Daten
Kommune
Aachen
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276025.pdf
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93 kB
Erstellt
02.11.17, 12:00
Aktualisiert
15.01.18, 15:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
E 18/0110/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
02.11.2017
Altkleider
Beibehaltung der Altkleidersammlung im öffentlichen Straßenraum
der Stadt Aachen ohne Mitwirkung des Aachener Stadtbetriebes
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
21.11.2017
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
1.
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung
zustimmend zur Kenntnis. Er schließt sich deren Auffassung an, dass sich das mittels des
Beschlusses des Rates der Stadt Aachen vom 23.09.2015 zum 01.01.2016 gestartete
Altkleidersammlungssystem auf der Grundlage eines Losverfahrens sowie einer gebündelten
straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis an 100 Containerstandorten im öffentlichen
Straßenraum bewährt hat.
Da darüber hinaus den karitativen/gemeinnützigen Organisationen im Stadtgebiet eigene
Altkleidersammlungen im Falle der Nichtbeteiligung am Losverfahren oder des Nichtzuschlages im
Losverfahren nicht verbaut werden, hebt der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb seine
anderslautenden Beschlüsse vom 02.12.2014 und vom 03.03.2015, die auch das Ziel verfolgten, eine
eigene kommunale Altkleidersammlung einzuführen, auf.
2.
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb bekräftigt zugleich die in seinen Beschlüssen vom
02.12.2014 und vom 03.03.2015 unterstrichene wirtschaftliche Bedeutung der Altkleidersammlung für
die Tätigkeit der karitativen/gemeinnützigen Organisationen und beauftragt den Aachener Stadtbetrieb
erneut, diese Organisationen beim Knowhow sowie in der Öffentlichkeitsarbeit und auch bei der
Standortsuche im Rahmen des rechtlich möglichen zu unterstützen. Im Zusammenwirken mit den
entsprechend zuständigen Stellen in der Stadtverwaltung solle der Stadtbetrieb auch bei der Findung
von ertragreichen Standorten für Altkleidercontainer außerhalb des öffentlichen Straßenraumes
behilflich sein. Hier soll sich die Aufmerksamkeit vor allem auf städtische Grundstücke richten.
Vorlage E 18/0110/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.12.2017
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Erläuterungen:
1.
Die in der Vergangenheit beim Öffentlichen Entsorgungsträger Stadt Aachen keine Rolle spielende
und damit mehr dem freien Spiel der Kräfte überlassene Sammlung von Altkleidern bekam mit dem im
Jahre 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz ( KrWG ) eine zunehmend andere
Gewichtung in der Wahrnehmung. Dies insbesondere wegen der neuen Normen zur Regelung der
gewerblichen Wertstoffsammlungen und der damit einhergehenden, sehr kontrovers diskutierten
Frage nach einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen und Rechte der gemeinnützigen
Sammlungen.
Das verstärkte Auftreten von gewerblichen Sammlern auch auf dem Gebiet der Altkleider musste
zwangsläufig dazu führen, dass die karitativen/gemeinnützigen Organisationen bei ihrem
Sammlungsgeschäft mehr und mehr unter Konkurrenzdruck gerieten, insbesondere dort, wo es
diesen Organisationen nicht hinreichend gelungen war, sich gemeinschaftlich um die
Altkleidersammlung vor Ort zu kümmern.
Genau diese Situation entwickelte sich zunehmend im Stadtgebiet Aachen und führte verstärkt im
Jahre 2014 zu einem Herantreten der karitativen/gemeinnützigen Organisationen an Verwaltung
sowie Politik der Stadt Aachen. Dabei kam dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband StädteRegion
Aachen e.V. ( DRK ) eine besondere Bedeutung bei der Forderung nach einer sichernden
Unterstützung gegenüber den gewerblichen Sammlern zu.
So hatte das DRK zum damaligen Zeitpunkt per anno eine Sammelmenge von 523 Tonnen, was den
deutlich größten Anteil an der im vergleichbaren Zeitraum von den karitativen/gemeinnützigen
Organisationen insgesamt eingesammelten Menge von rund 810 Tonnen ausmachte. Die
gewerblichen Sammlungen kamen in dieser Zeit auf eine angezeigte Sammelmenge von rund 1600
Tonnen, die illegalen Sammlungen, d.h. straßenrechtlich sowie abfallwirtschaftsrechtlich rechtswidrig
aufgestellte Container im öffentlichen Straßenraum nicht eingerechnet.
Damit waren die im Stadtgebiet Aachen einsammelbaren Mengen - die für rund 250
Containerstandorte ausreichend waren und auch weiterhin sind - zwar nicht erreicht, aber die
Situation gestaltete sich für die karitativen/gemeinnützigen Organisationen schwieriger und finanziell
unattraktiver.
Hieraus entwickelte sich bei den karitativen/gemeinnützigen Organisationen gegenüber der Stadt
Aachen die Erwartung, eine rechtlich tragfähige Konstruktion zu finden, welche
den karitativen/gemeinnützigen Sammlungen im Stadtgebiet eine gesicherte Zukunft auch bei sich
verändernder Rechtslage gewährleisten könne.
2.
Das für eine erfolgreiche Umsetzung dieser Forderung erforderliche Einvernehmen zwischen den in
der Stadt Aachen in der Altkleidersammlung engagierten karitativen/gemeinnützigen Organisationen
über ein gemeinsames Agieren mit dem Aachener Stadtbetrieb kam trotz zum Jahresende 2014 hin
stark intensivierter Gespräche zwischen den Organisationen und Politik sowie Verwaltung mit der
Folge nicht zustande, dass die Gespräche ergebnislos eingestellt wurden.
Vorlage E 18/0110/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.12.2017
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In Folge dessen hat sich sodann der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb zunächst in seiner
Sitzung am 02.12.2014 eingehend mit der Ausgangslage, der Rechtslage sowie mit den möglichen
Handlungsalternativen für den Öffentlichen Entsorgungsträger Stadt Aachen und den Aachener
Stadtbetrieb in Sachen Sammlung und Verwertung von Altkleidern befasst.
Im Mittelpunkt der Beratungen und Prüfungen stand dabei bald das Konzept der Entsorgung aus einer
Hand und dies wiederum in zwei Fallkonstellationen:
a). Eine ausschließlich kommunale Altkleidersammlung im öffentlichen Straßenraum durch den
Aachener Stadtbetrieb ohne die Beteiligung von Gemeinnützigen und die Zulassung gewerblicher
Sammler;
b). Eine Sammlung durch die karitativen/gemeinnützigen Organisationen im Rahmen einer
Kooperation mit der Stadt Aachen/Aachener Stadtbetrieb in Anlehnung an das rechtlich umstrittene
sog. Soester Modell.
Da es für eine weitergehende Diskussion über die Fallkonstellation b). bereits an einer
Kooperationsbereitschaft zwischen den karitativen/gemeinnützigen Organisationen fehlte, war der
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb von der Überzeugung geleitet, dass es sinnvoll sei, der
Aachener Bevölkerung ein eigenes, einheitliches, kundenfreundliches Altkleidererfassungssystem
unter gleichzeitiger Eindämmung von illegalen Containern anzubieten, und hat den Betrieb beauftragt,
die Einführung eines eigenen Depotcontainersystems auf der Grundlage eines neuen
Stadtbildkonzeptes mit 100 Containerstandorten im öffentlichen Straßenraum vorzubereiten, wobei die
Verwertung der so eingesammelten Altkleider öffentlich ausgeschrieben werden sollte.
Eine Berücksichtigung der Belange der karitativen/gemeinnützigen Organisationen vor Ort war dabei
nur noch insoweit vorgesehen, dass diese von dem Aachener Stadtbetrieb bei ihren eigenen
Sammelaktivitäten außerhalb des öffentlichen Straßenraumes unterstützt und insbesondere in der
Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden sollten. Den gewerblichen Sammlungen war durch dieses
Konzept ebenfalls die Sammlung von Altkleidern im öffentlichen Straßenraum Aachens verwehrt.
3.
Diese Entscheidung hat der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb in seiner folgenden Sitzung am
03.03.2015 nicht nur nochmals bekräftigt , sondern den Betrieb ausdrücklich gebeten, alle gebotenen
Anstrengungen zu unternehmen, das Projekt unter Einschaltung des Mobilitätsausschusses und des
Stadtrates insbesondere wegen des stadtbildpflegerischen Konzeptes für die 100 Containerstandorte
nunmehr bis Ende des Jahres 2015 abschließend entscheidungsreif vorliegen zu haben.
Zum Zeitpunkt dieser Ausschusssitzung lag jedoch leider das Urteil des OVG Niedersachsen vom 19.
02. 2015 - 7 LC 63/13 - noch nicht veröffentlicht vor.
Durch dieses Urteil wurde die bis dahin in engem Zusammenwirken mit dem Fachbereich Recht
vorgenommene rechtliche Risikoabschätzung betreffend das Konzept "Entsorgung aus einer Hand"
regelrecht auf den Kopf gestellt.
Vorlage E 18/0110/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.12.2017
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Auf der Grundlage eines sehr vergleichbaren Entsorgungskonzeptes der Stadt Hannover und bei
einen dem nordrhein-westfälischen fast gleichem niedersächsischen Straßenrecht ist das OVG
Lüneburg in diesem Urteil zu der Erkenntnis gekommen, dass die von der Stadt Hannover an Hand
ihres Entsorgungskonzeptes aus einer Hand erteilten Sondernutzungserlaubnisse an den
Entsorgungszweckverband der Region Hannover u.a. vor dem Hintergrund der §§ 17, 18 KrWG sowie
der Grundrechte aus Art. 12 und 14 Grundgesetz ( GG ) als ermessensfehlerhaft und daher als
rechtswidrig einzustufen sind.
In seiner Urteilsbegründung hat das OVG Lüneburg den Ermessensfehlgebrauch durch die Stadt
Hannover konkret daran festgemacht, dass bei der Verwaltungsentscheidung über die Erteilung der
Sondernutzungsgenehmigungen nicht der durch das bundesrechtliche KrWG gewollte Marktzugang
für gewerbliche Wettbewerber in die Ermessensabwägung eingeflossen sei.
Damit war eine rechtlich hinreichend sichere Möglichkeit, die Altkleidersammlung in öffentlichen
Händen zu belassen nicht mehr gegeben und damit die bestehende Beschlusslage des
Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb so nicht mehr umsetzbar. Der Zugang der gewerblichen
Sammler war und ist im Lichte dieser Rechtsprechung auf der Grundlage der §§ 17, 18 KrWG
zwingend zu wahren.
An dieser Rechtslage hat sich bis zum heutigen Tage nichts Substantielles geändert. Eine neuere
Rechtsprechung des OVG Münster in diesen konkreten Rechtsfragen gibt es zumindest noch nicht.
4.
Von dieser neuen Sachlage ausgehend, lag es nahe, den als richtig erkannten Ansatz einer
Neuaufstellung der Altkleidersammlung im öffentlichen Straßenraum der Stadt Aachen über die
Aufstellung eines neuen stadtbildwahrenden Standortkonzeptes auf der Basis von 100 Standorten so
schnell als möglich rechtssicher umzusetzen. Dabei kam es entscheidend darauf an, auf der Basis der
Erkenntnisse aus der OVG-Lüneburg- Entscheidung eine auf das Straßenrecht NW zugeschnittene
Regelung zu finden, die bei Wahrung des Wettbewerbes und damit der chancengleichen
Zulassungsbedingungen eine gebündelte, 100 Standorte umfassende Erteilung von
straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen ermöglichen würde.
Dies war über die Einführung eines Losverfahrens, das bei mehreren gleich geeigneten
Antragsstellern - und dies ungeachtet der Frage, ob es sich um gewerbliche oder gemeinnützige
Antragsteller handelt - die Chancengleichheit am ehesten wahrt und somit zu einer rechtsfehlerfreien
Ermessensausübung führt, am ehesten zu erreichen.
5.
Darüber hinaus war so auch das Konzept der Entsorgung aus einer Hand mit einem einheitlichen
Depotcontainerkonzept und einer in den Erlaubnissen ebenso vorgegebenen Container- und
Standortpflege jedenfalls in seinen zentralen Grundlagen - wie ursprünglich vom Betriebsausschuss
des Aachener Stadtbetriebes gewollt - zu erhalten, ohne die bei einer Heranziehung des KrWG und
des Abfallrechtes/Gebührenrechtes einhergehenden zusätzlichen Problemstellungen auszulösen.
Vorlage E 18/0110/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.12.2017
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Dem Aachener Stadtbetrieb gehen zwar durch diese neue Konzeption und seine Nichtbeteiligung
mögliche Einnahmen aus der Verwertung von gesammelten Altkleidern verloren, es bleiben ihm aber
namhafte Investitionen in Infrastruktur/Fahrzeuge und Personal zugleich erspart.
Bei einem aktuell wieder bei etwa 300,00 bis 350,00 €/t liegenden Preis für Altkleider auf dem Markt
entspricht dieser fast genau dem Preis, den der Betrieb bei der Vorlage zur Sitzung vom
02.12.2014 seinen Darlegungen zugrunde gelegt hat. Die damalige Kosten-/Nutzenbetrachtung
endete wegen der dem Stadtbetrieb entstehenden einmaligen und laufenden Kosten mit leichtem
negativem Ergebnis. Dieses negative Ergebnis wäre aufgrund der zwischenzeitlich gestiegenen
Kosten insbesondere im Personalbereich heute höher.
6.
Über die Einführung dieses neuen Konzeptes der Altkleidersammlung im öffentlichen Straßenraum
hat der Mobilitätsausschuss in seiner Sitzung am 17.07.2015 beschlossen und sodann der Rat der
Stadt, dem Empfehlungsbeschluss des Mobilitätsausschusses folgend, in seiner Sitzung vom
23.09.2015.
Auf der Grundlage dieser Beschlüsse wird ab dem 01.01.2016 die Altkleidersammlung im öffentlichen
Straßenraum der Stadt Aachen nach diesem Verfahren gehandhabt und zwar jeweils immer für ein
Kalenderjahr. Nach der Firma DTRW GmbH für das Jahr 2016 war für das Jahr 2017 die Firma Adabi
Export GmbH erfolgreich, die sich im Übrigen des DRK als örtlicher Sammler im Wege eines
Unterauftragsverhältnisses bedient. Das Losverfahren für das Jahr 2018 steht für Ende November
2017 an, also unmittelbar bevor.
Die geleistete Arbeit im Straßenraum kann als zufriedenstellend eingeordnet werden. Die Situation ist
im Vergleich zu der Zeit vor der Einführung dieses neuen Verfahrens als besser zu bezeichnen.
Ein von dem DRK angestrengtes verwaltungsgerichtliches Klageverfahren gegen die Stadt Aachen ist
für das DRK aus allen in Frage kommenden Rechtsgründen verloren gegangen ( VG Aachen, Urteil
vom 26.04.2016 - 6 K 2367/15 ) . Über die vom DRK hiergegen eingelegte Berufung hat das OVG
Münster noch nicht entschieden.
7.
Zwischenzeitlich haben sich mehrere Organisationen vor Ort unter Hilfestellung der Kirchen
zusammengetan und eigene Sammlungen außerhalb des öffentlichen Straßenraumes aufgebaut. Dies
entspricht auch einer Empfehlung, die die Betriebsleitung bereits in persönlichen Gesprächen im
Jahre 2015 gegenüber den Organisationen ausgesprochen hat. Hieran anschließend würde es sich
entsprechend der Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb seitens des Betriebes
anbieten, den Organisationen bei der Suche nach geeigneten Standorten auf privatstädtischen
Liegenschaften behilflich zu sein.
Durch das Ausweichen auf private Grundstücksflächen unterliegt die gemeinnützige
Altkleidersammlung nicht dem Genehmigungsvorbehalt gemäß dem Landesstraßenrecht. Des
Weiteren kommt erleichternd hinzu, dass die Altkleidersammlung durch karitative/gemeinnützige
Organisationen unter der Maßgabe einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des
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Sammelgutes gemäß dem KrWG nur einer reduzierten Nachweispflicht gegenüber der örtlich
zuständigen Unteren Abfallbehörde unterliegt (§ 18 Abs. 1 KrWG).
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