Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
264333.pdf
Größe
98 kB
Erstellt
07.07.17, 12:00
Aktualisiert
09.07.17, 18:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Ergänzungs-Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 01/0302/WP17-1
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
07.07.2017
Neuregelungen im Entschädigungsrecht
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
12.07.2017
Rat der Stadt Aachen
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
offen
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 01/0302/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.07.2017
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Die der ursprünglichen Vorlage FB 01/0302/WP17 beigefügten Erläuterungen der Verwaltung vom 22.3.2017 zu
den Auswirkungen des am 1.1.2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung enthält Vorschläge zur Änderung des § 23 Abs. 3 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Aachen, die
sich inhaltlich mit der Schaffung einer Ausnahmeregelung für die mit der Gesetzesänderung neu eingefügten
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende befasst.
Die in diesen Erläuterungen als „Vorschlag zu 3“ gekennzeichnete Möglichkeit eine Satzungsänderung mit dem
Ziel vorzubereiten, alle Ausschüsse von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW
auszunehmen, wird nicht aufrechterhalten. Insoweit ist auf die als Anlage beigefügte Beanstandung eines
entsprechenden Beschlusses des Städteregionstags vom 6.4.2015 durch die Bezirksregierung Köln mit
Schreiben vom 27. Juni 2017 hinzuweisen.
Eine vorliegend nach § 46 S. 2 GO NRW rechtskonform zu treffende Ausnahmeentscheidung setzt unter
Berücksichtigung der durch die Kommunalaufsicht am Gesetzeszweck zu orientierende Ermessensentscheidung
voraus, dass die vom Gesetzgeber intendierte Entschädigung für die durch Vorbereitung und Leitung der
Ausschusssitzungen verursachten Mehrbelastungen die unterschiedliche Arbeitsintensität der Ausschüsse sowie
das jeweilige Aufgabenspektrum ermessensfehlerfrei zu berücksichtigen habe. In diesem Zusammenhang wird
konstatiert, dass neben der Sitzungshäufigkeit gegebenenfalls auch andere Besonderheiten zu einem atypisch
geringen Arbeitsaufwand führen können, der es rechtfertigen kann, eine entsprechende Ausnahmeentscheidung
in die Hauptsatzung aufzunehmen.
Die in den Erläuterungen der Verwaltung als „Vorschlag zu 1“ und „Vorschlag zu 2“ unterbreiteten Vorschläge zur
Gestaltung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage des § 46 S. 2 GO NRW berücksichtigt allein eine
Differenzierung nach der Sitzungshäufigkeit der jeweiligen Ausschüsse. Eine differenziertere Betrachtung zur
Ermittlung des atypisch geringen Arbeitsaufwandes erschließt sich, wenn man neben der Sitzungshäufigkeit auch
die Sitzungsdauer sowie besondere rechtliche Konstruktionen (EigVO NRW) berücksichtigt.
Aussagekräftig wäre insoweit der Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016, da dieser einen vollständigen
Rückgriff auf die im Sitzungsprotokoll festgehaltene Sitzungsdauer der jeweiligen Ausschüsse erlaubt.
Bei einer isolierten Betrachtung der Sitzungsdauer der jeweiligen Ausschüsse im Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum
31.12.2016, die sich aus einer Addition der Einzelsitzungen ergibt, werden große Unterschiede bei den
einzelnen Ratsausschüssen sichtbar, die als ein Indikator für eine unterschiedliche Arbeitsintensität der
Ausschüsse angesehen werden können. So kommt der Hauptausschuss im Kalenderjahr 2016 auf eine
Gesamtsitzungsdauer von lediglich 4 Stunden und 14 Minuten, gefolgt von dem Sportausschuss mit 4 Stunden
und 20 Minuten, während der Mobilitätsausschuss mit einer Gesamtsitzungsdauer von 23 Stunden und 44
Minuten, der nur noch durch den Planungsausschuss mit 28 Stunden und 50 Minuten Sitzungsdauer in 2016
übertroffen wird, eine deutlich höhere Sitzungsdauer aufweist und damit eine entsprechend höhere
Arbeitsintensität vermuten lässt.
Diese rein mathematische Betrachtung der Sitzungsdauer lässt die in dem Ausschuss zu behandelnde Thematik
wie auch rechtliche Besonderheiten, wie die Stellung der Eigenbetriebe, unberücksichtigt. Betriebsausschüsse
sind besondere Ausschüsse des Rates, die sich ausschließlich mit den Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu
befassen haben.
Vorlage FB 01/0302/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.07.2017
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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien lässt sich – auch unter Berücksichtigung des
Beanstandungsschreibens der Bezirksregierung Köln vom 27. Juni 2017- eine Ausnahmeentscheidung für
nachfolgende Ausschüsse begründen:
Betriebsausschuss Kultur
Betriebsausschuss Theater und VHS
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
Betriebsausschusses Eurogress
Betriebsausschuss Gebäudemanagement
Rechnungsprüfungsausschuss
Sportausschuss
Letztere im Hinblick auf die geringe Sitzungshäufigkeit und Sitzungsdauer.
Für den Vorsitz des Hauptausschusses ist keine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu zahlen. Für den Vorsitz
des Personal- und Verwaltungsausschusses ist aufgrund der Ausnahmeregelung des § 46 S. 3 GO NRW derzeit
keine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu zahlen, da die Ausschussvorsitzende hauptberuflich tätige
Mitarbeiterin einer Fraktion ist.
Hinweise:
Der in der Vorlage zur Änderung des § 23 "Entschädigungsleistungen" der Hauptsatzung aufgeführte Abs. 7
(S.166) bedarf noch einer Korrektur, da der Text noch den "alten" Regelstundensatz wie auch die noch nicht an
die Entschädigungsordnung angepasste Obergrenze für den Verdienstausfall enthält. Hier soll die zahlenmäßige
Benennung dieser Beträge (wie auch in den Abs. 1-3 des § 23 der Hauptsatzung) durch den Verweis auf die
Entschädigungsverordnung ersetzt werden.
Aufgrund der Aussagen im Koalitionsvertrag für NRW 2017-2022 zur "Stärkung von haupt- und ehrenamtlichen
Kommunalpolitikern" besteht die Erwartung, dass das Entschädigungsrecht eine erneute Novellierung erfährt,
die eine klare und transparente Handhabung des Entschädigungsrechts zulässt.
Vorlage FB 01/0302/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.07.2017
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