Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
267362.pdf
Größe
122 kB
Erstellt
21.08.17, 12:00
Aktualisiert
13.09.17, 11:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0763/WP17
öffentlich
21.08.2017
AVV
Anpassung der AVV-Förderrichtlinie zu den Mitteln gem. § 11 Abs.
2 ÖPNVG NRW (Fahrzeugförderung) (AVV-Beirat)
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
14.09.2017
Mobilitätsausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen nimmt die dargelegten Anpassungen der AVV-Richtlinie
zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW zur Kenntnis.
Vorlage FB 61/0763/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.08.2017
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Anpassung der AVV-Förderrichtlinie zu den Mitteln gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
(Fahrzeugförderung)
Die AVV GmbH beabsichtigt, der Verbandsversammlung des Zweckverband AVV (ZV AVV)
voraussichtlich in ihrer Sitzung am 20.10.2017 eine Anpassung der Förderrichtlinie zur Verwendung
der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (u.a. Fahrzeugförderung) vorzuschlagen. Neben einigen
redaktionellen Änderungen und der Konkretisierung bzw. Bereinigung einzelner Bestimmungen ist auf
Wunsch der WestVerkehr GmbH insbesondere beabsichtigt, die AVV-Förderrichtlinie dahingehend
anzupassen, dass bei allen ab dem Förderjahr 2017 durch den ZV AVV geförderten Fahrzeugen das
bislang nicht vorgesehene Finanzierungskonstrukt „Sale-and-lease-back“ zur Anwendung kommen
darf.
Die Öffnung der Förderrichtlinie für eine entsprechende Fahrzeugfinanzierung soll nach Prüfung durch
PwC Düsseldorf (Herr Marszalek) und Abstimmung mit den AVV-Verkehrsunternehmen durch eine
ergänzende Bestimmung unter Pkt. 6.4 (neu) der Richtlinie mit nachfolgendem Wortlaut bewirkt
werden:
"Ein gefördertes Fahrzeug darf abweichend von den ANBest-P zu Finanzierungszwecken (Sale-andlease-back) an einen Eigentümer verkauft werden, der kein Verkehrsunternehmen oder
Auftragnehmer im Sinne von Nr. 4 ist, wenn die Fördervoraussetzungen für das Fahrzeug,
insbesondere gemäß Nr. 3.3, auf der Grundlage einer Nutzungsüberlassung an den Verkäufer und
Zuwendungsempfänger erfüllt werden, für deren Einhaltung der Zuwendungsempfänger verantwortlich
ist. Verkaufsfälle nach dieser Bestimmung sind dem ZV AVV unverzüglich unter Nennung des Käufers
mitzuteilen. Der ZV AVV kann die Vorlage der Verträge eines Sale-and-lease-back-Geschäftes
verlangen, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen zu prüfen. Der Zuwendungsempfänger wirkt
darauf hin, dass Nr. 6.3 vom Käufer beachtet wird."
Die in dem obigen Formulierungsvorschlag in Bezug genommenen Bestimmungen der aktuellen
Förderrichtlinie sind auszugsweise als Anlage beigefügt.
Über die vorgenannte Öffnungsklausel hinaus ist beabsichtigt, als weitere Ergänzung der Richtlinie
eine Bestimmung aufzunehmen, wonach es verboten ist, auf Fahrzeugen, die durch den ZV AVV
gefördert wurden, Werbung anzubringen, die den Interessen des ÖPNV zuwiderläuft.
Weitere geplante Anpassungen dienen der Bereinigung (Wegfall obsoleter Bestimmungen) oder
Konkretisierung vorhandener Bestimmungen (z.B. Berücksichtigung von Fördermitteln bei der
Bemessung des Mietzinses im Falle der Vermietung von Fahrzeugen).
Anlage/n:
Anlage zu Anpassung der AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahrzeugförderung)
Vorlage FB 61/0763/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.08.2017
Seite: 2/2
Anlage zu Anpassung der AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahrzeugförderung)
AVV-Beirat Stadt Aachen am 14.09.2017
Auszug aus der AVV-Richtlinie zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2
ÖPNVG NRW
3.3 Gemeinsame Vorschriften zur Fahrzeugförderung gemäß Nrn. 3.1 und 3.2
3.3.1
Als Fahrzeuge gelten auf ein Verkehrsunternehmen zugelassene Stadt-Niederflur-Linienbusse,
Überland-Niederflur-Linienbusse, Niederflur-Gelenk-Linienbusse, Niederflur-Doppelgelenkbusse,
Großraum-Niederflur-Linienbusse, Doppeldecker-Niederflur-Linienbusse, Niederflur-Midi-Linienbusse, Linien-Kleinbusse sowie Busanhänger für die Personenbeförderung gemäß Definition der
Anlage 2. In Zweifelsfällen der Zuordnung sind ergänzend die Rahmenempfehlungen des
Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen heranzuziehen.
3.3.2
Als Beschaffung gilt der Kauf neuer Fahrzeuge oder der Kauf neuwertiger Fahrzeuge, die nicht
älter als sechs Monate sind (Erstzulassung) oder eine Laufleistung von höchstens 20.000
Kilometern aufweisen.
3.3.3
Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur für Niederflurfahrzeuge mit technischem Ausstattungsstandard gemäß Anlage 3. Die obligatorischen Ausstattungen gemäß Nr. 3.1.1 und Anlage 3 sind
auch Voraussetzung für die Förderung gemäß Nr. 3.2. Technische Ausstattungsstandards der
Anlage 3, die nicht durch Rechtsvorschriften geboten sind, werden entsprechend Nr. 3.1.2
gefördert. Die Höhe der Zuwendungen ist in der Anlage 1 ausgewiesen. Zuwendungen für obligatorische Ausstattungsmerkmale sind in den Zuwendungen für förderfähige Fahrzeuge gemäß
Anlage 2 enthalten und haben die Förderbeträge aufgrund des AfA-Nachteils bereits erhöht.
3.3.4
Die geförderten Fahrzeuge müssen jährlich zu mindestens 90 %, bei Minderung des
Prozentsatzes der Förderung gemäß Nr. 3.1.2 Satz 5 zu mindestens 80 % oder 70 %, für
Fahrplanleistungen im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG bzw. nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder
1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelungen), wenn diese
Linienverkehre für die Allgemeinheit geöffnet sind, im Gebiet des ZV AVV eingesetzt werden. 4
Die Linienverkehre müssen mit den Vorgaben der Nahverkehrspläne der jeweils betroffenen
Verbandsmitglieder des ZV AVV übereinstimmen.
3.3.5
Die Zweckbindung der geförderten Fahrzeuge beträgt 10 Jahre oder 600.000 Kilometer im Gebiet
des ZV AVV. Für Linien-Kleinbusse beträgt sie 7 Jahre oder 300.000 Kilometer. Die zeitliche
Bindung beginnt mit dem 01. Juli des Jahres, in dem das Fahrzeug auf den
Zuwendungsempfänger zugelassen wurde, die laufleistungsbezogene mit der Inbetriebnahme
des Fahrzeuges.
4. Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 werden öffentlichen und
privaten Verkehrsunternehmen gewährt, die Linienverkehre gemäß Nr. 3.3.4 im Gebiet des ZV
AVV als Unternehmer gemäß § 3 PBefG oder als Auftragnehmer von Unternehmern erbringen
(Auftragsverkehre). Auftragnehmern sollen Zuwendungen als De-minimis-Beihilfen gewährt
werden. Zuwendungen gemäß Nr. 3.4 werden nur Unternehmern gemäß § 3 PBefG gewährt.
6.3
Im Falle der Insolvenz eines Zuwendungsempfängers ist ein geförderter Gegenstand zuerst
demjenigen Verkehrsunternehmen zum Kauf anzubieten, das die Verkehre des Zuwendungsempfängers fortführt. Ansonsten ist nur ein Verkauf unter Beachtung von Nr. 6.2 statthaft.