Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
276097.pdf
Größe
117 kB
Erstellt
06.11.17, 12:00
Aktualisiert
05.12.17, 14:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Steuern und Kasse
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 22/0018/WP17
öffentlich
06.11.2017
Hr. Hermanns
1. Nachtrag zur Wettbürosteuersatzung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
05.12.2017
13.12.2017
Finanzausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 1. Nachtrag zur
Wettbürosteuersatzung der Stadt Aachen vom 28.01.2015 zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 1. Nachtrag zur Wettbürosteuersatzung
der Stadt Aachen vom 28.01.2017. Er tritt rückwirkend ab 01.04.2015 in Kraft.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 22/0018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.11.2017
Seite: 1/4
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamt-
bedarf
bedarf (alt)
20xx ff.
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2017
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2018 ff.
2017
2018 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Mit der Änderung der Bemessungsgrundlage soll das bisherige Steueraufkommen mindestens
gesichert werden.
Vorlage FB 22/0018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.11.2017
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Mit Urteil vom 29.06.2017 -9 C 7.16- hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine
kommunale Wettbürosteuer grundsätzlich zulässig ist. Denn bei einer Steuer, die das Wetten in
Einrichtungen besteuert, die auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen (Wettbüros),
handelt es sich um den Typus einer örtlichen Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG.
Eine solche Wettbürosteuer ist nicht mit der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG
gleichartig. Auch der Lenkungszweck wurde bestätigt, da gerade in Wettbüros aufgrund deren
typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren eine erhöhte Suchtgefahr bestehe. Der
Wettbürosteuer komme keine erdrosselnde Wirkung zu, denn die kalkulatorische Abwälzbarkeit der
Steuerlast auf die Wettkunden (z.B. durch Preiserhöhungen der Wetten) ist grundsätzlich möglich.
Unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Wettbürosteuer verletzt im Streitfall der Stadt
Dortmund der in der dortigen Satzung gewählte Flächenmaßstab die Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs.
3 GG). Denn mit dem Flächenmaßstab (Veranstaltungsfläche der genutzten Räume) sind gravierende
Abweichungen von dem wirklichen Vergnügungsaufwand der Wettkunden verbunden. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass für eine Vergnügungssteuer in Gestalt einer
Wettbürosteuer der Wetteinsatz den sachgerechtesten Maßstab bildet.
Auch die Stadt Aachen muss das Urteil gegen sich gelten lassen, da hier ebenfalls der
Flächenmaßstab als Berechnungsgrundlage für die Wettbürosteuer gewählt wurde. Es besteht daher
auch für Aachen die Notwendigkeit, den Flächenmaßstab durch den Wetteinsatz zu ersetzen.
Die Satzungsänderung beinhaltet in
- § 4 den Wetteinsatz als neue Bemessungsgrundlage,
- § 5 den neuen Steuersatz von 3 vom Hundert des Wetteinsatzes,
- §§ 6, 7, 8 und 10 auf die neue Bemessungsgrundlage abgestimmte Regelungen zur Entstehung,
Festsetzung und Fälligkeit bzw. zu den Anzeige- und Erklärungspflichten.
Der Deutsche Städtetag spricht ebenfalls die Empfehlung aus, unter dem Aspekt der Rechtssicherheit
zukünftig den Wetteinsatz als neue Bemessungsgrundlage für die Wettbürosteuer zugrunde zu legen.
Um auch den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten gebotenen Abstand zur Sportwettensteuer
(5 %) zu wahren, empfiehlt der Deutsche Städtetag einen Steuersatz von bis zu 3 % des
Wetteinsatzes. Entsprechende vorliegende Auswertungen lassen erkennen, dass dieser Steuersatz
von 3 % auf den Wetteinsatz bei den Städten in etwa das bisherige Steueraufkommen sichert.
Da mit dem Wetteinsatz die Aufwendungen für die Wetten genauer erfasst werden, als dies mit dem
bisherigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Veranstaltungsfläche der Fall sein konnte, geht die
Verwaltung davon aus, dass sich das Steueraufkommen aufgrund der differenzierteren Erfassung der
Wetteinsätze verbessern wird.
Vorlage FB 22/0018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.11.2017
Seite: 3/4
Die Satzung ist rückwirkend in Kraft zu setzen, da für den Veranlagungszeitraum 2015 bis 2017
wegen anhängiger Widersprüche bzw. Klagen vor dem Verwaltungsgericht Aachen noch nicht alle
Steuerbescheide bestandskräftig sind. Für diese Fälle ist die Wettbürosteuer rückwirkend nach dem
neuen Maßstab zu berechnen.
Die Personalbemessung ist durch den geänderten Maßstab nicht berührt.
Vorlage FB 22/0018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.11.2017
Seite: 4/4
1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Aachen für das Vermitteln
oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom
28.01.2015
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§
1 - 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses
Nachtrages geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 13.12.2017 folgenden 1.
Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Aachen für das Vermitteln oder
Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbürosteuersatzung) vom 28.01.2015
beschlossen:
§ 4 erhält folgende Fassung:
Art. 1
§ 4 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist bei Wettbüros im Sinne von § 2 die Summe aller Aufwendungen, die als Wetteinsatz
die Teilnahme an dem Wettereignis ermöglichen.
§ 5 erhält folgende Fassung:
Art. 2
§ 5 Steuersatz
Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten nach § 2 beträgt
3 vom Hundert der Wetteinsätze nach § 4.
§ 5 erhält folgende Fassung:
Art. 3
§ 6 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit und Sicherheitsleistung
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
(2) Die Wettbürosteuer wird durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die für zurückliegende Zeiträume festgesetzte Wettbürosteuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des
Steuerbescheides fällig.
(4) Die Stadt ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu
verlangen.
§ 7 erhält folgende Fassung:
Art. 4
§ 7 Anzeige- und Erklärungspflichten
(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt durch Anmeldung anzuzeigen.
Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Betreibers (Veranstalters)
- Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros
- Name und Anschrift der oder des Wetthalters
(2) Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Höhe der Steuer oder die sachliche oder persönliche
Steuerpflicht auswirken können (z.B. Betreiberwechsel, Änderung eines Wetthalters), sind unverzüglich
anzuzeigen.
(3) Die Wetteinsätze nach § 4 sind je Wettbüro auf amtlichen Vordruck unter Beifügung geeigneter Unterlagen
zum Nachweis der Wetteinsätze (z.B. Provisionsabrechnungen mit den Wetthaltern) bis zum 15. Tag nach
Ablauf eines Kalendervierteljahres einzureichen.
(4) Bei Schließung des Wettbüros sind die Wetteinsätze abweichend von Abs. 3 zum 15. des auf den
Einstellungsmonat folgenden Monats einzureichen.
(5) Für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2015, 2016 und 2017 sind die Wetteinsätze abweichend von Abs.
3 bis zum 28.02.2018 einzureichen.
(5) Bei den Anmeldungen nach den vorstehenden Absätzen handelt es sich um Steuererklärungen im Sinne der
§§ 149 ff. der Abgabenordnung.
Art. 6
§ 8 (Steuerschätzung und Verspätungszuschlag) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Soweit die Steuererklärung nicht abgegeben oder die Wetteinsätze nicht durch geeignete Unterlagen belegt
werden, kann die Besteuerungsgrundlage nach § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt werden.
§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Art. 7
§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des KAG NRW handelt, wer als Veranstalter
vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
a)
b)
c)
d)
e)
§ 7 Absatz 1 (Anmeldung der Veranstaltung)
§ 7 Absatz 2 (Änderungen des Geschäftsbetriebes)
§ 7 Absatz 3 bis 5 (Abgabe der Steuererklärung)
§ 9 Absatz 1 (Zugang zu den benutzten Räumen)
§ 9 Absatz 2 (Aushändigung von Unterlagen)
§ 11 erhält folgende Fassung:
Art. 8
§ 11 Inkrafttreten
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend ab 01.04.2015 in Kraft.