Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
274601.pdf
Größe
100 kB
Erstellt
17.10.17, 12:00
Aktualisiert
27.10.17, 06:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 36/0221/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
17.10.2017
Reitwegeregelung im Wald auf Aachener Stadtgebiet
Beratungsfolge:
TOP: 5
Datum
Gremium
Zuständigkeit
14.11.2017
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz beschließt die bisherige Reitwegeausweisung für alle Waldflächen auf dem
Gebiet der Stadt Aachen beizubehalten.
Vorlage FB 36/0221/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.10.2017
Seite: 1/4
Erläuterungen:
Im November 2016 wurde das Landschaftsgesetz durch das Landesnaturschutzgesetz ersetzt. In
diesem Kontext wurde unter anderem das Reiten in der freien Landschaft und im Wald neu geregelt
(s. § 58 LNatSchG). Die neue Regelung sieht vor, dass das Reiten im Wald ab dem 01.01.2018
grundsätzlich auf allen privaten Straßen und befestigten und naturfesten Waldwirtschaftswegen
erlaubt ist (so genannte Freistellungsregelung). Nach § 58 Abs. 4 LNatSchG können jedoch kreisfreie
Städte, deren Waldflächen in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, das Reiten auf
gekennzeichnete Reitwege beschränken, sofern sie zuvor die betroffenen Reitverbände und
Waldbesitzer anhören und Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde herstellen.
Anhörungsverfahren nach § 58 Abs. 4 LNatSchG
Anlässlich der vorgenannten Gesetzesänderung nach § 58 Abs. 4 LNatSchG und im Auftrag der
Unteren Naturschutzbehörde führte das Gemeindeforstamt eine schriftliche Anhörung der beiden
zuständigen Reitverbände (Pferdesportverband Rheinland e. V./ Kreisverband Aachen, VFD
Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V.) sowie der betroffenen vier großen
Waldeigentümer zur zukünftigen Reitregelung durch.
Der Rücklauf dieser Anhörung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Rückmeldung der Reitsportverbände:
Beide Reitsportverbände reichten eine sinngemäß gleichlautende Stellungnahme mit erläuternden
Karten ein. Sie schlugen eine Mischgebietsregelung vor. Nach dieser soll es im mittleren und auch
größten Teil des Aachener Stadtwaldes bei der bewährten Reitwegeausweisung bleiben. Begründet
wird dies mit der ausreichend großen Zahl an "reinen" Reitwegen1 in diesem Waldgebiet. Die
kleineren Waldbereiche westlich (Preuswald, Dreiländereck) und östlich des Mittelteils (Nellessenpark,
Brander Wald, Augustinerwald) sollen als "Freistellungsgebiet" ausgewiesen werden, weil dort die
bestehenden Reitmöglichkeiten begrenzt sind und nach Ansicht der Reitsportverbände nicht
ausreichen. Mit dem gleichen Argument sollen der gesamte Münsterwald sowie der Reichswald
(angrenzend an Würselener Wald) für den Reitverkehr geöffnet werden (Freistellungsgebiet).
Rückmeldung der Waldeigentümer
Sämtliche Waldeigentümer sprachen sich für eine Beibehaltung der bestehenden Reitwegeregelung
für die Wälder im Stadtgebiet und damit gegen die Freistellungsregelung aus. Als Argumente wurden
im Wesentlichen die Beeinträchtigung der anderen Waldnutzer durch Reiter, erhöhte Unfallgefahr
(insbesondere auf schmalen Wegen), die Hinterlassenschaften der Pferde auf den Wegen sowie
Schäden an Wegen und Brücken durch das Reiten genannt. Im Fall des Truppenübungsplatzes Brand
würde die Freistellungsregelung nicht nur die Naturschutzbelange beeinträchtigen, sondern auch mit
anderen Nutzungsarten (z. B. Fahrschulübungen) kollidieren (Haftungsfrage).
1
Hierunter fallen Reitwege, die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet sind und ausschließlich
dem Reitverkehr dienen. Darüber hinaus existieren im Aachener Wald wegbegleitende Reitbankette, die die zuvor
genannten Reitwege verbinden.
Vorlage FB 36/0221/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.10.2017
Seite: 2/4
Einschätzung des Fachbereichs Umwelt (Gemeindeforstamt und UNB)
Auch wenn der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung grundsätzlich eine Liberalisierung des
Reitens im Wald bezweckt, so bleibt doch das hohe Konfliktpotential in einem vielbesuchten
Erholungswald und er hat mit § 58 Abs. 4 LNatSchG vor diesem Hintergrund die
Entscheidungskompetenz auf die regional agierenden Entscheidungsträger übertragen.
Das hohe Gefahren- und Konfliktpotential ist ein wesentlicher Grund dafür, dass der Fachbereich
Umwelt an der bisher geltenden Reitwegeregelung festhalten möchte. Diese Art der Besucherlenkung
hat sich in der Vergangenheit bewährt.
Gefahrenpotentiale entstehen beispielsweise dadurch, dass Hunde nach dem Landesforstgesetz auf
Forstwirtschaftswegen unangeleint laufen dürfen. In den unmittelbar angrenzenden belgischen
Wäldern ist dies nicht erlaubt, so dass zahlreiche belgische Hundehalter ihren Hund im Aachener
Wald ausführen und daher überproportional viele Hunde im Aachener Wald unterwegs sind.
Nicht zuletzt nimmt die Zahl an Radfahrern im Wald immer weiter zu. Sowohl erfreut sich
bekanntermaßen das legale Mountainbiken auf Forstwirtschaftswegen wachsender Beliebtheit, als
auch steigt die Zahl an E-Bikes weiter an. Da die Aachener Wälder mit elektronischer Unterstützung
leichter zu erreichen sind, erhöht sich das Fahraufkommen im Wald. Aufgrund der genannten
Entwicklungen (sportliches Fahren, elektronischer Antrieb) nimmt sicherlich auch die durchschnittliche
Fahrgeschwindigkeit der Räder zu. Pferde sind Fluchttiere. Die Gefahr, dass diese Scheuen und
dadurch Unfälle passieren, ist hoch.
Der Münsterwald ist zwar weniger durch den Erholungsverkehr beansprucht als der Stadtwald,
dennoch nehmen die Freizeitaktivitäten auch dort stetig zu (Radroute R9, Vennbahnradweg,
Eifelsteig).
Außerdem sind Forstwirtschaftswege im Münsterwald meist als Stichweg angelegt und enden blind.
Es ist daher zu befürchten, dass sich Reiter einen Rundweg über Rückegassen und Maschinenwege
suchen und damit die wenigen Rückzugsgebiete für wildlebende Tierarten beunruhigen. Auch ist die
Definition „befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege“ auslegungsbedürftig und wird vor Ort zu
einer Vielzahl an Diskussionen zwischen Reitern und den Forstschutzbeauftragten führen.
Nicht zu belegen aber zu vermuten ist der Umstand, dass sich manche Waldbesucher vor Pferden
fürchten und diesen bei einer Freistellung nur bedingt ausweichen können, insbesondere dann, wenn
die Wege schmal sind. Dieses Argument hat im urbanen Umfeld ein höheres Gewicht als im
ländlichen Raum, wo Waldbesucher und Reiter nur selten aufeinander treffen.
Alles in Allem schätzt das Gemeindeforstamt die mit einer Freistellung verbundenen Risiken und
Einschränkungen sowie das Konfliktpotential deutlich höher ein als den Nutzen einer Freistellung und
spricht sich für die Beibehaltung der heute gültigen Reitwegeausweisung aus.
Vorlage FB 36/0221/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.10.2017
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Behördenbeteiligung
Nach Beendigung der Anhörung wurden die jeweiligen Stellungnahmen den zuständigen Behörden
(Untere Naturschutzbehörde und Untere Forstbehörde) zugesandt. Am 22.09.2017 fand im
Gemeindeforstamt Aachen ein Gespräch mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren
Forstbehörde statt, in dem die Vor- und Nachteile der Eingaben vorgestellt wurden. Beide Behörden
teilen die Bedenken des Gemeindeforstamtes und folgen den oben genannten Argumenten und der
ausgesprochenen Empfehlung.
Ausblick
Sollte der Ausschuss dem Beschlussvorschlag folgen, wird das Ergebnis in Form einer
Allgemeinverfügung im amtlichen Verkündungsorgan bekannt geben. Die Regelung tritt dann am
01.01.2018 in Kraft.
Vorlage FB 36/0221/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.10.2017
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