Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
276212.pdf
Größe
158 kB
Erstellt
07.11.17, 12:00
Aktualisiert
28.11.17, 14:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Standesamt Aachen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 01/0345/WP17
öffentlich
07.11.2017
FB 34/00
Ratsantrag Nr. 282/17 der Fraktion DIE LINKE vom 20.06.2017
"Mehrsprachige Lebenspartnerschaftsurkunden"
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
06.12.2017
Hauptausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 01/0345/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2017
Seite: 1/4
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
X
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 01/0345/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2017
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Die Fraktion Die Linke stellt den Ratsantrag, der Rat möge beschließen, die Verwaltung zu
beauftragen, Lebenspartnerschaftsurkunden analog zu Eheurkunden mehrsprachig auszustellen.
Dieser Antrag kann gesetzeskonform nicht durch Beschluss auf kommunaler Ebene umgesetzt
werden.
§ 55 des Personenstandsgesetzes legt fest, welche (deutschen) Urkunden aus den Personenstandsregistern auszustellen sind. Dies sind Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden. Für
jede der genannten Urkundenarten sind exakte Regelungen zum Inhalt festgesetzt. So regelt
beispielsweise § 58 des Personenstandsgesetzes den Inhalt der Lebenspartnerschaftsurkunde im
Detail. Gemäß § 48 der Personenstandsverordnung sind für die genannten Urkunden die in den
Anlagen 6-9 der PStV festgelegten Formate und Muster zu verwenden. Die Verwendung des Begriffs
„Muster“ bedeutet jedoch nicht, dass Gestaltung und Inhalt der Urkunden veränderbar sind.
Der Katalog der in § 55 Personenstandsgesetz abschließend aufgelisteten ausstellbaren Personenstandsurkunden wird nur noch durch mehrsprachige Auszüge aus den Personenstandsbüchern und
Personenstandsregistern erweitert.
Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 18.07.1997 (BGBL.1997 II S. 774f.) Vertragsstaat des CIECÜbereinkommens vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus
Personenstandsbüchern. Das Übereinkommen hat den Zweck, die Verwendung von
Personenstandsurkunden in anderen Staaten als dem Ausstellungsstaat zu erleichtern, insbesondere
macht es eine Übersetzung der Urkunde entbehrlich. Bei Verwendung dieser Urkunden in den
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens kommt hinzu, dass die Urkunden zur Anerkennung keiner
Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertiger Förmlichkeit bedürfen.
In § 50 der Personenstandsverordnung sind nähere Regelungen zu den durch das Übereinkommen
vorgegebenen Formularen und deren Ausstellung getroffen, die durch weitere Ausführungen der
Verwaltungsvorschriften zum Personenstandsgesetz ergänzt werden. Kernpunkt sind hierbei
Regelungen zur Gestaltung der internationalen Urkunden auf Vorder- und Rückseite, die Leittexte
sowie die Übersetzungen der Leittexte in den Sprachen der anderen Mitgliedstaaten der CIEC und
weiterer Vertragsstaaten, die nicht der CIEC angehören.
Da das Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
ein Formblatt für einen Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsregister nicht vorsieht, darf eine solche
internationale Urkunde für Lebenspartnerschaften nicht erstellt werden.
Selbst die Ausstellung einer internationalen Eheurkunde für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach
dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BGBl.
I S. 2787) bleibt durch die engen Formregelungen des CIEC-Übereinkommens derzeit verwehrt.
Hierauf weist explizit das Bundesministerium des Inneren in seinem Erlass vom 28.07.2017 im
Vorlage FB 01/0345/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2017
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Rahmen von Anwendungshinweisen zur Umsetzung des vorgenannten, seit 01.10.2017 gültigen
Gesetzes, hin.
Anlage/n:
Ratsantrag Nr. 282/17
Vorlage FB 01/0345/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.11.2017
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