Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
270228.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
19.09.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Ergänzende Tischvorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0769/WP17-1
öffentlich
35058/2010
19.09.2017
Dez. III/ FB 61
Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen hier: Änderungsbeschluss im ergänzenden Verfahren nach § 214
(4) BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
20.09.2017
20.09.2017
Planungsausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
siehe Vorlage FB/61/0769/WP17
Vorlage FB 61/0769/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Am 18.09.2017 erreichte die Verwaltung eine E-Mail sowie ein Fax des Herrn Heuts, dem weiterhin
eine schriftliche Stellungnahme seines Bevollmächtigten beigefügt war. Diese Korrespondenz
erreichte nach Kenntnis der Verwaltung ebenfalls Mitglieder der Rats- und Bezirksfraktionen.
In der Stellungnahme des Bevollmächtigten wird zum einen angezweifelt, dass die Durchführung
eines ergänzenden Verfahrens nach §214 Abs. 4 BauGB zulässig sei. Weiterhin werden inhaltliche
Argumente gegen die nun zur Beschlussfassung vorliegende 117. Änderung des
Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen angeführt. Im E-Mail-Anschreiben führt Herr Heuts aus,
er habe die Nachricht erhalten, dass das OVG Münster die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt
habe.
Zu der E-Mail nebst beigefügter Stellungnahme nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1. Ergänzendes Verfahren nach § 214 (4) BauGB
Der Bevollmächtigte bringt sinngemäß vor, dass ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4
BauGB nicht zulässig sei, da der vorgesehene Beschluss das Gesamtkonzept der Planung berühre
bzw. in Frage stelle. Richtig ist, dass ein ergänzendes Verfahren nicht durchgeführt werden darf, wenn
es die Grundzüge der Planung berührt. Unzutreffend ist hingegen, dass das vorliegende Verfahren die
Grundzüge der Planung berührt. Vielmehr bestätigt dieses ausdrücklich den seinerzeit bereits
vorhandenen planerischen Willen und ergänzt lediglich die Begründung und den Umweltbericht, um
an den Stellen zu schärfen, an denen der planerische Wille zuvor möglicherweise nicht deutlich genug
Ausdruck gefunden hat. Insbesondere nimmt das ergänzende Verfahren keine vormals
ausgewiesenen Konzentrationszonen zurück, so dass die in Bezug genommene Entscheidung des
OVG Lüneburg keinen vergleichbaren Sachverhalt betrifft.
Das OVG Münster hat in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung ausdrücklich nicht das
Abwägungsergebnis in Frage gestellt, sondern lediglich den Weg zu diesem. Diesen korrigiert das
ergänzende Verfahren.
Die Beschlussfassung in Form eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB wurde durch
den Bundesgesetzgeber eingeführt und ist nach Auffassung der Verwaltung ausdrücklich im
vorliegenden Fall geeignet, die 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
rückwirkend in Kraft zu setzen.
2. Inhaltliche Bewertung
Der Bevollmächtigte meint sinngemäß, dass das Grundstück seines Mandanten bzw. der Suchraum S
5 groß genug für die Aufnahme von drei Windenergeianlagen sei und deswegen als
Konzentrationszone dargestellt werden müsste. Dies setzt die Argumente aus dem
Normenkontrollverfahren fort. Bereits in diesem ist ausdrücklich dargelegt worden, dass das
Grundstück von Herrn Heuts nur teilweise wegen des harten Tabukriteriums (Abstand zu
schutzwürdigen Nutzungen im Außenbereich) ausgeschlossen worden ist. Mitentscheidend für einen
weiteren Teil des Grundstücks war zudem ein weiches Tabu (300 m Schutzabstand zu gesetzlich
geschützten Biotopen). Die verbleibende Restfläche seines Grundstücks, die nicht mit anderen
Flächen im Wirkzusammenhang steht, ist mit dem planerischen Ziel der Realisierung einer Windfarm
und dem damit korrespondierenden Kriterium der Mindestgröße von 20 ha nicht vereinbar. Des
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Grundstück von Herrn Heuts jedenfalls wegen der
Belegenheit im Kernraum des Kompensationskonzeptes für den Bebauungsplan Nr. 800 – Avantis für
die Ausweisung einer Konzentrationszone nicht in Betracht kommt. Dies belegt eine gutachterliche
Stellungnahme von Herrn Dr. Raskin aus dem Jahr 2014.
3. E-Mail des Herrn Heuts
Im Rahmen der Verhandlung des Verfahrens beim OVG Münster wurde durch den Senat ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass das von der Stadt Aachen planerisch herbeigeführte Ergebnis, die
Darstellung der Konzentrationsflächen, mit einer geänderten Begründung dezidiert zulässig sei.
Auch hatte der Senat in der mündlichen Verhandlung explizit darauf hingewiesen, dass das Urteil wohl
nicht dazu führen würde, dass auf dem Grundstück des Herrn Heuts eine Windenergieanlage errichtet
werden könne.
Abschließend ist richtig zu stellen, dass das Urteil des OVG Münster noch nicht rechtskräftig ist. Mit
Verfügung vom 14.09.2017 (Eingang 18.09.2017) wurde mitgeteilt, dass der Beschwerde durch das
OVG nicht abgeholfen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Vorlage FB 61/0769/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 2/2