Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
243482.pdf
Größe
7,7 MB
Erstellt
03.01.17, 12:00
Aktualisiert
21.12.17, 14:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 36/0147/WP17
öffentlich
03.01.2017
FB 36/20, Frau Buchkremer
Erlass einer Grün- und Gestaltungssatzung für die Stadt Aachen
Beratungsfolge:
TOP: 9
Datum
Gremium
Zuständigkeit
22.06.2017
11.07.2017
12.07.2017
Planungsausschuss
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, die Grün- und
Gestaltungssatzung zu beschließen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Grün- und Gestaltungssatzung zu
beschließen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt beschließt die Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Vorlage FB 36/0147/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
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finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 36/0147/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
Seite: 2/8
(1)
Allgemeine Erläuterungen:
Anlass zur Erarbeitung einer Grün- und Gestaltungssatzung für die Stadt Aachen sind Beschlüsse des
AUK vom 23.06.2015 und des PLA vom 20.08.2015.
Das Ziel der Satzung ist, den erlebbaren und wahrnehmbaren Freiraum in der Stadt Aachen grün(er)
zu gestalten.
Die Satzung gilt für Bauvorhaben und Neuerrichtungen im in der Anlage bestimmten Bereich des
Aachener Stadtgebietes; der Geltungsbereich der Satzung ist in der als Anlage1 beigefügten Karte
parzellenscharf ablesbar.
Für diesbezügliche Baugenehmigungsverfahren werden in der Satzung allgemeingültige
Anforderungen an Bepflanzungen und Gestaltungen formuliert, die einen Mindeststandard für die
Gestaltung des Freiraumes von privaten Grundstücken definieren. Mit der Satzung soll die
Grüngestaltung von sichtbaren und nutzbaren Freiflächen bei neuen Bauvorhaben / Neuerrichtungen
sichergestellt werden.
Maßgebende Leitlinien bei der Formulierung der Satzungsinhalte waren:
-
Die Maßnahmen müssen geeignet sein, den Freiraum durch Begrünung und Bepflanzung zu
gestalten und zu einer Aufwertung des Stadtbildes beizutragen.
-
Die Regelungen müssen für die Grundstückseigentümer, Bauherren und Investoren
verständlich sein.
Jede Vorgabe führt zu Kosten bei Bauherren und Investoren. Die Maßnahmen müssen im
besten Fall die Verpflichteten davon überzeugen, dass sie neben der positiven Wirkung auf
das Stadtbild auch zu einer Aufwertung der Immobilien führen. Dabei muss das
Übermaßverbot berücksichtigt werden.
-
Die Anforderungen an Maßnahmen müssen so erfolgen, dass ihre Einhaltung im
Genehmigungsverfahren mit angemessenem Aufwand nachzuweisen und zu überprüfen ist.
Unter Beachtung dieser Maßgaben regelt die Satzung:
-
Die Begrünung nicht überdachter Stellplätze für Pkw ab einer Größe von 200 m²
Stellplatzanlage.
-
Die Begrünung nicht überdachter Stellplätze für Busse und LKW ab einer Größe von 500 m²
Stellplatzanlage.
-
Die Einfriedung gewerblicher Lagerflächen und gewerblicher offener Ausstellungsflächen mit
Hecken.
-
Die Begrünung von Flachdächern ab einer Größe von 200 m².
-
Die Bepflanzung von Tiefgaragendächern.
Um die Anforderungen an fachgerechtes Pflanzen und Pflegen auch für Laien verständlich und
eindeutig zu definieren und zu beschreiben gibt es entsprechende Bestimmungen in Anlage 2 der
Satzung. Die Anlage 3 der Satzung definiert die standortgerechten Pflanzenarten.
Die Satzung gilt ab dem Inkrafttreten verbindlich für alle Bauvorhaben und Neuerrichtungen. Daher
kann in der Folge auf gestalterische Festsetzungen in Bebauungsplänen verzichtet werden, es sei
denn, für das entsprechende Plangebiet sollen ausdrücklich abweichende oder ergänzende
grüngestalterische Festsetzungen getroffen werden. Die gestalterischen Festsetzungen in
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Bebauungsplänen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits rechtskräftig sind, bleiben
von den Regelungen der Satzung unberührt.
In künftigen Bebauungsplanverfahren ist im Zuge der Abwägung zu klären, ob die Regelungen der
Satzung gelten oder weitere oder abweichende grüngestalterische Festsetzungen getroffen werden.
Soweit in künftigen Bauleitplanverfahren eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erforderlich ist, sind
die in dieser Satzung geregelten Maßnahmen eingriffsmindernd zu berücksichtigen.
Ersatzpflanzungen, die nach Baumschutzsatzung der Stadt Aachen angeordnet worden sind, werden
auf die nach den Vorgaben dieser Satzung erforderlichen Pflanzungen angerechnet.
Im Baugenehmigungsverfahren wird künftig die Einhaltung der Satzungsregelungen überprüft, das
bedeutet, dass in Bauanträgen die Einhaltung der Satzung nachgewiesen werden muss. Ein
eigenständiges Genehmigungsverfahren entfällt.
(2)
Begründung der Satzungsinhalte
§ 2 (1)
Der Geltungsbereich muss parzellenscharf definiert werden. Der Landschaftsplan formuliert
Regelungen für ein Gebiet außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und ist
parzellenscharf definiert. Der Geltungsbereich orientiert sich an den Flächen, die nicht im
Landschaftsplan liegen.
Die Definition des Geltungsbereichs dieser Satzung ist nicht identisch mit der Feststellung von Innenund Außenbereich nach BauGB.
§ 2 (3)
Diese Regelung macht deutlich, dass die Satzung im Geltungsbereich bereits zuvor rechtskräftiger
Bebauungspläne mit grüngestalterischen Festsetzungen und Gestaltungssatzungen keine
Anwendung findet.
Künftige Bebauungspläne können im Rahmen der sachgerechten Abwägung entweder zu dem
Ergebnis kommen, keine eigenen grüngestalterischen Festsetzungen zu treffen, in diesem Fall finden
die Regelungen der Grün- und Gestaltungssatzung Anwendung. Alternativ können künftige
Bebauungspläne andere grüngestalterische Festsetzungen treffen, in diesem Fall kann durch eine
sog. Kollisionsklausel im Bebauungsplan geregelt werden, dass die Grün- und Gestaltungssatzung im
Geltungsbereich eines solchen Bebauungsplans keine Anwendung (mehr) findet.
§ 2 (4)
Diese Regelung trägt dafür Sorge, dass Anforderungen, die sich aus der Anordnung von
Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung ergeben und die Anforderungen dieser Satzung
nicht kumulativ abverlangt werden, sondern die Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung auf
die Pflanzungen, die nach dieser Satzung erforderlich sind, angerechnet werden. Dies aus folgendem
Grund: Während die nach der Baumschutzsatzung angeordneten Ersatzpflanzungen eine
Kompensation für den Wegfall geschützten Baumbestandes darstellen, sind das Ziel der Grün- und
Gestaltungssatzung gestalterische Gesichtspunkte. Diese können auch mit Baumpflanzungen
erbracht werden, die auf Grundlage der Baumschutzsatzung als Ersatzpflanzungen angeordnet
worden sind.
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§ 3 (1)
Die Definition stellt klar, dass zu der Begrünung nicht nur die Pflanzen selbst gehören, sondern auch
der entsprechende Pflanzbereich und Wurzelraum.
§ 3 (2)
Diese Festlegung formuliert den Anspruch, dass die Pflanzungen und Begrünungen, zu denen diese
Satzung verpflichtet, dauerhaft zu erhalten sind. Dazu gehört, dass abgängige Pflanzen ersetzt
werden. Der Zeitraum, in dem dies zu erfolgen hat, wird ebenfalls festgelegt. Außerdem wird
klargestellt, dass die Begrünung nach Fertigstellung des Bauvorhabens (nach BZB –
Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung) erfolgen kann, allerdings spätestens in
der auf die Fertigstellung folgenden Pflanzperiode herzustellen ist.
§ 3 (3)
Die Verpflichtung zur Auswahl standortgerechter Pflanzen soll sicherstellen, dass die Begrünungen an
den jeweiligen Standorten dauerhaft sind.
§ 4 (1)
Die Verpflichtung zur Begrünung entsteht erst ab einer Stellplatzanlagengröße (Stellplätze und deren
Erschließungsflächen) von 200 m². Dadurch soll eine übermäßige Belastung kleinerer Wohn- und
Gewerbeeinheiten vermieden werden. Die Festlegung des Mindeststammumfangs erfolgt, um
sicherzustellen, dass die Bäume bereits bei der Pflanzung eine Mindestgröße aufweisen. Die
Anforderungen an die Gestaltung der Stellplatzanlagen sollen sicherstellen, dass die Bäume nicht
ausschließlich an den Rand gepflanzt werden.
§ 4 (2)
Die Verpflichtung zur Begrünung entsteht erst ab einer Stellplatzanlagengröße (Stellplätze und deren
Erschließungsflächen) von 500 m². Die Festsetzung lässt gestalterische Freiheiten zu, sie setzt nicht
fest, dass die Bäume an bestimmten Stellen der Stellplatzanlagen anzuordnen sind. Damit wird für
Busse und LKW sichergestellt, dass Fahrflächen und Wendekreise freigehalten werden können.
§ 4 (3)
Die Regelung dient der Abgrenzung von den Regelungen in § 6 und § 7 dieser Satzung.
Stellplatzanlagen, die auf Dächern angelegt werden, unterfallen den spezielleren Regelungen in den
§§ 6 und 7.
§ 5 (1)
Die Einfriedungen werden für sämtliche gewerblich genutzte Lager- und Ausstellungsflächen
gefordert. Durch die Regelung wird das gestalterische Ziel verfolgt, Lagerflächen hinter den
Einfriedungen weniger sichtbar werden zu lassen. Es soll vermieden werden, dass Lagerflächen die
Charakteristik ganzer Gebiete prägen. Die Normierung der Mindestbreite und die Anforderungen an
Pflanzenart und Pflanzdichte in der Anlage 3 sind erforderlich, um tatsächlich dauerhaft blickdichte
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Hecken / Einfriedungen zu erhalten. Die Mindesthöhe von 1,5 m wurde gewählt, weil die Möglichkeit
des Einblicks für Fußgänger gelassen werden soll, andererseits aber die Anpflanzung einer
niedrigeren Hecke aus gestalterischen Gründen als nicht ausreichend angesehen wird. Die
Einfriedung mit Bäumen kann im Wege einer Abweichung nach § 8 der Satzung zugelassen werden.
§ 5 (2)
Diese Festlegung dient der Klarstellung. Weitergehende Regelungen, wie beispielsweise zulässige
Zaunhöhen oder eine Verpflichtung, ausschließlich vor oder hinter Zaunanlagen zu pflanzen, werden
nicht getroffen, ebenso wenig wie ein Ausschluss bestimmter Einfriedungen. Dieses sind zwar
mögliche Regelungsinhalte einer Satzung, sollten aber gestalterisch begründet werden können.
Wegen des großen räumlichen Anwendungsbereichs der Satzung kann keine allgemeingültige
gestalterische Begründung weitergehender Festlegungen formuliert werden.
§ 5 (3)
Die Regelung stellt sicher, dass die betroffenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile weitgehend durch
blickdichte Hecken gestaltet werden. Gleichzeitig wird die Erschließung und Funktionalität des
Grundstücks gewährleistet; es wird keine (unzulässige) bodenrechtliche Regelung getroffen.
§ 6 (1)
Die Regelung dient der Abgrenzung von den Regelungen des § 7 dieser Satzung.
§ 6 (2)
Die Begriffsbestimmungen dienen der Klarheit der Regelungen. Mit der Definition der Dachfläche
ergibt sich die maßgebende Dachfläche so, dass auskragende Dachteile wie z.B. Traufüberstände
nicht unter die Regelung dieser Satzung fallen, ausschließlich Dächer innerhalb der Traufkanten
werden angesetzt. Maßgebend ist die gesamte Dachfläche, an dieser Stelle erfolgt kein Abzug für die
erforderlichen technischen Aufbauten. Diese werden dadurch berücksichtigt, dass lediglich 60% der
Dachflächen begrünt werden müssen (siehe Absatz 4).
§ 6 (3)
Mit der Definition der Dachbegrünung soll klargestellt werden, dass mit Begrünung ausschließlich die
flächige Bepflanzung des Daches einschließlich des jeweils erforderlichen Substrataufbaus gemeint
ist. Das Aufstellen von Pflanzkübeln beispielsweise erfüllt nicht die Definition der Dachbegrünung.
Sowohl extensive Dachbegrünung (Substratschicht 8-15 cm) als auch intensive Dachbegrünung
(Substratschicht mind. 60 cm) ist zulässig.
§ 6 (4)
Die Regelung gilt für sämtliche Flachdächer ab 200 m² innerhalb des Geltungsbereiches. Die
gestalterische Zielsetzung ist die Eingrünung des bebauten Innenbereichs. Wegen der Tallage
Aachens werden Dachflächen durchaus als prägendes Element des Stadtbildes wahrgenommen,
insbesondere von den Standorten St. Laurentius, Lousberg, Belvedere, Haarener Kreuz,
Bismarckturm, Eisenbahndamm Burtscheid, Mulleklenkes und Tour Baudouin beziehungsweise
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Wilhelminatoren auf dem Dreiländerpunkt. Die Begrünung muss lediglich auf 60% der Dachfläche
erfolgen, um die für technische Aufbauten erforderlichen Freiflächen sicherzustellen. Mit der
Festsetzung von 60% soll andererseits deutlich gemacht werden, dass die Dachbegrünung den
größeren Flächenanteil ausmachen muss gegenüber technischen Aufbauten. Mit der
Berücksichtigung in der Eingriffsbilanzierung bleibt der Anreiz, mehr als die geforderten 60% zu
begrünen, erhalten.
§ 6 (5)
Mit der Ausnahmeregelung wird anerkannt, dass Dächer, die als Stellplatzanlagen genutzt werden, in
diesem Nutzen nicht eingeschränkt werden sollen, dies wäre eine unzulässige bodenrechtliche
Regelung. Es ist nicht anzunehmen, dass Flachdächer nur deshalb als Stellplatzanlagen genutzt
werden, um die Verpflichtung zur Dachbegrünung zu umgehen. Andererseits würde die Forderung,
Parkhäuser zu einem zusätzlichen Dach zu verpflichten, nur um dieses zu begrünen, zu
unangemessen hohem Aufwand führen (Übermaßverbot). Dies soll nicht einer Einzelfallbetrachtung
im Baugenehmigungsprozess unterliegen, sondern innerhalb der Satzung klargestellt werden.
§ 7 (1)
Die Definition dient der Klarstellung.
§ 7 (2)
Ziel dieser Regelung ist die Verpflichtung zur Nutzung und Begrünung von Tiefgaragendächern. Die
Tiefgaragendächer sollen als gestaltetes Freiraumelement wahrgenommen und genutzt werden.
Tiefgaragendächer werden anders als die übrigen Gebäudedächer als Freiraum wahrgenommen und
bilden damit ein wichtiges gestalterisches Element des urbanen Raumes. Der Hinweis auf den
erforderlichen Bodenaufbau soll die zusätzlichen Anforderungen an die Tiefgaragendächer
verdeutlichen, so dass sie frühzeitig in Planung und Kalkulation der Bauvorhaben berücksichtigt
werden.
§ 7 (3)
Anders als das Tiefgaragendach selbst ist die Dachfläche der Zufahrten in der Regel nicht begehbar.
Diese Dachflächen sollen mindestens extensiv begrünt werden, um den beschriebenen
wahrnehmbaren Freiraum auch in diesem Bereich grün zu gestalten. Auf den Aufbau für die intensive
Begrünung wird verzichtet, da diese Dachfläche in der Regel wegen stärkerer Gefälle nicht begehbar
sind oder sein müssen.
§ 7 (4)
Mit der Ausnahmeregelung wird anerkannt, dass Tiefgaragendächer, die als Stellplatzanlagen genutzt
werden, in diesem Nutzen nicht eingeschränkt werden sollen, dies wäre eine unzulässige
bodenrechtliche Regelung.
§8
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Abweichungen können auf Antrag bei der Genehmigungsbehörde entsprechend den Regelungen des
§74 BauO NRW zugelassen werden.
Anlage/n:
-
Satzungstext
-
Anlage 1:
Räumlicher Geltungsbereich
-
Anlage 2:
Mindestanforderungen an die Begrünung
-
Anlage 3:
Pflanzliste Bäume und Sträucher
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Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen
vom x.xx.xxxx
Entwurf Stand 03.04.2017
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Verbindung mit §
88 (1) Nr. 4 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung, BauO NRW), Gesetz vom
15.12.2016 - GV.NRW 2016 Nr. 45 S. 1161-1194), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx diese
Satzung beschlossen.
I Allgemeiner Teil
§ 1 Ziel
Ziel der Satzung ist die angemessene Begrünung und Gestaltung der privaten Grundstücke innerhalb der besiedelten Gebiete der Stadt Aachen. Die zunehmende Innenverdichtung in der Stadtplanung führt zu einem gestiegenen Siedlungs- und Bebauungsdruck und intensiverer Flächennutzung. Um dem damit verbundenen Verlust
von Grünstrukturen entgegen zu wirken und eine hohe Lebens- und Aufenthaltsqualität zu erhalten und zu entwickeln, will die Stadt Aachen Gestaltungsanforderungen mit dieser Satzung verbindlich regeln. Durch Erlass der
Satzung sollen für alle Grundstücke gleiche Anforderungen definiert werden und Rechtssicherheit für die Eigentümer gewährleistet werden.
§ 2 Räumlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Der räumliche Anwendungsbereich der Grün- und Gestaltungssatzung ist in der Anlage 1 bestimmt. Diese ist
Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Satzung ist bei allen Neuerrichtungen anzuwenden.
(3) Grüngestalterische Festsetzungen in zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Satzung bereits rechtskräftigen
Bebauungsplänen bleiben unberührt, ebenso gestalterische Regelungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW bzw.
§ 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW a.F. Im Geltungsbereich solcher Bebauungspläne bzw. solcher Satzungen findet
diese Satzung keine Anwendung.
(4) Ersatzpflanzungen, die nach der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung für eine Neuerrichtung bestandskräftig angeordnet worden sind und die Pflanzung von Hochstämmen
mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 beinhalten, werden auf die nach den Vorgaben dieser Satzung
erforderlichen Pflanzungen angerechnet.
§ 3 Begriffe und Allgemeines
(1) Begrünung im Sinne dieser Satzung ist die Herstellung der Pflanzbereiche (ober- und unterirdisch) einschließlich der Bepflanzung.
(2) Die in dieser Satzung geregelten Begrünungen sind fachgerecht herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind in der darauffolgenden Pflanzperiode zu ersetzen. Die Herstellung der hier geregelten
Begrünungen hat spätestens in der auf die Fertigstellung des Bauvorhabens (nach BZB – Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung) nachfolgenden Pflanzperiode zu erfolgen. Die Mindestanforderungen
für fachgerechte Begrünungen sind in Anlage 2 definiert, diese ist Bestandteil dieser Satzung.
(3) Die nach dieser Satzung zu pflanzenden Bäume und Sträucher müssen standortgerecht sein. Die Anforderungen an die Standortgerechtigkeit ergeben sich aus der Anlage 3, die Bestandteil dieser Satzung ist.
II Grün- und Gestaltungsmaßnahmen
§ 4 Gestaltungsvorgaben für nicht-überdachte Stellplätze
(1) Anlagen von nicht-überdachten Stellplätzen sind mit Bäumen zu begrünen. Je angefangenen 200 m² Stellplatzanlage (Stellplätze und deren Erschließungsflächen) ist ein Baum mit mindestens einem Stammumfang
18/20 innerhalb der Stellplatzanlage zu pflanzen. Durch die Anordnung der Bäume auf der Stellplatzanlage soll
die Fläche gestaltet werden, eine Anordnung ausschließlich am Rand der Stellplatzanlage ist nicht ausreichend.
(2) Anlagen von nicht-überdachten Stellplätzen für Busse und LKW sind mit Bäumen zu begrünen. Je angefangenen 500 m² Stellplatzanlage (Stellplätze und deren Erschließungsflächen) sind zwei Bäume mit mindestens
einem Stammumfang 18/20 innerhalb der Stellplatzanlage zu pflanzen.
(3) § 4 Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Stellplätze, die auf Dächern angelegt werden.
§ 5 Gestaltungsvorgaben für gewerbliche Lager- und Ausstellungsflächen
(1) Gewerblich genutzte Lager- und Ausstellungsflächen sind durch Hecken einzufrieden. Die Pflanzung muss
entsprechend der Pflanzvorschriften in der Anlage 2 erfolgen.
(2) Die Einfriedungspflanzen in Kombination mit Zäunen und Mauern müssen so angeordnet werden, dass die
Grünstrukturen von außen wahrgenommen werden. Das bedeutet, dass die Hecken immer außerhalb von Mauern und anderen blickdichten Einfriedungen gepflanzt werden. Bei Zäunen sind Pflanzungen vor und hinter den
Zäunen zulässig.
(3) Die Pflanzungen zur Einfriedung dürfen nur im Bereich von genehmigten Grundstückszufahrten, aus Gründen
der Verkehrssicherheit und im Bereich von zulässigen Werbeanlagen unterbrochen werden.
§ 6 Gestaltungsvorgaben für Flachdächer
(1) Diese Regelung gilt für Flachdächer von sämtlichen Gebäuden außer von Tiefgaragen.
(2) Definition: Flachdächer sind Dächer mit einer Neigung von bis zu 10 Grad. Die Dachfläche schließt das Gebäude nach oben (horizontal) ab und trennt somit den Außenraum vom Innenraum. Sie ergibt sich aus der Fläche, die durch die Dachkanten definiert wird. Die Dachkanten ergeben sich durch die Schnittstellen der Gebäudeaußenkante mit der Dachhaut.
(3) Eine Dachbegrünung ist die Bepflanzung eines Gebäudedachs. Zur Dachbegrünung gehören der Unterbau,
das Substrat und die Pflanzen.
(4) Ab einer Dachfläche von 200 m² müssen Flachdächer flächig und dauerhaft begrünt werden. Die begrünte
Fläche muss mindestens 60% der Gesamtdachfläche betragen.
(5) Gebäude mit Dachstellplätzen sind von dieser Regelung ausgenommen.
§ 7 Gestaltungsvorgaben für Tiefgaragendächer
(1) Definition: Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Mittelgaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche von 100 m² bis 1.000 m², Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche sind Großgaragen. Tiefgaragen im Sinne dieser Satzung sind Garagen, deren Fußböden im Mittel mehr als
1,30 m unter der Geländeoberfläche der Erschließungsstraße liegen. Die Gestaltungsvorgaben gelten für Mittelund Großgaragen ab einer Nutzfläche von 200 m², die als Tiefgaragen hergestellt werden.
2) Dachflächen von Tiefgaragen müssen als Freiflächen nutzbar sein und intensiv begrünt werden, das bedeutet,
dass die Substratschicht eine Mindesthöhe von 60 cm aufweisen muss. Der Begrünungsanteil muss mindestens
60% betragen.
(3) Die Dachflächen der Tiefgaragen-Zufahrten sind mit einer mindestens extensiven Dachbegrünung zu versehen, das bedeutet, dass die Substratschicht eine Mindesthöhe von 8 cm aufweisen muss. Die begrünte Fläche
muss mindestens 60% der Dachfläche der Tiefgaragenzufahrt betragen.
(4) Dächer von Tiefgaragen mit Dachstellplätzen sind für diese Bereiche (Stellplätze und deren Erschließungsflächen) von dieser Regelung ausgenommen.
§ 8 Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen zugelassen werden. Hierfür gilt § 74 der Landesbauordnung (BauO NRW) in entsprechender Anwendung.
III Schlussbestimmungen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 3 Abs. 2 dieser Satzung Begrünungen nicht fachgerecht herstellt
2.
entgegen § 3 Abs. 2 dieser Satzung Begrünungen nicht dauerhaft erhält,
3.
entgegen § 3 Abs. 2 dieser Satzung abgängige Pflanzen nicht spätestens in der darauffolgenden
Pflanzperiode ersetzt,
4.
entgegen § 3 Abs. 3 dieser Satzung nicht-standortgerechte Pflanzen pflanzt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 dieser Satzung bei der Anlage von nicht überdachten Stellplatzanlagen nicht je
angefangenen 200 m² einen Baum mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 innerhalb der Stellplatzanlage pflanzt,
6.
entgegen § 4 Abs. 2 dieser Satzung bei der Anlage von nicht überdachten Stellplatzanlagen für Busse
oder LKW nicht je angefangenen 500 m² zwei Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 18/20
innerhalb der Stellplatzanlage pflanzt,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 dieser Satzung gewerblich genutzte Lager- und Ausstellungsflächen nicht durch
Hecken einfriedet,
8.
entgegen § 5 Abs. 2 dieser Satzung die Einfriedigung von gewerblich genutzten Ausstellung- und Lagerflächen nicht satzungsgemäß anordnet,
9.
entgegen § 5 Abs. 3 dieser Satzung die Pflanzung von Einfriedigungen außerhalb von Zufahrten, Werbeeinrichtungen oder Sicherheitsbereichen unterbricht,
10.
entgegen § 6 Abs. 4 dieser Satzung bei der Anlage eines Flachdaches ab einer Dachfläche von 200 m²
dieses nicht zu mindestens 60% flächig und dauerhaft begrünt,
11.
entgegen § 7 Abs. 2 dieser Satzung bei der Anlage von Tiefgaragendächern diese nicht als Freiflächen
nutzbar macht oder nicht intensiv begrünt,
12.
entgegen § 7 Abs 2 dieser Satzung bei der Anlage von Tiefgaragendächern diese mit einer Substratschicht von weniger als 60 cm herstellt oder auf diesen Tiefgaragendächern einen Begrünungsanteil von
weniger als 60% herstellt.
13.
entgegen § 7 Abs 3 dieser Satzung bei der Anlage der Dachflächen von Tiefgaragen-Zufahrten diese
nicht mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung herstellt oder auf der Dachfläche der Tiefgaragen-Zufahrt einen Begrünungsanteil von weniger als 60% herstellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Aachen, den xx.xx.2017
Anlagen
1
2
3
Räumlicher Geltungsbereich
Mindestanforderungen an die Begrünung
Pflanzliste Bäume und Sträucher
Anlage 2
Mindestanforderungen an die Begrünung
Bäume in Vegetationsflächen
Bei der Pflanzung muss beachtet werden, dass das Pflanzloch mindestens den 1,5 fachen Durchmesser des
Wurzelwerkes hat. Das Pflanzloch ist erst kurz vor der Pflanzung auszuheben. Sollte der Boden für das Pflanzen
von Bäumen nur bedingt geeignet oder ungeeignet sein, muss der Boden verbessert oder ausgetauscht werden.
Pflanzgruben müssen ein Mindestvolumen von 12 m³ besitzen, um genügend Platz für den Wurzelraum zu
haben.
Bäume in befestigten Flächen
Baumstandorte in befestigten Flächen, wie z.B. Parkplatzbereichen, müssen ein Mindestvolumen von 12 m³
besitzen. Durch den Einbau überbaubarer Baumsubstrate in einer Tiefe bis 1,5 m ist das geforderte Volumen im
Umfeld der 6 m² messenden offenen Baumscheibe zu realisieren. Der versiegelte Baumgrubenbereich ist mittels
Belüftungseinrichtungen (mind. 3 Stück Belüftungsrohre bis 1,20 m Tiefe) zu belüften.
Abbildung 1: Pflanzung in befestigten Flächen
Quelle: eigene Abbildung
Bäume müssen ca. 10 cm höher eingepflanzt werden als geplant, um eine mögliche Setzung auszugleichen.
Nach dem Füllen des Pflanzloches muss der Baum gewässert werden. Dafür sind Gießmulden auszubilden in
der Größe des Ballens. Besondere Bewässerungselemente sind nicht erforderlich.
In den ersten zwei bis drei Jahren müssen neu gepflanzte Bäume durch eine Verankerung vor Windwurf und
Schrägstellung geschützt werden.
Der nachbarrechtlich vorgeschriebene Mindestabstand zu benachbarten Grundstücken, Gebäuden,
Verkehrsflächen und Straßenbeschilderungen muss eingehalten werden.
Hecken
Hecken müssen eine Mindesthöhe von 1,50 m erreichen und zweireihig versetzt gepflanzt werden, um eine
ausreichende Begrünung zu gewährleisten. Bei der Pflanzung muss der Abstand der Haupttriebe so gewählt
werden, dass die Hecke blickdicht wächst.
Der Abstand zwischen den beiden Pflanzreihen (a) beträgt 0,5 m.
In Längsrichtung werden bei geschnittenen Hecken drei bis fünf Pflanzen pro laufenden Meter Hecke gepflanzt.
Bei freiwachsenden Hecken beträgt der Abstand der Pflanzen in einer Reihe 1,00 m.
Bei der Planung ist neben einer ausreichenden Breite ein seitlicher Zuwachsraum zu berücksichtigen, damit die
Hecke blickdicht wachsen kann und nicht durch ständige Schnittmaßnahmen übermäßig in die Entwicklung
eingegriffen wird. Wird die Hecke neben einer Mauer oder einem Zaun gepflanzt, sind die Haupttriebe 0,5 m
entfernt zu pflanzen. Auch zu öffentlichen Verkehrsflächen ist ein Abstand von 0,5 m, gemessen von den
Haupttrieben aus, einzuhalten.
Darüber hinaus sind die Vorgaben der §§ 42 ff. Nachbarrechtsgesetz NRW vom 15.04.1969 (GV.NRW. 1969,
190) einzuhalten.
Abbildung 2: Pflanzschema (Abmessungen in cm)
Quelle: eigene Abbildung
Dachbegrünungen
Der Aufbau von Vegetationsflächen auf Dächern besteht in der Regel aus mehreren Funktionsschichten mit stoffund bauspezifischen Unterschieden in einer Anordnung, die in ihrer Wirkungsweise aufeinander abzustimmen
sind.
Die Dicke des Schichtaufbaus ist abhängig von der Dachbauweise, der angestrebten Begrünungsart und
Vegetationsform sowie der Baustoffart der Schichten.
Man unterscheidet Intensivbegrünungen, einfache Intensivbegrünungen und extensive Dachbegrünungen.
-Intensive Dachbegrünungen müssen intensiv gepflegt werden, da neben Gräsern auch Stauden, Sträucher und
im Einzelfall Bäume gepflanzt werden können. Hier muss eine regelmäßige Wasser- und Nährstoffversorgung
gegeben sein. Die Substratschicht muss mindestens 60 cm hoch sein, um ein ausreichendes Wachstum der
Pflanzen zu gewährleisten. Die Dachflächen sind in der Regel begehbar.
-Einfache Intensivbegrünungen sind mit Gräsern, bodendeckenden Gehölzen, Stauden oder Gräsern
ausgebildet. Die verwendeten Pflanzen stellen einen geringeren Anspruch an den Schichtaufbau sowie an die
Wasser- und Nährstoffversorgung.
-Extensive Dachbegrünungen sind weitestgehend selbst erhaltend und pflegeleicht. Die Begrünung aus Gras,
Sedum Arten, Kräutern und Moos ist nur einige Zentimeter hoch. Die benötigte Substratschicht muss eine
Mindesthöhe von 8 cm aufweisen.
Abbildung 3: Substratstärken Dachbegrünung in Abhängigkeit von der Bepflanzung
Quelle: eigene Abbildung
Anlage 3
a)
Pflanzlisten Bäume und Sträucher
geschnittene Hecken, Pflanzqualität mindestens 2 x verpflanzt. mit Ballen,
3-5 Stück / lfm
Botanische Bezeichnung
Deutscher Name
Acer campestre
Feldahorn, heimisch
Carpinus betulus
Hainbuche, heimisch
Crataegus monogyna
Weißdorn, heimisch
Fagus sylvatica
Rotbuche, heimisch
Ilex aquifolium
Ilex, heimisch
Prunus laurocerasus
Kirschlorbeer
Taxus baccata
Eibe, heimisch
b)
freiwachsende Hecken, Pflanzqualität mindestens 2 x verpflanzt mit Ballen
1 Stück / lfm
Botanische Bezeichnung
Deutscher Name
Acer campestre
Feldahorn, heimisch
Amelanchier lamarckii
Felsenbirne,
Carpinus betulus
Hainbuche, heimisch
Cornus mas
Kornelkirsche, heimisch
Corylus avellana
Hasel, heimisch
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Crataegus monogyna
Weißdorn, heimisch
Forsythia intermedia
Forsythie,
Ilex aquifolium
Ilex, heimisch
Lonycera xylosteum
Heckenkirsche, heimisch
Prunus spinosa
Schlehe, heimisch
Rosa spec, z.B. canina
Strauchrosen
Salix in Sorten
Weiden, heimisch
Spiraea in Sorten
Spireen,
Syringa in Sorten
Flieder,
Viburnum opulus
Schneeball, heimisch
c)
Bäume
Pflanzqualität mind. 3 x verpflanzt mit Ballen Stammumfang 18-20 cm
Botanische Bezeichnung
Deutsch Name
Acer in Sorten
Ahorne
Acer platanoides „Globosum“
Kugelahorn, nur für beengte
Verhältnisse
Hainbuche, heimisch
Carpinus betulus
Carpinus betulus „Fastigiata“
Hainbuche Säulenform, für beengte
Verhältnisse
Corylus colurna
Baumhasel
Crataegus x prunifolia
Pflaumenblättriger Weißdorn
Gingko biloba
Gingko
Gleditsia triacanthos Skyline
Dornenlose Gleditschie
Magnolia kobus
Kleinkronige Magnolie
Malus-Hybride
Zieräpfel
Prunus avium „Plena“
Gefülltblühende Vogelkirsche
Prunus in Sorten
Zierkirschen
Pyrus calleryana „ Chanticleer“
Chinesische Wildbirne
Quercus in Sorten
Eichen
Quercus robur „Fastigiata“
Säulenförmige Eiche, für beengte
Verhältnisse
Sophora japonica
Schnurbaum
Sorbus aria
Mehlbeere
Tilia in Sorten
Linden