Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
271161.pdf
Größe
32 MB
Erstellt
28.08.17, 12:00
Aktualisiert
09.10.17, 18:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Dezernat V
Fachbereich Personal und Organisation
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0408/WP17
öffentlich
28.08.2017
FB 45/300
Führung von Vormundschaften/Pflegschaften für Minderjährige Antrag der freien Verbände Arbeiterwohlfahrt, Katholischer Verein
für Soziale Dienste (SKM) und Sozialdienst katholischer Frauen
(SKF) auf Änderung der Leistungsvereinbarung/Reduzierung der
Fallzahlobergrenze
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
17.10.2017
17.10.2017
Schulausschuss
Kinder- und Jugendausschuss
Kenntnisnahme
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
3. Er beschließt, dem Antrag der freien Verbände zur Änderung der Leistungsvereinbarung
Vormundschaften/Pflegschaften für Minderjährige entsprechend, die Obergrenze auf max. 40
Fälle festzulegen.
4. Er beauftragt die Verwaltung, die Leistungsvereinbarungen entsprechend zu modifizieren.
Vorlage FB 45/0408/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.09.2017
Seite: 1/6
Finanzielle Auswirkungen
Produktsachkonto 4-060301-904-4 Vormundschaften SK 53180000
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2017
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2018 ff.
2017
2018 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
315.800
315.800
947.400
947.400
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
Vorlage FB 45/0408/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.09.2017
Seite: 2/6
Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Mit Schreiben vom 10.05.2017 beantragen die Verbände Sozialdienst katholischer Frauen (SKF),
Katholischer Verein für soziale Dienste (SKM) und Arbeiterwohlfahrt die Änderung der
Leistungsvereinbarung Vormundschaften/Pflegschaften und damit einhergehend die Festlegung der
Fallzahlobergrenze auf maximal 40 (Anlage 1). Zum jetzigen Zeitpunkt liegt diese bei max. 50 Fällen
pro Vollzeitkraft.
Dem Kinder- und Jugendausschuss wurden in seiner Sitzung vom 19.07.2011 die Folgen des
Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VormÄG) zur Kenntnis gegeben
(FB 51/0114/WP16, Anlage 2).
Wesentliche Änderungen des VormÄG waren die Fallzahlbegrenzung auf maximal 50 für einen
vollzeitbeschäftigten Beamten oder Angestellten sowie die gesetzliche Pflicht des Vormunds/Pflegers,
mit seinem Mündel in der Regel monatlich in seiner üblichen Umgebung persönlich Kontakt zu halten.
Es wurde zum damaligen Zeitpunkt bereits darauf hingewiesen, dass sowohl einschlägige
Fachliteratur als auch die Erfahrungen der Praxis festgestellt haben, dass der monatliche Kontakt bei
einer Fallzahl von 50 pro Vollzeitkraft nicht mündeladäquat zu realisieren ist.
In der Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses vom 18.02.2014 (FB 45/0354/WP16, Anlage 3)
wurde weiterhin der Beschluss gefasst, die Erstattungen der freien Verbände für die Einrichtung von
zwei halben Stellen zur Übernahme von Vormundschaften/Pflegschaften zu verwenden und zudem für
die Werbung, Schulung und Begleitung von ehrenamtlichen Vormündern einzusetzen und hierfür eine
Teilzeitstelle im Umfang von mindestens einer halben Stelle bei den freien Verbänden einzurichten.
2. Derzeitige Arbeitssituation
2.1 Personal
Durch den stetigen Zustrom von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ab 2013 bis einschließlich
2016 mussten im Bereich Vormundschaften/Pflegschaften in der Stadt Aachen mehr
Personalressourcen bereitgestellt werden.
So wurden im FB 45 im Jahr 2015 Stellen im Umfang von 1 VZÄ und im Jahr 2016 im Umfang von
insgesamt 0,97 VZÄ eingerichtet.
Im Jahr 2017 wurde seitens der Fachverwaltung auf die rückläufigen Fallzahlen der unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlinge bedingt durch das am 01.11.2015 in Kraft getretene „Gesetz zur
Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“
in der Art reagiert, dass Stellen im Umfang von insgesamt 2,15 VZÄ ruhend gestellt (insgesamt 1 VZÄ
bei den freien Verbände und 1,15 VZÄ im FB 45) wurden.
Aktuell arbeiten im Bereich Vormundschaften/Pflegschaften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
einem Stellenumfang von insgesamt 10,76 VZÄ bei den freien Verbänden und im FB 45 der Stadt
Aachen, weiterhin 17 ehrenamtliche Vormünder. Sie betreuen insgesamt 428 Minderjährige.
Vorlage FB 45/0408/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.09.2017
Seite: 3/6
2.1 Fallzahlen
Die Fallzahlentwicklung seit 2015 stellt sich wie folgt dar:
Zeitpunkt
SKM
AWO
SKF
2 VZÄ
1,5 VZÄ
1,62 VZÄ
5,82 VZÄ
31.01.2015
91
75
73
332
31.03.2015
88
75
73
2
349
Zeitpunkt
SKM
AWO
SKF
Ehrenamtler
FB 45/302
2 VZÄ
1,5 VZÄ
1,62 VZÄ
30.06.2015
84
72
70
15
327
30.09.2015
92
69
73
18
346
31.12.2015
98
71
79
33
379
Zeitpunkt
SKM
AWO
SKF
Ehrenamtler
FB 45/300.010
2 VZÄ
1,5 VZÄ
1,62 VZÄ
31.03.2016
87
75
78
30
358
30.06.2016
45
77
77
34
341
Zeitpunkt
SKM
AWO
SKF
Ehrenamtler
FB 45/300.010
2 VZÄ
1,5 VZÄ
1,62 VZÄ
30.09.2016
67
75
72
36
340
31.12.2016
73
69
66
35
326
31.03.2017
60
52
55
17
273
30.06.2017
55
47
46
18
272
Zeitpunkt
SKM
AWO
SKF
Ehrenamtler
FB 45/300.010
1,5 VZÄ
1,5 VZÄ
1,12 VZÄ
17
6,64 VZÄ
57
49
44
18
260
31.07.2017
Ehrenamtler
FB 45/302
6,82 VZÄ
7,64 VZÄ
7,79 VZÄ
Der Tabelle sind der fortgesetzte Anstieg und der seit Anfang 2016 fest zustellende Rückgang der
Fallzahlen zu entnehmen.
31.01.2015: 571 Fälle, keine Minderjährigen mit ehrenamtlicher Vormundschaft im Projekt des SKF
31.12.2015: 627 Fälle, 33 Minderjährige mit ehrenamtlicher Vormundschaft im Projekt des SKF
31.07.2017: 410 Fälle, 18 Minderjährige mit ehrenamtlicher Vormundschaft im Projekt des SKF
Weiterhin zeigen die Fallzahlen für den FB 45, dass dort die gesetzlich vorgeschriebene
Höchstgrenze von 50 Fällen in der Vergangenheit wiederholt deutlich überschritten wurde, so dass ein
Konzept zur Bewertung des fachlich bedingten Bedarfs der Mündel und zur Priorisierung der
gesetzlich vorgegebenen Kontakte entwickelt und umgesetzt wurde.
Dies entspricht allerdings nicht der gesetzlichen Forderung nach einem monatlichen Kontakt in der
üblichen Umgebung des Mündels im Regelfall.
3. Stellungnahme
Der von den freien Verbänden AWO,SKF und SKM vorgelegte Antrag zur Änderung der
Leistungsvereinbarung Vormundschaften/Pflegschaften für Minderjährige und die Festlegung der
Vorlage FB 45/0408/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.09.2017
Seite: 4/6
Fallzahlobergrenze auf maximal 40 Fällen wird seitens der Fachverwaltung inhaltlich vollumfänglich
unterstützt. Der gesetzlichen Forderung nach einem monatlichen Kontakt im üblichen Umfeld des
Mündels kann nur entsprochen werden, wenn die Fallzahlobergrenze auf eine deutlich niedrigere Zahl
als 50 Fälle festgelegt wird.
Frau Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf, JAmt 2011, 293 ff, (Anlage 4) hierzu: „Bei 50 Fällen je Fachkraft
wird der Besuch des Mündels zum Zweck des persönlichen Kontakts ca. 100 Std. (74 %) der
Arbeitszeit in Anspruch nehmen, … Weiter sind ca. 13,5 Std. (10 %) der Arbeitszeit für nicht
mündelbezogene, aber notwendige Tätigkeiten anzusetzen. Lediglich die dann noch verbleibenden
Stunden kann der/die Amtsvormund/-vormundin für die „persönliche Förderung und Gewährleistung
der Pflege und Erziehung“ aufwenden. … Nach Abzug aller übrigen notwendigen Tätigkeiten bleiben
für die zweite zentrale Aufgabe der Förderung von Pflege und Erziehung des Mündels gerade einmal
18,5 Std., das entspricht einer halben Stunde je Kind im Monat. Eine halbe Stunde, um am
Hilfeplanverfahren teilzunehmen, den Verlauf und die Wirksamkeit von Hilfen zu überwachen, die
Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern zu regeln, die finanziellen Angelegenheiten des Mündels
zu klären (Unterhalt, Anträge nach dem OEG, Erbschaften etc.), die Berichte an das Familiengericht
zu verfassen, Gerichtstermine vorzubereiten, ggfls. selbst Anträge zu stellen und am Verfahren
teilzunehmen. Dass man dies alles in einer halben Stunde nicht machen kann, liegt auf der Hand. …
Bei 40 Fällen würden die Besuchskontakte immer noch mehr als die Hälfte der Dienstzeiten in
Anspruch nehmen (60 %). Durch die Verringerung der Fallzahl von 50 auf 40 steht jedoch für die
Maßnahmen zur persönlichen Förderung und Gewährleistung von Pflege und Erziehung eines jeden
Mündels fast doppelt so viel Zeit zur Verfügung, nämlich eine Stunde anstatt einer halben Stunde. …
Wenn je Fachkraft nur 30 Fälle betreut würden, stünden für den Besuchskontakt jeweils zwei Stunden
und für die persönliche Förderung und Gewährleistung von Pflege und Erziehung ebenfalls zwei
Stunden je Kind im Monat zur Verfügung, insgesamt ca. vier Stunden, also rd ein halber Arbeitstag. …
Bei Ausschöpfung der … Obergrenze von max. 50 Fällen wird das Ziel der Gesetzgebung, die
persönlich geführte Vormundschaft, bei der/die Vormund/in regelmäßigen Kontakt mit dem Mündel hat
und dessen Pflege und Erziehung fördert und gewährleistet, nicht erreicht werden können. Eine
Belastungsobergrenze von max. 30 Fällen wäre daher adäquat gewesen.“
Vor diesem Hintergrund ist eine Reduzierung der Fallzahlobergrenze auf maximal 40 Fälle nicht nur
fachlich/inhaltlich zur Qualitätssicherung sinnvoll, sondern auch gesetzlich notwendig.
Daher empfiehlt die Fachverwaltung den Antrag der freien Verbände zur Änderung der
Leistungsvereinbarung Vormundschaften/Pflegschaften für Minderjährige und schlägt dem Ausschuss
vor, dem Antrag zu entsprechen und die Fallzahlobergrenze auf maximal 40 Fälle pro VZÄ
festzulegen.
Sollten in naher Zukunft die Fallzahlen, bedingt durch einen möglichen Anstieg der Flüchtlingszahlen
von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) wieder steigen, so müssten die aktuell ruhend
gestellten Stellenanteile wieder aktiviert werden. Da jedoch der Fachbereich Kinder, Jugend und
Schule (Jugendamt) der Stadt Aachen nach der seit dem 01.11.2015 geltenden Gesetzgebung
Vorlage FB 45/0408/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.09.2017
Seite: 5/6
weiterhin „abgebendes“ Jugendamt ist, ist von einem entscheidenden Anstieg der
Pflegschaften/Vormundschaften in diesem Bereich nicht auszugehen.
Aktuell wahrzunehmende leichte Steigerungen außerhalb der UMA werden durch „natürliche“
Abgänge in Verbindung mit Volljährigkeit von Mündeln und Aufhebung von bestehenden
Pflegschaften/Vormundschaften durch anderweitige Übertragungen auf andere Personen
aufgefangen.
Anlage/n:
Antrag der Freien Träger vom 10.05.2017
Vorlage zum Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 28.06.2011
Vorlage Vormundschaften/Pflegschaften vom 04.02.2014
Aufsatz von Frau Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf
Fallzahlenvergleich mehrerer Großstädte in der BRD von 2017
Die Stadt Aachen im Vergleich innerhalb der Städteregion
Stadt
Aachen Städteregion
Alsdorf
Eschweiler
Herzogenrath
Stolberg
Würselen
Fallzahlobergrenze
40 für UMF/UMA
45 für sonstige
50
50
45
Nicht anwesend
50
Vorlage FB 45/0408/WP17 der Stadt Aachen
Politisch beschlossen
Ja, Ende 2015
Ja, 2012
nein
nein
nein
Keine Antwort auf Mailanfrage
nein
Ausdruck vom: 29.09.2017
Seite: 6/6
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Jugend
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 51/0114/WP16
öffentlich
28.06.2011
FB 45/300 Frau Drews, Herr
Hütten
Gesetz zur Änderunug des Vormundschafts- und
Betreuungsrechts (VormÄG)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
19.07.2011
KJA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage FB 51/0114/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2012
Seite: 1/5
finanzielle Auswirkungen
investive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamt-
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
20xx ff.
Ansatz 20xx ff.
bedarf (alt)
bedarf (neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
-Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Folgekosten
Folgekosten
Auswirkungen
2011
Ansatz 20xx
20xx ff.
Ansatz 20xx ff.
(alt)
(neu)
Ertrag
0
0
0
0
0
0
135.000 €
300.000€
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal/Sachaufwand
PSP 40603019044
Sachkonto
53180000
+ Verbesserung /
0
0
keine ausreichende Deckung
keine ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
-Verschlechterung
Vorlage FB 51/0114/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2012
Seite: 2/5
Erläuterungen:
Der Bundestag hat am 14.04.2011 das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und
Betreuungsrechts (VormÄG) verabschiedet. Am 27.05.2011 hat der Bundesrat der vom Bundestag
beschlossenen Fassung zugestimmt.
1. Zentrale Änderungen:
1.1
Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu
gewährleisten (geänderter § 1800 BGB).
1.2
Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das
Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten
mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder
Jugendlichen möglich ist (geänderter § 55 SGB VIII).
1.3
Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von
Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger
Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften
führen (ebenfalls geänderter § 55 SGB VIII).
1.4
Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der
Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall
sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten (geänderter § 1793
Abs. 1 BGB, Einfügung eines Absatzes 1a).
2. Derzeitige Arbeitssituation:
Sowohl die in der Stadt Aachen tätigen Freien Träger SKF, SKM und Arbeiterwohlfahrt, als auch die
Abteilung Soziale Dienste und Jugendpflege des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule, werden
als gesetzliche und bestellte Vormünder/Pfleger nach entsprechender Übertragung der
Vormundschaften/Pflegschaften von Seiten des Familiengerichtes Aachen tätig.
Das Familiengericht bestellt in besonderen Einzelfällen auch Einzelpersonen zum Vormund/Pfleger.
Hierbei handelt es sich beispielsweise um Verwandte, die bereit und in der Lage sind, eine
Vormundschaft/Pflegschaft zu übernehmen.
In besonderen Fällen, bei denen vertieftes Wissen, wie Asylrecht, Ausländerrecht, Erbrecht,
internationales Erbrecht oder Vermögensverwaltung gefordert ist, werden Rechtsanwälte oder andere
Professionen entsprechend bestellt.
Vorlage FB 51/0114/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2012
Seite: 3/5
Seit 2005 wurden mit den o. g. Freien Trägern auf der Grundlage der noch heute geltenden
Leistungsbeschreibungen entsprechende Leistungsverträge geschlossen.
Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde, ausgehend der vorhandenen Richtlinien und Empfehlungen
der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, eine Obergrenze von 50
Vormundschaften/Pflegschaften pro Vollzeitkraft gefolgt.
Entsprechend der vorhandenen Planstellenkontingente der einzelnen Institutionen ergibt sich folgende
Fallzahlenentwicklung:
Zeitpunkt
SKM
AWO
SKF
FB 45/370
25 % einer
50 % einer
100 % einer
238 % einer
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
30.06.10
14
28
47
134
31.12.10
14
32
51
146
31.03.11
13
25
53
155
31.05.11
14
25
52
162
Aus der Tabelle ist zu ersehen, dass bei gleichbleibender Fallzahl der freien Verbände ein Anstieg der
Fallzahlen bei den städtischen Mitarbeiterinnen zu verzeichnen ist.
Ausgehend vom neuen gesetzlichen Anspruch - s. Punkt 1.3 - ist diese deutlich überschritten. Im
Durchschnitt betreuen die beiden Vollzeitkräfte jeweils 68 bis 70 Vormundschaften/Pflegschaften.
Ursachen hierfür sind:
•
Eine veränderte Entscheidungspraxis der Gerichte auf der Grundlage des im Jahr 2009 in Kraft
getretenen Familienverfahrensgesetzes, FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Ergänzungspflegschaften im
Erbrecht, Umgangsrecht, Namensänderungsrecht etc. einzurichten.
•
Steigende Fallzahlen im Bereich Kindeswohlgefährdung mit entsprechender Beschlussfassung
der Gerichte mit Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge.
•
Steigende Fallzahlen bei unbegleiteten, ausländischen Minderjährigen/jugendlichen Wanderer.
•
Eine in diesem Zusammenhang veränderte Entscheidungspraxis der Gerichte zur Dauer von
Vormundschaften über das 18. Lebensjahr hinaus wegen anderer Volljährigkeitsgrenzen im
Heimatland (§ 24 EGBGB, OLG München 2009).
3. Konsequenzen aus der neuen Gesetzgebung:
3.1
Bedingt durch o. g. Ausführungen ergibt sich ein aktueller Stundenmehrbedarf von ca. 32
Wochenarbeitsstunden plus X.
Vorlage FB 51/0114/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2012
Seite: 4/5
3.2
Wie unter 1.4 beschrieben, schreibt der Gesetzgeber vor, dass zukünftig der Vormund mit
dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten hat. Dies soll in der Regel einmal im Monat in
dessen üblicher Umgebung erfolgen. Es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere
Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.
Bei einem Fallaufkommen von durchschnittlich 50 Mündeln würde der Vormund alleine rd. 600
persönliche Kontakte zu seinem Mündel pflegen. Bei ca. 220 Arbeitstagen pro Jahr bedeutet
dies rein rechnerisch drei Kontakte pro Tag.
Unberücksichtigt hierbei bleiben die gesamten verwaltungstechnischen Aufgaben des
Vormundes sowie seine Beteiligung an Hilfeplanverfahren, Gerichtsverfahren, den Kontakten
mit den leiblichen Eltern und anderen beteiligten Institutionen.
4. Erste Handlungsschritte:
4.1
In Einvernehmen mit den o. g. Freien Trägern werden gemeinsam Kriterien entwickelt, die
beschreiben, bei welchen Mündeln der Besuch zwingend einmal monatlich erfolgen soll bzw.
welche Mündel seltener aufgesucht werden können.
In einer der ersten Sitzungen nach der Sommerpause werden die Ergebnisse dem KJA
vorgelegt.
4.2
Für das Haushaltsjahr 2012 wurde eine Erhöhung des Produktsachkontos "Zuschuss zur
Führung von Vormundschaften" von derzeit 135.000 € auf insgesamt 300.000 € angemeldet.
4.3
Im Einvernehmen mit dem FB 45/300 hat der SKF seit dem 4. Quartal 2010 begonnen, nach
jahrelanger Auseinandersetzung mit dem Amtsgericht Aachen Leistungen der bestellten
Vormünder/Pfleger abzurechnen. Während das Vormundschaftsgericht die Rechnungen
begleicht, zeigt sich, dass die Rechtspfleger der familiengerichtlichen Abteilungen
unterschiedlich agieren.
Ausgehend von der unterschiedlichen Verfahrensweise sind sowohl im 1. Quartal 2011
seitens des SKF weitere Abrechnungsanträge gestellt, wie auch von Seiten der
Arbeiterwohlfahrt sowie vom SKM.
Bei Finanzierung der Abrechnungen durch das Vormundschafts- und Familiengericht in allen
durch die Freien Träger geführten Vormundschaften/Pflegschaften würde sich die städtische
Finanzsumme in einer zum jetzigen Zeitpunkt nicht bezifferbaren Höhe minimieren.
Vorlage FB 51/0114/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2012
Seite: 5/5
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0354/WP16
öffentlich
04.02.2014
45/300
Vormundschaften/Pflegschaften Situationsbericht
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
18.02.2014
KJA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis.
2. Er beschließt, dass die ab HJ 2014 von den freien Verbänden zu erwartenden Erstattungen
a) für die Einrichtung von zwei halben Stellen zur Übernahme von Vormundschaften/
Pflegschaften zu verwenden sind,
b) zudem für die Werbung, Schulung und Begleitung von ehrenamtlichen Vormündern
einzusetzen sind und hierfür eine Teilzeitstelle im Umfang von mindestens einer halben
Stelle bei den freien Verbänden einzurichten ist.
3. Die vorstehenden Regelungen sind auf den Zeitraum, für den sie kostenneutral für den städt.
Haushalt gestaltet werden können, zu beschränken.
4. Die bestehenden Leistungsvereinbarungen sind entsprechend anzupassen.
Vorlage FB 45/0354/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 1/5
finanzielle Auswirkungen
Produktsachkonto 4-060301-904-4 Vormundschaften SK 53180000
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2014
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2015 ff.
2014
2015 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
304.500 €
304.500 €
927.000 €
927.000 €
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
Verschlechterung
Es sind keine Auswirkungen für den städtischen Haushalt zu erwarten.
Vorlage FB 45/0354/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 2/5
Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Dem Kinder- und Jugendausschuss sind in seiner Sitzung vom 19.07.2011 die Folgen des Gesetzes
zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VormÄG) zur Kenntnis gegeben worden
(FB 51/0114/WP16).
Wesentliche Änderungen des VormÄG waren die Fallzahlbegrenzung auf maximal 50 für einen
vollzeitbeschäftigten Beamten oder Angestellten sowie die gesetzliche Pflicht des Vormunds/Pflegers,
mit seinem Mündel in der Regel monatlich in seiner üblichen Umgebung Kontakt zu halten.
Sowohl einschlägige Fachliteratur als auch die Erfahrungen der Praxis haben festgestellt, dass der
monatliche Kontakt bei einer Fallzahl von 50 pro Vollzeitkraft nicht zu realisieren ist.
2. Derzeitige Arbeitssituation
Bzgl. der allgemeinen Arbeitsbedingungen wird auf die Vorlage zur Sitzung vom 19.07.2011
verwiesen.
Die Fallzahlentwicklung stellt sich wie folgt dar:
Zeitpunkt
SKM
AWO
SKF
FB 45/370
25 % einer
50 % einer
100 % einer
238 % einer
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
30.06.10
14
28
47
134
31.12.10
14
32
51
146
31.03.11
13
25
53
155
31.05.11
14
25
52
162
Zeitpunkt
SKM
AWO
SKF
FB 45/370
25 % einer
50 % einer
100 % einer
246 % einer
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
31.12.11
12
27
49
184
Zeitpunkt
SKM
AWO
SKF
FB 45/302
150 % einer
100 % einer
175 % einer
328 % einer
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
seit 01.07.2012
seit 01.11.2012
seit 01.09.2012
seit 01.05.2012
(01.03.2012 =>
346)
31.12.12
37
34
66
162
31.03.13
49
39
65
149
30.06.13
50
47
72
166
30.09.13
50
54
73
193
Vorlage FB 45/0354/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 3/5
Fallzahlen konnten in
2013 aufgrund von
Schwangerschaft und
Elternzeit einer
Mitarbeiterin nicht
angepasst werden.
Zeitpunkt
SKM
AWO
SKF
FB 45/302
150 % einer
100 % einer
175 % einer
382 % einer
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
seit 01.10.2013
31.12.13
63
51
75
Bei Gericht
6
0
6
vorgeschlagen
Fallzahlen wurden
aber noch nicht
aufgrund der
bestellt
218
bevorstehenden
Reduzierung nicht
angepasst
Zeitpunkt
SKM
AWO
SKF
FB 45/302
150 % einer
100 % einer
162 % einer
382 % einer
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
Vollzeitstelle
seit 01.01.2014
31.01.14
227
Der Fallzahlentwicklung ist zu entnehmen, dass trotz der Anpassung der Stellenanteile bei den freien
Verbänden und beim Fachbereich Kinder, Jugend und Schule in den Jahren 2011, 2012 und 2013
speziell durch den fortgesetzten Zuzug unbegleiteter minderjähriger Flüchtling die zur Verfügung
stehenden Personalkapazitäten bei den freien Verbänden und bei der Stadt Aachen nicht ausreichen,
um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.
Schon in der Vorlage zur Sitzung vom 19.07.2011 wurde seitens der Fachverwaltung darauf
hingewiesen, dass die freien Verbände mit der Abrechnung der persönlich bestellten
Vormundschaften/Pflegschaften beim Amtsgericht beginnen.
Dieses Vorhaben wurde in den Jahren 2012 und 2013 fortgesetzt, so dass im Jahr 2014 mit einem
Betrag von ca. 100.000 € an Erstattungen durch das Amtsgericht Aachen zu rechnen ist. Es kann aus
Sicht der Verwaltung davon ausgegangen werden, dass diese Summe auch in den kommenden
Jahren erreicht werden wird.
3. Ausblick
Die folgenden Vorschläge wurden in einem letzten Gespräch am 20.01.2014 mit Vertretern /
Geschäftsführungen der freien Verbände vereinbart.
Den für 2014 zu erwartenden Betrag sollen die freien Verbände SKM und AWO zur Einrichtung je
einer halben Stelle im Bereich Vormundschaften/Pflegschaften durch Aufstockung des vorhandenen
Personals investieren.
Vorlage FB 45/0354/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 4/5
Freie Verbände /
SKM
AWO
SKF
46.000
32.000
21.000
Vormundschaftsvereine
In 2014 erwarteter
Betrag
Die über die benötigten Beträge zur Einrichtung der halben Stelle hinaus gehenden Beträge werden
die Verbände SKM und AWO für die gesetzlich verpflichtende Aufgabe der planmäßigen Gewinnung
von Einzelvormündern und Einzelpflegern einsetzen (§ 54 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VIII).
Der SKF wird den gesamten zur Verfügung stehenden Betrag für die Gewinnung von
Einzelvormündern und Einzelpflegern einsetzen.
Zu den gesetzlich verpflichtenden Aufgaben gehören in diesem Zusammenhang, die Einzelvormünder
und Einzelpfleger in ihre Aufgaben einzuführen, fortzubilden und zu beraten.
Verstärkt hat der Landschaftsverband im Zuge der Qualitätsentwicklung im Bereich
Vormundschaften/Pflegschaften im Jahr 2013 auf diese Aufgaben der Vormundschaftsvereine (freien
Verbände) hingewiesen und zu einem Praxisforum „Ehrenamtliche Vormünder … eine ungenutzte
Ressource“ eingeladen. An der Auftaktveranstaltung am 15.01.2014 nahmen Vertreter der
Vormundschaftsvereine (freien Verbände) und des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule teil.
Die Fachverwaltung will gemeinsam mit den Vormundschaftsvereinen in der Stadt Aachen sich dieser
gesetzlichen Aufgabe widmen und an dem Praxisforum mit insgesamt 4 Projekttagen teilnehmen.
Die aktuellen Planungen sehen konzeptionell vor, dass die Vormundschaftsvereine aufgrund ihres
guten Zugangs zum Ehrenamt und aufgrund ihrer Erfahrungen in der Arbeit mit Ehrenamtlern die
Aufgaben der Werbung/Akquise, Schulung/Fortbildung und Begleitung/Beratung übernehmen.
Die Fachverwaltung wäre Ansprechpartner für das Amtsgericht und würde die Vermittlung
übernehmen.
Einvernehmlich ist beabsichtigt, bei einer Vollzeitstelle 70 ehrenamtliche Vormünder zu begleiten.
Im Vergleich zu anderen Städten planen diese im Verhältnis 1 : 40.
Für den Bereich der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge würde sich zudem die Möglichkeit
ergeben, an einem weiteren Projekt namens „Do it! Transfer – Ehrenamtliche Vormundschaft für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ teilzunehmen (siehe Anhang). Es ist davon auszugehen, dass
mit der Teilnahme an diesem Projekt eine finanzielle Unterstützung aus dem Europäischen
Flüchtlingsfonds über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgen wird.
Die Kooperation mit den Vormundschaftsvereinen und den potentiellen Projektpartnern wird
fortgesetzt.
Die Leistungsvereinbarungen werden dem o.a. Konzept angepasst. Dabei ist mit den Trägern zu
vereinbaren, dass diese Regelungen nur so lange gelten können, wie die Erstattungen des Gerichtes
in der angenommenen Weise auch erfolgen.
Vorlage FB 45/0354/WP16 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.08.2016
Seite: 5/5