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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
276097.pdf
Größe
117 kB
Erstellt
06.11.17, 12:00
Aktualisiert
05.12.17, 14:19
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Steuern und Kasse Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 22/0018/WP17 öffentlich 06.11.2017 Hr. Hermanns 1. Nachtrag zur Wettbürosteuersatzung Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 05.12.2017 13.12.2017 Finanzausschuss Rat der Stadt Aachen Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 1. Nachtrag zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Aachen vom 28.01.2015 zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 1. Nachtrag zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Aachen vom 28.01.2017. Er tritt rückwirkend ab 01.04.2015 in Kraft. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 22/0018/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.11.2017 Seite: 1/4 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN x Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamt- bedarf bedarf (alt) 20xx ff. (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 2017 Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2018 ff. 2017 2018 ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Mit der Änderung der Bemessungsgrundlage soll das bisherige Steueraufkommen mindestens gesichert werden. Vorlage FB 22/0018/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.11.2017 Seite: 2/4 Erläuterungen: Mit Urteil vom 29.06.2017 -9 C 7.16- hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine kommunale Wettbürosteuer grundsätzlich zulässig ist. Denn bei einer Steuer, die das Wetten in Einrichtungen besteuert, die auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen (Wettbüros), handelt es sich um den Typus einer örtlichen Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Eine solche Wettbürosteuer ist nicht mit der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG gleichartig. Auch der Lenkungszweck wurde bestätigt, da gerade in Wettbüros aufgrund deren typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren eine erhöhte Suchtgefahr bestehe. Der Wettbürosteuer komme keine erdrosselnde Wirkung zu, denn die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuerlast auf die Wettkunden (z.B. durch Preiserhöhungen der Wetten) ist grundsätzlich möglich. Unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Wettbürosteuer verletzt im Streitfall der Stadt Dortmund der in der dortigen Satzung gewählte Flächenmaßstab die Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 3 GG). Denn mit dem Flächenmaßstab (Veranstaltungsfläche der genutzten Räume) sind gravierende Abweichungen von dem wirklichen Vergnügungsaufwand der Wettkunden verbunden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass für eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer Wettbürosteuer der Wetteinsatz den sachgerechtesten Maßstab bildet. Auch die Stadt Aachen muss das Urteil gegen sich gelten lassen, da hier ebenfalls der Flächenmaßstab als Berechnungsgrundlage für die Wettbürosteuer gewählt wurde. Es besteht daher auch für Aachen die Notwendigkeit, den Flächenmaßstab durch den Wetteinsatz zu ersetzen. Die Satzungsänderung beinhaltet in - § 4 den Wetteinsatz als neue Bemessungsgrundlage, - § 5 den neuen Steuersatz von 3 vom Hundert des Wetteinsatzes, - §§ 6, 7, 8 und 10 auf die neue Bemessungsgrundlage abgestimmte Regelungen zur Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit bzw. zu den Anzeige- und Erklärungspflichten. Der Deutsche Städtetag spricht ebenfalls die Empfehlung aus, unter dem Aspekt der Rechtssicherheit zukünftig den Wetteinsatz als neue Bemessungsgrundlage für die Wettbürosteuer zugrunde zu legen. Um auch den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten gebotenen Abstand zur Sportwettensteuer (5 %) zu wahren, empfiehlt der Deutsche Städtetag einen Steuersatz von bis zu 3 % des Wetteinsatzes. Entsprechende vorliegende Auswertungen lassen erkennen, dass dieser Steuersatz von 3 % auf den Wetteinsatz bei den Städten in etwa das bisherige Steueraufkommen sichert. Da mit dem Wetteinsatz die Aufwendungen für die Wetten genauer erfasst werden, als dies mit dem bisherigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Veranstaltungsfläche der Fall sein konnte, geht die Verwaltung davon aus, dass sich das Steueraufkommen aufgrund der differenzierteren Erfassung der Wetteinsätze verbessern wird. Vorlage FB 22/0018/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.11.2017 Seite: 3/4 Die Satzung ist rückwirkend in Kraft zu setzen, da für den Veranlagungszeitraum 2015 bis 2017 wegen anhängiger Widersprüche bzw. Klagen vor dem Verwaltungsgericht Aachen noch nicht alle Steuerbescheide bestandskräftig sind. Für diese Fälle ist die Wettbürosteuer rückwirkend nach dem neuen Maßstab zu berechnen. Die Personalbemessung ist durch den geänderten Maßstab nicht berührt. Vorlage FB 22/0018/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.11.2017 Seite: 4/4 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Aachen für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom 28.01.2015 Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 1 - 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Nachtrages geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 13.12.2017 folgenden 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Aachen für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom 28.01.2015 beschlossen: § 4 erhält folgende Fassung: Art. 1 § 4 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist bei Wettbüros im Sinne von § 2 die Summe aller Aufwendungen, die als Wetteinsatz die Teilnahme an dem Wettereignis ermöglichen. § 5 erhält folgende Fassung: Art. 2 § 5 Steuersatz Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten nach § 2 beträgt 3 vom Hundert der Wetteinsätze nach § 4. § 5 erhält folgende Fassung: Art. 3 § 6 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit und Sicherheitsleistung (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. (2) Die Wettbürosteuer wird durch Bescheid festgesetzt. (3) Die für zurückliegende Zeiträume festgesetzte Wettbürosteuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (4) Die Stadt ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. § 7 erhält folgende Fassung: Art. 4 § 7 Anzeige- und Erklärungspflichten (1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt durch Anmeldung anzuzeigen. Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Betreibers (Veranstalters) - Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros - Name und Anschrift der oder des Wetthalters (2) Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Höhe der Steuer oder die sachliche oder persönliche Steuerpflicht auswirken können (z.B. Betreiberwechsel, Änderung eines Wetthalters), sind unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Wetteinsätze nach § 4 sind je Wettbüro auf amtlichen Vordruck unter Beifügung geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Wetteinsätze (z.B. Provisionsabrechnungen mit den Wetthaltern) bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzureichen. (4) Bei Schließung des Wettbüros sind die Wetteinsätze abweichend von Abs. 3 zum 15. des auf den Einstellungsmonat folgenden Monats einzureichen. (5) Für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2015, 2016 und 2017 sind die Wetteinsätze abweichend von Abs. 3 bis zum 28.02.2018 einzureichen. (5) Bei den Anmeldungen nach den vorstehenden Absätzen handelt es sich um Steuererklärungen im Sinne der §§ 149 ff. der Abgabenordnung. Art. 6 § 8 (Steuerschätzung und Verspätungszuschlag) Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Soweit die Steuererklärung nicht abgegeben oder die Wetteinsätze nicht durch geeignete Unterlagen belegt werden, kann die Besteuerungsgrundlage nach § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt werden. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Art. 7 § 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des KAG NRW handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: a) b) c) d) e) § 7 Absatz 1 (Anmeldung der Veranstaltung) § 7 Absatz 2 (Änderungen des Geschäftsbetriebes) § 7 Absatz 3 bis 5 (Abgabe der Steuererklärung) § 9 Absatz 1 (Zugang zu den benutzten Räumen) § 9 Absatz 2 (Aushändigung von Unterlagen) § 11 erhält folgende Fassung: Art. 8 § 11 Inkrafttreten Dieser Nachtrag tritt rückwirkend ab 01.04.2015 in Kraft.