Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
275427.pdf
Größe
249 kB
Erstellt
25.10.17, 12:00
Aktualisiert
12.03.18, 15:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 56/0107/WP17
öffentlich
25.10.2017
Änderung der Richtlinien zur Förderung von ´Projekte zur
Integration` aus städtischen Mitteln
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
15.11.2017
07.12.2017
Integrationsrat
Entscheidung
Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie Kenntnisnahme
Zuständigkeit
Beschlussvorschlag:
Der Integrationsrat folgt der Empfehlung der Arbeitsgruppe „Projektanträge zur Integration“ und
beschließt die Änderung der Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen
Mitteln.
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die vom Integrationsrat
beschlossene Änderung der Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen
Mitteln zur Kenntnis.
Prof. Dr. Sicking
(Beigeordneter)
Vorlage FB 56/0107/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 28.02.2018
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Vorlage FB 56/0107/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 28.02.2018
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Projektanträge zur Integration“ haben in ihrer Sitzung vom
13.07.2017 Ergänzungen zu den Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus
städtischen Mitteln angeregt und die Beachtung bereits bestehender Regelungen.
Laut den bestehenden Richtlinien vom 02.04.2014 soll die Verwaltung über Projektanträge bis
2.000,00 € selbstverantwortlich entscheiden. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, diese Regelung in Zukunft
wieder zu beachten.
Die Förderhöchstsumme in Höhe von 5.000,00 € darf nicht überschritten werden.
Außerdem wurden die Richtlinien in folgenden Punkten ergänzt:
Die Projektanträge sind spätestens vier Wochen vor den jeweiligen Sitzungsterminen der
Arbeitsgruppe „Projektanträge zur Integration“ einzureichen.
Die Sitzungen der Arbeitsgruppe finden vier Mal im laufenden Jahr statt.
Die entsprechenden Termine sind auf der Internetseite der Stadt Aachen
www.aachen.de/integration unter „Projektanträge zur Integration“ hinterlegt.
Der Projektantrag muss aus Haftungsgründen von einer zeichnungsberechtigten Person
unterschrieben werden. Hierbei soll der/die UnterzeichnerIn seine/ihre Funktion angeben.
Bei Vereinen ergibt sich aus der Vereinssatzung, wer zeichnungsberechtigt ist. Daher muss
bei Antragstellung von Vereinen die Satzung vorgelegt werden.
In die Richtlinien wird aufgenommen, dass ein Eigenanteil des Antragstellers in Höhe von 20%
der Gesamtprojektkosten erbracht werden muss. Der Eigenanteil kann ebenfalls durch
Einsatz des Ehrenamtes erbracht werden.
Eine rechtliche Überprüfung der Richtlinien hat ergeben, dass bezüglich des vorzulegenden
Sachberichtes und des Verwendungsnachweises eine Fristsetzung von 3 Monaten nach Beendigung
des Projektes erfolgen sollte. Die Anmerkung wurde in den Richtlinien unter III Ziffer 6. wie folgt
erfasst:
Spätestens drei Monate nach Durchführung des Projektes sind dem Kommunalen
Integrationszentrum ein Sachbericht und ein Verwendungsnachweis mit Originalbelegen
vorzulegen.
Anlagen:
Anlage 1 – Synopse
Anlage 2 – Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen Mitteln –
neue Fassung
Vorlage FB 56/0107/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 28.02.2018
Seite: 3/3
Richtlinien zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen Mitteln
- Auszug (in der Fassung der dritten Änderung vom 15. November 2017)
Synopse
Alt
II. Förderung
(2) Antragsfrist für Projekte ist jeweils der 30.09. des Vorjahres. Vorbehaltlich noch
vorhandener Haushaltsmittel können auch im laufenden Jahr weitere Anträge
gestellt werden. Die Anträge sind jedoch mindestens drei Monate vor Projektbeginn
einzureichen.
Neu
(2) Die Projektanträge sind mindestens 3 Monate vor Projektbeginn und spätestens
vier Wochen vor den jeweiligen Sitzungsterminen der Arbeitsgruppe
„Projektanträge zur Integration“ einzureichen. Die Sitzungen der
Arbeitsgruppe finden vier Mal im laufenden Jahr statt. Die entsprechenden
Termine sind auf der Internetseite der Stadt Aachen,
www.aachen.de/integration unter „Projektanträge zur Integration“ hinterlegt.
(6) Es wird ein Eigenanteil in Höhe von 20 % der Gesamtprojektkosten gefordert, der
auch durch ehrenamtliches Engagement erbracht werden kann.
III. Antrags- und Bewilligungsverfahren
(1) Der Antrag ist bei der Stadt Aachen, Kommunales Integrationszentrum in
schriftlicher Form zu stellen.
(1) Der Antrag ist bei der Stadt Aachen, Kommunales Integrationszentrum in
schriftlicher Form zu stellen. Der Projektantrag muss aus Haftungsgründen von
einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben werden. Hierbei soll der/die
UnterzeichnerIn seine/íhre Funktion angeben.
(2) Das Kommunale Integrationszentrum steht dem Antragsverfahren beratend zur
Verfügung
(2) Bei Vereinen ergibt sich aus der Vereinssatzung, wer zeichnungsberechtigt ist.
Daher muss bei Antragstellung von Vereinen die Satzung vorgelegt werden.
(3) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt unter Zugrundelegung definierter Kriterien
durch das Kommunale Integrationszentrum in Kooperation mit dem
Integrationsrat der Stadt Aachen. Bis zu einer maximalen Zuschusshöhe von 2000,€ entscheidet das Kommunale Integrationszentrum über einen Projektantrag.
(3) Das Kommunale Integrationszentrum steht im Antragsverfahren beratend zur
Verfügung.
III. Antrags- und Bewilligungsverfahren
(4) Die Entscheidung wird dem Antragssteller/der Antragstellerin in Form eines
Zuwendungsbescheides durch die Stadt Aachen mitgeteilt.
(4) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt unter Zugrundelegung definierter Kriterien
durch das Kommunale Integrationszentrum in Kooperation mit dem
Integrationsrat der Stadt Aachen. Bis zu einer maximalen Zuschusshöhe von 2000,€ entscheidet das Kommunale Integrationszentrum über einen Projektantrag.
(5) Die Stadt Aachen behält sich vor, eine Überprüfung der gemachten Angaben
vorzunehmen. Nach Durchführung des Projektes sind dem Kommunalen
Integrationszentrum ein Sachbericht und ein Verwendungsnachweis mit
Originalbelegen vorzulegen.
(5) Die Entscheidung wird dem Antragssteller/der Antragstellerin in Form eines
Zuwendungsbescheides durch die Stadt Aachen mitgeteilt.
(6) Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel ohne Rechtsansprüche.
(6) Die Stadt Aachen behält sich vor, eine Überprüfung der gemachten Angaben
vorzunehmen. Spätestens drei Monate nach Durchführung des Projektes sind dem
Kommunalen Integrationszentrum ein Sachbericht und ein Verwendungsnachweis
mit Originalbelegen vorzulegen.
(7) Die Bewilligung setzt voraus, dass in geeigneter Weise auf die Förderung durch die
Stadt Aachen hingewiesen wird (Pressemitteilungen, Plakate, Flyer etc.)
(7) Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel ohne Rechtsansprüche.
(8) Die Bewilligung setzt voraus, dass in geeigneter Weise auf die Förderung durch die
Stadt Aachen hingewiesen wird (Pressemitteilungen, Plakate, Flyer etc.)
Richtlinien
zur Förderung von „Projekte zur Integration“ aus städtischen Mitteln
I.
Geltungsbereich
Die Richtlinien gelten für Projekte, die in der Stadt Aachen durchgeführt werden.
II
Förderung
1.
Gefördert werden Projekte, die geeignet sind, die Integration von Menschen mit
Zuwanderungsgeschichte in Aachen zu unterstützen oder das Zusammenleben von Menschen mit
und ohne Zuwanderungsgeschichte in Aachen zu fördern.
Die Projektanträge sind mindestens 3 Monate vor Projektbeginn und spätestens vier Wochen vor
den jeweiligen Sitzungsterminen der Arbeitsgruppe „Projektanträge zur Integration“ einzureichen.
Die Sitzungen der Arbeitsgruppe finden vier Mal im laufenden Jahr statt. Die entsprechenden
Termine sind auf der Internetseite der Stadt Aachen www.aachen.de/integration unter
„Projektanträge zur Integration“ hinterlegt.
Antragsberechtigt sind Institutionen, Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, Vereine,
Migrantenorganisationen (MO), Netzwerke/ Kooperationsverbünde.
Eine Förderung durch andere städtische Stellen oder weitere Fördermittelgeber ist vorrangig
auszuschöpfen. Diese kann eine Förderung über Mittel aus „Projekten zur Integration“
ausschließen.
Förderhöhe: Der Höchstbetrag der Förderung beträgt maximal 5.000 € pro Projekt.
Es wird ein Eigenanteil in Höhe von 20 % der Gesamtprojektkosten gefordert, der auch durch
ehrenamtliches Engagement erbracht werden kann.
2.
3.
4.
5.
6.
III
Antrags- und Bewilligungsverfahren
1.
Der Antrag ist bei der Stadt Aachen, Kommunales Integrationszentrum in schriftlicher Form zu
stellen. Der Projektantrag muss aus Haftungsgründen von einer zeichnungsberechtigten Person
unterschrieben werden. Hierbei soll der/die UnterzeichnerIn seine/ihre Funktion angeben.
Bei Vereinen ergibt sich aus der Vereinssatzung, wer zeichnungsberechtigt ist. Daher muss bei
Antragstellung von Vereinen die Satzung vorgelegt werden.
Das Kommunale Integrationszentrum steht im Antragsverfahren beratend zur Verfügung.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt unter Zugrundelegung definierter Kriterien durch das
Kommunale Integrationszentrum in Kooperation mit dem Integrationsrat der Stadt Aachen. Bis zu
einer maximalen Zuschusshöhe von 2000,- € entscheidet das Kommunale Integrationszentrum
über einen Projektantrag.
Die Entscheidung wird dem Antragssteller/der Antragstellerin in Form eines
Zuwendungsbescheides durch die Stadt Aachen mitgeteilt.
Die Stadt Aachen behält sich vor, eine Überprüfung der gemachten Angaben vorzunehmen.
Spätestens drei Monate nach Durchführung des Projektes sind dem Kommunalen
Integrationszentrum ein Sachbericht und ein Verwendungsnachweis mit Originalbelegen
vorzulegen.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
IV
Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
ohne Rechtsansprüche.
Die Bewilligung setzt voraus, dass in geeigneter Weise auf die Förderung durch die Stadt Aachen
hingewiesen wird (Pressemitteilungen, Plakate, Flyer etc.)
Auszahlung
Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt nach Zurücksendung des rechtsverbindlich
unterschriebenen Zuwendungsbescheides in Form einer Fehlbetragsfinanzierung.
Nicht der Zweckbestimmung entsprechend verwendete Förderungen sind zurückzuzahlen.
Für die Rücknahme und den Widerruf der Bewilligung sowie für die Rückforderung der Zweckmittel
gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Der Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt
Aachen oder eine andere beauftragte städtische Stelle sind berechtigt, Buchführung und Belege zu
prüfen und sich von der richtigen Mittelverwendung an Ort und Stelle zu überzeugen. Wird die
Überprüfung ohne hinreichenden Grund verweigert, ist die Stadt Aachen berechtigt, den Zuschuss
zurückzufordern.
V
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 15.11.2017 in Kraft.
Aachen, den 25.10.2017