Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
267362.pdf
Größe
122 kB
Erstellt
21.08.17, 12:00
Aktualisiert
13.09.17, 11:22
Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument

öffnen download melden Dateigröße: 122 kB

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0763/WP17 öffentlich 21.08.2017 AVV Anpassung der AVV-Förderrichtlinie zu den Mitteln gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahrzeugförderung) (AVV-Beirat) Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 14.09.2017 Mobilitätsausschuss Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen nimmt die dargelegten Anpassungen der AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW zur Kenntnis. Vorlage FB 61/0763/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 24.08.2017 Seite: 1/2 Erläuterungen: Anpassung der AVV-Förderrichtlinie zu den Mitteln gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahrzeugförderung) Die AVV GmbH beabsichtigt, der Verbandsversammlung des Zweckverband AVV (ZV AVV) voraussichtlich in ihrer Sitzung am 20.10.2017 eine Anpassung der Förderrichtlinie zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (u.a. Fahrzeugförderung) vorzuschlagen. Neben einigen redaktionellen Änderungen und der Konkretisierung bzw. Bereinigung einzelner Bestimmungen ist auf Wunsch der WestVerkehr GmbH insbesondere beabsichtigt, die AVV-Förderrichtlinie dahingehend anzupassen, dass bei allen ab dem Förderjahr 2017 durch den ZV AVV geförderten Fahrzeugen das bislang nicht vorgesehene Finanzierungskonstrukt „Sale-and-lease-back“ zur Anwendung kommen darf. Die Öffnung der Förderrichtlinie für eine entsprechende Fahrzeugfinanzierung soll nach Prüfung durch PwC Düsseldorf (Herr Marszalek) und Abstimmung mit den AVV-Verkehrsunternehmen durch eine ergänzende Bestimmung unter Pkt. 6.4 (neu) der Richtlinie mit nachfolgendem Wortlaut bewirkt werden: "Ein gefördertes Fahrzeug darf abweichend von den ANBest-P zu Finanzierungszwecken (Sale-andlease-back) an einen Eigentümer verkauft werden, der kein Verkehrsunternehmen oder Auftragnehmer im Sinne von Nr. 4 ist, wenn die Fördervoraussetzungen für das Fahrzeug, insbesondere gemäß Nr. 3.3, auf der Grundlage einer Nutzungsüberlassung an den Verkäufer und Zuwendungsempfänger erfüllt werden, für deren Einhaltung der Zuwendungsempfänger verantwortlich ist. Verkaufsfälle nach dieser Bestimmung sind dem ZV AVV unverzüglich unter Nennung des Käufers mitzuteilen. Der ZV AVV kann die Vorlage der Verträge eines Sale-and-lease-back-Geschäftes verlangen, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen zu prüfen. Der Zuwendungsempfänger wirkt darauf hin, dass Nr. 6.3 vom Käufer beachtet wird." Die in dem obigen Formulierungsvorschlag in Bezug genommenen Bestimmungen der aktuellen Förderrichtlinie sind auszugsweise als Anlage beigefügt. Über die vorgenannte Öffnungsklausel hinaus ist beabsichtigt, als weitere Ergänzung der Richtlinie eine Bestimmung aufzunehmen, wonach es verboten ist, auf Fahrzeugen, die durch den ZV AVV gefördert wurden, Werbung anzubringen, die den Interessen des ÖPNV zuwiderläuft. Weitere geplante Anpassungen dienen der Bereinigung (Wegfall obsoleter Bestimmungen) oder Konkretisierung vorhandener Bestimmungen (z.B. Berücksichtigung von Fördermitteln bei der Bemessung des Mietzinses im Falle der Vermietung von Fahrzeugen). Anlage/n: Anlage zu Anpassung der AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahrzeugförderung) Vorlage FB 61/0763/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 24.08.2017 Seite: 2/2 Anlage zu Anpassung der AVV-Förderrichtlinie zu § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahrzeugförderung) AVV-Beirat Stadt Aachen am 14.09.2017 Auszug aus der AVV-Richtlinie zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW 3.3 Gemeinsame Vorschriften zur Fahrzeugförderung gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 3.3.1 Als Fahrzeuge gelten auf ein Verkehrsunternehmen zugelassene Stadt-Niederflur-Linienbusse, Überland-Niederflur-Linienbusse, Niederflur-Gelenk-Linienbusse, Niederflur-Doppelgelenkbusse, Großraum-Niederflur-Linienbusse, Doppeldecker-Niederflur-Linienbusse, Niederflur-Midi-Linienbusse, Linien-Kleinbusse sowie Busanhänger für die Personenbeförderung gemäß Definition der Anlage 2. In Zweifelsfällen der Zuordnung sind ergänzend die Rahmenempfehlungen des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen heranzuziehen. 3.3.2 Als Beschaffung gilt der Kauf neuer Fahrzeuge oder der Kauf neuwertiger Fahrzeuge, die nicht älter als sechs Monate sind (Erstzulassung) oder eine Laufleistung von höchstens 20.000 Kilometern aufweisen. 3.3.3 Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur für Niederflurfahrzeuge mit technischem Ausstattungsstandard gemäß Anlage 3. Die obligatorischen Ausstattungen gemäß Nr. 3.1.1 und Anlage 3 sind auch Voraussetzung für die Förderung gemäß Nr. 3.2. Technische Ausstattungsstandards der Anlage 3, die nicht durch Rechtsvorschriften geboten sind, werden entsprechend Nr. 3.1.2 gefördert. Die Höhe der Zuwendungen ist in der Anlage 1 ausgewiesen. Zuwendungen für obligatorische Ausstattungsmerkmale sind in den Zuwendungen für förderfähige Fahrzeuge gemäß Anlage 2 enthalten und haben die Förderbeträge aufgrund des AfA-Nachteils bereits erhöht. 3.3.4 Die geförderten Fahrzeuge müssen jährlich zu mindestens 90 %, bei Minderung des Prozentsatzes der Förderung gemäß Nr. 3.1.2 Satz 5 zu mindestens 80 % oder 70 %, für Fahrplanleistungen im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG bzw. nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 (einschließlich Nachfolgeregelungen), wenn diese Linienverkehre für die Allgemeinheit geöffnet sind, im Gebiet des ZV AVV eingesetzt werden. 4 Die Linienverkehre müssen mit den Vorgaben der Nahverkehrspläne der jeweils betroffenen Verbandsmitglieder des ZV AVV übereinstimmen. 3.3.5 Die Zweckbindung der geförderten Fahrzeuge beträgt 10 Jahre oder 600.000 Kilometer im Gebiet des ZV AVV. Für Linien-Kleinbusse beträgt sie 7 Jahre oder 300.000 Kilometer. Die zeitliche Bindung beginnt mit dem 01. Juli des Jahres, in dem das Fahrzeug auf den Zuwendungsempfänger zugelassen wurde, die laufleistungsbezogene mit der Inbetriebnahme des Fahrzeuges. 4. Zuwendungsempfänger Die Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 werden öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen gewährt, die Linienverkehre gemäß Nr. 3.3.4 im Gebiet des ZV AVV als Unternehmer gemäß § 3 PBefG oder als Auftragnehmer von Unternehmern erbringen (Auftragsverkehre). Auftragnehmern sollen Zuwendungen als De-minimis-Beihilfen gewährt werden. Zuwendungen gemäß Nr. 3.4 werden nur Unternehmern gemäß § 3 PBefG gewährt. 6.3 Im Falle der Insolvenz eines Zuwendungsempfängers ist ein geförderter Gegenstand zuerst demjenigen Verkehrsunternehmen zum Kauf anzubieten, das die Verkehre des Zuwendungsempfängers fortführt. Ansonsten ist nur ein Verkauf unter Beachtung von Nr. 6.2 statthaft.