festgesetzt. Diese Verkehrsfläche wurde aus dem Vorgänger-Bebauungsplan Nr. 648 übernommen (vgl. hierzu BP 678).
BP 678 – Bereich südlich Rombachstraße, inkl. Teilfläche des Grundstücks für Verkehrsfläche nördlich Rombachstraße
Westlich des Plangebietes befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 678. Der Bebauungsplan aus
dem Jahr 1979 setzt eine 'Öffentliche Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Sportanlage mit den zugehörigen Einrichtungen wie Umkleideräume, Schwimmhalle usw.' und zwischen Rombachstraße und Sportanlage 'Fläche für Stellplätze'
fest. Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 678 liegt teilweise im Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Vorhabenbezogenen Bebauungsplans, diese Teilfläche ist als 'Verkehrsfläche' festgesetzt. Ursprünglich war eine Aufweitung der Rombachstraße geplant, um diese in Form einer Brücke über die Vennbahn zu führen. Auf Grund der Stilllegung der Bahntrasse ist der Ausbau nicht mehr erforderlich und die Fläche kann überplant werden.
Benachbarte Bebauungspläne
BP 932 – südwestlich Rombachstraße
Westlich des Plangebietes und südlich der Rombachstraße liegt der seit dem 24.07.2014 rechtskräftige Bebauungsplan
Nr. 932 vor. Südöstlich wird der Geltungsbereich durch den Vennbahnweg begrenzt. Der Bebauungsplan setzt ein 'Allgemeines Wohngebiet' mit einer Grundflächenzahl von 0,4 fest. Neben einer offenen Bauweise werden Pultdächer und
eine Firsthöhe von ca. 10 Meter über derzeitigem Gelände festgesetzt. Die Erschließung der Grundstücke wird nicht
über die Rombachstraße sichergestellt, sondern über die aus Süden kommende, bestehende Straße 'Bobenden', die
sich in zwei Stichstraßen fortsetzt, welche zu den Grundstücken führen. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus eine
Fuß- und Radwegeverbindung zwischen der Wohnstraße 'Bobenden' und dem Vennbahnweg fest. Das städtebauliche
Entwicklungskonzept sieht auf einer Fläche von 0,4 ha 14 Einfamilienhäuser in Reihenhausform vor. Stellplätze und
Garagen befinden sich in südöstlicher Ausrichtung auf den Grundstücken.
3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
BP Nr. 943 – nordwestlich des Plangebietes
Nordwestlich des Plangebiets befindet sich der Bebauungsplan Nr. 943 mit einem 1,3 ha großen Geltungsbereich. Dieser schafft Planungsrecht zur Ansiedlung von Wohnnutzung. Nördlich wird das Gebiet durch den Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953, im Nordwesten durch die Heussstraße, im Südwesten durch die Rombachstraße und im Südosten durch eine öffentliche Grünfläche am Vennbahnweg begrenzt. Unmittelbar angrenzend an
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich an der Rombachstraße, westlich des Vennbahnweges, das
Heinrich-Sommer-Haus, welches ein karitatives Wohnhaus für Menschen mit körperlichen Behinderungen ist. Das
Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 943, sondern ist als Mischgebiet im Bebauungsplan
678 II festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 943 sieht ein 'Allgemeines Wohngebiet' vor, welches sich in drei Abschnitte
unterteilt. Das 'Allgemeine Wohngebiet' WA 1 befindet sich an der Ecke Rombachstraße / Heussstraße und sieht in einer geschlossenen Bauweise drei Vollgeschosse vor. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 12,50 Meter, die Grundflächenzahl ist mit 0,45 und die Geschossflächenzahl mit 1,25 festgesetzt. Die geplante Bebauung schließt entsprechend
der geschlossenen Bauweise an das vorhandene Gebäude Heussstraße 43 an. Die 'Allgemeinen Wohngebiete' WA 2
und 3 sehen eine offene Bebauung vor. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 10 Meter mit maximal drei Vollgeschossen, wobei das obere Geschoss als einseitig zurückspringendes Vollgeschoss festgesetzt ist. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4. Die Verkehrserschließung soll von der Rombachstraße erfolgen und in einer Sackgasse mit Wendeanlage enden. Der städtebauliche Entwurf sieht an der Heussstraße und der Rombachstraße Geschosswohnungsbau in zweiund dreigeschossiger Bauweise mit Staffelgeschoss bzw. einseitig zurückversetztem Obergeschoss vor.
BP Nr. 953 – nördlich des Plangebietes
Nördlich des Plangebiets befindet sich das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953, welcher parallel
zum Bebauungsplan Nr. 943 aufgestellt wurde. Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung
von Einzelhandelsflächen zur Stärkung des Stadtteilzentrums Aachen-Brand zu schaffen. Bereits durch den Bebauungsplan Nr. 678 II gesicherte Grundstücke sollen neu geordnet und die Ausdehnung der Einzelhandelsnutzung gesichert werden. Der Geltungsbereich besteht aus vier 'Sondergebieten'. SO 1 sieht einen Drogeriemarkt vor. Die Grundflächenzahl beträgt 0,9 und sieht eine maximale Gebäudehöhe von 6 Metern vor. SO 2 sieht einen LebensmittelDiscounter vor. Die Grundflächenzahl beträgt 0,9 und die maximale Gebäudehöhe 12 Meter. SO 3 sieht einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt vor. Die Grundflächenzahl beträgt 0,9 und die maximale Gebäudehöhe ist auf 12 Meter begrenzt. SO 4 sieht ein Fachmarktzentrum für Büros vor. Die Grundflächenzahl beträgt 0,9 und die maximale Gebäudehöhe 8,5 Meter. Die Erschließung erfolgt über die Trierer Straße. Für diesen Zweck wird eine neue Kreuzungssituation
geplant. Die Kundenparklätze befinden sich abgeschirmt durch die geplanten Einzelhandelsnutzungen im Zentrum des
Plangebiets.
BP 783 – Südöstlich angrenzend
Südöstlich grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 783 an das Plangebiet an, welcher am 25.03.1993
rechtskräftig wurde. Neben 'Allgemeinen Wohngebieten' setzt der Bebauungsplan ein 'Mischgebiet' fest, welches unmittelbar an das Plangebiet grenzt. Die Grundflächenzahl im Mischgebiet beträgt 0,6 und die Geschossflächenzahl 0,9.
Maximal sind zwei Vollgeschosse zulässig und die maximale Gebäudehöhe ist auf 12 Meter begrenzt. Im Mischgebiet
befindet sich derzeit eine Schreinerei mit Zimmerei und Maschinenbaufirma.
1.8 Sonstige Planungen
Das Plangebiet liegt innerhalb des Sanierungsgebietes 'Aachen-Brand'. Eine Genehmigungspflicht gemäß § 144
BauGB besteht nicht. Des Weiteren befindet sich das Plangebiet innerhalb der Stellplatzsatzung von Aachen.
4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
2
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Anlass der Planung
Der Vorhabenträger ist Eigentümer der Fläche und plant die Erstellung einer Mehrgenerationen-Wohnanlage nordöstlich der Rombachstraße. Das Plangebiet liegt im unbeplanten Innenbereich. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB inkl. Vorhaben- und Erschließungsplan aufgestellt.
Der derzeit geltende Bebauungsplan Nr. 678 beinhaltet Festsetzungen für einen kleinen Teil im Südwesten des Plangebiets. Hier wird die Rombachstraße als öffentliche Verkehrsfläche mit einer größeren Aufweitung festgesetzt. Die
spätere Straßenplanung hat die Rombachstraße geringer dimensioniert, da die Querung der damals noch als Güterbahntrasse genutzten Vennbahn in Form eines Brückenbauwerks wegen der Umnutzung in einen Rad- und Fußweg
nicht mehr erforderlich war. Insofern ist die Festsetzung des BP 678 nicht mehr erforderlich und kann durch den BP 972
überplant werden.
3
Inhalt, Ziel und Zweck der Planung
3.1 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist die Schaffung von attraktivem Wohnraum in Form des 'Mehrgenerationenwohnens', untergebracht
in einer attraktiven Wohnanlage in Hof-Form mit einem geschützten Innenhof für ihre Bewohner.
Da der Stadtteil Brand einen attraktiven Wohnstandort mit zahlreichen Standortvorteilen, wie z.B. eine gute Infrastruktur, Nahversorgung, Freizeiteinrichtungen und der Nähe zum Freiraum, darstellt, sind hier weitere Entwicklungen bevorzugt gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB als sog. 'Maßnahmen der Innenentwicklung' zu vollziehen.
Die Rahmenplanung Brand formuliert entsprechend folgende städtebauliche Ziele, die innerhalb des Plangebiets durch
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan umgesetzt werden sollen:
•
Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft
•
Verschiedene verdichtete Wohnformen entwickeln
In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet entsteht in den nächsten Jahren der neue Nahversorgungsbereich 'Vennbahncenter'. Somit bietet das Plangebiet eine optimale Nahversorgung, die fußläufig erreichbar ist. In Ergänzung zum zukünftig entstehenden Einzelhandel wird innerhalb des Plangebiets eine verdichtete Wohnanlage als Hof für ein Mehrgenerationen-Wohnen geplant. Das Angebot mit verschiedenen Wohnungsgrößen und –formen soll insbesondere für verschiedene Nachfragegruppen entstehen, um eine gewünschte Mischung von Bewohnergruppen (Familien, Singles, Senioren) in der Wohnanlage zu fördern. Um auch einen Anteil an öffentlich gefördertem Mietwohnungsbau zu gewährleisten, werden mindestens 30 % als geförderter Wohnungsbau realisiert und über Regelungen im Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert.
Die Ziele der übergeordneten informellen Rahmenplanung Brand werden durch die Bauleitplanung umgesetzt.
3.2 Beschreibung des Vorhabens (Vorhaben- und Erschließungsplan)
Das geplante Vorhaben wurde vom Architekturbüro kadawittfeldarchitektur entworfen. Die Planung sieht die Erstellung
einer kompakten Wohnanlage vor, die als Mehrgenerationen-Wohnanlage konzipiert ist. Hierfür wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, der das konkrete Vorhaben bauplanungsrechtlich umsetzt.
Die städtebauliche Leitidee stellt die Schaffung eines Mehrgenerationen Wohnhofes dar, um das 'Wohnen in Gemeinschaft für Jung und Alt' umzusetzen.
Geplant sind 62 Wohneinheiten mit verschiedenen Wohnungsgrößen. In dem Wohnhof sollen unterschiedliche Wohnungstypen für unterschiedliche Nutzergruppen angeboten werden. Je nach Bedarf können hier Wohnungen für Singles, Paare bis hin zu großen Familien umgesetzt werden. Das Vorhaben sieht einen Anteil von 30% gefördertem Wohnungsbau vor.
5
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Das direkt am Vennbahnweg angrenzende Grundstück bietet optimale Bedingungen für eine Wohnbebauung. Die städtische Gesamtschule befindet sich in unmittelbarer Nähe, des Weiteren ist mit dem benachbarten in Planung befindlichen 'Vennbahncenter' sowie den Einzelhandelseinrichtungen an der Trierer Straße eine optimale Nahversorgung gewährleistet. Das Plangebiet ist darüber hinaus sehr gut an das ÖPNV-Netz angebunden. Das Zentrum der Wohnanlage
wird durch einen nach außen geschützten Innenhof gebildet und bietet den zukünftigen Bewohnern einen ruhigen Aufenthaltsort. Der Wohnhof liegt, sich an den Nachbarbebauungen orientierend, zurückgesetzt vom öffentlichen Straßenraum, auf dem Grundstück und staffelt sich in den Gebäudehöhen.
Abbildung 2:
Vorhaben- und Erschließungsplan zum B-Plan Nr. 972 'Rombachstraße / Wolferskaulwinkel'
Quelle: kadawittfeldarchitektur, Stand 06.07.2017
6
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Die Gebäudehöhen werden von einem städtebaulich markanten Gebäudeteil mit vier Geschossen entlang der Rombachstraße in Richtung Norden über drei auf zwei Geschosse abgestuft. Damit bildet der westliche Gebäudeteil eine
konsistente Raumkante durch eine viergeschossige Fassade zur Rombachstraße und bietet den Bewohnern des gesamten Objektes Schutz vor der vorhandenen Verkehrslärmbelastung auf der Rombachstraße. Zum Vennbahnweg hin,
Richtung Nordwesten, staffelt sich das Gebäude auf drei Geschosse herab, und stuft sich schließlich zur südöstlichen
hinteren Riegelseite auf zwei Geschosse. Entlang der Südseite entwickelt sich der Wohnhof dreigeschossig und bildet
so eine Abgrenzung zu der benachbarten Tischlerei Korr.
Die Erschließung der Wohnbebauung und der Tiefgarage erfolgt über eine südlich der Bebauung gelegene Zufahrt von
der Rombachstraße aus. Der Hof ist über einen barrierefrei gestalteten großzügigen Vorplatz zu erreichen. Durch den
natürlichen Geländeverlauf des Grundstückes befindet sich der Wohnhof auf einem durchgehenden Plateau und überbaut die sich im Untergeschoss befindende Tiefgarage.
Im Erdgeschoss öffnet sich der Wohnhof durch einen geschosshohen Durchgang in Richtung Norden und lässt so
Blickbeziehungen zwischen Vennbahnweg und Hof zu, ohne die Intimsphäre der Bewohner zu stören. Im südöstlichen
Bereich des Hofes befindet sich eine weitere Öffnung als Durchgang zum dahinter gelegenen Spielbereich.
Die Auflockerungen im Erdgeschoss führen zu differenzierten räumlichen Übergangen zwischen dem öffentlichen
Vennbahnweg, dem Innenhof für die Bewohner, der das Gebäude einfassenden Gemeinschaftsgrünfläche und den den
Wohnungen direkt zugeordneten Privatterrassen und Balkonen. Die räumlich klaren Zonierungen der Freiräume sorgen
für ein hohes Maß an Orientierung und Übersicht, ohne die Privatsphäre der Bewohner zu beeinträchtigen.
Die Fassade greift bewusst eine Horizontalität auf. Diese soll durch einen angemessenen Anteil von offenen und geschlossenen Fassadenelementen den Eindruck eines offenen und einladenden Bauwerks vermitteln. Mineralisches
Fassadenmaterial sowie vertikal stehende Fensterformate werden das Bild der Fassade prägen. Das Dach wird als
Flachdach, teils mit begehbaren Dachterrassen und teils mit einer extensiven Dachbegrünung, ausgeführt werden.
3.3 Erschließung
Die Verkehrserschließung ist über die südwestlich des Plangebiets verlaufende Rombachstraße gesichert. Diese ist bereits ausreichend leistungsfähig ausgebaut, um die zusätzliche Verkehre der Wohnanlage aufzunehmen. Von der Rombachstraße führt eine südlich des Gebäudes verlaufende Zufahrt in eine unterhalb des Gebäudes liegenden Tiefgarage
mit 64 Pkw-Stellplätzen (davon sind 2 Stellplätze für Besucher vorgesehen). Damit wird je Wohneinheit ein Stellplatz
zur Verfügung gestellt. Weiterhin befinden sich im Keller ca. 130 Fahrradstellplätze und Kellerräume für die Bewohner
des Hauses. Der Standort für die Müllcontainer wird sich innerhalb des Gebäudes befinden. Die Tiefgarage soll barrierefrei ausgeführt werden.
Es ist geplant, die Tiefgarage, durch die natürlich abfallende Topographie des Geländes nach Norden hin, natürlich zu
belüften. Um von dem Vennbahnweg kommend das Ortsbild weiterhin zu erhalten, ist eine Abpflanzung des sichtbaren
Teiles der Tiefgarage geplant.
Weitere Stellplätze entstehen zwischen Rombachstraße, Baukörper und Tiefgaragenzufahrt im südöstlichen Teil des
Plangebiets. Hier werden 9 Stellplätze für Besucher angeordnet, da im Bereich der Rombachstraße nur begrenzt Stellplätze im Straßenraum zur Verfügung stehen.
3.4 Gebäude- und Wohnungstypologien
Die Planung sieht die Erstellung einer Wohnanlage für Mehrgenerationen-Wohnen vor. Dabei sollen Wohnungen mit
unterschiedlichen Wohnungsgrößen für verschiedene Nutzergruppen entstehen. Es sind Single-Wohnungen, größere
Wohnungen für Familien und barrierefreie Wohnungen für ältere Menschen geplant.
Die Wohnanlage bietet überwiegend gemeinschaftlich zu nutzende Grün- und Freiflächen, die zur Kommunikation zwischen den Bewohnern beitragen. Des Weiteren werden Dachterrassen und begrünte Dachflächen vorgesehen.
7
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Baulandbeschluss / sog. 'Quotenbeschluss'
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.05.2015 auf die Anwendung des Baulandbeschlusses verzichtet, wenn der Vorhabenträger sich vertraglich zu einem Anteil von mindestens 30 % öffentlich gefördertem Mietwohnungsbau verpflichtet. Dabei ist ein Drittel der Grundstücksfläche als Grün- und Freifläche vorzusehen.
3.5 Freiraumkonzept
Der Wohnhof wird von einem Grünsaum, der als Gemeinschaftsgrünfläche für alle Bewohner zugänglich ist, umschlossen. Der zentrale Ort der Wohnanlage ist der Innenhof. Er bildet einen Treffpunkt und ist gleichzeitig ein Ort der Kommunikation für die zukünftigen Bewohner.
Über einen großen Hofdurchgang erreicht man den zentralen Bewohner-Hof. Dieser wird durch eine mittige Baumpflanzung akzentuiert und erhält durch eine zonierte Begrünung der Randbereiche vor den Wohneinheiten eine ausgewogene Gliederung. Die Grünbereiche werden mit Sitzgelegenheiten ausgestattet, die zum Verweilen im Innenhof einladen
und damit sowohl die Idee der Gemeinschaftszone unterstützen als auch als Ruhezone dienen können."
Im nordöstlichen Bereich des Grundstücks ist eine großzügige Spielfläche für Kinder geplant. Das gesamte Grundstück
um das Gebäude herum soll großzügig in einem Grünsaum aus Baum-Neuplanzungen und Klein- und Großsträuchern
eingebettet und als gemeinschaftlich zu nutzender Grün- und Freiraum gestaltet werden. Die Freiflächengestaltung wird
als Anlage zum Durchführungsvertrag festgelegt (Vgl. Abbildung 3).
3.6 Soziale Infrastruktur
Auf Grund der geringen Größe des Plangebiets und der vorhandenen guten Infrastruktur in der Umgebung des Plangebiets sind keine sozialen Einrichtungen im Plangebiet vorgesehen.
3.7 Jugend- und Familienfreundlichkeit
Der Bartholomäus-Hof stellt ein Wohnhofkonzept zur sozialen Integration verschiedener Nutzergruppen durch Mischung
unterschiedlicher Wohnungstypen (z.B. altengerechtes Wohnen, kindgerechtes Wohnen) dar. Das Plankonzept sieht
einen ruhigen Innenhof vor, welcher den Bewohnern für verschiedene Aktivitäten (bspw. spielen, erholen, lesen, sonnen
etc.) dienen soll. Durch eine Öffnung im Norden des Wohnhofs (Erdgeschoss-Ebene) und einen Durchgang im Osten
werden die Verbindungen zu den umliegenden Grün-, Frei- und Spielflächen vom Hof aus gewährleistet. Nordöstlich
schließt sich eine große Kinderspielfläche an, die über einen Durchgang im Osten vom Innenhof aus erreicht werden
kann.
Das Plangebiet ist als Wohnstandort für Kinder und Jugendliche gut geeignet, da es eine gute Erreichbarkeit des freien
Landschaftsraums sowie auch des Brander Zentrums aufweist. Die unmittelbare Nähe zum Vennbahnweg (Fuß- und
Radweg) mit seinen zugehörigen Spielflächen bietet die Möglichkeit für Freizeitaktivitäten, aber auch eine fußläufige
Verbindung zu benachbarten Nahversorgungseinrichtungen an der Trierer Straße ist gegeben.
Auf Grund der geringen Größe des Plangebiets werden im Plangebiet keine öffentlichen Grünflächen oder öffentliche
kinder- und jugendspezifische Einrichtungen ausgewiesen. In fußläufiger Entfernung zum Plangebiet befinden sich jedoch Schulen (Gemeinschaftsgrundschule Schagenstraße, Gesamtschule Brand), Sport- und Spielflächen (z.B. Spielplatz Franz-Walraff-Straße, Sportanlage 'Wolferskaul') sowie die Schwimmhalle Brand. Innerhalb des Bebauungsplanes
Nr. 943 'Rombachstraße / Vennbahnweg' westlich des Vennbahnwegs wird eine öffentliche Spielfläche mit Fahrradstation (Rastplatz) und Aufenthaltsfläche für alle Altersgruppen festgesetzt, der auch von den Kindern der Wohnanlage
Bartholomäushof genutzt werden kann. Im Rahmen des Durchführungsvertrags soll mit dem Vorhabenträger eine Ablösezahlung gem. Ratsbeschluss vereinbart werden. Diese Ablösesumme wird zweckgebunden zur Aufwertung von Kinderspielplätzen verwendet.
Das Plangebiet ist fußläufig über Haltestellen in der Rombachstraße selbst bzw. an der Trierer Straße an das Busnetz
in Richtung Zentrum bzw. in Richtung Brand-Zentrum / Eifel angeschlossen.
8
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel 3.8
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Klimaschutz und Klimaanpassung
3.8.1 Mindestanforderung
In Bezug auf das globale Klima formuliert § 1a Abs. 5 BauGB, „den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen." Mit diesem ergänzenden Hinweis wird der Belang des Klimaschutzes im Rahmen der Abwägung besonders hervorgehoben und gestärkt.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima
zu berücksichtigen. In Bezug auf das Lokalklima sind stadtklimatische Aspekte und Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Ziel ist es, klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten, klimatische Belastungsräume aufzuwerten und das Entstehen stadtklimatisch problematischer Situationen zu vermeiden.
3.8.2 Standortwahl der Bebauung
Das Plangebiet stellt auf Grund seiner Lage und guten Anbindung einen gut geeigneten Standort für weitere Wohnbauentwicklungen dar. Als Maßnahme der Innenentwicklung wird durch die Planung der Nachfrage nach Wohnraum in attraktiven Lagen innerhalb des Siedlungsbestands entsprochen und damit stadt- oder lokalklimatisch nachteiligen Flächenausweisungen sowie der zusätzlichen Erstellung von Infrastruktur (Straßenbau, soziale Infrastruktur) im Außenbereich vorgebeugt.
3.8.3 Städtebaulicher Entwurf / Kubatur des Gebäudes
Die geplante Bebauung wird als kompaktes Gebäude mit Innenhof ausgeführt. Dies dient der Einsparung von Energie.
Der viergeschossige Teil und Teile der dreigeschossigen Bebauung sind in Richtung Süden ausgerichtet. Dies ermöglicht die Reduzierung des Bedarfs an Heizenergie. Die Planung sieht zwar eine kompakte Bebauung mit einer starken
Versiegelung durch den Innenhof vor, ausgleichend werden jedoch die Dachflächen begrünt und Grünflächen im Hof
angelegt. Die Hofform stellt klimatisch gesehen nicht die geeignete Bauform dar, ist jedoch auf Grund der sozialen Aspekte zur Förderung des Mehrgenerationen-Wohnens gewählt worden. Durch größere Öffnungen in der Erdgeschossebene in Richtung Süden, Norden und Osten wird eine ausreichende Belüftung des Hofes gewährleistet. Lokalklimatisch sind keine maßgeblichen Auswirkungen (wie bspw. Überhitzung o.ä.) durch die Planung zu erwarten. (vgl. Kap.
4.6)
3.8.4 Umgang mit Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW (in der Fassung vom 16.07.2016) ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
werden, ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten. Da aufgrund der Bodenverhältnisse des
Plangebiets eine Versickerung nicht wirtschaftlich umsetzbar ist und im Umfeld kein Gewässer vorhanden ist, wird im
Plangebiet eine Rückhaltung vorgesehen und das Niederschlagswasser gedrosselt in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet (s. auch Kap. 3.9 und Kap 4.4).
3.9 Entwässerungsplanung
Laut Aussage der STAWAG bestehen aus hydraulischer Sicht keine Bedenken, das Schmutzwasser aus dem Plangebiet (Flurstück Nr. 1172) an den vorhandenen Mischwasserkanal in der Rombachstraße anzuschließen, somit ist die
Erschließung gesichert. Für die Entwässerung des anfallenden Niederschlagswassers erfolgt eine Rückhaltung innerhalb des Plangebietes.
Der Vorhabenträger hat eine Nachweisrechnung für den Hochwasserschutz durchführen lassen. Das Fachgutachten
der Rur-Wasser-Technik GmbH (RWTG) Düren (Stand Februar/März 2016) kommt zu folgendem Ergebnis: Im Lastfall
HQ100-Fall beträgt die Füllung des HRB Debyestraße nun 20.160 m³. Dies entspricht einer zusätzlichen Füllung von
9
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
60 m³ und damit der zulässigen Mehrbelastung. Das aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderliche Rückhaltevolumen für das Plangebiet beläuft sich für den Lastfall HQ100 auf ein Volumen von rd. 134 m³ bei einer zulässigen Drosselwassermenge von 4,5 l/s.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht ein Rückhaltebecken mit einem Volumen von 134 m³ zur Rückhaltung
des anfallenden Niederschlagswassers im Bereich der Tiefgarage vor.
4
Umweltbelange
Da das Planungsrecht für das Vorhaben im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) hergestellt wird, sind keine Umweltprüfung und kein Umweltbericht erforderlich. Allerdings sind auch im
beschleunigten Verfahren die Umweltbelange in den planerischen Abwägungsprozess einzustellen.
Im Vorfeld des Planverfahrens wurde der Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen in der UVP-Runde an der Planung beteiligt und erstellte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 05.10.2015 ein Anforderungsprofil für die Berücksichtigung
relevanter Umweltbelange.
Weil die Grundfläche weniger als 20 000 Quadratmetern umfasst, kann auf die Anwendung der Eingriffsregelung verzichtet werden. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als im Sinne des
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Die
Vorgaben des Artenschutzrechtes (vgl. §§ 44 und 45 BNatSchG) werden hiervon nicht berührt und sind zu beachten.
Nachfolgend werden die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltschutzgüter und den Menschen dargestellt:
4.1 Schutzgut Mensch / Gesundheit des Menschen
Das Schutzgut Mensch ist insbesondere im Hinblick auf die Aspekte Nutzungen, Immissionsschutz (Lärm, Luftschadstoffe und Geruchsimmissionen) und Erholungseignung zu betrachten.
Nutzungen
Das Plangebiet wird derzeit als Grünland genutzt und befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Südlich grenzt
das Gelände an eine Tischlerei an. Südwestlich verläuft die Rombachstraße. Nordwestlich grenzt der Vennbahnweg an,
an den sich das Heinrich-Sommer-Haus (Rombachstraße 60) anschließt. Zwischen der Bebauung an der Heussstraße,
der Trierer Straße und dem Vennbahnweg wurde für den Bebauungsplan Nr. 943 'Rombachstraße / Vennbahnweg' am
11.05.2016 der Satzungsbeschuss gefasst. Das städtebauliche Konzept sieht entlang der Rombachstraße eine mehrgeschossige Wohnbebauung und im rückwärtigen Bereich eine Einfamilienhausbebauung in Form von Reihen- und
Doppelhäusern vor. Im Blockinnenbereich soll bis zur Trierer Straße der Einzelhandelsstandort neu geordnet werden
und ein Discounter, ein Lebensmittelmarkt mit Drogerie und Bäckerei sowie ein Fachmarktzentrum angesiedelt bzw.
umgesiedelt werden. Zwischen den Einzelhandelseinrichtungen ist ein zentraler großer Parkplatz für das gesamte Nahversorgungszentrum, das sog. 'Vennbahncenter', geplant.
Südwestlich des Plangebiets (zwischen Schagenstraße und Vennbahnweg) entsteht derzeit ein neues Wohngebiet (vgl.
hierzu Bebauungsplan Nr. 932 ꞌRombachstraße/Bobendenꞌ) mit Einfamilienhausbebauung in Form von Reihenhäusern.
Südlich der Rombachstraße befinden sich die Sportanlagen ꞌWolferskaulꞌ mit zwei Fußballplätzen, Leichtathletikeinrichtungen sowie einem Sport- und Schwimmhallenkomplex (Schwimmhalle Brand) in ca. 65 m Entfernung zum Plangebiet.
Erholungseignung / Freianlagenplan
Das Plangebiet selbst ist zurzeit abgezäunt und steht der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Westlich des Plangebiets
befindet sich der regional bedeutsame Fuß-und Radweg 'Vennbahnweg', damit ist das Plangebiet auch zur freien Land-
10
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
schaft orientiert. Die nächstgelegenen öffentlichen Spiel- und Grünflächen liegen im Bereich des Brander Walls und an
der Schagenstraße.
Westlich des Vennbahnwegs in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 943 zwischen dem geplanten Wohngebiet und dem Vennbahnweg nördlich des Heinrich-Sommer-Hauses ein neuer
Spielplatz und ein Aufenthaltsbereich für Radfahrer geplant. Dieser befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet
und kann von den Bewohnern genutzt werden, so dass kein öffentlicher Spielplatz innerhalb des Plangebiets erforderlich ist. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan im Maßstab 1:200 erstellt. Dieser stellt
die Ausgestaltung der Freiflächen sowie die entfallenden und neu zu pflanzenden Bäume dar.
Lärm
Zum Bebauungsplan wurde eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Zur Beurteilung der Lärmsituation werden
die folgenden Emissionsquellen im näheren Umfeld betrachtet:
Verkehrslärm nach DIN 18005 / RLS-90 (Rombachstraße und insbes. Autobahnlärm der A 44)
Gewerbelärm nach DIN 18005 / TA Lärm (benachbarte Schreinereien/ Zimmerei/ Maschinenbaufirma)
Sportlärm nach DIN 18005 / 18. BImSchV (südlich der Rombachstraße gelegene Sportanlage 'Wolferskaul')
Lärmimmissionen Verkehr
Die schalltechnische Untersuchung ermittelt als Belastung durch die Rombachstraße sowie die Autobahn 44 je nach
Lage der Fassaden Verkehrslärmimmissionen am Tag (6-22 Uhr) zwischen 41 und 61 dB(A). Daraus ergibt sich eine
Überschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 (55 dB(A)) von bis zu 6 dB(A). Nachts (22-6 Uhr) betragen die
Verkehrslärmimmissionen je nach Lage der Fassaden zwischen 35 und 53 dB(A), so dass sich eine Überschreitung des
nächtlichen Orientierungswertes von 45 dB(A) um bis zu 8 dB(A) ergibt. Die Überschreitungen ergeben sich insbesondere an den zur Rombachstraße bzw. zur Autobahn 44 ausgerichteten Fassaden (Südwest, Südost und Nordwest). Da
aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Wänden / Wällen aus städtebaulichen Gründen nicht gewünscht sind, wird
der Immissionskonflikt durch sogenannte passive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzmaßnahmen am Gebäude)
durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen gelöst. Hierzu werden im Bebauungsplan abhängig vom festgesetzten
Lärmpegelbereich Schallschutzanforderungen an die Außenbauteile schutzbedürftiger Aufenthaltsräume gemäß
DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau' gestellt.
Lärmimmissionen Tiefgarage
Für die Ermittlung der Lärmemissionen der Tiefgarage wurden die Berechnungsansätze der Parkplatzlärmstudie bezüglich der Bewegungen je Stellplatz zu verschiedenen Tageszeiten angewendet. Zur Tagzeit verursacht die Tiefgarage
nebst Rampe nach Aussage des Gutachtens keine nachteiligen Störungen. Maßgeblich für die Beurteilung ist die lauteste Nachtstunde, da zu dieser Zeit die größte Schutzwürdigkeit besteht. Für die Lärmimmissionen der Tiefgarage gelten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (nachts 40 dB(A)). Die offene Rampe mit einer maximalen Neigung der
Längsachse von 10% verursacht zur Nachtzeit Überschreitungen des geltenden Immissionsrichtwertes von bis zu
4 dB(A) in einem Teilbereich der Südostfassade. Aus Sicht des Gutachters ist trotz dieser Überschreitung des Richtwertes ein gesundes Wohnen möglich, da der entsprechende Richtwert für Mischgebiete von 45 dB(A) eingehalten bzw.
um 1 dB(A) unterschritten wird. Die auf das südöstlich angrenzende Mischgebiet einwirkenden Belastungen liegen
ebenfalls unterhalb des maßgeblichen Richtwertes für Mischgebiete von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A), so dass
keine schädlichen Auswirkungen durch das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung zu erwarten sind.
Laut schalltechnischem Gutachten (Stand Januar 2017) wird eine Abschirmwand mit einer Mindesthöhe von 1 m in Bezug zum angrenzenden Erdgeschossniveau von 249,94 m über NHN als Absturzsicherung entlang der geplanten Tiefgaragen-Zufahrt erforderlich, um die angrenzenden Wohnungen vor möglichen Lärmemissionen der Zufahrt zur Tiefgarage zu schützen.
11
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Lärmimmissionen Gewerbe
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass von der unmittelbar angrenzenden Schreinerei und
den weiteren auf dem Betriebsgrundstück ansässigen Firmen keine Lärmimmissionen ausgehen, die die Vorgaben der
TA Lärm überschreiten. Die Gesamt-Beurteilungspegel liegen mit Werten zwischen 34,4 und 48,3 dB(A) deutlich unter
dem Immissionsrichtwert von 55 dB(A). Die Spitzenpegel überschreiten den Richtwert um weniger als 30 dB(A) und
entsprechen somit den geltenden Vorgaben der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen.
Die zukünftig durch das geplante 'Vennbahncenter' nördlich des Vennbahnwegs entstehenden Lärmimmissionen sind
nach Einschätzung des Gutachtens mit einer Belastung von < 45 dB(A) lärmtechnisch für das Plangebiet ohne Bedeutung.
Lärmimmissionen Sportanlage 'Wolferskaul'
Für das Plangebiet sind innerhalb der Sportanlage 'Wolferskaul' insbesondere die zwei Fußballplätze des DJK Rasensport Brand sowie eine geplante Stellplatzanlage südlich der Rombachstraße maßgeblich, die Leichtathletikeinrichtungen sowie die Sport- und Schwimmhalle sind lärmtechnisch ohne Bedeutung. Für die Nutzung der Fußballplätze wurden sowohl der Trainingsbetrieb als auch offizielle Spiele, die im Wesentlichen an den Wochenenden stattfinden, berücksichtigt, im Rahmen derer Lärm durch die Spieler selbst, die Schiedsrichterpfeife, die Zuschauer sowie die Lautsprecherdurchsagen verursacht wird. Darüber hinaus werden die Lärmimmissionen der geplanten Stellplatzanlage zwischen Rombachstraße und Sportanlage betrachtet. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die südlich des Plangebiets gelegene Sportanlage inkl. der geplanten Stellplatzanlage mit max. 135 Stellplätzen
keine nachteiligen Störungen auf das Plangebiet zu erwarten sind. Die relevanten Immissionsrichtwerte werden eingehalten.
4.2 Schutzgut Landschaft
Das Plangebiet liegt im unbebauten Innenbereich zwischen der südöstlich angrenzenden Tischlerei, der Rombachstraße im Südwesten sowie dem Vennbahnweg im Nordwesten, der durch eine neu gepflanzte Baumreihe begleitet
wird. Nordöstlich grenzen Gärten mit Obstbaumbestand an. Südwestlich jenseits der Rombachstraße befinden sich
Sportanlagen, die zum Plangebiet hin durch eine hohe Pappelreihe und zur Vennbahn u.a. durch einen Wall abgeschirmt werden. Westlich und nordwestlich liegen weitere Grünlandflächen, für die ebenfalls eine Bebauung geplant ist.
Auf der nördlichen Seite der Rombachstraße befinden sich vereinzelt ortsbildprägende Baumreihen. Die Bebauung
(z.B. Heinrich-Sommer-Haus sowie die geplante Wohnbebauung des Bebauungsplanes Nr. 943) tritt zum Erhalt der
Bäume an diesen Stellen von der Rombachstraße zurück.
Durch das Vorhaben geht eine von zwei Seiten von Bebauung umgebene Grünlandfläche als Freiraum verloren. Blickbeziehungen auf das Plangebiet bestehen von der Rombachstraße, der Vennbahntrasse und den angrenzenden privaten Gärten. Ein Verlust von maßgeblichem Baumbestand ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Vier mittelalte Hainbuchen im Plangebiet und ein Spitzahorn im Straßenraum an der Rombachstraße gehen verloren. Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden insofern nicht erwartet. Durch zukünftige Baumpflanzungen im Plangebiet und im
Straßenraum (Eingrünung zur Vennbahntrasse und Rombachstraße) wird das Plangebiet zukünftig begrünt.
4.3
Schutzgut Tiere / Pflanzen / biologische Vielfalt
Naturraum und potenzielle natürliche Vegetation
Das Plangebiet liegt am südlichen Rand der naturräumlichen Haupteinheit 'Aachener Hügelland' (NR-561) im Übergang
zur 'Vennfußfläche' (NR 560). Als potenziell natürliche Vegetation würde sich in diesem Raum ein HainsimsenBuchenwald mit Rasenschmiele entwickeln.
12
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Landschaftsplan, Schutzgebiete
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt Aachen und weist keine Schutzgebiete oder geschützte Biotope auf.
Biotope / Baumschutz
Das Plangebiet wird derzeit als Grünland (artenarmes, frisches Intensivgrünland) genutzt. An der südwestlichen Seite
parallel zur Rombachstraße befindet sich eine Baumreihe mit vier Hainbuchen (Stammumfänge 0,75 m, 0,9 m, 0,9 m,
1,1 m). Der südöstliche Baum weist einen Stammriss auf. Durch die vorherige Nutzung des Plangebietes als Viehweide
wurden die bestehenden Bäume in ihrem natürlichen Wuchs beeinträchtigt.
An der nordwestlichen Grenze des Plangebiets verläuft ein ca. 4 m breiter asphaltierter Weg, der als Erschließung des
nördlich angrenzenden Grundstücks dient. Der Weg schließt an die Rombachstraße an.
Im Straßenraum der Rombachstraße stocken außerhalb des Plangebietes zwei Spitzahorne mit Stammumfängen von
0,65 und 0,9 m. Für das Vorhaben wurde der in Abbildung 3 gezeigte Grünordnungsplan mit Baumbilanzplan erstellt1.
Das Grünland, vier mittelalte Hainbuchen im Plangebiet und ein Straßenbaum an der Rombachstraße gehen in der
Bauphase verloren. Nach Abschluss der Bauphase werden die Freiflächen im Plangebiet auf einer Fläche von rd.
1.750 m² mit Rasenflächen, Stauden, Baum- und Strauchpflanzungen begrünt. Der Bebauungsplan setzt die Anpflanzung von 14 Laubbäumen fest (4 Bäume mit zeichnerischer Festsetzung und 10 Bäume mit textlicher Festsetzung). Eine extensive Dachbegrünung erfolgt auf einer Fläche von rd. 1.610 m². Für das Plangebiet findet die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen2 Anwendung. Im Zusammenhang mit dem Vorhaben gehen 4 geschützte Bäume und 1 nicht
geschützter Baum verloren.
1
2
Greenbox Landschaftsarchitekten Köln / Düsseldorf, Hubertus Schäfer / Rudolf Tuczek: B-Plan Rombachstraße / Wolferskaulwinkel, Grünordnungsplan, Stand 10.07.2017
Stadt Aachen (2001): Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen (Baumschutzsatzung) vom 31.01.2001
13
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Abbildung 3:
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Grünordnungsplan zum B-Plan Nr. 972 'Rombachstraße / Wolferskaulwinkel'
Quelle: Greenbox, Stand 10.07.2017
Artenschutzrecht
Gem. VV-Artenschutz und Leitfaden 'Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben' ist zu klären, ob artenschutzrechtliche Belange durch die Planung betroffen sind, bzw. inwieweit Konflikte durch
entsprechende Maßnahmen vermieden werden können. Dies wurde für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im
Rahmen einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP, Stufe 1) beurteilt3.
Im Plangebiet befinden sich bis auf einen Stammriss in einer der Hainbuchen keine Nester oder Höhlen. Den Stammriss könnten potenziell einzelne Exemplare der Großen Bartfledermaus als Zwischenquartier nutzen, eine Besiedlung ist
aber auf Grund der Lage des Plangebietes und der Seltenheit der Art äußerst unwahrscheinlich. Eine Nutzung des
3
BKR Aachen (2015): Stadt Aachen Vorhabenbezogener Bebauungsplan ꞌRombachstraße / Wolferskaulwinkelꞌ Artenschutzprüfung Stufe I
(Vorprüfung), Stand 08.09.2015
14
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Plangebietes zur Nahrungssuche durch die Fledermausarten Große Bartfledermaus, Zwerg-, Breitflügel- und Zweifarbfledermaus sowie die Vogelarten Mäusebussard, Turmfalke, Sperber, Schleiereule, Mehl- und Rauchschwalbe ist möglich. Eine essenzielle Bedeutung der Grünlandflächen sowie eine erhebliche vorhabensbedingte Störung auf möglicherweise im Umfeld vorkommende planungsrelevante Arten können aber ausgeschlossen werden.
Zur Vermeidung von Tötungen einzelner Individuen sowie der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Bundesnaturschutzgesetz sind Fällarbeiten ausschließlich außerhalb der Brutzeit von Vogelarten im Zeitraum von Oktober bis Februar durchzuführen.
Diese artenschutzrechtliche Minderungsmaßnahme wird über Regelungen im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert.
4.4
Schutzgut Wasser
Grundwasserschutz
Der Geltungsbereich ist bisher unbebaut und wird als Grünlandfläche landwirtschaftlich genutzt.
Der Untergrund wird dominiert von den bis in größere Tiefen reichenden Verwitterungsbildungen des Kohlenkalkes, die
eine geringe bis mittlere Wasserdurchlässigkeit besitzen. Überlagert wird diese Schicht von den Deckschichten aus gering wasserdurchlässigen Lößlehmen, die im gesamten Plangebiet bis in eine Tiefe von gut zwei Metern reichen und
einen gewissen Schutz vor Verschmutzungen bilden.
Der Boden ist überwiegend als gering wasserdurchlässig einzustufen. Wegen der vorgenannten Eigenschaften trägt der
Boden kaum zur örtlichen Grundwasserneubildung bei. Eine gezielte Versickerung ist kaum möglich.
Somit ist verbreitet mit kapillar gebundener starker Staunässe und vereinzelt mit unbeweglichem Schichtenwasser zu
rechnen. Bei extremen Witterungsverhältnissen kann Stauwasser bis kurz unter die Grasnarbe ansteigen. Der Grundwasserflurabstand (Stauwasserspiegel) lag zum Zeitpunkt der Bohrerkundung zwischen 1,1 m und 2,5 m unter Flur bei
einem Grundwassergefälle von Süden nach Norden4. Die Grundwasserflurabstandskarte der Stadt Aachen aus 1993
gibt Flurabstände zwischen 2,5 m und 4 m an.
Die Sohle der geplanten Tiefgarage liegt etwa bei rd. 246 m ü NHN. Bei Geländehöhen zwischen 250,33 m und
248,04 m ü. NHN bindet die Tiefgarage somit in das Grundwasser ein. Insofern besteht in der Bauphase ein hohes Risiko für eine Verschmutzung des Grundwassers. Neben einer druckwasserdichten Abdichtung der erdberührenden
Bauwerke, zum Schutz vor hohem Grundwasser, wird ggf. eine Umleitung des Grundwasserstromes um den Baukörper
herum erforderlich.
Gem. § 49 WHG ergeben sich beim Bauen im Grundwasser erhörte Anforderungen an die Genehmigung im Rahmen
der Bauphase. Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf das Grundwasser auswirken können, sind der Unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Ggf. wird eine wasserrechtliche Erlaubnis (ggf. verbunden mit Auflagen zum Schutz des Grundwassers und einem hydrogeologischen
Gutachten) erforderlich. Sollte eine Umleitung des Grundwasserstromes erforderlich werden, ist bei der Unteren Wasserbehörde eine Erlaubnis zu beantragen.
Zu Vermeidung von erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser werden Schutzmaßnahmen für das Grundwasser
empfohlen. Eine Festlegung der Maßnahmen erfolgt im nachfolgenden Genehmigungsverfahren.
4
Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH, Geotechnischer Bericht über die geohydrologischen und geotechnische Beschaffenheit des Grundstücks im Hinblick auf die geplante Wohnbebauung, 05.12.2014
15
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Wasserschutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich derzeit nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes. Die Wasserschutzzone 3 des festgesetzte Wasserschutzgebietes 'Eicher Stollen' liegt südwestlich in mehr als 800 m Entfernung5.
Die Wasserschutzgebietsabgrenzung 'Eicher Stollen' und die zugehörige Verordnung werden auf der Basis neuer hydrogeologischer Berechnungen überarbeitet. Geplant ist eine Ausweitung der Wasserschutzzone, so dass zukünftig rd.
40% im Westen des Plangebietes innerhalb der geplanten Wasserschutzgebietszone IIa liegen.
Sobald die zugehörige Verordnung Rechtskraft erlangt, sind ihre Vorgaben im Rahmen der Bauleitplanung und der
Baugenehmigung zu berücksichtigen. Diesbezügliche Genehmigungspflichten und Auflagen entstehen insbesondere für
die Entwässerung und den Leitungsbau.
Oberflächengewässer / Hochwasser
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer, festgesetzte Überschwemmungsgebiete oder hochwassergefährdete Bereiche. Auswirkungen auf Oberflächengewässer sind mit der Planung insofern nicht verbunden.
Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet des Haarbaches bzw. der Wurm, an deren Unterlauf Hochwassergefahr besteht. Zur Vermeidung einer Verschärfung des Hochwasserrisikos für die Unterlieger wurde ein Hochwassernachweis6
erstellt.
Entwässerung
Die Niederschlagswasserbeseitigung im Plangebiet erfolgt über den vorhandenen Mischwasserkanal. Der Mischwasserkanal entwässert über das RÜB Weiern in Richtung Kläranlage Eilendorf. Das RÜB Weiern entlastet direkt in das
HRB Debyestraße. Eine gezielte Versickerung des nicht verunreinigten Niederschlagswassers ist auf Grund der Bodenbeschaffenheiten sowie der Lage innerhalb einer geplante WSZ nicht möglich (vgl. Dieler + Partner GmbH).
Maßgeblich für den Hochwasserschutznachweis sowie die Dimensionierung einer ggf. erforderlichen Rückhaltung sind
die Belastung des Hochwasserrückhaltebecken HRB Debyestraße und die Auswirkungen auf den gesamten Gewässerverlauf des Haarbachs bis zur Mündung in die Wurm. Gem. Hochwasserschutznachweis ist eine Rückhaltung erforderlich. Das notwendige Rückhaltevolumen beläuft sich auf 134 m³ bei einer maximal zulässigen Drosselwassermenge von
4,5 l/s (vgl. RWTG6). Das geplante Rückhaltebecken befindet sich im Untergeschoss des Gebäudes.
4.5
Schutzgüter Luft und Geruchsimmissionen
Luft
Die lufthygienische Situation im Plangebiet (Rombachstraße) mit deutlicher Entfernung von der überaus stark frequentierten und daher lufthygienisch hoch belasteten Trierer Straße (B 258) kann im gesamtstädtischen Vergleich als moderat bewertet werden. Durch die geplante Wohnbebauung und die damit einhergehenden zusätzlichen Kfz-Verkehre
werden die relevanten Luftschadstoffgrenzwerte (für Stickstoffdioxide und Feinstaub) unter Berücksichtigung der örtlichen Vorbelastung sowie der guten Austauschbedingungen aller Voraussicht nach deutlich unterschritten.
Für das Stadtgebiet besteht seit dem Jahr 2009 ein Luftreinhalteplan, der derzeit fortgeschrieben wird (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN Entwurf Stand 1/2015). Zur Verringerung der Schadstoffimmissionen wurde ab 1. Februar 2016 eine Umweltzone innerhalb des Aachener Außenrings eingerichtet (STADT AACHEN 2015). Das Plangebiet liegt außerhalb der
Umweltzone.
5
6
Ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten für
das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen der Stadtwerke Aachen AG (Vorläufige Anordnung Eicher Stollen) vom 14.
Januar 2016, Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 3 für den Regierungsbezirk Köln, Ausgegeben in Köln am 25. Januar 2016.
RWTG - Rur-Wasser-Technik GmbH (2016): Bauvorhaben 'Bartholomäushof' Hochwassernachweise für Mischwassereinleitung, Kurzbericht,
Stand Februar/März 2016.
16
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Lüftungstechnische Bewertung der Tiefgarage
Die geplante Tiefgarage soll eine natürliche Belüftung erhalten. Zur Beurteilung der natürlichen Lüftung der unterirdischen Garage wurde eine gutachterliche Stellungnahme von BFT Cognos GmbH eingeholt. Diese empfiehlt den Einbau
von Nachströmöffnungen und zur Unterstützung der Luftströmung den Einbau von Jetventilatoren, die zu den täglichen
Verkehrsspitzen eingeschaltet werden. Damit kann eine lufthygienische Belastung von schutzwürdigen Nutzungen wie
Kinderspielflächen, Terrassen, Fenster von Wohnungen und Balkone vermieden werden. Diese Maßnahmen werden im
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert.
Betrachtung der Geruchsimmissionen der zwei benachbarten Schreinereien
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich zwei holzverarbeitende Betriebe mit Lackieranlagen, von denen Geruchsemissionen ausgehen können. Es handelt sich um eine Schreinerei auf dem benachbarten Grundstück sowie eine
weitere Schreinerei in mehr als 100 m Entfernung zum Plangebiet. In einem Gutachten7 (ANECO 2016) wurde untersucht, ob und in welchem Umfang durch die Lackieranlagen hervorgerufene Immissionen im Plangebiet auftreten. Die
Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die maßgeblichen Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie NRW im
Plangebiet eingehalten werden. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche können daher ausgeschlossen werden.
4.6 Schutzgut Klima
Das Plangebiet wird im gesamtstädtischen Klimagutachten der Stadt Aachen aus dem Jahr 2000 dem Klimatoptyp
′Siedlungsklima' zugeordnet. Nach den Ergebnissen des Klimagutachtens resultieren aus der überwiegend locker bebauten und gut durchgrünten Wohnsiedlung nur schwache Wärmeinseln, ein ausreichender Luftaustausch und insgesamt gute Bioklimate. Das Plangebiet profitiert von einer großräumigen, nordwärts gerichteten Kaltluftströmung in Richtung Trierer Straße (Kaltluftzielgebiet in der Bebauung). Der Kaltluftabfluss setzt sich kleinräumig auch innerhalb der
Bebauung fort.
Durch das Vorhaben kommt es zu einer vergleichsweise kleinflächigen Verdichtung lockerer, gut durchlüfteter Siedlungsbereiche. Die Bebauung hat für sich betrachtet keine nennenswerten lokalklimatischen Auswirkungen.
4.7
Schutzgut Boden
Relief
Insgesamt fällt das Gelände von der Rombachstraße von 250,33 m auf 248,04 m ü. NHN an der nördlichen Grenze ab.
Unmittelbar an der Rombachstraße besteht eine Böschung mit einem Gefälle von rund 0,9 m.
Vorsorgender Bodenschutz
Das Plangebiet wurde im Rahmen der Bodenfunktionskartierung erfasst8. Die Bodenfunktionskarte (BK 5) stellt im
Plangebiet Pseudogley dar, der aufgrund seiner Funktion im Naturhaushalt eine mittlere Bedeutung aufweist. Die Böden werden landwirtschaftlich (Grünland) genutzt und weisen überwiegend eine sehr geringe anthropogene Überprägung auf. Im nördlichen Bereich sind die natürlichen Böden durch Aufschüttungen (schwach schluffige Sandkiese) anthropogen überprägt9.
In der Bauphase werden die Böden im Plangebiet voraussichtlich durch Bodenauftrag oder -abtrag überprägt, nehmen
aber zukünftig wieder Bodenfunktionen wahr. Der Bebauungsplan ermöglicht eine dauerhafte Bebauung oder Versiegelung auf rd. 70 % des Plangebietes. In diesem Bereich können die Böden nicht erhalten werden; die Bodenfunktionen
gehen dauerhaft vollständig verloren.
7
8
9
Aneco (2016): Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeiten im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Rombachstraße/
Wolferskaulwinkel, Stand 11.07.2016
Ingenieurbüro Feldwisch (2009): Erstellung von Bodenfunktionskarten für das Stadtgebiet Aachen.
Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH (2014): Geotechnischer Bericht über die geohydrologischen und geotechnische Beschaffenheit des
Grundstücke im Hinblick auf die geplante Wohnbebauung, Stand 5.12.2014
17
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Mit der dauerhaften Flächeninanspruchnahme von Böden mit mittlere Bedeutung in einer Größenordnung von rd.
4.100 m² sind insgesamt keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbunden. Die Anwendung der
Eingriffsregelung sowie ein Ausgleich sind rechtlich nicht erforderlich (vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 i.V. mit § 1a Abs. 3 Satz 5
BauGB).
Durch die geplante extensive Dachbegrünung auf einer Fläche von rd. 1.610 m² werden Beeinträchtigungen in Bezug
auf die Bodenfunktion 'Ausgleichskörper im Wasserhaushalt' (Verdunstung und Wasserrückhaltung) vermindert.
Altlasten
Nach derzeitigem Planungsstand befinden sich sowohl in dem B-Plangebiet als auch in der unmittelbaren Umgebung
keine Eintragungen von Altlastenverdachtsflächen im Kataster. Konkrete Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen
liegen ebenfalls nicht vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die geplante zukünftige Wohnnutzung.
4.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet selbst befinden sich keine eingetragen Bau- oder Bodendenkmäler. Östlich des Plangebietes befinden
sich mehrere Baudenkmäler. Es handelt sich um Hofanlagen mit zugehörigen Nebengebäuden, die in der dort anschließenden gemischten Bebauung liegen.
Direkte Auswirkungen auf Bau- oder Bodendenkmäler sind mit der Planung nicht verbunden. Geringfügige Auswirkungen bestehen durch eine Veränderung des Umfeldes der Baudenkmäler.
5
Begründung der Festsetzungen
5.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Plangebiet wird als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt werden. Damit ist es aus den Darstellungen des derzeit
geltenden Flächennutzungsplanes, welcher gemischte Baufläche darstellt - insbesondere wegen der geringen Flächengröße, als entwickelt anzusehen. Das Plangebiet ist insbesondere für die Entwicklung von dringend benötigtem Wohnraum im Stadtteil Brand sehr gut geeignet. Es bietet eine gute verkehrliche Anbindung an den ÖPNV und an das öffentliche und übergeordnete Verkehrsnetz (Anbindung über die Trierer Straße an die Autobahn 44). Die Nähe zu Nahversorgungseinrichtungen, Schulen und Kindergärten, Sport- und Freizeitangeboten gewährleistet einen attraktiven Wohnstandort. In Anlehnung an die bereits in der Umgebung umfangreich entstandenen Wohnbauentwicklungen (Geschosswohnungs- und Einfamilienhausbau) soll innerhalb des Plangebiets eine Wohnanlage für verschiedene Nutzergruppen
entstehen und wird daher ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Die geplante Wohnnutzung fügt
sich in die westlich, südlich und östlich bereits bestehende Wohnbebauung ein. Die Verträglichkeit mit den nördlich und
östlich vorhandenen gemischten Nutzungen wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft (vgl. hierzu Kapitel 4.1 u. 4.5).
Damit wird mit Schaffung von weiterem, qualitativ hochwertigem und innenstadtnahem Wohnraum dem Bedarf insbesondere im Stadtteil Brand entsprochen. Darüber hinaus sollen einzelne ergänzende, nicht störende Nutzungen im Sinne einer lebendigen und nachhaltigen Nutzungsmischung (z.B. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) zugelassen werden.
Die gemäß BauNVO § 4 Abs. 2 BauNVO innerhalb eines Allgemeinen Wohngebiets allgemein zulässigen Nutzungen
wie der Versorgung des Gebiets dienende Läden und Schank- und Speisewirtschaften werden auf Grund der geringen
Plangebietsgröße ausgeschlossen, da sie auf Grund ihrer Flächengröße die gewünschte Wohnnutzung verdrängen und
die damit verbundenen Immissionen die vorhandene und geplante Wohnnutzung stören würden.
Nicht störende Handwerksbetriebe werden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen, um im Einzelfall prüfen zu können, ob ein verträgliches Einfügen in das Wohngebiet möglich ist.
18
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen – im Plangebiet unzulässig, da hierdurch Störungen der schutzbedürftigen Wohnnutzungen und der städtebaulichen Ordnung nicht auszuschließen sind. Das Plangebiet ist insbesondere wegen seiner
geringen Größe nicht für die Ansiedlung von flächenintensiven Betrieben wie Gartenbaubetriebe oder Tankstellen geeignet; diese würden die gewünschte Wohnnutzung verdrängen. Zudem gibt es für flächenintensive Nutzungen besser
geeignete Stellen im Stadtgebiet.
5.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Für das Plangebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festgesetzt. Damit wird die Obergrenze des § 17 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete von 0,4 geringfügig überschritten. Darüber hinaus dürfen bis zu einer GRZ von 0,7 weitere Flächen entsprechend der Regelung des § 19 Abs. 4 BauNVO durch Zufahrten, die Unterbauung durch eine Tiefgarage, Wege und Spielflächen, Stellplätze und den Vorplatz versiegelt bzw. unterbaut werden. Diese Überschreitungen werden zugelassen, um dem städtebaulichen Ziel 'Schaffung von attraktivem Wohnraum in zentralen Lagen' und
einer verträglichen Verdichtung nachzukommen.
Insbesondere gut angebundene Flächen im Innenbereich, für die der Flächennutzungsplan bereits eine bauliche Nutzung (hier: gemischte Nutzung) vorsieht, und die sich in der Nähe von Nahversorgungseinrichtungen sowie sozialer Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Sportflächen und Naherholungsflächen) befinden, sind vorrangig zu entwickeln und
entsprechend zu verdichten. Dieses Ziel ist bereits in § 1 Abs. 5 BauGB verankert.
Die geringe Überschreitung der in § 17 BauNVO vorgegebenen Obergrenze der Grundflächenzahl von 0,4 für Allgemeine Wohngebiete um 0,1 wird als städtebaulich verträglich eingestuft werden. Dabei sind insbesondere die städtebaulichen Gründe einer gewünschten Verdichtung im Innenbereich und ausgleichende Faktoren, wie umliegende Freiflächen (z.B. Sportanlage 'Wolferskaul' mit umliegenden Grünflächen, der Vennbahnweg mit angrenzenden Freiflächen)
in die Betrachtung einbezogen worden.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse werden nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Durch die Anlage von großzügigen Gründächern und weiteren Grün- und
Freiflächen im Hof der Wohnanlage können erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Für eine ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung wird durch die Abtreppung des Gebäudekörpers von vier
über drei auf zwei Geschosse und drei Öffnungen in der Erdgeschossebene gesorgt. Der Sozialabstand bleibt gewahrt,
da ein ausreichender Abstand zu den Nachbarbebauungen eingehalten wird. Die Hofform soll insbesondere den sozialen Kontakt der Bewohner (Mehrgenerationen-Wohnen) fördern und zur Kommunikation beitragen.
Auf die Festsetzung der Geschossflächenzahl wird verzichtet. Durch die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse
wird die Geschossfläche ausreichend begrenzt. Die realisierbare Geschossfläche liegt unterhalb der für ein Allgemeines
Wohngebiet vorgeschriebenen GFZ von 1,2.
Die Anzahl der Vollgeschosse variiert von vier Vollgeschossen entlang der Rombachstraße (Südwesten) zu drei Vollgeschossen in Richtung Norden und Süden sowie zwei Vollgeschossen in Richtung Südosten.
Das realisierbare Bauvolumen wird darüber hinaus durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe begrenzt. Diese sichert die Abstufung der einzelnen Flügel der Hofbebauung und ermöglicht aus den oberen Geschossen
Blickbeziehungen in die Umgebung. Gleichzeitig garantiert die Höhenfestsetzung die Einbindung in das Orts- und
Landschaftsbild. Um die technische Umsetzung des Gebäudes nicht zu stark einzuschränken, wird festgesetzt, dass
bestimmte Aufbauten und Anlagen (wie Auslassöffnungen, Lüftungs- und Klimaanlagen, Aufzugmaschinen und Treppenhäuser sowie Brüstungen und Absturzsicherungen) die festgesetzte Gebäudehöhe überschreiten dürfen.
19
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
5.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
Es wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Damit ist zwingend innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
grenzständig zu bauen. Dies unterstützt das Ziel der Schaffung einer in sich geschlossenen Hofanlage und verhindert
die Auslösung von Abstandsflächen in diesem Bereich.
5.4 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Wird eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten, wohl aber von diesen zurückspringen. Eine Überschreitung
durch untergeordnete Bauteile, wie z.B. Balkone, Wintergärten, Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 2 m
wird zugelassen. Diese Regelung gilt nicht für die zur Rombachstraße ausgerichtete Südwestfassade sowie die Fassaden, die in Richtung Hof ausgerichtet sind, um die Hoffläche aus Gründen der Belichtung und Besonnung nicht weiter
zu verkleinern und zur Rombachstraße eine klare bauliche Fassung zu erhalten. Für diese Seiten ist auch eine geringe
Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Wintergärten, Terrassen und Terrassenüberdachungen nicht zulässig.
Die Baugrenzen ermöglichen ein angemessenes Einfügen der Planung in die umliegende Bebauung und berücksichtigen die benachbarten Baustrukturen sowie durch das Zurückspringen der vorderen Baugrenze von der Rombachstraße
die Schaffung einer ortstypischen Begrünung in Form einer Baumreihe zwischen Straße und Baukörper. Die Festsetzung trägt zu einer städtebaulich geordneten Entwicklung des Baugebiets bei.
5.5 Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
Stellplätze, Tiefgaragen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
(Baugrenzen) sowie innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Tiefgaragen und Stellplätze zulässig.
Garagen und Carports werden im restlichen Plangebiet ausgeschlossen, da sie aus gestalterischen Gründen nicht gewünscht sind und um die verbleibenden Freiflächen als Grün- bzw. Spielflächen auf dem Grundstück insbesondere für
Kinder und Jugendliche zu sichern und die bauliche Ausnutzung des Grundstücks nicht weiter zu erhöhen.
Eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen (geplant sind 64 Stellplätze, davon 2 Besucher-Stellplätze) befindet sich in
der Tiefgarage. Des Weiteren sind 9 Stellplätze im Bereich zwischen Rombachstraße, der vorderen Baugrenze und der
Tiefgaragenzufahrt u.a. für Besucher angesiedelt, um die wenigen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum nicht in Anspruch zu nehmen. Durch die geplante Zufahrt zu den ebenerdigen Stellplätzen im Bereich des Vorplatzes zur Wohnanlage entfällt ein bestehender Straßenbaum, der jedoch etwas westlich durch eine Baumpflanzung ersetzt wird. Dies wird
als Regelung in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
5.6 Nebenanlagen (§14 BauNVO)
Auf Grund der festgesetzten Ausnutzung der Grundstücksfläche mit einer GRZ von 0,5 sollen die außerhalb der Baugrenzen liegenden Flächen nicht durch weitere Gebäude in Anspruch genommen werden. Diese Festsetzung dient der
Sicherung der verbleibenden Grundstücksfläche als Frei- und Grünflächen, die für die Mehrfamilienwohnanlage von besonderer Bedeutung ist. Insbesondere auch aus städtebaulichen Gründen sollen die das Gebäude umgebenden Freiflächen nicht durch Gartenhäuser und Schuppen verbaut werden.
5.7 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Zur Vermeidung verkehrlicher Konflikte im Bereich der Kreuzung Rombachstraße / Vennbahnweg und um aus Gründen
der Verkehrssicherheit die Zahl der Grundstückseinfahrten zu begrenzen, wird entlang der Rombachstraße, abgesehen
von der Zufahrt zur Tiefgarage und der Zufahrt zum Vorplatz (über den auch die ebenerdigen Stellplätze an der Rombachstraße erschlossen werden), die Schaffung von Ein- und Ausfahrten ausgeschlossen.
20
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel 5.8
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Lärmschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Verkehrslärm
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das Plangebiet wird durch die unmittelbar südwestlich angrenzende Rombachstraße und die weiter westlich verlaufende Autobahn 44 durch Lärmimmissionen belastet. Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde zur Ermittlung der einwirkenden Schallimmissionen ein schalltechnisches Gutachten durch
die Schall- und Wärmemessstelle Aachen GmbH (SWA GmbH, Stand Juli 2016, überarbeitet Januar 2017) erstellt. Dieses kommt zu dem Schluss, dass in Teilbereichen des Plangebiets die schalltechnischen Orientierungswerte der
DIN 18005 'Schallschutz im Städtebau' um zur Tagzeit bis zu 6 dB(A) und zur Nachtzeit bis zu 8 dB(A) überschritten
werden (vgl. hierzu Kap. 4.1). Ziel des Bebauungsplanes ist es, den Konflikt der schutzwürdigen Nutzungen mit dem auf
das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm zu lösen. Zur Lösung des Lärmkonflikts setzt der Bebauungsplan daher die
erforderlichen Lärmpegelbereiche (LPB III und IV) für die Bebauung fest. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche III
und IV für die einzelnen Gebäudeteile sind der Planzeichnung zu entnehmen. Es wurde für die Bestimmung der Lärmpegelbereiche eine freie Schallausbreitung zugrunde gelegt.
Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen ist daher innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen entsprechend der festgesetzten Lärmpegelbereiche IV bzw. III (LPB) für die Fassaden im Bereich
der schutzbedürftigen Nutzungen für Außenbauteile von Gebäuden ein Schalldämmmaß von erf. R'w,res. nach
DIN 410910 von mind. 40 dB bzw. 35 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Unterrichtsräume sowie von mind.
35 dB bzw. 30 dB für Büroräume einzuhalten. Die Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile bis zum
Lärmpegelbereich III werden in der Regel durch die aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) resultierenden Vorgaben mit der üblichen Massivbauweise und dem Einbau von Isolierglasfenstern als Wärmeschutz nach dem heutigen
Stand der Technik bereits eingehalten und werden daher nicht explizit festgesetzt.
Durch die Festsetzung von Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch bauliche Maßnahmen ist für die Innenbereiche der Wohngebäude ein ausreichender Schutz für die Wohnnutzungen gewährleistet. Die
Außenbereiche (z. B. Gärten, Terrassen und Balkone) werden weiterhin durch Lärmimmissionen beeinträchtigt. Da diese nicht zum dauernden Aufenthalt vorgesehenen sind, ist hier eine geringfügige Überschreitung hinnehmbar.
Ein aktiver Lärmschutz zur Rombachstraße hin ist nicht möglich, da sich aus städtebaulichen Gründen eine Lärmschutzwand hier nicht umsetzen lässt. Das bedeutet, dass die zur Rombachstraße hin orientierten Außenwohnbereiche
weiterhin durch Lärmimmissionen der angrenzenden Straße beeinträchtigt werden.
Durch die Wahl der Gebäudeform mit einer viergeschossigen Bebauung entlang der Rombachstraße und durch die Anlage eines Innenhofs wird jedoch ein großer Teil der Bebauung, der Innenhof und Teile des Außenbereichs durch bauliche Abschirmung vor Lärm geschützt.
Die auf die Außenwohnbereiche einwirkende Lärmbelastung wird in die Abwägung eingestellt, jedoch wegen des gewichtigen städtebaulichen Belangs der 'Schaffung von neuem Wohnraum in zentralen Lagen mit guter Erreichbarkeit
der vorhandenen Infrastruktur und von Nahversorgungseinrichtungen' sowie auf Grund der Schaffung von Wohnraum
als Maßnahme der Innenentwicklung zurückgestellt. Eine Gesundheitsgefährdung ist auf Grund der geringfügigen
Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht gegeben. Des Weiteren werden die Außenbereiche der
Wohnanlage nur zeitweise von den Bewohnern genutzt, so dass hier die vorhandene Lärmbelastung während dieses
Zeitraums hinzunehmen ist.
Mit der Festsetzung von entsprechenden Lärmpegelbereichen sowie der Festsetzung einer Abschirmwand (Fläche
ABCD) mit einer Höhe von 1,0 m über Erdgeschossniveau (Mindesthöhe von 250,94 m ü. NHN) auf einer Länge von
rund 24 m entlang der nördlichen Seite der Tiefgaragenzufahrt in Form einer Absturzsicherung wird dem Ziel gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen und die vorhandene Lärmbelastung planungsrechtlich berücksich-
10
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von Juli 2016
21
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
tigt. Weiterhin besteht die Möglichkeit verlärmte Außenbereiche wie Terrassen, Balkone und Außenwohnbereiche durch
bauliche Maßnahmen (z.B. seitliche Plexiglas-Wände) zu schützen.
5.9 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind innerhalb des Plangebiets 14 Bäume anzupflanzen. Davon werden zur Sicherung der ortstypischen Eingrünung auf der nördlichen Straßenseite der Rombachstraße vier Bäume mit ihren Standorten zwischen Rombachstraße und dem Baukörper festgesetzt. Weitere 10 Bäume sollen zur Eingrünung der Wohnanlage auf den verbleibenden Grün- und Freiflächen (westliches, nördliches und östliches Plangebiet) angepflanzt werden. Die Lage der jeweiligen Bäume wird nicht festgesetzt, um die zukünftige Gestaltung des Plangebiets nicht einzuschränken.
Darüber hinaus wird aus gestalterischen Gründen sowie zur Sicherung eines guten Mikroklimas und eines geordneten
Umgangs mit anfallendem Niederschlagswasser (Verdunstung und Rückhaltung) die Begrünung der Dachflächen auf
einer Fläche von 1.610 m2 festgesetzt. Genaue Regelungen zur Dachbegrünung werden im Durchführungsvertrag geregelt.
6
Auswirkungen der Planung
6.1 Städtebauliche Auswirkungen
Die Nachverdichtung im Bereich Rombachstraße entspricht den städtebaulichen Zielen, die in der Rahmenplanung
Brand verankert sind. Die Nachverdichtung im Innenbereich insbesondere im Bereich gut angebundener innenstadtnaher Flächen mit einer guten Erreichbarkeit von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und der Nahversorgung ist städtebaulich gewollt. Die bauliche Weiterentwicklung des attraktiven Wohnstandortes Brand ist der Entwicklung von Flächen im Außenbereich vorzuziehen. Die Wohnanlage orientiert sich mit ihrer baulichen Dichte an der umgebenden Bebauung. Mit der Planung wird insbesondere der Nachfrage nach Wohnraum in Wohnungen entsprochen.
6.2 Verkehrliche Auswirkungen
Insgesamt werden durch den Neubau der Mehrfamilienwohnanlage 62 Wohneinheiten neu geschaffen, die eine Zunahme des Pkw- Verkehrs auf der Rombachstraße und den umliegenden Straße verursachen wird. Das vorhandene
Straßennetz ist ausreichend leistungsfähig, um die zusätzlichen Verkehre aufzunehmen.
Die Festsetzungen sehen die Unterbringung des überwiegenden Teils der erforderlichen Stellplätze in der Tiefgarage
vor. Als ebenerdige Stellplätze werden weitere 9 Stellplätze für Besucher im südlichen Teil des Plangebiets zwischen
Rombachstraße und Wohnanlage erstellt. Davon werden drei Stellplätze von der Zufahrt zur Tiefgarage und sechs über
den Vorplatz der Wohnanlage erschlossen. Der überwiegende Teil der in der Rombachstraße vorhandenen Stellplätze
bleibt erhalten und wird durch die Wohnanlage nicht in Anspruch genommen.
6.3 Umweltauswirkungen
Der Bebauungsplan sieht die Errichtung einer Mehrfamilienwohnanlage zur Schaffung von Mehrgenerationen-Wohnen
auf einer bisher nahezu unversiegelten Fläche vor. Der vorhandene Baumbestand (vier Hainbuchen) entfällt, wird jedoch durch 14 Neupflanzungen ersetzt. Durch die Planung ist nicht mit einer erheblichen Verschlechterung der Umweltsituation innerhalb des Plangebiets zu rechnen. Die geplante Bebauung trägt zudem als Maßnahme der Innenentwicklung zur Nachverdichtung im Bestand durch Schaffung von neuem Wohnraum in zentralen Lagen bei und schont damit
den Außenbereich. Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ist nicht erforderlich.
6.4 Planungsrechtliche Auswirkungen
Das Bebauungsplanverfahren wird als Vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB im sog. beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 13a BauGB 'Bebau-
22
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
ungsplan der Innenentwicklung' und kann ohne Umweltprüfung / Umweltbericht durchgeführt werden. Darüber hinaus
kann auf die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung und damit auf die Kompensation möglicher vorhabensbedingter Eingriffe
verzichtet werden. Die Auswirkungen auf die Umweltbelange sind jedoch trotzdem in die Abwägung der berührten Belange einzubeziehen. Diese Begründung befasst sich daher in Kapitel 4 mit den durch die Planung berührten Umweltbelangen und damit verbundenen Auswirkungen.
7
Kosten
Die Kosten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Baumaßnahme werden vom Vorhabenträger getragen und im Detail im Durchführungsvertrag geregelt.
8
Durchführungsvertrag
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag, der zwischen der Stadt Aachen und dem
Vorhabenträger abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird alle zuvor genannten Voraussetzungen und Bedingungen für
die Realisierung der Maßnahme sicherstellen. Außerdem trägt der Vertrag der gesetzlichen Vorgabe Rechnung, die
Frist für die Realisierung des Vorhabens festzulegen. Werden die festgelegten Termine nicht eingehalten, so soll die
Stadt Aachen entsprechend den gesetzlichen Regelungen die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufheben. In dem Durchführungsvertrag werden zum Satzungsbeschluss zudem auch Gestaltungsvorgaben für das
Vorhaben, Kostenübernahmen durch den Vorhabenträger u.a. geregelt. Dem Willen der Stadt Aachen, das vorliegende
Entwurfskonzept des geplanten Gebäudes auch umzusetzen, wird damit Rechnung getragen.
Voraussichtliche Inhalte:
Schaffung von 62 Stellplätzen und 2 Besucher-Stellplätzen innerhalb einer Tiefgarage sowie der erforderlichen
Fahrradstellplätze
Verpflichtung zur Erstellung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau
Investorenausgleichszahlung zur Verbesserung / Neubau eines benachbarten Spielplatzes
Entwässerungskonzept zur Einleitung des im Plangebiet anfallenden nicht verschmutzten Niederschlagswassers
Freiflächengestaltung (entsprechend Grünordnungsplan)
Neupflanzungen von Bäumen
Nebenbestimmungen aus dem Schallgutachten zum schallminimierten Betrieb der Tiefgarage
Lage, Art und Maß der Dachbegrünung
Lage, Art und Maß der Besucherparkplätze
Der Vertrag wird spätestens zum Satzungsbeschluss unterschrieben vorliegen.
23
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
9
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Plandaten
Größe des Plangebiets
rd. 5.890 qm
Allgemeines Wohngebiet
rd. 5.890 qm
Gebäudegrundfläche
rd. 2.370 qm
Hoffläche
rd. 810 qm
Zufahrt Tiefgarage
rd. 220 qm
Vorplatz inkl. ebenerdige Stellplätze rd. 270 qm
Versickerungsanlage
rd. 135 cbm
Die Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
24
Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen Rombachstraße, Vennbahnweg und Wolferskaulwinkel
(Stand 12.07.2017)
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Es wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt:
Zulässig sind:
-
Wohngebäude
-
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise zulässig sind:
-
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
-
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
-
Anlagen für Verwaltungen.
Die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO
nur ausnahmsweise zulässig.
Die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften und die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
Die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen,
sind im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig.
2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1
Grundflächenzahl / Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Im Allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der in § 17 BauNVO vorgegebenen Obergrenzen der Grundflächenzahl auf GRZ 0,5 allgemein zulässig.
2.2
Überschreitung der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 4 BauNVO)
Die festgesetzte maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) darf durch Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 u. 2
BauNVO bezeichneten Anlagen sowie durch Tiefgaragen, Regenrückhaltebecken, gepflasterte Hof- und Grundstücksflächen, Spielflächen und Zuwegungen bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden.
2.3
Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)
Die Oberkante der baulichen Anlage (OK) darf die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) in
Meter über NHN nicht überschreiten. Die maximal zulässige Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante First bzw. Attika der baulichen Anlagen.
Seite 2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäude- bzw. Firsthöhen dürfen durch folgende Aufbauten ausnahmsweise überschritten werden:
1.
nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Auslassöffnungen,
Mündungen und Rückkühler, Solar- und Photovoltaikanlagen) bis zu einer Höhe von max. 1,50 m,
2.
Lüftungs- und Klimaanlagen bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m,
3.
Aufzugsmaschinenhäuser und Treppenhäuser bis zu einer Höhe von maximal 2,50 m,
4.
Brüstungen und Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m,
Die unter 1. bis 4. genannten Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser und Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist. Grundsätzlich sind technische Aufbauten einzuhausen. Die Einhausung ist optisch in die Fassadengestaltung einzubinden.
3
Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, Terrassenüberdachungen, Wintergärten sowie Balkone ist bis zu
einer Tiefe von 2,00 m unter Berücksichtigung der Abstandflächenregelung der BauO NRW zulässig. Davon ausgenommen sind die parallel zur Rombachstraße verlaufende Baugrenze sowie die zum Innenhof ausgerichteten Baugrenzen. An
den vorgenannten Gebäudeseiten sind Überschreitungen jeglicher Art durch Terrassen, Terrassenüberdachungen, Wintergärten sowie Balkone nicht zulässig.
4
Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
4.1
Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)
Tiefgaragen, Stellplätze sowie überdachte Stellplätze (Carports) sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. innerhalb der als Fläche für Stellplätze bzw. Tiefgaragen festgesetzten Fläche zulässig.
4.2
Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
Gebäude als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Anlagen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser sind ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
5
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
5.1
Schallimmissionen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß
(erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden wie folgt einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
Seite 3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Für Büroräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
Für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster auf lärmzugewandten Gebäudeseiten aufweisen, sind zusätzlich raumlufttechnische Einrichtungen notwendig, die auch bei geschlossenen Fenstern
eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten.
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämmmaß gemäß 5.2 der
DIN 4109 in Verbindung mit Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden,
wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere
Schalldämmmaße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind.
* Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von Juli 2016.
5.2
Abschirmwand
Auf der mit den Buchstaben – ABCD – abgegrenzten Fläche ist zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Schallimmissionen) über die gesamte Länge eine Abschirmwand mit einer Mindesthöhe von 250,94 m ü. NHN parallel zur Tiefgaragenzufahrt zu errichten. Das erforderliche Schalldämmmaß der Abschirmwand beträgt erf. R´w > 15 dB.
6
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB)
6.1
Anpflanzen von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Entlang der Rombachstraße sind entsprechend der in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte 4 Laubbäume
(Pflanzqualität: Hochstamm, mind. 4x verpflanzt, Stammumfang mind. 18-20 cm) anzupflanzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Darüber hinaus sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes 10 weitere Laubbäume (Pflanzqualität:
mind. 4x verpflanzt, Stammumfang mind. 18-20 cm) und 4 Sträucher (Pflanzqualität: Strauch, mind. 2x verpflanzt, 80100 cm) auf dem Grundstück anzupflanzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
6.2
Dachbegrünung
Eine Fläche von rd. 1610 qm der Dachfläche ist extensiv zu begrünen. Dies wird im Durchführungsvertrag gesichert.
7
Zulässigkeit von Vorhaben (§ 9 Abs. 2 BauGB)
Gemäß § 12 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur
derartige Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Rahmen des Durchführungsvertrags zu
diesem Bebauungsplan verpflichtet hat.
8
Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB)
8.1
Kampfmittel
Für das Plangebiet existiert kein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des zweiten Weltkrieges.
Erfolgen zusätzlich Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc.
wird von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Es ist Kontakt mit dem
Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland, Außenstelle Kerpen, Heinrich-Hertz-Straße 12, 50170 Kerpen, Tel:
0211/4759753 aufzunehmen.
Seite 4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel 8.2
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Bodendenkmäler
Konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler liegen für das Plangebiet nicht vor. Diese sind auf Grund fehlender Erfassungen
jedoch nicht auszuschließen. Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW sind beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde und Befunde die Bauarbeiten unverzüglich zu stoppen und die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen
oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen,
Tel.: 02425 / 90 39-0, Fax: 02425 / 90 39-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Der Beginn der Bauarbeiten ist der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen anzuzeigen.
8.3
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Gebäuden berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK44) der Polizei Aachen bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Seite 5