Daten
Kommune
Aachen
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563 kB
Erstellt
25.07.17, 12:00
Aktualisiert
10.10.17, 14:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Kulturbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
E 49/0036/WP17
öffentlich
25.07.2017
E 49/3
Einführung einer neuen Archivsatzung, einer neuen
Entgeltordnung und einer neuen Lesesaalordnung für das
Stadtarchiv
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
26.09.2017
18.10.2017
Betriebsausschuss Kultur
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag Betriebsausschuss Kultur:
Der Betriebsausschuss Kultur empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen
1.) die Annahme der neuen Archivsatzung,
2.) der neuen Entgeltordnung für das Stadtarchiv sowie
3.) die Inkraftsetzung der neuen Lesesaalordnung durch den Oberbürgermeister.
Beschlussvorschlag Rat:
Auf Empfehlung durch den Betriebsausschuss Kultur beschließt der Rat der Stadt Aachen
1.) die Annahme der neuen Archivsatzung,
2.) der neuen Entgeltordnung für das Stadtarchiv sowie
3.) die Inkraftsetzung der neuen Lesesaalordnung durch den Oberbürgermeister.
Vorlage E 49/0036/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.10.2017
Seite: 1/5
Erläuterung zu 1.)
I.
Ausgangssituation und Archivgesetz NRW
Das Betreiben eines Archivs ist für die Stadt Aachen eine gesetzliche Aufgabe. Maßgeblich für die
fachliche Ausgestaltung der Archivnutzung in nordrheinwestfälischen Kommunen ist das Gesetz über
die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz
Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW) vom 16. März 2010 in seiner jetzigen Fassung.
Die aktuell gültige Satzung und die Benutzungsordnung des Stadtarchivs hat der Rat der Stadt
Aachen am 17.10.1990 verabschiedet, die Gebührenordnung am 31.1.2001. Die Veränderungen, die
das Archivgesetz NRW seitdem erfahren hat, sind so umfangreich, dass die Grundlagen der Arbeit
des Stadtarchivs der neuen Rechtslage dringend angepasst werden müssen.
Die neue Archivsatzung, die neue Entgeltordnung und die neue Lesesaalordnung tragen der aktuellen
Rechtslage sowie den neuen Nutzungsgewohnheiten Rechnung.
Aus dem Archivgesetz NRW hervorzuheben ist §10. Er besagt u. a., dass die Träger der kommunalen
Selbstverwaltung ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit archivieren (Abs. 1), dass sie hierzu eigene
Archive unterhalten (Abs. 2) und dass diese Archive archivfachlichen Anforderungen entsprechen und
von Personal betreut werden müssen, das die Befähigung für die Laufbahn des Archivdienstes besitzt
bzw. fachlich geeignet ist.
Den Archiven sind von den städtischen Stellen Unterlagen, die diese zur Aufgabenerfüllung nicht
mehr benötigen, anzubieten (Abs. 4). Die Archive können auch Unterlagen von anderen Stellen oder
natürlichen oder juristischen Personen übernehmen (Abs. 6).
In §10 Abs. 5 Archivgesetz NRW findet sich auch der Verweis auf die §§ 2 und 3 Absatz 5 und 6, § 4
Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 und §§ 5 bis 8 des Archivgesetzes NRW, die entsprechend auch
für die Kommunalarchive gelten. Die Inhalte dieser Paragraphen wurden in die neue Archivsatzung
eingearbeitet.
II.
Die neue Archivsatzung
Zur leichteren Handhabbarkeit für die Benutzerinnen und Benutzer des Stadtarchivs werden die
bisherige Satzung und Benutzungsordnung in der neuen Archivsatzung zusammengefasst. Im
Folgenden finden sich Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen des Archivsatzungsentwurfs; ggf.
wird nur auf die Übernahme aus dem Archivgesetz NRW verwiesen.
Paragraph
der neuen
Archivsatzung
1
Titel des
Paragraphen
Erläuterung
Stellung
2
Aufgaben
Beschreibt das Profil des Stadtarchivs; findet sich in ähnlicher
Form auch in der Satzung von 1990; der Paragraph wurde
begrifflich neu gefasst und um den Hinweis auf die
Archivbibliothek ergänzt.
Das Stadtarchiv hat zwei Wirkfelder: Es erfüllt mit der
Beratung der Verwaltung in Fragen der Schriftgutverwaltung
und Archivierung eine gesamtstädtische gesetzliche Aufgabe
und ist zugleich eine wissenschaftliche städtische Einrichtung
im Bereich der Kultur.
Neben der Archivsatzung definiert die städtische
Aktenordnung vom 15.9.2010 die Rechte und Pflichten des
Stadtarchivs im Bereich der Schriftgutverwaltung. Diese
Aufgaben werden in der neuen Archivsatzung zeitgemäß
beschrieben, die Mitwirkung des Stadtarchivs im
Vorlage E 49/0036/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.10.2017
Seite: 2/5
Paragraph
der neuen
Archivsatzung
Titel des
Paragraphen
3
Archivgut
4
Ablieferungspflicht
5
Verwahrung
6
Archivnutzung
7
Nutzungsarten
8
Reproduktionen
9
Versendung und
Ausleihe von Archivgut
10
Schutzfristen
11
Nutzungsantrag und
Nutzungsgenehmigung
12
Belegexemplare
13
Entgelt- und
Lesesaalordnung
Inkrafttreten
14
Erläuterung
Digitalisierungsprozess der Schriftgutverwaltung und der
damit verbundenen Archivierung erstmals definiert.
Stützt sich auf §2 des Archivgesetzes NRW und definiert den
Begriff des Archivguts und der Archivwürdigkeit.
Grundlage ist §4 des Archivgesetzes NRW. Hier wird die
Zusammenarbeit zwischen den anbietungspflichtigen
städtischen Dienststellen und dem Stadtarchiv geregelt.
Stützt sich auf §5 des Archivgesetzes NRW und benennt die
Pflichten des Stadtarchivs für die Verwahrung von Archivgut.
Mit §6 Archivgesetz NRW hat sich eine die Nutzung stark
vereinfachende Rechtsauffassung durchgesetzt, sodass
Begründungen für die generelle Archivnutzung nicht mehr
notwendig sind. Die Archivsatzung wurde in diesem Sinne
aktualisiert.
Definiert die Möglichkeiten, wie das Archiv genutzt werden
kann.
Legt die Voraussetzungen und Bedingungen für die
Reproduktion von Archivgut fest.
Neu ist die Möglichkeit für die Benutzerinnen und die
Benutzer, gegen ein Entgelt, das für den Betreuungsaufwand
erhoben wird, selbst fotografische Reproduktionen
anzufertigen. Die näheren Bedingungen sind in der
Lesesaalordnung niedergelegt.
Damit reagieren wir auf das veränderte Nutzungsverhalten
und die neuen Nutzungsmöglichkeiten im digitalen Zeitalter
und erfüllen einen vielfach geäußerten Wunsch der
Benutzerinnen und Benutzer.
Zur Förderung der Forschung, aber auch, um Nutzung
generell zu erleichtern und damit dem öffentlichen
Informationsbedürfnis nachzukommen, gibt es weiterhin die
Möglichkeit der Ausleihe von Archivgut, die aber an
Bedingungen geknüpft ist, um gefährdetes Archivgut zu
schützen.
Übernimmt die Regelungen aus §7 des Archivgesetzes NRW.
Hier ist es zentral, die Rechte Betroffener zu schützen und
dem Stadtarchiv die Möglichkeit zu geben, diesen Rechten
wirksam Geltung verschaffen zu können.
Stützt sich auf §6 des Archivgesetzes NRW und regelt die
Bedingungen für eine Nutzung und die damit verbundenen
Abläufe.
Zur Förderung zukünftiger Forschung werden weiterhin
Belegexemplare eingefordert, die nun auch digital eingereicht
werden können.
Verknüpft die Archivsatzung mit den dazugehörigen
Ordnungen.
Schlussformel, Inkraftsetzung der neuen Archivsatzung.
Erläuterung zu 2.)
III.
Die neue Entgeltordnung mit dem Entgeltverzeichnis
Die bisherige Gebührenordnung wird durch eine Entgeltordnung ersetzt.
Im Folgenden einige Erläuterungen zur neuen Entgeltordnung:
Vorlage E 49/0036/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.10.2017
Seite: 3/5
Paragraph
der neuen
Entgeltordnung
1
2
3
4
5
Titel des
Paragraphen
Erläuterung
Entgeltpflicht und
Bemessung
Zahlungspflichtige
Entgeltfreiheit und
Reduzierung von
Entgelten
Definiert, wofür Entgelte erhoben werden.
Entstehung und
Fälligkeit;
Zahlungsweise
Inkrafttreten
Definiert, wer auf welche Weise zahlungspflichtig wird.
Wissenschaft und Schule profitieren im Bereich der
Anfragenbeantwortung. Das bedeutet, dass Recherchen für
diese Zwecke nicht berechnet werden, wohl aber sonstige
Leistungen und Arbeiten, z. B. die Durchführung von
Reproduktionsaufträgen.
Das Stadtarchiv unterhält Bildungspartnerschaften im
Programm Archiv und Schule des NRW-Schulministeriums.
Bei diesen Partnerschaften verpflichten sich die
kooperierenden Partner, dauerhaft und in besonderer Form
zu kooperieren. Zur Unterstreichung der Bedeutung dieser
Bildungspartnerschaften werden für Leistungen in diesem
Kontext keine Entgelte erhoben.
Regelt die Zahlungsmodalitäten.
Schlussformel; Inkraftsetzung der Entgeltordnung
Das als Anlage zur Entgeltordnung vorliegende Entgeltverzeichnis legt die Höhe der Entgelte fest.
Die persönliche Einsichtnahme von Archiv- und Bibliotheksgut im Lesesaal des Stadtarchivs bleibt
kostenlos.
Die Entgelte werden nach der aufgewendeten Zeit berechnet. Um bei einfachen Aufträgen eine
höhere Kostentransparenz zu erzielen, wurden die der Entgeltberechnung zugrunde liegenden
Zeiteinheiten von 30 Minuten auf 15 Minuten reduziert. Das Entgelt wurde moderat angehoben: Bisher
beträgt die Gebühr je angefangene 30 Minuten Bearbeitungszeit 15 Euro; mit dem neuen Satz von
8,50 € pro 15 Minuten Bearbeitungszeit wird das Entgelt bei einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten –
das ist der Regelfall – bei 17 € liegen. Unser Ziel hierbei war es, die Kosten für bestimmte
Dienstleistungen in einem Rahmen zu halten, der kein Hindernis für eine Nutzung darstellt.
Im Vergleich zu den von anderen Archiven erhobenen Gebühren und Entgelten liegt das Stadtarchiv
mit dem neuen Entgeltverzeichnis in der Mitte des Spektrums.
Mit Ziffer 5 gibt es für das Stadtarchiv nun auch die Möglichkeit, bei der Betreuung von Journalistinnen
oder Journalisten, die das Stadtarchiv für ihre Film-, Foto- oder Hörfunkaufnahmen nutzen, ein Entgelt
zu erheben.
In Ziffer 6 schlägt sich das neu eingeführte fotografische Reproduktionsrecht für die Benutzerin oder
den Benutzer nieder. Um Aufwände bei der Erhebung des Entgeltes zu minimieren, wird es pro
Kalenderwoche berechnet. Die Höhe basiert auf der Schätzung des zusätzlich entstehenden
Aufwandes.
In der Nutzungspraxis ist es mittlerweile so, dass die Aufwände zur Feststellung von Urheberrechten
im Auftrag von Benutzerinnen oder Benutzern zum Teil sehr umfangreich sind. Über Ziffer 7 werden
diese Aufwände zukünftig in Rechnung gestellt werden können.
Vorlage E 49/0036/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.10.2017
Seite: 4/5
Erläuterung zu 3.)
IV.
Die neue Lesesaalordnung
Die Lesesaalordnung behandelt praktische Fragen der Nutzung von Archivalien im Lesesaal des
Stadtarchivs und benennt Möglichkeiten, aber auch Grenzen der Nutzung. Sie regelt die Rechte und
Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer bei der persönlichen Einsichtnahme. Oberstes Ziel dabei ist
es, die dauerhafte Nutzbarkeit der Archivalien sicherzustellen und damit die Kostenaufwände und den
Ressourceneinsatz für das Stadtarchiv so gering wie möglich zu halten.
In §4 wird die neue fotografische Reproduktion durch die Benutzerin oder den Benutzer geregelt.
Auch hierbei ist es maßgeblich, dass die Archivalien durch das Fotografieren nicht beschädigt werden.
Anlagen: sind im Ratsinformationssystem abrufbar
Archivsatzung
Entgeltordnung
Lesesaalordnung
Dokumentation fotografischer Reproduktion
Antrag fotografischer Reproduktion
Vorlage E 49/0036/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 04.10.2017
Seite: 5/5
Satzung über die Aufgaben und die Nutzung des Stadtarchivs Aachen
(Archivsatzung)
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 18.10.2017 aufgrund des Gesetzes über die
Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz NRW)
vom 16. März 2010 (SGV. NRW. S. 221) in der zurzeit gültigen Fassung und §§ 7, 8 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung folgende Archivsatzung beschlossen:
§1
Stellung
Das Stadtarchiv Aachen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Aachen. Es ist das
zentrale städtische Archiv und zugleich ein wissenschaftliches Institut zur Dokumentation
und Erforschung der Geschichte der Stadt Aachen im Rahmen der allgemeinen, der
euregionalen und der Landesgeschichte. Das Stadtarchiv unterhält eine wissenschaftliche
Archivbibliothek mit stadt- und regionalhistorischem Schwerpunkt.
§2
Aufgaben
(1) Das Stadtarchiv berät die Dienststellen bei der Verwaltung, Aufbewahrung und
Sicherung ihrer Unterlagen. Es ist an allen Maßnahmen zu beteiligen, die das
Registraturgut betreffen, insbesondere an der räumlichen Unterbringung der Registraturen,
Aktenplänen und Aktenordnungen, Aussonderungen, der Mikroverfilmung und
Digitalisierung in der Verwaltung. Um die Übernahme von Archivgut aus elektronischen
Systemen sicherzustellen, wirkt das Stadtarchiv frühzeitig bei der Planung, Einführung und
bei wesentlichen Änderungen von IT-Systemen und Software mit.
(2) Es bewertet das Registraturgut (Schrift-, Karten-, Bild-, Ton-, elektronisches
Registraturgut) der Dienststellen, Ämter, Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen der Stadt Aachen auf seine Archivwürdigkeit und übernimmt die von ihm als
archivwürdig anerkannten Teile als Archivgut, um die städtischen Ämter zu entlasten und
zur Wahrung der Rechte der Stadt.
Das Stadtarchiv verwahrt dieses Archivgut auf Dauer und kann es ergänzen; es erhält es
und setzt es instand. Es erschließt das Archivgut, stellt es für die Nutzung bereit, erforscht
und veröffentlicht es im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften. Diese Aufgaben gelten
auch für die Überlieferungen der Rechtsvorgänger der heutigen Stadt Aachen
(Reichsstadt, Munizipalität, Oberbürgermeisterei und ehemalige Gemeinden, die heute Teil
der Stadt Aachen sind) sowie für die Teile des Registraturgutes, die bei der Stadt Aachen
entstanden sind, aber durch Verwaltungsumstrukturierungen an andere
Verwaltungskörperschaften abgegeben wurden.
(3) Das Stadtarchiv kann auch Archivgut nicht städtischer öffentlicher Stellen und von
privaten natürlichen oder juristischen Personen übernehmen, an dessen dauernder
Verwahrung, Erschließung und Nutzung ein stadtgeschichtliches oder öffentliches
Interesse besteht. Das Stadtarchiv kann darüber Vereinbarungen treffen.
(4) Wissenschaftliche Forschungsprojekte können vom Stadtarchiv begleitet werden.
§3
Archivgut
(1) Archivgut nach § 2 Absatz 2 sind Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche
Publikationen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und
1
Tondokumente und alle anderen, auch elektronischen Aufzeichnungen, unabhängig von
ihrer Speicherungsform, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die
Erhaltung, das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Wissenschaft und
Forschung, historisch-politische Bildung, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Institutionen
oder Dritte zukommt. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Stadtarchiv unter
Zugrundelegung fachlicher Kriterien.
(3) Archivgut sind auch archivwürdige Unterlagen, die das Stadtarchiv gemäß § 2 Absatz 3
übernommen hat.
§4
Ablieferungspflicht
(1) Der Oberbürgermeister stellt sicher, dass die in § 2 Absatz 2 genannten Dienststellen,
Ämter, Betriebe usw. alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt
werden und deren rechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, unverzüglich dem
Stadtarchiv zur Übernahme anbieten. Dauernd aufzubewahrendes Schriftgut ist
spätestens nach 30 Jahren dem Stadtarchiv anzubieten, soweit keine anderen
Rechtsvorschriften entgegenstehen, die eine längere Verwahrung bei den abgebenden
Stellen festlegen. Zur Feststellung der Archivwürdigkeit ist dem Stadtarchiv auf Verlangen
Einsicht in die Unterlagen und die dazu gehörigen Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die
für das Verständnis dieser Information und deren Nutzung notwendig sind, zu gewähren.
Dieses hat sodann die von ihm als archivwürdig anerkannten Unterlagen zu übernehmen.
Die städtischen Dienststellen geben an das Stadtarchiv außerdem Belegstücke sämtlicher
von ihnen erstellten Veröffentlichungen und amtlicher Druckschriften ab. Auch sind dem
Stadtarchiv die aus den Bibliotheken der einzelnen Organisationseinheiten
ausgesonderten Bücher anzubieten.
(2) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die
a) personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer Vorschrift des Bundes- oder
Landesrechts gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten, sofern die
Speicherung der Daten nicht unzulässig war,
b) einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften
über Geheimhaltung unterliegen; nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 4a des
Strafgesetzbuches geschützte Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen nur in
anonymisierter Form angeboten und übergeben werden.
§5
Verwahrung
(1) Das Archivgut der Stadt Aachen ist im Stadtarchiv auf Dauer zu verwahren. Es ist
unveräußerlich.
(2) Das Stadtarchiv hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die
dauerhafte Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes sowie seinen Schutz vor
unbefugter Nutzung sicherzustellen. Es hat technische und organisatorische Maßnahmen
zur Sicherung solcher Unterlagen zu treffen, die personenbezogene Daten enthalten oder
einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen.
(3) Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter
personenbezogener Daten bleiben unberührt. Bestreitet ein Betroffener die Richtigkeit
personenbezogener Daten in dem Archivgut und lässt sich weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit feststellen, sind diese zu anonymisieren oder zu sperren. Das Stadtarchiv
kann jedoch verlangen, dass an die Stelle der Anonymisierung oder Sperrung eine
Gegendarstellung des Betroffenen tritt, soweit dadurch dessen schutzwürdige Belange
angemessen berücksichtigt werden.
§6
Archivnutzung
Jeder hat nach Maßgabe dieser Archivsatzung und der Lesesaalordnung das Recht,
Archivgut auf Antrag zu nutzen, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmt wird.
§7
Nutzungsarten
(1) Die Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut erfolgt grundsätzlich durch die persönliche
Einsichtnahme im Lesesaal des Stadtarchivs. Näheres hierzu regelt die Lesesaalordnung.
(2) Die Nutzung erfolgt darüber hinaus durch
a) schriftliche Anfragen,
b) Zugriff auf digitale Archivalien oder digitale Reproduktionen von Archivalien oder
Bibliotheksgut über Rechnernetzwerke,
c) Anforderung von Reproduktionen oder auf Antrag eigene Anfertigung von fotografischen
Reproduktionen von Archivgut,
d) Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort,
e) Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken und
f) Einsichtnahme von Bibliotheksgut aus der Präsenzbibliothek.
(3) Über die Nutzungsart entscheidet das Archiv unter fachlichen und konservatorischen
Gesichtspunkten.
(4) Die schriftlichen Auskünfte des Stadtarchivs beschränken sich in der Regel auf
Hinweise auf einschlägige Findmittel und Bestände.
(5) Ein Anspruch auf Auskünfte, die eine beträchtliche Arbeitszeit erfordern oder zu Lasten
anderer Nutzer gehen oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen besteht nicht.
§8
Reproduktionen
(1) Reproduktionen vom Original dürfen nur erstellt werden, wenn der Erhaltungszustand
des Archivguts dieses zulässt und nicht die Gefahr einer Beschädigung des Archivguts
besteht. Die Entscheidung hierüber trifft das Stadtarchiv.
(2) Die Herstellung von Reproduktionen vom Original erfolgt grundsätzlich durch das
Stadtarchiv. Das Stadtarchiv kann jedoch die Herstellung von Reproduktionen durch die
Benutzerin oder den Benutzer genehmigen. Die Benutzerin oder der Benutzer ist
verpflichtet, dem Stadtarchiv auf Verlangen kostenfrei eine Kopie zur Verfügung zu stellen.
(3) Über die Art und Weise der anzufertigenden Reproduktionen entscheidet das
Stadtarchiv. In der Regel werden nur digitale Reproduktionsverfahren angewendet und
Dateien oder deren Ausdrucke an die Benutzerin oder den Benutzer herausgegeben.
(4) Im Fall der unerlaubten Herstellung von Reproduktionen ist die Benutzerin oder der
Benutzer verpflichtet, diese und deren Vorstufen an das Stadtarchiv vollständig
herauszugeben. Ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten besteht nicht.
(5) Reproduktionen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Stadtarchivs
veröffentlicht, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Bei Verwertung jedweder
Art sind Urheber- und Persönlichkeitsrechte zu wahren.
Sind Urheber- oder Nutzungsrechte Dritter an Archivgut bekannt oder liegen hierzu
vertragliche Vereinbarungen des Stadtarchivs mit Eigentümern von Archivgut vor, liefert
das Archiv reproduktionsfähige Vorlagen nur unter dem Vorbehalt, dass die Benutzerin
oder der Benutzer eigenverantwortlich die Genehmigung zur Veröffentlichung direkt bei
der Rechteinhaberin oder dem Rechteinhaber einholt. Soweit dem Stadtarchiv deren oder
dessen Kontaktdaten bekannt sind, werden diese mitgeteilt.
(6) Die Genehmigung zur Nutzung und Veröffentlichung von Archivgut, in dem Rechte und
3
schutzwürdige Belange von Personen berührt werden, kann von einer durch die
Benutzerin oder den Benutzer beizubringenden Zustimmung der oder des Betroffenen
oder der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers abhängig gemacht werden.
(7) Die Benutzerin oder der Benutzer stellt das Stadtarchiv von Ansprüchen Dritter frei, die
diese wegen Rechtsverletzungen (z. B. Urheber- oder Persönlichkeitsrechte) durch die
Benutzerin oder den Benutzer geltend machen. Verletzungen dieser Rechte und Belange
hat sie oder er der oder dem Berechtigten gegenüber selbst zu vertreten.
(8) Bei Veröffentlichung von Reproduktionen ist die vollständige Signatur des
reproduzierten Archivguts nach der Lesesaalordnung anzugeben. Auf die dem Stadtarchiv
zustehenden Vervielfältigungs-, Weitergabe- und Veröffentlichungsrechte ist hinzuweisen.
(9) Die Reproduktionen werden der Benutzerin oder dem Benutzer nur für den jeweils
genehmigten Verwendungszweck (Veröffentlichung in einer Publikation und in einer
Sprache) überlassen. Jede weitere Verwendung bedarf der erneuten vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Stadtarchivs. Die Benutzerin oder der Benutzer ist
verpflichtet, genaue Angaben zur Verwendung zu machen.
§9
Versendung und Ausleihe von Archivgut
(1) Die Versendung von Archivgut erfolgt nur in besonders begründeten Fällen zur
Nutzung in hauptamtlich verwalteten und von archivarischen Fachkräften betreuten
Archiven sowie an Staats-, Universitäts- und Landesbibliotheken im Bereich der
Bundesrepublik Deutschland und des benachbarten Auslands. Voraussetzung hierfür ist
die Gewähr für eine den konservatorischen Standards entsprechende Aufbewahrung und
Nutzung. Innerhalb des Aachener Stadtgebietes findet keine Versendung statt.
(2) Die Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken erfolgt nur, wenn keine
archivfachlichen oder konservatorischen Gründe entgegenstehen. Die Entscheidung
hierüber trifft die Leitung des Stadtarchivs.
(3) Die abliefernde Stelle bzw. ihre Funktions- und Rechtsnachfolger haben das Recht,
Archivgut, das aus ihren Unterlagen gebildet wurde, zu nutzen. Dies gilt nicht für
personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder
gelöscht werden müssen.
In der Regel erfolgt die Nutzung im Stadtarchiv, in begründeten Fällen kann das Archivgut
durch die abliefernde Stelle auch befristet ausgeliehen werden. Es dürfen durch die
abliefernde Stelle jedoch keine Veränderungen an dem ausgeliehenen Archivgut
vorgenommen werden.
§ 10
Schutzfristen
(1) Die Nutzung des Archivguts nach §§ 6 bis 9 ist zulässig nach Ablauf einer Schutzfrist
von dreißig Jahren seit Entstehung der Unterlagen. Die Schutzfrist beträgt sechzig Jahre
seit Entstehung der Unterlagen für Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften
unterliegt.
Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen
Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut)
endet die Schutzfrist jedoch nicht vor Ablauf von
a) zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder der letztverstorbenen von
mehreren betroffenen Personen, deren Todesjahr dem Stadtarchiv bekannt ist,
b) hundert Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der
letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Stadtarchiv nicht bekannt
ist, oder
c) sechzig Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das
Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Stadtarchiv
bekannt sind.
(2) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Stadtarchiv ist innerhalb der
Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener angemessen
berücksichtigt werden.
(3) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für solche Unterlagen, die schon bei ihrer
Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. Für
personenbezogenes Archivgut betreffend Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sowie
Personen der Zeitgeschichte gelten die Schutzfristen von Absatz 1 nur, sofern deren
schützenswerte Privatsphäre betroffen ist.
(4) Für Unterlagen, die das Stadtarchiv nach § 4 Absatz 4 Archivgesetz NRW von Stellen
des Bundes übernommen hat, gelten die entsprechenden Schutzfristen des
Bundesarchivgesetzes in der jeweiligen gültigen Fassung. Dies gilt auch für solches
Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegt.
(5) Die in Absatz 1 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei der Nutzung durch
öffentliche Stellen. Für die abliefernden Stellen bzw. ihre Funktions- und Rechtsnachfolger
gelten diese Schutzfristen nur für Unterlagen, bei denen die Ablieferung eine aufgrund
Rechtsvorschrift gebotene Sperrung, Löschung oder Vernichtung ersetzt hat.
(6) Die Nutzung von Archivgut, das Schutzfristen nach Absatz 1 und 4 unterliegt, kann vor
deren Ablauf auf Antrag genehmigt werden. Bei personenbezogenem Archivgut ist dies
nur zulässig, wenn
a) die Betroffenen in die Nutzung eingewilligt haben,
b) im Falle des Todes der Betroffenen deren Rechtsnachfolger in die Nutzung eingewilligt
haben, es sei denn, ein Betroffener hat zu Lebzeiten der Nutzung nachweislich
widersprochen, oder die Erklärung der Einwilligung wäre nur höchstpersönlich durch die
Betroffenen möglich gewesen,
c) die Nutzung zu benannten wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung
rechtlichen Interesses erfolgt und dabei sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange
Betroffener nicht beeinträchtigt werden oder
d) dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
(7) Das Stadtarchiv kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag nach Ablauf der
Schutzfristen die Überlassung von Vervielfältigungen von Archivgut an Archive, Museen
und Forschungsstellen zum Zwecke der archivischen Nutzung und wissenschaftlichen
Forschung zulassen. Vorher kann dies nur für Archive, Museen und Forschungsstellen
zugelassen werden, wenn diese einen besonderen Auftrag zur Dokumentation des
Schicksals einer Gruppe natürlicher Personen unter nationalsozialistischer Herrschaft
haben. Die Wahrung schutzwürdiger Belange der Betroffenen oder Dritter ist
sicherzustellen. Die Überlassung von Vervielfältigungen von Archivgut nach den Sätzen 1
und 2 bedarf der Genehmigung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.
Die Übermittlung ins Ausland ist nur zulässig, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau
gewährleistet ist. Vor der Entscheidung über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus
ist der Datenschutzbeauftragte der Stadt Aachen zu hören. Fehlt es an einem
angemessenen Datenschutzniveau, so ist die Übermittlung nur zulässig, wenn die
empfangende Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der
informationellen Selbstbestimmung bietet.
§ 11
Nutzungsantrag und Nutzungsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Nutzungsgenehmigung ist per Brief oder per Mail unter Angabe des
Namens und der Anschrift zu stellen. Bei der persönlichen Einsichtnahme im Lesesaal
5
steht hierfür ein Vordruck zur Verfügung.
(2) Anträge nach §10 Absatz 6 sind immer mit genauer Bezeichnung des Themas der
Arbeit, detaillierter Angabe des in Frage kommenden Archivguts und ausführlicher
Begründung schriftlich an das Stadtarchiv zu richten. Von der antragstellenden Person
können Empfehlungen angefordert werden, die geeignet sind, den Antrag zu begründen.
(3) Auf Verlangen hat sich die Benutzerin oder der Benutzer auszuweisen. Die Benutzerin
oder der Benutzer hat die Kenntnisnahme und Einhaltung dieser Archivsatzung und der
Lesesaalordnung durch Unterschrift zu bestätigen.
(4) Die Nutzerdaten, die im Rahmen von Nutzungen entstehen, werden zu internen
Zwecken elektronisch verwaltet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
(5) Über den Nutzungsantrag entscheidet das Stadtarchiv nach fachlichen und
konservatorischen Gesichtspunkten. Wird der Nutzungsantrag abgelehnt, ist die
Ablehnung nur auf Verlangen schriftlich zu begründen.
(6) Die Nutzung ist ganz zu versagen oder einzuschränken, wenn
a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland, eines
ihrer Länder oder der Stadt Aachen gefährdet würde,
b) es wegen überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person geheim gehalten
werden muss,
c) schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt würden,
d) die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 4a des
Strafgesetzbuchs oder anderer Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,
e) der Ordnungs- oder der Erhaltungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt,
f.) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.
Im Falle der nur teilweisen Nutzungsversagung wegen mindestens eines der
voranstehenden Gründe kann die Nutzung zusätzlich auch an Auflagen gebunden werden.
Gesetzliche Zugangsrechte und vertragliche Vereinbarungen mit nicht städtischen Stellen
oder Personen bleiben unberührt.
(7) Betroffenen ist auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 6 aus dem Archivgut Auskunft
zu erteilen oder Einsicht in dieses zu gewähren, soweit es sich auf ihre Person bezieht.
Rechtsnachfolgern von Betroffenen wird auf Antrag Auskunft erteilt oder Einsicht gewährt,
es sei denn, der Betroffene hat zu Lebzeiten nachweislich widersprochen oder die
Erklärung der Einwilligung wäre nur höchstpersönlich durch den Betroffenen möglich
gewesen. Rechtsnachfolger sind Ehegatten oder Partner einer eingetragenen
Lebensgemeinschaft, nach deren Tod die Kinder, ansonsten die Eltern des Betroffenen.
(8) Die Nutzungsgenehmigung kann eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere
wenn
a) Vereinbarungen mit Eigentümern von Archivgut dies verlangen,
b) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger amtlicher oder
anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist,
c) die Benutzerin oder der Benutzer bei früherer Nutzung gegen die Archivsatzung, die
Lesesaalordnung oder die Entgeltordnung verstoßen hat oder
d) wenn der mit der Nutzung verfolgte Zweck anderweitig, insbesondere durch
Einsichtnahme in Druckwerke oder andere Erscheinungsformen erreicht werden kann.
(9) Die Nutzungsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen,
Befristungen) versehen werden.
Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Benutzerin oder der
Benutzer
a) im Nutzungsantrag falsche Angaben gemacht hat,
b) gegen diese Archivsatzung oder die Lesesaalordnung verstößt,
c) Nutzungsbedingungen oder -auflagen nicht einhält,
d) Urheber- oder Persönlichkeitsrechte oder andere schutzwürdige Belange Dritter nicht
beachtet oder
e) Zahlungsverpflichtungen nach der Entgeltordnung nicht oder nicht vollständig
nachkommt.
§ 12
Belegexemplare
Die Benutzerin oder der Benutzer sind verpflichtet, von einem Medienwerk, das unter
wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs verfasst oder erstellt wurde,
nach Erscheinen dem Stadtarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich
abzuliefern. Dies gilt auch für unveröffentlichte Abhandlungen, vor allem Studien- und
Facharbeiten. Bei Veröffentlichungen, die ausschließlich in digitaler Form erfolgen, können
Belegexemplare auch in elektronischer Form (pdf-Datei) abgegeben werden.
§ 13
Entgelt- und Lesesaalordnung
(1) Entgelte und Auslagen für die Nutzung von Archivgut werden nach der jeweils gültigen
Entgeltordnung erhoben.
(2) Einzelheiten zur Nutzung durch persönliche Einsichtnahme regelt die Lesesaalordnung.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Archivsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Archivsatzung vom 17.10.1990 außer Kraft.
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Entgeltordnung für das Stadtarchiv Aachen
Aufgrund §§ 8, 41 Abs. 1 S. 2 lit. i) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW S. 2023), in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 18.10.2017 die nachfolgende
Entgeltordnung samt Anlage (Entgeltverzeichnis) für das Stadtarchiv der Stadt Aachen beschlossen:
§1
Entgeltpflicht und Bemessung
(1) Für die Nutzung des Stadtarchivs Aachen werden privatrechtliche Entgelte (Nutzungsentgelt und
Sachauslagen) erhoben. Die persönliche Einsichtnahme von Archiv- und Bibliotheksgut im Lesesaal ist
kostenfrei.
(2) Das Nutzungsentgelt bemisst sich nach der aufgewendeten Arbeitszeit zum Vorteil einer Benutzerin
oder eines Benutzers. Die Sachauslagen bemessen sich nach den Kosten für den Einsatz von Reproduktionsgeräten, Materialien, Dienstleistungen Dritter u. ä. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem
Entgeltverzeichnis, das Bestandteil dieser Entgeltordnung ist.
§2
Zahlungspflichtige
(1) Zur Zahlung des Entgeltes und der Sachauslagen ist verpflichtet
diejenige oder derjenige, die oder der
a) den Benutzungsantrag stellt,
b) die Einrichtung in Anspruch nimmt,
c) in deren oder dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt oder
d) die oder der die Verbindlichkeit schriftlich gegenüber dem Stadtarchiv übernimmt.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entgeltfreiheit und Reduzierung von Entgelten
(1) Entgelte für Rechercheanfragen werden nicht erhoben für wissenschaftliche und schulische Zwecke
sowie in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten. Auf Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Pflicht zur Zahlung von Entgelten für sonstige Leistungen und von Auslagen bleibt unberührt.
(2) Schriftliche Auskünfte sind auch entgeltpflichtig, wenn nur eine negative Auskunft erteilt werden
kann. Einfache, begrenzte Bestandsauskünfte sind kostenlos.
(3) Bildungspartner sind im Rahmen gemeinsamer Projekte mit dem Stadtarchiv von Entgelten befreit.
1
(4) Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn ein Nutzungsantrag zurückgenommen wird, nachdem
mit der Sachbearbeitung bereits begonnen wurde. Das Entgelt reduziert sich in diesem Fall auf die Hälfte des im Entgeltverzeichnis jeweils ausgewiesenen Betrags. Dies gilt nicht für Sachauslagen.
§ 4 Entstehung und Fälligkeit; Zahlungsweise
(1) Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts und der Auslagen entsteht mit Beginn der Nutzung und wird
grundsätzlich mit Abschluss der jeweiligen Nutzung fällig, wenn nicht das Stadtarchiv eine abweichende
Fälligkeit bestimmt.
(2) Das Archiv kann die Vorauszahlung von Entgelten und Auslagen fordern.
(3) Entgelte und Auslagen werden in der Regel per Banküberweisung beglichen. Im Lesesaal erhobene
Entgelte bis zehn Euro können bar bezahlt werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 19.10.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Stadtarchiv vom 31.01.2001 außer Kraft.
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ANLAGE
Entgeltverzeichnis
Ziff. 1 Einsichtnahme in Findmittel, Hilfsmittel, Archiv- und Bibliotheksgut, Recherche
durch persönliche Einsichtnahme im Lesesaal je Öffnungstag
kostenlos
Ziff. 2 Bearbeitung von Rechercheanfragen
Schriftliche Auskünfte, die eine Einsichtnahme in Archivbestände und Archivbehelfe und/oder in Bibliotheksgut erfordern
je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit
Ggf. zzgl. Sachauslagen (z. B. für Kopien, s. Ziff. 4) und Versand (ausgenommen Portokosten für Standardbriefe im Inland). Die Anfertigung von Reproduktionen ist im Entgelt inbegriffen.
8,50 €
in tatsächlicher Höhe
Ziff. 3 Reproduktionsaufträge
Bearbeitungskosten für Reproduktionsaufträge (Recherche im Archivgut,
Vorbereitung für Reproduktion, Scan o. ä., Versandvorbereitung usw.; Standardformat: jpeg, Auflösung: 300 dpi)
je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit
8,50 €
Speicherung auf CD/DVD pro Speichermedium
2,00 €
Ggf. zzgl. Sachauslagen (z. B. bei Kopien, s. Ziff. 4) und Versand.
in tatsächlicher Höhe
Ziff. 4 Xerokopien und Ausdrucke (schwarz-weiß)
DIN A 4
DIN A 3
0,30 €
0,60 €
Readerprinter-Kopien
DIN A 4
DIN A 3
0,60 €
1,20 €
Ziff. 5 Betreuung von Film-, Foto- oder Hörfunkaufnahmen mit besonderem Termin
je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit
8,50 €
3
Ziff. 6 Einweisung, Betreuung und Kontrolle bei Anfertigung von fotografischen Reproduktionen durch Benutzerinnen oder Benutzer mit eigenen Geräten während der Öffnungszeiten im
Lesesaal
Pro Kalenderwoche
Pro Kalenderwoche für Schüler und Studierende
10,00 €
5,00 €
Ziff. 7 Nutzungs- und Verwertungsrechte
Recherche bei urheberrechtlich geschützten Werken
je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit
8,50 €
Die über eine Einsichtnahme hinausgehende Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke unterliegt Einschränkungen, die vom Nutzer zu beachten sind!
Ziff. 8 Beglaubigungen
Von Abschriften, Auszügen und Reprographien; pro Seite
3,00 €
Ziff. 9 Archivalienversendung und -vorbereitung für die Nutzung in anderen Archiven/Bibliotheken und in Ausstellungen
Pro Archiveinheit
Nach Arbeitsaufwand, je angefangene 15 Minuten
Verwaltungskosten bei Überschreitung der Leihfrist:
1. Woche pro Archivalieneinheit
Jede weitere Woche pro Archivalieneinheit
8,50 € zzgl. tats. Kosten für Verpackung
und Versand
5,00 €
10,00 €
Ziff. 10 Besondere Auslagen
Verpackungs-, Versand-, Versicherungs- und Banküberweisungskosten sowie Kosten für die Ausführung von Arbeiten durch Dritte werden in Höhe der tatsächlichen Kosten zusätzlich berechnet.
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Lesesaalordnung für das Stadtarchiv Aachen
Für die Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut sowie von Findmitteln gelten die Archivsatzung sowie
das Entgeltverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung. Für die Nutzung durch persönliche
Einsichtnahme im Lesesaal des Stadtarchivs gilt darüber hinaus die nachfolgende Lesesaalordnung.
§1
Nutzung durch persönliche Einsichtnahme
(1) Archivgut, Bibliotheksgut und gedruckte Findmittel dürfen nur im Lesesaal während der
Öffnungszeiten benutzt werden. Die Öffnungszeiten des Lesesaals werden auf der
Website aachen.de und durch Aushang im Stadtarchiv bekannt gegeben.
(2) Das Archivgut und Bücher, soweit sie nicht in der Bibliothek des Lesesaals Aufstellung
gefunden haben, werden auf den dafür vorgesehenen Formblättern bestellt.
(3) Archivgut, Bibliotheksgut und Findmittel sind im Interesse anderer Benutzerinnen oder
Benutzer nach Einsichtnahme sofort an ihren Standort zurückzustellen bzw. an der
Lesesaaltheke zurückzugeben. Archivgut oder Bücher, die von der Benutzerin oder vom
Benutzer lange Zeit benutzt werden, können nach Absprache zur weiteren Vorlage an der
Lesesaaltheke hinterlegt werden.
(4) Mit Rücksicht auf den Dienstbetrieb, die Raumverhältnisse und andere Benutzerinnen oder
Benutzer kann nur eine beschränkte Anzahl von Archivalien und Büchern gleichzeitig an
eine Benutzerin oder einen Benutzer ausgegeben werden. Ein Anspruch auf Vorlage
bestimmten Archivguts zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.
§2
Arbeiten und Verhalten im Lesesaal
(1) Taschen, Schirme, Mäntel, Jacken u. ä. sind im Garderobenraum in den dafür
vorgesehenen Schränken zu verschließen. Den Schlüssel verwahrt die Benutzerin oder
der Benutzer auf eigene Gefahr. Für den Inhalt der Schränke übernimmt das Stadtarchiv
keine Haftung. Bei Verlust des Garderobenschrankschlüssels haftet die Benutzerin oder
der Benutzer für die in diesem Zusammenhang auftretenden Folgekosten.
(2) Um den Erhaltungszustand des Archivguts zu sichern, dürfen ausschließlich Bleistifte,
Schreibpapier, Kladde oder Karteikarten und tragbaren Computer ohne Tragetasche in den
Lesesaal mitgenommen werden.
(3) Gebrauchsgegenstände und persönliche Besitztümer (Brieftasche, Brillenetui, Lupe usw.)
können in einem durchsichtigen, an der Lesesaaltheke erhältlichen Plastikbeutel in den
Lesesaal mitgenommen werden. Dieser Beutel ist vor dem endgültigen Verlassen des
Archivs wieder an der Lesesaaltheke abzugeben. Die Mitarbeiter des Lesesaals haben
grundsätzlich das Recht, die Benutzerinnen oder Benutzer beim Verlassen des Lesesaals
zu bitten, ihre mitgeführten Gegenstände vorzuzeigen.
(4) Speisen und Getränke dürfen nicht in den Lesesaal mitgenommen oder dort verzehrt
werden. Rauchen und das Mitbringen von Haustieren sind nicht gestattet.
(5) Die Benutzerinnen und Benutzer tragen durch ihr Verhalten dazu bei, dass im Lesesaal
möglichst viel Ruhe gegeben ist. Laute Unterhaltung und Telefonieren sind nicht erlaubt.
Mitgebrachte elektronische Geräte (Handy, Laptop etc.) werden stummgeschaltet.
§3
Umgang mit Archivgut, Bibliotheksgut und Findmitteln
(1) Archivgut, Bibliotheksgut und Findmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Die
Reihenfolge und Ordnung der Schriftstücke darf nicht verändert werden. Es dürfen keine
Einzelblätter oder Dokumente aus Archivalien entnommen werden. Archivalien und Bücher
dürfen nicht als (Schreib-)Unterlage verwendet oder abgepaust werden. Abstützen mit
Armen oder Ellenbogen auf den Archivalien ist nicht erlaubt. Archivalien dürfen nicht
übereinander gestapelt werden.
(2) Vor der Nutzung der Archivalien sollen die Hände gewaschen, aber nicht eingecremt
werden. Nach der Nutzung wird ein erneutes Händewaschen empfohlen. Das Anfeuchten
der Finger beim Blättern ist aus konservatorischen und hygienischen Gründen nicht
gestattet.
(3) Archivalien dürfen nicht mit Anmerkungen oder Notizen versehen werden. Selbstklebende
Markierungszettel dürfen nicht verwendet werden. Bei der Lesesaalaufsicht werden
Papierstreifen zum Einlegen in die Archivalien vorgehalten.
(4) Bei der Benutzung von dicken Büchern oder Akten werden aus konservatorischen
Gründen Hilfsmittel verwendet (Buchstützenkissen/-keile, Gewichte zum Niederhalten der
Seiten). Großformatige Archivalien (z. B. Pläne) sind bei der Benutzung flach auf dem
Tisch auszubreiten. Bei empfindlichen Objekten (z. B. Fotos) ist das Tragen von
Handschuhen erforderlich. Hilfsmittel und Handschuhe sind bei der Lesesaalaufsicht
erhältlich.
(5) Bei Fragen und Problemen im Umgang mit dem Archivgut wendet sich die Benutzerin oder
der Benutzer an die Lesesaalaufsicht. Werden Schäden am Archivgut festgestellt, sind
diese der Lesesaalaufsicht sofort mitzuteilen.
(6) Die wissenschaftliche Bibliothek des Stadtarchivs ist eine Präsenzbibliothek. Für die
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Vorlage von Büchern aus dieser Bibliothek gelten sinngemäß die Vorschriften für die
Vorlage von Archivgut.
§4
Reproduktionen
(1) Reproduktionen können beim Stadtarchiv entgeltpflichtig in Auftrag gegeben werden. Die
Reproduktion erfolgt grundsätzlich in Form von Scans, in Ausnahmefällen werden Kopien
gefertigt.
(2) Auf Antrag können Benutzerinnen oder Benutzer gegen Entgelt auch mit eigenen Geräten
berührungsfrei fotografische Aufnahmen von Archiv- und Bibliotheksgut anfertigen. Das
Antragsformular ist bei der Lesesaalaufsicht erhältlich. Die fotografischen Reproduktionen
dürfen erst nach Genehmigung angefertigt werden. Ihre Art und Anzahl sind in einem
weiteren bei der Lesesaalaufsicht erhältlichen Formular aufzulisten und nach Ende der
Nutzung bei dieser zu hinterlegen.
Für den Aufwand, der hierdurch bei der Betreuung im Lesesaal entsteht (Einweisung,
Betreuung und Kontrolle), wird ein Entgelt erhoben.
(3) Beim eigenständigen Erstellen fotografischer Reproduktionen ist darauf zu achten, dass
die Dokumente nicht größer als die Ablagefläche sind. Der Einsatz von Blitzlicht ist nicht
erlaubt. Die Dokumente dürfen nicht geknickt oder auf den Boden gelegt werden. Ggfs.
sind bei der Aufsicht erhältliche spezielle Hilfsmittel zu verwenden. Das eigenständige
Scannen durch Benutzerinnen oder Benutzer ist grundsätzlich untersagt. Die Benutzerin
oder der Benutzer hat die urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Vorschriften zu
beachten.
(4) Bei Veröffentlichung von Reproduktionen ist die vollständige Signatur des reproduzierten
Archivguts anzugeben. Hierzu sind das Stadtarchiv, der Archivbestand und die laufende
Nummer einer Archivalie (Signatur) zu nennen.
Beispiel:
Stadtarchiv Aachen, NRW 1-123
oder in Kurzform
StAAC, NRW 1-123.]
(5) Die Reproduktion ganzer Archivalieneinheiten oder ganzer Bücher ist ausgeschlossen.
§5
Aufsicht und Beratung
(1) Den Anweisungen der Lesesaalaufsicht ist Folge zu leisten. Ein Verstoß gegen diese
Ordnung und darauf beruhender Anweisungen der Lesesaalaufsicht oder der
Archivsatzung können mit einem zeitweisen oder dauernden Nutzungsausschluss
geahndet werden.
(2) Zur Beratung der Benutzerinnen oder Benutzer steht die jeweilige Aufsichtskraft des
Lesesaals oder die den Bestand betreuende archivarische Fachkraft zur Verfügung.
(3) Die Beratung bezieht sich nur auf nutzungsrelevante Abläufe, Bestände, Findmittel,
Hilfsmittel sowie den Umgang mit dem Archivgut. Das Vorlesen aus Archivgut oder die
Überprüfung des von einer Benutzerin oder einem Benutzer im Archivgut Gelesenen
und/oder eine Beratung zur inhaltlichen Auswertung des Archivgutes können nicht
erfolgen.
Aachen, den [Datum]
_____________________
(Philipp)
Oberbürgermeister
4
Der Oberbürgermeister
Stadtarchiv
Dokumentation der persönlich angefertigten fotografischen Reproduktionen
von Archiv- und Bibliotheksgut
Bitte deutlich und in Druckbuchstaben schreiben!
Name Benutzerin oder Benutzer:
Datum:
BITTE BEACHTEN SIE: WEDER ARCHIVGUT NOCH BIBLIOTHEKSGUT DARF
IM VOLLEN UMFANG ABFOTOGRAFIERT WERDEN!
Bestand
Signatur
Fotografierte Blätter/Seiten
Bitte wenden!
E 49/3 Stadtarchiv Aachen
Bestand
Dokumentation fotografischer Reproduktionen
Signatur
Fotografierte Blätter/Seiten
Aachen, den
————————————
Nutzerin oder Nutzer
————————————————————————————————————————————————————————————
Vom Stadtarchiv auszufüllen:
Formular entgegen genommen
Aachen, den
————————————
Lesesaalaufsicht
2
Der Oberbürgermeister
Stadtarchiv
Antrag auf die persönliche Anfertigung fotografischer Reproduktionen von Archiv- und Bibliotheksgut
Bitte deutlich und in Druckbuchstaben schreiben!
Der Unterzeichner/die Unterzeichnerin
(Name, Vorname)
(Straße u. Hausnr.)
(PLZ u. Ort)
beantragt, im Lesesaal des Stadtarchivs eigene fotografische Reproduktionen von Archiv- und/oder Bibliotheksgut vornehmen zu dürfen.
Verwendungszweck der fotografischen Reproduktionen: _______________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________
Er/Sie erklärt, folgende Punkte zur Kenntnis genommen zu haben und zu beachten:
– die Archivsatzung und die Lesesaalordnung des Stadtarchivs Aachen,
– die Entgeltordnung mit Entgeltverzeichnis für das Stadtarchiv Aachen,
– dass Archiv- und Bibliotheksgut u. U. als urheberrechtliche Werke besonders geschützt sind und ihre Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung etc.) gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann,
- dass Bildnisse von Personen rechtlich ebenfalls einem besonderen Schutz unterliegen und deshalb u. U. nur eingeschränkt verbreitet
oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
Bitte beachten Sie, dass es nicht erlaubt ist, Archiv- oder Bibliotheksgut vollumfänglich zu fotografieren! Auch ist es ohne Genehmigung
nicht erlaubt, die angefertigten Aufnahmen in irgendeiner Form zu verbreiten oder weiterzugeben!
Aachen, den
————————————
Nutzerin oder Nutzer
————————————————————————————————————————————————————————————Vom Stadtarchiv auszufüllen:
Antrag genehmigt: ja/nein
Aachen, den
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Lesesaalaufsicht