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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
275427.pdf
Größe
249 kB
Erstellt
25.10.17, 12:00
Aktualisiert
12.03.18, 15:21

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 56/0107/WP17 öffentlich 25.10.2017 Änderung der Richtlinien zur Förderung von ´Projekte zur Integration` aus städtischen Mitteln Beratungsfolge: Datum Gremium 15.11.2017 07.12.2017 Integrationsrat Entscheidung Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie Kenntnisnahme Zuständigkeit Beschlussvorschlag: Der Integrationsrat folgt der Empfehlung der Arbeitsgruppe „Projektanträge zur Integration“ und beschließt die Änderung der Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen Mitteln. Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die vom Integrationsrat beschlossene Änderung der Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen Mitteln zur Kenntnis. Prof. Dr. Sicking (Beigeordneter) Vorlage FB 56/0107/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 28.02.2018 Seite: 1/3 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN x Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Vorlage FB 56/0107/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 28.02.2018 Seite: 2/3 Erläuterungen: Die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Projektanträge zur Integration“ haben in ihrer Sitzung vom 13.07.2017 Ergänzungen zu den Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen Mitteln angeregt und die Beachtung bereits bestehender Regelungen. Laut den bestehenden Richtlinien vom 02.04.2014 soll die Verwaltung über Projektanträge bis 2.000,00 € selbstverantwortlich entscheiden. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, diese Regelung in Zukunft wieder zu beachten. Die Förderhöchstsumme in Höhe von 5.000,00 € darf nicht überschritten werden. Außerdem wurden die Richtlinien in folgenden Punkten ergänzt:  Die Projektanträge sind spätestens vier Wochen vor den jeweiligen Sitzungsterminen der Arbeitsgruppe „Projektanträge zur Integration“ einzureichen.  Die Sitzungen der Arbeitsgruppe finden vier Mal im laufenden Jahr statt.  Die entsprechenden Termine sind auf der Internetseite der Stadt Aachen www.aachen.de/integration unter „Projektanträge zur Integration“ hinterlegt.  Der Projektantrag muss aus Haftungsgründen von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben werden. Hierbei soll der/die UnterzeichnerIn seine/ihre Funktion angeben.  Bei Vereinen ergibt sich aus der Vereinssatzung, wer zeichnungsberechtigt ist. Daher muss bei Antragstellung von Vereinen die Satzung vorgelegt werden.  In die Richtlinien wird aufgenommen, dass ein Eigenanteil des Antragstellers in Höhe von 20% der Gesamtprojektkosten erbracht werden muss. Der Eigenanteil kann ebenfalls durch Einsatz des Ehrenamtes erbracht werden. Eine rechtliche Überprüfung der Richtlinien hat ergeben, dass bezüglich des vorzulegenden Sachberichtes und des Verwendungsnachweises eine Fristsetzung von 3 Monaten nach Beendigung des Projektes erfolgen sollte. Die Anmerkung wurde in den Richtlinien unter III Ziffer 6. wie folgt erfasst:  Spätestens drei Monate nach Durchführung des Projektes sind dem Kommunalen Integrationszentrum ein Sachbericht und ein Verwendungsnachweis mit Originalbelegen vorzulegen. Anlagen: Anlage 1 – Synopse Anlage 2 – Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen Mitteln – neue Fassung Vorlage FB 56/0107/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 28.02.2018 Seite: 3/3 Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen Mitteln - Auszug (in der Fassung der dritten Änderung vom 15. November 2017) Synopse Alt II. Förderung (2) Antragsfrist für Projekte ist jeweils der 30.09. des Vorjahres. Vorbehaltlich noch vorhandener Haushaltsmittel können auch im laufenden Jahr weitere Anträge gestellt werden. Die Anträge sind jedoch mindestens drei Monate vor Projektbeginn einzureichen. Neu (2) Die Projektanträge sind mindestens 3 Monate vor Projektbeginn und spätestens vier Wochen vor den jeweiligen Sitzungsterminen der Arbeitsgruppe „Projektanträge zur Integration“ einzureichen. Die Sitzungen der Arbeitsgruppe finden vier Mal im laufenden Jahr statt. Die entsprechenden Termine sind auf der Internetseite der Stadt Aachen, www.aachen.de/integration unter „Projektanträge zur Integration“ hinterlegt. (6) Es wird ein Eigenanteil in Höhe von 20 % der Gesamtprojektkosten gefordert, der auch durch ehrenamtliches Engagement erbracht werden kann. III. Antrags- und Bewilligungsverfahren (1) Der Antrag ist bei der Stadt Aachen, Kommunales Integrationszentrum in schriftlicher Form zu stellen. (1) Der Antrag ist bei der Stadt Aachen, Kommunales Integrationszentrum in schriftlicher Form zu stellen. Der Projektantrag muss aus Haftungsgründen von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben werden. Hierbei soll der/die UnterzeichnerIn seine/íhre Funktion angeben. (2) Das Kommunale Integrationszentrum steht dem Antragsverfahren beratend zur Verfügung (2) Bei Vereinen ergibt sich aus der Vereinssatzung, wer zeichnungsberechtigt ist. Daher muss bei Antragstellung von Vereinen die Satzung vorgelegt werden. (3) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt unter Zugrundelegung definierter Kriterien durch das Kommunale Integrationszentrum in Kooperation mit dem Integrationsrat der Stadt Aachen. Bis zu einer maximalen Zuschusshöhe von 2000,€ entscheidet das Kommunale Integrationszentrum über einen Projektantrag. (3) Das Kommunale Integrationszentrum steht im Antragsverfahren beratend zur Verfügung. III. Antrags- und Bewilligungsverfahren (4) Die Entscheidung wird dem Antragssteller/der Antragstellerin in Form eines Zuwendungsbescheides durch die Stadt Aachen mitgeteilt. (4) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt unter Zugrundelegung definierter Kriterien durch das Kommunale Integrationszentrum in Kooperation mit dem Integrationsrat der Stadt Aachen. Bis zu einer maximalen Zuschusshöhe von 2000,€ entscheidet das Kommunale Integrationszentrum über einen Projektantrag. (5) Die Stadt Aachen behält sich vor, eine Überprüfung der gemachten Angaben vorzunehmen. Nach Durchführung des Projektes sind dem Kommunalen Integrationszentrum ein Sachbericht und ein Verwendungsnachweis mit Originalbelegen vorzulegen. (5) Die Entscheidung wird dem Antragssteller/der Antragstellerin in Form eines Zuwendungsbescheides durch die Stadt Aachen mitgeteilt. (6) Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ohne Rechtsansprüche. (6) Die Stadt Aachen behält sich vor, eine Überprüfung der gemachten Angaben vorzunehmen. Spätestens drei Monate nach Durchführung des Projektes sind dem Kommunalen Integrationszentrum ein Sachbericht und ein Verwendungsnachweis mit Originalbelegen vorzulegen. (7) Die Bewilligung setzt voraus, dass in geeigneter Weise auf die Förderung durch die Stadt Aachen hingewiesen wird (Pressemitteilungen, Plakate, Flyer etc.) (7) Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ohne Rechtsansprüche. (8) Die Bewilligung setzt voraus, dass in geeigneter Weise auf die Förderung durch die Stadt Aachen hingewiesen wird (Pressemitteilungen, Plakate, Flyer etc.) Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen Mitteln I. Geltungsbereich Die Richtlinien gelten für Projekte, die in der Stadt Aachen durchgeführt werden. II Förderung 1. Gefördert werden Projekte, die geeignet sind, die Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in Aachen zu unterstützen oder das Zusammenleben von Menschen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte in Aachen zu fördern. Die Projektanträge sind mindestens 3 Monate vor Projektbeginn und spätestens vier Wochen vor den jeweiligen Sitzungsterminen der Arbeitsgruppe „Projektanträge zur Integration“ einzureichen. Die Sitzungen der Arbeitsgruppe finden vier Mal im laufenden Jahr statt. Die entsprechenden Termine sind auf der Internetseite der Stadt Aachen www.aachen.de/integration unter „Projektanträge zur Integration“ hinterlegt. Antragsberechtigt sind Institutionen, Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, Vereine, Migrantenorganisationen (MO), Netzwerke/ Kooperationsverbünde. Eine Förderung durch andere städtische Stellen oder weitere Fördermittelgeber ist vorrangig auszuschöpfen. Diese kann eine Förderung über Mittel aus „Projekten zur Integration“ ausschließen. Förderhöhe: Der Höchstbetrag der Förderung beträgt maximal 5.000 € pro Projekt. Es wird ein Eigenanteil in Höhe von 20 % der Gesamtprojektkosten gefordert, der auch durch ehrenamtliches Engagement erbracht werden kann. 2. 3. 4. 5. 6. III Antrags- und Bewilligungsverfahren 1. Der Antrag ist bei der Stadt Aachen, Kommunales Integrationszentrum in schriftlicher Form zu stellen. Der Projektantrag muss aus Haftungsgründen von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben werden. Hierbei soll der/die UnterzeichnerIn seine/ihre Funktion angeben. Bei Vereinen ergibt sich aus der Vereinssatzung, wer zeichnungsberechtigt ist. Daher muss bei Antragstellung von Vereinen die Satzung vorgelegt werden. Das Kommunale Integrationszentrum steht im Antragsverfahren beratend zur Verfügung. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt unter Zugrundelegung definierter Kriterien durch das Kommunale Integrationszentrum in Kooperation mit dem Integrationsrat der Stadt Aachen. Bis zu einer maximalen Zuschusshöhe von 2000,- € entscheidet das Kommunale Integrationszentrum über einen Projektantrag. Die Entscheidung wird dem Antragssteller/der Antragstellerin in Form eines Zuwendungsbescheides durch die Stadt Aachen mitgeteilt. Die Stadt Aachen behält sich vor, eine Überprüfung der gemachten Angaben vorzunehmen. Spätestens drei Monate nach Durchführung des Projektes sind dem Kommunalen Integrationszentrum ein Sachbericht und ein Verwendungsnachweis mit Originalbelegen vorzulegen. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. IV Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ohne Rechtsansprüche. Die Bewilligung setzt voraus, dass in geeigneter Weise auf die Förderung durch die Stadt Aachen hingewiesen wird (Pressemitteilungen, Plakate, Flyer etc.) Auszahlung Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt nach Zurücksendung des rechtsverbindlich unterschriebenen Zuwendungsbescheides in Form einer Fehlbetragsfinanzierung. Nicht der Zweckbestimmung entsprechend verwendete Förderungen sind zurückzuzahlen. Für die Rücknahme und den Widerruf der Bewilligung sowie für die Rückforderung der Zweckmittel gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aachen oder eine andere beauftragte städtische Stelle sind berechtigt, Buchführung und Belege zu prüfen und sich von der richtigen Mittelverwendung an Ort und Stelle zu überzeugen. Wird die Überprüfung ohne hinreichenden Grund verweigert, ist die Stadt Aachen berechtigt, den Zuschuss zurückzufordern. V Inkrafttreten Die Richtlinien treten am 15.11.2017 in Kraft. Aachen, den 25.10.2017