Daten
Kommune
Aachen
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268076.pdf
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Erstellt
28.08.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 56/0093/WP17
öffentlich
28.08.2017
FB 56/110
Seniorenrat; Änderung des § 24 der Geschäftsordnung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
21.09.2017
28.09.2017
18.10.2017
Seniorenrat
Anhörung/Empfehlung
Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie Anhörung/Empfehlung
Rat der Stadt Aachen
Entscheidung
Zuständigkeit
Beschlussvorschlag:
Der Seniorenrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der
Stadt, die Änderung der Geschäftsordnung wie vorgelegt zu beschließen.
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, die Änderung der Geschäftsordnung wie vorgelegt zu
beschließen.
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beschließt
die Änderung der Geschäftsordnung des Seniorenrates wie vorgelegt.
Vorlage FB 56/0093/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 28.02.2018
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
X
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 56/0093/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 28.02.2018
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Zur Deckung seiner Geschäftsausgaben wird dem Seniorenrat der Stadt Aachen jährlich eine Summe
von 5.000 € zur Verfügung gestellt. Diese Summe verwaltet der Seniorenrat in eigener Zuständigkeit.
Bisher hatte der Kassenwart hierfür ein personenbezogenes Konto bei der Sparkasse Aachen
eingerichtet. Um im Falle der Verhinderung des Kassenwartes und des stellvertretenden
Kassenwartes den Zugriff auf das Konto weiter gewährleisten zu können, ist dieses
personenbezogene Konto zwischenzeitlich aufgelöst und die Einrichtung eines entsprechenden
städtischen Kontos in die Wege geleitet worden.
Der § 24 der Geschäftsordnung des Seniorenrates ist entsprechend anzupassen.
Anlage/n:
Geschäftsordnung des Seniorenrates
a. Änderung des § 24; Synopse
b. Geschäftsordnung in der geänderten Fassung
Vorlage FB 56/0093/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 28.02.2018
Seite: 3/3
Geschäftsordnung des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23.05.2012
- Auszug (in der Fassung der zweiten Änderung vom 18. Oktober 2017)
Synopse
Alt
Der Rat der Stadt Aachen hat gemäß § 21 Abs. 4
der Hauptsatzung der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am 25. Januar 2017 folgende geänderte
Fassung der Geschäftsordnung des Seniorenrats
der Stadt Aachen beschlossen:
Neu
Der Rat der Stadt Aachen hat gemäß § 21 Abs. 4
der Hauptsatzung der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am 18. Oktober 2017 folgende geänderte
Fassung der Geschäftsordnung des Seniorenrats
der Stadt Aachen beschlossen:
§ 24 Rechnungswesen
(1) Die dem Seniorenrat zufließenden
Haushaltsmittel sind ausschließlich für die in § 2
genannten Aufgaben und Zwecke zu verwenden.
(1) Die dem Seniorenrat zufließenden
Haushaltsmittel sind ausschließlich für die in § 2
genannten Aufgaben und Zwecke zu verwenden.
(2) Die/der Kassenwart/in hat über alle
Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und
die entsprechenden Belege aufzubewahren.
Sie/er führt für den Seniorenrat bei der Sparkasse
Aachen auf ihren/seinen Namen ein Konto.
(2) Die/der Kassenwart/in hat über alle
Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und
die entsprechenden Belege aufzubewahren.
Zur Abwicklung der Kassengeschäfte wird durch
die Stadt Aachen bei der Sparkasse Aachen ein
städtisches Konto eingerichtet.
Verfügungsberechtigt sind der/die Kassenwart/in,
der/die stellvertretende Kassenwart/in und der/die
Vorsitzende gemeinsam.
Nach dem Vier-Augen-Prinzip gilt die
gemeinsame Verfügungsberechtigung für jeweils
zwei der genannten Personen.
Entsprechend § 7 Abs. 1 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Aachen ist der
Fachbereich Rechnungsprüfung bei ungeklärten
Kassendifferenzen und Kontenstände, die einen
Betrag von 10,00 Euro übersteigen, zu
benachrichtigen.
(3) Die/der Kassenwart/in führt eine Barkasse,
dessen Bestand 250,00 Euro nicht übersteigen
soll.
(4) Ausgaben bis zur Höhe von 500,00 Euro
beschließt der geschäftsführende Vorstand, in
Eilfällen die/der Kassenwart/in im Einvernehmen
mit der/dem Vorsitzenden. Darüber
hinausgehende Ausgaben bedürfen eines
Beschlusses des gesamtstädtischen
Seniorenrats.
(5) Bei einem Wechsel der/des Kassenwart/in/s
hat eine Kassenübergabe unter Hinzuziehung der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zu erfolgen.
(6) Die/der Kassenwart/in legt bis zum 31. März
des folgenden Jahres der Leitstelle „Älter werden
in Aachen“ einen Verwendungsnachweis über die
Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen
Geschäftsjahres vor.
(3) Die/der Kassenwart/in führt eine Barkasse,
deren Bestand 250,00 Euro nicht übersteigen
soll.
(4) Ausgaben bis zur Höhe von 500,00 Euro
beschließt der geschäftsführende Vorstand, in
Eilfällen die/der Kassenwart/in im Einvernehmen
mit der/dem Vorsitzenden. Darüber
hinausgehende Ausgaben bedürfen eines
Beschlusses des gesamtstädtischen
Seniorenrats.
(5) Bei einem Wechsel der/des Kassenwart/in/s
hat eine Kassenübergabe unter Hinzuziehung der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zu erfolgen.
(6) Die/der Kassenwart/in legt bis zum 31. März
des folgenden Jahres der Leitstelle „Älter werden
in Aachen“ einen Verwendungsnachweis über die
Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen
Geschäftsjahres vor.
Geschäftsordnung des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23.05.2012
(in der Fassung der zweiten Änderung vom 18. Oktober 2017)
Der Rat der Stadt Aachen hat gemäß § 21 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am 25. Januar 2017 folgende geänderte Fassung der Geschäftsordnung des Seniorenrats der
Stadt Aachen beschlossen:
§ 1 Status des Seniorenrats
(1) Der Seniorenrat der Stadt Aachen (künftig nur noch „Seniorenrat“ genannt) ist kein Ausschuss im
Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Er ist eine konfessionell und
parteipolitisch neutrale Interessenvertretung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(2) Die Tätigkeit im Seniorenrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Ihnen
steht lediglich ein Ersatz ihrer aus der Tätigkeit im Seniorenrat entstehenden notwendigen Auslagen
zu.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Seniorenrats
(1) Der Seniorenrat hat folgende Aufgaben:
1. die Interessen der älteren Generation gegenüber Rat und Verwaltung, Verbänden der freien
Wohlfahrtspflege, Senioreneinrichtungen und der Öffentlichkeit zu vertreten.
2. Rat und Verwaltung sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Träger von
Senioreneinrichtungen zu beraten und zu unterstützen.
3. sich durch Aufklärung und Anregungen um eine sinnvolle Stellung der älteren Menschen in der
Gesellschaft und im persönlichen Lebensbereich zu bemühen, mit dem Ziel, ihre Aktivität und
Selbstständigkeit zu fördern und möglichst lange zu erhalten.
4. die älteren Mitbürger/innen zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen.
5. mitzuarbeiten bei der Vorbereitung von Gemeinschaftsaufgaben und Programmen für ältere
Mitbürger/innen.
6. die Entsendung von Mitgliedern des Seniorenrats in die in § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt
Aachen genannten Fachausschüsse mit beratender Stimme (sachkundige Einwohner).
(2) Der Seniorenrat kann Mitglied in überörtlichen Seniorenvertretungen, insbesondere in der
Landesseniorenvertretung NRW, sein. Er pflegt Beziehungen zu anderen – auch
grenzüberschreitenden und ausländischen – gleichgelagerten Einrichtungen und Institutionen.
§ 3 Zusammensetzung des Seniorenrats
(1) Der Seniorenrat besteht aus den bezirklichen Seniorenräten der einzelnen Wahlbezirke.
(2) Alle Mitglieder der bezirklichen Seniorenräte bilden den gesamtstädtischen Seniorenrat.
-1-
(3) Dem gesamtstädtischen Seniorenrat gehören des Weiteren je ein/e Vertreter/in der Verbände der
freien Wohlfahrtspflege sowie der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ mit beratender Stimme an.
(4) Das Nähere zu den vorstehenden Absätzen regelt die Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats
der Stadt Aachen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann gegenüber der/dem Vorsitzenden oder der Leitstelle „Älter werden in Aachen“
schriftlich seinen Austritt aus dem bezirklichen Seniorenrat erklären. Diese Erklärung kann nicht an
eine Bedingung geknüpft werden; sie bedarf keiner Begründung Mit der Wirksamkeit des Austritts
endet zugleich die Mitgliedschaft im gesamtstädtischen Seniorenrat. Wird nur der Austritt aus dem
gesamtstädtischen Seniorenrat erklärt, so hat dieser Austritt auch die Beendigung der Mitgliedschaft
im bezirklichen Seniorenrat zur Folge.
(2) Im Übrigen wird die Mitgliedschaft im Seniorenrat durch Tod, Verlegung des Wohnsitzes außerhalb
der Stadt Aachen oder Ausscheiden aus einem sonstigen Grund beendet.
(3) Die Nachfolge regelt die in § 3 Abs. 5 genannte Wahlordnung.
(4) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz innerhalb der Stadt Aachen von einem Stadtviertel in ein
anderes, so bleibt dies ohne Einfluss auf seine Mitgliedschaft im bezirklichen und gesamtstädtischen
Seniorenrat.
§ 5 Organe des Seniorenrats
Organe des Seniorenrats sind
1. die gewählten bezirklichen Seniorenräte
2. der gesamtstädtische Seniorenrat
3. der Vorstand des gesamtstädtischen Seniorenrats
4. der geschäftsführende Vorstand des gesamtstädtischen Seniorenrats.
§ 6 Bezirkliche Seniorenräte
(1) Die bezirklichen Seniorenräte sind zuständig für die Basisarbeit im jeweiligen Wahlbezirk. Sie
erfüllen diese Aufgaben nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in eigener Verantwortung. Sie
haben kein eigenes Antragsrecht an die/den Oberbürgermeister/in, den Rat der Stadt Aachen und
seine Ausschüsse. Insoweit legen sie ihre Anträge dem gesamtstädtischen Seniorenrat zur Beratung
und Beschlussfassung vor. Sie haben ein eigenes Antragsrecht an die jeweilige Bezirksvertretung.
(2) Die bezirklichen Seniorenräte sind an die Beschlüsse und Weisungen des gesamtstädtischen
Seniorenrats gebunden.
(3) Bei einem Ausfall aller bezirklichen Seniorenräte in einem Wahlbezirk entscheidet der
gesamtstädtische Seniorenrat im Einvernehmen mit der Leitstelle „Älter werden in Aachen“, ob und in
welchem Umfang Aufgaben von einem Nachbarbezirk übernommen werden. Dies ist mit dem in
Betracht kommenden Nachbarbezirk abzusprechen.
-2-
§ 7 Gesamtstädtischer Seniorenrat
Der gesamtstädtische Seniorenrat ist zuständig für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen. Er berät
und beschließt über die Anträge seiner Mitglieder sowie sonstiger Einwohner und legt
unterstützungswürdige Anträge je nach Lage des Einzelfalls der/dem Oberbürgermeister/in, dem Rat
der Stadt Aachen, Ausschüssen des Rates der Stadt Aachen oder sonst in Betracht kommenden
Einrichtungen, Institutionen usw. vor. Über das Beratungsergebnis und evtl. Weiterungen erteilt der
Vorstand der/dem Antragsteller/in eine schriftliche Nachricht.
§ 8 Vorstand (Gesamtvorstand)
(1) Der gesamtstädtische Seniorenrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte mit
einfacher Mehrheit einen Vorstand (Gesamtvorstand). Dieser übt sein Amt bis zur Neuwahl eines
neuen Vorstandes aus.
(2) Dem Vorstand gehören an:
1. die/der Vorsitzende
2. die/der erste stellvertretende Vorsitzende
3. die/der zweite stellvertretende Vorsitzende
4. die/der Schriftführer/in
5. die/der stellvertretende Schriftführer/in
6. die/der Kassenwart/in
7. die/der stellvertretende Kassenwart/in
8. vier Beisitzer/innen.
(3) Die/der Vorsitzende vertritt den gesamtstädtischen Seniorenrat nach außen. Im Verhinderungsfall
wird er durch die/den erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, im Falle von deren/ dessen
Verhinderung durch die/den zweite/n stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
(4) Die/der Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand vor jeder geplanten Sitzung des Seniorenrats oder
wenn die Geschäftslage dies erfordert ein. Sie/er hat zu einer Vorstandssitzung einzuberufen, wenn
mindestens vier Mitglieder des Gesamtvorstands dies verlangen.
(5) Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung der Vorstandssitzungen fest und leitet die Sitzung.
(6) Der Vorstand leitet im Übrigen seine Angelegenheiten soweit wie möglich unbürokratisch durch
Beschlüsse und Absprachen.
§ 9 Aufgaben des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand leitet den gesamtstädtischen Seniorenrat. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Vorbereitung der Sitzungen des gesamtstädtischen Seniorenrats
2. Koordination der bezirklichen Seniorenräte
-3-
3. Erstellung von Grundsatzprogrammen
4. Vorbereitung von Beschlüssen des gesamtstädtischen Seniorenrats.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden
Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und der/dem Kassenwart/in.
(2) Die/der Vorsitzende beruft den geschäftsführenden Vorstand zu Sitzungen ein, wenn die
Geschäftslage es erfordert. Er hat zu Sitzungen einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands es verlangen.
§ 11 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand hat - soweit nicht Befugnissen auf andere Stellen übertragen sind insbesondere folgende Aufgaben:
1. Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung des gesamtstädtischen Seniorenrats
2. Durchführung der Beschlüsse des gesamtstädtischen Seniorenrats
3. Bescheidung von Anträgen der bezirklichen Seniorenräte und von sonstigen Antragstellern
4. Verwaltung der Haushaltsmittel
5. Festlegung der notwendigen Auslagen, auch der Höhe nach, die den Mitgliedern zu erstatten sind;
der Auslagenkatalog ist mit der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ abzustimmen
6. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts über die Arbeit des gesamtstädtischen
Seniorenrats und der bezirklichen Seniorenräte; der Rechenschaftsbericht ist der/dem
Oberbürgermeister/in (zugleich in ihrer/seiner Eigenschaft als Vorsitzende/r des Rates der Stadt
Aachen) und der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zuzuleiten
7. Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vorstandes fallenden Aufgaben, soweit diese
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Der gesamtstädtische Seniorenrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit zwei Kassenprüfer/innen.
Diese haben mindestens einmal im Kalenderjahr gemeinsam die Kasse (Buchführung, Konto,
Barkasse) zu prüfen. Unvermutete Kassenprüfungen sind zulässig.
(2) Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfer/inne/n und
der/dem Kassenwart/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem gesamtstädtischen Seniorenrat
sowie der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ vorzulegen.
(3) In der Sitzung, in der die Kassenprüfer/innen die Niederschrift über eine durchgeführte
Kassenprüfung vorlegen, entscheidet der gesamtstädtische Seniorenrat auf Antrag der
Kassenprüfer/innen über die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwarts.
-4-
§ 13 Ausschüsse und Arbeitskreise
Der gesamtstädtische Seniorenrat kann im Einzelfall zur Durchführung anfallender Aufgaben
Ausschüsse und/oder Arbeitskreise bilden. Die Anzahl der Mitglieder soll nicht höher sein als sieben.
Einem Ausschuss/Arbeitskreis können auch Personen angehören, die nicht Seniorenratsmitglied sind.
Die Anzahl dieser Personen muss geringer sein als die der Seniorenratsmitglieder. Die/der
Vorsitzende ist berechtigt, auch dann, wenn er nicht Mitglied eines Ausschusses oder Arbeitskreises
ist, an dessen Sitzungen teilzunehmen.
§ 14 Zusammentreten des gesamtstädtischen Seniorenrats
(1) Der Seniorenrat tritt zu ordentlichen Sitzungen zusammen, wenn die Geschäftslage es erfordert,
mindestens aber in jedem Vierteljahr einmal.
(2) Der Seniorenrat ist unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn
mindestens sechs Mitglieder oder mindestens vier Vorstandsmitglieder es unter Angabe der zur
Beratung vorzuschlagenden Angelegenheit verlangen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen des Seniorenrats erfolgen durch die/den Vorsitzenden in Form
von schriftlichen Einzeleinladungen. Aus den Einladungen müssen Zeit, Ort und Tagesordnung
(öffentlicher, nichtöffentlicher Teil) hervorgehen. Falls vorhanden oder geboten, sind Erläuterungen
oder Anlagen zur Tagesordnung beizufügen. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem
Sitzungstag sollen mindestens zehn Werktage liegen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist
abgekürzt werden; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Sind sowohl die/der
Vorsitzende wie auch ihre/seine beiden Vertreter/innen an der Einladung verhindert, so lädt ein
anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zur Sitzung ein.
(4) Auf Antrag kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem Wege
erfolgen. In diesem Falle hat das jeweilige Mitglied eine entsprechende elektronische Adresse, an die
die Einladungen übermittelt werden sollen, anzugeben.
(5) Zu den Sitzungen sind einzuladen:
1. die Mitglieder des gesamtstädtischen Seniorenrat
2. die Beizuladenden
3. die Gäste.
(6) Alle vorstehend genannten Personen dürfen in den Sitzungen das Wort ergreifen. Stimmrecht
haben nur die gewählten Mitglieder des gesamtstädtischen Seniorenrats.
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung für die Sitzungen des Seniorenrats setzt die/der Vorsitzende im Benehmen mit den
übrigen Vorstandsmitgliedern fest. Sie/er hat dabei Vorschläge zu berücksichtigen, die ihr/ihm in
schriftlicher Form von Mitgliedern vorgelegt werden.
§ 16 Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Seniorenrats sind grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur
zulässig, wenn besondere Umstände dies erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit
-5-
entscheidet der Seniorenrat in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis ist in
öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.
§ 17 Vorsitz
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Seniorenrats führt die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall
die/der erste stellvertretende Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung die/der zweite
stellvertretende Vorsitzende. Sind alle drei Personen verhindert, so wählt der Seniorenrat aus seiner
Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt.
(2) Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; sie/er handhabt die Ordnung und
übt das Hausrecht aus. In Zweifelsfällen beschließt der Seniorenrat nach Beratung, wie zu verfahren
ist.
§ 18 Teilnahme an Sitzungen
(1) Für jede Sitzung des Seniorenrats sind Anwesenheitslisten auszulegen, in die sich die Mitglieder,
die Beigeladenen und die Gäste persönlich eintragen.
(2) Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies rechtzeitig der/dem
Vorsitzenden, ggf. deren/dessen Vertreter/in, oder der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ mitzuteilen.
(3) Mitglieder haben der/dem Schriftführer/in anzuzeigen, wenn sie nach Sitzungsbeginn eintreffen
oder die Sitzung vorzeitig verlassen.
§ 19 Beschlussfähigkeit
(1) Der Seniorenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit stellt die/der Vorsitzende fest.
(2) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so wird die Sitzung fortgesetzt, jedoch werden
Tagesordnungspunkte, die einen Beschluss erfordern, auf die nächste Sitzung des Seniorenrats
vertagt. In dieser ist Beschlussfähigkeit über diese Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen gegeben; hierauf ist bei der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 20 Reihenfolge der Beratung
(1) Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Der Seniorenrat ist befugt, die
Reihenfolge zu ändern, sachlich zusammengehörende Punkte zu verbinden und Punkte von der
Tagesordnung abzusetzen.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds des Seniorenrats kann die Tagesordnung in der Sitzung durch
Beschluss des Seniorenrats erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die
keinen Aufschub duldet.
-6-
§ 21 Wortmeldung und Worterteilung
(1) Mitglieder des Seniorenrates und geladene Gäste dürfen während der Sitzung das Wort ergreifen,
wenn es ihnen von der/dem Vorsitzenden erteilt wird. Wer sich zu Wort melden will, zeigt dies durch
Handaufheben an.
(2) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere
Personen gleichzeitig zu Wort, so entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge.
(3) Die/der Vorsitzende darf jederzeit das Wort nehmen. Will sie/er sich an der Beratung beteiligen, so
hat sie/er für die Dauer ihrer/seiner Rede die Sitzungsleitung ihrer/m/seiner/m Stellvertreter/in zu
übertragen.
(4) Die Redezeit kann durch Beschluss des Seniorenrats beschränkt werden.
(5) Sind alle Wortmeldungen erledigt, erklärt die/der Vorsitzende die Beratung für geschlossen.
Danach kann das Wort nur noch zur Geschäftsordnung oder zur Abgabe persönlicher Erklärungen
erteilt werden.
§ 22 Zur Geschäftsordnung – Persönliche Erklärungen – Abstimmungsverfahren –
Ordnungsmaßnahmen
(1) Insoweit finden die aus dem Anhang zu dieser Geschäftsordnung ersichtlichen Bestimmungen (§§
16,17, 18, 19) der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und
die Ratsausschüsse in der jeweils geltenden Fassung auf die Sitzungen des Seniorenrats
entsprechende Anwendung.
(2) Wahlen sind einzeln vorzunehmen und geheim durchzuführen. Stehen nicht mehr Kandidat/inn/en
zur Wahl als Personen zu wählen sind zur Verfügung, so kann auf eine geheime Wahl verzichtet
werden, sofern dieser Verzicht einstimmig erfolgt.
§ 23 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung des gesamtstädtischen Seniorenrats und des Vorstands fertigt die/der
Schriftführer/in eine Niederschrift.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
1. Tag, Ort, Beginn, Grund und Dauer einer Unterbrechung sowie das Ende der Sitzung
2. der Name der/des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder
3. die Namen der abwesenden Mitglieder und den Vermerk, ob sie mit oder ohne Entschuldigung
fehlen
4. die Angabe, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt wurde
5. die einzelnen Tagesordnungspunkte sowie alle Anträge
6. die gefassten Beschlüsse
7. die Ergebnisse von Wahlen mit Angabe des Stimmenverhältnisses
-7-
8. die ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen
9. Ordnungsmaßnahmen
10. Mitteilungen
(3) Die Sitzungsniederschrift ist von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern
spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung in Abdruck zuzuleiten.
(4) Soweit sie Ergebnisse einer nichtöffentlichen Sitzung enthält, haben die Empfänger insoweit
Stillschweigen zu bewahren.
§ 24 Rechnungswesen
(1) Die dem Seniorenrat zufließenden Haushaltsmittel sind ausschließlich für die in § 2 genannten
Aufgaben und Zwecke zu verwenden.
(2) Die/der Kassenwart/in hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die
entsprechenden Belege aufzubewahren.
Zur Abwicklung der Kassengeschäfte wird durch die Stadt Aachen bei der Sparkasse Aachen ein
städtisches Konto eingerichtet. Verfügungsberechtigt sind der/die Kassenwart/in, der/die
stellvertretende Kassenwart/in und der/die Vorsitzende gemeinsam.
Nach dem Vier-Augen-Prinzip gilt die gemeinsame Verfügungsberechtigung für jeweils zwei der
genannten Personen.
Entsprechend § 7 Abs. 1 der Rechnungs-prüfungsordnung der Stadt Aachen ist der Fachbereich
Rechnungsprüfung bei ungeklärten Kassendifferenzen und Kontenstände, die einen Betrag von 10,00
Euro übersteigen, zu benachrichtigen.
(3) Die/der Kassenwart/in führt eine Barkasse, deren Bestand 250,00 Euro nicht übersteigen soll.
(4) Ausgaben bis zur Höhe von 500,00 Euro beschließt der geschäftsführende Vorstand, in Eilfällen
die/der Kassenwart/in im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Darüber hinausgehende
Ausgaben bedürfen eines Beschlusses des gesamtstädtischen Seniorenrats.
(5) Bei einem Wechsel der/des Kassenwart/in/s hat eine Kassenübergabe unter Hinzuziehung der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zu erfolgen.
(6) Die/der Kassenwart/in legt bis zum 31. März des folgenden Jahres der Leitstelle „Älter werden in
Aachen“ einen Verwendungsnachweis über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen
Geschäftsjahres vor.
§ 25 Entlastung des Vorstands
In der ersten Sitzung des Seniorenrats nach der Vorlage des jährlichen Rechenschaftsberichts
entscheidet der Seniorenrat unter Vorsitz einer/s zuvor zu wählenden Versammlungsleiter/in/s, die/der
dem Vorstand nicht angehören darf, auf deren/dessen Antrag über die Entlastung des Vorstands.
-8-
§ 26 Ausscheiden aus dem Vorstand
(1) Jedes Vorstandsmitglied kann aus dem Vorstand ausscheiden, ohne sein Mandat im Seniorenrat
zu verlieren. Der Austritt ist gegenüber der/dem Vorsitzenden oder der Leitstelle „Älter werden in
Aachen“ schriftlich zu erklären; die/der Vorsitzende richtet seine Erklärung an die/den erste/n
stellvertretenden Vorsitzende/n oder an die Leitstelle „Älter werden in Aachen“. Diese Erklärung darf
nicht an Bedingungen geknüpft werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(2) In der auf das Ausscheiden folgenden nächsten Sitzung des gesamtstädtischen Seniorenrats
findet eine Nachwahl statt.
(3) Vorstandsmitglieder können nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs vom
gesamtstädtischen Seniorenrat abgewählt werden. Bei der Abwahl ist zur der Abzuwählende nicht
stimmberechtigt. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Seniorenrats.
Der Antrag auf Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss
von mindestens sechs Mitgliedern des Seniorenrats oder von mindestens vier Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet sein. Der Antrag auf Abwahl ist an die/den Vorsitzende/n oder an die Leitstelle „Älter
werden in Aachen“ zu richten. Soll die/der Vorsitzende abgewählt werden, so ist er an die/den erste/n
stellvertretende/n Vorsitzende/n oder an die Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zu richten.
(4) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. In ihr kann das
abzuwählende Vorstandsmitglied sein Anhörungsrecht mündlich ausüben; es kann auch bis zum
Beginn der Abstimmung eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
(5) Im Falle einer Abwahl erfolgt unverzüglich in öffentlicher Sitzung eine Nachwahl für das
abgewählte Vorstandsmitglied. Eine Neuwahl des abgewählten Vorstandsmitglieds ist unzulässig. Die
Nachwahl kann auf die nächste öffentliche Sitzung des Seniorenrats vertagt werden
(6) Eine Abwahl ist dem abgewählten Vorstandsmitglied und der Leitstelle „Älter werden in Aachen“
vom Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Abgewählte an
der Sitzung, in der die Abwahl erfolgte, teilgenommen hat. Das Ergebnis der Nachwahl ist der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ schriftlich mitzuteilen.
§ 27 Auflösung des Seniorenrats
Wird der Seniorenrat aufgelöst, so fällt das Vermögen an die Stadt Aachen.
§ 28 Änderung der Geschäftsordnung
Der Rat der Stadt Aachen kann diese Geschäftsordnung jederzeit ändern. Er gibt dem Seniorenrat
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 29 Inkrafttreten
Diese erste Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Seniorenrates der Stadt Aachen in der Fassung vom
25. Januar 2017 außer Kraft.
-9-
Anhang zu § 22 der Geschäftsordnung des Seniorenrates der Stadt Aachen
Die für entsprechend anwendbar erklärten §§ 16 – 19 der Geschäftsordnung für den Rat und die
Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse vom 15. 12. 1995 (in der Fassung der
dritten Änderung vom 03. 03. 2010) lauten wie folgt:
§ 16 Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden das Wort außerhalb der
Reihe erteilt, jedoch höchstens zweimal an dieselbe Rednerin bzw. denselben Redner zu demselben
Gegenstand. Die Wortmeldung geschieht durch Zuruf "Zur Geschäftsordnung".
(2) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die verfahrensmäßige Behandlung der
Beratungsgegenstände, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei
Minutendauern.
(3) Zur Geschäftsordnung können insbesondere folgende Anträge gestellt werden:
1. Antrag auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,
2. Antrag auf Änderung der Tagesordnung,
3. Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
4. Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
5. Antrag auf Schluss der Aussprache,
6. Antrag auf Schluss der Rednerliste,
7. Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
8. Antrag auf Verweisung oder Rückweisung an einen Ausschuss, eine Bezirksvertretung, den
Integrationsrat, den Seniorenbeirat oder die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort, d.h., vor der weiteren Behandlung der Sache selbst,
zur Aussprache und Beschlussfassung kommen. Liegen mehrere Anträge vor, so ist über den jeweils
weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. § 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(5) Anträge auf Schluss der Aussprache oder der Rednerliste und Anträge auf Übergang zum
nächsten Punkt der Tagesordnung kann nur stellen, wer nicht zur Sache selbst gesprochen hat. Auf
Verlangen kann eine Rednerin oder ein Redner gegen einen solchen Antrag sprechen, nachdem die
Namen der vorgemerkten Redner verlesen und die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister
auf Verlangen gemäß § 69 Abs.1 Satz 2 GO NRW ihre bzw. seine Stellungnahme abgegeben hat.
(6) Wird ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung angenommen, so gilt der
Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt; wird er abgelehnt, so darf er im Laufe der
Verhandlungen zu diesem Punkt nicht wiederholt werden.
(7) Bei Annahme eines Antrages auf Schluss der Aussprache kommen weitere Personen nicht mehr
zu Wort, auch nicht die bereits auf der Liste Stehenden.
(8) Über einen Antrag auf Schluss der Wortmeldungen wird nach Verlesen der Rednerliste
abgestimmt. Bei Annahme des Antrages werden keine weiteren Wortmeldungen mehr vorgemerkt;
doch dürfen die bereits auf der Liste Stehenden noch sprechen.
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§ 17 Persönliche Erklärungen
(1) Zu persönlichen Erklärungen wird erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung des
betreffenden Gegenstandes, jedoch vor einer Abstimmung, das Wort erteilt. Kommt die Verhandlung
in derselben Sitzung nicht zum Abschluss, muss der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das
Wort dazu erteilen.
(2) Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur Sache, sondern nur zu Ausführungen, die die eigene
Person betreffen, sprechen oder missverstandene eigene Ausführungen richtig stellen.
(3) Die Redezeit darf drei Minuten nicht überschreiten.
§ 18 Abstimmungsverfahren
(1) Bei mehreren Anträgen, die den gleichen Gegenstand betreffen, ist zunächst über den weitest
gehenden Antrag abzustimmen. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister entscheidet,
welcher Antrag der weitest gehende ist.
(2) Bei der Abstimmung sind die Fragen so zu stellen, dass sie mit "JA" oder "NEIN" beantwortet
werden können. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen zu wiederholen.
Abgestimmt wird, soweit nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben oder vom Rat beschlossen, durch
allgemeine Zustimmung oder durch Handzeichen. Die Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeister hat das Ergebnis der Abstimmung festzustellen und dem Rat bekannt zu geben.
Wird das Ergebnis von einem Ratsmitglied angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und
das Ergebnis mit der Zahl der Gegenstimmen und der Stimmenthaltungen festzuhalten.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder muss namentliche
Abstimmung durchgeführt werden. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder ist
geheim abzustimmen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf
namentliche Abstimmung.
(4) Bei namentlicher Abstimmung werden die Stimmberechtigten namentlich aufgerufen. Sie haben
mit ja oder nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Geheime
Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5) Bei Beschlüssen, die mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu fassen sind oder einer
Qualifizierten Mehrheit bedürfen, wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mit ausdrücklicher
Erklärung festgestellt, dass die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt hat.
§ 19 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt,
1. ein Ratsmitglied, das vom Gegenstand der Beratung abschweift, unter Nennung des Namens "Zur
Sache" zu rufen;
2. einem nach Ziffer 1 ermahnten Ratsmitglied das Wort zu entziehen, wenn dieses die Ermahnung
nicht befolgt,
3. ein Ratsmitglied, das sich ungebührlich oder beleidigend äußert oder sonst die Ordnung stört, unter
Nennung des Namens "Zur Ordnung" zu rufen,
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4. einem Ratsmitglied, das in einer Rede mindestens zum zweiten Male "Zur Sache" oder "Zur
Ordnung" gerufen worden ist, das Wort zu entziehen, wenn er oder sie das Ratsmitglied bei einem
vorhergehenden Sach- oder Ordnungsruf auf diese Folgen hingewiesen hat. Das betreffende
Ratsmitglied darf zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung das Wort nicht wieder
erhalten,
5. wenn störende Unruhe in der Ratssitzung entsteht, die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben.
Kann sich der oder die Vorsitzende kein Gehör verschaffen, wird die Sitzung dadurch unterbrochen,
dass er seinen oder sie ihren Platz verlässt,
6. jede Zuhörerin und jeder Zuhörer, der oder die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußert
oder der oder die versucht, die Verhandlungen zu unterbrechen oder sich an ihnen zu beteiligen oder
der oder die sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, aus dem Sitzungsraum zu verweisen und
erforderlichenfalls entfernen zu lassen,
7. wenn störende Unruhe im Zuhörerraum entsteht, diesen räumen zu lassen. Pressevertretungen
können in diesem Falle nur ausgeschlossen werden, wenn sie an der Störung beteiligt waren.
(2) Gegen ein Ratsmitglied, das in der gleichen Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen oder in
besonders schwerer oder wiederholt in schwerer Weise gegen die Ordnung verstößt, kann durch
Beschluss des Rates die Maßnahmen nach § 51 Abs. 3 GO NRW ergriffen werden. Ein Ausschluss
kann für eine oder mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen beschlossen werden.
(3) Die oder der Vorsitzende kann, falls er oder sie es für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluss
des Ratsmitgliedes aus der Sitzung verhängen. Der Rat befindet über die Berechtigung dieser
Maßnahme in der nächsten Sitzung. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Der Ausschluss kann durch
Beschluss des Rates bis auf die zwei folgenden Sitzungstage ausgedehnt werden.
(4) Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den Beratungsraum, bei nichtöffentlicher Sitzung auch den
Sitzungsraum sofort zu verlassen. Leistet es einer entsprechenden Aufforderung der oder des
Vorsitzenden keine Folge, so kann diese oder dieser das Ratsmitglied aus dem Sitzungsraum
entfernen lassen.
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