Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
262421.pdf
Größe
785 kB
Erstellt
19.06.17, 12:00
Aktualisiert
30.06.17, 11:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0384/WP17
öffentlich
19.06.2017
FB 45/320.080
Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen 2017
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
04.07.2017
Kinder- und Jugendausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen sowie die Handreichung zustimmend zur
Kenntnis.
Vorlage FB 45/0384/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.06.2017
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
keine, da Sachstandbericht
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
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Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
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0
0
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Abschreibungen
0
0
0
0
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0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 45/0384/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.06.2017
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage des zum 01.11.2015 in Kraft getretene Gesetz zur
Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer
Minderjähriger und der damit verbundenen Neuregelung zur Umverteilung von unbegleiteten
Minderjährigen, war es notwendig die 2013 erschienene Handreichung seitens des Landes NRW zu
überarbeiten und fortzuschreiben.
Zahlreiche Neuregelungen und Verfahrensumstellungen sind mit dem neuen Gesetz verbunden. Die
Handreichung dient dazu allen beteiligten Akteuren, wie Jugendämter und Jugendhilfeeinrichtungen in
ganz NRW, in der neuen Verfahrensweise Handlungssicherheit zu vermitteln.
Die Handreichung beschreibt die rechtlichen Rahmenbedingungen, Anforderungen und Abläufe, und
darüber hinaus werden Hinweise gegeben, wo Gestaltungsspielräume bestehen und wie diese
genutzt werden können.
Die Handreichung gibt zahlreiche Anregungen wie in der Praxis zu verfahren ist.
Die neue Handreichung beinhaltet Hintergrundinformationen, zum Beispiel zu den Themen
verheiratete Minderjährige, Traumatisierung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, Asyl und
Aufenthalt rechtlicher Beratung usw.
Somit ist die Fortschreibung der Handreichung deutlich umfangreicher als die erste in 2013
erschienene Ausgabe.
Herausgeber sind das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, das Ministerium für
Inneres und Kommunales, sowie der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband
Westfalen –Lippe.
Das Redaktions-Team der Handreichung setzt sich aus in der Thematik erfahrener Teilnehmer des
regelmäßig stattfindenden „UMF-Fachgespräches“ beim Ministerium für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport des Landes NRW zusammen.
Neben den Vertretern des oben genannten Ministeriums sind Vertreter des Ministeriums für Inneres
und Kommunales, sowie der beiden Landschaftsverbände, Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg,
Vertreter verschiedener Jugendämter, Jugendhilfeeinrichtungen sowie Vertreter der
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege beteiligt.
Mitarbeiter des Fachbereichs Kinder, Jugend und Schule, Abteilung Jugend der Stadt Aachen haben
ebenso an der Fortschreibung der Handreichung mitgewirkt.
Anlage/n:
Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen
2017
Vorlage FB 45/0384/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.06.2017
Seite: 3/3
Ministerium für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Jugend
Handreichung
zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen 2017
Lebensbildung
www.mfkjks.nrw
Die Handreichung wurde von August 2016 bis März 2017 erstellt und berücksichtigt die Rechtslage bis zum
15.03.2017. An der Erarbeitung der Handreichung waren folgende Personen als Vertretung ihrer Institutionen beteiligt:
Jens Hartmann
Amt für Jugend und Familie –
Jugendamt – Stadt Bielefeld
Rodica Anuti-Risse
Jörg Loose
AWO Dortmund
Heike Badberg
Michael Klee
Jugendamt Kempen
Barbara Eßer
Psychosoziales Zentrum für Flüchtlinge Düsseldorf
Matthias Ditges
Jugendamt Düsseldorf
Sabine Schick
Uwe Höhn
Amt für Kinder, Jugend und Familie
der Stadt Köln
Jutta Paul
Jugendamt Dortmund
Ursula Knops
Brigitte Drews
Stadt Aachen – Fachbereich Kinder,
Jugend und Schule, Abteilung
Soziale Dienste und Jugendpflege
Dietrich Eckeberg
Dr. Rainer Kascha
Paul Krane-Naumann
Tim Rietzke
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW
Dr. Brigitte Derendorf
Arbeitskreis UMF des Flüchtlingsrates NRW e.V.
Katrin Löffelhardt
Landeskoordinatorin NRW, Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige
Flüchtlinge e.V.
Karin Asboe
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe
Verbandsübergreifende Fachberatung für die Verfahrensberatung
Achim Pohlmann
Diakonie Wuppertal
Klaus Närdemann
Clearinghaus Bethel
Jugendhilfe Bethel OWL
Inhaltsverzeichnis
1.
1.2
Zielgruppenbeschreibung������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 3
1.1
Einführung................................................................................................................................................... 3
Zahlen, Daten, Fakten............................................................................................................................................. 4
1.3
Situation und Bedürfnisse der Zielgruppe................................................................................................ 5
2.
Rechtlicher Rahmen��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 7
2.1
Kinder- und Jugendhilferecht���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������7
2.1.1 Bundesgesetzliche Regelungen................................................................................................................7
2.1.2 Landesrechtliche Regelungen.................................................................................................................. 7
2.1.3 Supranationales und europäisches Recht............................................................................................... 8
2.2 Ausländerrecht������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 8
2.2.1 Verfassungsrechtliche und bundesgesetzliche Regelungen.................................................................. 8
2.2.2 Landesrechtliche Regelungen.................................................................................................................. 9
2.2.3 Supranationales und europäisches Recht............................................................................................... 9
2.3 Untergesetzliche Regelungen in Nordrhein-Westfalen............................................................................. 9
2.4 Weitere relevante Rechtsgebiete............................................................................................................. 10
3.
Handlungsleitfaden�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 11
3.1
Erstkontakt/Erstbefragung���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 11
3.1.1 Prüfung des Kriteriums „ausländisch“�������������������������������������������������������������������������������������������������� 11
3.1.2 Prüfung des Kriteriums „unbegleitet“.................................................................................................... 11
3.1.2.1 „begleitete“ unbegleitete minderjährige Flüchtlinge...................................................................... 12
3.1.2.2 „verheiratete“ minderjährige Flüchtlinge��������������������������������������������������������������������������������������� 12
3.1.3 Prüfung des Kriteriums „minderjährig“������������������������������������������������������������������������������������������������ 12
3.1.4 Verfahren bei Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme..................................................................... 13
3.2 Vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII�������������������������������������������������������������������������������������� 13
3.2.1 Altersfeststellung ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 13
3.2.2 Prüfung der Anmeldung zur Verteilung������������������������������������������������������������������������������������������������� 15
3.2.3 Transfer zum Zuweisungsjugendamt..................................................................................................... 16
3.2.4 Rechtliche Vertretung des Jugendlichen............................................................................................... 16
3.3 Erkennungsdienstliche Behandlung/Aufenthaltsrechtlicher Status während der vorläufigen
und der Inobhutnahme............................................................................................................................. 16
3.4 Verteilungsverfahren................................................................................................................................. 17
3.4.1 Reguläres Verteilungsverfahren............................................................................................................. 17
3.4.2 Verfahren bei begleiteten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen................................................ 18
3.5 Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII............................................................................................................ 18
3.6 Clearingverfahren������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 18
3.6.1 Aufgaben des Jugendamtes������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 19
3.6.2 Rahmenbedingungen des Clearingverfahrens������������������������������������������������������������������������������������� 19
3.6.3 Erfordernisse und Verfahrensschritte im Clearingverfahren�������������������������������������������������������������� 20
3.6.4 Dokumentation und Empfehlung bzw. Ergebnis des Clearingverfahrens............................................ 21
3.6.5 Dauer und Beendigung des Clearingverfahrens/der Inobhutnahme��������������������������������������������������� 21
2 Handreichung
3.7 Weiteres Vorgehen nach Beendigung des Clearingverfahrens�������������������������������������������������������������� 22
3.7.1 Weiteres Vorgehen nach Kinder- und Jugendhilferecht����������������������������������������������������������������������� 22
3.7.2 Weiteres Verfahren nach Ausländerrecht��������������������������������������������������������������������������������������������� 22
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
3.13
3.14
Vormundschaft����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 24
Zuständigkeitswechsel im Jugendhilferecht������������������������������������������������������������������������������������������ 24
Familienzusammenführung innerhalb von Deutschland����������������������������������������������������������������������� 25
Unterbringung und Betreuung���������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 25
Hilfe für junge Volljährige������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 26
Vorgehen bei Beendigung der Jugendhilfe��������������������������������������������������������������������������������������������� 26
Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII����������������������������������������������������������������������������������������������������27
4.
5.
6.
Hintergrundinformationen������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 29
4.1 Wahrnehmung der besonderen Schutzinteressen von weiblichen minderjährigen Flüchtlingen....... 29
4.2 Verheiratete Minderjährige...................................................................................................................... 30
4.3 Traumatisierung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen......................................................... 31
4.4 Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Sprach- und Kulturmittlerinnen und
Sprach- und Kulturmittlern...................................................................................................................... 33
4.5 Medizinische Alterseinschätzung............................................................................................................ 34
4.6 Umgang mit Entweichensfällen............................................................................................................... 35
4.7 Übergangsmanagement zum Ende der Jugendhilfe............................................................................... 35
4.8 Interkommunale Kooperation.................................................................................................................. 36
4.9 Notvertretungsrecht der Jugendämter im Ausländerrecht................................................................... 36
4.10 Dublin-Verfahren........................................................................................................................................37
4.11 Asyl- und aufenthaltsrechtliche Beratung.............................................................................................. 38
4.12 Familiennachzug aus dem Ausland.......................................................................................................... 40
4.13 Beschulung................................................................................................................................................. 41
4.14 Berufstätigkeit/-ausbildung...................................................................................................................... 41
7.
Quellenverzeichnis���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������44
Materialsammlung....................................................................................................................................... 43
Adressen�������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������43
3
1. Zielgruppenbeschreibung
1.1
Einführung
Kriege, Bürgerkriege, Krisen, Unruhen und Konflikte, Armut, Naturkatastrophen, Verfolgung, Menschenrechtsverletzungen und Perspektivlosigkeit veranlassen Millionen Menschen, ihre Heimat zu verlassen und Schutz zu
suchen – sie gelten als Flüchtlinge. 1
Gemäß der völkerrechtlich verbindlichen Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist ein Flüchtling eine Person,
„… die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder ihrer politischen
Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“. Neben den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten
Fluchtgründen bestehen weitere Ursachen und Motive zu fliehen, wie existenzbedrohende Umweltschäden
(„Umweltflüchtlinge“) oder Vertreibungen aufgrund von
Bürgerkriegen innerhalb von Ländern („Binnenflüchtlinge“) oder auch das Motiv des Fehlens von persönlicher
Sicherheit im Herkunftsstaat.
Nach Schätzungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) befanden sich
im Jahr 2015 ca. 21,3 Millionen Menschen weltweit auf
der Flucht.2 Es wird davon ausgegangen, dass die Hälfte der Geflüchteten minderjährig ist. Die meisten Kinder
und Jugendlichen flüchten gemeinsam mit ihren Eltern
oder Familienangehörigen, ihre Fluchtgründe sind größtenteils elternbezogen. Aber die Flucht im Familienverband gelingt nicht immer. Familientrennungen sind nicht
selten. Manche Kinder fliehen allein, da ihre Eltern nicht
über die finanziellen Mittel für eine Flucht der gesamten Familie verfügen. Es gibt jedoch auch kinder- und jugendspezifische Gründe der Flucht wie z.B. drohende
Genitalverstümmelung, sexueller Missbrauch, häusliche
Gewalt, Zwangsverheiratung, Sippenhaft, Umerziehungsmaßnahmen oder der Einsatz als Kindersoldat3.
1
2
3
Im Folgenden wird der Begriff „Flüchtling“ als neutrale Bezeichnung, angelehnt an den rechtlichen Terminus des Flüchtlings (beispielsweise im Rahmen der „Genfer Flüchtlingskonvention“ oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen) benutzt. Hinsichtlich einer sprachsensiblen Auslegung wird jedoch auch der Begriff des „Geflüchteten“ verwendet, da die Konnotation des Begriffs eine neutralere ist.
http://www.unhcr.org/figures-at-a-glance.html
(abgerufen am 01.09.16)
Weltweit werden rund 250.000 Kinder in mindestens 19 Ländern in
Afrika, Asien und Lateinamerika von bewaffneten Gruppen als
Soldaten rekrutiert (http://www.tdh.de/was-wir-tun/themen-a-z/
kindersoldaten/daten-und-fakten.html, abgerufen am 06.09.16)
„Flüchtlingskinder werden immer wieder Opfer militärischer und bewaffneter Angriffe, in die Armee oder
bewaffnete Einheiten rekrutiert, Zwangsarbeit unterworfen, entführt, unvorschriftsmäßig adoptiert,
physisch und/oder sexuell mißbraucht, auch durch
Folter, ausgebeutet, diskriminiert, verlassen und willkürlicher und unmenschlicher Freiheitsentziehung
ausgesetzt. Viele Flüchtlingskinder sterben; viele andere erleiden nachhaltige physische und psychische
Verletzungen.“4
Minderjährige Flüchtlinge sind die verletzlichsten Opfer im Kontext staatlicher Konflikte und globaler Fluchtbewegungen. Als Minderjährige leiden sie am stärksten
unter Gewalt, Hunger, dem Fehlen von vertrauten Gemeinschaftsstrukturen, von Bildungschancen und einer
Lebensperspektive. Zusätzlich mit dem Verlust von Eltern, Geschwistern und Freunden sind jene minderjährigen Flüchtlinge belastet, die alleinstehend sind. Sie werden auch als „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“
bezeichnet.
„Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ oder
„unbegleitete minderjährige Ausländer“ – Im Sinne der EU-Qualifikationsrichtlinie handelt es sich
dabei um einen „Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die
nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden“ (Art. 2 lit. l der Richtlinie 2011/95/
EU vom 13.12.2011). Das Kinder- und Jugendhilferecht spricht von „ausländischen Kindern und Jugendlichen“. 5 Hierbei ist ein Ausländer nach § 2
Abs. 1 Aufenthaltsgesetz jede Person, die nicht
Deutscher i. S. d. Art. 116 Grundgesetz ist. Ausländer sind demnach Personen mit fremder Staatsangehörigkeit sowie Staatenlose. Seit 2015 wird in
Folge der Bundesgesetzgebung vermehrt der Begriff „UmA“ genutzt für „Unbegleitete minderjährige Ausländer/innen“, da aus Sicht des Gesetzgebers bei der Einreise einer/eines unbegleiteten
Minderjährigen keineswegs erwiesen sei, ob es
sich bei den Jugendlichen tatsächlich um Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention handelt oder nicht. In der Fachöffentlichkeit wurde bis
4 UNHCR: Flüchtlingskinder - Richtlinie zu ihrem
Schutz und ihrer Betreuung. Bonn, S. 91, 1994.
5 §§ 42 ff. SGB VIII
4 Handreichung
zur bundesgesetzlichen Neuregelung ausschließlich die Bezeichnung „unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge“ verwendet. Da diese Kinder und Jugendlichen zweifellos Fluchterfahrungen haben,
eines besonderen Schutzes bedürfen und weitere spezifische und fluchtbedingte Bedürfnisse vorweisen, wird in dieser Handreichung anstatt
der Begrifflichkeit des „Ausländers“ weiterhin
der Begriff des Flüchtlings bzw. junge Geflüchtete/r verwendet. Damit soll auch die Kontinuität
der auf Dialog basierenden fachpolitischen Debatte in Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck gebracht
werden.
1.2
Zahlen, Daten, Fakten
Zahlen
Die Zahl der jährlich unbegleitet einreisenden Minderjährigen ist schwankend und orientiert sich an der allgemeinen Flüchtlingsaufnahme. Erstmals lagen zum Stichtag
31.12.2014 auf der Basis einer Totalabfrage bundesweite Zahlen zu jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vor. Zum damaligen Zeitpunkt wurden nach Angaben der Jugendämter bundesweit rd. 18.500 unbegleitete Minderjährige
bzw. ehemalige unbegleitete Minderjährige, die Hilfen
für junge Volljährige erhielten, betreut, davon rd. 3.000
in Nordrhein-Westfalen. Zum 31.05.2015 waren es bereits rd. 24.000 (in NRW: 3.400). Mit Beginn der Verteilung am 01.11.2015 waren es schließlich 52.869 (in
NRW: rd. 7.903). Mit 69.005 (in NRW: 13.204) unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erreichte die Zahl vor
Schließung der Balkanroute Anfang März 2016 ihren
Höchststand. Am 31.10.2016 wurden bundesweit 63.630
unbegleitete Minderjährige betreut, davon
13.128 in NRW.
Altersstruktur
Der weit überwiegende Teil der unbegleiteten minder-
jährigen Flüchtlinge ist 16 und 17 Jahre alt (78 %),
jeder Zehnte ist 17 ½ oder älter. 18 % sind zwischen
11 und 15 Jahre alt. 4 % der unbegleiteten minder-
jährigen Flüchtlinge sind unter 11 Jahre.
Altersstruktur der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (Auswertung
der Meldungen der Landesstelle NRW, Stand 31.10.2016).
Hauptherkunftsländer
Bei den Herkunftsländern sind Unterschiede zu erwachsenen Flüchtlingen bzw. Flüchtlingen im Familienverband
festzustellen. In den ersten fünf Monaten des Verteilungsverfahrens (November 2015 bis zur Schließung der
Balkanroute im März 2016) kamen drei Viertel der jungen Geflüchteten aus Afghanistan, Syrien und dem Irak.
Danach sind die Einreisezahlen dieser Personengruppe
aus Afghanistan und Syrien zurückgegangen, die Einreisezahlen aus afrikanischen Ländern haben hingegen zugenommen oder sind zumindest konstant geblieben. So
kamen im gesamten ersten Jahr des Verteilungsverfahrens (01.11.2015 bis 31.10.2016) drei Viertel der jungen
Geflüchteten nicht nur aus Afghanistan, Syrien und dem
Irak, sondern auch aus Guinea, Eritrea und Marokko. Weitere Hauptherkunftsländer sind Somalia, Iran, Algerien
und Albanien. Aus diesen zehn Herkunftsländern stammen 92 % der unbegleiteten Minderjährigen. Insgesamt
wurden der Landesstelle NRW Minderjährige aus über 60
Nationen gemeldet.
5
Einreisezahlen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in NRW von November 2015 bis Oktober 2016 in Prozent
1.3
Situation und Bedürfnisse der Zielgruppe
Trotz mannigfacher Fluchtgründe und persönlicher Erfahrungen, die diese Kinder und Jugendlichen mitbringen, erfolgt statistisch gesehen die stärkste Zuwanderung aus Ländern, in denen lange Krieg, Elend und
wirtschaftliche Not geherrscht haben. Die Jugendlichen
kommen aus
Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten,
instabilen Krisengebieten,
Ländern mit politischer, ethnischer, rassischer und
religiöser Verfolgung,
aber auch aus Ländern ohne Bürgerkrieg und
Verfolgung.
Die Bedingungen der Flucht sind gekennzeichnet von hohen psychischen Belastungen, Erleben von Gewalt und
Abhängigkeit von Fluchthelfern und Schlepperorganisationen. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge treffen
diese Bedingungen in besonderem Maße: Sie sind auf
sich allein gestellt, überfordert und vielen Gefahren ausgesetzt. Mädchen und junge Frauen sehen sich besonderen Gefährdungen gegenüber. Häufig haben sie Gewalterfahrungen im Heimatland erlitten oder waren sogar
Menschenhandel, Zwangsheirat oder Genitalverstümmelung ausgesetzt, und benötigen daher einen geschlechtsspezifischen Schutz (siehe Kapitel 4.1).
In der Folge der Erlebnisse im Herkunftsland und auf der
Flucht können auch bei unbegleiteten Minderjährigen
traumatische Belastungssituationen vorhanden sein.
Ob diese durch Stabilisierungsmaßnahmen aufgefangen werden können oder es therapeutischer Angebote
bedarf, stellt sich häufig erst im Verlaufe der Zeit heraus
(siehe Kapitel 4.3).
Da die minderjährigen Flüchtlinge staatliche Instanzen in ihren Herkunftsstaaten und auf der Flucht meist
als Bedrohung erlebten, begegnen sie deutschen Behörden oft mit Misstrauen und Angst. Deshalb behalten sie nicht selten Informationen für sich. Die angekommenen Kinder und Jugendlichen benötigen deshalb Zeit
und die Betreuung durch interkulturell geschultes pädagogisches Personal in den Jugendhilfeeinrichtungen und
Jugendämtern.
Nach ihrer Ankunft benötigen sie vor allem
Ansprechpartner/innen
die in ihrer Muttersprache zu ihnen in Kontakt treten,
die zuhören,
die ihnen helfen, in ihrer Situation ohne Eltern und
enge Angehörige zurechtzukommen,
die versuchen, einen normalen Alltag herzustellen,
die fragen, was sie interessiert und was sie brauchen,
die ihre Bildung fördern,
6 Handreichung
die ihnen erste Zugänge in die deutsche Gesellschaft
vermitteln.
Insbesondere die Möglichkeit eines Kontaktes zur Familie oder Familienangehörigen im Heimatland ist ein wichtiges Element für das Ankommen und die gemeinsame
Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen.
Flucht und Ankommen ist damit für diese Kinder und Jugendlichen aufgrund der oftmals schweren seelischen
und körperlichen Belastungen und traumatisierenden
Erlebnisse, der Ungewissheit über ihren weiteren Aufenthalt und die Neuorientierung in einer für sie fremden
Kultur, eine besondere Herausforderung. Dies ist verbunden mit einem besonderen Schutz- und Sicherheitsbedürfnis. Es ist Aufgabe der Jugendhilfe, diesem Bedürfnis
gerecht zu werden.
Das gilt auch, wenn Kinder und Jugendliche in Begleitung von Erwachsenen (z.B. Geschwistern, Tanten, Onkeln anderen Familienangehörigen oder Fluchtgemeinschaften) nach Deutschland einreisen. Hier hat sich die
Begrifflichkeit der „begleiteten“ unbegleiteten Minderjährigen etabliert. Diese Personen sind nicht automatisch Personensorge- oder Erziehungsberechtigte für die
oder den Minderjährigen. Es bedarf daher eines abgestuften Prüfverfahrens, um sicherzustellen, dass ein ggf.
bestehender Schutzauftrag wahrgenommen wird sowie
alle erforderlichen Schritte eingeleitet werden (siehe Kapitel 3.1.2).
Verheiratete Minderjährige, die als Flüchtlinge einreisen, gelten nach Auffassung des MFKJKS als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge i.S.d. SGB VIII.6 Demnach
ist eine Inobhutnahme durch das örtlich zuständige Jugendamt zwingend. Lediglich hinsichtlich der räumlichen
Trennung besteht ein Ermessen des Jugendamtes, sofern beide Ehepartner das 14. Lebensjahr vollendet haben. Diese Auslegung wird durch die Ausführungshinweise des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ) 7 gestützt. Eine abschließende
höchstrichterliche Rechtsprechung steht derzeit jedoch
noch aus (siehe Kapitel 4.2).
Unabhängig von dieser besteht ein bundesgesetzlicher Klärungsbedarf, dem durch eine Gesetzesänderung
Rechnung getragen werden muss. Ein entsprechender
Gesetzentwurf ist kurzfristig zu erwarten.
6 Das LVR-Landesjugendamt und das Jugendamt Köln vertreten mit Blick auf Art. 6 GG die Rechtsauffassung, dass unter der gegenwärtigen Rechtslage eine vorläufige Inobhutnahme nicht zwingend, sondern im Einzelfall zu prüfen ist.
7 Siehe Ziffer 4 der Auslegungshilfen des BMFSFJ:
https://www.bmfsfj.de/blob/90270/e64c1982c8a82c431259
af630a7b15b4/faq-auslegungshilfe-gesetz-unterbringung-
auslaendische-kinder-jugendliche-data.pdf
Zudem kommen auch Jugendliche mit speziellen Bedürfnissen, wie Behinderungen, nach Deutschland, denen
Rechnung getragen werden muss.
Der weit überwiegende Teil der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge kommt mit hoher Integrationsbereitschaft sowie mit Interesse an Bildung und beruflicher
Perspektive nach Deutschland. Dies ist häufig auch verbunden mit Erwartungshaltungen von den Familien im
Heimatland im Hinblick auf finanzielle Unterstützung.
Dennoch gibt es eine weitere Gruppe unbegleiteter Minderjähriger, die häufig mit jahrelanger „Straßenkindersozialisation“ weitgehend wurzellos und mit hoher Mobilität und kriminellem Potenzial auch die Jugendhilfe
als Rückzugsort nutzt, jedoch keinerlei Bereitschaft zur
Mitwirkung oder Integration zeigt. Dabei handelt es sich
um eine zahlenmäßig sehr kleine Gruppe, deren spezielle Bedarfe die Jugendhilfe in besonderer Weise herausfordern. In diesem Zusammenhang ist eine Vernetzung der betroffenen Akteure von besonderer Relevanz,
auch weil sich mehrere Rechtsbereiche überschneiden.
Zu empfehlen ist hier ein systematisches Handeln auf
kommunaler Ebene und eine Einbeziehung aller beteiligten Stellen, d.h. Jugendhilfe, Polizei, Ausländerbehörden,
Staatsanwaltschaft etc. – aber vor allem auch entsprechender Fachleute und Präventionsprojekte, die durch
spezialisierte Angebote Unterstützung bieten können.
Für das Kinder- und Jugendhilfesystem stellten die Entwicklungen der Jahre 2015 und 2016 eine große Herausforderung dar. Mit Beginn der Verteilung zum 1.11.2015
waren auch Jugendämter und freie Träger und damit
auch viele Fachkräfte erstmalig mit der Zielgruppe konfrontiert. In der Folge hat sich eine heterogene Praxis
entwickelt, aus der zahlreiche gute Beispiele im Umgang
mit unbegleiteten Minderjährigen hervorgegangen sind.
Gemeinsame Prämisse in Nordrhein-Westfalen ist es,
dem gesetzlichen Auftrag der Jugendhilfe, d.h. dem
Schutz und der Verwirklichung des Kindeswohls, nachzukommen, und den Kindern und Jugendlichen – unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Aufenthaltsstatus – pädagogische Unterstützung entsprechend ihrem
individuellen Reifegrades zu gewähren und das gesamte Spektrum möglicher Hilfen des SGB VIII in Erwägung
zu ziehen.
7
2. Rechtlicher Rahmen
In der Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sind vor allem zwei unterschiedlich ausgerichtete
Rechtsgebiete von Relevanz: das Kinder- und Jugendhilferecht sowie das Ausländerrecht jeweils auf nationaler,
europäischer und supranationaler Ebene.
Diese Rechtsgebiete stehen aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielrichtungen zum Teil in einem Spannungsverhältnis. Das Kinder- und Jugendhilferecht hat als Teil des
Sozialrechts einen Unterstützungscharakter sowie mit
Blick auf die Zielgruppe einen Schutzauftrag.
Das Ausländerrecht ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland (vgl. hierzu auch § 1 Absatz 1 AufenthG). Insofern zieht die Umsetzung der Regelungen des Ausländerrechts neben der Ermöglichung eines rechtmäßigen
Aufenthalts regelmäßig auch die Sanktionierung und Beendigung illegaler Aufenthalte nach sich.
Damit sind die Ziele der beiden Rechtsgebiete dem
Grunde nach nicht immer miteinander vereinbar. Allerdings gilt auch im Ausländerrecht die Bestimmung der
UN-Kinderrechtskonvention, wonach das Kindeswohl bei
behördlichen Entscheidungen ein vorrangig zu berücksichtigender Aspekt ist.
Aufgrund der gestiegenen Flüchtlingszahlen mit dem
Höhepunkt der Einreise im Herbst 2015 und Winter
2015/2016 ist es in diesen Rechtsgebieten zu einigen
weitreichenden Änderungen gekommen. So gab es im
nationalen Recht wichtige Neuerungen, die u.a. mit der
Änderung des SGB VIII einhergingen. Die Handreichung
berücksichtigt die Rechtslage bis zum 15.03.2017.
2.1
dies für Minderjährige keine Auswirkungen hat. Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge greift die Vorschrift
des § 6 Abs. 4 SGB VIII, wonach Regelungen des überund zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Aus
§ 6 Abs. 4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 5 des Haager
Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) ergibt sich, dass
jeder Vertragsstaat für Minderjährige zuständig ist, solange sie sich tatsächlich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten. Ein bestimmter ausländerrechtlicher Status ist
nicht erforderlich. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben somit immer einen Anspruch auf Leistungen
der Jugendhilfe, solange sie sich tatsächlich in Deutschland aufhalten, unabhängig von Staatsangehörigkeit und
ausländerrechtlichem Status. Anders ist es hingegen bei
jungen Volljährigen. Da diese aufgrund der Volljährigkeit
nicht mehr unter den Schutzbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) fallen, gilt für sie die Regelung des § 6 Abs. 2 SGB VIII. Ein Anspruch auf Hilfe für
junge Volljährige besteht somit nur dann, wenn sich der
Flüchtling rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung in Deutschland aufhält und hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt scheitert jedoch nicht bereits an einer fehlenden
Bleibeperspektive.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, welches infolge der Entwicklungen bei der Flüchtlingsaufnahme im zweiten Halbjahr
2015 deutlich früher in Kraft trat als zunächst geplant,
kam es zu wesentlichen Änderungen des SGB VIII. Ziel
der Gesetzesänderung war es, durch ein neues Verteilungsverfahren8 (siehe Kapitel 3.4.) eine das Kindeswohl
sicherstellende Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge zu gewährleisten und gleichzeitig einen
gerechten Belastungsausgleich zwischen den Ländern
herbeizuführen.
Kinder- und Jugendhilferecht
2.1.2 Landesrechtliche Regelungen
2.1.1 Bundesgesetzliche Regelungen
Wichtigstes Bundesgesetz für den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Es gilt grundsätzlich auch für
ausländische Kinder und Jugendliche. Die Gewährung
von anderen Aufgaben der Jugendhilfe, insbesondere die
vorläufige und reguläre Inobhutnahme, regelt § 6 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach genügt für die Erfüllung anderer Aufgaben der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland. Staatsangehörigkeit und ausländerrechtlicher Status sind zu diesem
Zeitpunkt irrelevant.
§ 6 SGB VIII enthält für Leistungen der Jugendhilfe besondere Regelungen für ausländische Personen, wobei
Mit dem 5. AG-KJHG wurden im Nachzug der Änderungen des SGB VIII Regelungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes und im Besonderen für die Verteilung in
Nordrhein-Westfalen erlassen. Das Gesetz beinhaltet die
Einrichtung der Landesstelle NRW beim Landschaftsverband Rheinland für die Verteilung von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen, die gesetzliche Aufnahmepflicht des örtlichen Trägers, die Einführung eines qualifizierten Verfahrens für die Zuweisungsentscheidung, die
Ermächtigung zur interkommunalen Kooperation sowie
die Einführung einer Verwaltungskostenpauschale.
8
§§ 42 a ff. SGB VIII
8 Handreichung
2.1.3 Supranationales und europäisches Recht
Die Vorschriften des SGB VIII werden flankiert durch supranationale und europäische Regelungen9. Von besonderer Bedeutung sind die UN-Kinderrechtskonvention
(UN-KRK), die EU-Qualifikationsrichtlinie10 sowie die
EU-Aufnahmerichtlinie11.
Die UN-Kinderrechtskonvention ist seit Rücknahme
des Vorbehalts, welcher dem deutschen Ausländerrecht
Vorrang vor der Konvention gab, uneingeschränkt in
Deutschland anwendbar.
Im Zentrum der Konvention steht der Vorrang des Kindeswohls12, außerdem wird der besondere Schutzauftrag
für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge13 sowie das
Ziel der Familienzusammenführung14 normiert.
Die EU-Grundrechtecharta greift den Vorrang des
Kindswohls gemäß der UN-KRK in Art. 24 auf.
Die EU-Qualifikationsrichtlinie/EU-Anerkennungsrichtlinie enthält u.a. verbindliche Standards für den
Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.
Sie sollen Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und zu Integrationsmaßnahmen erhalten.15 Unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge sollen darüber hinaus durch einen Vormund
vertreten werden. Dabei sind die Bedürfnisse des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen.16 Geschwister sollen möglichst zusammenbleiben, der Wechsel des
Aufenthaltsortes ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.17 Ferner sind Familienangehörige so bald wie möglich ausfindig zu machen.18
Die EU-Aufnahmerichtlinie regelt spezielle Schutzmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Personen. Diese
gelten auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
beispielsweise im Hinblick auf die Unterbringung. Außerdem stellt Art. 23 den Vorrang des Kinderwohls heraus.
Ergänzend wird das Recht auf Zugang zur Schulbildung
festgeschrieben.19
Hinsichtlich der Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in speziellen Einrichtungen sieht das
SGB VIII höhere Anforderungen vor, die über diese
9 Als sekundäres Recht der EU sind vor allem Richtlinien und Verordnungen relevant. Während Verordnungen unmittelbar im Mitgliedstaat gelten, bedürfen Richtlinien einer Umsetzung durch
den jeweiligen nationalen Gesetzgeber (Art. 288 AEUV). Kommt
ein Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen direkt wirken.
10 RL 2011/95 EU. Die Neufassung dieser Richtlinie wird derzeit
in den europäischen Gremien beraten.
11 RL 2013/33/EU. Die Neufassung dieser Richtlinie wird
derzeit in den europäischen Gremien beraten.
12 Art. 3 UN-KRK
13 Art. 20, 22 UN-KRK
14 Art. 10 UN-KRK
15 Art. 26, 27, 28, 29, 30 EU-Qualifikationsrichtlinie
16 Art. 31 Abs. 1, 2 EU-Qualifikationsrichtlinie
17 Art. 31 Abs. 4 EU-Qualifikationsrichtlinie
18 Art. 31 Abs. 5 EU-Qualifikationsrichtlinie
19 Art. 14 EU-Aufnahmerichtlinie
Mindeststandards hinausgehen und in Deutschland bindend sind.
2.2
Ausländerrecht
2.2.1 Verfassungsrechtliche und bundesgesetzliche
Regelungen
Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur auf Basis
der völkerrechtlichen Verpflichtung der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, sondern hat als Grundrecht
Verfassungsrang (Art. 16a Grundgesetz). Bundesgesetzliche Regelungen, die Rechtswirkungen auch auf
die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge entfalten, finden sich in erster Linie in den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes, der Aufenthaltsverordnung und der
Beschäftigungsverordnung.
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dient nach § 1 Absatz 1 der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von
ausländischen Personen in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter
Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das
Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt
hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration von Ausländerinnen und Ausländern.
Im AufenthG finden sich die verschiedenen Aufenthaltstitel mit ihren jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen
und Rechtsfolgen. Nicht vom Aufenthaltsgesetz erfasst
sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und
-bürger, deren Familienangehörige sowie einige besondere Ausländergruppen (z. B. Diplomatinnen und Diplomaten, NATO-Angehörige).
Das Asylgesetz (AsylG) regelt das Asylverfahren in der
Bundesrepublik Deutschland. Es konkretisiert damit das
Recht auf Asyl.
Die Aufenthaltsverordnung (AufenthV) enthält hauptsächlich ergänzende Bestimmungen zur Durchführung
des Aufenthaltsgesetzes, wie z.B. Bestimmungen zu ausweisrechtlichen Pflichten, zum Visumverfahren, gebühren- und ordnungsrechtliche Vorschriften.
Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) regelt, unter
welchen Voraussetzungen ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bereits in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden können.
Die vorgenannten Regelungen haben vor allem im Jahr
2016 auch im Hinblick auf unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge wesentliche Änderungen erfahren.
Beispiele hierfür sind:
9
Anhebung der Handlungsfähigkeit in ausländerrechtlichen Angelegenheiten von 16 auf 18 Jahre (§ 80 Abs.
1 AufenthG, § 12 Abs. 1 AsylG),
vorrübergehende Aussetzung des Familiennachzugs
zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 104 Abs. 13
AufenthG (siehe hierzu Kapitel 4.12),
Änderung der §§ 60a Abs. 2 und 18a AufenthG; damit
ist eine Duldung für die gesamte Dauer der Berufsausbildung sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung von bis zu zwei
Jahren möglich (siehe hierzu Kapitel 4.14),
Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) (siehe hierzu Kapitel 3.3),
Streichung des Ausweisungsgrundes „Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen
Familie oder Hilfe für junge Volljährige“ im AufenthG
(ehemals § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG) zum 01.01.2016.
2.2.2 Landesrechtliche Regelungen
Weitere Rechtsgrundlage ist das Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG NRW), das die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen regelt sowie Kostenerstattungsansprüche der Kommunen
definiert. Hinsichtlich der Aufnahmequote bestimmt das
FlüAG, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich
auf die Zahl der zugewiesenen Asylbewerber angerechnet werden. Die zuständigen Ausländerbehörden melden
die Anzahl der anzurechnenden minderjährigen Flüchtlinge im Rahmen des regulären FlüAG-Bestandsmeldeverfahrens. Die gemeldeten Daten werden von der Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen der Anrechnung
berücksichtigt.
2.2.3 Supranationales und europäisches Recht
Die Vorgaben des supranationalen und des europäischen
Rechts haben die bundesgesetzlichen Regelungen zum
Ausländerrecht entscheidend beeinflusst. Europäische
Rechtsverordnungen gelten darüber hinaus auch unmittelbar in den Mitgliedstaaten der europäischen Union.
Die wichtigste Regelung aus dem Völkervertragsrecht
ist die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aus dem Jahr
1951. Die Konvention definiert den Flüchtlingsbegriff und
benennt Rechte der Flüchtlinge; explizite Regelungen zu
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen finden sich
dort jedoch nicht. Die GFK hat sowohl Eingang gefunden in europäisches Recht (EU-Qualifikationsrichtlinie/
Anerkennungsrichtlinie) als auch in nationales Recht
(AufenthG und AsylG).
Weitere europarechtliche Normen sind die
Asylverfahrensrichtlinie20
Rückführungsrichtlinie21
Dublin-Verordnung22.
In diesen Richtlinien und Verordnungen finden sich gemeinsame europäische Regelungen für Asylverfahren,
für die Rückführung und für die Bestimmung des für ein
Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaates (siehe Kapitel 4.11), die Eingang in das nationale Recht gefunden haben. Im Zuge der weiteren Reformierung des gemeinsamen europäischen Asylsystems deuten sich jedoch
Änderungen an.
2.3
Untergesetzliche Regelungen
in Nordrhein-Westfalen
Zwei Erlasse des Ministeriums für Inneres und Kommunales aus den Jahren 2015 und 2016 sind besonders relevant im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Mit dem Erlass zur Einreise von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen23 vom 23.11.2015 wurde die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden geregelt. Demnach ist in Nordrhein-Westfalen, unabhängig
von der örtlichen Zuständigkeit der Jugendhilfe, die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der unbegleitete minderjährige Flüchtling tatsächlich aufhält.
Der Erlass zur Zuweisung ehemaliger UMA nach Ende
der Jugendhilfe24 vom 17.06.2016 regelt die Zuweisung
ehemaliger umF bei Beendigung der Jugendhilfe. Auf
Empfehlung des bisher zuständigen Jugendamtes erfolgt
durch die Bezirksregierung Arnsberg eine Zuweisung an
den Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts oder
den Ort des Aufenthalts von Familienangehörigen. Eine
Aufnahme des Betroffenen ist unabhängig von der Erfüllungsquote verpflichtend (siehe Kapitel 3.12).
20 Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
21 Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen
und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger
22 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. - Dublin-III-Verordnung
23 https://www.mfkjks.nrw/sites/default/files/asset/document/
5schreiben_des_mik_zur_zustaendigkeit_der_auslaender-
behoerden.pdf
24 https://www.mfkjks.nrw/sites/default/files/asset/
document/erlass_zuweisung_ehemaliger_uma.pdf
10 Handreichung
2.4
Weitere relevante Rechtsgebiete
Der Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen hat zahlreiche Schnittstellen zu weiteren Rechtskreisen. In dieser Handreichung kann jedoch lediglich ein
kleiner Überblick gegeben werden.
Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Familienrecht mit seinen Regelungen zur Vormundbestellung
relevant. Geregelt wird, dass Kinder und Jugendliche, die
nicht unter elterlicher Sorge stehen, einen Vormund erhalten. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können, z.B. wenn
die Eltern verstorben sind oder ihr Aufenthalt im Ausland
unbekannt ist. In diesem Fall wird das Ruhen der elterlichen Sorge durch das Familiengericht25 festgestellt und
ein Vormund bestellt. Hierbei ist zu beachten, dass für
den Schutz und für Leistungen der Jugendhilfe die Volljährigkeit nach deutschem Recht gilt, für die Vormundschaft jedoch das Recht des Heimatlandes, so dass im
Einzelfall auch eine Vormundschaft über das 18. Lebensjahr hinaus geführt wird. Grundlage für diese Regelung ist Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum BGB
(EGBGB). Das EGBGB enthält die Regelungen des Internationalen Privatrechts (IPR), welches bei Sachverhalten
mit Verbindung zu einem ausländischen Staat, das anzuwendende Recht bestimmt.26
Besondere Relevanz erlangt es auch in Bezug auf verheiratete minderjährige Flüchtlinge hinsichtlich der Regelungen zur Eheschließung. Danach ist eine Ehe, die
im Ausland geschlossen wurde dann gültig, wenn das
Recht des ausländischen Staates gewahrt wurde.27 Dies
gilt auch hinsichtlich der Ehemündigkeit. Lediglich dann,
wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz des „ordre public“ vorliegt, d.h. die ausländische Eheschließung mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich nicht vereinbar ist, ist diese nicht anzuerkennen.28 Hier besteht ein bundesgesetzlicher Klärungsbedarf, dem durch eine Gesetzesänderung Rechnung
getragen werden muss. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist kurzfristig zu erwarten (Siehe dazu Kapitel 4.2).
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), das Sozialgesetzbuch II (SGB II) und das Sozialgesetzbuch XII
(SGB XII) regeln die Sozialleistungen. Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind unter anderem Flüchtlinge, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und
sich im Asylverfahren befinden, mit einer Duldung sowie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn die Aussetzung der Abschiebung noch nicht
25
26
27
28
§ 1674 BGB
Art. 3 EGBGB
Art. 13 EGBGB
Art. 6 EGBGB
18 Monate zurückliegt.29 Daraus ergibt sich, dass sofern
nur ambulante Hilfen zur Erziehung gewährt werden,
sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen
nach dem AsylbLG nach § 10a AsylbLG richtet.30
Sofern die Anerkennung als asylberechtigt, subsidiär
schutzberechtigt oder als Flüchtling vorliegt, entsteht –
soweit Erwerbsfähigkeit vorliegt, ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II.31
Das SGB III regelt Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung, z.B. Maßnahmen zur Berufsvorbereitung32 oder die Berufsausbildungsbeihilfe.
Ein wichtiger Integrationsbestandteil ist die Beschulung
junger Flüchtlinge. Alle Kinder in NRW haben das Recht
und die Pflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
die Schule zu besuchen. Dies gilt auch für junge Flüchtlinge unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Unbegleitete
Minderjährige sind nach dem Schulgesetz NRW ab jugendhilferechtlicher Zuweisung durch die Landesstelle
NRW in die Kommune schulpflichtig33, d.h. ab Beginn der
Inobhutnahme (siehe Kapitel 4.13).
29 Weitere Leistungsberechtigungen sind in § 1 Abs. 1 Nr. 3 a,b,
Nr. 5, 6, 7 AsylbLG aufgeführt.
30 Siehe zur Unterscheidung ambulante Maßnahmen und (teil-)
stationäre Maßnahmen der Jugendhilfe unter Kapitel 3.8
31 Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II
32 § 51 SGB III
33 § 34 Abs. 6 Schulgesetz NRW
11
3. Handlungsleitfaden
Der folgende Handlungsleitfaden beschreibt vom Erstkontakt bis zur Beendigung der Jugendhilfe und den damit verbundenen weiteren Handlungsschritten chronologisch das kinder- und jugendhilferechtliche Verfahren
sowie erforderliche ausländerrechtliche Maßnahmen für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Es werden Verfahren, Zuständigkeiten und Aufgaben beschrieben sowie Empfehlungen ausgesprochen, wie einzelne Handlungsschritte am Kindeswohl orientiert bestmöglich
ausgestaltet werden sollten. Durch die Heterogenität der
Jugendamtsbezirke und auch der Trägerlandschaft kann
eine statische Empfehlung für eine gute Praxis nicht gegeben werden. Dennoch gibt es klare Leitlinien, die auf
der Grundlage gesetzlicher Vorschriften beruhen. Die
Empfehlungen hingegen basieren auf dem Grundverständnis der Jugendhilfe, dass es sich bei unbegleiteten Minderjährigen um eine besonders schutzbedürftige
Gruppe handelt.
zwischen den Unterbringungseinrichtungen und
den Jugendämtern etabliert werden.34
Im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens35 tritt das
Jugendamt von Amts wegen mittels Erstbefragung der
eingereisten Person in die Prüfung ein, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer unbegleiteten Einreise aus
dem Ausland vorliegen. Hierbei ist zu prüfen:
ob die Person ausländisch ist,
sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten
und ob die Person minderjährig ist.
Es handelt sich dabei um eine Handlungsverpflichtung,
es besteht kein Ermessen.
Die Erstbefragung sollte unter Beteiligung eines
unabhängigen, kompetenten und (nach Möglichkeit) muttersprachlichen, staatlich zertifizierten
Dolmetschenden durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden (siehe Kapitel 4.4).
Lesehilfe
In der Handreichung werden neben der Beschreibung gesetzlicher Grundlagen und Verfahrensregelungen auch erläuternde Hinweise sowie
Empfehlungen für eine gute Praxis gegeben. Die
erläuternden Hinweise und Empfehlungen sind zu
besseren Abgrenzung farblich hinterlegt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Darstellung gesetzlicher Vorgaben, sondern um Anregungen für die
weitergehende Ausgestaltung der Praxis.
3.1
Erstkontakt/Erstbefragung
Erhält ein Jugendamt über Dritte (Ausländerbehörde,
Polizei, Privatpersonen etc.), oder durch Selbstmeldung
Kenntnis davon, dass sich eine Person in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich aufhält, die möglicherweise
als unbegleitet eingereiste minderjährige Person zu
betrachten ist, ist dies vom Jugendamt umgehend zu
prüfen.
Um sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge schnell als solche identifiziert werden, sollte eine strukturierte Kooperation
3.1.1 Prüfung des Kriteriums „ausländisch“
Das Tatbestandsmerkmal „ausländisch“ gem. § 42a SGB
VIII umfasst dabei dem reinen Gesetzeswortlaut nach
alle Nicht-Deutschen i.S.d. Art. 116 GG und demnach
auch EU-Ausländerinnen und Ausländer.
3.1.2 Prüfung des Kriteriums „unbegleitet“
Minderjährige Flüchtlinge sind gemäß Jugendhilferecht
dann unbegleitet, wenn sich weder Personensorge- noch
Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer
anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Personensorge zusteht.36 In der Regel sind dies die Eltern. Erziehungsberechtigte sind Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über
18 Jahre, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und
nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.37
34 Schreiben des MFKJKS zur Klarstellung der Inobutnahme-
verpflichtung und zur Verfahrensvereinbarungen mit dem
MIK vom 9. November 2015 https://www.mfkjks.nrw/
sites/default/files/asset/document/schreibenzuweisungsentscheidungen_umf_in_notunterkuenften_eaeen.pdf
35 §§ 18, 20 SGB X
36 § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII
37 § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII
12 Handreichung
3.1.2.1 „begleitete“ unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge
Eine besondere Relevanz hat dies hinsichtlich des Umgangs mit den sogenannten „begleiteten“ unbegleiteten
Minderjährigen. Hierunter sind Minderjährige zu verstehen, die zusammen mit erwachsenen Begleitpersonen
einreisen. In den weit überwiegenden Fällen kann bei dieser Personengruppe eine Personensorgeberechtigung
der Begleitpersonen nicht festgestellt werden. Es kann
jedoch eine Erziehungsberechtigung vorliegen; in diesen
Fällen ist eine vorläufige Inobhutnahme nicht zulässig.
Die Entscheidung, ob von einer Personensorge- oder Erziehungsberechtigung ausgegangen werden kann oder
nicht, obliegt dem Jugendamt.
Sofern Zweifel am Vorliegen einer Erziehungsberechtigung bestehen, oder eine Erziehungsberechtigung der
Begleitperson nicht vorliegt, ist eine vorläufige Inobhutnahme zwingend.
Maßgaben für die Prüfung, ob eine Personensorge- oder Erziehungsberechtigung vorliegt, bestehen nicht. An eine Personensorgeberechtigung sind jedoch höhere Maßstäbe anzusetzen
als an eine Erziehungsberechtigung. Erstere sollte auch schriftlich belegt sein. Bei der Prüfung,
ob eine Erziehungsberechtigung vorliegt, kommt
es auf die Einschätzung des Jugendamtes im Einzelfall an. Bei einer solchen Entscheidung kann
auch mit einbezogen werden, ob in einem gewissen Umfang Kontakt zwischen dem Erziehungsberechtigten und den Personensorgeberechtigten
besteht. Besteht ein regelmäßiger Kontakt kann
dies für eine Übertragung der Erziehungsberechtigung sprechen. Entscheidet sich das Jugendamt
von einer Erziehungsberechtigung der Begleitperson auszugehen, empfiehlt es sich, dies dem Jugendlichen und den angenommen Erziehungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen, damit
diese den Nachweis ggfs. bei einem weiteren Jugendamt führen kann. Sofern eine Erziehungsberechtigung vorliegt, ist jedoch die vollständige Personensorge nicht sichergestellt. Deshalb ist
die Bestellung eines Vormundes beim zuständigen
Familiengericht anzuregen. Dies erlangt besondere Bedeutung insbesondere im Falle eines Asylverfahrens, da eine Asylantragstellung nur durch
Personensorgeberechtigte erfolgen kann. Es wird
daher empfohlen, dass das Jugendamt selber die
Vormundschaftsbestellung beim Familiengericht
anregt oder alternativ die Erziehungsberechtigen bestenfalls schriftlich darauf hinweist, für den
Minderjährigen das Ruhen der elterlichen Sorge
beim zuständigen Familiengericht zu beantragen.
In aller Regel dürfte es nicht sinnvoll sein, dies bereits im Rahmen des Verfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung zu initiieren, da in der Regel ein
Ortswechsel erfolgt, und die Vormundschaft ortsnah am tatsächlichen Aufenthalt eingerichtet werden sollte.
3.1.2.2 „verheiratete“ minderjährige Flüchtlinge
Verheiratete Minderjährige, die als Flüchtlinge einreisen, gelten nach Auffassung des MFKJKS als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge i.S.d. SGB VIII. Demnach
ist eine Inobhutnahme durch das örtlich zuständige Jugendamt zwingend.38 Lediglich hinsichtlich der räumlichen Trennung besteht ein Ermessen des Jugendamtes,
sofern beide Ehepartner das 14. Lebensjahr vollendet haben. Diese Auslegung wird durch die Ausführungshinweise des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) 39 gestützt. Eine abschließende
höchstrichterliche Rechtsprechung steht derzeit jedoch
noch aus (siehe Kapitel 4.2).
Unabhängig von dieser besteht ein gesetzlicher Klärungsbedarf, dem durch eine Gesetzesänderung Rechnung getragen werden muss. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist kurzfristig zu erwarten.
3.1.3 Prüfung des Kriteriums „minderjährig“
Im Rahmen des Erstkontaktes hat außerdem die Alterseinschätzung durch das Jugendamt zu erfolgen. Zu
diesem Zeitpunkt kann es sich nur um eine erste Einschätzung handeln, da eine ggfs. qualifizierte Inaugenscheinnahme und eine medizinische Alterseinschätzung
gem. § 42f SGB VIII erst im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt. Die Alterseinschätzung im Rahmen des Erstkontaktes hat auch dann zu erfolgen, wenn
sich bereits andere Stellen und Behörden zum Alter der
Jugendlichen geäußert haben. Das Ergebnis dieser Einschätzung ist wegweisend für die Jugendlichen, da sich
an dieser Stelle entscheidet, ob eine vorläufige Inobhutnahme erfolgt und nach Jugendhilferecht verfahren
38 Das LVR-Landesjugendamt und das Jugendamt Köln vertreten mit
Blick auf Art. 6 GG die Rechtsauffassung, dass unter der gegenwär-
tigen Rechtslage eine vorläufige Inobhutnahme nicht zwingend,
sondern im Einzelfall zu prüfen ist.
39 Siehe Ziffer 4 der Auslegungshilfen des BMFSFJ:
https://www.bmfsfj.de/blob/90270/e64c1982c8a82c431259
af630a7b15b4/faq-auslegungshilfe-gesetz-unterbringung-
auslaendische-kinder-jugendliche-data.pdf
13
wird oder ob das normale ausländerrechtliche Verfahren
durchlaufen wird.
Für die Annahme von Minderjährigkeit i.S.d. SGB VIII ist
immer das deutsche Recht maßgeblich, das bestimmt,
dass eine Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Dementsprechend gelten Jugendliche, die
das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, mit Blick auf
den Schutzauftrag der Jugendhilfe auch dann als volljährig, wenn sie in ihrem Heimatland noch nicht volljährig wären. Für sie kann jedoch Hilfe für junge Volljährige
gem. § 41 SGB VIII gewährt werden (siehe Kapitel 3.12).
Bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit, gehen diese
Zweifel stets zugunsten der Minderjährigen, diese sind
vorläufig in Obhut zu nehmen.40 Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme können weitere Maßnahmen zur Altersfeststellung erfolgen (siehe Kapitel 3.2.1).
In der Praxis sind die Grenzen zwischen der ersten
Alterseinschätzung im Rahmen des Erstkontaktes und der Altersfeststellung im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nicht klar definiert. Häufig
wird es vorkommen, dass eine qualifizierte Inaugenscheinnahme schon i.R.d. Erstkontaktes erfolgt. Gesetzlich vorgesehen sind die qualifizierte
Inaugenscheinnahme sowie die medizinische Altersfeststellung jedoch erst im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme.
3.1.4 Verfahren bei Ablehnung der vorläufigen
Inobhutnahme
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung42, so dass ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
zu stellen ist.
Die betroffene Person ist zudem darüber aufzuklären,
dass sie selbst das Ruhen der elterlichen Sorge beim Familiengericht beantragen kann.
Es sollte ferner auf die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende oder die
örtliche Ausländerbehörde, die über entsprechende Stellen informieren kann, hingewiesen werden.
3.2
Vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII
Das Jugendamt, in dessen Zuständigkeit sich ausländische Kinder oder Jugendliche tatsächlich aufhalten,
ist berechtigt und verpflichtet diese in Obhut zu nehmen, sobald deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt ist.43 Der Wille der Minderjährigen kann
bei der vorläufigen Inobhutnahme keine Wirkung auf die
Pflicht des Jugendamtes zur vorläufigen Inobhutnahme entfalten. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme
ist zu prüfen, ob eine Verteilung der Jugendlichen vorgenommen werden kann. Das Jugendamt meldet das Ergebnis dieser Prüfung innerhalb von sieben Werktagen
nach Beginn der Maßnahme.44 Die Möglichkeiten zur
Ausgestaltung der vorläufigen Inobhutnahme, beispielsweise hinsichtlich der Unterbringung, gelten entsprechend jenen der Inobhutnahme (siehe Kapitel 3.11).
Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme folgende Aufgaben:
Im Falle der Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme ist
zur Wahrung der Rechte des Betroffenen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu fertigen und den Betroffenen auszuhändigen. Die Begründung des Ablehnungsbescheids
muss die Rechtsgrundlage benennen und die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgründe ausführen. Die sich daraus ergebende Rechtsfolge (Ablehnung oder Beendigung der Inobhutnahme) ist
im Tenor deutlich zu benennen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Gegen diesen Bescheid können die Betroffenen Widerspruch einlegen und beim zuständigen Verwaltungsgericht (Verpflichtungs-)Klage erheben41, die sich auf die
vorläufige Inobhutnahme richtet. Die isolierte Anfechtung der Alterseinschätzung ist nicht möglich.
3.2.1 Altersfeststellung
40 BGH Beschl. v. 12.02.2015 – V ZB 185/14; VG-
Düsseldorf-Urteil vom 21.06.2007 – 13 K 6992/04
41 § 42 f Abs. 3 SGB VIII
42 § 42 f Abs. 3 SGB VIII
43 §§ 42a Abs. 1 i.V.m. 88a Abs. 1 SGB VIII
44 §§ 1,4 5.AG-KJHG NRW
Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ist eine Altersfeststellung durch das Jugendamt vorzunehmen.
Diese ist geregelt in § 42f SGB VIII.
§ 42f SGB VIII sieht dabei ein abgestuftes Verfahren zur
Verifizierung der Minderjährigkeit vor:
Feststellung anhand von Ausweispapieren
Sofern Ausweispapiere vorliegen, sind diese zur
Grundlage der Altersfeststellung zu machen.
Qualifizierte Inaugenscheinnahme
Sollten keine eindeutigen Ausweispapiere vorliegen, mit denen das Alter festgestellt werden kann, ist
14 Handreichung
mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme das Alter
einzuschätzen.45 Die Jugendlichen sind auf ihre Rechte hinzuweisen und es ist ihnen die Möglichkeit zu geben, eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen.46
Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme handelt
es sich um eine Gesamtwürdigung des Eindrucks
der Person.47 Diese setzt sich aus äußerem Erscheinungsbild und Eindruck aus dem Erstgespräch48 zusammen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (BAG Landesjugendämter) hat bereits im
Jahr 2014 einen Fragebogen entwickelt, der auch für
die Anwendung der qualifizierten Inaugenscheinnahme geeignet ist.49
Ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung
Bleiben nach Ermessen des Jugendamts weiterhin
Zweifel an der Minderjährigkeit eines jungen Geflüchteten bestehen, ist eine ärztliche Untersuchung zu
veranlassen. Auch der oder die Minderjährige sowie
die Vertreterin oder der Vertreter haben das Recht,
eine medizinische Altersfeststellung zu beantragen.
Dabei ist die betroffene Person umfassend durch das
Jugendamt und mit Hilfe einer Dolmetscherin oder
eines Dolmetschers über die Untersuchungsmethoden und über mögliche Folgen der Altersbestimmung
aufzuklären. Die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der Jugendlichen und ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters durchgeführt werden. Über die Folgen
einer Weigerung ist zu belehren. Eine Weigerung führt
nicht reflexhaft zur Annahme der Volljährigkeit und
dem Verlust aller korrespondierenden Schutzrechte Minderjähriger.50 Es ist dann vielmehr unter Heranziehung der Ergebnisse der qualifizierten Inaugenscheinnahme eine Entscheidung über die Annahme
von Minder- oder Volljährigkeit vorzunehmen.
Sofern eine medizinische Alterseinschätzung durchgeführt wird, ist die schonendste und soweit möglich
zuverlässigste Methode durchzuführen. Genitaluntersuchungen, bzw. das Abfotografieren oder die Inaugenscheinnahme des entkleideten Körpers sind unzulässig.51 Die medizinische Alterseinschätzung muss
in jedem Fall unter Achtung der Menschenwürde und
der körperlichen Integrität erfolgen.52
45
46
47
48
49
50
51
52
§ 42 f Abs. 1 S. 1 SGB VIII
§ 42 f Abs. 1 S.2 SGB VIII
BT-Drs. 18/6392, S. 20
BT-Drs. 18/6392, S. 20; „Handlungsempfehlung zum Umgang
mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, beschlossen im Mai
2014; so auch OVG Bremen, Beschl. 303/15 v. 22.02.2016.
www.bagljae.de/downloads/118_anlage-1a-bis-3-final.docx
BT-Drs. 18/6392, S. 21
BT-Drs. 18/6392, S. 21
BT-Drs. 18/6392, S. 20
Dabei dient die ärztliche Untersuchung lediglich als weitere Entscheidungsgrundlage und ist in Verbindung mit
den Ergebnissen der qualifizierten Inaugenscheinnahme
zu bewerten. Im Zweifel ist zugunsten der Betroffenen
von einer Minderjährigkeit auszugehen.53
Sofern das Geburtsdatum nicht eindeutig festgestellt
werden kann, ist hinsichtlich des Geburtstages, -monats
und -jahres die Angabe der Jugendlichen zu übernehmen, sofern nicht nach qualifizierter Inaugenscheinnahme oder medizinischer Altersbestimmung ein anderes
Geburtsjahr angenommen werden muss. Sofern die Angabe der Jugendlichen zu dem konkreten Geburtstag
und -monat als nicht plausibel gewertet werden kann,
oder die Jugendlichen nur ein Alter, jedoch kein konkretes Geburtsdatum angeben, ist der 31.12. des Geburtsjahres als Geburtsdatum festzusetzen.54
Sollten sich neue Anhaltspunkte hinsichtlich des Alters
ergeben, sind über den gesamten Zeitraum der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit neue Alterseinschätzungen bzw. auch die Feststellung von Volljährigkeit möglich.
Das Jugendamt sollte in jedem Fall begründen und dokumentieren, warum es zu einem bestimmten Zeitpunkt
von Minderjährigkeit oder Volljährigkeit ausgeht.55 Dies
ist insbesondere für eventuelle spätere Widerspruchsoder Gerichtsverfahren, etwa wegen einer abgelehnten oder beendeten Inobhutnahme, von erheblicher
Bedeutung, da das Jugendamt seine Entscheidung jederzeit begründen und rechtfertigen können muss. Die
Erkenntnislage des Jugendamtes im Zeitpunkt der Hilfegewährung ist maßgeblich; eine spätere Erkenntnis
der Volljährigkeit macht die Hilfegewährung bis zu diesem Zeitpunkt nicht rückwirkend rechtswidrig. Das Jugendamt trägt jedoch das Risiko einer fehlerhaften oder
nicht erfolgten Alterseinschätzung selbst.
Durch welche Fachkräfte des Jugendamtes die Alterseinschätzung vorgenommen wird, ist nicht
geregelt. So sind die Anzahl und Ausbildung der
beteiligten Fachkräfte unterschiedlich. Es ist zu
empfehlen, dass die Einschätzung aber durch
mindestens zwei Fachkräfte aus unterschiedlichen Bereichen (z.B. aus Verwaltung und Sozialpädagogik) erfolgt. Eine multidisziplinäre Ausbildung der beteiligten Fachkräfte kann zu einer
Steigerung der Qualität des Verfahrens beitragen.
Wichtig ist dabei, dass es sich um Personen handelt, die über eine fundierte Berufserfahrung im
53 Vgl. BGH Beschl. v. 12.02.2015 – V ZB 185/14, vgl. OVG
Bremen Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15
54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984, Az.: 9 C 156.83 = EZAR 600 Nr. 6
55 Vgl. OVG Bremen, Urteil 21.09.2016, 1 B 164/16, Rd.-Nr. 14 VG
Hannover, Beschluss 11.11.2016, 3 B 5176/16, Rd.-Nr. 15
15
Umgang mit Kindern und Jugendlichen verfügen.
Die Entscheidung, durch wen die Alterseinschätzung wahrgenommen wird, liegt in der Organisationshoheit des jeweiligen Jugendamtes.
3.2.2 Prüfung der Anmeldung zur Verteilung
a) bei erfüllter Aufnahmepflicht
Im Falle einer bereits erfüllten Aufnahmepflicht nimmt
das Jugendamt innerhalb von zwei Werktagen eine Erstmeldung vor und meldet besondere Bedarfe der Jugendlichen, die am Ort der Zuweisung zu erfüllen sind.56
Innerhalb von sieben Tagen prüft das Jugendamt im Rahmen eines Erstscreenings:57
ob das Wohl des Kindes durch das Verteilungsverfahren gefährdet werden würde,
ob die kurzfristige Möglichkeit zur Familienzusammenführung besteht und ob diese dem Kindeswohl
entspricht,
ob eine gemeinsame Inobhutnahme mit anderen Kindern angezeigt ist,
ob der Gesundheitszustand des Kindes die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb der nächsten 14 Tage zulässt.
Kindeswohlprüfung
Das Kindeswohl ist dann gefährdet, wenn davon ausgegangen werden muss, dass aus einer Verteilung psychische oder physische Schädigungen resultieren.58
Die Verteilung kann zu Weigerungshaltungen der
unbegleiteten Minderjährigen führen. Nicht selten
sind diese mit einem klaren Ziel oder auch mit einem klaren Auftrag an einen bestimmten Ort gelangt und möchten an diesem verbleiben. Eine
Weigerungshaltung allein stellt nicht per se eine
Kindeswohlgefährdung hinsichtlich der Verteilung dar. Es ist zu empfehlen, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zuweisungsjugendamtes in einem persönlichen Gespräch mit der oder
dem Jugendlichen versucht, mögliche Bedenken
hinsichtlich des Ortswechsels auszuräumen. Bei
der Prüfung der Kindeswohlgefährdung sind in besonderem Maße die ganz individuellen Umstände
zu berücksichtigten. Pauschale Leitlinien können
daher nicht gegeben werden.
56 § 4 Abs. 1 5. AG-KJHG NRW
57 § 42a Abs. 4 SGB VIII
58 BT-Drs. 18/5921, S. 23
Prüfung der Familienzusammenführung
Bei der Prüfung der Familienzusammenführung im
Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ist eine vertiefte Prüfung nicht erforderlich.59 Es ist aber z.B.
Hinweisen nachzugehen, die von den unbegleiteten
Minderjährigen selbst gegeben werden. Familienangehörige sind dabei neben den Eltern und volljährigen
Geschwistern auch volljährige Tanten oder Onkel sowie Großeltern60.
Prüfung gesundheitlicher Ausschlussgründe61
Der Gesundheitszustand schließt eine Verteilung
dann aus, wenn keine Reisefähigkeit innerhalb des
zur Verfügung stehenden Verteilungszeitraums gegeben ist. Eine Verteilung ist auch dann ausgeschlossen,
wenn eine akute Infektionskrankheit (etwa Masern,
Mumps, Röteln, Windpocken, offene Tuberkulose)
vorliegt, die nicht bis zum Verstreichen des zur Verfügung stehenden Verteilungszeitraums ausgeheilt
werden kann. Zur Prüfung der gesundheitlichen Ausschlussgründe ist eine ärztliche Untersuchung entweder durch Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamtes oder durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
erforderlich. Eine umfassende schriftliche ärztliche
Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Das Ergebnis der Prüfung der zuvor genannten Aspekte
ist der Landesstelle NRW innerhalb von sieben Werktagen mitzuteilen.62
Die Verteilung des unbegleiteten Minderjährigen ist ausgeschlossen, wenn der tatsächliche Transfer zum Zuweisungsjugendamt nicht innerhalb eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme stattgefunden hat.
Ein schon ergangener Zuweisungsbescheid gilt im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X als erledigt und die unbegleiteten Minderjährigen werden dem für die vorangegangene
vorläufige Inobhutnahme zuständigen Jugendamt zur regulären Inobhutnahme zugewiesen, sobald dies der Landesstelle NRW mitgeteilt wurde.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit eines Selbsteintrittsrechts des Jugendamtes, wenn dieses freiwillig auf
die Anmeldung zur Verteilung verzichtet.63 Auch dies ist
59 BT-Drs. 18/5921, S. 23
60 BT-Drs. 18/5921, S. 26 in Verbindung mit der dort genannten
Dublin-Verordnung, die einen entsprechenden Personenkreis als
Familienangehörige oder Verwandte definiert. Nicht explizit
benannt sind dabei volljährige Geschwister. Diese dürften dennoch unter die Regelung zur Familienzusammenführung fallen.
61 Es wird empfohlen, die folgende Checkliste für die ärztliche Untersuchung minderjähriger unbegleiteter Ausländer zu verwenden:
https://www.mfkjks.nrw/sites/default/files/asset/
document/3bhnf-liste_zur_untersuchung_durch_den_arzt.pdf
62 § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
63 § 4 Abs. 3 5.AG-KJHG NRW
16 Handreichung
der Landestelle NRW mitzuteilen, die daraufhin eine Zuweisungsentscheidung erlässt. Eine Anrechnung auf die
Aufnahmepflicht erfolgt auch in diesen Fällen.
b) bei nicht erfüllter Aufnahmepflicht
Hat das betroffene Jugendamt seine Aufnahmepflicht
noch nicht erfüllt, ist eine Erstmeldung nach zwei Werktagen nicht erforderlich. Es wird lediglich die kurzfristige Möglichkeit einer Familienzusammenführung geprüft
(zu den Maßgaben der Prüfung siehe Abschnitt „Erfüllte Aufnahmepflicht“). Diese Zusammenführung darf
dem Wohl des Kindes nicht entgegenstehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist innerhalb von sieben Werktagen an
die Landesstelle NRW mitzuteilen. Sofern eine Familienzusammenführung kurzfristig stattfinden wird oder bereits stattgefunden hat, ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens ausgeschlossen.64 Die Landesstelle
NRW weist in diesem Fall die Minderjährigen zur Inobhutnahme dem erstaufnehmenden Jugendamt zu, sobald
dieses den Ausschluss vom Verteilungsverfahren wegen
Familienzusammenführung anzeigt. Das Jugendamt am
Ort der Familienzusammenführung kann die Zuständigkeit freiwillig gemäß § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII übernehmen, sofern vor Ort ein Jugendhilfebedarf besteht.
Sofern eine Familienzusammenführung nicht möglich ist,
ergeht eine Zuweisungsentscheidung zur regulären Inobhutnahme an das Jugendamt, das vorläufig in Obhut genommen hat.65
3.2.3 Transfer zum Zuweisungsjugendamt
Das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme hat die
Pflicht sicherzustellen, dass die Jugendlichen bei der
Überführung zum Zuweisungsjugendamt durch eine insofern geeignete Person begleitet und einer Fachkraft
des Zuweisungsjugendamtes übergeben wird.66 Als geeignete Personen kommen Fachkräfte des Jugendamtes
oder eines freien Trägers der Jugendhilfe in Betracht.67
Erst mit der tatsächlichen Übergabe geht die Zuständigkeit auf das Zuweisungsjugendamt über.
3.2.4 Rechtliche Vertretung des Jugendlichen
Während der vorläufigen Inobhutnahme ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen, die zum Wohle der Kinder oder der Jugendlichen
notwendig sind, vorzunehmen.68 Dabei sind diese zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personensorge
64
65
66
67
68
§ 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII
Siehe Kapitel 3.4.1
§ 42a Abs. 5 Nr. 1 SGB VIII
BT-Drs. 18/5921, S. 25
§ 42a Abs. 3 SGB VIII
oder der Erziehungsberechtigten ist angemessen zu berücksichtigen. Die Kinder oder die Jugendlichen sind dabei über die Vertretung zu informieren und hinsichtlich
aller seine Person betreffenden Fragen einzubeziehen.
Nur durch die jugendamtliche Vertretung kann eine lückenlose Vertretung des Betroffenen bis zur Bestellung eines Vormundes oder Pflegers sichergestellt werden. Zu beachten ist, dass dem Jugendamt im Rahmen
des Vertretungsrechts keine Personensorgeberechtigung zusteht. Darüber hinaus besteht jedoch ein Notvertretungsrecht in ausländerrechtlichen Angelegenheiten
(siehe auch Kapitel 4.9).
Um eine Interessenkollision zu vermeiden, empfiehlt es sich, die rechtliche Vertretung der Kinder
oder Jugendlichen organisatorisch und personell
von der weiteren jugendhilferechtlichen Zuständigkeit abzukoppeln.69 Insbesondere die Zuständigkeit ein und desselben Beschäftigten für die
rechtliche Vertretung und die Durchführung der
sonstigen Maßnahmen nach dem SGB VIII sollte
vermieden werden.
3.3
Erkennungsdienstliche Behandlung/
Aufenthaltsrechtlicher Status während
der vorläufigen und der Inobhutnahme
Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge müssen, wie
alle übrigen Flüchtlinge auch, umgehend nach Einreise
in die Bundesrepublik Deutschland erkennungsdienstlich behandelt werden. Je nach Alter sind unterschiedliche Identitätsmerkmale zu erfassen. Während von Kindern unter 14 Jahren lediglich ein Lichtbild gemacht wird,
kommt bei Jugendlichen über 14 Jahren die Abnahme
von Fingerabdrücken hinzu.
Die ED-Behandlung ist unabhängig davon durchzuführen, ob ein Asylantrag gestellt wird oder nicht. Sie erfolgt
im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme. Dazu informiert das Jugendamt unverzüglich die örtlich zuständige Ausländerbehörde über die vorläufige Inobhutnahme. Diese veranlasst sodann unverzüglich die Erfassung
im Ausländerzentralregister sowie die erkennungsdienstliche Behandlung. Folgende Grunddaten sind
aufzunehmen:
Name der Person
Geschlecht
Geburtsdatum
Staatsangehörigkeit
Familienstand
69 BT-Drs. 18/5921, S. 24
17
Geburtsdatum und Aufenthaltsort von
Familienangehörigen
Einreisedatum
vorhandene Identitätsdokumente
zuständiges Jugendamt.
Die Erhebung weiterer Informationen, z.B. zu Fluchthintergründen soll im Kontext des Clearingverfahrens
erfolgen.
Die Ausländerbehörde erfasst unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zunächst als unerlaubt eingereist i.S.d.
§ 14 AufenthG. Die erkennungsdienstliche Behandlung
richtet sich nach § 49 Abs. 8 und 9 AufenthG. Die Ausländerbehörde erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 AufenthG eine ausländerrechtliche Duldung. Diese Duldung ermöglicht es, während des
Clearingverfahrens die für unbegleitete Minderjährige
sinnvollen und aussichtsreichen ausländerrechtlichen
Perspektiven sorgfältig zu prüfen. Davon unberührt ist
ein mögliches Handeln im Rahmen des Notvertretungsrechts im Einzelfall (siehe Kapitel 4.9).
3.4
Verteilungsverfahren
Beim Verteilungsverfahren ist zwischen der Verteilung
von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und der
Verteilung von sogenannten „begleiteten“ unbegleiteten
Minderjährigen zu unterscheiden.
3.4.1 Reguläres Verteilungsverfahren
Liegen die Ergebnisse des Erst-Screenings vor, meldet
das Jugendamt innerhalb der ersten sieben Werktage die
Minderjährigen der Landesstelle NRW (Formular „Meldung über die vorläufige Inobhutnahme eines umF und
Mitteilung der Ergebnisse des Erst-Screenings“70).
Sofern NRW seine Aufnahmepflicht zu über 100 % erfüllt hat, meldet die Landesstelle NRW innerhalb von
drei Werktagen eine entsprechende Zahl von Minderjährigen dem Bundesverwaltungsamt zur bundesweiten Verteilung. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet innerhalb von zwei Werktagen, welchem Bundesland
die Minderjährigen nach dem Königsteiner Schlüssel zugewiesen werden und teilt dies den jeweiligen Landesstellen mit. Die Landesstelle des zuständigen Bundeslandes entscheidet dann innerhalb von weiteren zwei
70 Formulare der Landesstelle zur Verteilung unbegleiteter
minderjähriger Flüchtlinge in NRW: http://www.lvr.de/de/
nav_main/jugend_2/service_1/antraege__arbeitshilfen__
rundschreiben__dokumentationen/antrgeformulare/
jugendaemter_2/ueberoertliche_kostenerstattung_2.jsp
Werktagen über die Zuweisung der Minderjährigen zu einem Jugendamt.
Solange NRW seine Aufnahmequote noch nicht zu 100 %
erfüllt hat, ist eine Abgabe an andere Bundesländer nicht
möglich. In dieser Zeit beginnt die landesinterne Verteilung unmittelbar mit Eingang der Meldung bei der Landesstelle NRW, ohne dass eine Meldung an das Bundesverwaltungsamt erfolgt.
Die Grundlagen für die Verteilung innerhalb von NRW
sind im Wesentlichen in § 4 Abs. 2 Satz 2 des 5. AG-KJHG
geregelt. Darin heißt es:
„Die Landesstelle NRW berücksichtigt bei ihrer Entscheidung das Kindeswohl und bezieht zur Gewährleistung des besonderen Schutzes weitere Aspekte
zur optimalen Versorgung in die Entscheidung ein, wie
1. Kinder- und Jugendhilfebedarfe,
2. gesundheitliche Bedürfnisse,
3. geschlechtsspezifische Bedürfnisse,
4. Staatsangehörigkeit, Herkunft und Sprache,
5. familiäre und soziokulturelle Hintergründe,
6. besondere Interessen des unbegleiteten ausländi-
schen Minderjährigen und individuell erforderliche
Hilfemaßnahmen,
7. sonstige spezifische Bedarfe.“
Hat das erstaufnehmende Jugendamt seine Aufnahmepflicht noch nicht erfüllt, verbleibt der unbegleitete minderjährige Flüchtling in der Regel71 bei dem Jugendamt
und wird keinem anderen Jugendamt zugewiesen, auch
wenn sie oder er grundsätzlich verteilt werden könnte.
Denn es entspricht dem Kindeswohl am meisten, dass
der unbegleitete minderjährige Flüchtling seinen Aufenthaltsort nicht noch einmal wechseln muss.
Kann der unbegleitete minderjährige Flüchtling verteilt
werden und hat das erstaufnehmende Jugendamt seine
Aufnahmepflicht erfüllt, wählt die Landesstelle NRW ein
Jugendamt anhand der oben genannten Kriterien aus.
Damit die Landesstelle NRW kindeswohlorientiert zuweisen kann, ist sie einerseits auf die Mitteilung der notwendigen Informationen durch die Jugendämter angewiesen. Je mehr sie über die oder den Minderjährigen weiß,
umso besser kann sie sie oder ihn einem bestimmten Jugendamt zuweisen. Andererseits benötigt sie auch Informationen der einzelnen Jugendämter, welche Minderjährigen sie besonders gut betreuen können. So ist
etwa der Hinweis, dass ein Mitarbeiter einer Einrichtung
71 Sofern das Kindeswohl an einem anderen Ort besser gewährleistet wird, kann im Einzelfall eine Verteilung erfolgen. Dies gilt
beispielsweise, wenn Minderjährige einen besonderen medizinischen Bedarf haben, der in einer anderen Kommune etwa aufgrund einer spezialisierten Klinik besser gedeckt werden kann.
18 Handreichung
spezifische Sprachkenntnisse hat, für das Zuweisungsverfahren von großer Bedeutung.
Zusammenhang innerhalb von drei Werktagen (weitere
Informationen siehe Kapitel 3.8).
In der Praxis ruft die Landesstelle NRW vor der Zuweisung von Minderjährigen zu einem Jugendamt in diesem
an und bespricht die geplante Zuweisung. Durch den intensiven telefonischen Austausch wird zum einen geklärt, ob das Jugendamt die jungen Geflüchteten gut versorgen kann. Zum anderen erwirbt die Landesstelle NRW
auf diese Weise umfassende Kenntnisse über besondere Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeiten der
einzelnen Jugendämter. Durch den gemeinsamen Austausch kann sie im Laufe der Zeit immer kindeswohlorientierter zuweisen.
Im Rahmen der Inobhutnahme ist die Situation, die zur
Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit der oder dem
Jugendlichen zu klären und sind Möglichkeiten der Unterstützung und Hilfe aufzuzeigen.72 Dabei sind die individuellen Bedarfe des jungen Menschen sowie die angemessene und notwendige Art der Hilfen im Rahmen
der Hilfeplanung sorgfältig zu ermitteln und ihre Geeignetheit regelmäßig zu überprüfen.73 Bei unbegleiteten
Minderjährigen hat sich dazu das Clearingverfahren als
Standard für die Umsetzung der Krisenklärung im Rahmen der Inobhutnahme etabliert.
3.4.2 Verfahren bei begleiteten unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen
3.6
Das ursprüngliche Verfahren zur Verteilung von begleiteten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen hat sich
als nicht praxistauglich erwiesen. Aus diesem Grunde
haben sich das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport über ein neues Verfahren verständigt. Das
Verfahren wird zunächst auf Praxistauglichkeit durch die
Einbeziehung örtlicher Behörden getestet. Dies ist noch
nicht abgeschlossen. Sobald der neue Verfahrensablauf
geklärt ist, erfolgt eine gemeinsame Information der betroffenen Behörden und Einrichtungen durch MIK und
MFKJKS.
3.5
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII
Das Zuweisungsjugendamt nimmt die Jugendlichen regulär in Obhut. Es ist für die Unterbringung, Versorgung
und pädagogische Betreuung zuständig (für genauere
Informationen zur Unterbringung siehe Kapitel 3.11).
Eine erneute Alterseinschätzung ist grundsätzlich nicht
erforderlich. Sofern sich anderweitige Erkenntnisse hinsichtlich des Alters ergeben, ist eine erneute Alterseinschätzung durchzuführen. Kommt das Jugendamt aufgrund neuer Tatsachen zu der Einschätzung, dass die
oder der Betroffene volljährig ist, kann es die Inobhutnahme ablehnen. Hierüber ist ein schriftlicher Bescheid
zu erstellen (siehe Kapitel 3.1.4.). Die oder der Betroffene wird dann in das Aufnahmesystem für erwachsene
Flüchtlinge übergeleitet.
Nimmt das Jugendamt einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling in Obhut, hat es unverzüglich die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers beim Familiengericht zu veranlassen; § 42 Absatz 3 Satz 4 i.V.m. Absatz
1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Unverzüglich bedeutet in diesem
Clearingverfahren
Unmittelbar nachdem das Kind bzw. die oder der Jugendliche regulär in Obhut genommen wurde, beginnt
das Clearingverfahren. Es beginnt unabhängig davon, ob
bereits familiengerichtlich über eine rechtliche Vertretung durch einen Vormund entschieden wurde.
Das Clearingverfahren dient dazu, verschiedene Aspekte
der Situation der jungen Geflüchteten zu klären und eine
umfassende Bestandsaufnahme der persönlichen Situationen und damit verbundenen Perspektiven zu erörtern.
Im Vordergrund stehen dabei familiäre Hintergründe,
persönliche Ressourcen, Möglichkeiten hinsichtlich der
Lebenssituation des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen und ihr oder sein physischer, psychischer und emotionaler Zustand.
Das primäre Ziel des Clearingverfahrens ist es, die Bedürfnisse und Bedarfe der Kinder und Jugendlichen zu
ermitteln. Dazu gehören die jugendhilferechtlichen sowie
die ausländerrechtlichen Perspektiven und Rahmenbedingungen für das weitere Vorgehen. Wichtig ist im Rahmen des Clearingverfahrens neben der Klärung der individuellen Situation jedoch auch, den unbegleiteten
Minderjährigen einen Schutzraum zu bieten, in dem sie
die Möglichkeit haben, sich von den Strapazen der Flucht
zu erholen.
Die Federführung für die Durchführung des Clearingverfahrens liegt beim Jugendamt. Die beteiligten Stellen und Akteure werden vom Jugendamt in das Clearingverfahren mit eingebunden und unterstützen es bei
der Aufgabenumsetzung, oder es werden ihnen Aufgaben übertragen.74 Die Wahrnehmung dieser Aufgaben
hat das Jugendamt zu unterstützen und in ihrer
72 § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII
73 § 36 Abs. 2 SGB VIII
74 Vgl. § 76 SGB VIII
19
Gesamtheit auch sicherzustellen. In dem gesamten Verfahren müssen (interne oder externe) Dolmetscher/innen oder Sprach- und Kulturmittler/innen hinzugezogen
werden75 (siehe Kapitel 4.4).
Wird ein Clearingverfahren nicht oder unzulänglich durchgeführt, hat das mehrere Auswirkungen. Die Unterbringungseinrichtungen oder Gastfamilien unterliegen einem erzieherischen Auftrag
und haben die Aufgabe, förderliche Bedingungen
zu schaffen und individuelle Perspektiven zu entwickeln. Ohne konkrete Absprachen, Zielformulierungen oder Perspektivklärung ist dies kaum umsetzbar. Zudem können ohne Clearingverfahren
weder die Bedarfe noch die Ressourcen der unbegleiteten Minderjährigen hinreichend und systematisch erfasst werden. Damit fehlen die Grundlagen, um Perspektiven für den jungen Menschen
zu eröffnen und eine gelingende individuelle Entwicklung zu ermöglichen. Auch die weitere bedarfsgerechte, den Ressourcen der Jugendlichen
angepasste Betreuung im Rahmen der Jugendhilfe kann nicht sachgerecht geklärt werden. Dies
wiederum ist Grundbedingung für gelingende Integration. Insgesamt wird ein lückenhaft oder unzureichend erfolgtes Clearing der gebotenen
Krisenklärung und dem damit einhergehenden
Schutzauftrag der Jugendhilfe nicht gerecht. In
ausländerrechtlicher Hinsicht kann dies zudem zu
schweren Nachteilen für die unbegleiteten Minderjährigen führen.
3.6.1 Aufgaben des Jugendamtes
Während des Clearingverfahrens obliegen bestimmte
Aufgaben ausschließlich dem Jugendamt.
Das Jugendamt
ist für das Clearingverfahren zuständig und hat dieses verbindlich zu regeln,76
stellt sicher, dass die zur Zielerreichung notwendigen
Akteure hinzugezogen werden,
nimmt bis zur Bestellung eines Vormundes für die
Dauer der Inobhutnahme alle Rechtshandlungen vor,
75 Sprach- und Kulturmittler/innen haben neben der fachkundigen
Übersetzung, d.h. dem Dolmetschen, auch die Aufgabe, über soziale und kulturelle Rahmenbedingungen zu informieren und zwischen den Gesprächsteilnehmer/innen zu vermitteln. Das dient in
erster Linie der transparenten Kommunikation und der Vorbeugung
von Missverständnissen. Sprach- und Kulturmittler/innen können
auch herkunftslandspezifische Informationen zur Verfügung stellen
und kulturell bedingte Einstellungen oder Gewohnheiten erläutern.
76 Aufgaben im Rahmen des Clearingverfahrens können jedoch
auch an beteiligte Stellen delegiert werden; § 76 SGB VIII
die zum Wohl des Kindes oder der Jugendlichen notwendig sind,77
veranlasst beim Familiengericht innerhalb von drei
Werktagen die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und die Bestellung eines Vormundes,78
stellt die Krankenhilfe und den Lebensunterhalt als
Bestandteil der Inobhutnahme sicher,79
legt in Zweifelsfällen das Alter fest.
3.6.2 Rahmenbedingungen des Clearingverfahrens
Die Durchführung des Clearingverfahrens erfordert spezielle fachliche Kenntnisse aller Beteiligten über den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Das
Clearing kann dabei sowohl in spezialisierten Einrichtungen (sog. Clearingstellen) als auch während einer Unterbringung in anderen Settings durchgeführt werden.
Aufgaben, Ziele, Inhalte und Anforderungen des Clearingverfahrens sind jedoch unabhängig von der Form der
Unterbringung gleich.
Findet das Clearingverfahren nicht in einer spezialisierten Einrichtung statt, können Fachkräfte, denen der Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen vertraut ist, ein
wichtiger Garant für ein sachgerechtes Clearing sein.
Sie führen dann die nachfolgend beschriebenen und von
dem zuständigen Jugendamt delegierten Anforderungen
und Verfahrensschritte des Clearingverfahrens ambulant
durch und entlasten das pädagogische Personal der Einrichtungen bzw. die Gast- oder Pflegefamilien. Es handelt
sich also um eine mobile Form des Clearingverfahrens,
das aber in Zielen und Verfahrensschritten einer stationären Form entspricht.
Eine mobile Form bietet sich auch für unbegleitete
Minderjährige an, die gemeinsam mit ihren volljährigen
Geschwistern, Tanten, Onkeln oder anderen Familienangehörigen eingereist und im Familienverbund in Flüchtlingsunterkünften oder Wohnungen untergebracht sind.
Auch hier sollte das zuständige Jugendamt bzw. sollten
die delegierten pädagogischen Fachkräfte sicherstellen,
dass die Anforderungen und Verfahrensschritte – unter Einbindung der Familienangehörigen – durchgeführt
werden.
77 § 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII
78 § 42 Abs. 3 Satz 4 f. SGB VIII
79 § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII
20 Handreichung
3.6.3 Erfordernisse und Verfahrensschritte
im Clearingverfahren
Zur Erreichung der primären Ziele des Clearingverfahrens (Ermittlung des Jugendhilfebedarfes und der ausländerrechtlichen Perspektive) ist es erforderlich, folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Klärung familiärer und soziokultureller Hintergründe
des Kindes bzw. der Jugendlichen, insbesondere der
persönlichen Lebensverhältnisse (Identität, Herkunft,
Verbleib der Eltern und weiterer Familienangehöriger) – wenn möglich sollte der Kontakt zu Verwandten hergestellt werden
Prüfung des gesundheitlichen, psychischen und geistigen Entwicklungsstandes sowie der emotionalen Situation, dazu gehört auch die Feststellung von Anzeichen einer traumatischen Belastung und ggf.
Veranlassung entsprechender Behandlungen
Erkundung persönlicher Ressourcen, insbesondere der alltagspraktischen Ressourcen im neuen
Lebensumfeld
Klärung des schulischen Bildungsstandes und vorhandener schulischer Voraussetzungen
Ggf. Klärung von Zweifeln hinsichtlich des Alters,
Informationsgewinn zur Festsetzung des Alters
Erhebung der Fluchtgeschichte.
Aus den zuvor beschriebenen Aufgaben des Jugendamtes und den Zielen des Clearingverfahrens lassen sich
die folgenden praktischen Verfahrensschritte ableiten:
Inobhutnahme durch das Jugendamt
Aufklärung der jungen Geflüchteten über die verwaltungstechnischen und rechtlichen Abläufe – unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers bzw. einer Sprach- und Kulturmittlerin
oder eines Sprach- und Kulturmittlers
Veranlassung der Vormundbestellung beim Familiengericht innerhalb von drei Werktagen durch das
Jugendamt
Auswertung der übermittelten Informationen des Jugendamtes, welches die vorläufige Inobhutnahme
durchgeführt hat
Auswahl der Clearingform durch das Jugendamt (stationär oder ambulant) – abhängig von den individuellen Bedürfnissen der Jugendlichen und unter Gewährleistung einer Durchlässigkeit hinsichtlich der
Hilfeformen
Veranlassen einer umfassenden
Gesundheitsüberprüfung80
80 Es wird empfohlen, folgendes Muster zu verwenden:
https://www.mfkjks.nrw/sites/default/files/asset/document/
3bhnf-liste_zur_untersuchung_durch_den_arzt.pdf
Ermöglichung der Teilhabe an Angeboten zur sozialen
Integration und Tagesstrukturierung, Kontaktherstellung zu Gleichaltrigen
Hinzuziehung örtlicher Behörden, z.B. Ausländerbehörde, Schulamt, Kommunales Integrationszentrum
etc. (Bei wesentlichen Terminen sollte eine Begleitung
der Jugendlichen sichergestellt werden. Nach Bestellung des Vormunds ist dieser dafür verantwortlich,
eine Begleitung sicherzustellen.)
Prüfung der Möglichkeiten einer Familienzusammenführung und Kontaktherstellung zu
Familienangehörigen
Gespräche der beteiligten Fachkräfte im Clearing und
im Jugendamt unter Beteiligung der Jugendlichen
Sicherstellung kompetenter Beratung, in der Regel unter Hinzuziehung von Beratungsstellen zu
ausländer- und sozialrechtlichen Verfahrensfragen
(Flüchtlings- bzw. Verfahrensberatungsstellen, ggf.
Rechtsanwälte)
Klärung des Jugendhilfebedarfs
Klärung der ausländerrechtlichen Perspektive
Dokumentation des Clearingverfahrens und Empfehlung zum weiteren Vorgehen.
Durch wen und wo diese Verfahrensschritte initiiert werden, muss auf kommunaler Ebene herausgearbeitet werden. Unabdingbar ist dabei, dass das Verfahren gemeinsam mit allen Akteurinnen und Akteuren abgestimmt
und transparent durchgeführt wird. Dabei müssen klare Absprachen darüber getroffen werden, welche Stelle
bzw. Institution wofür zuständig ist und wer dort als Kontaktperson fungiert. Nur so kann sichergestellt werden,
dass das Clearingverfahren erfolgreich durchgeführt
wird. Es ist zudem erforderlich, die Jugendlichen an dem
gesamten Verfahren zu beteiligen.
Der tatsächliche Umfang und die individuelle
Durchführung des Clearingverfahrens sind stark
am Einzelfall orientiert. Aus diesem Grunde kann
je nach individueller Situation eine Schwerpunktsetzung im Rahmen der oben genannten Ziele sinnvoll sein. Das kann z.B. der Fall sein, wenn
das Erreichen der Volljährigkeit relativ kurz bevorsteht, absehbar kein längerfristiger Jugendhilfebedarf besteht und die ausländerrechtliche Klärung daher zeitnah und prioritär erfolgen sollte.
Im Hinblick auf das weitere Vorgehen im Clearingverfahren empfiehlt es sich, frühzeitige Gespräche der beteiligten Fachkräfte unter Beteiligung
der Jugendlichen einzuleiten, welche durch das
Jugendamt durchgeführt werden sollten. Ist bereits ein Vormund bestellt, ist dieser am Gespräch
zu beteiligen. Im Rahmen eines solchen ersten
Gesprächs ist es sinnvoll,
21
bis dahin vorhandenen Informationen zur Situation der jungen Geflüchteten
zusammenzutragen,
die Wünsche der Kinder bzw. der Jugendlichen
bezüglich ihrer weiteren Perspektiven und Versorgung zu erfragen,
die Einschätzung der Clearingeinrichtung bzw.
anderer Personen, bei denen sich die jungen
Menschen in Obhut befinden, abzufragen,
und erste Ziele und Handlungsschritte miteinander zu vereinbaren.
Ein solches Gespräch kann als Grundlage dienen,
eine erste fachliche Einschätzung des Jugendamtes dahingehend vorzunehmen, ob ein Hilfebedarf
besteht und wie dieser ausgestaltet werden kann.
Die Inhalte und Ergebnisse des Gesprächs sollten
von der zuständigen Fachkraft des Jugendamtes
im Hilfeplanprotokoll dokumentiert werden. Während des Clearingverfahrens sollten weitere Gespräche stattfinden, in die auch weitere Beteiligte,
wie der Vormund und ggf. die Fachkräfte erzieherischer Hilfen, einbezogen werden. Im Rahmen
dieser Gespräche sollte, insbesondere bei älteren
Jugendlichen, das Augenmerk auch auf die Perspektivklärung über die Jugendhilfe hinaus gelegt
werden. Ziel sollte es sein, mit den Jugendlichen
eine realistische Planung einer Unterstützung
über das 18. Lebensjahr hinaus vorzunehmen,
wenn der Bedarf besteht. Das gilt vor allem im
Hinblick auf notwendige Rahmenbedingungen für
Schulbesuche und erfolgreiche Bildungsabschlüsse sowie die Fortführung von Verselbstständigungsprozessen der jungen Menschen.
die
Aufgrund der Komplexität der ausländerrechtlichen Fragestellungen und der häufigen Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist
ein dauerhafter und institutionalisierter Austausch zwischen den beteiligten Akteuren besonders wichtig. Dieser sollte gemäß § 36 Abs. 2
SGB VIII Teil des Hilfeplanverfahrens sein, in dessen Rahmen entsprechende Informationen und
Erkenntnisse dem Jugendamt gegenüber offengelegt werden. Ein solcher Austausch sollte
transparent sein, sich an den lokalen Umständen
orientieren und in erster Linie das Kindeswohl und
die Interessen der Kinder bzw. der Jugendlichen in
den Mittelpunkt stellen.
Wichtig ist es auch, die Partizipation der Jugendlichen im Rahmen des Clearingverfahrens und der
Hilfeplanung in besonderem Maße zu berücksichtigen und ihre Selbsteinschätzungen stets miteinzubeziehen. Ggf. sind alternative Kommunikationswege zu erschließen, um sich auch wirklich
an den Bedürfnissen der Jugendlichen orientieren zu können und eine nachhaltige Hilfeplanung
vorzunehmen. Ausschlaggebend ist dabei aber
natürlich auch die Einschätzung pädagogischer
Fachkräfte, welche die tatsächlichen Alltagskompetenzen der Jugendlichen beurteilen können.
3.6.4 Dokumentation und Empfehlung bzw.
Ergebnis des Clearingverfahrens
Zum Ende des Clearingverfahrens trifft das Jugendamt
auf Grundlage des Clearingberichtes eine aussagekräftige Abschlussempfehlung über notwendige Hilfen für die
unbegleiteten Minderjährigen sowie die weiteren aufenthaltsrechtlichen Perspektiven. Die Informationen werden
zeitnah den Jugendlichen und dem zwischenzeitlich bestellten Vormündern zur Verfügung gestellt und in einem
Abschlussgespräch erörtert. Zu beachten ist dabei, dass
diese Informationen sozialdatenschutzrechtlich und somit vertraulich behandelt werden müssen und lediglich
dem Jugendamt, den Jugendlichen selbst und den Vormündern zugänglich bzw. ausgehändigt werden dürfen.
Die Abschlussempfehlung sollte Folgendes enthalten:
Feststellung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs
und Zusammenfassung der Ergebnisse des Clearingverfahrens (über Motivation, Defizite bzw. Ressourcen des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen,
Zielformulierung etc.) als Grundlage für das weitere
Hilfeplanverfahren,
Dokumentation von Fluchthintergründen und -umständen, Informationen über den Verbleib der Eltern
(evtl. unter Beteiligung des DRK-Suchdienstes oder
des ISD zur Ermittlung von Eltern oder Verwandten
im Herkunftsland), Erörterung von Bleibeperspektiven oder des Wunschs nach Rückkehr ins Heimatland
und Möglichkeiten der Familienzusammenführung in
einem Drittland.
3.6.5 Dauer und Beendigung des
Clearingverfahrens/der Inobhutnahme
Dauer und Beendigung des Clearingverfahrens
Die Dauer des Clearingverfahrens hängt von den Besonderheiten eines jeden Einzelfalles ab. Es besteht keine zeitliche Befristung. Das Clearingverfahren dauert so
lange, wie es notwendig ist, um den jugendhilferechtlichen und ausländerrechtlichen Bedarf der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge vollständig zu klären, es
kann auch über die Inobhutnahme hinaus, während der
Anschlussmaßnahmen oder nach der Übergabe der Minderjährigen an einen Vormund, weitergeführt werden.
22 Handreichung
Dauer und Beendigung der Inobhutnahme
Bei der Inobhutnahme gilt generell das Gebot der zügigen Krisenklärung, ohne dass es hier starre Fristen gibt.
Die Inobhutnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn
dem Jugendamt Erkenntnisse vorliegen, dass die in Obhut genommene Person das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Die Beendigung kann unabhängig davon, ob das Familiengericht eine bestehende Vormundschaft/Pflegschaft bereits aufgehoben hat, erfolgen.
Die Inobhutnahme endet ansonsten mit der Übergabe der Kinder oder Jugendlichen an die Personensorgebzw. Erziehungsberechtigten oder mit der Entscheidung
über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII; § 42
Absatz 4 SGB VIII.
Wurde eine verwandte Person oder die Begleitperson eines minderjährigen Flüchtlings zum Vormund bestellt
und lebt sie oder er in dessen Haushalt, endet die Inobhutnahme aufgrund der „Übergabe“ an den Personensorgeberechtigten. Der Beendigungszeitpunkt ist
der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestallung des Vormundes, also bei Aushändigung der Bestallungsurkunde
durch das Familiengericht.
Wurde eine Person zum Vormund bestellt, in dessen
Haushalt der unbegleitete minderjährige Flüchtling nicht
lebt (dies ist in der Regel bei ehrenamtlichen, Vereins-,
Berufs- und Amtsvormündern der Fall), endet die Inobhutnahme mit der Entscheidung über die Gewährung
von Hilfen nach dem SGB VIII. Die Inobhutnahme ist somit erst beendet, wenn eine Überleitung in eine andere
Hilfeform tatsächlich erfolgt ist.81 Besteht allerdings kein
Hilfe- und Unterstützungsbedarf, endet die Inobhutnahme in dem Zeitpunkt, in dem der Vormund erstmalig von
seinem Personensorgerecht Gebrauch macht (also z.B.
bei begleiteten unbegleiteten Minderjährigen dem Aufenthalt bei der Begleitperson zustimmt).
Im Falle einer Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings an einen zum Vormund
bestellten Familienangehörigen ist zu empfehlen,
dass dieser auf die Möglichkeiten von Beratung
und Unterstützung durch das Jugendamt gemäß
§ 53 SGB VIII hingewiesen wird, ggf. mit Hilfe einer Übersetzerin oder eines Übersetzers. Das gilt
v.a. hinsichtlich der Beantragung von Hilfen zur
Erziehung.
3.7
Weiteres Vorgehen nach Beendigung
des Clearingverfahrens
Nach Beendigung des Clearingverfahrens ist zwischen
den weiteren Schritten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Rahmen des Ausländerrechts zu unterscheiden. Aus der Perspektive der Kinder- und Jugendhilfe liegt der Fokus auf der weiteren Betreuung
und Unterbringung des unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlings. Im Fokus des weiteren Vorgehens aus der
Perspektive des Ausländerrechts steht die Entscheidung,
welcher ausländerrechtliche Weg beschritten wird.
3.7.1 Weiteres Vorgehen nach Kinder- und Jugend-
hilferecht
Für den Fall, dass keine jugendhilferechtliche Unterstützung mehr benötigt wird, hat der Vormund für eine geeignete Unterbringung und Betreuung Sorge zu tragen. Ist diese sichergestellt, ist die Inobhutnahme zu
beenden.
In der Regel benötigen unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge jedoch weitere jugendhilferechtliche Unterstützung. Da die Übergabe an den Vormund in der Regel
ausscheidet, kann dieser bedarfsgerecht einen Antrag
z.B. auf Hilfe zur Erziehung nach § 27ff SGB VIII oder einer Maßnahme nach § 13 Abs. 3 SGB VIII stellen. Für die
oder den einzelnen Minderjährigen ist mit Blick auf den
individuellen Bedarf das passende Angebot aus dem gesamten Leistungsbereich der Jugendhilfe auszuwählen.
Das Wunsch- und Wahlrecht wird bei der Entscheidung
über die Anschlussmaßnahme berücksichtigt.
Zu beachten ist, dass die entsprechende Antragstellung nicht im Rahmen des Notvertretungsrechts des Jugendamtes möglich ist.
Die Zuständigkeit für Leistungen i.S.d. SGB VIII, also z.B.
für Hilfe zur Erziehung, liegt bei dem örtlichen Träger, in
dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung
tatsächlich aufhält. Geht der Leistungsgewährung eine
Inobhutnahme voraus, so bleibt das durch die Landesstelle zugewiesene Jugendamt zuständig.82
3.7.2 Weiteres Verfahren nach Ausländerrecht
Die weiteren ausländerrechtlichen Schritte sind nach
sorgsamer Abwägung auszuwählen (siehe Kapitel 4.11).
Die Prüfung der ausländerrechtlichen Perspektiven im
Rahmen des Clearings kann ergeben, dass eine Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) sinnvoll ist. Für die Dauer des
81 Siehe hierzu Kommentar zu § 42 SGB VIII: Münder, Meysen, Trenczek: Frankfurter Kommentar SGB VIII (7. Auflage 2013) Rnr. 51.
82 § 88 Abs. 3 SGB VIII
23
Asylverfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung nach §
55 Abs. 1 AsylG ausgestellt. Im Rahmen der Asylantragstellung beim BAMF prüft dieses nicht nur die Asylberechtigung, sondern auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung des subsidiären
Schutzes oder das Bestehen von nationalen Abschiebungsverboten. Bei einer positiven Bescheidung des
BAMF erteilt die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis – entweder nach § 25 Abs. 1 (Asylberechtigung),
§ 25 Abs. 2 1. Alternative (Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft), § 25 Abs. 2 2. Alternative (Gewährung von
subsidiärem Schutz) oder
§ 25 Abs. 3 AufenthG (Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, s.a. Kapitel
4.11). Die Ausländerbehörde ist gem. §§ 6, 42 AsylG an
die Entscheidung des BAMF gebunden.
Eine Ablehnung durch das BAMF führt nicht zwangsläufig zu einer Beendigung des Aufenthalts der oder des
Minderjährigen in Deutschland. Gegebenenfalls kann die
zuständige Ausländerbehörde inlandsbezogene Abschiebehindernisse feststellen und eine Duldung erteilen.
Die Ablehnung im Asylverfahren durch das BAMF hat
jedoch Konsequenzen für das weitere Verfahren: § 10
Abs. 3 AufenthG regelt die Folgen, die ein unanfechtbar abgelehnter Asylantrag für die weiteren aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten hat. Die Gewährung einer
Aufenthaltserlaubnis ist danach in bestimmten Fällen
eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.
Wählt die gesetzliche Vertretung für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nicht den Weg über das
Asylverfahren, gibt es zwei ausländerrechtliche Möglichkeiten83: Es kann zum einen unmittelbar bei der Ausländerbehörde ohne Stellung eines Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 60
Abs. 5 bzw. 7 AufenthG beantragt werden. Die Ausländerbehörde darf nur nachdem von ihr das BAMF beteiligt wurde (§ 72 Abs. 2 AufenthG) über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach §
60 Abs. 5 oder 7 AufenthG entscheiden. Zum anderen
besteht die Möglichkeit der Regularisierung des Aufenthaltes aus einer weiteren Duldung heraus. Nach § 60a
Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung einer ausländischen
Person auszusetzen, solange die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Diese
kommt z.B. in Betracht, wenn der spezifische Abschiebungsschutz des § 58 Abs. 1a AufenthG für unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge greift.
83 Mangels Verfahrensfähigkeit unbegleiteter Minderjähriger
sind auch vorgenannte ausländerrechtliche Schritte
vom Vormund einzuleiten, bzw. ist dieser über Entscheidungen der Ausländerbehörde zu informieren.
Eine weitere Möglichkeit bietet der neue § 60a Abs. 2
S. 4 AufenthG, der eine Duldung für Ausbildungszwecke ermöglicht. Nach Abschluss einer erfolgreichen Berufsausbildung oder eines Studiums eröffnet sich zudem
die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a
AufenthG.
Wenn der Beendigung des Aufenthaltes rechtliche (z.B.
§ 58 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) oder tatsächliche (z.B. Passlosigkeit, fehlende Verkehrswege, schwere Krankheit)
Ausreisehindernisse entgegenstehen, die in absehbarer Zeit nicht wegfallen und die nicht selbst verschuldet
sind, kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht.
Diese Möglichkeiten einer Regularisierung des Aufenthalts bestehen nicht, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Schließlich gibt es die Möglichkeit der Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende nach § 25a AufenthG. Diese Möglichkeit besteht
auch, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Da der Antrag auf diese Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres
gestellt worden sein muss, können unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die nach dem 17. Geburtstag eingereist sind, nicht von dieser Möglichkeit profitieren.
Es entspricht dem gemeinsamen Verständnis der Herausgeber, dass diese ausländerrechtlichen Schritte immer unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles
zu prüfen sind. In den Fällen der Ermessensduldung hat
die Ausländerbehörde die privaten Interessen der ausländischen Person und die öffentlichen Interessen abzuwägen. Hierbei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Die Herausgeber sehen eine Verantwortungsgemeinschaft von Jugendämtern und Ausländerbehörden zur Verwirklichung des Kindeswohls in
ausländerrechtlichen Angelegenheiten. Es empfiehlt sich, dass Jugendämter und Ausländerbehörden hierzu im Rahmen einer strukturellen Kooperation eng zusammenarbeiten, um die Arbeit
und die gesetzlichen Aufgaben und Beschränkungen des jeweils anderen kennenzulernen und ein
gegenseitiges Verständnis füreinander zu entwickeln. Hierzu kann ein regelmäßiger Austausch
der Behörden untereinander sinnvoll sein. Eine
solche Kooperation dient auch dazu, dass im Rahmen von Übergangsprozessen (Ende der Jugendhilfe) Integrationserfolge und berufliche Perspektiven berücksichtigt werden. Hier gilt es auch zu
würdigen, dass mit den Leistungen der Jugendhilfe bereits wichtige Fundamente für Integrationserfolge gelegt worden sind. Es ist daher sinnvoll,
24 Handreichung
den jeweiligen Einzelfall zu betrachten und dabei
die vorgenannten Aspekte miteinzubeziehen.
3.8
Vormundschaft
Sofern das Familiengericht das Ruhen der elterlichen
Sorge feststellt (§ 1674 BGB), richtet es eine Vormundschaft oder Pflegschaft ein und bestellt einen Vormund
oder Pfleger. Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben
zur örtlichen Zuständigkeit für Aufgaben und Leistungen
nach dem SGB VIII kann das Familiengericht die Zuständigkeit für die Vormundschaft einem anderen Jugendamt
übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Mit
der Bestellung zum Vormund wird einem Dritten die gesamte elterliche Sorge übertragen.
Bestellt das Familiengericht nur für einen Teil der elterlichen Sorge eine Vertreterin oder einen Vertreter,
wird von einer Pflegschaft bzw. einem Pfleger gesprochen. Dies kann in Betracht kommen, wenn z.B. Teile
der elterlichen Sorge Dritten zustehen (z.B. durch eine
Sorgerechtsvollmacht und die damit einhergehende
Erziehungsberechtigung).
Zum Vormund bzw. Pfleger kann eine Einzelperson (ehrenamtlicher Vormund, Berufsvormund oder ein Mitglied
eines Vormundschaftsvereins) oder auch das Jugendamt
(Amtsvormund) bestellt werden. Das Jugendamt als
Amtsvormund überträgt die Wahrnehmung der Aufgaben der Vormundschaft einzelnen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern.
Als Einzelvormund kommen im Einzelfall auch Verwandte
des minderjährigen Flüchtlings in Frage. Diese Eignung
ist vom Jugendamt zu prüfen und das Ergebnis im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens zur Bestellung
eines Vormundes/Pflegers einzubringen.
Vormund bzw. Pfleger übernehmen unabhängig und eigenverantwortlich die rechtliche Vertretung der oder
des unbegleiteten Minderjährigen und nehmen die Interessenvertretung der oder des Minderjährigen einseitig
wahr.
Ein Berufsvormund, Vereinsvormund oder Amtsvormund
wird den jungen Menschen nicht in seinen Haushalt aufnehmen. Die Alltagssorge ist daher regelmäßig den Pflegeeltern, Gasteltern oder der stationären Einrichtung
übertragen, bei denen bzw. in der der junge Mensch lebt.
Die grundsätzlichen Entscheidungen und Interessenvertretungen sind jedoch vom Vormund bzw. Pfleger zu treffen und können nicht delegiert werden. Hierzu gehört
z.B. die Zustimmung zu einem operativen Eingriff, die
Asylantragstellung oder die Begleitung der oder des unbegleiteten Minderjährigen zur Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Sofern ein
Asylantrag gestellt wird oder wurde, ist eine Kopie der
Bestallungsurkunde dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu übersenden.
Vormundschaft bzw. Pflegschaft enden gem. §§ 1882 ff.
BGB mit Entlassung durch das Familiengericht oder mit
Eintritt der Volljährigkeit des jungen Menschen. Bei der
Beurteilung der Volljährigkeit und damit der Geschäftsfähigkeit ist zu beachten, dass die inländischen Vorschriften nur auf Deutsche anzuwenden sind. Die Geschäftsfähigkeit von ausländischen Personen unterliegt
dem jeweiligen Heimatrecht: Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB.
Das Ende der Vormundschaft für einen unbegleiteten
minderjährigen Flüchtling richtet sich daher nach dem
Recht des Staates, dem er angehört; Art. 24 Abs. 1 Satz 1
EGBGB. Insoweit kann es in einigen Fällen dazu kommen,
dass auch für einen über 18-jährigen Flüchtling noch
eine Vormundschaft bzw. Pflegschaft im Inland besteht,
da er nach dem Heimatrecht z.B. erst mit 21 Jahren die
volle Geschäftsfähigkeit erreicht.
3.9
Zuständigkeitswechsel im Jugendhilferecht
Für einen Wechsel der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit gibt es zwei Rechtsgrundlagen: § 88a Abs. 2 Satz 3
SGB VIII und § 4 Abs. 4 des 5. AG-KJHG.
Nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII kann ein Jugendamt
aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von einem anderen Jugendamt übernehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die oder
der unbegleitete Minderjährige noch in der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII befindet, da der Zuständigkeitswechsel im Absatz über die örtliche Zuständigkeit der
Inobhutnahme geregelt ist. Für die Leistung fehlt eine
entsprechende Regelung, sodass ein Wechsel der Zuständigkeit nach § 88a SGB VIII nicht mehr erfolgen
kann, wenn der junge Mensch bereits eine Leistung erhält. Innerhalb von NRW gibt es noch eine weitere, landesrechtliche Regelung in § 4 Abs. 4 des 5. AG-KJHG. Da
es sich um eine landesrechtliche Regelung handelt, ist
ein Zuständigkeitswechsel nur möglich, wenn beide Jugendämter in NRW liegen. Nach dieser Vorschrift kann
die Zuständigkeit wechseln, wenn sich der unbegleitete
minderjährige Flüchtling in einem anderen Jugendamtsbezirk als dem zuständigen befindet und dort auch der
Vormund bestellt ist. Ein Zuständigkeitswechsel ist hier
unabhängig davon möglich, ob sich der junge Mensch in
einer Inobhutnahme oder in einer Leistung befindet.
Beide Rechtsgrundlagen sehen keine Pflicht des anderen Jugendamtes zur Übernahme der Zuständigkeit vor.
Die Zuständigkeitswechsel beruhen auf Freiwilligkeit und
können nur erfolgen, wenn beide Jugendämter mit dem
Wechsel einverstanden sind.
In beiden Fällen kann die Änderung der Zuweisung bei
der Landesstelle NRW beantragt werden. Das jeweilige
25
Antragsformular ist unter www.landesstelle-nrw.lvr.de
abrufbar.
3.10 Familienzusammenführung innerhalb
von Deutschland
Nicht selten reisen Minderjährige allein ein, äußern aber
den Wunsch, zu Verwandten in Deutschland zu wollen.
Dann ist es Aufgabe der Jugendhilfe, die Minderjährigen
in diesem Wunsch zu unterstützen. Aus diesem Grund
ist die Familienzusammenführung auch explizit in § 42a
Abs. 5 Satz 2 SGB VIII genannt.
Grundsätzlich sollten folgende Schritte eingehalten
werden:
Information des Jugendamtes am Ort der
Verwandten,
Prüfung der Situation der Verwandten vor Ort,
Klärung der ausländerrechtlichen Voraussetzungen,
Unterbringung des unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlings am Ort der Verwandten,
ggf. Wechsel der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit.
Ist eine Familienzusammenführung kurzfristig möglich,
ist die Verteilung nach § 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII ausgeschlossen. Kann die Familie hingegen nicht kurzfristig zusammengeführt werden, kann der junge Mensch
grundsätzlich verteilt werden. Dann ist das Jugendamt
der Inobhutnahme bzw. der Vormund für die Familienzusammenführung zuständig.
Für den Wechsel der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten (siehe Kapitel 3.9).
3.11
Unterbringung und Betreuung
Die jugendhilfegerechte (pädagogische) Betreuung und
Versorgung der Kinder und Jugendlichen während der
vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme ist
nach den herkömmlichen Standards des SGB VIII sicherzustellen. Die Jugendlichen können im Rahmen einer
Einzelfallentscheidung bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder einer sonstigen Wohnform vorläufig untergebracht werden. Außerdem sind
der notwendige Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Minderjährige können grundsätzlich nicht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, da in
diesen Unterkünften eine engmaschige Betreuung durch
die Jugendhilfe nicht gewährleistet werden kann und somit eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen
ist. Ausnahmen können im Falle einer Unterbringung mit
begleitenden Familienangehörigen gemacht werden, sofern der Schutz des Kindes sichergestellt ist und eine pädagogische Begleitung erfolgt.
Im Rahmen von Anschlussmaßnahmen ist das gesamte Portfolio des Jugendhilferechts für die Unterbringung
und Betreuung nutzbar, etwa:
§ 34 Vollstationäre Jugendhilfeeinrichtungen
§ 34 Sozialpädagogisch betreute Wohngruppen
§ 34 Pädagogisch begleitete Unterbringung in eigenen Wohnungen
§ 33 Gastfamilien
§ 33 Pflegefamilien
§ 33 Verwandtenpflege
§ 13 Abs. 3 Breites Nutzungsspektrum für weniger
betreuungsintensive Settings (niedrigerer Personalschlüssel. z.B. pädagogisch begleitete Unterbringung
in eigenen Wohnungen, WG’s, Wohnheimen)
§ 35 intensivpädagogische Maßnahmen.
Hierbei gilt es zu beachten, dass der gesamte Lebensunterhalt und die Krankenhilfe nur bei vollstationären Maßnahmen vorrangig durch die Jugendhilfe sichergestellt
(§§ 39, 40 SGB VIII) werden muss. Vollstationär sind Hilfen, die außerhalb des Elternhauses in einer Einrichtung
oder sonstigen betreuten Wohnform oder bei Pflegepersonen über Tag und Nacht geleistet werden, also Unterkunft bieten.84 Auch bei Leistungen über Tag und Nacht
nur für einen Teil der Woche handelt es sich um vollstationäre Maßnahmen.85
Einrichtungen der Jugendhilfe sind auf gewisse Dauer angelegte förmliche Verbindungen ortsgebundener, räumlicher, personeller und sachlicher Mittel unter
Verantwortung eines Trägers, die für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten sind und den Aufenthaltszwecken der Jugendhilfe dienen. Eine dezentrale
Unterkunft gehört in diesem Sinne dann zu den Räumlichkeiten der Einrichtung, wenn die Unterkunft der
Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist.86
Bei sonstigen betreuten Wohnformen, insbesondere in
separaten Wohnungen, handelt es sich dann um vollstationäre Hilfen, wenn ihnen ein institutionalisierter Rahmen mit einer schlüssigen Konzeption zugrunde liegt
und sie in ihrer Intensität der Hilfe in einer Einrichtung
entsprechen, also lückenlos und durchgängig über Tag
und Nacht erfolgen. Der Übergang von einer stationären
zu einer ambulanten Leistung kann insbesondere bei betreuten Wohnformen fließend sein. Kriterien sind die organisatorische Anbindung, die Dauer der Hilfeleistung
und die Betreuungsintensität. Werden die Hilfen in Form
84 Kunkel, Kepert, Pattar: Sozialgesetzbuch VIII, 6. Auflage, 2016.
85 BVerwG 29.12.1998 – 5 C 23.97 – FEVS 49, 481
86 BSG 13.02.2014 – B 8 SO 11/12 R – FEVS 66, 54
26 Handreichung
von Fachleistungsstunden z.B. in die eigene Wohnung
des jungen Menschen hineingetragen, handelt es sich
um eine ambulante Leistung.87
Bei teilstationären Hilfen wird nur der Lebensunterhalt
in der Einrichtung gewährt. Teilstationäre sind Maßnahmen, die außerhalb des Elternhauses in einem festen
räumlichen Umfeld erbracht werden. In der Regel handelt es sich um Einrichtungen, in denen sich die jungen
Menschen einen Teil des Tages aufhalten und wo sie betreut, also versorgt und beaufsichtigt werden.88
Bei ambulanten und teilstationären Maßnahmen gilt
für die Zuständigkeit der Sicherstellung von Lebensunterhalt (außerhalb der teilstationären Einrichtung) und
Krankenhilfe § 10a AsylblG. Die örtliche Zuständigkeit
obliegt demnach der Kommune des tatsächlichen Aufenthaltes. Diese Kosten sind nicht nach Jugendhilfe erstattungsfähig und müssen von den Kommunen selbst
getragen werden. Die ambulanten bzw. teilstationären
Jugendhilfemaßnahmen hingegen sind erstattungsfähig.
Grundsätzlich ist der Ort der Unterbringung frei
wählbar. In einigen Fällen ergibt sich z.B. aufgrund
eines spezifischen Jugendhilfebedarfs oder auch
aus Gründen der gesundheitlichen Versorgung die
Notwendigkeit, außerhalb des fallzuständigen Jugendamtsbezirks unterzubringen. Ziel der regionalen Verteilung von unbegleiteten Minderjährigen war jedoch, die Integrationskapazitäten in
ganz Nordrhein-Westfalen für eine gelingende Integration von unbegleiteten Minderjährigen zu
nutzen. Eine Unterbringung im fallzuständigen Jugendamtsbezirk wird dieser Zielstellung am besten gerecht.
3.12 Hilfe für junge Volljährige
Das SGB VIII orientiert sich an der konkreten Lebenssituation von jungen Menschen, die ggf. auch über die Erreichung der Volljährigkeit hinaus Hilfen zur eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen. Diese Hilfen
ermöglicht das SGB VIII durch das Instrument der Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII. Voraussetzung
ist hierfür, dass die Jugendlichen rechtmäßig oder aufgrund einer Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben. Jungen Volljährigen sollen in diesem Fall
Hilfen für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer
87 OVG NRW 01.03.2006 – 12 A 5036/05
88 Münder, Meysen, Trenczek: Frankfurter Kommentar
SGB VIII, 7. Auflage, § 42 Rn.6, 2013.
eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden,
wenn und solange die Hilfen auf Grund der individuellen
Situation der jungen Menschen notwendig sind.89
Insbesondere für junge Flüchtlinge geht die Beendigung von Jugendhilfe mit erheblichen Veränderungen einher. Die Anforderungen an die selbstständige Lebensführung im allgemeinen System
der Flüchtlingsaufnahme sind nicht unerheblich
und die dortigen Rahmenbedingungen können
Auswirkungen auf die individuelle Entwicklung haben. Dies gilt zwar für alle jungen Flüchtlinge, die
in diesem System Aufnahme finden, bei den unbegleiteten Minderjährigen besteht jedoch die Chance, den Übergang in dieses System zu gestalten
und ggf. individuelle Unterstützung für einen gelingenden Übergang zu leisten. Aus diesem Grund
kommt einem Übergangsmanagement eine besondere Bedeutung zu (siehe Kapitel 4.7). Von besonderer Bedeutung ist dies auch deshalb, weil
viele der unbegleiteten Minderjährigen relativ
kurz als Minderjährige in der Jugendhilfe sind, allein 10 % unter einem halben Jahr. Bei der Entscheidung, ob Hilfen für junge Volljährige beantragt, und ggf. gewährt werden, sollte daher die
besondere Situation von unbegleiteten Minderjährigen berücksichtigt werden. Ziel der Hilfen für
junge Volljährige ist die Unterstützung eines Verselbstständigungsprozesses, der noch nicht hinreichend abgeschlossen ist. Das Instrument ist
damit grundsätzlich geeignet, um Übergangsprozesse sinnvoll und am Einzelfall orientiert zu unterstützen. Dies gilt aber nicht ausschließlich für
Jugendliche, die relativ kurz als Minderjährige in
der Jugendhilfe waren, sondern auch für jene, die
über einen längeren Zeitraum betreut wurden.
Auch hier ist ein gutes Übergangsmanagement
Ausgangspunkt für gelingende Entwicklung in der
Folgezeit. Entsprechend können auch bei diesen
jungen Menschen, sofern erforderlich Hilfen für
junge Volljährige einen Beitrag für einen gelingenden Übergang leisten.
3.13 Vorgehen bei Beendigung der Jugendhilfe
Mit Erreichen der Volljährigkeit bzw. mit Auslaufen der
Jugendhilfe, sofern diese über die Volljährigkeit hinaus
gewährt wurde, ergibt sich – sofern die oder der Jugendliche einen Asylantrag gestellt hat – die Notwendigkeit
89 § 41 Abs. 1 S.1 SGB VIII
27
einer erstmaligen Zuweisung durch die Bezirksregierung
Arnsberg.
Verfahrensvorgaben der Bezirksregierung Arnsberg vom
19.07.2016 verwiesen.91
Sobald der junge Geflüchtete, für den ein Asylantrag bereits gestellt wurde oder der diesen stellen will, volljährig ist und keine Jugendhilfemaßnahmen mehr gewährt
werden, wird sie oder er einer Erstaufnahmeeinrichtung
(EAE) zugeführt, wo ein Ankunftsnachweis (AKN) ausgestellt wird. Wenn der nunmehr volljährige junge Mensch
bereits eine Aufenthaltsgestattung besitzt, wird diese bei
ihm oder ihr belassen. Es erfolgt kein Austausch gegen
den AKN. Dieser wird lediglich eingescannt und an die
Bezirksregierung übersandt.
Für Ausländerinnen und Ausländer, für die mit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. zu einem späteren Zeitpunkt der Jugendhilfebedarf endet, die keinen Aufenthaltstitel besitzen und nicht beabsichtigen, einen
Asylantrag zu stellen, erfolgt die Verteilung gem. § 15a
AufenthG. Für die Durchführung des Verteilverfahrens
gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Eine Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung
(EAE) ist – anders als bei ausländischen Personen, die
einen Asylantrag gestellt haben – nicht erforderlich. Die
Meldung erfolgt ebenfalls an das Funktionspostfach der
Bezirksregierung.
Mit Erlass des MIK NRW vom 17.06.201690 wurden Regelungen zur Zuweisung volljährig gewordener, ehemaliger unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge getroffen. Sofern danach im Verlauf von jugendhilferechtlichen
Anschlussmaßnahmen (inkl. Hilfe für junge Volljährige)
durch das zuständige Jugendamt die Entscheidung getroffen wird, keine Jugendhilfe mehr zu gewähren oder
mit dem Eintritt der Volljährigkeit Jugendhilfe beendet
wird, erfolgt die Zuweisung entsprechend einer durch
das zuständige Jugendamt auszusprechenden Empfehlung entweder
an den Ort des Aufenthaltes von Familienangehörigen
– in der Regel – des zweiten Grades oder, sofern solche Familienangehörigen nicht bekannt oder vorhanden sind,
an den Ort des bisherigen (gewöhnlichen) Aufent-
haltes.
Die betroffene Kommune ist, unabhängig von der Erfüllungsquote, zur Aufnahme der Betroffenen verpflichtet.
Das zuständige Jugendamt informiert die Bezirksregierung Arnsberg in jedem Einzelfall unverzüglich über a)
die Einleitung der Prüfung des Fortbestehens eines Jugendhilfebedarfs über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus und b) das abschließende Ergebnis der Prüfung. Dabei klärt das zuständige Jugendamt auch die
Vorfrage, ob und in welchem Ort es Familienangehörige des zuvor beschriebenen Verwandtschaftsgrades gibt
und ob die Zuweisung nach dort dem Interesse der ausländischen Person dienlich ist.
Die Angaben werden der Bezirksregierung Arnsberg über
das hierfür eingerichtete Funktionspostfach übermittelt.
Zur detaillierten weiteren Verfahrensbeschreibung wird in diesem Zusammenhang auf die
90 Erlass zur Zuweisung ehemaliger unbegleiteter minderjähriger
Flüchtlinge, Az.: 123-39-19-03 16-181: https://www.mfkjks.nrw/
sites/default/files/asset/document/erlass_zuweisung_
ehemaliger_uma.pdf
Die Zuweisung wird dem Jugendamt per E-Mail zugeleitet, damit dieses der oder dem Jugendlichen den Zuweisungsbescheid aushändigen kann. Ein Empfangsbekenntnis ist zu unterschreiben und – vorzugsweise
eingescannt – an die Bezirksregierung (Funktionspostfach) zurückzusenden.
Von allen beteiligten Stellen ist sicherzustellen, dass
zeitliche Verzögerungen im Verfahren den Leistungsan-
spruch der ausländischen Person im Übergang nicht
gefährden.
Nachdem der Unterhalt nach Auslaufen der Jugendhilfe
nicht mehr über diese erfolgt, kommen Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz oder – bei anerkannt
asylberechtigten, Ausländerinnen und Ausländern, denen eine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder
subsidiär Schutzberechtigten – Leistungen nach dem
SGB II in Betracht, die sodann zu beantragen sind. Dabei ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf § 10a
AsylbLG abzustellen, so dass örtlich zuständig in der Regel die Sozialbehörde ist, in deren Zuständigkeitsbereich
der tatsächliche Aufenthalt liegt.
3.14 Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII
Für Minderjährige, die seit dem 1. November 2015 in der
Jugendhilfe versorgt wer-den, richtet sich der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 SGB VIII. Die Regelung des § 89d Abs. 3 SGB VIII, die ein bundesweites
Kostenerstattungsverfahren vorsieht, entfällt zum 1. Juli
91 Schreiben zum Verfahren zur Meldung volljährig werdender unbegleiteter, minderjähriger Ausländer bei der Bezirksregierung Arnsberg
https://www.mfkjks.nrw/sites/default/files/asset/document/
verfahren_zuweisung_ehemaliger_uma_fuer_jugendaemter.pdf
28 Handreichung
2017. Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher für
Kosten, die seit dem 01. November 2015 angefallen sind.
Die aufgewendeten Jugendhilfekosten sind erstattungsfähig, sofern die Voraussetzungen des § 89d SGB VIII erfüllt sind und die gewährten Hilfen den Vorschriften des
SGB VIII entsprechen (§ 89f SGB VIII).
Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch
nach § 89d Abs. 1 SGB VIII ist, dass
1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19
SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und
2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Per-son oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde
richtet.
Weiterhin muss nach Beginn der Inobhutnahme nach §
42 SGB VIII grundsätzlich innerhalb von drei Werktagen
die Bestellung eines Vormunds beim Familiengericht angeregt worden sein. Wurde die Benachrichtigungsfrist
nicht eingehalten, entspricht die Inobhutnahme ab dem
vierten Tag nicht den Bestimmungen des SGB VIII, mit
der Folge, dass bis zu dem Tage der Benachrichtigung
des Familiengerichtes der Erstattungsanspruch entfällt.
Der Kostenerstattungsanspruch erlischt, wenn nach einem zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten
keine Jugendhilfe zu gewähren war, auch in den Fällen, in
denen unbegleitete Minderjährige bei Verwandten untergebracht wurden.
Bei der Umsetzung des Kostenerstattungsanspruches handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. Zunächst muss ein Antrag auf Anerkennung des grundsätzlichen Kostenerstattungsanspruchs beim zuständigen
Kostenerstattungsträger gestellt werden. Dieser prüft,
ob die oben genannten Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch bestehen. Liegen die Voraussetzungen vor, ergeht ein Kostenanerkenntnis. Nach
Übersendung des Kostenanerkenntnisses können die Jugendämter den bezifferten Kostenerstattungsanspruch
nach Vordruck beim jeweiligen Landesjugendamt einreichen. Das Landesjugendamt prüft die eingereichten
Rechnungen und erstattet die Aufwendungen.
Grundsätzlich gilt das Kostenanerkenntnis bis zum 18.
Geburtstag. Die Kostenerstattung umfasst jedoch auch
die Leistungen aus gewährten Hilfen für junge Volljährige. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfe aufgrund der
individuellen Situation der oder des Betroffenen zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig ist. Die bloße Tatsache,
dass es sich um einen ehemaligen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt, reicht nicht aus. Dabei müssen die Defizite im Hilfeplan oder in einer Stellungnahme
erkennbar sein. Ob eine Hilfe für junge Volljährige notwendig ist, ist unabhängig vom Stand des Asylverfahrens
und der Tatsache, ob ein Asylantrag gestellt wurde oder
nicht, zu beurteilen. Der Kostenerstattungsanspruch gilt
dabei sowohl für ambulante als auch für stationäre Maßnahmen, sofern die vorgenannten Kriterien hinreichend
vorliegen und dokumentiert sind.
Dolmetscherkosten, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe anfallen, werden ohne Bagatellgrenze erstattet.
29
4. Hintergrundinformationen
Mit den Hintergrundinformationen sollen den Handlungsleitfaden ergänzende Impulse für eine gute Praxis
im Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gegeben werden. Es sollen zum einen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis beschreibend dargestellt
und zum anderen soll für die Komplexität bestimmter
Handlungsfelder sensibilisiert werden. Dabei können die
Themen nur zur Sensibilisierung aufgearbeitet werden
und ersetzen nicht die Zusammenarbeit mit entsprechenden Beratungs-, Hilfe- und Unterstützungsstrukturen sowie den zuständigen Behörden.
4.1
Wahrnehmung der besonderen
Schutzinteressen von weiblichen
minderjährigen Flüchtlingen
Obwohl davon auszugehen ist, dass nahezu gleich viele weibliche wie männliche Kinder und Jugendliche ihre
Heimat verlassen, ist die Anzahl der ankommenden allein
reisenden Mädchen verglichen mit der von männlichen
Jugendlichen wesentlich geringer. Seit einiger Zeit ist jedoch ein Anstieg der relativen Zahlen zu verzeichnen.
Aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit sind Mädchen
bereits in ihren Heimatländern häufig vielfältigen zusätzlichen Risiken ausgesetzt; weitere Erschwernisse kommen auf dem Fluchtweg dazu.
Allein reisende Mädchen berichten fast ausnahmslos von
erlebter sexueller Gewalt in den vielfältigsten Formen:
Bereits vor der Flucht und davon unabhängig z.B.
durch ein Familienmitglied oder eine Nachbarin, einen
Nachbarn, Lehrerin oder Lehrer, usw.
In Zusammenhang mit einer Zwangsverheiratung, bei
der Ehen auch mit noch sehr jungen Mädchen gegen
deren Willen vollzogen werden.
Als Preis für den Schulbesuch oder als Entlohnung für
Gefälligkeiten (z.B. als Wiedergutmachung für eine finanzierte medizinische Behandlung)
Einzel- oder Massenvergewaltigungen im Zusammenhang mit militärischen Eingriffen
Entführungen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung
oder Verkauf durch die Eltern für diese Zwecke
Sexuelle Dienste als Teil der Entlohnung für die
Fluchthilfe oder als Forderung der Schlepper
Bei Aufenthalten in Gefängnissen oder als Freikauf-Möglichkeit nach Inhaftierungen
Prostitution als einzig erkennbare Möglichkeit, um die
Schulden der Flucht zu begleichen
Zwangsprostitution, nachdem Mädchen angeblich für
Bildungszwecke nach Europa gebracht wurden.
Weibliche unbegleitete Minderjährige sind aber auch
nach ihrer Einreise in Deutschland besonders gefährdet,
Opfer von sexueller Ausbeutung zu werden. Außer den
psychischen Faktoren, die kennzeichnend sind für Menschen mit Gewalterfahrungen, tragen die kulturell geprägten Rollenbilder und die fehlenden Kenntnisse über
ihre Rechte und Möglichkeiten dazu bei, dass sie besonders schnell wieder in potenzielle Gefahrensituationen
und Abhängigkeitsverhältnisse geraten.
Viele der Mädchen sind bei der Ankunft schwanger oder
haben bereits im Heimatland oder auf der Flucht Kinder
geboren. Im Falle einer Schwangerschaft vergeht oft viel
Zeit, bis das Mädchen selbst den Verdacht äußert oder
Umstehenden die Möglichkeit bewusst wird. Häufig wird
damit die 12-Wochen-Frist für den gesetzlich möglichen
Schwangerschaftsabbruch versäumt, so dass nur noch
das Austragen der Schwangerschaft als Handlungsoption möglich ist.
Aber auch ohne Schwangerschaft sind körperliche und
seelische Leiden, die im Zusammenhang mit der eigenen
körperlichen Entwicklung oder der Sexualentwicklung
stehen, besonders häufig. So beklagen viele Mädchen
starke Schmerzen bei der Monatsblutung, die sich bis
hin zu Ohnmachtsanfällen äußern können. Gynäkologische Untersuchungen müssen gut vorbereitet und nach
Möglichkeit von erfahrenen und einfühlsamen Ärztinnen
durchgeführt werden.
Auch ist dies oft die erste Möglichkeit, um eine mögliche
weibliche Genitalbeschneidung (Genitalverstümmelung)
zu thematisieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
dem Mädchen nicht immer bewusst ist, dass Beschneidungen in europäischen Ländern nicht üblich
sind
einige Mädchen aufgrund der durchlittenen Beschneidung im Genitalbereich besonders schmerzempfindlich sind und möglicherweise eine Untersuchung
verweigern
in Folge der Beschneidung sich weitere Erkrankungen
entwickelt haben könnten (Harnwegsentzündungen,
Vernarbungen in der Vagina, Haltungsschäden, usw.)
manche Formen der Beschneidung nicht auf Anhieb
erkannt werden.
Zusätzlich zu den Gewalterfahrungen und den körperlichen und seelischen Schädigungen sind Mädchen besonders häufig von Vernachlässigung, Ausbeutung und
fehlenden Bildungsmöglichkeiten betroffen.
Viele Jugendhilfeträger postulieren aufgrund der erhöhten Gefährdung eine getrennt geschlechtliche Unterbringung. Dies geschieht in dem Wunsch, weiblichen unbegleiteten Minderjährigen einen möglichst hohen Schutz
und eine sichere Umgebung zukommen zu lassen. Auch
entspricht eine nach Geschlechtern getrennte Lebensweise dem Erfahrungsraum vieler Mädchen und bietet
dadurch Sicherheit.
30 Handreichung
Geflüchtete Mädchen geben aber teilweise auch an,
männliche Jugendliche oder erwachsene Männer nicht
als Täter, sondern auch als Helfer erlebt zu haben. Gerade auf dem Fluchtweg haben sich Mädchen oft nur mit
Unterstützung männlicher Begleitung und deren Schutz
durchschlagen können und erleben deren Nähe als
sicherheitsspendend.
Entscheidend für eine sichere Unterbringung ist dementsprechend – je nach Einzelfall – nicht generell die
Entfernung zum anderen Geschlecht, sondern auch
der Umgang miteinander. Die Abwägung zwischen
dem subjektiven Gefährdungsempfinden des einzelnen Mädchens und auf der anderen Seite den möglichen
positiven Erfahrungen im Umgang mit männlichen Bezugspersonen muss für jeden Fall individuell erfolgen.
Da eine getrenntgeschlechtliche Lebensweise spätestens mit dem Schulbesuch und den ersten eigenen Freizeitaktivitäten endet, müssen Mädchen frühzeitig im
Umgang mit dem anderen Geschlecht angeleitet werden.
Dazu zählen:
Vermittlung von Wissen über den eigenen Körper und
dem Recht, darüber zu bestimmen
Gesetzliche Bestimmungen und deren Bedeutung
Auseinandersetzung mit den alten und den neuen
Rollenbildern
Stärkung des Selbstbewusstseins, Aufbau eigener
(auch beruflicher) Perspektiven
die Möglichkeit, Fragen zu stellen und positive Erfahrungen machen zu dürfen.
4.2
Verheiratete Minderjährige
Die Zielgruppe der verheirateten minderjährigen Flüchtlinge beschäftigt Politik und Öffentlichkeit in besonderem Maße. Es handelt sich um ein sensibles Thema, bei
dem das Wohl der oder des Jugendlichen stets im Zentrum stehen muss.
Das BMFSFJ formuliert in seiner Auslegungshilfe zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder
und Jugendlicher92, dass verheiratete ausländische Minderjährige grundsätzlich in Obhut zu nehmen sind, da
sie zunächst einmal grundsätzlich als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gelten. Jeweils im Einzelfall sei zu
klären, inwiefern ein jugendhilferechtlicher Bedarf besteht. Das MFKJKS schließt sich dieser Auffassung an.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine vorläufige
Inobhutnahme kann aus Sicht des MFKJKS in jugendhilferechtlicher Hinsicht nicht hinreichend festgestellt
92 Siehe Ziffer 4 der Auslegungshilfen des BMFSFJ: https://www.bmfsfj.
de/blob/90270/e64c1982c8a82c431259af630a7b15b4/faq-
auslegungshilfe-gesetz-unterbringung-auslaendische-kinder-
jugendliche-data.pdf
werden, ob eine Ehe vorliegt oder nicht. Dies wäre allenfalls in Einzelfällen denkbar, wenn entsprechende schriftliche, anerkennungsfähige Unterlagen zur Eheschließung
im Ausland vorliegen.
Abschließende Rechtsprechung liegt zu der Fallkonstellation jedoch noch nicht vor. Das OLG Bamberg hat in
seiner Entscheidung vom 12.05.2016 ausgeführt, dass einem Vormund, der für eine minderjährige Verheiratete
oder einen minderjährigen Verheirateten bestellt ist, keine Entscheidungsbefugnis über den Aufenthalt des Mündels zusteht.93 Durch die Eheschließung wird die Personensorge der Eltern bzw. eines Vormundes weitgehend
eingeschränkt, weil insbesondere die Rechte zur Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung erlöschen. Minderjährige stehen nach der Heirat hinsichtlich
der tatsächlichen Personensorge den Volljährigen gleich.
Die Vertretung der Eltern beschränkt die Personensorge auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten und der Vermögenssorge94. Hieraus kann geschlossen werden, dass die oder der verheiratete Minderjährige
ihre oder seine Personensorge selbst wahrnimmt und
daher nicht in Obhut genommen werden kann. Vielmehr
stellte eine Inobhutnahme dann einen Eingriff in den
Schutz der Ehe nach Art. 6 GG dar.
In diesem Spannungsfeld bewegt sich die Tätigkeit und
Entscheidung des Jugendamtes zum Umgang mit verheirateten Minderjährigen, die als Flüchtlinge einreisen.
Gerade weibliche Minderjährige stellen dabei eine besonders zu schützende Personengruppe dar (siehe hierzu
4.1). Es wird im Erstkontakt häufig nicht geklärt werden
können, ob und wenn ja aus welchen Gründen die Eltern
einer Eheschließung der Minderjährigen zugestimmt haben. Konkreter Grund kann die Situation in den Flüchtlingslagern gewesen sein, weswegen die Eltern in gutem
Willen handelten. „Eine Ehe soll [den] Töchtern in der
unsicheren und instabilen Fluchtsituation helfen, sie finanziell, aber auch körperlich abzusichern und ihre Ehre
zu bewahren. Häufig wird auch eine Mitgift an die Eltern
gezahlt, um eine Heiratserlaubnis zu erhalten. Deshalb
ist Armut leider ein häufiger Beweggrund für syrische Eltern, ihre Töchter zu verheiraten.“95 Daraus erkennbar
wird, dass selbst ein Handeln im guten Willen nicht automatisch das Kindeswohl und die Rechte der Minderjährigen nach der UN-KRK berücksichtigt.
93 OLG Bamberg, 2 UF 58/16, abrufbar unter http://www.gesetze-
bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-
09621. Das Verfahren ist derzeit beim BGH anhängig.
94 Siehe Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: „Rechtliche
Stellung minderjähriger Ehegatten“ vom 25.02.2016,
WD 7 – 3000 – 034/16
95 Zitat von Alia al-Dalli, Leiterin der SOS-Kinderdörfer im Nahen
Osten, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/
kinderehen-101.html
31
In jedem Fall ist – unabhängig von der Frage der (vorläufigen) Inobhutnahme – im weiteren Prozess sicherzustellen, dass das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Daher sollte auch der Frage nachgegangen werden, ob die
jeweilige Ehe von der oder dem Minderjährigen freiwillig
und in eigenem Interesse geführt wird. Um der oder dem
Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich diesbezüglich
zu öffnen, ist es empfehlenswert einen geschützten Rahmen für Gespräche mit erfahrenen Sozialpädagoginnen
oder Sozialpädagogen zu schaffen. In keinem Fall sollte die volljährige Ehepartnerin oder der volljährige Ehepartner an dem Gespräch teilnehmen. Diese geschützten
Räume sollten im Laufe der Zeit wiederholt geboten werden, um Gespräche mit denselben Bezugspersonen zu
ermöglichen. Im Rahmen der Gespräche sollten auch die
bestehenden Unterstützungs- und Hilfestrukturen etwa
zum Bereich Zwangsheirat aufgezeigt werden.
Ob eine räumliche Trennung von der Ehepartnerin oder
vom Ehepartner erforderlich ist, steht im Ermessen
des Jugendamtes und ist im Einzelfall zu klären. Dabei
kommt es auch auf das Alter der oder des Minderjährigen an. Eine minderjährige Person unter 14 Jahren kann
in keinem Fall zusammen mit einer volljährigen Ehepartnerin oder einem volljährigen Ehepartner untergebracht
werden, da die Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) besteht.
Es ist zu erwarten, dass die gesetzlichen Regelungen zu
verheirateten Minderjährigen kurzfristig angepasst werden. Konkrete Vorschläge liegen dazu noch nicht vor.
4.3
Traumatisierung von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen
Einem belastenden Ereignis oder einer Situation mit
außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem
Ausmaß ausgesetzt zu sein, kann eine Posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) hervorrufen.96 Studien haben gezeigt, dass 40 % der Asylsuchenden unter Traumafolgeerkrankungen leiden, wobei als häufigste erlebte
Traumata „Gewalt“, „Krieg“ und „Folter“ angegeben werden.97 Es können auch andere psychische Symptome als
Traumafolgestörung auftreten (v. a. sind zu nennen: Depression, Psychose, Substanzmissbrauch, Angststörungen, Zwänge).
96 Nach den beiden internationalen Diagnoseschlüsseln ICD 10:
F 43.1, nach DSM IV: 309.81
97 Studie z.B. Gäbel U. et al.: Prävalenz der Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTSD) und Möglichkeiten der Ermittlung in
der Asylpraxis. In: Zeitschrift für Klinische Psychologie und
Psychotherapie, 35 (1), 1-20, 2006.
Besonders belastbare (resiliente) Individuen können Traumatisierungen auch unbeschadet überstehen.
Wenngleich nicht jeder Mensch bei derart belastenden
Lebensereignissen eine PTBS entwickelt, zeigt sich in
der systematischen Übersichtsarbeit von Witt et al. von
201598, dass die Mehrzahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge traumatische Erfahrungen erlebt haben
(bis zu 97 %, meist Kriegstraumata). Die Einschätzung
der Prävalenz von psychischen Störungen lag unter Einsatz klinischer Interviews bei 42 – 56 % (erfasst wurden
depressive und Angststörungen sowie Verhaltensauffälligkeiten). Dies zeigt aber auch, dass eine hohe Anzahl
von Schutzfaktoren (Resilienzfaktoren) die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung von psychischen Folgeerkrankungen senken kann.
Besondere Risikofaktoren für die Entwicklung einer
PTBS sind:
zwischenmenschliche Gewalterfahrungen bzw.
Zeugenschaft,
sexualisierte Gewalterfahrungen,
geringes Alter,
frühere belastende Erfahrungen,
frühere psychische Störungen,
fortgesetzte belastende Lebensbedingungen nach
der traumatogenen Situation (v. a. Unsicherheit hinsichtlich der Aufenthaltsperspektive, soziale Isolation, Ausgrenzung aus den Regelversorgungssystemen
und dem Arbeitsmarkt, mangelndes Mitgefühl, keine
stabilen sozialen Bindungen).
Resilienzfaktoren sind hingegen weniger gut untersucht.
Genannt werden können hier bei unbegleiteten Minderjährigen allgemeine soziale Unterstützung, insbesondere durch Kontakt zur Familie im Heimatland sowie
Bildungsmöglichkeiten.
Im Rahmen der Ermittlung des erzieherischen Bedarfes
spielt das frühzeitige Erkennen von Traumafolgestörungen bzw. speziell einer posttraumatischen Belastungsstörung eine zentrale Rolle. Jugendliche wie auch sonst
Personen, die unter einer PTBS leiden, wirken nach außen hin oft ganz normal und versuchen, eine positive
Fassade vorzuspiegeln. Erst im näheren Kontakt oder
wenn Situationen Erinnerungen an traumatische Erlebnisse wachrufen, werden die tatsächlichen psychischen
Belastungen deutlich. Hinweise auf eine möglicherweise
behandlungsbedürftige Traumafolgestörung könnten vor
allem sein:
Albträume (beispielsweise wenn Bettnachbarn erzählen, dass die oder der Jugendliche schreiend
aufwacht),
98 Witt A. et al.: Hilfebedarf und Hilfsangebote in der Versorgung von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. In: Kindheit und
Entwicklung, 24 (4), 209-224, 2015.
32 Handreichung
Schlafschwierigkeiten (aus Angst vor den Albträumen
vermeiden einige traumatisierte Jugendliche einzuschlafen oder versuchen sich zu betäuben),
sich wiederholende, sich lebhaft aufdrängende Erinnerungsbilder („Intrusionen“),
intensive psychische Belastung bei der Erinnerung an
das Trauma, häufig verbunden mit körperlichen Reaktionen wie Zittern, Herzrasen oder Atemnot, Übelkeit,
Erbrechen, Magenprobleme, beispielsweise wenn Jugendliche über die Fluchtgeschichte sprechen sollen,
Flashbacks – unkontrollierbare heftige Erinnerungserfahrungen, die mit dem Gefühl einhergehen, sich
aktuell wieder in der traumatischen Situation zu befinden (ausgelöst durch Reize, die an die traumatische Situation erinnern, wie zum Beispiel Uniformen
von Polizei, Zoll oder Sicherheitsdiensten),
sozialer Rückzug,
Reizbarkeit, Wutausbrüche, Impulsdurchbrüche – geringfügige Anlässe führen zu unverhältnismäßigen
(bis hin zu massiven, in dem Moment nicht steuerbaren) Reaktionen,
erhöhte angstbedingte Erregung, Schreckhaftigkeit,
übermäßige Wachsamkeit,
Betäubung durch Suchtmittel (Rauchen, Alkohol, Tabletten, etc.).
Weitere typische Symptome, die aber oft schwieriger zu
entdecken sind bzw. sich auch mit üblichen pubertären
Verhaltensweisen überlappen, sind:
Vermeidung von Themen, Orten, Situationen, die an
belastende Erlebnisse erinnern könnten – z. B. Vermeidung von Gesprächen, Filmen (beispielsweise Verlassen des Raumes, wenn ein Krimi gezeigt wird),
Gefühllosigkeit, Gefühl der Entfremdung von der Welt
und anderen Menschen, emotionale Starre, eingeschränktes Gefühlsleben, Gefühl einer eingeschränkten Zukunft ( fast nie gezeigtes Lachen oder immer
der gleiche Gesichtsausdruck),
Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten (erreichen bei Menschen mit PTBS teilweise Werte einer
mittleren Demenz),
Orientierungsschwierigkeiten (Verlust der räumlichen
Orientierung, obwohl die räumlichen Gegebenheiten
vertraut sind),
Dissoziation: Die oder der Jugendliche wirkt wie abgeschaltet, reagiert nicht oder kann sich überhaupt
nicht mehr an eigene Handlungen erinnern,
depressive Symptome wie Grübeln, Antriebslosigkeit,
Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit,
auffälliges Risikoverhalten,
Suizidgedanken, Suizidpläne oder Suizidversuche.
Wenn eines oder mehrere dieser Symptome auftreten, ist die Klärung durch Traumatherapeuten (Psychologinnen und Psychologen, Kinder- und
Jugendtherapeutinnen und -therapeuten, in Traumafolgestörungen erfahrenen Ärztinnen und Ärzten) wichtig, inwieweit eine behandlungsbedürftige psychische
Erkrankung vorliegt. Wenn Traumafolgestörungen oder
andere schwerwiegende psychische Störungen nicht
oder nicht rechtzeitig behandelt werden, kann es zu
Chronifizierung, dauerhaften Störungen und weiteren
schwerwiegenden Erkrankungen kommen.
Auch wenn eine Psychotherapie für die Jugendlichen
sehr hilfreich sein kann, gibt es verschiedene Hürden.
Geeignete Therapieplätze sind selten zu finden. Und
nicht alle betroffenen Jugendlichen sind bereit, sich in
eine Psychotherapie zu begeben, u.a. da durch die Traumatisierung ein hohes Misstrauen vorliegen kann. Darüber hinaus sind die aktuellen Lebensumstände der
Jugendlichen oft so unsicher und von Postmigrationsstressoren geprägt, dass eine klassische Traumatherapie
schwer durchführbar ist. Zumindest eine diagnostische
Abklärung ist aber auf jeden Fall sinnvoll: als Grundlage weiterer Handlungsschritte, als Information an die Jugendlichen als auch zur Vermeidung weiterer Retraumatisierungen. Auch für die Abklärung ausländerrechtlicher
Schritte kann eine gesicherte Diagnose von Belang sein
(z.B. wenn sich herausstellen sollte, dass ein junger
Mensch aufgrund einer PTBS aktuell nicht in der Lage
ist, seine Erlebnisse im Asylverfahren angemessen, d.h.
chronologisch, lückenlos und ohne Zeitsprünge vorzutragen). Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine psychische Erkrankung nicht vor einer Anhörung zur Fluchtgeschichte schützt. Jedoch können z.B. speziell geschulte
Anhörerinnen und Anhörer angefragt werden, oder der
Zeitpunkt der Anhörung kann an die bevorstehende Behandlung angepasst werden (z.B. erst nach einer Phase
der Stabilisierung).
Was die Alltagsgestaltung anbetrifft, ist es für Jugendliche mit Traumafolgestörung besonders wichtig, dass ihr
Lebensumfeld Zuverlässigkeit und Sicherheit bietet, insbesondere was die Gestaltung von zwischenmenschlichen Beziehungen betrifft. Aber auch Abläufe und Regeln sollten für sie verständlich sein. Erfahrungen von
Kontrollverlust und Unsicherheit führen leicht zu einer
Reaktivierung traumatischer Erlebnisse. Die Erwartungen an die Jugendlichen sollten die vorhandenen Einschränkungen berücksichtigen. Wutreaktionen können
ihre Ursache in der (meist unbewussten) Reaktivierung
traumatischer Erlebnisse in einer Situation haben und
sich der Kontrolle durch die Jugendliche oder den Jugendlichen entziehen.
Wichtig ist, dass der junge Mensch nachvollzieht, welche
Verhaltensweisen durch das Trauma geprägt sind, um
sich selbst besser zu verstehen und adäquate Copingstrategien entwickeln zu können. So kann es sinnvoll sein,
eine eskalierte Situation erst einmal zu beenden, um
später in Ruhe klärende Gespräche führen zu können.
33
4.4 Einsatz von Dolmetscherinnen und
Dolmetschern sowie Sprach- und Kultur-
mittlerinnen und Sprach- und Kulturmittlern
Grundlegend wichtig im Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist eine gelingende sprachliche
Verständigung. Damit verbunden ist, aufgrund der oftmals fehlenden Sprachkenntnisse der Beteiligten, die
Hinzuziehung einer qualifizierten Dolmetscherin oder eines qualifizierten Dolmetschers bzw. einer Sprach- und
Kulturmittlerin oder eines Sprach- und Kulturmittlers.
Dabei ist zu beachten, dass je nach Anlass unterschiedliche Anforderungen an die genannten Personen bestehen. So kann es in Situationen, in denen rechtlich
relevante Entscheidungen getroffen werden (z.B. Erstkontakt), von Vorteil sein, vereidigte Dolmetscherinnen
oder Dolmetscher zu nutzen, um mit Blick auf eine mögliche spätere gerichtliche Befassung rechtssicherer zu
verfahren. In anderen Fällen, in denen stärker die Biografien der Jugendlichen und individuelle Klärungsbedarfe
im Mittelpunkt stehen, wie im Rahmen des Clearingverfahrens, wäre der Einsatz von Sprach- und Kulturmittlerinnen oder Sprach- und Kulturmittlern sinnvoller.
Stehen den Jugendämtern, der Behörde oder Einrichtung keine Dolmetscherinnen oder Dolmetscher unmittelbar zur Verfügung, empfiehlt es sich, gemeinsam mit
anderen Fachdiensten, im Austausch mit Migrationsund Flüchtlingsberatungsstellen und unter Zuhilfenahme
von Pools für qualifizierte Sprach- und Kulturmittlung
und ggf. sogar Dolmetscherdiensten und/oder -büros
nach geeigneten Lösungen zu suchen.
Das Clearing, welches unmittelbar nach der Inobhutnahme beginnt, erfolgt in einem Zeitraum, in dem sich der
junge Mensch i.d.R. noch in einer sensiblen Phase des
Ankommens befindet. Es erfolgen zahlreiche erste Begegnungen, wie z. B. mit Polizei, Jugendamt, Ausländerbehörde, Vormund, Jugendhilfe, Gesundheitswesen oder
Beratungsstellen. Das kann damit einhergehen, dass
der junge Mensch Unsicherheiten und Ängste empfindet. Zugleich sind während des Clearingverfahrens relevante jugendhilfe- und aufenthaltsrechtliche Fragen
ausreichend zu klären. Aus diesem Grunde ist eine gelingende Verständigung mit Hilfe einer Dolmetscherin
oder eines Dolmetschers bzw. einer Sprach- und Kulturmittlerin oder eines Sprach- und Kulturmittlers dringend
geboten. Nur so können Schwierigkeiten in der Kommunikation vermieden und darüber hinaus mögliche psychische oder traumabedingte Erkrankungen frühzeitig erkannt werden.
Um eine gelingende Kommunikation zu gewährleisten, ist darauf zu achten, eine angepasste Auswahl von
Übersetzenden vorzunehmen Dabei ist vor allem Folgendes zu beachten99:
Die politische, ethnische und/oder religiöse Orientierung, das Geschlecht oder das Alter der Beteiligten
sollte keine negativen Auswirkungen auf die Kommunikation haben.
Neutralität, Unbefangenheit, Schweigepflicht und
interkulturelle Sensibilität sollten vonseiten der
Dolmetscherin oder des Dolmetschers bzw. der
Sprach- und Kulturmittlerin oder des Sprach- und
Kulturmittlers gewährleistet sein. Das gilt auch für
Empathie- und Reflektionsfähigkeit.
Der Einsatz von anderen Minderjährigen, Familienangehörigen und ehrenamtlichen Laien kann unerwünschte Auswirkungen haben bzw. dafür sorgen,
dass Wichtiges nicht vorgetragen wird. Davon ist somit abzusehen.
Wichtig ist auch die Möglichkeit von Vor- und Nachgesprächen mit den Übersetzenden, um ggf. Erläuterungen zu emotionalen und/oder kulturellen Besonderheiten zu erhalten .
Zu den Voraussetzungen bei dem Einsatz von Sprachund Kulturmittlerinnen oder Sprach- und Kulturmittlern
gehören:100
Stabilität der eigenen Persönlichkeit
Sprachkompetenz – solide Kenntnisse beider
Sprachen
Fachwissen – Grundverständnis des
Clearingverfahrens
ein klares Verständnis für die jeweilige Rolle der am
Gespräch Beteiligten
Transparenz – Vollständigkeit und Genauigkeit, keine Nebengespräche, die eine der Gesprächsparteien
ausschließen können
Kulturkompetenz – Kenntnisse über länderspezifische Normen und Werte, Sozialisierungsmerkmale
professionelles Verhalten – Vertraulichkeit und Stillschweigen, respektvolles Verhalten.
Wie wirksam das Clearingverfahren durchgeführt wird,
hängt nicht nur von der Quantität erhaltener Informationen ab, sondern vor allem von deren Qualität. Dabei stellen Sprach- und Kulturmittlerinnen sowie Sprach- und
Kulturmittler wertvolle Ressourcen dar. Deren Einsatz
und eine Verbindung auf emotionaler Ebene ermöglichen die Her- und Wiederherstellung des Kontaktes zum
99 Vgl. Ghaderi, Cinur; van Keuk, Eva: Transkulturelle Psychotherapie
mit traumatisierten Flüchtlingen unter Mitwirkung von Dolmetscher
Innen. In: „Von Gemeinsamkeiten und Unterschieden“, Hrsg.
Golsabahi und Heise, in der Reihe „Das transkulturel-le Psycho-
forum“ Bd. 15, S. 177-186, 2008.
100 Rauch, Sabine: Diversity, Transkulturelle Kompetenz in
klinischen und sozialen Arbeitsfeldern (van Keuk, Ghaderi,
Joksimovic, David (Hrsg.), S. 262 – 263, 2011.
34 Handreichung
Klienten bzw. zur Klientin, die Optimierung von Beratungsgesprächen und -situationen und die Stabilisierung
der Beziehung zu den Jugendlichen.
Hinsichtlich der Kostenerstattung ist darauf hinzuweisen, dass eine Kostenerstattung nach § 89 d SGB VIII
nur für Dolmetscherleistungen möglich ist, die sich auf
den Jugendhilfebereich beziehen, nicht etwa für Dolmetscherleistungen für ausländerrechtliche Fragen.
4.5
Medizinische Alterseinschätzung
Im Hinblick auf geeignete Maßnahmen zur Altersfestsetzung, insbesondere unter Zuhilfenahme ärztlicher
Untersuchungen, gehen die Auffassungen rechtlich,
methodisch, medizinisch-ethisch und politisch stark
auseinander. Im internationalen Diskurs haben u. a. der
UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes101, der
UNHCR 102, das Separated Children in Europe
Programme103&104 und UNICEF105 den Sachstand, Problemstellungen und Standards veröffentlicht.
Bei der Altersfeststellung sind demnach folgende Faktoren zu beachten:
Gesetzliche Grundlage
Seit dem 01.11.2015 ist der § 42f des SGB VIII in Kraft,
der das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung regelt. Es wird geregelt, dass zunächst das Alter durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere festzustellen ist. Ist
dies nicht möglich wird hilfsweise eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchgeführt. Bleibt auch diese ohne
eindeutiges Ergebnis und verbleiben Zweifel an der Minderjährigkeit der oder des Jugendlichen ist eine ärztliche
Untersuchung durchzuführen. Dabei ist die betroffene
Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethoden und über die möglichen Folgen der
Altersbestimmung aufzuklären. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene
Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung aufzuklären. Die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der
betroffenen Person und ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters durchgeführt werden.
101 Ausschuss für die Rechte des Kindes 2005: Allgemeine
Bemerkung Nr. 6
102 UNHCR 2009: Richtlinien zum internationalen Schutz:
Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel
1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des
Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
103 Separated Children in Europe Programme: Position Paper on Age
Assessment in the Context of Separated Children in Europe, 2012.
104 Separated Children in Europe Programme: D5 – Age Assessment,
in: Statement of good Practice, 2012.
105 UNICEF: Age assessment practices: a literature review & annotated
bibliography, 2011.
Im Zweifel für die oder den Jugendlichen
Die Grundlage aller Verfahren zur Altersfestsetzung ist
die Interpretation der Ergebnisse zugunsten der Betroffenen: Im Zweifel muss Minderjährigkeit angenommen
werden.106 Sollte sich im Clearingverfahren Volljährigkeit
herausstellen, kann die Inobhutnahme jederzeit beendet
werden.107 Sollte kein eindeutiges Geburtsdatum vorliegen, so ist immer vom günstigsten Datum, dem 31. Dezember eines Jahres, auszugehen.108
Informationen für Betroffene
Um ein faires Altersfeststellungsverfahren zu gewähren,
ist eine hinreichende Bedingung die geeignete Information der Betroffenen über den Sinn und Zweck des Prozedere. Dies beinhaltet neben der Aufklärung über die Mitwirkungspflicht109 auch Aufklärung über angewendete
Methoden (insbesondere bei medizinischen Verfahren),
die Widerspruchsmöglichkeiten sowie die Möglichkeiten
der Weigerung.110 Die Information muss in einer jugendgerechten und dem jeweils Betroffenen verständlichen
Sprache dargebracht werden.
Medizinische Alterseinschätzungsmethoden
Bislang gibt es kein medizinisches Verfahren, das eine
genaue Feststellung des Lebensalters ermöglicht.111 Medizinische Verfahren zur Altersfeststellung können allenfalls einen Näherungswert an ein tatsächliches Alter
angeben: Es gilt hierbei der Grundsatz, dass das Knochenalter nicht mit dem Lebensalter übereinstimmen
muss. Medizinische Gutachten sind dementsprechend
zu interpretieren, und insbesondere ist eine genaue Darstellung der Quellen und der verwendeten wissenschaftlichen Literatur erforderlich.112
Position der Bundesärztekammer zur medizi-
nischen Alterseinschätzung
Der Deutsche Ärztetag hat sowohl 2007 als auch 2010
die medizinische Alterseinschätzung abgelehnt und zuletzt 2014 beschlossen, dass „Alterseinschätzungen bei
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UmF) durch
106 BGH Beschl. v. 12.02.2015 - V ZB 185/14; VG-Düsseldorf-Urteil
vom 21.06.2007 – 13 K 6992/04
107 Hierzu: Hoffmann, Birgit: Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII,
in: Das Jugendamt 5/2012, S. 248.
108 Vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 31.7.1984 - 9 C 156.83, ergangen zum
AsylVfG/VwVfG BVerwG Urt. v. 29.06.2006 – C 24/05,
jeweils ergangen zum SGB VIII
109 § 62 Abs. 1 SGB I
110 Ablehnungsrecht gem. § 65 Abs. 2 SGB I
111 Aynsley-Green et al.: Medical, statistical, ethical and human
rights considerations in the assessment of age in children
and young people subject to immigration control, in:
British Medical Bulletin Advance Access, 2012.
112 Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der
Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin: Empfehlungen
für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen
Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens, S. 5, o. J.
35
Knochenröntgen oder Computertomographie medizinisch nicht vertretbar sind und zu diesem Zwecke nicht
mehr angewandt werden dürfen“.113 In dem Beschluss
wird auf eine aus Sicht des Deutschen Ärztetages notwendige Expertise von Vertreterinnen und Vertretern
der Psychologie, Pädagogik, Ethnologie oder Pädiatrie
verwiesen.
4.6
Umgang mit Entweichensfällen
Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur
Verbesserung der Unterbringung, Betreuung und Versorgung von ausländischen Minderjährigen nicht absehbar
war, welche Rolle Entweichensfälle spielen und die gesetzlichen Grundlagen diese Fallkonstellation nicht abschließend regeln, haben Bund und Länder eine Auslegung zum Umgang mit Entweichensfällen vereinbart.114
Demnach richtet sich die weitere Vorgehensweise danach, ob unbegleitete Minderjährige während der vorläufigen Inobhutnahme oder während der Inobhutnahme
bzw. einer Anschlussmaßnahme entweichen.
Entweicht ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling im
Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme und kehrt binnen
48 Stunden nicht mehr zurück, besteht laut Bund-Länder-Vereinbarung die jugendhilferechtliche Zuständigkeit nicht mehr und die oder der Minderjährige ist nicht
mehr beim BVA im Rahmen der werktäglichen Meldung
zu melden.
Entweicht ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling
aus der regulären Inobhutnahme oder der Anschlussmaßnahme und kehrt binnen 48 Stunden nicht mehr zurück, so ist dieser ebenfalls nicht mehr beim BVA mehr
zu melden. Die Zuständigkeit indes bleibt aber bestehen.
Die Bund-Länder Vereinbarung beruht dabei auf der Interpretation des Gesetzes, eine eindeutige gesetzliche
Regelung gibt es nicht.
Die Grundsätze der Trägerverantwortung bleiben indes
unberührt. Ein Entweichen muss daher stets zum Anlass
genommen werden, eine Vermisstenanzeige zu stellen.
4.7
Übergangsmanagement zum
Ende der Jugendhilfe
Das deutsche Kinder- und Jugendrecht sieht grundsätzlich Hilfen zur Erziehung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor.115 Darüber hinaus können Hilfen für
113 http://www.bundesaerztekammer.de/arzt2014/
media/applications/EVII45.pdf
114 Siehe zu diesem Kapitel Ziffer 9 der Auslegungshilfen des BMFSFJ:
https://www.bmfsfj.de/blob/90270/e64c1982c8a82c431259
af630a7b15b4/faq-auslegungshilfe-gesetz-unterbringung-
auslaendische-kinder-jugendliche-data.pdf
115 § 7 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 SGB VIII
junge Volljährige nach § 41 SGB VIII beantragt werden,
wenn diese aufgrund der individuellen Situation des oder
der Jugendlichen zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig ist. In
den letzten Jahren ist eine Tendenz zu einer zunehmend
restriktiven Gewährung dieser Hilfe erkennbar.116
Aufgrund der Änderung des Verteilungsverfahrens117 von
unbegleiteten Minderjährigen wurde in letzter Zeit das
Augenmerk vor allem auf den Beginn der Jugendhilfeleistungen für junge Geflüchtete gerichtet. Weniger intensiv
betrachtet wurde die Entlassung der jungen Menschen
aus dem Jugendhilfesystem.
Generell stehen die sogenannten „Care Leaver“, also
die Jugendlichen, die aus der Jugendhilfe ausscheiden,
in den letzten Jahren jedoch vermehrt im Zentrum der
Fachdiskussion. Dabei wird allerdings hauptsächlich auf
deutsche Jugendliche abgestellt, viele Problemlagen von
jungen Geflüchteten sind jedoch mit denen deutscher
Care Leaver vergleichbar. Für sie kommt allerdings erschwerend hinzu, dass sie noch nicht lange in Deutschland leben und somit mit zusätzlichen Belastungen wie
Unsicherheiten bezüglich des Aufenthaltsstatus und
sprachlichen Barrieren konfrontiert sind.
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sehen sich dementsprechend viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge durch den Wegfall der bisherigen engmaschigen Betreuung regelmäßig mit großen Veränderungen
konfrontiert:
Auszug aus der Jugendhilfeeinrichtung
Wegfall des alltäglichen Kontakts zur
Betreuungsperson
Wechsel des Leistungsträgers für den Bezug von
Sozialleistungen
Wegfall der Vormundschaft (in den meisten Fällen)
aufenthaltsrechtliche Unsicherheit; im Falle einer Duldung steigt das Risiko einer Rückführung mit Eintritt
der Volljährigkeit
gegebenenfalls Einstieg in Ausbildung oder die Erforderlichkeit, einen begonnenen schulischen oder beruflichen Bildungsweg eigenständig und eigenverantwortlich fortzuführen.
Eine nachhaltige Zukunftsplanung kann jedoch nur dann
erfolgreich sein, wenn man über den Eintritt der Volljährigkeit hinausdenkt. Ein abruptes Ende der Jugendhilfemaßnahmen nach dem 18. Geburtstag kann bisherige Integrationserfolge konterkarieren und somit die
Nachhaltigkeit der Jugendhilfemaßnahmen gefährden.
Da Stabilität und Kontinuität besonders wichtig für eine
gelingende Integration sind, ist es von besonderer Bedeutung, dass vor Beendigung der Jugendhilfe mit den
116 Tammen in: Münder, Meysen, Trenczek: Frankfurter Kommentar
SGB VIII § 41 Rn. 24, 2013; Schmid-Obkirchner in: Wiesner: SGB VIII,
§ 41 Rn. 6, 2015.
117 Durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
36 Handreichung
Jugendlichen gemeinsam eine langfristige Perspektive
entwickelt und der Übergang möglichst fließend und
flexibel gestaltet wird.
Folgende Aspekte sollten dabei berücksichtigt werden118:
Ein Übergang nach dem anderen
Damit die Jugendlichen nicht überfordert werden, ist
es sehr wichtig, möglichst zu verhindern, dass es zu
mehreren Übergängen auf gleichzeitig kommt (z.B.
Ende der Jugendhilfe und Ausbildungsbeginn).
Wohnsituation
Die Jugendlichen sollen nicht nur während des Umzugs beraten und begleitetet werden, da viele Probleme erst nach Einzug in das neue Zuhause entstehen.
Ein ggfs. anstehender Umzug in eine Gemeinschaftseinrichtung für Flüchtlinge sollte vermieden werden,
da dieser durch die Jugendlichen als extreme Belastung erfahren wird.
Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen/Ort des
Zurückkommens
Der kontinuierliche Kontakt zu erwachsenen Bezugspersonen und positive Beziehungserfahrungen gelten
als „Schlüsselressourcen am Übergang in ein selbstständiges Leben“.119 Ein Kontakt mit den ehemaligen
Betreuerinnen und Betreuern sollte demnach möglichst weiterhin ermöglicht werden.
Alltagskompetenzen (Beantragung von Sozialleistungen, Ordnung etc.)
Die theoretisch erworbenen Kenntnisse sollen mit
den Jugendlichen auch praktisch eingeübt werden, da
die Alltagsherausforderungen die Jugendlichen sonst
häufig überfordern.
Partizipation
Den Jugendlichen soll die Gelegenheit gegeben werden, Übergänge selbst mitzugestalten, da dies zu einer höheren Akzeptanz führt.
Bildung/Beruf
Hier sollte unbedingt eine klare Perspektive geschaffen werden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Übergang der jungen Geflüchteten aus der Jugendhilfe, sei
es nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach
118 Vgl. Thomas, Severine: Care Leaver auf einem Weg in ein eigen-
ständiges Leben; Forschungsprojekt „Was kommt nach der
stationären Erziehungshilfe?“ Universität Hildesheim und der
Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH).
In: Jugendhilfe aktuell 2-2015, S. 20, 2015.
119 Vgl. Thomas, Severine: Hilfe am Ende? Erwachsenwerden
in stationären Erziehungshilfen. In: PFAD 4/2013.
Beendigung der Leistungen nach § 41 SGB VIII, von nicht
zu unterschätzender Bedeutung für die weitere Entwicklung und Integration der Jugendlichen ist und dementsprechend einer sehr sorgfältigen und vorausschauenden Planung bedarf.
4.8 Interkommunale Kooperation
Mit dem 5. AG-KJHG wurde die Möglichkeit der interkommunalen Kooperation ausgeweitet. Diese wird zur
Durchführung pädagogischer Maßnahmen im Clearingverfahren ermöglicht.120 Benachbarte Gemeinden oder
Kreise können dazu mit Zustimmung des zuständigen
Landesjugendamtes eine gemeinsame Stelle bilden, die
die Aufgabe der Jugendämter wahrnimmt. 121
Die interkommunale Kooperation soll es ermöglichen,
bestehende Kompetenzen von Jugendämtern, die eine
lange Erfahrung in der Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen haben, zu nutzen und den Transfer dieser zu
erleichtern. Damit ist auch verbunden, dass nicht jedes
Jugendamt zwingend die Kernkompetenz zum Clearingverfahren ausbilden muss. Dies würde zum einen zu einer unter Qualitätsaspekten und Einheitlichkeitsaspekten sinnvollen Kompetenzbündelung führen und zum
anderen kann dies auch zu verwaltungsökonomisch effektivem Handeln beitragen.
4.9
Notvertretungsrecht der
Jugendämter im Ausländerrecht
Während der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme ist das Jugendamt berechtigt, kurzfristige Maßnahmen zur Aufenthaltssicherung zu ergreifen.
Dies beinhaltet auch das Recht, einen Asylantrag für die
unbegleiteten Minderjährigen zu stellen. Im Falle einer
möglichen Asylantragsstellung ist dabei unbedingt zu
beachten, dass eine übereilte Stellung ohne die entsprechenden Erfolgsaussichten zu schwerwiegenden aufenthaltsrechtlichen Nachteilen für die Jugendlichen führen
kann. Grund dafür ist, dass bei einer Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet, andere Möglichkeiten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen sind. Insofern dürfte im Rahmen der
vorläufigen Inobhutnahme von dem Notvertretungsrecht
kein Gebrauch gemacht werden. Relevant wird dies jedoch ggf. im Rahmen der Inobhutnahme. Dabei sollte vor
einer Asylantragsstellung immer eine aufenthaltsrechtliche Beratung erfolgen (siehe Kapitel 4.11).
120 LT-Drs. Drucksache 16/10309, S. 14
121 LT-Drs. Drucksache 16/10309, S. 14
37
4.10 Dublin-Verfahren
Die meisten Flüchtlinge kommen auf dem Landweg nach
Deutschland. In vielen Fällen wurden sie vor der Einreise bereits in einem anderen europäischen Staat erkennungsdienstlich erfasst und haben dort einen Asylantrag
gestellt bzw. ein Asylverfahren bereits erfolglos durchlaufen. Die sog. „Dublin-III-Verordnung“ regelt, welcher
Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens in der
EU zuständig ist. Das Dublin-Verfahren ist somit ein Zuständigkeitsverfahren, das vor der eigentlichen Prüfung
des Asylantrages stattfindet. Dahinter steht die Absicht,
dass jeder Asylantrag, der auf Dublin-Gebiet gestellt
wird, materiell-rechtlich nur durch einen Mitgliedstaat
geprüft wird. Zum Dublin-Gebiet gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Island, die
Schweiz sowie Liechtenstein. Der Verordnung zufolge ist
in den meisten Fällen derjenige Staat zuständig, den der
Flüchtling zuerst betreten hat. Nachgewiesen wird dies
in der Regel durch Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank, die dort sowohl von Personen mit Asylantrag
(sog. „1er-Treffer“) als auch von illegal eingereisten Personen, d. h. ohne Asylantrag (sog. „2er-Treffer“), gespeichert sind. Die Dublin-III-Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar.
Vor allem bedingt durch die UN-Kinderrechtskonvention
enthält die Verordnung spezielle - begünstigende - Zuständigkeits- und Verfahrensregeln für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Der Mitgliedstaat unternimmt so
bald wie möglich geeignete Schritte, um die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten der Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln
(Art. 6 Dublin-III-VO). Dem Vormund der Minderjährigen ist grundsätzlich der Fragenkatalog über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung
des Asylverfahrens zu übersenden. Aufgrund der Aussagen in diesem Fragenkatalog erhält das BAMF ggf. zum
ersten Mal Kenntnis über Familienangehörige in einem
anderen Mitgliedstaat.
Für die Prüfung eines Asylantrags von unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger
oder eines der Geschwister des Minderjährigen oder ein
Verwandter rechtmäßig aufhält (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts reicht
hier eine Duldung aus. Familienangehörige im Sinne der
Dublin-III-Verordnung sind der Vater, die Mutter oder
ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht
oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in
dem sich der Erwachsene aufhält, für ihn verantwortlich
ist (Art. 2 g) Dublin-III-VO). Die Familienzusammenführung setzt voraus, dass sie dem Wohl des Minderjährigen
dient. Neben der Kindeswohlprüfung ist zu prüfen, ob
der Verwandte für den Minderjährigen sorgen kann (Art.
8 Abs. 2 Dublin-III-VO). Halten sich Familienangehörige
in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige
Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl der Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 3 Dublin-III-VO).
Sofern sich Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, wird ein Dublin-Verfahren zur Familienzusammenführung mit diesem Mitgliedstaat eingeleitet. Dabei wird das zuständige Jugendamt
zuvor um Stellungnahme zum Kindeswohl gebeten,
bevor das BAMF ein offizielles Ersuchen an den Mitgliedstaat richtet. Bei Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates entscheidet das BAMF über das Dublin-Verfahren über die Überstellung unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Informationen und unter Würdigung
des Kindeswohls über die Überstellung. Dabei werden
die Informationen aus dem Fragenkatalog, die Einschätzung des Jugendamtes sowie evtl. weitere Informationen
aus dem Mitgliedstaat berücksichtigt. Eine schriftliche
Zustimmung der Minderjährigen zur Familienzusammenführung ist nicht erforderlich. Gegen den Dublin-Bescheid (Überstellungsentscheidung) kann Rechtsmittel eingelegt werden (Art. 27 Dublin-III-VO). Klage sowie
ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Zustellung einzureichen. Der
zuständige Mitgliedstaat wird durch das BAMF unterrichtet, wenn sich eine Überstellung wegen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung verzögert. Der Lauf
der Überstellungsfrist wird dadurch gehemmt. Bei Ablehnung des Antrags auf Eilrechtsschutz beginnt die Überstellungsfrist mit der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts neu zu laufen. Wird nach Ablehnung
des Eilantrages ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt, so hat dieser in der Regel keine aufschiebende Wirkung und die Überstellungsfrist läuft weiter, es sei denn,
der Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO wird dahingehend
abgeändert, dass vorerst nicht überstellt werden darf.
Bei Stattgabe des Antrags auf Eilrechtsschutz beginnt
die Überstellungsfrist mit Rechtskraft der negativen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu laufen. Wird nur
Klage eingereicht, kann bei fortlaufender Überstellungsfrist die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat
erfolgen.
In der Praxis häufiger sind jedoch die Fälle, in denen keine Familienangehörigen in der EU anwesend
(oder auffindbar) sind. In diesen Fällen kommt nach erfolgter Antragstellung durch unbegleitete Minderjährige in Deutschland gem. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO
i.V.m. dem Urteil des EuGH vom 06.06.2013 grundsätzlich keine Überstellung in Betracht und Deutschland
ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
auch wenn die Minderjährigen bereits in einem anderen
38 Handreichung
Mitgliedstaat einen anderen Antrag auf internationalen
Schutz gestellt haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits in einem anderen Mitgliedsstaat das Asylverfahren
abgeschlossen wurde und ein Schutzstatus gewährt wurde. In diesem Fall ist ein erneuter Asylantrag auch für die
Minderjährigen unzulässig. Der Antrag auf internationalen Schutz von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist gem. § 14 Abs. 2 S. 1 AsylG durch den Vormund
beim BAMF zu stellen.
Umstände, die zu der erlebten Bedrohung geführt haben. Hinzu kommt, dass ihnen häufig von Erwachsenen
im Herkunftsland und auf der Flucht strenge Tabus dazu
auferlegt werden, was sie sagen bzw. nicht sagen dürfen.
Ob eine gute Klärung des Sachverhalts gelingt, hängt zudem von der Qualität der Sprachmittlung ab und ob das
Setting der Gespräche Vertrauen vermittelt.
4.11 Asyl- und aufenthaltsrechtliche Beratung
Ist es im konkreten Fall sinnvoll einen Asylantrag
zu stellen?
Dabei spielen insbesondere folgende Aspekte eine Rolle:
Wie sind die Erfolgsaussichten?
Anhaltspunkte hierfür geben die regelmäßig veröffentlichten Statistiken des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge über Anerkennungsquoten zu den jeweiligen Herkunftsländern.
Die folgenden Ausführungen sollen nicht die asyl- und
aufenthaltsrechtliche Beratung122 ersetzen, sondern geben lediglich Hinweise zu den verschiedenen Perspektiven und deren Folgen.
Durch die Anhebung der Verfahrenshandlungsfähigkeit
in ausländerrechtlichen Angelegenheiten auf 18 Jahre ist
auch die Verantwortung des Jugendhilfesystems gestiegen, eine qualifizierte Wahrnehmung der Interessen des
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings sicherzustellen, sei es im Rahmen seines Notvertretungsrechts während der (vorläufigen) Inobhutnahme123 oder als gesetzliche Vertretung (Vormund) nach Bestellung durch das
Familiengericht.
Die Abwägung der Schritte in den ausländerrechtlichen
Verfahren setzt ein spezielles Fachwissen voraus. Eine
abschließende Darstellung der für die ausländerrechtlichen Entscheidungen relevanten Kriterien kann an dieser
Stelle nicht geleistet werden. Das ausländerrechtliche
Vorgehen ist immer vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich wird jedoch auf Folgendes hingewiesen:
Eine konstruktive Zusammenarbeit von Jugendämtern,
Vormündern und Ausländerbehörden und die Einbeziehung von spezialisierten Beratungsstellen (insbes. Verfahrensberatungsstellen) der Flüchtlingshilfe bzw. ggf.
von Rechtsanwälten sind dringend zu empfehlen, da das
Ausländerrecht sehr komplex ist.
Weil oft mehrere Gespräche mit Minderjährigen notwendig sind, bis das für eine fundierte Klärung des Sachverhalts erforderliche Vertrauen hergestellt ist, ist der
Klärungsprozess in der Regel zeitaufwendig. Kinder
und Jugendliche neigen zur Verdrängung und Vermeidung der Erinnerungen an traumatische Erlebnisse, oft
fehlt ihnen ein zusammenhängendes Verständnis der
122 Entsprechende Beratungsstellen, d.h. Flüchtlings- und Verfahrens-
beratungsstellen, werden im „Netzheft“ des Flüchtlingsrats NRW
jährlich aufgelistet: www.frnrw.de
123 § 42 Abs. 2 S. 4 bzw. § 42a Abs. 3 S. 1 SGB VIII
Im Rahmen der asyl- und ausländerrechtlichen Beratung
sind häufig zum Beispiel folgende Fragen zu klären:
Erlebte Gewalt im Heimatland führt keineswegs notwendig zu einer positiven Entscheidung im Asylverfahren. Erlebte oder drohende Gewalt kann nur dann
zu einem Flüchtlingsstatus124 führen, wenn eine gezielt gegen diese Person gerichtete, gravierende Verfolgung aufgrund ihrer politischen, ethnischen, religiösen, geschlechtsspezifischen oder sozialen
Zugehörigkeit glaubhaft gemacht werden kann und
nicht von einer innerstaatlichen Schutzalternative
ausgegangen wird. Relevante Asylgründe können bei
Kindern und Jugendlichen z.B. sein: drohende Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Sippenhaft, Zwangsrekrutierung als Kindersoldat.
Die Schutzform der Asylberechtigung nach Artikel
16a GG entspricht weitgehend dem Flüchtlingsschutz,
allerdings wird hiervon nur die politische Verfolgung
durch den Herkunftsstaat erfasst.
Hinzu kommen Gründe, die zu einem internationalen subsidiären Schutzstatus125 führen können, wie
die Verhängung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche126 oder erniedrigende Behandlung, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen
eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
124 Schutz nach Art. 16 GG (AE § 25 Abs.1 AufenthG) oder § 3 AsylG
(AE § 25 Abs.2 S. 1 Alternative1 AufenthG)
125 § 4 AsylG (AE § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 AufenthG)
126 Vorsätzlich mit dem Ziel, Leid zuzufügen, angewandte Gewalt,
die zu schweren psychischen und körperlichen Qualen führt.
39
Weiter ist die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) möglich. Ein Anwendungsfall ist, wenn die Minderjährigen
an einer Krankheit leiden, die in ihrem Herkunftsstaat
nicht behandelt werden kann und eine unmittelbar
nach Rückkehr dorthin eintretende erhebliche Gesundheitsverschlechterung droht.
Was ist hinsichtlich des Asylverfahrens zu beachten?
Befinden sich die minderjährigen Flüchtlinge in einer Jugendhilfeeinrichtung, ist der Asylantrag schriftlich bei
der Zentrale des BAMF in Nürnberg zu stellen. Die Stellung des Asylantrages sollte möglichst durch einen Faxsendebericht und den Rückantwortschein eines Einschreibens dokumentiert sein.
Vor einer Asylantragstellung ist zu klären, ob eine
solch gezielte, individualisierbare Verfolgung oder Gefahr im Heimatland vorlag bzw. vorliegt und die Jugendlichen in der Lage sind, diesen Sachverhalt nachvollziehbar, detailliert und überzeugend vorzutragen.
In vielen Fällen scheitern Asylanträge, weil den Jugendlichen kein umfassender, widerspruchsfreier Bericht über die relevanten Sachverhalte gelingt. Eine
sachkundige Asylverfahrensberatung vor der Anhörung beim BAMF ist also auch notwendig, um den
Minderjährigen verständlich zu machen, welche Aspekte ihrer – u.U. langen – Fluchtgeschichte im Rahmen der Anhörung relevant sind.
In der Regel erfolgt eine persönliche Anhörung erst ab einem Alter von 14 Jahren. Bei jüngeren Antragstellenden
ist daher eine ausführliche Darlegung der asylrelevanten Gründe mit allen möglichen Belegen schriftlich einzureichen. Bei älteren minderjährigen Flüchtlingen sollte die ausführliche Darlegung der Fluchtgründe und des
Schutzbedarfs im Rahmen der Anhörung erfolgen. Hinsichtlich der Altersangaben ist zu beachten, dass es
nicht selten Unterschiede in den Altersangaben innerhalb Europas gibt, die Gründe dafür sind unterschiedlich.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil128
vom 16.11.2015 davon aus, dass die Alterseinschätzung
im Land des tatsächlichen Aufenthaltes für die Zuständigkeit im Asylverfahren ausschlaggebend ist und eventuelle Alterseinschätzungen anderer Staaten unerheblich sind.
Stammt der unbegleitete minderjährige Flüchtling
aus einem sicheren Herkunftsstaat?127
Dann kann der Asylantrag erhebliche negative Folgen
nach sich ziehen. Der Asylantrag einer Ausländerin
oder eines Ausländers, auch von unbegleiteten Minderjährigen, aus einem sicheren Herkunftsstaat führt
gemäß § 29a AsylG dazu, dass der Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen ist, es sei denn,
aus den Angaben des Antragstellers ergibt sich, dass
ausnahmsweise – abweichend von der allgemeinen
Lage im Herkunftsland – doch eine Verfolgung anzunehmen ist. Einer ausländischen Person aus einem
sicheren Herkunftsstaat, die nach dem 31.08.2015
einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens keine Erwerbstätigkeit erlaubt werden (§
61 Abs. 2 AsylG); einer geduldeten Ausländerin oder
einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat
darf keine Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn der
nach dem 31.08.2015 gestellte Asylantrag abgelehnt
wurde (§ 60a Abs. 6 AufenthG). Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit einer Anspruchsduldung zum
Zweck der Berufsausbildung nach § 60 a Abs. 2 Satz
4 AufenthG für Ausländerinnen und Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten, wenn deren nach dem 31.
August 2015 gestellte Asylanträge abgelehnt wurden
(siehe hierzu auch Kapitel 4.14).
127 Sichere Herkunftsstaaten sind nach § 29a AsylG die Mitgliedstaaten der EU sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana; Kosovo; Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.
Die Anwesenheit des Vormunds bei der Durchführung
der Anhörung zu den Asylgründen ist grundsätzlich verpflichtend. Besitzt der Vormund keine fundierten ausländerrechtlichen Kenntnisse ist die Beantragung einer
Ergänzungspflegschaft für diese Fragen beim Familiengericht ratsam. Bestehen für die Anhörung besondere Bedarfe wie z.B., dass nur ein besonderer Dialekt gut
verstanden oder offen nur mit Frauen/ Männern gesprochen werden kann, ist dies möglichst frühzeitig vor der
Anhörung dem BAMF mitzuteilen.
Nachträglich vorgebrachte Sachverhalte wirken sich
nicht selten negativ auf die Entscheidungsfindung aus,
da die Rechtsprechung in ihnen eher einen unzulässigen Versuch sieht, durch „gesteigertes Vorbringen“
die Entscheidungsfindung positiv beeinflussen zu wollen. Nachgetragene Fluchtgründe werden in der Regel nur bei überzeugender Beweislage als glaubwürdig
eingeschätzt.
Wie geht es weiter, wenn kein Asylantrag gestellt
wird?
Wenn bei der Klärung der Fluchthintergründe deutlich
wird, dass die Stellung eines Asylantrages nicht erfolgen sollte, ist es wichtig, alle anderen Möglichkeiten, die
ein Aufenthaltsrecht in Deutschland begründen könnten, in die Beratungen einzubeziehen. Hier bedarf es einer guten Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde,
128 BVerwG, U. v. 16.11.2015, 1 C 4.15
40 Handreichung
da diese entscheidet, wie ausländerrechtlich weiter verfahren wird.
In der Regel wird die Ausländerbehörde bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zunächst eine Duldung
erteilen (siehe hierzu auch Kapitel 3.3). Die Duldung ist
jedoch kein Aufenthaltstitel, sondern lediglich eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung.
Hinsichtlich der Möglichkeiten, auch ohne positiven Asylbescheid einen Aufenthaltstitel zu erlangen, wird auf die
Ausführungen zu Kapitel 3.7.2 verwiesen. Da das Ausländerrecht sehr komplex ist und sich dynamisch fortentwickelt, sollten die Möglichkeiten im jeweiligen Einzelfall
immer mit der Ausländerbehörde besprochen werden.
Dies gilt ganz besonders dann, wenn besondere Umstände vorliegen (z.B. bei Opfern von Menschenhandel,
schweren Erkrankungen).
Worauf ist zu achten, wenn der unbegleitete
minderjährige Flüchtling keinen Pass hat?
Allgemein wird zunächst darauf hingewiesen, dass, sofern eine Entscheidung gegen einen Asylantrag getroffen wurde, die Ausländerbehörde Schritte zur Beschaffung eines Nationalpasses bei der Vertretung des
Herkunftslandes verlangen kann. Wird die Mitwirkung an
der Beschaffung vom Pass oder von Passersatzpapieren
verweigert oder die Beschaffung von Pass oder Passersatzpapier durch eigenes Verhalten wie z.B. nachweislich falsche Identitätsangaben, Vernichtung/ oder Vorenthaltung von Dokumenten vorsätzlich verhindert, hat
dies erhebliche rechtliche Konsequenzen, wie Arbeitsund Ausbildungsverbot, Leistungskürzungen, Verbot
der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis z.B. nach § 25a
AufenthG.
Welche Fragen sollten darüber hinaus geklärt
werden?
Im Rahmen der asyl- und ausländerrechtlichen Beratung
sollte die Gesamtsituation des minderjährigen Flüchtlings in den Blick genommen und ohne Illusionen auch
über Perspektiven für die Zukunft gesprochen werden.
Gerade bei älteren minderjährigen Flüchtlingen ist auch
die Frage zu berücksichtigen, ob auch nach Eintritt der
Volljährigkeit aufenthaltsrechtlich eine realistische Bleibeperspektive besteht.
Möglichst frühzeitig sollte auch Klarheit über Fragen
des Familiennachzugs erreicht werden (siehe dazu Kapitel 4.12). Falls ein Familiennachzug wegen des Alters
des jungen Geflüchteten, wegen geringer Erfolgsaussichten eines Asylverfahrens oder wegen der Aussetzung des
Familiennachzugs bei subsidiärem Schutz unrealistisch
sein sollte, muss dies offen kommuniziert werden.
Sofern dies der Interessenlage der unbegleiteten Minderjährigen entspricht, muss auch geklärt werden, welche Möglichkeiten der Unterstützung bei einer freiwilligen Rückkehr ins Heimatland bzw. zu den Eltern
bestehen.
4.12 Familiennachzug aus dem Ausland
Die Möglichkeiten eines Familiennachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen richten sich nach seinem aufenthaltsrechtlichen Status.
Nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens richtet sich der Familiennachzug nach § 36 AufenthG.
Bis zur Volljährigkeit des Kindes/Jugendlichen besteht
gemäß § 36 Abs.1 AufenthG ein Anspruch auf Nachzug
der (biologischen) Eltern. Den Eltern von unbegleiteten
Minderjährigen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist danach eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
Nicht erforderlich ist in diesem Fall, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§§ 36 Abs. 1 i.V. m. 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (§§ 36 Abs. 1 i.V.m. 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
Anders als beim Familiennachzug zu erwachsenen
Flüchtlingen (siehe hierzu § 29 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG)
sind die beiden letztgenannten Punkte nicht an die Antragstellung innerhalb von drei Monaten gebunden.
Der Anspruch besteht nur bis zum Datum der Volljährigkeit, die erleichterten Bedingungen gelten grundsätzlich nicht auch für die Geschwister des minderjährigen
Flüchtlings.
Zur Vermeidung von Härtefällen ermöglicht § 36 Abs. 2
Satz 1 AufenthG im Ermessenswege sonstigen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diese
Härteklausel kann dann zur Anwendung kommen, wenn
ein Familiennachzug aus anderen Rechtsgründen (§§ 29
bis 33 AufenthG) nicht in Betracht kommt. Die Anwendung der Norm setzt voraus, dass eine außergewöhnliche Härte im Hinblick auf die Notwendigkeit der Herstellung bzw. der Erhaltung der Familiengemeinschaft
vorliegt.
Ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17.
März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.
2 Satz 1 2. Alternative (subsidiärer Schutzstatus) erteilt worden ist, wird bis zum 16. März 2018 nicht gewährt. Damit findet § 36 AufenthG für unbegleitete
41
minderjährige Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus
keine Anwendung.
In der einschlägigen Übergangsregelung des § 104 Abs.
13 AufenthG wird in Satz 3 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die §§ 22, 23 AufenthG – bei besonders gelagerten Notsituationen – unberührt bleiben.
Zur Einreise der Eltern ist ein entsprechendes Visum bei
der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Auf die dort geltenden, zum Teil erheblichen Wartezeiten ist hinzuweisen.
Erstberatungsgespräch ein. Wichtige Faktoren sind dabei
das Alter, die deutschen Sprachkenntnisse, der Ort der
Unterbringung sowie der geschätzte Leistungsstand.
Teilhabe und Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ist eine Aufgabe der gesamten
Schule. Während die Integration so schnell wie möglich anzustreben ist, so erfolgt die Deutschförderung so
lange wie nötig. Die Förderung in der deutschen Sprache kann in innerer und in äußerer Differenzierung (sog.
Sprachfördergruppen) durchgeführt werden.
4.14 Berufstätigkeit/-ausbildung
Ein Familiennachzug im laufenden Asylverfahren ist allenfalls dann möglich, wenn sich die Eltern des minderjährigen Flüchtlings in einem anderen europäischen
Staat aufhalten. Die Familienzusammenführung richtet sich im Asylverfahren nach der Dublin-III-Verordnung (siehe Kapitel 4.10). Dabei ist bei Aufenthalt von
Familienangehörigen in verschiedenen Mitgliedstaaten das Kindeswohl entscheidend. Hat ein minderjähriger Flüchtling zeitlich den Asylantrag als Erster gestellt,
erfolgt der Familiennachzug der Familienmitglieder, die
sich in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, nach
Deutschland.
Möglichkeiten eines Familiennachzugs zu lediglich geduldeten unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bestehen nicht.
4.13 Beschulung
Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und -bewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald
sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht
bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Für unbegleitete minderjährige Geflüchtete gilt die Schulpflicht ab der
Unterbringung durch das Zuweisungsjugendamt. Jedes
Kind, das bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, wird zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig.
Nach der Zuweisung zu einer Kommune erfolgt ein Erstberatungsgespräch mit dem jeweiligen Kommunalen Integrationszentrum vor Ort, sofern vorhanden. Dabei
werden u.a. folgende Punkte besprochen: Welche Schulbildung hat das Kind bisher genossen? Wie ist sein Leistungsstand? Wie gut spricht es Deutsch? Welche Schulform könnte die geeignete für das Kind sein?
Anschließend weist die Schulaufsicht in der Kommune das Kind einer geeigneten Schule zu. Dabei fließen die Überlegungen aus dem vorangegangenen
Die Frage einer erlaubten Ausübung einer Beschäftigung richtet sich nach dem Aufenthaltsstatus des
Ausländers.
Während des Asylverfahrens ist eine Erwerbstätigkeit
für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung
zu wohnen, ausgeschlossen.129
Im Übrigen kann die Ausländerbehörde einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit – in bestimmten
Regionen nach Durchführung einer sog. Vorrangprüfung – zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
ist.130
Dies gilt jedoch nicht für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.
August 2015 einen Asylantrag gestellt haben.131
Die Vorrangprüfung entfällt für Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.132
Nach Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
uneingeschränkt möglich.133
Für geduldete Ausländerinnen und Ausländer kann
die Ausländerbehörde ebenfalls eine Beschäftigung erlauben.134 Hierzu gelten im Prinzip die gleichen Voraussetzungen wie für gestattete Ausländerinnen und Ausländer. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist
129 § 61 Abs. 1 AsylG
130 § 61 Abs. 2 AsylG i.V.m. §§ 39 AufenthG, § 32 BeschV
131 § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG
132 § 32 Abs. 5 BeschV
133 § 25 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
134 § 32 BeschV
42 Handreichung
ausgeschlossen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren nach dem 31. August 2015 gestellte Asylanträge abgelehnt wurden.135
Auch die Frage der Aufnahme einer Berufsausbildung
richtet sich nach dem ausländerrechtlichen Status der
ausländischen Person:
Während des Asylverfahrens ist die Aufnahme einer
Berufsausbildung nach einem 3-monatigen gestatteten
Aufenthalt im Bundesgebiet mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.136 Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder das Abwarten einer Frist ist dabei
nicht erforderlich.137 Auch hier gelten jedoch die Einschränkungen für Ausländerinnen und Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten.138
Zudem wird eine für die Berufsausbildung erteilte Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer
der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem
Abschluss der Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt.142
Zur Frage des Ableistens von Praktika wird auf § 32 Abs.
2 Ziffer 1 BeschV (für Ausländer bzw. Ausländerinnen mit
einer Aufenthaltsgestattung i.V.m. § 32 Abs. 4 BeschV)
verwiesen.
Nach Anerkennung als asylberechtigte Person ist die
Berufsausbildung uneingeschränkt möglich.139
Für geduldete Ausländerinnen und Ausländer, die
aus anderen Gründen als der Berufsausbildung geduldet werden, kann die Ausländerbehörde eine Berufsausbildung wie bei Asylbewerbern und Asylbewerberinnen ohne Abwarten einer Frist und ohne Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit erlauben.140 Auch hier gelten jedoch Einschränkungen für Personen aus sicheren
Herkunftsstaaten.141
Daneben kann die Berufsausbildung nach dem 2016 neu
gefassten § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (sog. 3+2-Regelung) auch Grund für die Duldung sein und einen Anspruch hierauf begründen. Dies gilt aber ebenfalls nicht
für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren nach
dem 31. August 2015 gestellte Asylanträge abgelehnt
wurden.
Mit der Neufassung des Aufenthaltsgesetzes durch das
Integrationsgesetz wurde auch § 18a AufenthG geändert.
Hiernach ist – unter den dort genannten Voraussetzungen – nunmehr einer ausländischen Person nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung im Rahmen einer nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilten Duldung
eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu erteilen.
135 § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
136 § 61 Abs. 2 AsylG
137 § 32 Abs. 2 und 4 BeschV
138 § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG
139 § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG
140 § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV
141 § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
142 § 60a Abs. 2 Satz 11 AufenthG, vgl. hierzu auch Runderlass des MIK
vom 21.12.2016, Anspruch auf Duldung zum Zweck der Ausbildung
nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG und auf anschließende
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a + 1b
AufenthG (3+2-Regelung), https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_
validate_suche?begriff=2602&sg=0&menu=1&x=0&y=0.
Eine generelle Übersicht mit den veröffentlichten Erlassen für den
Ausländerbereich findet sich auf den Seiten von www.recht.nrw.de
43
5. Materialsammlung
6. Adressen
Zentrale Materialen, wie z. B. die in der Handreichung genannten Schreiben des Ministeriums für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport und des Innenministeriums,
der Landschaftsverbände sowie Erlasse des Innenministeriums, die weiteren Rechtsvorschriften sowie wichtige Urteile, können auf der Internetseite des Ministeriums
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen unter
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Haroldstraße 4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211 837-02
Telefax: 0211 837-2200
poststelle@mfkjks.nrw.de
https://www.mfkjks.nrw/unbegleitete-
minderjaehrige-fluechtlinge-im-spannungsfeld-
zwischen-jugendrecht-und-asylrecht
eingesehen und abgerufen werden.
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen
Friedrichstraße 62-80
40217 Düsseldorf
Telefon: 0211 871-01
Telefax: 0211 871-3355
poststelle@mik.nrw.de
LVR – Landesjugendamt Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Telefon: 0221 809-0
landesjugendamt@lvr.de
LWL – Landesjugendamt Westfalen
Warendorfer Straße 25
48133 Münster
Telefon: 0251 591-01
lwl@lwl.org
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 82-0
poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de
Familiengerichte in NRW
www.justizadressen.nrw.de/og.php?MD=nrw
Flüchtlingsberatungsstellen (d.h. auch Verfahrens-
beratungsstellen): Netzheft des Flüchtlingsrat NRW
http://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/downloads/netzheft/Netzheftonline21-10-2016.pdf (Stand
2016)
Darin enthalten sind u.a.
Psychosoziale Angebote für Flüchtlinge (S. 88 ff.)
Fachberatungsstellen für Opfer von Menschenhandel
(S. 95 ff.)
44 Handreichung
7. Quellenverzeichnis
Gesetze, Richtlinien, Verordnungen
Grundgesetz (GG)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Sozialgesetzbuch I (SGB I)
Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Sozialgesetzbuch III (SGB III)
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Sozialgesetzbuch X (SGB X)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(EGBGB)
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Asylgesetz (AsylG)
Schulgesetz (SchulG)
Beschäftigungsverordnung
Aufenthaltsverordnung
5. AG KJHG NRW
Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-KRK)
RL 2011/95/EU (EU-Qualifikationsrichtlinie)
RL 2013/33/EU (EU-Aufnahmerichtlinie)
RL 2013/32/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie)
RL 2008/115/EG (EU-Rückführungsrichtlinie)
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung)
Urteile
BGH, Beschluss vom 12.02.2015, V ZB 185/14
BVerwG, Urteil vom 31.07.1984, 9 C 156.83
BVerwG, Urteil vom 29.12.1998, 5 C 23.97
BVerwG Urteil vom 29.06.2006, C 24.05
BSG Urteil vom 13.02.2014, B 8 SO 11/12 R
BVerwG, Urteil vom 16.11.2015, 1 C 4.15
OLG Bamberg, Beschluss vom 12.05.2016, 2 UF 58/16
OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2016, 303/15
OVG NRW 01.03.2006 - 12 A 5036/05
VG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2007, 13 K 6992/04
OVG Bremen, Urteil 21.09.2016, 1 B 164/16
VG Hannover, Beschluss 11.11.2016, 3 B 5176/16
Aufsätze, Monografien, Berichte, Kommentare
Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik
der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin: Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens, 2004.
Aynsley-Green et al.: Medical, statistical, ethical and human rights considerations in the assessment of age in
children and young people subject to immigration control, in: British Medical Bulletin Advance Access, 2012.
Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen – Inobhutnahme, Clearingverfahren und Einleitung von Anschlussmaßnahmen, 2014.
Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste:
„Sachstand: Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten“, WD 7 - 3000 - 034/16, 2016.
Gäbel, Ulrike, Ruf, Martin et al.: Prävalenz der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) und Möglichkeiten
der Ermittlung in der Asylpraxis. In: Zeitschrift für Klinische Psychologie und Psychotherapie, 35 (1), 2006.
Ghaderi, Cinur, van Keuk, Eva: Transkulturelle Psychotherapie mit traumatisierten Flüchtlingen unter Mitwirkung
von DolmetscherInnen. In: Golsabahi, S. und Heise, T.
(Hrsg.): Von Gemeinsamkeiten und Unterschieden, Reihe
„Das transkulturelle Psychoforum“ Bd. 15, 2008.
Hoffmann, Birgit, Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB
VIII, in: Das Jugendamt 5/2012.
Kunkel, Kepert, Pattar: Kommentar zum Sozialgesetzbuch VIII, 6. Auflage, 2016.
Münder, Meysen, Trenczek: Frankfurter Kommentar SGB
VIII, 7. Auflage, 2013.
Rauch, Sabine: Soziale Arbeit mit Menschen aus unterschiedlichen Ländern und Sprachen. In: van Keuk, Eva et
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Schmidt-Oberkirchner in: Wiesner: SGB VIII Kinder und
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Tammen in: Münder, Meysen, Trenczek: Frankfurter
Kommentar SGB VIII, 7. Auflage, 2013, § 41 Rn. 6.
Thomas, Severine: Care Leaver auf einem Weg in ein eigenständiges Leben - Forschungsprojekt „Was kommt
nach der stationären Erziehungshilfe?“ Universität Hildesheim und der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH). In: Jugendhilfe aktuell 2/2015,
S.20ff.
45
Thomas, Severine: Hilfe am Ende? Erwachsenwerden
in stationären Erziehungshilfen. In: Bundesverband der
Pflege- und Adoptivfamilien e.V. – PFAD, 4/2013, S. 12f.
UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes: Allgemeine Bemerkung Nr. 6: Behandlung unbegleiteter und von ihren
Eltern getrennter Kinder, außerhalb ihres Herkunftslandes. Nichtamtliche Übersetzung, erstellt von: Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e. V.,
2005.
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von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 2009.
Terre des hommes: Themenschwerpunkt
Kindersoldaten:
http://www.tdh.de/was-wir-tun/themen-a-z/kindersoldaten/daten-und-fakten.html (abgerufen am 06.09.16)
Auslegungshilfe des BMFSFJ zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung
und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
(abgerufen am 04.04.17):
https://www.bmfsfj.de/blob/90270/e64c1982c8a82c431259af630a7b15b4/faq-auslegungshilfe-gesetz-unterbringung-auslaendische-kinder-jugend-
liche-data.pdf
Wiesner: SGB VIII Kinder und Jugendhilfe, 5. Auflage,
2015.
Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter,
Handlungsempfehlung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, 2014 (abgerufen am
04.04.17):
http://www.bagljae.de/downloads/118_handlungs-
empfehlungen-umf_2014.pdf
Anlagen:
http://www.bagljae.de/downloads/118_anlage-1a-bis-3final.docx
http://www.bagljae.de/downloads/118_anlage-4.pdf
Witt, A., Rassenhofer, M., Fegert, J. M. & Plener, P. L.: Hilfebedarf und Hilfsangebote in der Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. In: Petermann et
al.: Kindheit und Entwicklung, 24 (4), 2015.
Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer zur Altersfeststellungen bei Flüchtlingen (abgerufen am 04.04.17):
http://www.bundesaerztekammer.de/arzt2014/media/
applications/EVII45.pdf
Parlamentsdokumente
BT-Drs. 18/6392 vom 14.10.2015, Beschlussempfehlung
und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung – BT-Drs. 18/5921, 18/6289.
Runderlass des MIK vom 21.12.2016, Anspruch auf Duldung zum Zweck der Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz
4 ff. AufenthG und auf anschließende Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a + 1b AufenthG
(3+2-Regelung):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_validate_suche?begriff=2602&sg=0&menu=1&x=0&y=0 (abgerufen am
04.04.17)
UNHCR: Flüchtlingskinder – Richtlinie zu ihrem Schutz
und ihrer Betreuung. Bonn, 1994.
UNICEF: Age assessment practices: a literature review
and annotated bibliography, 2011.
BT-Drs. 18/5921 vom 07.09.2015, Gesetzesentwurf der
Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher.
LT-Drs. Drucksache 16/10309 vom 24.11.2015, Gesetzes-
entwurf der Landesregierung zum Fünften Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (5. AG
KJHG).
Online-Quellen
Schätzungen des UNHCR zu Menschen auf der Flucht
weltweit:
http://www.unhcr.org/figures-at-a-glance.html (abgerufen am 01.09.16)
Formulare der Landesstelle zur Verteilung unbegleiteter
minderjähriger Ausländer in NRW:
http://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/service_1/antraege__arbeitshilfen__rundschreiben__dokumentationen/antrgeformulare/jugendaemter_2/ueberoertliche_
kostenerstattung_2.jsp (abgerufen am 04.04.17)
Alia al-Dalli, Leiterin der SOS-Kinderdörfer im Nahen Osten, Zitat im Video abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/kinderehen-101.html (abgerufen am
04.04.17)
Weiteres
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