Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
268463.pdf
Größe
4,6 MB
Erstellt
06.09.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0769/WP17
öffentlich
35058-2010
06.09.2017
FB 61/100 // Dez. III
Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen hier: Änderungsbeschluss im ergänzenden Verfahren nach § 214
(4) BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
19.09.2017
19.09.2017
19.09.2017
20.09.2017
20.09.2017
Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
Anhörung/Empfehlung
Bezirksvertretung Aachen-Richterich
Anhörung/Empfehlung
Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim Anhörung/Empfehlung
Planungsausschuss
Anhörung/Empfehlung
Rat der Stadt Aachen
Entscheidung
Zuständigkeit
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen- Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans 1980 – Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen
- zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, die in Anlage 3 aufgeführten Ergänzungen und
Konkretisierungen der „Begründung und Umweltbericht zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans
1980“ aufzunehmen.
Sie empfiehlt damit die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen
für Windkraftanlagen – nach § 214 Abs. 4 BauGB in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen- Richterich nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Änderung
Nr. 117 des Flächennutzungsplans 1980 – Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - zur Kenntnis
und empfiehlt dem Rat der Stadt, die in Anlage 3 aufgeführten Ergänzungen und Konkretisierungen
der „Begründung und Umweltbericht zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans 1980“
aufzunehmen.
Sie empfiehlt damit die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen
für Windkraftanlagen – nach § 214 Abs. 4 BauGB in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Die Bezirksvertretung Aachen- Laurensberg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Änderung
Nr. 117 des Flächennutzungsplans 1980 – Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - zur Kenntnis
und empfiehlt dem Rat der Stadt, die in Anlage 3 aufgeführten Ergänzungen und Konkretisierungen
Vorlage FB 61/0769/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 1/6
der „Begründung und Umweltbericht zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans 1980“
aufzunehmen.
Sie empfiehlt damit die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen
für Windkraftanlagen – nach § 214 Abs. 4 BauGB in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Änderung Nr. 117 des
Flächennutzungsplans 1980 – Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - zur Kenntnis und
empfiehlt dem Rat der Stadt, die in Anlage 3 aufgeführten Ergänzungen und Konkretisierungen der
„Begründung und Umweltbericht zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans 1980“ aufzunehmen.
Er empfiehlt damit die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für
Windkraftanlagen – nach § 214 Abs. 4 BauGB in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Änderung Nr. 117 des
Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen zur Kenntnis und beschließt, die in Anlage 3
aufgeführten Ergänzungen und Konkretisierungen der Begründung und Umweltbericht zur 117.
Änderung des Flächennutzungsplans 1980 aufzunehmen.
Er beschließt die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 - Konzentrationsflächen für
Windkraftanlagen nach § 214 Abs. 4 BauGB in der vorgelegten Fassung.
Vorlage FB 61/0769/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 2/6
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0609/WP16 – Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
FB61/0745/WP16 – Ergebnis der Offenlage und der Behördenbeteiligung gem. §4 Abs. 2 BauGB
FB 61/0745/WP16-1 – Ergebnis der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/ Walheim im
Bereich Münsterwald und B 258 (Teilabschnitt A), im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich
Vetschauer Weg / Bocholtzer Weg (Teilabschnitt B) und im Stadtbezirk Aachen-Richterich im Bereich
Alter Heerler Weg / Avantis (Teilabschnitt B), hier: Änderungsbeschluss
ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Hintergrund zur erneuten Beschlussfassung:
Mit Urteil des OVG Münster 7D 105/14.NE, verkündet am 05. Juli 2017 hat der 7. Senat die Änderung
Nr. 117 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen – Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen –
für unwirksam erklärt. Hierzu wird ausgeführt, dass die 117. Änderung des Flächennutzungsplans
einen Abwägungsmangel enthält, der gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sei.
Gegen dieses Urteil hat die Stadt Aachen eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
Ausweislich der am 12.07.2017 zugestellten Urteilsbegründung geht der 7. Senat des OVG Münster
davon aus, dass Ziel der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans nicht die räumliche Steuerung
der Planung von Windparks oder Windfarmen diente, sondern vielmehr der Ansiedlung von
Einzelanlagen dienen sollte. Daher sei es nach Auffassung des 7. Senats nur zulässig, als sog.
„hartes Tabu“ einen Abstand von 450 m zu einer schutzwürdigen Wohnnutzung im Außenbereich
vorzusehen, da dieser den Abstand von einer einzelnen Windenergieanlage darstellt, innerhalb
dessen Wohnnutzung in Anwendung der Vorgaben der TA Lärm unzulässig ist. Nicht zulässig sei
hingegen der von der Stadt Aachen gewählte Abstand von 500 m als hartes Tabu, weil dieser bei der
Annahme der Zulässigkeit von Einzelanlagen einen Bereich von 50 m beinhalte, in dem die Errichtung
von Anlagen möglicherweise zulässig sei. Ein Schutzabstand von 500m sei insoweit lediglich als sog.
„weiches Tabu“ zulässig, das dem planerischen Willen der planenden Gemeinde unterliege.
Diese Annahmen entsprechen nicht dem planerischen Willen der Stadt Aachen. Vielmehr wurde bei
der Aufstellung des gesamträumlichen Planungskonzeptes für die 117. Änderung des
Flächennutzungsplans eindeutig die Entwicklung von „Windfarmen“ im Sinne des UVPG, die auch
durch unterschiedliche Betreiber realisiert werden können, als planerisches Ziel verfolgt. Das Ergebnis
der bereits abgeschlossenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist genau die
Entwicklung solcher Windfarmen in den unterschiedlichen Konzentrationszonen. Grundlage hierfür ist
die weiterhin für zutreffend gehaltene Auffassung von Gatz (Windenergieanlagen in der Verwaltungsund Gerichtspraxis, 2009, Rn. 94, aufgegriffen durch das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom
Vorlage FB 61/0769/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
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24.02.2011, Az. 2 A 2.09 – juris), wonach die Darstellung von Konzentrationszonen mindestens die
Errichtung von drei Windenergieanlagen (WEA) ermöglichen muss, um der Anforderung, der
Windenergie substanziell Raum geben zu müssen, gerecht zu werden und nicht in eine rechtswidrige
Verhinderungsplanung (sog. „Feigenblattplanung“) zu münden. Dies ergibt sich sowohl aus der
seinerzeitigen Begründung als auch aus dem Umweltbericht. (siehe Begründung mit Umweltbericht:
S. 20 unten, S. 21 unten, S. 43 oben, S. 61 unten, S. 63 Mitte, S. 64 oben, S. 65 oben, S. 66 oben, S.
67 oben, S. 70 oben, S. 76 Mitte, S. 79 Mitte).
Da in der planerischen Betrachtung davon auszugehen ist, dass möglichst viele Anlagen, mindestens
aber drei Anlagen in den Teilabschnitten A und B konzentriert werden, muss entsprechend von einer
Schutzzone von 500 m als hartes Kriterium ausgegangen werden. Bei Annahme der Errichtung von
drei Windenergieanlagen mit einem Schallleistungspegel von 107,5 dB(A) wird der nach § 5 Abs. 1 Nr.
1 BImSchG in Verbindung mit der TA Lärm maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts bei
einem Abstand von weniger als 500 m überschritten. Dies ergibt sich aus der als Anlage 4 beigefügten
Musterberechnung des LANUV, nach der bereits bei einer Anlage mit 107,5 dB(A) ein Schutzabstand
von 450 m erforderlich und bei einem Fünferfeld ein Schutzabstand von 640 m nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImschG erforderlich ist.
Würde ausschließlich der vom OVG Münster für zulässig gehaltene Abstand von 450 m als hartes
Tabu zu Grunde gelegt werden, würde dies mit dem planerischen Ziel nicht übereinstimmen:
Dem planerischen Ziel zufolge soll in den Teilabschnitten A und B die Errichtung von möglichst vielen,
mindestens aber drei Anlagen ermöglicht werden, um den restlichen Außenbereich zu schonen.
Entsprechend wurde durch das Kriterium der Mindestgröße von 20 ha sichergestellt, dass die
Errichtung einer Windfarm mit mindestens drei Anlagen möglich ist.
Damit werden in den jeweiligen Teilabschnitten A und B sicherlich mehr als nur eine
Windenergieanlage errichtet werden. Aus diesem Grund ist die Anwendung eines Schutzabstandes
von 450 m als hartes Tabu nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG jedenfalls nicht richtig. Sie würde zwar die
Errichtung einer Einzelanlage mit einem Abstand von 450 m zu schutzwürdiger Nutzung ermöglichen,
stets aber das Risiko mit sich bringen, dass durch die Errichtung einer Anlage mit einem Abstand von
nur 450 m zu einer schutzwürdigen Wohnnutzung die Errichtung weiterer Anlagen innerhalb der
Konzentrationszone in Anwendung der Vorgaben der TA Lärm nicht oder nur sehr eingeschränkt
möglich ist.
Damit wäre eines der zentralen Ziele der Planung, nämlich eine möglichst große Anzahl von WEA,
mindestens aber drei Anlagen im Nordraum und im Südraum in den Konzentrationszonen
unterzubringen um diese auch so zu bündeln, dass ihre negative räumliche Auswirkung auf das
Landschaftsbild möglichst gering gehalten wird, nicht zu erfüllen. Unter Beibehaltung dieses Ziels ist
daher unerlässlich, weiterhin einen Abstand von 500m um schutzwürdige Nutzungen zu legen.
Über den vom OVG NRW gesehenen Abwägungsfehler wegen der Schutzabstände zu
schutzwürdigen Wohnnutzungen hinaus hat das OVG NRW ergänzend den Hinweise gegeben, dass
die Bewertung von FFH-Gebieten als harte Tabukriterien fragwürdig sein könnte. Es dürfe darauf
ankommen, ob die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zu erheblichen
Vorlage FB 61/0769/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
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Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG führen könne. Die Wertung des
einzigen im Aachener Stadtgebiet vorhandenen FFH-Gebietes „Brander Wald“ ist jedoch ohne
jegliches Ergebnis auf das Abwägungsergebnis. Denn in exakt denselben Abgrenzungen wie das
FFH-Gebiet „Brander Wald“ ist durch Änderung Nummer 18 des Landschaftsplans 1988 der Stadt
Aachen das Naturschutzgebiet N 12 „Brander Wald“ festgesetzt worden. Anlass für die 18. Änderung
des Landschaftsplans Nr. 18 der Stadt Aachen war die FFH-Gebietsmeldung der Bundesrepublik
Deutschland mit Stand vom 16.03.2001 nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG an die EUKommission. Es handelte sich um die nachrichtliche Übernahme des Natura-2000-Gebietes Brander
Wald (DE-5203-301), welches auch auf Stolberger Stadtgebiet liegt und über den dortigen
Landschaftsplan geschützt werden sollte. Mithin handelte es sich bei dem einzigen auf Aachener
Stadtgebiet vorhandenen FFH-Gebiet zugleich um ein Naturschutzgebiet, das im gesamträumlichen
Planungskonzept der Stadt Aachen bereits aus diesem Grund als harte Tabuzone gewertet wurde,
was das OVG NRW in keiner Weise beanstandet hat. Mithin bedarf es insoweit keiner ergänzenden
Korrektur, da die Wertung des FFH-Gebietes als harte Tabuzone wegen des Vorhandenseins
räumlich identischen Naturschutzgebietes N 12 keinerlei Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte
und hat.
Durch die abgeschlossenen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen ist das Planziel in
Teilen bereits erreicht worden. Zur Festschreibung und planungsrechtlichen Sicherung dieser
Zielsetzung soll - auch für den Fall der Rechtskraft des Urteils des OVG NRW – die Wirkung des § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB durch die 117. Änderung des Flächennutzungsplans gesichert werden. Aus
diesem Grund wird ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Nach § 214 Abs. 4 BauGB ist ein ergänzendes Verfahren zulässig, da der klarzustellende Umstand,
nach dem die Planung die Errichtung von Windfarmen zum Gegenstand hat, das Gesamtkonzept der
Planung nicht berührt, sondern vielmehr deutlich macht, dass die Errichtung von Windfarmen dem
planerischen Ziel entsprach und weiterhin entspricht. Das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs.4
BauGB hat an der Stelle des Bauleitplanverfahrens anzusetzen, an der sich der etwaige Fehler
ausgewirkt hat (sog. "rangbereite Stelle"). Dies ist im vorliegenden Fall der eigentliche
Änderungsbeschluss des Rates, mit dem die Begründung und Umweltbericht beschlossen wurden,
denen nach Auffassung des OVG NRW zumindest teilweise nicht deutlich genug zu entnehmen war,
dass das planerische Ziel darauf abstellt, in jeder der Teilabschnitte A und B (Konzentrationsflächen
im Nordraum und Südraum) eine Windfarm und damit mindestens drei Windenergieanlagen errichten
zu können. Nach erfolgter Heilung kann und soll, um höchst vorsorglich bei etwaiger Rechtskraft des
Urteils des OVG NRW auch weiterhin eine lückenlose planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung
von Windenergieanlagen zu gewährleisten, eine rückwirkende Inkraftsetzung der 117. Änderung des
Flächennutzungsplans zum 17.10.2013 erfolgen.
Eine erneute Offenlage ist nicht erforderlich, da der Entwurf des Bauleitplans und das zu Grunde
liegende gesamträumliche Planungskonzept nicht verändert werden, sondern lediglich in der
Begründung und Umweltbericht eine Konkretisierung zur rechtlichen Klarstellung erfolgt, dass
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Ausdruck vom: 15.08.2018
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entgegen der Annahme des OVG NRW bereits die vormals beschlossene 117. Änderung sehr wohl
die Planung von Windfarmen zum Gegenstand hatte.
Zu prüfen war, ob sich seit erstmaligem Inkrafttreten der 117. Änderung des FNPs Änderungen in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ergeben haben, die eine Anpassung der Planung erfordern. Dies
könnten z.B. das BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) m.W.v. 29.07.2017, das Gesetz zum
Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) in der
Fassung vom 26.11.2016, der Landesentwicklungsplan, in Kraft getreten am 08.02.2017, der
Windenergieerlass, in Kraft gesetzt am 04.11.2015 oder der sich im Rahmen der Planfeststellung für
den Landeplatz Merzbrück ergebende geänderte Bauschutzbereich sein. Zusammenfassend lässt
sich nach eingehender Prüfung feststellen, dass durch keinen dieser Punkte das bisherige Ergebnis in
Frage gestellt werden müsste. Unter Berücksichtigung aller seit dem erstmaligen Inkrafttreten der 117.
Änderung des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen erfolgten rechtlichen und tatsächlichen
Änderungen sind zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe erkennbar, die eine Anpassung der Planung
oder einen erneuten Abwägungsvorgang erfordern würden. Über die mit dieser Vorlage und deren
Anlage 3 vorgenommenen Anpassungen hinaus ergibt sich damit kein weiterer Änderungsbedarf.
Bei dem nun zu fassenden Beschluss handelt es sich um einen Änderungsbeschluss. Hiermit werden
die durch die Entscheidung des OVG aufgeworfenen Zweifel an der Wirksamkeit der 117. Änderung
des Flächennutzungsplans behoben.
Anlage/n:
Anlage 1 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 117, Verfahrensplan Teilabschnitt A
Anlage 2 - Flächennutzungsplanänderung Nr. 117, Verfahrensplan Teilabschnitt B
Anlage 3 - Konkretisierung Begründung und Umweltbericht der 117. Änderung des
Flächennutzungsplans 1980
Anlage 4 – Musterberechnungen des LANUV
Vorlage FB 61/0769/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 6/6
Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen
M 1 : 15.000
- Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Teilabschnitt A
Bereich Münsterwald und B 258
Bisherige Darstellungen
III II
IIIII
IIIII
IIIII
Hauptplan
III II
III II
IIIII III II IIIII III II
IIIII III II
IIII
I
IIIII
IIIII
III II
IIIII IIII
I
Fläche 3
Fläche 2
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
III
II
IIIII
III II
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
III II
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
III II
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
II III IIIII
IIIII
III II
IIIII
IIII I
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
II III
Fläche
Fläche 11
Neue Darstellungen
III II
IIIII
IIIII
IIIII
Hauptplan
III II
III II
IIIII III II IIIII III II
IIIII III II
IIII
I
IIIII
IIIII
III II
IIIII II
III
Fläche 3
IIIII
IIIII
IIIII
III
II
Fläche 2
IIIII
IIIII
IIIII
III
II
IIII I
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
Darstellungen
III II
Nachrichtliche Übernahme
IIIII
IIIII
IIIII
Flächen für die Forstwirtschaft
IIIII
III II
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
III II
II III IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
IIIII
II III
IIIII
IIIII
III II
Fläche
Fläche 11
Landschaftsschutzgebiete
Hauptverkehrszüge vorh.
Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen
Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes
Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch den Planungsausschuss
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom
Dieser Plan ist aufgrund von Stellungnahmen geändert worden.
(Stand:
der Stadt Aachen am 15 . 03 .2012
02. 04. 2012 bis 18. 05. 2012
Die Änderungen sind eingetragen.
) und des städtebaulichen Entwurfs.
zur öffentlichen Auslegung beschlossen
worden.
öffentlich ausgelegen.
Aachen, den
Aachen, den
sowie vom 20.08. 2012 bis 19. 09. 2012
Aachen, den
Aachen, den
Der Oberbürgermeister
Baudezernat
In Vertretung
FB Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Im Auftrag:
Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Aachen am
FB Geoinformation
und Bodenordnung
Im Auftrag:
beschlossen
worden.
Aachen, den
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Dieser Plan wurde gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches am
Es wird bestätigt, dass die Flächennutzungsplanänderung den Ratsbeschlüssen
Die Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Ortes der Auslegung gemäß
zur Genehmigung vorgelegt.
entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei dem Zustandekommen beachtet
§ 6 (5) des Baugesetzbuches ist am
Zu diesem Plan gehört die Genehmigung vom
worden sind.
Az.:
Dieser Plan ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in
Mit der Bekanntmachung wird diese Änderung rückwirkend zum
seiner Sitzung am
Aachen, den
Köln, den
Der Oberbürgermeister
In Vertretung:
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
der Genehmigungsauflage beigetreten ist.
erfolgt.
Aachen, den
Die Bezirksregierung
Im Auftrag:
Der Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
wirksam.
Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen
M 1 : 15.000
- Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen - Teilabschnitt B
Bereich Vetschauer Weg/ Bocholtzer Weg (Fläche 1) und Alter Heerler Weg/ Avantis (Fläche 2)
xx
xxx
xx
Bisherige Darstellungen
xxx
x
xxx
xxx
Hauptplan
xxx
x
xx
x
x
x
x
xx
x
xx
xx
x
Fläche 22
Fläche
x
xx
x
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xxxxx
Fläche 1
xxxxx
xx
xx
xx
xx
xx
xx x
xxx
xxx
xx
Neue Darstellungen
xxx
xxx
Hauptplan
xxx
x
xx
x
x
x
x
xx
x
xx
xx
x
Fläche 22
Fläche
xx
x
xx
x xxxx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xx
xxxxx
Fläche 1
xxxxx
xx
xx
xx
xx
xx
Darstellungen
xx
xxxx
Flächen für die Landwirtschaft
xxxx
xx
Kennzeichnung
Flächen unter denen der Bergbau
umgeht bzw. umgegangen ist
Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen
Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes
Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch den Planungsausschuss
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom
Aufgrund der vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat der Planungsausschuss
(Stand:
der Stadt Aachen am 15 . 03. 2012
02 . 04. 2012 bis 18. 05. 2012 sowie vom 20. 08. 2012 bis 19. 09. 2012
der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
worden.
öffentlich ausgelegen.
zu ändern und erneut öffentlich auszulegen.
Aachen, den
Aachen, den
) und des städtebaulichen Entwurfs.
zur öffentlichen Auslegung beschlossen
Aachen, den
.
. 201
Aachen, den
In Vertretung
FB Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Im Auftrag:
Dieser Plan ist vom Rat der Stadt Aachen am
FB Geoinformation
und Bodenordnung
Im Auftrag:
beschlossen
worden.
Aachen, den
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
beschlossen, diesen Plan
bis
.
.
. 201 erneut öffentlich ausgelegen.
. 201
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
Dieser Plan wurde gemäß § 6 (1) des Baugesetzbuches am
Es wird bestätigt, dass sie Flächennutzungsplanänderung den Ratsbeschlüssen
Die Bekanntmachung der Genehmigung sowie des Ortes der Auslegung gemäß
zur Genehmigung vorgelegt.
entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei dem Zustandekommen beachtet
§ 6 (5) des Baugesetzbuches ist am
Zu diesem Plan gehört die Genehmigung vom
worden sind.
Az.:
Dieser Plan ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in
Mit der Bekanntmachung wird diese Änderung rückwirkend zum
seiner Sitzung am
Aachen, den
Köln, den
Der Oberbürgermeister
In Vertretung:
. 201
Der geänderte Plan hat gemäß § 4a (3) des Baugesetzbuches in der Zeit vom
Der Oberbürgermeister
Baudezernat
.
der Genehmigungsauflage beigetreten ist.
erfolgt.
Aachen, den
Die Bezirksregierung
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag:
wirksam.
Anlage 3
Begründung und Umweltbericht zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
werden wie folgt ergänzt:
Auf Seite 1 von Begründung und Umweltbericht zu Ziffer 1 ist als erster Absatz einzufügen und damit zu
ergänzen:
Die Stadt Aachen hat das erklärte Ziel, vor dem Hintergrund des Klimawandels und der notwendigen Erhöhung
des Anteils von regenerativen Energien am Energiemix der Windenergieerzeugung substantiell Raum zu geben.
Aufgrund der hochwertigen Landschaftsräume sollen Anlagen nur im Bereich von Konzentrationsflächen errichtet
werden können. Die Standorte von Windkraftanlagen sollen dabei auf wenige Standorte konzentriert und dort
gebündelt werden. Im Bereich der Teilabschnitte A und B sollen jeweils mindestens 3 Anlagen errichtet werden
können, dabei sollen sowohl eine zeitlich voneinander unabhängige Errichtung der Anlagen als auch der Betrieb
durch mehrere Betreiber möglich sein. Eine räumliche Konzentrationswirkung ist somit ausdrücklich gewollt. Ziel
ist es dabei, diese in bestimmten Regionen zu konzentrieren, um das restliche Landschaftsbild zu entlasten.
Auf Seite 16 von Begründung und Umweltbericht ist vor dem letzten Absatz „Rechtliche Grundlage für
die Prüfung …“ folgender Passus zu ergänzen:
Wegen des planerischen Ziels, in den Bereichen der Teilabschnitte A und B jeweils mindestens drei Anlagen zu
ermöglichen, wurde im gesamträumlichen Planungskonzept auf Grundlage von Berechnungen des LANUV ein
Schutzabstand von 500 m um schutzwürdige Nutzungen im Außenbereich berücksichtigt. Bei Annahme der
Errichtung von drei Musteranlagen mit einem Schallpegel von 107,5 dB(A) wird bei einem geringeren Abstand zu
schutzwürdigen Wohnnutzungen im Außenbereich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG in Verbindung mit der TA
Lärm einzuhaltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts überschritten.
Auf Seite 20 von Begründung und Umweltbericht Ziffer 2.2 zweiter Spiegelstrich „Beschreibung der
geplanten Windkraftanlagen“, erstes Aufzählungszeichen wird der zweite Satz geändert und durch einen
weiteren Satz 3 und 4 ergänzt:
Satz 2: Die Art der Anlagen und der genaue Standort in den Teilabschnitten A und B der
Konzentrationsflächenausweisung sind nicht verbindlich vorgegeben.
Satz 3: Da eine räumliche Konzentrationswirkung ausdrücklich gewollt ist, sollen jedoch min. 3 Anlagen in
Teilabschnitt A und B ermöglicht werden.
Satz 4: Dies wurde durch die Anlegung eines Schutzabstandes von 500 m als hartes Tabu um schutzwürdige
Nutzungen im Außenbereich ermöglicht (s.o. Ziffer 1).
Auf Seite 61 von Begründung und Umweltbericht Ziffer 4.1.7, ist der vorletzte Absatz wie folgt zu ändern:
Mit dieser Schallimmissionsprognose wurde zudem der Nachweis geführt, dass die vorgeschlagenen
Konzentrationsflächen ausreichend groß sind, um mindestens 3 Anlagen je Teilabschnitt A (Münsterwald und B
258) und B (Vetschauer Weg / Bocholzter Weg und Alter Heerler Weg / Avantis) zu errichten.
Auf Seite 62 von Begründung und Umweltbericht Ziffer 4.1.7, Spiegelstrich Schattenwurf / Schlagschatten
/ Reflexion ist hinter dem ersten Absatz wie folgt zu ergänzen:
Auch durch die Berechnungen des Schlagschattens wurde der Nachweis geführt, dass in den Teilabschnitten A
und B jeweils mindestens 3 errichtet werden können.
Über diese Konkretisierungen hinaus ergibt sich aus rechtlicher Sicht kein weiterer Änderungsbedarf.