Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
261093.pdf
Größe
88 kB
Erstellt
08.06.17, 12:00
Aktualisiert
07.07.17, 09:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 01/0302/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
08.06.2017
Neuregelungen im Entschädigungsrecht
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
12.07.2017
Rat der Stadt Aachen
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
offen
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 01/0302/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2017
Seite: 1/2
Erläuterungen:
In der Sitzung des Hauptausschusses am 15.03.2017 sowie in der Sitzung des Rates der Stadt am
22.03.2017 wurde jeweils unter dem öffentlichen Tagesordnungspunkt „Mitteilungen der Verwaltung“
durch die Verwaltung eine schriftliche Mitteilung über die gesetzlichen Neuregelungen im
Entschädigungsrecht vorgelegt und durch die beiden Gremien zur Kenntnis genommen.
Diese Mitteilung ist dieser Vorlage nochmals als Anlage beigefügt.
Die Entscheidung über eine daraus folgende Änderung der Hauptsatzung der Stadt Aachen liegt in
der Entscheidungskompetenz des Rates
Anlage/n:
Zur Ratssitzung am 22.03.2017 vorgelegte Mitteilung über gesetzliche Neuregelungen im
Entschädigungsrecht
Vorlage FB 01/0302/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.06.2017
Seite: 2/2
Mitteilung der Verwaltung über gesetzliche Neuregelungen im Entschädigungsrecht
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 9. November 2016 das Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung beschlossen. Das Gesetz ist am 28.11.2016 im Gesetz- und
Verordnungsblatt NRW verkündet worden und am 29.11.2016 in Kraft getreten.
Die Änderungen umfassen unter anderem die Entschädigungsregelung nach § 45 GO NRW sowie die
Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW, die dazu führen, dass die Bestimmungen in § 23
„Entschädigungsleistungen“ der Hauptsatzung der Stadt Aachen einer rechtskonformen Änderung
bzw. Ergänzung zu unterziehen sind.
1. Durch die Änderung in § 45 Abs. 2 GO entfällt die bisherige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
des Rates zur Festsetzung eigener Obergrenzen für den Verdienstausfall kommunaler Mandatsträger
in der Hauptsatzung. Der für den Verdienstausfall von Ratsmitgliedern zu leistende Ersatz bestimmt
sich mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung durch das Ministerium für
Inneres und kommunales NRW zum 1.1.2017 auf die in § 3 a dieser Rechtsverordnung genannten
Beträge. Danach beträgt der Regelstundensatz gemäß § 3 a Abs. 1 der Entschädigungsverordnung
8,84 € und der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls gemäß § 3 a Abs. 2 der
Entschädigungsverordnung 80 €. Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung
durch das Ministerium für Inneres und kommunales NRW zum 1.1.2017 werden die niedrigeren
Obergrenzen, die bislang in § 23 Abs. 7 der Hauptsatzung einen Regelstundensatz von 8 Euro, bzw.
einen Höchstbetrag von 18 € festsetzen, unwirksam. Die Satzung ist der neuen Rechtslage
entsprechend anzupassen.
2. Durch die Aufnahme der Nr. 2 in § 46 GO NRW erhalten Ausschussvorsitzende mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses [„Vorsitzender von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses“] eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach der vom Innenministerium
festzusetzenden Entschädigungsverordnung. Eine Aufwandsentschädigung ist gem. § 46 S. 3 GO
NRW nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.
Bezogen auf die Größenklasse der Stadt Aachen beträgt diese zusätzliche Aufwandsentschädigung
von Ausschussvorsitzenden monatlich 481,30 €.
Der Gesetzeswortlaut sieht in § 46 S. 2 GO NRW die ausdrückliche Möglichkeit vor, in der
Hauptsatzung weiterer Ausschüsse von der Regelung der Gewährung einer zusätzlichen
Aufwandsentschädigung in § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW auszunehmen: „In der Hauptsatzung können
weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden.“
Die vom Gesetzgeber von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausgenommene Tätigkeit eines
Vorsitzes im Wahlprüfungsausschuss wurde im Gesetzgebungsverfahren mit der geringen
Tagungshäufigkeit begründet.
Der Gesetzeswortlaut des § 46 S. 2 GO NRW schließt, auch wenn die Intention des Gesetzgebers
eine andere gewesen sein sollte, es grundsätzlich nicht aus, sämtliche Ratsausschüsse von der
Anwendung der Regelung in § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW auszunehmen. Von dieser Möglichkeit haben
u.a. die Gemeinde Roetgen und die Stadt Burscheid Gebrauch gemacht. Die Stadt Burscheid hat
dies in ihrer Beschlussvorlage für den Rat am 14.12.2016 nachvollziehbar damit begründet, dass
zum einen die arbeitsmäßige Belastung für die Vorbereitung von Ausschusssitzungen stark auf den
jeweiligen Sprechern der Fraktion laste, die aber von der zusätzlichen Entschädigungsregelung nicht
erfasst werden und zum anderen die Vermeidung von Mehrausgaben für den städtischen Haushalt die
Ausnahmeregelung rechtfertige. Das Einsparungspotential der Stadt Burscheid wurde mit jährlich
15.256,80 € beziffert.
Eine über den Wortlaut des § 46 S. 2 GO NRW hinausgehende Einschränkung des § 46 S. 2 GO
NRW erfährt diese Regelung durch die Anwendungs- und Auslegungshinweise des Ministerium für
Inneres und Kommunales NRW vom 13. Februar 2017 [Az.31 -43.02.01/01-3-3574/17(0)]. Danach
spiegele die gesetzliche Formulierung „In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der
Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden.“ ein Regel-Ausnahmeverhältnis wider, weshalb
grundsätzlich alle Ausschüsse in die Gewährung der Aufenthaltsentschädigung einzubeziehen seien,
soweit nicht „–ähnlich dem Wahlprüfungsausschuss-„ eine geringe Tagungshäufigkeit eine Ausnahme
rechtfertige.
Folgt man den Auslegungshinweisen des MIK NRW, ist die Sitzungshäufigkeit der Ausschüsse ein für
die Ausnahmeentscheidung des Rates nach § 46 S. 2 GO NRW zulässiges Differenzierungskriterium,
um Ausschüsse von der Regelung § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW auszunehmen. Die Formulierung –ähnlich
dem Wahlprüfungsausschuss- lässt Abweichungen betreffend die Sitzungshäufigkeit zu. Ansonsten
würde die gesetzliche Möglichkeit, durch die Hauptsatzung weitere Ausschüsse von der
Entschädigungsregelung auszunehmen, völlig ins Leere laufen.
Die Entscheidung, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, weitere Ausschüsse von der Regelung
der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung auszunehmen, erfordert eine Ergänzung
des § 23 Abs. 3 der Hauptsatzung, in der die von der Ausnahmeentscheidung betroffenen
Ausschüsse explizit benannt werden.
Die Änderungsvorschläge der Verwaltung enthalten –in Abhängigkeit der für das Kalenderjahr 2017
geplanten Sitzungstermine- drei Vorschläge, die alternativ der Regelung in § 23 Abs. 3 der
Hauptsatzung unter der neu einzufügenden Ziffer 7 hinzugefügt werden könnten:
§ 23 Entschädigungsleistungen
(1) Die Entschädigungsleistungen an die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse, der
Bezirksvertretungen und des Integrations- sowie Seniorenrates nach §§ 45, 46, 36 Abs. 4 und 27 Abs.
7 GO NRW bestimmen sich nach der Entschädigungsverordnung (EntschVO) des Landes NRW in
ihrer jeweils geltenden Fassung mit den nachfolgend geregelten Maßgaben.
(2) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten gemäß § 45 Abs. 5 GO NRW eine
monatliche pauschale Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen der
Entschädigungsverordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung. Daneben wird kein
Sitzungsgeld gewährt.
(3) Neben der Pauschale nach Abs. 2 erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung im Umfang
und nach Maßgabe des § 46 GO NRW i. V. mit der Entschädigungsverordnung des Landes NRW in
der jeweils geltenden Fassung:
1. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters nach §
67 GO NRW,
2. Bezirksbürgermeisterin und Bezirksbürgermeister,
3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bezirksbürgermeisterin bzw. des Bezirksbürgermeister
4. Fraktionsvorsitzende von Ratsfraktionen,
5. stellvertretende Fraktionsvorsitzende von Ratsfraktionen und
6. Fraktionsvorsitzende von Bezirksvertretungsfraktionen, sowie
7. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates, mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses sowie
die nachfolgend benannten weiteren von der Regelung des § 46 S. 1 Nr. 2 GO ausgenommenen
Ausschüsse:
Vorschlag zu 1:
[Ausschüsse, die nach dem Sitzungsplan 2017 bis zu 4 Sitzungen haben]
•
•
•
•
•
Rechnungsprüfungsausschuss (3 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017).
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017).
Betriebsausschuss Eurogress (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017)
Betriebsausschuss Gebäudemanagement (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017)
Sportausschuss (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017).
Vorschlag zu 2:
[Ausschüsse, die nach dem Sitzungsplan 2017 bis zu 5 Sitzungen haben]
•
Rechnungsprüfungsausschuss (3 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017).
•
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017).
•
Betriebsausschuss Eurogress (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017)
•
Betriebsausschuss Gebäudemanagement (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017)
•
Sportausschuss (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017)
•
Ausschuss f. Arbeit, Wirtschaft u. Wissenschaft (5 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017).
•
Ausschuss f. Soziales, Integration u. Demogr.(5 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017)
•
Betriebsausschuss Kultur.(5 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017)
•
Betriebsausschuss Theater und VHS.(5 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017)
Würde dem Vorschlag zu 2 gefolgt, verblieben derzeit 8 Ausschüsse, die aufgrund der im
Sitzungsplan vorgesehenen Anzahl von Sitzungen für eine zusätzliche Aufwandsentschädigung
gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW in Betracht zu ziehen wären:
•
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•
•
•
•
•
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Bürgerforum
Finanzausschuss
Kinder- und Jugendausschuss
Mobilitätsausschuss
Planungsausschuss
Schulausschuss und der
Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
Unabhängig von der Anzahl der Sitzungen können die Vorsitzenden des
•
•
Integrationsrates (weil Gremium nach § 27 GO und kein Ausschuss gem. 57 GO)
Personal- und Verwaltungsausschusses (da die Ausschussvorsitzende hauptberuflich tätige
Mitarbeiterin einer Fraktion ist) und des
•
Hauptausschusses (da OB Aufwandsentschädigung nach § 5 EingrVO erhält)
•
Wahlausschusses
keine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung gem. § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW erhalten.
Unter Berücksichtigung des Arguments, dass die arbeitsmäßige Belastung für die Vorbereitung von
Ausschusssitzungen weniger stark auf den Ausschussvorsitzenden als vielmehr auf den jeweiligen
Sprechern der Fraktion lastet , lässt sich ebenso argumentieren, dass die Anzahl der Sitzungen eines
Ausschusses nicht zwingend Rückschlüsse auf die Arbeitsbelastung für die/den
Ausschussvorsitzende/n zulässt. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch der Vorschlag rechtfertigen,
dass
Vorschlag zu 3:
Der Rat beauftragt die Verwaltung, eine entsprechende Satzungsänderung vorzubereiten, mit dem
Ziel alle Ausschüsse von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW
auszunehmen,
in Kenntnis der Möglichkeit, dass dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde beanstandet werden
könnte, was allerdings
gegenüber den Kommunen, deren Stadträte einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, bislang
noch nicht erfolgt ist.
[Abs. 4-6 bedürfen keiner Änderung]
(7) Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und des Integrationsrats sowie
des Seniorenrats erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach §§ 45, 27 Abs. 7 GO NRW.
Die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages nach § 45 Abs. 2 GO NRW wird gemäß
dessen Abs. 7 durch § 3a der Entschädigungsverordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden
Fassung bestimmt. Der Regelstundensatz nach § 45 Abs. 2 GO NRW wird auf 8,- € festgesetzt. Der
Höchstbetrag nach § 45 Abs. 2 GO NRW, der bei Erstattung des stündlichen Verdienstausfalls nicht
überschritten werden darf, wird auf 18,- € festgesetzt. Der monatliche Höchstbetrag des
Verdienstausfalls wird auf das 8-fache des maßgeblichen Stundensatzes - hochgerechnet auf den
Monat, welcher mit 4 Wochen angesetzt wird - festgesetzt.