Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
266378.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
01.08.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0748/WP17
öffentlich
35027-2017
01.08.2017
Dez. III / FB 61/200
Bebauungsplan -Goffartstraße / Bergische Gassehier: Beschluss einer Veränderungssperre für das Grundstück,
Goffartstraße 26
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
06.09.2017
07.09.2017
20.09.2017
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Planungsausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt
dem Rat, für die Flurstücke 3145 u. 3151, Gemarkung Burtscheid, Flur 1, eine Veränderungssperre
gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, für
die Flurstücke 3145 u. 3151, Gemarkung Burtscheid, Flur 1, eine Veränderungssperre gemäß § 14
Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt gem. § 14 Abs. 1 und §16
Abs. 1 BauGB die als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre für den Planbereich
im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Goffartstraße und der Bergischen Gasse.
Vorlage FB 61/0748/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
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Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
X
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
20xx ff.
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Durch den Erlass der Satzung sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Vorlage FB 61/0748/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
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Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / Beschlusslage
Der Rat der Stadt hat am 26.02.2014 ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 BauGB für das
Grundstück des Musikbunkers und die unmittelbar angrenzenden Grundstücke beschlossen. Die
Vorkaufsrechtssatzung wurde am 08.03.2014 öffentlich bekannt gemacht. Der Planungsausschuss
hat am 15.05.2014 einen Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das
Grundstück des Musikbunkers und die unmittelbar angrenzenden Grundstücke beschlossen. Der
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 03.07.2014 öffentlich bekannt gemacht.
Ziel des Bebauungsplans ist die Bewahrung der Authentizität und eine nachhaltige Erhaltung des
Baudenkmals Hochbunker sowie die Sicherung der kulturellen Nutzung des Musikbunkers als
Veranstaltungsort und Proberaum für Musikgruppen. Dabei soll der bestehende Lärmkonflikt zwischen
der benachbarten Wohnnutzung und dem Musikbunker durch geeignete Maßnahmen gelöst werden.
Am 12.01.2017 hat der Planungsausschuss die Verwaltung mit der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit beauftragt. In der Beschlussvorlage und dem Vorentwurf der Begründung werden die
Planungsziele des Aufstellungsbeschlusses konkretisiert.
2.
Anlass zum Erlass der Veränderungssperre
Der Grundstückseigentümer des südlich des Musikbunkers gelegenen Grundstücks hat einen Antrag
auf Vorbescheid für eine Wohnnutzung gestellt. Das Grundstück des Antragstellers wird gegenwärtig
gewerblich genutzt. Das bisherige Bebauungsplankonzept ging von einer nachgeschalteten
Bauleitplanung für das beantragte Vorhaben aus. Dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks wurde
kommuniziert, dass die bauliche Nutzung seines Grundstücks den Bedingungen des Bebauungsplans
–Goffartstraße/Bergische Gasse- folgen müsse und allenfalls die Festsetzung eines Mischgebietes –
mit paritätischer Verteilung Wohnen/Gewerbe- erfolgen könne. Es wurde abgestimmt, dass hierzu ein
Vorhabenbezogener Bebauungsplan auf Initiative des Grundstückseigentümers zu erstellen sei, der
die Emissionen des Bahnverkehrs, der Montessori Gesamtschule und des Musikbunkers als
Bestandsbelastung aufnehmen und Vorsorge treffen müsse, um gesunde Arbeits- und
Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Der Planungsausschuss hat anlässlich eines Antrags auf
Sachstandsbericht am 11.06.2015 die Verwaltung beauftragt, mit Priorität das
Bebauungsplanverfahren zur Absicherung des Musikbunkers und die Lösung der rechtlichen
Probleme im Zusammenhang mit dem anhängigen Gerichtsverfahren zu betreiben. Über weitere
Projekte im Umfeld des Bunkers, die in Form einer Bauvoranfrage bzw. Bauantrags an die Verwaltung
getragen werden, soll erst dann entschieden werden.
Durch den Antrag auf Vorbescheidung einer Wohnnutzung besteht die Gefahr, dass der bislang
eingeschlagene Weg nicht weiter verfolgt werden kann. Eine nachrückende reine Wohnnutzung an
dieser Stelle würde den bestehenden Lärmimmissionskonflikt zusätzlich auf die Südseite des
Musikbunkers befördern und die bislang erarbeiteten Lösungsansätze vereiteln. Die Ziele der
Bauleitplanung könnten nicht mehr umgesetzt werden. Eine positive Bescheidung des Antrags
widerspräche den Zielen der Planung und scheidet aus den o.g. Gründen aus. Eine rechtssichere
Ablehnung des Antrages scheidet derzeit in Ermangelung widersprechender planungsrechtlicher
Grundlagen ebenfalls aus. Der Antrag auf Vorbescheid wurde einstweilen förmlich gem. § 15 BauGB
Vorlage FB 61/0748/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
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für ein Jahr zurückgestellt. Der Bebauungsplan wird voraussichtlich bis zum Auslaufen der
Zurückstellung noch keine Rechtskraft erlangt haben. Insoweit bildet der Beschluss einer
Veränderungssperre zur Bereitstellung eines Zeitfensters zur Durchführung des
Bebauungsplanverfahrens –Goffartstraße/Bergische Gasse- die Ultima Ratio.
Entgegen der bisherigen Absicht müssen nun auch die Grundstücke des Antragstellers in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans –Goffartstraße/Bergische Gasse- aufgenommen und mit einer
entsprechenden Baugebiets-festsetzung versehen werden. Die Fortführung des Bauleitplanverfahrens
ist abhängig von der Umsetzbarkeit der Schallschutzmauer vor dem Musikbunker. Derzeit muss die
Entscheidung des Berufungsgerichtes abgewartet werden, da hierin eine Entscheidung hinsichtlich
der Wirksamkeit und Zulässigkeit der Schallschutzmauer erwartet wird. Die Verwaltung beabsichtigt
die südlich des Musikbunkers gelegenen Grundstücke bei der Fortführung der Bauleitplanung
(frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) einzubeziehen und entsprechend des Kontextes eine
Mischgebietsfestsetzung vorzusehen.
3.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Die Verwaltung empfiehlt zur Sicherung eines Zeitfensters zur Aufstellung des
Bebauungsplanverfahrens und zur rechtssicheren Ablehnung der Bauvoranfrage den Erlass einer
Veränderungssperre zu beschließen.
Anlage/n:
1. Satzungstext
2. Geltungsbereich
Vorlage FB 61/0748/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
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Satzung über eine Veränderungssperre
für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte
im Bereich der Grundstücke, Goffartstraße 26
Aufgrund § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in
seiner Sitzung am …… 2017 folgende Satzung beschlossen:
§1
Für das nachstehend näher bezeichnete Gebiet, für das der Planungsausschuss der Stadt am
06.10.2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, wird eine Veränderungssperre
beschlossen. Dieses Gebiet umfasst die folgenden Flurstücke: Gemarkung, Burtscheid, Flur 1 Flurstücke 3145 und 3151.
Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt. Der Plan ist
Bestandteil dieser Satzung.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.
§3
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§5
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.