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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
261093.pdf
Größe
88 kB
Erstellt
08.06.17, 12:00
Aktualisiert
07.07.17, 09:35
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Verwaltungsleitung Beteiligte Dienststelle/n: FB 01/0302/WP17 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 08.06.2017 Neuregelungen im Entschädigungsrecht Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 12.07.2017 Rat der Stadt Aachen Entscheidung Beschlussvorschlag: offen Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 01/0302/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.06.2017 Seite: 1/2 Erläuterungen: In der Sitzung des Hauptausschusses am 15.03.2017 sowie in der Sitzung des Rates der Stadt am 22.03.2017 wurde jeweils unter dem öffentlichen Tagesordnungspunkt „Mitteilungen der Verwaltung“ durch die Verwaltung eine schriftliche Mitteilung über die gesetzlichen Neuregelungen im Entschädigungsrecht vorgelegt und durch die beiden Gremien zur Kenntnis genommen. Diese Mitteilung ist dieser Vorlage nochmals als Anlage beigefügt. Die Entscheidung über eine daraus folgende Änderung der Hauptsatzung der Stadt Aachen liegt in der Entscheidungskompetenz des Rates Anlage/n: Zur Ratssitzung am 22.03.2017 vorgelegte Mitteilung über gesetzliche Neuregelungen im Entschädigungsrecht Vorlage FB 01/0302/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.06.2017 Seite: 2/2 Mitteilung der Verwaltung über gesetzliche Neuregelungen im Entschädigungsrecht Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 9. November 2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beschlossen. Das Gesetz ist am 28.11.2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet worden und am 29.11.2016 in Kraft getreten. Die Änderungen umfassen unter anderem die Entschädigungsregelung nach § 45 GO NRW sowie die Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW, die dazu führen, dass die Bestimmungen in § 23 „Entschädigungsleistungen“ der Hauptsatzung der Stadt Aachen einer rechtskonformen Änderung bzw. Ergänzung zu unterziehen sind. 1. Durch die Änderung in § 45 Abs. 2 GO entfällt die bisherige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des Rates zur Festsetzung eigener Obergrenzen für den Verdienstausfall kommunaler Mandatsträger in der Hauptsatzung. Der für den Verdienstausfall von Ratsmitgliedern zu leistende Ersatz bestimmt sich mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung durch das Ministerium für Inneres und kommunales NRW zum 1.1.2017 auf die in § 3 a dieser Rechtsverordnung genannten Beträge. Danach beträgt der Regelstundensatz gemäß § 3 a Abs. 1 der Entschädigungsverordnung 8,84 € und der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls gemäß § 3 a Abs. 2 der Entschädigungsverordnung 80 €. Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung durch das Ministerium für Inneres und kommunales NRW zum 1.1.2017 werden die niedrigeren Obergrenzen, die bislang in § 23 Abs. 7 der Hauptsatzung einen Regelstundensatz von 8 Euro, bzw. einen Höchstbetrag von 18 € festsetzen, unwirksam. Die Satzung ist der neuen Rechtslage entsprechend anzupassen. 2. Durch die Aufnahme der Nr. 2 in § 46 GO NRW erhalten Ausschussvorsitzende mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses [„Vorsitzender von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses“] eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach der vom Innenministerium festzusetzenden Entschädigungsverordnung. Eine Aufwandsentschädigung ist gem. § 46 S. 3 GO NRW nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. Bezogen auf die Größenklasse der Stadt Aachen beträgt diese zusätzliche Aufwandsentschädigung von Ausschussvorsitzenden monatlich 481,30 €. Der Gesetzeswortlaut sieht in § 46 S. 2 GO NRW die ausdrückliche Möglichkeit vor, in der Hauptsatzung weiterer Ausschüsse von der Regelung der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung in § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW auszunehmen: „In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden.“ Die vom Gesetzgeber von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausgenommene Tätigkeit eines Vorsitzes im Wahlprüfungsausschuss wurde im Gesetzgebungsverfahren mit der geringen Tagungshäufigkeit begründet. Der Gesetzeswortlaut des § 46 S. 2 GO NRW schließt, auch wenn die Intention des Gesetzgebers eine andere gewesen sein sollte, es grundsätzlich nicht aus, sämtliche Ratsausschüsse von der Anwendung der Regelung in § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW auszunehmen. Von dieser Möglichkeit haben u.a. die Gemeinde Roetgen und die Stadt Burscheid Gebrauch gemacht. Die Stadt Burscheid hat dies in ihrer Beschlussvorlage für den Rat am 14.12.2016 nachvollziehbar damit begründet, dass zum einen die arbeitsmäßige Belastung für die Vorbereitung von Ausschusssitzungen stark auf den jeweiligen Sprechern der Fraktion laste, die aber von der zusätzlichen Entschädigungsregelung nicht erfasst werden und zum anderen die Vermeidung von Mehrausgaben für den städtischen Haushalt die Ausnahmeregelung rechtfertige. Das Einsparungspotential der Stadt Burscheid wurde mit jährlich 15.256,80 € beziffert. Eine über den Wortlaut des § 46 S. 2 GO NRW hinausgehende Einschränkung des § 46 S. 2 GO NRW erfährt diese Regelung durch die Anwendungs- und Auslegungshinweise des Ministerium für Inneres und Kommunales NRW vom 13. Februar 2017 [Az.31 -43.02.01/01-3-3574/17(0)]. Danach spiegele die gesetzliche Formulierung „In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden.“ ein Regel-Ausnahmeverhältnis wider, weshalb grundsätzlich alle Ausschüsse in die Gewährung der Aufenthaltsentschädigung einzubeziehen seien, soweit nicht „–ähnlich dem Wahlprüfungsausschuss-„ eine geringe Tagungshäufigkeit eine Ausnahme rechtfertige. Folgt man den Auslegungshinweisen des MIK NRW, ist die Sitzungshäufigkeit der Ausschüsse ein für die Ausnahmeentscheidung des Rates nach § 46 S. 2 GO NRW zulässiges Differenzierungskriterium, um Ausschüsse von der Regelung § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW auszunehmen. Die Formulierung –ähnlich dem Wahlprüfungsausschuss- lässt Abweichungen betreffend die Sitzungshäufigkeit zu. Ansonsten würde die gesetzliche Möglichkeit, durch die Hauptsatzung weitere Ausschüsse von der Entschädigungsregelung auszunehmen, völlig ins Leere laufen. Die Entscheidung, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, weitere Ausschüsse von der Regelung der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung auszunehmen, erfordert eine Ergänzung des § 23 Abs. 3 der Hauptsatzung, in der die von der Ausnahmeentscheidung betroffenen Ausschüsse explizit benannt werden. Die Änderungsvorschläge der Verwaltung enthalten –in Abhängigkeit der für das Kalenderjahr 2017 geplanten Sitzungstermine- drei Vorschläge, die alternativ der Regelung in § 23 Abs. 3 der Hauptsatzung unter der neu einzufügenden Ziffer 7 hinzugefügt werden könnten: § 23 Entschädigungsleistungen (1) Die Entschädigungsleistungen an die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Integrations- sowie Seniorenrates nach §§ 45, 46, 36 Abs. 4 und 27 Abs. 7 GO NRW bestimmen sich nach der Entschädigungsverordnung (EntschVO) des Landes NRW in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den nachfolgend geregelten Maßgaben. (2) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten gemäß § 45 Abs. 5 GO NRW eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung. Daneben wird kein Sitzungsgeld gewährt. (3) Neben der Pauschale nach Abs. 2 erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung im Umfang und nach Maßgabe des § 46 GO NRW i. V. mit der Entschädigungsverordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung: 1. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters nach § 67 GO NRW, 2. Bezirksbürgermeisterin und Bezirksbürgermeister, 3. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bezirksbürgermeisterin bzw. des Bezirksbürgermeister 4. Fraktionsvorsitzende von Ratsfraktionen, 5. stellvertretende Fraktionsvorsitzende von Ratsfraktionen und 6. Fraktionsvorsitzende von Bezirksvertretungsfraktionen, sowie 7. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates, mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses sowie die nachfolgend benannten weiteren von der Regelung des § 46 S. 1 Nr. 2 GO ausgenommenen Ausschüsse: Vorschlag zu 1: [Ausschüsse, die nach dem Sitzungsplan 2017 bis zu 4 Sitzungen haben] • • • • • Rechnungsprüfungsausschuss (3 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017). Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017). Betriebsausschuss Eurogress (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017) Betriebsausschuss Gebäudemanagement (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017) Sportausschuss (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017). Vorschlag zu 2: [Ausschüsse, die nach dem Sitzungsplan 2017 bis zu 5 Sitzungen haben] • Rechnungsprüfungsausschuss (3 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017). • Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017). • Betriebsausschuss Eurogress (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017) • Betriebsausschuss Gebäudemanagement (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017) • Sportausschuss (4 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017) • Ausschuss f. Arbeit, Wirtschaft u. Wissenschaft (5 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017). • Ausschuss f. Soziales, Integration u. Demogr.(5 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017) • Betriebsausschuss Kultur.(5 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017) • Betriebsausschuss Theater und VHS.(5 Sitzungen nach Sitzungsplan 2017) Würde dem Vorschlag zu 2 gefolgt, verblieben derzeit 8 Ausschüsse, die aufgrund der im Sitzungsplan vorgesehenen Anzahl von Sitzungen für eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW in Betracht zu ziehen wären: • • • • • • • • Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz Bürgerforum Finanzausschuss Kinder- und Jugendausschuss Mobilitätsausschuss Planungsausschuss Schulausschuss und der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss Unabhängig von der Anzahl der Sitzungen können die Vorsitzenden des • • Integrationsrates (weil Gremium nach § 27 GO und kein Ausschuss gem. 57 GO) Personal- und Verwaltungsausschusses (da die Ausschussvorsitzende hauptberuflich tätige Mitarbeiterin einer Fraktion ist) und des • Hauptausschusses (da OB Aufwandsentschädigung nach § 5 EingrVO erhält) • Wahlausschusses keine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung gem. § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW erhalten. Unter Berücksichtigung des Arguments, dass die arbeitsmäßige Belastung für die Vorbereitung von Ausschusssitzungen weniger stark auf den Ausschussvorsitzenden als vielmehr auf den jeweiligen Sprechern der Fraktion lastet , lässt sich ebenso argumentieren, dass die Anzahl der Sitzungen eines Ausschusses nicht zwingend Rückschlüsse auf die Arbeitsbelastung für die/den Ausschussvorsitzende/n zulässt. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch der Vorschlag rechtfertigen, dass Vorschlag zu 3: Der Rat beauftragt die Verwaltung, eine entsprechende Satzungsänderung vorzubereiten, mit dem Ziel alle Ausschüsse von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW auszunehmen, in Kenntnis der Möglichkeit, dass dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde beanstandet werden könnte, was allerdings gegenüber den Kommunen, deren Stadträte einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, bislang noch nicht erfolgt ist. [Abs. 4-6 bedürfen keiner Änderung] (7) Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und des Integrationsrats sowie des Seniorenrats erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach §§ 45, 27 Abs. 7 GO NRW. Die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages nach § 45 Abs. 2 GO NRW wird gemäß dessen Abs. 7 durch § 3a der Entschädigungsverordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Der Regelstundensatz nach § 45 Abs. 2 GO NRW wird auf 8,- € festgesetzt. Der Höchstbetrag nach § 45 Abs. 2 GO NRW, der bei Erstattung des stündlichen Verdienstausfalls nicht überschritten werden darf, wird auf 18,- € festgesetzt. Der monatliche Höchstbetrag des Verdienstausfalls wird auf das 8-fache des maßgeblichen Stundensatzes - hochgerechnet auf den Monat, welcher mit 4 Wochen angesetzt wird - festgesetzt.