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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
276212.pdf
Größe
158 kB
Erstellt
07.11.17, 12:00
Aktualisiert
28.11.17, 14:22
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Standesamt Aachen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 01/0345/WP17 öffentlich 07.11.2017 FB 34/00 Ratsantrag Nr. 282/17 der Fraktion DIE LINKE vom 20.06.2017 "Mehrsprachige Lebenspartnerschaftsurkunden" Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 06.12.2017 Hauptausschuss Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 01/0345/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.11.2017 Seite: 1/4 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN X Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Vorlage FB 01/0345/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.11.2017 Seite: 2/4 Erläuterungen: Die Fraktion Die Linke stellt den Ratsantrag, der Rat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, Lebenspartnerschaftsurkunden analog zu Eheurkunden mehrsprachig auszustellen. Dieser Antrag kann gesetzeskonform nicht durch Beschluss auf kommunaler Ebene umgesetzt werden. § 55 des Personenstandsgesetzes legt fest, welche (deutschen) Urkunden aus den Personenstandsregistern auszustellen sind. Dies sind Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden. Für jede der genannten Urkundenarten sind exakte Regelungen zum Inhalt festgesetzt. So regelt beispielsweise § 58 des Personenstandsgesetzes den Inhalt der Lebenspartnerschaftsurkunde im Detail. Gemäß § 48 der Personenstandsverordnung sind für die genannten Urkunden die in den Anlagen 6-9 der PStV festgelegten Formate und Muster zu verwenden. Die Verwendung des Begriffs „Muster“ bedeutet jedoch nicht, dass Gestaltung und Inhalt der Urkunden veränderbar sind. Der Katalog der in § 55 Personenstandsgesetz abschließend aufgelisteten ausstellbaren Personenstandsurkunden wird nur noch durch mehrsprachige Auszüge aus den Personenstandsbüchern und Personenstandsregistern erweitert. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 18.07.1997 (BGBL.1997 II S. 774f.) Vertragsstaat des CIECÜbereinkommens vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern. Das Übereinkommen hat den Zweck, die Verwendung von Personenstandsurkunden in anderen Staaten als dem Ausstellungsstaat zu erleichtern, insbesondere macht es eine Übersetzung der Urkunde entbehrlich. Bei Verwendung dieser Urkunden in den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens kommt hinzu, dass die Urkunden zur Anerkennung keiner Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertiger Förmlichkeit bedürfen. In § 50 der Personenstandsverordnung sind nähere Regelungen zu den durch das Übereinkommen vorgegebenen Formularen und deren Ausstellung getroffen, die durch weitere Ausführungen der Verwaltungsvorschriften zum Personenstandsgesetz ergänzt werden. Kernpunkt sind hierbei Regelungen zur Gestaltung der internationalen Urkunden auf Vorder- und Rückseite, die Leittexte sowie die Übersetzungen der Leittexte in den Sprachen der anderen Mitgliedstaaten der CIEC und weiterer Vertragsstaaten, die nicht der CIEC angehören. Da das Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern ein Formblatt für einen Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsregister nicht vorsieht, darf eine solche internationale Urkunde für Lebenspartnerschaften nicht erstellt werden. Selbst die Ausstellung einer internationalen Eheurkunde für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BGBl. I S. 2787) bleibt durch die engen Formregelungen des CIEC-Übereinkommens derzeit verwehrt. Hierauf weist explizit das Bundesministerium des Inneren in seinem Erlass vom 28.07.2017 im Vorlage FB 01/0345/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.11.2017 Seite: 3/4 Rahmen von Anwendungshinweisen zur Umsetzung des vorgenannten, seit 01.10.2017 gültigen Gesetzes, hin. Anlage/n: Ratsantrag Nr. 282/17 Vorlage FB 01/0345/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.11.2017 Seite: 4/4