Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
267446.pdf
Größe
217 kB
Erstellt
22.08.17, 12:00
Aktualisiert
18.10.17, 13:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 01/0322/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
22.08.2017
Stellungnahmen der Verwaltung zu Ratsanfragen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
20.09.2017
Rat der Stadt Aachen
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die von der Verwaltung vorgelegten Stellungnahmen zu verschiedenen
Ratsanfragen zur Kenntnis.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 01/0322/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.09.2017
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Zu diversen Ratsanfragen liegen Stellungnahmen der Verwaltung vor, die als Anlage beigefügt sind.
Weitere Stellungnahmen werden ggf. als Tischvorlage verteilt.
Anlage/n:
Stellungnahmen
Vorlage FB 01/0322/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.09.2017
Seite: 2/2
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Linken zum Schwimmunterricht an
Grundschulen vom 20.06.2017
Die Ratsfraktion Die Linke stellt in Ihrer Ratsanfrage diverse Fragen zum Schwimmunterricht
an Grundschulen, die durch die Sportverwaltung so nicht beantwortet werden können.
Diese lauten:
1. Wie viele Aachener Grundschulen können keinen Schwimmunterricht anbieten?
2. Welche Gründe gibt es dafür, und was wird unternommen, um die Gründe zu
beseitigen?
3. Wie viele Kinder können nach Abschluss der Grundschule nicht schwimmen?
Antworten:
Die Sportverwaltung Aachen kann allen Schulen in Aachen ausreichend Wasserflächen in
den städt. Bädern zur Verfügung stellen. Aachen hat im Gegensatz zu anderen Kommunen
keine öffentlichen Schwimmbäder geschlossen.
Aus welchen anderen Gründen eine Grundschule ggfs. keinen Schwimmunterricht anbietet
oder anbieten kann, kann nur spekuliert werden. Sicher kann ein ordnungsgemäßer
Schwimmunterricht nur dann erfolgen, wenn auch entsprechend geschultes Lehrpersonal zur
Verfügung steht. Hierfür ist die Sportverwaltung jedoch nicht zuständig, das ist die Aufgabe
des Landes NRW.
Zurzeit stehen der Sportfachverwaltung noch keine belastbaren Zahlen zur Verfügung, um
eine Aussage über die Schwimmfähigkeit der Grundschülerinnen und - schüler zu tätigen.
Die fehlenden belastbaren Zahlen hat der Fachbereich Sport auch im Rahmen der Beratung
und Festlegung der Kennzahlen erklärt. Es besteht noch Klärungsbedarf, welcher Weg der
Ermittlung belastbarer Zahlen der sinnvollste ist. Hier wird gemeinsam mit dem
Stadtsportbund Aachen und dem Gesundheitsamt der StädteRegion nach einer Lösung
gesucht.
Ab 2019 wird die Kennzahl „Schwimmfähigkeit Aachener Grundschulkinder“ in die
Produktblätter eingepflegt. Dies hat der Sportausschuss in seiner Sitzung am 16.03.2017
auch so zur Kenntnis genommen und die Produktblätter inkl. der Kennzahlen entsprechend
beschlossen. Die Produktblätter werden dem Sportausschuss im Rahmen der
Haushaltsberatungen jährlich zur Verfügung gestellt.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der SPD-Ratsfrau Sibylle Reuß vom 19.07.2017
Thema: Einbau von giftigen Baustoffen im Kronenberg
Zu der o. g. Ratsanfrage wird seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung (Ratsanfrage)
Medienberichten vom 5. Juli zufolge wurden im Unterbau der Straße „Kronenberg“ unzulässiger Weise giftige
Abfälle mitverbaut. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
Frage 1:
Wie stellt sich der gesamte Sachverhalt aus Sicht der Verwaltung dar?
Stellungnahme der Verwaltung
Die Straße Kronenberg ist in den Jahren von 2008 bis 2010 in zwei Bauabschnitten von zwei unterschiedlichen
Baufirmen erneuert worden. Der hier betroffene Straßenabschnitt ist im 2. Bauabschnitt von Am Friedrich bis zum
Amsterdamer Ring 2010 umgebaut worden. In den dort zum Teil neu hergestellten Nebenanlagen befindet sich in
der Bettung unter den Platten belastetes Bettungsmaterial. Die Fahrbahn ist nicht betroffen.
Ein von der Stadt Aachen im Oktober 2012 beauftragtes Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:
„Im beprobten Bettungsmaterial weisen die Schwermetalle Blei, Kupfer und Zink deutlich erhöhte
Feststoffkonzentrationen auf. Aufgrund der bestehenden Versiegelung besteht z. Z. keine Gefährdung über den
Wirkungsgrad Boden => Mensch. Bei der Entfernung der Betonsteinplatten, z. B. für Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten, kann aber möglicherweise eine orale und, bei trockener Witterung, eine inhalative
Aufnahme der Schadstoffe mit einer daraus resultierenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit erfolgen.
Die Schadstoffgehalte im wässrigen Eluat liegen unter den chemischen Bestimmungsgrenzen, so dass eine
Verlagerung von Schwermetallen mit dem Niederschlagswasser in tiefere Bodenschichten nicht anzunehmen ist.
Nach dem jetzigen Kenntnisstad ist eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen“
Empfehlung: „Bei einer Aufnahme der Betonsteinplatten und bei Eingriffen in den Untergrund
(Pflasterbettungsmaterial) muss von Seiten der Stadt organisatorisch sichergestellt werden können, dass die
Wahrung der arbeitsschutzrechtlichen (GefStoffV, BGR 128 „kontaminierte Bereiche“) und abfallwirtschaftliche
Belange gewährleistet ist. Eine mögliche Entsorgung von Pflasterbettungsmaterial sollte über die AVV-Nr.:
170503 “Boden und Steine die gefährliche Stoffe enthalten“ erfolgen.
Frage 2:
Wie wird die Verwaltung mit dem Gefährdungspotenzial umgehen? Welche konkreten
Maßnahmen/Schritte sind geplant?
Stellungnahme der Verwaltung
Die betroffenen Straßenabschnitte sind ins Altlastenkataster aufgenommen. Im Zuge der Planvereinbarung vor
Baubeginn werden entsprechende Auflagen formuliert. Beispielhaft ist der Umbau Boxgraben Hs.-Nr. 110-118 im
letzten Jahr zu nennen. Dort wurden Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Entsorgung des kontaminierten
Materials getroffen.
Frage 3:
Wird die Verwaltung gegenüber dem Straßenbauunternehmer Schadensersatzforderungen geltend
machen?
Stellungnahme der Verwaltung
Im März 2014 ist die Baufirma zur Mängelbeseitigung gem. § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B aufgefordert worden. Dieser
ist die Firma bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen. Mitte 2015 wurde seitens der Stadt Aachen ein
Klageverfahren bzgl. der Bettungsmaterialien eröffnet.
Stellungnahme zur Ratsanfrage vom 29.06.2017 von Ratsfrau Mara Lux (AfD) / 5. Windkraftanlage in
Aachen - Nord
Zu der Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Frage 1:
Antwort:
Frage 2:
Antwort:
Frage 3:
Antwort:
Frage 4:
Antwort:
In welcher Sitzung hat der Aufsichtsrat und/oder der Stadtrat über die Errichtung einer 5. WEA
entschieden?
Die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist
eine sog. gebundene Entscheidung, die von der Verwaltung ohne eine Befassung des Rates der Stadt
Aachen getroffen wird.
Darüber hinaus liegt auch kein Beschluss des Rates der Stadt Aachen betreffend eine
Gesellschaftsgründung, eine Kapitalzuführung seitens der Stadt Aachen oder eine Änderung von
Anteilsverhältnissen vor, weil keiner dieser Tatbestände gegeben ist.
Die wirtschaftliche Entscheidung betreffend die Errichtung der 5. WEA ist von der STAWAG in eigener
Zuständigkeit getroffen worden.
Warum und durch wen wurde die Erstellung eines Wirtschaftlichkeits- und Ertragsgutachtes nicht
angefordert, weil es nicht für erforderlich gehalten wurde?
Für das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind Wirtschaftlichkeitsund Ertragsgutachten nicht entscheidungsrelevant. Aus dem vorgenannten Grund wurden weder
Wirtschaftlichkeits- noch Ertragsgutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angefordert und
liegen der Genehmigungsbehörde daher nicht vor.
Wird durch die 5. WEA an allen bisher definierten Messpunkten der Grenzwert für die zulässige
Lärmemission/ Schallbelastung unter Berücksichtigung der anderen WEAs eingehalten?
Für die in Rede stehende WEA wurde im Genehmigungsverfahren durch ein schalltechnisches
Gutachten als Bestandteil der Antragsunterlagen nachgewiesen, dass der maßgebliche
Immissionsrichtwert unter Berücksichtigung der anderen WEA eingehalten wird.
Wie lief in Bezug auf die 5. WEA das Genehmigungsverfahren detailliert ab (bitte unter Angabe der
zeitlichen Daten)?
Die maßgeblichen Daten des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, in dem es keiner
Veröffentlichung bedarf, werden im Folgenden aufgelistet:
Antragseingang:
Feststellung der formalen Vollständigkeit:
Beginn der Beteiligung Träger öffentlicher Belange:
Entscheidung über den Genehmigungsantrag:
1/1
08. August 2016
09. September 2016
20. September 2016
27. Dezember 2016
Stellungnahme zur Ratsanfrage von Ratsherrn Norbert Plum vom 07.09.2017
1. Entsprechen diese Artikel den Tatsachen?
In den diversen Artikeln, die sich mit der Angelegenheit beschäftigen, befinden sich Aussagen,
Mutmaßungen, Bewertungen und kommentierende Inhalte. Von daher kann die Frage pauschal
nicht beantwortet werden. Konjunktivisch formulierte Textpassagen, die den Eindruck erwecken
könnten, der Oberbürgermeister arbeite gegen den durch Mehrheitsbeschluss festgelegten
Willen des Rates, können nicht als den Tatsachen entsprechend qualifiziert werden.
Nach der Berichterstattung über die Beschlussfassung zum Altstadt-Quartier Büchel in der
Ratssitzung am 14.06.2017 wurden aus der Bürgerschaft heraus Vorschläge zu alternativen
Standorten von Bordellbetrieben an den Oberbürgermeister herangetragen. Selbstverständlich
sammelt er diese Vorschläge und macht sich auch eigene Gedanken dazu. Diese Vorschläge
sind unterschiedlich präzise definiert und nach seiner persönlichen Auffassung unterschiedlich
geeignet.
2. Wenn ja: Welche Standorte wurden und werden von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern
geprüft?
In der Verwaltung erfolgt keine detaillierte Prüfung alternativer Standorte. Die Liste der
persönlich herangetragenen Vorschläge würde erst öffentlich gemacht werden können, wenn
eine detaillierte Prüfung abgeschlossen und eine Verletzung der Rechte Dritter durch das
Herstellen von Öffentlichkeit zuvor ausgeschlossen sein würde. Für eine solche Prüfung fehlt
der Auftrag des Rates. Insofern sind auch Diskussionen über Alternativvorschläge vor dem
Hintergrund der bestehenden Beschlusslage nicht sinnvoll.
3. Werden bestimmte Standorte bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt grundsätzlich für
geeignet gehalten? Wenn ja, welche?
Verwiesen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 und 2.
4. Ist die Planungsverwaltung bis zum 06.09.2017 in die Prüfung einbezogen gewesen?
Nein, da, wie zuvor dargelegt, Prüfungen nicht erfolgten. Einzelne an den Oberbürgermeister
herangetragene Vorschläge wurden von der Planungsverwaltung mit Hinweis auf die
Beschlusslage des Rates beantwortet.
5. Wieviel Arbeitszeit (in Minuten) ist bislang in diese Prüfung geflossen?
Da eine Prüfung wie bereits ausgeführt nicht erfolgte, floss keine Arbeitszeit in eine solche. Die vom
Oberbürgermeister aufgewendete Zeit für die Wahrnehmung von (ohnehin sich oftmals spontan
ergebenden) Kontakten in dieser Sache oder die Zeit seines Vor- und Nachdenkens über diese
Vorschläge werden nicht stoppuhrunterstützt erfasst. Ebenso erfolgen derartige Zeitmessungen
nicht bei den mit den einzelnen Antwortschreiben an Vorschlagende betrauten Dienstkräften der
Planungsverwaltung.