Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
262580.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
21.06.17, 12:00
Aktualisiert
10.07.17, 14:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 36/0194/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
21.06.2017
BP Nr. 660 – Bismarckstr./Viktoriaallee, I. Änderung Umweltbericht
Beratungsfolge:
TOP: 13
Datum
Gremium
Zuständigkeit
11.07.2017
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt den Umweltbericht zur I. Änderung des BP 660
zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Planungsausschuss die Integration des Umweltberichtes in die Begründung zur I.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 660.
Vorlage FB 36/0194/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.06.2017
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Mit der I. Änderung des Bebauungsplans Nr. 660 soll die derzeit vom ehemaligen Verwaltungsgebäude der St. Gobain-Glaswerke (auch das ‚VEGLA-Gebäude‘ genannt) bestandene Fläche im
Bereich Viktoriaallee/Bismarckstraße überplant werden.
Ziel der Planung ist, eine Blockrandbebauung in Anpassung an die umgebende Bebauung im
Frankenberger Viertel mit Wohn- und Gewerbenutzung, studentisches Wohnen, eine großflächige
Tiefgaragenbebauung unterhalb der Fläche sowie die planungsrechtliche Vorbereitung der Ansiedlung
eines Lebensmittelmarktes an der Bismarckstraße.
Zusammenfassung:
Die stärksten Auswirkungen der Planung beziehen sich auf die mit den zukünftigen Anwohnern und
Nutzern verbundene Verkehrsentwicklung resp. Lärmentwicklung im Plangebiet und in der näheren
Umgebung. Zur Sicherung der Lärmschutzansprüche werden folgende Regelungen getroffen:
- Im Innenblockbereich werden die Stellplätze auf eine Zahl max. 40 Stellplätze begrenzt und es
erfolgt eine verbindliche Zuordnung der Stellplätze zur Wohnnutzung.
- Die Anforderungen an gesundes Wohnen für die im B-Plan festgesetzten Wohnnutzungen werden
gemäß gutachterlicher Prüfung durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen an den
Außenfassaden gewährleistet.
- Lärmbelastungen oberhalb der Sanierungswerte (70/60 dB(A)), die möglicherweise an wenigen
Nachbargebäuden in der Viktoriaallee durch die vom Bebauungsplan induzierten Verkehre auftreten
werden können gutachterlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden; im Baugenehmigungsverfahren
wird hierfür eine Prüfung, ob an diesen Gebäuden der Viktoriaallee ggf. Lärmsanierung erforderlich
wird, erfolgen.
Zur Sicherung der Grünflächen im Innenblock inkl. gewünschter Bepflanzung wurde ein
Grünordnungsplan erstellt.
Die gewünschte Dachbegrünung wird in den Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan
aufgenommen werden.
Bei Einbeziehung und Berücksichtigung der vor genannten Maßnahmen kann die Planung als im
Wesentlichen umweltverträglich bezeichnet werden.
Anlage/n:
Begründung mit Umweltbericht zur I. Änderung des BP 660
Grünordnungsplan zur I. Änderung des BP Nr. 660
Vorlage FB 36/0194/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.06.2017
Seite: 2/2
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Umweltbericht
zur I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 660
- Bismarckstraße / Viktoriaallee im Stadtbezirk Aachen-Mitte,
für den Bereich zwischen Bismarckstraße, Viktoriaallee und Oppenhoffallee
(Stand 21.06.2017)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee -
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Inhaltsverzeichnis
1
Umweltbericht
3
1.1
Einleitung
3
1.1.1
Lage und Beschreibung des Plangebietes
3
1.1.2
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
3
1.1.3
Rechtliche Einbindung
4
1.1.4
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen
6
1.1.5
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
6
1.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
7
1.2.1
Schutzgut Mensch
7
1.2.2
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
15
1.2.3
Schutzgut Boden
19
1.2.4
Schutzgut Wasser
21
1.2.5
Schutzgut Luft und Klima
22
1.2.6
Schutzgut Stadtbild
23
1.2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
25
1.2.8
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
25
1.3
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
25
1.3.1
Bei Durchführung der Planung
25
1.3.2
Nullvariante
26
1.3.3
Alternativplanung
27
1.4
Grundlagen
27
1.5
Monitoring
27
1.6
Allgemein verständliche Zusammenfassung
28
1.6.1
Schutzgut Mensch
28
1.6.2
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
29
1.6.3
Schutzgut Boden
30
1.6.4
Schutzgut Wasser
30
1.6.5
Schutzgut Luft und Klima
30
1.6.6
Schutzgut Landschaftsbild / Stadtbild
31
1.6.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
31
1.6.8
Fazit
31
Anlage 1 Grünordnungsplan (GOP)
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee -
1
Umweltbericht
1.1
Einleitung
1.1.1
Lage und Beschreibung des Plangebietes
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Das ca. 0,92 ha große Plangebiet befindet sich zwischen der Oppenhoffallee im Norden, der Bismarckstraße im
Südosten und Süden und der Viktoriaallee im Westen im Stadtbezirk Aachen - Mitte. Es grenzt unmittelbar an die
Viktoriaallee und die Bismarckstraße an und wird im Norden begrenzt durch die südlichen Parzellengrenzen der
Grundstücke an der Oppenhoffallee. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 1670 sowie Teilflächen der
Flurstücke 1080 und 1768, Flur 1, Gemarkung Burtscheid und ein Teilstück der öffentlichen
Straßenverkehrsfläche Viktoriaallee / Ecke Bismarckstraße. Das Flurstück 1768 wurde zwischenzeitlich geteilt,
eine neue Flurstüksnummer wurde bislang nicht zugeteilt. Die Umgebung des Plangebietes ist als Teil der gründerzeitlichen Stadterweiterung der Stadt Aachen um 1900 geprägt durch eine Vielzahl an Gebäuden aus der
gründerzeitlichen Epoche, die teilweise unter Denkmalschutz stehen sowie durch die Neubebauung der
Nachkriegszeit aufgrund der Zerstörung aus dem 2. Weltkrieg. Das Frankenberger Viertel und die unmittelbare
Umgebung des Plangebietes weist eine Durchmischung der Bereiche Wohnen und Arbeiten auf.
Im Zuge einer städtebaulichen Neuordnung in den 70er Jahren wurde die sogenannte Vegla-Immobilie realisiert.
Der heute noch geltende Bebauungsplan lässt genau die Strukturen und Gebäudehöhen zu, die mit dem Gebäude tatsächlich realisiert wurden. Das Gebäude gliedert sich als geschlossener Baukörper in die vorhandene
Blockrandbebauung ein, in der im Osten zur Bismarckstraße 149 eine Baulücke besteht, die als Zufahrt zum
Innenhof dient. Die Bebauung weist unterschiedliche Gebäudehöhen auf. Durch seine Glasfassade, der fehlenden geschlossenen Blockrandbebauung und seiner teilweise überhöhten Gebäudehöhe wird das Vegla-Gebäude
innerhalb der in der Umgebung vorhandenen innerstädtischen Strukturen als Fremdkörper wahrgenommen. Auf
dem hinter dem Gebäude liegenden Innenhof befindet sich im Norden eine Grünfläche, welche zum Teil mit Gehölzen bzw. Bäumen bepflanzt ist und zum Teil als Pkw-Stellplatzfläche dient. Die darüberhinausgehende Fläche
des Innenhofes ist zum größten Teil durch das großflächige, unterirdische Dach der vorhandenen Tiefgarage,
Stellplatzflächen und deren Zufahrten versiegelt, lediglich zwischen den Parktaschen gibt es Pflanzstreifen mit
Baumbestand.
1.1.2
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
Das Gelände des ehemaligen Vegla-Gebäudes befindet sich an der Viktoriaallee / Ecke Bismarckstraße im Frankenberger Viertel und wurde zwischenzeitlich an eine neue Eigentümerin verkauft. Eine Sanierung des bestehenden ehemaligen Vegla-Hauses kommt insbesondere durch die negative Energiebilanz des Gebäudes nicht in
Frage. Es soll ein Komplettabbruch der Immobilie erfolgen und ein Neubau als Blockrandbebauung realisiert
werden. Dabei soll die Baulücke östlich des Vegla-Gebäudes in Verlängerung der Drimbornstraße zukünftig geschlossen werden.
Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen attraktiven und zukunftsorientierten Wohnstandort zu schaffen und gleichzeitig Flächen zu entwickeln, auf denen das Angebot von innerstädtischen Arbeitsplätzen und von fußläufiger Nahversorgung im Frankenberger Viertel umgesetzt werden kann. Aufgrund der defizitären Energiebilanz der Vegla-Immobilie sieht die Planung einen Komplettabbruch der Immobilie
und den Neubau einer dem Quartier angemessenen, einheitlichen Blockrandbebauung vor, mit dem Ziel einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung. Zu diesem Zweck wird die als Zäsur wirkende Fläche (Baulücke) im
östlichen Bereich des Plangebietes in die Bebauungsstruktur eingebunden. Dieser Baulückenschluss ist in der
Rahmenplanung Öffentlicher Raum zum Frankenberger Viertel aus dem Jahre 2008 ausdrücklich gewünscht und
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee -
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
mit Prioritätsstufe I angesetzt. Dieses Vorgehen steht auch in Einklang mit dem Grundsatz „Vorrang der Innenentwicklung“ (vgl. LEP NRW 12016, 6. 1-1 Ziele und Grundsätze) und dem Grundsatz im § 1a Abs. 2 BauGB. Für
die Unterbringung des ruhenden Verkehrs soll die Errichtung einer Tiefgarage möglich sein, darüber hinaus wird
die Anlage von Stellplätzen im Blockinnenbereich zugelassen.
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 660 festgesetzte Kerngebietsnutzung (MK) bleibt entlang der Bismarckstraße und Ecke Bismarckstraße / Viktoriaallee teilweise erhalten, die darüber hinaus gehenden Flächen
sollen als Urbanes Gebiet (MU) festgesetzt werden. Durch das Nebeneinander der beiden Gebietsfestsetzungen
Kerngebiet (MK) und Urbanes Gebiet (MU) soll eine Durchmischung von Wohnen, Arbeiten und Nahversorgung
über kurze Wege mit einer guten Anbindung an die vorhandene soziale und verkehrliche Infrastruktur erreicht
werden. Mit diesen Gebietsfestsetzungen können zukünftig im Plangebiet sowohl gewerbliche Flächen,
großflächiger wie kleinteiliger Einzelhandel neben einer Kindertagesstätte sowie Wohnungen als Eigentums- und
Miet- und Studentenwohnungen u.a. auch geförderter Wohnungsbau angesiedelt werden.
In der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes, das im Versorgungszentrum des Frankenberger Viertels liegt,
besteht zwar mit kleineren Einzelhandelsstrukturen eine ausreichende Versorgung an Gütern des täglichen Bedarfs, jedoch sind die Einzelhandelsflächen im Vergleich zu anderen Stadtteilen pro Einwohner laut Zentren- und
Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen als eher gering einzustufen. Die vorhandene Einwohnerzahl und damit
Kaufkraft lässt aber zusätzliche Verkaufsflächen zu. Eine fußläufige Erreichbarkeit der Aachener Innenstadt in ca.
1,5 km sowie der Aachen Arkaden in ca. 950 m Entfernung ist gemäß des Konzeptes nicht mehr zumutbar,
sodass ein Ausbau der Nahversorgung legitimiert ist und dem Leitbild „Stadt der kurzen Wege“ entsprochen
werden kann. Geplant sind deshalb Einzelhandelsnutzungen zur Sicherung der Nahversorgung (ein großflächiger
Einzelhandel sowie weitere kleinteilige Einzelhandelsstrukturen) im Erdgeschoss sowie teilweise im 1. OG im
Kerngebiet und einem Nebeneinander von gebündelten Bereichen für Wohnnutzungen und gewerblichen
Nutzungen (insbesondere Praxen; Büronutzungen) in den darüber liegenden Geschossen. Grundsätzlich sind
alle Nutzungen im Kerngebiet (MK) als auch im Urbanen Gebiet (MU) möglich, wobei im MK der
Gebietscharakter eines Gebietes, welches vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der
zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient erhalten bleibt, so dass der Anteil der
Wohnnutzungen innerhalb des Kerngebietes untergeordnet ist.
1.1.3
Rechtliche Einbindung
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen
(Stand: November 2014) stellt den Bereich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet
auf. Der derzeitige FNP Aachen ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Im geltenden Flächennutzungsplan ist das Planungsgebiet im Hauptplan als „Gemischte Baufläche“ dargestellt.
Umgeben wird das Grundstück von „Wohnbauflächen“. Im Westen verläuft durch die Viktoriaallee von Norden
nach Süden eine als „Grünfläche“ dargestellte Verbindungsachse. Nördlich des Plangebietes erstreckt sich die
Oppenhoffallee, die als „Hauptverkehrsfläche“ dargestellt ist und eine mittige Baumallee besitzt, die ebenfalls als
„Grünfläche“ dargestellt ist.
Der Flächennutzungsplan wird aktuell neu aufgestellt. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
hat 2014 stattgefunden. Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen 2030 wird die Fläche des
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee -
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Plangebietes weiterhin, wie auch die umliegenden Flächen an der Oppenhoffallee, an der Viktoriaallee und an
der Bismarckstraße, als gemischte Baufläche dargestellt mit Ausnahme der östlich angrenzenden Flächen im
Blockbereich, die zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt werden sollen. Damit entwickelt sich der Bebauungsplan aus den Zielen des Flächennutzungsplanes 2030. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich im bebauten Stadtgebiet der Stadt Aachen. Der Landschaftsplan der Stadt Aachen
aus dem Jahr 1988 enthält für den Bereich des Plangebietes keine Festsetzungen.
Auch in der Vorstudie zur aktuellen Neuaufstellung des Landschaftsplanes (2016) werden für das Plangebiet
keine landschaftsplanerischen Festsetzungen getroffen.
Bestehendes Planungsrecht
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 660 aus dem Jahre 1978 setzt für den geplanten Änderungsbereich
Kerngebiet und Private Grünfläche fest. Im Teilbereich des MK (Kerngebiet) setzt er mit einer variierenden
Anzahl von maximalen Vollgeschossen zwischen vier und sieben Geschossen fest. Straßenbegleitend ist eine
maximal viergeschossige Bebauung zulässig, im rückwärtigen Bereich ist eine fünf- bis siebengeschossige
Bebauung festgesetzt mit Ausnahme des Grundstückes Haus Bismarckstraße Nr. 149. Hier wurde für den
rückwärtigen Bereich eine eingeschossige Bebauung festgesetzt. Ein Teilbereich der heutigen Baulücke in
Verlängerung der Drimbornstraße liegt innerhalb der überbaubaren Fläche.
Darüber hinaus wurde für die Lösung des Stellplatzbedarfs eine Tiefgarage vorgesehen, deren Zu- und Abfahrt
im Innenhof über die Viktoriaallee erfolgt. Stellplätze und Garagen sind innerhalb der überbaubaren Flächen auf
den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Für Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche
hergestellt werden, kann die zulässige Geschossfläche im Kerngebiet erhöht werden.
Im Teilbereich Private Grünfläche (ca. 750 m²) ist eine Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
und Spielplatz festgesetzt. Im rückwärtigen Innenbereich des Baublockes, im nördlichen, mittigen Teil des
Plangebietes ist eine ca. 1.550 m² große Grünfläche (Parkanlage) ausgewiesen. Ein Teil der im rechtskräftigen
Bebauungsplan befindlichen Grünfläche liegt im Bereich des vorliegenden Bebauungsplanänderungsbereiches,
der darüberhinausgehende Teil der östlich angrenzenden festgesetzten Grünflächen befindet sich außerhalb des
Änderungsbereiches auf den Nachbarparzellen. Innerhalb der im Plangebiet festgesetzten Grünfläche befinden
sich Pkw-Stellplätze, eine Fahrgasse und ein Randstreifen, der mit Sträuchern und Gehölzen zu bepflanzen ist
und zwei zu erhaltende Baumstandorte. Ein weiterer zu erhaltender Baumstandort wurde außerhalb der
Grünfläche festgesetzt.
Zwischen dem Geltungsbereich der geplanten I. Änderung, der Oppenhoffallee und der Bismarckstraße sieht der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 660 ein allgemeines Wohngebiet in geschlossener Bauweise bis zu vier
Vollgeschossen vor. Es ist eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,9 festgesetzt mit Ausnahme der Grundstücke
mit der Hausnummer 112 und 114, die eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 2,2 festsetzt und den nördlichen
Eckbereichen an der Oppenhoffallee mit einer festgesetzten GRZ von 1,0 und einer GFZ von 5,0.
Masterplan* 2030
In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen
Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee -
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
sind daher gem. §1 (6) Nr. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept in der Abwägung zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt
Aachen aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung absteckt. Es werden Aussagen zum Planungsgebiet und die unmittelbare Umgebung im Hinblick
auf die Handlungsfelder „Wohnen“, „Wirtschaft“, „Hochschule“, „Stadtbaukultur“ sowie „Natur und Umwelt“ gemacht. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen des Handlungsfeldes „Wirtschaft“ ist, die Nahversorgung im
Frankenberger Viertel zu gewährleisten und gemischt genutzte Quartiere zu sichern und weiterzuentwickeln.
Des Weiteren gilt es hinsichtlich der Hochschulentwicklung, flexible Wohnraumangebote für Studentinnen und
Studenten zu schaffen.
Zentren- und Versorgungskonzept 2016
Das Plangebiet liegt entsprechend der Darstellung im Zentren- und Nahversorgungskonzept, Stand der Fortschreibung 2015, gemeinsam mit der Oppenhoffallee und der Bismarckstraße im Nahversorgungszentrum
Frankenberger Viertel.
Aufgrund der großen Vielfalt des Sortimentes von Lebensmittel-Discountern, werden Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe i.d.R. nur großflächig gebaut. Im Frankenberger Viertel ist zwar grundsätzlich die Nahversorgung gesichert, die Verkaufsfläche pro Einwohner ist jedoch eher gering und somit ausbaufähig.
Den aufgezeigten Empfehlungen zur zukünftigen städtebaulichen Entwicklung des Standortes wird durch die
Planung entsprochen. Die Realisierung von großflächigem Einzelhandel entspricht dem Konzept und deshalb soll
konsequenterweise die Zulässigkeit durch den Erhalt des Kerngebiets weiterhin erhalten bleiben.
Es sind keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten, da die Nahversorgung im Quartier ergänzt
wird.
1.1.4
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen
Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen:
Kerngebiet (MK)
Urbanes Gebiet (MU)
Öffentliche Verkehrsfläche
Private Grünfläche
insgesamt
1.1.5
3.780 m²
4.968 m²
2 m²
475 m²
9.225 m²
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung
der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter im
Auswirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter
sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen und deren Minderung sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu
prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die
einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen
herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den einzelnen Schutzgütern zugeordnet.
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee -
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
1.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
1.2.1
Schutzgut Mensch
1.2.1.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung
und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, elektromagnetische Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Da sich das Plangebiet immissionsschutzrechtlich im Wirkungsbereich emittierender Straßenverkehrsflächen
befindet, kann für die Planung die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) für die Betrachtung von Schallimmissionen durch
Verkehrsgeräusche berücksichtigt werden. Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005 Schallschutz im Städtebau. Aufgrund der aktuell geänderten Gesetzeslage zur BauNVO wird sowohl in der DIN
18005 als auch in der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes das Urbane
Gebiet (MU) noch nicht genannt. Aufgrund dessen werden zur Beurteilung der Lärmeinwirkungen auf den
Planbereich die in der DIN und im Beiblatt zur 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes genannten Werte für Kerngebietes (für das festgesetzte Kerngebiet) und anstelle des Urbanen
Gebietes die Werte für Mischgebiete herangezogen und dienen bei der Planung als Orientierung.
Verkehrsbelastung / Verkehrslärm
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die Ingenieurgruppe IVV Aachen / Berlin eine
Verkehrsuntersuchung und ein Schalltechnisches Gutachten durch die Schall- und Wärmemeßstelle Aachen
GmbH erstellt.
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurden folgende Verkehrsmengen im Bestand ermittelt:
Durchschnittlicher Täglicher Verkehr
(DTV)
Drimbornstraße
Durchschnittlicher Täglicher Verkehr
(DTV)
Bestand
Kfz/24h
3.940
Bestand
Kfz/24h
Bismarckstraße
Bismarckstraße
von Oppenhoffallee
bis Drimbornstraße
Bismarckstraße
von Drimbornstraße
bis Viktoriaallee
Bismarckstraße
von Viktoriaallee
bis Neumarkt
Durchschnittlicher Täglicher Verkehr
(DTV)
3.520
4.970
4.980
Bestand
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee Durchschnittlicher Täglicher Verkehr
(DTV)
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Bestand
Kfz/24h
Kfz/24h
Viktoriaallee
Viktoriaallee
von Frankenberger Straße
bis Bismarckstraße
Viktoriaallee
von Bismarckstraße
bis Frankenberger Straße
Viktoriaallee
von Frankenberger Straße bis
Bismarckstraße
gesamt
Viktoriaallee
von Bismarckstraße
bis Oppenhoffallee
Viktoriastraße
von Oppenhoffallee
bis Bismarckstraße
Viktoriastraße
von Frankenberger Straße
bis Bismarckstraße
gesamt
Durchschnittlicher Täglicher Verkehr
(DTV)
1.210
1.490
2.700
1.430
1.650
3.080
Bestand
Kfz/24h
Oppenhoffallee
Oppenhoffallee
von Triebelstraße
bis Viktoriaallee
Oppenhoffallee
von Viktoriastraße
bis Höhe Triebelstraße Richtung
Charlottenstraße
Oppenhoffallee
zwischen Triebelstraße und
Viktoriastraße
gesamt
Oppenhoffallee
von Gordelerstraße
bis Viktoriastraße
Oppenhoffallee
von Viktoriaallee
bis Gordelerstraße
Oppenhoffallee
von Goerdelerstraße bis
Viktoriastraße
gesamt
Durchschnittlicher Täglicher Verkehr
(DTV)
6.220
6.020
12.240
5.420
5.480
10.900
Bestand
Kfz/24h
Viktoriastraße
Viktoriastraße
von Oranienstraße
bis Oppenhoffallee
2.870
Es liegt bereits heute schon eine weitergehende Überschreitung der Orientierungswerte / Immissionswerte zur
Tagzeit und Nachtzeit an den straßenseitigen Fassaden der Bestandsbebauung (heutiges Vegla-Gebäude)
Bismarckstraße / Viktoriaallee im Plangebiet vor. Die Lärmsanierungswerte von tags 70 dB (A) und nachts 60
d (A) werden dagegen nicht überschritten.
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee -
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Emissionen aus dem Schienenverkehr
Das Plangebiet ist vorbelastet durch die Lärmemissionen der Bahnstrecke Aachen-Köln.
Die Bahnstrecke liegt südöstlich des Plangebietes in einem Abstand von mindestens 260 m. Die stark
frequentierte Trasse verläuft hier in Hochlage von Nordosten nach Südwesten und wird größtenteils durch die
Bestandsbebauung der Turpinstraße, Frankenberger Straße und Bismarckstraße sowie der Schenkendorfstraße
und Drimbornstraße abgeschirmt.
Anlagenlärm
Im derzeit geltendene Bebauungsplan Nr. 660 sind sowohl eine Tiefgarage mit Zufahrt als auch eine
Stellplatzanlage im Blockinnenbereich zulässig. Beides wurde seinerzeit mit Nutzung des Vegla-Gebäudes
umgesetzt. Damit einhergehender anlagenbezogener Lärm wurde nicht untersucht. Die damalige Nutzung als
Bürogebäude wurde zwischenzeitlich aufgegeben, sodass anlagenbezogener Lärm durch die Nutzung der
Tiefgarage bzw. der bisher gewerblich genutzten Stellplatzanlage im hinteren Bereich zurzeit nicht auftritt.
Kinderlärm
Gemäß Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Rheinland Pfalz vom 29.Mai 2012 (bekanntgegebenes Urteil,
Az.: 8 A 10042 / 12.OVG) stellt Lärm von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen
keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung
und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Kinderlärm steht damit unter allgemeinem Toleranzgebot der
Gesellschaft.
Erschütterungen, Gefahrenschutz und elektromagnetische Felder
Im Frankenberger Viertel liegt kein erhöhtes Brand- bzw. Explosionsrisiko vor. Es besteht keine erhöhte Magnetfeldbelastung.
Das Plangebiet befindet sich gemäß Karte der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben vom Geologischen Dienst NRW (Stand Juni 2006) in Erdbebenzone 2. Bei
Erdebenzone 2 handelt es sich um Gebiete, denen gemäß dem zugrunde gelegten Gefährdungsniveau ein Intensitätsintervall von 7,0 bis < 7,5 zugeordnet ist. Der Bemessungswert der Bodenbeschleunigung beträgt 0,4
m / s². Es sind demzufolge keine Erschütterungen zu erwarten.
In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird jedoch darauf hingewiesen, dass
sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets über dem Eisenerz, Galmei, Bleierz und Schwefelkies verliehenen Bergwerksfeld „Ferdinand“ befindet. Ein aktueller Rechtsinhaber dieser Bergbauberechtigung
existiert nicht mehr.
Kampfmittel
Das Plangebiet liegt in einem ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Eine Überprüfung der zu
überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Überschwemmungsbereich. Es sind keine Oberflächengewässer
mehr vorhanden. Östlich verläuft entlang der Bismarckstraße über die Oppenhoffallee in Richtung Norden der
verrohrte Beverbach.
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
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Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Sonstige Emissionen und Immissionen
Es befinden sich keine landwirtschaftlichen und industriellen Betriebe im näheren Umfeld des Plangebietes. Aufgrund dessen wird nicht von störenden Geruchsemissionen ausgegangen.
Erholung und Freizeit
In der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes befinden sich jeweils östlich in der Beverstraße und westlich in
der Bismarckstraße in ca. 150 m Entfernung Luftlinie eine Spielfläche. Weitere Spielflächen liegen im Süden in
knapp 470 m Luftlinie an der Maria-Montessori-Schule und am Gillesbachtal. In nur ca. 675 m Entfernung befindet sich zudem der Tierpark, innerhalb dessen weitere Spielflächen angeboten werden. Zudem liegt in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet die Burg Frankenberg mit einer öffentlichen Grünfläche (Frankenberger Park).
Das Plangebiet selbst grenzt unmittelbar an die Straßen Viktoriaallee und Oppenhoffallee im Westen, Süden und
teisweise im Osten und an die Hausgärten der Wohnbebauung an der Oppenhoffallee im Süden bzw. an die
Bebauung und Hausgärten der Bebauung im Osten an der Bismarckstraße an. Das Plangebiet an sich hat keine
wesentliche Bedeutung als Naherholungsfläche für die Bevölkerung und wird diese auch zukünftig nicht haben.
Wohnqualität / Infrastruktur
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Frankenberger Viertels, welches mit seinem innerstädtischen Charakter ein Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten ermöglicht und fördert, mit Geschäften des Einzelhandels,
mit Einrichtungen der Gastronomie, mit Büro- und Praxisnutzungen und auch kleineren nicht-störenden Gewerbebetrieben. Durch die Neuplanung soll an diese Durchmischung von Wohnen, Arbeiten, Gewerbe und Nahversorgung angeknüpft werden. Innerhalb des Erdgeschosses sowie bis auf einer begrenzten Geschossfläche im 1.
Obergeschoss des Kerngebietes (MK) des Neubaus werden zur Ergänzung der Nahversorgung (großflächige)
Einzelhandelsflächen zugelassen, um die verbrauchernahe Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen. Vor allem für junge Familien und Senioren garantiert dieser integrierte Einzelhandelsstandort kurze
Wege und bietet diesen Bevölkerungsgruppen somit einen Standortvorteil. Für Kinder ist im Innenbereich des
Plangebietes auf der festgesetzten Grünfläche die Errichtung einer Spielplatzfläche zulässig, die zum einen als
Kinderspielplatz und zum anderen als Treffpunkt für Eltern genutzt werden kann. Durch die Mischung
verschiedener Wohnungstypen und -größen soll für unterschiedliche Generationen in unterschiedlichen
Lebensabschnitten Wohnraum geschaffen werden, wodurch eine differenzierte Sozialstruktur im Quartier
gefördert wird.
Aufgrund der zentralen Lage des Plangebietes können verschiedene Parkflächen, z.B. der Neumarkt, der
Frankenberger Park, der Schwedenpark, der Bürgerpark, der Kennedypark sowie die Burg Frankenberg zügig
erreicht werden, ebenso weitere Stadtteile, wie beispielsweise Beverau, Burtscheid und Aachen Mitte. Fußläufig
erreicht man den Tierpark und die etwas weiter entfernt die Freiflächen um das Gut Schönthal mit dem öffentlich
zugängigen Nellessenpark.
Auch Schulen sind für die Kinder im unmittelbaren Umfeld vorhanden. In ca. 474 m südwestlich des Plangebietes
ist die Maria-Montessori-Schule situiert. Hierbei handelt es sich um eine Gesamtschule. Zudem liegt in ca. 700 m
südlich vom Plangebiet entfernt, hinter der Bahntrasse, die Luise-Hensel-Schule, bei der es sich um eine Realschule handelt. In nicht allzu weiter Entfernung von der Maria-Montessori-Schule befindet sich weiter westlich
eine weitere Schule: die Amos Comenius Schule, ein Gymnasium. Des Weiteren befindet sich am südlichen
Ende der Viktoriaallee die Herz-Jesu Kirche und in 600 m nördlich die Schwimmhalle „Osthalle Aachen“. Die
Stadt Aachen hat zur Sicherung der konkreten Lebensbedingungen der in der Stadt lebenden Familien einen
Kriterienkatalog (Stadt Aachen, Kriterien für Kinder- und Familienfreundlichkeit im Städtebau) aufgestellt. Von
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
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Stand: Juni 2017
dem Kriterium, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für jedes Kind ausreichend öffentliche Kinderspielfläche eingeplant werden soll, wird im vorliegenden Bebauungsplan abgesehen. Aufgrund der Lage des
Plangebietes in unmittelbarer Nähe zu bereits vorhandenen kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
besteht keine Notwendigkeit eine weitere Spielplatzfläche innerhalb des Plangebietes auszuweisen bis auf den
hausnahen Kinderspielplatz, der insbesondere Kindern im Kleinkindesalter dient und aufgrund des Alters der
Kinder in Wohnungsnähe liegen sollte. Grundsätzlich ist innerhalb der festgesetzten Grünfläche die Anlage eines
hausnahen Kinderspielplatzes zulässig. Durch seine zentrale Lage innerhalb des Frankenberger Viertels sind
kinder- und jugendspezifische Einrichtungen fußläufig erreichbar. Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen
Personennahverkehr angeschlossen: An der Ecke Viktoriaallee / Oppenhoffallee befindet sich eine Bushaltestelle
über jene die Innenstadt und die östlich und südlich gelegenen Stadtteile sowie der Bahnhof „Rothe Erde“ in
wenigen Minuten erreicht werden können. Die Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität ist je nach Alter der Kinder
und Jugendlichen gegeben.
Verschattung
Die heute im Plangebiet befindliche sogenannte Vegla-Immobilie gliedert sich als geschlossener Baukörper in die
vorhandene Blockrandbebauung ein, wobei im Osten zur Bismarckstraße 149 eine Baulücke besteht, die als
Zufahrt zum Innenhof dient. Die Bebauung weist unterschiedliche Gebäudehöhen auf. Entlang der Viktoriaallee
sind die Gebäudehöhen viergeschossig bzw. drei- bis viergeschossig entlang der Bismarckstraße. In zweiter
Reihe hat das Bestandsgebäude bis auf jeweils einen Solitär an der Viktoriaallee sowie an der Bismarckstraße,
die siebengeschossig (198 m ü. NHN) sind, sechs Geschosse (193 m ü. NHN) mit Ausnahme eines
Teilgebäudes an der Viktoriaallee, welches eingeschossig ist (172 m ü. NHN). Im noch dahinterliegenden
östlichen Teilbereich variieren die Geschosshöhen nochmals (181 und 185 m ü. NHN). Hier weist das Gebäude
Geschosshöhen von drei und vier Geschossen (181-185 m ü. NHN) auf. Das bestehende Gebäude hat eine
Geschosshöhe von knapp 5 m. Mit dem derzeitigen Gebäudebestand besteht eine Verschattung der
benachbarter Grundstücke oder Gebäude im heutigen Bestand, da die heutige zum Teil VII-geschossige
Bebauung im Innenbereich nahe zu der Umgebungsbebauung errichtet wurde.
1.2.1.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehrsbelastung und Schienenverkehr
Für den Prognose-Fall wurden folgende Verkehrsmengen ermittelt, aus Gründen der Übersicht werden sie an
dieser Stelle mit den Verkehrsmengen im Bestand gegenübergestellt:
Durchschnittlicher Täglicher
Verkehr (DTV)
Drimbornstraße
Durchschnittlicher Täglicher
Verkehr (DTV)
Bismarckstraße
Bismarckstraße
von Oppenhoffallee
bis Drimbornstraße
Bismarckstraße
von Drimbornstraße
bis Viktoriaallee
Bismarckstraße
von Viktoriaallee
bis Neumarkt
Durchschnittlicher Täglicher
Verkehr (DTV)
Bestand
Planung
Kfz/24h
3.940
Kfz/24h
4.040
Bestand
Planung
Kfz/24h
Kfz/24h
3.520
3.840
4.970
5.380
4.980
5.100
Bestand
Planung
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee Durchschnittlicher Täglicher
Verkehr (DTV)
Viktoriaallee
Viktoriaallee
von Frankenberger Straße
bis Bismarckstraße
Viktoriaallee
von Bismarckstraße
bis Frankenberger Straße
Viktoriaallee
von Frankenberger Straße
bis Bismarckstraße
gesamt
Viktoriaallee
von Bismarckstraße
bis Oppenhoffallee
Viktoriastraße
von Oppenhoffallee
bis Bismarckstraße
Viktoriastraße
von Frankenberger Straße
bis Bismarckstraße
gesamt
Durchschnittlicher Täglicher
Verkehr (DTV)
Oppenhoffallee
Oppenhoffallee
von Triebelstraße
bis Viktoriaallee
Oppenhoffallee
von Viktoriastraße
bis Höhe Triebelstraße
Richtung Charlottenstraße
Oppenhoffallee
zwischen Triebelstraße und
Viktoriastraße
gesamt
Oppenhoffallee
von Gordelerstraße
bis Viktoriastraße
Oppenhoffallee
von Viktoriaallee
bis Gordelerstraße
Oppenhoffallee
von Goerdelerstraße bis
Viktoriastraße
gesamt
Durchschnittlicher Täglicher
Verkehr (DTV)
Viktoriastraße
Viktoriastraße
von Oranienstraße
bis Oppenhoffallee
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Stand: Juni 2017
Bestand
Planung
Kfz/24h
Kfz/24h
Kfz/24h
Kfz/24h
1.210
1.310
1.490
1.490
2.700
2.800
1.430
2.120
1.650
1.760
3.080
3.880
Bestand
Planung
Kfz/24h
Kfz/24h
6.220
6.290
6.020
6.300
12.240
12.590
5.420
5.450
5.480
5.880
10.900
11.330
Bestand
Planung
Kfz/24h
Kfz/24h
2.870
2.870
Ergebnisse:
Bei einem MIV-Anteil von 40 % ergeben sich für die Planungen zukünftig pro Tag insgesamt 1.430 zusätzlich
Fahrten zum jetzigen Leerstand für den Quell- und Zielverkehr.
Die Immissionswerte, die sich aus der heutigen Verkehrsbelastung ergeben, verlangen, dass entlang der
Bismarckstraße und der Viktoriaallee außerhalb des Plangebietes Schalldämmasse entsprechend
Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109.
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Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Die Schallimmissionen aus Verkehrslärm werden durch die Planung um 0,04 dB (A) bis 0,52 dB (A) erhöht. An
der geplanten Tiefgarageneinfahrt erhöht sich der Wert punktuell um max. 1,16 dB(A).
An der Zuordnung der Lärmpegelbereiche ändert sich durch die zusätzlichen Verkehre, die durch die
Bebauungsplanänderung erzeugt werden, nichts. Innerhalb des Plangebietes wird diese Belastung insofern
berücksichtigt, als die Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan festgesetzt werden. Eine Überschreitung der
Lärmsanierungswerte von tags 70 dB (A) und nachts 60 d(A) liegt hier nicht vor. Im Kerngebiet (MK) sind laut den
Schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Wohnnutzungen ausgeschlossen.
Die im Verkehrsgutachten ermittelten zukünftigen Verkehrsmengen führen zu einer Überschreitung der
Orientierungswerte / Imissionswerte zur Tagzeit und Nachtzeit an den straßenseitigen Fassaden der
Bestandsbebauung Bismarckstraße / Viktoriaallee / Drimbornstraße. Die Lärmsanierungswerte von tags 70
dB (A) und nachts 60 d (A) werden dagegen nicht überschritten.
Aufgrund der zulässigen Einzelhandelsnutzungen mit den notwendigen Stellplätzen in der Tiefgarage wurde zur
Tiefgaragenerschließung eine zusätzliche Grenzwertbetrachtung angesetzt. Als Worst Case wurde für die
Tagesstunden der Ansatz des Verkehrsgutachten (IVV-Ansatz) verdreifacht, insgesamt 3.924 Bewegungen zur
Tagzeit entsprechend. Die Berechnungsergebnisse zum Anlagenlärm, also zur Tiefgaragenerschließung selbst,
sind der Tabelle 4 (Tagzeit) des Schallschutzgutachtens zu entnehmen. Dieser fiktive Grenzfall würde ebenfalls
einen Mehrverkehr nach sich ziehen, insbesondere in Ausfahrtrichtung zur Oppenhoffallee. Unter
Berücksichtigung der ermittelten Verkehrsdaten lässt sich die Lärmpegelerhöhung im beurteilungsrelevanten
Straßenraum der Viktoriaallee (Abschnitt Bismarckstraße - Oppenhoffallee) mit bis zu 2 dB(A) abschätzen.
Hierbei würde an zwei Aufpunkten ((B10 / B11 (EG / OG1)) der Lärmsanierungswert von tags 70 dB(A)
grenzwertig erreicht oder überschritten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist mit der tatsächliche
Nutzung und Frequentierung der Tiefgarage und Tiefgaragenerschließung einschließlich des resultierenden
Straßenverkehrs der Nachweis zu führen, dass die Sanierungswerte nicht erreicht bzw. überschritten oder
entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden.
Emissionen aus dem Schienenverkehr
Die Orientierungswerte zur Tagzeit und Nachzeit werden innerhalb des Plangebietes unterschritten.
Die Emissionen aus dem Schienenverkehr werden durch den Baulückenschluss zukünftig im Blockinnenbereich
reduziert.
Anlagenlärm
Darüber hinaus wurden mögliche Auswirkungen durch den planungsbedingten Anlagenlärm auf das Plangebiet
selbst und auf die im Umfeld gelegenen Wohnnutzungen an der Viktoriaallee, Bismarckstraße und
Oppenhoffallee untersucht.
Als Emissionsquellen wurden die Tiefgaragenerschließung in der Viktoriaallee (diese ist nicht fest verortet) und
eine mögliche Stellplatzanlage im Innenhof zur Nutzung ausschließlich für die Anwohnern (eine gewerbliche
Nutzung der Stellplatzanlage wird im Bebauungsplan ausgeschlossen) mit einer Stellplatzanzahl von 40
Stellplätzen angenommen. Die vorhandenen Untersuchungen wurden vorsorglich durchgeführt und besitzen den
Charakter einer Vorabschätzung. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zu prüfen, ob das konkrete
Vorhaben mit den Annahmen in diesem Gutachten übereinstimmen.
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Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Außerhalb des Plangebietes werden die Orientierungswerte / Immissionsrichtwerte zur Tagzeit und zur Nachtzeit
eingehalten. Maßnahmen sind nicht erforderlich. Vorsorglich wurde darüber hinaus eine Berechnung des
Anlagenlärms (Stellplatzanlage und Durchfahrt) mit den Ansätzen nach der Parkplatzlärmstudie durchgeführt. Die
Berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Zusammenwirken der angesetzten möglichen
Stellplatzanlage und der Durchfahrt die Orientierungswerte / Immissionsrichtwert zur Nachtzeit an den
Aufpunkten MU 5 (OG1) und B 6 (OG2) überschritten wird. Im Baugenehmigungsverfahren ist der Nachweis
aufgrund der konkreten Planung durchzuführen, dass die Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass eine Stellplatzanlage im Innenhof zur Tagzeit keine besonderen
Störungen der Außenwohnbereiche verursacht. Zur Nachtzeit sind Außenwohnbereiche nicht als schutzwürdig zu
betrachten. Die gewerbliche Nutzung (Stellplatzanlage im Innenhof und Tiefgaragenerschließung) verursacht
keine unzulässigen Spitzenpegel.
Erholung und Freizeit
Das Plangebiet an sich hat keine wesentliche Bedeutung als Naherholungsfläche für die Bevölkerung und wird
diese auch zukünftig nicht haben, ist aber gut in das innerstädtische Leben des Frankenberger Viertels mit seiner
guten Infrastruktur eingebunden.
Verschattung
Mit der Planung erfolgt eine Konzentration der Bebauung am Blockrand. Im Blockinnenbereich wird die bisherige
Dichte ab dem ersten Obergeschoss zurückgenommen, so dass ein größerer Innenraum / Freiraum entsteht als
bisher vorhanden. Aufgrund dessen wird die Verschattung der benachbarter Grundstücke oder Gebäude
gegenüber dem heutigen Bestand trotz dieser Gebäudehöhen geringer sein. Das liegt daran, dass die heutige
zum Teil VII-geschossige Bebauung der Vegla-Immobilie im Innenbereich errichtet wurde, der in der Neuplanung
bis auf zwei Hinterhausbereiche ausschließlich maximal eingeschossig bebaut werden kann.
Das an der Bismarckstraße in den Innenbereich hineinragende Baufenster lässt zukünftig auch für einen Bereich,
in dem sich im hinteren Bereich ein bisher III-geschossiges Gebäude befindet, eine Gebäudehöhe von 187,5
NHN zu. Der Abstand zu der bestehenden Nachbarbebauung beträgt ca. 40 m. Aufgrund des relativ hohen
Gebäudeabstandes in einem innerstädtisch gelegenen urbanen Gebiet kann davon ausgegangen werden, dass
die Mindestanforderungen gemäß DIN 5034 eingehalten werden. In allen anderen Bereichen rückt die Bebauung
bei Betrachtung der Gebäudevolumen in ihrer Dichte zukünftig von der angrenzenden Nachbarschaftsbebauung
der Oppenhoffstraße in Richtung Straßenrand ab, so dass auch die zukünftige Verschattung der Nachbarbebauung abnimmt.
Darüber hinaus erfolgt eine zusätzliche Verschattung durch den Baulückenschluss an der Bismarckstraße. Auch
hier kann aufgrund der Gebäudeabstände davon ausgegangen werden, dass die mögliche Bebauung im Rahmen
des Bebauungsplan eine gewisse Verschattung der umliegenden Gebäude verursacht, diese jedoch deutlich im
Bereich der zulässigen Verschattung entsprechend der DIN 5034, die die Mindestanforderungen für den direkten
Sonnenlichteinfall für Wohnräume sichergestellt, liegt. Der Abstand zu der Bestandsbebauung beträgt ca. 67 m.
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1.2.1.3
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Verkehrsbelastung
Im Rahmen des Verkehrsgutachten wurden sämtliche relevante Straßen und Knoten auf ihre Leistungsfähigkeit
hin überprüft: die Oppenhoffaallee, die Bismarckstraße und die Viktoriaallee, die Knotenpunkte
Oppenhoffallee / Viktoriaallee, Bismarckstraße / Schenkendorfstraße und Viktoriaallee / Bismarckstraße. Für das
Gutachten wurde angenommen, dass ca. 14.600 m² Bruttogeschossfläche für Wohnnutzung und ca. 10.300 m²
Bruttogeschossfläche für gewerbliche Nutzungen entsteht. Mit diesen Annahmen wurde nachgewiesen, dass
sämtliche belasteten Querschnitte und Knoten leistungsfähig sind. Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Verkehrsemissionen
Innerhalb des Plangebietes werden Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan festgesetzt. Da die
Lärmsanierungswerte von tags 70 dB (A) und nachts 60 d (A) an den straßenseitigen Fassaden der
Bestandsbebauung Bismarckstraße / Viktoriaallee / Drimbornstraße nicht überschritten werden, sind hier
zunächst keine Maßnahmen erforderlich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind mögliche
Auswirkungen aus der tatsächliche Nutzung und Frequentierung der Tiefgarage und Tiefgaragenerschließung
und des daraus resultierenden Straßenverkehrs zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zur
Vermeidung wesentlicher Auswirkungen zu treffen.
Emissionen aus dem Schienenverkehr
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Anlagenlärm
Seitens des Gutachters wird für die weiteren Planverfahren und / oder Genehmigungsverfahren empfohlen, dass
eine gewerbliche Nutzung der Stellplatzanlage im Innenbereich ausgeschlossen werden muss. Mögliche
Stellplätze im Innenbereich werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ausschließlich der Wohnnutzung
zugeordnet. Weiterhin sei eine wassergebunden Befestigung (Kies / Schotter) und / oder eine Befestigung mit
einem gefasten Pflaster nicht zulässig. Die Tiefgaragenerschließung muss einen Mindestabstand von 15 m zur
Bestandsbebauung aufweisen.
Eine mögliche Richtwertüberschreitung im 1. Obergeschoss (Nordfassade) über der Durchfahrt zum Innenhof
muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ausgeschlossen werden.
Verschattung
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
1.2.2
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
1.2.2.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der
Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetzte zu
berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende
Ziele des Landes- und Naturschutzes auf: Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert
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Stand: Juni 2017
von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. Die einzelnen Umweltschutzbelange werden unter den jeweiligen
Schutzgütern behandelt.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von schützenswerten Biotopflächen, Vogelschutzgebieten und sonstigen
Schutzgebieten.
Schutzgut Tiere
Im Rahmen einer Ortsbegehung vom Oktober 2016 konnte seitens des Umweltamtes festgestellt werden, dass
es an dem Gebäudekomplex der Vegla-Immobilie keine geeigneten Strukturen für Gebäude bewohnende Vogelarten gibt. Zudem ergaben sich auch keine konkreten Hinweise auf Quartiere von Fledermäusen. Vertiefende
Untersuchungen zum Artenschutz sind deshalb nicht erforderlich. Es bestehen unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen das Vorhaben. Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es innerhalb des
Plangebietes kein Vorkommen von schützenswerten Tierarten. Das Plangebiet ist weitgehend bebaut und der
Gebäudebestand ist in gutem Erhaltungszustand.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet befindet sich im dicht bebauten Stadtgebiet der Stadt Aachen. Es liegt außerhalb von festgesetzten Naturschutz- oder FFH-Gebieten und außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt
Aachen. Die Außenflächen innerhalb des Plangebietes sind durch Parkplatzflächen sowie durch Hof- und Erschließungsflächen nahezu vollständig versiegelt. Im nördlichen Randbereich befindet sich innerhalb einer
Grünfläche sowie auf den privaten Parkplatzflächen vereinzelter Baumbestand.
1.2.2.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schutzgut Tiere
Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu beurteilen. Das
Bundesnaturschutzgesetz sieht gem. § 19 Abs. 3 eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei Eingriffen in Natur und Landschaft vor. Da keine artenschutzrechtlich relevanten Arten festgestellt wurden, ergibt
sich auch kein artenschutzrechtlich relevanter Eingriff.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage bleibt als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Parkanlage und Spielplatzfläche auf einer Fläche von 475 m² erhalten. Zusätzlich kann diese Fläche als
hausnahe Spielplatzfläche genutzt werden. Die heute bereits versiegelten Flächen können weiterhin als
Stellplatzfläche und Feuerwehrumfahrt genutzt werden. Innerhalb der Grünfläche (Parkanlage und Spielplatz)
werden die innerhalb der Grünfläche vorhandene Buche mit einem Stammumfang von 3,50 m sowie die
angrenzende, unterständig stehende Eibe als zu erhalten festgesetzt. Darüber hinaus wird die Errichtung einer
Tiefgarage unterhalb der festgesetzten Grünfläche und unterhalb des Wurzelbereiches der vorhandenen
Kastanie (im MU-Gebiet) ausgeschlossen. Die Kastanie wird zum Erhalt festgesetzt. Insgesamt betrachtet bleibt
die heute tatsächliche im Bestand vorhandene Grünfläche erhalten, sie wird um die sich derzeit innerhalb der
Grünfläche befindlichen 5 Stellplätze vergrößert.
Die vorhandenen Grenzwände entlang der rückseitigen Grundstücksgrenze zu den an der Oppenhoffallee
befindlichen Gärten werden laut Grünordnungsplan als Hecken- und Staudenpflanzen begrünt.
Auf den Flachdächern werden mit Rechtskraft der Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen Flachdächer
der Neubauten teilweise mindestens extensiv begrünt. Durch den Aufbau eines extensiven Gründaches
verringert sich der Energie- und Wärmebedarf eines Gebäudes. Der Aufheizung der Dachflächen wird in den
Sommermonaten entgegengewirkt. In der Heizperiode bildet ein extensives Gründach eine zusätzliche
Isolationsschicht. Der schnelle Abfluss des Niederschlagswassers wird durch die Speicherfähigkeit der
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Substratschicht gemindert, wodurch sich eine höhere Rückhaltungsrate des Niederschlagswassers ergibt. Des
Weiteren kann durch die staubbindenden und kaltluftbildenden Eigenschaften der extensiven Dachbegrünung
das Mikroklima positiv beeinflusst werden.
Im Öffnungsbereich der heutigen Bebauung an der Bismarckstraße befinden sich 5 Platanen und 1 Zierkirsche,
die im Zuge der Blockrandschließung gefällt werden müssen.
1.2.2.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Schutzgut Tiere
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Zur Minimierung des Eingriffs innerhalb des Plangebiets bleibt sowohl die private Grünfläche in ihrem Bestand
erhalten. Darüber hinaus wird für das Urbane Gebiet (MU) eine Versiegelung mit einer GRZ von 0,6 festgesetzt,
die durch die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 19 (4) Nr.1, 2 und 3 BauNVO bis zu einem Wert von 1,0
überschritten werden darf. Damit wird die versiegelte Fläche begrenzt.
Darüber hinaus werden folgende Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. Bestimmungen im Grünordnungsplan
getroffen:
Festsetzungen im Bebauungsplan:
Private Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz
Die im Innenbereich befindliche und an die Gärten der Bebauung an der Oppenhoffallee angrenzende Grünfläche
wurde bereits im Ursprungsplan Nr. 660 als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt.
Insgesamt befinden sich an diesem Standort 8 Laub- und Nadelbäume (4 Kiefern und 4 Buchen) mit
unterschiedlich großen Stamm- und Kronenumfängen. Bis auf drei 3 Bäume unterliegen die Bäume der
Baumschutzssatzung der Stadt Aachen. Mit der I. Änderung bleibt die früher festgesetzte Fläche zum Anpflanzen
von Sträuchern und Gehölzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) erhalten. Die ursprüngliche festgesetzte Grünfläche
(Parkanlage) mit einer Größe von 770 m² innerhalb des Plangebietes wird mit 475 m² auf der heute tatsächlich
vorhandenen Fläche festgesetzt. Die Vegla hat zum Schutz der Kastanie die Grünflächen verlegen müssen und
dabei die Feuerwehrumfahrt mit den Stellplätzen in die Grünfläche verlegt.
Zum Schutz der Kastanie wurde die erforderliche Feuerwehrumfahrt seinerzeit in die festgesetzte Grünfläche
verlagert, so dass die heute tatsächlich vorhandene Grünfläche kleiner als die im rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 660 festgesetzte Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist. Eine Genehmigung zur Reduzierung
der derzeit festgesetzten Grünfläche liegt vor.
Innerhalb der Grünfläche (Parkanlage und Spielplatz) werden die innerhalb der Grünfläche vorhandene Buche
mit einem Stammumfang von 3,50 m sowie die angrenzende, unterständig stehende Eibe als zu erhalten
festgesetzt. Die vorhandene Kiefer, die aufgrund ihres Stammumfanges unter die Baumschutzsatzung fällt, wird
aufgrund ihres allgemeinen Zustandes nicht als erhaltend festgesetzt. Die Bäume befinden sich laut bisheriger
Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 660 innerhalb einer festgesetzten Grünfläche mit der Bindung
für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie des Erhalt vorhandener Bäumen und werden in den
Grünordnungsplan zum Bebauungsplan übernommen. Um die bestehende Bepflanzung innerhalb der in der
Planung festgesetzten Grünfläche (Parkanlage und Spielplatz) dauerhaft sicherzustellen, werden geeignete
Maßnahmen bei Beschädigung oder Erkrankung des Bewuchses festgesetzt bzw. bei Ausfall standortgerechte
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Neupflanzungen gefordert. Die Abweichung des ursprünglichen Standortes um 5 m wird zugelassen, um bei
Wachstum noch bestehender Bäume einen ausreichenden dem Wachstum förderlichen Abstand gewährleisten
zu können. Darüber hinaus wird die Errichtung einer Tiefgarage unterhalb der festgesetzten Grünfläche und
unterhalb des Wurzelbereiches der vorhandenen geschützten Kastanie (im MU-Gebiet) ausgeschlossen.
Die Zweckbestimmung Spielplatz soll verdeutlichen, dass die Grünfläche als Freifläche für den wohnungsnahen
Spielplatz genutzt werden darf. Durch entsprechende Festsetzung wird gleichzeitig sichergestellt, dass hier, im
Bereich der schützenswerten Bäume, keine Einbauten von Spielgeräten und anderen Ausstattungsgegenständen
erfolgen darf und dass innerhalb der Grünfläche auch keine Versiegelungen stattfinden dürfen.
Insgesamt betrachtet bleibt die heute tatsächliche im Bestand vorhandene Grünfläche erhalten, sie wird um die
sich derzeit innerhalb der Grünfläche befindlichen 5 Stellplätze vergrößert.
Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen
Die Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen dient dem Schutz der Kastanie, die dort heute steht. Sie
befindet sich in einem durch Mauern abgegrenzten Pflanzbeet, das in einer Art Trog höher als die umgebenden
befestigten Flächen liegt. Der Trog ist nur durch einen Fußweg von der bestehenden Fassade getrennt. Der vom
Vermesser aufgenommene Kronentraufbereich entspricht daher nicht, wie ansonsten anzunehmen, der
Ausdehnung des Wurzelbereiches, zumal die Kastanie eher ein tiefgründender Baum ist. Um das
Bestandsgebäude abreißen zu können, muss entlang der Grenzen des Pflanztroges eine Spundwand oder
Ähnliches eingebaut werden, um den Baum und seine Wurzel vor dem Abrutschen zu schützen. Deshalb wird
diese Schutzeinrichtung, die gleichzeitig dem späteren Bau dient, ausdrücklich in den schriftlichen Festsetzungen
zugelassen. Ebenso wird im Rahmen der bestehenden Umfahrung eine Versiegelung im Schutzbereich
zugelassen, da sie als Feuerwehrumfahrt dienen soll. Darüber hinaus sind im Schutzbereich keine weiteren
Versiegelungen zulässig. Insbesondere wird durch die Festsetzung des Schutzbereichs vermieden, dass
unterhalb des Pflanztroges eine Tiefgarage gebaut wird und so der Erhalt der Kastanie gefährdet wäre.
Bestimmungen im Grünordnungsplan:
Fläche zur Begrünung der vorhandenen Grenzwände
Zur Begrünung der vorhandenen Grenzwände entlang der rückseitigen Grundstücksgrenze zu den an der
Oppenhoffallee befindlichen Gärten und zur Durchgrünung des Plangebietes werden Hecken, Bodendecker bzw.
Staudenpflanzen innerhalb des Grünordnungsplanes verortet, welcher Bestandteil des Bebauungsplanes wird.
Regelungen durch die Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen:
Dachbegrünung
Mit Rechtskraft der Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen wird geregelt, dass Flachdächer der
Neubauten inner-halb des Stadtgebietes Aachen teilweise mindestens extensiv zu begrünen sind. Durch den
Aufbau eines extensiven Gründaches verringert sich der Energie- und Wärmebedarf eines Gebäudes. Der
Aufheizung der Dachflächen wird in den Sommermonaten entgegengewirkt. In der Heizperiode bildet ein
extensives Gründach eine zusätzliche Isolationsschicht. Der schnelle Abfluss des Niederschlagswassers wird
durch die Speicherfähigkeit der Substratschicht gemindert, wodurch sich eine höhere Rückhaltungsrate des
Niederschlagswassers ergibt. Des Weiteren kann durch die staubbindenden und kaltluftbildenden Eigenschaften
der extensiven Dachbegrünung das Mikroklima positiv beeinflusst werden.
Kompensation
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Bäume entlang der Bismarckstraße
Im Öffnungsbereich der heutigen Bebauung an der Bismarckstraße befinden sich 5 Platanen und eine
Zierkirsche, die im Zuge der Blockrandschließung gefällt werden müssen. Bäume, die wegen der Bauvorhaben
im Bebauungsplan gefällt werden müssen und unter die Baumschutzsatzung fallen, werden in Abstimmung mit
dem Fachbereich Umwelt bewertet und kompensiert.
Tab. 1: Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen
teilversiegelt /
unversiegelt
Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen
gesamt
vollversiegelt
Kerngebiet (MU)
3.780 m²
3.780 m² (100 %)
Urbanes Gebiet (MU)
4.968 m²
2.981 m² (60%)
4.968 m2
4.968 m² (100 %)
öffentliche Straßenverkehrsfläche
2 m²
2 m² (100 %)
Private Grünfläche
475 m²
0 m² (0 %)
Gesamtbilanz des Plangebiets
9.225 m²
8.750 m²
unterirdisch
1.2.3
1.987 m²(40 %)
475 m2
Schutzgut Boden
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales
Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende, um sich aus dem Gestein durch physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem
Einfluss von Klima und Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt
werden. Aufgrund der langsamen Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass
auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und Verfügbarkeit von Böden in Frage steht. Deshalb kommt dem
Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere Bedeutung
zu (vorsorgender Bodenschutz).
1.2.3.1
Rechtliche Grundlagen
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7
Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das Bundes-Bodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu
verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee -
1.2.3.2
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Die geplante Bebauung wird auf den bereits versiegelten Flächen realisiert. Schutzwürdige Böden sind nicht vorhanden.
Das bestehende Planrecht sieht für den gesamten Bereich der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 660
ein MK mit einer GRZ von 1,0 vor. In der ersten Änderung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet in ein MK
und ein MU aufgeteilt. Für das MU wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Tiefgaragen dürfen im gesamten MU-Gebiet mit Ausnahme einer Schutzfläche zum Schutz der vorhandenen Kastanie errichtet werden. Maßgebend für
die Feststellung der GRZ ist die BauNVO 2017.
Altlastenverdachtsflächen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf
Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Verdachtsflächen sind i. S. des § 2 Abs. 4 BBodSchG Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Altablagerungen (z. B. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen) und Altstandorte (z. B. stillgelegte Gewerbebetriebe), bei
denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Sowohl bei Verdachtsflächen als auch bei altlastverdächtigen Flächen handelt es sich um Flächen mit einem Bodenbelastungsverdacht.
Laut Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen wurde 1977 im Bereich der ehemaligen Bürogebäude
Viktoriaallee 3 - 5 und Bismarckstraße 149 eine Tankstelle betrieben, die unter der Kennzeichnung AS 3379 als
Altlastenverdachtsfläche geführt wird. Zur Überprüfung des Altlastenverdachts wurden im laut Altakten
ausgewiesenen Bereich des Kraftstofftanks und der Zapfsäulen vier Sondierungen und Laboranalysen auf
charakteristische Kraftstoffbestandteile durchgeführt. Im Rahmen der Geländearbeiten wurden keine
organoleptischen Auffälligkeiten am Bohrgut festgestellt. Die sich die analytischen Untersuchungen des Bodens
und der Bodenluft keinen Befund ergaben, kann als Altlastenverdacht im Bereich der ehemaligen Tankstelle als
ausgeräumt betrachtet werden.
1.2.3.3
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Der Versiegelungsgrad bleibt nahezu unverändert. Ausnahme bildet eine kleine Fläche unterhalb des
bestehenden und als zu erhaltend festgesetzten Pflanztroges inklusive der vorhandenen Kastanie, die zukünftig
von Versiege lung freibleiben muss. Aufgrund dessen sind keine Ein- und Auswirkungen zu erwarten.
Altlasten
Ein- und Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Schutzwürdige Böden
Innerhalb des Plangebietes liegen keine schutzwürdigen Böden vor. Die aktuelle Situation ist geprägt durch eine
vollständige Versiegelung. Die Ermittlung eines bodenbezogenen Ausgleichserfordernisses kann entfallen,
bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
1.2.3.4
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee -
1.2.4
Schutzgut Wasser
1.2.4.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und
Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt als
Rahmengesetz neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer und dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz für die Benutzung von Gewässern insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die
Bauleitplanung ist das Landeswassergesetz, das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 (1) Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu
versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende
Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – vom 26.5.2004) des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Überschwemmungsgebiet. Oberflächengewässer sind nicht
vorhanden. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. In ca. 500 m nordwestlich zum Plangebiet
befindet sich der Burtscheider Quellenzug, der Thermal-, Mineral- und Grundwasser aufweist. Östlich verläuft
entlang der Bismarckstraße über die Oppenhoffallee in Richtung Norden der verrohrte Beverbach. Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, für den ein Ausschluss von Versickerungsflächen aufgrund der sehr geringen
Bodendurchlässigkeit besteht.
Abwasser
Das Plangebiet ist durch die bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb der angrenzenden
Verkehrsflächen erschlossen. Das Niederschlagswasser aus dem Plangebiet wird in den verrohrten Beverbach
eingeleitet. Für die geplante Bebauung wird ein Anschluss an die vorhandene Kanalisation vorgesehen. Die
Planung erfolgte in Abstimmung mit der Stadtwerke Aachen AG (STAWAG).
Das Plangebiet ist heute nahezu vollständig bis auf eine Teilfläche der bisher festgesetzten Grünfläche versiegelt. Dieses Maß der Versiegelung bleibt im neuen Planungsrecht bis auf die Fläche des Pflanztroges der zu
erhaltenden Kastanie erhalten, da außerhalb dieser unversiegelten Grünfläche und der Fläche des Pflanztroges
ganzflächig eine Tiefgarage zulässig wird. Der unversiegelte Anteil der Grünfläche bleibt als solche im Bebauungsplan erhalten, die Fläche im Bereich des Pflanztroges der als zu erhaltend festgesetzten Kastanie bleibt
zusätzlich frei von Versiegelung. Die Versiegelung der Fläche bleibt damit nahezu unverändert. Mit Rechtskraft
der Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen wird geregelt, dass Flachdächer der Neubauten innerhalb
des Stadtgebietes Aachen teilweise mindestens extensiv zu begrünen sind. Der schnelle Abfluss des
Niederschlagswassers wird durch die Speicherfähigkeit der Substratschicht gemindert, wodurch sich eine höhere
Rückhaltungsrate des Niederschlagswassers ergibt.
1.2.4.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Der derzeit bestehende Versieglungsgrad bleibt nahezu erhaltend und die entwässerungstechnische Erschließung erfolgt weiterhin in die bestehende Kanalisation der angrenzenden Verkehrsflächen. Aufgrund dessen sind
keine Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.
1.2.4.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
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1.2.5
Schutzgut Luft und Klima
1.2.5.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Um der rechtlichen Vorgabe zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren Rechnung zu tragen, sind u.a. die Vorgaben des Bundesimmissionschutzgesetztes (BImSchG), der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA-Luft sowie die Zielwerte des
LAI zu beachten.
Gemäß dem Klimaanpassungskonzept der Stadt Aachen (2014) liegt das Plangebiet in einer großräumigen Kaltluftbahn innerhalb der Bebauung. Zudem zeigt das Klimaanpassungskonzept im Bereich Bismarckstraße / Drimbornstraße einen Kaltluftstaubereich.
1.2.5.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Aus städtebaulichen Gründen wurde sich bewusst für eine Blockrandschließung entschieden, um die klaren
Raumkanten (-linien) im Bereich der Bismarckstraße 149, die heute schon bestehen, zu ergänzen und die
bestehende Blockrandbebauung im Frankenberger Viertel aufzugreifen und zu komplettieren. Diese Kanten
sollen nach dem Rückbau des ehemaligen Vegla-Gebäudes und dem Ersatz durch einen Neubau weiterhin
bestehen bleiben und durch die Schließung der südöstlichen Baulücke komplettiert werden. Die Schließung der
Baulücke führt zu einer Entlastung und Beruhigung des Innenbereiches. Dieser Baulückenschluss ist in der
Rahmenplanung Öffentlicher Raum zum Frankenberger Viertel aus dem Jahre 2008 ausdrücklich gewünscht und
mit Prioritätsstufe I angesetzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Schließung der
Blockrandbebauung zu einer Beeinflussung des Kaltluftstaubereiches kommt und damit die Durchlüftung des
Blockinnenbereiches reduziert wird. Um mögliche klimatische Auswirkungen zu vermeiden, werden vorsorglich
unter Kapitel 1.2.5.3 beschriebene Maßnahmen bestimmt.
Durch die Planung werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Bei den Verkehrsmengen (Bestand und
Prognose) ist die Überschreitung der EU-Grenzwerte für Luftschadstoffe auszuschließen.
Eine detaillierte Tiefgaragenplanung liegt derzeit nicht vor und ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
noch nicht erforderlich. Aufgrund dessen kann über mögliche Auswirkungen derzeit keine Aussage gemacht
werden.
1.2.5.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Der neue Bebauungsplan setzt im Bereich des Kaltluftstaubereiches fest, dass eine Öffnung innerhalb der Blockrandbebauung angeordnet werden muss, um das Einfließen von Kaltluft in den Innenhof zu ermöglichen. Die
Belüftung dieses Innenbereiches wird dadurch gewährleistet, dass im Bebauungsplan eine zwingende Öffnung
im Erdgeschoss von mindestens 14,5 m Breite und einer lichten Höhe von mindestens 4 m im Bereich der
heutigen Baulücke festgesetzt wird.
Zur Vermeidung von Aufheizungseffekten wird in der Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen Flächen
bestimmt, dass innerhalb der errichteten Dachflächen teilweise Dachbegrünung erfolgen muss.
Die Grün- und Gestaltungssatzung befindet sich derzeit in Aufstellung. Es wird davon ausgegangen, dass die
Grün- und Gestaltungssatzung vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes in Kraft tritt.
Maßnahmen zur Vermeidung von Luftschadstoffen sind nicht erforderlich. Zur Reduzierung der Emissionen wird
der Anschluss an das Fernwärmenetz empfohlen.
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1.2.6
1.2.6.1
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Schutzgut Stadtbild
Bestandsbeschreibung
Die Umgebung des Plangebietes ist als Teil der gründerzeitlichen Stadterweiterung der Stadt Aachen um 1900
geprägt durch eine Vielzahl an Gebäuden aus der gründerzeitlichen Epoche. Typisch für das Frankenberger
Viertel ist die geschlossene Blockrandbebauung mit freien Blockinnenbereichen und die Nachkriegsbebauung
zum Lückenschluss zerstörter Häuser.
Im Zuge einer städtebaulichen Neuordnung in den 70er Jahren wurde die sogenannte Vegla-Immobilie realisiert.
Der heute noch geltende Bebauungsplan lässt genau die Strukturen und Gebäudehöhen zu, die mit dem Gebäude tatsächlich realisiert wurden. Das Gebäude gliedert sich als geschlossener Baukörper in die vorhandene
Blockrandbebauung ein, in der im Osten zur Bismarckstraße 149 eine Baulücke besteht, die als Zufahrt zum
Innenhof dient. Die Bebauung weist unterschiedliche Gebäudehöhen auf. Durch seine Glasfassade, der fehlenden geschlossenen Blockrandbebauung und seiner teilweise überhöhten Gebäudehöhe wird das Vegla-Gebäude
innerhalb der in der Umgebung vorhandenen innerstädtischen Strukturen als Fremdkörper wahrgenommen. Auf
dem hinter dem Gebäude liegenden Innenhof befindet sich im Norden eine Grünfläche, welche zum Teil mit Gehölzen bzw. Bäumen bepflanzt ist und zum Teil als Pkw-Stellplatzfläche dient. Die darüberhinausgehende Fläche
des Innenhofes ist zum größten Teil durch das herausragende Dach der vorhandenen Tiefgarage, Stellplatzflächen und deren Zufahrten versiegelt, lediglich zwischen den Parktaschen gibt es Pflanzstreifen mit Baumbestand. Der Blockinnenbereich wird von den Straßenräumen Bismarckstraße und Viktoriaallee nicht wahrgenommen. Die heutige platzartige Aufweitung am nordwestlichen Ende der Drimbornstraße wird durch 5 straßenrandbegleitende Platanen geprägt, hier fehlt die für das Viertel typische Blockrandbebauung.
1.2.6.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Das städtebauliche Konzept sieht eine Schließung der derzeitigen Baulücke vor. Dadurch soll die heutige platzartige Ausweitung am nordwestlichen Ende der Drimbornstraße räumlich sinnvoll begrenzt werden und die Blockrandbebauung entsprechend den angrenzenden Straßen komplettiert werden. Durch die geplante Bebauung
verliert das ehemalige Vegla-Gebäude im Bereich der Bismarckstraße seinen solitärhaften Charakter, die
zukünftige Bebauung wird wie im Bereich der Viktoriaallee in die typische Blockstruktur integriert. Die zukünftige
Bebauung soll unmittelbar an die Bestandsbebauungen in der Bismarckstraße bzw. in der Viktoriaallee
anschließen, so dass die Straßenfront zukünftig als geschlossene Blockrandbebauung wahrgenommen wird.
Dieser Baulückenschluss ist in der Rahmenplanung Öffentlicher Raum zum Frankenberger Viertel aus dem Jahre
2008 ausdrücklich gewünscht und mit Prioritätsstufe I angesetzt.
Ziel des vorliegenden Angebotsplanes ist es, eine Hochbauplanung mit einer Architektursprache entsprechend
seiner Entstehungszeit zu ermöglichen. Es wird bewusst darauf verzichtet, auf vergangene Gestaltungsideen
zurückzugreifen, indem eine historisierende Architektur als Gestaltungselement festgesetzt wird. Festsetzungen
zur Fassadengestaltung werden nicht getroffen. Der Architektenbeirat der Stadt hatte sich für das Plangebiet eine
frühzeitige Auseinandersetzung mit der Gestaltung gewünscht, deshalb wurde zu dieser sehr frühen Planungsphase bereits ein entsprechender Entwurf vorgelegt.
Ziel der Planung ist die planungsrechtliche Sicherung eines Quartiers im Plangebiet, in dem Wohnen, Arbeiten
und Versorgen mit kurzen Wegen möglich ist, also innerstädtisches, urbanes Wohnen in ein Gebiet zu integrieren, in dem Gewerbe und Handel den Charakter prägen. Damit wird die bisherige Nutzung aufgegriffen, aber
zusätzlich Wohnen integriert, was den Zielsetzungen moderner Stadtentwicklung entspricht. Das Quartier erhält
so eine hohe Dichte, die auch dem Bedarf an innerstädtischem Wohnen Rechnung trägt. Die Gebäudehöhen
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Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
wurden aus einer vergleichenden Betrachtung des planungsrechtlich zulässigen (bestehender B-Plan Nr. 660)
und den Höhen der Bebauung entlang der Bismarckstraße und der Viktoriaallee im Bereich des Plangebietes
entwickelt. Die bisherigen Bauhöhen des Vegla-Gebäudes von bis zu 198,00 m (VII-Geschossigkeit) sollen für
die Blockrandbebauung nicht übernommen werden. Die Planung orientiert sich an einer V-geschossigen Bebauung mit zusätzlichem Dachgeschoss, das von den Straßenkanten um mindestens 2 m zurückspringt, damit die
Wahrnehmung von der Straße aus die der V-Geschossigkeit ist. Mit dem geplanten Mix an gewerblicher Nutzung
und Wohnnutzung müssen die für den Gewerbebau erforderlichen Geschosshöhen berücksichtigt werden. Damit
ergibt sich entlang der Straßenkanten für die V-geschossigen Bauteile eine maximale Gebäudehöhe von
187,50 m und für die darüber liegenden Dachgeschosse eine maximale Gebäudehöhe von 190 m an der
Bismarckstraße im Bereich Drimbornstraße und von 187,00 m bzw. 189,50 m im Bereich der Bismarckstraße
Ecke Viktoriaallee und entlang der Viktoriaallee. Diese beiden Höhen berücksichtigen das Höhengefälle entlang
der Bismarckstraße.
Diese Höhen in Bezug zu den gegenüberliegenden und angrenzenden Gebäuden gesetzt zeigen folgendes Bild:
Bismarckstraße
Bismarckstraße
/Viktoriaallee
Viktoriaallee
Höhe III-IV
geschossig
Vegla-Gebäude
(straßenbegleitend)
Höhe VI-VIIgeschossig
Vegla-Gebäude
(rückspringend)
Höhe Vgeschossig
(Straßenkante)
Festsetzung im
Bebauungsplan
Höhe VIgeschossig
(rückspringen
d)
Festsetzung
im
Bebauungspl
an
180,72 / 184,84
192,59 / 198,0
187,50
180,72
192,59 / 198,0
184,84
192,59 / 198,0
Traufhöhen
Bestand
Gebäudehöhen
Bestand
190,00
181,12-183,66
183,76-188,34
187,00
189,50
183,62–184,70
186,34-188,14
187,00
189,50
179,89-184,84
183,55-188,75
Die bisherige Bebauung hat als dominante gewerbliche Immobilie keinen Bezug auf die gegenüberliegenden
Wohngebäude und prägt als Solitär mit eigenem Charakter (geschlossene Glasfassade) den Straßenraum.
Insofern wird durch die neue Planung kein Stadtbild angegriffen oder gar zerstört, dass durch eine homogene
Außenwirkung definiert würde. Anstelle der ortsprägenden Struktur des Vegla-Gebäudes wird die Möglichkeit
eines Gebäudeensembles heutiger Gestaltung geschaffen. Die Gebäudehöhen erlauben die Realisierung von
Gewerbe- und Wohngebäuden, die möglicherweise wieder das Stadtbild prägen werden und sich von der
inhomogenen vorhandenen Bebauung in Höhe und Gestaltung absetzen. Dies ist städtebaulich durchaus
gewünscht.
Die Eckgebäude Viktoriaallee / Bismarckstraße und Bismarckstraße / Drimbornstraße / Bismarckstraße werden
betont, indem hier auch an der Straßenkante die VI-geschossige Bebauung zulässig ist. Diese Betonung ist
städtebauliche erwünscht und spiegelt die betonten Eckhäuser an den gegenüberliegenden Straßenfronten wider.
1.2.6.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Mittels eines Baufensters entlang der Straßen Viktoriaallee und Bismarckstraße wird die Möglichkeit einer geschlossenen für das Frankenberger Viertel typischen Blockrandbebauung geschaffen. Es erfolgt eine Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhen, wobei die Baufenster für die Blockrandbebauung und zwei in den
Blockinnenbereich hineinragende Baufenster mit einer höheren zulässigen Gebäudehöhe festgesetzt sind als die
weiteren im Blockinnenbereich befindlichen Baufenster. Der darüber hinausgehende Teil des
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Blockinnenbereiches liegt außerhalb des Baufensters, sodass hier ein für die Blockinnenbereich des
Frankenberger Viertels typischer Freiraum entsteht.
1.2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
1.2.7.1
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Gemäß Denkmalschutzgesetz NRW sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Ziel des Denkmalschutzes ist die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung. Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken darauf hin, dass die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche
Entwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden. Die Gemeinden,
Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung, der
Landschaftsplanung und Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten. Wer in oder auf einem
Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich
anzuzeigen.
Kulturgüter sind nach dem derzeitigen Wissensstand im Vorhabengebiet nicht vorhanden. Schützens- oder erhaltenswerte Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt. Lediglich die Bebauung außerhalb des Plangebietes im
nördlichen Bereich an der Oppenhoffallee steht unter Denkmalschutz.
Sollten bei den anstehenden Ausschachtungsarbeiten archäologische Bodenfunde oder Befunde auftreten, so ist
die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren.
1.2.7.2
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Planung sind derzeit keine Ein- und Auswirkungen zu erwarten.
1.2.7.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Vorsorglich wird in den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans darauf hingewiesen,
dass im Falle von Funden oder Hinweisen auf Bodendenkmäler während der Bautätigkeiten die zuständige Behörde gem. §§ 15, 16 DSchG (Denkmalschutzgesetz) einzuschalten ist.
1.2.8
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und
Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die in den Umweltbelangen behandelte schutzgutbezogene
Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkungen und die sich
daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden.
1.3
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
1.3.1
Bei Durchführung der Planung
Mit der Durchführung der Planung werden die bisher untergenutzten Flächen und Gebäude (ehemalige VeglaNutzung) des Plangebietes einer neuen Nutzung zugeführt. Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen attraktiven und zukunftsorientierten Wohnstandort geschaffen und gleichzeitig
Flächen entwickelt, auf denen das Angebot von innerstädtischen Arbeitsplätzen und von fußläufiger Nahversorgung im Frankenberger Viertel umgesetzt werden kann. Durch die geschlossene Blockrandbebauung wird eine
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städtebauliche Einbindung in den Bestand bewirkt und es erfolgt eine bauliche Abschirmung der
dahinterliegenden Bauteile, insbesondere des Blockinnenbereiches, gegen die Verkehrsemissionen der
Viktoriaallee und der Bismarckstraße. Im Plangebiet können Angebote des innerstädtischen Wohnens und
Arbeitens entstehen, nach dem Vorbild der „Stadt der kurzen Wege“, indem eine Durchmischung von Wohnen,
Arbeiten und wohnungsnaher Versorgung ermöglicht wird. Hier hat hinsichtlich der erhöhten Nachfrage nach
Wohnraum bewusst eine Abwägung zu Gunsten des Wohnens stattgefunden. Die höheren Gebäude werden in
dieser Abwägung nicht als erhebliche Störung bewertet, da die Verschattung benachbarter Grundstücke oder
Gebäude gegenüber dem heutigen Bestand trotz dieser Gebäudehöhen geringer sein wird. Das liegt daran, dass
die heutige zum Teil VII-geschossige Bebauung im Innenbereich errichtet wurde, der jetzt bis auf zwei
Hinterhausbereiche ausschließlich maximal eingeschossig bebaut werden kann.
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 660 festgesetzte Grünfläche Parkanlage bleibt als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz inklusive ihres Baumbestandes erhalten. Die bisherige Stellplatzanlage bleibt als solche erhalten. Anstelle der bisher gewerblichen Nutzung für die Büroflächen wird diese zukünftig ausschließlich von den Anwohnern genutzt. Der zukünftige Versiegelungsgrad bleibt im Vergleich zur im
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 660 möglichen Versiegelung nahezu gleich bzw. verbessert sich um eine
Teilfläche des Pflanztroges der vorhandenen Kastanie. Darüber hinaus wird die bestehende Kastanie zum Erhalt
festgesetzt.
Die Planung führt insgesamt zu einem höheren Verkehrsaufkommen im umliegenden Straßennetz. In der verkehrsplanerischen Untersuchung wurde jedoch der Nachweis geführt, dass sich dieses erhöhte Verkehrsaufkommen als verträglich auf die nächstgelegenen Verkehrsknotenpunkte auswirkt. Zudem wird im Schallgutachten
der Nachweis erbracht, dass sich mit dem durch die Planung erzeugtem Verkehrsaufkommen keine relevanten
Immissionswertsteigerungen ergeben. Die vorhandenen Emissionen aus dem Schienenverkehr der
naheliegenden Bahnstrecke Aachen-Köln unterschreiten die Orientierungswerte zur Tagzeit und zur Nachtzeit.
Die geplante Stellplatzanlage im Innenhof und die Tiefgaragenerschließung lösen keine Immissionskonflikte aus.
1.3.2
Nullvariante
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleibt das leerstehende Vegla-Gebäude zunächst erhalten. Mit dem
derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan könnte das Plangebiet einer Kerngebietsnutzung mit dem
Höhenfestsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes mit bis zu VII Geschossen umgesetzt werden. Es
könnte zum Beispiel eine großflächige Einzelhandelsnutzung über den gesamten Bereich des Plangbietes
entstehen. Die Nutzung als attraktiver und zukunftsorientierter Wohnstandort mit Flächen auf denen das Angebot
von innerstädtischen Arbeitsplätzen und von fußläufiger Nahversorgung im Frankenberger Viertel umgesetzt
werden kann, würde entfallen. Der Nachfrage nach Wohnraum würde nicht entsprochen. Eine geschlossene
Blockrandbebauung bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechts wäre nicht möglich, so dass hier keine
städtebauliche Einbindung in den Bestand bewirkt und eine bauliche Abschirmung der dahinterliegenden
Bauteile, insbesondere des Blockinnenbereiches, gegen die Verkehrsemissionen der Viktoriaallee und der
Bismarckstraße bewirkt werden könnte. Durch die im bestehenden Bebauungsplan zulässigen Gebäudehöhen
würde es weiterhin zu einer höheren Verschattung der Nachbargrundstücke kommen als bei der Planung.
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 660 festgesetzte Grünfläche Parkanlage bleibt weiterhin als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage inklusive ihres Baumbestandes bestehen. Die Nutzung als wohnraumnaher Spielplatz würde entfallen. Die bisherige Stellplatzanlage bliebe bei Beibehaltung des bestehenden
Vegla-Gebäudes als solche erhalten bzw. könnte im Rahmen des geltenden Planungsrechtes weiterhin einer
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gewerblichen Nutzung dienen. Der zukünftige hohe Versiegelungsgrad bliebe erhalten. Der Pflanztrog und die
Kastanie wären im Bebauungsplan nicht zum Erhalt festgesetzt.
Die Beibehaltung des bestehenden Planungsrecht birgt die Gefahr, dass durch eine zukünftig mögliche Nutzung
zum Beispiel mit Einzelhandel auf der gesamten Plangebietsfläche ein sehr hohes Verkehrsaufkommen im umliegenden Straßennetz mit den damit einhergehenden hohen Lärmauswirkungen erzeugt wird.
1.3.3
Alternativplanung
Eine Alternativplanung für das Plangebiet ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erfolgt. Das Plangebiet entspricht mit den jeweiligen Nutzungen (MK, MU und private Grünfläche) den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Eine Alternativplanung ohne Änderung des Flächennutzungsplanes wäre lediglich mit einer
Änderung des Flächennutzungsplanes möglich und würde den bisherigen Zielsetzungen hier eine Gemischte
Baufläche zu entwickeln, entsprechend der vorhandenen Nutzungen im Frankenberger Viertel, nicht
entsprechen. Lediglich die Ausweisung eines Mischgebietes wäre ohne Flächennutzungsplanänderung möglich.
Damit würde die ursprüngliche Nutzung als Kerngebiet komplett entfallen und damit eine standortgerechte
Ansiedlung von Einzelhandelsnutzung insbesondere die gewünschte Einzelhandelsnutzung zur Nahversorgung
nicht umgesetzt werden können. Die jetzt verfolgte Planung passt sich insgesamt in die vorhandenen Nutzungen
besser ein.
Durch die Wiederaufnahme einer zukünftigen Nutzung in Form einer Besiedelung auf dem derzeit brachliegenden Gelände des Plangebietes und auf Grundlage des derzeit geltenden Planungsrechtes wird es grundsätzlich
zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit auch zur Erhöhung der Lärmemissionen kommen.
1.4
Grundlagen
Als Grundlage des Umweltberichtes dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB (Baugesetzbuch).
Der Umweltbericht ist damit Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Bei der Bearbeitung wurde zudem
das Gesamtstädtische Klimagutachten und das Klimaanpassungskonzept der Stadt Aachen (2014) mit
herangezogen. Im Rahmen der Bearbeitung wurden außerdem folgende Fachgutachten erstellt, deren
Ergebnisse im Umweltbericht mit berücksichtigt wurden:
•
Verkehrsuntersuchung B-Plam 660 1. Änderung in Aachen, IVV Ingenieurgrupp8e IVV Aachen / Berlin,
Stand 29.05.2017
•
Schalltechnisches Gutachten SI – 17/150/06, SWA Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH, Stand
19.06.2017
•
Historische Erkundung und Gefährdungsabschätzung, Altenbockum & Blomquist, Stand 25.11.2016
1.5
Monitoring
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes
bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können,
da die Stadt Aachen derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt, nicht
permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der
Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
Die erheblichen Umweltauswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im
Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der
Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Stadt gewährleistet. Sollten uner-
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Umweltbericht zur Offenlage
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wartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
1.6
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante und in der
Abwägung zu berücksichtigende Belange.
1.6.1
Schutzgut Mensch
Verkehrsbelastung
•
Im Rahmen des Verkehrsgutachten wurden sämtliche relevante Straßen und Knoten auf ihre
Leistungsfähigkeit hin überprüft: die Oppenhoffaallee, die Bismarckstraße und die Viktoriaallee, die
Knotenpunkte Oppenhoffallee / Viktoriaallee, Bismarckstraße / Schenkendorfstraße und
Viktoriaallee / Bismarckstraße. Für das Gutachten wurde angenommen, dass ca. 14.600 m²
Bruttogeschossfläche für Wohnnutzung und ca. 10.300 m² Bruttogeschossfläche für gewerbliche Nutzungen
entsteht. Mit diesen Annahmen wurde nachgewiesen, dass sämtliche belasteten Querschnitte und Knoten
leistungsfähig sind. Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Verkehrsemissionen
•
•
•
•
•
•
Es liegt bereits heute schon eine weitergehende Überschreitung der Orientierungswerte / Imissionswerte
zur Tagzeit und Nachtzeit an den straßenseitigen Fassaden der Bestandsbebauung (heutiges VeglaGebäude) Bismarckstraße / Viktoriaallee im Plangebiet vor. Die Lärmsanierungswerte von tags 70 dB (A)
und nachts 60 d (A) werden dagegen nicht überschritten.
Bei einem MIV-Anteil von 40 % ergeben sich für die Planungen zukünftig pro Tag insgesamt 1.430
zusätzliche Fahrten zum jetzigen Leerstand für den Quell- und Zielverkehr.
Die Schallimmissionen aus Verkehrslärm werden durch die Planung um 0,04 dB (A) bis 0,52 dB (A) erhöht.
An der geplanten Tiefgarageneinfahrt erhöht sich der Wert punktuell um max. 1,16 dB(A) erhöht.
Die Immissionswerte, die sich aus der heutigen Verkehrsbelastung ergeben, sind so hoch, dass entlang der
Bismarckstraße und der Viktoriaallee außerhalb des Plangebietes Schalldämmasse entsprechend
Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 berücksichtigt werden müssen.
An der Zuordnung der Lärmpegelbereiche ändert sich durch die zusätzlichen Verkehre, die durch die
Bebauungsplanänderung erzeugt werden, nichts. Innerhalb des Plangebietes wird diese Belastung insofern
berücksichtigt, als die Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan festgesetzt werden. Eine Überschreitung der
Lärmsanierungswerte von tags 70 dB (A) und nachts 60 d(A) liegt hier nicht vor. Maßnahmen sind nicht
erforderlich.
Es liegt eine weitergehende Überschreitung der Orientierungswerte / Immissionswerte zur Tagzeit und
Nachtzeit an den straßenseitigen Fassaden der Bestandsbebauung Bismarckstraße / Viktoriaallee /
Drimbornstraße vor. Die Lärmsanierungswerte von tags 70 dB (A) und nachts 60 d (A) werden dagegen
nicht überschritten. Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist ein Nachweis mit der tatsächliche Nutzung und
Frequentierung der Tiefgarage und Tiefgaragenerschließung einschließlich des resultierenden
Straßenverkehrs zu führen.
Anlagenlärm
•
Im derzeit geltenden Bebauungsplan Nr. 660 sind sowohl eine Tiefgarage mit Zufahrt als auch eine
Stellplatzanlage im Blockinnenbereich zulässig. Beides wurde seinerzeit mit Nutzung des Vegla-Gebäudes
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee -
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
umgesetzt. Damit einhergehender anlagenbezogener Lärm wurde nicht untersucht. Die damalige Nutzung
als Bürogebäude wurde zwischenzeitlich aufgegeben, sodass anlagenbezogener Lärm durch die Nutzung
der Tiefgarage bzw. der bisher gewerblich genutzten Stellplatzanlage im hinteren Bereich zurzeit nicht
auftritt.
• Darüber hinaus wurden mögliche Auswirkungen durch den planungsbedingten Anlagenlärm untersucht. Als
Emissionsquellen wurden die Tiefgaragenerschließung in der Viktoriaallee (diese ist nicht verortet) und eine
mögliche Stellplatzanlage im Innenhof zur Nutzung von den Anwohnern angenommen.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte / Immissionsrichtwerte zur Tagzeit und
zur Nachtzeit innerhalb und außerhalb des Plangebietes unterschritten werden. Die gewerbliche Nutzung
(Stellplatzanlage im Innenhof und Tiefgaragenerschließung) verursacht keine unzulässigen Spitzenpegel.
• Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind mögliche Auswirkungen aus der tatsächliche Nutzung
und Frequentierung der Tiefgarage und Tiefgaragenerschließung und des daraus resultierenden
Straßenverkehrs zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung wesentlicher
Auswirkungen zu treffen.
Erholung und Freizeit
• Das Plangebiet an sich hat keine wesentliche Bedeutung als Naherholungsfläche für die Bevölkerung und
wird diese auch zukünftig nicht haben.
1.6.2
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
•
Die Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage bleibt als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Parkanlage und Spielplatzfläche mit der Flächengröße der im rechtskräftigen Bebauungsplan als Fläche
zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit seinem derzeitigen Pflanzenbewuchs erhalten. Zusätzlich
kann diese Fläche als hausnaher Spielplatzfläche genutzt werden.
•
Die heute bereits versiegelten Flächen können für den überwiegenden Teil weiterhin als Stellplatzfläche und
Feuerwehrumfahrt genutzt werden.
•
Innerhalb der Grünfläche (Parkanlage und Spielplatz) werden die innerhalb der Grünfläche vorhandene
Buche mit einem Stammumfang von 3,50 m sowie die angrenzende, unterständig stehende Eibe als zu
erhalten festgesetzt.
•
Darüber hinaus wird die Errichtung einer Tiefgarage unterhalb der festgesetzten Grünfläche und unterhalb
des Wurzelbereiches der vorhandenen Kastanie (im MU-Gebiet) ausgeschlossen. Die Kastanie wird zum
Erhalt festgesetzt.
•
Der Grünordnungsplan gibt vor, dass die vorhandenen Grenzwände entlang der rückseitigen
Grundstücksgrenze zu den an der Oppenhoffallee befindlichen Gärten werden durch Hecken, Bodendecker
bzw. Staudenpflanzen begrünt.
•
Die Flachdächer der Neubauten werden mit Rechtskraft der Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt
Aachen teilweise mindestens extensiv begrünt. Durch den Aufbau eines extensiven Gründaches verringert
sich der Energie- und Wärmebedarf eines Gebäudes. Der Aufheizung der Dachflächen wird in den
Sommermonaten entgegengewirkt. In der Heizperiode bildet ein extensives Gründach eine zusätzliche
Isolationsschicht. Der schnelle Abfluss des Niederschlagswassers wird durch die Speicherfähigkeit der
Substratschicht gemindert, wodurch sich eine höhere Rückhaltungsrate des Niederschlagswassers ergibt.
Des Weiteren kann durch die staubbindenden und kaltluftbildenden Eigenschaften der extensiven
Dachbegrünung das Mikroklima positiv beeinflusst werden. Gleichzeitig sollen die Dachflächen für die
Anwohner des Plangebietes teilweise begehbar sein und ihnen Flächen zur Naherholung bieten.
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee -
•
1.6.3
•
•
•
•
•
1.6.4
•
•
•
•
1.6.5
•
•
•
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Im Öffnungsbereich der heutigen Bebauung an der Bismarckstraße befinden sich 5 Platanen und 1
Zierkirsche, die im Zuge der Blockrandschließung gefällt werden müssen. Bäume, die wegen der
Bauvorhaben im Bebauungsplan gefällt werden müssen und unter die Baumschutzsatzung fallen, werden in
Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt bewertet und kompensiert.
Schutzgut Boden
Schutzwürdigen Böden liegen nicht vor.
Der Altlastenverdacht im Plangebiet wurde zwischenzeitlich aufgehoben.
Der Versiegelungsgrad bleibt nahezu unverändert. Ausnahme bildet eine kleine Fläche unterhalb des
bestehenden und als zu erhaltend festgesetzten Pflanztroges inklusive der vorhandenen Kastanie, die zukünftig von Versiegelung freibleiben muss. Aufgrund dessen sind keine Ein- und Auswirkungen zu erwarten.
Darüber hinaus werden 5 PKW-Stellplätze innerhalb der bestehenden Grünfläche entsiegelt. Aufgrund
dessen sind keine Auswirkungen zu erwarten.
Maßnahmen zum Schutzgut Boden sind nicht erforderlich.
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Überschwemmungsgebiet. Oberflächengewässer sind nicht
vorhanden.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. In ca. 500 m nordwestlich zum Plangebiet befindet
sich der Burtscheider Quellenzug, der Thermal-, Mineral- und Grundwasser aufweist. Östlich verläuft entlang der Bismarckstraße über die Oppenhoffallee in Richtung Norden der verrohrte Beverbach. Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, für den ein Ausschluss von Versickerungsflächen aufgrund der sehr
geringen Bodendurchlässigkeit besteht.
Der derzeit bestehende Versieglungsgrad bleibt nahezu erhaltend und die entwässerungstechnische
Erschließung erfolgt weiterhin in die bestehende Kanalisation der angrenzenden Verkehrsflächen. Aufgrund
dessen sind keine Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.
Maßnahmen zum Schutz des Schutzgutes Wasser sind nicht erforderlich.
Schutzgut Luft und Klima
Das Plangebiet befindet sich gemäß dem Klimaanpassungskonzept der Stadt Aachen (2014) in einer
großräumigen Kaltluftbahn innerhalb der Bebauung. Zudem zeigt das Klimaanpassungskonzept im Bereich
Bismarckstraße / Drimbornstraße einen Kaltluftstaubereich. Der neue Bebauungsplan setzt im Bereich des
Kaltluftstaubereiches fest, dass eine Öffnung innerhalb der Blockrandbebauung angeordnet werden muss,
um das Einfließen von Kaltluft in den Innenhof zu ermöglichen. Die Belüftung dieses Innenbereichs wird
dadurch gewährleistet, dass im Bebauungsplan eine zwingende Öffnung im Erdgeschoss von mindestens
14,5 m Breite und einer lichten Höhe von mindestens 4 m im Bereich der heutigen Baulücke festgesetzt
wird.
Mit der geplanten Bebauung im Kerngebiet (MK) und im Urbanen Gebiet (MU) bleibt der zukünftige
Versiegelungsgrad im Plangebiet im Vergleich mit dem zulässigen Versiegelungsgrad des rechtskräftigen
Bebauungsplanes nahezu gleich. Es wird lediglich eine Fläche unterhalb des Pflanztroges der festgesetzten
Kastanie zukünftig zusätzlich neben der festgesetzten Grünfläche (Parkanlage und Spielplatz) unversiegelt
bleiben.
Bei Inkrafttreten der Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen die zukünftigen Flachdachflächen zur
Vermeidung von Aufheizungseffekten teilweise als Dachbegrünung ausgebildet werden.
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Bebauungsplan Nr. 660 I. Änderung
- Bismarckstraße / Viktoriaallee -
1.6.6
•
•
•
1.6.7
•
•
•
1.6.8
Umweltbericht zur Offenlage
Stand: Juni 2017
Schutzgut Landschaftsbild / Stadtbild
Es erfolgt eine Blockrandbebauung, mit der die heutige platzartige Ausweitung am nordwestlichen Ende der
Drimbornstraße räumlich sinnvoll begrenzt und die Blockrandbebauung entsprechend den angrenzenden
Straßen komplettiert werden soll . Durch die geplante Bebauung verliert das ehemalige Vegla-Gebäude im
Bereich der Bismarckstraße seinen solitärhaften Charakter, die zukünftige Bebauung wird wie im Bereich
der Viktoriaallee in die typische Blockstruktur integriert. Dieser Baulückenschluss ist in der Rahmenplanung
Öffentlicher Raum zum Frankenberger Viertel aus dem Jahre 2008 ausdrücklich gewünscht und mit Prioritätsstufe I angesetzt. Durch entsprechende Baufenster wird die Blockrandbebauung ermöglicht und im
Blockinnenbereich im Abschluss an die Straßenbebauung mit Ausnahme zweier in den Blockinnenbereich
hineinragender untergeordnete Baufenster eine niedrigere Bebauung als der derzeitige rechtskräftige Bebauungsplan zulässt ermöglicht. Die derzeitige Freifläche bleibt als Grünfläche und Stellplatzfläche erhalten
und dem Betrachter vom Straßenraum aus verschlossen. Insgesamt betrachtet wird der Freiraum durch
seine verringerte Dichte im Blockinnenbereich im Vergleich zur heutigen Bebauung vergrößert.
Bei der Architektursprache wurde bewusst darauf verzichtet, auf vergangene Gestaltungsideen
zurückzugreifen, indem eine historisierende Architektur als Gestaltungselement festgesetzt wird.
Festsetzungen zur Fassadengestaltung werden nicht getroffen.
Die bisherige Bebauung hatte als dominante gewerbliche Immobilie keinen Bezug auf die gegenüberliegenden Wohngebäude und hat als Solitär mit eigenem Charakter (geschlossene Glasfassade) den Straßenraum geprägt. Insofern wird durch die neue Planung kein Stadtbild angegriffen oder gar zerstört, dass durch
eine homogene Außenwirkung definiert würde. Anstelle der ortsprägenden Struktur des Vegla-Gebäudes
wird die Möglichkeit eines Gebäudeensembles heutiger Gestaltung geschaffen. Die Gebäudehöhen erlauben die Realisierung von Gewerbe- und Wohngebäuden, die möglicherweise wieder das Stadtbild prägen
werden und sich von der inhomogenen vorhandenen Bebauung in Höhe und Gestaltung absetzen. Dies ist
städtebaulich durchaus gewünscht. Ein Verzicht auf das obere Geschoss und damit eine Reduzierung der
Gebäudehöhen würde mit dem Verlust von Wohnraum einhergehen, der angesichts des Wohnraumbedarfs
insbesondere im innerstädtischen Umfeld nicht erwünscht ist. Es wurden maximal zulässige Gebäudehöhen
im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Eckgebäude Viktoriaallee / Bismarckstraße und Bismarckstraße / Drimbornstraße / Bismarckstraße
werden betont, indem hier auch an der Straßenkante die VI-geschossige Bebauung zulässig ist. Diese
Betonung ist städtebauliche erwünscht und spiegelt die betonten Eckhäuser an den gegenüberliegenden
Straßenfronten wider.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt. Aufgrund der bisherigen Nutzungen werden
hierzu keine Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vorgenommen.
Durch die Planung sind keine Ein- oder Auswirkungen zu erwarten.
In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird auf die Verpflichtung zur
Einhaltung der §§ 15 und 16 des DSchG (Denkmalschutzgesetz) während der Baumaßnahmen hingewiesen.
Fazit
Der Realisierung der im Bebauungsplan festgesetzten Vorhaben steht aus Sicht der Umweltverträglichkeit unter
der Einhaltung der aufgeführten Vorgaben, Auflagen und Empfehlungen nach jetzigem Planstand nichts entgegen.
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Planzeichen
Sonstige Planzeichen
Art der baulichen Nutzung
MU
MK
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Urbane Gebiete
Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzung, z.B. von Baugebieten,
oder Abgrenzung des Maßes
der Nutzung innerhalb eines
Baugebietes
Kerngebiete
Maß der baulichen Nutzung
GRZ
122
120
Grundflächenzahl
Lärmpegelbereiche
118
116
114
LPB III
LPB IV
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
112
110
108
1507
GH
106
104
LPB IV - III
Gebäudehöhe
102
100
98
Baugrenze
96
Zulässigkeit von Wohnnutzungen
94
92
90
Abgrenzung
der einzelnen Gebäudehöhen
88
86
84
1772
1773
313
1771
1763
1769
1668
1080
(1)
Geschlossene Bauweise
a
Abweichende Bauweise
1774
(2)
1498
g
1496
1765
1494
1492
1767
1776
1775
1777
1
1490
Verkehrsflächen
1770
1768
II
BI
LP B IV
LP
private
Grünfläche
(Parkanlage und Spielplatz)
3
.=
GH max HN
.N
174,00 ü
II
Abschnitt I
Abschnitt II
Teilfläche des MU
mit abweichender Bauweise
1766
1764
I
III
Abschnitt III
Bereich für Öffnung im Baukörper
(siehe SF 4.1)
1515
(1)
IV
Abschnitt IV
303
MU
Straßenverkehrsflächen
GRZ 0,6
1670
Straßenbegrenzungslinie
15
1
g
a
1509
IV
GRZ 1,0
Private Grünflächen
(Parkanlage und Spielplatz)
str
a
.=
GH max
.=
GH max HN
.N
187,50 ü
ü. NHN
m
0
0
,
4
17
g
e
Viktoriaall
.=
GH max HN
.N
190,00 ü
HN
N
6,00 m ü
7
1
=
.
x
GH ma
F
e
5
. NHN
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen
und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft
NHN
Erhaltung: Bäume
GH max. =
187,50 m ü. NHN
GH max. =
187,00 m ü. NHN
GH max. =
187,00 m ü. NHN
3281
straße
Bismarck
3282
128
126
124
Auftraggeber :
122
120
1860
118
116
2/6
114
2013
112
445
ideen
bauen
1859
1512
1869
Umgrenzung von Flächen
für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Natur und
Landschaft
GH max. =
187,50 m ü. NHN
150
GH ma
,50 m ü
x. = 189
I
ü.
90,00 m
1
=
.
x
a
GH m
II
g
III
LPB III
LPB IV
ma
rck
I
ße
14
9
g
F
I
Grünflächen
.=
GH max . NHN
ü
174,00 m
Bis
.=
GH max HN
.N
189,50 ü
MK
.=
GH max HN
.N
187,00 ü
1981
2954
1262
740
F
Indeweg 80
52076 Aachen
www.nesseler-projektidee.de
Telefon: +49 (0)241/52 98-0
Fax:
+49 (0)241/52 98-408
projektidee@nesseler.de
III
17
F
kommunale Infrastruktur mbH
I
1983
(1)
Jülicher Straße 318-320
52070 Aachen
www.bki-aachen.de
1
P
Projekt:
Telefon: 0241 / 56 81 70
Telefax: 0241 / 16 34 35
e-mail: info@bki-aachen.de
Plan-Nr.:
280 VE 01p-1_lc
Aachen Viktoriaallee
Maßstab:
1 : 500
Planinhalt:
Bearb.:
09.06.2017
Bebauungsplan Nr. 660, I. Änderung
Blattgr.:
594 x 520
Datum, Unterschrift:
Dateipfad:
J:\drawings.bki\
144 Aachen Viktoriaallee\
AutoCad\VE\280 VE 01p_lc.dwg